BEGRÜNDUNG
1.KONTEXT DES DELEGIERTEN RECHTSAKTS
Nach Artikel 28 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG 1 des Rates ist die Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit von Bauprodukten in Bezug auf ihre Wesentlichen Merkmale in Übereinstimmung mit den in Anhang V der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 festgelegten Systemen durchzuführen.
Nach Artikel 28 Absatz 2 und Artikel 60 Buchstabe h der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 wurde der Kommission die Aufgabe übertragen, die Systeme zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit von Bauprodukten in Bezug auf ein bestimmtes Produkt, eine bestimmte Familie von Produkten oder ein bestimmtes Wesentliches Merkmal unter Berücksichtigung der in diesen Bestimmungen aufgeführten Erwägungen festzulegen.
Für Brüstungs- und Geländerbausätze, die ausschließlich zur Vermeidung von Abstürzen auf Baustellen eingesetzt werden und keine strukturbedingten Vertikallasten tragen, liegt noch kein geeigneter Beschluss zur Festlegung der Systeme zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit vor.
Nach Artikel 28 Absatz 2 ist bei der Auswahl des Systems zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit dem für die Hersteller jeweils am wenigsten aufwendigen System der Vorzug zu geben, wobei allen einschlägigen Anforderungen Rechnung getragen wird. Unter den derzeitigen Gegebenheiten zeigt die mit dem Verhalten der betreffenden Produkte im Verlauf ihrer Lebensdauer gewonnene Erfahrung gemäß der Erhebung über die Gründe des Versagens dieser Produkte, dass die Beurteilung ihrer Leistung in Bezug auf alle Wesentlichen Merkmale mit Ausnahme des Brandverhaltens vom Hersteller vor dem Inverkehrbringen dieser Produkte durchgeführt werden sollte. Aufwendigere Systeme sind nicht notwendig. Diese Aspekte veranlassten die Kommission System 4 nach Maßgabe von Anhang V der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 im vorliegenden Beschlussentwurf für alle Wesentlichen Merkmale der betreffenden Produkte mit Ausnahme des Brandverhaltens auszuwählen.
Überdies sollte für die Leistung in Bezug auf das Brandverhalten die übliche Auswahl der Systeme 1, 3 oder 4 nur bei diesem einen Wesentlichen Merkmal auch für diese Produkte als angemessen betrachtet werden. Nach Artikel 28 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 können die zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit festzulegenden Systeme nur anhand der Familien von Bauprodukten oder in Bezug auf bestimmte Wesentliche Merkmale differenziert werden. Für eine Unterscheidung zwischen Situationen, in denen im Hinblick auf das Brandverhalten jeweils das System 1, 3 oder 4 auszuwählen ist, stellt somit die Bezugnahme auf verschiedene Unterfamilien von Produkten die einzige Vorgehensweise dar. Diese Unterscheidungen sollten ferner klar und eindeutig formuliert sein und keine Unterfamilien der gesamten Produktfamilie ausschließen, die unter den Beschluss gemäß der Definition im Anhang fällt.
2.KONSULTATIONEN VOR ANNAHME DES RECHTSAKTS
Der Beschlussentwurf wurde in der Sitzung der Beratungsgruppe für Bauprodukte am 14. Juni 2016 erörtert und anschließend Sachverständigen zur schriftlichen Konsultation vorgelegt; am 9. Dezember 2016 wurde er erneut auf der Sitzung der Beratungsgruppe für Bauprodukte erörtert, bevor er zwischen dem 25. November 2016 und dem 16. Januar 2017 Sachverständigen zur schriftlichen Konsultation vorgelegt wurde. Anschließend wurde der Beschlussentwurf auf der Sitzung der Beratungsgruppe für Bauprodukte am 3. Oktober 2017 erörtert, der am 2. Oktober eine vorbereitende Sitzung vorausging, an der von den Mitgliedstaaten ernannte Sachverständige und sonstige Interessenträger teilnahmen. Schließlich wurde dieser Entwurf eines Rechtsakts den Sachverständigen zwischen dem 3. und 17. Oktober 2017 zur schriftlichen Konsultation vorgelegt, während zugleich (bis zum 30. November 2017) eine Erhebung über die Gründe des Versagens dieser Produkte durchgeführt wurde. Zuvor konnten alle Mitgliedstaaten Sachverständige für eine Teilnahme benennen. Neben diesen Sachverständigen wurden auch andere externe Interessenträger konsultiert. Die in der Beratungsgruppe erörterten und für die schriftliche Konsultation relevanten Unterlagen wurden gemäß der Vereinbarung zu delegierten Rechtsakten dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig übermittelt. Die in diesem Rahmen vorgebrachten Stellungnahmen wurden bei der Erstellung der endgültigen Fassung des Entwurfs des vorliegenden Rechtsakts für die dienststellenübergreifende Konsultation berücksichtigt.
Der Entwurf wurde vom 14. Dezember 2018 bis 11. Januar 2019 auf dem Portal „Bessere Rechtsetzung“ veröffentlicht, sodass die Öffentlichkeit sich dazu äußern konnte, und der WTO vom 18. Dezember 2018 bis 16. Februar 2019 gemeldet; sechs Interessenträger gaben Rückmeldungen. Die Kommentare bezogen sich auf den nicht genau festgelegten Anwendungsbereich des Rechtsakts hinsichtlich der erfassten Produkte, die Nichtzustimmung zum vorgeschlagenen System zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit, die Möglichkeit einer Bewertung mit „bestanden“/„nicht bestanden“ bei der Erklärung der Leistung des Produkts, die nicht ausreichend umfassende Formulierung in Tabelle 1, sofern sie nicht dazu dient, diesen Rechtsakt von den Produkten, die von der Norm EN 1090 erfasst werden, abzugrenzen, und der mangelnde Umfang des Brandverhaltens. Sämtliche Kommentare wurden als nicht relevant eingestuft, da der Anwendungsbereich genau genug festgelegt ist, die Wahl des Systems zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit auf den gesammelten Fakten basiert, die Möglichkeit einer Bewertung mit „bestanden“/„nicht bestanden“ Teil der Normungsarbeiten ist (und daher für den Delegierten Rechtsakt nicht relevant), Tabelle 1 tatsächlich die Behandlung von Brüstungen ohne Auswirkungen auf die Struktur von den von der Norm EN 1090 erfassten abgrenzt und die Behandlung des Brandverhaltens dem entspricht, was in einigen Mitgliedstaaten bereits vorgeschrieben ist. Daher hat die Kommission beschlossen, den Entwurf des Rechtsakts nicht zu ändern.
3.RECHTLICHE ASPEKTE DES DELEGIERTEN RECHTSAKTS
Nach Artikel 28 Absatz 2 und Artikel 60 Buchstabe h der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 sind die Systeme zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit von Bauprodukten nach Maßgabe von Anhang V der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 durch delegierte Rechtsakte der Kommission festzulegen, die für ein bestimmtes Produkt, eine bestimmte Produktfamilie oder ein bestimmtes Wesentliches Merkmal unter Berücksichtigung der in diesen Bestimmungen aufgeführten Erwägungen anzuwenden sind.
Bei der Festlegung der Systeme zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit gibt die Kommission nach Artikel 28 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 den jeweils am wenigsten aufwendigen Systemen, die mit der Erfüllung aller Grundanforderungen an Bauwerke vereinbar sind, den Vorzug. Nach Artikel 60 Buchstabe h der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 sollte dies unter Berücksichtigung der Auswirkungen des Produkts auf die Erfüllung dieser Anforderungen während der voraussichtlichen Lebensdauer des Produkts erfolgen.
Der Beschluss entspricht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Aus diesen Gründen wird davon ausgegangen, dass der Beschlussentwurf den Interessen der Bauwirtschaft insgesamt gerecht wird.
DELEGIERTER BESCHLUSS (EU) …/… DER KOMMISSION
vom 14.3.2019
zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates durch anwendbare Systeme zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit von Brüstungs- und Geländerbausätzen, die ausschließlich zur Vermeidung von Abstürzen auf Baustellen bestimmt sind und keine strukturbedingten Vertikallasten tragen
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —