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Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Reihe L


2025/792

25.4.2025

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2025/792 DER KOMMISSION

vom 24. April 2025

über die Veröffentlichung einer Liste mit bestimmten CO2-Emissionswerten je Hersteller sowie den durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen aller in der Union zugelassenen neuen schweren Nutzfahrzeuge gemäß der Verordnung (EU) 2019/1242 des Europäischen Parlaments und des Rates für den Berichtszeitraum des Jahres 2022

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2025) 2307)

(Nur der deutsche, der englische, der französische, der italienische, der niederländische und der schwedische Text sind verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2019/1242 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Festlegung von CO2-Emissionsnormen für neue schwere Nutzfahrzeuge und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 595/2009 und (EU) 2018/956 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Richtlinie 96/53/EG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a, b, d und f,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen eines Herstellers sollten auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten und Herstellern gemäß der Verordnung (EU) 2018/956 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) für die Fahrzeuge dieses Herstellers gemeldeten Daten bestimmt werden.

(2)

Die durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen aller in der Union zugelassenen neuen schweren Nutzfahrzeuge sollten sich auf die für die Fahrzeuge aller Hersteller gemeldeten Daten stützen.

(3)

Der Faktor für emissionsfreie und emissionsarme Fahrzeuge jedes Herstellers sollte unter Berücksichtigung der gemeldeten emissionsfreien oder emissionsarmen schweren Nutzfahrzeuge bestimmt werden.

(4)

Die CO2-Emissionsreduktionskurve und die Emissionsgutschriften je Hersteller sollten auf der Grundlage der gemeldeten Anzahl neuer schwerer Nutzfahrzeuge, ausgenommen Arbeitsfahrzeuge, bestimmt werden. Diese Fahrzeuge, die als Arbeitsfahrzeuge bescheinigt, aber nicht als solche zugelassen sind, wurden ermittelt, und die erforderlichen Korrekturen wurden gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2021/941 der Kommission (3) auf die jährlichen durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen eines Herstellers angewandt.

(5)

Die im Anhang dieses Beschlusses aufgeführten Daten basieren auf den der Kommission am 12. September 2024 vorliegenden Daten.

(6)

Die Kommission muss die hier veröffentlichten Daten gegebenenfalls aktualisieren, falls sie zusätzliche Daten erhält, die sich auf die Ergebnisse dieser Berechnungen auswirken würden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Durchschnittliche spezifische CO2-Emissionen je Hersteller

Die durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen je Hersteller gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) 2019/1242 im Berichtszeitraum des Jahres 2022 sind in der zweiten Spalte der Tabelle im Anhang dieses Beschlusses angegeben.

Artikel 2

Faktor für emissionsfreie und emissionsarme schwere Nutzfahrzeuge je Hersteller

Der Faktor für emissionsfreie und emissionsarme Fahrzeuge je Hersteller gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/1242 im Berichtszeitraum des Jahres 2022 ist in der dritten Spalte der Tabelle im Anhang dieses Beschlusses angegeben.

Artikel 3

CO2-Emissionsreduktionskurve und Emissionsgutschriften je Hersteller

Die CO2-Emissionsreduktionskurve und die Emissionsgutschriften je Hersteller gemäß Artikel 7 der Verordnung (EU) 2019/1242 im Berichtszeitraum des Jahres 2022 sind in der vierten bzw. fünften Spalte der Tabelle im Anhang dieses Beschlusses angegeben.

Artikel 4

Durchschnittliche spezifische CO2-Emissionen aller neuen schweren Nutzfahrzeuge

Die durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen aller in der Union im Berichtszeitraum des Jahres 2022 zugelassenen neuen schweren Nutzfahrzeuge, die nach der Formel in Anhang I Nummer 2.7 der Verordnung (EU) 2019/1242 unter Berücksichtigung der neuen schweren Nutzfahrzeuge aller Hersteller berechnet wurden, betragen 48,8 g/tkm.

Artikel 5

Adressaten

Dieser Beschluss ist an folgende Hersteller gerichtet:

1.

DAF TRUCKS N.V.

P.O. Box 90065

5600 PT Eindhoven

Niederlande

2.

DAIMLER TRUCK AG

Fasanenweg 10

70771 Leinfelden-Echterdingen

Deutschland

3.

FORD OTOMOTIV SANAYI A.Ş.

Akpınar Mahallesi Hasan Basri Caddesi No: 2

34885 Sancaktepe/Istanbul

Türkei

4.

HYUNDAI HYDROGEN MOBILITY AG

Hagenholzstrasse 60

8004 Zürich

Schweiz

5.

IVECO MAGIRUS AG

Nicolaus-Otto-Straße 27

89079 Ulm

Deutschland

6.

IVECO S.P.A.

Via Puglia 35

10156 Torino

Italien

7.

MAN TRUCK & BUS SE

Dachauer Straße 667

80995 München

Deutschland

8.

RENAULT TRUCKS SAS

99 route de Lyon

69800 Saint-Priest

Frankreich

9.

SCANIA CV AB

Vagnmakarvägen 1

SE-151 87 Södertälje

Schweden

10.

VOLVO TRUCK CORPORATION

Herkulesgatan 75

SE-405 08 Göteborg

Schweden

Brüssel, den 24. April 2025

Für die Kommission

Wopke HOEKSTRA

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. L 198 vom 25.7.2019, S. 202, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2019/1242/oj.

(2)  Verordnung (EU) 2018/956 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018 über die Überwachung und Meldung der CO2-Emissionen und des Kraftstoffverbrauchs neuer schwerer Nutzfahrzeuge (ABl. L 173 vom 9.7.2018, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2018/956/oj).

(3)  Durchführungsverordnung (EU) 2021/941 der Kommission vom 10. Juni 2021 zur Festlegung eines spezifischen Verfahrens für die Ermittlung von schweren Nutzfahrzeugen, die als Arbeitsfahrzeuge bescheinigt, aber nicht als solche zugelassen sind, und für die Anwendung von Korrekturen auf die jährlichen durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen eines Herstellers zwecks Berücksichtigung dieser Fahrzeuge (ABl. L 205 vom 11.6.2021, S. 77, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2021/941/oj).


ANHANG

Alle Einträge beziehen sich auf den Berichtszeitraum des Jahres 2022.

Hersteller

Durchschnittliche spezifische CO2-Emissionen gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) 2019/1242, in g/tkm

Faktor für emissionsfreie und emissionsarme Fahrzeuge gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/1242

CO2-Emissionsreduktionskurve gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/1242, in g/tkm

Emissionsgutschriften gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/1242, in g/tkm

DAF TRUCKS N.V.

49,12

0,999

51,40

89 410

DAIMLER TRUCK AG

50,35

0,996

49,43

FORD OTOMOTIV SANAYI A.Ş.

53,95

1,000

50,12

HYUNDAI HYDROGEN MOBILITY AG

0,00

0,970

54,32

1 032

IVECO MAGIRUS AG

51,93

1,000

48,30

IVECO S.P.A.

48,92

0,995

46,39

MAN TRUCK & BUS SE

48,89

0,999

49,37

15 524

RENAULT TRUCKS SAS

46,46

0,984

47,11

13 773

SCANIA CV AB

45,54

0,994

49,56

131 300

VOLVO TRUCK CORPORATION

47,50

0,986

50,21

108 616


ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2025/792/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)