BEGRÜNDUNG
1.KONTEXT
•Gründe und Ziele
Mit der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 über die allgemeine Sicherheit von Kraftfahrzeugen wurden zahlreiche EG-Richtlinien aufgehoben und durch bestehende internationale Normen im Rahmen der Vereinten Nationen ersetzt. Die Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) erarbeitet harmonisierte Anforderungen (UN-Regelungen), durch die technische Hindernisse für den Handel mit Kraftfahrzeugen zwischen den Vertragsparteien des Geänderten Übereinkommens von 1958 beseitigt und ein hohes Sicherheits- und Umweltschutzniveau solcher Fahrzeuge gewährleistet werden sollen. Diese UN-Regelungen werden regelmäßig aktualisiert, um dem technischen Fortschritt Rechnung zu tragen.
Die Rahmenrichtlinie 2007/46/EG enthält harmonisierte Sicherheits- und Umweltanforderungen, die Kraftfahrzeuge vor dem Inverkehrbringen auf dem Binnenmarkt erfüllen müssen, und erleichtert somit den freien Warenverkehr mit Fahrzeugen. Mit dieser Richtlinie werden UN-Regelungen in das EG-Typgenehmigungssystem eingegliedert – entweder als Anforderungen für die Typgenehmigung oder als Alternativen zu Rechtsvorschriften der Union. Seit Erlass dieser Richtlinie werden im Rahmen des EG-Typgenehmigungssystems UN-Regelungen zunehmend in die Rechtsvorschriften der Union aufgenommen.
Da die Anhänge der Verordnung über die allgemeine Sicherheit und die der Rahmenrichtlinie statische Bezugnahmen auf UN-Regelungen enthalten, müssen die darin enthaltenen Listen regelmäßig geändert werden, um neue Änderungsserien bestehender UN-Regelungen sowie neue UN-Regelungen, die von der Union übernommen wurden und anschließend in alle EU-Sprachen übersetzt und im Amtsblatt veröffentlicht werden, zu berücksichtigen.
Dies ist die 5. Runde von Änderungen an der Verordnung über die allgemeine Sicherheit seit 2009; die vorangegangenen Änderungen wurden 2011, 2012, 2015 und 2016 vorgenommen.
•Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich
Diese Verordnung ergänzt die Binnenmarktpolitik der Europäischen Union in Bezug auf die Automobilindustrie und steht voll und ganz mit ihr im Einklang.
Im Januar 2016 legte die Kommission einen Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Genehmigung und Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen vor‚ der vor Kurzem von den Gesetzgebern verabschiedet wurde. Durch die neue Verordnung wird die derzeit geltende Rahmenrichtlinie mit Wirkung vom 1. September 2020 aufgehoben.
Im Mai 2018 nahm die Europäische Kommission außerdem einen Vorschlag für eine Überarbeitung der Verordnung über die allgemeine Sicherheit an‚ mit dem die Verordnung (EG) Nr. 661/2009 aufgehoben und ersetzt werden soll, nachdem er von den Gesetzgebern verabschiedet wurde und angewandt wird.
Ungeachtet dieser Entwicklungen im Rechtsrahmen müssen die Anhänge der derzeit geltenden Rechtsakte weiterhin regelmäßig aktualisiert werden‚ um dem technischen Fortschritt bis zum Inkrafttreten der neuen Verordnungen Rechnung zu tragen.
•Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen
Das System der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) ist mit der Wettbewerbspolitik der Union verknüpft, auf die sich diese Maßnahme positiv auswirkt. Diese Verordnung steht überdies im Einklang mit der Verkehrs- und Energiepolitik der Union, die im Entwurfs- und Annahmeverfahren der UN-Regelungen nach dem Übereinkommen von 1958 gebührend berücksichtigt werden.
2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT
•Rechtsgrundlage
Rechtsgrundlage dieser Verordnung der Kommission ist Artikel 39 Absatz 2 der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und Artikel 14 Absatz 1 Buchstaben a und f der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates, die der Kommission ein Mandat für die Annahme von Durchführungsmaßnahmen, mit denen die Anhänge der beiden Rechtsakte aktualisiert und an den technischen Fortschritt angepasst werden sollen, erteilen.
•Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)
Die Einbeziehung von UN-Regelungen und ihren Änderungen in das EG-System für die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen kann nur von der Union vollzogen werden. Dies verhindert nicht nur eine Fragmentierung des Binnenmarktes, sondern gewährleistet zudem einheitliche Umwelt- und Sicherheitsnormen in der gesamten Union. Diese Verordnung der Kommission steht daher mit dem Subsidiaritätsprinzip im Einklang.
•Verhältnismäßigkeit
Dies ist ein Rechtsakt technischer Art, der für die regelmäßige Umsetzung der Verordnung über die allgemeine Sicherheit und der Rahmenrichtlinie erforderlich ist, und zwar durch kontinuierliche Anpassung an den technischen Fortschritt. Er entspricht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, weil er nicht über das Maß hinausgeht, das erforderlich ist, um das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes zu gewährleisten und gleichzeitig für ein hohes Maß an öffentlicher Sicherheit und an Schutz zu sorgen.
•Wahl des Instruments
Der Rechtsakt betrifft die Änderung einer Verordnung, folglich ist das gewählte Instrument ebenfalls eine Verordnung.
3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG
•Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften
•Konsultation der Interessenträger
Entfällt.
•Einholung und Nutzung von Expertenwissen
Externes Expertenwissen ist für diese Verordnung nicht relevant. Sie unterliegt jedoch der Zustimmung des Technischen Ausschusses „Kraftfahrzeuge“.
•Folgenabschätzung
Diese Verordnung kann nicht Gegenstand einer Folgenabschätzung sein, da keine alternativen politischen Maßnahmen vorhanden oder möglich sind.
•Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung
Es wird nicht damit gerechnet, dass diese Verordnung negative Auswirkungen durch einen erhöhten Regulierungsaufwand für die Automobilhersteller der EU – einschließlich der KMU – haben wird, da lediglich die Bezugnahmen auf internationale Normen, die bereits durch den bestehenden Rechtsrahmen für die Typgenehmigung von Fahrzeugen abgedeckt sind, aktualisiert werden. Darüber hinaus ist anerkannt, dass die Akzeptanz international harmonisierter Fahrzeugvorschriften durch die Handelspartner der Union sehr positive Auswirkungen auf die Wettbewerbsfähigkeit der Automobilindustrie in der EU und den internationalen Handel hat.
•Grundrechte
Die Maßnahme hat keine Auswirkungen auf den Schutz der Grundrechte.
4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT
Diese Initiative hat keine Auswirkungen auf den Haushalt.
5.WEITERE ANGABEN
•Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten
Entfällt.
•Erläuternde Dokumente (bei Richtlinien)
•Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Rechtsakts
Durch diese Verordnung werden folgende Änderungen vorgenommen:
– Aktualisierte Bezugnahmen auf die neue Änderungsserie zu den UN-Regelungen Nr. 10, 16, 34, 39, 44, 48, 58, 67, 79, 94, 100, 107, 117, 119, 123, 125 und 128, die in der Union verbindlich vorgeschrieben werden (Anhang IV Verordnung über die allgemeine Sicherheit).
– Die Liste der obligatorischen Anforderungen (Anhang IV Verordnung über die allgemeine Sicherheit) wird um Bezugnahmen auf die UN-Regelungen Nr. 140 (ESC) und Nr. 141 (Reifendrucküberwachungssysteme) ergänzt.
– In Artikel 3 wird klargestellt, dass die Anforderungen der UN-Regelungen Nr. 140 und Nr. 141 ab dem Datum des Inkrafttretens dieser Änderungsverordnung nur für neue Fahrzeugtypen hinsichtlich ihrer elektronischen Fahrdynamik-Regelsysteme (ESC-Systeme) und Reifendrucküberwachungssysteme gelten (bei der UNECE gelten diese Anforderungen bereits ab dem 1. September 2018).
– Ein neuer Abschnitt zum akustischen Fahrzeug-Warnsystem (Acoustic Vehicle Alerting System, AVAS) – typgenehmigt entweder gemäß der Verordnung (EU) Nr. 540/2014 oder der UN-Regelung Nr. 138 – wird in das Verzeichnis der Angaben für die Zwecke der EG-Typgenehmigung und den Beschreibungsbogen (Anhang I und Anhang III Teil I Abschnitt A der Rahmenrichtlinie) aufgenommen.
– Die Anforderungen, die für die EG-Typgenehmigung von Fahrzeugen gelten, werden durch eine Bezugnahme auf die UN-Regelung Nr. 0 über einheitliche Vorschriften für die internationale Typgenehmigung für das Gesamtfahrzeug (Anhang IV Verordnung über die allgemeine Sicherheit und Anhang IV Teil II Rahmenrichtlinie) ergänzt.
– Aktualisierte Tabelle mit alternativen Anforderungen für die EG-Typgenehmigung von Fahrzeugen, einschließlich einer Bezugnahme auf die neue UN-Regelung Nr. 139 über Bremsassistenzsysteme (Anhang IV Teil II der Rahmenrichtlinie).
VERORDNUNG (EU) .../... DER KOMMISSION
vom 3.4.2019
zur Änderung des Anhangs IV der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Anhänge I, III und IV der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Aktualisierung der Bezugnahmen auf bestimmte Regelungen der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen und der Aufnahme bestimmter Regelungen
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION –
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (Rahmenrichtlinie), insbesondere auf Artikel 39 Absatz 2,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 661/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeuganhängern und von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge hinsichtlich ihrer allgemeinen Sicherheit, insbesondere auf Artikel 14 Absatz 1 Buchstaben a und f,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1)In Anhang IV der Richtlinie 2007/46/EG sind die Anforderungen aufgeführt, die für die EG-Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen gelten. Diese Anforderungen umfassen Rechtsvorschriften der Union und in einigen Fällen UN-Regelungen, die im Rahmen der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen angenommen wurden und entweder verbindlich sind oder als Alternative zu den Anforderungen der Union gelten.
(2)In Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 sind die UN-Regelungen aufgeführt, die im Zusammenhang mit der allgemeinen Sicherheit von Fahrzeugen verbindlich gelten.
(3)Die Aufstellung der für die EG-Typgenehmigung anzuwendenden Vorschriften in Anhang IV der Richtlinie 2007/46/EG und das Verzeichnis der verbindlichen UN-Regelungen in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 werden häufig aktualisiert, um der Anwendung neuer Anforderungen der jeweiligen UN-Regelungen auf Unionsebene Rechnung zu tragen.
(4)Vor kurzem wurde im Rahmen der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa die UN-Regelung Nr. 0 über die internationale Typgenehmigung für das Gesamtfahrzeug angenommen, um Hindernisse für den Handel zwischen den diese UN-Regelung anwendenden Vertragsparteien (einschließlich der Union und ihrer Mitgliedstaaten) abzubauen und den Fahrzeugherstellern, die die Anerkennung ihrer Typgenehmigung in diesen Vertragsparteien beantragen, ein höheres Maß an Sicherheit zu bieten.
(5)Es ist angezeigt, die Aufstellung der für die EU-Typgenehmigung von Fahrzeugen anzuwendenden Vorschriften in Anhang IV der Richtlinie 2007/46/EG sowie das Verzeichnis der verbindlichen UN-Regelungen in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 zu aktualisieren, um den durch die UN-Regelung Nr. 0 eingeführten Änderungen Rechnung zu tragen.
(6)Die Tabelle in Anhang IV TEIL II der Richtlinie 2007/46/EG ist überholt. Daher ist es erforderlich, das Verzeichnis der UN-Regelungen, deren Anforderungen für die Zwecke der EG-Typgenehmigung als gleichwertig mit den Anforderungen der Union gelten, zu aktualisieren.
(7)Ferner ist es erforderlich, das Verzeichnis der Angaben für die Zwecke der EG-Typgenehmigung von Fahrzeugen in Anhang I und den Beschreibungsbogen in Anhang III Teil I Abschnitt A der Richtlinie 2007/46/EG durch Bezugnahmen auf ein akustisches Fahrzeug-Warnsystem, das gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 540/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates oder der UN-Regelung Nr. 138 genehmigt werden soll, zu aktualisieren.
(8)Am 1. September 2018 traten die neuen UN-Regelungen Nr. 140 und Nr. 141 in Kraft. Herstellern sollte ausreichend Zeit gewährt werden, damit sie ihre Fahrzeuge an die neuen Anforderungen anpassen können. Deshalb sollte klargestellt werden, dass diese Anforderungen für die Zwecke der EG-Typgenehmigung nur für neue Fahrzeugtypen hinsichtlich ihrer elektronischen Fahrdynamik-Regelsysteme (ESC-Systeme) und Reifendrucküberwachungssysteme gelten.
(9)Die Maßnahmen dieser Verordnung stehen im Einklang mit der Stellungnahme des Technischen Ausschusses „Kraftfahrzeuge“ —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 wird gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 2
Die Anhänge I, III und IV der Richtlinie 2007/46/EG werden gemäß Anhang II dieser Verordnung geändert.
Artikel 3
1. Ab dem [OP: Bitte Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung einfügen] erkennen die Mitgliedstaaten für die Zwecke der EG-Typgenehmigung neuer Fahrzeugtypen hinsichtlich ihrer elektronischen Fahrdynamik-Regelsysteme (ESC-Systeme) nur Genehmigungen an, die nach der UN-Regelung Nr. 140 erteilt wurden.
2. Ab dem [OP: Bitte Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung einfügen] erkennen die Mitgliedstaaten für die Zwecke der EG-Typgenehmigung neuer Fahrzeugtypen hinsichtlich ihrer Reifendrucküberwachungssysteme nur Genehmigungen an, die nach der UN-Regelung Nr. 141 erteilt wurden.
Artikel 4
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 3.4.2019
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
ANHANG I
Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 wird wie folgt geändert:
(1)Die Tabelle wird wie folgt geändert:
a) Der Eintrag für die Regelung Nr. 10 erhält folgende Fassung:
|
„10
|
Elektromagnetische Verträglichkeit
|
Ergänzung 1 zur Änderungsserie 05
|
ABl. L 41 vom 17.2.2017, S. 1.
|
M, N, O“.
|
b) Der Eintrag für die Regelung Nr. 16 erhält folgende Fassung:
|
„16
|
Sicherheitsgurte, Rückhaltesysteme, Kinder-Rückhaltesysteme und ISOFIX- Kinderrückhaltesysteme
|
Ergänzung 2 zur Änderungsserie 07
|
ABl. L 109 vom 27.4.2018, S. 1.
|
M, N (d)“.
|
c) Der Eintrag für die Regelung Nr. 34 erhält folgende Fassung:
|
„34
|
Verhütung von Brandgefahren (Behälter für flüssigen Kraftstoff)
|
Ergänzung 1 zur Änderungsserie 03
|
ABl. L 231 vom 26.8.2016, S. 41.
|
M, N, O (e)“.
|
d) Der Eintrag für die Regelung Nr. 39 erhält folgende Fassung:
|
„39
|
Geschwindigkeitsmesseinrichtung einschließlich ihres Einbaus
|
Ergänzung 1 zur Änderungsserie 01
|
ABl. L 302 vom 28.11.2018, S. 106.
|
M, N“.
|
e) Der Eintrag für die Regelung Nr. 44 erhält folgende Fassung:
|
„44
|
Rückhalteeinrichtungen für Kinder in Kraftfahrzeugen („Kinderrückhaltesystem“)
|
Ergänzung 10 zur Änderungsserie 04
|
ABl. L 265 vom 30.9.2016, S. 1.
|
M, N (h)“.
|
f) Der Eintrag für die Regelung Nr. 48 erhält folgende Fassung:
|
„48
|
Anbau der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen an Kraftfahrzeugen
|
Ergänzung 10 zu Änderungsserie 06
|
ABl. L 14 vom 16.1.2019, S. 42.
|
M, N, O“.
|
g) Der Eintrag für die Regelung Nr. 58 erhält folgende Fassung:
|
„58
|
Einrichtungen für den hinteren Unterfahrschutz und ihr Anbau; hinterer Unterfahrschutz
|
Änderungsserie 03
|
ABl. L 49 vom 20.2.2019, S. 1.
|
M, N, O“.
|
h) Der Eintrag für die Regelung Nr. 67 erhält folgende Fassung:
|
„67
|
Fahrzeuge (mit Flüssiggas betrieben)
|
Ergänzung 14 zu Änderungsserie 01
|
ABl. L 285 vom 20.10.2016, S. 1.
|
M, N“.
|
i) Der Eintrag für die Regelung Nr. 79 erhält folgende Fassung:
|
„79
|
Lenkanlagen
|
Änderungsserie 03
|
ABl. L 318 vom 14.12.2018, S. 1.
|
M, N, O“.
|
j) Der Eintrag für die Regelung Nr. 94 erhält folgende Fassung:
|
„94
|
Schutz der Insassen bei einem Frontalaufprall
|
Änderungsserie 03
|
ABl. L 35 vom 8.2.2018, S. 1.
|
M1“.
|
k) Der Eintrag für die Regelung Nr. 100 erhält folgende Fassung:
|
„100
|
Elektrische Sicherheit
|
Ergänzung 3 zur Änderungsserie 02:
|
ABl. L 302 vom 28.11.2018, S. 114.
|
M, N“.
|
l) Der Eintrag für die Regelung Nr. 107 erhält folgende Fassung:
|
„107
|
Fahrzeuge der Klassen M2 und M3
|
Ergänzung 1 zur Änderungsserie 07
|
ABl. L 52 vom 23.2.2018, S. 1
|
M2, M3“.
|
m) Der Eintrag für die Regelung Nr. 117 erhält folgende Fassung:
|
„117
|
Reifen — Rollgeräuschemissionen, Haftung auf nassen Oberflächen und Rollwiderstand (Klassen C1, C2 und C3)
|
Ergänzung 8 zur Änderungsserie 02
|
ABl. L 218 vom 12.8.2016, S. 1.
|
M, N, O“.
|
n) Der Eintrag für die Regelung Nr. 119 erhält folgende Fassung:
|
„119
|
Abbiegescheinwerfer
|
Ergänzung 3 zu Änderungsserie 01
|
ABl. L 89 vom 25.3.2014, S. 101.
|
M, N (h)“.
|
o) Der Eintrag für die Regelung Nr. 123 erhält folgende Fassung:
|
„123
|
Adaptive Frontbeleuchtungssysteme (AFS)
|
Ergänzung 9 zu Änderungsserie 01
|
ABl. L 49 vom 20.2.2019, S. 24.
|
M, N“.
|
p) Der Eintrag für die Regelung Nr. 125 erhält folgende Fassung:
|
„125
|
Sichtfeld des Fahrzeugführers nach vorn
|
Ergänzung 1 zur Änderungsserie 01
|
ABl. L 20 vom 25.1.2018, S. 16.
|
M1“.
|
q) Der Eintrag für die Regelung Nr. 128 erhält folgende Fassung:
|
„128
|
Leuchtdioden-Lichtquellen (LED-Lichtquellen)
|
Ergänzung 6 zur ursprünglichen Fassung der Regelung
|
ABl. L 320 vom 17.12.2018, S. 63.
|
M, N, O“.
|
r) Die folgenden neuen Zeilen werden angefügt:
|
„140
|
Elektronisches Fahrdynamik-Regelsystem (ESC)
|
Ergänzung 2 zur ursprünglichen Fassung der Regelung
|
ABl. L 269 vom 26.10.2018, S. 17.
|
M1, N1
|
|
141
|
Reifendruckkontrollsysteme (RDKS)
|
Originalfassung der Regelung
|
ABl. L 269 vom 26.10.2018, S. 36.
|
M1, N1(i)“;
|
(2)die Erläuterung b zur Tabelle erhält folgende Fassung:
„b) Die Ausrüstung mit einem elektronischen Fahrdynamik-Regelsystem ist im Einklang mit Artikel 12 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 erforderlich.“
(3)die Erläuterung c zur Tabelle erhält folgende Fassung:
„c) Die Ausrüstung mit einem elektronischen Fahrdynamik-Regelsystem ist im Einklang mit Artikel 12 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 erforderlich.“
(4)die Erläuterung f zur Tabelle erhält folgende Fassung:
„f) Soweit ein Fahrzeug von seinem Hersteller als zum Ziehen von Lasten geeignet erklärt worden ist (Anhang I Nummer 2.11.5 der Richtlinie 2007/46/EG) und irgendein Teil einer geeigneten mechanischen Verbindungseinrichtung, ob am Kraftfahrzeugtyp befestigt oder nicht, ein Beleuchtungselement und/oder den Montage- und Befestigungsbereich des hinteren Kennzeichnungsschilds (teilweise) verdecken könnte, ist folgendermaßen zu verfahren:
-In der Anleitung für den Fahrzeugbenutzer (z. B. Betriebsanleitung oder Fahrzeughandbuch) muss klar dargelegt werden, dass der Anbau einer mechanischen Verbindungseinrichtung, die nicht leicht entfernt oder umpositioniert werden kann, verboten ist;
-zudem ist in den Anweisungen klar darzulegen, dass eine angebaute mechanische Verbindungseinrichtung, soweit sie nicht benutzt wird, immer entfernt oder umpositioniert werden muss, sowie
-dass im Falle einer System-Typgenehmigung für ein Fahrzeug nach der UN-Regelung Nr. 55 sichergestellt werden muss, dass mit der Entfernung, geänderten Positionierung und/oder mit einer anderen Anbringungsstelle die Vorschriften bezüglich des Anbaues der Beleuchtungseinrichtungen sowie der Anbringungsstelle und der Anbringung der hinteren amtlichen Kennzeichen eingehalten sind.“
(5)Die folgende Anmerkung h zur Tabelle wird angefügt:
„h) Eine nach der UN-Regelung Nr. 0(*) ausgestellte universelle internationale Typgenehmigung für das Gesamtfahrzeug, die eine Typgenehmigung nach den jeweiligen UN-Regelungen in der Tabelle, die sich auf diese Anmerkung beziehen, umfasst, gilt als gleichwertig mit einer gemäß dieser Verordnung erteilten EG-Typgenehmigung.“
(6)die folgende Anmerkung i zur Tabelle wird angefügt:
„i) Ausrüstung mit einem Reifendrucküberwachungssystem für Fahrzeuge der Klasse M1 ist nach Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 vorgeschrieben. UN-Regelung Nr. 141 gilt für die Genehmigung von Fahrzeugen der Klasse M1 bis zu einer Höchstmasse von 3500 kg. UN-Regelung Nr. 141 kann für die Genehmigung von Fahrzeugen der Klasse N1, die nicht mit Achsen mit Doppelbereifung ausgestattet sind, freiwillig herangezogen werden“.
_______
(*) ABl. L 135 vom 31.5.2018, S. 1.“.
ANHANG II
Die Richtlinie 2007/46/EG wird wie folgt geändert:
(1)In Anhang I werden die folgenden neuen Nummern 12.9, 12.9.1 und 12.9.2 eingefügt:
„12.9. Akustisches Fahrzeug-Warnsystem (Acoustic Vehicle Alerting System – AVAS)
12.9.1. Typgenehmigungsnummer eines Fahrzeugtyps hinsichtlich seiner Schallemission gemäß der UN-Regelung Nr. 138 (ABl. L 9 vom 13.1.2017, S. 33).
12.9.2. Vollständige Angabe der Fundstelle der Ergebnisse der Prüfung der AVAS-Geräuschpegel, gemessen im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 540/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates**.
_______________
**
Verordnung (EU) Nr. 540/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über den Geräuschpegel von Kraftfahrzeugen und von Austauschschalldämpferanlagen sowie zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG und zur Aufhebung der Richtlinie 70/157/EWG (ABl. L 158 vom 27.5.2014, S. 131).“.
(2)In Anhang III Teil I Abschnitt A werden die folgenden neuen Nummern 12.9, 12.9.1 und 12.9.2 eingefügt:
„12.9. Akustisches Fahrzeug-Warnsystem (Acoustic Vehicle Alerting System – AVAS)
12.9.1. Typgenehmigungsnummer eines Fahrzeugtyps hinsichtlich seiner Schallemission gemäß der UN-Regelung Nr. 138 (ABl. L 9 vom 13.1.2017, S. 33).
12.9.2. Vollständige Angabe der Fundstelle der Ergebnisse der Prüfung der AVAS-Geräuschpegel, gemessen im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 540/2014.“.
(3)Anhang IV TEIL II wird wie folgt geändert:
(a)der erste Absatz nach dem Titel erhält folgende Fassung:
„Wird auf eine Einzelrichtlinie oder -verordnung in der Tabelle von Teil I Bezug genommen, so wird eine nach der UN-Regelung Nr. 0(***) (die die Typgenehmigung nach der jeweils geltenden unter den nachfolgend genannten UN-Regelungen umfasst) ausgestellte universelle internationale Typgenehmigung für das Gesamtfahrzeug oder eine Genehmigung nach den folgenden UN-Regelungen, denen die Union als Vertragspartei des „Geänderten Übereinkommens von 1958“ der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen mit dem Beschluss 97/836/EG des Rates(****) bzw. mit späteren Ratsbeschlüssen gemäß Artikel 3 Absatz 3 dieses Beschlusses beigetreten ist, als gleichwertig mit einer nach der einschlägigen Einzelrichtlinie oder -verordnung erteilten EG-Typgenehmigung anerkannt.
________
(***) ABl. L 135 vom 31.5.2018, S. 1.
(****) ABl. L 346 vom 17.12.1997, S. 78.“.
(b)Die Tabelle erhält folgende Fassung:
|
|
„Genehmigungsgegenstand
|
UN-Regelungen
|
Änderungsserie
|
|
1
(a)
|
Zulässiger Geräuschpegel
|
51
59
|
02
01
|
|
1.a
|
Zulässiger Geräuschpegel (erfasst nicht akustische Fahrzeug-Warnsysteme (AVAS) und Ersatzschalldämpfer)
|
51
|
03
|
|
|
Akustisches Fahrzeug-Warnsystem (Acoustic Vehicle Alerting System – AVAS)
|
138
|
01
|
|
|
Ersatzschalldämpferanlagen
|
59
|
02
|
|
58
|
Fußgängerschutz (ohne Bremsassistenz- und Frontschutzsysteme)
|
127
|
00
|
|
|
Bremsassistenzsystem
|
139
|
00
|
|
59
(b)
|
Recyclingfähigkeit
|
133
|
00
|
|
62
(c)
|
Wasserstoffspeichersysteme
|
134
|
00
|
|
65
|
Notbremsassistenzsysteme
|
131
|
01
|
|
66
|
Spurhaltewarnsystem
|
130
|
00
|
Einbauvorschriften, die in einer Einzelrichtlinie oder Einzelverordnung enthalten sind, gelten auch für Bauteile und selbstständige technische Einheiten, die nach den UN-Regelungen genehmigt wurden.
a) Die Nummerierung der Tabelleneinträge folgt der Nummerierung in der Tabelle in Teil I.
b) Es gelten die in Anhang I der Richtlinie 2005/64/EG genannten Anforderungen.
c) Die Typgenehmigung von Wasserstoffspeichersystemen und aller Verschlusseinrichtungen (jedes spezifische Bauteil) ist verbindlich und erstreckt sich nicht auf die Werkstoffeigenschaften aller Bauteile, die unter Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 79/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates fallen.“.