BEGRÜNDUNG

1.HINTERGRUND DES DELEGIERTEN RECHTSAKTS

In der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates 1 sind zwei Hauptoptionen zur Festlegung der Leistungsklassen in Bezug auf die Wesentlichen Merkmale von Bauprodukten vorgesehen. Nach Artikel 27 Absatz 1 und Artikel 60 Buchstabe f kann dies durch delegierte Rechtsakte der Europäischen Kommission erfolgen, während nach Artikel 27 Absatz 2 dafür auf der Grundlage eines geänderten Mandats erstellte harmonisierte Normen verwendet werden können. Nach Artikel 27 Absatz 2 Unterabsatz 1 verwenden die europäischen Normungsgremien, wenn die Kommission solche Leistungsklassen festgelegt hat, diese Klassen in den harmonisierten Normen.

In Übereinstimmung mit der Definition in Artikel 2 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 ist unter „Leistungsklasse“ eine Bandbreite von Leistungsstufen eines Bauprodukts zu verstehen, die durch einen Mindest- und einen Höchstwert abgegrenzt wird. Somit wird in der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 mit Leistungsklasse stets eine bestimmte Bandbreite der festgestellten Leistungseigenschaften eines Produkts bezeichnet.

Darüber hinaus werden mit der Verordnung (EU) Nr. 305/2011, im Gegensatz zum Vorgänger-Rechtsakt, der Richtlinie 89/106/EWG des Rates, nicht mehr verschiedene Gruppen von Klassen nach ihrem Ursprung differenziert. Alle Leistungsklassen sind daher gleichermaßen zu betrachten und anzuerkennen, ungeachtet dessen, ob sie von der Europäischen Kommission oder von den europäischen Normungsgremien festgelegt wurden.

Der Verweis auf die europäische Produktnorm EN 1873:2005 betreffend Lichtkuppeln aus Kunststoff wurde erstmals im Juni 2006 im Rahmen der Richtlinie 89/106/EWG im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. 2 Diese harmonisierte Norm enthielt keine Klassifizierung für die Leistung der von ihr erfassten Produkte in Bezug auf das Wesentliche Merkmal der Luftdurchlässigkeit.

Vor kurzem hat das Europäische Komitee für Normung (CEN) der Europäischen Kommission eine Neufassung dieser Norm vorgelegt (EN 1873:2014+A1:2016). Diese Fassung enthält eine Klassifizierung für die Leistung der von ihr erfassten Produkte in Bezug auf das Wesentliche Merkmal der Luftdurchlässigkeit mit drei Leistungsklassen. Diese Norm wird derzeit vom CEN überarbeitet, damit Lichtkuppeln aus Kunststoff und Glas sowie Dachluken erfasst werden. Es ist vorgesehen, dass die neue Fassung aus drei Teilen besteht, d. h. EN 1873-1, EN 1873-2 und EN 1873-3. Alle drei Teile sollen die besagte Klassifikation enthalten.

Der Verweis auf die europäische Produktnorm EN 14963:2006 betreffend Dachlichtbänder aus Kunststoff wurde erstmals im Juli 2009 im Rahmen der Richtlinie 89/106/EWG im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. 3 Diese harmonisierte Norm enthielt keine Klassifizierung für die Leistung der von ihr erfassten Produkte in Bezug auf das Wesentliche Merkmal der Luftdurchlässigkeit.

Kürzlich teilte das CEN der Europäischen Kommission mit, dass die nächste überarbeitete Fassung dieser Norm die gleiche Klassifizierung für die Leistung der von ihr erfassten Produkte in Bezug auf das in der Norm EN 1873 eingeführte Wesentliche Merkmal der Luftdurchlässigkeit beinhalten wird.

Gemäß den genannten Normen ist die Leistungsbewertung in Bezug auf die Luftdurchlässigkeit bei unterschiedlich starkem Innendruck durchzuführen, und zwar stufenweise von 4 Pa auf 100 Pa ansteigend. Die Klassifikation der Ergebnisse kann in einem Diagramm dargestellt werden, in dem die drei Klassen als Rechtecke abgebildet sind, die durch gerade Linien begrenzt werden, welche zwischen den Werten für die unterschiedlichen Ergebnisse bei den Innendruckwerten 4 Pa und 100 Pa verlaufen.

Da gemäß der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 die Einführung solcher neuer Klassifizierungen in harmonisierte Normen durch die europäischen Normungsgremien selbst voraussetzt, dass ihnen neue geänderte Mandate erteilt werden, was jedoch unterblieben ist und überdies einen größeren Zeitaufwand erfordern würde, wurde es für zweckmäßiger erachtet, diese Delegierte Verordnung zu erarbeiten.

Es wurde nicht für sinnvoll gehalten, weitere in den betreffenden Normen enthaltene Leistungsklassifizierungen in den Geltungsbereich der Delegierten Verordnung aufzunehmen, da nach der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 solche Klassifizierungen in harmonisierten Normen, auf die im Rahmen der Richtlinie 89/106/EWG durch Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union verwiesen wird, nach der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 ohne Weiteres als anwendbar gelten.

2.KONSULTATIONEN VOR ANNAHME DES RECHTSAKTS

Der Entwurf einer Delegierten Verordnung wurde in der Sitzung der Beratungsgruppe für Bauprodukte 4 (im Folgenden die „Beratungsgruppe“) am 15. März 2017 erörtert. Er wurde außerdem im Zeitraum vom 1. bis zum 31. März 2017 auf dem Wege einer schriftlichen Konsultation Sachverständigen vorgelegt. Zuvor konnten alle Mitgliedstaaten Sachverständige für eine Teilnahme benennen. Neben diesen Sachverständigen wurden auch andere externe Interessenträger konsultiert. Die in der Beratungsgruppe erörterten und für die schriftliche Konsultation relevanten Unterlagen wurden gemäß der Vereinbarung zu Delegierten Rechtsakten dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig übermittelt. Die in diesem Rahmen vorgebrachten Stellungnahmen wurden bei der Erstellung der endgültigen Fassung des Entwurfs des vorliegenden Rechtsakts für die dienststellenübergreifende Konsultation berücksichtigt.

Er war vom 8. November 2018 bis 6. Dezember 2018 auf dem Portal „Bessere Rechtsetzung“ veröffentlicht, sodass die Öffentlichkeit sich dazu äußern konnte, und vom 15. November 2018 bis 14. Januar 2019 wurde er der WTO notifiziert; von drei Interessenträgern gingen Stellungnahmen ein. Bei sämtlichen drei Stellungnahmen handelte es sich um technische Hinweise zur Verbesserung der Definitionen im Anhang‚ die alle berechtigt waren und somit eine Verbesserung des Anhangs zur Folge hatten.

3.RECHTLICHE ASPEKTE DES DELEGIERTEN RECHTSAKTS

Gemäß Artikel 27 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 können Leistungsklassen in Bezug auf die Wesentlichen Merkmale von Bauprodukten festgelegt werden. Nach Artikel 27 Absatz 1 und Artikel 60 Buchstabe f kann dies über den Erlass delegierter Rechtsakte der Kommission erfolgen. Nach Artikel 27 Absatz 2 Unterabsatz 1 verwenden die europäischen Normungsgremien, wenn die Kommission solche Leistungsklassen festgelegt hat, diese Klassen in den harmonisierten Normen.

Nach Artikel 2 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 ist unter „Leistungsklasse“ eine Bandbreite von Leistungsstufen eines Bauprodukts zu verstehen, die durch einen Mindest- und einen Höchstwert abgegrenzt wird. Verschiedene Arten von Klassen werden in der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 nicht unterschieden. Alle Leistungsklassen sind daher gleichermaßen zu betrachten und anzuerkennen, ungeachtet dessen, ob sie von der Kommission oder von den europäischen Normungsgremien festgelegt wurden.

Da gemäß der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 die Einführung neuer Leistungsklassifizierungen in harmonisierten Normen durch die europäischen Normungsgremien selbst voraussetzt, dass ihnen neue geänderte Mandate erteilt werden, was jedoch unterblieben ist, wurde es für zweckmäßiger erachtet, diesen Entwurf einer Delegierten Verordnung zu erarbeiten. Aus diesen Gründen sollte die Delegierte Verordnung angenommen werden, um neue Leistungsklassen für die oben genannten Produktfamilien einzuführen.

Mit dieser Delegierten Verordnung wird der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt. Sie beseitigt gewisse Schwierigkeiten, die durch die Verordnung (EU) Nr. 305/2011 bei der Einführung von Klassifizierungssystemen für die Leistung von Bauprodukten entstehen, und kann daher als vorteilhaft für das gesamte europäische Baugewerbe eingeschätzt werden.

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) .../... DER KOMMISSION

vom 14.3.2019

zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung von Leistungsklassen in Bezug auf die Luftdurchlässigkeit für Lichtkuppeln aus Kunststoff und Glas sowie Dachluken

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates 5 , insbesondere auf Artikel 27 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Die europäische Norm EN 1873 betreffend Lichtkuppeln aus Kunststoff wurde vom Europäischen Komitee für Normung (CEN) ursprünglich im Jahr 2005 angenommen, die europäische Norm EN 14963 betreffend Dachlichtbänder aus Kunststoff im Jahr 2006. Diese harmonisierten Normen enthielten keine Klassifizierung für die Leistung der von ihr erfassten Produkte in Bezug auf das Wesentliche Merkmal der Luftdurchlässigkeit.

(2)Um den Markterfordernissen besser gerecht zu werden, sollten die neuen Fassungen dieser Normen (EN 1873-1, EN 1873-2 und EN 1873-3), die Lichtkuppeln aus Kunststoff und Glas sowie Dachluken erfassen, sowie die Norm EN 14963 eine Klassifizierung für die Leistung der von ihnen erfassten Produkte in Bezug auf das Wesentliche Merkmal der Luftdurchlässigkeit enthalten. Die Klassifikation sollte drei Leistungsklassen umfassen.

(3)Gemäß Artikel 27 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 können die Leistungsklassen in Bezug auf die Wesentlichen Merkmale von Bauprodukten entweder von der Kommission oder von einem europäischen Normungsgremium auf der Grundlage eines von der Kommission erteilten geänderten Mandats festgelegt werden. Da zusätzliche Leistungsklassen möglichst rasch festgelegt werden müssen, sollten sie von der Kommission eingeführt werden. Gemäß Artikel 27 Absatz 2 der genannten Verordnung sollen diese Klassen in harmonisierten Normen verwendet werden –

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Es werden Leistungsklassen für Lichtkuppeln aus Kunststoff und Glas sowie Dachluken in Bezug auf ihre Luftdurchlässigkeit festgelegt, wie im Anhang dargelegt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 14.3.2019

   Für die Kommission

   Der Präsident
   Jean-Claude JUNCKER

(1)    ABl. L 88 vom 4.4.2011, S. 5.
(2)    ABl. C 134 vom 8.6.2006, S. 1.
(3)    ABl. C 152 vom 4.7.2009, S 9.
(4)    Code E01329 des Registers der Sachverständigengruppen der Kommission und anderer ähnlicher Einrichtungen.
(5)    ABl. L 88 vom 4.4.2011, S. 5.

ANHANG

Leistungsklassen für Lichtkuppeln aus Kunststoff und Glas sowie Dachluken in Bezug auf die Luftdurchlässigkeit

Klasse

Untergrenze Innendruck
(4 Pa)

Obergrenze Innendruck
(100 Pa)

Luftdurchlässigkeit
(in m3/(h.m))

A*

< 1,4

< 12

B

≥ 1,4

≥ 12

C

≥ 6

≥ 50

* Bei Klasse A ist zusätzlich zur Klasse die schlechteste Messung aller Druckstufen nach folgendem Muster anzugeben: Klasse A (Innendruck (100 Pa), geprüfte Leckrate).

Anmerkung: Die Grenzen der in dieser Tabelle verwendeten Klassen können aus folgender Formel abgeleitet werden:     

Dabei ist:

Q          die Leckrate in m³ pro Stunde je laufender Meter des Umfangs der Lichtkuppel während einer Prüfung unter Innendruck

P           der Innendruck während einer Prüfung (in Pa)

Q100      die Leckrate in m³ pro Stunde je laufender Meter des Umfangs der Lichtkuppel bei einem Innendruck von 100 Pa