DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) .../... DER KOMMISSION
vom 15.12.2022
über die Gewährung uneingeschränkten zollfreien Zugangs zur Union für das Jahr 2023 für bestimmte unter die Verordnung (EU) Nr. 510/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates fallende aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren mit Ursprung in Norwegen
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 510/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über die Handelsregelung für bestimmte aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1216/2009 und (EG) Nr. 614/2009 des Rates 1 , insbesondere auf Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a,
gestützt auf den Beschluss 2004/859/EG des Rates vom 25. Oktober 2004 über den Abschluss eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Norwegen, das Protokoll Nr. 2 zum bilateralen Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen betreffend 2 , insbesondere auf Artikel 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1)Das Protokoll Nr. 2 zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen vom 14. Mai 1973 3 (im Folgenden „Bilaterales Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen“) und das Protokoll Nr. 3 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“) 4 , geändert durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 140/2001 vom 23. November 2001 zur Änderung der Protokolle 2 und 3 zum EWR-Abkommen über landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse und andere landwirtschaftliche Erzeugnisse 5 , enthalten die zwischen der Union und dem Königreich Norwegen vereinbarte Handelsregelung für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse.
(2)Das Protokoll Nr. 3 zum EWR-Abkommen sieht für Wasser mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen des KN-Codes 2202 10 00 sowie für andere nicht alkoholhaltige Getränke, die keine Erzeugnisse der Positionen 0401 bis 0404 und keine Fette aus Erzeugnissen der Positionen 0401 bis 0404 enthalten, des KN-Codes 2202 90 10 eine Zollbefreiung (Zollsatz Null) vor.
(3)Am 1. Januar 2017 wurde der KN-Code 2202 90 durch die KN-Codes 2202 91 00 und 2202 99 ersetzt[, die ihrerseits durch den KN-Code 2202 10 00 ersetzt worden sind]. Daher sollte diese Verordnung Erzeugnisse des KN-Codes 2202 10 00 sowie ex 2202 91 00 und ex 2202 99 abdecken.
(4)Mit dem Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Norwegen, das Protokoll Nr. 2 zum bilateralen Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen betreffend 6 (im Folgenden „Abkommen in Form eines Briefwechsels“), wird die nach Protokoll Nr. 2 geltende Zollbefreiung für Waren der KN-Codes 2202 10 00 (Wasser, einschließlich Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen) und ex 2202 90 10 (andere nicht alkoholhaltige Getränke, Zucker enthaltend) [ersetzt durch den KN-Code 2202 10 00], ex 2202 91 00 und ex 2202 99, vorübergehend ausgesetzt. Gemäß dem Abkommen in Form eines Briefwechsels sollen zollfreie Einfuhren dieser Waren mit Ursprung in Norwegen nur innerhalb der Beschränkungen eines Zollkontingents gestattet werden. Für Einfuhren, die über dieses Zollkontingent hinausgehen, ist ein Zoll zu entrichten.
(5)Gemäß dem Abkommen in Form eines Briefwechsels muss den betreffenden Erzeugnissen darüber hinaus uneingeschränkter zollfreier Zugang zur Union gewährt werden, falls das Zollkontingent bis zum 31. Oktober des Vorjahres nicht ausgeschöpft wurde.
(6)Nach den der Kommission vorliegenden Daten war das durch die Durchführungsverordnung (EU) 2019/2154 der Kommission 7 eröffnete Kontingent für das Jahr 2022 für die betreffenden Erzeugnisse zum 31. Oktober 2022 nicht ausgeschöpft. Daher sollte den betreffenden Erzeugnissen vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2023 uneingeschränkter zollfreier Zugang zur Union gewährt werden.
(7)Die vorübergehende Aussetzung der gemäß Protokoll Nr. 2 zum bilateralen Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen geltenden Zollbefreiung sollte daher für das Jahr 2023 nicht angewandt werden.
(8)Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für horizontale Fragen des Handels mit landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen, die nicht unter Anhang I fallen —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
1.Für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2023 wird den im Anhang aufgeführten Waren mit Ursprung in Norwegen uneingeschränkter zollfreier Zugang zur Union gewährt.