BEGRÜNDUNG
1.KONTEXT DES DELEGIERTEN RECHTSAKTS
Die von der Europäischen Arzneimittel-Agentur erhobenen Gebühren sind in zwei Rechtsakten festgelegt.
So wird in der Verordnung (EG) Nr. 297/95 des Rates vom 10. Februar 1995 über die Gebühren der Europäischen Agentur für die Beurteilung von Arzneimitteln 1 die Höhe der Gebühren festgelegt, die für die Zulassung und Überwachung von Human- und Tierarzneimitteln an die Europäische Arzneimittel-Agentur zu entrichten sind. Gemäß Artikel 12 Absatz 5 der genannten Verordnung überprüft und aktualisiert die Kommission mit Wirkung vom 1. April jedes Jahres die Gebühren unter Berücksichtigung der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Inflationsrate. Diese Aktualisierung fällt nicht in den Anwendungsbereich der vorliegenden Verordnung.
Darüber hinaus ist in der Verordnung (EU) Nr. 658/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über die Gebühren, die der Europäischen Arzneimittelagentur für die Durchführung von Pharmakovigilanz-Tätigkeiten in Bezug auf Humanarzneimittel zu entrichten sind 2 , gesondert die Höhe der Gebühren für Pharmakovigilanz-Tätigkeiten der Agentur und die entsprechende Vergütung der Berichterstatter und Mitberichterstatter für die entsprechenden wissenschaftlichen Bewertungsleistungen, die von den Berichterstattern und den Mitberichterstattern erbracht werden, festgelegt. Gemäß Artikel 15 Absatz 5 der genannten Verordnung wird die Inflationsrate, gemessen anhand des Europäischen Verbraucherpreisindexes, der gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2494/95 von Eurostat veröffentlicht wird, hinsichtlich der in der Verordnung aufgeführten Beträge jährlich überwacht. Gemäß Artikel 15 Absatz 6 der genannten Verordnung erlässt die Kommission delegierte Rechtsakte zur Anpassung der in der Verordnung festgelegten Höhe der Gebühren und der Vergütung für Berichterstatter und Mitberichterstatter, soweit dies angesichts der genannten Überwachung gerechtfertigt ist. Darüber hinaus ist dort festgelegt, dass diese Anpassungen ab dem 1. Juli gelten, wenn der delegierte Rechtsakt vor dem 1. Juli in Kraft tritt, und dass sie ab dem Tag des Inkrafttretens des delegierten Rechtsakts gelten, wenn der delegierte Rechtsakt nach dem 30. Juni in Kraft tritt. Mit der vorliegenden delegierten Verordnung soll die Höhe dieser Anpassungen für 2020 und 2021 festgesetzt werden.
Die letzte Anpassung der genannten Beträge wurde 2020 auf Basis der kumulativen Inflationsraten von 2018 und 2019 vorgenommen. Auch diese Anpassung erfolgt anhand eines kumulativen Ansatzes, bei dem sowohl die Inflationsrate von 2020 (0,3 %) als auch die Inflationsrate von 2021 (5,3 %) berücksichtigt wird. Zu diesem Zweck wurden die in der vorliegenden Verordnung festgelegten Beträge zunächst unter Anwendung der Inflationsrate von 0,3 % berechnet und die Ergebnisse hiervon auf die näheren vollen 10 EUR ab- bzw. aufgerundet (mit Ausnahme der Jahresgebühr, die auf den näheren vollen Euro ab- bzw. aufgerundet wurde); anschließend wurde auf die neu errechneten Beträge die Inflationsrate von 5,3 % angewandt, woraufhin abermals eine entsprechende Rundung erfolgte.
In Bezug auf die Gebühren für Bewertungen im Rahmen von Befassungsverfahren, die infolge der Bewertung von Pharmakovigilanz‑Daten eingeleitet werden, wurde dieselbe Anpassungsmethode auf die Beträge gemäß Teil III des Anhangs der Verordnung angewandt – mit Ausnahme des Höchstbetrags der Gebühr, der fällig wird, wenn fünf oder mehr Wirkstoffe und/oder Wirkstoffkombinationen bewertet werden. Um rundungsbedingte Abweichungen zu vermeiden, wurde der angepasste Höchstbetrag dieser Gebühr durch eine schrittweise Anhebung jeder Gebührenstufe um den angepassten Gebührenzuschlag für jeden zusätzlichen Wirkstoff oder jede zusätzliche Wirkstoffkombination gemäß der Verordnung berechnet.
2.KONSULTATIONEN VOR ERLASS DES RECHTSAKTS
Der Pharmazeutische Ausschuss 3 wurde in einem schriftlichen Verfahren vom 24. Februar bis zum 3. März 2022 als Sachverständigengruppe 4 konsultiert. Es wurden keine Einwände erhoben.
Zu dem Entwurf der Verordnung konnte gemäß den Leitlinien für eine bessere Rechtsetzung vier Wochen lang Feedback gegeben werden. Es gingen Beiträge von 22 Interessenträgern ein. Die Stellungnahmen der Interessenträger wurden in dem vorliegenden Rechtsakt nicht berücksichtigt, da sie nicht in den Anwendungsbereich der vorgeschlagenen Änderung fallen.
3.RECHTLICHE ASPEKTE DES DELEGIERTEN RECHTSAKTS
Rechtsgrundlage für diese Verordnung ist Artikel 15 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 658/2014.
In Artikel 1 dieser Verordnung werden die angepassten Beträge der Gebühren und der Vergütung für Berichterstatter und Mitberichterstatter gemäß der Verordnung (EU) Nr. 658/2014 festgesetzt.
In Artikel 2 dieser Verordnung werden die Bestimmungen für ihr Inkrafttreten und ihre Anwendung festgelegt.
DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) .../... DER KOMMISSION
vom 17.6.2022
zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 658/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anpassung der Höhe der Gebühren, die der Europäischen Arzneimittel-Agentur für die Durchführung von Pharmakovigilanz-Tätigkeiten in Bezug auf Humanarzneimittel zu entrichten sind, an die Inflationsrate
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,