BEGRÜNDUNG
1.KONTEXT DES DELEGIERTEN RECHTSAKTS
In der Richtlinie 2014/45/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über die regelmäßige technische Überwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/40/EG sind Mindestanforderungen an ein System der regelmäßigen technischen Überwachung von Fahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern, die auf öffentlichen Straßen benutzt werden, festgelegt. Die technische Überwachung ist Teil eines umfassenderen Systems, mit dem sichergestellt werden soll, dass Fahrzeuge während ihres Gebrauchs in einem sicheren und umweltfreundlichen Zustand gehalten werden. Dieses System umfasst die regelmäßige technische Überwachung von Fahrzeugen gemäß der Richtlinie 2014/45/EU und technische Unterwegskontrollen von Fahrzeugen, die für die gewerbliche Beförderung genutzt werden, gemäß der Richtlinie 2014/47/EU.
Die Richtlinie 2014/45/EU gilt für Fahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h gemäß der Richtlinie 2002/24/EG, der Richtlinie 2003/37/EG und der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, die einer der in Artikel 2 Absatz 1 genannten Klassen angehören. Angesichts der Änderung der Bezeichnungen von Fahrzeugklassen, die sich aus der Aufhebung der Richtlinie 2003/37/EG durch die Verordnung (EU) Nr. 167/2013 und der Aufhebung der Richtlinie 2002/24/EG durch die Verordnung (EU) 168/2013 ergeben, sollen durch diesen delegierten Rechtsakt die Bezugnahmen auf die betreffenden Fahrzeugklassen aktualisiert werden, um sie an die Änderungen der Typgenehmigungsvorschriften anzupassen.
Nach einer positiven Kosten-Nutzen-Bewertung und nach der Annahme der Verordnung (EU) 2015/758, mit der die allgemeinen Anforderungen für die EG-Typgenehmigung von Fahrzeugen hinsichtlich der auf dem 112-Notruf basierenden bordeigenen eCall-Systeme sowie von auf dem 112-Notruf basierenden bordeigenen eCall-Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten festgelegt wurden, muss Anhang I Nummer 3 der Richtlinie 2014/45/EU ebenfalls entsprechend angepasst werden. Das auf dem 112-Notruf basierende bordeigene eCall-System muss während des gesamten Lebenszyklus des Fahrzeugs funktionsfähig bleiben, da seine obligatorische Einführung zur Verringerung der Zahl der Toten und Schwerverletzten sowie der Gesundheitskosten beitragen soll.
Gemäß Anhang III Abschnitt I Nummer 14 der Richtlinie 2014/45/EU umfassen die ab dem 20. Mai 2023 geltenden Mindestanforderungen an Einrichtungen und Geräte zur technischen Überwachung ein Gerät zum Anschluss an die elektronische Fahrzeugschnittstelle wie etwa ein OBD-Lesegerät. Auf der Grundlage der Kosten-Nutzen-Analyse für die verschiedenen eCall-Prüfszenarien ergibt die Prüfung über die elektronische Fahrzeugschnittstelle, einschließlich Funktion und Leistung des Systems, das beste Kosten-Nutzen-Verhältnis. Da möglicherweise nicht alle Fahrzeuge mit einem OBD-Anschluss ausgerüstet sind, scheint die Prüfung über die elektronische Fahrzeugschnittstelle in diesen Fällen jedoch nicht durchführbar zu sein.
2.KONSULTATIONEN VOR ERLASS DES RECHTSAKTS
Im Januar 2019 wurde eine Studie über die Einbeziehung von eCall in die regelmäßige technische Überwachung von Kraftfahrzeugen abgeschlossen. Ziel der Studie war es, zu bewerten, ob es kosteneffizient ist, eCall in den Rahmen der Richtlinie 2014/45/EU einzubeziehen, und im Falle einer positiven Antwort die möglichen Prüfszenarien zu bewerten. Für die Zwecke der Studie wurde die Meinung der Interessenträger berücksichtigt, die an einer an 537 Empfänger gesandten Umfrage teilgenommen hatten, und in deren Rahmen am 8. Juni 2018 in Brüssel ein Workshop stattfand. Darüber hinaus wurden die Standpunkte der Mitglieder des Ausschusses für Verkehrs- und Betriebssicherheit in der Sitzung vom 20. September 2018 berücksichtigt. Der Abschlussbericht der Studie wurde in der Sitzung des Ausschusses für Verkehrs- und Betriebssicherheit vom 24. Juni 2019 vorgestellt.
Im Mai 2020 setzte die Kommission eine Sachverständigengruppe für Verkehrssicherheit und Fahrzeugzulassungsdokumente ein. Aufgabe dieser Sachverständigengruppe ist es, die GD MOVE bei der Ausarbeitung von Rechtsakten ohne Gesetzescharakter im Bereich der Verkehrs- und Betriebssicherheit sowie der Fahrzeugzulassungsdokumente, einschließlich der Ausarbeitung von delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten, und die Kommission bei der Ausarbeitung einschlägiger Leitlinien in Bezug auf die betreffenden Richtlinien zu unterstützen sowie einen Austausch von Erfahrungen und bewährten Verfahren in diesen Bereichen zu ermöglichen. Die Sachverständigengruppe hat den Entwurf des delegierten Rechtsakts in ihren Sitzungen vom 17. September 2020 und 25. November 2020 geprüft. Vom 16. April 2021 bis zum 14. Mai 2021 wurde über das Portal „Bessere Rechtsetzung“ eine öffentliche Konsultation zu diesem Richtlinienentwurf durchgeführt, in deren Rahmen 4 Beiträge eingingen. Eine Antwort bezog sich auf die zulässige Gesamtmasse von Fahrzeugen für Führerscheine der Klasse B (ein Thema, das nicht unmittelbar mit diesem Rechtsakt zusammenhängt), eine Antwort betraf eine Präzisierung des Anwendungsbereichs der eCall-Prüfung und in zwei Antworten wurde allgemein die Initiative befürwortet.
3.RECHTLICHE ASPEKTE DES DELEGIERTEN RECHTSAKTS
Der delegierte Rechtsakt stützt sich auf Artikel 17 erster und dritter Gedankenstrich der Richtlinie 2014/45/EU.
Gemäß Artikel 17 erster Gedankenstrich der Richtlinie 2014/45/EU wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 18 zu erlassen, um die in Artikel 2 Absatz 1 und in Artikel 5 Absätze 1 und 2 genannten Bezeichnungen von Fahrzeugklassen gegebenenfalls zu aktualisieren, wenn sich aufgrund von Änderungen der in Artikel 2 Absatz 1 genannten Typgenehmigungsvorschriften Änderungen der Fahrzeugklassen ergeben, ohne dass sich dies auf den Geltungsbereich und die Häufigkeit der Prüfungen auswirkt.
Auf die Bezeichnungen der Fahrzeugklassen gemäß Artikel 2 Absatz 1 sowie Artikel 5 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 2014/45/EU wird auch in anderen Bestimmungen der genannten Richtlinie Bezug genommen. Um die Kohärenz und Rechtssicherheit der Richtlinie 2014/45/EU zu gewährleisten, müssen diese Bezeichnungen, auch wenn sie in Artikel 17 erster Gedankenstrich nicht ausdrücklich erwähnt werden, entsprechend den Änderungen aktualisiert werden, die sich aus der Aufhebung der Richtlinie 2002/24/EG durch die Verordnung (EU) Nr. 168/2013 und der Aufhebung der Richtlinie 2003/37/EG durch die Verordnung (EU) Nr. 167/2013 ergeben. Andernfalls könnte dies zu Unstimmigkeiten und Rechtsunsicherheit führen. Dies gilt insbesondere für Artikel 6 und Anhang III der Richtlinie. Eine solche Aktualisierung hat keine Auswirkungen auf Geltungsbereich und Häufigkeit der Prüfungen.
Gemäß Artikel 17 dritter Gedankenstrich der Richtlinie 2014/45/EU wird der Kommission auch die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 18 zu erlassen, um Anhang I Nummer 3 im Anschluss an eine positive Kosten-Nutzen-Bewertung in Bezug auf die Auflistung der zu prüfenden Positionen, die Methoden, die Mängel und deren Bewertung im Falle der Änderung der verbindlichen Vorschriften zur Typgenehmigung in den Rechtsvorschriften der Union zu Sicherheit oder Umweltschutz anzupassen.
Gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) 2015/758 über Anforderungen für die Typgenehmigung zur Einführung des auf dem 112-Notruf basierenden bordeigenen eCall-Systems müssen die Hersteller nachweisen, dass alle neuen Fahrzeugtypen, auf die in Artikel 2 Bezug genommen wird, im Einklang mit jener Verordnung und mit den gemäß jener Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten mit einem fest eingebauten auf dem 112-Notruf basierenden bordeigenen eCall-System ausgerüstet sind. Gemäß diesen neuen verbindlichen Anforderungen sollte die Richtlinie 2014/45/EU daher entsprechend angepasst werden.
DELEGIERTE RICHTLINIE (EU) .../... DER KOMMISSION
vom 9.7.2021
zur Änderung der Richtlinie 2014/45/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Aktualisierung bestimmter Bezeichnungen von Fahrzeugklassen und die Aufnahme des eCall-Systems in die Auflistung der zu prüfenden Positionen, die Methoden, die Mängel und deren Bewertung in Anhang I und Anhang III der genannten Richtlinie
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf Richtlinie 2014/45/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die regelmäßige technische Überwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/40/EG, insbesondere auf Artikel 17,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1)Die Richtlinie 2014/45/EU gilt für Fahrzeuge der in Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie aufgeführten Klassen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h. Diese Klassen werden unter Bezugnahme auf die Richtlinien 2002/24/EG, 2003/37/EG und 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegt.
(2)Die Richtlinien 2002/24/EG, 2003/37/EG und 2007/46/EG wurden durch die Verordnungen (EU) Nr. 168/2013, (EU) Nr. 167/2013 und (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates aufgehoben.
(3)Angesichts der Änderung bei den Bezeichnungen von Fahrzeugklassen, die sich aus der Aufhebung der Richtlinien 2002/24/EG und 2003/37/EG ergeben, sollten bestimmte Bezeichnungen von Fahrzeugklassen, auf die in der Richtlinie 2014/45/EU Bezug genommen wird, angepasst werden. Jene Änderungen haben keine Auswirkungen auf den Geltungsbereich und die Häufigkeit der Prüfungen.
(4)Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 2015/758 des Europäischen Parlaments und des Rates müssen bestimmte neue Fahrzeugtypen ab dem 31. März 2018 mit einem fest eingebauten auf dem 112-Notruf basierenden bordeigenen eCall-System ausgerüstet sein.
(5)Das auf dem 112-Notruf basierende bordeigene eCall-System setzt als Notfallsystem ein Höchstmaß an Zuverlässigkeit voraus. Die Fehlerfreiheit des Mindestdatensatzes sowie der Stimmübertragung und -qualität sollte gewährleistet sein, und es sollte ein einheitliches Prüfsystem entwickelt werden, um Langlebigkeit und Beständigkeit des auf dem 112-Notruf basierenden bordeigenen eCall-Systems sicherzustellen. Daher sollte die technische Überwachung des eCall-Systems gemäß der Richtlinie 2014/45/EU regelmäßig durchgeführt werden. In Anhang I Tabelle 3 der genannten Richtlinie sollte eine neue Nummer für eine solche Prüfung eingefügt werden.
(6)Die Richtlinie 2014/45/EU sollte daher entsprechend geändert werden —
HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
Artikel 1
Die Richtlinie 2014/45/EU wird wie folgt geändert:
1.Artikel 2 wird wie folgt geändert:
a)Absatz 1 wird wie folgt geändert:
i)Der Einleitungssatz erhält folgende Fassung:
„(1) Diese Richtlinie gilt für Fahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h gemäß den Verordnungen (EU) Nr. 167/2013*, (EU) Nr. 168/2013** und (EU) 2018/858*** des Europäischen Parlaments und des Rates, die einer der folgenden Klassen angehören:
*Verordnung (EU) Nr. 167/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Februar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen (ABl. L 60 vom 2.3.2013, S. 1).
** Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen (ABl. L 60 vom 2.3.2013, S. 52).
*** Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die Genehmigung und die Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 715/2007 und (EG) Nr. 595/2009 und zur Aufhebung der Richtlinie 2007/46/EG (ABl. L 151 vom 14.6.2018, S. 1).“
ii)
Der sechste und der siebte Gedankenstrich erhalten folgende Fassung:
„— ab 1. Januar 2022 zweirädrige oder dreirädrige Fahrzeuge mit einem Verbrennungsmotor mit einem Hubraum von mehr als 125 cm³ – Fahrzeugklassen L3e, L4e, L5e und L7e;
–– vorwiegend auf öffentlichen Straßen benutzte Zugmaschinen auf Rädern mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h – Fahrzeugklassen T1b, T2b, T3b, T4.1b, T4.2b und T4.3b.“
b)Absatz 2 siebter Gedankenstrich erhält folgende Fassung:
„— Fahrzeuge der Klassen L3e, L4e, L5e und L7e mit einem Verbrennungsmotor mit einem Hubraum von mehr als 125 cm³, wenn die Mitgliedstaaten unter besonderer Berücksichtigung der einschlägigen Statistiken zur Sicherheit im Straßenverkehr der letzten fünf Jahre wirksame alternative Maßnahmen zur Sicherheit im Straßenverkehr für zwei- oder dreirädrige Kraftfahrzeuge ergriffen haben. Die Mitgliedstaaten setzen die Kommission von diesen Ausnahmen in Kenntnis.“
2.Artikel 5 wird wie folgt geändert:
a)Absatz 1 Buchstabe c erhält folgende Fassung:
„c) Zugmaschinen auf Rädern der Klassen T1b, T2b, T3b, T4.1b, T4.2b und T4.3b, die vorwiegend auf öffentlichen Straßen für den gewerblichen Güterkraftverkehr genutzt werden: vier Jahre nach der Erstzulassung, dann alle zwei Jahre.“
b)Absatz 2 erhält folgende Fassung:
„(2) Die Mitgliedstaaten legen angemessene Zeitabstände fest, in denen Fahrzeuge der Klassen L3e, L4e, L5e und L7e mit einem Verbrennungsmotor mit einem Hubraum von mehr als 125 cm3 einer Prüfung im Rahmen der technischen Überwachung unterzogen werden.“
3.Die Anhänge I und III werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Richtlinie geändert.
Artikel 2
Umsetzung
(1)Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis zum [Amt für Veröffentlichungen: bitte Datum einfügen – ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Rechtsakts] die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.
Sie wenden die erforderlichen Maßnahmen zur Einhaltung des Artikels 1 und der Nummer 2 im Anhang dieser Richtlinie ab dem [Amt für Veröffentlichungen: Bitte Datum einfügen – ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Rechtsakts] an.
Sie wenden die erforderlichen Maßnahmen zur Einhaltung der Nummer 1 im Anhang dieser Richtlinie spätestens ab dem 20. Mai 2023 an.
Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.
(2)Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen. Artikel
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 4
Adressaten
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 9.7.2021
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
ANHANG
Die Anhänge I und III werden wie folgt geändert:
1.in Anhang I Nummer 3 wird in Abschnitt 7 folgende Nummer angefügt:
|
Position
|
Methode
|
Grund für Mangelfeststellung
|
Mängelbewertung
|
|
|
gering
|
erheblich
|
gefährlich
|
|
7.13 eCall (falls eingebaut, gemäß den EU-Typgenehmigungsvorschriften)
|
|
7.13.1 Einbau und Konfiguration
|
|
|
Sichtprüfung und – sofern die technischen Merkmale des Fahrzeugs dies ermöglichen und die erforderlichen Daten zur Verfügung gestellt werden – ergänzt durch die Verwendung einer elektronischen Schnittstelle
|
|
a)
|
System oder Bauteil fehlt
|
|
|
X
|
|
|
|
|
|
b)
|
falsche Softwareversion
|
|
X
|
|
|
|
|
|
|
c) falsche Systemkodierung
|
(
|
|
X
|
|
|
|
|
Sichtprüfung und – sofern die technischen Merkmale des Fahrzeugs dies ermöglichen und die erforderlichen Daten zur Verfügung gestellt werden – ergänzt durch die Verwendung einer elektronischen Schnittstelle
|
a) System oder Bauteile beschädigt
|
X
|
|
|
|
|
|
b) eCall-Störungsanzeige (MIL) weist auf Fehler im System hin
|
X
|
|
|
|
|
|
c) Ausfall der elektronischen eCall-Steuereinheit
|
X
|
|
|
|
|
|
d) Ausfall der Mobilfunknetz-Kommunikationsausrüstung
|
X
|
|
|
|
|
|
e) Ausfall des GPS-Signals
|
X
|
|
|
|
|
|
f) Audiokomponenten nicht angeschlossen
|
X
|
|
|
|
|
|
g) Stromquelle nicht angeschlossen oder unzureichende Ladung
|
X
|
|
|
|
|
|
h) System zeigt über die elektronische Fahrzeugschnittstelle Fehler an
|
X
|
|
|
|
7.13.3 Leistung
|
Sichtprüfung und – sofern die technischen Merkmale des Fahrzeugs dies ermöglichen und die erforderlichen Daten zur Verfügung gestellt werden – ergänzt durch die Verwendung einer elektronischen Schnittstelle
|
a) Mindestdatensatz (MSD) fehlerhaft
|
X
|
|
|
|
|
|
b) Audiokomponenten funktionieren nicht ordnungsgemäß
|
X
|
|
|
2.Anhang III Tabelle I Nummer 4 wird wie folgt geändert:
a)Die Überschrift erhält folgende Fassung:
„Spezialfahrzeuge (abgeleitet von einem Fahrzeug der Klasse N), T1b, T2b, T3b, T4.1b, T4.2b und T4.3b“;
b)Bezugnahmen auf Fahrzeuge der Klasse „T5“ werden durch einen Verweis auf die folgenden Klassen ersetzt:
„T1B, T2b, T3b, T4.1b, T4.2b und T4.3b (P) sowie T1b, T2b, T3b, T4.1b, Tb, T4.2b und T4.3b (D).“