BEGRÜNDUNG

1.    KONTEXT DES DELEGIERTEN RECHTSAKTS

Alkoholempfindliche Wegfahrsperren erhöhen die Verkehrssicherheit, indem Fahrer daran gehindert werden, bei Alkoholkonzentrationen oberhalb bestimmter Grenzwerte ein Fahrzeug zu führen. Solche Vorrichtungen sind für Kraftfahrzeuge in der EU nicht vorgeschrieben, sie sind vielmehr hauptsächlich für den Anschlussmarkt bestimmt. Um zu vermeiden, dass diese Vorrichtungen nach ihrem Einbau die Leistungsfähigkeit des Fahrzeugs und dessen Sicherheit beeinträchtigen, müssen die Fahrzeughersteller verpflichtet werden, den Technikern, die eine alkoholempfindliche Wegfahrsperre in ein bestimmtes Fahrzeugmodell einbauen, die erforderlichen Einzelheiten zur Verfügung zu stellen. Dadurch wird der Einbau solcher Geräte erheblich erleichtert und sicher gemacht.

Die Verordnung (EU) 2019/2144 des Europäischen Parlaments und des Rates 1 sieht ab dem 6. Juli 2022 für neue Fahrzeugtypen und ab dem 7. Juli 2024 für alle Neufahrzeuge eine solche Vorrichtung zum Einbau einer alkoholempfindlichen Wegfahrsperre in Kraftfahrzeugen der Klassen M und N vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, spezifische technische Anforderungen für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen im Hinblick auf die Vorrichtung zum Einbau einer alkoholempfindlichen Wegfahrsperre festzulegen. Diese delegierte Verordnung der Kommission ergänzt die Verordnung (EU) 2019/2144 durch die Festlegung der jeweiligen technischen Anforderungen. Insbesondere werden die Fahrzeughersteller verpflichtet, eine Einbauanleitung mit den erforderlichen Angaben für den Einbau vorzulegen. Die vorgeschlagenen Bestimmungen basieren auf der bestehenden Norm EN 50436.

Mit dieser delegierten Verordnung der Kommission wird auch Anhang II der Verordnung (EU) 2019/2144 geändert, indem ein Verweis auf diese Verordnung als den Rechtsakt hinzugefügt wird, in dem die spezifischen Anforderungen in Bezug auf die Vorrichtung zum Einbau einer alkoholempfindlichen Wegfahrsperre festgelegt werden.

2.    KONSULTATIONEN VOR ERLASS DES RECHTSAKTS

Bei der Ausarbeitung dieses Rechtsakts führte die Kommission angemessene Konsultationen mit Sachverständigen der Mitgliedstaaten und Interessenträgern durch, in deren Rahmen ihre allgmeine Zustimmung bestätigt wurde.

3.    RECHTLICHE ASPEKTE DES DELEGIERTEN RECHTSAKTS

Rechtsgrundlage dieses delegierten Rechtsakts sind Artikel 4 Absatz 6 und Artikel 6 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2019/2144 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates.

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) .../... DER KOMMISSION

vom 19.4.2021

zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2019/2144 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung detaillierter Vorschriften für die Vorrichtung zum Einbau einer alkoholempfindlichen Wegfahrsperre in Kraftfahrzeugen und zur Änderung des Anhangs II der genannten Verordnung

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2019/2144 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge im Hinblick auf ihre allgemeine Sicherheit und den Schutz der Fahrzeuginsassen und von ungeschützten Verkehrsteilnehmern, zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 78/2009, (EG) Nr. 79/2009 und (EG) Nr. 661/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnungen (EG) Nr. 631/2009, (EU) Nr. 406/2010, (EU) Nr. 672/2010, (EU) Nr. 1003/2010, (EU) Nr. 1005/2010, (EU) Nr. 1008/2010, (EU) Nr. 1009/2010, (EU) Nr. 19/2011, (EU) Nr. 109/2011, (EU) Nr. 458/2011, (EU) Nr. 65/2012, (EU) Nr. 130/2012, (EU) Nr. 347/2012, (EU) Nr. 351/2012, (EU) Nr. 1230/2012 und (EU) 2015/166 der Kommission 2 , insbesondere auf Artikel 4 Absatz 6 und Artikel 6 Absatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Artikel 6 der Verordnung (EU) 2019/2144 des Europäischen Parlaments und des Rates sieht vor, dass Kraftfahrzeuge der Klassen M und N mit bestimmten hochentwickelten Fahrerassistenzsystemen, u. a. einer Vorrichtung zum Einbau einer alkoholempfindlichen Wegfahrsperre, ausgerüstet sein müssen. In Anhang II der genannten Verordnung sind grundlegende Anforderungen für die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen in Bezug auf die Vorrichtung zum Einbau einer alkoholempfindlichen Wegfahrsperre festgelegt.

(2)Die alkoholempfindliche Wegfahrsperre erhöht die Verkehrssicherheit, indem verhindert wird, dass Personen mit einer Alkoholkonzentration im Blut, die einen festgelegten Grenzwert überschreitet, ein Kraftfahrzeug führen können.

(3)Es ist erforderlich, spezifische technische Anforderungen für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen im Hinblick auf die Vorrichtung zum Einbau einer alkoholempfindlichen Wegfahrsperre festzulegen.

(4)Die Europäische Normenreihe EN 50436 legt Prüfmethoden und grundlegende Leistungsanforderungen für alkoholempfindliche Wegfahrsperren fest und bietet Leitlinien für Behörden, Entscheidungsträger, Käufer und Nutzer. Die Normen dieser Reihe enthalten auch besondere Bestimmungen für Kraftfahrzeuge, um den Einbau von alkoholempfindlichen Wegfahrsperren zu erleichtern.

(5)Alkoholempfindliche Wegfahrsperren sind hauptsächlich für den Einbau im Anschlussmarkt bestimmt. Zu diesem Zweck werden sie an die Strom- und Steuerstromkreise des Fahrzeugs angeschlossen. Eine entsprechende Vorrichtung sollte die ordnungsgemäße Leistung oder Wartung sowie die Sicherheit des Fahrzeugs nicht beeinträchtigen und sollte so einfach wie möglich durch spezialisierte und geschulte Installateure zu bedienen sein.

(6)Daher müssen die Fahrzeughersteller dazu verpflichtet werden, auf ihren Websites ein Dokument mit klaren Anweisungen für den Einbau der alkoholempfindlichen Wegfahrsperren (im Folgenden „Einbauanleitung“) zur Verfügung zu stellen, damit die Techniker in einem bestimmten Fahrzeugmodell eine alkoholempfindliche Wegfahrsperre ordnungsgemäß installieren können.

(7)Da sich einige der in der Einbauanleitung enthaltenen Informationen möglicherweise auf sicherheitsbezogene Fahrzeugreparatur- und -wartungsinformationsdienste beziehen, sollten sie nur denjenigen unabhängigen Marktteilnehmern zur Verfügung stehen, die von akkreditierten Stellen gemäß Anhang X Anlage 3 der Verordnung (EU) 2018/858 3 zugelassen wurden.

(8)Die Tabelle mit der Liste der Anforderungen in Anhang II der Verordnung (EU) 2019/2144 enthält keinen Verweis auf Rechtsakte in Bezug auf die Vorrichtung zum Einbau einer alkoholempfindlichen Wegfahrsperre. Daher ist es erforderlich, einen Verweis auf die vorliegende Verordnung in diesen Anhang aufzunehmen.

(9)Die Verordnung (EU) 2019/2144 sollte daher entsprechend geändert werden.

(10)Da die Verordnung (EU) 2019/2144 ab dem 6. Juli 2022 gelten soll, sollte die vorliegende Verordnung ab demselben Zeitpunkt gelten. 

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anforderungen an die Vorrichtung zum Einbau einer alkoholempfindlichen Wegfahrsperre

Die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Vorrichtung zum Einbau einer alkoholempfindlichen Wegfahrsperre unterliegt den Anforderungen des Anhangs I.

Artikel 2

Änderung der Verordnung (EU) 2019/2144

Anhang II der Verordnung (EU) 2019/2144 wird gemäß Anhang II dieser Verordnung geändert.

Artikel 3

Inkrafttreten und Anwendung

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 6. Juli 2022.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 19.4.2021

   Für die Kommission

   Die Präsidentin
   Ursula VON DER LEYEN

(1)    ABl. L 325 vom 16.12.2019, S. 1.
(2)    ABl. L 325 vom 16.12.2019, S. 1.
(3)    ABl. L 151 vom 14.6.2018, S. 1

ANHANG I

Technische Anforderungen

1.

Die Vorrichtung zum Einbau einer alkoholempfindlichen Wegfahrsperre muss den Einbau oder die Nachrüstung einer alkoholempfindlichen Wegfahrsperre ermöglichen, die den europäischen Normen EN 50436-1:2014 oder EN 50436-2:2014+A1:2015 entspricht.

2.

Das Fahrzeugsystem muss hinsichtlich der Vorrichtung zum Einbau einer alkoholempfindlichen Wegfahrsperre in jedem Kraftfahrzeug der Klassen M und N dem entsprechenden Fahrzeugtyp entsprechen, das in dem Einbaudokument für die alkoholempfindliche Wegfahrsperre (im Folgenden „Einbaudokument“) gemäß der Europäischen Norm EN 50436-7:2016 festgelegt ist. Zu diesem Zweck muss das Einbaudokument mindestens eine der Optionen in EN 50436-7:2016 Anhang C (3a, 3b oder 3c) abdecken. Der Fahrzeughersteller kann im Einvernehmen mit der Genehmigungsbehörde und dem technischen Dienst das Einbaudokument entsprechend den späteren Überarbeitungen der Europäischen Norm vorlegen.

3.

Einbaudokument

3.1.

Das Einbaudokument muss eine ausführliche Beschreibung, Diagramme und Bilder zur Erläuterung des Einbaus einer alkoholempfindlichen Wegfahrsperre enthalten, die einen der folgenden Informationssätze umfasst: 

(a)Angaben zu den Elementen: Batterieladezustand, Erdung, Betriebsbereitschaft des Fahrzeugs, Anlasseraktivierung;

(b) Angaben zu den Elementen: Batterieladezustand, Erdung, Betriebsbereitschaft des Fahrzeugs, Eingangs- und Ausgangs-Leitung für die Anlasseraktivierung oder -deaktivierung sowie eine optionale Erkennung der Antriebsfähigkeit (laufender Motor) bzw. Signal für Fahrzeugbewegung; oder

(c)Angaben zu den Elementen Batterieladezustand, Erdung und Verbindung zum Datenbus.

3.2.

Alle zusätzlichen Software- und Hardware-Komponenten oder Verfahren, die für den Einbau einer alkoholempfindlichen Wegfahrsperre in ein Standardfahrzeug erforderlich sind, sind zu kennzeichnen und im Einbaudokument anzugeben.

3.3.

Die alkoholempfindliche Wegfahrsperre befindet sich standardmäßig im Sperrzustand. Der Sperrzustand der alkoholempfindlichen Wegfahrsperre wird entweder durch ein offenes Ausgangsrelais, ein entsprechendes Ausgangs-Signal oder durch eine entsprechende Digitalbusmeldung aktiviert. Das Schließen dieses Relais oder die Änderung des Sperrungs-Ausgangssignals in das Entsperrungs-Ausgangssignal oder die Übertragung der entsprechenden Entsperrungs-Nachricht an den Digitalbus erfolgt nach Abgabe einer akzeptierten Atemprobe mit einer Alkoholkonzentration unterhalb eines vordefinierten Schwellenwerts.

3.4.

Eine eingebaute alkoholempfindliche Wegfahrsperre darf nur in den Prozess des Motoranlassens bzw. die Freigabe einer selbsttätigen Bewegung des Fahrzeugs beim Einschalten des Hauptkontrollschalters des Fahrzeugs eingreifen, nicht hingegen bei laufendem Motor bzw. bei einem Fahrzeug in Bewegung.

4.

Zugang zu Informationen über die Vorrichtung zum Einbau einer alkoholempfindlichen Wegfahrsperre

4.1.

Die Fahrzeughersteller treffen die erforderlichen Vorkehrungen und richten die erforderlichen Verfahren ein, um sicherzustellen, dass Informationen über die Vorrichtung zum Einbau einer alkoholempfindlichen Wegfahrsperre in Form der einschlägigen Angaben des standardisierten Einbaudokuments gemäß Anhang X der Verordnung (EU) 2018/858 zugänglich sind. Da sich einige der in dem Einbaudokument enthaltenen Informationen möglicherweise auf sicherheitsbezogene Fahrzeugreparatur- und -wartungsinformationsdienste beziehen, sollten sie nur denjenigen unabhängigen Marktteilnehmern zur Verfügung stehen, die das in der Anlage 3 dieses Anhangs festgelegte Verfahren einhalten.

5.

Der Fahrzeughersteller fügt dem Einbaudokument eine Bescheinigung gemäß dem Muster der Anlage zu diesem Anhang bei.



Anlage

 
Bescheinigung des Herstellers

(Hersteller):

...............................................................................................................................................

(Anschrift des Herstellers):

..............................................................................................................................................

bescheinigt Folgendes:

Im Einklang mit Artikel 1 der Delegierten Verordnung (EU).../... der Kommission (1) [Amt für Veröffentlichungen: diese Verordnung] wird das Einbaudokument für die alkoholempfindliche Wegfahrsperre für die (den) nachfolgend aufgeführte(n) Fahrzeugmarken und Fahrzeugtyp(en) zur Verfügung gestellt: ...

Die Haupt-Website(s), auf denen das Einbaudokument verfügbar ist, ist (sind) in Anhang A dieser Bescheinigung angegeben. Die Kontaktdaten des Bevollmächtigten des Herstellers, der diese Bescheinigung unterzeichnet hat, sind in Anhang B dieser Bescheinigung aufgeführt.

Ort: …

Datum: …

[Unterschrift] [Funktion]

Anhang A: Internetadresse(n);

Anhang B: Kontaktdaten

___

(1) [Amt für Veröffentlichungen: bitte den vollständigen Titel und die Amtsblattfundstelle angeben.]

ANHANG II

Änderung der Verordnung (EU) 2019/2144

In Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 2019/2144 erhält die Zeile für die Anforderung E1 folgende Fassung:

„E1 Vorrichtung zum Einbau einer alkoholempfindlichen Wegfahrsperre 

Delegierte Verordnung (EU) 2021/ der Kommission (*)

B

B

B

B

B

B

___

(*) Delegierte Verordnung (EU) 2021 der Kommission/[… - Nummer und vollständigen Titel/Amtsblattfundstelle vor der Veröffentlichung einfügen.]“.