DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) .../... DER KOMMISSION
vom 3.5.2017
zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 hinsichtlich der Liste der Maßnahmen, für die bestimmte Informationen über die Begünstigten zu veröffentlichen sind
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates 1 , insbesondere auf Artikel 114,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1)Gemäß Artikel 111 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 müssen die Mitgliedstaaten Informationen über die Begünstigten des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums veröffentlichen, wozu unter anderem der Betrag der Zahlung für jede aus den Fonds finanzierte Maßnahme sowie Art und Beschreibung jeder Maßnahme gehören.
(2)Artikel 57 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 der Kommission 2 nennt weitere Angaben, die zu diesen Maßnahmen zu veröffentlichen sind, und verweist auf Anhang XIII der Verordnung, der eine Liste der betreffenden Maßnahmen enthält.
(3)Aufgrund des russischen Einfuhrverbots für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel mit Ursprung in der Union sowie eines geringeren Wachstums der weltweiten Nachfrage nach Milch und Milcherzeugnissen insbesondere wegen des Rückgangs der Ausfuhren nach China hat die Kommission die notwendigen Maßnahmen gemäß Artikel 219 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 in den Tierhaltungsektoren erlassen, um der Marktlage zu begegnen. Diese Maßnahmen sind in den Delegierten Verordnungen (EU) 2015/1853 4 , (EU) 2016/1612 5 und (EU) 2016/1613 6 der Kommission festgelegt. Die Maßnahmen wurden als Maßnahmen zur Stützung der Agrarmärkte gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 gewährt und gelten für das Haushaltsjahr 2016 bzw. 2017; sie stehen jedoch nicht auf der Liste in Anhang XIII der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014. Es empfiehlt sich daher, sie in diese Liste aufzunehmen.
(4)Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 sollte daher entsprechend geändert werden.
(5)Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die Agrarfonds —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
In Anhang XIII der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 wird folgende Nummer 10 angefügt:
„10. Die in Artikel 219 Absatz 1 der Verordnung (EU) 1308/2013 vorgesehenen Maßnahmen im Tierhaltungssektor als Maßnahmen zur Stützung der Agrarmärkte gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.“
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.