DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) .../... DER KOMMISSION
vom 30.7.2018
zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 808/2014
mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates 1 , insbesondere auf Artikel 8 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1)Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 808/2014 der Kommission 2 wurden Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 festgelegt. Mit der Verordnung (EU) 2017/2393 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 wurde die Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 geändert, indem die allgemeinen Vorschriften für den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) vereinfacht wurden. Deshalb sollten die Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 entsprechend geändert werden.
(2)Die Verpflichtung zur Auswahl von Beratungsstellen durch ein spezielles Auswahlverfahren wurde aufgehoben. Deshalb sollten die Durchführungsvorschriften, die sich auf Ausschreibungsverfahren beziehen, gestrichen werden.
(3)In Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe n der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 wurden Vorschriften für die gemeinsame Niederlassung von Junglandwirten eingeführt und in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe s derselben Verordnung wurde der Begriff „Zeitpunkt der Niederlassung“ definiert. Deshalb sollten die Bestimmungen für Junglandwirte gemäß Anhang I Teil 1 Abschnitt 8 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 808/2014 entsprechend angepasst werden. Außerdem sollten in der Folge der Streichung von Artikel 57 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission 4 , der Vorschriften zur Entwicklung der landwirtschaftlichen Betriebe und sonstiger Unternehmen enthielt, die Bestimmungen für Geschäftspläne gemäß der Verordnung (EU) Nr. 808/2014 ebenfalls vereinfacht werden.
(4)Die Vorschriften über Finanzinstrumente wurden vereinfacht. Insbesondere wurde mit Artikel 49 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 eine Abweichung von der Anwendung der Auswahlkriterien für Vorhaben eingeführt, die in Form von Finanzinstrumenten unterstützt werden. Anhang I Teil 1 Abschnitt 8 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 808/2014 sollte an diese Abweichung angepasst werden.
(5)Zur Vermeidung von unnötigem Verwaltungsaufwand und insbesondere von häufigen Änderungen der Finanzierungspläne muss klargestellt werden, dass die Obergrenze für die Überschreitung der im Finanzierungsplan jedes Programms ausgewiesenen geplanten ELER-Beiträge auf Ebene des Gesamtbetrags für die jeweilige Maßnahme berechnet wird.
(6)In Artikel 39a der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 ist eine Unterstützung der Landwirte durch ein sektorspezifisches Einkommensstabilisierungsinstrument vorgesehen, und Artikel 37 derselben Verordnung gestattet die Förderung von Versicherungssystemen im Agrarbereich, die Einbußen von mehr als 20 % der durchschnittlichen Jahreserzeugung aufgrund von widrigen Witterungsverhältnissen, Tierseuchen oder Pflanzenkrankheiten, Schädlingsbefall oder eines Umweltvorfalls abdecken. Gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe h der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sollte der Finanzierungsplan die vorgesehene Beteiligung sowie den Beteiligungssatz des ELER ausweisen.
(7)Deshalb sollte die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 808/2014 entsprechend geändert werden.
(8)Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die Entwicklung des ländlichen Raums —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 808/2014 wird wie folgt geändert:
1. Artikel 7 wird gestrichen.