DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) .../... DER KOMMISSION
vom 28.10.2019
zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 hinsichtlich der Änderung von Beihilfe- und Zahlungsanträgen sowie der Kontrollen im Rahmen des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems und des Kontrollsystems im Rahmen der Cross-Compliance
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstaben a bis d und Buchstabe h, Artikel 78 Absatz 1 Buchstaben b und c sowie Artikel 96 Absatz 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1)Gemäß Artikel 14 Absatz 4 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission können die Mitgliedstaaten den Begünstigten der Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 erlauben, in hinreichend begründeten Fällen den Sammelantrag hinsichtlich der Nutzung der nach dem Termin für die Einreichung des Sammelantrags gemeldeten landwirtschaftlichen Parzellen zu ändern. Während der Vegetationsperiode kann es vorkommen, dass die Begünstigten den Anbauplan hinsichtlich der Anbaupflanzen oder deren Standort ändern müssen. Dies kann auf veränderte Witterungsbedingungen oder andere landwirtschaftliche Bedingungen zurückzuführen sein. Begünstigte der Zahlung gemäß Artikel 30 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates können sich – insbesondere in Bezug auf Zwischenfrüchte – in einer ähnlichen Lage befinden. Daher sollten die Mitgliedstaaten auch ermächtigt werden, diesen Begünstigten zu erlauben, den Sammelantrag oder den Zahlungsantrag hinsichtlich der Nutzung der für die Zwecke der Zahlung gemäß Artikel 30 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 gemeldeten Parzellen zu ändern. Außerdem sollte dieser Absatz aus Artikel 14 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 gestrichen und in deren Artikel 15 aufgenommen werden, da er Änderungen des Sammelantrags oder des Zahlungsantrags betrifft. Ferner sollte klargestellt werden, dass diese Änderungen nach Ablauf der allgemeinen Fristen für die Mitteilung von Änderungen vorgenommen werden können und dass die Mitgliedstaaten einen Termin für die Mitteilung dieser Änderungen festsetzen können.
(2)Gemäß Artikel 15 Absatz 1b kann der Sammelantrag oder der Zahlungsantrag geändert werden, wenn Kontrollen durch Monitoring vorgenommen werden. Es sollte klargestellt werden, dass diese Bestimmung die Möglichkeit betrifft, den Sammelantrag oder den Zahlungsantrag zu ändern, sobald die vorläufigen Ergebnisse der Kontrollen durch Monitoring vorliegen. Ferner sollte präzisiert werden, worauf sich diese Änderungen beziehen können.
(3)In Artikel 15 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 ist die Frist für die Änderung des Sammelantrags oder des Zahlungsantrags festgelegt. In Artikel 15 Absatz 3 der genannten Verordnung ist aufgeführt, in welchen Fällen Änderungen des Sammelantrags oder des Zahlungsantrags nicht mehr möglich sind. Aufgrund der Besonderheiten der Kontrollen durch Monitoring gelten diese Vorschriften nicht, wenn die Begünstigten Kontrollen dieser Art unterliegen. Es empfiehlt sich daher klarzustellen, wann diese Begünstigten solche Änderungen vornehmen können. Außerdem sollte den zuständigen Behörden gestattet werden, den Termin für die Mitteilung solcher Änderungen auf Ebene der durch Monitoring kontrollierten Beihilferegelung, Stützungsmaßnahme oder Vorhabenart festzulegen.
(4)Die Mitgliedstaaten können beschließen, für bestimmte Beihilferegelungen, Stützungsmaßnahmen, Vorhabenarten oder Anforderungen und Standards für die Cross-Compliance Kontrollen durch Monitoring vorzunehmen und für andere Regelungen, Maßnahmen, Vorhabenarten oder Anforderungen und Standards die stichprobenartigen Vor-Ort-Kontrollen beizubehalten. Dies bedeutet, dass die Kontrollen durch Monitoring zu Ergebnissen führen können, die für die Feststellung relevant sind, ob die Vorschriften für stichprobenartigen Kontrollen unterliegende Regelungen, Maßnahmen, Vorhabenarten oder Standards und Anforderungen für die Cross-Compliance eingehalten werden. Daher sollte festgelegt werden, wie diese Ergebnisse zu berücksichtigen sind.
(5)Es sollte klargestellt werden, dass die Verpflichtung zur gegenseitigen Unterrichtung gemäß Artikel 27 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 auch für die Anforderungen und Standards für die Cross-Compliance gilt. Artikel 27 sollte daher entsprechend geändert werden.
(6)Artikel 38 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 betrifft die Flächenvermessung. Gemäß Absatz 1 dieses Artikels kann die Prüfung der Förderfähigkeit und die Flächenvermessung auf eine nach dem Zufallsprinzip ausgewählte Stichprobe von mindesten 50 % der landwirtschaftlichen Parzellen begrenzt werden, für die ein Beihilfe- oder Zahlungsantrag gestellt wurde. Aus Gründen der Klarheit sollten die Vorschriften für die Überprüfung der Beihilfevoraussetzungen aus Artikel 38 gestrichen und in Artikel 39 aufgenommen werden.
(7)Die Mitgliedstaaten können beschließen, für bestimmte Beihilferegelungen, Stützungsmaßnahmen oder Vorhabenarten Kontrollen durch Monitoring gemäß Artikel 40a der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 vorzunehmen und für andere Regelungen, Maßnahmen oder Vorhaben die stichprobenartigen Vor-Ort-Kontrollen beizubehalten, die die Flächenvermessung gemäß Artikel 38 der Verordnung einschließen. Dies kann dazu führen, dass eine im Einklang mit der stichprobenartigen Vor-Ort-Kontrolle vermessene landwirtschaftliche Parzelle von der Fläche abweicht, die bei Anwendung von Kontrollen durch Monitoring als Grundlage für die Berechnung der Beihilfe oder Stützung ermittelt wird. In Artikel 38 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 sollte daher klargestellt werden, welche der Flächen in diesen Fällen maßgeblich ist.
(8)Alle von einem Begünstigten gemeldeten und für eine Vor-Ort-Kontrolle ausgewählten landwirtschaftlichen Parzellen müssen gemäß Artikel 38 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 vermessen werden, und ihre Fördervoraussetzungen werden gemäß Artikel 39 der Verordnung überprüft. Dies schließt großflächige landwirtschaftliche Parzellen mit Dauergrünland oder Dauerweideland ein, die von mehreren Begünstigten gemeinsam genutzt werden, was für die zuständigen Behörden einen hohen Arbeitsaufwand mit sich bringen kann. Um den Arbeitsaufwand zu begrenzen und zugleich einen angemessenen Schutz der Mittel der Union aufrechtzuerhalten, sollte die Möglichkeit vorgesehen werden, die Vermessungen und Kontrollen der Förderkriterien, Verpflichtungen und sonstigen Auflagen durch Kontrollen auf der Grundlage von Orthofotos, die für die regelmäßige Aktualisierung des Systems zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen verwendet werden, zu ersetzen und die Bedingungen festzulegen, unter denen die zuständigen Behörden von dieser Möglichkeit Gebrauch machen können.
(9)Beschränkt sich die Überprüfung der Beihilfefähigkeit der landwirtschaftlichen Parzellen im Rahmen der Vor-Ort-Kontrollen der Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums auf eine nach dem Zufallsprinzip ausgewählte Stichprobe von mindestens 50 % der landwirtschaftlichen Parzellen, für die ein Zahlungsantrag eingereicht wurde, so kann es vorkommen, dass einige der Förderkriterien, Verpflichtungen und sonstigen Auflagen nicht angemessen überprüft werden. Es ist daher angezeigt, in Artikel 39 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 die Auswahl einer zusätzlichen risikobasierten Stichprobe vorzusehen, die die Überprüfung solcher Förderkriterien, Verpflichtungen oder sonstiger Auflagen gestattet.
(10)Ein wesentliches Ziel der Kontrollen durch Monitoring ist es, die Begünstigten bei der Erfüllung der Förderkriterien, Verpflichtungen und sonstigen Auflagen zu unterstützen und ihnen die Behebung festgestellter Probleme zu ermöglichen. Zu diesem Zweck sollte klargestellt werden, dass die zuständigen Behörden verpflichtet sind, mit den Begünstigten frühzeitig insbesondere über Warnhinweise und die vorläufigen Ergebnisse der automatisierten Analyse einer Zeitreihe von Satellitendaten zu kommunizieren. In Artikel 40a Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe d der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 sollten daher die wichtigsten Grundsätze festgelegt werden, nach denen die zuständigen Behörden die vorläufigen Ergebnisse der Kontrollen durch Monitoring übermitteln.
(11)Artikel 40a Absatz 1 Unterabsatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 betrifft physische Vor-Ort-Kontrollen. Es sollte klargestellt werden, dass diese physischen Vor-Ort-Kontrollen keine Flächenvermessung beinhalten, es sei denn, diese ist erforderlich, um über die Förderfähigkeit der beantragten Beihilfe oder Stützung befinden zu können.
(12)Führen die zuständigen Behörden stichprobenartige Vor-Ort-Kontrollen gemäß den Artikeln 38 und 39 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 durch, so können sie die Kontrollen auf eine nach dem Zufallsprinzip ausgewählte Stichprobe von mindestens 50 % der landwirtschaftlichen Parzellen beschränken, für die ein Beihilfe- oder Zahlungsantrag eingereicht wurde. Es empfiehlt sich, das gleiche Maß an Flexibilität zuzulassen, wenn gemäß Artikel 40a Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c Kontrollen durch Monitoring eine stichprobenartige Kontrolle von landwirtschaftlichen Parzellen von Begünstigten erfordern, die von Kriterien betroffen sind, welche nicht durch Monitoring kontrolliert werden können.
(13)Das automatisierte Verfahren, das bei den Kontrollen durch Monitoring angewandt wird, kann zu Ergebnissen führen, die für die Bestimmung der Förderfähigkeit bei nicht durch Monitoring kontrollierten flächenbezogenen Regelungen, flächenbezogenen Maßnahmen oder Anforderungen und Standards für die Cross-Compliance relevant sind. Damit sich die zuständigen Behörden reibungslos auf die zunehmende Verwendung von Kontrollen durch Monitoring einstellen können, sollte diesen Behörden eine gewisse Flexibilität in Bezug auf die Anforderung eingeräumt werden, nach der alle ihnen zur Verfügung stehenden einschlägigen Informationen bei der Feststellung berücksichtigt werden müssen, ob die Förderkriterien, Verpflichtungen und sonstigen Auflagen sowie die Anforderungen und Standards für die Cross-Compliance erfüllt sind. Diese Flexibilität sollte zeitlich begrenzt sein, damit die Gleichbehandlung der Betriebsinhaber gewährleistet ist. Artikel 40a sollte daher entsprechend geändert werden. Bei Anwendung einer solchen Flexibilität sollten die zuständigen Behörden zudem die einschlägigen Ergebnisse bei der Auswahl des risikobasierten Teils der Kontrollstichprobe für die Regelungen, Maßnahmen oder Vorhabenarten sowie für die Cross-Compliance im folgenden Antragsjahr berücksichtigen. Artikel 34 Absätze 2 und 3 sowie Artikel 69 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 sollten daher entsprechend geändert werden.
(14)Gemäß Artikel 40b sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, der Kommission ihren Beschluss, mit der Durchführung von Kontrollen durch Monitoring zu beginnen, sowie bestimmte Daten mitzuteilen. Damit sichergestellt ist, dass die Mitteilung wesentliche Informationen enthält, die sich mit der breiteren Anwendung von Kontrollen durch Monitoring durch die zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten weiterentwickeln können, sollte die Kommission den Mitgliedstaaten alljährlich bis zum 1. November ein Muster für die Mitteilungen zur Verfügung stellen. Artikel 40b Absatz 1 sollte daher entsprechend geändert werden. Außerdem sollte Artikel 40b Absatz 2 gestrichen werden, da er nur das Antragsjahr 2018 betraf und somit überholt ist.
(15)In Artikel 40a der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 ist der rechtliche Rahmen für die Ersetzung flächenbezogener Vor-Ort-Kontrollen durch Kontrollen durch Monitoring auf der Grundlage von Copernicus-Sentinel-Daten oder sonstigen mindestens gleichwertigen Daten festgelegt. Diese Daten könnten auch für die Feststellung der Einhaltung bestimmter Anforderungen und Standards für die Cross-Compliance relevant sein. Zur Verringerung des Kontrollaufwands und zur Maximierung der Investitionen, die die zuständigen Behörden benötigen, um das derzeitige Verfahren von Vor-Ort-Kontrollen durch Kontrollen durch Monitoring zu ersetzen, sollte daher ein Rechtsrahmen geschaffen werden, in dem die Bedingungen festgelegt sind, unter denen im Zusammenhang mit der Cross-Compliance Vor-Ort-Kontrollen durch Kontrollen durch Monitoring ersetzt werden können.
(16)Es empfiehlt sich, einen Mindestkontrollsatz festzulegen, der gewährleistet, dass die Kontrollen der Anforderungen und Standards für die Cross-Compliance auch dann zufriedenstellend sind, wenn die von den Copernicus-Sentinel-Satelliten gelieferten Daten nicht sachdienlich sind. Physische Vor-Ort-Kontrollen sollten nur dann erforderlich sein, wenn die mittels neuer Technologien wie Fotos mit Geotagging und unbemannten Luftfahrzeugen eingeholten Nachweise oder die betreffenden schriftlichen Nachweise nicht zu einem abschließenden Ergebnis führen oder wenn die zuständigen Behörden davon ausgehen, dass keine dieser Arten von Nachweisen bei der Prüfung der Anforderungen und Standards, die nicht durch Monitoring kontrolliert werden können, wirksam sind.
(17)Kontrollen durch Monitoring könnten auch die Begünstigten bei der Einhaltung der Anforderungen und Standards für die Cross-Compliance unterstützen. Dies kann erreicht werden, indem die nationalen Behörden verpflichtet werden, geeignete Instrumente einzuführen, mit denen die vorläufigen Ergebnisse der Kontrollen durch Monitoring in Bezug auf die Anforderungen und Standards für die Cross-Compliance den Begünstigten frühzeitig übermittelt werden, und den Begünstigten die Möglichkeit zu geben, die Situation zu beheben oder Abhilfe zu schaffen, bevor die Schlussfolgerungen in den Kontrollbericht aufgenommen werden. Diese Möglichkeit sollte unbeschadet des Frühwarnsystems gemäß Artikel 99 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 gelten.
(18)Um die Umsetzung der Kontrollen durch Monitoring in Bezug auf die Cross-Compliance zu kontrollieren, sollten die Mitgliedstaaten verpflichtet werden, entsprechende Mitteilungen vorzulegen.
(19)Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 sollte daher entsprechend geändert werden.
(20)Die mit dem neuen Absatz 4 des Artikels 40a sowie mit Artikel 70a Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 eingeführte Flexibilität sollte mit Wirkung vom 1. Januar 2019 gelten, um ihren Zweck zu erfüllen, da die Mitgliedstaaten gerade dann, wenn sie mit der Durchführung von Kontrollen durch Monitoring und mit dem Einsatz der mit diesen Kontrollen verbundenen neuen Technologie beginnen, möglicherweise Schwierigkeiten haben werden, der Anforderung nachzukommen, nach der sie alle relevanten Informationen bei der Feststellung berücksichtigen müssen, ob die Förderkriterien, Verpflichtungen und sonstigen Auflagen sowie die Anforderungen und Standards für die Cross-Compliance erfüllt sind.
(21)Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Direktzahlungen und des Ausschusses für die Entwicklung des ländlichen Raums —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 wird wie folgt geändert:
1.Artikel 14 Absatz 4 wird gestrichen.
2.Artikel 15 erhält folgende Fassung:
„Artikel 15
Änderungen des Sammelantrags oder des Zahlungsantrags
(1) Nach dem Termin für die Einreichung des Sammelantrags oder des Zahlungsantrags können einzelne landwirtschaftliche Parzellen oder einzelne Zahlungsansprüche in dem Antrag hinzugefügt oder angepasst werden, sofern die Voraussetzungen für die betreffenden Direktzahlungsregelungen oder Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums erfüllt sind.
Unter den gleichen Bedingungen können Änderungen hinsichtlich der Nutzung der Direktzahlungsregelung oder der Maßnahme zur Entwicklung des ländlichen Raums bei einzelnen landwirtschaftlichen Parzellen oder Zahlungsansprüchen vorgenommen werden, die im Sammelantrag bereits ausgewiesen sind.
Sofern die Änderungen nach den Unterabsätzen 1 und 2 die vorzulegenden Belege oder Verträge berühren, können auch diese Belege oder Verträge entsprechend geändert werden.
(1a) Wurden einem Begünstigten die Ergebnisse der Vorabprüfungen gemäß Artikel 11 Absatz 4 mitgeteilt, kann dieser Begünstigte den Sammelantrag oder den Zahlungsantrag ändern, um für einzelne Parzellen alle Korrekturen vorzunehmen, die aufgrund der Ergebnisse dieser Gegenkontrollen, falls diese potenzielle Verstöße ergeben haben, erforderlich sind.
(1b) Werden Kontrollen durch Monitoring gemäß Artikel 40a vorgenommen und haben die zuständigen Behörden die vorläufigen Ergebnisse auf Parzellenebene gemäß Artikel 40a Absatz 1 Buchstabe d mitgeteilt, so können die Begünstigten den Sammelantrag oder den Zahlungsantrag in Bezug auf die Anpassung oder die Nutzung einzelner durch Monitoring kontrollierter landwirtschaftlicher Parzellen ändern, sofern die Anforderungen im Rahmen der Direktzahlungsregelungen oder der betreffenden Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums eingehalten werden. In Fällen, in denen die Änderung des Sammelantrags oder des Zahlungsantrags zu einer Vergrößerung der angemeldeten Fläche führt, können individuelle Zahlungsansprüche hinzugefügt werden.
(2) Änderungen gemäß Absatz 1 Unterabsätze 1 und 2 sind der zuständigen Behörde bis spätestens 31. Mai des betreffenden Jahres mitzuteilen, außer im Falle von Estland, Lettland, Litauen, Finnland und Schweden, wo sie bis spätestens 15. Juni des betreffenden Jahres mitzuteilen sind.
Abweichend von Unterabsatz 1 können die Mitgliedstaaten einen früheren Termin für die Mitteilung solcher Änderungen festsetzen. Dieser Termin darf jedoch nicht weniger als 15 Kalendertage nach dem Termin für die Einreichung des Sammelantrags oder des Zahlungsantrags gemäß Artikel 13 Absatz 1 liegen.
Abweichend von den Unterabsätzen 1 und 2 können die Mitgliedstaaten dem Begünstigten erlauben, in hinreichend begründeten Fällen den Sammelantrag oder den Zahlungsantrag hinsichtlich der Nutzung der landwirtschaftlichen Parzellen, die für die Zwecke der Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden gemäß Titel III Kapitel 3 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 oder der Zahlungen im Rahmen von Natura 2000 und der Wasserrahmenrichtlinie gemäß Artikel 30 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 angemeldet wurden, zu einem späteren Zeitpunkt zu ändern, sofern sich der Begünstigte dadurch für die Einhaltung der gemäß dem ursprünglichen Antrag bestehenden Verpflichtungen keinen Vorteil verschafft. In diesem Fall können die Mitgliedstaaten beschließen, einen Termin für die Mitteilung dieser Änderungen an die zuständige Behörde festzulegen.
Diese Mitteilungen erfolgen schriftlich oder über das geografische Beihilfeantragsformular.
(2a) Änderungen nach Vorabprüfungen gemäß Absatz 1a werden der zuständigen Behörde spätestens neun Kalendertage nach dem Termin für die Mitteilung der Ergebnisse der Vorabprüfungen gemäß Artikel 11 Absatz 4 an den Begünstigten mitgeteilt.
Diese Mitteilungen erfolgen schriftlich oder über das geografische Beihilfeantragsformular.
(2b) Änderungen, die gemäß Absatz 1b infolge der Mitteilung vorläufiger Ergebnisse auf Parzellenebene gemäß Artikel 40a Absatz 1 Buchstabe d vorgenommen wurden, werden der zuständigen Behörde bis zu dem von ihr auf Ebene der Beihilferegelung, der Stützungsmaßnahme oder der Vorhabenart festgesetzten Termin mitgeteilt. Dieser Termin liegt mindestens 15 Kalendertage vor dem Termin, an dem die Zahlung der ersten Tranche oder der Vorschüsse gemäß Artikel 75 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 erfolgen muss.
Diese Mitteilungen erfolgen schriftlich oder über das geografische Beihilfeantragsformular.
(3) Hat die zuständige Behörde den Begünstigten bereits auf einen Verstoß im Sammelantrag oder Zahlungsantrag hingewiesen oder ihn von ihrer Absicht unterrichtet, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder wird bei einer Vor-Ort-Kontrolle ein Verstoß festgestellt, so sind Änderungen im Sinne von Absatz 1 für die von dem Verstoß betroffenen landwirtschaftlichen Parzellen nicht zulässig.
Für die Zwecke von Unterabsatz 1 gilt die Verpflichtung gemäß Artikel 40a Absatz 1 Buchstabe d nicht als Mitteilung einer zuständigen Behörde an den Begünstigten über ihre Absicht, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen.“
3.Artikel 27 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
„Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass der für die Gewährung der entsprechenden Zahlung zuständigen Behörde alle relevanten Feststellungen mitgeteilt werden, die bei der Kontrolle der Einhaltung der Förderkriterien, Verpflichtungen und sonstigen Auflagen im Bereich der Beihilferegelungen gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, der Anforderungen und Standards für die Cross-Compliance und/oder der Förderung im Rahmen von Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums im Anwendungsbereich des integrierten Systems getroffen wurden. Die Mitgliedstaaten stellen außerdem sicher, dass die öffentlichen oder privaten Zertifizierungsstellen gemäß Artikel 38 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 der Behörde, die für die Gewährung der Zahlung bei Anwendung von dem Klima- und Umweltschutz förderlichen Landbewirtschaftungsmethoden zuständig ist, jegliche Feststellung mitteilen, die für die korrekte Gewährung dieser Zahlung an Begünstigte von Belang ist, die sich dafür entschieden haben, ihren Verpflichtungen im Rahmen der Gleichwertigkeit durch Zertifizierung nachzukommen.“
4.Artikel 34 wird wie folgt geändert:
a)In Absatz 2 wird folgender Unterabsatz 4 angefügt:
„Beschließt die zuständige Behörde, von der Möglichkeit gemäß Artikel 40a Absatz 4 oder Artikel 70a Absatz 3 Gebrauch zu machen, so werden die bei Kontrollen durch Monitoring im vorangegangenen Antragsjahr getroffenen Feststellungen bei der Risikoanalyse gemäß Unterabsatz 2 Buchstabe d berücksichtigt.“
b)Absatz 3 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:
„Für die Zwecke der Artikel 32 und 33 werden zwischen 20 % und 25 % der Mindestanzahl von Begünstigten, die einer Vor-Ort-Kontrolle zu unterziehen sind, und im Falle der Anwendung von Artikel 32 Absatz 2a 100 % des Kollektivs und zwischen 20 % und 25 % der einer Vor-Ort-Kontrolle zu unterziehenden Verpflichtungen nach dem Zufallsprinzip ausgewählt. Die noch fehlende Anzahl der einer Vor-Ort-Kontrolle zu unterziehenden Begünstigten und Verpflichtungen wird auf der Grundlage einer Risikoanalyse ausgewählt. Beschließt die zuständige Behörde, von der Möglichkeit gemäß Artikel 40a Absatz 4 oder Artikel 70a Absatz 3 Gebrauch zu machen, so werden die bei Kontrollen durch Monitoring im vorangegangenen Antragsjahr getroffenen Feststellungen bei der Risikoanalyse berücksichtigt.“
5.Artikel 38 wird wie folgt geändert:
a)Absatz 1 erhält folgende Fassung:
„(1)
Die tatsächliche Flächenvermessung der landwirtschaftlichen Parzelle im Rahmen einer Vor-Ort-Kontrolle kann auf eine nach dem Zufallsprinzip ausgewählte Stichprobe von mindesten 50 % der landwirtschaftlichen Parzellen begrenzt werden, für die im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen oder Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums ein Beihilfe- oder Zahlungsantrag gestellt wurde. Wird bei der Stichprobenkontrolle ein Verstoß festgestellt, so werden alle landwirtschaftlichen Parzellen vermessen oder die Ergebnisse aus der Stichprobe werden hochgerechnet.“
b)Folgende Absätze 9 und 10 werden eingefügt:
„(9)
Weicht die gemäß den Absätzen 1 bis 8 vermessene beihilfefähige Fläche von der Fläche ab, die bei Anwendung von Kontrollen durch Monitoring gemäß Artikel 40a als Grundlage für die Berechnung der Beihilfe oder Stützung ermittelt wird, so ist die gemäß den Absätzen 1 bis 8 dieses Artikels vermessene Fläche maßgeblich.
(10)
Im besonderen Fall von landwirtschaftlichen Parzellen mit Dauergrünland oder Dauerweideland, die von mehreren Begünstigten gemeinsam genutzt werden, kann die tatsächliche Vermessung durch Kontrollen auf der Grundlage von Orthofotos ersetzt werden, die für die Aktualisierung des Systems zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen gemäß Artikel 70 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 verwendet werden, sofern diese Kontrollen auf allen solchen Parzellen innerhalb eines Zeitraums von höchstens drei Jahren durchgeführt werden und die zuständige Behörde wirksame, den Vorschriften von Artikel 7 der vorliegenden Verordnung entsprechende operative Verfahren nachweisen kann und die Wiedereinziehungen angemessen durchführt.“
6.Artikel 39 wird wie folgt geändert:
a)Absatz 1 erhält folgende Fassung:
„(1)
Die Überprüfung der Einhaltung der Förderkriterien, Verpflichtungen und sonstigen Auflagen im Zusammenhang mit den landwirtschaftlichen Parzellen im Rahmen einer Vor-Ort-Kontrolle kann auf eine nach dem Zufallsprinzip ausgewählte Stichprobe von mindesten 50 % der landwirtschaftlichen Parzellen begrenzt werden, für die im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen oder Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums ein Beihilfe- oder Zahlungsantrag gestellt wurde.
Im Falle von Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums, bei denen einige Förderkriterien, Verpflichtungen oder sonstige Auflagen im Zusammenhang mit den landwirtschaftlichen Parzellen bei einer Begrenzung der Kontrollen auf eine nach dem Zufallsprinzip ausgewählte Stichprobe gemäß Unterabsatz 1 nicht angemessen kontrolliert werden können, ist jedoch eine zusätzliche risikobasierte Stichprobe auszuwählen, die eine Überprüfung dieser Kriterien, Verpflichtungen oder Auflagen ermöglicht.
Wird bei der nach dem Zufallsprinzip ausgewählten Stichprobe oder bei der risikobasierten Stichprobe ein Verstoß festgestellt, so werden alle landwirtschaftlichen Parzellen auf die Einhaltung der Förderkriterien, Verpflichtungen und sonstigen Auflagen überprüft oder die Ergebnisse aus der Stichprobe werden hochgerechnet.
Die Förderfähigkeit landwirtschaftlicher Parzellen wird mit geeigneten Mitteln, einschließlich der Erbringung von Nachweisen durch die Begünstigten auf Aufforderung der zuständigen Behörde, überprüft. Diese Überprüfung umfasst gegebenenfalls auch eine Prüfung der Anbaukultur. Hierzu wird erforderlichenfalls die Vorlage entsprechender zusätzlicher Belege verlangt.“
b)Absatz 4 erhält folgende Fassung:
„(4)
Im besonderen Fall von landwirtschaftlichen Parzellen mit Dauergrünland oder Dauerweideland, die von mehreren Begünstigten gemeinsam genutzt werden, kann die Überprüfung der Einhaltung der Förderkriterien, Verpflichtungen und sonstigen Auflagen durch Kontrollen auf der Grundlage von Orthofotos ersetzt werden, die für die Aktualisierung des Systems zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen gemäß Artikel 70 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 verwendet werden, sofern diese Kontrollen auf allen solchen Parzellen innerhalb eines Zeitraums von höchstens drei Jahren durchgeführt werden und die zuständige Behörde wirksame, den Vorschriften von Artikel 7 der vorliegenden Verordnung entsprechende operative Verfahren nachweisen kann und die Wiedereinziehungen angemessen durchführt.“
7.Artikel 40a wird wie folgt geändert:
a)Absatz 1 wird wie folgt geändert:
i) Unterabsatz 1 Buchstabe d erhält folgende Fassung:
„d)
unterrichten sie die Begünstigten über den Beschluss, Kontrollen durch Monitoring durchzuführen, und führen geeignete Instrumente ein, um mit den Begünstigten zumindest über vorläufige Ergebnisse des gemäß Buchstabe a dieses Unterabsatzes festgelegten Verfahrens auf Parzellenebene, Warnhinweise und die für die Zwecke der Buchstaben b und c angeforderte Nachweise zu kommunizieren. Die zuständigen Behörden gewährleisten eine frühzeitige Kommunikation mit den Begünstigten, um sie bei der Erfüllung der Förderkriterien, Verpflichtungen und sonstigen Auflagen zu unterstützen und ihnen die Möglichkeit zu geben, die Situation zu beheben oder Abhilfe zu schaffen, bevor die Schlussfolgerungen in den Kontrollbericht gemäß Artikel 41 aufgenommen werden.“
ii) Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:
„Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstaben b und c werden physische Vor-Ort-Kontrollen durchgeführt, wenn sachdienliche Nachweise, einschließlich der vom Begünstigten auf Aufforderung der zuständigen Behörde erbrachten Nachweise, eine Entscheidung über die Förderfähigkeit in Bezug auf die beantragte Beihilfe oder Stützung nicht zulassen. Die physischen Vor-Ort-Kontrollen können auf Kontrollen der Förderkriterien, der Verpflichtungen und sonstiger Auflagen beschränkt sein, die für die Entscheidung über die Förderfähigkeit in Bezug auf die beantragte Beihilfe oder Stützung sachdienlich sind. Diese physischen Vor-Ort-Kontrollen umfassen nur dann eine Flächenvermessung, wenn diese erforderlich ist, um festzustellen, ob die Förderkriterien, Verpflichtungen oder sonstigen Auflagen erfüllt sind.“
iii) Folgender Unterabsatz 3 wird angefügt:
„Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe c können die Kontrollen der Förderkriterien, Verpflichtungen und sonstigen Auflagen, die nicht anhand von Copernicus-Sentinel-Daten oder sonstigen mindestens gleichwertigen Daten überwacht werden können, auf eine Stichprobe von mindestens 50 % der von einem Begünstigten angemeldeten landwirtschaftlichen Parzellen begrenzt werden. Die zuständige Behörde kann diese Stichprobe nach dem Zufallsprinzip oder anhand anderer Kriterien auswählen. Wird die Stichprobe von landwirtschaftlichen Parzellen nach dem Zufallsprinzip ausgewählt und ergeben die Kontrollen einen Verstoß, so rechnet die zuständige Behörde die Ergebnisse aus der Stichprobe hoch oder überprüft alle landwirtschaftlichen Parzellen. Wird die Stichprobe anhand anderer Kriterien ausgewählt und ergeben die Kontrollen einen Verstoß, so überprüft die zuständige Behörde alle landwirtschaftlichen Parzellen.“
b)Folgender Absatz 4 wird angefügt:
„(4) Führt das Verfahren gemäß Absatz 1 Buchstabe a zu Ergebnissen, die für nicht durch Monitoring kontrollierte Direktzahlungsregelungen, Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums und Anforderungen und/oder Standards relevant sind, so können die zuständigen Behörden beschließen, diese Ergebnisse nur in Bezug auf die Begünstigten zu berücksichtigen, die gemäß den Artikeln 30, 31, 32 und 68 für Vor-Ort-Kontrollen von nicht durch Monitoring kontrollierten Direktzahlungsregelungen, Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums und Anforderungen und/oder Standards ausgewählt wurden. Die Abweichung ist auf die drei Jahre ab dem 1. Januar des Kalenderjahres begrenzt, in dem die zuständige Behörde mit der Durchführung von Kontrollen durch Monitoring begonnen hat.“
8.Artikel 40b wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
„Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis zum 1. Dezember des Kalenderjahres vor dem Kalenderjahr, in dem sie mit der Durchführung von Kontrollen durch Monitoring beginnen, ihren Beschluss zur Durchführung solcher Kontrollen mit und geben an, welche Regelungen, Maßnahmen oder Vorhabenarten sowie gegebenenfalls welche Gebiete im Zusammenhang mit diesen Regelungen oder Maßnahmen Kontrollen durch Monitoring unterliegen und welche Kriterien bei deren Auswahl herangezogen wurden. Die Kommission stellt bis zum 1. November jedes Kalenderjahres ein Muster für die Übermittlung der Mitteilungen zur Verfügung, in dem die in eine solche Mitteilung aufzunehmenden Angaben genannt sind.“
b)Absatz 2 wird gestrichen.
9.Artikel 41 Absatz 2 Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung:
„Wird die Vor-Ort-Kontrolle mittels Fernerkundung gemäß Artikel 40 oder mittels Monitoring gemäß Artikel 40a durchgeführt, so können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass dem Begünstigten keine Gelegenheit zur Unterzeichnung des Kontrollberichts gegeben wird, wenn bei der Kontrolle durch Fernerkundung oder Monitoring kein Verstoß festgestellt wurde. Falls durch solche Kontrollen oder durch Monitoring ein Verstoß festgestellt wird, so ist Gelegenheit zur Unterzeichnung des Berichts zu geben, bevor die zuständige Behörde aus den Feststellungen ihre Schlussfolgerungen bezüglich etwaiger sich daraus ergebender Kürzungen, Ablehnungen, Rücknahmen und Verwaltungssanktionen zieht. Werden Kontrollen durch Monitoring angewendet, so gilt diese Verpflichtung als erfüllt, wenn den Begünstigten Verstöße mithilfe der Instrumente zur Kommunikation mit den Begünstigten gemäß Artikel 40a Absatz 1 Buchstabe d mitgeteilt wurden und die Begünstigten Gelegenheit erhalten, die Verstöße anzufechten, bevor die zuständige Behörde aus den Feststellungen ihre Schlussfolgerungen bezüglich etwaiger sich daraus ergebender Kürzungen, Ablehnungen, Rücknahmen und Verwaltungssanktionen zieht.“
10.Artikel 69 Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:
„Die Auswahl der Stichprobe der gemäß Artikel 68 zu kontrollierenden landwirtschaftlichen Betriebe erfolgt gegebenenfalls anhand einer Risikoanalyse gemäß den geltenden Rechtsvorschriften oder anhand einer für die Anforderungen oder Standards geeigneten Risikoanalyse. Diese Risikoanalyse kann auf der Ebene eines einzelnen Betriebs oder der Ebene von Betriebskategorien oder geografischen Gebieten erfolgen. Beschließt die zuständige Behörde, von der Möglichkeit gemäß Artikel 40a Absatz 4 oder Artikel 70a Absatz 3 dieser Verordnung Gebrauch zu machen, so werden die bei Kontrollen durch Monitoring im vorangegangenen Antragsjahr getroffenen Feststellungen bei der Risikoanalyse berücksichtigt.“
11.In Artikel 70 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Die zuständigen Behörden können die Anforderungen und Standards für die Cross-Compliance mittels Kontrollen durch Monitoring gemäß Artikel 70a dieser Verordnung überprüfen.“
12.Die folgenden Artikel 70a und 70b werden eingefügt:
„Artikel 70a
Kontrollen durch Monitoring
(1) Die zuständigen Behörden können Kontrollen durch Monitoring vornehmen. In diesem Fall
a) legen sie ein Verfahren der regelmäßigen und systematischen Beobachtung, Verfolgung und Bewertung aller Anforderungen und Standards für die Cross-Compliance fest, die anhand von Copernicus-Sentinel-Satellitendaten oder sonstigen mindestens gleichwertigen Daten in einem Zeitraum überwacht werden können, der die Feststellung gestattet, ob die Anforderungen und Standards eingehalten werden;
b) führen sie erforderlichenfalls geeignete Folgemaßnahmen durch, um festzustellen, ob die Anforderungen und Standards eingehalten werden;
c) führen sie bei 1 % der Begünstigten, die von Anforderungen und Standards für die Cross-Compliance betroffen sind, welche nicht anhand von Copernicus-Sentinel-Satellitendaten oder sonstigen mindestens gleichwertigen Daten überwacht werden können, Kontrollen durch, die für die Feststellung, ob die Anforderungen und Standards eingehalten werden, relevant sind. Zwischen 20 % und 25 % dieser 1 % von Begünstigten werden nach dem Zufallsprinzip ausgewählt. Die noch fehlende Anzahl an Begünstigten wird auf der Grundlage einer Risikoanalyse ausgewählt;
d) unterrichten sie die Begünstigten über den Beschluss, Kontrollen durch Monitoring durchzuführen, und führen geeignete Instrumente ein, um mit den Begünstigten zumindest über vorläufige Ergebnisse des gemäß Buchstabe a dieses Absatzes festgelegten Verfahrens auf Parzellenebene, Warnhinweise und die für die Zwecke der Buchstaben b und c angeforderte Nachweise zu kommunizieren. Die zuständigen Behörden gewährleisten eine frühzeitige Kommunikation mit den Begünstigten, um sie bei der Einhaltung der Anforderungen und Standards zu unterstützen und ihnen unbeschadet des Frühwarnsystems gemäß Artikel 99 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 die Möglichkeit zu geben, vor Aufnahme der Schlussfolgerungen in den Kontrollbericht gemäß Artikel 72, spätestens jedoch einen Monat nach Übermittlung der vorläufigen Ergebnisse die Situation zu beheben oder Abhilfe zu schaffen.
Für die Zwecke der Buchstaben b und c werden physische Vor-Ort-Kontrollen durchgeführt, wenn sachdienliche Nachweise, einschließlich der vom Begünstigten auf Aufforderung der zuständigen Behörde erbrachten Nachweise, die Feststellung nicht zulassen, ob die durch Monitoring kontrollierten Anforderungen und Standards für die Cross-Compliance eingehalten werden. Die physischen Vor-Ort-Kontrollen können auf Kontrollen von Anforderungen und Standards begrenzt werden, die für die Feststellung relevant sind, ob die durch Monitoring kontrollierten Anforderungen und Standards für die Cross-Compliance eingehalten werden.
(2) Führt die zuständige Behörde Kontrollen durch Monitoring gemäß Absatz 1 durch, kann sie wirksame, den Vorschriften der Artikel 7 und 29 entsprechende operative Verfahren nachweisen und hat sie die Qualität des Systems zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen entsprechend der Bewertung gemäß Artikel 6 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 nachgewiesen, so finden die Artikel 25, 68, 69 und 71 der vorliegenden Verordnung keine Anwendung.
(3) Führt das Verfahren gemäß Absatz 1 Buchstabe a zu Ergebnissen, die für nicht durch Monitoring kontrollierte Direktzahlungsregelungen, Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums und Anforderungen und/oder Standards relevant sind, so können die zuständigen Behörden beschließen, diese Ergebnisse nur in Bezug auf die Begünstigten zu berücksichtigen, die gemäß den Artikeln 30, 31, 32 und 68 für Vor-Ort-Kontrollen von nicht durch Monitoring kontrollierten Direktzahlungsregelungen, Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums und Anforderungen und/oder Standards ausgewählt wurden. Die Abweichung ist auf die drei Jahre ab dem 1. Januar des Kalenderjahres begrenzt, in dem die zuständige Behörde mit der Durchführung von Kontrollen durch Monitoring begonnen hat.
Artikel 70b
Mitteilungen
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis zum 1. Dezember des Kalenderjahres vor dem Kalenderjahr, in dem sie mit der Durchführung von Kontrollen durch Monitoring gemäß Artikel 70a beginnen, ihren Beschluss zur Durchführung solcher Kontrollen mit.“
13.
Artikel 72 wird wie folgt geändert:
a)In Absatz 1 wird folgender Unterabsatz 4 angefügt:
„Werden Kontrollen durch Monitoring gemäß Artikel 70a durchgeführt, so findet Unterabsatz 2 Buchstabe a Ziffern ii und iii des vorliegenden Absatzes keine Anwendung. Im Kontrollbericht sind die Ergebnisse der Kontrollen durch Monitoring auf Parzellenebene anzugeben.“
b)Absatz 2 erhält folgende Fassung:
„(2) Absatz 1 gilt unabhängig davon, ob der betreffende Begünstigte gemäß Artikel 69 für die Vor-Ort-Kontrolle ausgewählt wurde, gemäß Artikel 68 Absatz 2 im Rahmen der für die Rechtsakte und Standards geltenden Rechtsvorschriften vor Ort kontrolliert wurde, gemäß Artikel 70a durch Monitoring kontrolliert wurde oder ob es sich um eine Nachkontrolle nach einem Verstoß handelt, von dem die zuständige Kontrollbehörde auf andere Weise Kenntnis erlangt hat.“
c)Absatz 3 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:
„Der Begünstigte wird über jeden festgestellten Verstoß innerhalb von drei Monaten nach dem Zeitpunkt der Vor-Ort-Kontrolle informiert. Werden Kontrollen durch Monitoring gemäß Artikel 70a durchgeführt, so wird der Begünstigte über jeden festgestellten Verstoß innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Zeitraums informiert, der dem Begünstigten gemäß Artikel 70a Absatz 1 Buchstabe d eingeräumt wurde, um die Situation zu beheben oder Abhilfe zu schaffen.“
d)Absatz 4 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:
„Unbeschadet besonderer Regelungen in den für die Anforderungen und Standards geltenden Rechtsvorschriften muss der Kontrollbericht innerhalb eines Monats nach der Vor-Ort-Kontrolle fertiggestellt sein. Werden Kontrollen durch Monitoring gemäß Artikel 70a durchgeführt, so muss der Kontrollbericht innerhalb eines Monats nach Ablauf des Zeitraums fertiggestellt sein, der dem Begünstigten gemäß Artikel 70a Absatz 1 Buchstabe d eingeräumt wurde, um die Situation zu beheben oder Abhilfe zu schaffen. Diese Frist kann jedoch in ausreichend begründeten Fällen, insbesondere wenn dies aufgrund von chemischen oder physikalischen Analysen erforderlich ist, auf drei Monate verlängert werden.“
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Die folgenden Nummern von Artikel 1 gelten mit Wirkung vom 1. Januar 2019:
a)Nummer 7 Buchstabe b,
b)Nummer 12 in Bezug auf Artikel 70a Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 28.10.2019
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER