BEGRÜNDUNG
1.KONTEXT DES DELEGIERTEN RECHTSAKTS
In der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten sind regulatorische Folgen für Wirkstoffe mit endokrinschädigenden Eigenschaften und Biozidprodukte, die diese Stoffe enthalten, festgelegt. Gemäß Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung musste die Kommission spätestens bis zum 13. Dezember 2013 delegierte Rechtsakte zur Festlegung wissenschaftlicher Kriterien für die Bestimmung endokrinschädigender Eigenschaften erlassen. In seinem Urteil vom 16. Dezember 2015 in der Rechtssache T-521/14 (Königreich Schweden gegen Europäische Kommission) entschied das Gericht der Europäischen Union, dass die Europäische Kommission gegen EU-Recht verstoßen hat, da sie es versäumt hat, innerhalb der in der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 angegebenen Frist wissenschaftliche Kriterien für die Identifizierung endokriner Disruptoren festzulegen.
Der delegierte Rechtsakt enthält wissenschaftliche Kriterien für die Identifizierung endokriner Disruptoren. Diese Kriterien beruhen auf den Definitionen für endokrine Disruptoren und schädigende Wirkungen, die die Weltgesundheitsorganisation (WHO) im Rahmen ihres Internationalen Programms für Chemikaliensicherheit festgelegt hat. Sie entsprechen dem aktuellen Stand von Wissenschaft und Technik und ermöglichen eine treffendere Identifizierung von Wirkstoffen mit endokrinschädigenden Eigenschaften.
Die Kommission hat am 15. Juni 2016 eine Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat über endokrine Disruptoren und die Entwürfe der Kommissionsrechtsakte zur Festlegung der wissenschaftlichen Kriterien für ihre Bestimmung im Kontext der EU-Rechtsvorschriften über Pflanzenschutzmittel und Biozidprodukte (COM(2016) 350 final) verabschiedet. In der genannten Mitteilung werden die für Biozidprodukte festgelegten wissenschaftlichen Kriterien in einen breiteren Kontext eingebettet und insbesondere Verknüpfungen mit der Festlegung wissenschaftlicher Kriterien für die Bestimmung endokrinschädigender Eigenschaften im Bereich der Pflanzenschutzmittel mit den Auswirkungen auf andere Regelungsbereiche und mit anderen laufenden Tätigkeiten der Kommission zu endokrinen Disruptoren hergestellt.
2.KONSULTATIONEN VOR ANNAHME DES RECHTSAKTS
Zwischen September 2014 und Januar 2015 wurde im Rahmen einer Folgenabschätzung eine öffentliche Konsultation durchgeführt. Der dazugehörige Bericht wurde am 24. Juli 2015 veröffentlicht.
Am 15. Juni 2016 veröffentlichte die Kommission den Entwurf eines delegierten Rechtsakts. Die breite Öffentlichkeit wurde zwischen dem 30. Juni und dem 28. Juli 2016 über das Portal „Bessere Rechtsetzung“ zu diesem Entwurf eines delegierten Rechtsakts konsultiert. Die insgesamt 120 eingegangenen Rückmeldungen sind öffentlich einsehbar 1 . Dieser Entwurf eines delegierten Rechtsakts wurde am 23. Juni 2016 auch im Rahmen des Übereinkommens über technische Handelshemmnisse notifiziert; fünf Mitglieder gaben eine Stellungnahme ab.
Die Kommission hat eine Sachverständigengruppe (die „Sachverständigengruppe der für Biozidprodukte zuständigen Behörden“) mit Vertretern der für Biozidprodukte zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten auf deren Sitzungen vom 22. Juni 2016, 21. September 2016, 18. November 2016, 21. Dezember 2016, 28. Februar 2017, 7. April 2017 und 12. Juli 2017 konsultiert.
3.RECHTLICHE ASPEKTE DES DELEGIERTEN RECHTSAKTS
In dem delegierten Rechtsakt sind wissenschaftliche Kriterien für die Bestimmung endokrinschädigender Eigenschaften gemäß Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 festgelegt.
DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) .../... DER KOMMISSION
vom 4.9.2017
zur Festlegung wissenschaftlicher Kriterien für die Bestimmung endokrinschädigender Eigenschaften gemäß Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten 2 , insbesondere auf Artikel 5 Absatz 3 Unterabsatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe: