BEGRÜNDUNG

1.HINTERGRUND DES DELEGIERTEN RECHTSAKTS

Bei den Verhandlungen über die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (EMIR) vereinbarten der Rat und das Europäische Parlament, Altersversorgungssysteme, die bestimmte Bedingungen erfüllen, drei Jahre lang von der Clearingpflicht zu befreien. Dieser in Artikel 89 Absatz 1 EMIR vorgesehene Übergangszeitraum bietet zentralen Gegenparteien (CCPs) mehr Zeit für die Entwicklung technischer Lösungen für die Übertragung unbarer Sicherheiten von Altersversorgungssystemen zur Erfüllung von Sicherheitenanforderungen. Nach Artikel 85 Absatz 2 EMIR kann diese Befreiung durch delegierte Rechtsakte einmal um zwei Jahre und einmal um ein Jahr verlängert werden.

Am 5. Juni 2015 erließ die Kommission die Delegierte Verordnung 2015/1515 (Delegierte Verordnung (EU) 2015/1515 der Kommission zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Verlängerung der Übergangszeiträume für Altersversorgungssysteme, ABl. L 239 vom 15.9.2015, S. 63) und verlängerte damit die in Artikel 89 Absatz 1 EMIR genannte dreijährige Befreiung um zwei Jahre bis zum 16. August 2017. Mit dem vorliegenden Entwurf eines delegierten Rechtsakts schlägt die Kommission nun vor, die bestehende Befreiung um ein weiteres Jahr zu verlängern.

2.KONSULTATIONEN VOR ANNAHME DES RECHTSAKTS

Um die aktuelle Situation in vollem Umfang beurteilen zu können, hat die Kommission eine Grundlagenstudie zur Klärung der Frage in Auftrag gegeben, ob die CCPs die notwendigen Anstrengungen bei der Erarbeitung geeigneter technischer Lösungen für die Übertragung unbarer Sicherheiten durch Altersversorgungssysteme unternommen haben. In dieser Grundlagenstudie wurden auch potenzielle und alternative Lösungen analysiert. Außerdem wurde in der Grundlagenstudie untersucht, welche Auswirkungen eine Abschaffung der Befreiung hätte, falls keine Lösung gefunden wird; zu diesem Zweck wurde berechnet, in welchem Umfang sich die Ruhestandseinkünfte für die Empfänger der betroffenen Altersversorgungssysteme verringern würden.

In einem auf dieser Studie basierenden Bericht (COM/2015/039 vom 3.2.2015) gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass bislang keine ausreichenden Anstrengungen bei der Erarbeitung geeigneter technischer Lösungen unternommen worden seien und die nachteiligen Auswirkungen eines zentralen Clearings von Derivatekontrakten auf die Altersversorgungsleistungen künftiger Rentenempfänger unverändert bestehen blieben.

Gemäß Artikel 85 Absatz 2 der EMIR hat die Kommission die ESMA und die EIOPA zu dem Bericht konsultiert. Sowohl die ESMA als auch die EIOPA unterstützten die Annahme des Berichts.

Seit dem Erlass der Delegierten Verordnung 2015/1515 hat die Kommission zwei öffentliche Konsultationen durchgeführt, die weitere Erkenntnisse über die Befreiung von Altersversorgungssystemen von der Clearingpflicht brachten. Die Beiträge zur öffentlichen Konsultation zur EMIR 1 und zur Sondierung zum EU-Regulierungsrahmen für Finanzdienstleistungen 2 bestätigten, dass die Schlussfolgerungen des Berichts unverändert gültig sind.

Die Kommissionsdienststellen haben den Entwurf des delegierten Rechtsakts mit der Sachverständigengruppe des Europäischen Wertpapierausschusses erörtert. Dieser Konsultationsprozess hat zu einem breiten Konsens über den Entwurf des delegierten Rechtsakts geführt.

Gemäß den Leitlinien für eine bessere Rechtsetzung (SWD(2015) 111 final vom 19.5.2015) wurde der Entwurf des delegierten Rechtsakts für eine vierwöchige Rückmeldefrist auf dem Portal zur besseren Rechtsetzung veröffentlicht. Daraufhin gingen vier Rückmeldungen ein, die allesamt den Erlass des Entwurfs des delegierten Rechtsakts unterstützten.

3.RECHTLICHE ASPEKTE DES DELEGIERTEN RECHTSAKTS

Das Recht, einen delegierten Rechtsakt zu erlassen, erwächst aus Artikel 85 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (EMIR).

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) .../... DER KOMMISSION

vom 20.12.2016

zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Verlängerung der Übergangszeiträume für Altersversorgungssysteme

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister 3 , insbesondere auf Artikel 85 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Zentrale Gegenparteien (im Folgenden „CCPs“) agieren zwischen den Gegenparteien der auf einem oder mehreren Finanzmärkten gehandelten Kontrakte. Das Kreditrisiko dieser Gegenparteien wird durch die Hinterlegung von Sicherheiten gemindert, die so berechnet werden, dass mögliche Verluste bei einem Ausfall gedeckt sind. CCPs akzeptieren zur Erfüllung von Nachschussleistungen nur hochliquide Aktiva – in der Regel Barmittel – als Sicherheiten, sodass im Falle eines Ausfalls eine rasche Abwicklung erfolgen kann.

(2) Altersversorgungssysteme sind in vielen Mitgliedstaaten aktive Teilnehmer auf den OTC-Derivatemärkten. Allerdings beschränken die Altersversorgungssysteme in der Regel ihre Barmittel-Positionen auf ein Minimum und halten stattdessen höher rentierende Titel wie Wertpapiere, um hohe Renditen für die Rentenempfänger zu erwirtschaften. Einrichtungen, die Altersversorgungssysteme betreiben, deren Hauptzweck in der Bereitstellung von Altersversorgungsleistungen besteht, die üblicherweise lebenslang gezahlt werden, jedoch auch als zeitlich begrenzte Zahlungen oder als pauschaler Kapitalbetrag gezahlt werden können, halten in der Regel ihre Barmittel so niedrig wie möglich, um ihren Versicherungsnehmern ein Höchstmaß an Rentabilität und Ertrag zu verschaffen. Würde diesen Einrichtungen daher ein zentrales Clearing für ihre OTC-Derivatekontrakte vorgeschrieben, müssten sie einen erheblichen Teil ihrer Vermögenswerte in bar vorhalten, um die laufenden Einschussanforderungen von CCPs erfüllen zu können.

(3) Gemäß Artikel 89 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 findet die Clearingpflicht nach Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 während drei Jahren ab dem Tag des Inkrafttretens jener Verordnung keine Anwendung auf OTC-Derivatekontrakte, die objektiv messbar die Anlagerisiken reduzieren, welche unmittelbar mit der Zahlungsfähigkeit von Altersversorgungssystemen verbunden sind. Die Übergangsfrist gilt auch für Einrichtungen, die zu dem Zweck errichtet wurden, die Mitglieder von Altersversorgungssystemen bei einem Ausfall zu entschädigen.

(4) Artikel 85 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 verpflichtet die Kommission zur Ausarbeitung eines Berichts, in dem bewertet wird, ob die CCPs die notwendigen Bemühungen um geeignete technische Lösungen für die Übertragung unbarer Sicherheiten als Nachschusszahlungen durch Altersversorgungssysteme unternommen haben. Die Kommission hat für die Zwecke dieser Bewertung eine Grundlagenstudie über Lösungen für die Hinterlegung unbarer Sicherheiten bei zentralen Gegenparteien durch Altersversorgungssysteme sowie über nachteilige Auswirkungen einer Abschaffung der Befreiung im Falle, dass keine Lösung gefunden wird, auf die Höhe der Ruhestandseinkünfte für die Empfänger der betreffenden Altersversorgungssysteme in Auftrag gegeben. Auf dieser Grundlage hat die Kommission am 3. Februar 2015 ihren Bericht 4 angenommen.

(5) Entsprechend den Ergebnissen ihres Berichts gelangte die Kommission zu der Auffassung, dass von den CCPs bislang keine ausreichenden Anstrengungen bei der Erarbeitung geeigneter technischer Lösungen unternommen worden seien und die nachteiligen Auswirkungen eines zentralen Clearings von OTC-Derivatekontrakten auf die Altersversorgung künftiger Rentenempfänger unverändert bestünden. Infolgedessen wurden die Delegierte Verordnung (EU) 2015/1515 der Kommission 5 erlassen, um den in Artikel 89 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 vorgesehenen dreijährigen Übergangszeitraums um zwei Jahre zu verlängern.

(6) Seit dieser Zeit hat die Kommission eine öffentliche Konsultation durchgeführt, die im August 2015 abgeschlossen wurde, um gemäß Artikel 85 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister einen Bericht über die Umsetzung der genannten Verordnung auszuarbeiten. Die Kommission hat die Öffentlichkeit außerdem im Wege einer Sondierung zum EU-Regulierungsrahmen für Finanzdienstleistungen konsultiert. Die Ergebnisse der öffentlichen Konsultation zur Verordnung (EU) Nr. 648/2012 und die Beiträge zur Sondierung haben bestätigt, dass von den CCPs bislang keine ausreichenden Anstrengungen bei der Erarbeitung geeigneter technischer Lösungen unternommen wurden und die nachteiligen Auswirkungen eines zentralen Clearings von OTC-Derivatekontrakten auf die Altersversorgungsleistungen künftiger Rentenempfänger unverändert bestehen bleiben, was mit dem Bericht der Kommission übereinstimmt.

(7) Die in Artikel 89 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 genannte dreijährige Übergangszeit sollte daher noch einmal verlängert werden.

(8) Diese Verordnung sollte so bald wie möglich in Kraft treten, damit die Verlängerung der bestehenden Übergangszeiträume vor oder so bald wie möglich nach deren Ablauf gelten kann. Ein späteres Inkrafttreten könnte bei den Altersversorgungssystemen zu Rechtsunsicherheit darüber führen, ob sie Vorbereitungen für auf sie zukommende Clearingpflichten treffen müssen –

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 89 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 erhält folgende Fassung:

„Bis zum 16. August 2018 findet die Clearingpflicht nach Artikel 4 keine Anwendung auf OTC-Derivatekontrakte, die objektiv messbar die Anlagerisiken reduzieren, welche unmittelbar mit der Zahlungsfähigkeit von Altersversorgungssystemen im Sinne des Artikels 2 Nummer 10 verbunden sind. Die Übergangsfrist gilt auch für Einrichtungen, die zu dem Zweck errichtet wurden, die Mitglieder von Altersversorgungssystemen bei einem Ausfall zu entschädigen.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 20.12.2016

   Für die Kommission

   Der Präsident
   Jean-Claude JUNCKER

(1) http://ec.europa.eu/finance/consultations/2015/emir-revision/index_de.htm.
(2) http://ec.europa.eu/finance/consultations/2015/financial-regulatory-framework-review/index_de.htm.
(3) ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1.
(4)

   Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat gemäß Artikel 85 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister zur Bewertung der Fortschritte und Bemühungen der zentralen Gegenparteien bei der Entwicklung technischer Lösungen für die Übertragung unbarer Sicherheiten als Nachschussleistungen durch Altersversorgungssysteme sowie der Notwendigkeit weiterer Maßnahmen zur Erleichterung solcher Lösungen (COM(2015) 39 final vom 3. Februar 2015).

(5) Delegierte Verordnung (EU) Nr. 2015/1515 der Kommission vom 5. Juni 2015 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Verlängerung der Übergangszeiträume für Altersversorgungssysteme (ABl. L 239 vom 15.9.2015, S. 63).