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Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Reihe L


2025/878

8.5.2025

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2025/878 DER KOMMISSION

vom 3. Februar 2025

zur Änderung der in der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2059, der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2060 und der Delegierten Verordnung (EU) 2023/1577 festgelegten technischen Regulierungsstandards in Bezug auf die technischen Einzelheiten der Anforderungen an Rückvergleiche und die Gewinn- und Verlustzuweisung, die Kriterien für die Bewertung der Modellierbarkeit von Risikofaktoren und die Behandlung des Fremdwährungs- und des Warenpositionsrisikos im Anlagebuch

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (1), insbesondere auf Artikel 325 Absatz 9 Unterabsatz 3, Artikel 325be Absatz 3 Unterabsatz 3, Artikel 325bf Absatz 9 Unterabsatz 3 und Artikel 325bg Absatz 4 Unterabsatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EU) 2024/1623 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) wurden einige Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 geändert, um eine kleine Anzahl verbleibender BCBS-Anforderungen (Anforderungen des Basler Ausschusses für Bankenaufsicht), die im vorangegangenen Bankenpaket nicht umgesetzt worden waren, einzuführen und einige der bereits bestehenden Anforderungen weiter zu präzisieren. Diesen Änderungen sollte daher in den Delegierten Verordnungen (EU) 2022/2059 (3), (EU) 2022/2060 (4) und (EU) 2023/1577 (5) der Kommission zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Rechnung getragen werden.

(2)

Um eine bessere Übereinstimmung mit den internationalen Standards des Basler Ausschusses für Bankenaufsicht und den zusätzlichen Änderungen zu gewährleisten, die mit der Verordnung (EU) 2024/1623 in das Unionsrecht eingeführt wurden, bedarf es einer Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2059, der zufolge bei Handelstischen, die gemäß dieser Verordnung als „grün“ eingestuft sind, davon ausgegangen werden sollte, dass sich die theoretischen Änderungen und die hypothetischen Änderungen des Werts des Portfolios gut entsprechen, während bei als „gelb“ eingestuften Handelstischen davon ausgegangen werden sollte, dass sich die theoretischen Änderungen und die hypothetischen Änderungen des Werts des Portfolios zwar ausreichend gut, aber nicht gut entsprechen. Bei als „orange“ oder „rot“ eingestuften Handelstischen sollte dagegen davon ausgegangen werden, dass sich die theoretischen Änderungen und die hypothetischen Änderungen des Werts des Portfolios weder gut noch ausreichend gut entsprechen.

(3)

Es bedarf einer Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2059, um die derzeit in Artikel 16 der genannten Delegierten Verordnung festgelegte Aggregationsformel zu streichen, die nun in Artikel 325ba Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegt ist.

(4)

Damit die zuständigen Behörden besser beurteilen können, ob es Instituten gestattet werden sollte, von Drittanbietern bereitgestellte Marktdaten zur Bewertung der Modellierbarkeit von Risikofaktoren gemäß Artikel 325be Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 hinzuzuziehen, ist eine Anpassung der in der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2060 festgelegten Dokumentationsanforderungen erforderlich.

(5)

Um zusätzliche Klarheit bei der Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko bezüglich Anlagebuchpositionen zu schaffen, sollten Institute über klare Richtlinien verfügen, in denen festgelegt ist, welche Handelstische für die Verwaltung dieser Positionen zuständig sind; sie sollten außerdem feststellen können, ob die mit Fremdwährungspositionen verbundenen Risiken sich lediglich aus dem Umrechnungsrisiko ergeben. Es bedarf daher einer Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2023/1577, um sicherzustellen, dass diese Ziele erreicht werden.

(6)

Die vorliegende Verordnung beruht auf dem Entwurf technischer Regulierungsstandards, der der Kommission von der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde übermittelt wurde.

(7)

Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde hat zu diesem Entwurf öffentliche Konsultationen durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) eingesetzten Interessengruppe Bankensektor eingeholt.

(8)

Die nach Artikel 325 Absatz 9 Unterabsatz 3, Artikel 325be Absatz 3 Unterabsatz 3, Artikel 325bf Absatz 9 Unterabsatz 3 und Artikel 325bg Absatz 4 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gewährten Befugnisübertragungen dienen der weiteren Präzisierung der technischen Elemente, die von den Banken bei der Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko anhand des alternativen auf einem internen Modell beruhenden Ansatzes zu verwenden sind. Da diese Befugnisse thematisch eng miteinander verknüpft sind, bieten die in der vorliegenden Verordnung vorgeschlagenen Änderungen einen vollständigen Überblick über alle im Anschluss an die Annahme der Verordnung (EU) 2024/1623 erforderlichen Änderungen an alternativen internen Modellen und sollten daher in dieser Verordnung gebündelt werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Delegierte Verordnung (EU) 2022/2059 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 6 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Für die Zwecke von Artikel 325bg der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechnen die Institute für das Portfolio eines Handelstischs den Spearman-Korrelationskoeffizienten gemäß Artikel 7, den Kolmogorov-Smirnov-Testparameter gemäß Artikel 8 und wenden auf der Grundlage der Ergebnisse dieser Berechnungen die in Artikel 9 genannten Kriterien an.“

2.

Artikel 9 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die Institute stufen für die Zwecke von Artikel 325bg Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 jeden Handelstisch gemäß den Absätzen 2 bis 5 grün, orange, gelb oder rot ein.“

b)

Die folgenden Absätze 6, 7 und 8 werden angefügt:

„(6)   Für die Zwecke von Artikel 325bg Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 wird davon ausgegangen, dass sich bei einem als grün eingestuften Handelstisch die theoretischen Änderungen und die hypothetischen Änderungen des Werts des Portfolios dieses Handelstischs gut entsprechen.

(7)   Für die Zwecke von Artikel 325bg Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 wird davon ausgegangen, dass sich bei einem als gelb eingestuften Handelstisch die theoretischen Änderungen und die hypothetischen Änderungen des Werts des Portfolios dieses Handelstischs ausreichend gut, aber nicht gut entsprechen.

(8)   Für die Zwecke von Artikel 325bg Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 wird davon ausgegangen, dass sich bei einem als orange oder rot eingestuften Handelstisch die theoretischen Änderungen und die hypothetischen Änderungen des Werts des Portfolios dieses Handelstischs weder ausreichend gut, noch gut entsprechen.“

3.

Artikel 10 erhält folgende Fassung:

Artikel 10

Berechnung der zusätzlichen Eigenmittelanforderungen nach Artikel 325bg Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

(1)   Die zusätzlichen Eigenmittelanforderungen nach Artikel 325bg Absatz 2 entsprechen:

Formula

Dabei gilt:

PLA addon

=

PLA addon im Sinne von Artikel 325ba Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

k

=

wie in Absatz 2 spezifiziert;

ASA aima

=

ASA aima im Sinne von Artikel 325ba Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

AIMA

=

AIMA im Sinne von Artikel 325ba Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

(2)   Für die Zwecke von Absatz 1 wird der Koeffizient k nach folgender Formel berechnet:

Formula

Dabei gilt:

ASA i

=

anhand des alternativen Standardansatzes nach in Teil 3 Titel IV Kapitel 1a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechnete Eigenmittelanforderungen für Marktrisiken für sämtliche dem Handelstisch ‚i‘ zugeordneten Positionen;

Formula

=

Indizes aller Handelstische, die gemäß Artikel 9 gelb eingestuft wurden und für die die Eigenmittelanforderungen für Marktrisiken anhand des alternativen auf einem internen Modell beruhenden Ansatzes nach Teil 3 Titel IV Kapitel 1b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechnet werden;

Formula

=

Indizes aller Handelstische, für die die Eigenmittelanforderungen für Marktrisiken anhand des alternativen auf einem internen Modell beruhenden Ansatzes nach Teil 3 Titel IV Kapitel 1b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechnet werden.“

4.

Artikel 16 wird aufgehoben.

Artikel 2

Die Delegierte Verordnung (EU) 2022/2060 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 2 Absatz 4 wird gestrichen.

2.

In Artikel 7 Absatz 1 wird folgender Unterabsatz eingefügt:

„Gehören zu den in Unterabsatz 1 Buchstabe b genannten Informationsquellen für nachprüfbare Preise eines Instituts auch Drittanbieter, so dokumentiert das Institut zusätzlich für jeden Drittanbieter die Anzahl der Risikofaktoren, die auf der Grundlage der von diesem Drittanbieter bereitgestellten nachprüfbaren Preise als modellierbar eingestuft wurden, sowie eine Beurteilung der Wesentlichkeit dieser Risikofaktoren.“

Artikel 3

Die Delegierte Verordnung (EU) 2023/1577 wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 1 wird folgender Absatz 6 angefügt:

„(6)   Bei der Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko auf konsolidierter Basis gemäß Artikel 325b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 müssen die Institute in der Lage sein, in ihren internen Risikomanagementsystemen jene Positionen zu ermitteln, die aufgrund des Umrechnungsrisikos, das bei der Umrechnung der Positionen jedes Instituts oder Unternehmens der Gruppe in dieselbe Berichtswährung entsprechend dem genannten Artikel besteht, in das Fremdwährungsrisiko des Instituts einbezogen wurden.“

2.

In Artikel 3 werden die folgenden Absätze 7 und 8 angefügt:

„(7)   Die Institute dokumentieren im Rahmen der internen Grundsätze nach Artikel 325bi der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, ob Anlagebuchpositionen, die dem Fremdwährungsrisiko unterliegen, einem Handelstisch zugeordnet werden, der ausschließlich Anlagebuchpositionen gemäß Artikel 104b Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 verwaltet, oder einem Handelstisch, der sowohl Handels- als auch Anlagebuchpositionen verwaltet. Werden bestimmte Anlagebuchpositionen, die dem Fremdwährungsrisiko unterliegen, gemäß Artikel 104b Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 einem Handelstisch zugeordnet, der ausschließlich Anlagebuchpositionen verwaltet, wohingegen andere einem Handelstisch zugeordnet werden, der sowohl Handels- als auch Anlagebuchpositionen verwaltet, so sind in den internen Grundsätzen die Kriterien und Gründe für die Zuordnung zu einem Handelstisch, der ausschließlich Anlagebuchpositionen bzw. einem Handelstisch, der sowohl Handels- als auch Anlagebuchpositionen verwaltet, festzulegen.

(8)   Bei der Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko auf konsolidierter Basis gemäß Artikel 325b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 müssen die Institute in der Lage sein, in ihren internen Risikomesssystemen jene Positionen zu ermitteln, die aufgrund des Umrechnungsrisikos, das bei der Umrechnung der Positionen jedes Instituts oder Unternehmens der Gruppe in dieselbe Berichtswährung entsprechend dem genannten Artikel besteht, in das Fremdwährungsrisiko des Instituts einbezogen wurden.“

3.

In Artikel 4 wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4)   Die Institute dokumentieren im Rahmen der internen Grundsätze nach Artikel 325bi der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, ob Anlagebuchpositionen, die dem Warenpositionsrisiko unterliegen oder die sowohl dem Warenpositionsrisiko als auch dem Fremdwährungsrisiko unterliegen, einem Handelstisch zugeordnet werden, der ausschließlich Anlagebuchpositionen gemäß Artikel 104b Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 verwaltet, oder einem Handelstisch, der sowohl Handels- als auch Anlagebuchpositionen verwaltet. Werden bestimmte Anlagebuchpositionen, die einem Fremdwährungsrisiko unterliegen, gemäß Artikel 104b Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 einem Handelstisch zugeordnet, der ausschließlich Anlagebuchpositionen verwaltet, wohingegen andere einem Handelstisch zugeordnet werden, der sowohl Handels- als auch Anlagebuchpositionen verwaltet, so sind in den internen Grundsätzen die Kriterien und Gründe für die Zuordnung zu einem Handelstisch, der ausschließlich Anlagebuchpositionen bzw. einem Handelstisch, der sowohl Handels- als auch Anlagebuchpositionen verwaltet, festzulegen.“

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 3. Februar 2025

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)   ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1.

(2)  Verordnung (EU) 2024/1623 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2024 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 im Hinblick auf Vorschriften für das Kreditrisiko, das Risiko einer Anpassung der Kreditbewertung, das operationelle Risiko, das Marktrisiko und die Eigenmitteluntergrenze (Output-Floor) (ABl. L, 2024/1623, 19.6.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1623/oj).

(3)  Delegierte Verordnung (EU) 2022/2059 der Kommission vom 14. Juni 2022 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Spezifizierung der technischen Einzelheiten der Anforderungen an Rückvergleiche und die Gewinn- und Verlustzuweisung gemäß den Artikeln 325bf und 325bg der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (ABl. L 276 vom 26.10.2022, S. 47, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2022/2059/oj).

(4)  Delegierte Verordnung (EU) 2022/2060 der Kommission vom 14. Juni 2022 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung der Kriterien für die Bewertung der Modellierbarkeit von Risikofaktoren im Rahmen des auf einem internen Modell basierenden Ansatzes (IMA) und zur Festlegung der Häufigkeit dieser Bewertung gemäß Artikel 325be Absatz 3 der Verordnung (ABl. L 276 vom 26.10.2022, S. 60, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2022/2060/oj).

(5)  Delegierte Verordnung (EU) 2023/1577 der Kommission vom 20. April 2023 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko bezüglich Anlagebuchpositionen, die dem Fremdwährungs- oder dem Warenpositionsrisiko unterliegen, und für die Behandlung dieser Positionen für die Zwecke der Anforderungen für Rückvergleiche und die Gewinn- und Verlustzuweisung im Rahmen des alternativen auf einem internen Modell basierenden Ansatzes (ABl. L 193 vom 1.8.2023, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2023/1577/oj).

(6)  Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2010/1093/oj).


ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2025/878/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)