BEGRÜNDUNG
1. KONTEXT DES DELEGIERTEN RECHTSAKTS
Alkoholempfindliche Wegfahrsperren erhöhen die Verkehrssicherheit, indem Fahrer daran gehindert werden, bei Alkoholkonzentrationen oberhalb bestimmter Grenzwerte ein Fahrzeug zu führen. Solche Vorrichtungen sind für Kraftfahrzeuge in der EU nicht vorgeschrieben, sie sind vielmehr hauptsächlich für den Anschlussmarkt bestimmt. Um zu vermeiden, dass diese Vorrichtungen nach ihrem Einbau die Leistungsfähigkeit des Fahrzeugs und dessen Sicherheit beeinträchtigen, müssen die Fahrzeughersteller verpflichtet werden, den Technikern, die eine alkoholempfindliche Wegfahrsperre in ein bestimmtes Fahrzeugmodell einbauen, die erforderlichen Einzelheiten zur Verfügung zu stellen. Dadurch wird der Einbau solcher Geräte erheblich erleichtert und sicher gemacht.
Die Verordnung (EU) 2019/2144 des Europäischen Parlaments und des Rates 1 sieht ab dem 6. Juli 2022 für neue Fahrzeugtypen und ab dem 7. Juli 2024 für alle Neufahrzeuge eine solche Vorrichtung zum Einbau einer alkoholempfindlichen Wegfahrsperre in Kraftfahrzeugen der Klassen M und N vor.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, spezifische technische Anforderungen für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen im Hinblick auf die Vorrichtung zum Einbau einer alkoholempfindlichen Wegfahrsperre festzulegen. Diese delegierte Verordnung der Kommission ergänzt die Verordnung (EU) 2019/2144 durch die Festlegung der jeweiligen technischen Anforderungen. Insbesondere werden die Fahrzeughersteller verpflichtet, eine Einbauanleitung mit den erforderlichen Angaben für den Einbau vorzulegen. Die vorgeschlagenen Bestimmungen basieren auf der bestehenden Norm EN 50436.
Mit dieser delegierten Verordnung der Kommission wird auch Anhang II der Verordnung (EU) 2019/2144 geändert, indem ein Verweis auf diese Verordnung als den Rechtsakt hinzugefügt wird, in dem die spezifischen Anforderungen in Bezug auf die Vorrichtung zum Einbau einer alkoholempfindlichen Wegfahrsperre festgelegt werden.
2. KONSULTATIONEN VOR ERLASS DES RECHTSAKTS
Bei der Ausarbeitung dieses Rechtsakts führte die Kommission angemessene Konsultationen mit Sachverständigen der Mitgliedstaaten und Interessenträgern durch, in deren Rahmen ihre allgmeine Zustimmung bestätigt wurde.
3. RECHTLICHE ASPEKTE DES DELEGIERTEN RECHTSAKTS
Rechtsgrundlage dieses delegierten Rechtsakts sind Artikel 4 Absatz 6 und Artikel 6 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2019/2144 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates.
DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) .../... DER KOMMISSION
vom 19.4.2021
zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2019/2144 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung detaillierter Vorschriften für die Vorrichtung zum Einbau einer alkoholempfindlichen Wegfahrsperre in Kraftfahrzeugen und zur Änderung des Anhangs II der genannten Verordnung
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2019/2144 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge im Hinblick auf ihre allgemeine Sicherheit und den Schutz der Fahrzeuginsassen und von ungeschützten Verkehrsteilnehmern, zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 78/2009, (EG) Nr. 79/2009 und (EG) Nr. 661/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnungen (EG) Nr. 631/2009, (EU) Nr. 406/2010, (EU) Nr. 672/2010, (EU) Nr. 1003/2010, (EU) Nr. 1005/2010, (EU) Nr. 1008/2010, (EU) Nr. 1009/2010, (EU) Nr. 19/2011, (EU) Nr. 109/2011, (EU) Nr. 458/2011, (EU) Nr. 65/2012, (EU) Nr. 130/2012, (EU) Nr. 347/2012, (EU) Nr. 351/2012, (EU) Nr. 1230/2012 und (EU) 2015/166 der Kommission 2 , insbesondere auf Artikel 4 Absatz 6 und Artikel 6 Absatz 6,
in Erwägung nachstehender Gründe: