BEGRÜNDUNG

1.KONTEXT DES DELEGIERTEN RECHTSAKTS

Mit dieser delegierten Richtlinie der Kommission wird Anhang III der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten (Neufassung) 1 zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt hinsichtlich einer Ausnahme für bestimmte Verwendungen von Blei geändert.

Gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2011/65/EU unterliegt der Einsatz bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten Beschränkungen. Die Richtlinie trat am 21. Juli 2011 in Kraft.

Die Stoffe, die Beschränkungen unterliegen, sind in Anhang II der Richtlinie 2011/65/EU aufgeführt. Die Beschränkungen für Blei, Quecksilber, Cadmium, sechswertiges Chrom, polybromierte Biphenyle und polybromierte Diphenylether sind bereits in Kraft, während die Beschränkungen für Di(2-ethylhexyl)phthalat (DEHP), Butylbenzylphthalat (BBP), Dibutylphthalat (DBP) und Diisobutylphthalat (DIBP) mit Wirkung vom 22. Juli 2019 oder danach gelten. In den Anhängen III und IV der Richtlinie 2011/65/EU sind die Werkstoffe und Bauteile von Elektro- und Elektronikgeräten aufgeführt, die hinsichtlich bestimmter Verwendungen von der Stoffbeschränkung gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie ausgenommen sind.

Artikel 5 regelt die Anpassung der Anhänge III und IV an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt (Einbeziehung, Erneuerung, Änderungen und Widerruf von Ausnahmen). Gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a werden Ausnahmen in die Anhänge III und IV einbezogen, sofern durch diese Einbeziehung der durch die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 2 gewährte Schutz von Umwelt und Gesundheit nicht abgeschwächt wird und wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist: Ihre Beseitigung oder Substitution durch eine Änderung der Gerätegestaltung oder durch Werkstoffe und Bauteile, die keine der in Anhang II aufgeführten Werkstoffe oder Stoffe erfordern, ist wissenschaftlich oder technisch nicht praktikabel; die Zuverlässigkeit von Substitutionsprodukten ist nicht gewährleistet; oder die umweltschädigenden, gesundheitsschädigenden und die Sicherheit der Verbraucher gefährdenden Gesamtauswirkungen der Substitution überwiegen voraussichtlich die Gesamtvorteile für die Umwelt, die Gesundheit und die Sicherheit der Verbraucher.

Außerdem erfolgt gemäß Artikel 5 Absatz 1 die Einbeziehung von Werkstoffen und Bauteilen von Elektro- und Elektronikgeräten für bestimmte Verwendungen in die Listen in den Anhängen III und IV durch einzelne delegierte Rechtsakte der Europäischen Kommission (im Folgenden „Kommission“) gemäß Artikel 20 der Richtlinie. Die Verfahren für die Anträge auf Gewährung, Erneuerung oder Widerruf einer Ausnahme sind in Artikel 5 Absatz 3 und in Anhang V enthalten.

2.KONSULTATIONEN VOR ANNAHME DES RECHTSAKTS

Im Einklang mit den Bestimmungen von Artikel 5 Absatz 3 und Anhang V erhielt die Kommission seit der Veröffentlichung der Richtlinie 2011/65/EU zahlreiche 3 Anträge von Wirtschaftsteilnehmern auf Gewährung neuer bzw. Erneuerung bestehender Ausnahmen.

Die derzeitige Ausnahme 32 in Anhang III gestattet den Einsatz von Bleioxid in Glasfritten zur Befestigung von Glasscheiben für Argon- und Krypton-Laserröhren. Die Kommission erhielt im Januar 2015 zwei Anträge auf Erneuerung dieser Ausnahme. Die Ausnahme 32 lief für die Kategorien 1 bis 7 und 10 4 ursprünglich am 21. Juli 2016 ab, bleibt aber gemäß den Bestimmungen der Richtlinie 2011/65/EU (Artikel 5 Absatz 5 Unterabsatz 2) so lange gültig, bis die Kommission über den Antrag auf Erneuerung entschieden hat.

Um die beantragte Ausnahme bewerten zu können, hat die Kommission eine Studie zur Durchführung der erforderlichen technisch-wissenschaftlichen Prüfung eingeleitet, die eine achtwöchige offene Online-Konsultation von Interessenträgern 5 zu dem Antrag einschloss. Zu der Konsultation der Interessenträger gingen zwei Beiträge ein.

Der Abschlussbericht über die Bewertung des Antrags wurde veröffentlicht 6 ; die Interessenträger wurden informiert.

Anschließend konsultierte die Kommission die im Rahmen der Richtlinie 2011/65/EU eingesetzte Expertengruppe für delegierte Rechtsakte, die sich aus Sachverständigen der Mitgliedstaaten zusammensetzt, gemäß der bei einer früheren Sitzung getroffenen Vereinbarung in schriftlicher Form. 7 Die Sachverständigen stimmten dem Entwurf der Kommission zu, wobei eine große Mehrheit der Mitglieder sich nicht äußerte. Gemäß den Leitlinien für eine bessere Rechtsetzung wurde der Entwurf der delegierten Richtlinie für eine vierwöchige Rückmeldefrist auf dem Portal „Bessere Rechtsetzung“ veröffentlicht. Es gingen drei Stellungnahmen ein; in zwei Stellungnahmen wurde der Rechtsakt befürwortetet und in einer wurde die Einrichtung einer EU-weiten Plansprache vorgeschlagen. Alle erforderlichen Schritte in Bezug auf Ausnahmen von der Stoffbeschränkung gemäß Artikel 5 Absätze 3 bis 7 wurden durchgeführt. 8 Das Europäische Parlament und der Rat wurden über alle Tätigkeiten unterrichtet.

Im Abschlussbericht wurden insbesondere die folgenden technischen Informationen und Einschätzungen hervorgehoben:

·Werkstoffe auf der Grundlage von Bleioxid bieten in Argon- und Krypton-Laserzeugnissen einen sehr wichtigen thermomechanisch stabilen und vakuumdichten Verschluss zwischen der Optik und der Laserröhre. Bleihaltige Lasererzeugnisse werden als kohärente Lichtquellen in einem breiten Spektrum sehr wichtiger wissenschaftlicher und technischer Verwendungen eingesetzt, etwa in der Spektroskopie, in der Mikroskopie und der Holografie.

·Die Substitution oder Beseitigung von Blei ist nach wie vor in den betreffenden Verwendungen wissenschaftlich und technisch nicht praktikabel.

Die Bewertungsergebnisse für die Kategorien 1 bis 7 und 10 machen deutlich, dass der Ausnahmeantrag in Bezug auf Anhang III Eintrag 32 mindestens eine der maßgeblichen Bedingungen des Artikels 5 Absatz 1 Buchstabe a erfüllt. Da für die betreffenden Verwendungen bislang keine zuverlässigen Alternativen zur Verfügung stehen oder in Kürze auf den Markt kommen dürften, ist die Erneuerung der Ausnahme mit einer Geltungsdauer bis zum 21. Juli 2021 gerechtfertigt. Da es noch keine zuverlässigen Substitutionsprodukte gibt, sind für diesen Zeitraum keine negativen sozioökonomischen Auswirkungen der Substitution zu erwarten. Die gewährte Geltungsdauer dürfte keine negativen Auswirkungen auf die Innovation haben. Für andere Kategorien als die Kategorien 1 bis 7 und 10 gilt die derzeitige Ausnahme während der in Artikel 5 Absatz 2 festgelegten Geltungszeiträume weiter. Der durch die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH) gewährte Schutz von Umwelt und Gesundheit wird im Einklang mit Artikel 5 der Richtlinie 2011/65/EU durch diese spezifische Ausnahme nicht abgeschwächt.

3.RECHTLICHE ASPEKTE DES DELEGIERTEN RECHTSAKTS

Mit der delegierten Richtlinie wird für den Einsatz von Blei in bestimmten Verwendungen eine in Anhang III der Richtlinie 2011/65/EU aufzunehmende Ausnahme von den Beschränkungen gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie gewährt.

Das Instrument ist eine delegierte Richtlinie nach Maßgabe der Richtlinie 2011/65/EU, mit der insbesondere die relevanten Bestimmungen von deren Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a erfüllt werden.

Ziel der delegierten Richtlinie ist es, zum Schutz der Umwelt und der menschlichen Gesundheit beizutragen und für das Funktionieren des Binnenmarkts für Elektro- und Elektronikgeräte die Bestimmungen anzugleichen, indem im Einklang mit den Bestimmungen und nach den Bedingungen der Richtlinie 2011/65/EU und dem darin festgelegten Verfahren für die Anpassung der Anhänge III und IV an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt der Einsatz ansonsten verbotener Stoffe für bestimmte Verwendungen gestattet wird.

Im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Maßnahme nicht über das zur Erreichung ihres Ziels Erforderliche hinaus.

Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den EU-Haushalt.

DELEGIERTE RICHTLINIE (EU) …/… DER KOMMISSION

vom 16.11.2018

zur Änderung — zwecks Anpassung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt — des Anhangs III der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einer Ausnahme für Bleioxid in Glasfritten zur Befestigung von Glasscheiben für bestimmte Laserröhren

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten 9 , insbesondere auf Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)    Gemäß der Richtlinie 2011/65/EU müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass in Verkehr gebrachte Elektro- und Elektronikgeräte keine in Anhang II der Richtlinie aufgeführten gefährlichen Stoffe enthalten. Diese Anforderung gilt nicht für die in Anhang III der Richtlinie 2011/65/EU genannten Verwendungen.

(2)    Die einzelnen Kategorien von Elektro- und Elektronikgeräten, auf die die Richtlinie 2011/65/EU anwendbar ist (Kategorien 1 bis 11), sind in Anhang I der Richtlinie aufgeführt.

(3)    Blei ist ein Beschränkungen unterliegender Stoff, der in Anhang II der Richtlinie 2011/65/EU aufgeführt ist. Der Einsatz von Bleioxid in Glasfritten zur Befestigung von Glasscheiben für Argon- und Krypton-Laserröhren wurde jedoch von der Beschränkung ausgenommen und ist derzeit in Anhang III Eintrag 32 der Richtlinie genannt. Diese Ausnahme lief für die Kategorien 1 bis 7 und 10 am 21. Juli 2016 aus. 

(4)    Die Kommission erhielt im Einklang mit Artikel 5 Absatz 5 der Richtlinie 2011/65/EU vor dem 21. Januar 2015 einen Antrag auf Erneuerung dieser Ausnahme. Die Ausnahme ist weiter gültig, bis über den Antrag entschieden wurde.

(5)    Bleihaltige Lasererzeugnisse werden als kohärente Lichtquellen in einem breiten Spektrum sehr wichtiger wissenschaftlicher und technischer Verwendungen eingesetzt, etwa in der Spektroskopie, in der Mikroskopie und der Holografie. Werkstoffe auf der Grundlage von Bleioxid bieten in Argon- und Krypton-Laserzeugnissen einen sehr wichtigen thermomechanisch stabilen und vakuumdichten Verschluss zwischen der Optik und der Laserröhre.

(6)    Wegen fehlender zuverlässiger Substitutionsprodukte ist die Substitution oder Beseitigung von Blei nach wie vor für Argon- und Krypton-Laserröhren wissenschaftlich und technisch nicht praktikabel. Der durch die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates 10 gewährte Schutz von Umwelt und Gesundheit wird durch die Ausnahme nicht abgeschwächt. Die Ausnahme für den Einsatz von Bleioxid in Glasfritten zur Befestigung von Glasscheiben für Argon- und Krypton-Laserröhren sollte daher für die Kategorien 1 bis 7 und 10 erneuert werden.

(7)    Da für die betreffenden Verwendungen bislang keine zuverlässigen Alternativen zur Verfügung stehen oder in Kürze auf den Markt kommen dürften, sollten die Ausnahmen für die Kategorien 1 bis 7 und 10 für einen Zeitraum von maximal fünf Jahren bis zum 21. Juli 2021 verlängert werden. Angesichts der Ergebnisse der laufenden Anstrengungen, ein zuverlässiges Substitutionsprodukt zu finden, dürfte sich die Dauer dieser Ausnahmeregelung kaum negativ auf die Innovation auswirken.

(8)    Für andere Kategorien als die Kategorien 1 bis 7 und 10 gilt die derzeitige Ausnahme während der in Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2011/65/EU festgelegten Geltungszeiträume weiter. Der Klarheit halber sollten in Anhang III der Richtlinie die Zeitpunkte des Auslaufens aufgenommen werden.

(9)    Die Richtlinie 2011/65/EU sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang III der Richtlinie 2011/65/EU wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Richtlinie geändert.

Artikel 2

(1)Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen spätestens am [letzten Tag des 12. Monats nach Inkrafttreten dieser Richtlinie] die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.

Sie wenden diese Rechtsvorschriften ab dem [letzten Tag des 12. Monats nach Inkrafttreten dieser Richtlinie + 1 Tag] an.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf die vorliegende Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(2)Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Vorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 16.11.2018

   Für die Kommission

   Der Präsident
   Jean-Claude JUNCKER

(1)    ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 88.
(2)    ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1.
(3)    Die Liste ist abrufbar unter: http://ec.europa.eu/environment/waste/rohs_eee/adaptation_en.htm
(4)    Bei diesen Kategorien handelt es sich um: 1. Haushaltsgroßgeräte 2. Haushaltskleingeräte 3. IT- und Telekommunikationsgeräte 4. Geräte der Unterhaltungselektronik 5. Beleuchtungskörper 6. Elektrische und elektronische Werkzeuge 7. Spielzeug sowie Sport- und Freizeitgeräte 10. Automatische Ausgabegeräte Die Kategorien von Elektro- und Elektronikgeräten sind in Anhang I der Richtlinie 2011/65/EU aufgeführt.
(5)     Konsultationszeitraum : vom 21.8.2015 bis zum 16.10.2015.
(6)

    https://bookshop.europa.eu/en/assistance-to-the-commission-on-technological-socio-economic-and-cost-benefit-assessment-related-to-exemptions-from-the-substance-restrictions-in-electrical-and-electronic-equipment-pbKH0416554/  

(7)    Die Konsultationen wurden in schriftlicher Form vom 27. April bis zum 18. Mai 2017 durchgeführt.
(8)    Eine Liste der erforderlichen Verwaltungsschritte ist auf der Website der Kommission abrufbar. Der aktuelle Verfahrensstand der einzelnen Entwürfe delegierter Rechtsakte kann im interinstitutionellen Register der delegierten Rechtsakte unter https://webgate.ec.europa.eu/regdel/#/home eingesehen werden.
(9)    ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 88.
(10)    Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) und zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur (ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1).

ANHANG

Anhang III Eintrag 32 erhält folgende Fassung:

„32.

Bleioxid in Glasfritten zur Befestigung von Glasscheiben für Argon- und Krypton-Laserröhren

Läuft ab am

-21. Juli 2021 für die Kategorien 1 bis 7 und 10;

-21. Juli 2021 für die Kategorien 8 und 9, ausgenommen medizinische In-vitro-Diagnostika und Überwachungs- und Kontrollinstrumente in der Industrie;

-21. Juli 2023 für die Kategorie 8 Medizinische In-vitro-Diagnostika;

-21. Juli 2024 für die Kategorie 9 Überwachungs- und Kontrollinstrumente in der Industrie und für Kategorie 11.“