BEGRÜNDUNG

1.KONTEXT DES DELEGIERTEN RECHTSAKTS

Drogenausgangsstoffe sind chemische Stoffe, die für die unerlaubte Herstellung von Suchtstoffen oder psychotropen Stoffen verwendet werden können. Die Verordnung (EG) Nr. 273/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates 1 enthält Maßnahmen für die Überwachung des Handels mit Drogenausgangsstoffen innerhalb der EU, während die Verordnung (EG) Nr. 111/2005 des Rates 2 den Handel mit Drogenausgangsstoffen zwischen der EU und Drittländern regelt.

Durch diese beiden Verordnungen werden die in Artikel 12 des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 19. Dezember 1988 zur Bekämpfung des illegalen Handels mit Suchtstoffen und psychotropen Substanzen 3 (im Folgenden „Übereinkommen der Vereinten Nationen von 1988“) vorgesehenen Maßnahmen umgesetzt.

Bei Drogenausgangsstoffen kann es sich um erfasste Stoffe (Stoffe, die in den Anhängen der beiden Verordnungen mit den an sie geknüpften, von ihrer Kategorie, der Erlaubnis, der Registrierung, der Aus- bzw. Einfuhrgenehmigung usw. abhängigen rechtlichen Verpflichtungen aufgeführt sind) handeln. Es kann sich aber auch um nicht erfasste, d. h. in den Anhängen nicht aufgeführte Stoffe handeln. Jeder Mitgliedstaat kann die Maßnahmen erlassen, die erforderlich sind, damit die zuständigen Behörden verdächtige Vorgänge im Zusammenhang mit nicht erfassten Stoffen kontrollieren und überwachen können.

Zuständige nationale Behörden haben die Sicherstellung von Ethyl-alpha-phenylacetoacetat (EAPA) und Methyl-3-oxo-2-(3,4-methylenodioxiphenyl)butonat (MAMDPA) gemeldet.

EAPA wird zur Herstellung von 1-Phenyl-2-Propanon (P-2-P), auch Benzylmethylketon (BMK) genannt, verwendet. BMK ist ein Ausgangsstoff für Amphetamin und Metamphetamin.

MAMDPA wird zur Herstellung von 3,4-Metylenodioxyphenylpropan-2-on (PMK) verwendet, das wiederum ein Ausgangsstoff für 3,4-Methylendioxymethamphetamin (MDMA), allgemein bekannt als „Ecstasy“, ist.

Amphetamin, Metamphetamin und MDMA gehören zu den in der EU am häufigsten unerlaubt hergestellten Drogen mit schweren Folgen für die menschliche Gesundheit.

BMK und einige seiner sonstigen, EAPA sehr ähnlichen Ausgangsstoffe (etwa Methyl-alpha-acetylphenylacetat (MAPA) oder Alpha-Phenylacetoacetamid (APAA)) sowie PMK sind in den Verordnungen bereits erfasst.

Infolge der strengen Kontrollen der oben genannten erfassten Stoffe wurden EAPA und MAMDPA von kriminellen Organisationen entwickelt, um die Kontrollen zu umgehen. EAPA und MAMDPA sollten daher ebenfalls auf EU-Ebene erfasst werden, um eine verstärkte Kontrolle und Überwachung dieser Stoffe zu ermöglichen. Durch die Erfassung werden den nationalen Behörden die rechtlichen Mittel an die Hand gegeben, um die Verwendung der Stoffe zur unerlaubten Herstellung von Suchtstoffen wirksam zu bekämpfen.

Die Kommission verfügt bei der Kategorie, in der sie einen Drogenausgangsstoff erfasst, über einen Ermessensspielraum.

Stoffe der Kategorie 1 stellen – wenn sie abgezweigt werden – das größte Risiko dar und werden in der Regel ganz oder teilweise in das Molekül des Suchtstoffs oder des psychotropen Stoffs eingebaut. Für solche Stoffe sind in den Verordnungen die strengsten Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen vorgesehen: Sie müssen in (z. B. durch Schlösser, Videoüberwachung usw.) gesicherten Räumen gelagert werden, jeder Akteur, der mit diesen Stoffen umgeht, benötigt eine Erlaubnis, und ihre Ein- und Ausfuhr ist genehmigungspflichtig.

EAPA und MAMDPA sollten als Stoffe der Kategorie 1 erfasst werden, da sie leicht für die Herstellung von Metamphetamin, Amphetamin und MDMA umgewandelt werden können und die sozialen Probleme und die Probleme der öffentlichen Gesundheit im Zusammenhang mit dem Konsum dieser Suchtstoffe erheblich sind.

Den vorliegenden Informationen zufolge gibt es, abgesehen von der Forschung, keine legalen Verwendungen von EAPA und MAMDPA. Ihre Erfassung in Kategorie 1 schafft daher keinen nennenswerten Verwaltungsaufwand für die Wirtschaftsbeteiligten und die zuständigen Behörden.

2.KONSULTATIONEN VOR ANNAHME DES RECHTSAKTS

Gemäß der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung 4 wurden im Rahmen der Vorbereitung dieses delegierten Rechtsakts angemessene und transparente Konsultationen, auch auf Sachverständigenebene, durchgeführt. Die Sachverständigengruppe für Drogenausgangsstoffe erörterte den Vorschlag auf ihrem Treffen am 26. und 27. Oktober 2021 und nahm ihn günstig auf.

Der Entwurf wurde auf dem Portal „Ihre Meinung zählt“ veröffentlicht, um Rückmeldungen einzuholen. Es ging eine positive Stellungnahme ein.

Der Entwurf wurde auf der Grundlage von Artikel 2.9.2 des Übereinkommens über technische Handelshemmnisse notifiziert. Es gingen jedoch keine Stellungnahmen ein.

3.RECHTLICHE ASPEKTE DES DELEGIERTEN RECHTSAKTS

Die Kommission ist auf der Grundlage von Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 und von Artikel 30a der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 befugt, delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die Anhänge an neue Entwicklungen bei der Abzweigung von Drogenausgangsstoffen anzupassen.

Die Verordnung (EG) Nr. 273/2004 und die Verordnung (EG) Nr. 111/2005 sind eng miteinander verknüpft. Mit diesen beiden Verordnungen werden die in Artikel 12 des Übereinkommens der Vereinten Nationen von 1988 vorgesehenen Maßnahmen umgesetzt. Es ist es daher gerechtfertigt, zwei unterschiedliche Ermächtigungen, die auf zwei verschiedenen Basisrechtsakten beruhen, in einem einzigen delegierten Rechtsakt zu bündeln, da ein enger sachlicher Zusammenhang zwischen ihnen besteht.

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) .../... DER KOMMISSION

vom 29.3.2022

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 des Rates betreffend die Aufnahme bestimmter Drogenausgangsstoffe in die Liste der erfassten Stoffe

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 273/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 betreffend Drogenausgangsstoffe 5 , insbesondere auf Artikel 15,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 111/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 zur Festlegung von Vorschriften für die Überwachung des Handels mit Drogenausgangsstoffen zwischen der Union und Drittländern 6 , insbesondere auf Artikel 30a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Die Verordnung (EG) Nr. 273/2004 enthält Maßnahmen für die Überwachung des Handels mit Drogenausgangsstoffen innerhalb der Union, während die Verordnung (EG) Nr. 111/2005 den Handel mit Drogenausgangsstoffen zwischen der Union und Drittländern regelt. Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 und der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 enthalten jeweils eine Liste erfasster Stoffe, die einer Reihe von in diesen Verordnungen vorgesehenen harmonisierten Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen unterliegen.

(2)Zuständige nationale Behörden haben die Sicherstellung von Ethyl-alpha-phenylacetoacetat (EAPA) und Methyl-3-oxo-2-(3,4-methylenodioxiphenyl)butonat (MAMDPA) im Zusammenhang mit der unerlaubten Herstellung von Suchtstoffen gemeldet.

(3)EAPA wird zur Herstellung von 1-Phenyl-2-Propanon (P-2-P), auch Benzylmethylketon (BMK) genannt, verwendet. BMK ist ein Ausgangsstoff für Amphetamin und Metamphetamin.

(4)MAMDPA wird zur Herstellung von 3,4-Metylenodioxyphenylpropan-2-on (PMK) verwendet, das wiederum ein Ausgangsstoff für 3,4-Methylendioxymethamphetamin (MDMA), allgemein bekannt als „Ecstasy“, ist.

(5)Amphetamin, Metamphetamin und MDMA gehören zu den in der Union am häufigsten unerlaubt hergestellten Drogen. Sie haben schwere Folgen für die menschliche Gesundheit und verursachen in einigen Regionen der Union ernsthafte soziale Probleme und ernsthafte Probleme im Bereich der öffentlichen Gesundheit.

(6)EAPA und MAMDPA sollten daher auf Unionsebene erfasst werden, um eine verstärkte Kontrolle und Überwachung dieser Stoffe zu ermöglichen.

(7)Die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 und im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 erfassten Stoffe sind in Kategorien eingeteilt, für die verschiedene Maßnahmen gelten, um ein ausgewogenes Verhältnis zwischen der mit den jeweiligen Stoffen verbundenen Gefahr und der Beeinträchtigung des erlaubten Handels zu erzielen. Die strengsten Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen gelten für Stoffe der Kategorie 1.

(8) EAPA und MAMDPA stellen als Ausgangsstoffe für Amphetamin, Methamphetamin und MDMA eine erhebliche Bedrohung der Gesellschaft und der öffentlichen Gesundheit in der Union dar. Eine legale Produktion dieser Stoffe, ein legaler Handel mit ihnen oder eine legale Verwendung außer für Forschungszwecke sind nicht bekannt. Ihre Aufnahme in Kategorie 1 des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 und in Kategorie 1 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 wäre daher eine angemessene Reaktion zur Verhinderung ihrer Verwendung zur unerlaubten Herstellung von Suchtstoffen und würde zugleich keinen nennenswerten zusätzlichen Verwaltungsaufwand für Wirtschaftsbeteiligte und die zuständigen Behörden in der Union mit sich bringen.

(9)Die Verordnungen (EG) Nr. 273/2004 und (EG) Nr. 111/2005 sollten daher entsprechend geändert werden.

(10)Mit den Verordnungen (EG) Nr. 273/2004 und (EG) Nr. 111/2005 werden gewisse Bestimmungen des am 20. Dezember 1988 in Wien geschlossenen und mit dem Beschluss 90/611/EWG des Rates 7 gebilligten Übereinkommens der Vereinten Nationen zur Bekämpfung des illegalen Handels mit Suchtstoffen und psychotropen Substanzen umgesetzt. Angesichts des engen sachlichen Zusammenhangs zwischen den in den genannten Verordnungen enthaltenen Ermächtigungen ist es gerechtfertigt, die Änderungen im Wege eines einzigen delegierten Rechtsakts anzunehmen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1
Änderung der Verordnung (EG) Nr. 273/2004

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 wird gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2 
Änderung der Verordnung (EG) Nr. 111/2005

Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 wird gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 29.3.2022

   Für die Kommission

   Die Präsidentin
   Ursula VON DER LEYEN

(1)    Verordnung (EG) Nr. 273/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 betreffend Drogenausgangsstoffe (ABl. L 47 vom 18.2.2004, S. 1).
(2)    Verordnung (EG) Nr. 111/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 zur Festlegung von Vorschriften für die Überwachung des Handels mit Drogenaustauschstoffen zwischen der Union und Drittländern (ABl. L 22 vom 26.1.2005, S. 1).
(3)    ABl. L 326 vom 24.11.1990, S. 57.
(4)    ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 10.
(5)    ABl. L 47 vom 18.2.2004, S. 1.
(6)    ABl. L 22 vom 26.1.2005, S. 1.
(7)    Beschluss 90/611/EWG des Rates vom 22. Oktober 1990 über den Abschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen zur Bekämpfung des illegalen Handels mit Suchtstoffen und psychotropen Substanzen im Namen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (ABl. L 326 vom 24.11.1990, S. 56).

ANHANG I

In Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 werden in der Tabelle für Stoffe der Kategorie 1 an der nach dem KN-Code geeigneten Stelle nacheinander folgende Einträge eingefügt:

Stoff

KN-Bezeichnung (sofern anders lautend)

KN-Code

CAS-Nr.

„Ethyl-alpha-phenylacetoacetat (EAPA) (*)

 

Ex 2918 30 00

5413-05-8

Methyl-3-oxo-2-(3,4-methylenodioxiphenyl)butonat (MAMDPA) (**)

Methyl-3-oxo-2-(3,4-methylenodioxiphenyl)butonat

Ex 2932 99 00

1369021-80-6

(*) Nach der IUPAC (internationale Union für reine und angewandte Chemie) auch als Ethyl-3-oxo-2-phenylbutonat bezeichnet.

(**) Nach der IUPAC auch als Methyl-2-(2H-1,3-benzodioxol-5-yl)-3-oxobutonat bezeichnet.“

ANHANG II

Im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 werden in der Tabelle für Stoffe der Kategorie 1 an der nach dem KN-Code geeigneten Stelle nacheinander folgende Einträge eingefügt:

Stoff

KN-Bezeichnung (sofern anders lautend)

KN-Code

CAS-Nr.

„Ethyl-alpha-phenylacetoacetat (EAPA) (*)

 

Ex 2918 30 00

5413-05-8

Methyl-3-oxo-2-(3,4-methylenodioxiphenyl)butonat (MAMDPA) (**)

Methyl-3-oxo-2-(3,4-methylenodioxiphenyl)butonat

Ex 2932 99 00

1369021-80-6

(*) Nach der IUPAC (internationale Union für reine und angewandte Chemie) auch als Ethyl-3-oxo-2-phenylbutonat bezeichnet.

(**) Nach der IUPAC auch als Methyl-2-(2H-1,3-benzodioxol-5-yl)-3-oxobutonat bezeichnet.“