BEGRÜNDUNG

1.KONTEXT DES DELEGIERTEN RECHTSAKTS

Rechtlicher und politischer Kontext des Vorschlags

Nach der Ökodesign-Rahmenrichtlinie müssen die Hersteller energieverbrauchsrelevanter Produkte die Umweltverträglichkeit ihrer Produkte verbessern, indem sie

Mindestanforderungen an die Energieeffizienz und

andere Umweltkriterien wie Wasserverbrauch, Emissionsmengen oder die Mindestlebensdauer bestimmter Bauteile erfüllen müssen.

Vor dem Inverkehrbringen eines Produkts muss der Hersteller dessen Konformität bewerten, um sicherzustellen, dass alle Anforderungen erfüllt werden.

Mit der Rahmenverordnung für die Energieverbrauchskennzeichnung (Verordnung (EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates 1 ) wurde ein Rahmen für die Bereitstellung genauer, sachdienlicher und vergleichbarer Informationen über den Energieverbrauch energieverbrauchsrelevanter Produkte und anderer Umweltinformationen geschaffen. Dadurch wird den Verbrauchern die Auswahl ressourceneffizienterer Produkte erleichtert. Die Verordnung ergänzt die Ökodesign-Rahmenrichtlinie, indem sie es den Endverbrauchern ermöglicht, die Produkte mit den besseren Leistungskennwerten anhand einer Skala von A bis G und Grün bis Rot zu erkennen. 85 % der Menschen in Europa kennen und nutzen das Energielabel. Der Rechtsrahmen beruht auf der kombinierten Wirkung dieser beiden Rechtsvorschriften.

Der Rahmen für das Ökodesign und die Energieverbrauchskennzeichnung ist von zentraler Bedeutung, wenn es darum geht, die Energieeffizienz in Europa zu steigern, und dient insbesondere (i) der Verwirklichung der Rahmenstrategie für die Energieunion und (ii) der Priorität eines vertieften und faireren Binnenmarkts mit gestärkter industrieller Basis. Erstens hält dieser Rahmen die Industrie dazu an, die Energieeffizienz der Produkte zu verbessern und die am wenigsten umweltverträglichen Produkte vom Markt zu nehmen. Zweitens hilft er den Verbrauchern und Unternehmen, ihre Energiekosten zu senken. In der Industrie und im Dienstleistungssektor werden dadurch die Wettbewerbsfähigkeit und die Innovation unterstützt. Drittens gewährleistet er, dass Hersteller und Importeure, die Produkte auf dem EU-Markt in Verkehr bringen, nur ein einziges, EU-weit einheitliches Regelwerk einhalten müssen.

Diese beiden Instrumente sind zentrale Bestandteile der Unionspolitik zur Verbesserung der Energieeffizienz und Umweltverträglichkeit von Produkten, die im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden. Sie tragen zur Erreichung der Energieeinsparziele für 2020 und 2030 bei und ihre Umsetzung wird durch das aktuelle Ökodesign-Arbeitsprogramm 2016–2019 verstärkt. Darüber hinaus wird erwartet, dass die Instrumente wesentlich zum Übergang zu einer stärker kreislauforientierten Wirtschaft – wie im Aktionsplan der Kommission für die Kreislaufwirtschaft 2015 2 näher erläutert – beitragen werden. Außerdem wird die Durchführung der Verordnung (EU) 2017/1369 zu dem Ziel der EU beitragen, bis 2020 die Treibhausgase um mindestens 20 % und bis 2030 um mindestens 40 % zu verringern.

In der Verordnung (EU) Nr. 1061/2010 der Kommission 3 sind Anforderungen an die Energieverbrauchskennzeichnung von Haushaltswaschmaschinen und in der Richtlinie 96/60/EG der Kommission 4 Anforderungen an die Energieverbrauchskennzeichnung von kombinierten Haushalts-Wasch-Trockenautomaten (im Folgenden „Haushaltswaschtrockner“) festgelegt.

Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 1061/2010 sieht vor, dass die Kommission die Verordnung bis Dezember 2014 im Lichte des technischen Fortschritts überprüft und dabei insbesondere die Prüftoleranzen bewertet. Die Richtlinie 96/60/EG über die Energieverbrauchskennzeichnung von Haushaltswaschtrocknern trat 1996 in Kraft und ist weiterhin gültig.

Haushaltswaschmaschinen und Haushaltswaschtrockner wurden als vorrangig zu überprüfende Produkte in das Ökodesign-Arbeitsprogramm 2016–2019 aufgenommen. Sie zählen auch zu den in Artikel 11 Absatz 5 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2017/1369 genannten Produktgruppen, für die die Kommission bis zum 2. November 2018 einen delegierten Rechtsakt zur Einführung eines Labels mit einer neuen Skala erlassen sollte. Dabei sollte die bestehende Skala der Energieeffizienzklassen von A+++ bis G durch eine Skala von A bis G ersetzt werden.

Nach Artikel 11 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2017/1369 wird zum Zeitpunkt der Einführung des neuen Labels voraussichtlich kein Produkt die Energieeffizienzklasse A erreichen. Vielmehr wird davon ausgegangen, dass die meisten Modelle diese Klasse frühestens erst zehn Jahre später erreichen werden.

Allgemeiner Kontext

Im Jahr 2014 wurde eine Überprüfungsstudie 5 im Hinblick auf die Änderung der Verordnungen über die umweltgerechte Gestaltung (Ökodesign) und die Energieverbrauchskennzeichnung von Haushaltswaschmaschinen und Haushaltswaschtrocknern sowie der Richtlinie über die Energieverbrauchskennzeichnung von Haushaltswaschtrocknern in Auftrag gegeben. Im Rahmen der Studie, deren Abschlussbericht im September 2017 veröffentlicht wurde, fand eine Umfrage unter den Interessenträgern statt und es wurden 2015 zwei Sitzungen mit den Interessenträgern sowie ein Web-Seminar im Jahr 2016 abgehalten. Insgesamt waren daran etwa 140 Interessenträger beteiligt.

Schätzungen zufolge verfügen durchschnittlich 92 % der europäischen Haushalte über eine Waschmaschine und ca. 4 % über einen Waschtrockner.

Ohne weitere Energieeffizienzmaßnahmen dürfte der Gesamtstromverbrauch von Haushaltswaschmaschinen und Haushaltswaschtrocknern in der EU bis 2030 voraussichtlich 28,7 TWh bzw. 2,6 TWh/Jahr erreichen, was einem Treibhausgasausstoß von insgesamt 11 Mio. Tonnen CO2-Äquivalent pro Jahr entspricht. Darüber hinaus wird erwartet, dass der Wasserverbrauch infolge der Benutzung dieser Produkte im Jahr 2030 2,2 Mrd. m3 erreichen wird.

Es gibt kostengünstige Möglichkeiten, den Energieverbrauch und die Emissionen infolge der Nutzung von Haushaltswaschmaschinen und Haushaltswaschtrocknern unter das Niveau zu senken, das in einem Szenario mit unveränderten Rahmenbedingungen erreicht würde.

Die Hauptgründe, aus denen diese Einsparpotenziale nicht ausgeschöpft werden, liegen in einem Marktversagen in Bezug auf

a)eine bessere Abstimmung zwischen i) den für die Prüfung verwendeten und von den Herstellern optimierten Waschprogrammen einerseits und ii) den von den Verbrauchern tatsächlich genutzten Waschprogrammen andererseits;

b)eine bessere Abstimmung zwischen dem Fassungsvermögen von Haushaltswaschmaschinen und Haushaltswaschtrocknern und den in der Praxis üblichen Füllmengen bzw. eine bessere Anpassung der Waschprogramme an die tatsächliche Füllmenge;

c)die Bereitstellung von Hinweisen für die Verbraucher, um ihnen fundierte Kaufentscheidungen auf der Grundlage der Lebenszykluskosten anstatt der Anschaffungskosten (kostenbezogene Informationsasymmetrie) zu ermöglichen;

d)die Bereitstellung von Informationen und Anreizen für die Reparatur der Geräte und deren ordnungsgemäße Behandlung am Ende der Nutzungsphase.

Deshalb werden Möglichkeiten für kosteneffiziente Verbesserungen, die dem Endnutzer zugutekämen, häufig nicht umgesetzt.

Vor diesem Hintergrund werden die Verordnung und die Richtlinie derzeit überarbeitet, um auf eine Änderung der Marktbedingungen und die Optimierung der Geräte hinsichtlich ihrer Energie- und Ressourceneffizienz hinzuwirken. Ein weiteres Ziel besteht darin, eine neue Skala für das Energielabel im Einklang mit der Verordnung (EU) 2017/1369 einzuführen.

Im Vergleich zum Szenario mit unveränderten Rahmenbedingungen dürfte die vorgeschlagene Überarbeitung dazu führen, dass bis 2030 der Gesamtenergieverbrauch dieser Produkte EU-weit jährlich um ca. 2,5 TWh (entsprechend einem Emissionsrückgang von 0,8 Mio. Tonnen CO2-Äquivalent/Jahr) und der Wasserverbrauch um bis zu 711 Mio. m3 pro Jahr gesenkt werden. Durch die Überarbeitung dürften auch Reparaturtätigkeiten und die Behandlung am Ende der Lebensdauer erleichtert werden, indem dafür gesorgt wird, dass die erforderlichen Informationen und Ersatzteile verfügbar sind. Zu einem späteren Zeitpunkt kann dies auch durch ein Punktesystem zur Einstufung der Reparierbarkeit ergänzt werden, das derzeit im Rahmen einer Studie 6 untersucht wird.

Bestehende Vorschriften und Normen in der EU und in Drittländern

Neben der Ökodesign-Rahmenrichtlinie und der Verordnung über die Energieverbrauchskennzeichnung bestehen für Haushaltswaschmaschinen und Haushaltswaschtrockner noch weitere relevante Rechtsvorschriften:

Verordnung (EG) Nr. 1275/2008 der Kommission 7 bezüglich des Stromverbrauchs im Bereitschafts- und im Aus-Zustand;

Richtlinie 2014/35/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 8 über elektrische Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen;

Richtlinie 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 9 über Funkanlagen;

Richtlinie 2014/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 10 über die elektromagnetische Verträglichkeit;

Richtlinie 2012/19/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 11 über Elektro- und Elektronik-Altgeräte;

Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 12 zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten.

Darüber hinaus wurden in vielen Volkswirtschaften weltweit (z. B. USA, Japan, Australien, China, Brasilien oder Mexiko) in den letzten Jahren Rechtsvorschriften zu diesen Produkten erlassen.

Die Leistungsmerkmale von Haushaltswaschmaschinen werden nach der Norm EN 60456:2011 geprüft, die im Rahmen des Normungsauftrags M/458 entwickelt wurde, um die Durchführung dieser Vorschriften zu erleichtern. In dieser Norm werden die Methoden zur Messung der Waschleistung, des Energieverbrauchs im Hauptzyklus und in den Betriebsarten mit geringer Leistungsaufnahme sowie des Wasserverbrauchs und der Dauer der Standard-Waschprogramme ausführlich beschrieben.

Der Normungsauftrag M/458 umfasste auch die Entwicklung von Verfahren und Methoden zur Messung der Spülwirkung von Haushaltswaschmaschinen. In der Norm EN 60456:2011 wird prinzipiell ein Verfahren zur Messung der Spülwirkung anhand der Restalkalität in der Wäsche nach dem Schleudern beschrieben. Allerdings ist dieses Verfahren nur bedingt reproduzierbar und es ermöglicht keinen Vergleich zwischen Geräten, die an unterschiedlichen Orten geprüft werden. Die Prüfmethoden haben sich in letzter Zeit jedoch weiterentwickelt und inzwischen ist ein Verfahren verfügbar, das auf dem Marker für lineares Alkylbenzolsulfonat (LAS) basiert und die Einführung entsprechender Anforderungen ermöglicht.

Die Richtlinie 96/60/EG regelt die Energieverbrauchskennzeichnung von Haushaltswaschtrocknern. Die Leistungsmerkmale von Haushaltswaschtrocknern werden nach der Norm EN 50229 geprüft, die 1997 veröffentlicht und später geändert wurde, um die Änderungen in den Normen EN 60456 und EN 61121 zu berücksichtigen. Gegenstand dieser Norm sind Leistungskriterien, u. a. der Energie- und Wasserverbrauch für das Programm „Baumwolle 60 °C“ gemäß EN 60456 sowie der Energie- und Wasserverbrauch im Trockenzyklus gemäß EN 61121.

Um die vorgeschlagene gemeinsame Verordnung für Haushaltswaschmaschinen und Haushaltswaschtrockner anwenden zu können, wären überarbeitete Normen notwendig.

2.KONSULTATIONEN VOR ANNAHME DES RECHTSAKTS

Während der Überprüfungsstudien sowie vor und nach der Sitzung des Konsultationsforums wurden die einzelnen Interessenträger umfassend konsultiert. Zudem wurde während des Verfahrens weiteres externes Expertenwissen eingeholt und analysiert. In diesem Abschnitt werden die Ergebnisse der mit den Interessenträgern geführten Konsultationen erläutert.

2.1 Überprüfungsstudie und Konsultationen der Interessenträger

Im Rahmen der Überprüfung der Verordnungen (EU) Nr. 1015/2010 und (EU) Nr. 1061/2010 fanden umfassende Anhörungen der Interessenträger statt, um Rückmeldungen von einem breiten Publikum einzuholen. Die Studie begann 2015 und wurde 2017 zu Ende geführt. Dabei wurde nach der Methodik für das Ökodesign energieverbrauchsrelevanter Produkte (MÖErP) 13 vorgegangen.

Gegenstand der Überprüfungsstudie waren Haushaltswaschmaschinen und Haushaltswaschtrockner, die in den gegenwärtigen Anwendungsbereich der Verordnungen und der Richtlinie der Kommission fallen. Es wurde eine technische, ökologische und wirtschaftliche Analyse durchgeführt. Darin wurde geprüft, ob die Anforderungen an diese Produkte aktualisiert und unterschiedliche Handlungsoptionen untersucht werden müssen. Dies erfolgte im Einklang mit der Überprüfungsklausel der Verordnungen sowie im Rahmen der Ökodesign-Richtlinie und der Verordnung über die Energieverbrauchskennzeichnung.

Die Überprüfungsstudie wurde in einem offenen Verfahren durchgeführt, wobei Beiträge von maßgeblichen Interessenträgern einschließlich Herstellern und ihren Verbänden, Umwelt-NRO sowie von Verbraucherorganisationen und Vertretern der EU-Mitgliedstaaten berücksichtigt wurden. Im Rahmen der Studie wurden eine spezielle Website und eine Plattform für den Informationsaustausch (BATIS) geschaffen, wo regelmäßig die Zwischenergebnisse und anderes relevantes Material für die Konsultation der Interessenträger und die Beiträge veröffentlicht wurden. Während der Studie fanden am 24. Juni 2015 in Sevilla und am 18. November 2015 in Brüssel persönliche Gespräche mit den Interessenträgern statt. Am 7. Oktober 2016 wurde ein Web-Seminar abgehalten. Die Protokolle dieser Treffen sind auf der Website der Studie abrufbar 14 .

2.2 Arbeitsdokumente und Konsultationsforum

Auf der Grundlage der Ergebnisse der Überprüfungsstudie erarbeiteten die Dienststellen der Kommission zwei Arbeitsdokumente mit Anforderungen an das Ökodesign und die Energieverbrauchskennzeichnung. Die Dokumente wurden den Mitgliedern des Konsultationsforums sowie zur Information dem Sekretariat der Ausschüsse ENVI und ITRE des Europäischen Parlaments zugeleitet. Im Einklang mit Artikel 18 der Ökodesign-Richtlinie und Artikel 14 der Verordnung (EU) 2017/1369 sind in dem Konsultationsforum die Mitgliedstaaten sowie Wirtschaftsverbände und NRO in ausgewogenem Verhältnis repräsentiert. In der Sitzung des Konsultationsforums am 18. Dezember 2017 wurden die Dokumente erörtert.

Die Dokumente waren vor der Sitzung an die Mitglieder des Konsultationsforums verteilt worden. Die Kommissionsdienststellen erhielten vor und nach dem Konsultationsforum mehr als 20 Positionspapiere und haben diese analysiert.

2.3 Ergebnisse der Konsultation der Interessenträger während und nach dem Konsultationsforum

Die während und nach dem Konsultationsforum eingegangenen Stellungnahmen der Interessenträger zu den wesentlichen Inhalten der Arbeitsdokumente lassen sich wie folgt zusammenfassen:

Änderung des Prüfprogramms: Die Interessenträger waren geteilter Auffassung hinsichtlich der Vorgabe einer Mindesttemperatur in der Wäsche für das Prüfprogramm (Baumwolle 40 °C) und das Programm „Baumwolle 60 °C“. Mehrere Mitgliedstaaten waren gegen eine solche Vorgabe und hätten stattdessen eine zeitliche Begrenzung der Prüfprogramme (vorgegebene Höchstdauer) bevorzugt. Die Branchenvertreter sprachen sich gegen eine Temperaturvorgabe für das Programm „Baumwolle 60 °C“ und gegen eine zeitliche Begrenzung aus, meinten aber, dass die Programmdauer durchaus als Richtwert angegeben werden könne. Die Verbraucherorganisationen und die Umwelt-NRO sprachen sich für beide Anforderungen aus und – mit Blick auf die Verbraucher – dafür, dass die Mindesttemperatur der jeweiligen Nenntemperatur der Programme entsprechen solle.

Auch im Sonderfall „Baumwolle 60 °C“ gingen die Meinungen dahin gehend auseinander, ob dieses Programm als Hygienisierungsprogramm anzusehen ist, ob eine Temperatur von 45 °C ausreicht und ob ein solches Hygienisierungsprogramm überhaupt vorgesehen werden sollte.

Eventuelle Hinzufügung der Spülleistung: Mehrere Mitgliedstaaten forderten die Einführung einer neuen Vorschrift über die Mindestspülleistung auf der Grundlage einer unlängst entwickelten neuen Messmethode. Experten aus der Industrie und dem Normungsbereich führen derzeit eine Testreihe durch, um die Grundlage für eine Skala oder eine bestimmte Mindestleistung zu schaffen. Einige Mitgliedstaaten zogen die Möglichkeit in Betracht, die Vorschrift über den maximal zulässigen Wasserverbrauch zu lockern, um eine gute Spülleistung zu ermöglichen.

In Bezug auf den Wasserverbrauch gaben die Umwelt-NRO zu bedenken, dass der Änderungsvorschlag im Hinblick auf den Wasserverbrauch, bedingt durch die Änderung des Prüfprogramms und der Berechnungsformel, in die auch Teilbefüllungen einfließen, ohnehin bereits wenig anspruchsvoll sei.

Prüfungen mit unterschiedlichen Füllmengen und Berechnung des Energieeffizienzindex (EEI): Generell begrüßten die Interessenträger die Aufnahme kleinerer Füllmengen in den Index, wobei einige Mitgliedstaaten statt der vorgeschlagenen Viertelbeladung eine feste Füllmenge (z. B. 2 kg) bevorzugten. Die meisten Mitgliedstaaten sowie die Verbraucher- und Umweltverbände vertraten die Auffassung, dass die Gewichtungsfaktoren für die verschiedenen Füllmengen bei der Berechnung des EEI überarbeitet werden sollten, da sie dazu führten, dass sich der derzeitige Trend zugunsten von Geräten mit großem Fassungsvermögen fortsetzen oder sogar noch verstärken werde. Einige Mitgliedstaaten regten stattdessen die Verwendung eines Exponentialfaktors an, wie ihn die Kommission für Wäschetrockner vorschlägt.

Ressourceneffizienzanforderungen: Die Interessenträger stimmten den vorgeschlagenen Anforderungen an die Kennzeichnung von Kühlgasen und die Demontage von Elektro- und Elektronik-Altgeräten im Allgemeinen, wenngleich mit redaktionellen Abstufungen, zu. Geteilte Ansichten herrschten dagegen bei den Kommissionsvorschlägen über Ersatzteile und den Zugang zu Informationen. Einige Mitgliedstaaten vertreten die Auffassung, dass diese Anforderungen von den Marktaufsichtsbehörden nur schwer durchzusetzen seien und dass ausschließlich zugelassene Werkstätten Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen haben sollten. Die Industrie (insbesondere die Hersteller) stimmte dem letzten Punkt zu und stand den Anforderungen an die Ersatzteilversorgung offener gegenüber, wenn diese durch Erklärungen ersetzt würden. Die Umwelt-NRO und die übrigen Mitgliedstaaten unterstützten die Vorschläge und/oder regten sogar noch anspruchsvollere Ziele an.

Energielabel für Haushaltswaschtrockner: Die Interessenträger waren generell gegen den Vorschlag von zwei Energielabeln für Haushaltswaschtrockner (eines für den Waschzyklus und ein zweites für den kombinierten Betriebszyklus „Waschen und Trocknen“). Sie befürworteten stattdessen ein einziges Label, wobei einige Interessenträger sich für zwei Bewertungsskalen und andere für nur eine Skala aussprachen.

2.4 Öffentliche Konsultation

Vom 12. Februar bis zum 7. Mai 2018 wurde eine öffentliche Online-Konsultation 15 durchgeführt, um Meinungen der Interessenträger zu Fragen wie z. B. den zu erwartenden Auswirkungen möglicher gesetzgeberischer Maßnahmen auf die Geschäfts- und Energieverbrauchsentwicklung einzuholen.

Die Konsultation umfasste einen allgemeinen Teil zum Ökodesign und zur Energieverbrauchskennzeichnung, an den sich produktspezifische Fragen zu Kühlgeräten, Geschirrspülern, Waschmaschinen und Waschtrocknern, Fernsehgeräten, elektronischen Displays und Leuchtmitteln anschlossen.

Von den insgesamt 1 230 Beiträgen stammten 67 % von Verbrauchern und 19 % von Unternehmen (davon drei Viertel KMU und ein Viertel Großunternehmen). 6 % der Befragten waren NRO, 7 % zählten zur Kategorie „Sonstige“. Weniger als 1 % der Beiträge stammten von nationalen oder lokalen Behörden, und 0,25 % wurden von nationalen Marktaufsichtsbehörden abgegeben.

Die Teilnehmer stammten überwiegend aus dem Vereinigten Königreich (41 %) und Deutschland (26 %), gefolgt von einer zweiten Gruppe aus Österreich, Belgien, Frankreich, den Niederlanden und Spanien, auf die 17 % der Beiträge entfielen. 9,5 % der Antworten entfielen auf eine Gruppe neun weiterer Mitgliedstaaten, während aus 12 EU-Mitgliedstaaten entweder keine oder kaum Antworten eingingen. Auf Nicht-EU-Länder entfielen rund 5 % der Antworten.

Von den 1 230 Befragten antworteten 719 (58 %) nur auf Fragen in Bezug auf Leuchtmittel im Rahmen einer koordinierten Kampagne zur Beleuchtung in Schauspielhäusern. Dies wurde als erhebliche Verzerrung der Antworten angesehen, sodass bei einigen Fragen diejenigen Teilnehmer, die sich ausschließlich zur Beleuchtungsthematik geäußert hatten, aus der Berechnung ausgenommen wurden. Da die Befragten zudem nicht alle Fragen beantworten mussten, entfiel auch ein hoher Anteil auf die Rubrik „keine Antwort“ (5 % bis zu 90 %). Hinzu kommen diejenigen, die mit „weiß nicht“ oder „keine Meinung“ antworteten. Um die inhaltlich relevanten Antworten besser widerzuspiegeln, wurde die Gruppe „keine Antwort“ herausgerechnet und die restlichen Antworten als 100 % angesetzt.

2.4.1    Gesamtergebnisse

Etwa 63 % der Teilnehmer sprachen sich für die Aufnahme von Ökodesign-Anforderungen in Bezug auf die Reparierbarkeit und Langlebigkeit aus, und 65 % der Befragten waren der Ansicht, dass diese Angaben auch auf dem Energielabel stehen sollten.

Hinsichtlich der Reparierbarkeit von Produkten bewerteten die Teilnehmer folgende Aspekte überwiegend als „sehr wichtig“ und „wichtig“ (im Bereich von 62 % bis 68 %): Gewährleistung, Verfügbarkeit von Ersatzteilen und ein vollständiges Reparatur- und Wartungshandbuch. Die Lieferfristen für Ersatzteile wurden zu 56 % als „sehr wichtig“ bis „wichtig“ bewertet.

2.4.2    Konsultation kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU) 16  

Eines der Ziele der öffentlichen Konsultation bestand darin, spezifische Rückmeldungen über die Rolle und Bedeutung von KMU auf dem Markt zu erhalten und mehr darüber zu erfahren, wie KMU die Umweltauswirkungen der sechs genannten Produktgruppen betrachteten.

Etwa 10,5 % der Antworten stammten von KMU. Sie gaben an, dass ihnen die Anforderungen an das Ökodesign und die Energieverbrauchskennzeichnung ihrer jeweiligen Produkte bekannt seien. Dennoch machten die KMU zu folgenden Fragen größtenteils keine Angaben (90 %) oder antworteten mit „weiß nicht/keine Meinung“ (6 %): i) potenzielle Auswirkungen speziell auf ihr Unternehmen, ii) potenzielle Auswirkungen auf KMU im Vergleich zu größeren Unternehmen und iii) Aufnahme von Ressourceneffizienzanforderungen in die überarbeiteten Vorschriften zum Ökodesign und der Energieverbrauchskennzeichnung. Von den KMU, die Stellung nahmen, waren etwa 3-4 % der Meinung, dass die Auswirkungen negativ sein könnten, während ca. 1 % positive Effekte erwarteten.

2.4.3    Spezifische Antworten zu Haushaltswaschmaschinen und Haushaltswaschtrocknern

Bezüglich der technischen Aspekte von Haushaltswaschmaschinen und Haushaltswaschtrocknern war sich ein Teil der Verbraucher (ca. 30 %) allgemein darüber im Klaren, dass sich durch längere Waschprogramme Energie einsparen lässt. Einschränkend kommt allerdings hinzu, dass rund 20 % dieser Zusammenhang unbekannt war und insgesamt ca. 50 % entweder mit „weiß nicht/keine Meinung“ (13 %) oder gar nicht (38 %) antworteten.

Wichtig ist darauf hinzuweisen, dass rund 45 % der Auffassung waren, dass das Verhältnis zwischen Programmdauer und Energieverbrauch auf dem Energielabel angegeben und auch auf dem Gerät besser sichtbar gemacht werden sollte.

Was die Leistung von Haushaltswaschmaschinen und die wichtigsten Aspekte bei der Auswahl der Prüfprogramme betrifft, so sahen die Verbraucher die Auswahl der am häufigsten verwendeten Programme als wichtig oder sehr wichtig an (insgesamt 45 %). Hinsichtlich der Programmdauer und der Betriebsarten mit geringer Leistungsaufnahme bewerteten die Verbraucher diese durchweg als „wichtig“ oder „sehr wichtig“ (33 %); weitere 10 % stuften sie als „ziemlich wichtig“ ein (d. h. insgesamt 43 % in der Spanne von „ziemlich wichtig“ bis „sehr wichtig“). Die Verbraucher waren auch der Ansicht, dass der Energieverbrauch, die Energieeffizienz und der Wasserverbrauch die wichtigsten Parameter seien, die auf dem EU-Energielabel angegeben werden sollten. Eine zweite Gruppe relativ hoch eingestufter Elemente, die sich die Befragten auf dem EU-Energielabel wünschten, umfasste die Parameter Füllmenge, Schallemissionen, Waschleistung und Schleudereffizienz.

In Bezug auf die Materialeffizienz stuften die Befragten folgende Elemente als „wichtig“ oder „sehr wichtig“ ein: Gewährleistung (45 %), die Liste zugelassener Reparaturbetriebe (35 %), schnelle Reparaturzeit (45 %), Ersatzteile und Anleitungen zur Eigenreparatur (35 %). Wird die Antwort „ziemlich wichtig“ in jedes dieser Elemente mit einbezogen, so werden dadurch jeweils weitere 5 %–10 % der Befragten erfasst.

Die zwei häufigsten Antworten auf die Frage, wie lange Ersatzteile für Haushaltswaschmaschinen verfügbar sein sollten, waren: mehr als 10 Jahre (35 % der Befragten) und 5-10 Jahre (16 %). Weniger als 2,5 % der Befragten nannten einen Zeitraum von 5 Jahren oder weniger. (8 % antworteten mit „weiß nicht/keine Meinung“, 38 % machten keine Angaben).

2.5 Verbraucherumfrage zum Energielabel

Neben der Vorbereitungsstudie und der öffentlichen Konsultation wurde eine spezifische Verbraucherstudie 17 durchgeführt, um der Kommission Informationen darüber zu verschaffen, wie die verschiedenen Symbole und Gestaltungsmöglichkeiten für die geänderten Energielabels von Haushaltswaschmaschinen und Haushaltswaschtrocknern die Verständlichkeit für die Verbraucher und deren Entscheidungen beeinflussen. Die Umfrage wurde in sieben Ländern durchgeführt, die zusammen 39,7 % der EU-Bevölkerung ausmachen. Daran beteiligt haben sich in jedem Land etwa 1 350 Personen, die für die jeweilige Landesbevölkerung repräsentativ sind, wobei Quoten nach Alter und Geschlecht festgelegt wurden. Die Umfrage endete im Juli 2018.

Getestet wurde ein neu gestaltetes Energielabel mit mehreren Symbolen, die spezifische Produktmerkmale repräsentieren:

·Die meisten der vorgeschlagenen Parameter – Energieverbrauch, Wasserverbrauch, Fassungsvermögen und Schallemissionen – finden sich auch bereits auf den aktuellen Energielabels. Auf dem neuen Label werden Energie- und Wasserverbrauch jedoch pro Betriebszyklus angegeben und mit einem Hinweis auf das jeweilige Prüfprogramm versehen.

·Außerdem sieht der Vorschlag ein neues Symbol vor, das die Dauer des (geprüften) Programms angibt.

·Schließlich sind einige der auf den aktuellen Energielabels angezeigten Symbole, nämlich die zur Schleudereffizienz, auf dem neuen getesteten Label nicht mehr vorhanden.

In der Studie wurden die Verbraucher zu folgenden Punkten befragt:

·Verständlichkeit einzelner Symbole zur Darstellung der vorgeschlagenen Produktmerkmale für die Verbraucher;

·Verständlichkeit des gesamten Energielabels für die Verbraucher (z. B. wie die einzelnen Elemente miteinander zusammenhängen);

·die Relevanz, die den für das neue Label vorgeschlagenen Produktmerkmalen beigemessen wird;

·wie sehr die Verbraucher Informationen vermissen, die auf den aktuellen Labeln angegeben und auf den vorgeschlagenen neuen Labeln nicht mehr vorgesehen sind;

·wie stark die Label (verglichen mit anderen Produktinformationen) das Auswahlverhalten der Verbraucher beeinflussen.

Die Mehrheit der Befragten hielt es für wichtig, dass alle Parameter (d. h. Wasserverbrauch, Fassungsvermögen, Programmdauer und Schallemissionen) auf dem Energielabel stehen.

Für Wasserverbrauch, Fassungsvermögen, Programmdauer und Schallemissionen wurden jeweils drei verschiedene Symbole entwickelt und getestet. Die Symbole wurden zusammen auf den Energielabels angegeben.

Die für das Energielabel vorgesehenen Symbole und Gestaltungselemente entsprechen den Symbolen und Parametern, die für die Befragten am verständlichsten waren oder, falls die Ergebnisse nicht eindeutig waren (etwa bei den Schallemissionen und der Programmdauer), den Symbolen und Parametern, die dem Konzept und der allgemeinen Gestaltung des Labels für andere Produktgruppen am besten entsprechen.

2.6 Folgenabschätzung

Wenn eine EU-Maßnahme erhebliche wirtschaftliche, ökologische und soziale Auswirkungen erwarten lässt, ist eine Folgenabschätzung erforderlich. Die Folgenabschätzung für die Überarbeitung der Verordnung (EU) Nr. 1015/2010 der Kommission 18 und der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1061/2010 der Kommission wurde zwischen Januar und April 2018 durchgeführt.

Die mit der Überprüfungsstudie erhobenen Daten dienten als Grundlage für die Folgenabschätzung. Zudem erhob das mit der Folgenabschätzung beauftragte Team zusätzliche Daten und Informationen und erörterte sie mit der Industrie und den Sachverständigen anderer Interessenträger und der Mitgliedstaaten. In diesem Rahmen fanden mehrere Sitzungen mit Sachverständigen der Industrie und der Mitgliedstaaten statt. Die Erhebung zusätzlicher Daten und Informationen konzentrierte sich auf folgende Punkte:

zusätzliche Marktdaten, insbesondere die Unterschiede zwischen der Zahl der Modelle und den Verkaufsmengen in den verschiedenen Energieeffizienzklassen im Zeitraum 2005–2015 für Haushaltswaschmaschinen und 2012–2015 für Haushaltswaschtrockner;

Feinabstimmung der Messgrößen (überarbeitete Norm).

Vor dem Konsultationsforum wurde je eine anfängliche Folgenabschätzung (Inception Impact Assessment, IIA) mit dem Titel „Regulatory measures on the review of Ecodesign requirements for household washing machines and household washer dryers“ 19 bzw. „Regulatory measure on the reviews of Energy Labelling for household washing machines and household washer dryers“ veröffentlicht. Zu diesen beiden IIA gingen Beiträge (11 bzw. 9 Kommentare) zu einer Reihe von Aspekten ein. Generell wurden die Anforderungen an das Ökodesign und die Energieverbrauchskennzeichnung von Haushaltswaschmaschinen und Haushaltswaschtrocknern befürwortet, da sie dazu beitragen, den Klimawandel abzuschwächen, den EU-Bürgern bei der Senkung ihrer Energiekosten zu helfen und Haushaltsgeräte durch die vorgesehenen Anforderungen an die Reparierbarkeit und Wiederverwertbarkeit besser in die Kreislaufwirtschaft zu integrieren.

Die Beiträge enthielten Stellungnahmen zur Strenge der Ökodesign-Anforderungen an die Mindestenergieeffizienz, zu den Prüfprogrammen, den Betriebsarten mit geringer Leistungsaufnahme sowie zu verschiedenen Aspekten der auf dem Energielabel anzugebenen Informationen. Ein weiterer Schwerpunkt der Rückmeldungen waren Aspekte der Ressourceneffizienz, die allgemein starke Unterstützung fanden und zu denen auch mehrere Ergänzungsvorschläge unterbreitet wurden, um ihre angemessene Umsetzung zu gewährleisten.

In der Folgenabschätzung wurden folgende Optionen untersucht:

Für Haushaltswaschmaschinen und den Waschzyklus von Haushaltswaschtrocknern:

Option WM1: unveränderte Rahmenbedingungen als Basisszenario der Bewertung: keine weiteren Maßnahmen, die derzeit geltenden Verordnungen bleiben unverändert;

Option WM2: Kombination aus Ökodesign-Anforderungen und Energieverbrauchskennzeichnung für eine Mindesttemperatur von 35 Grad;

Option WM3: Kombination aus Ökodesign-Anforderungen und Energieverbrauchskennzeichnung mit zeitlicher Begrenzung des Prüfprogramms für die halbe oder ein Viertel der Füllmenge auf 3 Stunden und auf die volle Füllmenge bezogenen Angaben auf dem Energielabel;

Option WM4: Kombination aus Ökodesign-Anforderungen und Energieverbrauchskennzeichnung mit einer im Verhältnis zum Fassungsvermögen des Geräts stehenden zeitlichen Begrenzung des Prüfprogramms;

Option WM5: Kombination von Ökodesign-Anforderungen an die Materialeffizienz im Zusammenhang mit Aspekten, die das Ende der Lebensdauer und die Reparierbarkeit betreffen, einschließlich Verfügbarkeit von Ersatzteilen.

Für den kombinierten Betriebszyklus „Waschen und Trocknen“ von Waschtrocknern:

Option WD1: unveränderte Rahmenbedingungen als Basisszenario der Bewertung: keine weiteren Maßnahmen, die derzeit geltende Richtlinie bleibt unverändert;

Option WD2: Kombination aus neuen, niedrigen Ökodesign-Anforderungen und einer Novellierung der Energieverbrauchskennzeichnung;

Option WD3: Kombination aus neuen, moderaten Ökodesign-Anforderungen und einer Novellierung der Energieverbrauchskennzeichnung;

Option WD4: Kombination von Ökodesign-Anforderungen an die Materialeffizienz‚ die mit der Option WM5 übereinstimmen.

Mit Ausnahme des Szenarios mit unveränderten Rahmenbedingungen beruht das Energielabel von A-G bei allen Optionen auf der neuen Prüfmethode und der neuen Skala.

Die bevorzugte Option für Haushaltswaschmaschinen und den Waschzyklus von Haushaltswaschtrocknern ist WM4 mit zwei Energieeffizienzstufen in Kombination mit den Materialeffizienzanforderungen der Option WM5. Für die kombinierte Funktion „Waschen und Trocknen“ von Haushaltswaschtrocknern wird die Option WD3 mit der zweiten Stufe in Kombination mit Option WD4 bevorzugt. Beide Optionen bieten die höchsten Gesamteinsparungen bei Energie und Ressourcen, während gleichzeitig ein wesentlicher und dennoch realistischer Beitrag zu den Zielen der Kreislaufwirtschaft geleistet wird.

Bei den bevorzugten Optionen für Haushaltswaschmaschinen und Haushaltswaschtrockner wird bis 2030 mit folgenden Gesamtauswirkungen gerechnet:

Einsparungen von 2,48 TWh Strom und 711 Mio. m3 Wasser pro Jahr;

Senkung der Treibhausgasemissionen um 0,84 Mio. Tonnen CO2-Äquivalent pro Jahr;

jährliche Kosteneinsparungen in Höhe von 7,15 Mrd. EUR für die Verbraucher;

zusätzliche Umsätze für die Unternehmen in Höhe von 1,1 Mrd. EUR pro Jahr, wodurch 3 000 zusätzliche Arbeitsplätze im verarbeitenden Gewerbe der EU und 28 000 Stellen im Einzelhandel entstehen;

Beitrag zur Wettbewerbsfähigkeit der EU-Industrie und zu ihrer führenden Rolle bei der Herstellung qualitativ hochwertiger Produkte;

mehr Innovation im Hinblick auf effizientere Haushaltswaschmaschinen und Haushaltswaschtrockner;

höhere Umsätze und Gewinne für unabhängige Unternehmen (u. a. KMU), die im Bereich der Reparatur und Aufarbeitung von Produkten tätig sind.

Der Bericht über die Folgenabschätzung wurde dem Ausschuss der Kommission für Regulierungskontrolle übermittelt und dort am 13. Juni 2018 erörtert. Der Ausschuss gab eine befürwortende Stellungnahme mit Vorbehalten ab. Die wichtigsten Überlegungen des Ausschusses, die in die endgültige Fassung der Folgenabschätzung einflossen, sind Folgende:

Unzureichende Transparenz des Berichts, was die relativ geringe Bedeutung der Initiative im Hinblick auf ihren Beitrag zu den Energie- und Klimazielen der EU für 2030 anbelangt.

Aspekte der Kreislaufwirtschaft werden in dem Bericht nicht umfassend und in einer für alle Ökodesign-Produkte einheitlichen Weise berücksichtigt und auch keiner Folgenabschätzung unterzogen.

Die Wahl der bevorzugten Option wird in diesem Zusammenhang nicht ausreichend begründet. Es bleibt unklar, wie Energieeffizienz, Kreislaufwirtschaft und Verbraucherpräferenzen in dem Bericht miteinander in Einklang gebracht werden.

Dem Bericht mangelt es auch an Transparenz bezüglich der Elemente, über die bereits Einvernehmen herrscht, und der Entscheidungen, über die noch politisch entschieden werden muss.

Der Folgenabschätzungsbericht wurde geändert, um den Bemerkungen des Ausschusses Rechnung zu tragen. Insbesondere wurden den Abschnitten über den Handlungsbedarf und die von der Bewertung ausgenommenen Fragen neue Teile hinzugefügt, und die Aspekte der Kreislaufwirtschaft, der methodischen Annahmen und der bevorzugten Option nehmen erheblich mehr Raum ein.

2.7 Feedback-Mechanismus

Der Entwurf des Durchführungsrechtsakts über das Ökodesign von Haushaltswaschmaschinen und Haushaltswaschtrocknern und der Entwurf des delegierten Rechtsakts über die Energieverbrauchskennzeichnung von Haushaltswaschmaschinen und Haushaltswaschtrocknern wurden im Anschluss an die kommissionsinterne dienststellenübergreifende Konsultation auf dem Kommissionsportal für bessere Rechtsetzung veröffentlicht, um Rückmeldungen von Interessenträgern einzuholen.

Über den Feedback-Mechanismus für bessere Rechtsetzung gingen Stellungnahmen von fünf EU-Mitgliedstaaten und einem Drittstaat ein. Die Stellungnahmen bezogen sich auf die Anforderungen hinsichtlich der Programme und Programmnamen, die Strenge der Energieeffizienzanforderungen, die Verfügbarkeit und die Lieferzeiten von Ersatzteilen, die Demontage von Komponenten im Hinblick auf das Recycling und die erforderlichen Werkzeuge, die Berechnung der Energieeffizienz von Geräten mit mehreren Trommeln, den Inhalt und die Gestaltung des Energielabels, die Vorgaben für die Anbringung des Labels auf den Produkten sowie auf die in den Vorschriften für den Fernabsatz vorgesehenen grafischen Elemente.

Alle Stellungnahmen wurden dem Ökodesign-Regelungsausschuss und der Sachverständigengruppe für Energieverbrauchskennzeichnung übermittelt und im Rahmen der Diskussionen sowie beim Abschluss der Verordnungsentwürfe berücksichtigt. 

3.RECHTLICHE ASPEKTE DES DELEGIERTEN RECHTSAKTS

3.1 Zusammenfassung der vorgeschlagenen Verordnung zur Energieverbrauchskennzeichnung

Der überarbeiteten Verordnung über die Energieverbrauchskennzeichnung von Haushaltswaschmaschinen und Haushaltswaschtrocknern liegt die im Folgenabschätzungsbericht ermittelte bevorzugte Option zugrunde. Die Zielsetzung, hohe Energie- und Wassereinsparungen zu erreichen, die Reparatur und die Wiederverwertung zu erleichtern und das Standardprogramm für die Verbraucher attraktiver zu machen, stehen mit den Zielen, die Erschwinglichkeit der Produkte und die Wettbewerbsfähigkeit der Industrie zu erhalten, in einem ausgewogenen Verhältnis.

Angaben auf dem Energielabel beider Gerätetypen

(1)QR-Code, der mit der Produktdatenbank nach Artikel 12 der Verordnung (EU) 2017/1369 verlinkt ist;

(2)Energielabel mit neuer Skala von A bis G gemäß der Verordnung (EU) 2017/1369 für den Waschzyklus und, im Fall von Haushaltswaschtrocknern, auch für den gesamten Betriebszyklus;

(3)Nennkapazität in kg für den Waschzyklus und, im Fall von Haushaltswaschtrocknern, auch für den gesamten Betriebszyklus;

(4)gewichteter Energieverbrauch in kWh pro 100 Betriebszyklen für den Waschzyklus und, im Fall von Haushaltswaschtrocknern, auch für den gesamten Betriebszyklus;

(5)gewichteter Wasserverbrauch in Litern pro Betriebszyklus für den Waschzyklus und, im Fall von Haushaltswaschtrocknern, auch für den gesamten Betriebszyklus;

(6)Programmdauer in h:mm des Waschzyklus und, im Fall von Haushaltswaschtrocknern, auch des gesamten Betriebszyklus;

(7)Schleudereffizienzklasse für den Schleudergang des Waschzyklus;

(8)Luftschallemissionsklasse und Schallleistungspegel in dB(A).

3.2 Messungen und Berechnungen

Die relevanten Produktparameter sollten mithilfe zuverlässiger, genauer und reproduzierbarer Methoden gemessen werden. Die Hersteller können die nach Artikel 13 der Verordnung (EU) 2017/1369 festgelegten Mess- und Berechnungsmethoden und harmonisierten Normen anwenden, sobald diese verfügbar sind und die entsprechenden Verweise zu diesem Zweck im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden. Die Anforderungen an Berechnungs- und Messmethoden sind in Anhang IV der überarbeiteten Verordnung festgelegt.

Nach der Aufnahme von Haushaltswaschtrocknern in den Anwendungsbereich und Annahme des Vorschlags eines neuen Standardprüfprogramms sollte das Cenelec die geltenden Messnormen so anpassen, dass für alle Haushaltswaschmaschinen und Haushaltswaschtrockner, die unter die vorgeschlagenen Maßnahmen fallen, geeignete Messverfahren zu Verfügung stehen.

3.3 Nachprüfungsverfahren zur Marktaufsicht

Bei der Durchführung der in Artikel 8 der Verordnung (EU) 2017/1369 genannten Marktaufsichtsprüfungen wenden die Mitgliedstaaten das für die jeweiligen Anforderungen vorgesehene Nachprüfungsverfahren gemäß Anhang IX der überarbeiteten Verordnung über die Energieverbrauchskennzeichnung von Haushaltswaschmaschinen und Haushaltswaschtrocknern an.

Die in dem Anhang festgelegten Prüftoleranzen betreffen ausschließlich die Nachprüfung der gemessenen Parameter durch die Behörden der Mitgliedstaaten und dürfen vom Hersteller oder Importeur nicht als zulässige Toleranzen für die Angabe der Werte in der technischen Dokumentation verwendet werden.

3.4 Datum für die Bewertung und etwaige Änderung

Die überarbeitete Verordnung ist spätestens sechs Jahre nach ihrem Inkrafttreten zu überprüfen.

Mögliche Änderungen beziehen sich im Wesentlichen auf folgende Punkte:

das Verbesserungspotenzial mit Blick auf den Energieverbrauch, das Funktionieren und die Umweltbilanz von Haushaltswaschmaschinen und Haushaltswaschtrocknern;

die Zweckmäßigkeit der Beibehaltung zweier Bewertungsskalen für die Energieeffizienz von Haushaltswaschtrocknern;

die Wirksamkeit der bestehenden Maßnahmen im Hinblick darauf, Änderungen im Verhalten der Endnutzer herbeizuführen und diese zum Kauf von energie- und ressourceneffizienteren Geräten und zur Nutzung energie- und ressourceneffizienterer Programme zu bewegen;

die Möglichkeit des Beitrags zu den Zielen der Kreislaufwirtschaft.

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) .../... DER KOMMISSION

vom 11.3.2019

zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Energieverbrauchskennzeichnung von Haushaltswaschmaschinen und Haushaltswaschtrocknern sowie zur Aufhebung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1061/2010 der Kommission und der Richtlinie 96/60/EG der Kommission

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2017 zur Festlegung eines Rahmens für die Energieverbrauchskennzeichnung und zur Aufhebung der Richtlinie 2010/30/EU 20 , insbesondere auf Artikel 11 Absatz 5 und Artikel 16,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Mit der Verordnung (EU) 2017/1369 wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte in Bezug auf die Kennzeichnung von Produktgruppen, die ein erhebliches Potenzial für die Einsparung von Energie und gegebenenfalls anderer Ressourcen aufweisen, sowie hinsichtlich der Neuskalierung dieser Kennzeichnung zu erlassen.

(2)Mit der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1061/2010 der Kommission 21 wurden Vorschriften für die Energieverbrauchskennzeichnung von Haushaltswaschmaschinen eingeführt.

(3)Mit der Richtlinie 96/60/EG der Kommission 22 wurden Vorschriften für die Energieverbrauchskennzeichnung von Haushaltswaschtrocknern eingeführt.

(4)Die Mitteilung der Kommission COM(2016) 773 final 23 mit dem von der Kommission gemäß Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 24 erstellten Ökodesign-Arbeitsprogramm enthält die Prioritäten für die Arbeit in den Bereichen Ökodesign und Energieverbrauchskennzeichnung im Zeitraum 2016–2019. Im Ökodesign-Arbeitsprogramm werden die energieverbrauchsrelevanten Produktgruppen genannt, die bei der Durchführung von Vorstudien und der anschließenden Verabschiedung von Durchführungsmaßnahmen sowie bei der Überarbeitung der Verordnung (EU) Nr. 1015/2010 der Kommission 25 , der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1061/2010 der Kommission und der Richtlinie 96/60/EG vorrangig behandelt werden sollen.

(5)Die Maßnahmen des Ökodesign-Arbeitsprogramms könnten Schätzungen zufolge im Jahr 2030 zu jährlichen Endenergieeinsparungen von insgesamt mehr als 260 TWh führen, was einer Verringerung der jährlichen Treibhausgasemissionen um rund 100 Mio. Tonnen im Jahr 2030 entspricht. Zu den im Arbeitsprogramm genannten Produktgruppen gehören auch Haushaltswaschmaschinen und Haushaltswaschtrockner, deren jährlicher Strom- und Wasserverbrauch den Schätzungen zufolge bis 2030 um 2,5 TWh (was einer Senkung der Treibhausgasemissionen um 0,8 Mio. t CO2-Äquivalent/Jahr entspräche) bzw. 711 Mio. m3 verringert werden könnte.

(6)Haushaltswaschmaschinen und Haushaltswaschtrockner zählen zu den in Artikel 11 Absatz 5 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2017/1369 genannten Produktgruppen, für die die Kommission einen delegierten Rechtsakt zur Einführung eines Labels mit einer neuen Skala von A bis G erlassen sollte.

(7)Die Kommission hat die Verordnung (EU) Nr. 1061/2010 gemäß deren Artikel 7 und die Richtlinie 96/60/EG überprüft und dabei die technischen, ökologischen und wirtschaftlichen Aspekte sowie das tatsächliche Nutzerverhalten analysiert. Die Überprüfung wurde in enger Zusammenarbeit mit den Beteiligten und anderen interessierten Kreisen aus der Union und Drittländern durchgeführt. Die Ergebnisse der Überprüfung wurden veröffentlicht und dem durch Artikel 14 der Verordnung (EU) 2017/1369 eingerichteten Konsultationsforum vorgelegt.

(8)Die Überprüfung führte zu dem Schluss, dass überarbeitete Anforderungen an die Energieverbrauchskennzeichnung von Haushaltswaschmaschinen und Haushaltswaschtrocknern eingeführt werden müssen und in derselben Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung festgelegt werden könnten. Haushaltswaschmaschinen und Haushaltswaschtrockner sollten daher in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen.

(9)Nicht für den Haushaltsgebrauch bestimmte Waschmaschinen und Waschtrockner haben besondere Eigenschaften und Verwendungszwecke. Sie unterliegen anderen Rechtsvorschriften, insbesondere der Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Maschinen 26 ‚ und sollten nicht in die vorliegende Verordnung aufgenommen werden. Die vorliegende Verordnung für Haushaltswaschmaschinen und Haushaltswaschtrockner sollte auch für andere Waschmaschinen und Waschtrockner mit den gleichen technischen Eigenschaften unabhängig von ihrer Verwendungsumgebung gelten.

(10)In Bezug auf Haushaltswaschmaschinen und Haushaltswaschtrockner werden für die Zwecke dieser Verordnung die folgenden Umweltaspekte als wichtig angesehen: der Energie- und Wasserverbrauch während der Nutzungsphase, die Abfallentstehung am Ende der Lebensdauer sowie die Emissionen, die während der Herstellungsphase (aufgrund der Gewinnung und Verarbeitung der Rohstoffe) und während der Nutzungsphase (aufgrund des Stromverbrauchs) in die Luft und ins Wasser freigesetzt werden.

(11)Wie die Überprüfung ergab, kann der Strom- und Wasserverbrauch der unter diese Verordnung fallenden Produkte weiter verringert werden, indem Maßnahmen zur Energieverbrauchskennzeichnung mit Schwerpunkt auf besseren Vergleichsmöglichkeiten zwischen den Produkten umgesetzt werden, damit die Lieferanten Anreize zur weiteren Steigerung der Energie- und Ressourceneffizienz von Haushaltswaschmaschinen und Haushaltswaschtrocknern erhalten, und indem den Erwartungen der Verbraucher bei der Nutzung von Wasch- bzw. kombinierten Wasch- und Trockenprogrammen, insbesondere im Hinblick auf die Programmdauer, besser entsprochen wird.

(12)Die Energieverbrauchskennzeichnung von Haushaltswaschmaschinen und Haushaltswaschtrocknern ermöglicht es den Verbrauchern, fundierte Entscheidungen im Hinblick auf energie- und ressourceneffizientere Geräte zu treffen. Die Verständlichkeit und Relevanz der Angaben auf dem Energielabel wurden im Einklang mit Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/1369 im Rahmen einer spezifischen Verbraucherumfrage bestätigt.

(13)Haushaltswaschmaschinen und Haushaltswaschtrockner, die auf Messen ausgestellt werden, sollten das Energielabel tragen, wenn das erste Exemplar des Modells bereits in Verkehr gebracht wurde oder auf der Messe in Verkehr gebracht wird.

(14)Die relevanten Produktparameter sollten mithilfe zuverlässiger, genauer und reproduzierbarer Methoden gemessen werden. Diese Methoden sollten dem anerkannten Stand der Messtechnik sowie gegebenenfalls harmonisierten Normen Rechnung tragen, die von den in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates 27 genannten europäischen Normungsgremien erlassen wurden.

(15)Da energieverbrauchsrelevante Produkte immer häufiger nicht unmittelbar von den Lieferanten, sondern über Online-Shops und Internet-Verkaufsplattformen verkauft werden, sollte klargestellt werden, dass die Hostingdiensteanbieter der Online-Shops und Internet-Verkaufsplattformen dafür verantwortlich sind, dass das vom Lieferanten bereitgestellte Label in der Nähe des Preises angezeigt wird. Sie sollten den Lieferanten über diese Verpflichtung informieren, jedoch nicht für die Richtigkeit oder den Inhalt des bereitgestellten Labels und Produktdatenblatts verantwortlich sein. Gemäß Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 28 über den elektronischen Geschäftsverkehr sollten solche Internet-Hosting-Plattformen jedoch unverzüglich tätig werden, um Informationen über das betreffende Produkt zu entfernen oder den Zugang zu ihnen zu sperren, wenn ihnen ein Verstoß (z. B. ein fehlendes, unvollständiges oder falsches Label oder Produktdatenblatt) bekannt ist, d. h. wenn sie beispielsweise von der Marktaufsichtsbehörde über diesen Verstoß unterrichtet wurden. Ein Lieferant, der über seine eigene Website Produkte direkt an Endnutzer verkauft, unterliegt den in Artikel 5 der Verordnung (EU) 2017/1369 genannten Pflichten der Händler in Bezug auf den Fernabsatz.

(16)Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen wurden gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) 2017/1369 mit dem Konsultationsforum und den Sachverständigen der Mitgliedstaaten erörtert.

(17)Die Verordnung (EU) Nr. 1061/2010 und die Richtlinie 96/60/EG sollten aufgehoben werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1
Gegenstand und Anwendungsbereich

(1)Diese Verordnung enthält Anforderungen an die Kennzeichnung netzbetriebener Haushaltswaschmaschinen und netzbetriebener Haushaltswaschtrockner einschließlich solcher, die auch mit Batterien/Akkumulatoren betrieben werden können, und einschließlich Einbau-Haushaltswaschmaschinen und Einbau-Haushaltswaschtrocknern, sowie an die Bereitstellung zugehöriger ergänzender Produktinformationen.

(2)Diese Verordnung gilt nicht für

a)Waschmaschinen und Waschtrockner, die unter die Richtlinie 2006/42/EG fallen;

b)mit Batterien/Akkumulatoren betriebene Haushaltswaschmaschinen und mit Batterien/Akkumulatoren betriebene Haushaltswaschtrockner, die über einen getrennt zu erwerbenden Gleichrichter am Stromnetz betrieben werden können;

c)Haushaltswaschmaschinen mit einer Nennkapazität von weniger als 2 kg und Haushaltswaschtrockner mit einer Nennkapazität (Waschen) bis zu 2 kg.

Artikel 2
Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.„Netzstrom“ bezeichnet die Stromversorgung aus dem Stromnetz mit einer Wechselspannung von 230 Volt (± 10 %) bei einer Frequenz von 50 Hz;

2.„Waschautomat“ bezeichnet eine Waschmaschine, bei der die Behandlung der eingefüllten Wäsche vollständig durch die Waschmaschine erfolgt, ohne dass zu irgendeinem Zeitpunkt während des Waschprogramms ein Eingreifen des Nutzers nötig wäre;

3.„Haushaltswaschmaschine“ bezeichnet einen Waschautomaten zum Reinigen und Spülen von Haushaltswäsche mit Wasser und chemischen, mechanischen und thermischen Mitteln, der auch über eine Schleuderfunktion verfügt und den Angaben des Herstellers in der Konformitätserklärung zufolge der Richtlinie 2014/35/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 29 oder der Richtlinie 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 30 entspricht;

4.„Haushaltswaschtrockner“ bezeichnet eine Haushaltswaschmaschine, die zusätzlich zu den Funktionen eines Waschautomaten die Möglichkeit zum Trocknen der Textilien durch Erwärmung und Umwälzung in derselben Trommel bietet und den Angaben des Herstellers in der Konformitätserklärung zufolge der Richtlinie 2014/35/EU oder der Richtlinie 2014/53/EU entspricht;

5.„Einbau-Haushaltswaschmaschine“ bezeichnet eine speziell gestaltete und geprüfte Haushaltswaschmaschine, die ausschließlich vermarktet wird, um

a)in einen Schrank eingebaut oder (oben und/oder unten und an den Seiten) mit Paneelen verkleidet zu werden;

b)an den Seitenwänden, an der Oberseite oder am Boden des Schrankes oder an den Paneelen sicher befestigt zu werden und

c)mit einer integrierten vorgefertigten Vorderseite oder einer kundenspezifischen Frontplatte versehen zu werden;

6.„Einbau-Haushaltswaschtrockner“ bezeichnet einen speziell gestalteten und geprüften Haushaltswaschtrockner, der ausschließlich vermarktet wird, um

a)in einen Schrank eingebaut oder (oben und/oder unten und an den Seiten) mit Paneelen verkleidet zu werden;

b)an den Seitenwänden, an der Oberseite oder am Boden des Schrankes oder an den Paneelen sicher befestigt zu werden und

c)mit einer integrierten vorgefertigten Vorderseite oder einer kundenspezifischen Frontplatte versehen zu werden;

7.„Mehrtrommel-Haushaltswaschmaschine“ bezeichnet eine Haushaltswaschmaschine, die mit mehr als einer Trommel, entweder in getrennten Einheiten oder in demselben Gehäuse, ausgestattet ist;

8.„Mehrtrommel-Haushaltswaschtrockner“ bezeichnet einen Haushaltswaschtrockner, der mit mehr als einer Trommel, entweder in getrennten Einheiten oder in demselben Gehäuse, ausgestattet ist;

9.„Verkaufsstelle“ ist ein Ort, an dem Haushaltswaschmaschinen oder Haushaltswaschtrockner oder beide ausgestellt oder zum Verkauf, zur Vermietung oder zum Mietkauf angeboten werden.

Zusätzliche Begriffsbestimmungen für die Zwecke der Anhänge sind in Anhang I aufgeführt.

Artikel 3
Pflichten der Lieferanten

1.Lieferanten stellen sicher, dass

a)jede Haushaltswaschmaschine und jeder Haushaltswaschtrockner mit einem gedruckten Label in dem Format gemäß Anhang III und – für Mehrtrommel-Haushaltswaschmaschinen bzw. Mehrtrommel-Haushaltswaschtrockner – gemäß Anhang X geliefert wird;

b)die Parameter des Produktdatenblatts nach Anhang V in die Produktdatenbank eingegeben werden;

c)das Produktdatenblatt auf ausdrückliche Anfrage des Händlers für Haushaltswaschmaschinen und Haushaltswaschtrockner in gedruckter Form bereitgestellt wird;

d)der Inhalt der technischen Dokumentation gemäß Anhang VI in die Produktdatenbank eingegeben wird;

e)jede visuell wahrnehmbare Werbung für ein bestimmtes Haushaltswaschmaschinen- oder Haushaltswaschtrocknermodell gemäß den Anhängen VII und VIII die Energieeffizienzklasse und das Spektrum der für das Label verfügbaren Energieeffizienzklassen enthält;

f)jedes technische Werbematerial zu einem bestimmten Haushaltswaschmaschinen- oder Haushaltswaschtrocknermodell, in dem dessen spezifische technische Parameter beschrieben werden, auch im Internet, gemäß Anhang VII die Energieeffizienzklasse des Modells und das Spektrum der für das Label verfügbaren Energieeffizienzklassen enthält;

g)den Händlern für jedes Haushaltswaschmaschinen- und Haushaltswaschtrocknermodell ein elektronisches Label bereitgestellt wird, dessen Format und Informationsgehalt den Vorgaben in Anhang III entsprechen;

h)den Händlern für jedes Haushaltswaschmaschinen- und jedes Haushaltswaschtrocknermodell ein elektronisches Produktdatenblatt gemäß den Vorgaben in Anhang V bereitgestellt wird.

2.Die Energieeffizienzklasse und die Luftschallemissionsklasse sind in Anhang II definiert und werden gemäß Anhang IV berechnet.

Artikel 4
Pflichten der Händler

Händler stellen sicher, dass

a)jede Haushaltswaschmaschine und jeder Haushaltswaschtrockner an der Verkaufsstelle, auch auf Messen, das von den Lieferanten gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a bereitgestellte Label trägt, wobei das Label bei Einbaugeräten deutlich sichtbar sein muss und bei allen anderen Geräten deutlich sichtbar außen an der Vorder- oder Oberseite der Haushaltswaschmaschine oder des Haushaltswaschtrockners anzubringen ist;

b)im Fernabsatz und Verkauf über das Internet das Label und das Produktdatenblatt gemäß den Anhängen VII und VIII bereitgestellt werden;

c)jede visuell wahrnehmbare Werbung für ein bestimmtes Haushaltswaschmaschinen- oder Haushaltswaschtrocknermodell gemäß Anhang VII die Energieeffizienzklasse des Modells und das Spektrum der für das Label verfügbaren Energieeffizienzklassen enthält;

d)jedes technische Werbematerial zu einem bestimmten Haushaltswaschmaschinen- oder Haushaltswaschtrocknermodell, in dem dessen spezifische technische Parameter beschrieben werden, auch im Internet, gemäß Anhang VII die Energieeffizienzklasse des Modells und das Spektrum der für das Label verfügbaren Energieeffizienzklassen enthält.

Artikel 5
Pflichten von Internet-Hosting-Plattformen

Gestattet ein Anbieter von Hostingdiensten im Sinne des Artikels 14 der Richtlinie 2000/31/EG den Direktverkauf von Haushaltswaschmaschinen oder Haushaltswaschtrocknern auf seiner Website im Internet, so muss er es ermöglichen, dass das vom Händler bereitgestellte elektronische Label und das elektronische Produktdatenblatt gemäß den Bestimmungen des Anhangs VIII über den Anzeigemechanismus angezeigt werden, und er muss den Händler über seine Pflicht zu dieser Anzeige informieren.

Artikel 6
Messmethoden

Die gemäß den Artikeln 3 und 4 bereitzustellenden Informationen sind im Einklang mit Anhang IV mithilfe zuverlässiger, genauer und reproduzierbarer Mess- und Berechnungsmethoden zu ermitteln, die dem anerkannten aktuellen Stand der Mess- und Berechnungsmethoden Rechnung tragen.

Artikel 7
Nachprüfungsverfahren zur Marktaufsicht

Bei der Durchführung der in Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/1369 genannten Marktaufsichtsprüfungen wenden die Mitgliedstaaten das in Anhang IX beschriebene Verfahren an.

Artikel 8
Überprüfung

Die Kommission überprüft diese Verordnung vor dem Hintergrund des technischen Fortschritts und legt dem Konsultationsforum die Ergebnisse dieser Überprüfung sowie gegebenenfalls den Entwurf eines Überarbeitungsvorschlags spätestens am [Amt für Veröffentlichungen – bitte Datum einfügen – sechs Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung] vor.

Bei der Überprüfung bewertet sie insbesondere:

a)das Verbesserungspotenzial mit Blick auf den Energieverbrauch, das Funktionieren und die Umweltbilanz von Haushaltswaschmaschinen und Haushaltswaschtrocknern;

b)die Zweckmäßigkeit der Beibehaltung zweier Bewertungsskalen für die Energieeffizienz von Haushaltswaschtrocknern;

c)die Wirksamkeit der bestehenden Maßnahmen im Hinblick darauf, Änderungen im Verhalten der Endnutzer herbeizuführen und diese zum Kauf von energie- und ressourceneffizienteren Geräten und zur Nutzung energie- und ressourceneffizienterer Programme zu bewegen;

d)die Möglichkeit des Beitrags zu den Zielen der Kreislaufwirtschaft.

Artikel 9
Aufhebung

Die Verordnung (EU) Nr. 1061/2010 wird mit Wirkung vom 1. März 2021 aufgehoben.

Die Richtlinie 96/60/EG wird mit Wirkung vom 1. März 2021 aufgehoben.

Artikel 10
Übergangsregelungen

Ab dem [Amt für Veröffentlichungen – bitte Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung einfügen] bis zum 28. Februar 2021 kann das gemäß Artikel 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1061/2010 bereitzustellende Produktdatenblatt anstatt in gedruckter Form in der gemäß Artikel 12 der Verordnung (EU) 2017/1369 eingerichteten Produktdatenbank zur Verfügung gestellt werden. In diesem Fall stellt der Lieferant sicher, dass das Produktdatenblatt in gedruckter Form bereitgestellt wird, wenn es vom Händler ausdrücklich angefordert wird.

Ab dem [Amt für Veröffentlichungen – bitte Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung einfügen] bis zum 28. Februar 2021 kann das gemäß Artikel 2 Absatz 3 der Richtlinie 96/60/EG bereitzustellende Datenblatt anstatt in gedruckter Form in der gemäß Artikel 12 der Verordnung (EU) 2017/1369 eingerichteten Produktdatenbank zur Verfügung gestellt werden. In diesem Fall stellt der Lieferant sicher, dass das Datenblatt in gedruckter Form bereitgestellt wird, wenn es vom Händler ausdrücklich angefordert wird.

Artikel 11
Inkrafttreten und Anwendung

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. März 2021. Artikel 10 gilt jedoch ab dem [Amt für Veröffentlichungen – bitte Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung einfügen] und Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a und b ab dem 1. November 2020.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 11.3.2019

   Für die Kommission
   Jean-Claude JUNCKER

   Der Präsident
   Jean-Claude JUNCKER

(1)    Verordnung (EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2017 zur Festlegung eines Rahmens für die Energieverbrauchskennzeichnung und zur Aufhebung der Richtlinie 2010/30/EU (ABl. L 198 vom 28.7.2017, S. 1).
(2)    „Den Kreislauf schließen – Ein Aktionsplan der EU für die Kreislaufwirtschaft“, COM(2015) 614 final vom 2.12.2015.
(3)    Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1061/2010 der Kommission vom 28. September 2010 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Kennzeichnung von Haushaltswaschmaschinen in Bezug auf den Energieverbrauch (ABl. L 314 vom 30.11.2010, S. 47).
(4)    Richtlinie 96/60/EG der Kommission vom 19. September 1996 zur Durchführung der Richtlinie 92/75/EWG des Rates betreffend die Energieetikettierung für kombinierte Haushalts-Wasch-Trockenautomaten (ABl. L 266 vom 18.10.1996, S. 1).
(5)    Vorbereitungsstudie zum Ökodesign und zur Energieverbrauchskennzeichnung von Waschmaschinen und Waschtrocknern:     http://susproc.jrc.ec.europa.eu/Washing_machines_and_washer_dryers/documents.html  
(6)     http://susproc.jrc.ec.europa.eu/ScoringSystemOnReparability/index.html  
(7)    Verordnung (EG) Nr. 1275/2008 der Kommission vom 17. Dezember 2008 zur Durchführung der Richtlinie 2005/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Ökodesign-Anforderungen an den Stromverbrauch elektrischer und elektronischer Haushalts- und Bürogeräte im Bereitschafts- und im Aus-Zustand (ABl. L 339 vom 18.12.2008, S. 45).
(8)    Richtlinie 2014/35/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend die Bereitstellung elektrischer Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen auf dem Markt (ABl. L 96 vom 29.3.2014, S. 357).
(9)    Richtlinie 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über die Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Funkanlagen auf dem Markt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/5/EG (ABl. L 153 vom 22.5.2014, S. 62).
(10)    Richtlinie 2014/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die elektromagnetische Verträglichkeit (Neufassung) (ABl. L 96 vom 29.3.2014, S. 79).
(11)    Richtlinie 2012/19/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über Elektro- und Elektronik-Altgeräte (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 38).
(12)    Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten (ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 88).
(13)     Kemna, R.B.J., Methodology for the Ecodesign of Energy-related Products (MEErP) – Part 2, VHK for the European Commission, 2011 .
(14)     http://susproc.jrc.ec.europa.eu/Washing machines and household washer dryers/index.html
(15)     https://ec.europa.eu/info/consultations/public-consultation-ecodesign-and-energy-labelling-refrigerators-dishwashers-washing-machines-televisions-computers-and-lamps_de
(16)    KMU < 250 Beschäftigte
(17)    Roxanne van Giesen, Millie Elsen, Thijn van der Linden, Bram Bruisten, Tim Meeusen, Femke Maes: „Study on consumer understanding of draft energy labels for household washing machines, household washer-dryers and household dishwashers“ (Studie über die Verständlichkeit verschiedener Energielabel-Entwürfe für Haushaltswaschmaschinen, Haushaltswaschtrockner und Haushaltsgeschirrspüler für die Verbraucher), CentERdata., Juli 2018, im Auftrag der Europäischen Kommission, Nr. FWC ENER/C3/2015-631/04.
(18)    Verordnung (EU) Nr. 1015/2010 der Kommission vom 10. November 2010 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Haushaltswaschmaschinen (ABl. L 293 vom 11.11.2010, S. 21).
(19)    ARES(2015) 476416 und ARES(2018) 476380.
(20)    ABl. L 198 vom 28.7.2017, S. 1.
(21)    Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1061/2010 der Kommission vom 28. September 2010 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Kennzeichnung von Haushaltswaschmaschinen in Bezug auf den Energieverbrauch (ABl. L 314 vom 30.11.2010, S. 47).
(22)    Richtlinie 96/60/EG der Kommission vom 19. September 1996 zur Durchführung der Richtlinie 92/75/EWG des Rates betreffend die Energieetikettierung für kombinierte Haushalts-Wasch-Trockenautomaten (ABl. L 266 vom 18.10.1996, S. 1).
(23)    Mitteilung der Kommission: Ökodesign-Arbeitsprogramm 2016–2019, COM(2016) 773 final, 30.11.2016.
(24)    Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte (ABl. L 285 vom 31.10.2009, S. 10).
(25)    Verordnung (EU) Nr. 1015/2010 der Kommission vom 10. November 2010 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Haushaltswaschmaschinen (ABl. L 293 vom 11.11.2010, S. 21).
(26)    Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Maschinen (ABl. L 157 vom 9.6.2006, S. 24).
(27)    Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur europäischen Normung, zur Änderung der Richtlinien 89/686/EWG und 93/15/EWG des Rates sowie der Richtlinien 94/9/EG, 94/25/EG, 95/16/EG, 97/23/EG, 98/34/EG, 2004/22/EG, 2007/23/EG, 2009/23/EG und 2009/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung des Beschlusses 87/95/EWG des Rates und des Beschlusses Nr. 1673/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 12).
(28)    Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt (ABl. L 178 vom 17.7.2000, S. 1).
(29)    Richtlinie 2014/35/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend die Bereitstellung elektrischer Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen auf dem Markt (ABl. L 96 vom 29.3.2014, S. 357).
(30)    Richtlinie 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über die Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Funkanlagen auf dem Markt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/5/EG (ABl. L 153 vom 22.5.2014, S. 62).

ANHANG I
Für die Anhänge geltende Begriffsbestimmungen

Es gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.„Energieeffizienzindex“ (EEI) bezeichnet das Verhältnis zwischen dem gewichteten Energieverbrauch und dem Energieverbrauch des Standardzyklus;

2.„Programm“ bezeichnet eine Reihe voreingestellter Betriebsvorgänge, die vom Lieferanten als geeignet für das Waschen, Trocknen oder das durchlaufende Waschen und Trocknen bestimmter Textilarten erklärt werden;

3.„Waschzyklus“ bezeichnet einen für ein gewähltes Programm festgelegten vollständigen Waschvorgang, der aus einer Reihe verschiedener Betriebsvorgänge einschließlich Waschen, Spülen und Schleudern besteht;

4.„Trockenzyklus“ bezeichnet einen für das gewählte Programm festgelegten vollständigen Trockenvorgang, der aus einer Reihe verschiedener Betriebsvorgänge einschließlich Erwärmung und Umwälzung besteht;

5.„vollständiger Betriebszyklus“ bezeichnet einen Wasch- und Trockenvorgang, der aus einem Waschzyklus und einem Trockenzyklus besteht;

6.„durchlaufender Betriebszyklus“ bezeichnet einen vollständigen unterbrechungsfreien Betriebszyklus, der zu keinem Zeitpunkt während des Programms ein Eingreifen des Nutzers erfordert;

7.„Quick-Response-Code“ oder „QR-Code“ bezeichnet einen auf dem Energielabel eines Produktmodells abgebildeten Matrix-Strichcode, der mit den im öffentlichen Teil der Produktdatenbank enthaltenen Informationen über das betreffende Modell verknüpft ist;

8.„Nennkapazität“ bezeichnet die in Kilogramm ausgedrückte und vom Lieferanten in Intervallen von 0,5 kg angegebene Masse der Höchstmenge an trockenen Textilien einer bestimmten Art, die in einem Waschzyklus einer Haushaltswaschmaschine bzw. einem vollständigen Betriebszyklus eines Haushaltswaschtrockners bei Beladung gemäß den Anleitungen des Lieferanten in dem gewählten Programm behandelt werden kann;

9.„Nennkapazität (Waschen)“ bezeichnet die in Kilogramm ausgedrückte und vom Lieferanten in Intervallen von 0,5 kg angegebene Masse der Höchstmenge an trockenen Textilien einer bestimmten Art, die in einem Waschzyklus einer Haushaltswaschmaschine bzw. einem Waschzyklus eines Haushaltswaschtrockners bei Beladung gemäß den Anleitungen des Lieferanten in dem gewählten Programm behandelt werden kann;

10.„Nennkapazität (Trocknen)“ bezeichnet die in Kilogramm ausgedrückte und vom Lieferanten in Intervallen von 0,5 kg angegebene Masse der Höchstmenge an trockenen Textilien einer bestimmten Art, die in einem Trockenzyklus eines Haushaltswaschtrockners bei Beladung gemäß den Anleitungen des Lieferanten in dem gewählten Programm behandelt werden kann;

11.„eco 40-60“ bezeichnet das Programm, mit dem nach Angaben des Lieferanten normal verschmutzte Baumwollwäsche, die als bei 40 °C oder 60 °C waschbar gekennzeichnet ist, zusammen in demselben Betriebszyklus gereinigt werden kann und auf das sich die Angaben auf dem Energielabel und dem Produktdatenblatt beziehen;

12.„Spülwirkung“ bezeichnet die Konzentration des Restgehalts an linearem Alkylbenzolsulfonat (LAS) in den behandelten Textilien nach dem Waschzyklus einer Haushaltswaschmaschine oder eines Haushaltswaschtrockners (IR) oder dem vollständigen Betriebszyklus eines Haushaltswaschtrockners (JR) in Gramm pro Kilogramm trockener Textilien;

13.„gewichteter Energieverbrauch (EW)“ bezeichnet den gewichteten Durchschnitt des Energieverbrauchs des Waschzyklus einer Haushaltswaschmaschine oder eines Haushaltswaschtrockners für das Programm „eco 40-60“ bei Nennkapazität (Waschen) sowie bei halber und einem Viertel der Nennkapazität (Waschen) in Kilowattstunden pro Betriebszyklus;

14.„gewichteter Energieverbrauch (EWD)“ bezeichnet den gewichteten Durchschnitt des Energieverbrauchs des Haushaltswaschtrockners für den Betriebszyklus „Waschen und Trocknen“ bei Nennkapazität und bei halber Nennkapazität in Kilowattstunden pro Betriebszyklus;

15.„Energieverbrauch des Standardzyklus“ (SCE) bezeichnet den von der Nennkapazität der Haushaltswaschmaschine oder des Haushaltswaschtrockners abhängigen Bezugs-Energieverbrauch in Kilowattstunden pro Betriebszyklus;

16.„gewichteter Wasserverbrauch (WW)“ bezeichnet den gewichteten Durchschnitt des Wasserverbrauchs des Waschzyklus einer Haushaltswaschmaschine oder eines Haushaltswaschtrockners für das Programm „eco 40-60“ bei Nennkapazität (Waschen) sowie bei halber und einem Viertel der Nennkapazität (Waschen) in Litern pro Betriebszyklus;

17.„gewichteter Wasserverbrauch (WWD)“ bezeichnet den gewichteten Durchschnitt des Wasserverbrauchs eines Haushaltswaschtrockners für den Betriebszyklus „Waschen und Trocknen“ bei Nennkapazität und bei halber Nennkapazität in Litern pro Betriebszyklus;

18.„Restfeuchte“ bezeichnet für Haushaltswaschmaschinen und für den Waschzyklus von Haushaltswaschtrocknern die in der eingefüllten Wäsche nach dem Waschzyklus enthaltene Feuchtigkeitsmenge;

19.„Endfeuchte“ bezeichnet für Haushaltswaschtrockner die in der eingefüllten Wäsche nach dem Trockenzyklus enthaltene Feuchtigkeitsmenge;

20.„schranktrocken“ bezeichnet den Zustand behandelter Textilien, die in einem Trockenzyklus bis zum Erreichen einer Endfeuchte von 0 % getrocknet wurden;

21.„Programmdauer“ (tW) bezeichnet den Zeitraum vom Beginn des gewählten Programms – ohne eine etwaige vom Nutzer programmierte Zeitvorwahl – bis zur Meldung des Programmendes, ab der der Nutzer Zugang zu der eingefüllten Wäsche hat;

22.„Betriebszyklusdauer“ (tWD) bezeichnet für den vollständigen Betriebszyklus eines Haushaltswaschtrockners den Zeitraum vom Beginn des für den Waschzyklus gewählten Programms – ohne eine etwaige vom Nutzer programmierte Zeitvorwahl – bis zur Meldung des Endes des Trockenzyklus, ab der der Nutzer Zugang zu der eingefüllten Wäsche hat;

23.„Aus-Zustand“ bezeichnet einen Zustand, in dem die Haushaltswaschmaschine oder der Haushaltswaschtrockner an das Stromnetz angeschlossen ist, aber keine Funktion bereitstellt; folgende Zustände gelten ebenfalls als Aus-Zustände:

a)ein Zustand, in dem nur der Aus-Zustand angezeigt wird;

b)ein Zustand, in dem nur Funktionen bereitgestellt werden, die die elektromagnetische Verträglichkeit gemäß der Richtlinie 2014/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 1 gewährleisten;

24.„Bereitschaftszustand“ bezeichnet einen Zustand, in dem die Haushaltswaschmaschine oder der Haushaltswaschtrockner an das Stromnetz angeschlossen ist und – möglicherweise auf unbestimmte Zeit – nur die folgenden Funktionen bereitstellt:

a)Reaktivierungsfunktion, gegebenenfalls allein zusammen mit der Anzeige, dass die Reaktivierungsfunktion aktiv ist, und/oder

b)Reaktivierungsfunktion über eine Netzwerkverbindung und/oder

c)Informations- oder Statusanzeige, und/oder

d)Erkennungsfunktion für die Auslösung von Notmaßnahmen;

25.„Netzwerk“ bezeichnet eine Kommunikationsinfrastruktur mit einer Verbindungstopologie, einer Architektur, einschließlich der physischen Komponenten, der Organisationsprinzipien sowie der Kommunikationsverfahren und -formate (Protokolle);

26.„Knitterschutz-Funktion“ bezeichnet einen Betriebsvorgang der Haushaltswaschmaschine oder des Haushaltswaschtrockners nach dem Ende eines Programms, um ein übermäßiges Zerknittern der Wäsche zu verhindern;

27.„Zeitvorwahl“ bezeichnet einen Zustand, bei dem der Nutzer den Beginn des Betriebszyklus des gewählten Programms um einen bestimmten Zeitraum verschoben hat;

28.„Garantie“ bezeichnet jede gegenüber dem Verbraucher eingegangene Verpflichtung des Einzelhändlers oder Lieferanten,

a)den Kaufpreis zu erstatten, oder

b)Haushaltswaschmaschinen und Haushaltswaschtrockner zu ersetzen, zu reparieren oder in irgendeiner Form zu bearbeiten, falls sie nicht die in der Garantieerklärung oder der einschlägigen Werbung aufgeführten Eigenschaften aufweisen;

29.„Anzeigemechanismus“ bezeichnet jeden Bildschirm, einschließlich Touchscreens, oder sonstige Bildtechnologien zur Anzeige von Internet-Inhalten für Nutzer;

30.„geschachtelte Anzeige“ bezeichnet eine grafische Benutzeroberfläche, bei der der Zugang zu Bildern oder Datensätzen per Mausklick auf ein anderes Bild oder einen anderen Datensatz, per Maus-Rollover über ein anderes Bild oder einen anderen Datensatz oder durch Berühren oder Aufziehen eines anderen Bildes oder Datensatzes auf einem Touchscreen erfolgt;

31.„Touchscreen“ bezeichnet einen berührungsempfindlichen Bildschirm wie jenen von Tablet-Computern, Slate-Computern oder Smartphones;

32.„alternativer Text“ bezeichnet einen Text, der als Alternative zu einer Grafik bereitgestellt wird und die Darstellung von Informationen in nicht grafischer Form ermöglicht, wenn Anzeigegeräte die Grafik nicht wiedergeben können, oder der als Hilfe für die Barrierefreiheit dient, z. B. als Eingabe für Sprachsynthese-Anwendungen.

ANHANG II

A. Energieeffizienzklassen

Die Energieeffizienzklasse einer Haushaltswaschmaschine und des Waschzyklus eines Haushaltswaschtrockners wird auf der Grundlage ihres Energieeffizienzindex (EEIW) gemäß Tabelle 1 bestimmt.

Der EEIW einer Haushaltswaschmaschine und des Waschzyklus eines Haushaltswaschtrockners werden gemäß Anhang IV berechnet.

Tabelle 1
Energieeffizienzklassen für Haushaltswaschmaschinen und den Waschzyklus von Haushaltswaschtrocknern

Energieeffizienzklasse

Energieeffizienzindex (EEIW)

A

EEIW ≤ 52

B

52 < EEIW ≤ 60

C

60 < EEIW ≤ 69

D

69 < EEIW ≤ 80

E

80 < EEIW ≤ 91

F

91 < EEIW ≤ 102

G

EEIW > 102

Die Energieeffizienzklasse des vollständigen Betriebszyklus eines Haushaltswaschtrockners wird auf der Grundlage seines Energieeffizienzindex (EEIWD) gemäß Tabelle 2 bestimmt.

Der Energieeffizienzindex EEIWD des vollständigen Betriebszyklus eines Haushaltswaschtrockners wird gemäß Anhang IV berechnet.

Tabelle 2
Energieeffizienzklassen des vollständigen Betriebszyklus von Haushaltswaschtrocknern

Energieeffizienzklasse

Energieeffizienzindex (EEIWD)

A

EEIWD≤ 37

B

37 < EEIWD ≤ 45

C

45 < EEIWD ≤ 55

D

55 < EEIWD ≤ 67

E

67 < EEIWD ≤ 82

F

82 < EEIWD ≤ 100

G

EEIWD > 100

B. Schleudereffizienzklassen

Die Schleudereffizienzklasse einer Haushaltswaschmaschine und des Waschzyklus eines Haushaltswaschtrockners wird auf der Grundlage der Restfeuchte (D) gemäß Tabelle 3 bestimmt.

Die Restfeuchte D einer Haushaltswaschmaschine und des Waschzyklus eines Haushaltswaschtrockners wird gemäß Anhang IV berechnet.

Tabelle 3
Schleudereffizienzklassen

Schleudereffizienzklasse

Restfeuchte (D) (%)

A

D < 45

B

45 ≤ D < 54

C

54 ≤ D < 63

D

63 ≤ D < 72

E

72 ≤ D < 81

F

81 ≤ D < 90

G

D ≥ 90

C. Luftschallemissionsklassen

Die Luftschallemissionsklasse einer Haushaltswaschmaschine und des Waschzyklus eines Haushaltswaschtrockners wird auf der Grundlage der Luftschallemissionen gemäß Tabelle 4 bestimmt.

Tabelle 4
Luftschallemissionsklassen

Arbeitsgang

Luftschallemissionsklasse

Schallemission (dB)

Schleudern

A

n < 73

B

73 ≤ n < 77

C

77 ≤ n < 81

D

n ≥ 81

ANHANG III

A. Label für Haushaltswaschmaschinen

1.LABEL FÜR HAUSHALTSWASCHMASCHINEN

1.1.Muster

1.2.Das Label muss die folgenden Informationen enthalten:

I.QR-Code;

II.Name oder Handelsmarke des Lieferanten;

III.Modellkennung des Lieferanten;

IV.Skala der Energieeffizienzklassen von A bis G;

V.die gemäß Anhang II bestimmte Energieeffizienzklasse;

VI.gewichteter Energieverbrauch pro 100 Betriebszyklen in kWh gemäß Anhang IV, auf die nächste ganze Zahl gerundet;

VII.Nennkapazität in Kilogramm für das Programm „eco 40-60“;

VIII.gewichteter Wasserverbrauch pro Betriebszyklus in Litern gemäß Anhang IV, auf die nächste ganze Zahl gerundet;

IX.Dauer des Programms „eco 40-60“ bei Nennkapazität in h:mm, auf die nächstliegende ganze Minute gerundet;

X.Schleudereffizienzklasse, ermittelt gemäß Anhang II Abschnitt B;

XI.Luftschallemissionen des Schleudergangs in dB(A) re 1 pW, auf die nächste ganze Zahl gerundet, und Luftschallemissionsklasse, ermittelt gemäß Anhang II Abschnitt C;

XII.die Nummer dieser Verordnung, also „2019/XXX“ [Amt für Veröffentlichungen: bitte hier und in der rechten unteren Ecke des Labels die Nummer dieser Verordnung einfügen].



2.GESTALTUNG DES LABELS FÜR HAUSHALTSWASCHMASCHINEN

Die grafische Gestaltung des Labels muss der folgenden Abbildung entsprechen.

Dabei gilt:

a)Das Label muss mindestens 96 mm breit und 192 mm hoch sein. Wird das Label in größerem Format gedruckt, müssen die Proportionen der obigen Spezifikationen gewahrt bleiben.

b)Der Hintergrund des Labels muss zu 100 % weiß sein.

c)Die zu verwendenden Schriftarten sind Verdana und Calibri.

d)Die Abmessungen und die Spezifikationen der Elemente auf dem Label sind in den Abbildungen unter „Gestaltung des Labels für Haushaltswaschmaschinen“ vorgegeben.

e)Farbliche Gestaltung gemäß CMYK – Cyan, Magenta, Gelb, Schwarz – nach folgendem Muster: 0,70,100,0 steht für 0 % Cyan, 70 % Magenta, 100 % Gelb, 0 % Schwarz.

f)Das Label muss folgenden Anforderungen entsprechen (die Nummern beziehen sich auf die obige Abbildung):

Farben des EU-Logos:

Hintergrund: 100,80,0,0

Sterne: 0,0,100,0

Farbe des Energie-Logos: 100,80,0,0

der QR-Code ist in zu 100 % schwarzer Farbe abzubilden;

der Name des Lieferanten ist in zu 100 % schwarzer Farbe in Verdana (Fettdruck), 9 pt, anzugeben;

die Modellkennung ist in zu 100 % schwarzer Farbe in Verdana (Normaldruck), 9 pt, anzugeben;

Skala von A bis G:

die Buchstaben der Energieeffizienzskala sind in zu 100 % weißer Farbe in Calibri (Fettdruck), 19 pt, anzugeben; die Buchstaben sind auf einer Achse zu zentrieren, die sich 4,5 mm links von den Pfeilen befindet;

die Pfeile der Energieeffizienzskala haben folgende Farben:

·Klasse A 100,0,100,0

·Klasse B: 70,0,100,0

·Klasse C: 30,0,100,0

·Klasse D: 0,0,100,0

·Klasse E: 0,30,100,0

·Klasse F: 0,70,100,0

·Klasse G: 0,100,100,0;

die internen Trennlinien sind 0,5 pt stark und zu 100 % in schwarzer Farbe;

der Buchstabe zur Bezeichnung der Energieeffizienzklasse ist in zu 100 % weißer Farbe in Calibri (Fettdruck), 33 pt, anzugeben. Die Spitze des Pfeils der Energieeffizienzklasse und die entsprechende Spitze des Pfeils in der Skala von A bis G müssen sich auf gleicher Höhe befinden. Der Buchstabe in dem Pfeil der Energieeffizienzklasse wird in der Mitte des rechteckigen Teils des zu 100 % schwarzen Pfeils positioniert;

der Wert für den gewichteten Energieverbrauch pro 100 Betriebszyklen ist in Verdana (Fettdruck), 28 pt, anzugeben; „kWh“ ist in Verdana (Normaldruck), 18 pt, anzugeben; die Zahl „100“ in dem Symbol für die 100 Betriebszyklen ist in Verdana (Normaldruck), 14 pt, anzugeben. Der Wert und die Einheit sind zu zentrieren und in zu 100 % schwarzer Farbe darzustellen;

die Piktogramme werden gemäß der Gestaltung des Labels und wie folgt dargestellt:

die Linien der Piktogramme müssen 1,2 pt stark und ebenso wie die Angaben (Zahlen und Einheiten) zu 100 % schwarz sein;

der Text unter den obersten drei Piktogrammen ist jeweils in Verdana (Fettdruck), 16 pt, anzugeben, wobei die Einheiten in Verdana (Normaldruck), 12 pt, anzugeben und unter den Piktogrammen zu zentrieren sind;

Piktogramm für die Schleuderenergieeffizienz: das Spektrum der Schleuderenergieeffizienzklassen (A bis G) wird zentriert unterhalb des Piktogramms dargestellt; dabei erscheinen der Buchstabe der zutreffenden Schleuderenergieeffizienzklasse in Verdana (Fettdruck), 16 pt, und die Buchstaben der anderen Schleuderenergieeffizienzklassen in Verdana (Normaldruck), 10 pt;

Piktogramm für die Luftschallemissionen: die Dezibel-Zahl in dem Lautsprecher ist in Verdana (Fettdruck), 12 pt, und die Einheit „dB“ in Verdana (Normaldruck), 9 pt, anzugeben; das Spektrum der Luftschallemissionsklassen (A bis D) wird zentriert unterhalb des Piktogramms dargestellt; dabei erscheinen der Buchstabe der zutreffenden Luftschallemissionsklasse in Verdana (Fettdruck), 16 pt, und die Buchstaben der anderen Luftschallemissionsklassen in Verdana (Normaldruck), 10 pt;

die Nummer der Verordnung ist in zu 100 % schwarzer Farbe in Verdana (Normaldruck), 6 pt, anzugeben.



B. Label für Haushaltswaschtrockner

1.GESTALTUNG DES LABELS FÜR HAUSHALTSWASCHTROCKNER

1.1.Muster

1.2.Das Label muss die folgenden Informationen enthalten:

I.QR-Code;

II.Name oder Handelsmarke des Lieferanten;

III.Modellkennung des Lieferanten;

IV.Skalen der Energieeffizienzklassen von A bis G für den vollständigen Betriebszyklus (linke Seite) und den Waschzyklus (rechte Seite);

V.Energieeffizienzklasse des vollständigen Betriebszyklus (linke Seite) und des Waschzyklus (rechte Seite), jeweils ermittelt gemäß Anhang II;

VI.gewichteter Energieverbrauch pro 100 Betriebszyklen in kWh gemäß Anhang IV, auf die nächste ganze Zahl gerundet, für den vollständigen Betriebszyklus (linke Seite);

VII.gewichteter Energieverbrauch pro 100 Betriebszyklen in kWh gemäß Anhang IV, auf die nächste ganze Zahl gerundet, für den Waschzyklus (linke Seite);

VIII.Nennkapazität für den vollständigen Betriebszyklus (linke Seite) und für den Waschzyklus (rechte Seite);

IX.gewichteter Wasserverbrauch pro Betriebszyklus in Litern gemäß Anhang IV, auf die nächste ganze Zahl gerundet, für den vollständigen Betriebszyklus (linke Seite) und den Waschzyklus (rechte Seite);

X.Betriebszyklusdauer bei Nennkapazität für den vollständigen Betriebszyklus (linke Seite) und für den Waschzyklus (rechte Seite);

XI.Schleudereffizienzklasse, ermittelt gemäß Anhang II Abschnitt B;

XII.Luftschallemissionsklasse im Schleudergang des Programms „eco 40-60“ in dB(A) re 1 pW, auf die nächste ganze Zahl gerundet;

XIII.die Nummer dieser Verordnung, also „2019/XXX“ [Amt für Veröffentlichungen: bitte hier und in der rechten unteren Ecke des Labels die Nummer dieser Verordnung einfügen].



2.GESTALTUNG DES LABELS FÜR HAUSHALTSWASCHTROCKNER



Dabei gilt:

a)Das Label muss mindestens 96 mm breit und 192 mm hoch sein. Wird das Label in größerem Format gedruckt, müssen die Proportionen der obigen Spezifikationen gewahrt bleiben.

b)Der Hintergrund des Labels muss zu 100 % weiß sein.

c)Die zu verwendenden Schriftarten sind Verdana und Calibri.

d)Die Abmessungen und die Spezifikationen der Elemente auf dem Label sind in den Abbildungen unter „Gestaltung des Labels für Haushaltswaschtrockner“ vorgegeben.

e)Farbliche Gestaltung gemäß CMYK – Cyan, Magenta, Gelb, Schwarz – nach folgendem Muster: 0,70,100,0 steht für 0 % Cyan, 70 % Magenta, 100 % Gelb, 0 % Schwarz.

f)Das Label muss folgenden Anforderungen entsprechen (die Nummern beziehen sich auf die obige Abbildung):

Farben des EU-Logos:

Hintergrund: 100,80,0,0

Sterne: 0,0,100,0;

Farbe des Energie-Logos: 100,80,0,0

der QR-Code ist in zu 100 % schwarzer Farbe abzubilden;

der Name des Lieferanten ist in zu 100 % schwarzer Farbe in Verdana (Fettdruck), 9 pt, anzugeben;

die Modellkennung ist in zu 100 % schwarzer Farbe in Verdana (Normaldruck), 9 pt, anzugeben;

Skalen von A bis G:

die Buchstaben der Energieeffizienzskalen sind in zu 100 % weißer Farbe in Calibri (Fettdruck), 19 pt, anzugeben; die Buchstaben sind auf einer Achse zu zentrieren, die sich 4 mm links von den Pfeilen befindet;

die Pfeile der Energieeffizienzskala haben folgende Farben:

·Klasse A 100,0,100,0

·Klasse B: 70,0,100,0

·Klasse C: 30,0,100,0

·Klasse D: 0,0,100,0

·Klasse E: 0,30,100,0

·Klasse F: 0,70,100,0

·Klasse G: 0,100,100,0;

die internen Trennlinien sind 0,5 pt stark und zu 100 % in schwarzer Farbe;

der Buchstabe zur Bezeichnung der Energieeffizienzklasse ist in zu 100 % weißer Farbe in Calibri (Fettdruck), 26 pt, anzugeben. Die Spitze des Pfeils der Energieeffizienzklasse und die entsprechende Spitze des Pfeils in der Skala von A bis G müssen sich auf gleicher Höhe befinden. Der Buchstabe des Pfeils der Energieeffizienzklasse ist in der Mitte des rechteckigen Teils des zu 100 % schwarzen Pfeils zu positionieren;

der Wert für den gewichteten Energieverbrauch pro 100 Betriebszyklen ist in Verdana (Fettdruck), 16 pt, anzugeben; „kWh“ ist in Verdana (Normaldruck), 10 pt, anzugeben; die Zahl „100“ in dem Symbol für die 100 Betriebszyklen ist in Verdana (Normaldruck), 6 pt, anzugeben. Der Text wird zentriert und in zu 100 % schwarzer Farbe dargestellt;

die Piktogramme sind gemäß der Gestaltung des Labels und wie folgt darzustellen:

die Linien der Piktogramme müssen 1,2 pt stark und ebenso wie die Angaben (Zahlen und Einheiten) zu 100 % schwarz sein;

der Text rechts und links von den Piktogrammen ist in Verdana (Fettdruck), 14 pt, und die Einheit in Verdana (Normaldruck), 10 pt, anzugeben;

Piktogramm für die Schleuderenergieeffizienz: das Spektrum der Schleuderenergieeffizienzklassen (A bis G) wird zentriert unterhalb des Piktogramms dargestellt; dabei erscheinen der Buchstabe der zutreffenden Schleuderenergieeffizienzklasse in Verdana (Fettdruck), 16 pt, und die Buchstaben der anderen Schleuderenergieeffizienzklassen in Verdana (Normaldruck), 10 pt;

Piktogramm für die Luftschallemissionen: die Dezibel-Zahl in dem Lautsprecher ist in Verdana (Fettdruck), 9 pt, und die Einheit „dB“ in Verdana (Normaldruck), 7 pt, anzugeben; das Spektrum der Luftschallemissionsklassen (A bis D) wird zentriert unterhalb des Piktogramms dargestellt; dabei erscheinen der Buchstabe der zutreffenden Luftschallemissionsklasse in Verdana (Fettdruck), 16 pt, und die Buchstaben der anderen Luftschallemissionsklassen in Verdana (Normaldruck), 10 pt;

die Nummer der Verordnung ist in zu 100 % schwarzer Farbe in Verdana (Normaldruck), 6 pt, anzugeben.

ANHANG IV
Messmethoden und Berechnungen

Für die Feststellung und Nachprüfung der Übereinstimmung mit den Anforderungen dieser Verordnung sind Messungen und Berechnungen unter Verwendung harmonisierter Normen, deren Nummern zu diesem Zweck im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, oder anderer zuverlässiger, genauer und reproduzierbarer Verfahren vorzunehmen, die dem allgemein anerkannten Stand der Technik entsprechen und mit den folgenden Bestimmungen im Einklang stehen.

Für die Messung bzw. Berechnung des Energieverbrauchs, des Energieeffizienzindex (EEIW), der höchsten Temperatur, des Wasserverbrauchs, der Restfeuchte, der Programmdauer, der Wascheffizienz, der Spülwirkung, der Schleudereffizienz sowie der Luftschallemissionen im Schleudergang von Haushaltswaschmaschinen und im Waschzyklus von Haushaltswaschtrocknern ist das Programm „eco 40-60“ zu verwenden. Der Energieverbrauch, die höchste Temperatur, der Wasserverbrauch, die Restfeuchte, die Programmdauer sowie die Wascheffizienz und die Spülwirkung werden gleichzeitig gemessen.

Für die Messung bzw. Berechnung des Energieverbrauchs, des Energieeffizienzindex (EEIWD), der höchsten Temperatur im Waschgang, des Wasserverbrauchs, der Endfeuchte, der Betriebszyklusdauer, der Wascheffizienz und der Spülwirkung von Haushaltswaschtrocknern ist der Betriebszyklus „Waschen und Trocknen“ zu verwenden. Der Energieverbrauch, die höchste Temperatur, der Wasserverbrauch, die Endfeuchte, die Betriebszyklusdauer sowie die Wascheffizienz und die Spülwirkung werden gleichzeitig gemessen.

Bei der Messung der in diesem Anhang für das Programm „eco 40-60“ und den Betriebszyklus „Waschen und Trocknen“ festgelegten Parameter ist die für das Programm „eco 40-60“ höchstmögliche Schleuderdrehzahl bei Nennkapazität, halber Nennkapazität und gegebenenfalls einem Viertel der Nennkapazität zu wählen.

Für Haushaltswaschmaschinen mit einer Nennkapazität bis zu 3 kg und für Haushaltswaschtrockner mit einer Nennkapazität (Waschen) bis zu 3 kg sind die Parameter für das Programm „eco 40-60“ und den Betriebszyklus „Waschen und Trocknen“ ausschließlich bei Nennkapazität zu messen.

Die Dauer des Programms „eco 40-60“ (tW) bei Nennkapazität (Waschen), halber Nennkapazität (Waschen) und einem Viertel der Nennkapazität (Waschen) sowie die Dauer des Betriebszyklus „Waschen und Trocknen“ (tWD) bei Nennkapazität und halber Nennkapazität sind in Stunden und Minuten anzugeben und auf die nächstliegende ganze Minute zu runden.

Die Luftschallemissionen werden in dB(A) in Bezug auf 1 pW angegeben und auf die nächstliegende ganze Zahl gerundet.

1.NENNKAPAZITÄT VON HAUSHALTSWASCHTROCKNERN

Die Nennkapazität von Haushaltswaschtrocknern wird unter Verwendung des Betriebszyklus „Waschen und Trocknen“ gemessen.

Bietet der Haushaltswaschtrockner einen durchlaufenden Betriebszyklus, so ist die Nennkapazität des Betriebszyklus „Waschen und Trocknen“ die Nennkapazität für diesen Betriebszyklus.

Bietet der Haushaltswaschtrockner keinen durchlaufenden Betriebszyklus, so ist die Nennkapazität des Betriebszyklus „Waschen und Trocknen“ der niedrigere Wert zwischen der Nennkapazität (Waschen) des Programms „eco 40-60“ und der Nennkapazität (Trocknen) des Trockenzyklus, bei dem der Trocknungsgrad „schranktrocken“ erreicht wird.

2.ENERGIEEFFIZIENZINDEX

2.1.Energieeffizienzindex (EEIW) für Haushaltswaschmaschinen und den Waschzyklus von Haushaltswaschtrocknern

Für die Berechnung des EEIW wird der gewichtete Energieverbrauch des Programms „eco 40-60“ bei Nennkapazität (Waschen), halber Nennkapazität (Waschen) und einem Viertel der Nennkapazität (Waschen) mit dem standardmäßigen Energieverbrauch verglichen.

a)Der EEIW wird wie folgt berechnet und auf eine Dezimalstelle gerundet:

EEIW = (EW / SCEW) × 100

Dabei gilt:

EW ist der gewichtete Energieverbrauch der Haushaltswaschmaschine bzw. des Waschzyklus des Haushaltswaschtrockners;

SCEW ist der Energieverbrauch des Standardzyklus der Haushaltswaschmaschine bzw. des Waschzyklus des Haushaltswaschtrockners.

b)SCEW wird wie folgt in Kilowattstunden pro Betriebszyklus berechnet und auf drei Dezimalstellen gerundet:

SCEW = -0,0025 × c2 + 0,0846 × c + 0,3920

wobei c die Nennkapazität der Haushaltswaschmaschine bzw. die Nennkapazität (Waschen) des Haushaltswaschtrockners für das Programm „eco 40-60“ ist.

c)EW wird wie folgt in Kilowattstunden pro Betriebszyklus berechnet und auf drei Dezimalstellen gerundet:

Dabei gilt:

EW,full ist der Energieverbrauch der Haushaltswaschmaschine bzw. des Waschzyklus des Haushaltswaschtrockners für das Programm „eco 40-60“ bei Nennkapazität (Waschen), auf drei Dezimalstellen gerundet;

EW,½ ist der Energieverbrauch der Haushaltswaschmaschine bzw. des Waschzyklus des Haushaltswaschtrockners für das Programm „eco 40-60“ bei halber Nennkapazität (Waschen), auf drei Dezimalstellen gerundet;

EW,1/4 ist der Energieverbrauch der Haushaltswaschmaschine bzw. des Waschzyklus des Haushaltswaschtrockners für das Programm „eco 40-60“ bei einem Viertel der Nennkapazität (Waschen), auf drei Dezimalstellen gerundet;

A ist der Gewichtungsfaktor für die Nennkapazität (Waschen), auf drei Dezimalstellen gerundet;

B ist der Gewichtungsfaktor für die halbe Nennkapazität (Waschen), auf drei Dezimalstellen gerundet;

C ist der Gewichtungsfaktor für ein Viertel der Nennkapazität (Waschen), auf drei Dezimalstellen gerundet.

Für Haushaltswaschmaschinen mit einer Nennkapazität bis zu 3 kg und für Haushaltswaschtrockner mit einer Nennkapazität (Waschen) bis zu 3 kg ist A gleich 1; B und C sind gleich 0.

Bei anderen Haushaltswaschmaschinen und Haushaltswaschtrocknern hängen die Werte der Gewichtungsfaktoren von der Nennkapazität nach folgenden Gleichungen ab:

wobei c die Nennkapazität der Haushaltswaschmaschine bzw. die Nennkapazität (Waschen) des Haushaltswaschtrockners ist.

d)Der gewichtete Energieverbrauch pro 100 Betriebszyklen einer Haushaltswaschmaschine oder des Waschzyklus eines Haushaltswaschtrockners wird wie folgt berechnet und auf die nächste ganze Zahl gerundet:

EW × 100

2.2.Energieeffizienzindex (EEIWD) des vollständigen Betriebszyklus von Haushaltswaschtrocknern

Für die Berechnung des EEIWD eines Haushaltswaschtrocknermodells wird der gewichtete Energieverbrauch des Betriebszyklus „Waschen und Trocknen“ bei Nennkapazität und bei halber Nennkapazität mit dem Energieverbrauch des Standardzyklus verglichen.

a)Der EEIWD wird wie folgt berechnet und auf eine Dezimalstelle gerundet:

EEIWD = (EWD / SCEWD) × 100

Dabei gilt:

EWD ist der gewichtete Energieverbrauch des vollständigen Betriebszyklus des Haushaltswaschtrockners;

SCEWD ist der Energieverbrauch des vollständigen Standardbetriebszyklus des Haushaltswaschtrockners.

b)SCEWD wird wie folgt in Kilowattstunden pro Betriebszyklus berechnet und auf drei Dezimalstellen gerundet:

SCEWD = –0,0502 × d2 + 1,1742 × d – 0,644

wobei d die Nennkapazität des Haushaltswaschtrockners für den Betriebszyklus „Waschen und Trocknen“ ist.

c)Der gewichtete Energieverbrauch EWD von Haushaltswaschtrocknern mit einer Nennkapazität (Waschen) bis zu 3 kg ist der Energieverbrauch bei Nennkapazität, auf drei Dezimalstellen gerundet.

Für andere Haushaltswaschtrockner wird EWD wie folgt in Kilowattstunden pro Betriebszyklus berechnet und auf drei Dezimalstellen gerundet:

Dabei gilt:

EWD,full ist der Energieverbrauch des Haushaltswaschtrockners für den Betriebszyklus „Waschen und Trocknen“ bei Nennkapazität, auf drei Dezimalstellen gerundet;

EWD,½ ist der Energieverbrauch des Haushaltswaschtrockners für den Betriebszyklus „Waschen und Trocknen“ bei halber Nennkapazität, auf drei Dezimalstellen gerundet.

d)Der gewichtete Energieverbrauch pro 100 Betriebszyklen des vollständigen Betriebszyklus eines Haushaltswaschtrockners wird wie folgt berechnet und auf die nächste ganze Zahl gerundet:

EWD × 100

3.WASCHEFFIZIENZINDEX

Der Wascheffizienzindex von Haushaltswaschmaschinen und des Waschzyklus von Haushaltswaschtrocknern (IW) sowie der Wascheffizienzindex des vollständigen Betriebszyklus von Haushaltswaschtrocknern (JW) werden unter Verwendung harmonisierter Normen, deren Nummern zu diesem Zweck im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, oder anderer zuverlässiger, genauer und reproduzierbarer Verfahren, die dem allgemein anerkannten Stand der Technik entsprechen, berechnet und auf zwei Dezimalstellen gerundet.

4.SPÜLWIRKUNG

Die Spülwirkung von Haushaltswaschmaschinen und des Waschzyklus von Haushaltswaschtrocknern (IR) sowie die Spülwirkung des vollständigen Betriebszyklus von Haushaltswaschtrocknern (JR) werden unter Verwendung harmonisierter Normen, deren Nummern zu diesem Zweck im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, oder anderer zuverlässiger, genauer und reproduzierbarer Verfahren, die auf dem Nachweis des Markers für lineares Alkylbenzolsulfonat (LAS) basieren, berechnet und auf eine Dezimalstelle gerundet.

5.HÖCHSTE TEMPERATUR

Die höchste Temperatur, die für fünf Minuten innerhalb der in Haushaltswaschmaschinen und im Waschzyklus von Haushaltswaschtrocknern behandelten Wäsche erreicht wird, wird unter Verwendung harmonisierter Normen, deren Nummern zu diesem Zweck im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, oder anderer zuverlässiger, genauer und reproduzierbarer Verfahren berechnet und auf die nächste ganze Zahl gerundet.

6.GEWICHTETER WASSERVERBRAUCH

(1)Der gewichtete Wasserverbrauch (WW) einer Haushaltswaschmaschine oder des Waschzyklus eines Haushaltswaschtrockners wird wie folgt in Litern berechnet und auf die nächste ganze Zahl gerundet:

WW = (A × WW,full + B × WW,1/2 + C × WW,1/4)

Dabei gilt:

EW,full ist der Wasserverbrauch der Haushaltswaschmaschine bzw. des Waschzyklus des Haushaltswaschtrockners für das Programm „eco 40-60“ bei Nennkapazität (Waschen) in Litern, auf eine Dezimalstelle gerundet;

EW,½ ist der Wasserverbrauch der Haushaltswaschmaschine bzw. des Waschzyklus des Haushaltswaschtrockners für das Programm „eco 40-60“ bei halber Nennkapazität (Waschen) in Litern, auf eine Dezimalstelle gerundet;

EW,1/4 ist der Wasserverbrauch der Haushaltswaschmaschine bzw. des Waschzyklus des Haushaltswaschtrockners für das Programm „eco 40-60“ bei einem Viertel der Nennkapazität (Waschen) in Litern, auf eine Dezimalstelle gerundet;

A, B und C sind die Gewichtungsfaktoren gemäß Nummer 2.1 Buchstabe c.

(2)Der gewichtete Wasserverbrauch von Haushaltswaschtrocknern mit einer Nennkapazität (Waschen) bis zu 3 kg ist der Wasserverbrauch bei Nennkapazität, auf die nächste ganze Zahl gerundet.

Für andere Haushaltswaschtrockner wird der gewichtete Wasserverbrauch (WWD) des Betriebszyklus „Waschen und Trocknen“ wie folgt berechnet und auf die nächste ganze Zahl gerundet:

Dabei gilt:

WWD,full ist der Wasserverbrauch des Betriebszyklus „Waschen und Trocknen“ des Haushaltswaschtrockners bei Nennkapazität in Litern, auf eine Dezimalstelle gerundet;

WWD,½ ist der Wasserverbrauch des Betriebszyklus „Waschen und Trocknen“ des Haushaltswaschtrockners bei halber Nennkapazität in Litern, auf eine Dezimalstelle gerundet.

7.RESTFEUCHTE

Die gewichtete Restfeuchte nach dem Waschen (D) einer Haushaltswaschmaschine und des Waschzyklus eines Haushaltswaschtrockners wird wie folgt in Prozent berechnet und auf die nächste ganze Prozentzahl gerundet:

Dabei gilt:

Dfull ist die Restfeuchte des Programms „eco 40-60“ bei Nennkapazität (Waschen) in Prozent, auf eine Dezimalstelle gerundet;

D1/2 ist die Restfeuchte des Programms „eco 40-60“ bei halber Nennkapazität (Waschen) in Prozent, auf eine Dezimalstelle gerundet;

D1/4 ist die Restfeuchte des Programms „eco 40-60“ bei einem Viertel der Nennkapazität (Waschen) in Prozent, auf eine Dezimalstelle gerundet;

A, B und C sind die Gewichtungsfaktoren gemäß Nummer 2.1 Buchstabe c.

8.ENDFEUCHTE

Für den Trockenzyklus eines Haushaltswaschtrockners entspricht der Trocknungsgrad „schranktrocken“ einer Endfeuchte von 0 %, wobei zwischen der eingefüllten Wäsche und der Umgebungsluft hinsichtlich Temperatur (geprüft bei 20 °C ±2 °C) und relativer Luftfeuchtigkeit (geprüft bei 65 ±5 %) ein thermodynamisches Gleichgewicht herrscht.

Die Endfeuchte wird unter Verwendung der harmonisierten Normen, deren Nummern zu diesem Zweck im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, berechnet und auf eine Dezimalstelle gerundet.

9.BETRIEBSARTEN MIT GERINGER LEISTUNGSAUFNAHME

Die Leistungsaufnahme im Aus-Zustand (Po), im Bereitschaftszustand (Psm) und gegebenenfalls bei Zeitvorwahl (Pds) wird gemessen. Die Messwerte werden in Watt angegeben und auf die zweite Dezimalstelle gerundet.

Bei der Messung der Leistungsaufnahme in Betriebsarten mit geringer Leistungsaufnahme ist Folgendes zu überprüfen und aufzuzeichnen:

Ist die Informationsanzeige aktiviert oder nicht?

Ist die Netzwerkverbindung aktiviert oder nicht?

Verfügt eine Haushaltswaschmaschine oder ein Haushaltswaschtrockner über eine Knitterschutz-Funktion, so muss dieser Vorgang durch das Öffnen der Tür der Haushaltswaschmaschine oder des Haushaltswaschtrockners oder eine andere geeignete Maßnahme 15 Minuten vor der Messung des Energieverbrauchs unterbrochen werden.

10.LUFTSCHALLEMISSIONEN

Die Luftschallemissionen des Schleudergangs von Haushaltswaschmaschinen und Haushaltswaschtrocknern werden für das Programm „eco 40-60“ bei Nennkapazität unter Verwendung harmonisierter Normen, deren Nummern zu diesem Zweck im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, oder anderer zuverlässiger, genauer und reproduzierbarer Verfahren, die dem allgemein anerkannten Stand der Technik entsprechen, berechnet und auf die nächste ganze Zahl gerundet.

ANHANG V
Produktdatenblatt

1.Haushaltswaschmaschinen

Gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b muss der Lieferant die Angaben gemäß Tabelle 5 in die Produktdatenbank eingeben.

Im Nutzerhandbuch oder in anderen mit dem Produkt bereitgestellten Unterlagen ist klar und deutlich der Verweis zu dem Modell in der Produktdatenbank in Form einer vom Menschen lesbaren Internetadresse (URL) oder eines QR-Code anzugeben oder aber es ist die Registriernummer des Produkts anzugeben.

Tabelle 5
Inhalt, Aufbau und Format des Produktdatenblatts

Name oder Handelsmarke des Lieferanten:

Anschrift des Lieferantenb:

Modellkennung:

Allgemeine Produktparameter:

Parameter

Wert

Parameter

Wert

Nennkapazitäta (kg)

x,x

Abmessungen in cm

Höhe

x

Breite

x

Tiefe

x

EEIWa

x,x

Energieeffizienzklassea

[A/B/C/D/E/F/G]c

Wascheffizienzindexa

x,xx

Spülwirkung (g/kg)a

x,x

Energieverbrauch in kWh pro Betriebszyklus im Programm „eco 40-60“. Der tatsächliche Energieverbrauch hängt von der jeweiligen Nutzung des Geräts ab.

x,xxx

Wasserverbrauch in Litern pro Betriebszyklus im Programm „eco 40-60“. Der tatsächliche Wasserverbrauch hängt von der jeweiligen Nutzung des Geräts und vom Härtegrad des Wassers ab.

x

Höchste Temperatur innerhalb der behandelten Textiliena (°C)

Nennkapazität

x

Restfeuchtea (%)

Nennkapazität

x

halbe Nennkapazität

x

halbe Nennkapazität

x

Viertel der Nennkapazität

x

Viertel der Nennkapazität

x

Schleuderdrehzahla (U/min)

Nennkapazität

x

Schleudereffizienzklassea

[A/B/C/D/E/F/G]c

halbe Nennkapazität

x

Viertel der Nennkapazität

x

Programmdauera (h:min)

Nennkapazität

x:xx

Art

[Einbaugerät/freistehend]

halbe Nennkapazität

x:xx

Viertel der Nennkapazität

x:xx

Luftschallemissionen im Schleuderganga (dB(A) re 1 pW)

x

Luftschallemissionsklassea (Schleudergang)

[A/B/C/D]c

Aus-Zustand (W)

x,xx

Bereitschaftszustand (W)

x,xx

Zeitvorwahl (W) (falls zutreffend)

x,xx

vernetzter Bereitschaftsbetrieb (W) (falls zutreffend)

x,xx

Mindestlaufzeit der vom Lieferanten angebotenen Garantieb:

Dieses Produkt ist so konzipiert, das es während des Waschzyklus Silberionen freisetzt

[JA/NEIN]

Weitere Angaben:

Weblink zur Website des Lieferanten, auf der die Informationen gemäß Anhang II Nummer 9 der Verordnung (EU) 2019/XXX der Kommission 2  [Amt für Veröffentlichungen – bitte Nummer der Verordnung C(2019) 2124 einfügen]b zu finden sind:

a Angaben für das Programm „eco 40-60“.

b Änderungen dieser Einträge gelten nicht als relevante Änderungen im Sinne des Artikels 4 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2017/1369.

c Wenn der endgültige Inhalt dieses Feldes in der Produktdatenbank automatisch generiert wird, darf der Lieferant diese Daten nicht eingeben.

2.Haushaltswaschtrockner

Gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b muss der Lieferant die Angaben gemäß Tabelle 6 in die Produktdatenbank eingeben.

Im Nutzerhandbuch oder in anderen mit dem Produkt bereitgestellten Unterlagen ist klar und deutlich der Verweis zu dem Modell in der Produktdatenbank in Form einer vom Menschen lesbaren Internetadresse (URL) oder eines QR-Code anzugeben oder aber es ist die Registriernummer des Produkts anzugeben.

Tabelle 6
Inhalt, Aufbau und Format des Produktdatenblatts

Name oder Handelsmarke des Lieferanten:

Anschrift des Lieferantenc:

Modellkennung:

Allgemeine Produktparameter:

Parameter

Wert

Parameter

Wert

Nennkapazität (kg)

Nennkapazitätb

x,x

Abmessungen in cm

Höhe

x

Nennkapazität (Waschen)a

x,x

Breite

x

Tiefe

x

Energieeffizienzindex

EEIWa

x,x

Energieeffizienzklasse

EEIWa

[A/B/C/D/E/F/G]d

EEIWDb

x,x

EEIWDb

[A/B/C/D/E/F/G]d

Wascheffizienzindex

IWa

x,xx

Spülwirkung (g/kg trockener Textilien)

IRa

x,x

JWb

x,xx

JRb

x,x

Energieverbrauch in kWh/kg pro Waschzyklus des Haushaltswaschtrockners unter Verwendung des Programms „eco 40-60“ und einer Kombination aus vollständiger Befüllung und Teilbefüllung. Der tatsächliche Energieverbrauch hängt von der jeweiligen Nutzung des Geräts ab.

x,xxx

Energieverbrauch in kWh/kg pro Betriebszyklus „Waschen und Trocknen“ des Haushaltswaschtrockners bei einer Kombination aus vollständiger Befüllung und Teilbefüllung. Der tatsächliche Energieverbrauch hängt von der jeweiligen Nutzung des Geräts ab.

x,xxx

Wasserverbrauch in Litern pro Betriebszyklus für das Programm „eco 40-60“ bei einer Kombination aus vollständiger Befüllung und Teilbefüllung. Der tatsächliche Wasserverbrauch hängt von der jeweiligen Nutzung des Geräts und vom Härtegrad des Wassers ab.

x

Wasserverbrauch in Litern pro Betriebszyklus „Waschen und Trocknen“ des Haushaltswaschtrockners bei einer Kombination aus vollständiger Befüllung und Teilbefüllung. Der tatsächliche Wasserverbrauch hängt von der jeweiligen Nutzung des Geräts und vom Härtegrad des Wassers ab.

x

Höchste Temperatur innerhalb der behandelten Textilien (°C)a

Nennkapazität (Waschen)

x

Restfeuchte (%)a

Nennkapazität (Waschen)

x

halbe Nennkapazität

x

halbe Nennkapazität

x

Viertel der Nennkapazität

x

Viertel der Nennkapazität

x

Schleuderdrehzahl (U/min)a

Nennkapazität (Waschen)

x

Schleudereffizienzklassea

[A/B/C/D/E/F/G]d

halbe Nennkapazität

x

Viertel der Nennkapazität

x

Dauer des Programms „eco 40-60“ (h:min)

Nennkapazität (Waschen)

x:xx

Dauer des Betriebszyklus „Waschen und Trocknen“ (h:min)

Nennkapazität

x:xx

halbe Nennkapazität

x:xx

halbe Nennkapazität

x:xx

Viertel der Nennkapazität

x:xx

Luftschallemissionen während des Schleudergangs im Waschzyklus des Programms „eco 40-60“ bei Nennkapazität (Waschen) (dB(A) re 1 pW)

x

Luftschallemissionsklasse für den Schleudergang des Programms „eco 40-60“ bei Nennkapazität (Waschen)

[A/B/C/D]d

Typ

[Einbaugerät/freistehend]

Aus-Zustand (W)

x,xx

Bereitschaftszustand (W)

x,xx

Zeitvorwahl (W) (falls zutreffend)

x,xx

vernetzter Bereitschaftsbetrieb (W) (falls zutreffend)

x,xx

Mindestlaufzeit der vom Lieferanten angebotenen Garantiec:

Dieses Produkt ist so konzipiert, das es während des Waschzyklus Silberionen freisetzt

[JA/NEIN]

Weitere Angaben:

Weblink zur Website des Lieferanten, auf der die Informationen gemäß Anhang II Nummer 9 der Verordnung (EU) 2019/XXX [Amt für Veröffentlichungen – bitte Nummer der Verordnung C(2019) 2124 einfügen]b zu finden sind:

a Angaben für das Programm „eco 40-60“.

b Angaben für den Betriebszyklus „Waschen und Trocknen“.

c Änderungen dieser Einträge gelten nicht als relevante Änderungen im Sinne des Artikels 4 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2017/1369.

d Wenn der endgültige Inhalt dieses Feldes in der Produktdatenbank automatisch generiert wird, darf der Lieferant diese Daten nicht eingeben.

ANHANG VI
Technische Dokumentation

1.Bei Haushaltswaschmaschinen umfasst die in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d genannte technische Dokumentation:

a)die Angaben gemäß Anhang V Nummer 1;

b)die Angaben in Tabelle 7; diese Werte gelten für die Zwecke des Nachprüfungsverfahrens nach Anhang IX als die angegebenen Werte.

Tabelle 7
In der technischen Dokumentation für Haushaltswaschmaschinen bereitzustellende Informationen

 

PARAMETER

EINHEIT

WERT

Nennkapazität für das Programm „eco 40-60“ in Intervallen von 0,5 kg (c)

kg

X,X

Energieverbrauch des Programms „eco 40-60“ bei Nennkapazität (EW,full)

kWh/Betriebszyklus

X,XXX

Energieverbrauch des Programms „eco 40-60“ bei halber Nennkapazität (EW,½)

kWh/Betriebszyklus

X,XXX

Energieverbrauch des Programms „eco 40-60“ bei einem Viertel der Nennkapazität (EW,1/4)

kWh/Betriebszyklus

X,XXX

Gewichteter Energieverbrauch des Programms „eco 40-60“ (EW)

kWh/Betriebszyklus

X,XXX

Standardmäßiger Energieverbrauch des Programms „eco 40-60“ (SCEW)

kWh/Betriebszyklus

X,XXX

Energieeffizienzindex (EEIW)

-

X,X

Wasserverbrauch des Programms „eco 40-60“ bei Nennkapazität (WW,full)

Liter/Betriebszyklus

X,X

Wasserverbrauch des Programms „eco 40-60“ bei halber Nennkapazität (WW,½)

Liter/Betriebszyklus

X,X

Wasserverbrauch des Programms „eco 40-60“ bei einem Viertel der Nennkapazität (WW,1/4)

Liter/Betriebszyklus

X,X

Gewichteter Wasserverbrauch (WW)

Liter/Betriebszyklus

X

Wascheffizienzindex des Programms „eco 40-60“ bei Nennkapazität (Iw)

-

X,XX

Wascheffizienzindex des Programms „eco 40-60“ bei halber Nennkapazität (Iw)

-

X,XX

Wascheffizienzindex des Programms „eco 40-60“ bei einem Viertel der Nennkapazität (Iw)

-

X,XX

Spülwirkung des Programms „eco 40-60“ bei Nennkapazität (IR)

g/kg

X,X

Spülwirkung des Programms „eco 40-60“ bei halber Nennkapazität (IR)

g/kg

X,X

Spülwirkung des Programms „eco 40-60“ bei einem Viertel der Nennkapazität (IR)

g/kg

X,X

Dauer des Programms „eco 40-60“ bei Nennkapazität (tw)

h:min

X:XX

Dauer des Programms „eco 40-60“ bei halber Nennkapazität (tw)

h:min

X:XX

Dauer des Programms „eco 40-60“ bei einem Viertel der Nennkapazität (tw)

h:min

X:XX

Temperatur, die in der Wäsche während des Programms „eco 40-60“ bei Nennkapazität für mindestens 5 Minuten erreicht wird (T)

°C

X

Temperatur, die in der Wäsche während des Programms „eco 40-60“ bei halber Nennkapazität für mindestens 5 Minuten erreicht wird (T)

°C

X

Temperatur, die in der Wäsche während des Programms „eco 40-60“ bei einem Viertel der Nennkapazität für mindestens 5 Minuten erreicht wird (T)

°C

X

Schleuderdrehzahl im Schleudergang des Programms „eco 40-60“ bei Nennkapazität (S)

U/min

X

Schleuderdrehzahl im Schleudergang des Programms „eco 40-60“ bei halber Nennkapazität (S)

U/min

X

Schleuderdrehzahl im Schleudergang des Programms „eco 40-60“ bei einem Viertel der Nennkapazität (S)

U/min

X

Restfeuchte des Programms „eco 40-60“ bei Nennkapazität (Dfull)

%

X

Restfeuchte des Programms „eco 40-60“ bei halber Nennkapazität (D1/2)

%

X

Restfeuchte des Programms „eco 40-60“ bei einem Viertel der Nennkapazität (D1/4)

%

X

Gewichtete Restfeuchte (D)

%

X

Luftschallemissionen während des Programms „eco 40-60“ (Schleudergang)

dB(A) re 1 pW

X

Leistungsaufnahme im Aus-Zustand (Po)

W

X,XX

Leistungsaufnahme im Bereitschaftszustand (Psm)

W

X,XX

Werden im Bereitschaftszustand Informationen angezeigt?

-

Ja/Nein

Leistungsaufnahme im Bereitschaftszustand (Psm) im vernetzten Bereitschaftsbetrieb (falls zutreffend)

W

X,XX

Leistungsaufnahme bei Zeitvorwahl (Pds) (falls zutreffend)

W

X,XX

c)Verweise auf die angewandten harmonisierten Normen, falls zutreffend;

d)sonstige angewandte technische Normen und Spezifikationen, falls zutreffend;

e)die Angaben und die Ergebnisse der Berechnungen gemäß Anhang IV;

f)eine Liste aller gleichwertigen Modelle, einschließlich der Modellkennungen.

2.Bei Haushaltswaschtrocknern umfasst die in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d genannte technische Dokumentation:

a)die Angaben gemäß Anhang V Nummer 2;

b)die Angaben in Tabelle 8; diese Werte gelten für die Zwecke des Nachprüfungsverfahrens nach Anhang IX als die angegebenen Werte.

Tabelle 8
In der technischen Dokumentation für Haushaltswaschtrockner bereitzustellende Informationen

 

PARAMETER

EINHEIT

WERT

Nennkapazität für den Waschzyklus in Intervallen von 0,5 kg (c)

kg

X,X

Nennkapazität für den Betriebszyklus „Waschen und Trocknen“ in Intervallen von 0,5 kg (d)

kg

X,X

Energieverbrauch des Programms „eco 40-60“ bei Nennkapazität (Waschen) (EW,full)

kWh/Betriebszyklus

X,XXX

Energieverbrauch des Programms „eco 40-60“ bei halber Nennkapazität (Waschen) (EW,½)

kWh/Betriebszyklus

X,XXX

Energieverbrauch des Programms „eco 40-60“ bei einem Viertel der Nennkapazität (Waschen) (EW,1/4)

kWh/Betriebszyklus

X,XXX

Gewichteter Energieverbrauch des Programms „eco 40-60“ (EW)

kWh/Betriebszyklus

X,XXX

Standardmäßiger Energieverbrauch des Programms „eco 40-60“ (SCEW)

kWh/Betriebszyklus

X,XXX

Energieeffizienzindex des Waschzyklus (EEIW)

-

X,X

Energieverbrauch des Betriebszyklus „Waschen und Trocknen“ bei Nennkapazität (EWD,full)

kWh/Betriebszyklus

X,XXX

Energieverbrauch des Betriebszyklus „Waschen und Trocknen“ bei halber Nennkapazität (EWD,½)

kWh/Betriebszyklus

X,XXX

Gewichteter Energieverbrauch des Betriebszyklus „Waschen und Trocknen“ (EWD)

kWh/Betriebszyklus

X,XXX

Standardmäßiger Energieverbrauch des Betriebszyklus „Waschen und Trocknen“ (SCEWD)

kWh/Betriebszyklus

X,XXX

Energieeffizienzindex des Betriebszyklus „Waschen und Trocknen“ (EEIWD)

-

X,X

Wasserverbrauch des Programms „eco 40-60“ bei Nennkapazität (Waschen) (WW,full)

Liter/Betriebszyklus

X,X

Wasserverbrauch des Programms „eco 40-60“ bei halber Nennkapazität (Waschen) (WW,½)

Liter/Betriebszyklus

X,X

Wasserverbrauch des Programms „eco 40-60“ bei einem Viertel der Nennkapazität (Waschen) (WW,1/4)

Liter/Betriebszyklus

X,X

Gewichteter Wasserverbrauch des Waschzyklus (WW)

Liter/Betriebszyklus

X

Wasserverbrauch des Betriebszyklus „Waschen und Trocknen“ bei Nennkapazität (WWD,full)

Liter/Betriebszyklus

X,X

Wasserverbrauch des Betriebszyklus „Waschen und Trocknen“ bei halber Nennkapazität (WWD,½)

Liter/Betriebszyklus

X,X

Gewichteter Wasserverbrauch des Betriebszyklus „Waschen und Trocknen“ (WWD)

Liter/Betriebszyklus

X

Wascheffizienzindex des Programms „eco 40-60“ bei Nennkapazität (Waschen) (Iw)

-

X,XX

Wascheffizienzindex des Programms „eco 40-60“ bei halber Nennkapazität (Waschen) (Iw)

-

X,XX

Wascheffizienzindex des Programms „eco 40-60“ bei einem Viertel der Nennkapazität (Waschen) (Iw)

-

X,XX

Wascheffizienzindex des Betriebszyklus „Waschen und Trocknen“ bei Nennkapazität (Jw)

-

X,XX

Wascheffizienzindex des Betriebszyklus „Waschen und Trocknen“ bei halber Nennkapazität (Jw)

-

X,XX

Spülwirkung des Programms „eco 40-60“ bei Nennkapazität (Waschen) (IR)

g/kg

X,X

Spülwirkung des Programms „eco 40-60“ bei halber Nennkapazität (Waschen) (IR)

g/kg

X,X

Spülwirkung des Programms „eco 40-60“ bei einem Viertel der Nennkapazität (Waschen) (IR)

g/kg

X,X

Spülwirkung des Betriebszyklus „Waschen und Trocknen“ bei Nennkapazität (JR)

g/kg

X,X

Spülwirkung des Betriebszyklus „Waschen und Trocknen“ bei halber Nennkapazität (JR)

g/kg

X,X

Dauer des Programms „eco 40-60“ bei Nennkapazität (Waschen) (tw)

h:min

X:XX

Dauer des Programms „eco 40-60“ bei halber Nennkapazität (Waschen) (tw)

h:min

X:XX

Dauer des Programms „eco 40-60“ bei einem Viertel der Nennkapazität (Waschen) (tw)

h:min

X:XX

Dauer des Betriebszyklus „Waschen und Trocknen“ bei Nennkapazität (tWD)

h:min

X:XX

Dauer des Betriebszyklus „Waschen und Trocknen“ bei halber Nennkapazität (tWD)

h:min

X:XX

Temperatur, die in der Wäsche während des Programms „eco 40-60“ bei Nennkapazität (Waschen) für mindestens 5 Minuten erreicht wird (T)

°C

X

Temperatur, die in der Wäsche während des Programms „eco 40-60“ bei halber Nennkapazität (Waschen) für mindestens 5 Minuten erreicht wird (T)

°C

X

Temperatur, die in der Wäsche während des Programms „eco 40-60“ bei einem Viertel der Nennkapazität (Waschen) für mindestens 5 Minuten erreicht wird (T)

°C

X

Temperatur, die in der Wäsche während des Waschgangs im Betriebszyklus „Waschen und Trocknen“ bei Nennkapazität für mindestens 5 Minuten erreicht wird (T)

°C

X

Temperatur, die in der Wäsche während des Waschgangs im Betriebszyklus „Waschen und Trocknen“ bei halber Nennkapazität für mindestens 5 Minuten erreicht wird (T)

°C

X

Schleuderdrehzahl im Schleudergang des Programms „eco 40-60“ bei Nennkapazität (Waschen) (S)

U/min

X

Schleuderdrehzahl im Schleudergang des Programms „eco 40-60“ bei halber Nennkapazität (Waschen) (S)

U/min

X

Schleuderdrehzahl im Schleudergang des Programms „eco 40-60“ bei einem Viertel der Nennkapazität (Waschen) (S)

U/min

X

Restfeuchte des Programms „eco 40-60“ bei Nennkapazität (Waschen) (Dfull)

%

X

Restfeuchte des Programms „eco 40-60“ bei halber Nennkapazität (Waschen) (D1/2)

%

X

Restfeuchte des Programms „eco 40-60“ bei einem Viertel der Nennkapazität (Waschen) (D1/4)

%

X

Gewichtete Restfeuchte nach dem Waschen (D)

%

X

Endfeuchte nach dem Trocknen

%

X,X

Luftschallemissionen während des Programms „eco 40-60“ (Schleudergang)

dB(A) re 1 pW

X

Leistungsaufnahme im Aus-Zustand (Po)

W

X,XX

Leistungsaufnahme im Bereitschaftszustand (Psm)

W

X,XX

Werden im Bereitschaftszustand Informationen angezeigt?

-

Ja/Nein

Leistungsaufnahme im Bereitschaftszustand (Psm) im vernetzten Bereitschaftsbetrieb (falls zutreffend)

W

X,XX

Leistungsaufnahme bei Zeitvorwahl (Pds) (falls zutreffend)

W

X,XX

c)Verweise auf die angewandten harmonisierten Normen, falls zutreffend;

d)sonstige angewandte technische Normen und Spezifikationen, falls zutreffend;

e)die Angaben und die Ergebnisse der Berechnungen gemäß Anhang IV;

f)eine Liste aller gleichwertigen Modelle, einschließlich der Modellkennungen.

3.Wurden die in der technischen Dokumentation enthaltenen Angaben für ein bestimmtes Haushaltswaschmaschinen- oder Haushaltswaschtrocknermodell

anhand eines Modells, das in Bezug auf die relevanten bereitzustellenden Informationen dieselben technischen Merkmale aufweist, aber von einem anderen Lieferanten hergestellt wird, und/oder

durch Berechnung anhand der Bauart oder durch Extrapolation auf der Grundlage der Werte eines anderen Modells des gleichen oder eines anderen Lieferanten ermittelt,

so sind in die technische Dokumentation die Einzelheiten dieser Berechnung, die von den Lieferanten vorgenommene Überprüfung der Genauigkeit der Berechnung und gegebenenfalls die Erklärung zur Identität der Modelle verschiedener Lieferanten aufzunehmen.

ANHANG VII
In visuell wahrnehmbarer Werbung, in technischem Werbematerial für den Fernabsatz und beim Telemarketing bereitzustellende Informationen (außer beim Fernabsatz über das Internet)

1.Zur Sicherstellung der Einhaltung der Anforderungen in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe e und Artikel 4 Buchstabe c sind in visuell wahrnehmbarer Werbung für Haushaltswaschmaschinen oder Haushaltswaschtrockner die Energieeffizienzklasse und das Spektrum der für das Label verfügbaren Energieeffizienzklassen gemäß Nummer 4 dieses Anhangs anzugeben.

2.Zur Sicherstellung der Einhaltung der Anforderungen in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe f und Artikel 4 Buchstabe d sind in technischem Werbematerial für Haushaltswaschmaschinen oder Haushaltswaschtrockner die Energieeffizienzklasse und das Spektrum der für das Label verfügbaren Energieeffizienzklassen gemäß Nummer 4 dieses Anhangs anzugeben.

3.Im papiergestützten Fernabsatz von Haushaltswaschmaschinen oder Haushaltswaschtrocknern sind die Energieeffizienzklasse und das Spektrum der für das Label verfügbaren Effizienzklassen gemäß Nummer 4 dieses Anhangs anzugeben.

4.Die Energieeffizienzklasse und das Spektrum der Energieeffizienzklassen sind gemäß Abbildung 1 wie folgt anzugeben:

a)für Haushaltswaschmaschinen: als Pfeil mit dem Buchstaben der Energieeffizienzklasse in zu 100 % weißer Farbe in Calibri (Fettdruck) und in einer Schriftgröße, die mindestens der Schriftgröße des Preises entspricht, wenn dieser angegeben wird;

b)für Haushaltswaschtrockner: als Pfeil mit dem Buchstaben der Energieeffizienzklasse des vollständigen Betriebszyklus in zu 100 % weißer Farbe in Calibri (Fettdruck) und in einer Schriftgröße, die mindestens der Schriftgröße des Preises entspricht, wenn dieser angegeben wird;

c)die Farbe des Pfeils muss der Farbe der Energieeffizienzklasse entsprechen;

d)das Spektrum der verfügbaren Energieeffizienzklassen ist in zu 100 % schwarzer Farbe anzugeben und

e)die Größe ist so zu wählen, dass der Pfeil gut sichtbar und leserlich ist. Der Buchstabe des Pfeils der Energieeffizienzklasse ist in der Mitte des rechteckigen Teils des Pfeils zu positionieren, und der Pfeil mit dem Buchstaben der Energieeffizienzklasse muss eine 0,5 pt starke zu 100 % schwarze Umrandung aufweisen.

Wird für die visuell wahrnehmbare Werbung, das technische Werbematerial oder den papiergestützten Fernabsatz ein einfarbiger Druck verwendet, kann die Farbe des Pfeils abweichend von vorstehender Bestimmung einfarbig sein.

Abbildung 1: Mehrfarbiger/einfarbiger linker/rechter Pfeil mit dem verfügbaren Bereich der Energieeffizienzklassen

5.Im Fernabsatz über Telemarketing sind die Kunden ausdrücklich über die Energieeffizienzklasse des Produkts und den Bereich der für das Label verfügbaren Energieeffizienzklassen sowie über die Tatsache zu informieren, dass die Kunden das Label und das Produktdatenblatt über die Website der Produktdatenbank abrufen oder als gedruckte Exemplare anfordern können.

6.In allen Fällen gemäß den Nummern 1 bis 3 und 5 muss es den Kunden möglich sein, das Label und das Produktdatenblatt auf Anfrage als gedruckte Exemplare zu erhalten.

ANHANG VIII
Beim Fernabsatz im Internet bereitzustellende Informationen

1.Das von den Lieferanten gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe g bereitgestellte Label ist auf dem Anzeigemechanismus in der Nähe des Produktpreises darzustellen. Die Größe wird so gewählt, dass das Label gut sichtbar und leserlich ist, und die Proportionen müssen der in Anhang IV festgelegten Größe entsprechen. Das Label kann mithilfe einer geschachtelten Anzeige angezeigt werden, wobei das für den Zugang zum Label verwendete Bild den Vorgaben in Nummer 2 entsprechen muss. Bei einer geschachtelten Anzeige muss das Label beim ersten Mausklick auf das Bild, beim ersten Maus-Rollover über das Bild bzw. beim ersten Berühren oder Aufziehen des Bildes auf einem Touchscreen erscheinen.

2.Das für den Zugang zum Label genutzte Bild muss bei einer geschachtelten Anzeige gemäß Abbildung 2

a)für Haushaltswaschmaschinen: ein Pfeil in der Farbe der Energieeffizienzklasse des Produkts auf dem Label sein;

b)für Haushaltswaschtrockner: ein Pfeil in der Farbe der Energieeffizienzklasse des vollständigen Betriebszyklus auf dem Label sein;

c)auf dem Pfeil die Energieeffizienzklasse des Produkts in zu 100 % weißer Farbe in Calibri (Fettdruck) und in einer Schriftgröße angeben, die der des Preises entspricht;

d)das Spektrum der verfügbaren Energieeffizienzklassen in zu 100 % schwarzer Farbe angeben und

e)eines der beiden folgenden Formate aufweisen, wobei die Größe so zu wählen ist, dass der Pfeil gut sichtbar und lesbar ist. Der Buchstabe des Pfeils der Energieeffizienzklasse wird in der Mitte des rechteckigen Teils des Pfeils positioniert, und weist eine sichtbare, zu 100 % schwarze Umrandung um den Pfeil und den Buchstaben der Energieeffizienzklasse auf.

Abbildung 2: Mehrfarbiger linker/rechter Pfeil mit dem verfügbaren Bereich der Energieeffizienzklassen

3.Bei einer geschachtelten Anzeige muss die Abfolge, in der das Label angezeigt wird, folgenden Vorgaben entsprechen:

a)Die in Nummer 2 gezeigten Bilder werden auf dem Anzeigemechanismus in der Nähe des Produktpreises dargestellt;

b)die Bilder sind mit einem Link zum Label gemäß Anhang III versehen;

c)das Label wird nach einem Mausklick auf das Bild, nach einem Maus-Rollover über das Bild oder nach dem Berühren oder Aufziehen des Bildes auf einem Touchscreen angezeigt;

d)das Label wird in einem Pop-up-Fenster, auf einer neuen Registerkarte, auf einer neuen Seite oder als Einblendung angezeigt;

e)für die Vergrößerung des Labels auf Touchscreens gelten die Gerätekonventionen für die Vergrößerung durch Berührung eines Touchscreens;

f)die Anzeige des Labels wird mithilfe einer Option zum Schließen oder mit einem anderen Standard-Schließmechanismus beendet;

g)der alternative Text für die Grafik, der anzuzeigen ist, wenn das Label nicht angezeigt werden kann, muss die Energieeffizienzklassen des Produkts in einer Schriftgröße angeben, die der des Preises entspricht.

4.Das von den Lieferanten gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe h bereitgestellte elektronische Produktdatenblatt ist auf dem Anzeigemechanismus in der Nähe des Produktpreises darzustellen. Die Größe ist so zu wählen, dass das Produktdatenblatt gut sichtbar und leserlich ist. Das Produktdatenblatt kann in einer geschachtelten Anzeige oder durch Verweis auf die Produktdatenbank angezeigt werden, wobei der Link für den Zugriff auf das Produktdatenblatt in letzterem Fall klar und leserlich die Angabe „Produktdatenblatt“ enthalten muss. Bei einer geschachtelten Anzeige muss das Produktdatenblatt beim ersten Mausklick auf den Link, beim ersten Maus-Rollover über den Link bzw. beim ersten Berühren oder Aufziehen des Links auf einem Touchscreen erscheinen.

ANHANG IX
Nachprüfungsverfahren zur Marktaufsicht

Die in diesem Anhang festgelegten Prüftoleranzen gelten nur für die Nachprüfung der gemessenen Parameter durch die Behörden der Mitgliedstaaten und dürfen vom Lieferanten nicht als zulässige Toleranz für die Angabe der Werte in der technischen Dokumentation verwendet werden. Die auf dem Label und dem Produktdatenblatt angegebenen Werte und Klassen dürfen für den Lieferanten nicht günstiger sein als die in der technischen Dokumentation vermerkten Werte.

Wurde ein Modell so gestaltet, dass es erkennen kann, dass es geprüft wird (z. B. durch Erkennung der Prüfbedingungen oder des Prüfzyklus), und dass es während der Prüfung automatisch durch eine gezielte Änderung seiner Leistungsmerkmale reagiert, um einen günstigeren Wert in Bezug auf einen der Parameter zu erzielen, die in dieser Verordnung festgelegt, in der technischen Dokumentation angegeben oder in die beigefügte Dokumentation aufgenommen werden, so erfüllen das Modell und alle gleichwertigen Modelle die Anforderungen dieser Verordnung nicht.

Wenn die Behörden der Mitgliedstaaten prüfen, ob das Modell eines Produkts den in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen entspricht, wenden sie folgendes Verfahren an:

1.Die Behörden der Mitgliedstaaten prüfen ein einziges Exemplar des Modells.

2.Das Modell erfüllt die geltenden Anforderungen, wenn

a)die Werte in der technischen Dokumentation gemäß Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/1369 (angegebene Werte) und die gegebenenfalls zur Berechnung dieser Werte verwendeten Werte für den Lieferanten nicht günstiger sind als die entsprechenden Werte in den Prüfberichten;

b)die auf dem Label und im Produktdatenblatt veröffentlichten Werte für den Lieferanten nicht günstiger sind als die angegebenen Werte und die angegebene Energieeffizienzklasse, die angegebene Luftschallemissionsklasse sowie die angegebene Schleudereffizienzklasse für den Lieferanten nicht günstiger sind als die aufgrund der angegebenen Werte ermittelten Klassen und

c)bei Prüfung des Exemplars des Modells durch die Behörden der Mitgliedstaaten die ermittelten Werte (bei der Prüfung gemessene Werte der relevanten Parameter und die aufgrund dieser Messungen berechneten Werte) innerhalb der in Tabelle 9 angegebenen Prüftoleranzen liegen.

3.Werden die unter Nummer 2 Buchstaben a und b geforderten Ergebnisse nicht erreicht, so erfüllen das Modell und alle gleichwertigen Modelle die Anforderungen dieser Verordnung nicht.

4.Wird das in Nummer 2 Buchstabe c genannte Ergebnis nicht erreicht, so wählen die Behörden der Mitgliedstaaten drei weitere Exemplare des gleichen Modells für die Prüfung aus. Alternativ können drei weitere Exemplare eines oder mehrerer anderer gleichwertiger Modelle ausgewählt werden.

5.Das Modell erfüllt die geltenden Anforderungen, wenn für diese drei Exemplare das arithmetische Mittel der ermittelten Werte innerhalb der in Tabelle 9 angegebenen Prüftoleranzen liegt.

6.Wird das in Nummer 5 geforderte Ergebnis nicht erreicht, so erfüllen das Modell und alle gleichwertigen Modelle die Anforderungen dieser Verordnung nicht.

7.Nach der Entscheidung, dass das Modell die Anforderungen gemäß den Nummern 3 und 6 nicht erfüllt, übermitteln die Behörden des Mitgliedstaats den Behörden der anderen Mitgliedstaaten und der Kommission unverzüglich alle relevanten Informationen.

Die Behörden der Mitgliedstaaten wenden die in Anhang IV beschriebenen Mess- und Berechnungsmethoden an.

Die Behörden der Mitgliedstaaten wenden nur die in Tabelle 9 aufgeführten Prüftoleranzen und in Bezug auf die in diesem Anhang genannten Anforderungen nur das in den Nummern 1 bis 7 beschriebene Verfahren an. Auf die in Tabelle 9 aufgeführten Parameter finden keine anderen Toleranzen Anwendung, die etwa in harmonisierten Normen oder für andere Messverfahren festgelegt sind.

Tabelle 9
Prüftoleranzen

Parameter

Prüftoleranzen

EW,full, EW,½, EW,1/4, EWD,full, EWD,½

Der ermittelte Wert* darf den für EW,full, EW,½, EW,1/4, EWD,full und EWD,½ angegebenen Wert nicht um mehr als 10 % überschreiten.

Gewichteter Energieverbrauch (EW und EWD)

Der ermittelte Wert* darf den für EW und EWD angegebenen Wert nicht um mehr als 10 % überschreiten.

WW,full, WW,½ WW,1/4, WWD,full, WWD,½

Der ermittelte Wert* darf den für WW,full, WW,½, WW,1/4, WWD,full und WWD,½ angegebenen Wert nicht um mehr als 10 % überschreiten.

Gewichteter Wasserverbrauch (WW und WWD)

Der ermittelte Wert* darf den für WW und WWD angegebenen Wert nicht um mehr als 10 % überschreiten.

Wascheffizienzindex (IW und JW)

Der ermittelte Wert* darf den für IW bzw. JW angegebenen Wert nicht um mehr als 8 % unterschreiten.

Spülwirkung (IR und JR)

Der ermittelte Wert* darf den für IR und JR angegebenen Wert nicht um mehr als 1,0 g/kg überschreiten.

Dauer des Programms oder des Betriebszyklus

Die ermittelte Programm- oder Betriebszyklusdauer* darf den angegebenen Wert nicht um mehr als 5 % oder mehr als 10 Minuten überschreiten, wobei der jeweils niedrigere Wert ausschlaggebend ist.

Höchste Temperatur in der Wäsche (T)

Der ermittelte Wert* darf die für T angegebenen Werte nicht um mehr als 5 K unterschreiten und den für T angegebenen Wert nicht um mehr als 5 K überschreiten.

Dfull, D½, D1/4

Der ermittelte Wert* darf den für Dfull, D½ und D1/4 angegebenen Wert nicht um mehr als 10 % überschreiten.

Restfeuchte nach dem Waschen (D)

Der ermittelte Wert* darf den für D angegebenen Wert nicht um mehr als 10 % überschreiten.

Endfeuchte nach dem Trocknen

Der ermittelte Wert* darf 3,0 % nicht überschreiten.

Schleuderdrehzahl (S)

Der ermittelte Wert* darf den für S angegebenen Nennwert nicht um mehr als 10 % unterschreiten.

Leistungsaufnahme im Aus-Zustand (Po)

Die ermittelte Leistungsaufnahme* Po darf den angegebenen Wert nicht um mehr als 0,10 W überschreiten.

Leistungsaufnahme im Bereitschaftszustand (Psm)

Wenn der angegebene Wert größer als 1,00 W ist, darf die ermittelte Leistungsaufnahme* Psm den angegebenen Wert nicht um mehr als 10 % übersteigen; wenn der angegebene Wert kleiner oder gleich 1,00 W ist, darf die ermittelte Leistungsaufnahme* Psm den angegebenen Wert nicht um mehr als 0,10 W übersteigen.

Leistungsaufnahme bei Zeitvorwahl (Pds)

Wenn der angegebene Wert größer als 1,00 W ist, darf die ermittelte Leistungsaufnahme* Pds den angegebenen Wert nicht um mehr als 10 % übersteigen; wenn der angegebene Wert kleiner oder gleich 1,00 W ist, darf die ermittelte Leistungsaufnahme* Pds den angegebenen Wert nicht um mehr als 0,10 W übersteigen.

Luftschallemissionen

Der ermittelte Wert* darf den angegebenen Wert nicht um mehr als 2 dB re 1 pW überschreiten.

* Werden gemäß Nummer 4 drei zusätzliche Exemplare geprüft, so ist der ermittelte Wert das arithmetische Mittel der bei diesen drei zusätzlichen Exemplaren ermittelten Werte.

ANHANG X
Mehrtrommel-Haushaltswaschmaschinen und Mehrtrommel-Haushaltswaschtrockner

Die Bestimmungen der Anhänge II und III gelten bei Mehrtrommel-Haushaltswaschmaschinen für jede Trommel mit einer Nennkapazität von 2 kg oder mehr und bei Mehrtrommel-Haushaltswaschtrocknern für jede Trommel mit einer Nennkapazität (Waschen) von 2 kg oder mehr gemäß den in Anhang IV beschriebenen Mess- und Berechnungsmethoden.

Die Bestimmungen der Anhänge II und III gelten für jede einzelne Trommel, sofern sie nicht in dasselbe Gehäuse eingebaut sind und im Programm „eco 40-60“ oder im Betriebszyklus „Waschen und Trocknen“ nur gleichzeitig betrieben werden können. In diesem Fall gelten die Bestimmungen für die Mehrtrommel-Haushaltswaschmaschine oder den Mehrtrommel-Haushaltswaschtrockner als Ganzes wie folgt:

a)die Nennkapazität (Waschen) ist die Summe der Nennkapazitäten (Waschen) der einzelnen Trommeln; bei Haushaltswaschtrocknern ist die Nennkapazität die Summe der Nennkapazitäten der einzelnen Trommeln;

b)der Energie- und Wasserverbrauch der Mehrtrommel-Haushaltswaschmaschine und des Waschzyklus des Mehrtrommel-Haushaltswaschtrockners ist die Summe des Energie- bzw. Wasserverbrauchs jeder einzelnen Trommel;

c)der Energie- und Wasserverbrauch des vollständigen Betriebszyklus des Mehrtrommel-Haushaltswaschtrockners ist die Summe des Energie- bzw. Wasserverbrauchs jeder einzelnen Trommel;

d)der Energieeffizienzindex (EEIW) wird anhand der Nennkapazität (Waschen) und des Energieverbrauchs berechnet; bei Mehrtrommel-Haushaltswaschtrocknern wird der Energieeffizienzindex (EEIWD) anhand der Nennkapazität und des Energieverbrauchs berechnet;

e)die Dauer ist die Dauer des jeweils längsten in jeder Trommel laufenden Programms „eco 40-60“ oder Betriebszyklus „Waschen und Trocknen“;

f)die Restfeuchte nach dem Waschen wird als gewichteter Durchschnitt entsprechend der Nennkapazität jeder einzelnen Trommel berechnet;

g)bei Mehrtrommel-Haushaltswaschtrocknern wird die Endfeuchte nach dem Trocknen einzeln für jede Trommel gemessen;

h)die Messung der Betriebsarten mit geringer Leistungsaufnahme, der Luftschallemissionen und der Luftschallemissionsklasse beziehen sich auf die Haushaltswaschmaschine als Ganzes.

Im Produktdatenblatt und in der technischen Dokumentation sind die gemäß Anhang V und Anhang VI vorgeschriebenen Informationen für alle Trommeln, die unter die Bestimmungen dieses Anhangs fallen, enthalten und zusammen aufgeführt.

Die Bestimmungen der Anhänge VII und VIII gelten für jede Trommel, die unter die Bestimmungen dieses Anhangs fällt.

Das Nachprüfungsverfahren nach Anhang IX gilt für die Mehrtrommel-Haushaltswaschmaschine und den Mehrtrommel-Haushaltswaschtrockner als Ganzes, wobei die Prüftoleranzen für jeden der in Anwendung dieses Anhangs ermittelten Parameter gelten.

(1)    Richtlinie 2014/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die elektromagnetische Verträglichkeit (ABl. L 96 vom 29.3.2014, S. 79).
(2)    Verordnung (EU) 2019/XXX der Kommission [Amt für Veröffentlichungen – bitte vollständigen Verweis auf das Amtsblatt der Veröffentlichung der Verordnung C(2019) 2127 einfügen].