BEGRÜNDUNG
1.KONTEXT DES DELEGIERTEN RECHTSAKTS
Das Ziel der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen (CLP) ist es, ein hohes Schutzniveau für die menschliche Gesundheit und die Umwelt sicherzustellen sowie den freien Verkehr von Stoffen, Gemischen und Erzeugnissen zu gewährleisten. Dieses Ziel wird unter anderem durch die Erstellung einer Liste von Stoffen mit ihren harmonisierten Einstufungs- und Kennzeichnungselementen auf Unionsebene erreicht. Anhang VI Teil 1 Abschnitt 1.1.3. der Verordnung enthält Anmerkungen, die einem oder mehreren Einträgen im Rahmen der harmonisierten Einstufung und Kennzeichnung zugeordnet werden können und die Identifizierung, Einstufung und Kennzeichnung von Stoffen sowie die Einstufung und Kennzeichnung von Gemischen betreffen. Mit diesen Anmerkungen sollen Rechtsklarheit und Rechtssicherheit bei der Anwendung der harmonisierten Einstufung und Kennzeichnung geschaffen werden.
Die Anfügung zusätzlicher Anmerkungen in Anhang VI Teil 1 Abschnitt 1.1.3 der CLP-Verordnung wurde vom Ausschuss für Risikobeurteilung (RAC) der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) empfohlen und von Sachverständigen aus den Mitgliedstaaten in der CARACAL-Sachverständigengruppe gefordert, um die angemessene Einstufung bestimmter zu einem Gruppeneintrag gehörender Stoffe sowie bestimmter Gemische zu regeln, die mehrere zu einer Gruppe verwandter Stoffe gehörende Stoffe enthalten. Es ist angezeigt, diese Anmerkungen in Anhang VI Teil 1 Abschnitt 1.1.3 anzufügen.
2.KONSULTATIONEN VOR ANNAHME DES RECHTSAKTS
Gemäß Artikel 53a Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 wurden die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen in der einschlägigen Sachverständigengruppe CARACAL (für REACH und CLP zuständige Behörden) konsultiert. Gemäß den Nummern 10 und 11 des Anhangs der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung vom 13. April 2016 1 wurden das Europäische Parlament und der Rat eingeladen, an der CARACAL-Sachverständigengruppe teilzunehmen.
Die Interessenträger wurden gemäß Nummer 6 des Anhangs der Vereinbarung in der CARACAL-Sachverständigengruppe konsultiert.
3.RECHTLICHE ASPEKTE DES DELEGIERTEN RECHTSAKTS
Mit dem Rechtsakt wird die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 geändert. Rechtsgrundlage für diesen delegierten Rechtsakt ist Artikel 53 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008.
DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) .../... DER KOMMISSION
vom 25.4.2023
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen hinsichtlich der Anfügung von Anmerkungen in Anhang VI Teil 1 Abschnitt 1.1.3 zwecks Anpassung an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 2 , insbesondere auf Artikel 53 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1)Anhang VI Teil 1 Abschnitt 1.1.3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 enthält die Liste der Anmerkungen, die einem oder mehreren Einträgen im Rahmen der harmonisierten Einstufung und Kennzeichnung zugeordnet werden können und die Identifizierung, Einstufung und Kennzeichnung von Stoffen sowie die Einstufung und Kennzeichnung von Gemischen betreffen.
(2)In seiner Stellungnahme vom 11. Juni 2020 betreffend 2-Ethylhexansäure und ihre Salze 3 empfahl der Ausschuss für Risikobeurteilung (RAC) der Europäischen Chemikalienagentur, eine neue Anmerkung in Anhang VI Teil 1 Abschnitt 1.1.3.1 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 anzufügen, um klarzustellen, dass die Einstufung einer Gruppe von Stoffen desselben Eintrags ausschließlich auf den gefährlichen Eigenschaften der Stoffbestandteile beruht, die allen Stoffen in diesem Eintrag gemein sind. Dem Ausschuss zufolge muss für diejenigen Bestandteile, die nicht allen Stoffen gemein sind, geprüft werden, ob ihre gefährlichen Eigenschaften eine strengere Einstufung (höhere Kategorie) oder eine umfassendere Einstufung (einschließlich stärkere Differenzierung, Zielorgane und/oder Gefahrenhinweise) in dieselbe Gefahrenklasse rechtfertigen könnten. In Anhang VI Teil 1 Abschnitt 1.1.3.1 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 sollte daher eine neue Anmerkung X angefügt werden. Da diese Anmerkung künftig auch anderen Stoffen mit denselben Eigenschaften zugeordnet werden dürfte, sollte sie so formuliert werden, dass sie sich nicht auf diesen spezifischen Eintrag beschränkt.