European flag

Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Reihe L


2025/1277

26.6.2025

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2025/1277 DER KOMMISSION

vom 24. Juni 2025

zur 348. Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit den ISIL (Da’esh)- und Al-Qaida-Organisationen in Verbindung stehen

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates vom 27. Mai 2002 über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit den ISIL (Da’esh)- und Al-Qaida-Organisationen in Verbindung stehen (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 7a Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 enthält die Liste der Personen, Gruppen und Organisationen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen mit der Verordnung eingefroren werden.

(2)

Der gemäß den Resolutionen 1267(1999), 1989(2011) und 2253(2015) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen eingesetzte Sanktionsausschuss des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen hat am 16. Juni 2025 einen Eintrag in die Liste der Personen, Gruppen und Organisationen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen einzufrieren sind, aufgenommen.

(3)

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 sollte daher entsprechend geändert werden.

(4)

Damit die Wirksamkeit der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen gewährleistet ist, sollte diese Verordnung sofort in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 24. Juni 2025

Für die Kommission,

Im Namen der Präsidentin,

Der Generaldirektor

Generaldirektion Finanzstabilität, Finanzdienstleistungen und Kapitalmarktunion


(1)   ABl. L 139 vom 29.5.2002, S. 9. ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2002/881/oj.


ANHANG

In Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 wird unter „Natürliche Personen“ der folgende Eintrag angefügt:

„Abubakar Swalleh (gesicherte Aliasnamen: a) Abubaker Swaleh, b) Tom Kiyurige). Geschlecht: männlich. Geburtsdatum: 13.1.1992. Geburtsort: Mengo, Uganda. Staatsangehörigkeit: ugandisch. Reisepass-Nr.: A00195974 (ugandischer Reisepass). Nationale Kennziffer: CM920231090NZA (Uganda). Anschrift: Luzira Prison, Luzira, Kampala, Uganda. Sonstige Angaben: a) stellt finanzielle, materielle oder technologische Unterstützung für ISIL (als Al-Qaida in Irak gelistet) bereit oder erbringt finanzielle oder sonstige Dienstleistungen für oder zur Unterstützung von ISIL; b) seit 2018 als ISIL-Mittler tätig, der finanzielle und logistische Unterstützung leistet, einschließlich der Rekrutierung für ISIL im Östlichen und Südlichen Afrika. Telefonnummer: +963936016952. Tag der Benennung nach Artikel 7d Absatz 2 Buchstabe i: 16.6.2025.“


ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2025/1277/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)