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Amtsblatt |
DE Reihe L |
2025/964 |
20.5.2025 |
VERORDNUNG (EU) 2025/964 DES RATES
vom 20. Mai 2025
zur Änderung der Verordnung (EU) 2024/2642 über restriktive Maßnahmen angesichts der destabilisierenden Aktivitäten Russlands
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215,
gestützt auf den Beschluss (GASP) 2025/963 des Rates vom 20. Mai 2025 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2024/2643 über restriktive Maßnahmen angesichts der destabilisierenden Aktivitäten Russlands (1),
auf gemeinsamen Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Rat hat am 8. Oktober 2024 die Verordnung (EU) 2024/2642 (2) angenommen, mit der die im Beschluss (GASP) 2024/2643 des Rates (3) über restriktive Maßnahmen angesichts der destabilisierenden Aktivitäten Russlands vorgesehenen Maßnahmen umgesetzt werden. |
(2) |
Der Rat hat am 20. Mai 2025 den Beschluss (GASP) 2025/963 angenommen, mit dem der Beschluss (GASP) 2024/2643 geändert wird. |
(3) |
Mit dem Beschluss (GASP) 2025/963 werden zusätzliche Maßnahmen eingeführt, u. a. zur Änderung der Kriterien für die einzelnen Benennungen in den Listen zum Einfrieren von Vermögenswerten und des Verbots, in der Liste aufgeführten Personen, Organisationen und Einrichtungen Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen zur Verfügung zu stellen. |
(4) |
Diese zusätzlichen Maßnahmen verbieten Transaktionen mit materiellen Vermögenswerten, die von Russland ausgehenden destabilisierende Aktivitäten unterstützen, wie Schiffe, Luftfahrzeuge, Immobilien, Häfen, Flughäfen sowie physische Elemente digitaler Netze und von Kommunikationsnetzen. Diese materiellen Vermögenswerte können sowohl beweglicher als auch unbeweglicher Natur sein. Die materiellen Vermögenswerte sollten ausreichend identifizierbar sein, um die wirksame Umsetzung des Verbots zu unterstützen. |
(5) |
Diese zusätzlichen Maßnahmen verbieten auch die Ausstrahlung von Sendungen speziell benannter Medien in der Union. Dieses Verbot erfolgt vor dem Hintergrund der Beteiligung Russlands an einer systematischen internationalen Kampagne zur Manipulation der Medien und zur Verfälschung von Fakten, mit der Russland anstrebt, seine destabilisierende Strategie gegen die Union und ihre Mitgliedstaaten zu stärken. |
(6) |
Angesichts der sehr ernsten Lage und als Reaktion auf die destabilisierenden Aktivitäten Russlands ist es notwendig, im Einklang mit den in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannten Grundrechten und Grundfreiheiten, insbesondere dem Recht auf Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit nach Artikel 11 der Charta, die Sendelizenzen dieser spezifisch benannten Medien in der Union auszusetzen und die Ausstrahlung ihrer Inhalte in der Union oder an die Union zu untersagen. Als Betreiber, die dem Sendeverbot unterliegen, gelten im weitesten Sinne natürliche Personen und Einrichtungen, die gewerblich oder professionell tätig sind, sowie solche, die zu wirtschaftlichen Vorteilen handeln, wie z. B. Urheber von Online-Inhalten, Blogger und Web-Influencer, die Einnahmen aus Werbung, Spenden oder der Vergrößerung ihrer Followerbasis erzielen. |
(7) |
Im Einklang mit den in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannten Grundrechten und Grundfreiheiten, insbesondere dem Recht auf Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit, der unternehmerischen Freiheit und dem Eigentumsrecht, wie sie in den Artikeln 11, 16 und 17 der Charta anerkannt sind, hindert das Sendeverbot diese Medien und ihr Personal nicht daran, in der Union andere Aktivitäten als die des Sendebetriebs, wie zum Beispiel Recherche und Interviews, auszuüben. Diese Maßnahmen berühren nicht die Verpflichtung, die in Artikel 6 des Vertrags über die Europäische Union, einschließlich der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, und in den Verfassungen der Mitgliedstaaten genannten Rechte, Freiheiten und Grundsätze in ihrem jeweiligen Anwendungsbereich zu achten. |
(8) |
Diese Änderungen fallen in den Anwendungsbereich des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, weshalb für ihre Umsetzung Rechtsvorschriften auf Unionsebene erforderlich sind, insbesondere um ihre einheitliche Anwendung in allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten. |
(9) |
Die Verordnung (EU) 2024/2642 sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Verordnung (EU) 2024/2642 wird wie folgt geändert:
1. |
Betrifft nicht die deutsche Sprachfassung. |
2. |
Die folgenden Artikel werden eingefügt: „Artikel 1a (1) Es ist verboten, unmittelbar oder mittelbar Transaktionen zu tätigen, die sich auf die in Anhang III aufgeführten materiellen Vermögenswerte wie Schiffe, Luftfahrzeuge, Immobilien, Häfen, Flughäfen sowie physische Elemente digitaler Netze und von Kommunikationsnetzen beziehen oder diese betreffen. (2) Die Liste in Anhang III enthält materielle Vermögenswerte, die
(3) Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht für Transaktionen aus Gründen der See- oder Flugsicherheit oder Transaktionen, die für humanitäre Zwecke erforderlich sind, oder Transaktionen zur dringenden Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses, das voraussichtlich schwerwiegende und erhebliche Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und Sicherheit oder auf die Umwelt haben wird, oder als Reaktion auf Naturkatastrophen. (4) Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht für Transaktionen, die für die Anerkennung oder Vollstreckung eines in einem Mitgliedstaat ergangenen Urteils oder Schiedsspruchs oder für die Ermittlung von Verstößen gegen diese Verordnung oder der Ermittlung von anderen rechtswidrigen Handlungen erforderlich sind. (5) Abweichend von Absatz 1 können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats Transaktionen, die sich auf die in Anhang III aufgeführten materiellen Vermögenswerte beziehen oder diese betreffen, unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie im Einzelfall festgestellt haben, dass die Transaktion für einen mit den Zielen dieser Verordnung im Einklang stehenden Zweck unbedingt erforderlich ist. Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über die erteilten Genehmigungen innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung. Artikel 1b (1) Es ist verboten, unmittelbar oder mittelbar Transaktionen zu tätigen mit
(2) Das Verbot gemäß Absatz 1 gilt nicht für Transaktionen, die
Artikel 1c (1) Es ist den Betreibern verboten, Inhalte der in Anhang V aufgeführten juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen zu senden oder deren Sendung zu ermöglichen, zu erleichtern oder auf andere Weise dazu beizutragen, auch durch die Übertragung oder Verbreitung auf jedwede Art und Weise, wie über Kabel, Satellit, IP-TV, Internetdienstleister, Internet-Video-Sharing-Plattformen oder -Anwendungen, unabhängig davon, ob sie neu oder vorinstalliert sind. (2) Sendelizenzen oder -genehmigungen, Übertragungs- oder Verbreitungsvereinbarungen mit den in Anhang V aufgeführten juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen werden ausgesetzt. (3) Es ist verboten, für Produkte oder Dienstleistungen in Inhalten zu werben, die von den in Anhang V aufgeführten juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen produziert oder gesendet werden, einschließlich durch Übertragung oder Verbreitung mittels eines der in Absatz 1 dieses Artikels genannten Mittel. (*1) Beschluss (GASP) 2024/2643 des Rates vom 8. Oktober 2024 über restriktive Maßnahmen angesichts der destabilisierenden Aktivitäten Russlands (ABl. L, 2024/2643 vom 9.10.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2024/2643/oj).“ " |
3. |
Artikel 2 Absatz 3 erhält folgende Fassung: „(3) Anhang I enthält eine Liste der natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die
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4. |
In Artikel 11 Absatz 1 werden folgende Buchstaben angefügt:
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5. |
Die Anhänge III, IV und V werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung angefügt. |
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 20. Mai 2025.
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
K. KALLAS
(1) ABl. L, 2025/963, 20.5.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2025/963/oj.
(2) Verordnung (EU) 2024/2642 des Rates vom 8. Oktober 2024 über restriktive Maßnahmen angesichts der destabilisierenden Aktivitäten Russlands (ABl. L, 2024/2642, 9.10.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/2642/oj).
(3) Beschluss (GASP) 2024/2643 des Rates vom 8. Oktober 2024 über restriktive Maßnahmen angesichts der destabilisierenden Aktivitäten Russlands (ABl. L, 2024/2643, 9.10.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2024/2643/oj).
ANHANG
Den Anhängen zur Verordnung (EU) 2024/2642 werden die folgenden Anhänge angefügt:
„ANHANG III
Liste der materiellen Vermögenswerte gemäß Artikel 1a
[…]
ANHANG IV
Liste der juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen gemäß Artikel 1b
[…]
ANHANG V
Liste der juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen gemäß Artikel 1c
[…]“
ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2025/964/oj
ISSN 1977-0642 (electronic edition)