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Amtsblatt |
DE Reihe L |
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2025/1225 |
26.6.2025 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2025/1225 DER KOMMISSION
vom 24. Juni 2025
zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2021/1773 gemäß der Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Angemessenheit des Schutzes personenbezogener Daten durch das Vereinigte Königreich
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2025) 3898)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates (1), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
In ihrem Durchführungsbeschluss (EU) 2021/1773 (2) kam die Kommission zu dem Schluss, dass das Vereinigte Königreich für die Zwecke des Artikels 36 der Richtlinie (EU) 2016/680 ein angemessenes Schutzniveau für personenbezogene Daten gewährleistet, die aus der Europäischen Union an die Behörden im Vereinigten Königreich, die für die Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung und Verfolgung von Straftaten oder die Strafvollstreckung zuständig sind, übermittelt werden. |
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(2) |
Bei der Annahme des Durchführungsbeschlusses (EU) 2021/1773 berücksichtigte die Kommission, dass das Vereinigte Königreich mit dem Ende des im Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (3) vorgesehenen Übergangszeitraums und dem Außerkrafttreten der Übergangsbestimmung gemäß Artikel 782 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits (4) eine neue Datenschutzregelung erlassen, anwenden und durchsetzen würde, die sich von der Regelung unterscheidet, die galt, als das Vereinigte Königreich noch durch Unionsrecht gebunden war. Da dies insbesondere Änderungen des im Durchführungsbeschluss (EU) 2021/1773 bewerteten Datenschutzrahmens sowie andere relevante Entwicklungen zur Folge haben könnte, erschien es angebracht vorzusehen, dass der genannte Beschluss für einen Zeitraum von vier Jahren ab seinem Inkrafttreten gilt. Die Geltungsdauer des Durchführungsbeschlusses (EU) 2021/1773 endet daher am 27. Juni 2025, sofern sie nicht nach dem in Artikel 58 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2016/680 genannten Verfahren verlängert wird. |
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(3) |
Um über eine mögliche Verlängerung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2021/1773 entscheiden zu können, muss die Kommission bewerten, ob die Schlussfolgerung, dass das Vereinigte Königreich ein angemessenes Schutzniveau gewährleistet, sachlich und rechtlich nach wie vor gerechtfertigt ist. Diese Bewertung kann nur auf der Grundlage eines stabilen Rechtsrahmens im Vereinigten Königreich durchgeführt werden. |
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(4) |
Der mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2021/1773 bewertete Datenschutzrahmen des Vereinigten Königreichs, der auf dem Unionsrecht beruht, gilt im Vereinigten Königreich weiterhin. Am 23. Oktober 2024 brachte die Regierung des Vereinigten Königreichs jedoch die Data (Use and Access) Bill (5) (Gesetzentwurf zur Nutzung von und zum Zugang zu Daten) in das Parlament des Vereinigten Königreichs ein, in der Änderungen der Datenschutzgrundverordnung des Vereinigten Königreichs (UK GDPR) und des Datenschutzgesetzes 2018 (Data Protection Act 2018) vorgeschlagen werden. |
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(5) |
Die Geltungsdauer des Durchführungsbeschlusses (EU) 2021/1773 sollte daher um sechs Monate verlängert werden, damit die Kommission nach Abschluss des laufenden Gesetzgebungsverfahrens im Parlament des Vereinigten Königreichs ihre Bewertung der Angemessenheit des Schutzniveaus für personenbezogene Daten, das das Vereinigte Königreich auf der Grundlage eines stabilen Rechtsrahmens bietet, vornehmen kann. |
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(6) |
Der Europäische Datenschutzausschuss hat seine Stellungnahme (6) veröffentlicht, der bei der Ausarbeitung dieses Beschlusses Rechnung getragen wurde. |
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(7) |
Die in diesem Beschluss vorgesehene Maßnahme entspricht der Stellungnahme des nach Artikel 58 der Richtlinie (EU) 2016/680 eingesetzten Ausschusses. |
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(8) |
Nach Artikel 6a des dem EUV und dem AEUV beigefügten Protokolls Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts sind die Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2016/680, und somit dieses Durchführungsbeschlusses, die sich auf die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Mitgliedstaaten im Rahmen der Ausübung von Tätigkeiten beziehen, die in den Anwendungsbereich des Dritten Teils Titel V Kapitel 4 und 5 AEUV fallen, für Irland nicht bindend, wenn Irland nicht durch die Vorschriften gebunden ist, die Formen der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen oder der polizeilichen Zusammenarbeit regeln, in deren Rahmen die auf der Grundlage des Artikels 16 AEUV festgelegten Vorschriften eingehalten werden müssen. Dennoch ist die Richtlinie (EU) 2016/680 aufgrund des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1745 des Rates (7) ab dem 1. Januar 2021 vorläufig in Kraft zu setzen und auf Irland anzuwenden. Irland ist daher durch diesen Beschluss zu denselben Bedingungen gebunden, die auch für die Anwendung der Richtlinie (EU) 2016/680 in Irland gelten, entsprechend dem Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1745 im Hinblick auf den Teil des Schengen-Besitzstands, an dem es sich beteiligt. |
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(9) |
Nach den Artikeln 2 und 2a des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks ist Dänemark durch die Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2016/680, und somit dieses Durchführungsbeschlusses, die sich auf die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Mitgliedstaaten im Rahmen der Ausübung von Tätigkeiten beziehen, die in den Anwendungsbereich des Dritten Teils Titel V Kapitel 4 und 5 AEUV fallen, weder gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet. Da die Richtlinie (EU) 2016/680 jedoch den Schengen-Besitzstand ergänzt, teilte Dänemark gemäß Artikel 4 des genannten Protokolls am 26. Oktober 2016 seinen Beschluss mit, die Richtlinie (EU) 2016/680 umzusetzen. Dänemark ist daher völkerrechtlich zur Umsetzung des vorliegenden Beschlusses verpflichtet. |
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(10) |
Für Island und Norwegen stellt dieser Beschluss eine Weiterentwicklung von Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Übereinkommens zwischen dem Rat der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung der beiden letztgenannten Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (8) dar. |
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(11) |
Für die Schweiz stellt dieser Beschluss eine Weiterentwicklung von Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (9) dar. |
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(12) |
Für Liechtenstein stellt dieser Beschluss eine Weiterentwicklung von Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (10) dar. |
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(13) |
der Durchführungsbeschluss (EU) 2021/1773 sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Artikel 4 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2021/1773 erhält folgende Fassung:
„ Artikel 4
Die Geltungsdauer dieses Beschlusses endet am 27. Dezember 2025, sofern sie nicht nach dem in Artikel 58 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2016/680 genannten Verfahren verlängert wird.“
Artikel 2
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 24. Juni 2025
Für die Kommission
Michael MCGRATH
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 89, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2016/680/oj.
(2) Durchführungsbeschluss (EU) 2021/1773 der Kommission vom 28. Juni 2021 gemäß der Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Angemessenheit des Schutzes personenbezogener Daten durch das Vereinigte Königreich (ABl. L 360 vom 11.10.2021, S. 69, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2021/1773/oj).
(3) ABl C 384 I vom 12.11.2019, S. 1.
(4) ABl. L 149 vom 30.4.2021, S. 10, ELI: http://data.europa.eu/eli/agree_internation/2021/689(1)/oj.
(5) Abrufbar unter folgendem Link: https://bills.parliament.uk/bills/3825/news.
(6) Stellungnahme 6/2025 zur Verlängerung der Durchführungsbeschlüsse der Europäischen Kommission gemäß der DSGVO und der Richtlinie zum Datenschutz bei der Strafverfolgung zur Angemessenheit des Schutzes personenbezogener Daten im Vereinigten Königreich, abrufbar unter dem folgenden Link: https://www.edpb.europa.eu/system/files/2025-05/edpb-opinion-202506-uk-adequacyextension-gdpr-led_en.pdf.
(7) Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1745 des Rates vom 18. November 2020 zur Inkraftsetzung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands über Datenschutz und zur vorläufigen Inkraftsetzung von einigen Bestimmungen des Schengen-Besitzstands in Irland (ABl. L 393 vom 23.11.2020, S. 3, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2020/1745/oj).
(8) ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 36, ELI: http://data.europa.eu/eli/agree_internation/1999/439(1)/oj.
ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2025/1225/oj
ISSN 1977-0642 (electronic edition)