BEGRÜNDUNG
1.KONTEXT DES DELEGIERTEN RECHTSAKTS
Alle Bestimmungen zur Vereinfachung der Förderung der ländlichen Entwicklung sind in der sogenannten „Omnibus-Verordnung“, der Verordnung (EU) 2017/2393 zur Änderung der ELER-Verordnung (EU) Nr. 1305/2013, festgelegt. Mit der vorliegenden Änderung sollen die nachstehenden in der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 807/2014 der Kommission geregelten Punkte mit der Omnibus-Verordnung in Einklang gebracht werden.
–Junglandwirt: Nach der neuen Begriffsbestimmung für „Junglandwirt“ ist die Niederlassung allein oder gemeinsam mit anderen Landwirten bereits im Basisrechtsakt enthalten. Zur Vereinfachung und zur Vermeidung von Wiederholungen des Basisrechtsakts wird eine Änderung von Artikel 2 vorgeschlagen.
–Darlehen zu Marktbedingungen für Fonds auf Gegenseitigkeit: Mit der „Omnibus-Verordnung“ wurde ein Instrument zur Einkommensstabilisierung in Form von Finanzbeiträgen zu Fonds auf Gegenseitigkeit eingeführt, um Landwirte in einem spezifischen Sektor bei einem erheblichen Rückgang des Einkommens zu entschädigen. Deshalb sollte der Geltungsbereich von Artikel 12 ausgeweitet werden, um die Unterstützung in Form eines Darlehens zu Marktbedingungen auf dieses neue Einkommensstabilisierungsinstrument für Landwirte in einem spezifischen Sektor auszudehnen.
–Regeln für die Förderfähigkeit von Investitionsmaßnahmen im Rahmen des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER): Die gemeinsamen Bestimmungen für die Förderfähigkeit sind in Artikel 45 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den ELER und in Artikel 13 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 807/2014 der Kommission festgelegt. Die Erfahrung hat jedoch gezeigt, dass bestimmte maßnahmenspezifische Regeln für die Förderfähigkeit, und insbesondere solche für Investitionsmaßnahmen, die Inanspruchnahme von Finanzinstrumenten in Programmen zur ländlichen Entwicklung sowie den flexiblen Einsatz von Finanzinstrumenten durch Fondsverwalter begrenzen. Deshalb wurde beschlossen vorzusehen, dass für Finanzinstrumente bestimmte maßnahmenspezifische Regeln für die Förderfähigkeit nicht gelten.
2.KONSULTATIONEN VOR ANNAHME DES RECHTSAKTS
Im Einklang mit der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat zur Umsetzung von Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union [COM(2009) 673] wurde am 25. April 2018 die Sachverständigengruppe für ländliche Entwicklung konsultiert. Die Änderungen wurden von den Mitgliedstaaten begrüßt, die keine weiteren grundsätzlichen Anmerkungen hatten oder Anmerkungen vorbrachten, die von der Kommission aufgegriffen werden konnten.
3.RECHTLICHE ASPEKTE DES DELEGIERTEN RECHTSAKTS
Mit dieser Verordnung werden folgende Bestimmungen der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 807/2014 der Kommission geändert:
–Artikel 2 — Junglandwirte — zur Berücksichtigung der neuen Begriffsbestimmungen für „Junglandwirt“.
–Artikel 12 — Darlehen zu Marktbedingungen für Fonds auf Gegenseitigkeit — zur Ausweitung des Geltungsbereichs der Förderung durch ein Einkommensstabilisierungsinstrument für Landwirte in einem spezifischen Sektor.
–Artikel 13 — Investitionen — zur Angleichung an die für Finanzinstrumente geltenden Abweichungen von den Vorschriften für Investitionen im Rahmen von ELER-Maßnahmen. Für Finanzinstrumente gelten die allgemeinen Bestimmungen für die Förderfähigkeit gemäß Artikel 42 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013.
DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) .../... DER KOMMISSION
vom 30.10.2018
zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 807/2014 der Kommission zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Einführung von Übergangsvorschriften
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005, insbesondere auf Artikel 2 Absatz 3, Artikel 36 Absatz 5 und Artikel 45 Absatz 6,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1)Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 807/2014 der Kommission ergänzt die Verordnung (EU) Nr. 1305/2013. Mit der Verordnung (EU) 2017/2393 des Europäischen Parlaments und des Rates wurde die Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 geändert, indem die Vorschriften für den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) vereinfacht wurden. Deshalb sollten die nicht wesentlichen Teile, die diese allgemeinen Vorschriften ergänzen, entsprechend geändert werden.
(2)In Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe n der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 wurden Vorschriften für die gemeinsame Niederlassung von Junglandwirten und in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe s derselben Verordnung die Begriffsbestimmung für den „Zeitpunkt der Niederlassung“ eingeführt.
(3)In die Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 wurde der Artikel 39a eingefügt, der die Förderung von Landwirten durch ein sektorspezifisches Einkommensstabilisierungsinstrument vorsieht.
(4)Die Vorschriften für Finanzinstrumente wurden vereinfacht, um die sektorspezifischen Regeln für die Förderfähigkeit von aus dem ELER unterstützten Investitionsvorhaben mit den allgemeinen, für alle europäischen Struktur- und Investitionsfonds geltenden Vorschriften in Einklang zu bringen. Insbesondere wurde eine Abweichung von bestimmten allgemeinen, in Artikel 45 Absätze 1 bis 3 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 festgelegten Bestimmungen für die Förderfähigkeit von ELER-Investitionsvorhaben eingeführt, wogegen die einschlägigen Umweltschutzvorschriften weiterhin gelten.
(5)Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 807/2014 sollte daher entsprechend geändert werden.
(6)Da die Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 mit Wirkung vom 1. Januar 2018 durch die Verordnung (EU) 2017/2393 geändert wurde, empfiehlt es sich, dass die entsprechenden Änderungen der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 807/2014 ab demselben Zeitpunkt wirksam werden —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 807/2014 wird wie folgt geändert:
(1)Artikel 2 erhält folgende Fassung:
„Artikel 2
Junglandwirte
1. Die Bedingungen für den Zugang zur Förderung von Junglandwirten im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe n der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013, die sich gemeinsam mit anderen Landwirten als Betriebsinhaber niederlassen, entsprechen den Bedingungen für Junglandwirte, die sich als alleinige Betriebsinhaber niederlassen. In jedem Fall üben die Junglandwirte die Kontrolle über den Betrieb nach den Bestimmungen aus, die in dem betreffenden Mitgliedstaat gelten.
2. Betrifft der Förderantrag einen Betrieb im Eigentum einer juristischen Person, so übt ein Junglandwirt im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe n der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 die Kontrolle über die juristische Person nach den Bestimmungen aus, die in dem betreffenden Mitgliedstaat gelten. Sind mehrere natürliche Personen, einschließlich Personen, die keine Junglandwirte sind, am Kapital oder der Betriebsführung der juristischen Person beteiligt, so muss der Junglandwirt in der Lage sein, diese Kontrolle allein oder gemeinschaftlich mit anderen Landwirten auszuüben.
Wird eine juristische Person allein oder gemeinschaftlich von einer anderen juristischen Person kontrolliert, so gelten die Anforderungen nach Unterabsatz 1 für jede natürliche Person, die die Kontrolle über diese andere juristische Person ausübt.
3. Für die Erfüllung der im Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum genannten Bedingung der beruflichen Qualifikation kann dem Begünstigten eine Frist von höchstens 36 Monaten ab dem Zeitpunkt des Einzelbeschlusses über die Gewährung der Förderung eingeräumt werden.“
(2)Artikel 12 erhält folgende Fassung:
„Artikel 12
Darlehen zu Marktbedingungen für Fonds auf Gegenseitigkeit
Stammen die Mittel für die finanziellen Entschädigungen, die von den Fonds auf Gegenseitigkeit gemäß den Artikeln 38, 39 und 39a der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 zu zahlen sind, aus einem Darlehen zu Marktbedingungen, so beträgt die Laufzeit des Darlehens ein bis fünf Jahre.“
(3)In Artikel 13 erhält der Einleitungssatz folgende Fassung:
„Für die Zwecke von Artikel 45 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 gelten bei Gewährung der Förderung in Form von Zuschüssen folgende Bestimmungen:“
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. Januar 2018.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 30.10.2018
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER