DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) .../... DER KOMMISSION
vom 3.9.2018
zur Festlegung von Mindestanforderungen zur Umsetzung der Bestimmungen der Richtlinie 2007/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Identifizierung der Aktionäre, die Informationsübermittlung und die Erleichterung der Ausübung der Aktionärsrechte
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2007/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 über die Ausübung bestimmter Rechte von Aktionären in börsennotierten Gesellschaften, insbesondere auf Artikel 3a Absatz 8, Artikel 3b Absatz 6 und Artikel 3c Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1)Die Richtlinie 2007/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates räumt börsennotierten Gesellschaften das Recht ein, ihre Aktionäre zu identifizieren, und verpflichtet Intermediäre, an diesem Identifizierungsverfahren mitzuwirken. Diese Richtlinie soll außerdem die Kommunikation börsennotierter Gesellschaften mit ihren Aktionären verbessern, insbesondere die Übermittlung von Informationen über die Intermediärskette, und fordert, dass die Intermediäre die Ausübung von Aktionärsrechten erleichtern. Zu diesen Rechten gehören das Recht auf die Teilnahme an der Hauptversammlung, einschließlich der Ausübung des Stimmrechts, finanzielle Rechte sowie das Recht, Gewinnausschüttungen zu erhalten oder an anderen Unternehmensereignissen teilzunehmen, die vom Emittenten oder einem Dritten initiiert werden.
(2)Die vorliegende Verordnung zielt darauf ab zu verhindern, dass die Bestimmungen der Richtlinie 2007/36/EG unterschiedlich umgesetzt werden, was zur Festlegung inkompatibler nationaler Standards führen könnte, die Risiken und Kosten grenzüberschreitender Tätigkeiten erhöhen, ihre Wirksamkeit und Effizienz beeinträchtigen und zu zusätzlichen Belastungen für die Intermediäre führen würde. Die Verwendung gemeinsamer Formate für die Übermittlung von Daten und Mitteilungen sollte eine effiziente und zuverlässige Verarbeitung sowie die Interoperabilität zwischen Intermediären, Emittenten und ihren Aktionären ermöglichen und so das effiziente Funktionieren der Aktienmärkte der Union sicherstellen.
(3)Im Einklang mit dem Umfang der Befugnisübertragungen und den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit legt die vorliegende Verordnung nur Mindestanforderungen fest. Intermediäre und andere Marktteilnehmer werden aufgefordert, diese Formate entsprechend dem Bedarf der verschiedenen Märkte selbst weiter zu regeln. Sie könnten die in dieser Verordnung genannten Mitteilungen und andere Arten von Mitteilungen, die für die Ausübung der Aktionärsrechte erforderlich sind, auch weiter standardisieren und neue Technologien entwickeln, die Transparenz und Vertrauen stärken könnten.
(4)Um die Ausübung der Aktionärsrechte zu erleichtern und insbesondere grenzüberschreitend effizienter zu gestalten, sollte der Einsatz moderner Technologien für die Kommunikation zwischen Emittenten und ihren Aktionären und durch Intermediäre, einschließlich für diese Verfahren eingesetzter Dienstleistungserbringer, gefördert werden. Jede Kommunikation zwischen Intermediären sollte soweit möglich in maschinenlesbaren und standardisierten Formaten erfolgen, die Interoperabilität zwischen den Betreibern gewährleisten und eine vollautomatisierte Abwicklung ermöglichen. Die Intermediäre sollten jedoch für Aktionäre, die selbst keine Intermediäre sind, Informationen und Reaktionsmöglichkeiten anhand allgemein verfügbarer Verfahren bereitstellen, die eine vollautomatisierte Abwicklung durch die Intermediäre ermöglichen.
(5)Der Antrag auf Offenlegung von Informationen zu Aktionären und die zu übermittelnde Antwort sollten an Mindestanforderungen gekoppelt sein, die eine einheitliche, automatisierte und reibungslose Anwendung des Rechts des Emittenten auf Kenntnis seiner Aktionäre gewährleisten.
(6)Unbeschadet der Einberufung der Hauptversammlung ist es im Hinblick auf die vollautomatisierte Abwicklung erforderlich, Mindestanforderungen an die Art und das Format der Informationen in der standardisierten Einladung zur Hauptversammlung festzulegen, die gegebenenfalls entlang der Intermediärskette an die Aktionäre übermittelt werden. Dadurch soll auch die Bearbeitung elektronischer Abstimmungsanweisungen der Aktionäre an den Emittenten erleichtert werden.
(7)Die vorliegende Verordnung gilt für die verschiedenen Holding-Modelle für Aktien, die in den Mitgliedstaaten bestehen, ohne dass ein bestimmtes Modell bevorzugt wird.
(8)Das nationale Recht am Sitz des Emittenten legt fest, welche Verpflichtungen die Intermediäre konkret erfüllen müssen, um die Ausübung der Rechte durch die Aktionäre zu erleichtern. Dazu gehören gegebenenfalls die Verpflichtung, die Berechtigung des Aktionärs zur Teilnahme an einer Hauptversammlung zu bestätigen, sowie die Verpflichtung, die Anmeldung zur Hauptversammlung an den Emittenten zu übermitteln. Hierfür muss festgelegt werden, welche Arten von Informationen mindestens in einer solchen Anmeldung zur Hauptversammlung enthalten sein müssen.
(9)Die Bestätigung der Berechtigung zur Teilnahme an einer Hauptversammlung muss weiter vereinheitlicht werden, da der Emittent eventuell keine genauen Informationen über die berechtigten Positionen hat oder diese ihm nicht angemessen mitgeteilt wurden, insbesondere bei einer grenzüberschreitenden Kommunikation. Die Bestätigungen der Teilnahmeberechtigung werden auf unterschiedlicher Weise übermittelt, z. B. elektronisch über die Intermediärskette, direkt vom letzten Intermediär an den Emittenten oder durch den letzten Intermediär in Papierform oder elektronisch an den Aktionär oder Kunden, je nach Wertpapier-Holdingmodell auf dem relevanten Markt. In der vorliegenden Verordnung werden Mindestinformationen festgelegt, die in Bestätigungen oder den Eingang der Stimmen und die Aufzeichnung und Zählung der Stimmen aufzunehmen sind.
(10)Eine zügige Verarbeitung der Mitteilungen innerhalb der Intermediärskette, insbesondere wenn es sich um Verwahrer oder andere auf verschiedenen Ebenen tätige Betreiber handelt und wenn Sammelkundenkonten verwendet werden, ist von entscheidender Bedeutung, um sicherzustellen, dass die Informationen die Aktionäre grenzüberschreitend erreichen und diese innerhalb eines angemessenen Zeitraums und der für Unternehmensereignisse von Emittenten und Intermediären gesetzten Fristen reagieren können. Um die berechtigten Interessen der Aktionäre zu schützen und gegen die der Emittenten und Intermediäre abzuwägen, sollten die einzuhaltenden Fristen für die Übermittlung von Informationen über Unternehmensereignisse und Aktionärsmaßnahmen definiert werden.
(11)Da bei der Abwicklung von Kapitalmaßnahmen („Corporate Actions Processing“), die Unternehmensereignisse finanzieller Art wie Ausschüttungen und Umstrukturierungen mit Auswirkungen auf die zugrunde liegende Aktie umfassen, im Allgemeinen freiwillige Marktstandards angewandt werden, werden in der vorliegenden Verordnung nur die wesentlichen Elemente und Grundsätze der einschlägigen Verfahren festgelegt.
(12)Es ist von entscheidender Bedeutung, dass vertrauenswürdige Daten generiert werden und vertrauliche Daten sicher übermittelt werden. Intermediäre, Emittenten und Dienstleistungserbringer für Emittenten sollten über geeignete Verfahren verfügen, um insbesondere die Integrität und Sicherheit dieser Verfahren sicherzustellen, die personenbezogene Daten für die in der Richtlinie 2007/36/EG definierten Zwecke umfassen.
(13)Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Europäischen Wertpapierausschusses —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
(1) „Emittent“ eine Gesellschaft mit Sitz in einem Mitgliedstaat, deren Aktien zum Handel auf einem in einem Mitgliedstaat gelegenen oder dort betriebenen geregelten Markt zugelassen sind, oder einen von einer solchen Gesellschaft für die in der vorliegenden Verordnung genannten Aufgaben benannten Dritten;
(2) „Zentralverwahrer auf Emittentenseite“ den Zentralverwahrer, der die Kerndienstleistung nach Abschnitt A Nummern 1 oder 2 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die auf einem geregelten Markt gehandelten Aktien erbringt;
(3) „Unternehmensereignis“ eine vom Emittenten oder einem Dritten initiierte Maßnahme, die die Ausübung der mit den Aktien verbundenen Rechte beinhaltet und die zugrunde liegende Aktie beeinflussen kann, z. B. die Gewinnausschüttung oder eine Hauptversammlung;
(4) „Intermediär“ eine Person im Sinne des Artikel 2 Buchstabe d der Richtlinie 2007/36/EG und Intermediäre aus Drittländern im Sinne des Artikels 3e der Richtlinie 2007/36/EG;
(5) „Aktionärsmaßnahme“ jede Antwort, Anweisung oder sonstige Reaktion des Aktionärs oder eines vom Aktionär nach geltendem Recht benannten Dritten zum Zweck der Ausübung der mit den Aktien verbundenen Aktionärsrechte bei einem Unternehmensereignis;
(6) „letzter Intermediär“ jeden Intermediär, der Depotkonten in der Intermediärskette für den Aktionär bereitstellt;
(7) „Nachweisstichtag“ den vom Emittenten festgelegten Tag, an dem die mit den Aktien verbundenen Rechte, einschließlich des Rechts auf Teilnahme an und Ausübung des Stimmrechts in einer Hauptversammlung, sowie die Identität des Aktionärs auf der Grundlage der in den Büchern des Zentralverwahrers auf Emittentenseite oder eines anderen ersten Intermediärs bei Geschäftsschluss buchmäßig abgewickelten Positionen festgestellt werden;
(8) „berechtigte Position“ eine Position im Aktienbesitz am „Nachweisstichtag“, mit der die aus den Aktien erwachsenden Rechte, einschließlich das Recht auf Teilnahme an und Ausübung des Stimmrechts in einer Hauptversammlung, verbunden sind;
(9) „erster Intermediär“ den „Zentralverwahrer auf Emittentenseite“ oder einen anderen vom Emittenten benannten Intermediär, der das Aktienverzeichnis des Emittenten buchmäßig auf oberster Ebene in Bezug auf die auf einem geregelten Markt gehandelten Aktien führt oder diese Aktien auf oberster Ebene im Namen der Aktionäre des Emittenten aufbewahrt. Der erste Intermediär kann auch als letzter Intermediär fungieren;
(10) „Zahlungstermin“ das Datum, an dem die Zahlung der Erlöse eines Unternehmensereignisses an den Aktionär fällig ist;
(11) „Entscheidungsfrist“ den Zeitraum, in dem der Aktionär bei einem Unternehmensereignis zwischen den verfügbaren Optionen wählen kann;
(12) „letzter Teilnahmetermin“ das letzte Datum, an dem Aktien gekauft oder übertragen werden können, die mit dem Recht verbunden sind, an dem Unternehmensereignis – mit Ausnahme des Rechts auf Teilnahme an einer Hauptversammlung – teilzunehmen;
(13) „Käuferschutzfrist“ den letzten Tag und Zeitpunkt, bis zu dem ein Käufer, der die einem Unternehmensereignis zugrunde liegende Aktie, die Optionen für den Aktionär beinhaltet, noch zu erhalten hat, dem Verkäufer mitteilt, welche der Optionen er wählt;
(14) „Emittentenfrist“ den letzten, vom Emittenten festgelegten Tag und Zeitpunkt, bis zu dem dem Emittenten, dem vom Emittenten benannten Dritten oder dem Zentralverwahrer auf Emittentenseite die Maßnahmen der Aktionäre in Bezug auf das Unternehmensereignis mitzuteilen sind; bei einem von einem Dritten initiierten Unternehmensereignis gilt dies für jede Frist zur Unterrichtung des Dritten oder des von diesem Dritten benannten Dritten über Aktionärsmaßnahmen im Zusammenhang mit dem von ihm initiierten Unternehmensereignis;
(15) „Ex-Tag“ den Tag, ab dem die Aktien ohne die mit den Aktien verbundenen Rechte, einschließlich des Rechts auf Teilnahme an und Ausübung des Stimmrechts in einer Hauptversammlung, gehandelt werden;
(16) „ISIN“ die internationale Wertpapierkennnummer, die Wertpapieren gemäß der ISO 6166 oder einer vergleichbaren Methode zugewiesen wird;
(17) „LEI“ die Kennziffer der juristischen Person nach ISO 17442, auf die in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1247/2012 der Kommission Bezug genommen wird.
Artikel 2
Standardisierte Formate, Interoperabilität und Sprachen
1.Die Intermediäre übermitteln die in den Artikeln 3 bis 8 genannten Informationen in den im Anhang festgelegten standardisierten Formaten; sie enthalten die Mindestangaben und entsprechen den im Anhang festgelegten Anforderungen.
2.Die Informationen der Emittenten für die Intermediäre, die über die Intermediärskette an die Aktionäre zu übermitteln sind, haben ein Format, das eine Verarbeitung gemäß Absatz 3 ermöglicht.
Der Emittent stellt die Informationen in der Sprache zur Verfügung, in der er seine Finanzinformationen gemäß der Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates veröffentlicht, sowie in einer in internationalen Finanzkreisen gebräuchlichen Sprache, es sei denn, dies ist aufgrund seiner Aktionärsstruktur nicht gerechtfertigt.
3.Die Übermittlungen zwischen den Intermediären erfolgen in elektronischen und maschinenlesbaren Formaten, die die Interoperabilität und vollautomatisierte Abwicklung ermöglichen und international geltenden Industriestandards wie ISO oder mit ISO kompatiblen Methoden entsprechen.
4.Die Intermediäre gewähren den Aktionären, die keine Intermediäre sind, Zugang zu allen Informationen sowie zu allen Verfahren für Aktionärsmaßnahmen durch allgemein verfügbare Instrumente und Fazilitäten, sofern die Aktionäre nichts anderes vereinbart haben. Die Intermediäre stellen sicher, dass diese Instrumente und Fazilitäten die Verarbeitung von Aktionärsmaßnahmen gemäß Absatz 3 ermöglichen.
Artikel 3
Antrag auf Offenlegung von Informationen über die Identität der Aktionäre und Antwort
1.Die Mindestanforderungen an das Format eines Antrags auf Offenlegung von Informationen über die Identität von Aktionären gemäß Artikel 3a Absatz 1 der Richtlinie 2007/36/EG sind in Tabelle 1 des Anhangs festgelegt.
2.Die Mindestanforderungen an das Format der Antwort von Intermediären auf einen Antrag gemäß Absatz 1 sind in Tabelle 2 des Anhangs festgelegt.
3.Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Mindestanforderungen gelten soweit erforderlich auch für alle Aktualisierungen und Annullierungen solcher Anträge oder Antworten.
Artikel 4
Übermittlung der Einladung zur Hauptversammlung
1.Die Mindestanforderungen in Bezug auf die Art und das Format der Informationen, die gemäß Artikel 3b Absätze 1, 2, 3 und 5 der Richtlinie 2007/36/EG in Bezug auf die Einberufung von Hauptversammlungen zu übermitteln sind, sind in Tabelle 3 des Anhangs festgelegt.
2.Die in Absatz 1 genannten Anforderungen gelten soweit erforderlich auch für alle Aktualisierungen und Annullierungen solcher Einladungen.
Artikel 5
Bestätigung der Berechtigung zur Ausübung von Aktionärsrechten in einer Hauptversammlung
1.Um die Ausübung der Aktionärsrechte, einschließlich des Teilnahme- und Stimmrechts, in einer Hauptversammlung gemäß Artikel 3c Absatz 1 der Richtlinie 2007/36/EG zu erleichtern, bestätigt der letzte Intermediär auf Ersuchen dem Aktionär oder einem vom Aktionär benannten Dritten die in seinen Aufzeichnungen ausgewiesene berechtigte Position. Gibt es in der Kette von Intermediären mehr als einen Intermediär, stellt der letzte Intermediär sicher, dass die berechtigten Positionen in seinen Aufzeichnungen mit denen des ersten Intermediärs abgeglichen werden.
Die Bestätigung durch den letzten Intermediär an den Aktionär ist nicht erforderlich, wenn die berechtigte Position dem Emittenten bekannt ist oder diesem gegebenenfalls vom ersten Intermediär übermittelt wird.
2.In Tabelle 4 des Anhangs sind die Arten von Informationen und Datenelementen festgelegt, die die Bestätigung der Berechtigung mindestens umfassen muss.
3.Die in Unterabsatz 2 genannten Mindestanforderungen an Informationen und Datenelemente gelten soweit erforderlich auch für alle Aktualisierungen und Annullierungen solcher Einladungen.
Artikel 6
Anmeldung des Aktionärs zur Hauptversammlung
1.Um die Ausübung von Aktionärsrechten, einschließlich des Teilnahme- und Stimmrechts, in einer Hauptversammlung gemäß Artikel 3c Absatz 1 der Richtlinie 2007/36/EG zu erleichtern, übermitteln die Intermediäre, sofern vom Emittenten gefordert, auf Antrag des Aktionärs die Anmeldung an den Emittenten, damit der Aktionär entweder die Rechte selbst ausüben kann oder einen Dritten benennen kann, der diese Rechte mit ausdrücklicher Genehmigung und gemäß den Anweisungen des Aktionärs zu dessen Gunsten ausübt.
2.Wenn die Anmeldung zur Hauptversammlung einen Verweis auf die Stimmrechte enthält, stellt der letzte Intermediär sicher, dass die Informationen über die Anzahl der Aktien, aus denen das Stimmrecht ausgeübt wird, mit der berechtigten Position in Einklang steht. Falls die Anmeldung zur Hauptversammlung zwischen den Intermediären vor dem Nachweisstichtag übermittelt wird, aktualisiert der letzte Intermediär erforderlichenfalls die Anmeldung, damit die Informationen übereinstimmen.
3.In Tabelle 5 des Anhangs sind die Arten von Informationen und Datenelementen festgelegt, die die Anmeldung des Aktionärs zur Hauptversammlung mindestens umfassen muss.
Die in Unterabsatz 1 genannten Mindestanforderungen an Informationen und Datenelemente gelten soweit erforderlich auch für alle Aktualisierungen und Annullierungen solcher Anmeldungen.
Artikel 7
Format der Bestätigung des Eingangs sowie der Aufzeichnung und Zählung der Stimmen
1.Die Informationen und Datenelemente, die eine Bestätigung des Eingangs der elektronisch abgegebenen Stimmen gemäß Artikel 3c Absatz 2 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2007/36/EG mindestens enthalten muss, sind in Tabelle 6 des Anhangs festgelegt.
2.Die Informationen und Datenelemente, die eine Bestätigung der Aufzeichnung und Zählung der elektronisch abgegebenen Stimmen gemäß Artikel 3c Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2007/36/EG mindestens enthalten muss, sind in Tabelle 7 des Anhangs festgelegt.
Artikel 8
Übermittlung von Informationen über Unternehmensereignisse mit Ausnahme von Hauptversammlungen
1.Die Informationen, die der Emittent dem ersten oder anderen Intermediären zur Verfügung stellen muss, sowie die Mitteilungen, die innerhalb der Intermediärskette zu übermitteln sind, enthalten alle wichtigen Informationen über andere Unternehmensereignisse als Hauptversammlungen, die der Intermediär benötigt, um seinen Verpflichtungen aus der Richtlinie 2007/36/EG gegenüber dem Aktionär nachzukommen, oder die der Aktionär benötigt, um seine Aktionärsrechte auszuüben.
2.Es gelten folgende Mindestanforderungen an die Reihenfolge der Übermittlungen, die Daten und Fristen in einem Unternehmensereignis:
(a)Der Emittent übermittelt dem ersten Intermediär und falls erforderlich anderen Intermediären die Informationen über das Unternehmensereignis so rechtzeitig, dass die Marktteilnehmer in der Lage sind, auf die Informationen zu reagieren und diese weiterzuleiten, und dass gegebenenfalls offene Geschäfte oder Marktforderungen vor etwaigen relevanten Fristen oder dem Beginn der Entscheidungsfrist angemessen bearbeitet werden können;
(b)der Zahlungstermin wird möglichst nahe am Nachweisstichtag, der Emittentenfrist oder gegebenenfalls der von dem Dritten, der das Unternehmensereignis initiiert hat, festgelegten Frist festgesetzt, damit die Abwicklung von Zahlungen an die Aktionäre so rasch wie möglich erfolgen kann;
(c)bei einem Unternehmensereignis, das Optionen für den Aktionär beinhaltet, sollte die Entscheidungsfrist ausreichend lang sein, um den Aktionären und Intermediären ausreichend Zeit für ihre Entscheidung zu geben;
(d)bei einem Unternehmensereignis, das Optionen für den Aktionär beinhaltet, sollten der Stichtag für die Teilnahme und die Käuferschutzfrist in dieser Reihenfolge der Emittentenfrist vorausgehen, damit Käuferforderungen vor Ende der Entscheidungsfrist angemessen abgewickelt werden können;
(e)bei einem konditionellen Unternehmensereignis übermittelt der Emittent dem ersten Intermediär die Informationen über das Ergebnis des Unternehmensereignisses so rasch wie möglich nach der Emittentenfrist und vor jeglicher Zahlung im Rahmen des Unternehmensereignisses.
3.Nach dem Zahlungstermin des Unternehmensereignisses übermitteln der erste Intermediär bzw. bei mehr als einem Intermediär in der Kette alle Intermediäre die Informationen über die vom Intermediär auf Rechnung des Aktionärs getroffenen Maßnahmen oder abgeschlossenen Transaktionen. Die durch den Intermediär zu übermittelnden Informationen beinhalten mindestens die Ergebnisse der Aktionärsmaßnahme in einem Unternehmensereignis mit Optionen, die berechtigten oder abgewickelten Positionen sowie die Ergebnisse in Bezug auf etwaige Marktforderungen, sofern sie für den Aktionär relevant sind.
4.Tabelle 8 des Anhangs enthält die Mindestinformationen und -datenelemente, die gemäß Artikel 3b Absätze 1, 2, 3 und 5 der Richtlinie 2007/36/EG in Bezug auf Unternehmensereignisse mit Ausnahme von Hauptversammlungen bereitzustellen und zu übermitteln sind, sofern sie für die entsprechende Kapitalmaßnahme relevant sind.
Die in Unterabsatz 1 genannten Anforderungen gelten soweit erforderlich auch für alle Aktualisierungen und Annullierungen solcher Mitteilungen.
Artikel 9
Von Emittenten und Intermediären bei Unternehmensereignissen und bei den Verfahren zur Identifizierung der Aktionäre einzuhaltende Fristen
1.Der Emittent, der das Unternehmensereignis initiiert, stellt den Intermediären die Informationen über das Unternehmensereignis rechtzeitig und spätestens am Geschäftstag, an dem er nach geltendem Recht das Unternehmensereignis bekanntgibt, zur Verfügung.
2.Der Intermediär stellt bei der Verarbeitung und Übermittlung von Informationen über Unternehmensereignisse erforderlichenfalls sicher, dass die Aktionäre ausreichend Zeit haben, auf die erhaltenen Informationen zu reagieren, damit sie die Emittentenfrist oder den Nachweisstichtag einhalten können.
Der erste Intermediär und alle anderen Intermediäre, die die Informationen über ein Unternehmensereignis erhalten, übermitteln diese Informationen unverzüglich und spätestens bis zum Ende des Geschäftstags, an dem sie die Informationen erhalten haben, an den nächsten Intermediär in der Kette. Erhält der Intermediär die Informationen während seines Geschäftstags nach 16.00 Uhr, so übermittelt er die Informationen unverzüglich und spätestens bis 10.00 Uhr am folgenden Geschäftstag.
Ändert sich nach der ersten Übermittlung die Position in der betreffenden Aktie, so übermitteln der erste Intermediär und alle anderen Intermediäre in der Kette die Informationen bis zum Nachweisstichtag auch an die neuen Aktionäre in ihren Büchern, entsprechend den Tagesendpositionen jedes Geschäftstags.
3.Der letzte Intermediär übermittelt dem Aktionär unverzüglich und spätestens bis zum Ende des Geschäftstags, an dem er die Informationen erhalten hat, die Informationen über das Unternehmensereignis. Erhält der Intermediär die Informationen während seines Geschäftstags nach 16.00 Uhr, so übermittelt er die Informationen unverzüglich und spätestens bis 10.00 Uhr am folgenden Geschäftstag. Darüber hinaus bestätigt er die Berechtigung des Aktionärs, an dem Unternehmensereignis teilzunehmen, unverzüglich und ausreichend zeitnah, um die Emittentenfrist oder den Nachweisstichtag einzuhalten.
4.Jeder Intermediär übermittelt dem Emittenten alle Informationen über Aktionärsmaßnahmen unverzüglich nach Erhalt der Informationen gemäß einem Verfahren, dass die Einhaltung der Emittentenfrist oder des Nachweisstichtags ermöglicht.
Alle zusätzlichen Anforderungen bezüglich Aktionärsmaßnahmen, die der Emittent vom Aktionär nach geltendem Recht verlangt und die nicht gemäß Artikel 2 Absatz 3 maschinenlesbar sind oder vollautomatisiert abgewickelt werden können, werden unverzüglich und rechtzeitig über den Intermediär übermittelt, um die Emittentenfrist oder den Nachweisstichtag einzuhalten.
Der letzte Intermediär setzt keine Aktionärsmaßnahmen erfordernde Frist fest, die weniger als drei Geschäftstage vor der Emittentenfrist oder dem Nachweisstichtag liegt. Der letzte Intermediär kann den Aktionär vor den Risiken warnen, die mit Änderungen der Aktienposition kurz vor dem Nachweisstichtag verbunden sind.
5.Die Bestätigung des Eingangs der elektronisch abgegebenen Stimmen gemäß Artikel 7 Absatz 1 wird der Person, die die Stimmen abgegeben hat, unmittelbar nach Stimmabgabe übermittelt.
Die Bestätigung der Aufzeichnung und Zählung der Stimmen gemäß Artikel 7 Absatz 2 wird vom Emittenten zeitnah und spätestens 15 Tage nach dem Antrag oder der Hauptversammlung übermittelt, je nachdem, welches Ereignis später eintritt, sofern die Informationen nicht bereits vorliegen.
6.Der Antrag eines Emittenten oder eines vom Emittenten benannten Dritten auf Offenlegung der Identität des Aktionärs wird von den Intermediären unter Berücksichtigung des Umfang des Antrags unverzüglich und spätestens bis zum Ende des Geschäftstags, an dem der Antrag eingegangen ist, an den nächsten Intermediär in der Kette übermittelt. Erhält der Intermediär den Antrag während seines Geschäftstags nach 16.00 Uhr, so übermittelt er die Informationen unverzüglich und spätestens bis 10.00 Uhr am folgenden Geschäftstag.
Die Antwort auf den Antrag auf Offenlegung der Identität von Aktionären wird von jedem Intermediär unverzüglich und spätestens an dem Geschäftstag, der unmittelbar auf den Nachweisstichtag oder den Eingangstag des Antrags bei dem antwortenden Intermediär folgt, an den im Antrag genannten Adressaten übermittelt.
Die in Unterabsatz 2 genannte Frist gilt nicht für Antworten auf Anträge oder gegebenenfalls Teile von Anträgen, die nicht gemäß Artikel 2 Absatz 3 maschinenlesbar sind und vollautomatisiert abgewickelt werden können. Sie gilt auch nicht für Antworten auf Anträge, die der Intermediär mehr als sieben Geschäftstage nach dem Nachweisstichtag erhält. In solchen Fällen wird die Antwort vom Intermediär unverzüglich und spätestens innerhalb der Emittentenfrist übermittelt.
7.Die in den Absätzen 1 bis 6 genannten Fristen gelten soweit erforderlich für alle Annullierungen oder Aktualisierungen der entsprechenden Informationen.
8.Der Intermediär versieht alle in diesem Artikel genannten Übermittlungen mit einem Zeitstempel.
Artikel 10
Mindestsicherheitsanforderungen
1.Bei der Übermittlung von Informationen an Intermediäre, Aktionäre oder von Aktionären benannte Dritte gemäß den Artikeln 3a, 3b und 3c der Richtlinie 2007/36/EG treffen der Emittent und der Intermediär geeignete technische und organisatorische Maßnahmen, um die Sicherheit, Integrität und Authentifizierung der Informationen des Emittenten oder Dritten, die ein Unternehmensereignis initiieren, zu gewährleisten. Intermediäre treffen solche Maßnahmen auch in Bezug auf die Übermittlung von Informationen an den Emittenten oder den vom Emittenten benannten Dritten.
2.Der Intermediär, der vom Emittenten oder von dem vom Emittenten benannten Dritten einen Antrag auf Offenlegung der Identität des Aktionärs bzw. eine andere in der vorliegenden Verordnung genannte Mitteilung erhält, die über die Intermediärskette oder an die Aktionäre übermittelt werden muss, prüft, ob die übermittelte Anfrage oder Information vom Emittenten stammt.
Artikel 11
Inkrafttreten und Geltungsbeginn
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem … [24 Monate nach Inkrafttreten der Verordnung].
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 3.9.2018
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER