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Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Reihe L


2025/964

20.5.2025

VERORDNUNG (EU) 2025/964 DES RATES

vom 20. Mai 2025

zur Änderung der Verordnung (EU) 2024/2642 über restriktive Maßnahmen angesichts der destabilisierenden Aktivitäten Russlands

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215,

gestützt auf den Beschluss (GASP) 2025/963 des Rates vom 20. Mai 2025 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2024/2643 über restriktive Maßnahmen angesichts der destabilisierenden Aktivitäten Russlands (1),

auf gemeinsamen Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 8. Oktober 2024 die Verordnung (EU) 2024/2642 (2) angenommen, mit der die im Beschluss (GASP) 2024/2643 des Rates (3) über restriktive Maßnahmen angesichts der destabilisierenden Aktivitäten Russlands vorgesehenen Maßnahmen umgesetzt werden.

(2)

Der Rat hat am 20. Mai 2025 den Beschluss (GASP) 2025/963 angenommen, mit dem der Beschluss (GASP) 2024/2643 geändert wird.

(3)

Mit dem Beschluss (GASP) 2025/963 werden zusätzliche Maßnahmen eingeführt, u. a. zur Änderung der Kriterien für die einzelnen Benennungen in den Listen zum Einfrieren von Vermögenswerten und des Verbots, in der Liste aufgeführten Personen, Organisationen und Einrichtungen Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen zur Verfügung zu stellen.

(4)

Diese zusätzlichen Maßnahmen verbieten Transaktionen mit materiellen Vermögenswerten, die von Russland ausgehenden destabilisierende Aktivitäten unterstützen, wie Schiffe, Luftfahrzeuge, Immobilien, Häfen, Flughäfen sowie physische Elemente digitaler Netze und von Kommunikationsnetzen. Diese materiellen Vermögenswerte können sowohl beweglicher als auch unbeweglicher Natur sein. Die materiellen Vermögenswerte sollten ausreichend identifizierbar sein, um die wirksame Umsetzung des Verbots zu unterstützen.

(5)

Diese zusätzlichen Maßnahmen verbieten auch die Ausstrahlung von Sendungen speziell benannter Medien in der Union. Dieses Verbot erfolgt vor dem Hintergrund der Beteiligung Russlands an einer systematischen internationalen Kampagne zur Manipulation der Medien und zur Verfälschung von Fakten, mit der Russland anstrebt, seine destabilisierende Strategie gegen die Union und ihre Mitgliedstaaten zu stärken.

(6)

Angesichts der sehr ernsten Lage und als Reaktion auf die destabilisierenden Aktivitäten Russlands ist es notwendig, im Einklang mit den in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannten Grundrechten und Grundfreiheiten, insbesondere dem Recht auf Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit nach Artikel 11 der Charta, die Sendelizenzen dieser spezifisch benannten Medien in der Union auszusetzen und die Ausstrahlung ihrer Inhalte in der Union oder an die Union zu untersagen. Als Betreiber, die dem Sendeverbot unterliegen, gelten im weitesten Sinne natürliche Personen und Einrichtungen, die gewerblich oder professionell tätig sind, sowie solche, die zu wirtschaftlichen Vorteilen handeln, wie z. B. Urheber von Online-Inhalten, Blogger und Web-Influencer, die Einnahmen aus Werbung, Spenden oder der Vergrößerung ihrer Followerbasis erzielen.

(7)

Im Einklang mit den in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannten Grundrechten und Grundfreiheiten, insbesondere dem Recht auf Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit, der unternehmerischen Freiheit und dem Eigentumsrecht, wie sie in den Artikeln 11, 16 und 17 der Charta anerkannt sind, hindert das Sendeverbot diese Medien und ihr Personal nicht daran, in der Union andere Aktivitäten als die des Sendebetriebs, wie zum Beispiel Recherche und Interviews, auszuüben. Diese Maßnahmen berühren nicht die Verpflichtung, die in Artikel 6 des Vertrags über die Europäische Union, einschließlich der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, und in den Verfassungen der Mitgliedstaaten genannten Rechte, Freiheiten und Grundsätze in ihrem jeweiligen Anwendungsbereich zu achten.

(8)

Diese Änderungen fallen in den Anwendungsbereich des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, weshalb für ihre Umsetzung Rechtsvorschriften auf Unionsebene erforderlich sind, insbesondere um ihre einheitliche Anwendung in allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten.

(9)

Die Verordnung (EU) 2024/2642 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EU) 2024/2642 wird wie folgt geändert:

1.

Betrifft nicht die deutsche Sprachfassung.

2.

Die folgenden Artikel werden eingefügt:

„Artikel 1a

(1)   Es ist verboten, unmittelbar oder mittelbar Transaktionen zu tätigen, die sich auf die in Anhang III aufgeführten materiellen Vermögenswerte wie Schiffe, Luftfahrzeuge, Immobilien, Häfen, Flughäfen sowie physische Elemente digitaler Netze und von Kommunikationsnetzen beziehen oder diese betreffen.

(2)   Die Liste in Anhang III enthält materielle Vermögenswerte, die

a)

für destabilisierende Aktivitäten eingesetzt werden, die kritische Infrastrukturen, einschließlich unterseeischer Infrastrukturen, gefährden oder beschädigen und die der Regierung der Russischen Föderation zuzurechnen sind oder ihr zugutekommen;

b)

für destabilisierende Aktivitäten eingesetzt werden, die gegen nationale, europäische oder internationale Vorschriften für den Luft-, See- oder Landverkehr verstoßen und die der Regierung der Russischen Föderation zuzurechnen sind oder ihr zugutekommen;

c)

für destabilisierende Aktivitäten eingesetzt werden, einschließlich Spionage und Überwachung, die Beförderung von Waffen oder militärischer Ausrüstung und militärischem Personal, Informationsmanipulation und Einflussnahme, und die der Regierung der Russischen Föderation zuzurechnen sind oder ihr zugutekommen;

d)

sich im Eigentum einer in Anhang I aufgeführten natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung befinden oder von dieser gechartert oder betrieben werden oder anderweitig im Namen, in Verbindung mit oder zugunsten einer solchen Person verwendet werden.

(3)   Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht für Transaktionen aus Gründen der See- oder Flugsicherheit oder Transaktionen, die für humanitäre Zwecke erforderlich sind, oder Transaktionen zur dringenden Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses, das voraussichtlich schwerwiegende und erhebliche Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und Sicherheit oder auf die Umwelt haben wird, oder als Reaktion auf Naturkatastrophen.

(4)   Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht für Transaktionen, die für die Anerkennung oder Vollstreckung eines in einem Mitgliedstaat ergangenen Urteils oder Schiedsspruchs oder für die Ermittlung von Verstößen gegen diese Verordnung oder der Ermittlung von anderen rechtswidrigen Handlungen erforderlich sind.

(5)   Abweichend von Absatz 1 können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats Transaktionen, die sich auf die in Anhang III aufgeführten materiellen Vermögenswerte beziehen oder diese betreffen, unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie im Einzelfall festgestellt haben, dass die Transaktion für einen mit den Zielen dieser Verordnung im Einklang stehenden Zweck unbedingt erforderlich ist.

Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über die erteilten Genehmigungen innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung.

Artikel 1b

(1)   Es ist verboten, unmittelbar oder mittelbar Transaktionen zu tätigen mit

a)

einer außerhalb der Union niedergelassenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung, bei der es sich um ein Kredit- oder Finanzinstitut oder eine Einrichtung, die Krypto-Dienstleistungen erbringt, handelt und die an Transaktionen beteiligt ist, die unmittelbar oder mittelbar Aktivitäten von Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die in Artikel 2 Absatz 3 genannte Aktivitäten vornehmen, erleichtern oder sie anderweitig unterstützen, oder

b)

einer in Anhang IV dieser Verordnung aufgeführten juristischen Person, Organisation oder Einrichtung, die natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die in Artikel 2 Absatz 3 genannte Aktivitäten vornehmen, technische oder operative Hilfe leistet.

(2)   Das Verbot gemäß Absatz 1 gilt nicht für Transaktionen, die

a)

für die Ausfuhr, den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder den Transport von pharmazeutischen, medizinischen oder landwirtschaftlichen Erzeugnissen sowie Lebensmitteln, einschließlich Weizen und Düngemitteln, erforderlich sind,

b)

unbedingt erforderlich sind, um den Zugang zu Gerichts-, Verwaltungs- oder Schiedsverfahren in einem Mitgliedstaat sowie die Anerkennung oder Vollstreckung eines in einem Mitgliedstaat ergangenen Urteils oder Schiedsspruchs zu gewährleisten, sofern diese Transaktionen mit den Zielen der vorliegenden Verordnung und des Beschlusses (GASP) 2024/2643 des Rates (*1) im Einklang stehen, oder

c)

für humanitäre Zwecke wie die Bereitstellung oder Erleichterung der Bereitstellung von Hilfsleistungen, einschließlich medizinischer Hilfsgüter, Nahrungsmittel oder der Beförderung humanitärer Helfer und damit verbundener Hilfe oder für Evakuierungen erforderlich sind.

Artikel 1c

(1)   Es ist den Betreibern verboten, Inhalte der in Anhang V aufgeführten juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen zu senden oder deren Sendung zu ermöglichen, zu erleichtern oder auf andere Weise dazu beizutragen, auch durch die Übertragung oder Verbreitung auf jedwede Art und Weise, wie über Kabel, Satellit, IP-TV, Internetdienstleister, Internet-Video-Sharing-Plattformen oder -Anwendungen, unabhängig davon, ob sie neu oder vorinstalliert sind.

(2)   Sendelizenzen oder -genehmigungen, Übertragungs- oder Verbreitungsvereinbarungen mit den in Anhang V aufgeführten juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen werden ausgesetzt.

(3)   Es ist verboten, für Produkte oder Dienstleistungen in Inhalten zu werben, die von den in Anhang V aufgeführten juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen produziert oder gesendet werden, einschließlich durch Übertragung oder Verbreitung mittels eines der in Absatz 1 dieses Artikels genannten Mittel.

(*1)  Beschluss (GASP) 2024/2643 des Rates vom 8. Oktober 2024 über restriktive Maßnahmen angesichts der destabilisierenden Aktivitäten Russlands (ABl. L, 2024/2643 vom 9.10.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2024/2643/oj).“ "

3.

Artikel 2 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Anhang I enthält eine Liste der natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die

a)

für Handlungen oder politische Maßnahmen, die der Regierung der Russischen Föderation zuzurechnen sind und die Demokratie, die Rechtsstaatlichkeit, die Stabilität oder die Sicherheit in der Union oder in einem oder mehreren ihrer Mitgliedstaaten, in einer internationalen Organisation oder in einem Drittland untergraben oder bedrohen oder die Souveränität oder Unabhängigkeit eines oder mehrerer ihrer Mitgliedstaaten oder eines Drittlands untergraben oder bedrohen, durch eine der folgenden Handlungen verantwortlich sind, diese durch eine der folgenden Handlungen umsetzen, unterstützen, davon profitieren, an ihnen beteiligt sind oder sie erleichtern:

i)

die Planung, Steuerung, unmittelbare oder mittelbare Beteiligung an, die Unterstützung oder anderweitige Erleichterung der Behinderung oder Untergrabung des demokratischen politischen Prozesses oder der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, einschließlich indem die Abhaltung von Wahlen behindert oder ernsthaft untergraben wird oder durch den Versuch, die verfassungsmäßige Ordnung zu destabilisieren oder zu stürzen;

ii)

die Planung, Steuerung, unmittelbare oder mittelbare Beteiligung an, die Unterstützung oder anderweitige Erleichterung von gewaltsamen Demonstrationen;

iii)

die Planung, Steuerung, unmittelbare oder mittelbare Beteiligung an, die Unterstützung oder anderweitige Erleichterung von Anwendung physischer oder nicht physischer Gewalt, einschließlich Aktivitäten, die dazu dienen, Personen, die Kritik an den Handlungen oder politischen Maßnahmen der Russischen Föderation äußern, zum Schweigen zu bringen oder solche Personen einzuschüchtern, zu nötigen oder gezielt Vergeltung gegen solche Personen auszuüben;

iv)

die Planung, Steuerung, unmittelbare oder mittelbare Beteiligung an, die Unterstützung oder anderweitige Erleichterung des Einsatzes von Informationsmanipulation und Einflussnahme;

v)

die Planung, Steuerung, unmittelbare oder mittelbare Beteiligung an, die Unterstützung oder anderweitige Erleichterung von Handlungen, die sich gegen das Funktionieren von demokratischen Institutionen, Wirtschaftstätigkeiten oder Dienstleistungen von öffentlichem Interesse richten, einschließlich durch unerlaubte Einreise in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats — einschließlich seines Luftraums —, oder darauf abzielen, kritische Infrastrukturen — einschließlich der unterseeischen Infrastruktur — zu stören, zu schädigen oder zu zerstören, einschließlich durch Sabotage oder böswillige Cyberaktivitäten als Teil von hybriden Aktivitäten;

vi)

die Planung, Steuerung, unmittelbare oder mittelbare Beteiligung an, die Unterstützung oder anderweitige Erleichterung der in Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2024/1359 genannten Instrumentalisierung von Migranten;

vii)

die Ausnutzung eines bewaffneten Konflikts, einer Instabilität oder einer Unsicherheit in einem Drittland, auch durch die unerlaubte Ausbeutung von natürlichen Ressourcen und wild lebenden Tieren und Pflanzen oder den unerlaubten Handel damit;

viii)

die Anstiftung, Unterstützung oder anderweitige Erleichterung eines gewaltsamen Konflikts in einem Drittland;

b)

mit den unter Buchstabe a genannten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen verbunden sind;

c)

die natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen unterstützen, die unter Buchstabe a genannte Aktivitäten ausüben.“

4.

In Artikel 11 Absatz 1 werden folgende Buchstaben angefügt:

„c)

in den Anhängen IV und V dieser Verordnung aufgeführten juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen oder außerhalb der Union niedergelassenen juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, deren Anteile zu über 50 % unmittelbar oder mittelbar von diesen gehalten werden;

d)

Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die über eine der unter Buchstabe c genannten Personen, Organisationen oder Einrichtungen oder in deren Namen handeln.“

5.

Die Anhänge III, IV und V werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung angefügt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 20. Mai 2025.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

K. KALLAS


(1)   ABl. L, 2025/963, 20.5.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2025/963/oj.

(2)  Verordnung (EU) 2024/2642 des Rates vom 8. Oktober 2024 über restriktive Maßnahmen angesichts der destabilisierenden Aktivitäten Russlands (ABl. L, 2024/2642, 9.10.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/2642/oj).

(3)  Beschluss (GASP) 2024/2643 des Rates vom 8. Oktober 2024 über restriktive Maßnahmen angesichts der destabilisierenden Aktivitäten Russlands (ABl. L, 2024/2643, 9.10.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2024/2643/oj).


ANHANG

Den Anhängen zur Verordnung (EU) 2024/2642 werden die folgenden Anhänge angefügt:

„ANHANG III

Liste der materiellen Vermögenswerte gemäß Artikel 1a

[…]

ANHANG IV

Liste der juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen gemäß Artikel 1b

[…]

ANHANG V

Liste der juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen gemäß Artikel 1c

[…]“


ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2025/964/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)