BEGRÜNDUNG
1.Kontext des delegierten Rechtsakts
1.1.Rechtlicher und politischer Kontext des Vorschlags
In der EU bildet die Ökodesign-Rahmenrichtlinie einen Rahmen, an den sich die Hersteller energieverbrauchsrelevanter Produkte halten müssen, um die Umweltverträglichkeit ihrer Produkte zu verbessern. Der Rahmen enthält Mindestanforderungen für die Energieeffizienz und andere Umweltkriterien wie Wasserverbrauch, Emissionsmengen oder Mindestlebensdauer bestimmter Bauteile, die die Hersteller erfüllen müssen, bevor sie ihre Produkte in Verkehr bringen dürfen.
Die Rahmenverordnung für die Energieverbrauchskennzeichnung ergänzt die Ökodesign-Rahmenrichtlinie, indem sie es den Endverbrauchern ermöglicht, die besseren energieverbrauchsrelevanten Produkte anhand einer Skala von A bis G und Grün bis Rot zu erkennen. Der Rechtsrahmen beruht auf der kombinierten Wirkung dieser beiden Rechtsvorschriften.
Der Rahmen für das Ökodesign und die Energieverbrauchskennzeichnung ist von zentraler Bedeutung, wenn es darum geht, die Energieeffizienz in Europa zu steigern, und dient insbesondere der Verwirklichung der Rahmenstrategie für die Energieunion und der Priorität eines vertieften und faireren Binnenmarkts mit gestärkter industrieller Basis. Erstens hält dieser Rechtsrahmen die Industrie dazu an, die Energieeffizienz der Produkte zu verbessern und die am wenigsten umweltverträglichen Produkte vom Markt zu nehmen. Zweitens hilft er den Verbrauchern und Unternehmen, ihre Energiekosten zu senken. In der Industrie und im Dienstleistungssektor werden dadurch die Wettbewerbsfähigkeit und die Innovation unterstützt. Drittens gewährleistet er, dass Hersteller und Importeure, die Produkte auf dem Markt der Europäischen Union in Verkehr bringen, nur ein einziges, EU-weit einheitliches Regelwerk einhalten müssen; häufig führt dies zu niedrigeren Anschaffungskosten für die Verbraucher.
Eine ganze Reihe von Drittländern hat bereits Rahmen geschaffen, die dem europäischen vergleichbar sind, oder bauen solche Rahmen gerade auf, und es gibt eine Reihe von Energieeffizienzlabeln, die auf energieverbrauchsrelevanten Produkten angebracht werden müssen und die im Allgemeinen dem europäischen Energielabel ähneln. Dies gilt beispielsweise für die Republik Südafrika, Hong Kong, China, Brasilien, Argentinien, Peru, Chile, die Türkei, Iran, die Vereinigten Arabischen Emirate, Ghana und andere.
Abbildung 1: Die vier Energielabel für Fernsehgeräte nach der derzeit geltenden Verordnung
Im Oktober 2014 wurde eine Studie über die Auswirkungen der Energieverbrauchskennzeichnung – und möglicher Änderungen daran – auf das Verständnis der Verbraucher und auf Kaufentscheidungen abgeschlossen und bildete die Grundlage für die Überarbeitung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur Energieverbrauchskennzeichnung. Der Studie zufolge wird das Energielabel von 85 % der Europäer erkannt und verwendet und steht unter den bekannten Symbolen, die mit der EU assoziiert werden, an zweiter Stelle, gleich nach dem Euro-Währungssymbol. Die Mehrheit der Verbraucher in der EU war in der Lage, das Produkt, das im Gebrauch die geringsten Kosten verursacht, richtig zu erkennen, was darauf hindeutet, dass sie die Bedeutung der Angaben auf dem Label, wie z. B. kWh/Jahr, versteht.
Im August 2017 trat die neue Rahmenverordnung für die Energieverbrauchskennzeichnung, nämlich die Verordnung (EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates, in Kraft, mit der die Richtlinie 2010/30/EU aufgehoben wurde. Nach der aufgehobenen Richtlinie durften auf den Energielabeln die Klassen A+ bis A+++ angegeben werden, um das Problem der überproportional starken Einordnung in die „A“-Spitzenklassen zu beheben. Mit der Zeit wurden aber infolge der technischen Entwicklung übermäßig viele Produkte auch in die Klassen A+ bis A+++ eingeordnet, was die Wirksamkeit der Label erheblich beeinträchtigt hat. Um dieses Problem zu lösen, schreibt die neue Rahmenverordnung eine Neuskalierung der bestehenden Energielabel mit einer Rückkehr zur ursprünglichen Skala von A bis G vor. In Artikel 11 der Rahmenverordnung für die Energieverbrauchskennzeichnung werden fünf vorrangige Produktgruppen genannt, für die bis zum 2. November 2018 neue delegierte Rechtsakte mit einer neu skalierten Energieverbrauchskennzeichnung zu erlassen sind. Zu diesen vorrangigen Produktgruppen zählen auch Fernsehgeräte.
Schließlich wird in mehreren neuen Politikinitiativen darauf hingewiesen, dass Ökodesign und Energieverbrauchskennzeichnung in einem breiteren politischen Kontext von Bedeutung sind, und zwar insbesondere in:
·der Rahmenstrategie für die Energieunion‚ mit der eine nachhaltige, CO2-arme und klimafreundliche Wirtschaft angestrebt wird,
·dem Übereinkommen von Paris‚ das neue Bemühungen zur Verringerung der Kohlenstoffemissionen vorsieht,
·dem Göteborg-Protokoll‚ das die Bekämpfung der Luftverschmutzung zum Ziel hat,
·der Initiative zur Kreislaufwirtschaft‚ in der u. a. die Notwendigkeit betont wird, im Ökodesign-Rahmen die Reparierbarkeit, Wiederverwertbarkeit und Langlebigkeit zu berücksichtigen,
·dem Emissionshandelssystem (EHS), das eine kosteneffiziente Verringerung der Treibhausgasemissionen zum Ziel hat und indirekt vom Energieverbrauch elektrisch betriebener Produkte, die unter die Politik in den Bereichen Ökodesign und Energieverbrauchskennzeichnung fallen, beeinflusst wird, und
·der Strategie für eine sichere Energieversorgung‚ die der Gewährleistung einer zuverlässigen Energieversorgung dient.
Im Rahmen der Maßnahmen zum Ökodesign und zur Energieverbrauchskennzeichnung enthalten die Verordnung (EG) Nr. 642/2009 der Kommission (Ökodesign) und die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1062/2010 der Kommission (Energielabel) Vorgaben für Fernsehgeräte und Videomonitore. Laut Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 1062/2010 muss innerhalb von 5 Jahren (d. h. bis Dezember 2015) eine Überprüfung vorgenommen werden.
Überdies sieht auch das Ökodesign-Arbeitsprogramm 2016–2019 der Kommission die Überprüfung beider Verordnungen vor, bei der insbesondere geprüft werden soll, wie Aspekte, die für die Kreislaufwirtschaft relevant sind, bewertet und einbezogen werden können. Dies steht im Einklang mit der Initiative zur Kreislaufwirtschaft, die davon ausgeht, dass der Produktgestaltung bei der Verwirklichung ihrer Ziele eine Schlüsselrolle zukommt, weil sie den gesamten Lebenszyklus eines Produkts bestimmt (d. h. entscheidend für seine Langlebigkeit ist oder festlegt, ob es leicht reparierbar, wiederverwendbar oder wiederverwertbar ist). Darüber hinaus sind Signage-Displays im Ökodesign-Arbeitsprogramm 2016–2019 als Produktgruppe aufgeführt, die bei der Überarbeitung der bestehenden Vorschriften für Fernsehgeräte zu berücksichtigen ist.
1.2.Allgemeiner Kontext
Der Rechtsrahmen für das Ökodesign bildet zusammen mit dem Rechtsrahmen für die Energieverbrauchskennzeichnung einen Push- und Pull-Marktmechanismus, der darauf abzielt, die Kohlenstoffemissionen (Abbildung 2) dadurch zu verringern, dass stärker Einfluss auf die Entscheidungen der Verbraucher beim Erwerb von Energie verbrauchenden Produkten genommen wird.
Die beiden Rahmen tragen dazu bei, dass Produkte, die in der EU in Verkehr gebracht werden, die gleiche Arbeit mit weniger verbrauchter Energie erledigen. Bis 2020 werden Energieeffizienzkennzeichnung und Ökodesign-Anforderungen in der EU voraussichtlich zu Energieeinsparungen von etwa 165 Mio. t RÖE (Mio. Tonnen Rohöleinheiten) führen, was in etwa dem jährlichen Primärenergieverbrauch Italiens entspricht. Relativ gesehen stellt dies ein Energieeinsparpotenzial von über 9 % des Gesamtenergieverbrauchs in der EU und ein Senkungspotenzial von 7 % für Kohlenstoffemissionen dar. Im Jahr 2030 dürften die Einsparungen voraussichtlich 15 % des Gesamtenergieverbrauchs in der EU und 11 % der gesamten Kohlenstoffemissionen erreichen.
Abbildung 2: Wirkung von Ökodesign allein und in Verbindung mit Energieverbrauchskennzeichnung
Die beiden Rahmen tragen auch zu niedrigeren Ausgaben der Verbraucher bei, da sie sowohl die Stromkosten als auch die Anschaffungskosten der Produkte verringern, weil die Hersteller nur solche Modelle herstellen müssen, die einem einzigen EU-weit einheitlichen Rechtsrahmen entsprechen.
Die Energieeffizienz aller elektronischen Displays hat sich vor allem dank der Fernsehgerätehersteller durchweg erheblich verbessert. Dennoch wird davon ausgegangen, dass elektronische Displays, vor allem weil sie immer größer und immer zahlreicher werden, weiterhin einen beträchtlichen Anteil am Energieverbrauch ausmachen werden, wenn keine Korrekturmaßnahmen ergriffen werden. Dies gilt in besonderem Maße für Signage-Displays (siehe Abbildung 3), die in der Regel größer sind und eine viel höhere Leuchtdichte aufweisen und einen rasch wachsenden Markt darstellen.
Abbildung 3: Jährlicher Energieverbrauch, 1990–2030, der drei wichtigsten Arten elektronischer Displays im Ein-Zustand in TWh, bei unveränderten Rahmenbedingungen (Quelle: VHK, 2018).
Von den verschiedenen Arten elektronischer Displays sind bisher nur die Fernsehgeräte verbindlichen Vorgaben zur Energieverbrauchskennzeichnung (Verordnung (EU) Nr. 1062/2010) und verbindlichen Ökodesign-Anforderungen (Verordnung (EG) Nr. 642/2009) unterworfen. Für andere Displays gelten derzeit nur allgemeine horizontale Anforderungen (z. B. die der Standby-Verordnung (EG) Nr. 1275/2008 der Kommission).
Die derzeit geltenden Vorschriften beruhen auf einer vorbereitenden Untersuchung und einer Folgenabschätzung, die nun schon über 10 Jahre zurückliegen. Wie in der Überprüfungsklausel verlangt, leitete die Kommission im Jahr 2012 eine Untersuchung zur Überprüfung der beiden Fernsehgeräteverordnungen ein und legte den Interessenträgern ihre Schlussfolgerungen vor. Die Überprüfung zeigte schon damals, dass Regulierungslücken bestanden und Fälle von Marktversagen vorlagen, die ein vollständiges Erreichen des ermittelten Energieeinsparpotenzials verhinderten. Daraufhin wurde die Sammlung von Informationen ausgeweitet und die Datenanalyse wiederholt, um angemessene Korrekturmaßnahmen herauszuarbeiten. Insgesamt wurden mehr als 3 000 in der EU in Verkehr gebrachte Modelle elektronischer Displays in einer Datenbank erfasst und zwischen 2012 und Ende 2017 in vier verschiedenen Stufen analysiert.
Seit dem Beginn der Überprüfung sind Fälle von Marktversagen und Regulierungsmängel deutlich geworden, und in der Zwischenzeit ist auch eine Reihe neuer Probleme aufgetreten, die sich in Bezug auf Fernsehgeräte wie folgt zusammenfassen lassen:
–unzureichend strenge Mindestanforderungen an die umweltgerechte Gestaltung (Ökodesign) und ungeeignete Energiekennzeichnungsklassen infolge der nicht absehbaren technischen Veränderungen. Dies führte dazu, dass sich sehr rasch übermäßig viele Produkte in den Spitzenklassen befanden: schon 2017 waren mehr als 85 % der in der EU verkauften Fernsehgeräte in die Klassen oberhalb von „B“ eingeordnet;
–eine rasch fortschreitende funktionelle Konvergenz zwischen verschiedenen elektronischen Displays wie Fernsehgeräten, Computermonitoren und Signage-Displays, wodurch mögliche Regulierungslücken entstehen. Immer mehr Fernsehgeräte ermöglichen das Surfen im Web, das Anschauen von Internet-Streaming-Inhalten oder sogar das Spielen. Eine Vielzahl verschiedener Displays wird üblicherweise zum Anschauen von Inhalten benutzt, die traditionell nur für Fernsehgeräte bestimmt waren. Überdies erfasst die überholte Definition des Begriffs „Videomonitor“ (oder „Fernsehmonitor“) aus der heute geltenden Verordnung auch viele der derzeit auf dem Markt befindlichen Computermonitore;
–fehlende Anforderungen an neue energieintensive Merkmale, z. B. HDR (hoher Dynamikumfang), ein Merkmal, das erstmals 2016 in Spitzenmodellen erschien und mit der Zeit nun auch in erschwinglicheren Modellen vorhanden ist (obwohl es nach wie vor kaum HDR-Inhalte gibt). HDR kann den Energieverbrauch des elektronischen Displays mehr als verdoppeln, wenn es schlecht implementiert ist;
–fehlende Anforderungen in Bezug auf Aspekte der Materialeffizienz.
Ziel der vorgeschlagenen Verordnung zur Energieverbrauchskennzeichnung ist es, den Herstellern neue Anreize zu bieten, damit sie die Energieeffizienz elektronischer Displays verbessern, um so die Markteinführung energieeffizienter Produkte vor allem durch folgende Maßnahmen fördern:
·Ausweitung des Anwendungsbereichs auf die gängigsten elektronischen Displays;
·Neuskalierung des Energielabels, das derzeit die Klassen von A+++ bis D aufweist (Abbildung 1), und Rückkehr zur ursprünglichen Skala von A bis G;
·Angabe von Informationen für die Kunden auf dem Label, die dem tatsächlichen Gebrauch besser entsprechen, es ihnen ermöglichen, eine besser fundierte Kaufentscheidung zwischen vergleichbaren Produkten zu treffen.
1.3.Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet
In Bezug auf die Umweltverträglichkeit elektronischer Displays sind derzeit die folgenden Rechtsvorschriften in Kraft:
–Richtlinie 2010/30/EU über die Angabe des Verbrauchs an Energie und anderen Ressourcen durch energieverbrauchsrelevante Produkte mittels einheitlicher Etiketten und Produktinformationen;
–Richtlinie 2009/125/EG zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte;
–Verordnung (EU) Nr. 1062/2010 zur Energieverbrauchskennzeichnung von Fernsehgeräten;
–Verordnung (EG) Nr. 642/2009 zur Festlegung von Ökodesign-Anforderungen an Fernsehgeräte.
Außerdem enthält die Entscheidung 2009/300/EG der Kommission zur Festlegung überarbeiteter Umweltkriterien zur Vergabe des EG-Umweltzeichens für Fernsehgeräte bestimmte strengere Energieeffizienzanforderungen und Bestimmungen über andere Umweltbelange.
Darüber hinaus werden von der Standby-Verordnung (Nr. 1275/2008) auch Displays erfasst, die nicht unter die Fernsehgeräteverordnung fallen. Monitore und Signage-Displays waren nicht zuletzt auch in das Energy-Star-Abkommen zwischen der EU und den USA (in Anhang C) aufgenommen worden, das inzwischen aber ausgelaufen ist. Folglich werden Monitore und Signage-Displays heute von keinem Kennzeichnungsprogramm mehr erfasst, auch nicht auf freiwilliger Basis, und es gibt auch keine Kennzeichnungsvorgaben für diese Produkte, die als Kriterien für die Vergabe öffentlicher Aufträge dienen könnten.
1.4.Kohärenz mit anderen Politikbereichen und Zielen der EU
Die Förderung der Marktverbreitung effizienter elektronischer Displays trägt dazu bei, die für 2020 und 2030 gesetzten Ziele in Bezug auf die Energieeffizienz und die Verringerung der Treibhausgasemissionen zu erreichen. Hierbei geht es geht darum, eine effizientere und nachhaltigere Ressourcennutzung zu unterstützen, die Umwelt zu schützen, die Führungsrolle der EU bei der Entwicklung neuer umweltfreundlicher Technik zu stärken, die Rahmenbedingungen für Unternehmen zu verbessern und den Verbrauchern besser fundierte Kaufentscheidungen zu erleichtern.
2.Konsultationen vor Annahme des Rechtsakts
2.1.Konsultation der interessierten Kreise
Interessengruppen aus der EU und aus anderen Ländern sowie Sachverständige der Mitgliedstaaten haben sich von Anfang an dem Konsultationsprozess beteiligt.
Der Vorschlag zur Energieverbrauchskennzeichnung wurde zusammen mit möglichen Ökodesign-Anforderungen in vier verschiedenen Konsultationsforen (KF) mit Sachverständigen der Mitgliedstaaten, Vertretern von Herstellern, nichtstaatlichen Umweltorganisationen („NRO“) und Verbraucherverbänden erörtert. An den Gesprächen nahmen auch Vertreter anderer Organisationen teil, z. B. aus europäischen Verbänden der Recyclingbranche, der Reparateure, der Abfallwirtschaft und der Umweltdienstleistungen (Kommunen und Privatsektor).
Alle einschlägigen Arbeitsunterlagen wurden den Mitgliedstaaten, dem Europäischen Parlament und den Interessenträgern übermittelt und 30 Tage vor den KF-Zusammenkünften auf der CIRCA-Website der Kommission veröffentlicht. Im Anschluss an die KF-Zusammenkünfte hatten die Interessenträger eine zusätzliche Frist von 30 Tagen, um schriftliche Stellungnahmen einzureichen (auf der CIRCA-Website einzusehen).
Darüber hinaus wurden besondere Aspekte der einzelnen Anforderungen zwischen Kommissionsbediensteten und verschiedenen Interessenträgern auf mehreren bilateralen und multilateralen Sitzungen in der Zeit von 2013 bis März 2018 erörtert. Das Konsultationsverfahren wurde in offener Weise durchgeführt, wobei die Beiträge aller beteiligten Akteure und unabhängiger technischer Sachverständiger berücksichtigt wurden.
Die vorgeschlagene Regelung für die Energieverbrauchskennzeichnung elektronischer Displays wird von den Mitgliedstaaten und den Interessenträgern grundsätzlich befürwortet.
In Bezug auf die erfassten Produkte hat die große Mehrheit der Mitgliedstaaten und der NRO im Anschluss an die Erörterungen in einem früheren KF im Jahr 2009 und dann in dem KF im Jahr 2012 ihre Zustimmung zu der vorgeschlagenen Ausweitung des Kennzeichnungssystems auf andere elektronische Displays als Fernsehgeräte bekundet. Einige Hersteller verlangten dagegen Ausnahmen oder andere Anforderungen für spezialisierte Displayarten wie öffentliche Signage-Displays sowie professionelle Monitore für Grafik- und Rundfunkanwendungen.
Die auf und nach den KF-Zusammenkünften abgegebenen Stellungnahmen der Mitgliedstaaten und der Interessenträger sind ebenfalls in die vorgeschlagene Regelung zur Energieverbrauchskennzeichnung eingeflossen.
Im Laufe des Vorbereitungsprozesses wurden zusätzliche Belege und Daten für die Folgenabschätzung von 2013 und deren erste Aktualisierung im Jahr 2015 zusammengetragen. Marktdaten und technische Daten wurden im Rahmen mehrerer bilateraler und multilateraler Zusammenkünfte mit Interessenträgern oder aus öffentlich zugänglichen Datenquellen eingeholt.
Überdies legte die Kommission im Zuge der Ausarbeitung der vorgeschlagenen Vorschriften für das Ökodesign und die Energieverbrauchskennzeichnung einen Datensatz mit Informationen über die Umweltverträglichkeit elektronischer Displays (hauptsächlich Fernsehgeräte und Computermonitore) an, der vier Mal aktualisiert wurde, um die Marktsituation widerzuspiegeln. All dies trägt dazu bei, dass die Anforderungen in angemessener Höhe festgelegt werden und dass sie die jüngsten technischen Entwicklungen widerspiegeln.
Abbildung 4:
Das vorgeschlagene Energielabel, wie es sich aus der Verbraucherumfrage zur Verständlichkeit und Relevanz ergibt
Nach der Vorgabe der Rahmenverordnung für die Energieverbrauchskennzeichnung (EU) 2017/1369 muss die Kommission bei der Vorbereitung delegierter Rechtsakte die Gestaltung und den Inhalt der Label mit repräsentativen Gruppen von Kunden in der Union testen, um sicherzustellen, dass diese die Label genau verstehen. Im Jahr 2017 wurde als Grundlage für die Gestaltung eines neuen Energielabels für elektronische Displays eine Untersuchung durchgeführt, die auch eine Online-Umfrage unter 4081 potenziellen Verbrauchern aus 7 EU-Ländern umfasste. In der Umfrage wurden verschiedene Piktogramme und Informationen vorgeschlagen, die in das Label aufgenommen werden sollten. Etwa die Hälfte der Befragten verstand kaum oder gar nicht, worin der Unterschied zwischen der Angabe des Energieverbrauchs (kWh) oder der Leistungsaufnahme (in Watt) besteht, wenngleich jede dieser Zahlen für den Vergleich der Produkte hilfreich ist. Die aus der Umfrage hervorgegangene Labelgestaltung ist in Abbildung 4 dargestellt. In anschließenden Konsultationen kamen Zweifel an der Verständlichkeit des Piktogramms für genormte externe Netzteile (siehe Abbildung 4) auf, das als Hinweis auf die Langlebigkeit und Reparierbarkeit vorgeschlagen wurde.
Vom 12. Februar bis zum 7. Mai 2018 wurde zudem eine öffentliche Online-Konsultation durchgeführt, um Meinungen der Interessenträger zu Fragen wie z. B. den zu erwartenden Auswirkungen möglicher gesetzgeberischer Maßnahmen auf die Geschäfts- und Energieverbrauchsentwicklung einzuholen.
Die öffentliche Konsultation umfasste einen allgemeinen Teil zum Ökodesign und zur Energieverbrauchskennzeichnung, an den sich produktspezifische Fragen zu i) Kühlgeräten, ii) Geschirrspülern, iii) Waschmaschinen, iv) Fernsehgeräten, v) elektronischen Displays und vi) Leuchtmitteln anschlossen.
Von den 1 230 eingegangenen Beiträgen stammten 67 % von Verbrauchern und 19 % von Unternehmen (darunter drei Viertel KMU und ein Viertel Großunternehmen). 6 % der Befragten waren NRO, 7 % zählten zur Kategorie „Sonstige“. Weniger als 1 % der Beiträge stammten von nationalen oder lokalen Behörden und 0,25 % wurden von nationalen Marktaufsichtsbehörden eingereicht.
Es sei darauf hingewiesen, dass von den 1 230 Befragten 719 (58 %) nur auf Fragen in Bezug auf Leuchtmittel im Rahmen einer koordinierten Kampagne zur Beleuchtung in Theatern antworteten.
Etwa 63 % der Teilnehmer sprachen sich für die Aufnahme von Ökodesign-Anforderungen in Bezug auf die Reparierbarkeit und Langlebigkeit aus, und 65 % der Befragten waren der Ansicht, dass diese Angaben auch auf dem Energielabel stehen sollten.
Hinsichtlich der Reparierbarkeit von Produkten bewerteten die Teilnehmer folgende Aspekte überwiegend als „sehr wichtig“ und „wichtig“ (im Bereich von 62 % bis 68 %): Garantie, Verfügbarkeit von Ersatzteilen und ein vollständiges Reparatur- und Wartungshandbuch. Die Lieferzeiten für Ersatzteile wurden zu 56 % als „sehr wichtig“ bis „wichtig“ bewertet.
Im Hinblick auf elektronische Displays lag der Schwerpunkt der öffentlichen Konsultation hauptsächlich auf den Möglichkeiten für ein neu gestaltetes Energielabel. Die Mehrheit der Befragten war der Auffassung, dass auf dem Label zumindest die Bildschirmfläche, die Auflösung, die HDR-Verwendung und der jährliche Stromverbrauch stehen sollten.
2.2.Folgenabschätzung
Gemäß Artikel 15 Absatz 4 Buchstabe b der Richtlinie 2009/125/EG wurde eine Abschätzung der Folgen der möglichen Maßnahmen durchgeführt. Eine erste Folgenabschätzung wurde im Jahr 2013 erstellt, und eine vollständige Aktualisierung dann im Jahr 2015 abgeschlossen. Die Folgenabschätzung, die dem nun vorliegenden Vorschlag beigefügt ist, stellt eine ausführliche Überarbeitung der zuvor aktualisierten Folgenabschätzung dar und erfolgte unter Verwendung neuer Belege und zusätzlicher Börsendaten, unter Berücksichtigung der vor, während und nach den vier genannten KF abgegebenen Stellungnahmen, der in den letzten 6 Jahren seit dem Beginn des Überprüfungsprozesses an die Kommission gerichteten Positionspapiere, der Energielabel-Überprüfungsstudie sowie der öffentlichen Online-Konsultation. Der Ausschuss für Regulierungskontrolle verlangte die Überarbeitung des ersten Entwurfs der Folgenabschätzung, um die Formulierung der Problemstellung zu verbessern und die Aspekte der Kreislaufwirtschaft besser einzubeziehen. Ein zweiter Entwurf mit einer besseren Darstellung der Daten und Belege in Bezug auf die Aspekte der Kreislaufwirtschaft und einer besseren Beschreibung des gesamten Konsultationsprozesses von Beginn an führte schließlich zu einer positiven Stellungnahme.
Die Auswirkungen verschiedener Politikoptionen, die die Einführung eines neuen Energielabels für Fernsehgeräte und andere elektronische Displays (zusammen mit neuen Ökodesign-Anforderungen) beinhalten, wurden im Vergleich zu dem Szenario mit unveränderten Rahmenbedingungen bewertet. Es wurden drei verschiedene Vorschläge für eine geänderte Energieverbrauchskennzeichnung (und das Ökodesign) analysiert, nämlich die Optionen „ECO“, „Ambi“ und „Leni“). Drei weitere Politikoptionen wurden geprüft und verworfen, und zwar: keine neuen EU-Maßnahmen (Beibehaltung unveränderter Rahmenbedingungen), Aufhebung der geltenden Fernsehgerätevorschriften, eine Selbstregulierungsmaßnahme der Industrie. Der Vorschlag „ECO“ entsprach den Arbeitsunterlagen, die den KF im Juli 2017 vorgelegt wurden, und beruhte auf den Vorschlägen, die zu den beiden vorangegangenen KF-Diskussionen von 2014 und 2012 vorgelegt worden waren. In der Option „Ambi“ wurde zum Teil die erneut und nachdrücklich von mehreren Mitgliedstaaten und NRO vorgebrachte Forderung aufgegriffen, den Anwendungsbereich auf Signage-Displays auszuweiten, wogegen die Option „Leni“ der Forderung der Hersteller nach weniger strengen Anforderungen an neue Merkmale und Technologien wie UHD/HDR und OLED entsprach.
Auf der Grundlage einer Kosten-Nutzen-Analyse ergab sich eine Kombination aus Energieverbrauchskennzeichnung und Ökodesign-Anforderungen für elektronische Displays als eine bevorzugte Option, die geeignet ist, Regulierungsmängel und Marktversagen im Bereich der elektronischen Displays zu beheben.
Folglich fiel die Wahl auf die Option, die eine Kennzeichnungsregelung für die Energieeffizienz der drei Haupt-Displayarten (Fernsehgeräte, Monitore und Signage-Displays) zusammen mit Ökodesign-Anforderungen vorsieht, da sie die höchsten Einsparungen bewirkt.
Es folgte ein interner Konsultationsprozess mit einer Reihe von Vorschlägen und detaillierten Verbesserungen, die in den Entwurf des Legislativvorschlags und die beigefügten Unterlagen eingearbeitet wurden.
2.3.Feedback-Mechanismus
Der Vorschlagsentwurf wurde im Oktober 2018 für den Feedback-Mechanismus für eine Dauer von 1 Monat veröffentlicht. Es gingen 16 Stellungnahmen von Unternehmen, Wirtschaftsverbänden und NRO ein. Die Industrie, einige Wirtschaftsverbände und NRO begrüßten die separate Angabe der Leistung (oder des Energieverbrauchs) bei der HDR-Bildwiedergabe mit der entsprechenden Effizienzklasse in einer eigenen Skala. Die NRO forderten strengere Vorschriften für Software-Aktualisierungen (nicht zulasten der Leistung oder des Energieverbrauchs). Die Hersteller äußerten sich besorgt über die anspruchsvollen Energieeffizienzanforderungen und über die Pflicht zur Offenlegung von Reparaturinformationen, durch die Wettbewerber einen Vorteil erlangen würden. Während die NRO eine noch größere Ausweitung des Anwendungsbereichs befürworteten, sprachen sich einige Hersteller gegen die vorgeschlagene Ausweitung auf elektronische Signage-Displays aus. Sowohl die NRO als auch ein Hersteller äußerten Zweifel an der Wirksamkeit des Symbols für externe Netzteile. Einige weitere Rückmeldungen betrafen eher den Ökodesign-Vorschlag.
3.Rechtliche Aspekte des delegierten Rechtsakts
Die vorgeschlagene Maßnahme gilt für elektronische Displays, unabhängig von der eingesetzten Displaytechnik. Displays, die bezüglich der Anforderungen an die Leistungsaufnahme im Ein-Zustand nicht in den Anwendungsbereich der Ökodesign-Verordnung fallen, werden völlig von der Energieverbrauchskennzeichnung ausgenommen, mit Ausnahme von Signage-Displays, bei denen ein Korrekturfaktor verwendet wird, um der größeren Helligkeit, die gegenüber Fernsehgeräten oder Computermonitoren für diese Produktgruppe typisch ist, Rechnung zu tragen.
Displays, die in andere Produkte (z. B. Computer, Kühlschränke, Verkaufsautomaten usw.) integriert sind, sind – ebenso wie Displays in Verkehrsmitteln und medizinische Displays – vollständig aus dem Anwendungsbereich sowohl der Ökodesign-Verordnung als auch der Kennzeichnungsverordnung ausgeschlossen.
In allen früheren Entwürfen wurde zur Berechnung des Energieeffizienzindex (EEI) die gleiche „Formel“ wie in der Ökodesign-Verordnung verwendet, um eine korrekte Entsprechung zwischen der Untergrenze der Klasse „G“ und der nach der Ökodesign-Verordnung zulässigen Obergrenze zu erreichen. Die Mitgliedstaaten haben sich am Ende jedoch für eine leicht veränderte Formel für die Energieverbrauchskennzeichnung entschieden, die bei kleinen Displays weniger streng, für die größten Displays aber weitaus strenger ist:
Die Anforderungen werden in zwei Stufen eingeführt.
Tabelle 1: ECO-Energieeffizienzklassen
|
Energieeffizienzklasse
|
Neuer EEI
|
A
|
EEI < 0,30
|
B
|
0,30 ≤ EEI < 0,40
|
C
|
0,40 ≤ EEI < 0,50
|
D
|
0,50 ≤ EEI < 0,60
|
E
|
0,60 ≤ EEI < 0,75
|
F
|
0,75 ≤ EEI < 0,90
|
G
|
0,90 ≤ EEI
|
Ein Vergleich zwischen den derzeitigen Energieklassen und den neuen Energieeffizienzklassen ist nur annähernd möglich, da sich die zur Festlegung der Grenzwerte verwendete Formel unterscheidet: eine gerade Linie in der jetzigen Verordnung, eine Kurve im neuen Vorschlag. Abbildung 5 zeigt ein solches Beispiel zum Vergleich für relativ kleine Displays.
Abbildung 5: Annähernder Vergleich zwischen neuen und alten Energieklassen auf dem Label
Abbildung 6 ist eine grafische Darstellung der Verteilung der elektronischen Displays aus dem Datensatz von 2014–2017 unter der hypothetischen Annahme, dass dieselben Displays noch auf dem Markt sind, wenn die Neuskalierung für Fernsehgeräte erfolgt und Kennzeichnungsanforderungen für andere Monitore, die nicht in den Anwendungsbereich der gegenwärtigen Verordnung fallen, festgelegt werden. Alle Displays oberhalb der roten Kurve würden durch die Ökodesign-Mindestanforderungen ausgeschlossen werden. Es ist jedoch sehr unwahrscheinlich, dass Modelle, die im Jahr 2014 verkauft wurden, noch im Jahr 2021 auf dem Markt erhältlich sein werden.
Abbildung 6:
Verteilung der Displays aus dem Datensatz 2018 ohne Anpassung an die neuen Energieklassen
Abbildung 7 zeigt eine Anpassung der Energieeffizienzwerte aus demselben Datensatz auf der Grundlage der durchschnittlichen Verbesserungen, die im Vergleich der Datensätze über die Jahre (2012–2017) zu beobachten waren.
Abbildung 7:
Verteilung der Displays aus dem Datensatz 2018 unter Berücksichtigung erwarteter Energieeffizienzsteigerungen bei Inkrafttreten der neuskalierten Labels
Abbildung 8 ist eine Prognose für denselben Datensatz unter den gleichen Annahmen, die die hypothetische Verteilung bis 2025 und bis 2030 zeigt.
Abbildung 8:
Verteilung der Displays aus dem Datensatz 2018 unter Berücksichtigung erwarteter Energieeffizienzsteigerungen bis 2025 (links) und 2030 (rechts)
Abbildung 9 verdeutlicht die voraussichtlichen Trends bei der Energieverbrauchskennzeichnung nach dem ECO-Szenario. Nach dem weniger strengen „Leni“-Szenario würden die unteren Klassen mehr Produkte umfassen (weil nach den Ökodesign-Regeln hier mehr Produkte zulässig wären). Nach dem ehrgeizigen „Ambi“-Szenario, das Signage-Displays in den Anwendungsbereich einbezieht, wäre auch zu erwarten, dass die unteren Energieklassen mehr Produkte umfassen. „Edx“ markiert die ursprünglich vorgeschlagenen drei verschiedenen Ökodesign-Stufen (die Stufe 3 wurde später fallen gelassen).
Abbildung 9:
Verteilung der Energieklassen der in der EU verfügbaren Modelle gängiger elektronischer Displays im Zeitraum 2010–2030 (tatsächliche Situation für 2013–2016 und Prognose für 2017–2030) bei Umsetzung der vorgeschlagenen Ökodesign- und Energiekennzeichnungsmaßnahmen
Es bestehen erhebliche Unsicherheiten in Bezug auf künftige Entwicklungen in dieser Produktgruppe, weil neue Technologien zu „Wendepunkten“ führen können, die die Energieeffizienz enorm verbessern, neue Funktionsmerkmale aber erreichte Einsparungen auch wieder zunichtemachen könnten.
Schließlich ist auch kein direkter Zusammenhang zwischen den Einzelhandelspreisen und dem Niveau der Energieeffizienz elektronischer Displays nachgewiesen worden, da neben dem Energieverbrauch eine Reihe anderer Faktoren für die Bestimmung der Produktkosten entscheidend sind, z. B. Bildschirmgröße, Auflösung, Einsatz neuer Technik und Produktmerkmale (insbesondere „intelligente“ Funktionen).
Das neue Label würde zwei Energieklassen ausweisen, eine für die traditionelle Bildwiedergabe und eine separate für HDR mit Angabe des Energieverbrauchs. Wegen der Neuartigkeit von HDR und der knappen vorliegenden Daten ist in der Ökodesign-Verordnung kein Mindestwert für den Energieeffizienzindex festgelegt worden, und ein gewichteter Mischwert aus SDR und HDR wäre unzulässig.
Es sollten stets Displays der gleichen Bildgröße und auflösung miteinander verglichen werden. Deshalb soll das Label die grundlegenden Angaben enthalten, die für den Vergleich mit vergleichbaren Displays nötig sind.
Obwohl durch die Verbreitung genormter externer Netzteile (auch unrichtig als „Ladegeräte“ bezeichnet) die Reparierbarkeit und Langlebigkeit sowie die Wiederverwertbarkeit verbessert werden kann‚ wurde bislang kein bekanntes oder überzeugendes Piktogramm für die Anbringung auf dem Label gefunden.
4.Rechtsgrundlage, Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit
4.1.Rechtsgrundlage
Die vorgeschlagene Verordnung ist ein delegierter Rechtsakt, der gemäß der Verordnung (EU) 2017/1369, insbesondere Artikel 11 und Artikel 16, erlassen wird. Die Verordnung (EU) 2017/1369 beruht ihrerseits auf Artikel 194 Absatz 2 AEUV.
4.2.Subsidiaritätsprinzip
Der Erlass nationaler Rechtsvorschriften zur Energieverbrauchskennzeichnung elektronischer Displays durch einzelne Mitgliedstaaten würde zur Behinderung des freien Warenverkehrs in der EU führen. Es ist notwendig, dass solche Maßnahmen, die in der gesamten EU gelten, inhaltlich übereinstimmen. Es ist daher nach dem Subsidiaritätsprinzip zweckmäßig, solche Vorschriften auf EU-Ebene zu erlassen.
4.3.Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
Die Maßnahme geht entsprechend dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht über das zur Erreichung des angestrebten Ziels (harmonisierte Energieverbrauchskennzeichnung elektronischer Displays) notwendige Maß hinaus. Die bestehende Verordnung wird dadurch aufgehoben und ersetzt. Sie legt Anforderungen fest, die als Anreiz für Technologieführer wirken, in hocheffiziente elektronische Displays zu investieren.
5.Wahl des Instruments
Vorgeschlagenes Instrument: Delegierte Verordnung.
Andere Instrumente wären aus folgenden Gründen nicht angemessen:
Die Durchführungsmaßnahme hat die Form einer in allen Mitgliedstaaten unmittelbar geltenden Verordnung. Dieses Instrument wurde gewählt, weil die Ziele der Maßnahme sich am wirksamsten durch die Einführung EU-weit vollständig harmonisierter Anforderungen erreichen lassen. Außerdem wird die bestehende Verordnung der Kommission aufgehoben und ersetzt. Zudem wird so sichergestellt, dass den Behörden der Mitgliedstaaten und der EU keine Kosten durch eine die Umsetzung der Durchführungsbestimmungen in nationales Recht entstehen.
6.Auswirkungen auf den Haushalt
Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den EU-Haushalt.
7.Weitere Angaben
Überprüfungs-/Revisions-/Verfallsklausel
Der Vorschlag enthält eine Überprüfungsklausel.
Europäischer Wirtschaftsraum
Die vorgeschlagene Verordnung ist von Bedeutung für den Europäischen Wirtschaftsraum und sollte deshalb auf den EWR ausgeweitet werden.
DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) .../... DER KOMMISSION
vom 11.3.2019
zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Energieverbrauchskennzeichnung elektronischer Displays und zur Aufhebung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1062/2010 der Kommission
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juli 2017 zur Festlegung eines Rahmens für die Energieverbrauchskennzeichnung und zur Aufhebung der Richtlinie 2010/30/EU, insbesondere auf Artikel 11 Absatz 5 und Artikel 16,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1)Mit der Verordnung (EU) 2017/1369 wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte in Bezug auf die Kennzeichnung von Produktgruppen, die ein erhebliches Potenzial für die Einsparung von Energie und gegebenenfalls anderer Ressourcen aufweisen, sowie hinsichtlich der Neuskalierung dieser Kennzeichnung zu erlassen.
(2)Mit der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1062/2010 der Kommission wurden Vorschriften für die Energieverbrauchskennzeichnung von Fernsehgeräten eingeführt.
(3)Die Mitteilung der Kommission COM(2016) 773 final mit dem von der Kommission gemäß Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates erstellten Ökodesign-Arbeitsprogramm enthält die Prioritäten für die Arbeit in den Bereichen Ökodesign und Energieverbrauchskennzeichnung im Zeitraum 2016–2019. Im Ökodesign-Arbeitsprogramm werden die energieverbrauchsrelevanten Produktgruppen genannt, die bei der Durchführung von Vorstudien und der anschließenden Verabschiedung von Durchführungsmaßnahmen sowie bei der Überarbeitung der Verordnung (EG) Nr. 642/2009 der Kommission und der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1062/2010 der Kommission vorrangig behandelt werden sollen.
(4)Die Maßnahmen des Ökodesign-Arbeitsprogramms könnten Schätzungen zufolge im Jahr 2030 zu jährlichen Endenergieeinsparungen von insgesamt mehr als 260 TWh führen, was einer Verringerung der jährlichen Treibhausgasemissionen um rund 100 Mio. Tonnen im Jahr 2030 entspricht. Zu den im Arbeitsprogramm genannten Produktgruppen gehören auch elektronische Displays.
(5)Fernsehgeräte zählen zu den in Artikel 11 Absatz 5 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2017/1369 genannten Produktgruppen, für die die Kommission einen delegierten Rechtsakt zur Einführung eines Labels mit einer neuen Skala von A bis G erlassen sollte.
(6)Die Verordnung (EU) Nr. 1062/2010 sieht vor, dass die Kommission die Verordnung vor dem Hintergrund des technischen Fortschritts überprüfen soll.
(7)Die Kommission hat die Verordnung (EU) Nr. 1062/2010 – wie in deren Artikel 7 vorgesehen – überprüft und dabei die technischen, ökologischen und wirtschaftlichen Aspekte von Fernsehgeräten und anderen elektronischen Displays, einschließlich Monitoren und Signage-Displays, sowie das Verständnis und Verhalten der Nutzer angesichts verschiedener Kennzeichnungselemente in der Praxis analysiert. Die Überprüfung wurde in enger Zusammenarbeit mit Interessenträgern und anderen interessierten Kreisen aus der Union und Drittländern durchgeführt. Die Ergebnisse der Überprüfung wurden veröffentlicht und dem durch Artikel 14 der Verordnung (EU) 2017/1369 eingerichteten Konsultationsforum vorgelegt.
(8)Die Überprüfung hat ergeben, dass für Monitore wegen der rasch zunehmenden Funktionsüberschneidungen zwischen solchen Displays und Fernsehgeräten auch die gleichen Anforderungen wie für Fernsehgeräte gelten sollten. Darüber hinaus sind digitale Signage-Displays im Ökodesign-Arbeitsprogramm 2016–2019 der Kommission als Produktgruppe aufgeführt, die bei der Überarbeitung der bestehenden Vorschriften für Fernsehgeräte zu berücksichtigen ist. Elektronische Displays, darunter Fernsehgeräte, Monitore und digitale Signage-Displays, sollten daher in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen.
(9)Der jährliche Energieverbrauch von Fernsehgeräten in der Union stellte im Jahr 2016 mehr als 3 % des gesamten Stromverbrauchs der Union dar. Der prognostizierte Energieverbrauch von Fernsehgeräten, Monitoren und digitalen Signage-Displays wird in einem Szenario mit unveränderten Rahmenbedingungen im Jahr 2030 voraussichtlich nahe bei 100 TWh/Jahr liegen. Diese Verordnung dürfte – zusammen mit der beigefügten Ökodesign-Verordnung – bis 2030 eine Reduzierung des jährlichen Endenergieverbrauchs um schätzungsweise bis zu 39 TWh/Jahr bewirken.
(10)Die HDR-Kodierungsfunktion (mit hohem Dynamik- und Farbumfang) kann einen ganz anderen Energieverbrauch verursachen, weshalb für diese Funktion eine separate Energieeffizienzangabe sinnvoll sein könnte.
(11)Die Angaben auf dem Energielabel der elektronischen Displays, die von dieser Verordnung erfasst werden, sollten durch zuverlässige, genaue und reproduzierbare Messverfahren ermittelt werden, die dem anerkannten Stand der Messtechnik sowie gegebenenfalls den harmonisierten Normen Rechnung tragen, die von den in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates aufgeführten europäischen Normungsorganisationen herausgegeben wurden.
(12)Da energieverbrauchsrelevante Produkte immer häufiger nicht direkt über die Websites der Lieferanten oder Händler, sondern über Internet-Hosting-Plattformen verkauft werden, sollte klargestellt werden, dass die Internet-Verkaufsplattformen dafür verantwortlich sind, die Anzeige des vom Lieferanten bereitgestellten Labels in der Nähe des Preises zu ermöglichen. Sie sollten den Händler über diese Verpflichtung informieren, jedoch nicht für die Richtigkeit oder den Inhalt des bereitgestellten Labels und Produktdatenblatts verantwortlich sein. Gemäß Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über den elektronischen Geschäftsverkehr sollten solche Internet-Hosting-Plattformen jedoch unverzüglich tätig werden, um Informationen über das betreffende Produkt zu entfernen oder den Zugang zu ihnen zu sperren, wenn ihnen ein Verstoß (z. B. ein fehlendes, unvollständiges oder falsches Label oder Produktdatenblatt) bekannt ist, d. h. wenn sie beispielsweise von der Marktaufsichtsbehörde über diesen Verstoß unterrichtet wurden. Ein Lieferant, der über seine eigene Website Produkte direkt an Endnutzer verkauft, unterliegt den in Artikel 5 der Verordnung (EU) 2017/1369 genannten Pflichten der Händler in Bezug auf den Fernabsatz.
(13)Elektronische Displays, die auf Messen ausgestellt werden, sollten das Energielabel aufweisen, wenn das erste Exemplar des Modells bereits in Verkehr gebracht wurde oder auf der Messe in Verkehr gebracht wird.
(14)Um die Wirksamkeit dieser Verordnung zu verbessern, sollten Produkte verboten werden, deren Leistung unter Testbedingungen automatisch verändert wird, um die angegebenen Parameter zu verbessern.
(15)Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen wurden in dem in Artikel 14 der Verordnung (EU) 2017/1369 genannten Konsultationsforum und von den Sachverständigen der Mitgliedstaaten erörtert.
(16)Die Verordnung (EU) Nr. 1062/2010 sollte aufgehoben werden —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Gegenstand und Anwendungsbereich
(1)Diese Verordnung enthält Anforderungen an die Kennzeichnung elektronischer Displays, einschließlich Fernsehgeräte, Monitore und digitaler Signage-Displays, und an die Bereitstellung ergänzender Produktinformationen dazu.
(2)Diese Verordnung gilt nicht für
a)elektronische Displays mit einer Bildschirmfläche bis höchstens 100 Quadratzentimeter,
b)Projektoren,
c)All-in-One-Videokonferenzsysteme,
d)medizinische Displays,
e)VR-Brillen (für virtuelle Realität),
f)Displays, die in die in Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe a und Absatz 4 der Richtlinie 2012/19/EU des Europäischen Parlaments und des Rates genannten Produkte integriert oder zu integrieren sind,
g)elektronische Displays, bei denen es sich um Komponenten oder Baugruppen von Produkten handelt, die unter die gemäß der Richtlinie 2009/125/EG erlassenen Durchführungsvorschriften fallen,
h)Broadcast-Displays,
i)Sicherheitsdisplays,
j)digitale interaktive Whiteboards,
k)digitale Fotorahmen,
l)digitale Signage-Displays, die mindestens eines der folgenden Merkmale aufweisen:
1)es wurde als Anzeigemodul entworfen und gebaut, das als Teilbildfläche in eine größere Anzeigefläche integriert werden soll, und ist nicht zur Nutzung als eigenständiges Display bestimmt,
2)es wird als eigenständiges Gerät in einem Gehäuse vertrieben, das zur ständigen Nutzung im Freien bestimmt ist,
3)es wird als eigenständiges Gerät in einem Gehäuse vertrieben und hat eine Bildschirmfläche von weniger als 30 dm² oder mehr als 130 dm²,
4)das Display hat eine Pixeldichte von weniger als 230 Pixel/cm² oder mehr als 3025 Pixel/cm²,
5)es hat im SDR-Betrieb (Standard-Dynamikumfang) eine Spitzenweißluminanz von mindestens 1000 cd/m²,
6)es hat keine Videoeingangsschnittstelle und keine Displaysteuerung, die die korrekte Anzeige einer genormten dynamischen Videosequenz zur Messung der Leistungsaufnahme ermöglichen würden,
m)Statusdisplays,
n)Bediendisplays.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
1.„elektronisches Display“ bezeichnet einen Anzeigeschirm mit zugehöriger Elektronik, dessen Hauptfunktion die Anzeige visueller Informationen von drahtgebundenen oder drahtlosen Quellen ist;
2.„Fernsehgerät“ bezeichnet ein elektronisches Display, dessen Hauptfunktion der Empfang und die Anzeige audiovisueller Signale ist und das aus einem elektronischen Display und einem oder mehreren Signalempfängern (Tuner/Receiver) besteht;
3.„Signalempfänger“ („Tuner/Receiver“) bezeichnet eine elektronische Schaltung, die Fernsehsendesignale wie z. B. terrestrische digitale Signale oder Satellitensignale, aber keine Internet-Unicast-Übertragungen erkennt und die Wahl eines Fernsehkanals aus einer Gruppe von Rundfunkkanälen ermöglicht;
4.„Monitor“ oder „Computermonitor“ oder „Computerdisplay“ bezeichnet ein elektronisches Display, das zur nahen Betrachtung durch eine Person z. B. an einem Bürotisch bestimmt ist;
5.„digitaler Fotorahmen“ bezeichnet ein elektronisches Display, das ausschließlich unbewegte visuelle Informationen anzeigt;
6.„Projektor“ bezeichnet ein optisches Gerät zur Verarbeitung analoger oder digitaler Videobildinformationen in beliebigem Format, zur Modulierung einer Lichtquelle und zur Projektion des erzeugten Bildes auf eine externe Oberfläche;
7.„Statusdisplay“ bezeichnet ein Display, das verwendet wird, um einfache, aber sich ändernde Informationen wie den gewählten Kanal, die Zeit oder den Stromverbrauch anzuzeigen. Eine einfache Lichtanzeige gilt nicht als Statusdisplay;
8.„Bediendisplay“ bezeichnet ein elektronisches Display, dessen Hauptfunktion das Anzeigen von Bildern in Bezug auf den Betriebszustand eines Produkts ist; es kann auch eine Interaktion des Benutzers durch Berührung oder durch andere Mittel der Produktsteuerung ermöglichen. Es kann in ein Produkt integriert oder speziell für die Benutzung mit dem Produkt ausgelegt sein und vermarktet werden;
9.„All-in-One-Videokonferenzsystem“ bezeichnet ein spezielles System, das für Videokonferenzen und die Zusammenarbeit bestimmt ist, das in einem einzigen Gehäuse integriert ist und dessen Spezifikationen alle folgenden Merkmale umfassen:
a)werkseitige Unterstützung des spezifischen Videokonferenzprotokolls ITU-T H.323 oder IETF SIP,
b)Kamera(s), Display und Verarbeitungsfunktionen für eine Zweiweg-Videoübertragung in Echtzeit mit hoher Paketverlustresilienz,
c)Lautsprecher und Audioverarbeitungsfunktion für eine Zweiweg-Audioübertragung in Echtzeit mit Freisprech-/Freihöreinrichtung und Echounterdrückung,
d)Verschlüsselungsfunktion,
e)HiNA;
10.„HiNA“ bedeutet hohe Netzwerk-Verfügbarkeit (High Network Availability) im Sinne des Artikels 1 der Verordnung (EG) Nr. 1275/2008 der Kommission;
11.„Broadcast-Display“ bezeichnet ein elektronisches Display, das für die professionelle Nutzung und die Erstellung von Videoinhalten durch Rundfunkveranstalter und Videoproduzenten ausgelegt ist und vermarktet wird. Seine Spezifikationen umfassen alle folgenden Merkmale:
a)Farbkalibrierungsfunktion,
b)Funktionen zur Überwachung und Analyse des Eingangssignals und zur Fehlererkennung, z. B. Darstellung des Eingangssignals mit Waveformmonitor/Vektorskop, RGB-Parade, Kontrolle des Videosignalstatus in tatsächlicher Bildauflösung, Bildabtastung (Interlace/Progressiv) sowie Darstellung von Bild-Markern;
c)SDI (serielle digitale Schnittstelle, Serial Digital Interface) oder VoIP (Internet-Videoübertragungsprotokoll, Video-over-Internet Protocol) in das Produkt integriert,
d)nicht für die Nutzung in öffentlichen Räumen bestimmt;
12.„digitales interaktives Whiteboard“ bezeichnet ein elektronisches Display, das eine direkte Interaktion des Benutzers mit dem angezeigten Bild ermöglicht. Ein digitales interaktives Whiteboard ist hauptsächlich für den Einsatz bei Präsentationen, im Unterricht und bei der räumlich entfernten Zusammenarbeit bestimmt und ermöglicht die Übertragung von Audio- und Videosignalen. Seine Spezifikation umfasst alle folgenden Merkmale:
a)hauptsächlich zur Aufhängung, Montage an einem Ständer, Anbringung in einem Gestell oder Aufstellung auf einem Tisch oder Befestigung an einer physischen Struktur für die Betrachtung durch mehrere Personen bestimmt,
b)erfordert die Verwendung von Computersoftware mit spezifischen Funktionen für die Verwaltung von Inhalten und die Interaktion,
c)integriert oder speziell zur Ausführung der in Buchstabe b genannten Software mit einem Computer bestimmt,
d)Bildschirmfläche von mehr als 40 dm²,
e)Interaktion des Benutzers durch Berührung mit einem Finger oder Stift oder andere Mittel wie Hand- oder Armgesten oder Stimmbefehle;
13.„Sicherheitsdisplay“ bezeichnet ein elektronisches Display, dessen Spezifikation alle folgenden Merkmale umfasst:
a)Selbstüberwachungsfunktion, die es ermöglicht, einem entfernten Server zumindest die folgenden Informationen zu übermitteln:
–Stromversorgungszustand,
–interne Temperatur von thermischem Überlastungssensor,
–Videoquelle,
–Audioquelle und Audiostatus (Lautstärke/Stummschaltung),
–Modell und Firmware-Version,
b)vom Nutzer spezifiziertes spezielles Format, das die Installation des Displays in professionelle Gehäuse oder Konsolen erleichtert;
14.„digitales Signage-Display“ bezeichnet ein elektronisches Display, das hauptsächlich dafür bestimmt ist, von vielen Personen außerhalb einer Büro-Umgebung und eines Wohnbereichs betrachtet zu werden. Seine Spezifikationen umfassen alle folgenden Merkmale:
a)eindeutige Kennung, um das Ansteuern eines bestimmten Anzeigeschirms zu ermöglichen,
b)Funktion, die einen unbefugten Zugriff auf die Displayeinstellungen und die dargestellten Bilder verhindert,
c)Netzanschluss (mit drahtgebundener oder drahtloser Schnittstelle) zur Steuerung, Überwachung oder zum Empfang der anzuzeigenden Informationen von entfernten Unicast- oder Multicast-Quellen, aber nicht von Rundfunkquellen,
d)zur Aufhängung, Montage oder Befestigung an einer physischen Struktur für die Betrachtung durch mehrere Personen bestimmt und ohne Ständer in Verkehr gebracht,
e)umfasst kein Empfangsteil (Tuner) zur Anzeige von Rundfunksignalen;
15.„integriert“, bezogen auf ein Display, das Bestandteil eines anderen Produkts als Funktionskomponente ist, bezeichnet elektronische Displays, die nicht unabhängig von dem Produkt betrieben werden können und die für die Bereitstellung ihrer Funktionen von dem Produkt abhängig sind, einschließlich der Stromversorgung;
16.„medizinisches Display“ bezeichnet ein elektronisches Display, das vom Anwendungsbereich folgender Rechtsvorschriften erfasst wird:
a)Richtlinie 93/42/EWG des Rates über Medizinprodukte oder
b)Verordnung (EU) 2017/745 des Europäischen Parlaments und des Rates über Medizinprodukte oder
c)Richtlinie 90/385/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über aktive implantierbare medizinische Geräte oder
d)Richtlinie 98/79/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über In-vitro-Diagnostika oder
e)Verordnung (EU) 2017/746 des Europäischen Parlaments und des Rates über In-vitro-Diagnostika;
17.„Grade-1-Monitor“ bezeichnet einen Monitor für die anspruchsvolle technische Beurteilung der Bildqualität an wichtigen Punkten eines Produktions- oder Rundfunksendeablaufs, z. B. bei Bildaufnahme, Post-Produktion, Übertragung und Speicherung;
18.„Bildschirmfläche“ bezeichnet die sichtbare Anzeigefläche des elektronischen Displays, die durch Multiplikation der maximalen Breite des sichtbaren Bildes mit der maximalen Höhe des sichtbaren Bildes entlang der (gewölbten oder flachen) Paneloberfläche berechnet wird;
19.„VR-Brille“ (Virtual Reality Headset) ist ein am Kopf tragbares Gerät, das dem Benutzer eine immersive virtuelle Realität bietet, indem anhand der Kopfbewegungen angepasste, stereoskopische Bilder für beide Augen angezeigt werden;
20.„Verkaufsstelle“ ist ein Ort, an dem elektronische Displays ausgestellt oder zum Verkauf, zur Vermietung oder zum Mietkauf angeboten werden.
Artikel 3
Pflichten der Lieferanten
(1)Lieferanten stellen sicher, dass
a)jedes elektronische Display mit einem gedruckten Energielabel geliefert wird, dessen Format und Informationsgehalt den Vorgaben in Anhang III entsprechen;
b)die Parameter des Produktdatenblatts gemäß Anhang V in die Produktdatenbank eingegeben werden;
c)das Produktdatenblatt auf ausdrückliche Anfrage des Händlers in gedruckter Form bereitgestellt wird;
d)der Inhalt der technischen Dokumentation gemäß Anhang VI in die Produktdatenbank eingegeben wird;
e)jede visuell wahrnehmbare Werbung für ein bestimmtes Modell eines elektronischen Displays, auch im Internet, die Energieeffizienzklasse und den für das Label verfügbaren Bereich der Effizienzklassen gemäß Anhang VII und Anhang VIII enthält;
f)jedes technische Werbematerial zu einem bestimmten Modell eines elektronischen Displays, in dem dessen spezifische technische Parameter beschrieben werden, auch im Internet, die Energieeffizienzklasse dieses Modells sowie den für das Label verfügbaren Bereich der Effizienzklassen gemäß Anhang VII enthält;
g)den Händlern für jedes Modell eines elektronischen Displays ein elektronisches Label bereitgestellt wird, dessen Gestaltung und Informationsgehalt den Vorgaben in Anhang III entsprechen;
h)den Händlern für jedes Modell eines elektronischen Displays ein elektronisches Produktdatenblatt gemäß Anhang V bereitgestellt wird;
i)zusätzlich zu Buchstabe a das Label auf der Verpackung aufgedruckt oder aufgeklebt ist.
(2)Die Energieeffizienzklasse beruht auf dem gemäß Anhang II berechneten Energieeffizienzindex.
Artikel 4
Pflichten der Händler
Händler stellen sicher, dass
a)jedes elektronische Display an der Verkaufsstelle, auch auf Messen, das von den Lieferanten gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a bereitgestellte Label an der Gerätevorderseite trägt oder das Label derart daran angehängt oder angebracht ist, dass es deutlich sichtbar und unverwechselbar dem spezifischen Modell zugeordnet ist; falls das elektronische Display im Ein-Zustand verbleibt, solange es für Kunden zum Verkauf steht, kann das auf dem Bildschirm angezeigte elektronische Label gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe g das betreffende gedruckte Label ersetzen;
b)bei Ausstellung eines Modells eines elektronischen Displays an einer Verkaufsstelle ohne Entnahme eines Exemplars aus dem Verkaufskarton das auf dem Karton aufgedruckte oder aufgeklebte Label gut sichtbar ist;
c)im Fernabsatz oder Telemarketing das Label und das Produktdatenblatt gemäß den Anhängen VII und VIII bereitgestellt werden;
d)jede visuell wahrnehmbare Werbung für ein bestimmtes Modell eines elektronischen Displays, auch im Internet, die Energieeffizienzklasse und den für das Label verfügbaren Bereich der Effizienzklassen gemäß Anhang VII enthält;
e)jedes technische Werbematerial zu einem bestimmten Modell eines elektronischen Displays, in dem dessen spezifische technische Parameter beschrieben werden, auch im Internet, die Energieeffizienzklasse dieses Modells sowie den für das Label verfügbaren Bereich der Effizienzklassen gemäß Anhang VII enthält.
Artikel 5
Pflichten der Diensteanbieter auf Internet-Hosting-Plattformen
Gestattet ein Hosting-Diensteanbieter im Sinne des Artikels 14 der Richtlinie 2000/31/EG den Verkauf von elektronischen Displays auf seiner Website im Internet, so muss er es ermöglichen, dass das vom Händler bereitgestellte elektronische Label und das elektronische Produktdatenblatt gemäß den Bestimmungen des Anhangs VIII über den Anzeigemechanismus angezeigt wird, und er muss den Händler über seine Pflicht zu dieser Anzeige informieren.
Artikel 6
Messverfahren
Die gemäß den Artikeln 3 und 4 bereitzustellenden Informationen sind mithilfe zuverlässiger, genauer und reproduzierbarer Mess- und Berechnungsmethoden zu ermitteln, die dem anerkannten Stand der Mess- und Berechnungsmethoden im Einklang mit Anhang IV Rechnung tragen.
Artikel 7
Nachprüfungsverfahren zur Marktaufsicht
Bei der Durchführung der in Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/1369 genannten Marktaufsichtsprüfungen wenden die Mitgliedstaaten das in Anhang IX beschriebene Nachprüfungsverfahren an.
Artikel 8
Überprüfung
Die Kommission überprüft diese Verordnung vor dem Hintergrund des technischen Fortschritts und legt dem Konsultationsforum die Ergebnisse dieser Überprüfung sowie gegebenenfalls den Entwurf eines Überarbeitungsvorschlags spätestens am [Amt für Veröffentlichungen: bitte Datum einfügen – drei Jahre nach dem Inkrafttretens dieser Verordnung] vor.
Bei der Überprüfung bewertet sie insbesondere:
a)ob es (weiterhin) angemessen ist, getrennte Energieverbrauchsklassen für SDR und HDR zu haben;
b)die Prüftoleranzen in Anhang IX;
c)ob weitere elektronische Displays in den Anwendungsbereich aufgenommen werden sollten;
d)die Ausgewogenheit der Anforderungsstrenge zwischen größeren und kleineren Produkten;
e)ob es möglich ist, angemessene Mitteilungsverfahren für den Energieverbrauch zu entwickeln;
f)die Möglichkeit, Aspekte der Kreislaufwirtschaft zu berücksichtigen.
Darüber hinaus überprüft die Kommission das Label im Hinblick auf die Festlegung einer neuen Skala, wenn die Anforderungen des Artikels 11 der Verordnung (EU) 2017/1369 erfüllt sind.
Artikel 9
Aufhebung
Die Verordnung (EU) Nr. 1062/2010 wird mit Wirkung vom 1. März 2021 aufgehoben.
Artikel 10
Übergangsregelungen
Ab dem [Amt für Veröffentlichungen: bitte Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung einfügen] bis zum 28. Februar 2021 kann das gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1062/2010 bereitzustellende Produktdatenblatt über die Produktdatenbank zur Verfügung gestellt werden, anstatt dem Produkt in gedruckter Form beizuliegen. In diesem Fall stellt der Lieferant sicher, dass das Produktdatenblatt auf ausdrückliche Anfrage des Händlers in gedruckter Form bereitgestellt wird.
Artikel 11
Inkrafttreten und Anwendung
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. März 2021. Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a gilt jedoch ab dem 1. November 2020.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 11.3.2019
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
ANHANG I
Für die Zwecke der Anhänge geltende Begriffsbestimmungen
Es gelten folgende Begriffsbestimmungen:
1.„Energieeffizienzindex“ (EEI) bezeichnet eine Indexzahl für die relative Energieeffizienz eines elektronischen Displays in Prozent gemäß Anhang II Buchstabe B;
2.„Hoher Dynamikumfang“ (High Dynamic Range, HDR) bezeichnet ein Verfahren zur Erhöhung des Kontrastverhältnisses der Bilddarstellung eines elektronischen Displays mithilfe von Metadaten, die bei der Erstellung des Videomaterials generiert und von der Steuerelektronik des Displays ausgewertet werden, um ein Kontrastverhältnis und eine Farbwiedergabe hervorzubringen, die vom menschlichen Auge als realistischer wahrgenommen werden als bei einem nicht HDR-kompatiblen Display;
3.„Kontrastverhältnis“ bezeichnet den Unterschied zwischen der maximalen Helligkeit und dem Schwarzpegel in einem Bild;
4.„Luminanz“ bezeichnet das fotometrische Maß für die Lichtstärke eines in eine bestimmte Richtung abgestrahlten Lichtstroms pro Flächeneinheit, ausgedrückt in Candela pro Quadratmeter (cd/m²). Der Ausdruck „Helligkeit“ wird häufig zur subjektiven Bezeichnung der Luminanz eines elektronischen Displays verwendet;
5.„Automatische Helligkeitsregelung (ABC)“ (Automatic Brightness Control) bezeichnet den automatischen Mechanismus, der im eingeschalteten Zustand die Helligkeit eines elektronischen Displays in Abhängigkeit von der Stärke des von vorn auf das Display treffenden Umgebungslichts regelt;
6.„standardmäßig“, bezogen auf ein besonderes Merkmal oder eine Einstellung, bezeichnet den Wert eines bestimmten Merkmals, das werkseitig aktiviert ist und zur Verfügung steht, wenn der Kunde das Produkt zum ersten Mal benutzt oder nachdem er das Produkt (falls möglich) auf Werkseinstellungen zurückgesetzt hat;
7.„Pixel“ (Picture Element, „Bildelement“) bezeichnet die Fläche des kleinsten Bildelements, das von seinen Nachbarelementen unterschieden werden kann;
8.„Ein-Zustand“ oder „Betrieb“ bezeichnet einen Zustand, in dem das elektronische Display an eine Stromquelle angeschlossen ist, eingeschaltet wurde und eine oder mehrere seiner Display-Funktionen bereitstellt;
9.„obligatorisches Menü“ bezeichnet ein besonderes Menü, das bei der erstmaligen Inbetriebnahme des elektronischen Displays oder nach einem Zurücksetzen auf Werkseinstellungen erscheint und bestimmte Displayeinstellungen anbietet, die werkseitig festgelegt sind;
10.„Normalkonfiguration“ bezeichnet die dem Endnutzer im Menü der Ersteinrichtung vom Lieferanten empfohlene Displayeinstellung oder die für eine bestimmungsgemäße Verwendung werkseitig vorgenommene Voreinstellung des elektronischen Displays. Sie muss dem Endnutzer in dem bestimmungsgemäßen Umfeld oder für die bestimmungsgemäße Verwendung die bestmögliche Qualität bieten. Die Normalkonfiguration ist der Zustand, in dem die Werte für den Aus-Zustand, den Bereitschaftszustand, den vernetzten Bereitschaftsbetrieb und den Ein-Zustand gemessen werden;
11.„maximale Helligkeitskonfiguration“ („maximale Helligkeitseinstellung“) bezeichnet die vom Lieferanten werkseitig voreingestellte Konfiguration eines elektronischen Displays, in der bei der höchsten gemessenen Luminanz ein akzeptables Bild angezeigt wird;
12.„Ladenkonfiguration“ bezeichnet die Konfiguration des elektronischen Displays, die insbesondere für die Ausstellung des elektronischen Displays, z. B. in sehr heller (Verkaufsraum-)Umgebung, bestimmt ist und in der sich das Display nicht selbst abschaltet, wenn keine Nutzeraktion erfolgt und keine Anwesenheit registriert wird;
13.„Anwesenheitssensor“ oder „Gestenerkennungssensor“ oder „Präsenzsensor“ bezeichnet einen Sensor, der Bewegungen im Raum um das Produkt verfolgt und auf diese reagiert und dessen Signal das Umschalten in den Ein-Zustand auslösen kann. Wird für eine voreingestellte Zeit keine Bewegung erkannt, so kann daraufhin in den Bereitschaftszustand oder den vernetzten Bereitschaftsbetrieb umgeschaltet werden;
14.„Aus-Zustand“ bezeichnet einen Zustand, in dem das elektronische Display an eine Stromquelle angeschlossen ist, aber keine Funktion bereitstellt; folgende Zustände gelten ebenfalls als Aus-Zustände:
1)Zustände, in denen lediglich der Aus-Zustand angezeigt wird,
2)Zustände, in denen nur Funktionen bereitgestellt werden, die die elektromagnetische Verträglichkeit gemäß der Richtlinie 2014/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates gewährleisten;
15.„Bereitschaftszustand“ („Standby“) bezeichnet einen Zustand, in dem das elektronische Display an ein Stromnetz oder eine Gleichstromquelle angeschlossen ist, von der Energiezufuhr aus dieser Stromquelle abhängt, um bestimmungsgemäß zu funktionieren, und – möglicherweise auf unbestimmte Zeit – nur die folgenden Funktionen bereitstellt:
–Reaktivierungsfunktion oder Reaktivierungsfunktion zusammen mit nur einer Anzeige, dass die Reaktivierungsfunktion aktiv ist, und/oder
–Informations- oder Statusanzeige;
16.„Reaktivierungsfunktion“ bezeichnet eine Funktion, die mittels eines Fernschalters, einer Fernbedienung, eines internen Sensors, eines Timers oder des Netzwerks (bei vernetzten Displays im vernetzten Bereitschaftsbetrieb) das Umschalten vom Bereitschaftszustand oder vom vernetzten Bereitschaftsbetrieb in einen Betriebszustand ermöglicht, der kein Aus-Zustand ist und in dem zusätzliche Funktionen bereitgestellt werden;
17.„Anzeigemechanismus“ bezeichnet jeden Bildschirm, einschließlich Touchscreens, oder sonstige Bildtechnologien zur Anzeige von Internet-Inhalten für Nutzer;
18.„geschachtelte Anzeige“ bezeichnet eine grafische Benutzeroberfläche, bei der der Zugang zu Bildern oder Datensätzen per Mausklick auf ein anderes Bild oder einen anderen Datensatz, per Maus-Rollover über ein anderes Bild oder einen anderen Datensatz oder durch Berühren oder Aufziehen eines anderen Bildes oder Datensatzes auf einem Touchscreen erfolgt;
19.„Touchscreen“ bezeichnet einen berührungsempfindlichen Bildschirm wie jenen von Tablet-Computern, Slate-Computern oder Smartphones;
20.„alternativer Text“ bezeichnet einen Text, der als Alternative zu einer Grafik bereitgestellt wird und die Darstellung von Informationen in nicht grafischer Form ermöglicht, wenn Anzeigegeräte die Grafik nicht wiedergeben können, oder der als Hilfe für die Barrierefreiheit dient, z. B. als Eingabe für Sprachsynthese-Anwendungen;
21.„externes Netzteil“ bezeichnet ein Gerät im Sinne der Begriffsbestimmung in der Verordnung (EU) 2019/XXX [Amt für Veröffentlichungen: bitte die Nummer der Verordnung C(2019)2126 einfügen] der Kommission;
22.„genormtes externes Netzteil“ bezeichnet ein externes Netzteil, das dafür ausgelegt ist, verschiedene Geräte mit Strom zu versorgen und das einer von einer internationalen Normungsorganisation herausgegebenen Norm entspricht;
23.„QR-Code“ (Quick Response Code) bezeichnet einen auf dem Energielabel eines Produktmodells abgebildeten Matrix-Strichcode, der auf die Informationen zu diesem Modell im öffentlichen Teil der Produktdatenbank verweist;
24.„Netzwerk“ bezeichnet eine Kommunikationsinfrastruktur mit einer Verbindungstopologie und einer Architektur, die die physikalischen Komponenten, die Organisationsprinzipien sowie die Kommunikationsverfahren und formate (Protokolle) umfasst;
25.„Netzwerk-Schnittstelle“ (oder „Netzwerk-Port“) bezeichnet eine drahtgebundene oder drahtlose physikalische Schnittstelle, die eine Netzwerkverbindung herstellt und über die Funktionen des elektronischen Displays aus der Ferne aktiviert und Daten empfangen werden können. Schnittstellen für Eingabedaten wie Video- und Audio-Signale, die nicht von einer Netzwerkquelle stammen und denen keine Netzwerkadresse zugeordnet ist, gelten nicht als Netzwerkschnittstellen;
26.„Netzwerkverfügbarkeit“ bezeichnet die Fähigkeit eines elektronischen Displays, Funktionen zu aktivieren, nachdem an einer Netzwerkschnittstelle ein Fernauslösesignal eingegangen ist;
27.„vernetztes Display“ bezeichnet ein elektronisches Display, das über eine seiner Netzwerkschnittstellen (falls eingeschaltet) mit einem Netzwerk verbunden werden kann;
28.„vernetzter Bereitschaftsbetrieb“ bezeichnet einen Zustand, in dem das elektronische Display eine Funktion wiederaufnehmen kann, wenn es über eine Netzwerkschnittstelle ein Fernauslösesignal erhält.
ANHANG II
A.
Energieeffizienzklassen
Die Energieeffizienzklasse eines elektronischen Displays wird auf der Grundlage seines Energieeffizienzindex für die Energieverbrauchskennzeichnung (EEIlabel) gemäß Tabelle 1 ermittelt. Der EEIlabel eines elektronischen Displays wird nach Teil B dieses Anhangs bestimmt.
Tabelle 1: Energieeffizienzklassen elektronischer Displays
Energieeffizienzklasse
|
Energieeffizienzindex (EEI)
|
A
|
|
EEIlabel
|
< 0,30
|
B
|
0,30 ≤
|
EEIlabel
|
< 0,40
|
C
|
0,40 ≤
|
EEIlabel
|
< 0,50
|
D
|
0,50 ≤
|
EEIlabel
|
< 0,60
|
E
|
0,60 ≤
|
EEIlabel
|
< 0,75
|
F
|
0,75 ≤
|
EEIlabel
|
< 0,90
|
G
|
0,90 ≤
|
EEIlabel
|
|
B.
Energieeffizienzindex (EEIlabel)
Der Energieeffizienzindex (EEIlabel) eines elektronischen Displays wird nach der folgenden Gleichung berechnet:
Dabei gilt:
A ist die Anzeigeoberfläche in dm²,
Pmeasured ist die in der Normalkonfiguration im Ein-Zustand gemessene Leistungsaufnahme in Watt und wird gemäß Tabelle 2 bestimmt,
corrl ist ein Korrekturfaktor gemäß Tabelle 3.
Tabelle 2: Messung von Pmeasured
Höhe des Dynamikumfangs
|
Pmeasured
|
Standard-Dynamikumfang (SDR): PmeasuredSDR
|
Leistungsaufnahme im Ein-Zustand in Watt (W), gemessen während der Anzeige standardisierter Testsequenzen mit bewegten Bildern aus dynamischen Sendeinhalten. Werden Toleranzen gemäß Teil C dieses Anhangs gewährt, sind diese von Pmeasured abzuziehen.
|
Hoher Dynamikumfang (HDR): PmeasuredHDR
|
Leistungsaufnahme im Ein-Zustand in Watt (W), gemessen wie für PmeasuredSDR, aber mit HDR-Funktion, die durch Metadaten in den standardisierten HDR-Testsequenzen aktiviert wird. Werden Toleranzen gemäß Teil C dieses Anhangs gewährt, sind diese von Pmeasured abzuziehen.
|
Tabelle 3: corrl-Wert
Art des elektronischen Displays
|
corrl-Wert
|
Fernsehgerät
|
0,0
|
Monitor
|
0,0
|
Digitales Signage-Display
|
0,00062*(lum-500)*A
Dabei ist „lum“ die Spitzenweißluminanz (in cd/m²) in der maximalen Helligkeitskonfiguration des elektronischen Displays und A die Bildschirmfläche (in dm²).
|
C.
Toleranzwerte und Anpassungen für die Berechnung des EEIlabel
Elektronische Displays mit automatischer Helligkeitsregelung (ABC) erhalten einen Abzug von 10 % des Pmeasured-Wertes, wenn sie alle folgenden Anforderungen erfüllen:
a)Die automatische Helligkeitsregelung (ABC) ist in der Normalkonfiguration standardmäßig aktiviert und wird in allen anderen Konfigurationen mit Standard-Dynamikumfang (SDR), die dem Endnutzer zur Verfügung stehen, beibehalten;
b)der Pmeasured-Wert wird in der Normalkonfiguration mit deaktivierter ABC gemessen oder – falls ABC nicht deaktiviert werden kann – bei einem Umgebungslicht von 100 Lux, gemessen am ABC-Sensor;
c)der Pmeasured-Wert mit deaktivierter ABC ist, soweit zutreffend, gleich oder größer der Leistungsaufnahme im Ein-Zustand mit aktivierter ABC bei einem Umgebungslicht von 100 Lux, gemessen am ABC-Sensor;
d)der Messwert der Leistungsaufnahme im Ein-Zustand mit aktivierter ABC muss um mindestens 20 % sinken, wenn das Umgebungslicht, gemessen am ABC-Sensor, von 100 Lux auf 12 Lux verringert wird;
e)die ABC-Steuerung der Luminanz des Bildschirms weist alle folgenden Merkmale auf, wenn sich das Umgebungslicht, gemessen am ABC-Sensor, ändert:
–die bei 60 Lux gemessene Luminanz des Bildschirms beträgt zwischen 65 % und 95 % der bei 100 Lux gemessenen Luminanz,
–die bei 35 Lux gemessene Luminanz des Bildschirms beträgt zwischen 50 % und 80 % der bei 100 Lux gemessenen Luminanz,
–die bei 12 Lux gemessene Luminanz des Bildschirms beträgt zwischen 35 % und 70 % der bei 100 Lux gemessenen Luminanz.
ANHANG III
Label für elektronische Displays
1.LABEL
Das Label für elektronische Displays muss die folgenden Informationen enthalten:
I.QR-Code;
II.Name oder Handelsmarke des Lieferanten;
III.Modellkennung des Lieferanten;
IV.Skala der Energieeffizienzklassen von A bis G;
V.Energieeffizienzklasse, ermittelt gemäß Anhang II Buchstabe B unter Verwendung von PmeasuredSDR;
VI.Energieverbrauch im Ein-Zustand in kWh pro 1000 h bei der Wiedergabe von SDR-Inhalten, gerundet auf die nächste ganze Zahl;
VII.Energieeffizienzklasse, ermittelt gemäß Anhang II Buchstabe B unter Verwendung von PmeasuredHDR;
VIII.Energieverbrauch im Ein-Zustand in kWh pro 1000 h bei der Wiedergabe von HDR-Inhalten, gerundet auf die nächste ganze Zahl;
IX.sichtbare Bildschirmdiagonale in Zentimeter und Zoll und vertikale Auflösung in Pixel;
X.die Nummer dieser Verordnung, also „2019/XXX“ [Amt für Veröffentlichungen: bitte hier und in der rechten unteren Ecke des Labels die Nummer dieser Verordnung einfügen].
2.GESTALTUNG DES LABELS
Dabei gilt:
a)Das Label muss mindestens 96 mm breit und 192 mm hoch sein. Wird das Label in größerem Format gedruckt, müssen die Proportionen der obigen Spezifikationen gewahrt bleiben. Bei elektronischen Displays mit einer sichtbaren Bildschirmdiagonale von weniger als 127 cm (50 Zoll) darf das Label proportional verkleinert werden, jedoch nicht auf weniger als 60 % seiner Normalgröße; sein Inhalt muss aber den obigen Vorgaben proportional entsprechen und der QR-Code muss mit gängigen QR-Lesern, wie sie in Smartphones integriert sind, lesbar sein.
b)Der Hintergrund des Labels muss zu 100 % weiß sein.
c)Die zu verwendenden Schriftarten sind Verdana und Calibri.
d)Die Abmessungen und die Spezifikationen der Elemente auf dem Label sind in der Gestaltung des Labels vorgegeben.
e)Farbliche Gestaltung gemäß CMYK – Cyan, Magenta, Gelb, Schwarz – nach folgendem Muster: 0,70,100,0: 0 % Cyan, 70 % Magenta, 100 % Gelb, 0 % Schwarz.
f)Das Label muss folgenden Anforderungen entsprechen (die Nummern beziehen sich auf die obige Abbildung):
Farben des EU-Logos:
–Hintergrund: 100,80,0,0;
–Sterne: 0,0,100,0;
Farbe des Energie-Logos: 100,80,0,0;
der QR-Code wird zu 100 % in schwarzer Farbe abgebildet;
der Name des Lieferanten wird zu 100 % in schwarzer Farbe in Verdana (fett), 9 pt, angegeben;
die Modellkennung wird zu 100 % in schwarzer Farbe in Verdana (normal), 9 pt, angegeben;
Skala von A bis G:
–die Buchstaben der Energieeffizienzskala werden zu 100 % in weißer Farbe in Calibri (fett), 19 pt, angegeben; die Buchstaben werden auf einer Achse zentriert, die sich 4,5 mm links von den Pfeilen befindet;
–die Pfeile der Energieeffizienzskala haben folgende Farben:
·Klasse A 100,0,100,0;
·Klasse B: 70,0,100,0;
·Klasse C: 30,0,100,0;
·Klasse D: 0,0,100,0;
·Klasse E: 0,30,100,0;
·Klasse F: 0,70,100,0;
·Klasse G: 0,100,100,0;
die internen Trennlinien sind 0,5 pt stark und zu 100 % in schwarzer Farbe;
der Buchstabe der Energieeffizienzklasse wird zu 100 % in weißer Farbe in Calibri (fett), 33 pt, angegeben. Die Spitze des Pfeils der Energieeffizienzklasse und die entsprechende Spitze des Pfeils in der Energieeffizienzskala von A bis G müssen sich auf gleicher Höhe befinden. Der Buchstabe in dem Pfeil der Energieeffizienzklasse wird in der Mitte des rechteckigen Teils des zu 100 % schwarzen Pfeils positioniert;
der Energieverbrauch im SDR-Betrieb wird in Verdana (fett), 28 pt, angegeben; „kWh/1000 h“ wird in Verdana (normal), 16 pt, angegeben. Der Text wird zentriert und in zu 100 % schwarzer Farbe dargestellt;
das HDR-Piktogramm und das Bildschirm-Piktogramm werden zu 100 % in schwarzer Farbe gemäß der Gestaltung des Labels dargestellt; die Texte (Zahlen und Einheiten) werden zu 100 % in schwarzer Farbe wie folgt dargestellt:
–oberhalb des HDR-Piktogramms werden die Buchstaben der Energieeffizienzklassen (A bis G) zentriert dargestellt, dabei erscheinen der Buchstabe der zutreffenden Energieeffizienzklasse in Verdana (fett), 16 pt, und die anderen Buchstaben in Verdana (normal), 10 pt; unterhalb des HDR-Piktogramms wird der Energieverbrauchswert im HDR-Betrieb zentriert in Verdana (fett), 16 pt, und die Einheit „kWh/1000 h“ in Verdana (normal), 10 pt, angegeben;
–die Texte des Bildschirm-Piktogramms werden in Verdana (normal), 9 pt, dargestellt und gemäß der Gestaltung des Labels angeordnet;
die Nummer der Verordnung wird zu 100 % in schwarzer Farbe in Verdana (normal), 6 pt, angegeben.
ANHANG IV
Messmethoden und Berechnungen
Für die Feststellung und Nachprüfung der Übereinstimmung mit den Anforderungen dieser Verordnung sind Messungen und Berechnungen unter Verwendung harmonisierter Normen, deren Nummern im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, oder anderer zuverlässiger, genauer und reproduzierbarer Verfahren vorzunehmen, die dem allgemein anerkannten Stand der Technik entsprechen und mit den Bestimmungen dieses Anhangs im Einklang stehen.
Die Messungen und Berechnungen müssen den in diesem Anhang festgelegten technischen Definitionen, Bedingungen, Gleichungen und Parametern entsprechen. Elektronische Displays, die sowohl im 2D- als auch im 3D-Modus arbeiten können, sind beim Betrieb im 2D-Modus zu prüfen.
Ein elektronisches Display, das aus zwei oder mehr konstruktiv getrennten Einheiten besteht, aber als ein einziges Produktpaket in Verkehr gebracht wird, wird zur Überprüfung der Konformität mit den Anforderungen dieses Anhangs als ein einziges elektronisches Display behandelt. Werden mehrere elektronische Displays, die getrennt in Verkehr gebracht werden können, zu einem System kombiniert, so werden die einzelnen elektronischen Displays als eigenständige Displays behandelt.
1.Messung der Leistungsaufnahme im Ein-Zustand
Bei der Messung der Leistungsaufnahme im Ein-Zustand sind alle folgenden allgemeinen Bedingungen einzuhalten:
a)Die Messungen erfolgen in der Normalkonfiguration des elektronischen Displays.
b)Die Messungen erfolgen bei einer Umgebungstemperatur von 23 °C +/– 5 °C.
c)Die Messungen erfolgen unter Verwendung von Videosignal-Testschleifen mit dynamischen Sendeinhalten, die typische Fernsehinhalte für elektronische Displays mit Standard-Dynamikumfang (SDR) darstellen. Bei der HDR-Messung muss das elektronische Display automatisch und korrekt auf die HDR-Metadaten in der Testschleife ansprechen. Gemessen wird die durchschnittliche Leistungsaufnahme über einen ununterbrochenen Zeitraum von zehn Minuten.
d)Die Messungen erfolgen, nachdem das elektronische Display sich zunächst mindestens eine Stunde lang im Aus-Zustand oder – falls es keinen Aus-Zustand gibt – im Bereitschaftszustand und unmittelbar danach mindestens eine Stunde lang im Ein-Zustand befand; sie werden innerhalb von höchstens drei Stunden im Ein-Zustand abgeschlossen. Das entsprechende Videosignal wird während der gesamten Dauer des Betriebs im Ein-Zustand angezeigt. Bei elektronischen Displays, bei denen bekanntermaßen innerhalb einer Stunde eine Stabilisierung erfolgt, können die genannten Zeiträume verringert werden, wenn belegt werden kann, dass die resultierenden Messwerte um höchstens 2 % von den Ergebnissen abweichen, die bei Einhaltung der hier genannten Zeiträume erzielt würden.
e)Wenn eine ABC-Funktion vorhanden ist, muss sie während der Messungen ausgeschaltet sein. Kann die ABC-Funktion nicht ausgeschaltet werden, so erfolgen die Messungen bei einem Umgebungslicht von 100 Lux, gemessen am ABC-Sensor.
2.Messung der Spitzenweißluminanz
Die Messung der genannten Spitzenweißluminanz erfolgt
a)mit einem Leuchtdichtemesser, der die Luminanz in einem Bildschirmabschnitt mit einem vollständig (100 %) weißen Bild ermittelt, der Teil eines Vollbildschirm-Testmusters ist, welches nicht die durchschnittliche Leuchtdichte überschreitet, bei der eine Leistungsbeschränkung erfolgt oder eine andere Störung auftritt;
b)ohne dass der Messpunkt des Leuchtdichtemessers auf dem elektronischen Display beim Umschalten zwischen der Normalkonfiguration und der maximalen Helligkeitskonfiguration beeinträchtigt wird.
ANHANG V
Produktdatenblatt
Gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b muss der Lieferant die in Tabelle 4 aufgeführten Angaben in die Produktdatenbank eingeben.
In der Bedienungsanleitung oder anderen mit dem Produkt bereitgestellten Unterlagen ist klar und deutlich der Verweis zu dem Modell in der Produktdatenbank in Form einer vom Menschen lesbaren Internetadresse (URL) oder eines QR-Code anzugeben oder aber es ist die Registriernummer des Produkts anzugeben.
Tabelle 4: Angaben, Anordnung und Format des Produktdatenblatts
|
Angaben
|
Wert und Genauigkeit
|
Einheit
|
Anmerkungen
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1.
|
Name oder Handelsmarke des Lieferanten
|
TEXT
|
|
|
2.
|
Modellkennung des Lieferanten
|
TEXT
|
|
|
3.
|
Energieeffizienzklasse bei Standard-Dynamikumfang (SDR)
|
[A/B/C/D/E/F/G]
|
|
Nicht vom Lieferanten einzugeben, wenn der endgültige Inhalt dieser Zelle in der Produktdatenbank automatisch generiert wird
|
4.
|
Leistungsaufnahme im Ein-Zustand bei Standard-Dynamikumfang (SDR)
|
X,X
|
W
|
Gerundet auf die erste Dezimalstelle bei Leistungswerten bis 100 W und gerundet auf die erste ganze Zahl bei Leistungswerten über 100 W
|
5.
|
Energieeffizienzklasse (HDR)
|
[A/B/C/D/E/F/G] oder entfällt
|
|
Nicht vom Lieferanten einzugeben, wenn der endgültige Inhalt dieser Zelle in der Produktdatenbank automatisch generiert wird; „entfällt“, falls kein HDR vorhanden ist
|
6.
|
Leistungsaufnahme im Ein-Zustand bei hohem Dynamikumfang (HDR)
|
X,X
|
W
|
Gerundet auf die erste Dezimalstelle bei Leistungswerten bis 100 W und gerundet auf die erste ganze Zahl bei Leistungswerten über 100 W
(Wert ist „0“, falls „entfällt“)
|
7.
|
Leistungsaufnahme im Aus-Zustand
|
X,X
|
W
|
|
8.
|
Leistungsaufnahme im Bereitschaftszustand
|
X,X
|
W
|
|
9.
|
Leistungsaufnahme im vernetzten Bereitschaftsbetrieb
|
X,X
|
W
|
|
10.
|
Art des elektronischen Displays
|
[Fernsehgerät/ Monitor/Signage-Display/sonstige]
|
|
Eines auswählen
|
11.
|
Seitenverhältnis
|
X
|
:
|
Y
|
ganze Zahl
|
Z. B. 16:9, 21:9 usw.
|
12.
|
Bildschirmauflösung (Pixel)
|
X
|
x
|
Y
|
Pixel
|
Zahl der horizontalen und vertikalen Pixel
|
13.
|
Bildschirmdiagonale
|
X,X
|
cm
|
In cm nach dem Internationalen Einheitensystem (SI), auf die nächste Dezimalstelle gerundet
|
14.
|
Bildschirmdiagonale
|
X
|
Zoll
|
Fakultativ, Größe in Zoll gerundet auf die nächste ganze Zahl
|
15.
|
Sichtbare Bildschirmfläche
|
X,X
|
cm²
|
auf eine Dezimalstelle gerundet
|
16.
|
Verwendete Panel-Technologie
|
TEXT
|
|
z. B. LCD / LED LCD / QLED LCD / OLED / MicroLED / QDLED / SED / FED / EPD, usw.
|
17.
|
Automatische Helligkeitsregelung (ABC) vorhanden
|
[JA/NEIN]
|
|
Muss standardmäßig aktiviert sein (falls JA)
|
18.
|
Spracherkennungssensor vorhanden
|
[JA/NEIN]
|
|
|
19.
|
Anwesenheitssensor vorhanden
|
[JA/NEIN]
|
|
Muss standardmäßig aktiviert sein (falls JA)
|
20.
|
Bildwiederholfrequenz
|
X
|
Hz
|
|
21.
|
Mindestens garantierte Software- und Firmware-Aktualisierungen (bis):
|
TT.MM.AAAA
|
Datum
|
Gemäß Anhang II Buchstabe E Nummer 1 der Verordnung (EU) 2019/XXX der Kommission [Amt für Veröffentlichungen: bitte die Nummer der Verordnung C(2019)2122 einfügen]
|
22.
|
Mindestens garantierte Verfügbarkeit von Ersatzteilen (bis):
|
TT.MM.AAAA
|
Datum
|
Gemäß Anhang II Buchstabe D Nummer 5 der Verordnung (EU) 2019/XXX der Kommission [Amt für Veröffentlichungen: bitte die Nummer der Verordnung C(2019)2122 einfügen]
|
23.
|
Mindestens garantierte Produktunterstützung (bis):
|
TT.MM.AAAA
|
Datum
|
|
24.
|
Art der Stromversorgung (Netzteil)
|
Intern / extern / extern genormt
|
|
Eine auswählen
|
i
|
Genormtes externes Netzteil (in der Verkaufsverpackung enthalten)
|
Name der Norm
|
TEXT
|
|
|
|
Eingangsspannung
|
X
|
V
|
|
|
Ausgangsspannung
|
X
|
V
|
|
ii
|
Geeignetes genormtes externes Netzteil (nicht in der Verkaufsverpackung enthalten)
|
Name der Norm
|
TEXT
|
|
Pflichtangabe nur, wenn kein Netzteil enthalten ist, ansonsten fakultativ
|
|
|
Benötigte Ausgangsspannung
|
X,X
|
V
|
Pflichtangabe nur, wenn kein Netzteil enthalten ist, ansonsten fakultativ
|
|
|
Benötigte Stromstärke
|
X,X
|
A
|
Pflichtangabe nur, wenn kein Netzteil enthalten ist, ansonsten fakultativ
|
|
|
Benötigte Stromfrequenz
|
X
|
Hz
|
Pflichtangabe nur, wenn kein Netzteil enthalten ist, ansonsten fakultativ
|
ANHANG VI
Technische Dokumentation
Die in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d genannte technische Dokumentation umfasst:
1.Kenndaten (allgemeine Beschreibung des Modells):
a)Marke und Modellkennung,
b)Name, Anschrift und eingetragener Handelsname des Lieferanten;
2.Verweise auf angewandte harmonisierte Normen, sonstige Messnormen und Spezifikationen, die zur Messung der technischen Parameter und für die durchgeführten Berechnungen verwendet wurden;
3.besondere Vorkehrungen, die bei der Montage, Installation und Prüfung des Modells zu treffen sind;
4.eine Liste aller gleichwertigen Modelle, einschließlich der Modellkennungen;
5.gemessene technische Parameter des Modells und durchgeführte Berechnungen mit den gemessenen Parametern gemäß Tabelle 5;
Tabelle 5: Gemessene technische Parameter
|
|
Wert und Genauigkeit
|
Einheit
|
Anmerkungen
|
|
Allgemein
|
|
|
|
1.
|
Umgebungstemperatur
|
XX,XX
|
°C
|
|
2.
|
Prüfspannung
|
X
|
V
|
|
3.
|
Frequenz
|
X,X
|
Hz
|
|
4.
|
Klirrfaktor (THD) des Stromversorgungssystems
|
X
|
%
|
|
|
Im Ein-Zustand
|
|
|
|
5.
|
Spitzenweißluminanz in der maximalen Helligkeitskonfiguration
|
X
|
cd/m²
|
|
6.
|
Spitzenweißluminanz in der Normalkonfiguration
|
X
|
cd/m²
|
|
7.
|
Spitzenweißluminanzverhältnis (berechnet)
|
X,X
|
%
|
Wert der Zeile 6 dividiert durch den Wert der Zeile 5 multipliziert mit 100
|
|
Für APD
|
|
|
|
8.
|
Dauer des Ein-Zustands bis zum automatischen Umschalten des elektronischen Displays in den Bereitschafts- oder Aus-Zustand oder einen anderen Betriebszustand, in dem die geltenden Stromverbrauchsanforderungen für den Aus-Zustand und/oder Bereitschaftszustand nicht überschritten werden
|
mm:ss
|
|
|
|
Für Fernsehgeräte: die gemessene Dauer nach der letzten Nutzeraktion bis zum automatischen Umschalten des Fernsehgeräts in den Bereitschafts- oder Aus-Zustand oder einen anderen Zustand, in dem die geltenden Stromverbrauchsanforderungen für den Aus-Zustand und/oder Bereitschaftszustand nicht überschritten werden
|
mm:ss
|
|
|
|
Für Fernsehgeräte, die mit einem Anwesenheitssensor ausgestattet sind: die gemessene Dauer ohne registrierte Anwesenheit bis zum automatischen Umschalten des Fernsehgeräts in den Bereitschafts- oder Aus-Zustand oder einen anderen Zustand, in dem die geltenden Stromverbrauchsanforderungen für den Aus-Zustand und/oder Bereitschaftszustand nicht überschritten werden
|
mm:ss
|
|
|
|
Für elektronische Displays, außer Fernsehgeräten und Broadcast-Displays: die gemessene Dauer ohne Registrierung einer Eingabe bis zum automatischen Umschalten des elektronischen Displays in den Bereitschafts- oder Aus-Zustand oder einen anderen Zustand, in dem die geltenden Stromverbrauchsanforderungen für den Aus-Zustand und/oder Bereitschaftszustand nicht überschritten werden
|
mm:ss
|
|
|
|
Für ABC
|
|
|
Falls vorhanden und standardmäßig aktiviert (nach Anhang V, Tabelle 4)
|
9.
|
Durchschnittliche Leistungsaufnahme des elektronischen Displays im Ein-Zustand bei einer am ABC-Sensor des elektronischen Displays gemessenen Umgebungslichtstärke von 100 Lux und 12 Lux
|
X,X
|
W
|
|
10.
|
Prozentuale Verringerung der Leistungsaufnahme zwischen 100 Lux und 12 Lux Umgebungslicht infolge der ABC-Funktion
|
X,X
|
%
|
|
11.
|
Spitzenweißluminanz des Displays bei jeder der folgenden Umgebungslichtstärken, gemessen am ABC-Sensor des elektronischen Displays: 100 Lux, 60 Lux, 35 Lux, 12 Lux
|
x
|
cd/m²
|
|
|
Gemessene Leistungsaufnahme im Ein-Zustand bei einem Umgebungslicht von 100 Lux am ABC-Sensor
|
X,X
|
W
|
|
|
Gemessene Leistungsaufnahme im Ein-Zustand bei einem Umgebungslicht von 12 Lux am ABC-Sensor
|
X,X
|
W
|
|
|
Gemessene Bildschirmluminanz des bei einem Umgebungslicht von 60 Lux am ABC-Sensor
|
X
|
cd/m²
|
|
|
Gemessene Bildschirmluminanz des bei einem Umgebungslicht von 35 Lux am ABC-Sensor
|
X
|
cd/m²
|
|
|
Gemessene Bildschirmluminanz des bei einem Umgebungslicht von 12 Lux am ABC-Sensor
|
X
|
cd/m²
|
|
6.Zusätzliche Informationsanforderungen:
a)Eingangsanschluss für die zur Prüfung verwendeten Audio- und Videoprüfsignale,
b)Angaben und Unterlagen zu den bei der elektrischen Prüfung verwendeten Instrumenten, der Prüfanordnung und den Schaltungen,
c)andere Prüfbedingungen, die nicht in Buchstabe b beschrieben oder festgelegt sind;
d)für den Ein-Zustand:
i)die Merkmale des dynamischen Sendeinhalt-Videosignals, das typische Fernsehinhalte darstellt; beim HDR-Signal muss das elektronische Display automatisch durch die HDR-Metadaten des Signals auf HDR-Betrieb umgeschaltet werden,
ii)die Schrittfolge zum Erreichen einer stabilen Leistungsaufnahme und
iii)die zur Messung der maximalen Spitzenweißluminanz verwendeten Bildeinstellungen und das zur Messung verwendete Testbild für das Videosignal;
e)für den Bereitschafts- und Aus-Zustand:
i)die angewandte Messmethode,
ii)Beschreibung, wie der Zustand ausgewählt oder eingestellt wurde, einschließlich der erweiterten Reaktivierungsfunktionen,
iii)Schrittfolge zum Erreichen des Zustands, in dem das elektronische Display automatisch den Betriebszustand wechselt;
f)für elektronische Displays mit eigener Schnittstelle für Computersignale:
i)Bestätigung, dass das elektronische Display den in Anhang II Nummer 6.2.3 der Verordnung (EU) Nr. 617/2013 der Kommission festgelegten Stromsparprotokollen Vorrang gibt; jede Abweichung von den Protokollen ist anzugeben;
g)nur für vernetzte elektronische Displays:
i)Anzahl und Art der Netzwerkschnittstellen und (außer bei drahtlosen Netzwerkschnittstellen) ihre Position am elektronischen Display,
ii)ob das elektronische Display als elektronisches Display mit HiNA-Funktion einzustufen ist, ohne Angaben wird angenommen, dass das elektronische Display kein HiNA-Display und kein Display mit HiNA-Funktion ist, und
iii)Informationen darüber, ob das vernetzte elektronische Display über eine Funktion verfügt, die der Stromsparfunktion und/oder dem Nutzer die Möglichkeit gibt, das im vernetzten Bereitschaftsbetrieb befindliche elektronische Display in den Bereitschaftszustand, den Aus-Zustand oder einen anderen Betriebszustand zu versetzen, in dem die geltenden Leistungsaufnahmeanforderungen für den Aus-Zustand und/oder Bereitschaftszustand, gegebenenfalls einschließlich des Leistungstoleranzwerts für die erweiterte Reaktivierungsfunktion, erfüllt werden;
h)für jede Art von Netzwerk-Port:
i)die voreingestellte Zeitdauer (mm:ss), nach der das elektronische Display mithilfe der Stromsparfunktion automatisch in den vernetzten Bereitschaftsbetrieb umgeschaltet wird, und
ii)den Auslöser zur Reaktivierung des elektronischen Displays;
7.wurden die in der technischen Dokumentation enthaltenen Angaben für ein bestimmtes Modell eines elektronischen Displays
a)anhand eines Modells ermittelt, das in Bezug auf die relevanten bereitzustellenden Informationen dieselben technischen Merkmale aufweist, aber von einem anderen Hersteller hergestellt wird, oder
b)durch Berechnung anhand der Bauart oder durch Extrapolation auf der Grundlage der Werte eines anderen Modells des gleichen oder eines anderen Lieferanten, oder beides, ermittelt,
so sind gegebenenfalls in der technischen Dokumentation die Einzelheiten dieser Berechnung, die vom Lieferanten vorgenommene Bewertung der Genauigkeit der Berechnung und gegebenenfalls die Erklärung zur Identität der Modelle verschiedener Lieferanten aufzuführen;
8.die Kontaktangaben der für den Lieferanten zeichnungsberechtigten Person müssen, soweit sie nicht als Teil der technischen Dokumentation in die Datenbank eingegeben worden sind, den Marktaufsichtsbehörden oder der Kommission zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß dieser Verordnung auf Anfrage mitgeteilt werden.
ANHANG VII
In visuell wahrnehmbarer Werbung, in technischem Werbematerial für den Fernabsatz und beim Telemarketing bereitzustellende Informationen (außer beim Fernabsatz über das Internet)
1.Zur Gewährleistung der Einhaltung der Anforderungen in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe e und Artikel 4 Buchstabe d sind in visuell wahrnehmbarer Werbung die Energieeffizienzklasse und der Bereich der für das Label verfügbaren Energieeffizienzklassen gemäß Nummer 4 dieses Anhangs anzugeben.
2.Zur Gewährleistung der Einhaltung der Anforderungen in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe f und Artikel 4 Buchstabe e sind in technischem Werbematerial die Energieeffizienzklasse und der Bereich der für das Label verfügbaren Energieeffizienzklassen gemäß Nummer 4 dieses Anhangs anzugeben.
3.Im papiergestützten Fernabsatz sind die Energieeffizienzklasse und der Bereich der für das Label verfügbaren Effizienzklassen gemäß Nummer 4 dieses Anhangs anzugeben.
4.Die Energieeffizienzklasse und der Bereich der Energieeffizienzklassen werden gemäß Abbildung 1 wie folgt angegeben:
a)als Pfeil mit dem Buchstaben der Energieeffizienzklasse in zu 100 % weißer Farbe in Calibri (fett) und in einer Schriftgröße, die mindestens der Schriftgröße des Preises entspricht, wenn dieser angegeben wird;
b)die Farbe des Pfeils muss der Farbe der Energieeffizienzklasse entsprechen;
c)der Bereich der verfügbaren Energieeffizienzklassen wird zu 100 % in schwarzer Farbe angegeben und
d)die Größe ist so zu wählen, dass der Pfeil gut sichtbar und leserlich ist. Der Buchstabe des Pfeils der Energieeffizienzklasse wird in der Mitte des rechteckigen Teils des Pfeils positioniert, und der Pfeil mit dem Buchstaben der Energieeffizienzklasse muss eine 0,5 pt starke zu 100 % schwarze Umrandung aufweisen.
Wird für die visuell wahrnehmbare Werbung, das technische Werbematerial oder den papiergestützten Fernabsatz ein einfarbiger Druck verwendet, kann die Farbe des Pfeils abweichend von vorstehender Bestimmung einfarbig sein.
Abbildung 1: Mehrfarbiger/einfarbiger linker/rechter Pfeil mit dem verfügbaren Bereich der Energieeffizienzklassen
5.Im Fernabsatz über Telemarketing sind die Kunden ausdrücklich über die Energieeffizienzklasse des Produkts und den Bereich der für das Label verfügbaren Energieeffizienzklassen sowie über die Tatsache zu informieren, dass die Kunden das Label und das Produktdatenblatt über die Website der Produktdatenbank abrufen oder als gedruckte Exemplare anfordern können.
6.In allen Fällen gemäß den Nummern 1 bis 3 und 5 muss es den Kunden möglich sein, das Label und das Produktdatenblatt auf Anfrage als gedruckte Exemplare zu erhalten.
ANHANG VIII
Beim Fernabsatz über das Internet bereitzustellende Informationen
1.Das von den Lieferanten gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe g bereitgestellte Label ist auf dem Anzeigemechanismus in der Nähe des Produktpreises darzustellen. Die Größe ist so zu wählen, dass das Label gut sichtbar und leserlich ist, und die Proportionen müssen der in Anhang III Nummer 2 Buchstabe a festgelegten Größe entsprechen. Das Label kann mithilfe einer geschachtelten Anzeige angezeigt werden, wobei das für den Zugang zum Label verwendete Bild den Vorgaben in Nummer 3 dieses Anhangs entsprechen muss. Bei einer geschachtelten Anzeige muss das Label beim ersten Mausklick auf das Bild, beim ersten Maus-Rollover über das Bild bzw. beim ersten Berühren oder Aufziehen des Bildes auf einem Touchscreen erscheinen.
2.Das für den Zugang zum Label genutzte Bild ist bei einer geschachtelten Anzeige gemäß Abbildung 2
a)ein Pfeil in der Farbe der Energieeffizienzklasse des Produkts auf dem Label,
b)es zeigt im Pfeil den Buchstaben der Energieeffizienzklasse des Produkts zu 100 % in weißer Farbe in Calibri (fett) und in einer Schriftgröße an, die der des Preises entspricht,
c)gibt den Bereich der verfügbaren Energieeffizienzklassen zu 100 % in schwarzer Farbe an und
d)weist eines der beiden folgenden Formate auf, wobei die Größe so zu wählen ist, dass der Pfeil gut sichtbar und lesbar ist. Der Buchstabe des Pfeils der Energieeffizienzklasse wird in der Mitte des rechteckigen Teils des Pfeils positioniert, und weist eine sichtbare, zu 100 % schwarze Umrandung um den Pfeil und den Buchstaben der Energieeffizienzklasse auf.
Abbildung 2: Mehrfarbiger linker/rechter Pfeil mit dem verfügbaren Bereich der Energieeffizienzklassen
3.Bei einer geschachtelten Anzeige muss die Abfolge, in der das Label angezeigt wird, folgenden Vorgaben entsprechen:
a)das in Nummer 2 dieses Anhangs genannte Bild wird auf dem Anzeigemechanismus in der Nähe des Produktpreises dargestellt;
b)das Bild ist mit einem Link zu dem Label gemäß Anhang III versehen;
c)das Label wird nach einem Mausklick auf das Bild, nach einem Maus-Rollover über das Bild oder nach dem Berühren oder Aufziehen des Bildes auf einem Touchscreen angezeigt;
d)das Label wird in einem Pop-up-Fenster, auf einer neuen Registerkarte, auf einer neuen Seite oder als Einblendung angezeigt;
e)für die Vergrößerung des Labels auf Touchscreens gelten die Gerätekonventionen für die Vergrößerung durch Berührung eines Touchscreens;
f)die Anzeige des Labels wird mithilfe einer Option zum Schließen oder mit einem anderen Standard-Schließmechanismus beendet;
g)der alternative Text für die Grafik, der anzuzeigen ist, wenn das Label nicht angezeigt werden kann, gibt die Energieeffizienzklasse des Produkts in einer Schriftgröße an, die der des Preises entspricht.
4.Das von den Lieferanten gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe h bereitgestellte Produktdatenblatt ist auf dem Anzeigemechanismus in der Nähe des Produktpreises darzustellen. Die Größe ist so zu wählen, dass das Produktdatenblatt gut sichtbar und leserlich ist. Das Produktdatenblatt kann in einer geschachtelten Anzeige oder durch einen Verweis auf die Produktdatenbank angezeigt werden; in letzterem Fall muss der Link für den Zugriff auf das Produktdatenblatt klar und leserlich die Angabe „Produktdatenblatt“ enthalten. Bei einer geschachtelten Anzeige muss das Produktdatenblatt beim ersten Mausklick auf den Link, beim ersten Maus-Rollover über den Link bzw. beim ersten Berühren oder Aufziehen des Links auf einem Touchscreen erscheinen.
ANHANG IX
Nachprüfungsverfahren zur Marktaufsicht
Die in diesem Anhang festgelegten Prüftoleranzen gelten nur für die Nachprüfung der gemessenen Parameter durch die Behörden der Mitgliedstaaten und dürfen vom Lieferanten keinesfalls als zulässige Toleranzen für die Angabe der Werte in der technischen Dokumentation verwendet werden. Die auf dem Label und dem Produktdatenblatt angegebenen Werte und Klassen dürfen für den Lieferanten nicht günstiger sein als die in der technischen Dokumentation vermerkten Werte.
Wurde ein Modell so gestaltet, dass es erkennen kann, dass es geprüft wird (z. B. durch Erkennung der Prüfbedingungen oder des Prüfzyklus), und dass es während der Prüfung automatisch durch eine gezielte Änderung seiner Leistungsmerkmale reagiert, um einen günstigeren Wert in Bezug auf einen der Parameter zu erzielen, die in dieser Verordnung festgelegt, in der technischen Dokumentation angegeben oder in die beigefügte Dokumentation aufgenommen werden, so erfüllen das Modell und alle gleichwertigen Modelle die Anforderungen nicht.
Wenn die Behörden der Mitgliedstaaten prüfen, ob das Modell eines Produkts den in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen entspricht, wenden sie folgendes Verfahren an:
1.Die Behörden der Mitgliedstaaten prüfen ein einziges Exemplar des Modells.
2.Das Modell erfüllt die geltenden Anforderungen, wenn
a)die Werte in der technischen Dokumentation gemäß Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/1369 (angegebene Werte) und die gegebenenfalls zur Berechnung dieser Werte verwendeten Werte für den Lieferanten nicht günstiger sind als die entsprechenden Werte in den Prüfberichten,
b)die auf dem Label und im Produktdatenblatt veröffentlichten Werte für den Lieferanten nicht günstiger sind als die angegebenen Werte, und die angegebene Energieeffizienzklasse für den Lieferanten nicht günstiger ist als die aufgrund der angegebenen Werte ermittelte Klasse und
c)bei Prüfung des Exemplars des Modells durch die Behörden der Mitgliedstaaten die ermittelten Werte (bei der Prüfung gemessene Werte der relevanten Parameter und die aufgrund dieser Messungen berechneten Werte) den in Tabelle 6 angegebenen Prüftoleranzen entsprechen.
3.Werden die in Nummer 2 Buchstaben a und b geforderten Ergebnisse nicht erreicht, so erfüllen das Modell und alle gleichwertigen Modelle die Anforderungen dieser Verordnung nicht.
4.Wird das in Nummer 2 Buchstabe c geforderte Ergebnis nicht erreicht, so wählen die Behörden des Mitgliedstaats drei weitere Exemplare des gleichen Modells zur Prüfung aus. Alternativ können drei weitere Exemplare eines oder mehrerer anderer gleichwertiger Modelle ausgewählt werden.
5.Das Modell erfüllt die geltenden Anforderungen, wenn für diese drei Exemplare das arithmetische Mittel der ermittelten Werte innerhalb der in Tabelle 6 angegebenen Prüftoleranzen liegt.
6.Wird das in Nummer 5 geforderte Ergebnis nicht erreicht, so erfüllen das Modell und alle gleichwertigen Modelle die Anforderungen dieser Verordnung nicht.
7.Nach der Entscheidung, dass das Modell die Anforderungen der Nummern 3 und 6 nicht erfüllt, übermitteln die Behörden des Mitgliedstaats den Behörden der anderen Mitgliedstaaten und der Kommission unverzüglich alle relevanten Informationen.
Die Behörden der Mitgliedstaaten wenden die in Anhang IV beschriebenen Mess- und Berechnungsmethoden an.
Die Behörden der Mitgliedstaaten wenden nur die in Tabelle 6 aufgeführten Prüftoleranzen und in Bezug auf die in diesem Anhang genannten Anforderungen nur das in den Nummern 1 bis 7 beschriebene Verfahren an. Es finden keine anderen Toleranzen Anwendung, die etwa in harmonisierten Normen oder in anderen Messverfahren festgelegt sind.
Tabelle 6: Prüftoleranzen
Parameter
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Prüftoleranzen
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Leistungsaufnahme im Ein-Zustand (Pmeasured in Watt)
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Der ermittelte Wert* darf den angegebenen Wert nicht um mehr als 7 % überschreiten.
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Leistungsaufnahme im Aus-Zustand, Bereitschaftszustand und vernetzen Bereitschaftsbetrieb in Watt, soweit zutreffend
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Der ermittelte Wert* darf den angegebenen Wert nicht um mehr als 0,10 Watt überschreiten, wenn der angegebene Wert kleiner oder gleich 1,00 Watt ist, oder um nicht mehr als 10 % überschreiten, wenn der angegebene Wert größer als 1,00 Watt ist.
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Sichtbare Bildschirmdiagonale in Zentimetern (und in Zoll, falls angegeben)
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Der ermittelte Wert* darf den angegebenen Wert nicht um mehr als 1 cm oder 0,4 Zoll unterschreiten.
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Sichtbare Bildschirmfläche in dm²
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Der ermittelte Wert* darf den angegebenen Wert nicht um mehr als 0,1 dm² unterschreiten.
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Bildschirmauflösung in horizontalen und vertikalen Pixeln
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Der ermittelte Wert* darf vom angegebenen Wert nicht abweichen.
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* Werden gemäß Nummer 4 drei zusätzliche Exemplare geprüft, so ist der ermittelte Wert das arithmetische Mittel der bei diesen drei zusätzlichen Exemplaren ermittelten Werte.