BEGRÜNDUNG
1.KONTEXT DES DELEGIERTEN RECHTSAKTS
Sichere und gesicherte Parkflächen sind unverzichtbar wenn es darum geht, die Arbeitsbedingungen der Fahrer zu verbessern, indem ihnen eine sichere und hochwertige Ruhezeit und gleichzeitig Zugang zu einem Mindestmaß an Dienstleistungen ermöglicht wird. Die Bereitstellung sicherer und gesicherter Parkflächen ist von entscheidender Bedeutung für das Erreichen der Ziele der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 3821/85 und (EG) Nr. 2135/98 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates, die die Verbesserung der Arbeitsbedingungen und der Straßenverkehrssicherheit zum Ziel hat.
Kraftfahrer können Opfer von Ladungsdiebstahl werden, vor allem, wenn sie hochwertige Güter befördern. Zudem steigen Einwanderer auf bestimmten Routen auf Rastplätzen illegal in schwere Nutzfahrzeuge ein, während die Fahrer ruhen. Sichere und gesicherte Parkflächen sind daher erforderlich, damit die Fahrer vor diesen Bedrohungen geschützt sind und Unternehmen Ladungsdiebstahl verhindern können.
Sichere und gesicherte Parkflächen sind ferner unabdingbar, um gute Ruhebedingungen für Kraftfahrer zu gewährleisten. Die Sicherheit der Fahrer während ihrer Ruhezeit muss unbedingt gewährleistet sein, damit sichergestellt ist, dass sie ohne Stress ruhen können und nicht übermüden. Dies dürfte auch zur Straßenverkehrssicherheit beitragen und Unfällen aufgrund von Übermüdung vorbeugen.
Die Studie der Kommission über sichere und gesicherte Parkplätze für Lastkraftwagen aus dem Jahr 2019 ergab, dass Ladungsdiebstahl im Bezugszeitraum stetig zunahm und dass etwa 75 % dieser Vorfälle sich ereignen, wenn schwere Nutzfahrzeuge auf ungesicherten Parkplätzen abgestellt werden.
In dieser Studie wurde auch auf den aktuell erheblichen Mangel an sicheren und gesicherten Parkflächen in der Union hingewiesen, wo derzeit nur 7000 Parkplätze zur Verfügung stehen, während die Nachfrage nach Nachtparkplätzen für schwere Nutzfahrzeuge auf 400 000 pro Nacht geschätzt wird.
Da es nach wie vor zu wenige sichere und gesicherte Parkflächen gibt und die Sicherheit und die Dienstleistungen der bestehenden Einrichtungen oft unzureichend und unkoordiniert sind, müssen Normen für sichere und gesicherte Parkflächen und Zertifizierungsverfahren für diese Parkflächen festgelegt werden.
In Anbetracht all dieser Aspekte haben Parlament und Rat die Kommission ermächtigt, einen delegierten Rechtsakt zur Ausarbeitung von Normen und Zertifizierungsverfahren für sichere und gesicherte Parkflächen zu erlassen. Zu diesem Zweck wurde durch die Verordnung (EU) 2020/1054 des Europäischen Parlaments und des Rates ein neuer Artikel 8a in die Verordnung (EG) Nr. 561/2006 aufgenommen, wonach sichere und gesicherte Parkflächen in der Union eine Reihe von Anforderungen erfüllen müssen, um als sicher und gesichert zu gelten, und zwar in Bezug auf das Erkennen und Verhindern von unberechtigtem Eindringen, Beleuchtung und Sichtverhältnisse, Kontaktstellen und Verfahren für Notfälle, geschlechtergerechte sanitäre Einrichtungen, Möglichkeiten zum Kauf von Lebensmitteln und Getränken, Kommunikationsverbindungen und Stromversorgung. Die Kommission sollte daher einen delegierten Rechtsakt erlassen, in dem Normen festgelegt werden, in denen das Dienstleistungsniveau und das Sicherheitsniveau dieser Parkflächen sowie die Verfahren für deren Zertifizierung eingehender dargelegt werden.
2.KONSULTATIONEN VOR ANNAHME DES RECHTSAKTS
Die Kommission hat den Entwurf der delegierten Verordnung in mehreren Sitzungen in den Jahren 2020 und 2021 mit der Sachverständigengruppe der Kommission für sichere und gesicherte Parkflächen für Lastkraftwagen erörtert. Diese Gruppe setzt sich aus von den Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen und Sachverständigen aus der Branche zusammen, die im Anschluss an eine am 20. Dezember 2018 veröffentlichte Aufforderung zur Einreichung von Bewerbungen aufgrund ihres einschlägigen Fachwissens sorgfältig ausgewählt wurden.
Die in diesem Rechtsakt beschriebenen Normen und Zertifizierungsverfahren stützen sich, was die Festlegung der Anforderungen an die Sicherheit und das Dienstleistungsniveau sicherer und gesicherter Parkflächen betrifft, auch auf die oben genannte Studie der Kommission aus dem Jahr 2019. Im Rahmen dieser Studie wurden wichtige Interessenträger aus dem Straßenverkehrs- und Logistiksektor konsultiert.
Die Kommission führte die Konsultationen im Einklang mit den Grundsätzen der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung durch. Die Sachverständigen des Europäischen Parlaments wurden zu allen Sitzungen dieser Sachverständigengruppe eingeladen. Darüber hinaus unterlag der Entwurf der delegierten Verordnung dem Feedback-Mechanismus.
3.RECHTLICHE ASPEKTE DES DELEGIERTEN RECHTSAKTS
Die Struktur der neuen delegierten Verordnung entspricht den Anforderungen der Rechtsgrundlage dieses Rechtsakts, nämlich Artikel 8a Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006. Sie gliedert sich in zwei Hauptanhänge, von denen der erste das Mindestdienstleistungsniveau und die vier verschiedenen Sicherheitsniveaus enthält, denen sichere und gesicherte Parkflächen entsprechen müssen, um als solche zertifiziert zu werden, und der zweite die Vorschriften für die Zertifizierungsverfahren für diese Parkflächen. Die delegierte Verordnung enthält ferner eine Revisionsklausel, nach der die Kommission spätestens vier Jahre nach Erlass des Rechtsakts bewerten muss, ob die festgelegten Normen und Zertifizierungsverfahren im Lichte der bestehenden technologischen Entwicklungen – auch im Hinblick auf die Notwendigkeit eines besseren Zugangs zu alternativen Kraftstoffen – und zur kontinuierlichen Verbesserung der Arbeitsbedingungen der Fahrer geändert werden sollten.
DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) .../... DER KOMMISSION
vom 7.4.2022
zur Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Festlegung von Normen für das Dienstleistungsniveau und das Sicherheitsniveau von sicheren und gesicherten Parkflächen sowie der Verfahren für deren Zertifizierung
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 3821/85 und (EG) Nr. 2135/98 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates, insbesondere auf Artikel 8a Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1)Gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 müssen Kraftfahrer tägliche und wöchentliche Ruhezeiten einhalten. Einige dieser Ruhezeiten werden häufig unterwegs eingelegt, insbesondere wenn die Fahrer im grenzüberschreitenden Güterfernverkehr tätig sind. Es ist daher von größter Bedeutung, dass die Fahrer Zugang zu Parkflächen haben, auf denen sie ihre Ruhezeiten sicher einlegen können, und dass ihnen geeignete Einrichtungen für den Zugang zu den benötigten Dienstleistungen zur Verfügung stehen.
(2)Artikel 8a Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 enthält eine Liste von Anforderungen, die Parkflächen, die Fahrern im Straßengüter- und ‑personenverkehr zugänglich sind, erfüllen müssen, damit sie in Bezug auf das Dienstleistungsniveau und das Sicherheitsniveau als sichere und gesicherte Parkflächen zertifiziert werden können.
(3)In einer Studie der Kommission aus dem Jahr 2019 über sichere und gesicherte Parkflächen in der Union wurde auf den erheblichen Mangel an solchen Parkflächen hingewiesen. Außerdem enthielt sie einige Vorschläge, unter anderem in Bezug auf Normen für sichere und gesicherte Parkflächen und Zertifizierungsverfahren.
(4)Angesichts des derzeitigen Mangels an sicheren und gesicherten Parkflächen in der Union sollte der Aufbau solcher Parkflächen auf Unionsebene gefördert werden, um sicherzustellen, dass Kraftfahrer auf allen Straßen der Union Zugang zu ihnen haben.
(5)Um den Aufbau sicherer und gesicherter Parkflächen zu fördern, muss auf Unionsebene ein gemeinsamer Rahmen entwickelt werden, um sicherzustellen, dass der Sektor Zugang zu klaren und harmonisierten Informationen über sichere und gesicherte Parkflächen in der gesamten Union hat.
(6)Um die Arbeitsbedingungen von Kraftfahrern im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 zu verbessern, sollten alle sicheren und gesicherten Parkflächen unabhängig von ihrem Sicherheitsniveau ein gemeinsames Mindestdienstleistungsniveau aufweisen.
(7)Angesichts der zunehmenden Zahl von Ladungsdiebstählen, von denen Kraftfahrer auf der Straße betroffen sind, sollte die Sicherheit der Kraftfahrer verbessert werden, um sicherzustellen, dass sie ohne Stress ruhen können und nicht übermüden. Gute Ruhebedingungen für Fahrer auf sicheren und gesicherten Parkflächen sind von entscheidender Bedeutung für die Gewährleistung der Straßenverkehrssicherheit und die Verringerung der Gefahr von Unfällen aufgrund von Übermüdung.
(8)Sichere und gesicherte Parkflächen sind für Fahrer und Verkehrsunternehmen von wesentlicher Bedeutung, um Ladungsdiebstahl zu verhindern. Angesichts der Vielfalt der Unternehmen und der beförderten Güter benötigen Verkehrsunternehmen und Fahrer Parkflächen mit unterschiedlichen Sicherheitsniveaus, je nachdem, welche Güter befördert werden. Die Unionsnormen sollten daher den verschiedenen Arten von Unternehmen Rechnung tragen, und Parkflächen sollten unterschiedliche Mindestsicherheitsniveaus bieten.
(9)Die Sicherheit der Parkflächen sollte dadurch erreicht werden, dass die geeigneten Sicherheitsausrüstungen und ‑verfahren rund um die Parkfläche, auf der Parkfläche selbst sowie an den Ein- und Ausfahrten vorhanden sind. Darüber hinaus sollte durch Personalverfahren sichergestellt werden, dass Maßnahmen getroffen werden zur Risikoprävention und um die Folgen auftretender Sicherheitsvorfälle zu mindern.
(10)Um den Nutzern sicherer und gesicherter Parkflächen Transparenz und Sicherheit zu bieten, sollten Parkflächen von einer unabhängigen Zertifizierungsstelle nach den auf Unionsebene festgelegten Verfahren zertifiziert werden. Die Zertifizierungsverfahren für Audits, erneute Audits und unangekündigte Audits für sichere und gesicherte Parkflächen sollten klar festgelegt werden, um sicherzustellen, dass Parkflächenbetreiber wissen, wie sie die Zertifizierung oder Neuzertifizierung beantragen können. Es sollte ferner sichergestellt werden, dass angemessene Verfahren angewandt werden, wenn festgestellt wird, dass eine sichere und gesicherte Parkfläche nicht mehr dem Dienstleistungs- oder Sicherheitsniveau entspricht, für das sie zertifiziert wurde.
(11)Den Nutzern sicherer und gesicherter Parkflächen sollten Beschwerdemechanismen zur Verfügung stehen, um Verstöße zu melden.
(12)Die Zertifizierungsstellen sollten den Betreibern Auditzertifikate ausstellen und diese Informationen auch der Kommission übermitteln können, damit die Liste der sicheren und gesicherten Parkflächen auf der entsprechenden amtlichen Internetseite auf dem neuesten Stand bleibt.
(13)Um der raschen Entwicklung digitaler Technologien Rechnung zu tragen und die Arbeitsbedingungen der Fahrer kontinuierlich zu verbessern, sollte die Kommission spätestens vier Jahre nach Erlass dieses Rechtsakts bewerten, ob die Überarbeitung der harmonisierten Normen und Zertifizierungsverfahren angezeigt ist —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Sicherheits- und Dienstleistungsniveaus
Um als sichere und gesicherte Parkfläche gemäß Artikel 8a Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 zertifiziert zu werden, muss eine Parkfläche die folgenden Normen erfüllen:
a)alle in Anhang I Abschnitt A dieser Verordnung festgelegten Normen für das Mindestdienstleistungsniveau;
b)alle in Anhang I Abschnitt B dieser Verordnung festgelegten Normen für eines der Sicherheitsniveaus.
Artikel 2
Zertifizierungsverfahren
Die Zertifizierung von Parkflächen als sichere und gesicherte Parkfläche gemäß Artikel 8a Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 muss den Normen und Verfahren in Anhang II der vorliegenden Verordnung genügen.
Artikel 3
Revisionsklausel
Bis spätestens 7. April 2026 bewertet die Kommission, ob die in den Anhängen I und II vorgesehenen Normen und Zertifizierungsverfahren unter Berücksichtigung der bestehenden technologischen Entwicklungen und zur kontinuierlichen Verbesserung der Arbeitsbedingungen der Fahrer geändert werden müssen.
Artikel 4
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 7.4.2022
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
ANHANG I
Unionsnormen zur Spezifizierung des Dienstleistungs- und Sicherheitsniveaus sicherer und gesicherter Parkflächen
A.Mindestdienstleistungsniveau
Sichere und gesicherte Parkflächen, die nach Unionsnormen zertifiziert sind, müssen dem in Tabelle 1 beschriebenen Mindestdienstleistungsniveau entsprechen.
Tabelle 1
|
Geschlechtergerechte sanitäre Einrichtungen
|
- Getrennte Toiletten und Duschen für männliche und weibliche Nutzer müssen zur Verfügung stehen und funktionieren. Die Duschen müssen warmes Wasser liefern.
- Funktionierende Wasserhähne müssen zur Verfügung stehen und warmes Wasser liefern. Handseife muss kostenlos zur Verfügung gestellt werden.
- Abfallbehälter müssen vor Ort verfügbar sein und regelmäßig geleert werden.
- Toiletten, Duschen und Waschbecken müssen täglich in regelmäßigen Abständen gereinigt und kontrolliert werden. Der Reinigungsplan muss ausgehängt werden.
|
|
Möglichkeiten zum Kauf und Verzehr von Lebensmitteln und Getränken
|
- Snacks und Getränke müssen rund um die Uhr zum Kauf erhältlich sein.
- Ein Speisebereich für Fahrer muss zur Verfügung stehen.
|
|
Kommunikationsverbindungen
|
- Eine Internetverbindung muss kostenlos verfügbar sein.
|
|
Stromversorgung
|
- Steckdosen für den persönlichen Gebrauch müssen zur Verfügung stehen.
- Bis spätestens 31. Dezember 2026 müssen vor Ort Stromversorgungseinrichtungen für Kühlwagen zur Verfügung stehen.
|
|
Kontaktstellen und Verfahren für Notfälle
|
- Eine klare Beschilderung ist erforderlich, um den sicheren Verkehr in der Parkeinrichtung zu gewährleisten.
- Notfallkontakte müssen in der Parkeinrichtung zumindest in der Landessprache und in englischer Sprache ausgehängt werden. Sie müssen durch leicht verständliche Piktogramme ergänzt werden.
|
B.Sicherheitsniveaus
1. Sichere und gesicherte Parkflächen, die nach Unionsnormen zertifiziert sind, müssen die Kriterien eines der in den Tabellen 2 bis 5 beschriebenen Sicherheitsniveaus erfüllen.
2. Sichere und gesicherte Parkflächen müssen gewährleisten, dass die unter den einzelnen Sicherheitsniveaus aufgeführten Ausrüstungen und Verfahren voll funktionsfähig sind.
3. Die in dieser Verordnung festgelegten Normen lassen die nationalen Rechtsvorschriften über die Aufgaben unberührt, die von lizenziertem und geschultem internen oder externen Sicherheitspersonal wahrgenommen werden müssen. Das gesamte Sicherheitspersonal muss auch eine angemessene Schulung erhalten haben, wenn dies in den nationalen Rechtsvorschriften vorgeschrieben ist.
4. Die Fristen für die Speicherung von Daten, die über Videoüberwachung (CCTV) erhoben werden, lassen nationales Recht oder Rechtsvorschriften der Union in diesem Bereich unberührt. Sie gelten für alle verbindlichen und freiwilligen Anforderungen im Rahmen der vorliegenden Normen.
5. Die in den verschiedenen Sicherheitsniveaus angegebenen Beleuchtungsstärken (Lux) sind Durchschnittswerte.
6. Unbeschadet der nationalen Rechtsvorschriften, in denen zusätzliche Schulungsanforderungen festgelegt sind, stellen die Betreiber sicherer und gesicherter Parkflächen sicher, dass ihr auf oder außerhalb von sicheren und gesicherten Parkflächen tätiges Personal sowie der Parkplatzmanager an einer Schulung zu den Unionsnormen für sichere und gesicherte Parkflächen teilnehmen. Neues Personal muss diese Schulung innerhalb von sechs Monaten nach Dienstantritt absolvieren. Die Schulung erstreckt sich auf folgende Themen:
-Schulung und Überwachung des Personals;
-Management von Störungen;
-Kontrolle und Überwachung;
-Technologie.
6. Auf sicheren und gesicherten Parkflächen muss vor Ort für die Nutzer angezeigt werden, wie sie eine Beschwerde bei der zuständigen Zertifizierungsstelle einreichen können.
a.Niveau „Bronze“
Tabelle 2
|
NIVEAU „BRONZE“
|
|
Gelände
|
- Das Gelände der sicheren und gesicherten Parkfläche muss durch eine visuelle Abschreckung gesichert werden. Die visuelle Abschreckung muss am Boden angebracht sein und anzeigen, dass es sich um das Gelände der sicheren und gesicherten Parkfläche handelt und dass nur Güterfahrzeuge und berechtigte Fahrzeuge auf der Parkfläche abgestellt werden dürfen.
- Das Gelände der sicheren und gesicherten Parkfläche muss mit 15 Lux beleuchtet sein.
- Jegliche Vegetation um das Gelände der sicheren und gesicherten Parkfläche muss beschnitten werden, um eine gute Sicht zu gewährleisten.
|
|
Parkfläche
|
- Eine geeignete Beschilderung muss anzeigen, dass nur Güterfahrzeuge und berechtigte Fahrzeuge auf der Parkfläche abgestellt werden dürfen.
- Physische Kontrollen oder Kontrollen per Fernüberwachung müssen mindestens alle 24 Stunden durchgeführt werden.
- Jegliche Vegetation auf der Parkfläche muss beschnitten werden, um eine gute Sicht zu gewährleisten.
- Alle Fahr- und Fußgängerspuren auf der Parkfläche müssen mit 15 Lux beleuchtet sein.
|
|
Einfahrt/Ausfahrt
|
- Die Ein- und Ausfahrten der sicheren und gesicherten Parkfläche müssen mit 25 Lux beleuchtet sein.
- An allen Ein- und Ausfahrten der sicheren und gesicherten Parkfläche müssen Videoüberwachungssysteme (CCTV) installiert werden, die eine gute Bildqualität liefern.
- Das CCTV-System muss über eine kontinuierliche digitale Mindestaufzeichnung (5 Bilder pro Sekunde) verfügen oder auf Bewegungserkennung mit Vor- und Nachaufzeichnung und Kameras mit echter Tag-/Nacht-HD-Auflösung von 720 Pixel basieren.
- Der Betreiber einer sicheren und gesicherten Parkfläche muss einmal wöchentlich eine CCTV-Routinekontrolle durchführen, von der eine Aufzeichnung eine Woche lang aufbewahrt werden muss. Der Betreiber einer sicheren und gesicherten Parkfläche muss mindestens alle 48 Stunden eine Funktionskontrolle des CCTV-Systems durchführen.
- Die CCTV-Daten müssen 30 Tage lang aufbewahrt werden, es sei denn, die geltenden nationalen oder EU-Rechtsvorschriften sehen eine kürzere Speicherfrist vor. In diesem Fall gilt die längste gesetzlich zulässige Speicherfrist.
- Die sichere und gesicherte Parkfläche muss über eine CCTV-Garantie und eine Dienstgütevereinbarung verfügen oder eigene Wartungskapazitäten nachweisen. Die CCTV-Systeme auf der sicheren und gesicherten Parkfläche müssen stets von qualifizierten Technikern betrieben werden.
|
|
Personalverfahren
|
- Auf der Grundlage einer jährlichen Risikobewertung und unbeschadet nationaler Rechtsvorschriften, in denen zusätzliche Anforderungen festgelegt werden, muss ein Sicherheitsplan erstellt werden, der alle Aspekte von der Risikoprävention und ‑minderung bis zur Reaktion in Zusammenarbeit mit den Strafverfolgungsbehörden umfasst.
- Der Betreiber der sicheren und gesicherten Parkfläche muss eine Person benennen, die bei Störungen für die Personalverfahren zuständig ist. Das Personal der sicheren und gesicherten Parkfläche muss jederzeit Zugang zu einem vollständigen Verzeichnis der örtlichen Strafverfolgungsbehörden haben.
- Ein Verfahren muss für den Fall vorgesehen werden, dass nicht berechtigte Fahrzeuge auf einer sicheren und gesicherten Parkfläche abgestellt werden. Dieses Verfahren muss auf der sicheren und gesicherten Parkfläche deutlich sichtbar angezeigt werden.
- Die Meldung von Störungen und Straftaten an das Personal und die Polizei muss dadurch erleichtert werden, dass auf der sicheren und gesicherten Parkfläche ein klares Verfahren angezeigt wird.
|
b.Niveau „Silber“
Tabelle 3
|
NIVEAU „SILBER“
|
|
Gelände
|
- Das Gelände der sicheren und gesicherten Parkfläche muss mindestens durch eine physische Abschreckung gesichert sein, die die Durchfahrt behindert und den Zugang zu bzw. das Verlassen der sicheren und gesicherten Parkfläche nur über die festgelegten Ein- und Ausfahrten ermöglicht. Das Gelände der sicheren und gesicherten Parkfläche muss durch eine kontinuierliche Videoüberwachung und ‑aufzeichnung sowie eine visuelle Abschreckung gesichert werden.
- Das CCTV-System muss über eine kontinuierliche digitale Mindestaufzeichnung (5 Bilder pro Sekunde) verfügen oder auf Bewegungserkennung mit Vor- und Nachaufzeichnung und Kameras mit echter Tag-/Nacht-HD-Auflösung von 720 Pixel basieren.
- Der Betreiber einer sicheren und gesicherten Parkfläche muss alle 72 Stunden eine CCTV-Routinekontrolle durchführen, von der eine Aufzeichnung eine Woche lang aufbewahrt werden muss.
- Der Betreiber einer sicheren und gesicherten Parkfläche muss mindestens alle 48 Stunden eine Funktionskontrolle des CCTV-Systems durchführen.
- Die CCTV-Daten müssen 30 Tage lang aufbewahrt werden, es sei denn, die geltenden nationalen oder EU-Rechtsvorschriften sehen eine kürzere Speicherfrist vor. In diesem Fall gilt die längste gesetzlich zulässige Speicherfrist.
- Die sichere und gesicherte Parkfläche muss über eine CCTV-Garantie und eine Dienstgütevereinbarung verfügen oder eigene Wartungskapazitäten nachweisen. Die CCTV-Systeme auf der sicheren und gesicherten Parkfläche müssen stets von qualifizierten Technikern betrieben werden.
- Das Gelände der sicheren und gesicherten Parkfläche muss mit 20 Lux beleuchtet sein.
- Jegliche Vegetation um das Gelände der sicheren und gesicherten Parkfläche muss beschnitten werden, um eine gute Sicht zu gewährleisten.
|
|
Parkfläche
|
- Eine geeignete Beschilderung muss anzeigen, dass nur Güterfahrzeuge und berechtigte Fahrzeuge auf der Parkfläche abgestellt werden dürfen.
- Physische Kontrollen oder Kontrollen per Fernüberwachung müssen innerhalb eines 24-Stunden-Zeitraums mindestens zweimal und mindestens einmal am Tag und einmal während der Nacht durchgeführt werden.
- Alle Fahr- und Fußgängerspuren auf der Parkfläche müssen mit 15 Lux beleuchtet sein.
- Jegliche Vegetation auf der Parkfläche muss beschnitten werden, um eine gute Sicht zu gewährleisten.
|
|
Einfahrt/Ausfahrt
|
- Die Ein- und Ausfahrten der sicheren und gesicherten Parkfläche müssen mit 25 Lux beleuchtet und mit Absperrungen gesichert sein. Diese Absperrungen müssen mit einem Sprechfunksystem und einem Parkscheinsystem ausgestattet sein.
- An allen Ein- und Ausfahrten der sicheren und gesicherten Parkfläche müssen Videoüberwachungssysteme (CCTV) installiert werden, die eine gute Bildqualität liefern. Die im Abschnitt „Gelände“ für dieses Sicherheitsniveau aufgeführten Anforderungen an CCTV gelten auch für die Videoüberwachung an den Ein- und Ausfahrten.
|
|
Personalverfahren
|
- Auf der Grundlage einer jährlichen Risikobewertung und unbeschadet nationaler Rechtsvorschriften, in denen zusätzliche Anforderungen festgelegt werden, muss ein Sicherheitsplan erstellt werden, um zu prüfen, welchen besonderen Risiken die sichere und gesicherte Parkfläche aufgrund von Faktoren wie Standort, Art der Nutzer, Verkehrssicherheitsbedingungen, Kriminalitätsraten und allgemeinen Sicherheitserwägungen ausgesetzt ist.
- Der Betreiber der sicheren und gesicherten Parkfläche muss eine Person benennen, die bei Störungen für die Personalverfahren zuständig ist. Das Personal der sicheren und gesicherten Parkfläche muss jederzeit Zugang zu einem vollständigen Verzeichnis der örtlichen Strafverfolgungsbehörden haben.
- Ein Verfahren muss für den Fall vorgesehen werden, dass nicht berechtigte Fahrzeuge auf einer sicheren und gesicherten Parkfläche abgestellt werden. Dieses Verfahren muss auf der sicheren und gesicherten Parkfläche deutlich sichtbar angezeigt werden.
- Die Meldung von Störungen und Straftaten an das Personal und die Polizei muss dadurch erleichtert werden, dass auf der sicheren und gesicherten Parkfläche ein klares Verfahren angezeigt wird.
- Unterstützung für die Nutzer muss rund um die Uhr zur Verfügung stehen.
|
c.Niveau „Gold“
Tabelle 4
|
NIVEAU „GOLD“
|
|
Gelände
|
- Das Gelände der sicheren und gesicherten Parkfläche muss durch eine physische Absperrung von mindestens 1,80 Metern Höhe gesichert sein. Zwischen der Absperrung und der Parkfläche muss sich ein freier Bereich von 1 Meter befinden.
- Es müssen Maßnahmen getroffen werden, um die unbeabsichtigte Beschädigung der Absperrung zu verhindern.
- Das Gelände der sicheren und gesicherten Parkfläche muss mit 25 Lux beleuchtet sein.
- Das gesamte Gelände der sicheren und gesicherten Parkfläche muss kontinuierlich und lückenlos videoüberwacht werden.
- Das CCTV-System muss über eine kontinuierliche Mindestaufzeichnung (5 Bilder pro Sekunde) verfügen oder auf Bewegungserkennung mit Vor- und Nachaufzeichnung und Kameras mit echter Tag-/Nacht-HD-Auflösung von 720 Pixel basieren.
- Der Betreiber einer sicheren und gesicherten Parkfläche muss alle 48 Stunden eine CCTV-Routinekontrolle durchführen, von der eine Aufzeichnung eine Woche lang aufbewahrt werden muss.
- Der Betreiber einer sicheren und gesicherten Parkfläche muss mindestens alle 24 Stunden eine Funktionskontrolle des CCTV-Systems durchführen.
- Die CCTV-Daten müssen 30 Tage lang aufbewahrt werden, es sei denn, die geltenden nationalen oder EU-Rechtsvorschriften sehen eine kürzere Speicherfrist vor. In diesem Fall gilt die längstmögliche gesetzlich zulässige Speicherfrist.
- Die sichere und gesicherte Parkfläche muss über eine CCTV-Garantie oder eine Dienstgütevereinbarung mit mindestens einem Wartungsbesuch durch eine qualifizierte spezialisierte Organisation pro Jahr verfügen oder eigene Wartungskapazitäten nachweisen. Die CCTV-Systeme auf der sicheren und gesicherten Parkfläche müssen stets von qualifizierten Technikern betrieben werden.
- Die CCTV- und Zugangsereignisse müssen über eine gemeinsame Notierungssoftware synchronisiert werden.
- Bei Ausfall eines Netzwerks müssen alle CCTV- und Zugangsereignisse lokal gespeichert und hochgeladen werden, sobald die Verbindungen zum zentralen Registrierungsgerät wiederhergestellt sind.
- Jegliche Vegetation um das Gelände der sicheren und gesicherten Parkfläche muss beschnitten werden, um eine gute Sicht zu gewährleisten.
|
|
Parkfläche
|
- Eine geeignete Beschilderung muss anzeigen, dass nur Güterfahrzeuge und berechtigte Fahrzeuge auf der Parkfläche abgestellt werden dürfen.
- Physische Kontrollen oder Kontrollen per Fernüberwachung müssen innerhalb eines 24-Stunden-Zeitraums mindestens zweimal und mindestens einmal am Tag und einmal während der Nacht durchgeführt werden.
- Die Fahrspuren der Parkfläche und die Fußgängerspuren müssen gekennzeichnet und mit 15 Lux beleuchtet sein.
- Jegliche Vegetation auf der Parkfläche muss beschnitten werden, um eine gute Sicht zu gewährleisten.
|
|
Einfahrt/Ausfahrt
|
- Die Ein- und Ausfahrten der sicheren und gesicherten Parkfläche müssen mit 25 Lux beleuchtet und mit Absperrungen mit Unterkriech- und Überkletterschutz sowie Lichtsignalen gesichert sein.
- An allen Ein- und Ausfahrten der sicheren und gesicherten Parkfläche müssen Videoüberwachungssysteme (CCTV) installiert werden, die eine gute Bildqualität liefern. Die Ein- und Ausfahrten müssen mit Technologie zur Kennzeichenerfassung ausgestattet sein. Aufzeichnungen über ein- und ausfahrende Fahrzeuge müssen gemäß den geltenden nationalen oder EU-Rechtsvorschriften gespeichert werden.
- Die Ein- und Ausfahrten der sicheren und gesicherten Parkfläche müssen durch Mechanismen zur Verhinderung und Erkennung des Eindringens gesichert werden, z. B. Drehkreuze für Fußgänger mit einer Höhe von mindestens 1,80 Metern. Eingänge von Dienstleistungsbereichen wie Toiletten, Restaurants und Läden müssen mit Drehsperren ausgestattet sein, wenn ein direkter Zugang zwischen der Parkfläche und diesen Dienstleistungsbereichen besteht.
|
|
Personalverfahren
|
- Auf der Grundlage einer jährlichen Risikobewertung und unbeschadet nationaler Rechtsvorschriften, in denen zusätzliche Anforderungen festgelegt werden, muss ein Sicherheitsplan erstellt werden, um zu prüfen, welchen besonderen Risiken die sichere und gesicherte Parkfläche aufgrund von Faktoren wie Standort, Art der Kunden, Verkehrssicherheitsbedingungen, Kriminalitätsraten und allgemeinen Sicherheitserwägungen ausgesetzt ist.
- Auf der Grundlage einer jährlichen Risikobewertung und unbeschadet nationaler Rechtsvorschriften, in denen zusätzliche Anforderungen festgelegt werden, muss ein Notfallplan erstellt werden. Er muss detaillierte Maßnahmen zur Reaktion auf Störungen und zur Aufrechterhaltung kritischer Tätigkeiten während einer Störung enthalten. Die Verwaltung der sicheren und gesicherten Parkfläche muss die Durchführung dieser Maßnahmen nachweisen können.
- Ein Verfahren muss für den Fall vorgesehen werden, dass nicht berechtigte Fahrzeuge auf einer sicheren und gesicherten Parkfläche abgestellt werden. Dieses Verfahren muss auf der sicheren und gesicherten Parkfläche deutlich sichtbar angezeigt werden.
- Unterstützung für die Nutzer muss rund um die Uhr zur Verfügung stehen.
- Die Meldung von Störungen und Straftaten an das Personal und die Polizei muss dadurch erleichtert werden, dass auf der sicheren und gesicherten Parkfläche ein klares Verfahren angezeigt wird.
- Eine für die Personalverfahren zuständige Person muss benannt werden.
- Das Parkflächenverwaltungssystem muss für die DATEX-II-Datenübertragung vorbereitet werden.
|
d.Niveau „Platin“
Tabelle 5
|
NIVEAU „PLATIN“
|
|
Gelände
|
- Das Gelände der sicheren und gesicherten Parkfläche muss durch eine durchgehende Absperrung von mindestens 1,80 Metern Höhe mit Vorrichtungen zur Verhinderung des Überkletterns gesichert werden. Zwischen der Absperrung und der Parkfläche muss sich ein freier Bereich von 1 Meter befinden.
- Es müssen Maßnahmen getroffen werden, um die absichtliche und die unbeabsichtigte Beschädigung der Absperrung zu verhindern.
- Das Gelände der sicheren und gesicherten Parkfläche muss mit 25 Lux beleuchtet sein.
- Das gesamte Gelände der sicheren und gesicherten Parkfläche muss kontinuierlich und lückenlos videoüberwacht werden.
- Das CCTV-System muss über eine kontinuierliche digitale Mindestaufzeichnung (5 Bilder pro Sekunde) verfügen oder auf Bewegungserkennung mit Vor- und Nachaufzeichnung und Kameras mit echter Tag-/Nacht-HD-Auflösung von 720 Pixel basieren.
- Der Betreiber einer sicheren und gesicherten Parkfläche muss alle 48 Stunden eine CCTV-Routinekontrolle durchführen, von der eine Aufzeichnung eine Woche lang aufbewahrt werden muss.
- Der Betreiber einer sicheren und gesicherten Parkfläche muss mindestens alle 24 Stunden eine Funktionskontrolle des CCTV-Systems durchführen.
- Die CCTV-Daten müssen 30 Tage lang aufbewahrt werden, es sei denn, die geltenden nationalen oder EU-Rechtsvorschriften sehen eine kürzere Speicherfrist vor. In diesem Fall gilt die längstmögliche gesetzlich zulässige Speicherfrist.
- Die sichere und gesicherte Parkfläche muss über eine CCTV-Garantie oder eine Dienstgütevereinbarung mit mindestens zwei Wartungsterminen durch eine qualifizierte spezialisierte Organisation pro Jahr verfügen oder eigene Wartungskapazitäten nachweisen. Die CCTV-Systeme auf der sicheren und gesicherten Parkfläche müssen stets von qualifizierten Technikern betrieben werden.
- Die CCTV- und Zugangsereignisse müssen über eine gemeinsame Notierungssoftware synchronisiert werden.
- Die CCTV-Sicherheitsereignisse auf der Parkfläche müssen von Personal mit webbasierten Clients überprüft werden. Bei Ausfall eines Netzwerks müssen alle CCTV- und Zugangsereignisse lokal gespeichert und hochgeladen werden, sobald die Verbindungen zum zentralen Registrierungsgerät wiederhergestellt sind.
- Videoüberwachungsbilder müssen rund um die Uhr von einer externen Überwachungs- und Alarmempfangszentrale fernüberwacht werden, es sei denn, Sicherheitspersonal befindet sich vor Ort.
- Das CCTV-System muss bei Eindringen und Überklettern Alarm auslösen und zwar durch Audio- oder Lichtsignale auf dem Parkplatz sowie in Überwachungs- und Alarmempfangszentralen.
- Jegliche Vegetation um das Gelände der sicheren und gesicherten Parkfläche muss beschnitten werden, um eine gute Sicht zu gewährleisten.
|
|
Parkfläche
|
- Eine geeignete Beschilderung muss anzeigen, dass nur Güterfahrzeuge und berechtigte Fahrzeuge auf der Parkfläche abgestellt werden dürfen.
- Die Fahrspuren der Parkfläche und die Fußgängerspuren müssen gekennzeichnet und mit 15 Lux beleuchtet sein.
- Jegliche Vegetation auf der Parkfläche muss beschnitten werden, um eine gute Sicht zu gewährleisten.
- Rund um die Uhr muss Personal anwesend sein oder der Standort videoüberwacht werden.
- Die im Abschnitt „Gelände“ für dieses Sicherheitsniveau aufgeführten Anforderungen an CCTV gelten auch für die Videoüberwachung auf der Parkfläche.
|
|
Einfahrt/Ausfahrt
|
- Die Ein- und Ausfahrten der sicheren und gesicherten Parkfläche müssen mit 25 Lux beleuchtet und mit Toren mit Unterkriech- und Überkletterschutz oder Absperrungen mit Unterkriech- und Überkletterschutz, ergänzt durch Poller, gesichert sein.
- An allen Ein- und Ausfahrten der sicheren und gesicherten Parkfläche müssen Videoüberwachungssysteme (CCTV) installiert werden, die eine gute Bildqualität liefern. Ein- und Ausfahrten sowie Fußgängerein- und ‑ausgänge müssen in Echtzeit überwacht werden.
- Die im Abschnitt „Gelände“ für dieses Sicherheitsniveau aufgeführten Anforderungen an CCTV gelten auch für die Videoüberwachung an den Ein- und Ausfahrten.
- Die Ein- und Ausfahrten der sicheren und gesicherten Parkfläche müssen durch Mechanismen zur Verhinderung und Erkennung des Eindringens gesichert werden, z. B. Drehkreuze für Fußgänger mit einer Höhe von mindestens 1,80 Metern. Eingänge von Dienstleistungsbereichen wie Toiletten, Restaurants und Läden müssen mit Drehsperren ausgestattet sein, wenn ein direkter Zugang zwischen der Parkfläche und diesen Dienstleistungsbereichen besteht.
- Die Ein- und Ausfahrten der sicheren und gesicherten Parkfläche müssen mit Technologie zur Kennzeichenerfassung ausgestattet sein. Beim Verlassen der sicheren und gesicherten Parkfläche muss das Sicherheitspersonal prüfen, ob das Kennzeichen mit der Kennung des Ein- und Ausfahrtsystems (z. B. Parkscheine, RFID-Lesegeräte oder QR-Codes) übereinstimmt. Aufzeichnungen über ein- und ausfahrende Fahrzeuge müssen gemäß den geltenden nationalen oder EU-Rechtsvorschriften gespeichert werden.
- Die Ein- und Ausfahrten der sicheren und gesicherten Parkfläche müssen durch ein zweistufiges Überprüfungssystem gesichert werden, das die Kontrolle des Kennzeichens und ein zusätzliches, von der sicheren und gesicherten Parkfläche gewähltes Verfahren umfasst, das die Identifizierung und Überprüfung der Fahrer, der Begleitpersonen eines Fahrers und jeder anderen befugten Person bei der Einfahrt in die Parkfläche ermöglicht.
- Etwaige Torhäuser müssen einem Angriff von außen standhalten können und u. a. über einen Schließmechanismus für seine Türen verfügen.
|
|
Personalverfahren
|
- Auf der Grundlage einer jährlichen Risikobewertung und unbeschadet nationaler Rechtsvorschriften, in denen zusätzliche Anforderungen festgelegt werden, muss ein Sicherheitsplan erstellt werden, um zu prüfen, welchen besonderen Risiken die sichere und gesicherte Parkfläche aufgrund von Faktoren wie Standort, Art der Kunden, Verkehrssicherheitsbedingungen, Kriminalitätsraten und allgemeinen Sicherheitserwägungen ausgesetzt ist.
- Auf der Grundlage einer jährlichen Risikobewertung und unbeschadet nationaler Rechtsvorschriften, in denen zusätzliche Anforderungen festgelegt werden, muss ein Notfallplan erstellt werden. Er muss detaillierte Maßnahmen zur Reaktion auf Störungen und zur Aufrechterhaltung kritischer Tätigkeiten während einer Störung enthalten. Die Verwaltung der sicheren und gesicherten Parkfläche muss die Durchführung dieser Maßnahmen nachweisen können.
- Ein Verfahren muss für den Fall vorgesehen werden, dass nicht berechtigte Fahrzeuge auf einer sicheren und gesicherten Parkfläche abgestellt werden. Dieses Verfahren muss auf der sicheren und gesicherten Parkfläche deutlich sichtbar angezeigt werden.
- Unterstützung für die Nutzer muss rund um die Uhr zur Verfügung stehen.
- Die Meldung von Störungen und Straftaten an das Sicherheitspersonal und die Polizei muss dadurch erleichtert werden, dass auf der sicheren und gesicherten Parkfläche ein klares Verfahren angezeigt wird.
- Eine für die Personalverfahren zuständige Person muss benannt werden.
- Ein technisches Benutzerhandbuch muss verwendet werden.
- Verfahren für das Verhalten im Alarmfall müssen vorgesehen werden.
- Das Parkflächenverwaltungssystem muss für die DATEX-II-Datenübertragung vorbereitet werden.
- Eine sichere Vorreservierung über Telefon, Kontaktformulare, E-Mails, Apps oder Buchungsplattformen muss möglich sein. Wenn die Vorreservierung über Apps oder ähnliche Buchungssysteme angeboten wird, muss die Datenübertragung in Echtzeit erfolgen.
|
ANHANG II
Zertifizierungsnormen und ‑verfahren
A.Zertifizierungsstellen und Schulung von Auditoren
1.Nur Zertifizierungsstellen und Auditoren, die die Anforderungen dieses Anhangs erfüllen, sind berechtigt, die Zertifizierung sicherer und gesicherter Parkflächen gemäß Artikel 8a Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 durchzuführen.
2.Zertifizierungsstellen, deren Auditoren Audits zur Zertifizierung sicherer und gesicherter Parkflächen gemäß den Normen in Anhang I durchführen, müssen über eine Gruppenakkreditierung gemäß ISO 17021 verfügen.
3.Auditoren, die Zertifizierungsaudits durchführen, um sichere und gesicherte Parkflächen nach den in Anhang I festgelegten Normen zu zertifizieren, müssen in einem Vertragsverhältnis mit der Zertifizierungsstelle stehen.
4.Gemäß ISO 17021 müssen die Zertifizierungsstellen sicherstellen, dass die Auditoren, die Audits durchführen, um sichere und gesicherte Parkflächen zu zertifizieren, angemessen geschult sind.
5.Die Auditoren von Zertifizierungsstellen müssen eine Auditorenschulung zu der neuesten Fassung der in Anhang I aufgeführten Normen, die einen theoretischen und einen praktischen Teil umfasst, erfolgreich absolviert haben.
6.Die Auditoren von Zertifizierungsstellen müssen über gute Kenntnisse der englischen Sprache sowie über Kenntnisse der jeweiligen Landessprache des Mitgliedstaats verfügen, in dem sie das Audit durchführen.
7.Zertifizierungsstellen, die sichere und gesicherte Parkflächen zertifizieren wollen, müssen der Kommission die Unterlagen übermitteln, die belegen, dass sie alle Anforderungen dieses Abschnitts erfüllen. Erfüllt die Zertifizierungsstelle alle in diesem Abschnitt festgelegten Kriterien, so werden Name und Kontaktdaten dieser Zertifizierungsstelle auf der in Artikel 8a Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 genannten amtlichen Internetseite veröffentlicht.
B.Verfahren für Zertifizierungsaudits, unangekündigte Audits und den Widerruf des Zertifikats für die sichere und gesicherte Parkfläche
1.Zertifizierungsaudits sicherer und gesicherter Parkflächen müssen physisch stattfinden. Parkflächenbetreiber, die eine Parkfläche gemäß den in Anhang I aufgeführten Unionsnormen zertifizieren lassen wollen, müssen bei einer Zertifizierungsstelle die Durchführung eines Zertifizierungsaudits an ihrem Standort beantragen.
2.Betreiber sicherer und gesicherter Parkflächen, die die Zertifizierung erneuern möchten, müssen drei Monate vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Zertifikats bei der Zertifizierungsstelle ihrer Wahl ein erneutes Audit beantragen. Die Durchführung des erneuten Zertifizierungsaudits und die Mitteilung der Ergebnisse an den Parkplatzbetreiber müssen vor Ablauf der Gültigkeit des aktuellen Zertifikats erfolgen.
3.Ist die Zertifizierungsstelle aufgrund außergewöhnlicher Umstände, die weder von der Zertifizierungsstelle noch vom Betreiber der sicheren und gesicherten Parkfläche vorhergesehen werden konnten, nicht in der Lage, das beantragte erneute Zertifizierungsaudit durchzuführen, so kann die Zertifizierungsstelle beschließen, die Gültigkeit des aktuellen Zertifikats um bis zu sechs Monate zu verlängern. Eine solche Verlängerung kann nur einmal erfolgen.
Die Zertifizierungsstelle teilt der Kommission die Gründe für eine solche Verlängerung mit und die einschlägigen Informationen werden auf der einheitlichen amtlichen Internetseite gemäß Artikel 8a Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 veröffentlicht.
4.Während der Gültigkeitsdauer des Zertifikats für die sichere und gesicherte Parkfläche führt die zuständige Zertifizierungsstelle mindestens ein unangekündigtes Audit der in Anhang I festgelegten Normen durch.
5.Die Zertifizierungsstelle unterrichtet den Betreiber der sicheren und gesicherten Parkfläche unverzüglich über die Ergebnisse der erneuten Zertifizierungsaudits und der unangekündigten Audits.
6.Stellt die Zertifizierungsstelle nach einem erneuten Zertifizierungsaudit oder einem unangekündigten Audit fest, dass die sichere und gesicherte Parkfläche eine oder mehrere Anforderungen des Zertifikats nicht mehr erfüllt, so teilt sie dem Betreiber die Einzelheiten der festgestellten Mängel mit und schlägt Abhilfemaßnahmen vor. Die Zertifizierungsstelle gestattet dem Betreiber, diese Mängel innerhalb einer vom Auditor unter Berücksichtigung der Schwere des festgestellten Verstoßes festgesetzten Frist zu beheben. Der Betreiber unterrichtet die Zertifizierungsstelle über die zur Behebung dieser Mängel ergriffenen Maßnahmen und legt alle erforderlichen Einzelheiten vor Ablauf der Frist vor.
7.Die Zertifizierungsstelle nimmt die Bewertung der vom Betreiber ergriffenen Abhilfemaßnahmen innerhalb von vier Wochen vor. Stellt sie fest, dass die sichere und gesicherte Parkfläche alle in Anhang I festgelegten Mindestdienstleistungsanforderungen und alle vom Zertifikat erfassten Sicherheitsanforderungen erfüllt, so wird ein neues Auditzertifikat für das beantragte Niveau ausgestellt. Im Falle eines unangekündigten Audits gilt dasselbe Auditzertifikat bis zum Ablauf seiner Gültigkeitsdauer.
8.Stellt die Zertifizierungsstelle fest, dass die sichere und gesicherte Parkfläche alle in Anhang I festgelegten Mindestdienstleistungsanforderungen und die Sicherheitsanforderungen eines anderen Niveaus als des vom bestehenden Zertifikat erfassten erfüllt, so muss ein neues Auditzertifikat für das entsprechende Sicherheitsniveau ausgestellt werden. Im Falle eines unangekündigten Audits wird ein neues Auditzertifikat über das entsprechende Sicherheitsniveau ausgestellt, das dasselbe Ablaufdatum wie das ersetzte Auditzertifikat hat.
9.Stellt die Zertifizierungsstelle nach einem erneuten Zertifizierungsaudit oder einem unangekündigten Audit und der Bewertung etwaiger nachfolgender Abhilfemaßnahmen fest, dass die sichere und gesicherte Parkfläche nicht die Mindestdienstleistungsanforderungen erfüllt bzw. eine oder mehrere Sicherheitsanforderungen des bestehenden Zertifikats nicht erfüllt, so widerruft die Zertifizierungsstelle das Zertifikat. Die Zertifizierungsstelle unterrichtet unverzüglich den Betreiber, der dafür verantwortlich ist, jeden Verweis auf die Unionsnormen für sichere und gesicherte Parkflächen an seinem Standort zu entfernen.
10.Der Betreiber der sicheren und gesicherten Parkfläche hat die Möglichkeit, gemäß der ISO-Norm 17021 bei der Zertifizierungsstelle, die das Audit durchgeführt hat, Widerspruch einzulegen, wenn er mit dem Ergebnis des Audits nicht einverstanden ist. Nach Prüfung des Widerspruchs kann die Zertifizierungsstelle beschließen, das Auditzertifikat nicht zu widerrufen oder ein neues Auditzertifikat für ein anderes Sicherheitsniveau auszustellen.
C.Anforderungen, die die Zertifizierungsstellen nach dem Audit erfüllen müssen, und Bereitstellung von Informationen
1.Nach dem erfolgreichen Zertifizierungsaudit oder erneuten Zertifizierungsaudit stellt die Zertifizierungsstelle dem Betreiber der Parkfläche das Auditzertifikat unverzüglich aus und übermittelt dem Betreiber der zertifizierten sicheren und gesicherten Parkfläche und der Kommission unverzüglich eine Kopie. Ferner unterrichtet sie die Kommission, wenn Auditzertifikate widerrufen wurden oder wenn sich das Sicherheitsniveau sicherer und gesicherter Parkflächen nach einem Audit geändert hat. Das Auditzertifikat hat eine Gültigkeitsdauer von drei Jahren.
2.Gemäß Artikel 8a Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 stellt die Kommission sicher, dass die einschlägigen Informationen über sichere und gesicherte Parkflächen, die nach den Normen in Anhang I der vorliegenden Verordnung zertifiziert sind, auf der einheitlichen amtlichen Internetseite verfügbar und auf dem neuesten Stand sind.
3.Die Zertifizierungsstellen richten einen Online-Beschwerdemechanismus für die Nutzer sicherer und gesicherter Parkflächen ein.
4.Für die Zwecke des Artikels 8a Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 arbeiten die Zertifizierungsstellen mit der Kommission beim Austausch von Informationen und Rückmeldungen zusammen, um gegebenenfalls Verbesserungen oder Klarstellungen der in Anhang I der vorliegenden Verordnung aufgeführten Normen vorzuschlagen.