1.EINLEITUNG
Vielfalt ist ein Kernaspekt der Europäischen Union. Gemäß Artikel 2 des Vertrags über die Europäische Union sind die Werte, auf die sich die Union gründet, die Achtung der Menschenwürde, Freiheit, Demokratie, Gleichheit, Rechtsstaatlichkeit und die Wahrung der Menschenrechte einschließlich der Rechte der Personen, die Minderheiten angehören. In Artikel 3 heißt es weiter, dass die Union den Reichtum ihrer kulturellen und sprachlichen Vielfalt wahrt und für den Schutz und die Entwicklung des kulturellen Erbes Europas sorgt. Diese Vielfalt ist daher ein immanenter Bestandteil der europäischen Identität.
Durch einen Rechtsrahmen wird sichergestellt, dass die Rechte von Personen, die Minderheiten angehören, gewahrt werden. Artikel 21 der Charta der Grundrechte verbietet Diskriminierung wegen der Rasse, der ethnischen Herkunft, der Religion, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit sowie der Sprache. Gemäß Artikel 22 der Charta achtet die Union die Vielfalt der Kulturen, Religionen und Sprachen. Unterstützend dazu bestehen konkrete Initiativen zum Verbot von Diskriminierung wie der Rahmenbeschluss des Rates zur Bekämpfung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit.
Zusätzlich wird dieser allgemeine Rahmen durch spezielle politische Rahmenkonzepte unterstützt, und die aktuelle Kommission engagiert sich für seine Förderung als Bestandteil einer Union der Gleichheit. Dazu gehören beispielsweise der EU-Aktionsplan gegen Rassismus 2020–2025, die Strategie für die Gleichstellung der Geschlechter 2020–2025, die Strategie für die Gleichstellung von LGBTIQ-Personen 2020–2025 und der Strategische Rahmen der EU zur Gleichstellung, Inklusion und Teilhabe der Roma.
Zugleich hat die EU keine allgemeine gesetzgeberische Kompetenz speziell für den Schutz nationaler Minderheiten. Gemäß Artikel 2 EUV sind die „Rechte der Personen, die Minderheiten angehören“ einer der Werte, auf die sich die Union gründet, und sie sollten daher bei der Umsetzung der Politik der Union berücksichtigt werden. In den Artikeln 21 und 22 der Charta der Grundrechte sind keine anderen gesetzgeberischen Befugnisse zum Schutz nationaler Minderheiten vorgesehen als diejenigen, die der Union mit den für die jeweiligen Politikbereiche geltenden Rechtsgrundlagen übertragen werden.
Artikel 11 Absatz 4 des Vertrags über die Europäische Union sieht die Möglichkeit einer Europäischen Bürgerinitiative vor. Demnach können Unionsbürgerinnen und Unionsbürger, deren Anzahl mindestens eine Million betragen und bei denen es sich um Staatsangehörige einer erheblichen Anzahl von Mitgliedstaaten handeln muss, die Initiative ergreifen und die Europäische Kommission auffordern, im Rahmen ihrer Befugnisse geeignete Vorschläge zu Themen zu unterbreiten, zu denen es nach Ansicht jener Bürgerinnen und Bürger eines Rechtsakts der Union bedarf, um die Verträge umzusetzen. Die detaillierten Vorschriften für die Durchführung der Europäischen Bürgerinitiative sind Gegenstand einer Verordnung, die 2019 überarbeitet wurde, um so ihr Potenzial als Instrument zur Förderung der Debatte voll auszuschöpfen.
Die Bürgerinitiative „Minority SafePack — one million signatures for diversity in Europe“ (Initiative „Minority SafePack“) ist die fünfte Europäische Bürgerinitiative, die die Anforderungen der Verordnung über die Europäische Bürgerinitiative erfüllt hat. Ziel der Initiative ist es, den Schutz von Personen, die nationalen und sprachlichen Minderheiten angehören, zu verbessern und die kulturelle und sprachliche Vielfalt in der Union zu stärken. Die EU wird darin aufgerufen, Rechtsakte zur Verbesserung des Schutzes nationaler und sprachlicher Minderheiten und zur Stärkung der kulturellen und sprachlichen Vielfalt in der Union zu verabschieden.
Die Verordnung über die Europäische Bürgerinitiative gibt den Rahmen für die Registrierung von Bürgerinitiativen durch die Kommission vor, sofern die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind. Sobald eine Bürgerinitiative registriert ist, erhalten die Organisatoren grünes Licht für die Sammlung von Unterschriften. Im Beschluss der Kommission wird auch der Anwendungsbereich der Initiative festgelegt. Eine der Voraussetzungen für die Registrierung besteht darin, dass die Initiative oder Teile davon nicht offenkundig außerhalb des Rahmens liegen, in dem die Kommission befugt ist, einen Vorschlag für einen Rechtsakt der Union zur Umsetzung der Verträge vorzulegen.
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Von den Organisatoren unterbreitete und im Beschluss der Kommission zur Registrierung der Initiative anerkannte Vorschläge
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Vorschlag für eine Empfehlung des Rates „zum Schutz und zur Förderung kultureller und sprachlicher Vielfalt in der Union“
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Vorschlag für einen Beschluss oder eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Anpassung „von Förderprogrammen, um den Zugang kleiner Regional- und Minderheitensprachen zu ihnen zu erleichtern“
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Vorschlag für einen Beschluss oder eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Zentrums für Sprachenvielfalt, das dazu dienen soll, das Bewusstsein für die Bedeutung von Regional- und Minderheitensprachen zu stärken und die Vielfalt auf allen Ebenen zu fördern, und das im Wesentlichen durch die Union finanziert werden soll
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Vorschlag für eine Verordnung zur Anpassung der gemeinsamen Regeln für die Aufgaben, die prioritären Ziele und die Organisation der Strukturfonds dahin gehend, dass dem Minderheitenschutz sowie der Förderung kultureller und sprachlicher Vielfalt Rechnung getragen wird, sofern die zu finanzierenden Maßnahmen den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt der Union stärken
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Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates mit dem Ziel einer Änderung der Verordnung über das Programm „Horizont 2020“ zur Verbesserung der Forschung über den Mehrwert, den nationale Minderheiten sowie die kulturelle und sprachliche Vielfalt für die soziale und wirtschaftliche Entwicklung in den Regionen der Union bieten können
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Vorschläge für eine Änderung der EU-Rechtsvorschriften mit dem Ziel, eine annähernde Gleichstellung von Staatenlosen und Unionsbürgern zu gewährleisten
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Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einführung eines einheitlichen Urheberrechts, das es erlauben würde, die gesamte Union als einen Binnenmarkt für Urheberrechte zu betrachten
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Vorschlag für eine Änderung der Richtlinie 2010/13/EU, um den freien Dienstleistungsverkehr und den Empfang audiovisueller Inhalte in Regionen, in denen Angehörige nationaler Minderheiten wohnen, zu gewährleisten
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Vorschlag für eine Verordnung oder einen Beschluss des Rates zur Gruppenfreistellung für Vorhaben, mit denen nationale Minderheiten und ihre Kultur gefördert werden, von dem in Artikel 108 Absatz 2 AEUV vorgesehenen Verfahren
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Entsprechend dem Kommissionsbeschluss durften die Organisatoren Unterstützungsbekundungen für die Initiative sammeln. Am 10. Januar 2020 wurde die Initiative von ihren Organisatoren offiziell an die Kommission übermittelt. Bis dahin waren 1 128 422 Unterstützungsbekundungen, mit denen in 11 Mitgliedstaaten die Schwellenwerte erreicht wurden, von den nationalen Behörden geprüft und validiert worden. Am 5. Februar 2020 hielt die Kommission eine Begegnung mit den Organisatoren ab.
Am 15. Oktober 2020 stellten die Organisatoren ihre Initiative und die darin enthaltenen Vorschläge bei einer öffentlichen Anhörung vor, die im Europäischen Parlament veranstaltet wurde. Nach der Verordnung über die Europäische Bürgerinitiative hat die Kommission ab diesem Zeitpunkt drei Monate Zeit, um eine Mitteilung mit ihren rechtlichen und politischen Schlussfolgerungen zu der Initiative anzunehmen.
Auf der Grundlage eines Entschließungsantrags nach Artikel 222 Absatz 8 der Geschäftsordnung wurde die Europäische Bürgerinitiative „Minority SafePack“ am 14. Dezember 2020 im Plenum des Europäischen Parlaments erörtert. In der am 17. Dezember 2020 angenommenen Entschließung wurde Unterstützung für die Europäische Bürgerinitiative „Minority SafePack“ bekundet, die Kommission aufgefordert, auf sie einzugehen und Rechtsakte vorzuschlagen, festgestellt, dass in der von der Kommission registrierten Initiative Legislativvorschläge in neun verschiedenen Bereichen gefordert werden, und die Erwartung unterstrichen, dass jeder einzelne Vorschlag für sich genommen und unter Berücksichtigung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit überprüft und bewertet wird.
Während der Debatte hob die Kommission Inklusion und die Achtung des Reichtums der kulturellen Vielfalt Europas als eine ihrer wichtigsten Prioritäten und Ziele hervor. Sie unterstrich, dass jede Diskriminierung aufgrund der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit gemäß Artikel 21 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ausdrücklich untersagt ist. Darüber hinaus bekräftigte die Kommission ihr Bekenntnis sowohl zur politischen Unterstützung als auch zur Finanzierung.
In dieser Mitteilung werden die in der Entschließung angesprochenen Punkte behandelt, indem auf jeden der neun Vorschläge der Initiative „Minority SafePack“ eingegangen wird.
2.BEWERTUNG DER VORSCHLÄGE
2.1
Vorschlag für eine Empfehlung des Rates zum Schutz und zur Förderung kultureller und sprachlicher Vielfalt in der Union.
Ziele
Die Organisatoren der Initiative „Minority SafePack“ schlagen eine Empfehlung vor, in der die EU Möglichkeiten zum Schutz und zur Förderung der kulturellen und sprachlichen Vielfalt aufzeigt, insbesondere zum Schutz der Verwendung von Regional- und Minderheitensprachen in den Bereichen öffentliche Verwaltung, öffentliche Dienstleistungen, Bildung, Kultur, Justiz, Medien, Gesundheitswesen, Handel und Verbraucherschutz (einschließlich Kennzeichnung).
Analyse
Nach Artikel 2 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) ist die Achtung der Rechte von Personen, die Minderheiten angehören, einer der Werte, auf die sich die EU gründet. Zudem verbieten die Artikel 21 und 22 der Charta der Grundrechte jedwede Diskriminierung, darunter auch aufgrund der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit. Darüber hinaus schreiben sie vor, dass die Union die Vielfalt der Kulturen, Religionen und Sprachen achtet.
Die Union hat keine gesetzgeberische Kompetenz für Fragen wie die Verwendung von Regional- oder Minderheitensprachen, sei es in der öffentlichen Bildung oder in anderen Bereichen. Diese Fragen fallen in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten.
Bestehende Instrumente und laufende Initiativen
Der Kreis der Themen, die für eine Empfehlung des Rates benannt wurden, ist bereits Gegenstand zweier wichtiger internationaler Instrumente:
•Die Europäische Charta der Regional- oder Minderheitensprachen des Europarats (1992). Die EU, die ihren Mitgliedstaaten nahelegt, die Charta zu unterzeichnen, verweist darauf regelmäßig als Rechtsinstrument zur Festlegung der Leitlinien für die Förderung und den Schutz von Regional- und Minderheitensprachen.
•Das UNESCO-Übereinkommen über den Schutz und die Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen (2005), dem die EU selbst sowie alle EU-Mitgliedstaaten beigetreten sind. In Artikel 7 des Übereinkommens heißt es: „Die Vertragsparteien bemühen sich, in ihrem Hoheitsgebiet ein Umfeld zu schaffen, in dem Einzelpersonen und gesellschaftliche Gruppen darin bestärkt werden, ... ihre eigenen kulturellen Ausdrucksformen zu schaffen, herzustellen, zu verbreiten, zu vertreiben und Zugang zu ihnen zu haben.“ Ferner wird im Übereinkommen darauf verwiesen, dass die Sprachenvielfalt ein grundlegender Bestandteil der kulturellen Vielfalt ist, und die wesentliche Rolle bekräftigt, die die Bildung beim Schutz und bei der Förderung kultureller Ausdrucksformen spielt.
Die Kommission hat Artikel 7 des Übereinkommens von 2005 aktiv umgesetzt, und zwar durch die Abhaltung von Dialogen zwischen den Mitgliedstaaten und der Kulturwirtschaft zu den Themen Kultur für soziale Inklusion und interkultureller Dialog. Bei diesen Foren wurde speziell die Rolle der Kultur bei Fragen wie der Inklusion von nationalen/sprachlichen Minderheiten, Roma, Flüchtlingen und Migranten behandelt.
Entsprechend dem Arbeitsplan des Rates für Kultur soll eine neue Expertengruppe für Mehrsprachigkeit und Übersetzung konkrete Maßnahmen im Rahmen des Programms Kreatives Europa empfehlen, um die sprachliche Vielfalt und die Verbreitung europäischer Werke in der Kultur- und Kreativwirtschaft zu fördern.
Im Rahmen ihres Zuständigkeitsbereichs arbeitet auch die Kommission derzeit gemeinsam mit den Mitgliedstaaten an der Umsetzung mehrerer Empfehlungen des Rates und anderer Strategiepapiere, die in der Bürgerinitiative genannte Aspekte beinhalten:
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Empfehlung des Rates zur Förderung gemeinsamer Werte, inklusiver Bildung und der europäischen Dimension im Unterricht (angenommen im Mai 2018, ABl. C 195 vom 7.6.2018, S. 1), die darauf abzielt, den sozialen Zusammenhalt zu stärken und einen Beitrag zum Kampf gegen die Zunahme von Populismus, Fremdenfeindlichkeit, auf Spaltung zielendem Nationalismus und der Verbreitung von Falschinformationen zu leisten. In der Empfehlung werden die Mitgliedstaaten dazu angeregt, das Verständnis des europäischen Kontexts, des gemeinsamen Erbes und der gemeinsamen Werte sowie das Bewusstsein für die soziale, kulturelle und historische Einheit und Vielfalt der Union und der Mitgliedstaaten der Union zu vertiefen. Die Empfehlung dürfte dazu beitragen, ein stärkeres Zugehörigkeitsgefühl auf lokaler, nationaler und europäischer Ebene zu fördern.
•
Empfehlung des Rates zu einem umfassenden Ansatz für das Lehren und Lernen von Sprachen (angenommen im Mai 2019, ABl. C 189 vom 5.6.2019, S. 15), in der die enorme Sprachenvielfalt in Europa anerkannt und in Erwägungsgrund 14 ausdrücklich auf Regional- und Minderheitensprachen Bezug genommen wird.
•
Mitteilung der Kommission über die Vollendung des europäischen Bildungsraums bis 2025 (angenommen im September 2020). Die Mitgliedstaaten werden aufgefordert, ihre Sprachenpolitik für Schulen im Einklang mit der Empfehlung des Rates zu einem umfassenden Ansatz für das Lehren und Lernen von Sprachen zu überprüfen. Das im Anhang der Empfehlung entwickelte Konzept des „Sprachenbewusstseins“ umfasst bestehende Praktiken in zweisprachigen und mehrsprachigen Regionen, in denen zu Hause verwendete Sprachen, Regional- oder Minderheitensprachen zusammen mit anderen Unterrichtssprachen unterrichtet werden.
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Strategischer Rahmen der EU zur Gleichstellung, Inklusion und Teilhabe der Roma 2020–2030 und Vorschlag für eine Empfehlung des Rates zur Gleichstellung, Inklusion und Teilhabe der Roma (wird derzeit vom Rat geprüft). Die neue Initiative bietet Orientierungshilfe bei der Förderung der Kunst, Geschichte und Kultur der Roma (bzw. des Bewusstseins dafür) sowie im Hinblick auf soziale Innovation und die Erprobung politischer Konzepte. Die Mitgliedstaaten werden darin aufgefordert, die Romani-Sprache und die Geschichte der Roma in die Lehrpläne und Schulbücher sowohl für Roma- als auch für Nicht-Roma-Schüler aufzunehmen und multikulturelle Sensibilisierungsaktivitäten und -kampagnen in Schulen zu fördern. Zur Förderung der Gleichstellung der Roma durch Bekämpfung von Antiziganismus wird die Kommission Aktivitäten unterstützen, die positive Narrative und den Roma zugehörige Rollenvorbilder fördern, negative Stereotypen bekämpfen, das Bewusstsein für die Geschichte und Kultur der Roma stärken und Wahrheit und Versöhnung im Rahmen des Programms „Bürger, Gleichheit, Rechte und Werte“ fördern.
Wie in der Grundrechtsstrategie der Kommission vorgesehen, wird die Kommission ab 2021 einen neuen jährlichen Bericht über die Anwendung der Grundrechtecharta in der EU vorlegen, der sich genauer mit der Anwendung der Charta in den Mitgliedstaaten befassen und der Kommission weitere Informationen zur Bewertung der Übereinstimmung nationaler Rechtsvorschriften mit dem EU-Recht geben wird. Die jährliche Berichterstattung wird sich einem Thema widmen und sich auf Bereiche strategischer Bedeutung konzentrieren, die unter das Unionsrecht fallen. Gegebenenfalls werden unter das Unionsrecht fallende Fragen in Bezug auf die Rechte von Personen, die einer Minderheit angehören, einen integralen Bestandteil des thematischen Berichts darstellen, insbesondere, was die Anwendung von Artikel 21 und 22 der Charta betrifft.
Die genannten Instrumente bilden ein umfangreiches Maßnahmenpaket, das auf die in diesem Vorschlag dargelegten Ziele ausgerichtet ist. Da diese EU-Initiativen sämtlich jüngeren Datums sind, werden die Auswirkungen und konkreten Ergebnisse erst in den kommenden Jahren sichtbar sein. Die Kommission wird sich weiterhin umfassend für ihre wirksame Umsetzung engagieren.
2.2
Vorschlag für einen Beschluss oder eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Anpassung „von Förderprogrammen, um den Zugang kleiner Regional- und Minderheitensprachen zu ihnen zu erleichtern“.
Ziele
Die Organisatoren der Initiative „Minority SafePack“ vertreten die Auffassung, dass die bestehenden Finanzierungsprogramme in den Bereichen Bildung, Kultur, Medien und Jugend sowie die im Rahmen der Programme unternommenen Bemühungen, Minderheiten einzubinden, zu komplex und für kleine Kultur- und Sprachgemeinschaften zu aufwändig sind. Darüber hinaus enthalten die aktuellen Programme noch immer Kriterien, die Minderheitensprachen ausschließen, etwa das Programm Kultur.
Bestehende Instrumente und künftige Initiativen
Im Programm Erasmus+ ist die Förderung des Sprachenlernens und der Sprachenvielfalt ein übergeordnetes Ziel. Zugang zu Mobilitätsmaßnahmen für Lernende und Lehrkräfte bzw. zu strategischen Partnerschaften für Organisationen besteht für Projekte zur Förderung von Regional- und Minderheitensprachen unabhängig vom Status dieser Sprachen in den betreffenden Mitgliedstaaten. Was Projekte zum Sprachenlernen betrifft, so ist das Programm Erasmus+ für alle Sprachen ungeachtet ihres jeweiligen Status zugänglich.
Projekte im Rahmen von Erasmus+ können kleinere Regional- und Minderheitensprachen zum Gegenstand haben. Mit dem geplanten Nachfolgeprogramm zu Erasmus+ würden Möglichkeiten für kleinere Partnerschaften geschaffen, die kleinen Organisationen, einschließlich denen, die Regional- und Minderheitensprachen fördern, den Zugang erleichtern.
In allen am Programm Erasmus+ teilnehmenden Ländern wurden nationale Agenturen eingerichtet. Über diese Agenturen können Organisationen, die sich für Regional- und Minderheitensprachen engagieren, Informationen und technische Hilfe zur Beantragung von Mitteln aus dem Programm erhalten.
Ebenso ist das Programm Kreatives Europa unterschiedslos für Antragsteller zugänglich, die in teilnehmenden Ländern ansässig sind. Kleinere Partnerschaften für Kooperationsprojekte sind im Rahmen von Kreatives Europa bereits möglich und sollen auch im künftigen Programm mit weiter vereinfachten Verfahren gefördert werden können. 70 % der Mittel werden für Kleinstorganisationen (weniger als 10 Beschäftigte) oder kleine Organisationen (weniger als 50 Beschäftigte) bereitgestellt.
Beispiele für Kooperationsprojekte zu Minderheitensprachen sind:
·„
Andere Worte – Literaturkreis für kleine und Minderheitensprachen
“. Ziel ist die Schaffung eines Netzwerks zur Vermittlung kreativer Praktika für europäische Autoren. Das Netzwerk wurde zwischen 2015 und 2019 mit Mitteln aus dem Programm Kreatives Europa in Höhe von 200 000 EUR gefördert.
·„Minderheitensprachen, gute Reisebegleiter“. Im Mittelpunkt dieser Schulpartnerschaft standen Regional- oder Minderheitensprachen in Spanien, Italien und Belgien. Für ihre Aktivitäten erhielt sie zwischen 2015 und 2017 nahezu 80 000 EUR aus dem Programm Erasmus +.
Diese und viele andere Beispiele für geförderte Projekte zugunsten von Regional- oder Minderheitensprachen werden in der Broschüre der Kommission mit dem Titel „Linguistic diversity in the European Union – the case of regional and minority languages“ (Sprachenvielfalt in der Europäischen Union – der Fall von Regional- und Minderheitensprachen) näher betrachtet.
Darüber hinaus werden über das Programm Kreatives Europa Initiativen für literarische Übersetzungen gefördert, die speziell die kulturelle und sprachliche Vielfalt in der EU und in den teilnehmenden Ländern unterstützen, indem sie die grenzüberschreitende Verbreitung und Vielfalt literarischer Werke stärken. Für diese Förderung kommen alle Sprachen infrage, die in den Teilnehmerländern anerkannt sind. Kreatives Europa hat bislang mehr als 2 700 Übersetzungen, Veröffentlichungen und Werbemaßnahmen für Bücher aus mehr als 40 europäischen Sprachen, darunter Minderheitensprachen, finanziert.
Die Finanzierungsinstrumente für den neuen Mehrjährigen Finanzrahmen 2021–2027 wurden im Interesse einer besseren Zugänglichkeit und höheren Benutzerfreundlichkeit neu gestaltet. Unter anderem wird darauf hingearbeitet, zentrale Anlaufstellen für Antragsteller in allen teilnehmenden Mitgliedstaaten einzurichten, und zwar über das Netzwerk der Creative Europe Desks. Über diese Infodesks und ihr Netzwerk könnten alle Organisationen der Kultur- und Kreativwirtschaft auf Informationen und technische Unterstützung zugreifen und wären so in der Lage, sich für sämtliche Aktionen und Initiativen im Rahmen von Kreatives Europa sowie für andere einschlägige Finanzierungsmöglichkeiten der EU zu bewerben. Darüber hinaus wird die Kommission den Antragstellern in ihren Leitlinien weitere Orientierungshilfe geben und für mehr Klarheit sorgen.
Nach der Annahme der neuen Programme Erasmus und Kreatives Europa könnten die nationalen Agenturen für die Durchführung von Erasmus+ und das Netzwerk der Creative Europe Desks weitere Anleitung geben, auch in Form von Begegnungen mit nationalen Vertretern kleiner nationaler Kultur- und Sprachgemeinschaften, um sie bei den praktischen Modalitäten der Beantragung von Fördermitteln zu unterstützen. Dadurch wäre der Zugang kleiner Regional- und Minderheitengemeinschaften zu den Programmen bereits gewährleistet.
2.3
Vorschlag für einen Beschluss oder eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Zentrums für Sprachenvielfalt, das dazu dienen soll, das Bewusstsein für die Bedeutung von Regional- und Minderheitensprachen zu stärken und die Vielfalt auf allen Ebenen zu fördern, und das im Wesentlichen durch die Union finanziert werden soll.
Ziele
Die Organisatoren der Initiative „Minority SafePack“ schlagen die Einrichtung von Zentren für Sprachenvielfalt vor, die sich miteinander vernetzen und untereinander abstimmen. Diese Zentren würden von der EU finanziert und hätten den Auftrag, für die Bedeutung von Sprachenvielfalt und Sprachenlernen zu sensibilisieren. Im Beschluss der Kommission von 2017 (siehe Punkt 1 oben) wurde der Gegenstand des Vorschlags als „ein Zentrum für Sprachenvielfalt“ festgehalten.
Laufende Initiativen: Europäisches Fremdsprachenzentrum des Europarats
Im Zentrum der Bemühungen der EU um eine stärkere Sensibilisierung für die Bedeutung der Sprachenvielfalt, einschließlich der Verwendung von Gebärdensprache und des Sprachenlernens, steht die enge Zusammenarbeit mit dem Europarat, dessen Europäische Charta der Regional- oder Minderheitensprachen einen soliden Rahmen für ihre Maßnahmen in diesem Bereich bietet. Konkret fungiert das Europäische Fremdsprachenzentrum des Europarats (EFSZ), das von der Europäischen Kommission unterstützt wird und mit ihr zusammenarbeitet, als Kompetenzzentrum für Sprachunterricht und Sprachenlernen, auch im mehrsprachigen Bildungsumfeld, und fördert den Unterricht in der Muttersprache der Lernenden, darunter auch in Minderheitensprachen.
Bei ihrer Zusammenarbeit mit dem EFSZ stützt sich die Kommission auf spezifische gemeinsame Vereinbarungen, die zum Ziel haben, die Qualität, Effizienz und Attraktivität des Sprachunterrichts zu steigern und die Erprobung und Bewertung von Lernergebnissen weiterzuentwickeln und so schrittweise eine gemeinsame Grundlage für nationale Evaluierungssysteme auf der Basis des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GER) zu schaffen. Für 2021 hat die Kommission 700 000 EUR für gemeinsame Maßnahmen mit dem EFSZ vorgesehen.
Das EFSZ plant zudem verschiedene Aktivitäten im Rahmen seines Programms 2020–2023 mit Schwerpunkt auf Fortschritten und Herausforderungen bei vielsprachigen Ansätzen (kultursensible pädagogische Konzepte, Sprachenbewusstsein, sprachensensibler Unterricht usw.). Regional- und Minderheitensprachen werden in diesen Ansatz umfassend einbezogen, und das EFSZ unterstützt die Vermittlung und den Erwerb dieser Sprachen in verschiedenen nationalen Kontexten. In der nächsten Kooperationsvereinbarung zwischen der Europäischen Kommission und dem EFSZ, die derzeit Gegenstand von Verhandlungen ist, wird die Kommission den Erfordernissen der Sprachenvielfalt Rechnung tragen. So könnten die Ergebnisse der Erprobung politischer Konzepte, die der Europarat derzeit vornimmt, zu einem vielsprachigen Ansatz für die schulische Inklusion von Roma-Kindern ausgebaut werden. Dadurch könnte eine Brücke zwischen dem neuen Strategischen Rahmen der EU zur Gleichstellung, Inklusion und Teilhabe der Roma und den spezifischen sprachenbezogenen Maßnahmen des Europarats geschlagen werden.
Die Kommission hat sich bemüht, die EU-Mitgliedstaaten bei der Umsetzung der Empfehlung des Rates zu einem umfassenden Ansatz für das Lehren und Lernen von Sprachen aus dem Jahr 2019 zu unterstützen, und Regional- oder Minderheitensprachen wurden häufig als bewährte Praxis für zwei- oder mehrsprachige Bildung präsentiert. In jüngster Zeit waren einige positive Anzeichen für eine Wiederbelebung einiger Regionalsprachen zu erkennen.
Die Kommission hält diese eng mit dem Europarat und seinem Europäischen Fremdsprachenzentrum abgestimmte Vorgehensweise für ein wirksames Mittel, das Bewusstsein für die Bedeutung der Sprachenvielfalt und des Sprachenlernens zu stärken.
2.4
Vorschlag für eine Verordnung zur Anpassung der gemeinsamen Regeln für die Aufgaben, die prioritären Ziele und die Organisation der Strukturfonds dahin gehend, dass dem Minderheitenschutz sowie der Förderung kultureller und sprachlicher Vielfalt Rechnung getragen wird, sofern die zu finanzierenden Maßnahmen den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt der Union stärken.
Ziele
Die Organisatoren der Initiative „Minority SafePack“ schlagen vor, dass die entsprechend dem Rechtsrahmen für die Fonds der Kohäsionspolitik durchgeführten Projekte so gestaltet werden, dass sie dem Minderheitenschutz sowie der Förderung kultureller und sprachlicher Vielfalt Rechnung tragen und insgesamt der Stärkung des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts dienen.
Bestehende Instrumente und laufende Initiativen
Die Fonds der Kohäsionspolitik zählen zu den größten Investitionsinstrumenten der EU und werden zur Bekämpfung der sozialen und territorialen Ungleichheit in ganz Europa eingesetzt. Unterstützung wird unter anderem für Maßnahmen gewährt, die zur Integration marginalisierter Gemeinschaften, ethnischer Minderheiten, einschließlich der Roma, und von Menschen mit Migrationshintergrund beitragen und ihnen so die volle Teilhabe an allen Aspekten der Gesellschaft ermöglichen sollen.
Der Vorschlag wird derzeit bereits durch den Rechtsrahmen für die Kohäsionspolitik abgedeckt, der den Grundsatz der Nichtdiskriminierung gebührend berücksichtigt. Im laufenden Programmplanungszeitraum und im Programmplanungszeitraum nach 2020 sind „bereichsübergreifende Grundsätze“ Bestandteil der Verordnungen der Kohäsionspolitik. Diese schreiben vor, dass sämtliche EU-Investitionen der Förderung der Chancengleichheit für alle, ohne Diskriminierung von Menschen aus Gründen wie der Rasse oder der ethnischen Herkunft, dienen sollen. Eine weitere Stärkung erfährt das Diskriminierungsverbot darüber hinaus in der neuen Dachverordnung für den Zeitraum 2021–2027, in der seine Einhaltung dadurch gewährleistet wird, dass darin die Achtung der Charta der Grundrechte als bereichsübergreifender Grundsatz und als horizontale Grundvoraussetzung mit Geltung für alle Politikbereiche verankert wurde. Demzufolge müssen die Mitgliedstaaten für wirksame Mechanismen zur Sicherung der Konformität der Programme mit der Charta sorgen, darunter auch durch Vorkehrungen zur Berichterstattung sowie Streichung von Fördermitteln bei Nichteinhaltung. Die Kommission hat Leitlinien ausgearbeitet, die die Achtung der Charta, einschließlich ihrer Bestimmungen zur Nichtdiskriminierung und sprachlichen Vielfalt, durch die Mitgliedstaaten bei der Durchführung der europäischen Struktur- und Investitionsfonds (ESI-Fonds) sicherstellen sollen.
Darüber hinaus wurden mehrere weitere Grundvoraussetzungen und entsprechende Kriterien für ihre Bewertung festgelegt oder vorgeschlagen, um einen wirksamen und effizienten Einsatz der Fonds zu gewährleisten und so günstige Rahmenbedingungen für Investitionen aufrechtzuerhalten. Ähnlich wie im vorherigen Zeitraum wird derzeit für den Programmplanungszeitraum 2021–2027 eine spezifische thematische Grundvoraussetzung eingeführt: das Vorhandensein eines nationalen strategischen Politikrahmens zur Inklusion der Roma. Dies ist eine Vorbedingung dafür, dass bei Investitionen in das spezifische Ziel der Förderung der sozioökonomischen Integration marginalisierter Gemeinschaften wie der Roma Mittel aus dem Fonds genutzt werden können. Die Kriterien für die Erfüllung der Grundvoraussetzungen betreffen beispielsweise die Vielfalt der Roma-Bevölkerung, mit einem Schwerpunkt auf jungen Menschen, Kindern und Frauen, einem verstärkten Schwerpunkt auf der Bekämpfung von Diskriminierung und Antiziganismus, der Kombination einer wirksamen systematischen Berücksichtigung der Inklusion von Roma auf regionaler und lokaler Ebene und der sich daraus ergebenden Notwendigkeit der Zusammenarbeit aller Verwaltungsebenen sowie der Notwendigkeit verstärkter Anstrengungen zur Aufhebung der Segregation.
Im Programmplanungszeitraum 2014–2020 wurden 21,5 Mrd. EUR aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) zur Unterstützung von Prioritäten im Zusammenhang mit inklusivem Wachstum (etwa Beschäftigung, soziale Inklusion, Bildung) bereitgestellt. Dazu gehören auch Mittel für Investitionen in Infrastrukturentwicklung und Ausrüstung sowie für den Zugang zu Dienstleistungen in den Bereichen Beschäftigung, Bildung, Gesundheit, Wohnen und Soziales, unter anderem mit dem Ziel, die sozioökonomische Integration ethnischer Minderheiten und marginalisierter Bevölkerungsgruppen zu unterstützen. Darüber hinaus haben die Fonds zur Verbesserung der Zusammenarbeit und des Erfahrungsaustauschs in diesen Bereichen beigetragen. Eines der Themen der im Programmplanungszeitraum 2014–2020 finanzierten Projekte war die Förderung des kulturellen Zusammenhalts, und zwar durch die Entwicklung neuer Methoden für die Vermittlung von Mehrsprachigkeit und Kulturbewusstsein. So riefen neun europäische Städte im Rahmen des Programms URBACT das Projekt ROMA-NeT mit dem Ziel ins Leben, zur Verbesserung der sozialen Inklusion und der gemeinschaftlichen Entwicklung in Roma-Wohngebieten beizutragen. Als Netzwerk für den Austausch und das Lernen über Ländergrenzen hinweg bot ROMA-NeT den beteiligten Städten Gelegenheit, ihre Erfahrungen weiterzugeben und sich so ein besseres Verständnis der gemeinsamen europäischen Werte unter dem Blickwinkel der Integration der Roma zu erarbeiten.
Im Programmplanungszeitraum 2014–2020 wurden im Rahmen des ESF 22,3 Mrd. EUR für Maßnahmen zur sozialen Inklusion veranschlagt, davon 1,5 Mrd. EUR für die Integration marginalisierter Bevölkerungsgruppen wie der Roma. In Spanien etwa wurden ESF-Maßnahmen zugunsten von mehr als 600 000 Menschen ausländischer Herkunft/mit Migrationshintergrund und aus anderen Minderheiten (darunter marginalisierten Gemeinschaften wie die Roma) durchgeführt. Zu diesen Maßnahmen zählen unter anderem individuelle Beratung bei der Stellensuche, berufliche Bildung zur Verbesserung der Beschäftigungsaussichten, Steigerung der digitalen Kompetenz und pädagogische Unterstützung.
Der Europäische Sozialfonds Plus (ESF+) als wichtigstes Instrument der EU für Investitionen in Menschen und die Umsetzung der europäischen Säule sozialer Rechte wird die Politikmaßnahmen der Mitgliedstaaten zur Gewährleistung von Chancengleichheit, Zugang zum Arbeitsmarkt, fairen Arbeitsbedingungen, Sozialschutz und Inklusion unterstützen, ergänzen und bereichern. Die für den neuen Finanzierungszeitraum vorgeschlagene ESF+-Verordnung sieht zusätzliche Anforderungen und Maßnahmen für Gleichstellung und Nichtdiskriminierung vor: Alle Mitgliedstaaten sind verpflichtet, einen dualen Ansatz zu verfolgen, d. h. 1) in allen Phasen der Vorbereitung, Durchführung, Überwachung und Evaluierung der Programme konsequent für Nichtdiskriminierung und Gleichstellung der Geschlechter zu sorgen und 2) gezielte Maßnahmen zur Förderung dieser Grundsätze zu unterstützen.
Das „Partnerschaftsprinzip“ und der Europäische Verhaltenskodex für Partnerschaften werden derzeit im Rechtsrahmen für die Verordnungen der Kohäsionspolitik für den Zeitraum 2021–2027 gestärkt. Diese sehen die Einbindung einschlägiger Partner in die Planung und Durchführung der Programme der Kohäsionspolitik vor, d. h. regionale, lokale, städtische und andere Behörden, Wirtschafts- und Sozialpartner, Stellen, die die Zivilgesellschaft vertreten, Partner des Umweltbereichs und Stellen, die für die Förderung der sozialen Inklusion, Grundrechte, Rechte von Menschen mit Behinderung, Gleichstellung der Geschlechter und Nichtdiskriminierung zuständig sind. Dazu können auch Stellen gehören, die Minderheiten vertreten.
Da die Fonds der Kohäsionspolitik in geteilter Mittelverwaltung durchgeführt werden, sind die Mitgliedstaaten sowie die regionalen und lokalen Behörden für die Durchführung der Fonds und die Einhaltung der horizontalen Grundsätze verantwortlich.
Der neue Rechtsrahmen wird bedeutende Möglichkeiten zur Unterstützung der Bedürfnisse und Interessen von Minderheiten bieten. Im Dezember 2020 erzielten das Europäische Parlament und der Rat eine generelle Einigung über die Politikziele der Verordnungen der Kohäsionspolitik für 2021–2027 und über die Dachverordnung. Im Zeitraum nach 2020 soll die EU-Förderung in Form eines gesonderten Politikziels „Ein sozialeres und inklusiveres Europa durch Umsetzung der europäischen Säule sozialer Rechte“ fortgeführt werden. Der Europäische Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) unterstützt die Inklusion durch Infrastruktur, Ausrüstung und Zugang zu Dienstleistungen in den Bereichen Bildung, Beschäftigung, Wohnen, Soziales, Gesundheit und Kinderbetreuung. Dabei soll der Schwerpunkt auf Maßnahmen zur Integration von Angehörigen marginalisierter Bevölkerungsgruppen, einschließlich ethnischer Minderheiten, liegen, die in enger Abstimmung mit der Unterstützung aus dem ESF+ durchgeführt werden.
2.5
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates mit dem Ziel einer Änderung der Verordnung über das Programm „Horizont 2020“ zur Verbesserung der Forschung über den Mehrwert, den nationale Minderheiten sowie die kulturelle und sprachliche Vielfalt für die soziale und wirtschaftliche Entwicklung in den Regionen der Union bieten können.
Ziele
Die Organisatoren der Initiative „Minority SafePack“ schlagen vor, dass im Programm „Horizont 2020“ der Erforschung gesellschaftlicher Herausforderungen, darunter der Rolle nationaler Minderheiten sowie der kulturellen und sprachlichen Vielfalt im Zusammenhang mit dem demografischen Wandel, der grenzübergreifenden wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung und ihren Auswirkungen auf die Regionen in Europa, Vorrang eingeräumt wird.
Bestehende Instrumente und laufende Initiativen
Im Programm „Horizont 2020“ bestanden verschiedene Möglichkeiten für Forscher und Einrichtungen, die sich mit nationalen Minderheiten sowie kultureller und sprachlicher Vielfalt befassen, Fördermittel zu beantragen, etwa über die themenoffenen („Bottom-up“) Ausschreibungen im Rahmen der Marie-Skłodowska-Curie-Maßnahmen (MSCA) und des Europäischen Forschungsrats (ERC). Beispielsweise wurden folgende Projekte gefördert: Voices of Belonging („Minority Identities, Language and Education in the Netherlands“, MSCA, 2017–2021), COLING („Minority Languages, Major Opportunities. Collaborative Research, Community Engagement and Innovative Educational Tools“, MSCA, 2018–2021), N-T-AUTONOMY („Non-Territorial Autonomy as Minority Protection in Europe: An Intellectual and political history of a Travelling Idea, 1850–2000“, ERC, 2018–2023), LaFS („Language, Families, and Society“, MSCA, 2019–2021), YEELP („Youth Engagement in European Language Preservation, 1900–2020“, ERC, 2019–2024) und Speaking Freely („Linguistic Domination, Republicanism and Federalism“, MSCA, 2021–2023).
Chancen boten sich auch über die thematisch vorgegebenen („Top-down“) Ausschreibungen im Rahmen der Säule „Gesellschaftliche Herausforderungen“, die unter anderem Forschungsaktivitäten zu Minderheiten als Bestandteil der europäischen Identität umfassten. Besonders relevant war das im sozial- und geisteswissenschaftlichen Bereich angesiedelte Programm „Europa in einer sich verändernden Welt: integrative, innovative und reflektierende Gesellschaften“. Zu den geförderten Projekten mit Relevanz für Minderheiten zählten: EduMAP („Adult Education as a Means for Active Participatory Citizenship“ 2016–2019), REACH („Re-designing access to CH for a wider participation in preservation, (re)use and management of European culture“, 2017–2020), CHIEF („Cultural Heritage and Identities of Europe's Future“, 2018–2021), IMPACTOUR („Improving Sustainable Development Policies and Practices to assess, diversify and foster Cultural Tourism in European regions and areas“, 2020–2023). Ein im Rahmen eines anderen Programmteils von „Horizont 2020“ finanziertes Projekt ist ENGHUM („Engage humanities in Europe: Capacity building for participatory research in linguistic-cultural heritage“, 2016–2018). Die Europäische Kommission hat im Januar 2021 ein Projekt im Rahmen von Horizont 2020 für ein Kompetenzzentrum für den digitalen Schutz und die Erhaltung des kulturellen Erbes gestartet, das als virtuelle Infrastruktur für Fachwissen, Beratung und Dienstleistungen fungieren und modernste Informations- und Kommunikationstechnologien mit speziellem Fokus auf 3D-Technologie anwenden wird.
Das nächste (Zeitraum: 2021–2027) Rahmenprogramm für Forschung und Innovation, Horizont Europa, erstreckt sich auf die Forschung in ihrer ganzen Bandbreite und bietet Forschern und Einrichtungen Finanzierungsmöglichkeiten mit dem Ziel, Spitzenleistungen in der Wissenschaft zu fördern, gesellschaftliche Herausforderungen zu bewältigen und Innovationen zu fördern. Die Basisrechtsakte sind nicht bindend, da darin lediglich die wichtigsten Forschungsschwerpunkte in den verschiedenen Fachgebieten, jedoch keine speziellen Forschungsbereiche benannt werden. In den Arbeitsprogrammen werden Ausschreibungen und Themen zur Förderung der Forschung in bestimmten Bereichen aufgeführt sein. Im Cluster „Kultur, Kreativität und eine inklusive Gesellschaft“ (Cluster 2), das zum Pfeiler II „Globale Herausforderungen und die industrielle Wettbewerbsfähigkeit Europas“ von Horizont Europa gehört, können thematisch vorgegebene Forschungsmöglichkeiten zu nationalen Minderheiten oder zur kulturellen und sprachlichen Vielfalt im Zusammenhang mit der sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung der europäischen Regionen und/oder als Bestandteil der europäischen Identität angeboten werden. Die Umsetzung ist in einem oder mehreren der drei „Interventionsbereiche“ dieses Clusters möglich: Demokratie und Staatsführung, kulturelles Erbe sowie sozialer und wirtschaftlicher Wandel. Forschungsarbeiten zu nationalen Minderheiten oder zur kulturellen und sprachlichen Vielfalt können aus unterschiedlichen Blickwinkeln und unter Verwendung von Methoden aus verschiedenen Bereichen der Sozial- und Geisteswissenschaften durchgeführt werden.
In den Leitlinien für den ersten Strategieplan für Horizont Europa wird klar ausgeführt, dass Forschungs- und Innovationsaktivitäten im Rahmen von Cluster 2 dazu beitragen werden, Sprachen als Teil des europäischen Kulturerbes zu schützen. Konkret heißt es dort, dass diese Aktivitäten „auch zur Erhaltung bedrohter Sprachen beitragen“ werden. Vor diesem Hintergrund ist somit davon auszugehen, dass Forschungsaktivitäten zum Schutz von Minderheitensprachen, regionalen und lokalen Sprachen, zur Förderung der kulturellen und sprachlichen Vielfalt in Europa und zugunsten der sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in den verschiedenen europäischen Regionen große Aufmerksamkeit in den entsprechenden Arbeitsprogrammen von Horizont Europa erhalten werden. Dies kann auch die Beteiligung von regionalen und lokalen Bevölkerungsgruppen, Hochschulen und im Bereich der Minderheitensprachen tätigen Organisationen beinhalten.
In alle Cluster von Horizont Europa wird durchgängig eine bereichsübergreifende Dimension integriert, die den Bedürfnissen verschiedener gesellschaftlicher Gruppen, einschließlich ethnischer und nationaler Minderheiten, in Bereichen wie Gesundheit, Kultur, Sicherheit, digitale Industrie, Klimaschutz und Landwirtschaft Rechnung trägt. Die Forschungsprojekte und -ergebnisse dienen somit dem Zweck, eine inklusivere gesellschaftliche Wirkung zu erzielen und bereichsübergreifende Ungleichheit in Verbindung mit ethnischer Zugehörigkeit, Geschlecht, Alter, Religion, Klasse oder anderen sozialen Kategorien anzugehen.
Forscher und Einrichtungen werden auch die Möglichkeit haben, themenoffene Forschungsprojekte zu beantragen, die im neuen Rahmenprogramm Horizont Europa über die Marie-Skłodowska-Curie-Maßnahmen (MSCA) und den Europäischen Forschungsrat (ERC) bereitgestellt werden. Die Kommission ist daher der Auffassung, dass im nächsten Finanzierungszeitraum bedeutende Möglichkeiten zur Förderung der kulturellen und sprachlichen Vielfalt bestehen werden.
2.6
Vorschläge für eine Änderung der EU-Rechtsvorschriften mit dem Ziel, eine annähernde Gleichstellung von Staatenlosen und Unionsbürgern zu gewährleisten.
Ziele
Die Organisatoren der Initiative „Minority SafePack“ schlagen eine Änderung der Richtlinien vor, die eine Angleichung der Rechte von Langzeit-Staatenlosen und ihren Familien an die von EU-Bürgerinnen und -Bürgern ermöglichen würde. Sie ersuchen um eine Ausweitung der mit der Unionsbürgerschaft zusammenhängenden Rechte auf Staatenlose und ihre Familien, die schon immer in ihrem Herkunftsland gelebt haben.
Bestehende Instrumente und laufende Initiativen
Laut Artikel 67 Absatz 2 AEUV werden Staatenlose für die Zwecke des Titels V (Der Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts) den Drittstaatsangehörigen gleichgestellt.
Artikel 79 AEUV bildet die Rechtsgrundlage für die Entwicklung einer gemeinsamen Einwanderungspolitik, die unter anderem eine angemessene Behandlung von Drittstaatsangehörigen, die sich rechtmäßig in den Mitgliedstaaten aufhalten, gewährleisten soll.
Seit 2003 wurden mehrere Richtlinien verabschiedet, die die Rechte bestimmter Gruppen von Drittstaatsangehörigen regeln. Mit diesen Richtlinien wird der Grundsatz der Gleichbehandlung von Drittstaatsangehörigen und EU-Bürgern in vielen wichtigen Lebensbereichen wie Arbeit, soziale Sicherheit, Zugang zu Waren und Dienstleistungen und Bildung verankert. Gemäß Artikel 67 Absatz 2 AEUV gelten diese Richtlinien auch für Staatenlose.
Mit der Initiative „Minority SafePack“ wird eine Änderung der Richtlinie 2003/109/EG über langfristig aufenthaltsberechtigte Drittstaatsangehörige vorgeschlagen, damit Staatenlose leichter Zugang zur Rechtsstellung von langfristig Aufenthaltsberechtigten erlangen und darüber hinaus mehr Rechte (verglichen mit Drittstaatsangehörigen) genießen können.
Die Kommission hat in ihrem am 23. September 2020 angenommenen neuen Migrations- und Asylpaket angekündigt, dass sie eine Überarbeitung der Richtlinie 2003/109/EG vorschlagen werde, um einen echten EU-weiten langfristigen Aufenthaltsstatus zu schaffen, insbesondere durch die Stärkung des Rechts aufenthaltsberechtigter Personen, in andere Mitgliedstaaten zu ziehen und dort zu arbeiten.
Analyse
Innerhalb der Grenzen von Artikel 67 Absatz 2 AEUV könnte ein Rechtsakt im Bereich der Rechte von Drittstaatsangehörigen, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten, angenommen werden. Zu diesem Zeitpunkt sieht die Kommission jedoch keine Veranlassung, die derzeitigen Rechtsvorschriften zu ändern, um die Rechte von Drittstaatsangehörigen weiter an die EU-Bürgern zustehenden Rechte anzugleichen.
Zugleich können jedoch weitere Maßnahmen getroffen werden, um auf die besondere Situation Staatenloser einzugehen. Dies könnte entweder durch eine bessere Umsetzung der bestehenden Rechtsvorschriften oder durch andere Instrumente wie das Finanzierungsinstrument für Asyl, Migration und Integration und ganz allgemein durch die EU-Politik zur Integration von Migranten erreicht werden.
Ein wichtiges Instrument in diesem Bereich ist der neue umfassende Aktionsplan für Integration und Inklusion 2021–2027, der von der Kommission am 24. November 2020 angenommen wurde. Dieser Aktionsplan gilt für alle Drittstaatsangehörigen, die sich rechtmäßig in der EU aufhalten, sowie für EU-Bürger, die über ihre Familien und die Aufnahmegesellschaften einen Migrationshintergrund besitzen. Bei der Umsetzung des Aktionsplans wird die Situation von Staatenlosen und EU-Bürgern, die nationalen Minderheiten angehören, berücksichtigt, insbesondere was ihren Bedarf an einer besseren Integration in die Gesellschaft durch bessere Beschäftigung, Bildung und soziale Chancen betrifft. Die im Rahmen des Aktionsplans getroffenen Maßnahmen werden durch den neuen Fonds für Asyl, Migration und Integration für den Programmplanungszeitraum 2021–2027 sowie durch den ESF+ und den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung unterstützt.
2.7
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einführung eines einheitlichen Urheberrechts, das es erlauben würde, die gesamte Union als einen Binnenmarkt für Urheberrechte zu betrachten.
Ziele
Die Organisatoren der Initiative „Minority SafePack“ schlagen die Schaffung eines einheitlichen europäischen Urheberrechts vor, bei dem die gesamte EU als ein einziger Markt für Urheberrechte betrachtet wird. Durch diese Lösung würden genehmigungsrechtliche Hindernisse innerhalb der Union abgeschafft und Personen, die nationalen Minderheiten angehören, unter gleichen Bedingungen wie Bürger des Mitgliedstaats, in dem der Dienst angeboten wird, auf Inhalte zugreifen können.
Analyse
Artikel 118 AEUV bietet eine spezifische Rechtsgrundlage für die Schaffung europäischer Rechtstitel über einen einheitlichen Schutz der Rechte des geistigen Eigentums in der Union.
Das Urheberrecht wurde bereits erheblich harmonisiert, vor allem mit Artikel 53 Absatz 1 AEUV sowie den Artikeln 62 und 114 als Rechtsgrundlage. Insbesondere die jüngsten, 2019 beschlossenen Maßnahmen sind ein wichtiger Schritt im Hinblick darauf, den Anliegen der Organisatoren der Initiative „Minority SafePack“ Rechnung zu tragen.
Bestehende Instrumente und laufende Initiativen
In den vergangenen Jahren wurden mehrere Rechtsinstrumente zur Modernisierung des Urheberrechtsrahmens der EU verabschiedet, unter anderem mit dem Ziel, den grenzüberschreitenden Zugang zu Inhalten zu erleichtern und Hindernisse beim Zugriff auf kulturell und sprachlich vielfältige Inhalte zu beseitigen. Mit diesen Instrumenten werden Lösungen zur Minderung der Schwierigkeiten bei der Klärung der Lizenzrechte bereitgestellt, die erforderlich sind, um Inhalte grenzüberschreitend anzubieten:
·Dank der Richtlinie (Richtlinie (EU) 2017/1564) und der Verordnung (Verordnung (EU) 2017/1563) zur Umsetzung des Vertrags von Marrakesch in der EU ist es für blinde, sehbehinderte oder anderweitig lesebehinderte Menschen leichter, auf mehr Bücher und anderes gedrucktes Material in zugänglichen Formaten aus der gesamten Europäischen Union zuzugreifen und mit der übrigen Welt auszutauschen.
·Die Richtlinie über die Online-Übertragungen von Sendeunternehmen und die Weiterverbreitung von Programmen (Richtlinie (EU) 2019/789) zielt darauf ab, den Europäerinnen und Europäern eine größere Auswahl an Fernseh- und Hörfunkprogrammen aus anderen EU-Mitgliedstaaten zu bieten, die insbesondere für sprachliche Minderheiten relevant sind. Die Richtlinie wird dazu beitragen, die grenzüberschreitende Verfügbarkeit von Fernseh- und Hörfunkprogrammen zu erhöhen, indem die Klärung der Rechte für Online-Dienste und Weiterverbreitungsdienste bestimmter Sendeunternehmen vereinfacht wird. Die Mitgliedstaaten müssen die neue Richtlinie bis zum 7. Juni 2021 umsetzen.
·Die Verordnung zur grenzüberschreitenden Portabilität von Online-Inhaltediensten (Verordnung (EU) 2017/1128) ermöglicht es Verbrauchern, die Online-Inhaltedienste erwerben oder abonnieren – um Filme oder Sportübertragungen zu sehen, Musik zu hören, E-Books herunterzuladen und Spiele zu spielen –, auf diese Dienste auch bei Reisen in anderen EU-Ländern zuzugreifen. Eine Studie über die Anwendung der Portabilitätsverordnung wurde in Auftrag gegeben, aus der ein Bericht hervorgehen soll.
•
Die Richtlinie über das Urheberrecht im digitalen Binnenmarkt (Richtlinie (EU) 2019/790) enthält Maßnahmen, die die Lizenzvergabe vereinfachen und den Zugang zu Inhalten erleichtern werden. Insbesondere wird ein rechtlicher Mechanismus eingeführt, der es Einrichtungen des Kulturerbes erleichtern wird, vergriffene Werke, die sich in ihren Sammlungen befinden, grenzüberschreitend zu digitalisieren und zugänglich zu machen. Ferner ist darin ein Verhandlungsmechanismus vorgesehen, der die Lizenzierung audiovisueller Werke auf Plattformen für den Videoabruf erleichtern soll. Schließlich werden damit die EU-Vorschriften für wesentliche Ausnahmen und Beschränkungen in Bezug auf Unterrichtszwecke, Forschung und die Erhaltung des Kulturerbes modernisiert, mit Schwerpunkt insbesondere auf digitalen und grenzüberschreitenden Nutzungen. Diese Richtlinie muss ebenfalls bis zum 7. Juni 2021 umgesetzt werden.
Die Kommission wird die ordnungsgemäße Umsetzung dieser Instrumente weiterhin überwachen und sicherstellen. Hinsichtlich der Richtlinie (EU) 2019/789 und der Richtlinie (EU) 2019/790, die bis Juni 2021 umgesetzt werden müssen, unterstützt die Kommission die Mitgliedstaaten bei der rechtzeitigen und effektiven Umsetzung im Hinblick auf ihre wirksame Durchführung. Sobald die Umsetzung abgeschlossen ist, wird die Kommission weitere Probleme bei der Durchführung prüfen. Jede betroffene Partei kann der Kommission ein derartiges Problem melden, damit sie es prüft.
Was einen möglichen einheitlichen Urheberrechtstitel und eine vollständige Harmonisierung des Urheberrechts in der EU betrifft, so ist die Kommission in Anbetracht der jüngsten Modernisierung der EU-Vorschriften zum Urheberrecht und der spezifischen Vorschriften, die zur Erleichterung des Zugangs zu Inhalten erlassen wurden, der Auffassung, dass diese Arbeitsschwerpunkte eine wichtige politische Antwort auf die Anliegen der Organisatoren der Initiative „Minority SafePack“ darstellen.
Ein weiteres relevantes Instrument ist die Geoblocking-Verordnung (Verordnung (EU) 2018/302), die ungerechtfertigte Beschränkungen in Form von Geoblocking aufgrund der Staatsangehörigkeit, des Wohnsitzes oder des Ortes der Niederlassung des Kunden innerhalb des Binnenmarkts thematisiert, allerdings nicht für audiovisuelle Inhalte und nur teilweise für andere Arten urheberrechtlich geschützter Inhalte (Musik, E-Books, Spiele/Software) gilt. Die Kommission veröffentlichte im Dezember 2020 einen Bericht, in dem sie die Auswirkungen einer Ausweitung der Geoblocking-Vorschriften auf Online-Dienste bewertete, die Zugang zu urheberrechtlich geschützten (audiovisuellen und nicht audiovisuellen) Inhalten gewähren. In dem Bericht werden die potenziellen Vorteile für Verbraucher in Europa beleuchtet, die durch die grenzüberschreitende Verfügbarkeit einer größeren Auswahl an Inhalten entstehen könnten, wenn die Verordnung auf audiovisuelle Inhalte ausgeweitet würde. Ferner wird darin der Schluss gezogen, dass die potenziellen Auswirkungen einer solchen Ausweitung auf die Dynamik des audiovisuellen Sektors insgesamt weiter bewertet werden müssen. Aus diesen Gründen wird die Kommission im Rahmen des Aktionsplans für die Medienbranche und den audiovisuellen Sektor einen Dialog mit den Interessenträgern des audiovisuellen Sektors einleiten, um konkrete Wege zur Förderung der Verbreitung audiovisueller Inhalte in der EU und zur Verbesserung des Zugangs der Verbraucher zu solchen Inhalten zu erörtern, bevor sie Folgemaßnahmen in Erwägung zieht.
2.8
Vorschlag für eine Änderung der Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste, um den freien Dienstleistungsverkehr und den Empfang audiovisueller Inhalte in Regionen, in denen Angehörige nationaler Minderheiten wohnen, zu gewährleisten.
Ziele
Die Organisatoren der Initiative „Minority SafePack“ schlagen eine Änderung vor, die sicherstellen soll, dass in den Regionen, in denen nationale Minderheiten leben, Dienstleistungsfreiheit und der freie Empfang audiovisueller Inhalte (sowohl analoger/digitaler Rundfunk als auch Abrufdienste, terrestrisch und satellitengestützt) gewährleistet sind.
Analyse
Die Verbreitung audiovisueller Medieninhalte ist zunehmend von Bedeutung für die Gesellschaft und relevant für die Informationsfreiheit, die Medienfreiheit und den Pluralismus sowie die Förderung von Bildung und Kultur. Die Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste (AVMD-Richtlinie) beruht auf dem Herkunftslandprinzip, mit dem sichergestellt wird, dass Anbieter sich nicht an die Vorschriften mehrerer Länder, sondern nur an die ihres Mitgliedstaats halten müssen, dessen Rechtshoheit sie unterworfen sind. Somit dürfen die Regierungen der EU-Mitgliedstaaten audiovisuelle Mediendienste, die aus einem anderen Mitgliedstaat stammen, nicht einschränken, wenn diese Dienste den Vorschriften der Richtlinie im Herkunftsmitgliedstaat genügen.
Die AVMD-Richtlinie erleichtert die grenzüberschreitende Verbreitung audiovisueller Dienste und stellt gleichzeitig sicher, dass harmonisierte Mindestvorschriften vorhanden sind, die im allgemeinen öffentlichen Interesse liegen (z. B. Jugendschutz, Förderung europäischer Werke, Werbung usw.). Urheberrechtliche Fragen im Zusammenhang mit der Weiterverbreitung werden dagegen nicht behandelt.
Bestehende Instrumente und laufende Initiativen
In Bezug auf das Herkunftslandprinzip sorgt die überarbeitete AVMD-Richtlinie für mehr Klarheit darüber, welche Vorschriften des Mitgliedstaats gelten, sowie für eine Angleichung der Ausnahmeregelungen für Fernsehveranstalter und Anbieter von Abrufdiensten und der Möglichkeiten von Ausnahmen bei Bedenken hinsichtlich der öffentlichen Sicherheit und ernsthafter Gefahren für die öffentliche Gesundheit. Die Umsetzungsfrist lief am 19. September 2020 ab.
Mit der überarbeiteten Richtlinie werden bestimmte audiovisuelle Vorschriften (z. B. über Werbung, Jugendschutz, Schutz der Allgemeinheit vor Aufstachelung zu Gewalt oder Hass und öffentlicher Aufforderung zur Begehung terroristischer Straftaten) auch auf Videoplattformen ausgeweitet. Wichtig ist der Hinweis, dass mit der überarbeiteten AVMD-Richtlinie auch die Förderung europäischer Werke verstärkt wurde, und zwar mit der Verpflichtung für Videoabrufdienste (wie Netflix, Amazon usw.), aktiv zum Ziel der Förderung der kulturellen Vielfalt in der EU beizutragen, indem sie sicherstellen, dass ihre Kataloge einen Mindestanteil europäischer Werke von 30 % enthalten und solche Werke herausgestellt werden. In den Leitlinien für die Berechnung des Anteils europäischer Werke vertrat die Kommission die Auffassung, dass dieses Ziel der Förderung der kulturellen Vielfalt nur dann wirksam erreicht werden kann, wenn der 30 %-Anteil europäischer Werke in jedem der nationalen Kataloge sichergestellt wird, die von in mehreren Ländern tätigen Videoabrufdiensten angeboten werden. Dadurch wird gewährleistet, dass den Zuschauern in jedem Mitgliedstaat, in dem der Anbieter nationale Kataloge anbietet, ein ausreichendes Angebot an europäischen Werken zur Verfügung steht. Dieser Ansatz bringt auch den Vorteil mit sich, dass er wahrscheinlich Anreize für die Verbreitung und Verfügbarkeit europäischer Werke in der gesamten Union schaffen wird.
Die Kommission wird die Anwendung der Vorschriften über die Förderung europäischer Werke auf der Grundlage von Berichten der Mitgliedstaaten und einer unabhängigen Studie regelmäßig prüfen.
Somit erleichtert die AVMD-Richtlinie durch das Herkunftslandprinzip und den Mindestharmonisierungsansatz zwar den freien Verkehr audiovisueller Inhalte, jedoch kann die grenzüberschreitende Verfügbarkeit der Inhalte durch Gründe außerhalb des Anwendungsbereichs der Richtlinie beeinträchtigt werden, etwa Rechte des geistigen Eigentums, Verfügbarkeit technischer Ressourcen oder geschäftliche/finanzielle Erwägungen.
Dieser Rechtsrahmen dürfte die Ziele der Organisatoren in erheblichem Maß unterstützen. In Anbetracht der jüngsten Überarbeitung der AVMD-Richtlinie ist in naher Zukunft keine neue zusätzliche gesetzgeberische Initiative vorgesehen. Dennoch wird die Kommission die allgemeine Anwendung der Richtlinie überwachen:
·Spätestens am 19. Dezember 2022 und danach alle drei Jahre wird die Kommission dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss einen Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie übermitteln.
·Spätestens am 19. Dezember 2026 wird die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat eine Ex-post-Bewertung übermitteln, gegebenenfalls mit Vorschlägen für die Überarbeitung der Richtlinie, um die Wirkung dieser Richtlinie und ihren Mehrwert zu ermitteln.
2.9
Vorschlag für eine Verordnung oder einen Beschluss des Rates zur Gruppenfreistellung für Vorhaben, mit denen nationale Minderheiten und ihre Kultur gefördert werden, von dem in Artikel 108 Absatz 2 AEUV vorgesehenen Verfahren.
Ziele
Die Organisatoren der Initiative „Minority SafePack“ fordern eine Gruppenfreistellung für Aktivitäten, mit denen Minderheiten und ihre Kultur unterstützt werden. Sie fordern eine Freistellung, die auch der Förderung der Sprachen und der regionalen Vielfalt Rechnung trägt und die Rechte von Angehörigen von Minderheiten achtet.
Derzeitige Vorschriften
Wenn die Finanzierung Einzelpersonen gewährt wird, die keine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben, oder wenn das betreffende Vorhaben den Handel zwischen Mitgliedstaaten nicht beeinträchtigt, stellt die Finanzierung keine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV dar.
In Artikel 53 (Beihilfen von bis zu 75 Mio. EUR bzw. 150 Mio. EUR für Kultur und die Erhaltung des kulturellen Erbes pro Jahr) und Artikel 54 (Beihilferegelungen von bis zu 50 Mio. EUR für audiovisuelle Werke pro Jahr) in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben z und aa der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 wird die Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 AEUV unter gewissen Voraussetzungen festgestellt.
Weitere Möglichkeiten zur Unterstützung der Rechte von Personen, die einer Minderheit angehören, und ihrer Kultur bieten Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a für eine Finanzierung von bis zu 15 Mio. EUR pro Jahr und/oder Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c für die Betreuung und soziale Einbindung sozial schwacher Bevölkerungsgruppen zusammen mit anderen maßgeblichen Bedingungen des Beschlusses 2012/21/EU der Kommission vom 20. Dezember 2011 über die Anwendung von Artikel 106 Absatz 2 AEUV auf staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen zugunsten bestimmter Unternehmen, die mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind.
Eine Finanzierung in Höhe von bis zu 200 000 EUR über einen Zeitraum von drei Steuerjahren für ein Projekt gilt gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen als De-minimis-Beihilfe.
Eine Finanzierung in Höhe von bis zu 500 000 EUR über einen Zeitraum von drei Steuerjahren für Unternehmen, die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erbringen, gilt gemäß der Verordnung (EU) Nr. 360/2012 der Kommission vom 25. April 2012 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 AEUV auf De-minimis-Beihilfen an Unternehmen, die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erbringen, ebenfalls als De-minimis-Beihilfe.
Die Maßnahmen, die die oben genannten Bedingungen erfüllen, erfordern keine Anmeldung durch den betreffenden Mitgliedstaat bei der Kommission. Die Kommission hält die derzeitigen Beihilfevorschriften zwar für flexibel genug, um den Anforderungen des Ersuchens gerecht zu werden, nämlich der Befreiung von der Pflicht der Anmeldung von Projekten zur Förderung nationaler Minderheiten und ihrer Kultur bei der Kommission, ist jedoch jederzeit willens, den Mitgliedstaaten Orientierungshilfe zu geben.
Laufende Orientierungshilfe
Die Kommission ist nach wie vor bereit, Orientierungshilfe in Fällen zu geben, in denen die Mitgliedstaaten Schwierigkeiten haben, ihre geplanten Maßnahmen zur Förderung der Rechte von Personen, die nationalen Minderheiten angehören, und ihrer Kultur mit den bestehenden Vorschriften für staatliche Beihilfen in Einklang zu bringen.
3.FAZIT
Die Achtung des Reichtums der kulturellen Vielfalt Europas ist eine der Prioritäten und Ziele der Europäischen Kommission, und sie wird weiterhin politische und finanzielle Unterstützung in diesem Bereich leisten.
Angesichts der ihr übertragenen Befugnisse und der bestehenden und laufenden Initiativen, die in den letzten Jahren ergriffen wurden und die mehreren Vorschlägen der ursprünglich 2013 vorgelegten Bürgerinitiative entsprechen, ist die Kommission der Auffassung, dass in mehreren Bereichen Folgemaßnahmen getroffen werden können.
3.1
In Bezug auf den spezifischen Vorschlag (siehe Vorschlag 2.1 oben) für eine Empfehlung des Rates zum Schutz und zur Förderung der kulturellen und sprachlichen Vielfalt in der Union
·wird die Kommission die Umsetzung mehrerer seit 2017 beschlossener EU-Initiativen, die in der Bürgerinitiative angesprochene Aspekte umfassen, aufmerksam verfolgen. Durch die vorrangigen Bemühungen um die Schaffung eines europäischen Bildungsraums sollten die Mitgliedstaaten dabei unterstützt werden, die Ziele der damit zusammenhängenden Empfehlungen zu erreichen, unter anderem die Förderung gemeinsamer Werte, der inklusiven Bildung und sprachenbewusster Schulen.
·Die Kommission stellt ferner fest, dass der Strategische Rahmen der EU zur Gleichstellung, Inklusion und Teilhabe der Roma 2020–2030 sowie der (derzeit vom Rat geprüfte) Vorschlag für eine Empfehlung des Rates zur Gleichstellung, Inklusion und Teilhabe der Roma dazu beitragen werden, die Kunst, Geschichte und Kultur der Roma (bzw. das Bewusstsein dafür) sowie die Erprobung politischer Konzepte zugunsten der Roma zu fördern.
·In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen hält die Kommission keinen zusätzlichen Rechtsakt für erforderlich.
3.2
In Bezug auf den Vorschlag (siehe Vorschlag 2.2 oben) für einen Beschluss oder eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Anpassung „von Förderprogrammen, um den Zugang kleiner Regional- und Minderheitensprachen zu ihnen zu erleichtern“,
·stellt die Kommission fest, dass nach der kürzlich erfolgten Annahme der neuen Programme Erasmus+ und Kreatives Europa sollten die nationalen Agenturen für die Durchführung von Erasmus+ und das Netzwerk der Creative Europe Desks Begegnungen mit nationalen Vertretern kleiner nationaler Kultur- und Sprachgemeinschaften abhalten, um ihnen praktische Anleitung bei der Beantragung von Fördermitteln zu geben. Weitere Anstrengungen zur Schaffung einer zentralen Anlaufstelle für Antragsteller sollten über das Netzwerk der Creative Europe Desks unternommen werden, das in allen an den Programmen teilnehmenden Ländern eingerichtet wurde. Über diese Informationsdesks und ihr Netzwerk könnten alle Organisationen der Kultur- und Kreativwirtschaft Informationen und technische Unterstützung erhalten und wären so in der Lage, sich für sämtliche Aktionen und Initiativen im Rahmen von Kreatives Europa sowie für andere für sie relevante Finanzierungsmöglichkeiten der EU zu bewerben. Darüber hinaus wird die Kommission in ihren Leitlinien weitere Orientierungshilfe bereitstellen und für mehr Klarheit sorgen. Dies wird den Zugang zu Finanzierungsprogrammen für kleine Regional- und Minderheitensprachen erleichtern.
·Die Kommission wird weiterhin Projekte im Zusammenhang mit Regional- oder Minderheitensprachen überwachen und deren potenzielle Auswirkungen auf die Politik in den betreffenden Ländern analysieren. Frühere Projekte, etwa diejenigen, die in der Broschüre der Kommission „Linguistic diversity in the European Union – the case of regional and minority languages“ aufgeführt sind, können Antragstellern Anregungen für neue Projekte auf lokaler, regionaler oder nationaler Ebene im Einklang mit den Zielen des künftigen Programms Erasmus 2021–27 zum Sprachenlernen, zur Inklusion und zur Förderung der Werte der EU bieten.
·In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen hält die Kommission keinen zusätzlichen Rechtsakt für erforderlich.
3.3
In Bezug auf den Vorschlag (siehe Vorschlag 2.3 oben) für einen Beschluss oder eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Zentrums für Sprachenvielfalt, das dazu dienen soll, das Bewusstsein für die Bedeutung von Regional- und Minderheitensprachen zu stärken und die Vielfalt auf allen Ebenen zu fördern, und das im Wesentlichen durch die Union finanziert werden soll,
·sieht es die Kommission als wesentlich an, die Zusammenarbeit über das Europäische Fremdsprachenzentrum des Europarats sowie ihre Unterstützung für die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung der Empfehlung des Rates von 2019 aufrechtzuerhalten und auszubauen. Dadurch wird eine angemessene Schwerpunktsetzung der EU sichergestellt und zudem das Risiko von Doppelarbeit und unnötigem Ressourceneinsatz durch zusätzliche Zentren vermieden.
·In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen hält die Kommission keinen zusätzlichen Rechtsakt für erforderlich.
3.4
In Bezug auf den Vorschlag (siehe Vorschlag 2.4 oben) für eine Verordnung zur Anpassung der gemeinsamen Regeln für die Aufgaben, die prioritären Ziele und die Organisation der Strukturfonds dahin gehend, dass dem Minderheitenschutz sowie der Förderung kultureller und sprachlicher Vielfalt Rechnung getragen wird, sofern die zu finanzierenden Maßnahmen den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt der Union stärken,
·stellt die Kommission fest, dass das Diskriminierungsverbot in der Dachverordnung für den Zeitraum 2021–2027 eine weitere Stärkung erfährt, indem darin die Achtung der Charta der Grundrechte als horizontaler Grundsatz und als horizontale Grundvoraussetzung mit Geltung für alle Politikbereiche verankert wurde.
·Die Kommission betont ferner, dass die Fonds der Kohäsionspolitik weiterhin zur Verfügung stehen, um die sozioökonomische Integration ethnischer Minderheiten und marginalisierter Bevölkerungsgruppen entsprechend den von den Mitgliedstaaten auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene ermittelten Bedürfnissen zu unterstützen.
·In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen hält die Kommission keine zusätzliche gesetzgeberische Initiative und keine weitere Anpassung des Rechtsrahmens der kohäsionspolitischen Fonds für erforderlich.
3.5
In Bezug auf den Vorschlag (siehe Vorschlag 2.5 oben) für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates mit dem Ziel einer Änderung der Verordnung über das Programm „Horizont 2020“ zur Verbesserung der Forschung über den Mehrwert, den nationale Minderheiten sowie die kulturelle und sprachliche Vielfalt für die soziale und wirtschaftliche Entwicklung in den Regionen der Union bieten können,
·verweist die Kommission nachdrücklich auf die verschiedenen im Rahmen von Horizont 2020 finanzierten Projekte zum sprachlichen und kulturellen Erbe und zu Minderheitensprachen und betont, dass diese Möglichkeiten, Sprachen als Teil des europäischen Kulturerbes zu schützen, im Rahmen der Forschungs- und Innovationsaktivitäten des neuen Programms Horizont Europa auch künftig bestehen und weiterentwickelt werden.
·In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen hält die Kommission keine weitere gesetzgeberische Maßnahme für erforderlich.
3.6
In Bezug auf den Vorschlag (siehe Vorschlag 2.6 oben) für eine Änderung der EU-Rechtsvorschriften mit dem Ziel, eine annähernde Gleichstellung von Staatenlosen und Unionsbürgern zu gewährleisten,
·kann bei der Umsetzung des neuen umfassenden Aktionsplans für Integration und Inklusion 2021–2027 die Situation von Staatenlosen und EU-Bürgern, die nationalen Minderheiten angehören, berücksichtigt werden, insbesondere was ihren Bedarf an einer besseren Integration in die Gesellschaft durch bessere Beschäftigung, Bildung und soziale Chancen betrifft.
·Die im Rahmen des Aktionsplans getroffenen Maßnahmen werden durch den neuen Fonds für Asyl, Migration und Integration für den Programmplanungszeitraum 2021–2027 sowie durch den ESF+ und den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung unterstützt.
·In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen hält die Kommission keine neue gesetzgeberische Maßnahme für erforderlich.
3.7
In Bezug auf den Vorschlag (siehe Vorschlag 2.7 oben) für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einführung eines einheitlichen Urheberrechts, das es erlauben würde, die gesamte Union als einen Binnenmarkt für Urheberrechte zu betrachten,
·stellt die Kommission fest, dass zwischen 2017 und 2019 mehrere Rechtsinstrumente mit Umsetzungsfristen bis Juni 2021 angenommen wurden. Die Umsetzung dieser Rechtsinstrumente wird von der Kommission aufmerksam überwacht.
·Die Kommission veröffentlichte im Dezember 2020 einen Bericht, in dem sie die Auswirkungen einer Ausweitung der Geoblocking-Vorschriften auf Online-Dienste bewertete, die Zugang zu urheberrechtlich geschützten (audiovisuellen und nicht audiovisuellen) Inhalten gewähren. Die Kommission wird einen Dialog mit den Interessenträgern des audiovisuellen Sektors einleiten, um konkrete Wege zur Förderung der Verbreitung audiovisueller Inhalte in der EU und zur Verbesserung des Zugangs der Verbraucher zu solchen Inhalten zu erörtern, bevor sie Folgemaßnahmen in Erwägung zieht.
·In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen hält die Kommission keine weitere gesetzgeberische Maßnahme für erforderlich.
3.8
In Bezug auf den Vorschlag (siehe Vorschlag 2.8 oben) für eine Änderung der Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste, um den freien Dienstleistungsverkehr und den Empfang audiovisueller Inhalte in Regionen, in denen Angehörige nationaler Minderheiten wohnen, zu gewährleisten,
·ist die Kommission der Auffassung, dass wird mit der unlängst überarbeiteten Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste (AVMD-Richtlinie) sichergestellt wird, dass Videoabrufdienste (wie Netflix, Amazon usw.), aktiv zum Ziel der Förderung der kulturellen Vielfalt in der Union beitragen. In den Leitlinien für die Berechnung des Anteils europäischer Werke vertrat die Kommission die Ansicht, dass dieses Ziel der Förderung der kulturellen Vielfalt nur dann wirksam erreicht werden kann, wenn der 30%-Anteil europäischer Werke in jedem der nationalen Kataloge sichergestellt wird, die von in mehreren Ländern tätigen Videoabrufdiensten angeboten werden. Dadurch wird gewährleistet, dass den Zuschauern in jedem Mitgliedstaat, in dem der Anbieter nationale Kataloge anbietet, ein ausreichendes Angebot an europäischen Werken zur Verfügung steht. Dieser Ansatz bringt auch den Vorteil mit sich, dass er wahrscheinlich Anreize für die Verbreitung und Verfügbarkeit europäischer Werke in der gesamten Union schaffen wird.
·Die Kommission wird die Anwendung der Vorschriften über die Förderung europäischer Werke auf der Grundlage von Berichten der Mitgliedstaaten und einer unabhängigen Studie regelmäßig prüfen und die allgemeine Anwendung der Richtlinie überwachen.
·In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen hält die Kommission die derzeitigen Vorschriften für ausreichend und eine zusätzliche Änderung der Richtlinie für nicht notwendig.
3.9
In Bezug auf den Vorschlag (siehe Vorschlag 2.9) für eine Verordnung oder einen Beschluss des Rates zur Gruppenfreistellung für Vorhaben, mit denen nationale Minderheiten und ihre Kultur gefördert werden, von dem in Artikel 108 Absatz 2 AEUV vorgesehenen Verfahren,
·ist die Kommission der Ansicht, dass die bestehenden Vorschriften die Mitgliedstaaten ausreichend in die Lage versetzen, Projekte zur Förderung nationaler Minderheiten und ihrer Kultur zu unterstützen.
·Die Kommission wird weiterhin Orientierungshilfe in Fällen zu geben, in denen die Mitgliedstaaten Schwierigkeiten haben, ihre geplanten Maßnahmen zur Förderung der Rechte von Personen, die nationalen Minderheiten angehören, und ihrer Kultur mit den bestehenden Vorschriften für staatliche Beihilfen in Einklang zu bringen.
·In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen hält die Kommission keinen zusätzlichen Rechtsakt für erforderlich.