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Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Reihe L


2025/2307

11.11.2025

BESCHLUSS (EU) 2025/2307 DES RATES

vom 13. Oktober 2025

über die Unterzeichnung – im Namen der Europäischen Union – des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Cyberkriminalität; Stärkung der internationalen Zusammenarbeit bei der Bekämpfung bestimmter mithilfe von Informations- und Kommunikationstechnologiesystemen begangener Straftaten und bei der Weitergabe von Beweismitteln in elektronischer Form für schwere Straftaten

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 16, Artikel 82 Absatz 1, Artikel 83 Absatz 1 und Artikel 87 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 24. Mai 2022 wurde die Kommission mit dem Beschluss (EU) 2022/895 des Rates (1) ermächtigt, im Namen der Europäischen Union Verhandlungen über ein Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Cyberkriminalität; Stärkung der internationalen Zusammenarbeit bei der Bekämpfung bestimmter mithilfe von Informations- und Kommunikationstechnologiesystemen begangener Straftaten und bei der Weitergabe von Beweismitteln in elektronischer Form für schwere Straftaten (im Folgenden „Übereinkommen“) aufzunehmen.

(2)

Der Wortlaut des Übereinkommens wurde am 24. Dezember 2024 mit der Resolution 79/243 auf der 55. Generalversammlung der Vereinten Nationen angenommen und soll vom 25. bis 26. Oktober 2025 in Hanoi, Vietnam, und anschließend bis zum 31. Dezember 2026 am Sitz der Vereinten Nationen in New York zur Unterzeichnung aufgelegt werden.

(3)

Das Übereinkommen steht mit den in Artikel 67 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) genannten Sicherheitszielen der Union im Einklang, nämlich durch Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung von Kriminalität, zur Koordinierung und Zusammenarbeit von Polizeibehörden und Organen der Strafrechtspflege und den anderen zuständigen Behörden sowie durch die Angleichung der strafrechtlichen Rechtsvorschriften ein hohes Maß an Sicherheit zu gewährleisten.

(4)

Das Übereinkommen gilt für spezifische strafrechtliche Ermittlungen oder Verfahren in Bezug auf Straftaten, die im Einklang mit dem Übereinkommen umschrieben wurden, sowie für den Austausch von Beweismitteln in elektronischer Form für schwere Straftaten (Straftaten, die mit einer Freiheitsstrafe von mindestens vier Jahren im Höchstmaß oder einer schwereren Strafe geahndet werden), und erlaubt nur den Austausch von Informationen zu diesen Zwecken.

(5)

Mit dem Übereinkommen wird eine begrenzte Zahl klar definierter Straftatbestände harmonisiert, gleichzeitig jedoch den Vertragsstaaten die notwendige Flexibilität geboten, um eine Kriminalisierung legitimen Verhaltens zu vermeiden.

(6)

Das Übereinkommen enthält nur Mindestvorschriften über die Verantwortlichkeit juristischer Personen für die Beteiligung an den im Einklang mit dem Übereinkommen festgelegten Straftaten. Es verlangt nicht, dass die Vertragsstaaten Maßnahmen annehmen, die erforderlich sind, um die Verantwortlichkeit juristischer Personen in einer Weise zu begründen, die mit ihren Rechtsgrundsätzen unvereinbar wäre.

(7)

Das Übereinkommen steht auch mit den Zielen der Union zum Schutz personenbezogener Daten, der Privatsphäre und der Grundrechte nach Artikel 16 AEUV und der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden „Charta“) im Einklang.

(8)

Das Übereinkommen sieht solide Menschenrechtsgarantien vor und schließt jede Auslegung aus, die zur Unterdrückung von Menschenrechten oder Grundfreiheiten, insbesondere der Freiheit der Meinungsäußerung, der Gewissensfreiheit, der Meinungsfreiheit, der Religions- und Weltanschauungsfreiheit, der Versammlungsfreiheit und der Vereinigungsfreiheit, führen würde. Mit diesen Garantien wird auch gewährleistet, dass eine internationale Zusammenarbeit abgelehnt werden kann, wenn diese internationale Zusammenarbeit gegen innerstaatliche Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten verstoßen würde oder eine solche Ablehnung erforderlich wäre, um jede Form von Diskriminierung zu vermeiden.

(9)

In Bezug auf die Befugnisse und Verfahren sowohl auf innerstaatlicher als auch auf internationaler Ebene sieht das Übereinkommen horizontale Bedingungen und Garantien vor, die den Schutz der Menschenrechte im Einklang mit den Verpflichtungen der Vertragsstaaten nach den internationalen Menschenrechtsnormen sicherstellen. Die Vertragsstaaten müssen auch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in ihr innerstaatliches Recht aufnehmen. Zu diesen Bedingungen und Garantien gehören unter anderem die gerichtliche oder andere unabhängige Überprüfung, das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf, die die Anwendung rechtfertigenden Gründe und die Begrenzung des Umfangs und der Dauer dieser Befugnisse und Verfahren.

(10)

Das Übereinkommen enthält eine eigene Bestimmung über den Schutz personenbezogener Daten, mit der sichergestellt wird, dass wichtige Datenschutzgrundsätze, unter anderem Zweckbindung, Datenminimierung, Verhältnismäßigkeit und Notwendigkeit, im Einklang mit der Charta angewendet werden müssen, bevor personenbezogene Daten einem anderen Vertragsstaat zur Verfügung gestellt werden können.

(11)

Mit ihrer Teilnahme an den Verhandlungen im Namen der Union hat die Kommission sichergestellt, dass das Übereinkommen mit den einschlägigen Vorschriften der Union vereinbar ist.

(12)

Damit die Vereinbarkeit des Übereinkommens mit den Rechtsvorschriften und politischen Strategien der Union sowie die einheitliche Anwendung des Übereinkommens durch die Mitgliedstaaten in ihren Beziehungen zu Vertragsstaaten, die keine EU-Vertragsstaaten sind, und die wirksame Anwendung des Übereinkommens gewährleistet sind, ist eine Reihe von Vorbehalten und Notifikationen von Belang.

(13)

Da das Übereinkommen Verfahren zur Verbesserung des grenzüberschreitenden Zugangs zu Beweismitteln in elektronischer Form und ein hohes Maß an Garantien vorsieht, wird durch den Beitritt als Vertragspartei zum Übereinkommen die Kohärenz in den Anstrengungen der Union zur Bekämpfung der Cyberkriminalität und anderer Formen der Kriminalität auf globaler Ebene gefördert. Damit wird die Zusammenarbeit zwischen den EU-Vertragsstaaten und den Nicht-EU-Vertragsstaaten erleichtert und gleichzeitig ein hohes Schutzniveau für den Einzelnen gewährleistet.

(14)

Nach seinem Artikel 64 Absatz 2 liegt das Übereinkommen für die Union zur Unterzeichnung auf.

(15)

Die Union sollte neben ihren Mitgliedstaaten Vertragspartei des Übereinkommens werden, da die Union als und ihre Mitgliedstaaten über Zuständigkeiten in den unter das Übereinkommen fallenden Bereichen verfügen. Dieser Beschluss berührt nicht die Unterzeichnung des Übereinkommens durch die Mitgliedstaaten nach ihren internen Verfahren. Das Übereinkommen sollte im Namen der Union in Bezug auf Aspekte unterzeichnet werden, die in die Zuständigkeit der Union fallen, insoweit sich das Übereinkommen auf gemeinsame Vorschriften auswirken oder deren Anwendungsbereich verändern kann. Im Bereich der geteilten Zuständigkeit behalten die Mitgliedstaaten ihre Zuständigkeit, soweit das Übereinkommen keine gemeinsamen Regeln berührt oder deren Anwendungsbereich verändert.

(16)

Durch die zeitnahe Unterzeichnung des Übereinkommens durch die Union wird ferner sichergestellt, dass die Union frühzeitig ein Mitspracherecht bei der Umsetzung dieses neuen globalen Rahmens für die Bekämpfung der Cyberkriminalität erhält.

(17)

Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde nach Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) konsultiert und hat am 4. September 2025 eine Stellungnahme abgegeben.

(18)

Nach den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union (EUV) und dem AEUV beigefügten Protokolls Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts und unbeschadet des Artikels 4 dieses Protokolls beteiligt sich Irland nicht an der Annahme dieses Beschlusses und ist weder durch diesen Beschluss gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet.

(19)

Nach den Artikeln 1 und 2 des dem EUV und dem AEUV beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieses Beschlusses und ist weder durch diesen Beschluss gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet.

(20)

Das Übereinkommen sollte unterzeichnet werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Unterzeichnung des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Cyberkriminalität; Stärkung der internationalen Zusammenarbeit bei der Bekämpfung bestimmter mithilfe von Informations- und Kommunikationstechnologiesystemen begangener Straftaten und bei der Weitergabe von Beweismitteln in elektronischer Form für schwere Straftaten (im Folgenden „Übereinkommen“) wird – vorbehaltlich des Abschlusses – im Namen der Europäischen Union genehmigt.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Luxemburg am 13. Oktober 2025.

Im Namen des Rates

Der Präsident

P. HUMMELGAARD


(1)  Beschluss (EU) 2022/895 des Rates vom 24. Mai 2022 zur Ermächtigung zur Aufnahme von Verhandlungen im Namen der Europäischen Union über ein umfassendes internationales Übereinkommen zur Bekämpfung der Nutzung von Informations- und Kommunikationstechnologien zu kriminellen Zwecken (ABl. L 155 vom 8.6.2022, S. 42, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2022/895/oj).

(2)  Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2018/1725/oj).


ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2025/2307/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)