DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) .../... DER KOMMISSION
vom 21.12.2022
zur Festlegung bestimmter hochwertiger Datensätze und der Modalitäten ihrer Veröffentlichung und Weiterverwendung
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie (EU) 2019/1024 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über offene Daten und die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors, insbesondere auf Artikel 14 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1)In der Richtlinie (EU) 2019/1024 wurde betont, dass eine EU-weite Liste von Datensätzen mit einem besonderen Potenzial für die Erzielung sozioökonomischer Vorteile in Verbindung mit harmonisierten Bedingungen für die Weiterverwendung eine wichtige Voraussetzung für grenzüberschreitende Datenanwendungen und ‑dienste darstellt.
(2)Mit der Aufstellung der Liste hochwertiger Datensätze soll hauptsächlich dafür gesorgt werden, dass öffentliche Daten, die das höchste sozioökonomische Potenzial haben, mit minimalen rechtlichen und technischen Einschränkungen und kostenlos zur Weiterverwendung zur Verfügung gestellt werden.
(3)Für eine harmonisierte Umsetzung der Bedingungen für die Weiterverwendung hochwertiger Datensätze werden technische Spezifikationen benötigt, damit die Datensätze in einem maschinenlesbaren Format und über Anwendungsprogrammierschnittstellen (APIs) bereitgestellt werden können. Die Bereitstellung hochwertiger Datensätze unter optimalen Bedingungen stärkt die Politik des offenen Datenzugangs in den Mitgliedstaaten, die auf den Grundsätzen der Auffindbarkeit, Zugänglichkeit, Interoperabilität und Weiterverwendbarkeit (den FAIR-Grundsätzen) beruht.
(4)In Anhang I der Richtlinie (EU) 2019/1024 sind die Themen hochwertiger Datensätze in sechs thematischen Datenkategorien aufgeführt: 1) Georaum, 2) Erdbeobachtung und Umwelt, 3) Meteorologie, 4) Statistik, 5) Unternehmen und Eigentümerschaft von Unternehmen, 6) Mobilität.
(5)Im Anschluss an eine umfassende Konsultation der Interessenträger und ausgehend von den Ergebnissen der Folgenabschätzung zu dieser Durchführungsverordnung ermittelte die Kommission innerhalb jeder der sechs Datenkategorien mehrere besonders hochwertige Datensätze und die Modalitäten für deren Veröffentlichung und Weiterverwendung. Die Bestimmungen des Unionsrechts und des nationalen Rechts der Mitgliedstaaten, die – insbesondere im sektoralen Recht – über die Mindestanforderungen dieser Durchführungsverordnung hinausgehen, sollten weiterhin gelten.
(6)Gemäß der Richtlinie (EU) 2019/1024 gilt die Anforderung, hochwertige Datensätze kostenlos zur Verfügung zu stellen, nicht für Bibliotheken, einschließlich Universitätsbibliotheken, Museen und Archive. Die Mitgliedstaaten können einzelne öffentliche Stellen auf deren Antrag und im Einklang mit den in der Richtlinie festgelegten Kriterien für einen Zeitraum von höchstens zwei Jahren ab dem Datum des Inkrafttretens dieser Durchführungsverordnung von der Verpflichtung befreien, hochwertige Datensätze kostenlos zur Verfügung zu stellen.
(7)Laut Artikel 14 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2019/1024 ist in dieser Durchführungsverordnung vorzusehen, dass die kostenlose Verfügbarkeit hochwertiger Datensätze nicht für bestimmte hochwertige Datensätze im Besitz öffentlicher Unternehmen gilt, wenn dies zu einer Verfälschung des Wettbewerbs auf den betreffenden Märkten führen würde. Daten, die sich im Besitz öffentlicher Unternehmen befinden, fallen jedoch nicht in den Anwendungsbereich dieser Durchführungsverordnung.
(8)Falls die Bereitstellung hochwertiger Datensätze zur Weiterverwendung mit der Verarbeitung personenbezogener Daten einhergeht, sollte diese Verarbeitung im Einklang mit dem Unionsrecht zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, insbesondere der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates, und mit allen Bestimmungen des nationalen Rechts zur Präzisierung der Anwendung der DSGVO erfolgen. Die Mitgliedstaaten sollten geeignete Methoden und Techniken (wie Generalisierung, Aggregierung, Datenunterdrückung, Anonymisierung, differentielle Privatsphäre oder Randomisierung) anwenden, um so viele Daten wie möglich für die Weiterverwendung zur Verfügung zu stellen.
(9)Neben zur Richtlinie (EU) 2019/1024 können andere Rechtsakte der Union, darunter die Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und die Richtlinie 2005/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, für die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors, die in den Anwendungsbereich dieser Durchführungsverordnung fällt, von Bedeutung sein, insbesondere wenn in diesen Rechtsakten der Union gemeinsame Anforderungen an die Datenqualität und die Interoperabilität festgelegt worden sind.
(10)In allen thematischen Kategorien, insbesondere aber in der Kategorie „Unternehmen und Eigentümerschaft von Unternehmen“, werden die Mitgliedstaaten dazu ermuntert, über die in dieser Verordnung festgelegten Mindestanforderungen bezüglich des Umfangs der Datensätze und der Modalitäten für die Weiterverwendung hinauszugehen.
(11)Die Mitgliedstaaten sollten in der Lage sein, die im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Datensätze mit bereits zugänglichen Informationen des öffentlichen Sektors zu ergänzen, soweit solche Daten thematisch damit verknüpft sind und nach den in Artikel 14 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2019/1024 beschriebenen Kriterien als hochwertig angesehen werden. Falls dies Informationen einschließt, die personenbezogene Daten darstellen, muss die Aufnahme solcher Informationen in die Datensätze notwendig und verhältnismäßig sein und tatsächlich Zielen von allgemeinem Interesse dienen.
(12)Ziel der Richtlinie (EU) 2019/1024 ist es, die Anwendung online verfügbarer Standardlizenzen für die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors zu fördern. In den Leitlinien der Kommission für empfohlene Standardlizenzen, Datensätze und Gebühren für die Weiterverwendung von Dokumenten werden Creative-Commons-Lizenzen (CC-Lizenzen) als Beispiel für empfohlene öffentliche Standardlizenzen genannt. CC-Lizenzen werden von einer Organisation ohne Erwerbszweck entwickelt und sind weltweit zu einer führenden Lizenzierungslösung für Informationen, Forschungsergebnisse und kulturelles Material des öffentlichen Sektors geworden. Daher sollte in dieser Durchführungsverordnung auf die neueste Fassung des CC-Lizenzpakets, nämlich CC 4.0, verwiesen werden. Eine Lizenz, die dem CC-Lizenzpaket gleichwertig ist, kann zusätzliche Regelungen enthalten, wie z. B. die Verpflichtung des Weiterverwenders, vom Dateninhaber bereitgestellte Aktualisierungen vorzunehmen und anzugeben, wann die Daten zuletzt aktualisiert wurden, sofern dadurch die Möglichkeiten zur Weiterverwendung der Daten nicht eingeschränkt werden.
(13)Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates angehört und hat am 15. Juli 2022 eine Stellungnahme abgegeben.
(14)Die in dieser Durchführungsverordnung festgelegten Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des in Artikel 16 der Richtlinie (EU) 2019/1024 genannten Ausschusses für offene Daten und die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Gegenstand
(1)Mit dieser Durchführungsverordnung wird die Liste der hochwertigen Datensätze festgelegt, die zu den thematischen Kategorien in Anhang I der Richtlinie (EU) 2019/1024 gehören, sich im Besitz öffentlicher Stellen befinden und aus den vorhandenen, von der genannten Richtlinie erfassten Dokumenten stammen.
(2)In dieser Durchführungsverordnung werden auch die Modalitäten für die Veröffentlichung und die Weiterverwendung hochwertiger Datensätze festgelegt, insbesondere die geltenden Bedingungen für die Weiterverwendung und die Mindestanforderungen für die Verbreitung von Daten über Anwendungsprogrammierschnittstellen (APIs).
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Durchführungsverordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
1.Es gelten die Begriffsbestimmungen des Artikels 2 der Richtlinie (EU) 2019/1024.
2.Es gelten die Begriffsbestimmungen der Richtlinie 2007/2/EG für Datensätze in den Kategorien „Georaum“, „Erdbeobachtung und Umwelt“ und „Meteorologie“.
3.Es gelten die Begriffsbestimmungen der Richtlinie 2007/2/EG und der Richtlinie 2005/44/EG für Datensätze in der Kategorie „Mobilität“.
4.„Schlüsselattribut“ ist ein Merkmal eines Objekts oder einer Entität in einem Datensatz, wie z. B. eine nationale Kennnummer oder ein Name;
5.„Granularität“ ist der Detaillierungsgrad des Datensatzes;
6.„Anwendungsprogrammierschnittstelle (API)“ ist ein Bestand an Funktionen, Verfahren, Definitionen und Protokollen für die Maschine-zu-Maschine-Kommunikation und den lückenlosen Datenaustausch;
7.„Massen-Download“ ist eine Funktion, die das Herunterladen eines vollständigen Datensatzes in einem oder mehreren Paketen ermöglicht.
Artikel 3
Veröffentlichungsmodalitäten für alle Kategorien hochwertiger Datensätze
(1)Öffentliche Stellen, die im Besitz der im Anhang aufgeführten hochwertigen Datensätze sind, gewährleisten, dass die im Anhang beschriebenen oder referenzierten Datensätze entsprechend den angemessenen Bedürfnissen der Weiterverwender in maschinenlesbaren Formaten über Anwendungsprogrammierschnittstellen (APIs) zur Verfügung gestellt werden. Sofern im Anhang angegeben, werden die Datensätze auch als Massen-Download zur Verfügung gestellt.
(2)Die in Absatz 1 genannten öffentlichen Stellen legen die Nutzungsbedingungen der API und die Kriterien für die Dienstqualität bezüglich der Leistung, Kapazität und Verfügbarkeit fest und veröffentlichen diese. Die Nutzungsbedingungen müssen in einem für Menschen lesbaren und maschinenlesbaren Format verfügbar sein. Sowohl die Nutzungsbedingungen als auch die Kriterien für die Dienstqualität müssen mit den gemäß Artikel 4 festgelegten Modalitäten für die Weiterverwendung hochwertiger Datensätze vereinbar sein.
(3)Den API-Nutzungsbedingungen wird eine API-Dokumentation in einem in der Union oder international anerkannten, offenen, für Menschen lesbaren und maschinenlesbaren Format beigefügt.
(4)Die in Absatz 1 genannten öffentlichen Stellen benennen eine Kontaktstelle für Fragen und Probleme im Zusammenhang mit der API, um die Verfügbarkeit und Pflege der API und letztlich die reibungslose und wirksame Veröffentlichung der hochwertigen Datensätze zu gewährleisten.
(5)Öffentliche Stellen, die im Besitz im Anhang aufgeführter hochwertiger Datensätze sind, sorgen dafür, dass die Datensätze in ihrer Metadatenbeschreibung als hochwertige Datensätze gekennzeichnet werden.
Artikel 4
Weiterverwendungsmodalitäten für alle Kategorien hochwertiger Datensätze
(1)Eine von einem Mitgliedstaat gemäß Artikel 14 Absatz 5 der Richtlinie (EU) 2019/1024 gewährte Ausnahme wird ebenso wie die Liste der in Artikel 6 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2019/1024 genannten öffentlichen Stellen im Internet veröffentlicht.
(2)Um die Verfügbarkeit von Datensätzen zur Weiterverwendung für längere Zeiträume zu erleichtern, gelten die Verpflichtungen aus dieser Verordnung auch für bestehende maschinenlesbare hochwertige Datensätze, die vor dem Beginn der Anwendung dieser Verordnung erstellt wurden.
(3)Hochwertige Datensätze werden unter den Bedingungen der „Creative Commons Public Domain Dedication“ (CC-Gemeinfreigabe, CC0) oder alternativ der Lizenz „Creative Commons BY 4.0“ (CC-Namensnennung, CC-BY) oder einer gleichwertigen oder weniger einschränkenden offenen Lizenz gemäß dem Anhang zur Verfügung gestellt, die jeweils eine uneingeschränkte Weiterverwendung ermöglicht. Eine Anforderung bezüglich der Namensnennung des Lizenzgebers kann zusätzlich vom Lizenzgeber festgelegt werden.
(4)Hochwertige Datensätze werden gemäß den im Anhang festgelegten Modalitäten zur Veröffentlichung und Weiterverwendung zur Verfügung gestellt.
Artikel 5
Berichterstattung
(1)Spätestens zwei Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Durchführungsverordnung übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission einen Bericht über die Maßnahmen, die sie zur Durchführung dieser Durchführungsverordnung ergriffen haben. Soweit dies zweckmäßig ist, können die Informationen nach Absatz 3 durch Verweise auf relevante Metadaten bereitgestellt werden.
(2)Auf Ersuchen der Kommission, das alle zwei Jahre gestellt werden sollte, übermittelt jeder Mitgliedstaat eine aktualisierte Fassung des Berichts.
(3)Der Bericht enthält folgende Informationen:
a)eine Liste bestimmter Datensätze auf Ebene der Mitgliedstaaten (und gegebenenfalls auf subnationaler Ebene), die jeweils der Beschreibung jedes einzelnen hochwertigen Datensatzes im Anhang dieser Verordnung entsprechen, mit Online-Verweis auf Metadaten gemäß bestehenden Standards, z. B. auf ein zentrales Register oder einen Katalog offener Daten;
b)zu jedem in Buchstabe a genannten Datensatz einen dauerhaften Verweis auf die Lizenzbedingungen, die für die Weiterverwendung der im Anhang dieser Verordnung aufgeführten hochwertigen Datensätze gelten;
c)zu jedem in Buchstabe a genannten Datensatz einen dauerhaften Verweis auf die APIs, die den Zugang zu den im Anhang dieser Verordnung aufgeführten hochwertigen Datensätze ermöglichen;
d)sofern verfügbar, von den Mitgliedstaaten herausgegebene Hinweise für die Veröffentlichung und Weiterverwendung ihrer hochwertigen Datensätze;
e)sofern verfügbar, Hinweise auf vorhandene Datenschutz-Folgenabschätzungen, die gemäß Artikel 35 der Verordnung (EU) 2016/679 durchgeführt wurden;
f)die Zahl der öffentlichen Stellen, für die Ausnahmen gemäß Artikel 14 Absatz 5 der Richtlinie (EU) 2019/1024 gelten.
Artikel 6
Inkrafttreten und Anwendung
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem [16 Monate nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung].
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 21.12.2022
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
1.Georaum
1.1.Erfasste Datensätze
Die thematische Kategorie Georaum umfasst Datensätze, die unter die INSPIRE-Datenthemen Verwaltungseinheiten, geografische Bezeichnungen, Adressen, Gebäude und Katasterparzellen gemäß Anhang I und Anhang III der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates fallen. Außerdem gehören dazu Referenzparzellen und landwirtschaftliche Parzellen im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der damit verbundenen delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte. Ihre Granularität, geografische Abdeckung und Schlüsselattribute sind in der folgenden Tabelle aufgeführt. Wenn Datensätze zwar nicht in dem in der folgenden Tabelle angegebenen Maßstab vorliegen, aber in mindestens einer höheren räumlichen Auflösung verfügbar sind, so sind sie in der verfügbaren räumlichen Auflösung bereitzustellen.
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Datensätze
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Verwaltungseinheiten
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Geografische Bezeichnungen
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Adressen
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Gebäude
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Flurstücke/Grundstücke (Katasterparzellen)
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Referenzparzellen
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Landwirtschaftliche Parzellen
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Granularität
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Alle vorliegenden Generalisierungsstufen mit einer Granularität bis zum Maßstab 1:5000.
Von Kommunen bis zu Ländern; Meereseinheiten.
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Entfällt
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Entfällt
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Alle vorliegenden Generalisierungsstufen mit einer Granularität bis zum Maßstab 1:5000.
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Alle vorliegenden Generalisierungsstufen mit einer Granularität bis zum Maßstab 1:5000.
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Eine Genauigkeit, die mindestens dem Maßstab 1:10 000 entspricht und ab 2016 gemäß Artikel 70 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 dem Maßstab 1:5000 entspricht.
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Eine Genauigkeit, die mindestens dem Maßstab 1:10 000 entspricht und ab 2016 gemäß Artikel 70 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 dem Maßstab 1:5000 entspricht.
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Geografische Abdeckung
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Einzelne Datensätze oder mehrere Datensätze, die zusammen den gesamten Mitgliedstaat abdecken.
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Schlüsselattribute
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Eindeutige Kennung; Art der Einheit (Verwaltungseinheit oder Meereseinheit); Geometrie; Status der Grenze; Nationale Kennnummer; Kennnummer der übergeordneten Verwaltungsebene; Amtliche Bezeichnung; Ländercode; Name in mehreren Sprachen (nur für Länder mit mehr als einer Amtssprache), einschließlich einer Sprache mit lateinischen Buchstaben, soweit möglich.
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Eindeutige Kennung; Geometrie; Name in mehreren Sprachen (nur für Länder mit mehr als einer Amtssprache), einschließlich einer Sprache mit lateinischen Buchstaben, soweit möglich;
Art.
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Eindeutige Kennung; Geometrie; Address-Locator (z. B. Hausnummer); Verkehrsweg (Straße); Name; Verwaltungseinheiten (z. B. Gemeinde, Provinz, Land); Postalischer Deskriptor (z. B. Postleitzahl); Datum der letzten Aktualisierung
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Eindeutige Kennung; Geometrie (Grundfläche des Gebäudes); Zahl der Stockwerke; Art der Nutzung.
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Eindeutige Kennung; Geometrie (Grenzen der Katasterparzellen oder Buchungseinheiten); Code der Parzelle oder Buchungseinheit; Angabe der Verwaltungseinheit der untersten Verwaltungsebene, zu der diese Parzelle oder Buchungseinheit gehört.
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Eindeutige Kennung; Geometrie (Grenze und Fläche); Bodenbedeckung; ökologisch/biologisch; stabile Landschaftselemente (ÖVF-Schicht); Gebiete mit naturbedingten oder anderen spezifischen Benachteiligungen.
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Eindeutige Kennung; Geometrie (Grenze und Fläche jeder landwirtschaftlichen Parzelle); Landnutzung (Kulturen oder Kulturgruppen); ökologisch/biologisch; einzelnes Landschaftselement; Dauergrünland.
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1.2. Regelungen für die Veröffentlichung und Weiterverwendung
a)Die Datensätze werden zur Weiterverwendung zur Verfügung gestellt:
-unter den Bedingungen der Lizenz Creative Commons BY 4.0 oder einer gleichwertigen oder weniger einschränkenden offenen Lizenz;
-in einem öffentlich dokumentierten, unionsweit oder international anerkannten offenen, maschinenlesbaren Format;
-über Anwendungsprogrammierschnittstellen (APIs) und Massen-Download;
-in ihrer jeweils aktuellsten Version.
b)Die Metadaten zur Beschreibung der unter die INSPIRE-Datenthemen fallenden Datensätze müssen mindestens die in der Verordnung (EG) Nr. 1205/2008 der Kommission festgelegten Metadatenelemente enthalten.
c)Bei der Erstellung der Datensätze für Referenzparzellen und landwirtschaftliche Parzellen berücksichtigen die Mitgliedstaaten die laufende Umsetzung der Richtlinie 2007/2/EG sowie die Verpflichtung gemäß Artikel 67 Absätze 3 und 5 der Verordnung (EU) 2021/2116.
2.Erdbeobachtung und Umwelt
2.1.Erfasste Datensätze
Die Kategorie Erdbeobachtung und Umwelt umfasst Erdbeobachtungsdaten, einschließlich Weltraum- und Fernerkundungsdaten, Boden- oder In-situ-Daten, Umwelt- und Klimadatensätze, die unter die in der ersten folgenden Tabelle aufgeführten und in den Anhängen I–III der Richtlinie 2007/2/EG festgelegten INSPIRE-Datenthemen fallen, sowie Datensätze, die im Zusammenhang mit den in der zweiten folgenden Tabelle aufgeführten Rechtsakten erstellt oder generiert werden. Dazu gehören die aktuellsten Datensätze sowie historische Versionen von Datensätzen, die in maschinenlesbarem Format in allen Generalisierungsgraden bis zum Maßstab 1:5000 vorliegen und zusammen den gesamten Mitgliedstaat abdecken. Wenn Datensätze zwar nicht in diesem Maßstab, aber in höherer räumlicher Auflösung verfügbar sind, so sind sie in der verfügbaren räumlichen Auflösung bereitzustellen.
Darüber hinaus umfasst die thematische Kategorie Erdbeobachtung und Umwelt im Einklang mit den und unbeschadet der einschlägigen Zugangsregelungen der Richtlinie 2003/4/EG alle „Umweltinformationen“ im Sinne des Artikels 2 der Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie die Umweltinformationen, die in Artikel 7 „Verbreitung von Umweltinformationen“ der Richtlinie 2003/4/EG aufgeführt sind.
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INSPIRE-Datenthemen (gemäß den Anhängen der Richtlinie 2007/2/EG)
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Gewässernetz (I)
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Schutzgebiete (I)
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Höhe (II)
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Geologie (II)
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Bodenbedeckung (II)
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Orthofotografie (II)
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Bewirtschaftungsgebiete/Schutzgebiete/geregelte Gebiete und Berichterstattungseinheiten (III)
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Biogeografische Regionen (III)
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Energiequellen (III)
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Umweltüberwachungseinrichtungen (III)
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Lebensräume und Biotope (III)
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Bodennutzung (III)
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Mineralische Bodenschätze (III)
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Gebiete mit naturbedingten Risiken (III)
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Ozeanografisch-geografische Kennwerte (III)
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Produktions- und Industrieanlagen (III)
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Meeresregionen (III)
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Boden (III)
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Verteilung der Arten (III)
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UMWELTBEREICH
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Rechtsakte zur Festlegung der Schlüsselvariablen
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Luft
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Artikel 6–14 der Richtlinie 2008/50/EG des Europäischen Parlaments und des Rates,
Artikel 7 der Richtlinie 2004/107/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
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Klima
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Artikel 18 Absatz 1, Artikel 19, Artikel 26 Absatz 2 und Artikel 39 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates,
Artikel 26 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates
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Emissionen
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Artikel 24, 32, 55 und 72 der Richtlinie 2010/75/EU,
Artikel 21 der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates,
Artikel 10 der Richtlinie 91/676/EWG des Rates,
Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates,
Artikel 18 der Verordnung (EU) 2017/852 des Europäischen Parlaments und des Rates,
Artikel 10 der Richtlinie (EU) 2016/2284 des Europäischen Parlaments und des Rates
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Erhaltung der Natur und der biologischen Vielfalt
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Artikel 4, 9 und 12 der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates,
Artikel 4, 6, 16 und 17 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates,
Artikel 24 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates,
Daten für das Verzeichnis der nationalen Schutzgebiete (CDDA), nationale biogeografische Regionen
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Lärm
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Artikel 4, 5, 7 und 10 der Richtlinie 2002/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
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Abfall
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Artikel 15 der Richtlinie 1999/31/EG des Rates,
Artikel 18 der Richtlinie 2006/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates,
Artikel 10 der Richtlinie 86/278/EWG des Rates,
Artikel 15–17 der Richtlinie 91/271/EWG des Rates,
Artikel 13 der Verordnung (EU) 2019/1021 des Europäischen Parlaments und des Rates,
Artikel 15 der Empfehlung 2014/70/EU der Kommission
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Wasser
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Artikel 15–17 der Richtlinie 91/271/EWG,
Artikel 13 der Richtlinie 2006/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates,
Artikel 5, 8, 11, 13 und 15 der Richtlinie 2000/60/EG,
Artikel 3–6 der Richtlinie 2006/118/EG des Europäischen Parlaments und des Rates,
Artikel 5 der Richtlinie 2008/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates,
Artikel 17–18 der Richtlinie (EU) 2020/2184 des Europäischen Parlaments und des Rates,
Artikel 3–8 und Artikel 10 der Richtlinie 2007/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates,
Artikel 6–11, 13, 14, 17–19, 26 und 27 der Richtlinie 2008/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
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Horizontale Rechtsvorschriften
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Artikel 15 und 18 der Richtlinie 2004/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates,
Artikel 8 der Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates
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2.2. Regelungen für die Veröffentlichung und Weiterverwendung
a)Die Datensätze werden zur Weiterverwendung zur Verfügung gestellt:
-unter den Bedingungen der Lizenz Creative Commons BY 4.0 oder einer gleichwertigen oder weniger einschränkenden offenen Lizenz;
-in einem öffentlich dokumentierten, unionsweit oder international anerkannten offenen, maschinenlesbaren Format;
-über APIs und Massen-Download (für historische Versionen von Datensätzen: APIs oder Massen-Download soweit durchführbar und angemessen).
b)Die Metadaten zur Beschreibung der unter die INSPIRE-Datenthemen fallenden Daten müssen mindestens die im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1205/2008 festgelegten Metadatenelemente enthalten.
c)Die Datensätze werden in einer vollständigen und öffentlich zugänglichen Online-Dokumentation beschrieben, aus der zumindest die Datenstruktur und ‑semantik hervorgeht.
d)Die Datensätze entsprechen unionsweit oder international anerkannten und öffentlich dokumentierten kontrollierten Vokabularen und Taxonomien, soweit vorhanden.
3.Meteorologie
3.1.Erfasste Datensätze
Die thematische Kategorie Meteorologie umfasst Datensätze zu Beobachtungsdaten, die von Wetterstationen gemessen werden, zu validierten Beobachtungen (Klimadaten), Wetterwarnungen, Radardaten und Modelldaten für numerische Wettervorhersagen (NWP) mit der Granularität und den Schlüsselattributen, die in der folgenden Tabelle aufgeführt sind.
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Datensätze
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Beobachtungsmessdaten von Wetterstationen
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Klimadaten: validierte Beobachtungen
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Wetterwarnungen
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Radardaten
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NWP-Modelldaten
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Granularität
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Pro Wetterstation mit voller zeitlicher Auflösung
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Pro Wetterstation mit voller zeitlicher Auflösung
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Warnungen, mit mindestens 48 Stunden Vorlauf
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Pro Radarstation in dem MS und als nationale Kompositdaten
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Mindestens 48 Stunden Vorlauf in einstündigen Schritten, national, mit 2,5 km Abstand/mit bestem verfügbaren Gitter
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Schlüsselattribute
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Alle gemessenen Beobachtungsvariablen
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Alle validierten gemessenen Beobachtungsvariablen, Tagesdurchschnitt pro Variable
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Reflektivität, Rückstreuung, Polarisierung. Niederschlag, Wind und Echotops
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Deterministische und/oder Ensemble-Vorhersagen, sofern verfügbar, für meteorologisch relevante Parameter und Werte
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3.2. Regelungen für die Veröffentlichung und Weiterverwendung
a)Die Datensätze werden zur Weiterverwendung zur Verfügung gestellt:
-unter den Bedingungen der Lizenz Creative Commons BY 4.0 oder einer gleichwertigen oder weniger einschränkenden offenen Lizenz;
-in einem der in der folgenden Tabelle angegebenen Formate oder in einem anderen unionsweit oder international anerkannten offenen, maschinenlesbaren Format;
-über APIs und Massen-Download mit Ausnahme des Datensatzes „NWP-Modelldaten“, der nur über APIs verfügbar gemacht wird;
-in der in der folgenden Tabelle angegebenen Häufigkeit und Zeitnähe der Aktualisierung.
b)Die Metadaten zur Beschreibung des Datensatzes müssen vollständig und im Internet in einem offenen und weitverbreiteten maschinenlesbaren Format verfügbar sein.
c)Die Datensätze werden in einer vollständigen und öffentlich zugänglichen Online-Dokumentation beschrieben, aus der zumindest die Datenstruktur und ‑semantik hervorgeht.
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Datensätze
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Beobachtungsmessdaten der Wetterstationen
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Klimadaten: validierte Beobachtungen
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Wetterwarnungen
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Radardaten
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NWP-Modelldaten
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Format
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BUFR, NetCDF, ASCII, CSV, JSON
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NetCDF, JSON, CSV
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XML (Cap oder RSS / Atom), JSON
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HDF5, BUFR
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GRIB (oder NetCDF)
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Häufigkeit und Zeitnähe der Aktualisierung
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Alle 5–10 Minuten in Echtzeit für automatisierte Stationen, stündlich unvalidiert für alle Stationen, jeweils für die letzten 24 Stunden
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Täglich validierte stündliche (und in besserer zeitlicher Auflösung) und tagesdurchschnittliche Beobachtungsdaten; alle digitalisierten historischen Daten
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Nach Erfassung oder stündlich
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Echtzeitnah in 5-Minuten-Intervallen (oder im kürzest möglichen Intervall)
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Alle 6 Stunden oder in besserer zeitlicher Auflösung, für die letzten 24 Stunden.
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4.Statistik
4.1.Erfasste Datensätze
Die thematische Kategorie Statistik umfasst statistische Datensätze mit Ausnahme von Mikrodaten zu den Meldepflichten, die sich aus den in der folgenden Tabelle aufgeführten Rechtsakten ergeben.
Zur vollständigen Ermittlung der einschlägigen Rechtsverweise in den Rechtsakten muss bei einigen Datensätzen auf Begriffe aus einer Reihe von Bestimmungen und Anhängen Bezug genommen werden, die in den Tabellen 1–18 aufgeführt sind. Für diese Datensätze gelten die Begriffsbestimmungen aus den in der folgenden Tabelle aufgeführten Rechtsakten. Die Rechtsakte sind auch anwendbar, wenn dies in den Fußnoten zu den Tabellen 1–18 angegeben ist.
Die Zeitreihen beginnen spätestens am Tag des Beginns der Anwendung des jeweiligen in der folgenden Tabelle aufgeführten Rechtsakts.
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Datensätze
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Rechtsakte zur Festlegung der Schlüsselvariablen der erfassten Datensätze und ihrer Aufschlüsselungen
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Industrieproduktion
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Verordnung (EU) 2019/2152 des Europäischen Parlaments und des Rates
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Tabelle 26 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1197 der Kommission
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Industrieller Erzeugerpreisindex – Aufschlüsselung nach Tätigkeit
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Tabelle 5 des Anhangs I der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1197
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Verkaufsmengen nach Tätigkeit
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Tabelle 7 des Anhangs I der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1197
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Statistik des internationalen Warenverkehrs der EU – Ausfuhren und Einfuhren
Aufschlüsselung gleichzeitig nach Partnern, Produkten und Warenströmen
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Verordnung (EU) 2019/2152
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Tourismusströme in Europa (siehe erfasste Variablen in Tabelle 1 und 2)
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Abschnitt 2 des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 692/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates
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Artikel 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/1681 der Kommission
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Harmonisierte Verbraucherpreisindizes
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Artikel 3 der Verordnung (EU) 2016/792 des Europäischen Parlaments und des Rates
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Volkswirtschaftliche Gesamtrechnungen – BIP-Hauptaggregate
(siehe erfasste Variablen in Tabelle 6 und 7)
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Verordnung (EU) Nr. 549/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates, insbesondere Anhang B
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Volkswirtschaftliche Gesamtrechnungen – Schlüsselindikatoren für Kapitalgesellschaften
(siehe erfasste Variablen in Tabelle 8)
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Verordnung (EU) Nr. 549/2013, insbesondere Anhang B
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Volkswirtschaftliche Gesamtrechnungen – Schlüsselindikatoren für private Haushalte (siehe erfasste Variablen in Tabelle 9)
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Verordnung (EU) Nr. 549/2013, insbesondere Anhang B
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Ausgaben und Einnahmen des Staates (siehe erfasste Variablen in Tabelle 10)
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Verordnung (EU) Nr. 549/2013, insbesondere Anhang B
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Konsolidierte Bruttoverschuldung des Staates (siehe erfasste Variablen in Tabelle 11 und 12)
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Kapitel I der Verordnung (EG) Nr. 479/2009 des Rates
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Verordnung (EU) Nr. 549/2013
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Umweltgesamtrechnungen und ‑statistiken
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Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 691/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates
Anhänge I und II der Verordnung (EG) Nr. 2150/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates
|
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Bevölkerung, Fertilität, Mortalität
|
Verordnung (EU) Nr. 1260/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates
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Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 205/2014 der Kommission
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Verordnung (EG) Nr. 862/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates
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Verordnung (EU) Nr. 351/2010 der Kommission
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Verordnung (EU) Nr. 1260/2013
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Durchführungsverordnung (EU) Nr. 205/2014
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Verordnung (EU) 2020/851 des Europäischen Parlaments und des Rates
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Bevölkerung (siehe erfasste Variablen in Tabelle 3)
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Verordnung (EU) Nr. 1260/2013
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Durchführungsverordnung (EU) Nr. 205/2014
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Verordnung (EG) Nr. 862/2007
|
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Verordnung (EU) Nr. 351/2010
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Fertilität (siehe erfasste Variablen in Tabelle 4)
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Verordnung (EU) Nr. 1260/2013
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Durchführungsverordnung (EU) Nr. 205/2014
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Mortalität (siehe erfasste Variablen in Tabelle 5)
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Verordnung (EU) Nr. 1260/2013
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Durchführungsverordnung (EU) Nr. 205/2014
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Verordnung (EU) Nr. 328/2011 der Kommission
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Verordnung (EU) Nr. 349/2011 der Kommission
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Entscheidung 93/704/EG des Rates
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Laufende Gesundheitsausgaben
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Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1338/2008
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Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2015/359 der Kommission
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Armut (siehe erfasste Variablen in Tabelle 13)
|
Verordnung (EU) 2019/1700 des Europäischen Parlaments und des Rates
Durchführungsverordnung (EU) 2019/2180 der Kommission
Durchführungsverordnung (EU) 2019/2181 der Kommission
Durchführungsverordnung (EU) 2019/2242 der Kommission
|
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Ungleichheit (siehe erfasste Variablen in Tabelle 14)
|
Verordnung (EU) 2019/1700
Durchführungsverordnung (EU) 2019/2180
Durchführungsverordnung (EU) 2019/2181
Durchführungsverordnung (EU) 2019/2242
|
|
Erwerbstätigkeit (siehe erfasste Variablen in Tabelle 15 und 16)
|
Verordnung (EU) 2019/1700
Durchführungsverordnung (EU) 2019/2240 der Kommission
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Erwerbslosigkeit (siehe erfasste Variablen in Tabelle 17)
|
Verordnung (EU) 2019/1700
Durchführungsverordnung (EU) 2019/2240
|
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Potenzielle Arbeitskräfte (siehe erfasste Variablen in Tabelle 18)
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Verordnung (EU) 2019/1700
Durchführungsverordnung (EU) 2019/2240
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Tabelle 1. Spezifizierung für den hochwertigen Datensatz Tourismusströme in Europa jährlich
Hinweis: Die gleichzeitig in einer Spalte angegebenen Aufschlüsselungen sollten für die Kreuztabulierung aller betreffenden Variablen angeboten werden.
Legende für Aufschlüsselungen: = obligatorisch, = erforderlich für Mitgliedstaaten mit hinreichender Stichprobengröße, um genaue Schätzungen gemäß der jeweiligen Verordnung zu ermöglichen, = NUTS-2-Aufschlüsselungen sind anzubieten, da NUTS-3-Aufschlüsselungen angeboten werden
|
Schlüsselvariablen
Aufschlüsselungen
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Übernachtungen in Beherbergungsbetrieben
|
Teilnahme am Tourismus aus persönlichen Gründen
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Tourismusreisen von EU-Inländern
|
Tourismusübernachtungen von EU-Inländern
|
Tourismusausgaben von EU-Inländern
|
|
|
Angebotsseitige Informationen zum Inlands- und Einreiseverkehr
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Anteil der Bevölkerung (15+), der in einem bestimmten Bezugsjahr Tourismusreisen mit Übernachtungen aus persönlichen Gründen unternimmt
|
Nachfrageseitige Informationen über Tourismusreisen im Inland und im Ausland
|
Nachfrageseitige Informationen über Tourismusübernachtungen im Inland und im Ausland
|
Nachfrageseitige Informationen über Tourismusausgaben im Inland und im Ausland
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Herkunftsland
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– gebietsansässig
– gebietsfremd
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Reisedauer
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– lang
– kurz
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Bestimmungsland
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– Inland
– Ausland
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Beförderungsmittel
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7 Kategorien
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Unterkünfte
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7 Kategorien
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Buchungsmodalitäten
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Verschiedene Attribute
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,
|
,
|
,
|
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Geografisch
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NUTS-2-Region
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NUTS-3-Region
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Küsten-/Nicht-Küstengebiete
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Verstädterungsgrad (3 Kategorien)
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Stadt (nur ausgewählte Städte)
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Tabelle 2. Spezifizierung für den hochwertigen Datensatz Tourismusströme in Europa monatlich
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Schlüsselvariablen
Aufschlüsselungen
|
Übernachtungen in Beherbergungsbetrieben
|
|
|
Angebotsseitige Informationen zum Inlands- und Einreiseverkehr
|
|
Herkunftsland
|
– gebietsansässig
– gebietsfremd
|
|
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Geografisch
|
NUTS 2
|
|
Tabelle 3. Spezifizierung für den hochwertigen Datensatz Bevölkerung jährlich
Hinweis: Die gleichzeitig in einer Spalte angegebenen Aufschlüsselungen sollten für die Kreuztabulierung aller betreffenden Variablen angeboten werden.
Legende für Aufschlüsselungen: = obligatorisch, = erforderlich für Mitgliedstaaten, die die Voraussetzungen der der betreffenden Verordnung erfüllen; ⃝ = fakultativ
|
Schlüsselvariablen
Aufschlüsselungen
|
Bevölkerung am 1. Januar
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Medianalter
|
Altersabhängigkeitsquotient
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Verhältnis der Personen im Alter ab 65 Jahren zu den Personen im Alter von 20 bis 64 Jahren
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Geschlecht
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Alter
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Bildungsabschluss
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ISCED 2011
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⃝
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Familienstand
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⃝
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Staatsangehörigkeit
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Geburtsland
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Index der menschlichen Entwicklung
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Der HDI führt Geburtsland und Land der Staatsangehörigkeit zusammen.
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Region
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NUTS 3
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Tabelle 4. Spezifizierung für den hochwertigen Datensatz Fertilität jährlich
Hinweis: Die gleichzeitig in einer Spalte angegebenen Aufschlüsselungen sollten für die Kreuztabulierung aller betreffenden Variablen angeboten werden.
Legende für Aufschlüsselungen: = obligatorisch, = NUTS-2-Aufschlüsselungen sind anzubieten, da NUTS-3-Aufschlüsselungen angeboten werden
Schlüsselvariablen
Aufschlüsselungen
|
Bruttogeburtenziffer
|
Fertilitätsziffer nach Alter der Mutter
|
Gesamtfertilitätsziffer
|
|
|
Verhältnis der Zahl der Lebendgeburten während des Jahres zur durchschnittlichen Bevölkerung in diesem Jahr. Der Wert wird pro 1000 Einwohner angegeben.
|
Verhältnis der Lebendgeburten der Mütter im Alter von x Jahren
zur weiblichen Gesamtbevölkerung im Alter von x Jahren.
|
Mittlere Zahl der Kinder, die eine Frau während ihres Lebens lebend gebären würde, wenn sie in ihren gebärfähigen Jahren entsprechend den Fertilitätsziffern nach Alter eines bestimmten Jahres Kinder gebärt und ihr gebärfähiges Alter überlebt.
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Alter
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Region
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NUTS 2
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NUTS 3
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Tabelle 5. Spezifizierung für den hochwertigen Datensatz Mortalität jährlich
Hinweis: Die gleichzeitig in einer Spalte angegebenen Aufschlüsselungen sollten für die Kreuztabulierung aller betreffenden Variablen angeboten werden.
Legende für Aufschlüsselungen: = obligatorisch, = NUTS-2-Aufschlüsselungen sind anzubieten, da NUTS-3-Aufschlüsselungen angeboten werden
|
Schlüsselvariablen
Aufschlüsselungen
|
Rohe Sterbeziffer
|
Säuglingssterbeziffer
|
Lebenserwartung
|
|
|
Verhältnis der Zahl der Sterbefälle während des Jahres zur durchschnittlichen Bevölkerung in diesem Jahr. Der Wert wird pro 1000 Einwohner angegeben.
|
Verhältnis der Zahl der Sterbefälle bei Kindern unter einem Jahr während eines Jahres zur Zahl der Lebendgeburten im selben Jahr. Der Wert wird pro 1000 Lebendgeburten angegeben.
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Alter
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Geschlecht
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Region
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NUTS 2
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|
NUTS 3
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Tabelle 6. Spezifizierung für den hochwertigen Datensatz Volkswirtschaftliche Gesamtrechnungen – BIP-Hauptaggregate jährlich
Hinweis: Die gleichzeitig in einer Spalte angegebenen Aufschlüsselungen sollten für die Kreuztabulierung aller betreffenden Variablen angeboten werden.
Legende für Aufschlüsselungen: = obligatorisch, = NUTS-2-Aufschlüsselungen sind anzubieten, da NUTS-3-Aufschlüsselungen angeboten werden
|
Schlüsselvariablen
Aufschlüsselungen
|
Bruttoinlandsprodukt zu Marktpreisen
|
Bruttowertschöpfung
|
Konsumausgaben der privaten Haushalte
|
Bruttoanlageinvestitionen
|
Arbeitnehmerentgelt
|
Erwerbstätigkeit
|
Bruttonationaleinkommen
|
Finanzierungssaldo der gesamten Volkswirtschaft
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|
|
Variable B.1*g,
|
Variable B.1g,
|
Variable P.31_S.14,
|
Variable P.51g,
|
Variable D.1,
|
Variable EMP,
|
Variable B.5g_S.1
|
Variable B.9_S.1
|
|
|
Jeweilige Preise und Volumen, abgeleitete Wachstumsraten und pro Kopf
|
Jeweilige Preise
|
Volumen
|
Jeweilige Preise und Volumen
|
Jeweilige Preise
|
Volumen
|
Jeweilige Preise
|
Personen
|
Geleistete Arbeitsstunden
|
Jeweilige Preise, Stufen und pro Kopf
|
Salden
|
|
Industrie
|
NACE Rev. 2
|
|
|
|
(ohne Aufschlüsselung)
|
|
|
|
|
|
|
(ohne Aufschlüsselung)
|
(ohne Aufschlüsselung)
|
|
Art des Vermögenswerts
|
AN_F6
|
|
|
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|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Region
|
NUTS 2
|
|
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|
NUTS 3
|
|
|
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|
Tabelle 7. Spezifizierung für den hochwertigen Datensatz Volkswirtschaftliche Gesamtrechnungen – BIP-Hauptaggregate vierteljährlich
Hinweis: Die gleichzeitig in einer Spalte angegebenen Aufschlüsselungen sollten für die Kreuztabulierung aller betreffenden Variablen angeboten werden.
|
Schlüsselvariablen
Aufschlüsselungen
|
Bruttoinlandsprodukt zu Marktpreisen
|
Bruttowertschöpfung
|
Konsumausgaben der privaten Haushalte
|
Bruttoanlageinvestitionen
|
Arbeitnehmerentgelt
|
Erwerbstätigkeit
|
|
|
Variable B.1*g,
|
Variable B.1g,
|
Variable P.31_S.14,
|
Variable P.51g,
|
Variable D.1,
|
Variable EMP,
|
|
|
Jeweilige Preise und Volumen, abgeleitete Wachstumsraten
|
Jeweilige Preise und Volumen
|
Jeweilige Preise und Volumen
|
Jeweilige Preise und Volumen
|
Jeweilige Preise
|
Personen und geleistete Arbeitsstunden
|
|
Industrie
|
NACE Rev. 2
|
(ohne Aufschlüsselung)
|
|
(ohne Aufschlüsselung)
|
|
|
|
|
Art des Vermögenswerts
|
AN_F6
|
|
|
|
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Tabelle 8. Spezifizierung für den hochwertigen Datensatz Volkswirtschaftliche Gesamtrechnungen – Schlüsselindikatoren für Kapitalgesellschaften jährlich
|
Schlüsselvariablen
|
Bruttoanlageinvestitionen nichtfinanzieller Kapitalgesellschaften
|
Bruttobetriebsüberschuss und Bruttoselbständigeneinkommen nichtfinanzieller Kapitalgesellschaften
|
Gesamtvermögen des Finanzsektors
|
Gesamtverbindlichkeiten des Finanzsektors
|
Finanzierungssaldo nichtfinanzieller und finanzieller Kapitalgesellschaften
|
|
|
Variable P.51g_S.11
|
Variablen 9B.2g und B3g)_S.11
|
Variable F.A_S.12
|
Variable F.L_S.12
|
Variablen B.9_S.11 und B.9_S.12
|
|
|
Jeweilige Preise
|
Jeweilige Preise
|
Jeweilige Preise, nicht konsolidiert
|
Jeweilige Preise, nicht konsolidiert
|
Salden
|
|
Aufschlüsselungen
|
(Keine Aufschlüsselungen für diesen hochwertigen Datensatz)
|
Tabelle 9. Spezifizierung für den hochwertigen Datensatz Volkswirtschaftliche Gesamtrechnungen – Schlüsselindikatoren für private Haushalte jährlich
|
Schlüsselvariablen
Aufschlüsselungen
|
Verfügbares Einkommen der privaten Haushalte – brutto und netto
|
Bruttoanlageinvestitionen der privaten Haushalte
|
Ersparnisse der privaten Haushalte, brutto
|
Gesamtvermögen des Sektors private Haushalte
|
Gesamtverbindlichkeiten des Sektors private Haushalte
|
Finanzierungssaldo der privaten Haushalte
|
|
|
Variablen B.6g_S.14 (brutto) und B.6n_S.14 (netto)
|
Variable P.51g_S.14
|
Variable B.8g_S.14
|
Variable F.A_S.14
|
Variable F.L_S14
|
Variable B.9_S.14
|
|
|
Jeweilige Preise, abgeleitet pro Kopf und volumenmäßig pro Kopf
|
Jeweilige Preise
|
Jeweilige Preise
|
Jeweilige Preise, nicht konsolidiert
|
Jeweilige Preise, nicht konsolidiert
|
Salden, jeweilige Preise.
|
|
|
Verfügbares Bruttoeinkommen
|
Verfügbares Nettoeinkommen
|
|
|
|
|
|
|
Region
|
NUTS 2
|
(ohne Aufschlüsselung)
|
|
(ohne Aufschlüsselung)
|
Tabelle 10. Spezifizierung für den hochwertigen Datensatz Ausgaben und Einnahmen des Staates jährlich
|
Schlüsselvariablen
Aufschlüsselungen
|
Staatseinnahmen insgesamt
Gemäß Verordnung (EU) Nr. 549/2013, Anhang A Nummer 8.100 und Kapitel 20 unter Bezugnahme auf eine Liste von Kategorien.
|
Gesamtausgaben
|
Finanzierungssaldo des Staates (B.9)
|
|
|
|
Gemäß Verordnung (EU) Nr. 549/2013, Anhang A Nummer 8.100 und Kapitel 20 unter Bezugnahme auf eine Liste von Kategorien.
|
Salden der Einnahmen und Ausgaben des Staates
|
|
Dimension
|
Kategorien
|
|
|
|
|
Kategorie Einnahmen
|
– Marktproduktion
– Produktion für die Eigenverwendung
– Zahlungen für die Nichtmarktproduktion
– Produktions- und Importabgaben
– Sonstige Subventionen
– Empfangenes Vermögenseinkommen
– Einkommen- und Vermögensteuern
– Nettosozialbeiträge
– Sonstige laufende Transfers und Vermögenstransfers
|
|
|
(Keine Aufschlüsselungen für diese Schlüsselvariable)
|
|
Kategorie Ausgaben
|
– Vorleistungen
– Bruttoinvestitionen
– Arbeitnehmerentgelt
– Sonstige Produktionsabgaben
– Subventionen
– Zu zahlende Vermögenseinkommen
– Einkommen- und Vermögensteuern
– Monetäre Sozialleistungen
– Soziale Sachtransfers – gekaufte Marktproduktion
– Sonstige laufende Transfers
– Zunahmen betrieblicher Versorgungsansprüche
– Vermögenstransfers und Nettozugang an nichtproduzierten Vermögensgütern
|
|
|
|
Tabelle 11. Spezifizierung für den hochwertigen Datensatz Konsolidierte Bruttoverschuldung des Staates jährlich
Schlüsselvariable
Aufschlüsselung
|
Bruttoverschuldung des Staates
|
|
|
Die Staatsverschuldung ist definiert als der gesamte konsolidierte Bruttoschuldenstand zum Nominalwert in den folgenden Kategorien von Verbindlichkeiten des Staates (gemäß der Definition im ESVG 2010): Bargeld und Einlagen (AF.2), Schuldverschreibungen (AF.3) und Kredite (AF.4).
|
|
Dimension
|
Kategorien
|
|
|
Kategorie Verbindlichkeiten des Staates
|
– Bargeld und Einlagen (AF.2)
– Schuldverschreibungen (AF.3)
– Kredite (AF.4)
|
|
Tabelle 12. Spezifizierung für den hochwertigen Datensatz Konsolidierte Bruttoverschuldung des Staates vierteljährlich
|
Schlüsselvariable
Aufschlüsselung
|
Bruttoverschuldung des Staates
|
|
|
Die Staatsverschuldung ist definiert als der gesamte konsolidierte Bruttoschuldenstand zum Nominalwert in den folgenden Kategorien von Verbindlichkeiten des Staates (gemäß der Definition im ESVG 2010): Bargeld und Einlagen (AF.2), Schuldverschreibungen (AF.3) und Kredite (AF.4).
|
|
Dimension
|
Kategorien
|
|
|
Kategorie Verbindlichkeiten des Staates
|
– Bargeld und Einlagen (AF.2)
– Schuldverschreibungen (AF.3)
– Kredite (AF.4)
|
|
Tabelle 13. Spezifizierung für den hochwertigen Datensatz Armutsquote jährlich
Hinweis: Die gleichzeitig in einer Spalte angegebenen Aufschlüsselungen sollten für die Kreuztabulierung aller betreffenden Variablen angeboten werden.
Legende für Aufschlüsselungen: = obligatorisch, ○ = erforderlich für Mitgliedstaaten, die die Voraussetzungen der betreffenden Verordnung erfüllen
|
Schlüsselvariablen
Aufschlüsselungen
|
Anteil der von Armut oder sozialer Ausgrenzung bedrohten Personen
|
Armutsgefährdungsquote
|
Quote der erheblichen materiellen und sozialen Deprivation
|
Quote der materiellen und sozialen Deprivation
|
Personen in Haushalten mit sehr niedriger Erwerbsintensität
|
|
|
Prozentsatz der Personen, die von Armut bedroht oder von erheblicher materieller und sozialer Deprivation betroffen sind oder in einem Haushalt mit sehr geringer Erwerbsintensität leben
|
Prozentsatz der Personen, die in einem Haushalt leben, dessen verfügbares Äquivalenzeinkommen unter 60 % des verfügbaren Medianäquivalenzeinkommens liegt
|
Prozentsatz der Personen, die in einem Haushalt leben, der sich mindestens 7 von 13 Gegenständen nicht leisten kann, die für eine angemessene Lebensführung als wünschenswert oder sogar notwendig angesehen werden
|
Prozentsatz der Personen, die von Armut bedroht oder von erheblicher materieller und sozialer Deprivation betroffen sind oder in einem Haushalt mit sehr geringer Erwerbsintensität leben
|
Prozentsatz der Personen, die in einem Haushalt leben, in dem die Haushaltsmitglieder im erwerbsfähigen Alter im Vorjahr weniger als 20 % ihres Gesamtpotenzials gearbeitet haben
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|
Geschlecht
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Männlich/Weiblich
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|
|
|
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|
|
|
|
Alter
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|
0–17 18–64 64+
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|
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|
|
|
|
Bildungsabschluss
|
ISCED 2011
|
– Weniger als Primarbereich (Stufe 0)
– Primarbereich und Sekundarbereich I (Stufen 1 und 2)
– Sekundarbereich II und postsekundarer, nicht tertiärer Bereich (Stufen 3 und 4)
– Tertiärbereich (Stufen 5–8)
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|
|
|
|
|
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Staatsangehörigkeit
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National/EU/Nicht-EU
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Geburtsland
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|
National/EU/Nicht-EU
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|
|
|
|
|
|
Häufigster Erwerbsstatus
|
|
– Erwerbstätige Personen
– Arbeitnehmer
– Erwerbstätige (ohne Arbeitnehmer)
– Nicht erwerbstätige Personen
– Erwerbslose Personen
– Personen im Ruhestand
– Sonstige nicht erwerbstätige Personen
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|
|
|
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|
|
|
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|
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|
|
|
|
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|
Einkommensquintil
|
|
1,2,3,4,5
|
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|
|
|
|
|
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|
|
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|
|
|
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|
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|
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|
NUTS 2
|
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|
|
|
|
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|
|
○
|
|
|
|
|
|
|
○
|
|
|
|
|
|
|
○
|
|
|
|
|
|
|
○
|
|
|
|
|
|
|
○
|
Tabelle 14. Spezifizierung für den hochwertigen Datensatz Ungleichheitsquote jährlich
Hinweis: Die gleichzeitig in einer Spalte angegebenen Aufschlüsselungen sollten für die Kreuztabulierung aller betreffenden Variablen angeboten werden.
Legende für Aufschlüsselungen: = obligatorisch, ○ = erforderlich für Mitgliedstaaten, soweit dies gemäß der betreffenden Verordnung machbar ist
|
Schlüsselvariablen
Aufschlüsselungen
|
Einkommensquintilverhältnis S80/S20
|
Gini-Koeffizient des verfügbaren Äquivalenzeinkommens
|
|
|
Verhältnis zwischen dem Gesamteinkommen der 20 % der Bevölkerung mit dem höchsten Einkommen (oberstes Quintil) zum Gesamteinkommen der 20 % der Bevölkerung mit dem niedrigsten Einkommen (unterstes Quintil).
|
Diese Variable misst, inwieweit die Verteilung des verfügbaren Äquivalenzeinkommens nach Sozialtransfers von einer völlig gleichen Verteilung abweicht. Es handelt sich um eine zusammenfassende Messgröße für den kumulierten Anteil des Äquivalenzeinkommens, der auf die kumulierten Prozentsätze der Zahl der Einzelpersonen entfällt. Ihr Wert reicht von 0 (vollständige Gleichheit) bis 100 (vollständige Ungleichheit).
|
|
Geschlecht
|
Männlich/Weiblich
|
|
|
|
|
Alter
|
weniger als 65/mehr als 65
|
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|
(Keine Aufschlüsselungen für diese Schlüsselvariable)
|
|
Region
|
NUTS 2
|
|
○
|
|
Tabelle 15. Spezifizierung für den hochwertigen Datensatz Erwerbstätigkeit jährlich
Hinweis: Die gleichzeitig in einer Spalte angegebenen Aufschlüsselungen sollten für die Kreuztabulierung aller betreffenden Variablen angeboten werden.
|
Schlüsselvariablen
Aufschlüsselungen
|
Beschäftigungsquote der 20- bis 64-Jährigen
|
Prozentsatz der Teilzeitbeschäftigten im Alter von 20 bis 64 Jahren
|
|
Geschlecht
|
|
Männlich/Weiblich
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Alter
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20–24 Jahre, 25–29 Jahre, 30–34 Jahre, …, 55–64 Jahre
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20–24 Jahre, 25–54 Jahre, 55–64 Jahre
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Bildungsabschluss
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ISCED 2011
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– Weniger als Primarbereich (Stufe 0)
– Primarbereich und Sekundarbereich I (Stufen 1 und 2)
– Sekundarbereich II und postsekundarer, nicht tertiärer Bereich (Stufen 3 und 4)
– Tertiärbereich (Stufen 5–8)
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Region
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NUTS 2
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Tabelle 16. Spezifizierung für den hochwertigen Datensatz Erwerbstätigkeit vierteljährlich
Hinweis: Die gleichzeitig in einer Spalte angegebenen Aufschlüsselungen sollten für die Kreuztabulierung aller betreffenden Variablen angeboten werden.
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Schlüsselvariablen
Aufschlüsselungen
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Beschäftigungsquote der 20- bis 64-Jährigen
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Geschlecht
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Männlich/Weiblich
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Alter
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20–24 Jahre, 25–29 Jahre, 30–34 Jahre, …, 55–64 Jahre
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Bildungsabschluss
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ISCED 2011
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– Weniger als Primarbereich (Stufe 0)
– Primarbereich und Sekundarbereich I (Stufen 1 und 2)
– Sekundarbereich II und postsekundarer, nicht tertiärer Bereich (Stufen 3 und 4)
– Tertiärbereich (Stufen 5–8)
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Tabelle 17. Spezifizierung für den hochwertigen Datensatz Erwerbslosigkeit jährlich
Hinweis: Die gleichzeitig in einer Spalte angegebenen Aufschlüsselungen sollten für die Kreuztabulierung aller betreffenden Variablen angeboten werden.
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Schlüsselvariablen
Aufschlüsselungen
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Erwerbslosenquote der 15- bis 74-Jährigen
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Langzeiterwerbslosenquote der 15- bis 74-Jährigen
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Geschlecht
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Männlich/Weiblich
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Alter
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15–24 Jahre, 25–54 Jahre, 55–74 Jahre
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Bildungsabschluss
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ISCED 2011
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– Weniger als Primarbereich (Stufe 0)
– Primarbereich und Sekundarbereich I (Stufen 1 und 2)
– Sekundarbereich II und postsekundarer, nicht tertiärer Bereich (Stufen 3 und 4)
– Tertiärbereich (Stufen 5–8)
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Region
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NUTS 2
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Spezifizierung für den hochwertigen Datensatz Erwerbslosigkeit vierteljährlich
Hinweis: Die gleichzeitig in einer Spalte angegebenen Aufschlüsselungen sollten für die Kreuztabulierung aller betreffenden Variablen angeboten werden.
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Schlüsselvariablen
Aufschlüsselungen
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Erwerbslosenquote der 15- bis 74-Jährigen
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Langzeiterwerbslosenquote der 15- bis 74-Jährigen
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Geschlecht
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Männlich/Weiblich
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Alter
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15–24 Jahre, 25–54 Jahre, 55–74 Jahre
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Bildungsabschluss
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ISCED 2011
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– Weniger als Primarbereich (Stufe 0)
– Primarbereich und Sekundarbereich I (Stufen 1 und 2)
– Sekundarbereich II und postsekundarer, nicht tertiärer Bereich (Stufen 3 und 4)
– Tertiärbereich (Stufen 5–8)
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Tabelle 18. Spezifizierung für den hochwertigen Datensatz Potenzielle Arbeitskräfte jährlich
Hinweis: Die gleichzeitig in einer Spalte angegebenen Aufschlüsselungen sollten für die Kreuztabulierung aller betreffenden Variablen angeboten werden.
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Schlüsselvariablen
Aufschlüsselungen
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Prozentsatz der Personen im Alter von 15 bis 74 Jahren, die Arbeit suchen, aber nicht unmittelbar verfügbar sind
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Prozentsatz der Personen im Alter von 15 bis 74 Jahren, die für eine Erwerbstätigkeit verfügbar sind, aber keine Arbeit suchen
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Geschlecht
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Männlich/Weiblich
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Alter
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15–24 Jahre, 25–54 Jahre, 55–74 Jahre
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4.2. Regelungen für die Veröffentlichung und Weiterverwendung
a)Die Datensätze werden zur Weiterverwendung zur Verfügung gestellt:
-so oft wie in den unter Nummer 4.1 genannten Rechtsvorschriften vorgegeben (z. B. monatlich, vierteljährlich, jährlich);
-unter den Bedingungen der Lizenz Creative Commons BY 4.0 oder einer gleichwertigen oder weniger einschränkenden offenen Lizenz;
-in den Formaten CSV, XML (SDMX), JSON oder in einem anderen öffentlich dokumentierten, unionsweit oder international anerkannten offenen, maschinenlesbaren Format;
-über APIs und Massen-Download;
b)Die Metadaten zur Beschreibung des Datensatzes werden als gut entwickelte strukturierte Datei zur Verfügung gestellt, die mindestens eine Beschreibung der statistischen Daten, der statistischen Konzepte, Methoden und Informationen über die Datenqualität enthält.
c)Die Datensätze werden in einer vollständigen und öffentlich zugänglichen Online-Dokumentation beschrieben, aus der zumindest die Datenstruktur und ‑semantik hervorgeht.
d)Die Datensätze entsprechen unionsweit oder international anerkannten und öffentlich dokumentierten kontrollierten Vokabularen und Taxonomien, soweit vorhanden.
5.Unternehmen und Eigentümerschaft von Unternehmen
5.1.Erfasste Datensätze
Die thematische Kategorie Unternehmen und Eigentümerschaft von Unternehmen umfasst Datensätze, die grundlegende Unternehmensinformationen sowie Unternehmensunterlagen und Rechnungsabschlüsse auf der Ebene der Einzelunternehmen mit den in der folgenden Tabelle aufgeführten Schlüsselattribute enthalten.
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Datensätze
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Grundlegende Angaben zum Unternehmen: Schlüsselattribute
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Unternehmensunterlagen und ‑abschlüsse
Die Beschreibungen der Datensätze und ihrer Schlüsselattribute sind im Einklang mit den Artikeln 4, 5, 9–19a, 24, 28–29a, 31, 35, 36, 39, 40, 43 und 48c der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates und den Artikeln 4 bis 6 der Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zu verstehen.
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-Name des Unternehmens (vollständige Fassung, alternative Namen, soweit zutreffend);
-Status des Unternehmens (z. B. geschlossen, aus dem Register gelöscht, abgewickelt, aufgelöst – mit Datum dieser Vorgänge, wirtschaftlich aktiv oder nicht aktiv nach nationalem Recht);
-Datum der Eintragung;
-Eingetragener Geschäftssitz;
-Rechtsform;
-Eintragungsnummer;
-Mitgliedstaat, in dem das Unternehmen eingetragen ist;
-Tätigkeiten, die den Unternehmenszweck darstellen, z. B. NACE-Code.
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-Buchführungsunterlagen, die Folgendes enthalten:
oJahresabschlüsse (einschließlich der Liste der Beteiligungen, Tochterunternehmen und assoziierten Unternehmen sowie deren Sitz und Kapitalanteil), Prüfungsberichte.
oNichtfinanzielle Erklärungen, Lageberichte und sonstige Erklärungen oder Berichte.
oJahresfinanzberichte.
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5.2. Regelungen für die Veröffentlichung und Weiterverwendung
a)Die Datensätze werden zur Weiterverwendung zur Verfügung gestellt:
-unverzüglich nach der jeweils letzten Aktualisierung;
-unter den Bedingungen der Lizenz Creative Commons BY 4.0 oder einer gleichwertigen oder weniger einschränkenden offenen Lizenz, gegebenenfalls mit zusätzlichen Bedingungen für die Weiterverwendung personenbezogener Daten;
-in einem unionsweit oder international anerkannten offenen, maschinenlesbaren Format (XHTML für Dokumente, die unter die Delegierte Verordnung (EU) 2018/815 der Kommission fallen, andere Formate, sofern nach geltendem Unionsrecht vorgeschrieben), mit vollständigen Metadaten (für Dokumente, die unter die Delegierte Verordnung (EU) 2016/1437 der Kommission fallen: die in der genannten Verordnung festgelegten Metadaten, soweit zutreffend), für andere Dokumente die gegebenenfalls nach geltendem EU-Recht vorgeschriebenen Metadaten); Maschinenlesbarkeit wird nicht vorgeschrieben für Daten, die in nicht maschinenlesbaren Formaten aufbewahrt werden (z. B. gescannte Unternehmensunterlagen und ‑abschlüsse) oder für unstrukturierte/nicht maschinenlesbare Datenfelder, die in maschinenlesbaren Dokumenten enthalten sind;
-über APIs und Massen-Download;
-auf der Ebene der Einzelunternehmen.
b)Die Datensätze werden in einer vollständigen und öffentlich zugänglichen Online-Dokumentation beschrieben, aus der zumindest die Datenstruktur und ‑semantik hervorgeht.
c)Die Datensätze entsprechen unionsweit oder international anerkannten und öffentlich dokumentierten kontrollierten Vokabularen und Taxonomien, soweit vorhanden, wie z. B. dem Kerngeschäftsvokabular (Core Business Vocabulary).
d)
6. Mobilität
6.1. Erfasste Datensätze
Die thematische Kategorie Mobilität umfasst Datensätze, die unter das INSPIRE-Datenthema Verkehrsnetze gemäß Anhang I der Richtlinie 2007/2/EG fallen und die in allen Generalisierungsgraden bis zum Maßstab 1:5000 vorliegen und zusammen den gesamten Mitgliedstaat abdecken. Wenn Datensätze zwar nicht im Maßstab 1:5000, aber in höherer räumlicher Auflösung verfügbar sind, so sind sie in der verfügbaren räumlichen Auflösung bereitzustellen. Die Datensätze enthalten als Schlüsselattribute die nationale Kennnummer, die geografische Position sowie etwaige Verbindungen zu grenzüberschreitenden Netzen.
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INSPIRE-Datenthema (gemäß Anhang I der Richtlinie 2007/2/EG)
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Verkehrsnetze
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Für die Mitgliedstaaten, auf die die Richtlinie 2005/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates Anwendung findet, umfasst diese Kategorie auch die in der folgenden Tabelle aufgeführten Datensätze; die Datensätze sind im Sinne der Richtlinie 2005/44/EG zu verstehen.
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Binnenschifffahrtsdatensätze
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Datenart
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·Fahrwassermerkmale
·Langzeitbehinderungen im Fahrweg und Zuverlässigkeit
·Höhe der Abgaben für die Wasserstraßen-Infrastruktur
·Sonstige physische Beschränkungen auf Wasserstraßen
·Normale Betriebszeiten der Schleusen und Brücken
·Lage und Merkmale von Häfen und Umschlagstellen
·Liste der Navigationshilfen und Verkehrszeichen
·Vorschriften und Empfehlungen für die Schifffahrt
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Statische Daten
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·Tiefenlinien in der Fahrrinne
·Vorübergehende Hindernisse im Fahrwasser
·Gegenwärtige und zukünftige Wasserstände an den Pegeln
·Zustand der Flüsse, Kanäle, Schleusen und Brücken
·Beschränkungen infolge von Hochwasser und Eis
·Kurzfristige Änderungen der Betriebszeiten von Schleusen und Brücken
·Kurzfristige Änderungen bei den Schifffahrtszeichen
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Dynamische Daten
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·Wasserstraßenachse mit Kilometerangabe
·Links zu den externen xml-Dateien mit Betriebszeiten einschränkender Infrastrukturen
·Lage von Häfen und Umschlagstellen
·Referenzdaten für die schifffahrtsrelevanten Pegel
·Ufer der Wasserstraße bei Mittelwasser
·Uferbefestigung
·Umrisse der Schleusen und Wehre
·Fahrwasser-/Fahrrinnengrenzen
·Isolierte Gefahrenstellen im Fahrwasser/in der Fahrrinne unter und über Wasser
·Offizielle Schifffahrtszeichen (z. B. Tonnen, Baken, Leuchtzeichen, Tafelzeichen)
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Elektronische Navigationskarten für die Binnenschifffahrt (nach der Norm für Inland-ECDIS)
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6.2. Regelungen für die Veröffentlichung und Weiterverwendung von Verkehrsnetzdatensätzen
a)Die Verkehrsnetzdatensätze werden zur Weiterverwendung zur Verfügung gestellt:
-sofort nach der jeweils letzten Aktualisierung;
-unter den Bedingungen der Lizenz Creative Commons BY 4.0 oder einer gleichwertigen oder weniger einschränkenden offenen Lizenz;
-in einem unionsweit oder international anerkannten offenen, maschinenlesbaren Format;
-über APIs und Massen-Download;
-in ihrer jeweils aktuellsten Version.
b)Die Metadaten zur Beschreibung der Verkehrsnetzdatensätze müssen mindestens die in der Verordnung (EG) Nr. 1205/2008 festgelegten Metadatenelemente enthalten.
c)Die Datensätze werden in einer vollständigen und öffentlich zugänglichen Online-Dokumentation beschrieben, aus der zumindest die Datenstruktur und ‑semantik hervorgeht.
d)Die Datensätze entsprechen unionsweit oder international anerkannten und öffentlich dokumentierten kontrollierten Vokabularen und Taxonomien, soweit vorhanden.
6.3. Regelungen für die Veröffentlichung und Weiterverwendung von Binnenschifffahrtsdatensätzen
a)Die Binnenschifffahrtsdatensätze werden zur Weiterverwendung zur Verfügung gestellt:
-unter den Bedingungen der Lizenz Creative Commons BY 4.0 oder einer gleichwertigen oder weniger einschränkenden offenen Lizenz;
-in dem in der Richtlinie 2005/44/EG festgelegten Format;
-über APIs und Massen-Download;
-mit dem Ortscode-Attribut nach dem Internationalen Schiffsmeldestandard (International Ship Reporting Standard, ISRS);
-gemäß der in der folgenden Tabelle angegebenen Häufigkeit und Zeitnähe der Aktualisierung;
-in der in der folgenden Tabelle angegebenen Granularität.
b)Die Metadaten zur Beschreibung der Binnenschifffahrtsdatensätze müssen vollständig und im Internet in einem unionsweit oder international anerkannten offenen, maschinenlesbaren Format verfügbar sein.
c)Die Dokumentation der Binnenschifffahrtsdatensätze muss der Richtlinie 2005/44/EG und den auf der Richtlinie 2005/44/EG beruhenden Durchführungsvorschriften und Normen entsprechen.
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Datensätze
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Statisch
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Dynamisch/Dringend
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Elektronische Binnenschifffahrtskarten
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Häufigkeit und Zeitnähe der Aktualisierung
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wenn erforderlich
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Täglich bis (beinahe) in Echtzeit
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Alle drei Monate bei Änderungen im Datensatz
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Granularität
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Einzelne Wasserstraßenkilometer oder nautische Meilen; Wasserstraßen-Hektometer, soweit zutreffend
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Nationales Binnenwasserstraßennetz und grenzübergreifende Knotenpunkte
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