BEGRÜNDUNG

1.KONTEXT DES DELEGIERTEN RECHTSAKTS

Mit dieser delegierten Richtlinie der Kommission wird Anhang III der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten (Neufassung) 1 (im Folgenden „RoHS-Richtlinie“) zwecks Anpassung an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt geändert. Die Änderung betrifft bestimmte Anwendungen, die Quecksilber in beidseitig gesockelten linearen Leuchtstofflampen für allgemeine Beleuchtungszwecke enthalten.

Artikel 4 der RoHS-Richtlinie beschränkt die Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten. Zehn Stoffe unterliegen derzeit Beschränkungen und sind in Anhang II der RoHS-Richtlinie aufgeführt: Blei, Quecksilber, Cadmium, sechswertiges Chrom, polybromierte Biphenyle (PBB), polybromierte Diphenylether (PBDE), Diethylhexylphthalat (DEHP), Benzylbutylphthalat (BBP), Dibutylphthalat (DBP) und Diisobutylphthalat (DIBP). In den Anhängen III und IV der RoHS-Richtlinie sind Elektro- und Elektronikgeräte für bestimmte Anwendungen aufgeführt, die von den Stoffbeschränkungen gemäß Artikel 4 Absatz 1 ausgenommen sind.

Gemäß Artikel 5 der RoHS-Richtlinie sind die Anhänge III und IV an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt anzupassen, was die Gewährung, die Erneuerung und den Widerruf von Ausnahmen umfassen kann. Gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a der RoHS-Richtlinie werden Ausnahmen nur dann in die Anhänge III und IV aufgenommen, wenn der durch die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH) 2 gewährte Schutz von Umwelt und Gesundheit dadurch nicht abgeschwächt wird und eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist: i) ihre Beseitigung oder Substitution durch eine Änderung der Gerätegestaltung oder durch Werkstoffe und Bauteile, die keine der in Anhang II aufgeführten Werkstoffe oder Stoffe erfordern, ist wissenschaftlich oder technisch nicht praktikabel; ii) die Zuverlässigkeit von Substitutionsprodukten ist nicht gewährleistet; iii) die umweltschädigenden, gesundheitsschädigenden und die Sicherheit der Verbraucher gefährdenden Gesamtauswirkungen der Substitution des Stoffes überwiegen voraussichtlich die Gesamtvorteile für die Umwelt, die Gesundheit und die Sicherheit der Verbraucher.

Bei Entscheidungen über Ausnahmen und ihre Geltungsdauer muss auch der Verfügbarkeit von Substitutionsprodukten und den sozioökonomischen Auswirkungen der Substitution Rechnung getragen werden. Bei Entscheidungen über die Geltungsdauer von Ausnahmen müssen alle etwaigen Auswirkungen auf die Innovation berücksichtigt werden. Gegebenenfalls müssen die Gesamtauswirkungen der Ausnahme basierend auf dem Lebenszykluskonzept herangezogen werden.

Außerdem muss die Kommission gemäß Artikel 5 Absatz 1 der RoHS-Richtlinie zur Einbeziehung bzw. gegebenenfalls zur Streichung von Werkstoffen und Bauteilen von Elektro- und Elektronikgeräten für bestimmte Verwendungen in die bzw. aus den Listen in den Anhängen III und IV jeweils einzelne delegierte Rechtsakte erlassen. In Artikel 5 Absatz 3 und Anhang V der RoHS-Richtlinie ist das Verfahren für die Beantragung von Ausnahmen dargelegt.

2.KONSULTATIONEN VOR ANNAHME DES RECHTSAKTS

Die Kommission erhielt Anträge 3 von Wirtschaftsteilnehmern auf Gewährung oder Erneuerung von Ausnahmen gemäß Artikel 5 Absatz 3 und Anhang V der RoHS-Richtlinie.

Die derzeitige Ausnahme 2a I bis 2a V nach Anhang III gestattet die Verwendung von Quecksilber in beidseitig gesockelten linearen Leuchtstofflampen für allgemeine Beleuchtungszwecke, die folgende Werte (je Lampe) nicht übersteigen:

2a I Tri-Phosphor-Lampen mit normaler Lebensdauer und einem Röhrendurchmesser von < 9 mm (z. B. T2): 4 mg;

2a II Tri-Phosphor-Lampen mit normaler Lebensdauer und einem Röhrendurchmesser von ≥ 9 mm und ≤ 17 mm (z. B. T5): 3 mg;

2a III Tri-Phosphor-Lampen mit normaler Lebensdauer und einem Röhrendurchmesser von > 17 mm und ≤ 28 mm (z. B. T8): 3,5 mg;

2a IV Tri-Phosphor-Lampen mit normaler Lebensdauer und einem Röhrendurchmesser von > 28 mm (z. B. T12): 3,5 mg;

2a V Tri-Phosphor-Lampen mit langer Lebensdauer (≥ 25 000 Std.): 5 mg.

Die Kommission erhielt im Dezember 2014 und im Januar 2015 zwei Anträge auf Erneuerung dieser Ausnahme. Einer der Anträge wurde im Januar 2020 mit zusätzlichen Informationen erneuert. Die Antragsteller machten im Wesentlichen geltend, dass keine Substitutionsprodukte für alle fraglichen Anwendungen zur Verfügung stehen. Ein Antragsteller erklärte, dass auf dem EU-Markt zwar in zunehmendem Maße quecksilberfreie Leuchtdioden (LED) als Alternativen zur Verfügung stehen, diese aber nicht immer als vollständig kompatibler Ersatz für die breite Palette von linearen Leuchtstofflampen für Verbraucher und gewerbliche Endverbraucher dienen können. 4 Der andere Antragsteller argumentierte in gleicher Weise. 5

Gemäß Artikel 5 Absatz 5 Unterabsatz 2 der RoHS-Richtlinie bleibt eine Ausnahme so lange gültig, bis die Kommission über den Antrag auf Erneuerung entschieden hat.

Um den Antrag auf Erneuerung dieser Ausnahme bewerten zu können, leitete die Kommission im Juni 2015 6 eine Studie zur Durchführung der erforderlichen technisch-wissenschaftlichen Prüfung ein, die eine achtwöchige Online-Konsultation von Interessenträgern 7 umfasste und 2016 abgeschlossen wurde. Abgesehen von der Studie zur Bewertung der eingegangenen umfassenden technischen und wissenschaftlichen Daten und Beiträge, die im Studienbericht dokumentiert wurden, führte die Kommission zwei ergänzende Studien/Aktualisierungen unter Einbeziehung von Interessenträgern durch. Im Fokus der 2019 veröffentlichten Studie 8 standen die sozioökonomische Bewertung und Verfügbarkeit von Substitutionsprodukten, und 2020 wurde eine Aktualisierung anhand der jüngsten Zahlen und Modellierung vorgenommen 9 . Die Abschlussberichte der Studie und der Aktualisierungen der sozioökonomischen Bewertung wurden veröffentlicht 10 ; die Interessenträger wurden informiert.

Die Kommission hat die gemäß der RoHS-Richtlinie eingesetzte Sachverständigengruppe der Mitgliedstaaten für delegierte Rechtsakte in den Sachverständigensitzungen vom 1. September 2016, 29. Oktober 2018 und 21. Oktober 2019 konsultiert. Im Juli 2020 unterrichtete die Kommission die Sachverständigengruppe der Mitgliedstaaten zudem im Wege einer schriftlichen Konsultation über die im Jahr 2020 erfolgte Aktualisierung der sozioökonomischen Bewertung und holte die Standpunkte der Mitgliedstaaten zu einer vorgeschlagenen Vorgehensweise ein. Sie führte alle erforderlichen Schritte in Bezug auf Ausnahmen von der Stoffbeschränkung gemäß Artikel 5 Absätze 3 bis 7 der RoHS-Richtlinie durch. 11 Das Europäische Parlament und der Rat wurden über alle Tätigkeiten unterrichtet.

In der unterstützenden Studie wurden die folgenden technischen Informationen und Einschätzungen hervorgehoben:

·Die Studie von 2015-2016 kam zu dem Schluss, dass es auf dem Markt der Europäischen Union zuverlässige quecksilberfreie Substitutionsprodukte gibt. Die Studie lieferte zahlreiche Belege dafür, dass die Substitution von Quecksilber in den unter die Ausnahme fallenden Lampenkategorien wissenschaftlich und technisch praktikabel ist.

·Im Mittelpunkt der 2019 und 2020 erfolgten Aktualisierungen der Studie standen die Verfügbarkeit von Substitutionsprodukten und die sozioökonomischen Auswirkungen der Substitution. Die Aktualisierungen ergaben, dass die Gesamtkosten der Substitution weitgehend vom Anteil der auf dem Markt als Ersatz verfügbaren Lampen abhängen und dass die Substitutionskosten relativ rasch durch Vorteile aufgrund entsprechender Energieeinsparungen ausgeglichen würden. Die 2020 erfolgte Aktualisierung der sozioökonomischen Bewertung ergab, dass durch die Substitution von Quecksilber durch LED-Alternativen in den bewerteten Lampenkategorien insgesamt 2882 kg Quecksilber weniger in Lampen auf dem EU-Markt in Verkehr gebracht würden. 12 Insgesamt würde der vorzeitige, durch die erforderliche Neuanschließung und Ersetzung von Lampen für bestimmte Lampenkategorien bedingte Anfall von Elektroschrott durch die künftige Vermeidung von Quecksilber sowie durch erhebliche Energieeinsparungen ausgeglichen. 13 Die wissenschaftlichen und technischen Bewertungen, in deren Rahmen auch Interessenträger konsultiert wurden, ergaben also, dass mittlerweile keines der Ausnahmekriterien in Bezug auf die Ausnahme 2a I bis V mehr erfüllt ist. Ferner wurde die Verfügbarkeit von Substitutionsprodukten dokumentiert, und Berechnungen auf der Grundlage der sozioökonomischen Auswirkungen der Substitution haben ergeben, dass diese zu allgemeinen Einsparungen sowie zu Gesamtvorteilen für die Umwelt, die Gesundheit und die Sicherheit der Verbraucher führen wird.

Die wissenschaftlichen und technischen Bewertungen, in deren Rahmen auch Interessenträger konsultiert wurden, ergaben also, dass mittlerweile keines der Ausnahmekriterien in Bezug auf die Ausnahme 2a I bis V mehr erfüllt ist. Die Verfügbarkeit von Substitutionsprodukten wurde dokumentiert, und Berechnungen auf der Grundlage der sozioökonomischen Auswirkungen der Substitution haben ergeben, dass diese zu allgemeinen Einsparungen sowie zu Vorteilen für die Umwelt, die Gesundheit und die Sicherheit der Verbraucher führen wird.

Gemäß den Leitlinien für eine bessere Rechtsetzung wurde der Entwurf der delegierten Richtlinie für eine vierwöchige Rückmeldefrist auf dem Portal „Bessere Rechtsetzung“ veröffentlicht. Im Rahmen der Konsultation zum Entwurf des Rechtsakts gingen 23 Beiträge ein. Nach Prüfung der angesprochenen Punkte wurde keine Änderung des Entwurfs für notwendig erachtet.

3.RECHTLICHE ASPEKTE DES DELEGIERTEN RECHTSAKTS

Auf der Grundlage von Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 2011/65/EU wird mit der delegierten Richtlinie die Ausnahme 2a Nummern I bis V in Anhang III der Richtlinie 2011/65/EU für die Verwendung von Quecksilber in bestimmten Anwendungen widerrufen.

Die Bewertung der Kommission auf der Grundlage der unterstützenden Studien und Konsultationen ergab, dass die beantragte Ausnahme keines der in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a der RoHS-Richtlinie genannten Kriterien erfüllt, die eine Erneuerung der Ausnahme rechtfertigen würden: Die Substitution von Quecksilber in den unter die Ausnahme fallenden Lampenkategorien durch zuverlässige Substitutionsprodukte ist wissenschaftlich und technisch praktikabel, und es gibt Belege dafür, dass die Gesamtauswirkungen der Substitution in Bezug auf die Umwelt, die Gesundheit und die Sicherheit der Verbraucher etwaige negative Auswirkungen bei Weitem überwiegen. Durch die Substitution würde nicht nur das Inverkehrbringen von erheblichen Mengen Quecksilber auf dem EU-Markt vermieden, sondern sie würde auch zu Energieeinsparungen führen und Anreize für Innovationen schaffen. 14 Dieser Bewertung liegen neueste technische und wissenschaftliche Erkenntnisse und aktualisierte Marktinformationen aus den oben genannten unterstützenden Studien zugrunde. Folglich sind die Bedingungen für die Ausnahme nicht mehr erfüllt, und die Nummern 2a I bis V sind im Einklang mit Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b zu streichen.

Das Ende der Geltungsdauer dieser Ausnahme wird gemäß Artikel 5 Absatz 6 der RoHS-Richtlinie festgelegt, wonach eine Ausnahme im Falle ihres Widerrufs frühestens 12 Monate und spätestens 18 Monate nach dem Datum der Entscheidung ausläuft. Bei den Ausnahmeeinträgen 2a I, IV und V liegen keine besonderen Umstände vor, die ein späteres Datum als das frühestmögliche Ende der Geltungsdauer, nämlich 12 Monate nach dem Datum der Entscheidung, rechtfertigen würden. Für die Ausnahmeeinträge 2a II (lineare Leuchtstofflampen T5) und III (lineare Leuchtstofflampen T8) wird dagegen ein Übergangszeitraum von 18 Monaten vorgeschlagen. Dies ist der längstmögliche Übergangszeitraum für eine Entscheidung über den Widerruf einer Ausnahme, die auf einer Bewertung anhand der RoHS-Kriterien beruht und die weniger fortgeschrittene Verfügbarkeit von Substitutionsprodukten sowie die sozioökonomischen Auswirkungen der Substitution in vollem Umfang berücksichtigt. Die Gewährung des längstmöglichen Übergangszeitraums trägt auch der Tatsache Rechnung, dass diese Ausnahme für eine große Menge von Lampen gilt, und lässt genügend Zeit für die erforderlichen Vorkehrungen für neue quecksilberhaltige Lampen, die nach Ende der Geltungsdauer nicht auf dem EU-Markt in Verkehr gebracht werden dürfen.

Das Rechtsinstrument ist eine delegierte Richtlinie nach Maßgabe der Rechtsgrundlage (Richtlinie 2011/65/EU) und insbesondere der Befugnisübertragung nach Artikel 5 Absatz 1 und Artikel 20 der Richtlinie. Im Einklang mit dem gängigen Verfahren für delegierte Richtlinien, die RoHS-Ausnahmen betreffen, wird ein Zeitraum von sechs Monaten nach Inkrafttreten festgesetzt.

Ziel der delegierten Richtlinie ist es, zum Schutz der Umwelt und der menschlichen Gesundheit beizutragen und die Bestimmungen für das Funktionieren des Binnenmarkts für Elektro- und Elektronikgeräte anzugleichen, indem im Einklang mit den Bestimmungen und nach den Bedingungen der RoHS-Richtlinie und dem Verfahren für die Anpassung der Anhänge III und IV an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt eine Ausnahme für den Einsatz ansonsten verbotener Stoffe für bestimmte Verwendungen widerrufen wird.

Die delegierte Richtlinie hat keine Auswirkungen auf den EU-Haushalt.

DELEGIERTE RICHTLINIE (EU) .../... DER KOMMISSION

vom 16.12.2021

zur Änderung — zwecks Anpassung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt — des Anhangs III der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einer Ausnahme für die Verwendung von Quecksilber in beidseitig gesockelten linearen Leuchtstofflampen für allgemeine Beleuchtungszwecke

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten 15 , insbesondere auf Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Gemäß der Richtlinie 2011/65/EU müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass in Verkehr gebrachte Elektro- und Elektronikgeräte keine in Anhang II der Richtlinie aufgeführten gefährlichen Stoffe enthalten. Diese Beschränkung gilt nicht für bestimmte ausgenommene Verwendungen, die in Anhang III der Richtlinie aufgeführt sind.

(2)Die Kategorien von Elektro- und Elektronikgeräten, auf die die Richtlinie 2011/65/EU anwendbar ist, sind in Anhang I der Richtlinie genannt.

(3)Quecksilber ist ein Beschränkungen unterliegender Stoff, der in Anhang II der Richtlinie 2011/65/EU aufgeführt ist.

(4)Mit dem Beschluss 2010/571/EU 16 gewährte die Kommission unter anderem eine Ausnahme für die Verwendung von Quecksilber in beidseitig gesockelten linearen Leuchtstofflampen für allgemeine Beleuchtungszwecke (im Folgenden „Ausnahme“), die derzeit als Ausnahme 2a I, 2a II, 2a III, 2a IV und 2a V in Anhang III der Richtlinie 2011/65/EU aufgeführt ist. Die Ausnahme sollte gemäß Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe a der Richtlinie am 21. Juli 2016 ablaufen.

(5)Quecksilber wird in beidseitig gesockelten linearen Leuchtstofflampen für allgemeine Beleuchtungszwecke verwendet, um ultraviolettes Licht zu erzeugen, das anschließend durch die fluoreszierende Beschichtung auf der Lampe in sichtbares Licht umgewandelt wird.

(6)Am 19. Dezember 2014 und am 15. Januar 2015 erhielt die Kommission zwei Anträge auf Erneuerung der Ausnahme (im Folgenden „Anträge auf Erneuerung“), die innerhalb der in Artikel 5 Absatz 5 der Richtlinie 2011/65/EU genannten Frist eingingen und von denen einer am 20. Januar 2020 mit einem erneuerten Antrag aktualisiert wurde. Gemäß Artikel 5 Absatz 5 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2011/65/EU bleibt eine Ausnahme so lange gültig, bis über den Antrag auf Erneuerung entschieden wurde.

(7)Die Bewertung der Anträge auf Erneuerung, bei der die Verfügbarkeit von Substitutionsprodukten und die sozioökonomischen Auswirkungen der Substitution berücksichtigt wurden, ergab, dass es mittlerweile hinreichend zuverlässige quecksilberfreie Substitutionsprodukte für die unter die Ausnahme fallenden Lampentypen gibt und dass die Substitution von Quecksilber in diesen Lampen wissenschaftlich und technisch praktikabel ist. Außerdem ging aus der Bewertung hervor, dass die Vorteile der Substitution etwaige negative Auswirkungen eindeutig überwiegen würden.

(8)Im Einklang mit Artikel 5 Absatz 7 der Richtlinie 2011/65/EU waren Konsultationen der Interessenträger Teil der Bewertung des Antrags auf Erneuerung. Die bei diesen Konsultationen eingegangenen Stellungnahmen wurden auf einer eigens eingerichteten Website veröffentlicht.

(9)Da die Bedingungen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2011/65/EU nicht mehr erfüllt sind, sollte der Antrag auf Erneuerung abgelehnt werden. Das Ende der Geltungsdauern dieser Ausnahme sollte gemäß Artikel 5 Absatz 6 der Richtlinie festgelegt werden.

(10)Die Richtlinie 2011/65/EU sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang III der Richtlinie 2011/65/EU wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Richtlinie geändert.

Artikel 2

(1)Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen spätestens am [letzten Tag des sechsten Monats nach Inkrafttreten dieser Richtlinie] die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.

Sie wenden diese Rechtsvorschriften ab dem [letzten Tag des sechsten Monats nach Inkrafttreten dieser Richtlinie + 1 Tag] an.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(2)Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 16.12.2021

   Für die Kommission

   Die Präsidentin
   Ursula VON DER LEYEN

(1)    ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 88.
(2)    ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1.
(3)    Die Liste ist abrufbar unter: https://ec.europa.eu/environment/waste/rohs_eee/adaptation_en.htm .
(4)    https://rohs.exemptions.oeko.info/fileadmin/user_upload/RoHS_Pack_9/Exemption_2_a__15_/
Lighting_Europe/2a1_LE_RoHS_Exemption__Req_Final.pdf
(5)    https://rohs.exemptions.oeko.info/fileadmin/user_upload/RoHS_Pack_9/Exemption_2_a__15_/
NARVA/01_02_a__2b3_4a.pdf
(6)    Der Abschlussbericht der Studie ist abrufbar unter https://op.europa.eu/en/publication-detail/-/publication/a3fdcc8c-4273-11e6-af30-01aa75ed71a1 .
(7)    Konsultationszeitraum: 21. August 2015 bis 16. Oktober 2015, https://rohs.exemptions.oeko.info .
(8)     https://rohs.exemptions.oeko.info/fileadmin/user_upload/reports/FWCW_RoHS_Lamps_SEA_ 20190729_Final.pdf
(9)     https://op.europa.eu/en/publication-detail/-/publication/f44f2383-dd0a-11ea-adf7-01aa75ed71a1/language-en/format-PDF/source-146144383 , S. 92 ff.
(10)

    https://ec.europa.eu/environment/waste/rohs_eee/studies_rohs1_en.htm .

(11)    Eine Liste der erforderlichen Verwaltungsschritte ist von der Website der Kommission abrufbar. Der aktuelle Verfahrensstand der einzelnen Entwürfe delegierter Rechtsakte kann im interinstitutionellen Register der delegierten Rechtsakte unter https://webgate.ec.europa.eu/regdel/#/home eingesehen werden.
(12)    Die 2020 erfolgte Aktualisierung der sozioökonomischen Bewertung erstreckte sich auf nicht integrierte Kompaktleuchtstofflampen sowie auf lineare Leuchtstofflampen mit einem Röhrendurchmesser von 9-17 mm (z. B. T5) und von 17-28 mm (z. B. T8).
(13)    Ebd.
(14)    Die in den Anwendungsbereich fallenden Produkte werden auch durch die Verordnung (EU) 2019/2020 der Kommission vom 1. Oktober 2019 zur Festlegung von Ökodesign-Anforderungen an Lichtquellen und separate Betriebsgeräte geregelt, die ab dem 1. September 2021 gilt. Anders als die Richtlinie 2011/65/EU beschränken die Ökodesign-Rechtsvorschriften keine Stoffe in Produkten, sondern legen Energieeffizienzanforderungen fest, die die Produkte erfüllen müssen, um in Verkehr gebracht werden zu können. Kompaktleuchtstofflampen mit integrierten Betriebsgeräten werden de facto ab dem 1. September 2021 nicht mehr in Verkehr gebracht, da sie diese Energieeffizienzanforderungen nicht erfüllen. In der Verordnung (EU) 2019/2020 der Kommission wird der Quecksilbergehalt als bedeutender Umweltaspekt im Lebenszyklus einer Lichtquelle angesehen, doch wird darauf verwiesen, dass die Verwendung gefährlicher Stoffe, darunter auch Quecksilber in Lichtquellen, in der Richtlinie 2011/65/EU geregelt ist.
(15)    ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 88.
(16)    Beschluss 2010/571/EU der Kommission vom 24. September 2010 zur Änderung des Anhangs der Richtlinie 2002/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der ausgenommenen Verwendungen von Blei, Quecksilber, Cadmium, sechswertigem Chrom, polybromierten Biphenylen oder polybromierten Diphenylethern zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt (ABl. L 251 vom 25.9.2010, S. 28).

ANHANG

In Anhang III der Richtlinie 2011/65/EU erhalten die Nummern 2a, 2a I, 2a II, 2a III, 2a IV und 2a V folgende Fassung:

Ausnahme

Anwendungsbereich und Gültigkeitsdaten

„2a.

Quecksilber in beidseitig gesockelten linearen Leuchtstofflampen für allgemeine Beleuchtungszwecke, die folgende Werte (je Lampe) nicht übersteigen:

2a. I

Tri-Phosphor-Lampen mit normaler Lebensdauer und einem Röhrendurchmesser von < 9 mm (z. B. T2): 4 mg

Läuft am [Amt für Veröffentlichungen: 12 Monate nach Veröffentlichung der delegierten Richtlinie im Amtsblatt] ab.

2a. II

Tri-Phosphor-Lampen mit normaler Lebensdauer und einem Röhrendurchmesser von ≥ 9 mm und ≤ 17 mm (z. B. T5): 3 mg

Läuft am [Amt für Veröffentlichungen: 18 Monate nach Veröffentlichung der delegierten Richtlinie im Amtsblatt] ab.

2a. III

Tri-Phosphor-Lampen mit normaler Lebensdauer und einem Röhrendurchmesser von > 17 mm und ≤ 28 mm (z. B. T8): 3,5 mg

Läuft am [Amt für Veröffentlichungen: 18 Monate nach Erlass der delegierten Richtlinie] ab.

2a. IV

Tri-Phosphor-Lampen mit normaler Lebensdauer und einem Röhrendurchmesser von > 28 mm (z. B. T12): 3,5 mg

Läuft am [Amt für Veröffentlichungen: 12 Monate nach Veröffentlichung der delegierten Richtlinie im Amtsblatt] ab.

2a. V

Tri-Phosphor-Lampen mit langer Lebensdauer (≥ 25 000 Std.): 5 mg

Läuft am [Amt für Veröffentlichungen: 12 Monate nach Veröffentlichung der delegierten Richtlinie im Amtsblatt] ab.