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Amtsblatt |
DE Reihe L |
2025/1127 |
10.6.2025 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2025/1127 DER KOMMISSION
vom 6. Juni 2025
mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2023/1805 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Ausweisung benachbarter Containerumschlaghäfen
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2023/1805 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. September 2023 über die Nutzung erneuerbarer und kohlenstoffarmer Kraftstoffe im Seeverkehr und zur Änderung der Richtlinie 2009/16/EG (1), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Nach der Verordnung (EU) 2023/1805 sind Aufenthalte von Containerschiffen in benachbarten Containerumschlaghäfen, die in dem gemäß Artikel 2 Absatz 2 der genannten Verordnung erlassenen Durchführungsrechtsakt aufgeführt sind, von der Definition des Ausdrucks „Anlaufhafen“ ausgenommen. |
(2) |
Gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/1805 ist ein Hafen als benachbarter Containerumschlaghafen aufzuführen, wenn er zwei Kriterien erfüllt. Erstens muss der Anteil der Umladungen von Containern, gemessen in TEU (Twenty-foot Equivalent Unit — Einheit entsprechend 20 Fuß), während des letzten Zwölfmonatszeitraums, für den einschlägige Daten vorliegen, 65 % des gesamten Containerverkehrs dieses Hafens übersteigen. Zweitens muss der Hafen sich außerhalb der Union, aber weniger als 300 Seemeilen von einem Hafen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats entfernt befinden. Ferner darf die Liste der benachbarten Containerumschlaghäfen keine Häfen in einem Drittland enthalten, für die dieses Drittland effektiv Maßnahmen anwendet, die den Maßnahmen der Verordnung (EU) 2023/1805 gleichwertig sind. |
(3) |
In der Durchführungsverordnung (EU) 2023/2297 der Kommission (2) sind benachbarte Containerumschlaghäfen gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (3) ausgewiesen. Die Kriterien für die Ausweisung benachbarter Containerumschlaghäfen nach Artikel 3ga Absatz 2 der Richtlinie 2003/87/EG sind identisch mit den Kriterien gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/1805. |
(4) |
Um Kohärenz zwischen den beiden Rechtsakten herzustellen und die Durchführung und Einhaltung sowohl für Schifffahrtsunternehmen als auch für die Prüfstellen und zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zu vereinfachen, wurden für die Ausweisung der benachbarten Containerumschlaghäfen in dieser Verordnung dieselben Daten und Analysen verwendet wie für die Ausweisung der benachbarten Containerumschlaghäfen in der Durchführungsverordnung (EU) 2023/2297. |
(5) |
Der Hafen East Port Said befindet sich weniger als 300 Seemeilen von einem Hafen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats entfernt. Der Anteil der Umladungen von Containern im Hafen East Port Said übersteigt 65 % des gesamten Containerverkehrs dieses Hafens während des letzten Zwölfmonatszeitraums, für den einschlägige Daten für die Durchführungsverordnung (EU) 2023/2297 vorliegen. Ägypten wendet für East Port Said keine Maßnahmen an, die der Verordnung (EU) 2023/1805 gleichwertig sind. East Port Said sollte daher als benachbarter Containerumschlaghafen ausgewiesen werden. |
(6) |
Der Hafen Tanger Med befindet sich weniger als 300 Seemeilen von einem Hafen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats entfernt. Der Anteil der Umladungen von Containern im Hafen von Tanger Med übersteigt 65 % des gesamten Containerverkehrs dieses Hafens während des letzten Zwölfmonatszeitraums, für den einschlägige Daten für die Durchführungsverordnung (EU) 2023/2297 vorhanden sind. Marokko wendet für Tanger Med keine Maßnahmen an, die der Verordnung (EU) 2023/1805 gleichwertig sind. Tanger Med sollte daher als benachbarter Containerumschlaghafen ausgewiesen werden. |
(7) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die Sicherheit im Seeverkehr und die Vermeidung von Umweltverschmutzung durch Schiffe — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die in Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/1805 genannten benachbarten Containerumschlaghäfen sind im Anhang dieser Verordnung aufgeführt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 6. Juni 2025
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) ABl. L 234 vom 22.9.2023, S. 48, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/1805/oj.
(2) Durchführungsverordnung (EU) 2023/2297 der Kommission vom 26. Oktober 2023 zur Ausweisung benachbarter Containerumschlaghäfen gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L, 2023/2297, 27.10.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2023/2297/oj).
(3) Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2003/87/oj).
ANHANG
Benachbarte Containerumschlaghäfen nach Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/1805:
Nr. |
Name des Hafens |
Land |
1. |
EAST PORT SAID |
ÄGYPTEN |
2. |
TANGER MED |
MAROKKO |
ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2025/1127/oj
ISSN 1977-0642 (electronic edition)