BEGRÜNDUNG
1.KONTEXT DES DELEGIERTEN RECHTSAKTS
Mit dieser delegierten Richtlinie der Kommission wird Anhang III der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten (Neufassung) 1 zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt hinsichtlich einer Ausnahme für bestimmte Verwendungen von Blei geändert.
Gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2011/65/EU unterliegt die Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten Beschränkungen. Die Richtlinie trat am 21. Juli 2011 in Kraft.
Die Stoffe, die Beschränkungen unterliegen, sind in Anhang II der Richtlinie 2011/65/EU aufgeführt. Die Beschränkungen für Blei, Quecksilber, Cadmium, sechswertiges Chrom, polybromierte Biphenyle und polybromierte Diphenylether sind bereits in Kraft, während die Beschränkungen für Di(2-ethylhexyl)phthalat (DEHP), Butylbenzylphthalat (BBP), Dibutylphthalat (DBP) und Diisobutylphthalat (DIBP) mit Wirkung vom 22. Juli 2019 oder danach gelten. In den Anhängen III und IV der Richtlinie 2011/65/EU sind die Werkstoffe und Bauteile von Elektro- und Elektronikgeräten aufgeführt, die hinsichtlich bestimmter Verwendungen von der Stoffbeschränkung gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie ausgenommen sind.
Artikel 5 regelt die Anpassung der Anhänge III und IV an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt (Einbeziehung, Erneuerung, Änderungen und Widerruf von Ausnahmen). Gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a werden Ausnahmen in die Anhänge III und IV einbezogen, sofern durch diese Einbeziehung der durch die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 2 gewährte Schutz von Umwelt und Gesundheit nicht abgeschwächt wird und wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist: Ihre Beseitigung oder Substitution durch eine Änderung der Gerätegestaltung oder durch Werkstoffe und Bauteile, die keine der in Anhang II aufgeführten Werkstoffe oder Stoffe erfordern, ist wissenschaftlich oder technisch nicht praktikabel; die Zuverlässigkeit von Substitutionsprodukten ist nicht gewährleistet; oder die umweltschädigenden, gesundheitsschädigenden und die Sicherheit der Verbraucher gefährdenden Gesamtauswirkungen der Substitution überwiegen voraussichtlich die Gesamtvorteile für die Umwelt, die Gesundheit und die Sicherheit der Verbraucher.
Außerdem erfolgt gemäß Artikel 5 Absatz 1 die Einbeziehung von Werkstoffen und Bauteilen von Elektro- und Elektronikgeräten für bestimmte Verwendungen in die Listen in den Anhängen III und IV durch einzelne delegierte Rechtsakte der Kommission gemäß Artikel 20 der Richtlinie. Die Verfahren für die Anträge auf Gewährung, Erneuerung oder Widerruf einer Ausnahme sind in Artikel 5 Absatz 3 und in Anhang V enthalten.
2.KONSULTATIONEN VOR ANNAHME DES RECHTSAKTS
Im Einklang mit den Bestimmungen von Artikel 5 Absatz 3 und Anhang V erhielt die Kommission seit der Veröffentlichung der Richtlinie 2011/65/EU zahlreiche 3 Anträge von Wirtschaftsteilnehmern auf Gewährung neuer bzw. Erneuerung bestehender Ausnahmen.
Die derzeitige Ausnahme 34 in Anhang III gestattet die Verwendung von Blei in Trimmpotentiometern auf Cermet-Basis. Die Kommission erhielt im Januar 2015 einen Antrag auf Erneuerung dieser Ausnahme. Die Ausnahme 34 lief für die Kategorien 1 bis 7 und 10 4 ursprünglich am 21. Juli 2016 ab, bleibt aber gemäß den Bestimmungen der Richtlinie 2011/65/EU (Artikel 5 Absatz 5 Unterabsatz 2) so lange gültig, bis die Kommission über den Antrag auf Erneuerung entschieden hat.
Um die beantragte Ausnahme bewerten zu können, hat die Kommission eine Studie zur Durchführung der erforderlichen technisch-wissenschaftlichen Prüfung eingeleitet, die eine achtwöchige offene Online-Konsultation von Interessenträgern 5 zu dem Antrag einschloss. Zu der Konsultation der Interessenträger gingen zwei Beiträge ein.
Der Abschlussbericht über die Bewertung des Antrags wurde veröffentlicht 6 ; die Interessenträger wurden informiert.
Anschließend konsultierte die Kommission die im Rahmen der Richtlinie 2011/65/EU eingesetzte Expertengruppe für delegierte Rechtsakte in einer Sitzung am 15. Dezember 2016, die auch Präsentationen der Antragsteller und der am meisten betroffenen Interessenträger umfasste. Die Sachverständigen stimmten dem Entwurf der Kommission zu, wobei eine große Mehrheit der Mitglieder abwesend war oder sich nicht äußerte. Gemäß den Leitlinien für eine bessere Rechtsetzung wurde der Entwurf der delegierten Richtlinie für eine vierwöchige Rückmeldefrist auf dem Portal „Bessere Rechtsetzung“ veröffentlicht. Es gingen zwei Stellungnahmen ein, die beide den Rechtsaktentwurf befürworteten. Alle erforderlichen Schritte in Bezug auf Ausnahmen von der Stoffbeschränkung gemäß Artikel 5 Absätze 3 bis 7 wurden durchgeführt. Angesichts der hohen Zahl gleichzeitig gestellter Ausnahmeanträge und der damit verbundenen administrativen Anforderungen galten andere Fristen für das Beschlussfassungsverfahren der Kommission als in Artikel 5 Absatz 5 vorgesehen. Das Europäische Parlament und der Rat wurden über alle Tätigkeiten unterrichtet.
Im Abschlussbericht wurden insbesondere die folgenden technischen Informationen und Einschätzungen hervorgehoben:
Potentiometer sind variable Widerstände. Sie funktionieren mit einem Gleitkontakt, mit dem der Widerstand im Stromkreis geregelt wird. Potentiometer werden für ein breites Spektrum von Produkten (audiovisuelle Geräte, Kommunikationsgeräte, Spielzeug und Messgeräte, elektrische Haushaltsgeräte usw.) verwendet. Blei ist darin in Form von Bleioxid in resistiven Tinten enthalten, in denen es als Haftvermittler wirkt.
Derzeit sind keine zuverlässigen bleifreien Alternativen verfügbar, sodass die Substitution von Blei nach wie vor wissenschaftlich und technisch nicht praktikabel ist.
Die Bewertungsergebnisse für die Kategorien 1 bis 7 und 10 machen deutlich, dass der Ausnahmeantrag in Bezug auf den Eintrag 34 des Anhangs III mindestens eine der maßgeblichen Bedingungen des Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a erfüllt. Da für die betreffenden Anwendungen bislang keine hinreichend zuverlässigen Alternativen zur Verfügung stehen oder in Kürze auf den Markt kommen dürften, ist eine Geltungsdauer bis zum 21. Juli 2021 gerechtfertigt. Da es noch keine zuverlässigen Substitutionsprodukte gibt, sind für diesen Zeitraum keine negativen sozioökonomischen Auswirkungen der Substitution zu erwarten. Die gewährte Geltungsdauer dürfte keine negativen Auswirkungen auf die Innovation haben. Für andere Kategorien als die Kategorien 1 bis 7 und 10 gilt die derzeitige Ausnahme während der in Artikel 5 Absatz 2 festgelegten Geltungsdauer weiter. Der durch die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH) gewährte Schutz von Umwelt und Gesundheit wird im Einklang mit Artikel 5 der Richtlinie 2011/65/EU durch diese spezifische Ausnahme nicht abgeschwächt.
3.RECHTLICHE ASPEKTE DES DELEGIERTEN RECHTSAKTS
Mit der delegierten Richtlinie wird für die Verwendung von Blei in bestimmten Anwendungen eine in Anhang III der Richtlinie 2011/65/EU aufzunehmende Ausnahme von den Beschränkungen gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie gewährt.