BEGRÜNDUNG
1.KONTEXT DES DELEGIERTEN RECHTSAKTS
Nach Artikel 1 der Verordnung (EU) 2019/1021 über persistente organische Schadstoffe (im Folgenden „POPs-Verordnung“) ist es das Ziel der genannten Verordnung, die menschliche Gesundheit und die Umwelt vor persistenten organischen Schadstoffen (Persistent Organic Pollutants, POPs) zu schützen, indem die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Verwendung von Stoffen, die dem Stockholmer Übereinkommen über POPs unterliegen, verboten, möglichst bald eingestellt oder beschränkt werden.
Perfluoroctansäure (PFOA), ihre Salze und PFOA-verwandte Verbindungen wurden mit der Delegierten Verordnung (EU) 2020/784 der Kommission in Anhang I der Verordnung (EU) 2019/1021 aufgenommen (im Folgenden „PFOA-Eintrag“). Gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b der POPs-Verordnung enthält der PFOA-Eintrag in Anhang I Grenzwerte für unbeabsichtigte Spurenverunreinigungen (Unintentional Trace Contaminants, UTC) durch PFOA, ihre Salze und PFOA-verwandte Verbindungen in einigen Stoffen, Gemischen und Erzeugnissen. Nach den Nummern 3 und 4 der vierten Spalte des PFOA-Eintrags werden diese UTC-Grenzwerte überprüft.
2020 gaben die wissenschaftlichen Ausschüsse der ECHA eine Stellungnahme ab, die auch die Bewertung der UTC-Grenzwerte für PFOA in den folgenden beiden Produkten umfasste:
– Mikropulver aus Polytetrafluorethylen (PTFE),
– Zwischenprodukte, die bei der Herstellung von C6-Alternativen verwendet werden.
Anhang I der POPs-Verordnung enthält einen UTC-Grenzwert für PFOA und ihre Salze in PTFE-Mikropulvern von 1 mg/kg, der bis zum 5. Juli 2022 zu überprüfen war. Die ECHA-Ausschüsse kamen zu dem Schluss, dass Verfahren entwickelt worden seien, um die PFOA-Konzentration unter den in der POPs-Verordnung festgelegten allgemeinen UTC-Wert von 0,025 mg/kg (25 ppb) zu senken. Diese Verfahren würden von den meisten PTFE-Mikropulverherstellern erfolgreich angewandt. Die übrigen Hersteller würden bis zum 5. Juli 2022 in der Lage sein, den Grenzwert von 0,025 mg/kg einzuhalten. Aus diesem Grund schlägt die Kommission vor, den spezifischen UTC-Grenzwert für PTFE-Mikropulver mit dem Inkrafttreten des vorliegenden delegierten Rechtsakts auslaufen zu lassen.
Diese Änderung hätte Auswirkungen auf Transport- und Behandlungsverfahren, die erforderlich sind, damit der Grenzwert von 0,025 mg/kg für PTFE-Mikropulver eingehalten werden kann. Mindestens ein Hersteller müsste PTFE-Mikropulver an einen anderen Standort transportieren und dort behandeln lassen.
Die Begriffe „Inverkehrbringen“ und „Verwendung“ werden in Artikel 2 Nummern 1 und 6 der POPs-Verordnung als Inverkehrbringen und Verwendung im Sinne von Artikel 3 Nummern 12 und 24 der REACH-Verordnung definiert. Die Behandlung von PTFE-Mikropulvern würde als „Verwendung“ und der Transport zu einer anderen juristischen Person zwecks Behandlung als „Inverkehrbringen“ eingestuft. Gemäß Artikel 3 Absatz 1 der POPs-Verordnung sind die Verwendung und das Inverkehrbringen von PFOA und ihre Salze enthaltenden PTFE-Mikropulvern, die den neuen UTC-Grenzwert von 0,025 mg/kg überschreiten, verboten.
Um eine solche Situation zu vermeiden, schlägt die Kommission vor, für die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Verwendung, die ausschließlich zum Zweck des Transports und der Behandlung von PTFE-Mikropulvern zur Verringerung der PFOA-Konzentration erfolgen, den UTC-Grenzwert von 1 mg/kg beizubehalten. Der allgemeine UTC-Grenzwert von 0,025 mg/kg würde dann nur für PFOA und ihre Salze enthaltende PTFE-Mikropulver gelten, die zur Endverwendung in Verkehr gebracht werden.
PFOA-verwandte Verbindungen sind als Verunreinigung in transportierten isolierten Zwischenprodukten vorhanden, die bei der Herstellung von Fluorchemikalien mit einer Perfluorkohlenstoffkette von höchstens sechs Atomen verwendet werden („C6-Alternativen“). Für die Herstellung und Verwendung dieser transportierten isolierten Zwischenprodukte ist unter Nummer 3 der vierten Spalte des PFOA-Eintrags ein UTC-Grenzwert von 20 mg/kg (20 ppm) festgelegt.
Die ECHA-Ausschüsse kamen unter Berücksichtigung der verfügbaren technischen Lösungen zu dem Schluss, dass der derzeit geltende Grenzwert der niedrigste ist, der eingehalten werden kann. Durch die Umsetzung streng kontrollierter Bedingungen (wie in Artikel 18 der REACH-Verordnung festgelegt und auch in Anhang I der POPs-Verordnung unter Nummer 3 der vierten Spalte des PFOA-Eintrags vorgeschrieben) soll sichergestellt werden, dass Freisetzungen während der Herstellung und Verwendung der Stoffe so gering wie möglich gehalten werden.
Die Zwischenprodukte enthalten auch Verunreinigungen durch C9-C14-PFCA. Die unlängst im Rahmen der REACH-Verordnung erlassene Beschränkung für C9-C14-PFCA sieht eine Ausnahme für die Verwendung als Zwischenprodukt bei der Herstellung von C6-Alternativen vor, die bis zum 25. August 2023 zu überprüfen ist. Die Kommission schlägt vor, den Zeitpunkt der Überprüfung des UTC-Grenzwertes für PFOA in Zwischenprodukten, die für die Herstellung von C6-Alternativen im Rahmen der POPs-Verordnung verwendet werden, an jenen der in der REACH-Beschränkung für C9-C14-PFCA vorgesehenen Überprüfung anzupassen.
Anhang I der POPs-Verordnung enthält eine Ausnahme für die Verwendung von PFOA zur Herstellung von PTFE und Polyvinylidenfluorid (PVDF) für mehrere Anwendungen (Ausnahme unter Nummer 5e der vierten Spalte des PFOA-Eintrags).
Im Zuge der öffentlichen Konsultation zwecks Vorbereitung der ECHA-Stellungnahme zu den UTC-Grenzwerten für C9-C14-PFCA und PFOA äußerten sich einige Interessenvertreter auch zu dieser Ausnahme. Die Hersteller von Fluorpolymeren haben Alternativen zu PFOA und damit verbundenen langkettigen Polymerisationshilfen entwickelt, die unabhängig von ihrer endgültigen Anwendung für die Herstellung aller Arten von Fluorpolymeren verwendet werden können. Außerdem gibt es in der EU keine Fluorpolymerhersteller mehr, die PFOA noch als Polymerisationshilfe verwenden.
In Anbetracht der vorstehenden Informationen ist die Kommission der Auffassung, dass diese Ausnahme für die Verwendung von PFOA zur Herstellung von PTFE und PVDF für mehrere Anwendungen nicht mehr erforderlich ist. Daher schlägt die Kommission vor, diese Ausnahme zu streichen.
2.KONSULTATIONEN VOR ANNAHME DES RECHTSAKTS
Der Änderungsentwurf wurde am 23. November 2021 mit einer Sachverständigengruppe („POP CA meeting“) erörtert, und Stellungnahmen wurden berücksichtigt. In der Gruppe sind alle einschlägigen Interessenträger vertreten (Mitgliedstaaten, Europäische Chemikalienagentur, chemische Industrie und Zivilgesellschaft).
Vom 17. Mai bis zum 14. Juni 2022 wurde eine öffentliche Konsultation zum Entwurf des Rechtsakts durchgeführt, auf die 10 Beiträge eingingen. Zwei Interessenvertreter befürworteten die vorgeschlagenen Änderungen in Bezug auf den UTC-Grenzwert für PTFE-Mikropulver. Ein Interessenvertreter forderte einen höheren UTC-Grenzwert und eine Karenzzeit für bereits hergestellte Produkte. Da die meisten Hersteller den neuen Grenzwert einhalten können, wie in der Stellungnahme der ECHA festgestellt wurde, bestätigt die Kommission, dass der allgemeine UTC-Grenzwert von 0,025 mg/kg für PTFE-Mikropulver gilt, die zur Endverwendung in Verkehr gebracht werden. Ein Interessenvertreter äußerte sich besorgt über die möglichen Auswirkungen der Änderungen insbesondere auf komplexe Lieferketten. Damit Hersteller, die ihre Verfahren noch nicht angepasst haben, die neuen Vorschriften einhalten können, schlägt die Kommission vor, dass der delegierte Rechtsakt erst drei Monate nach seiner Veröffentlichung angewendet wird. Ein Interessenvertreter machte geltend, dass PTFE-Mikropulver unter Umständen zur Behandlung aus der Union ausgeführt würden, sodass es zu Emissionen in Nicht-EU-Ländern kommen könne, und forderte einen schrittweisen Ausstieg aus der Bestrahlungstechnologie in der Union. Die Kommission hält fest, dass im Rahmen der öffentlichen Konsultation, die zur Vorbereitung der Stellungnahme der ECHA durchgeführt wurde, nicht von einer solchen Situation berichtet wurde und dass die möglichen Auswirkungen eines Ausstiegs aus dieser Technologie nicht bewertet wurden. Diese Option könnte bei einer künftigen Überprüfung des PFOA-Eintrags bewertet werden. Einige Bürgerinnen und Bürger forderten eine schrittweise Einstellung der Verwendung von PFOA und von per- und polyfluorierten Alkylsubstanzen (PFAS) insgesamt.
3.RECHTLICHE ASPEKTE DES DELEGIERTEN RECHTSAKTS
Mit dem delegierten Rechtsakt wird der bestehende Eintrag für PFOA, ihre Salze und PFOA-verwandte Verbindungen in Anhang I der Verordnung (EU) 2019/1021 geändert, um ihn an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt anzupassen. Die Rechtsgrundlage für den vorgeschlagenen delegierten Rechtsakt ist Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/1021.
DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) .../... DER KOMMISSION
vom 24.2.2023
zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/1021 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Perfluoroctansäure (PFOA), ihrer Salze und PFOA-verwandter Verbindungen
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2019/1021 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über persistente organische Schadstoffe, insbesondere auf Artikel 15 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1)Mit der Verordnung (EU) 2019/1021 werden die Verpflichtungen der Union im Rahmen des Übereinkommens von Stockholm über persistente organische Schadstoffe (im Folgenden „Übereinkommen“) und des Protokolls zum Übereinkommen von 1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend persistente organische Schadstoffe umgesetzt.
(2)Anlage A des Übereinkommens enthält eine Liste der Chemikalien, die jede der Vertragsparteien des Übereinkommens verbieten muss oder für die sie die zur Beseitigung ihrer Herstellung, Verwendung, Einfuhr und Ausfuhr erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen muss, wobei die in dieser Anlage festgelegten spezifischen Ausnahmereglungen zu berücksichtigen sind.
(3)Mit der Delegierten Verordnung (EU) 2020/784 der Kommission wurde Anhang I der Verordnung (EU) 2019/1021 geändert, um Perfluoroctansäure (PFOA), ihre Salze und PFOA-verwandte Verbindungen aufzunehmen.
(4)Anhang I der Verordnung (EU) 2019/1021 enthält einen Grenzwert von 1 mg/kg für unbeabsichtigte Spurenverunreinigungen (Unintentional Trace Contaminants, UTC) durch PFOA und ihre Salze in Mikropulvern aus Polytetrafluorethylen (PTFE), der bis zum 5. Juli 2022 zu überprüfen war.
(5)Der Ausschuss für Risikobeurteilung und der Ausschuss für sozioökonomische Analyse der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) gaben eine Stellungnahme (im Folgenden „Stellungnahme der ECHA“) ab, in der zwei UTC-Grenzwerte für PFOA, ihre Salze und PFOA-verwandte Verbindungen bewertet wurden.
(6)In der Stellungnahme der ECHA wurde der Schluss gezogen, dass Verfahren entwickelt worden seien, um die PFOA-Konzentration unter den in der Verordnung (EU) 2019/1021 festgelegten allgemeinen UTC-Wert von 0,025 mg/kg zu senken. Diese Verfahren werden von den meisten Herstellern von Mikropulvern aus Polytetrafluorethylen (PTFE) erfolgreich angewandt. Die übrigen Hersteller würden bis zum 5. Juli 2022 in der Lage sein, den Grenzwert von 0,025 mg/kg einzuhalten. Daher ist der derzeit geltende spezifische UTC-Grenzwert für PFOA und ihre Salze in PTFE-Mikropulvern von 1 mg/kg nicht mehr erforderlich und sollte zum Geltungsbeginn dieser Verordnung auslaufen.
(7)In der Verordnung (EU) 2019/1021 wird zur Begriffsbestimmung von „Inverkehrbringen“ und „Verwendung“ auf Artikel 3 Nummern 12 und 24 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates verwiesen. Die Behandlung von PTFE-Mikropulvern würde als „Verwendung“ und der Transport zu einer anderen juristischen Person zwecks Behandlung als „Inverkehrbringen“ eingestuft.
(8)In mindestens einem Fall ist es erforderlich, die PTFE-Mikropulver zu einer anderen Behandlungsanlage zu transportieren, um die Konzentration von PFOA und ihrer Salze so zu verringern, dass der UTC-Grenzwert von 0,025 mg/kg eingehalten wird. Daher sollte der derzeit geltende UTC-Grenzwert von 1 mg/kg für die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Verwendung von PFOA und ihren Salzen in PTFE-Mikropulvern ausschließlich zum Zweck des Transports und der Behandlung von PTFE-Mikropulvern zur Verringerung der PFOA-Konzentration beibehalten werden.
(9)PFOA-verwandte Verbindungen kommen als Verunreinigung in transportierten isolierten Zwischenprodukten vor, die bei der Herstellung von Fluorchemikalien mit einer Perfluorkohlenstoffkette von höchstens sechs Atomen verwendet werden. Um die Herstellung und Verwendung dieser transportierten isolierten Zwischenprodukte zu ermöglichen, wurde in der Verordnung (EU) 2019/1021 ein UTC-Grenzwert von 20 mg/kg festgelegt, der bis zum 5. Juli 2022 zu überprüfen war.
(10)In ihrer Stellungnahme kam die ECHA unter Berücksichtigung der verfügbaren technischen Lösungen zu dem Schluss, dass der derzeit geltende Grenzwert der niedrigste ist, der eingehalten werden kann. Daher sollte die Überprüfung des UTC-Grenzwerts aufgeschoben werden.
(11)Verunreinigungen durch C9-C14-PFCA kommen ebenfalls in transportierten isolierten Zwischenprodukten vor, die bei der Herstellung von Fluorchemikalien mit einer Perfluorkohlenstoffkette von höchstens sechs Atomen verwendet werden (C6-Alternativen). Die Verordnung (EU) 2021/1297 der Kommission sieht eine Beschränkung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 vor, in der ein Grenzwert für ihre Konzentration festgelegt ist, der bis zum 25. August 2023 überprüft werden muss. Der in der Verordnung (EU) 2019/1021 festgelegte Zeitpunkt für die Überprüfung des UTC-Grenzwerts für PFOA-verwandte Verbindungen in Zwischenprodukten, die zur Herstellung von C6-Alternativen verwendet werden, sollte geändert werden, um ihn an jenen der Überprüfung anzupassen, die in der Beschränkung für C9-C14-PFCA gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 vorgesehen ist.
(12)Anhang I der Verordnung (EU) 2019/1021 enthält eine Ausnahme für die Verwendung von PFOA, ihren Salzen und PFOA-verwandten Verbindungen bei der Herstellung von PTFE und Polyvinylidenfluorid (PVDF) für die Herstellung mehrerer Produkte.
(13)Während der öffentlichen Konsultation im Vorfeld der ECHA-Stellungnahme merkten Hersteller von Fluorpolymeren an, dass PFOA, ihre Salze und PFOA-verwandte Verbindungen in der Union nicht mehr für die Herstellung von PTFE und PVDF verwendet werden. Auf der Grundlage dieser Informationen ist diese spezifische Ausnahme nicht mehr erforderlich und sollte daher gestrichen werden.
(14)Der Geltungsbeginn dieser Verordnung sollte aufgeschoben werden, um den betroffenen Interessenträgern ausreichend Zeit für die Anpassung an die neuen Anforderungen zu geben.
(15)Die Verordnung (EU) 2019/1021 sollte daher entsprechend geändert werden —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang I der Verordnung (EU) 2019/1021 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem … [Amt für Veröffentlichungen: bitte Datum einfügen = 90 Tage nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung].
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 24.2.2023
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
ANHANG
In Anhang I Teil A wird in der Tabelle im Eintrag „Perfluoroctansäure (PFOA), ihre Salze und PFOA-verwandte Verbindungen“ die vierte Spalte wie folgt geändert:
1.
Nummer 3 Satz 2 erhält folgende Fassung:
„Diese Ausnahme wird von der Kommission bis zum 25. August 2023 überprüft und bewertet.“
2.
Nummer 4 erhält folgende Fassung:
„4. Für die Zwecke dieses Eintrags gilt Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b für Konzentrationen von PFOA und ihrer Salze von höchstens 1 mg/kg
(0,0001 Gew.-%), wenn sie in durch ionisierende Strahlung oder durch thermischen Abbau hergestellten Mikropulvern aus Polytetrafluorethylen (PTFE) oder in PTFE-Mikropulver enthaltenden Gemischen und Erzeugnissen für die industrielle und gewerbliche Verwendung vorhanden ist bzw. sind, bis zum [Amt für Veröffentlichungen: bitte Datum einfügen = 90 Tage nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung]. Jegliche PFOA-Emissionen bei der Herstellung und Verwendung von PTFE-Mikropulvern sind zu vermeiden bzw. — falls nicht möglich — weitestgehend zu verringern. Der Grenzwert von 1 mg/kg
(0,0001 Gew.-%) gilt nur für die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Verwendung von PFOA und ihren Salzen, wenn diese in PTFE-Mikropulvern enthalten sind, die transportiert oder behandelt werden, um die Konzentration von PFOA und ihren Salzen unter den Grenzwert von 0,025 mg/kg (0,0000025 Gew.-%) zu senken.“
3.
Nummer 5 Buchstabe e wird gestrichen.