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AUFFORDERUNG ZUR STELLUNGNAHME ZU EINER INITIATIVE (ohne Folgenabschätzung) |
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Mit diesem Dokument sollen Öffentlichkeit und Interessenträger über die Arbeit der Kommission informiert werden und so die Möglichkeit erhalten, Rückmeldung zu geben und sich effektiv an Konsultationen zu beteiligen. Sie sind aufgefordert, sich zur Einschätzung des Problems durch die Kommission und zu möglichen Lösungen zu äußern und uns alle sachdienlichen Informationen vorzulegen. |
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Bezeichnung der Initiative |
Leitlinien für drittstaatliche Subventionen |
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Generaldirektionen (GDs) – zuständige Stellen |
GD COMP – Direktion K Drittstaatliche Subventionen GD GROW – C.2 Öffentliches Auftragswesen |
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Voraussichtliche Art der Initiative |
Mitteilung der Kommission |
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Vorläufiger Zeitplan |
Q1-2026 |
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Weitere Angaben |
Wettbewerbspolitik – Drittstaatliche Subventionen: https://competition-policy.ec.europa.eu/foreign-subsidies-regulation_de Öffentliches Auftragswesen – Drittstaatliche Subventionen: https://single-market-economy.ec.europa.eu/single-market/public-procurement/foreign-subsidies-regulation_de |
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Dieses Dokument dient nur der Information. Es greift der abschließenden Entscheidung der Kommission über die Weiterverfolgung dieser Initiative oder über deren endgültigen Inhalt nicht vor. Alle Aspekte der in diesem Dokument beschriebenen Initiative, einschließlich ihres zeitlichen Ablaufs, können sich ändern. |
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A. Politischer Kontext, Problemstellung und Subsidiaritätsprüfung |
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Politischer Kontext |
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Die Verordnung über drittstaatliche Subventionen (im Folgenden die „Verordnung“) ist am 13. Juli 2023 in Kraft getreten. Die Verordnung versetzt die Kommission in die Lage, Verzerrungen im Binnenmarkt, die durch drittstaatliche Subventionen verursacht werden, anzugehen. Sie ermöglicht es der EU, gleiche Wettbewerbsbedingungen für alle Unternehmen zu gewährleisten und gleichzeitig offen für Handel und Investitionen zu bleiben. Drittstaatliche Subventionen können in jegliche wirtschaftliche Tätigkeit in jedem beliebigen Wirtschaftszweig fließen und so in den Binnenmarkt gelangen, etwa im Rahmen der Teilnahme an öffentlichen Vergabeverfahren, des Erwerbs von Kontrollbeteiligungen oder über andere Formen von Direktinvestitionen. Nach Artikel 46 der Verordnung muss die Kommission spätestens am 13. Januar 2026 Leitlinien (im Folgenden „Leitlinien“ oder „Leitlinien zur Verordnung über drittstaatliche Subventionen“) veröffentlichen. In diesen Leitlinien sollten die „technischen Konzepte“ in Bezug auf Folgendes präzisiert werden: I)die Anwendung der Kriterien für die Feststellung des Vorliegens einer Verzerrung nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung, II)die Anwendung der Abwägungsprüfung nach Artikel 6 der Verordnung, III)die Anwendung der Befugnis der Kommission, nach Artikel 21 Absatz 5 der Verordnung die vorherige Anmeldung jeglichen Zusammenschlusses bzw. nach Artikel 29 Absatz 8 der Verordnung die vorherige Meldung jeglicher drittstaatlichen finanziellen Zuwendung, die ein Wirtschaftsteilnehmer im Rahmen öffentlicher Vergabeverfahren erhält, zu verlangen, und IV)die Beurteilung einer Verzerrung in einem öffentlichen Vergabeverfahren nach Artikel 27 der Verordnung. Um die Durchführung der Verordnung in der Praxis zu erleichtern, wurden – im Einklang mit Erwägungsgrund 73 der Verordnung und der Erklärung der Kommission zu den Erläuterungen in Bezug auf die Anwendung der Verordnung über drittstaatliche Subventionen – im Juli 2024 erste Erläuterungen zu den technischen Konzepten, die bei der Durchsetzung der Verordnung anzuwenden sind, veröffentlicht 1 . |
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Gegenstand der Initiative |
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Die Verordnung beinhaltet neue technische Konzepte zur Beurteilung der Auswirkungen drittstaatlicher Subventionen auf Zusammenschlüsse, die Teilnahme an öffentlichen Vergabeverfahren und alle anderen wirtschaftlichen Tätigkeiten im Binnenmarkt, ohne jedoch die anzuwendende Methode festzulegen. Diese technischen Konzepte sollten nach Erwägungsgrund 9 der Verordnung unter Berücksichtigung der einschlägigen Rechtsvorschriften der Union, einschließlich der Rechtsvorschriften über staatliche Beihilfen, Fusionen und die Vergabe öffentlicher Aufträge angewandt und ausgelegt werden. Folglich kann die Umsetzung dieser technischen Konzepte bei Unternehmen, die im Binnenmarkt tätig sind und die Übernahme anderer Unternehmen oder die Teilnahme an öffentlichen Vergabeverfahren in Betracht ziehen, Fragen aufwerfen. Nach Erwägungsgrund 73 der Verordnung sind Leitlinien erforderlich, um die Vorhersehbarkeit der Verordnung zu fördern. Ganz allgemein würde die Annahme von Leitlinien dazu beitragen, die Transparenz der Maßnahmen der Kommission insgesamt zu erhöhen. |
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Grundlage für das Tätigwerden der EU (Rechtsgrundlage und Subsidiaritätsprüfung) |
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Die spezifische Rechtsgrundlage für diese Initiative ist Artikel 46 der Verordnung. Nach diesem Artikel ist die Kommission verpflichtet, spätestens am 13. Januar 2026 Leitlinien zur Verordnung über drittstaatliche Subventionen zu veröffentlichen und im Vorfeld angemessene Konsultationen mit den Interessenträgern und Mitgliedstaaten durchzuführen. |
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B. Zweck und Ansatz der Initiative |
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Die Leitlinien zur Verordnung über drittstaatliche Subventionen sollen dazu beitragen, die Vorhersehbarkeit zu fördern und Transparenz in Bezug auf bestimmte Schlüsselkonzepte zu gewährleisten, um die Anwendung der Verordnung in der Praxis zu erleichtern. Konkret sollen die Leitlinien mindestens zu den folgenden Punkten im Zusammenhang mit den technischen Konzepten Orientierungshilfe bieten: I)In Bezug auf die Anwendung der Kriterien für die Feststellung, ob eine Verzerrung vorliegt, wird in den Leitlinien dargelegt, welche Kriterien und Indikatoren berücksichtigt werden könnten, um zu bestimmen, ob eine drittstaatliche Subvention geeignet ist, die Wettbewerbsposition eines Unternehmens im Binnenmarkt zu verbessern, und ob diese Subvention den Wettbewerb im Binnenmarkt tatsächlich oder potenziell beeinträchtigt. Die Leitlinien werden auch Aufschluss darüber geben, wie die Kommission etwaige Wettbewerbsverzerrungen, die durch drittstaatliche Subventionen verursacht werden, beurteilen wird. II)Die Leitlinien werden ferner nähere Angaben zur Anwendung der Abwägungsprüfung enthalten, bei der beurteilt wird, ob die positiven Auswirkungen einer drittstaatlichen Subvention die negativen, verzerrenden Auswirkungen möglicherweise überwiegen. Sie werden Orientierungshilfe zu der Frage bieten, welche positiven Auswirkungen bei dieser Beurteilung berücksichtigt werden können und welchen Ansatz die Kommission bei der Durchführung dieser Abwägungsprüfung verfolgen wird. III)In den Leitlinien wird die Kommission klarstellen, welche Kriterien sie berücksichtigen und welche Art von Verfahren sie anwenden wird, wenn sie ihre Befugnis ausübt, die vorherige Anmeldung von Zusammenschlüssen oder die Meldung drittstaatlicher finanzieller Zuwendungen, die ein Wirtschaftsteilnehmer im Rahmen eines öffentlichen Vergabeverfahrens erhält, auch dann zu verlangen, wenn die Anmelde- bzw. Meldeschwelle nach der Verordnung nicht erreicht ist. Dabei wird zwischen der vorherigen Anmeldung von Zusammenschlüssen und der Meldung von drittstaatlichen finanziellen Zuwendungen im Rahmen öffentlicher Vergabeverfahren unterschieden werden. IV)Schließlich werden die Leitlinien mehr Klarheit darüber schaffen, wie die Kommission Verzerrungen im Rahmen eines öffentlichen Vergabeverfahrens beurteilen wird. Konkret werden die Leitlinien nähere Angaben zu den beiden Voraussetzungen enthalten, die kumulativ erfüllt sein müssen: 1) Das Angebot muss in Bezug auf die betreffenden Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen als „ungerechtfertigt günstig“ angesehen werden und 2) es muss ein Zusammenhang zwischen der drittstaatlichen Subvention und dem Angebot bestehen. |
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Voraussichtliche Auswirkungen |
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Die erwarteten positiven Auswirkungen dieser Initiative sind größere Transparenz und Vorhersehbarkeit bei der Durchsetzung der Verordnung durch die Kommission. |
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Monitoringplan |
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Die Leitlinien zur Verordnung über drittstaatliche Subventionen werden Gegenstand eines Monitorings durch die Kommission sein, da das Ergebnis der Umsetzung der Leitlinien in künftige Aktualisierungen einfließen wird. Artikel 46 der Verordnung sieht ferner vor, dass die Leitlinien nach ihrer ersten Veröffentlichung, die spätestens am 13. Januar 2026 erfolgt, regelmäßig aktualisiert werden. Nach Artikel 52 Absatz 1 der Verordnung wird die Kommission ab Ende 2026 im Rahmen des jährlichen Berichts an das Europäische Parlament und den Rat über die Durchführung der Verordnung auch über die Umsetzung der Leitlinien berichten. Die Kommission könnte in Erwägung ziehen, die Anwendung und Umsetzung der Leitlinien zur Verordnung über drittstaatliche Subventionen anhand von Indikatoren zu überwachen. |
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C. Bessere Rechtsetzung |
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Folgenabschätzung |
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Für diese Initiative ist keine Folgenabschätzung erforderlich. Die Veröffentlichung der Leitlinien ist in Artikel 46 der Verordnung, in dem die technischen Konzepte aufgeführt sind, die im Rahmen dieser Initiative geklärt werden müssen, ausdrücklich vorgesehen. Die damit verbundenen politischen Optionen wurden im Rahmen der Folgenabschätzung zur Verordnung geprüft, sodass die Leitlinien technische Klarstellungen zu diesen Konzepten enthalten. |
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Konsultationsstrategie |
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Ziel der Konsultation ist es, Erkenntnisse und Meinungen von Interessenträgern zu bestimmten technischen Konzepten der Verordnung zusammenzutragen. Es sollen folgende Konsultationstätigkeiten durchgeführt werden: -Gezielte Konsultationen der Mitgliedstaaten und ausgewählter Interessenträger auf der Grundlage eines eigens erstellten Fragebogens. Die Kommission wird die Interessenträger danach auswählen, inwieweit sie bisher an der Durchsetzung der Verordnung beteiligt sind. Die teilnehmenden Interessenträger werden verschiedene EU-Sektoren abdecken und in die Durchsetzung involvierte Anwaltskanzleien, öffentliche Einrichtungen, bei denen es sich nicht um Behörden der Mitgliedstaaten handelt, Hochschulen sowie Berufs- und Verbraucherverbände umfassen. Darüber hinaus wird die Kommission auf der Grundlage der Rückmeldungen zu dieser Aufforderung zur Stellungnahme möglicherweise weitere Interessenträger zur Teilnahme an den gezielten Konsultationen auffordern. -Eine achtwöchige Online-Konsultation zum Leitlinienentwurf soll im dritten Quartal 2025 auf den Konsultationsseiten der GD Wettbewerb und der GD Binnenmarkt, Industrie, Unternehmertum und KMU gestartet werden, um allen Interessenträgern die Möglichkeit zur Rückmeldung zu geben. Diese Konsultation richtet sich insbesondere an die EU-Mitgliedstaaten und an Interessenträger, die unmittelbar von der Durchsetzung der Verordnung durch die Kommission betroffen sind oder die über einschlägiges Fachwissen im Bereich drittstaatlicher Subventionen verfügen. Im Einklang mit der Politik der Kommission für eine bessere Rechtsetzung, nach der sich ihre Initiativen auf die jeweils verfügbaren Erkenntnisse stützen sollen, wird die Kommission im Rahmen dieser Aufforderung zur Stellungnahme auch Forschende, Hochschuleinrichtungen, wissenschaftliche Gesellschaften und Verbände mit Fachwissen im Bereich drittstaatlicher Subventionen darum bitten, einschlägige veröffentlichte und noch nicht veröffentlichte Forschungsarbeiten, Analysen und Daten einzureichen. Die Kommission ist besonders an Beiträgen interessiert, in denen der aktuelle Wissensstand in Bezug auf drittstaatliche Subventionen und die Verordnung zusammengefasst wird. Die Kommission wird die Konsultationstätigkeiten über ihre offiziellen Kommunikationskanäle (einschließlich sozialer Medien) und ausgewählte Veranstaltungen bekannt machen. Eine Zusammenfassung der Ergebnisse der geplanten Konsultationstätigkeiten wird in einem Kurzbericht zur Verfügung gestellt werden. Er wird der Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen zu der Mitteilung der Kommission, die spätestens am 13. Januar 2026 zu veröffentlichen ist, beigefügt. |