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Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Reihe L


2025/544

22.4.2025

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2025/544 DER KOMMISSION

vom 25. März 2025

zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/403 hinsichtlich der Muster für Veterinärbescheinigungen und der Muster für Veterinär-/amtliche Bescheinigungen für den Eingang in die Union von Sendungen bestimmter Kategorien von Landtieren und ihres Zuchtmaterials

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“) (1), insbesondere auf Artikel 238 Absatz 3 und Artikel 239 Absatz 3,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EWG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (2), insbesondere auf Artikel 90 Absatz 1 Buchstabe a sowie Artikel 126 Absatz 3,

gestützt auf die Delegierte Verordnung (EU) 2023/905 der Kommission vom 27. Februar 2023 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2019/6 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Anwendung des Verbots der Verwendung bestimmter antimikrobieller Arzneimittel in Bezug auf Tiere oder Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die aus Drittländern in die Union ausgeführt werden (3), insbesondere auf Artikel 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Durchführungsverordnung (EU) 2021/403 der Kommission (4) sind unter anderem Musterbescheinigungen in Form von Veterinärbescheinigungen oder Veterinär-/amtlichen Bescheinigungen für den Eingang von Sendungen bestimmter Kategorien von Landtieren und ihres Zuchtmaterials in die Union festgelegt.

(2)

Gemäß Artikel 14 Buchstabe e der Durchführungsverordnung (EU) 2021/403 muss die Veterinär-/amtliche Bescheinigung, die für den Eingang von Schafen und Ziegen aus Großbritannien nach Nordirland zu verwenden ist, dem Muster „OV/CAP-X-NI“ in Anhang II Kapitel 4a der genannten Durchführungsverordnung entsprechen. Dieses Muster war bis zum 31. Dezember 2024 gültig, weshalb dieser Buchstabe und dieses Muster nun gestrichen werden sollten.

(3)

Darüber hinaus sind in Anhang II Kapitel 1 (Muster „BOV-X“), 2 (Muster „BOV-Y“), 4 (Muster „OV/CAP-X“), 5 (Muster „OV/CAP-Y“), 7 (Muster „SUI-X“), 8 (Muster „SUI-Y“), 12 (Muster „CAM-CER“), 13 (Muster „EQUI-X“), 14 (Muster „EQUI-Y“) 22 (Muster „BPP“), 23 (Muster „BPR“), 29 (Muster „SP“), 30 (Muster „SR“) und 31 (Muster „POU-LT20“) der Durchführungsverordnung (EU) 2021/403 Muster für Veterinärbescheinigungen und für Veterinär-/amtliche Bescheinigungen für den Eingang in die Union von Sendungen bestimmter Kategorien von Landtieren festgelegt. Die Durchführungsverordnung (EU) 2024/2598 der Kommission (5) enthält die Liste der Drittländer oder Drittlandsgebiete, aus denen gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 der Eingang in die Union bestimmter für den menschlichen Verzehr bestimmter Tiere und Erzeugnisse tierischen Ursprungs im Hinblick auf die Anwendung des Verbots der Verwendung bestimmter antimikrobieller Arzneimittel zulässig ist. Die Attestierung in Bezug auf die Delegierte Verordnung (EU) 2023/905 in diesen Musterbescheinigungen sollte daher dahin gehend geändert werden, dass sie auf diese Liste in der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2598 verweist. Es ist somit notwendig, die genannten Musterbescheinigungen entsprechend zu ändern.

(4)

Anhang II Kapitel 4 (Muster „OV/CAP-X“) der Durchführungsverordnung (EU) 2021/403 enthält das Muster der Veterinär-/amtlichen Bescheinigung für den Eingang in die Union von Schafen und Ziegen. Die Änderung von Anhang IX Kapitel E Nummer 5 Buchstabe b und Nummer 6 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) durch die Verordnung (EU) 2024/887 der Kommission (7) betreffend Ziegen, die genetisch gegen Stämme klassischer Scrapie resistent sind, sollten in Nummer II.2.12 dieser Musterbescheinigung berücksichtigt werden. Es ist daher notwendig, die genannte Musterbescheinigung entsprechend zu ändern.

(5)

Nummer II.1.11.4 der Musterbescheinigung in Kapitel 18 (Muster „CONFINED-RUM“) und Nummer II.1.11.5 der Musterbescheinigung in Kapitel 21 (Muster „CONFINED-HIPPO“) von Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2021/403 sollten dahin gehend geändert werden, dass sie die Seuchen auflisten, auf die in Artikel 33 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 verwiesen wird. Die Verweise auf Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis und Infektion mit dem Mycobacterium-tuberculosis-Komplex (M. bovis, M. caprae und M. tuberculosis) sollten daher aus diesen Nummern gestrichen werden. Die genannten Musterbescheinigungen sollten folglich entsprechend geändert werden.

(6)

Anhang II Kapitel 22 (Muster „BPP“), Kapitel 23 (Muster „BPR“), Kapitel 24 (Muster „DOC“), Kapitel 25 (Muster „DOR“), Kapitel 26 (Muster „HEP“), Kapitel 27 (Muster „HER“), Kapitel 29 (Muster „SP“), Kapitel 30 (Muster „SR“), Kapitel 31 (Muster „POU-LT20“) und Kapitel 32 (Muster „HE-LT20“) der Durchführungsverordnung (EU) 2021/403 enthalten die Musterbescheinigungen für den Eingang in die Union bestimmter Kategorien von Geflügel und Laufvögeln sowie deren Zuchtmaterial. Unter den entsprechenden Nummern dieser Musterbescheinigungen sollte für Sendungen aus Zonen, die in Spalte 4 der Tabelle in Anhang V Teil 1 Abschnitt B der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 den Eintrag „N“ führen, eine alternative Zertifizierungsoption hinsichtlich der Infektionen mit dem Virus der Newcastle-Krankheit hinzugefügt werden. Die genannten Musterbescheinigungen sollten daher entsprechend geändert werden.

(7)

Kapitel 48 (Muster „OV/CAP-SEM-A-ENTRY“) und Kapitel 50 (Muster „OV/CAP-OOCYTES-EMB-A-ENTRY“) von Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2021/403 enthalten Muster der Veterinärbescheinigungen für den Eingang in die Union bestimmter Sendungen von Samen, Eizellen und Embryonen von Schafen und Ziegen. Die Änderung von Anhang IX Kapitel H Nummer 2 Buchstaben a und b der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 durch die Verordnung (EU) 2024/887 hinsichtlich Spenderziegen, die genetisch gegen Stämme klassischer Scrapie resistent sind, sollte in den Auswahlmöglichkeiten für Nummer II.4.13.2 im Muster „OV/CAP-SEM-A-ENTRY“ und Nummer II.4.9.2 im Muster „OV/CAP-OOCYTES-EMB-A-ENTRY“ berücksichtigt werden. Die genannten Musterbescheinigungen sollten daher entsprechend geändert werden.

(8)

Im Interesse der Klarheit und Kohärenz der Unionsvorschriften sollten die Musterbescheinigungen in Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2021/403 einschließlich ihrer Verweise, Erläuterungen und Gliederungselemente aktualisiert und durch die Musterbescheinigungen im Anhang zur vorliegenden Verordnung ersetzt werden. Die Durchführungsverordnung (EU) 2021/403 sollte daher entsprechend geändert werden.

(9)

Um Störungen des Handels im Zusammenhang mit dem Eingang von Sendungen bestimmter Kategorien von Landtieren und ihres Zuchtmaterials in die Union zu vermeiden, die von den mit der vorliegenden Verordnung an Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2021/403 vorzunehmenden Änderungen betroffen sind, sollte die Verwendung von Veterinärbescheinigungen oder Veterinär-/amtlichen Bescheinigungen, die gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2021/403 in der vor der Änderung durch die vorliegende Verordnung geltenden Fassung ausgestellt wurden, unter bestimmten Bedingungen während eines Übergangszeitraums weiterhin zugelassen werden.

(10)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Durchführungsverordnung (EU) 2021/403 wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 14 wird Buchstabe e gestrichen.

2.

Anhang II erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Während einer Übergangszeit bis zum 12. Februar 2026 ist die Verwendung von Veterinärbescheinigungen und Veterinär-/amtlichen Bescheinigungen, die nach den Mustern in Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2021/403 in der vor deren Änderung durch die vorliegende Verordnung geltenden Fassung ausgestellt wurden, weiterhin für den Eingang in die Union von Sendungen bestimmter Kategorien von Landtieren und ihres Zuchtmaterials zulässig, sofern diese Bescheinigungen spätestens am 12. November 2025 ausgestellt wurden.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 25. März 2025

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)   ABl. L 84 vom 31.3.2016, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/429/oj.

(2)   ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2017/625/oj.

(3)   ABl. L 116 vom 4.5.2023, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2023/905/oj.

(4)  Durchführungsverordnung (EU) 2021/403 der Kommission vom 24. März 2021 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EU) 2016/429 und (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Muster für Veterinärbescheinigungen, der Muster für amtliche Bescheinigungen und der Muster für Veterinär-/amtliche Bescheinigungen für den Eingang in die Union von Sendungen bestimmter Kategorien von Landtieren und ihres Zuchtmaterials und für deren Verbringungen zwischen Mitgliedstaaten, hinsichtlich der amtlichen Bescheinigungstätigkeit im Zusammenhang mit derartigen Bescheinigungen sowie zur Aufhebung des Beschlusses 2010/470/EU (ABl. L 113 vom 31.3.2021, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2021/403/oj).

(5)  Durchführungsverordnung (EU) 2024/2598 der Kommission vom 4. Oktober 2024 zur Festlegung der Liste der Drittländer oder Drittlandsgebiete, aus denen gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates der Eingang in die Union bestimmter für den menschlichen Verzehr bestimmter Tiere und Erzeugnisse tierischen Ursprungs zulässig ist, im Hinblick auf die Anwendung des Verbots der Verwendung bestimmter antimikrobieller Arzneimittel (ABl. L, 2024/2598, 7.10.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2024/2598/oj).

(6)  Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (ABl. L 147 vom 31.5.2001, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2001/999/oj).

(7)  Verordnung (EU) 2024/887 der Kommission vom 22. März 2024 zur Änderung der Anhänge IV, VIII und IX der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Tierfutter, Inverkehrbringen und Einfuhr in die Union (ABl. L, 2024/887, 25.3.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/887/oj).


ANHANG

„ANHANG II

Anhang II enthält die Muster der folgenden Veterinärbescheinigungen, Veterinär-/amtlichen Bescheinigungen und Erklärungen für den Eingang in die Union sowie für die Durchfuhr durch die Union:

MUSTER

Huftiere

BOV-X

Kapitel 1: Muster der Veterinär-/amtlichen Bescheinigung für den Eingang in die Union von Rindern

BOV-Y

Kapitel 2: Muster der Veterinär-/amtlichen Bescheinigung für den Eingang in die Union von zur Schlachtung bestimmten Rindern

BOV-X-TRANSIT-RU

Kapitel 3: Muster der Veterinärbescheinigung für den Eingang in die Union von Rindern für die Durchfuhr aus der Region Kaliningrad in andere Regionen Russlands durch das Hoheitsgebiet Litauens

OV/CAP-X

Kapitel 4: Muster der Veterinär-/amtlichen Bescheinigung für den Eingang in die Union von Schafen und Ziegen

OV/CAP-Y

Kapitel 5: Muster der Veterinär-/amtlichen Bescheinigung für den Eingang in die Union von zur Schlachtung bestimmten Schafen und Ziegen

ENTRY-EVENTS

Kapitel 6: Muster der Veterinärbescheinigung für den Eingang in die Union von bestimmten Huftieren, die aus der Union stammen und zur Teilnahme an Veranstaltungen, Ausstellungen, Vorführungen und Shows in ein Drittland oder Gebiet und anschließend wieder zurück in die Union verbracht werden

SUI-X

Kapitel 7: Muster der Veterinär-/amtlichen Bescheinigung für den Eingang in die Union von Schweinen und Tieren der Familie Tayassuidae

SUI-Y

Kapitel 8: Muster der Veterinär-/amtlichen Bescheinigung für den Eingang in die Union von zur Schlachtung bestimmten Schweinen

RUM

Kapitel 9: Muster der Veterinär-/amtlichen Bescheinigung für den Eingang in die Union von Tieren der Familien Antilocapridae, Bovidae (ausgenommen Rinder, Schafe Und Ziegen), Giraffidae, Moschidae und Tragulidae

RHINO

Kapitel 10: Muster der Veterinärbescheinigung für den Eingang in die Union von Tieren der Familien Tapiridae, Rhinocerotidae und Elephantidae

HIPPO

Kapitel 11: Muster der Veterinärbescheinigung für den Eingang in die Union von Tieren der Familie Hippopotamidae

CAM-CER

Kapitel 12: Muster der Veterinär-/amtlichen Bescheinigung für den Eingang in die Union von Camelidae und Cervidae

Equiden

EQUI-X

Kapitel 13: Muster der Veterinär-/amtlichen Bescheinigung und Muster der Erklärung für den Eingang in die Union eines Equiden

EQUI-Y

Kapitel 14: Muster der Veterinär-/amtlichen Bescheinigung und Muster der Erklärung für den Eingang in die Union von zur Schlachtung bestimmten Equiden

EQUI-RE-ENTRY-30

Kapitel 15: Muster der Veterinärbescheinigung und Muster der Erklärung für die Wiedereinfuhr eines registrierten Pferdes in die Union nach vorübergehender Ausfuhr für einen Zeitraum von höchstens 30 Tagen für Rennen, Turniere und kulturelle Veranstaltungen

EQUI-RE-ENTRY-90-COMP

Kapitel 16: Muster der Veterinärbescheinigung und Muster der Erklärung für die Wiedereinfuhr eines registrierten Turnierpferds in die Union nach vorübergehender Ausfuhr für einen Zeitraum von höchstens 90 Tagen zur Teilnahme an unter der Schirmherrschaft der Internationalen Reiterlichen Vereinigung (FEI) veranstalteten Pferdesportveranstaltungen

EQUI- RE-ENTRY-90-RACE

Kapitel 17: Muster der Veterinärbescheinigung und Muster der Erklärung für die Wiedereinfuhr eines registrierten Rennpferds in die Union nach vorübergehender Ausfuhr für einen Zeitraum von höchstens 90 Tagen zur Teilnahme an bestimmten Rennveranstaltungen in Australien, Bahrain, Hongkong, Japan, Kanada, Katar, Saudi-Arabien, Singapur, den Vereinigten Arabischen Emiraten oder den Vereinigten Staaten von Amerika

Für einen geschlossenen Betrieb bestimmte Huftiere

CONFINED-RUM

Kapitel 18: Muster der Veterinärbescheinigung für den Eingang in die Union der in Anhang II Kapitel 18 Abschnitt 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/403 der Kommission gelisteten Tiere, die aus einem geschlossenen Betrieb stammen und für einen solchen bestimmt sind

CONFINED-SUI

Kapitel 19: Muster der Veterinärbescheinigung für den Eingang in die Union von in Anhang II Kapitel 19 Abschnitt 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/403 der Kommission gelisteten Tieren, die aus einem geschlossenen Betrieb stammen und für einen solchen bestimmt sind

CONFINED-TRE

Kapitel 20: Muster der Veterinärbescheinigung für den Eingang in die Union von in Anhang II Kapitel 20 Abschnitt 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/403 der Kommission gelisteten Tieren, die aus einem geschlossenen Betrieb stammen und für einen solchen bestimmt sind

CONFINED-HIPPO

Kapitel 21: Muster der Veterinärbescheinigung ist für den Eingang in die Union von Tieren der Familie Hippopotamidae, die aus einem geschlossenen Betrieb stammen und für einen solchen bestimmt sind

Vögel und ihr Zuchtmaterial

BPP

Kapitel 22: Muster der Veterinär-/amtlichen Bescheinigung für den Eingang in die Union von Zuchtgeflügel, ausgenommen Laufvögel, und Nutzgeflügel, ausgenommen Laufvögel

BPR

Kapitel 23: Muster der Veterinär-/amtlichen Bescheinigung für den Eingang in die Union von Zuchtlaufvögeln und Nutzlaufvögeln

DOC

Kapitel 24: Muster der Veterinär-/amtlichen Bescheinigung für den Eingang in die Union von Eintagsküken, ausgenommen Laufvögel

DOR

Kapitel 25: Muster der Veterinärbescheinigung für den Eingang in die Union von Eintagsküken von Laufvögeln

HEP

Kapitel 26: Muster der Veterinär-/amtlichen Bescheinigung für den Eingang in die Union von Bruteiern von Geflügel, ausgenommen Laufvögel

HER

Kapitel 27: Muster der Veterinärbescheinigung für den Eingang in die Union von Bruteiern von Laufvögeln

SPF

Kapitel 28: Muster der Veterinärbescheinigung für den Eingang in die Union von spezifiziert pathogenfreien Eiern

SP

Kapitel 29: Muster der Veterinär-/amtlichen Bescheinigung für den Eingang in die Union von zur Schlachtung bestimmtem Geflügel, ausgenommen Laufvögel

SR

Kapitel 30: Muster der Veterinär-/amtlichen Bescheinigung für den Eingang in die Union von zur Schlachtung bestimmten Laufvögeln

POU-LT20

Kapitel 31: Muster der Veterinär-/amtlichen Bescheinigung für den Eingang in die Union von weniger als 20 Stück Geflügel, ausgenommen Laufvögel

HE-LT20

Kapitel 32: Muster der Veterinär-/amtlichen Bescheinigung für den Eingang in die Union von weniger als 20 Bruteiern von Geflügel, ausgenommen Laufvögel

CAPTIVE-BIRDS, OTHER THAN RACING PIGEONS

Kapitel 33: Muster der Veterinärbescheinigung für den Eingang in die Union von in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln, ausgenommen nach dem Eingang unverzüglich freigelassene Brieftauben

RACING PIGEONS-IMMEDIATE RELEASE

Kapitel 34: Muster der Veterinärbescheinigung für den Eingang in die Union von nach dem Eingang unverzüglich freigelassenen Brieftauben

HE-CAPTIVE-BIRDS

Kapitel 35: Muster der Veterinärbescheinigung für den Eingang in die Union von Bruteiern von in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln

Bienen

QUE

Kapitel 36: Muster der Veterinärbescheinigung für den Eingang von Honigbienenköniginnen in die Union

BBEE

Kapitel 37: Muster der Veterinärbescheinigung für den Eingang von Hummeln in die Union

Hunde, Katzen und Frettchen

CANIS-FELIS-FERRETS

Kapitel 38: Muster der Veterinärbescheinigung für den Eingang in die Union von Hunden, Katzen und Frettchen

Zuchtmaterial von Rindern

BOV-SEM-A-ENTRY

Kapitel 39: Muster der Veterinärbescheinigung für den Eingang in die Union von von der Besamungsstation, von der der Samen gewonnen wurde, versandten Sendungen von Rindersamen, der nach dem 20. April 2021 gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission gewonnen, verarbeitet und gelagert wurde

BOV-SEM-B-ENTRY

Kapitel 40: Muster der Veterinärbescheinigung für den Eingang in die Union von nach dem 20. April 2021 von der Besamungsstation, von der das Sperma entnommen wurde, versandten Sendungen von Beständen von Rindersperma, das nach dem 31. Dezember 2004 und vor dem 21. April 2021 gemäß der Richtlinie 88/407/EWG des Rates in der Fassung der Richtlinie 2003/43/EG des Rates entnommen, aufbereitet und gelagert wurde

BOV-SEM-C-ENTRY

Kapitel 41: Muster der Veterinärbescheinigung für den Eingang in die Union von nach dem 20. April 2021 von der Besamungsstation, von der das Sperma entnommen wurde, versandten Sendungen von Beständen von Rindersperma, das vor dem 1. Januar 2005 gemäß der Richtlinie 88/407/EWG des Rates in der Fassung der Richtlinie 93/60/EG des Rates entnommen, aufbereitet und gelagert wurde

BOV-OOCYTES-EMB-A-ENTRY

Kapitel 42: Muster der Veterinärbescheinigung für den Eingang in die Union von Sendungen von Eizellen und Embryonen von Rindern, die nach dem 20. April 2021 gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission gewonnen oder erzeugt, verarbeitet und gelagert, sowie von der Embryo-Entnahmeeinheit oder Embryo-Erzeugungseinheit, von der die Eizellen oder Embryonen gewonnen oder erzeugt wurden, versendet wurden

BOV-in-vivo-EMB-B-ENTRY

Kapitel 43: Muster der Veterinärbescheinigung für den Eingang in die Union von nach dem 20. April 2021 von der Embryo-Entnahmeeinheit, von der die Embryonen entnommen wurden, versandten Sendungen von Beständen in vivo hergestellter Embryonen von Rindern, die vor dem 21. April 2021 gemäß der Richtlinie 89/556/EWG des Rates entnommen oder hergestellt, aufbereitet und gelagert wurden

BOV-in-vitro-EMB-C-ENTRY

Kapitel 44: Muster der Veterinärbescheinigung für den Eingang in die Union von nach dem 20. April 2021 von der Embryo-Erzeugungseinheit, von der die Embryonen hergestellt wurden, versandten Sendungen von Beständen in vitro hergestellter Embryonen von Rindern, die vor dem 21. April 2021 gemäß der Richtlinie 89/556/EWG des Rates unter Verwendung von Samen, der den Anforderungen der Richtlinie 88/407/EWG des Rates genügte, hergestellt, aufbereitet und gelagert wurden

BOV-in-vitro-EMB-D-ENTRY

Kapitel 45: Muster der Veterinärbescheinigung für den Eingang in die Union von nach dem 20. April 2021 von der Embryo-Erzeugungseinheit, von der die Embryonen hergestellt wurden, versandten Sendungen von Beständen in vitro hergestellter Embryonen von Rindern, die vor dem 21. April 2021 gemäß der Richtlinie 89/556/EWG des Rates unter Verwendung von Samen aus von der zuständigen Behörde des ausführenden Drittlands oder Gebiets zugelassenen Besamungsstationen bzw. Samendepots hergestellt, aufbereitet und gelagert wurden

BOV-GP-PROCESSING-ENTRY

Kapitel 46: Muster der Veterinärbescheinigung für den Eingang in die Union von nach dem 20. April 2021 von dem Zuchtmaterial-Verarbeitungsbetrieb versandten Sendungen des nachstehend aufgeführten Zuchtmaterials:

Rindersamen, der nach dem 20. April 2021 gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission gewonnen, verarbeitet und gelagert wurde

Bestände von Rindersamen, der nach dem 31. Dezember 2004 und vor dem 21. April 2021 gemäß der Richtlinie 88/407/EWG des Rates in der Fassung der Richtlinie 2003/43/EG des Rates entnommen, aufbereitet und gelagert wurde

Bestände von Rindersamen, der vor dem 1. Januar 2005 gemäß der Richtlinie 88/407/EWG in der Fassung der Richtlinie 93/60/EG des Rates entnommen, aufbereitet und gelagert wurde

Eizellen und Embryonen von Rindern, die nach dem 20. April 2021 gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 und der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 gewonnen oder erzeugt, verarbeitet und gelagert wurden

Bestände von in vivo hergestellten Embryonen von Rindern, die vor dem 21. April 2021 gemäß der Richtlinie 89/556/EWG des Rates hergestellt, aufbereitet und gelagert wurden

Bestände von in vitro hergestellten Embryonen von Rindern, die vor dem 21. April 2021 gemäß der Richtlinie 89/556/EWG hergestellt, aufbereitet und gelagert wurden und die unter Verwendung von Samen entstanden sind, der die Anforderungen der Richtlinie 88/407/EWG erfüllte

Bestände von in vitro erzeugten Embryonen von Rindern, die vor dem 21. April 2021 gemäß der Richtlinie 89/556/EWG hergestellt, aufbereitet und gelagert wurden und die unter Verwendung von Samen entstanden sind, der aus von der zuständigen Behörde des ausführenden Drittlands oder Gebiets zugelassenen Besamungsstationen oder Zuchtmaterialdepots stammt

BOV-GP-STORAGE-ENTRY

Kapitel 47: Muster der Veterinärbescheinigung für den Eingang in die Union von nach dem 20. April 2021 von dem Zuchtmaterialdepot versandten Sendungen des nachstehend aufgeführten Zuchtmaterials:

Rindersamen, der nach dem 20. April 2021 gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission gewonnen, verarbeitet und gelagert wurde

Bestände von Rindersamen, der nach dem 31. Dezember 2004 und vor dem 21. April 2021 gemäß der Richtlinie 88/407/EWG des Rates in der Fassung der Richtlinie 2003/43/EG des Rates entnommen, aufbereitet und gelagert wurde

Bestände von Rindersamen, der vor dem 1. Januar 2005 gemäß der Richtlinie 88/407/EWG in der Fassung der Richtlinie 93/60/EG des Rates entnommen, aufbereitet und gelagert wurde

Eizellen und Embryonen von Rindern, die nach dem 20. April 2021 gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 und der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 gewonnen oder erzeugt, verarbeitet und gelagert wurden

Bestände von in vivo hergestellten Embryonen von Rindern, die vor dem 21. April 2021 gemäß der Richtlinie 89/556/EWG des Rates hergestellt, aufbereitet und gelagert wurden

Bestände von in vitro hergestellten Embryonen von Rindern, die vor dem 21. April 2021 gemäß der Richtlinie 89/556/EWG hergestellt, aufbereitet und gelagert wurden und die unter Verwendung von Samen entstanden sind, der die Anforderungen der Richtlinie 88/407/EWG erfüllte

Bestände von in vitro erzeugten Embryonen von Rindern, die vor dem 21. April 2021 gemäß der Richtlinie 89/556/EWG hergestellt, aufbereitet und gelagert wurden und die unter Verwendung von Samen entstanden sind, der aus von der zuständigen Behörde des ausführenden Drittlands oder Gebiets zugelassenen Besamungsstationen oder Zuchtmaterialdepots stammt

Zuchtmaterial von Schafen und Ziegen

OV/CAP-SEM-A-ENTRY

Kapitel 48: Muster der Veterinärbescheinigung für den Eingang in die Union von von der Besamungsstation, von der der Samen gewonnen wurde, versandten Sendungen von Samen von Schafen und Ziegen, der nach dem 20. April 2021 gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission gewonnen, verarbeitet und gelagert wurde

OV/CAP-SEM-B-ENTRY

Kapitel 49: Muster der Veterinärbescheinigung für den Eingang in die Union von nach dem 20. April 2021 von der Besamungsstation, von der der Samen entnommen wurde, versandten Sendungen von Beständen von Samen von Schafen und Ziegen, der vor dem 21. April 2021 gemäß der Richtlinie 92/65/EWG des Rates entnommen, aufbereitet und gelagert wurde

OV/CAP-OOCYTES-EMB-A-ENTRY

Kapitel 50: Muster der Veterinärbescheinigung für den Eingang in die Union von von der Embryo-Entnahmeeinheit oder Embryo-Erzeugungseinheit, von der die Eizellen oder Embryonen gewonnen oder erzeugt wurden, versandten Sendungen von Eizellen und Embryonen von Schafen und Ziegen, die nach dem 20. April 2021 gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission gewonnen oder erzeugt wurden

OV/CAP-OOCYTES-EMB-B-ENTRY

Kapitel 51: Muster der Veterinärbescheinigung für den Eingang in die Union von nach dem 20. April 2021 von einer Embryo-Entnahmeeinheit oder Embryo-Erzeugungseinheit, von der die Eizellen oder Embryonen entnommen oder erzeugt wurden, versandten Sendungen von Beständen von Eizellen und Embryonen von Schafen und Ziegen, die vor dem 21. April 2021 gemäß der Richtlinie 92/65/EWG des Rates entnommen oder erzeugt, aufbereitet und gelagert wurden

OV/CAP-GP-PROCESSING-ENTRY

Kapitel 52: Muster der Veterinärbescheinigung für den Eingang in die Union von nach dem 20. April 2021 von dem Zuchtmaterial-Verarbeitungsbetrieb versandten Sendungen des nachstehend aufgeführten Zuchtmaterials:

Samen von Schafen und Ziegen, der nach dem 20. April 2021 gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission gewonnen, verarbeitet und gelagert wurde

Bestände von Samen von Schafen und Ziegen, der vor dem 21. April 2021 gemäß der Richtlinie 92/65/EWG des Rates entnommen, aufbereitet und gelagert wurde

Eizellen und Embryonen von Schafen und Ziegen, die nach dem 20. April 2021 gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 und der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 gewonnen oder erzeugt, verarbeitet und gelagert wurden

Bestände von Eizellen und Embryonen von Schafen und Ziegen, die vor dem 21. April 2021 gemäß der Richtlinie 92/65/EWG entnommen oder erzeugt, aufbereitet und gelagert wurde

OV/CAP-GP-STORAGE-ENTRY

Kapitel 53: Muster der Veterinärbescheinigung für den Eingang in die Union von nach dem 20. April 2021 von dem Zuchtmaterialdepot versandten Sendungen des nachstehend aufgeführten Zuchtmaterials:

Samen von Schafen und Ziegen, der nach dem 20. April 2021 gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission gewonnen, verarbeitet und gelagert wurde

Bestände von Samen von Schafen und Ziegen, der vor dem 21. April 2021 gemäß der Richtlinie 92/65/EWG des Rates entnommen, aufbereitet und gelagert wurde

Eizellen und Embryonen von Schafen und Ziegen, die nach dem 20. April 2021 gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 und der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 gewonnen oder erzeugt, verarbeitet und gelagert wurden

Bestände von Eizellen und Embryonen von Schafen und Ziegen, die vor dem 21. April 2021 gemäß der Richtlinie 92/65/EWG entnommen oder erzeugt, aufbereitet und gelagert wurden

Zuchtmaterial von Schweinen

POR-SEM-A-ENTRY

Kapitel 54: Muster der Veterinärbescheinigung für den Eingang in die Union von von der Besamungsstation, von der der Samen gewonnen wurde, versandten Sendungen von Schweinesamen, der nach dem 20. April 2021 gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission gewonnen, verarbeitet und gelagert wurde

POR-SEM-B-ENTRY

Kapitel 55: Muster der Veterinärbescheinigung für den Eingang in die Union von nach dem 20. April 2021 von der Besamungsstation, von der der Samen entnommen wurde, versandten Sendungen von Beständen von Schweinesamen, der vor dem 21. April 2021 gemäß der Richtlinie 90/429/EWG des Rates entnommen, aufbereitet und gelagert wurde

POR-OOCYTES-EMB-ENTRY

Kapitel 56: Muster der Veterinärbescheinigung für den Eingang in die Union von von der Embryo-Entnahmeeinheit oder Embryo-Erzeugungseinheit, von der die Eizellen oder Embryonen gewonnen oder erzeugt wurden, versandte Sendungen von Eizellen und Embryonen von Schweinen, die nach dem 20. April 2021 gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission gewonnen oder erzeugt, verarbeitet und gelagert wurden

POR-GP-PROCESSING-ENTRY

Kapitel 57: Muster der Veterinärbescheinigung für den Eingang in die Union von nach dem 20. April 2021 von dem Zuchtmaterial-Verarbeitungsbetrieb versandten Sendungen des nachstehend aufgeführten Zuchtmaterials:

Schweinesamen, der nach dem 20. April 2021 gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission gewonnen, verarbeitet und gelagert wurde

Bestände von Schweinesamen, der vor dem 21. April 2021 gemäß der Richtlinie 90/429/EWG des Rates entnommen, aufbereitet und gelagert wurde

Eizellen und Embryonen von Schweinen, die nach dem 20. April 2021 gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 und der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 gewonnen oder erzeugt, verarbeitet und gelagert wurden

POR-GP-STORAGE-ENTRY

Kapitel 58: Muster der Veterinärbescheinigung für den Eingang in die Union von nach dem 20. April 2021 von dem Zuchtmaterialdepot versandten Sendungen des nachstehend aufgeführten Zuchtmaterials:

Schweinesamen, der nach dem 20. April 2021 gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission gewonnen, verarbeitet und gelagert wurde

Bestände von Schweinesamen, der vor dem 21. April 2021 gemäß der Richtlinie 90/429/EWG des Rates entnommen, aufbereitet und gelagert wurde

Eizellen und Embryonen von Schweinen, die nach dem 20. April 2021 gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 und der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 gewonnen oder erzeugt, verarbeitet und gelagert wurden

Zuchtmaterial von Equiden

EQUI-SEM-A-ENTRY

Kapitel 59: Muster der Veterinärbescheinigung für den Eingang in die Union von von der Besamungsstation, von der der Samen gewonnen wurde, versandten Sendungen von Equidensamen, der nach dem 20. April 2021 gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission gewonnen, verarbeitet und gelagert wurde

EQUI-SEM-B-ENTRY

Kapitel 60: Muster der Veterinärbescheinigung für den Eingang in die Union von nach dem 20. April 2021 von der Besamungsstation, von der das Sperma entnommen wurde, versandten Sendungen von Beständen von Equidensperma, das nach dem 30. September 2014 und vor dem 21. April 2021 gemäß der Richtlinie 92/65/EWG des Rates entnommen, aufbereitet und gelagert wurde

EQUI-SEM-C-ENTRY

Kapitel 61: Muster der Veterinärbescheinigung für den Eingang in die Union von nach dem 20. April 2021 von der Besamungsstation, von der das Sperma entnommen wurde, versandten Sendungen von Beständen von Equidensperma, das nach dem 31. August 2010 und vor dem 1. Oktober 2014 gemäß der Richtlinie 92/65/EWG des Rates entnommen, aufbereitet und gelagert wurde

EQUI-SEM-D-ENTRY

Kapitel 62: Muster der Veterinärbescheinigung für den Eingang in die Union von nach dem 20. April 2021 von der Besamungsstation, von der das Sperma entnommen wurde, versandten Sendungen von Beständen von Equidensperma, das vor dem 1. September 2010 gemäß der Richtlinie 92/65/EWG des Rates entnommen, aufbereitet und gelagert wurde

EQUI-OOCYTES-EMB-A-ENTRY

Kapitel 63: Muster der Veterinärbescheinigung für den Eingang in die Union von von der Embryo-Entnahmeeinheit oder Embryo-Erzeugungseinheit, von der die Eizellen oder Embryonen gewonnen oder erzeugt wurden, versandten Sendungen von Eizellen und Embryonen von Equiden, die nach dem 20. April 2021 gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission gewonnen oder erzeugt, verarbeitet und gelagert wurden

EQUI-OOCYTES-EMB-B-ENTRY

Kapitel 64: Muster der Veterinärbescheinigung für den Eingang in die Union von nach dem 20. April 2021 von der Embryo-Entnahmeeinheit oder Embryo-Erzeugungseinheit, von der die Eizellen oder Embryonen entnommen oder erzeugt wurden, versandten Sendungen von Beständen von Eizellen und Embryonen von Equiden, die nach dem 30. September 2014 und vor dem 21. April 2021 gemäß der Richtlinie 92/65/EWG des Rates entnommen oder erzeugt, aufbereitet und gelagert wurden

EQUI-OOCYTES-EMB-C-ENTRY

Kapitel 65: Muster der Veterinärbescheinigung für den Eingang in die Union von nach dem 20. April 2021 von der Embryo-Entnahmeeinheit oder Embryo-Erzeugungseinheit, von der die Eizellen oder Embryonen entnommen oder erzeugt wurden, versandten Sendungen von Beständen von Eizellen und Embryonen von Equiden, die nach dem 31. August 2010 und vor dem 1. Oktober 2014 im Einklang mit der Richtlinie 92/65/EWG des Rates entnommen oder erzeugt, aufbereitet und gelagert wurden

EQUI-GP-PROCESSING-ENTRY

Kapitel 66: Muster der Veterinärbescheinigung für den Eingang in die Union von nach dem 20. April 2021 von dem Zuchtmaterial-Verarbeitungsbetrieb versandten Sendungen des nachstehend aufgeführten Zuchtmaterials:

Equidensamen, der nach dem 20. April 2021 gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission gewonnen, verarbeitet und gelagert wurde

Bestände von Equidensamen, der nach dem 30. September 2014 und vor dem 21. April 2021 gemäß der Richtlinie 92/65/EWG des Rates entnommen, aufbereitet und gelagert wurde

Bestände von Equidensamen, der nach dem 31. August 2010 und vor dem 1. Oktober 2014 gemäß der Richtlinie 92/65/EWG des Rates entnommen, aufbereitet und gelagert wurde

Bestände von Equidensamen, der vor dem 1. September 2010 gemäß der Richtlinie 92/65/EWG des Rates entnommen, aufbereitet und gelagert wurde

Eizellen und Embryonen von Equiden, die nach dem 20. April 2021 gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 und der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 gewonnen oder erzeugt, verarbeitet und gelagert wurden

Bestände von Eizellen und Embryonen von Equiden, die nach dem 30. September 2014 und vor dem 21. April 2021 gemäß der Richtlinie 92/65/EWG entnommen oder erzeugt, aufbereitet und gelagert wurden

Bestände von Eizellen und Embryonen von Equiden, die nach dem 31. August 2010 und vor dem 1. Oktober 2014 gemäß der Richtlinie 92/65/EWG entnommen, aufbereitet und gelagert wurden

EQUI-GP-STORAGE-ENTRY

Kapitel 67: Muster der Veterinärbescheinigung für den Eingang in die Union von nach dem 20. April 2021 von dem Zuchtmaterialdepot versandten Sendungen des nachstehend aufgeführten Zuchtmaterials:

Equidensamen, der nach dem 20. April 2021 gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission gewonnen, verarbeitet und gelagert wurde

Bestände von Equidensamen, der nach dem 30. September 2014 und vor dem 21. April 2021 gemäß der Richtlinie 92/65/EWG des Rates entnommen, aufbereitet und gelagert wurde

Bestände von Equidensamen, der nach dem 31. August 2010 und vor dem 1. Oktober 2014 gemäß der Richtlinie 92/65/EWG des Rates entnommen, aufbereitet und gelagert wurde

Bestände von Equidensamen, der vor dem 1. September 2010 gemäß der Richtlinie 92/65/EWG des Rates entnommen, aufbereitet und gelagert wurde

Eizellen und Embryonen von Equiden, die nach dem 20. April 2021 gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 und der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 gewonnen oder erzeugt, verarbeitet und gelagert wurden

Bestände von Eizellen und Embryonen von Equiden, die nach dem 30. September 2014 und vor dem 21. April 2021 gemäß der Richtlinie 92/65/EWG entnommen oder erzeugt, aufbereitet und gelagert wurden

Bestände von Eizellen und Embryonen von Equiden, die nach dem 31. August 2010 und vor dem 1. Oktober 2014 gemäß der Richtlinie 92/65/EWG entnommen, aufbereitet und gelagert wurden

Zuchtmaterial bestimmter Kategorien von Landtieren

GP-CONFINED-ENTRY

Kapitel 68: Muster der Veterinärbescheinigung für den Eingang in die Union von Sendungen von Samen, Eizellen und Embryonen von in geschlossenen Betrieben gehaltenen Landtieren, der/die gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission gewonnen oder erzeugt, verarbeitet und gelagert wurde(n)

KAPITEL 1

MUSTER DER VETERINÄR-/AMTLICHEN BESCHEINIGUNG FÜR DEN EINGANG IN DIE UNION VON RINDERN (MUSTER „BOV-X“)

Teil I:   Beschreibung der Sendung

LAND

Veterinär-/amtliche Bescheinigung für den Eingang in die EU


I.1.

Versender/ Ausführer

 

I.2.

Bezugsnummer der Bescheinigung

I.2a.

IMSOC-Bezugsnummer

 

Name

 

 

 

 

Anschrift

 

I.3.

Zuständige oberste Behörde

 

QR-Code

 

 

 

Land

ISO-Ländercode

I.4.

Zuständige örtliche Behörde

 

 

I.5.

Empfänger/ Einführer

 

I.6.

Für die Sendung verantwortlicher Unternehmer

 

 

Name

 

 

Name

 

 

Anschrift

 

 

Anschrift

 

 

Land

ISO-Ländercode

 

Land

ISO-Ländercode

I.7.

Herkunftsland

ISO-Ländercode

I.9.

Bestimmungsland

ISO-Ländercode

I.8.

Herkunftsregion

Code

I.10.

Bestimmungsregion

Code

I.11.

Versandort

 

I.12.

Bestimmungsort

 

 

Name

Registrierungs-/ Zulassungsnr.

 

Name

Registrierungs-/ Zulassungsnr.

 

Anschrift

 

 

Anschrift

 

 

Land

ISO-Ländercode

 

Land

ISO-Ländercode

I.13.

Verladeort

I.14.

Datum und Uhrzeit des Abtransports


I.15.

Transportmittel

 

I.16.

Eingangsgrenzkontrollstelle

 

☐ Flugzeug

☐ Schiff

I.17.

Begleitdokumente

 

☐ Eisenbahn

☐ Straßenfahrzeug

 

Art

Code

 

Kennzeichen

 

Land

ISO-Ländercode

 

Bezugsnummer des Handelspapiers

 


I.18.

 

 

 

 

I.19.

Transportbehälter-/Containernummer /Plombennummer

 

Transportbehälter-/Container-Nr.

Plombennummer

 

I.20.

Zertifiziert als/für

 

☐ Weitere Haltung

 

 

 

 

 

 

 

☐ Wanderzirkus/ Dressurnummern

 

 

☐ Quarantänebetrieb

☐ Ausstellung

 


I.21.

☐ Zur Durchfuhr

I.22.

☐ Für den Binnenmarkt

 

Drittland

ISO-Ländercode

I.23.

 


I.24.

 

I.25.

Gesamtmenge

I.26.

 


I.27.

Beschreibung der Sendung

KN-Code

Tierart

Unterart/Kategorie

Geschlecht

Identifizierungssystem

Identifikationsnummer

Alter

Menge

Teil II:   Bescheinigung

LAND

Muster der Bescheinigung BOV-X

 

II.

Gesundheitsinformationen

II.a

Bezugsnummer der Bescheinigung

II.b.

IMSOC-Bezugsnummer

(1)[II.1.

Unbedenklichkeitsbescheinigung (zu streichen, wenn die Union nicht der endgültige Bestimmungsort der Tiere ist)

Der/Die unterzeichnete amtliche Tierarzt/Tierärztin bescheinigt, dass die in Teil I bezeichneten Tiere folgende Anforderungen erfüllen:

II.1.1.

Sie erhielten keine

a)

Stilbene oder Stoffe mit thyreostatischer Wirkung;

b)

Stoffe mit östrogener, androgener bzw. gestagener Wirkung oder β-Agonisten, die zu anderen als therapeutischen oder tierzüchterischen Zwecken (im Sinne der Begriffsbestimmung der Richtlinie 96/22/EG des Rates) verabreicht wurden.

II.1.2.

Sie erfüllen die von dem gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2292 der Kommission vorgelegten Kontrollplan vorgesehenen Garantien, und die Kategorie „Rinder“ ist in Anhang -I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/405 der Kommission für das Herkunftsdrittland oder Herkunftsdrittlandsgebiet mit einem Eintrag „X“ gelistet.

II.1.3.

In Bezug auf die spongiforme Rinderenzephalopathie (BSE) gilt:

a)

Die Tiere sind mithilfe eines dauerhaften Kennzeichnungssystems identifiziert worden, mit dem das Muttertier und der Herkunftsbestand ermittelt werden können, und sie sind:

i)

nicht an BSE erkrankt;

ii)

keine Rinder, die in ihrem ersten Lebensjahr zusammen mit an BSE erkrankten Tieren in deren erstem Lebensjahr aufgezogen wurden und in diesem Zeitraum laut einer Untersuchung nachweislich das gleiche möglicherweise kontaminierte Futtermittel gefressen haben; oder

iii)

wenn die Ergebnisse der in Ziffer ii erwähnten Untersuchung nicht eindeutig waren: keine Rinder, die in ihrem ersten Lebensjahr zusammen mit an BSE erkrankten Tieren aufgezogen wurden oder in demselben Bestand wie die an BSE erkrankten Tiere innerhalb von 12 Monaten vor oder nach dem Datum von deren Geburt geboren wurden.

(1) Entweder:

[b)

i)

Die Tiere wurden in einem Land oder Gebiet davon oder in Ländern oder Gebieten davon geboren und ununterbrochen aufgezogen, das/die gemäß der Entscheidung 2007/453/EG der Kommission als Länder bzw. Gebiete davon mit vernachlässigbarem BSE-Risiko eingestuft ist/sind.

ii)

Ist in dem betreffenden Land oder Gebiet davon bei einheimischen Tieren BSE aufgetreten, so wurden die Tiere nach dem Datum der tatsächlichen Durchsetzung des Verbots, aus Wiederkäuern gewonnene Tiermehle und Grieben gemäß der Definition im Gesundheitskodex für Landtiere der Weltorganisation für Tiergesundheit an Wiederkäuer zu verfüttern, geboren oder nach dem Datum der Geburt des letzten einheimischen BSE-infizierten Tieres, wenn dieses nach dem Datum der Durchsetzung des Verfütterungsverbots geboren wurde.]]

(1) Oder:

[b)

i)

Das Herkunftsland oder Gebiet davon der Tiere ist gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet davon mit kontrolliertem BSE-Risiko eingestuft.

ii)

Die Tiere wurden nach dem Datum der tatsächlichen Durchsetzung des Verbots, aus Wiederkäuern gewonnene Tiermehle oder Grieben gemäß der Definition im Gesundheitskodex für Landtiere der Weltorganisation für Tiergesundheit an Wiederkäuer zu verfüttern, geboren oder nach dem Datum der Geburt des letzten einheimischen BSE-infizierten Tieres, wenn dieses nach dem Datum der Durchsetzung des Verfütterungsverbots geboren wurde.]]

(1) Oder:

[b)

i)

Das Herkunftsland oder Gebiet davon der Tiere ist gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet davon mit unbestimmtem BSE-Risiko eingestuft.

ii)

Die Verfütterung aus Wiederkäuern gewonnener Tiermehle und Grieben gemäß der Definition im Gesundheitskodex für Landtiere der Weltorganisation für Tiergesundheit an Wiederkäuer ist im Herkunftsland oder Gebiet davon verboten, und das Verbot wurde tatsächlich durchgesetzt.

iii)

Die Tiere wurden mindestens 2 Jahre nach dem Datum der tatsächlichen Durchsetzung des Verbots, aus Wiederkäuern gewonnene Tiermehle oder Grieben gemäß der Definition im Gesundheitskodex für Landtiere der Weltorganisation für Tiergesundheit an Wiederkäuer zu verfüttern, geboren oder nach dem Datum der Geburt des letzten einheimischen BSE-infizierten Tieres, wenn dieses nach dem Datum der Durchsetzung des Verfütterungsverbots geboren wurde.]]

(1) (15)[II.1.a.

Attestierung in Bezug auf die Delegierte Verordnung (EU) 2023/905 der Kommission (zu streichen, wenn die Union nicht der endgültige Bestimmungsort der Tiere ist)

Der/Die unterzeichnete amtliche Tierarzt/Tierärztin bescheinigt, dass den in Teil I bezeichneten Tieren weder antimikrobielle Arzneimittel zur Wachstumsförderung oder Erhöhung der Ertragsleistung noch antimikrobielle Arzneimittel verabreicht wurden, die einen antimikrobiellen Wirkstoff enthalten, der in der Liste der antimikrobiellen Wirkstoffe, die der Behandlung bestimmter Infektionen beim Menschen vorbehalten bleiben müssen, in der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1255 der Kommission aufgeführt ist, wie in Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/905 vorgesehen, und sie stammen aus einem gemäß dem Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2598 der Kommission gelisteten Drittland oder Drittlandsgebiet.]

II.2.

Tiergesundheitsbescheinigung

Der/Die unterzeichnete amtliche Tierarzt/Tierärztin bescheinigt, dass die in Teil I bezeichneten Tiere folgende Anforderungen erfüllen:

II.2.1.

Sie kommen aus der Zone mit dem Code __ - __ (2)‚ aus der am Datum der Ausstellung dieser Veterinär-/amtlichen Bescheinigung der Eingang von Rindern in die Union zulässig ist, und die in Anhang II Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 der Kommission gelistet ist.

II.2.2.

Sie sind ununterbrochen:

a)

seit ihrer Geburt oder mindestens 6 Monate vor dem Datum ihres Versands in die Union in der in Nummer II.2.1. genannten Zone verblieben sowie

b)

seit ihrer Geburt oder mindestens 40 Tage vor dem Datum ihres Versands in die Union in ihrem Herkunftsbetrieb verblieben, und in diesem Zeitraum wurden keine Rinder und keine Tiere von Arten, die für dieselben Seuchen wie Rinder gelistet sind, dort eingestallt.

II.2.3.

Sie sind seit ihrer Geburt oder mindestens 30 Tage vor dem Datum ihres Versands in die Union nicht mit Tieren mit einem niedrigeren Gesundheitsstatus in Berührung gekommen.

II.2.4.

Sie sind nicht zur Tötung nach einem nationalen Tilgungsprogramm für Seuchen vorgesehen, einschließlich der in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission genannten, für die Art(en) relevanten gelisteten Seuchen und neu auftretender Seuchen.

(1) Entweder:

[II.2.5.

Sie wurden von ihrem Herkunftsbetrieb auf direktem Weg in die Union versandt, ohne einen anderen Betrieb zu durchlaufen.]

(1) Oder:

[II.2.5.

Sie haben in der Herkunftszone einen einzigen Auftrieb durchlaufen, der folgende Anforderungen erfüllte:

a)

Der Auftrieb wurde in einem Betrieb durchgeführt, für den Folgendes gilt:

i)

Er ist im Einklang mit Artikel 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 der Kommission von der zuständigen Behörde des Drittlands oder Gebiets für die Durchführung von Auftrieben von Huftieren zugelassen.

ii)

Er verfügt über eine individuelle Zulassungsnummer, die von der zuständigen Behörde des Drittlands oder Gebiets zugewiesen wurde.

iii)

Er ist von der zuständigen Behörde des Versanddrittlands oder Versandgebiets für diesen Zweck gelistet, einschließlich der Informationen gemäß Artikel 21 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035.

iv)

Er erfüllt die Anforderungen von Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692.

b)

Der Auftrieb an der Sammelstelle dauerte nicht länger als 6 Tage.]

II.2.6.

Sie wurden vom Datum ihres Versands aus ihrem Herkunftsbetrieb bis zum Datum der Verladung für den Versand in die Union an keinem Ort ausgeladen, der die in Nummer II.2.11. genannten Anforderungen nicht erfüllte, und in diesem Zeitraum sind sie nicht mit Tieren mit einem niedrigeren Gesundheitsstatus in Berührung gekommen.

II.2.7.

Sie werden am ___.___.____ (TT.MM.JJJJ) (3) für den Versand in die Union in ein Transportmittel verladen, das vor der Verladung mit einem von der zuständigen Behörde des Drittlands oder Gebiets zugelassenen Desinfektionsmittel gereinigt und desinfiziert wurde, und das so gebaut ist, dass:

a)

keine Tiere entweichen oder herausfallen können;

b)

visuelle Kontrollen des Haltungsbereichs der Tiere möglich sind;

c)

das Austreten von Tierexkrementen, Einstreu oder Futtermitteln vermieden oder minimiert wird.

II.2.8.

Sie wurden innerhalb der letzten 24 Stunden vor dem Zeitpunkt der Verladung für den Versand in die Union einer klinischen Inspektion unterzogen, die durch eine(n) amtliche(n) Tierarzt/Tierärztin in dem Herkunftsdrittland oder Herkunftsgebiet oder der Zone derselben durchgeführt wurde, der/die keine Hinweise auf das Auftreten von Seuchen fand, einschließlich der für die Art(en) relevanten gelisteten Seuchen gemäß Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 und neu auftretender Seuchen.

II.2.9.

Die Tiere wurden nicht gegen folgende Seuchen geimpft:

a)

Maul- und Klauenseuche, Infektion mit dem Rifttal-Fieber-Virus, Infektion mit Mycoplasma mycoides subsp. mycoides SC (Lungenseuche der Rinder), Infektion mit dem Mycobacterium-tuberculosis-Komplex (M. bovis, M. caprae und M. tuberculosis) und Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis. und

b)

Infektion mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24) mit Lebendimpfstoff in den letzten 60 Tagen vor dem Datum ihres Versands in die Union.

II.2.10.

Sie kommen aus einer Zone,

II.2.10.1.

in der:

a)

keine Maul- und Klauenseuche gemeldet wurde:

(1) Entweder:

[mindestens 24 Monate vor dem Datum des Versands der Tiere in die Union;]

(1) (4) Oder:

[seit dem __.__.____ (TT.MM.JJJJ);]

b)

mindestens 12 Monate vor dem Datum des Versands der Tiere in die Union nicht gegen Maul- und Klauenseuche geimpft wurde, und während dieses Zeitraums wurden keine gegen Maul- und Klauenseuche geimpften Tiere eingestallt.

II.2.10.2.

in der mindestens 12 Monate vor dem Datum des Versands der Tiere in die Union keine Infektion mit dem Virus der Lumpy-skin-Krankheit gemeldet wurde.

II.2.10.3.

in der mindestens 12 Monate vor dem Datum des Versands der Tiere in die Union keine Infektion mit dem Rinderpest-Virus, Infektion mit dem Rifttal-Fieber-Virus und keine Infektion mit Mycoplasma mycoides subsp. mycoides SC (Lungenseuche der Rinder) gemeldet wurde, und in diesem Zeitraum:

a)

wurde gegen diese Seuchen nicht geimpft;

b)

wurden keine gegen diese Seuchen geimpften Tiere eingestallt.

(1) (5) Entweder:

[II.2.10.4.

die frei von einer Infektion mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24) ist.]

(1) Oder:

[II.2.10.4.

die saisonal frei von einer Infektion mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24) ist:

(1) (6) Entweder:

[mindestens 60 Tage vor dem Datum des Versands der Tiere in die Union.]

(1) (6) Oder:

[mindestens 28 Tage vor dem Datum des Versands der Tiere in die Union, und die Tiere wurden einem serologischen Test in Übereinstimmung mit Artikel 9 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 mit Negativbefund unterzogen, der anhand von Proben durchgeführt wurde, die mindestens 28 Tage nach dem Datum der Verbringung der Tiere in die saisonal freie Zone genommen wurden.]

(1) (6) Oder:

[mindestens 14 Tage vor dem Datum des Versands der Tiere in die Union, und sie wurden mit Negativbefund einem PCR-Test unterzogen, der anhand von mindestens 14 Tage nach dem Datum der Verbringung der Tiere in die saisonal freie Zone entnommenen Proben durchgeführt wurde.]

(1) Oder:

[II.2.10.4.

die nicht frei von einer Infektion mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24) ist, und die Tiere wurden gegen alle in den letzten 2 Jahren vor dem Datum des Versands der Tiere in die Union in dieser Zone gemeldeten Serotypen (1-24) des Virus der Blauzungenkrankheit geimpft und befinden sich noch innerhalb des in den Spezifikationen des Impfstoffs garantierten Immunitätszeitraums. Und:

(1) Entweder:

[Sie wurden mehr als 60 Tage vor dem Datum des Versands der Tiere in die Union geimpft.]]

(1) Oder:

[Sie wurden mit einem inaktivierten Impfstoff geimpft und mit Negativbefund einem PCR-Test unterzogen, der an mindestens 14 Tage nach dem Datum des Einsetzens der Immunität, wie in den Spezifikationen des Impfstoffs angegeben, entnommenen Proben durchgeführt wurde.]]

(1) Oder:

[II.2.10.4.

die nicht frei von einer Infektion mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24) ist, und die Tiere wurden mit Positivbefund einem serologischen Test unterzogen, mit dem spezifische Antikörper gegen alle in dieser Zone in den letzten 2 Jahren vor dem Datum des Versands der Tiere in die Union gemeldeten Serotypen (1-24) des Virus der Blauzungenkrankheit nachgewiesen werden können. Und:

(1) Entweder:

[Der serologische Test wurde an mindestens 60 Tage vor dem Datum des Versands der Tiere in die Union entnommenen Proben durchgeführt.]]

(1) Oder:

[Der serologische Test wurde an mindestens 30 Tage vor dem Datum des Versands der Tiere in die Union entnommenen Proben durchgeführt, und die Tiere wurden anhand von frühestens 14 Tage vor dem Datum des Versands der Tiere in die Union entnommenen Proben mit Negativbefund einem PCR-Test unterzogen.]]

(1) (7) Entweder:

[II.2.10.5.

die frei von der Enzootischen Leukose der Rinder ist.]

(1) Oder:

[II.2.10.5.

die nicht frei von der Enzootischen Leukose der Rinder ist, und die Seuche wurde mindestens 24 Monate vor dem Datum des Versands der Tiere in die Union nicht in dem Herkunftsbetrieb gemeldet. Und:

[II.2.10.5.1.

Die über 24 Monate alten Tiere der Sendung

(1) Entweder:

[wurden vor dem Datum des Versands der Tiere in die Union von den anderen in demselben Betrieb gehaltenen Rindern isoliert gehalten und im Zeitraum der Isolierung mittels einer der Diagnosemethoden gemäß Artikel 9 Buchstabe b Ziffer i der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 mit Negativbefund einer Laboruntersuchung auf die Enzootische Leukose der Rinder unterzogen, die anhand von 2 Proben durchgeführt wurde, die im Abstand von mindestens 4 Monaten entnommen wurden.]]

(1) Oder:

[wurden mittels einer der Diagnosemethoden gemäß Artikel 9 Buchstabe b Ziffer i der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 mit Negativbefund einer Laboruntersuchung auf die Enzootische Leukose der Rinder unterzogen, die anhand einer in den letzten 30 Tagen vor dem Datum ihres Versands in die Union entnommenen Probe durchgeführt wurde, und alle im Herkunftsbetrieb gehaltenen, über 24 Monate alten Rinder wurden mittels einer der Diagnosemethoden gemäß Artikel 9 Buchstabe b Ziffer i der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 mit Negativbefund einer Laboruntersuchung auf die Enzootische Leukose der Rinder unterzogen, die anhand von 2 Proben durchgeführt wurde, die im Abstand von mindestens 4 Monaten in den letzten 12 Monaten vor dem Datum des Versands der Tiere in die Union entnommen wurden.]]

(1)[II.2.10.5.2.

Die Tiere der Sendung, die jünger als 24 Monate sind, stammen von Muttertieren, die mittels einer der Diagnosemethoden gemäß Artikel 9 Buchstabe b Ziffer i der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 mit Negativbefund einer Laboruntersuchung auf die Enzootische Leukose der Rinder unterzogen wurden, die anhand von 2 Proben durchgeführt wurde, die im Abstand von mindestens 4 Monaten in den letzten 12 Monaten vor dem Datum des Versands der Tiere in die Union entnommen wurden.]]

II.2.11.

Sie kommen aus einem Betrieb,

II.2.11.1.

der von der zuständigen Behörde des Herkunftsdrittlands oder Herkunftsgebiets registriert wurde und unter deren Aufsicht steht und über ein System verfügt, mit dem mindestens 3 Jahre nach dem Datum des Versands der Tiere in die Union aktuelle Aufzeichnungen mit folgenden Angaben aufbewahrt werden:

a)

Art(en), Kategorien, Anzahl und gegebenenfalls Identifikation der Tiere, die in dem Betrieb gehalten werden;

b)

Verbringungen von Tieren in den und aus dem betreffenden Betrieb;

c)

Mortalität in dem Betrieb.

II.2.11.2.

der mit einer Häufigkeit, die im Verhältnis zu dem Risiko steht, das der Betrieb birgt, regelmäßig von einem/einer Tierarzt/Tierärztin besucht wird, um Anzeichen für das Auftreten von Seuchen, einschließlich der für die Art(en) relevanten gelisteten Seuchen gemäß Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 und neu auftretender Seuchen, festzustellen und darüber zu informieren.

II.2.11.3.

der am Datum des Versands der Tiere in die Union keinen nationalen Beschränkungen aus tierseuchenrechtlichen Gründen unterlag, einschließlich aufgrund der für die Art(en) relevanten gelisteten Seuchen gemäß Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 und neu auftretender Seuchen.

II.2.11.4.

in dem und um den in einem Radius von 10 km, der das Hoheitsgebiet eines Nachbarlands einschließen kann, mindestens 30 Tage vor dem Datum des Versands der Tiere in die Union keine der folgenden gelisteten Seuchen gemeldet wurde: Maul- und Klauenseuche, Infektion mit dem Rinderpest-Virus, Infektion mit dem Rifttal-Fieber-Virus, Infektion mit Mycoplasma mycoides subsp. mycoides SC (Lungenseuche der Rinder) und Infektion mit dem Virus der Lumpy-skin-Krankheit.

(1) Entweder:

[II.2.11.5.

in dem und um den in einem Radius von 150 km, der das Hoheitsgebiet eines Nachbarlands einschließen kann, mindestens 2 Jahre vor dem Datum des Versands der Tiere in die Union keine Epizootische Hämorrhagie gemeldet wurde.]

(1) (8) Oder:

[II.2.11.5.

der in einer von der Epizootischen Hämorrhagie saisonal freien Zone liegt.]

II.2.11.6.

der in Bezug auf Rinder (9) frei von einer Infektion mit dem Mycobacterium-tuberculosis-Komplex (M. bovis, M. caprae und M. tuberculosis) ist. Und:

(1) (10) Entweder:

[Er liegt in einer von dieser Seuche freien Zone, in der nicht gegen diese Seuche geimpft wird.]

(1) Oder:

[Die Tiere wurden in den letzten 30 Tagen vor dem Datum ihres Versands in die Union mittels einer der Diagnosemethoden gemäß Artikel 9 Buchstabe b Ziffer i der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 mit Negativbefund auf eine Infektion mit dem Mycobacterium-tuberculosis-Komplex (M. bovis‚ M. caprae und M. tuberculosis) getestet.]

(1) Oder:

[Die Tiere sind unter 6 Wochen alt.]

II.2.11.7.

der in Bezug auf Rinder (9) frei von einer Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis ist. Und:

(1) (11) Entweder:

[Er liegt in einer von dieser Seuche freien Zone, in der nicht gegen diese Seuche geimpft wird.]

(1) Oder:

[Die Tiere wurden anhand einer in den letzten 30 Tagen vor dem Datum ihres Versands in die Union entnommenen Probe bzw. im Falle von Muttertieren nach einer Geburt anhand einer mindestens 30 Tage post partum entnommenen Probe mittels einer der Diagnosemethoden gemäß Artikel 9 Buchstabe b Ziffer i der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 mit Negativbefund auf eine Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis getestet.]

(1) Oder:

[Die Tiere sind unter 12 Monate alt.]

(1) Oder:

[Die Tiere sind kastriert.]

II.2.11.8.

in dem mindestens 30 Tage vor dem Versand der Tiere in die Union keine Infektion mit dem Tollwut-Virus gemeldet wurde.

II.2.11.9.

in dem mindestens 15 Tage vor dem Datum des Versands der Tiere in die Union kein Milzbrand gemeldet wurde.

(1) Entweder:

[II.2.11.10.

in dem mindestens 2 Jahre vor dem Datum des Versands der Tiere in die Union keine Surra (Trypanosoma evansi) gemeldet wurde.]

(1) Oder:

[II.2.11.10.

in dem mindestens 30 Tage vor dem Datum des Versands der Tiere in die Union keine Surra (Trypanosoma evansi) gemeldet wurde, und wenn die Seuche in den letzten 2 Jahren vor dem Datum des Versands der Tiere in die Union in dem Herkunftsbetrieb gemeldet wurde, unterlag der betroffene Betrieb Beschränkungen bis zu dem Datum, an dem die infizierten Tiere aus dem Betrieb entfernt wurden und die im Betrieb verbleibenden Tiere mit Negativbefund einem Test auf Surra gemäß Artikel 9 Buchstabe b Ziffer i der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 unterzogen wurden, der anhand von Proben durchgeführt wurde, die mindestens 6 Monate nach dem Datum der Entfernung der infizierten Tiere aus dem Betrieb entnommen wurden.]

(1) (12) [II.2.12.

Sie wurden nicht gegen die infektiöse bovine Rhinotracheitis/infektiöse pustulöse Vulvovaginitis geimpft. Und:

(1) (13) Entweder:

[Sie stammen aus einem Drittland oder Gebiet oder einer Zone derselben, das/die frei von infektiöser boviner Rhinotracheitis/infektiöser pustulöser Vulvovaginitis ist.]]

(1) Oder:

[Sie waren mindestens 30 Tage vor dem Datum ihres Versands in die Union unter Quarantäne gestellt und wurden mittels einer der in Artikel 9 Buchstabe b Ziffer i der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 genannten Diagnosemethoden einer serologischen Untersuchung zum Nachweis von Antikörpern gegen das BoHV-1-Vollvirus (bovines Herpesvirus Typ 1) mit Negativbefund unterzogen, die anhand einer innerhalb der letzten 15 Tage vor dem Datum des Versands der Tiere in die Union entnommenen Probe durchgeführt wurde.]]

(1) (12)[II.2.13.

Sie wurden nicht gegen die Bovine Virus Diarrhoe geimpft. Und:

(1) (14) Entweder:

[Sie stammen aus einem Drittland oder Gebiet oder einer Zone derselben, das/die frei von Boviner Virus Diarrhoe ist.]]

(1) Oder:

[Sie wurden mittels einer der Diagnosemethoden gemäß Anhang I Teil 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 der Kommission mit Negativbefund auf Antigene gegen das Virus der Bovinen Virus Diarrhoe oder sein Genom getestet. Und:

(1) Entweder:

[Sie wurden mindestens 21 Tage vor dem Datum ihres Versands in die Union in einem Quarantänebetrieb gehalten.]]]

(1) Oder:

[Es handelt sich um trächtige Muttertiere, und sie wurden mindestens 21 Tage vor dem Datum ihres Versands in die Union in einem Quarantänebetrieb gehalten und mittels einer der Diagnosemethoden gemäß Anhang I Teil 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 mit Negativbefund einem serologischen Test zum Nachweis von Antikörpern gegen das Virus der Bovinen Virus Diarrhoe anhand von frühestens 21 Tage nach dem Datum des Beginns der Quarantäne entnommenen Proben unterzogen.]]]

(1) Oder:

[Sie wurden mittels einer der in Anhang I Teil 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 vorgesehenen Diagnosemethoden einem serologischen Test zum Nachweis von Antikörpern gegen die Bovine Virus Diarrhoe unterzogen, der anhand von Proben, die vor dem Datum ihres Versands in die Union entnommen wurden, mit Positivbefund durchgeführt wurde.]]]

(1) Oder:

[Es handelt sich um trächtige Muttertiere, und sie wurden mittels einer der in Anhang I Teil 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 vorgesehenen Diagnosemethoden einem serologischen Test zum Nachweis von Antikörpern gegen die Bovine Virus Diarrhoe unterzogen, der anhand von Proben, die vor dem Datum der der aktuellen Trächtigkeit vorausgehenden Besamung entnommen wurden, mit Positivbefund durchgeführt wurde.]]]

Erläuterungen

Diese Veterinär-/amtliche Bescheinigung ist für den Eingang in die Union von Rindern bestimmt, auch wenn die Union nicht der endgültige Bestimmungsort der Tiere ist.

Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Windsor-Rahmens (siehe die Gemeinsame Erklärung Nr. 1/2023 der Union und des Vereinigten Königreichs im mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft eingesetzten gemeinsamen Ausschuss vom 24. März 2023 (ABl. L 102 vom 17.4.2023, S. 87)) in Verbindung mit Anhang 2 dieses Rahmens schließen Bezugnahmen auf die Union in dieser Veterinär-/amtlichen Bescheinigung das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland ein.

Diese Veterinär-/amtliche Bescheinigung ist gemäß den Hinweisen zum Ausfüllen der Bescheinigungen nach Anhang I Kapitel 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 der Kommission auszufüllen.

Teil I:

Feld I.27.

:

„Identifizierungssystem und Identifikationsnummer“: Geben Sie das Mittel zur Identifizierung und die individuellen Identifizierungscodes der Tiere in Einklang mit Artikel 21 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 an, oder machen Sie für die Zonen mit dem Eintrag „ID“ in Spalte 6 der Tabelle in Anhang II Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 die Angabe im Einklang mit Artikel 21 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692.

Teil II:

(1)

Nichtzutreffendes streichen.

(2)

Den Code der Zone gemäß Spalte 2 der Tabelle in Anhang II Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 angeben.

(3)

Das Verladedatum darf nicht vor dem Datum der Zulassung der in Nummer II.2.1. genannten Zone für den Eingang in die Union oder in einem Zeitraum liegen, für den die Union Beschränkungen in Bezug auf den Eingang dieser Tiere aus dieser Zone in die Union erlassen hat.

(4)

Nur für die Zonen mit einem Anfangsdatum in Spalte 9 der Tabelle in Anhang II Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404.

(5)

Für die Zonen mit dem Eintrag „BTV“ in Spalte 7 der Tabelle in Anhang II Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404.

(6)

Für die Zonen mit dem Eintrag „SF-BTV“ in Spalte 7 der Tabelle in Anhang II Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404.

(7)

Für die Zonen mit dem Eintrag „EBL“ in Spalte 7 der Tabelle in Anhang II Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404.

(8)

Für die Zonen mit dem Eintrag „SF-EHD“ in Spalte 7 der Tabelle in Anhang II Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404.

(9)

In Einklang mit Artikel 10 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692.

(10)

Für die Zonen mit dem Eintrag „TB“ für Rinder in Spalte 7 der Tabelle in Anhang II Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404.

(11)

Für die Zonen mit dem Eintrag „BRU“ für Rinder in Spalte 7 der Tabelle in Anhang II Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404.

(12)

Nur anwendbar, wenn der Bestimmungsmitgliedstaat oder die Schweiz in Übereinstimmung mit dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen (ABl. L 114 vom 30.4.2002, S. 132) entweder Seuchenfreiheitsstatus oder ein genehmigtes Tilgungsprogramm für die in den Nummern II.2.12. und II.2.13. genannten Seuchen hat (infektiöse bovine Rhinotracheitis/infektiöse pustulöse Vulvovaginitis und Bovine Virus Diarrhoe).

(13)

Für die Zonen mit dem Eintrag „IBR“ in Spalte 7 der Tabelle in Anhang II Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404.

(14)

Für die Zonen mit dem Eintrag „BVD“ in Spalte 7 der Tabelle in Anhang II Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404.

(15)

Gilt für Sendungen, die ab dem 3. September 2026 in die Union verbracht werden.

Amtlicher Tierarzt/Amtliche Tierärztin

Name (in Großbuchstaben)

 

Datum

Qualifikation und Amtsbezeichnung

Stempel

Unterschrift

KAPITEL 2

MUSTER DER VETERINÄR-/AMTLICHEN BESCHEINIGUNG FÜR DEN EINGANG IN DIE UNION VON ZUR SCHLACHTUNG BESTIMMTEN RINDERN (MUSTER „BOV-Y“)

Teil I:   Beschreibung der Sendung

LAND

Veterinär-/amtliche Bescheinigung für den Eingang in die EU


I.1.

Versender/ Ausführer

 

I.2.

Bezugsnummer der Bescheinigung

I.2a.

IMSOC-Bezugsnummer

 

Name

 

 

 

 

Anschrift

 

I.3.

Zuständige oberste Behörde

 

QR-Code

 

 

 

Land

ISO-Ländercode

I.4.

Zuständige örtliche Behörde

 

 

I.5.

Empfänger/ Einführer

 

I.6.

Für die Sendung verantwortlicher Unternehmer

 

 

Name

 

 

Name

 

 

Anschrift

 

 

Anschrift

 

 

Land

ISO-Ländercode

 

Land

ISO-Ländercode

I.7.

Herkunftsland

ISO-Ländercode

I.9.

Bestimmungsland

ISO-Ländercode

I.8.

Herkunftsregion

Code

I.10.

Bestimmungsregion

Code

I.11.

Versandort

 

I.12.

Bestimmungsort

 

 

Name

Registrierungs-/ Zulassungsnr.

 

Name

Registrierungs-/ Zulassungsnr.

 

Anschrift

 

 

Anschrift

 

 

Land

ISO-Ländercode

 

Land

ISO-Ländercode

I.13.

Verladeort

I.14.

Datum und Uhrzeit des Abtransports


I.15.

Transportmittel

 

I.16.

Eingangsgrenzkontrollstelle

 

☐ Flugzeug

☐ Schiff

I.17.

Begleitdokumente

 

☐ Eisenbahn

☐ Straßenfahrzeug

 

Art

Code

 

Kennzeichen

 

Land

ISO-Ländercode

 

Bezugsnummer des Handelspapiers

 


I.18.

 

 

 

 

I.19.

Transportbehälter-/Containernummer /Plombennummer

 

Transportbehälter-/Container-Nr.

Plombennummer

 

I.20.

Zertifiziert als/für

 

 

 

 

 

 

☐ Schlachtung

 

 

 

 

 

 

 

 


I.21.

 

I.22.

☐ Für den Binnenmarkt

 

 

 

I.23.

 


I.24.

 

I.25.

Gesamtmenge

I.26.

 


I.27.

Beschreibung der Sendung

KN-Code

Tierart

Unterart/Kategorie

Geschlecht

Identifizierungssystem

Identifikationsnummer

Alter

Menge

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Teil II:   Bescheinigung

LAND

Muster der Bescheinigung BOV-Y

 

II.

Gesundheitsinformationen

II.a

Bezugsnummer der Bescheinigung

II.b.

IMSOC-Bezugsnummer

II.1.

Genusstauglichkeitsbescheinigung

Der/Die unterzeichnete amtliche Tierarzt/Tierärztin bescheinigt, dass die in Teil I bezeichneten Tiere folgende Anforderungen erfüllen:

II.1.1.

Sie erhielten keine

a)

Stilbene oder Stoffe mit thyreostatischer Wirkung;

b)

Stoffe mit östrogener, androgener bzw. gestagener Wirkung oder β-Agonisten, die zu anderen als therapeutischen oder tierzüchterischen Zwecken (im Sinne der Begriffsbestimmung der Richtlinie 96/22/EG des Rates) verabreicht wurden.

II.1.2.

Sie erfüllen die von dem gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2292 der Kommission vorgelegten Kontrollplan vorgesehenen Garantien, und die Kategorie „Rinder“ ist in Anhang -I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/405 der Kommission für das Herkunftsdrittland oder Herkunftsdrittlandsgebiet mit einem Eintrag „X“ gelistet.

II.1.3.

In Bezug auf die spongiforme Rinderenzephalopathie (BSE) gilt:

a)

Die Tiere sind mithilfe eines dauerhaften Kennzeichnungssystems identifiziert worden, mit dem das Muttertier und der Herkunftsbestand ermittelt werden können, und sie sind:

i)

nicht an BSE erkrankt;

ii)

keine Rinder, die in ihrem ersten Lebensjahr zusammen mit an BSE erkrankten Tieren in deren erstem Lebensjahr aufgezogen wurden und in diesem Zeitraum laut einer Untersuchung nachweislich das gleiche möglicherweise kontaminierte Futtermittel gefressen haben;

iii)

wenn die Ergebnisse der in Ziffer ii erwähnten Untersuchung nicht eindeutig waren: keine Rinder, die in ihrem ersten Lebensjahr zusammen mit an BSE erkrankten Tieren aufgezogen wurden oder in demselben Bestand wie die an BSE erkrankten Tiere innerhalb von 12 Monaten vor oder nach dem Datum von deren Geburt geboren wurden.

(1) Entweder:

[b)

i)

Die Tiere wurden in einem Land oder Gebiet davon oder in Ländern oder Gebieten davon geboren und ununterbrochen aufgezogen, das/die gemäß der Entscheidung 2007/453/EG der Kommission als Länder bzw. Gebiete davon mit vernachlässigbarem BSE-Risiko eingestuft ist/sind.

ii)

Ist in dem betreffenden Land bei einheimischen Tieren BSE aufgetreten, so wurden die Tiere nach dem Datum der tatsächlichen Durchsetzung des Verbots, aus Wiederkäuern gewonnene Tiermehle und Grieben gemäß der Definition im Gesundheitskodex für Landtiere der Weltorganisation für Tiergesundheit an Wiederkäuer zu verfüttern, geboren oder nach dem Datum der Geburt des letzten einheimischen BSE-infizierten Tieres, wenn dieses nach dem Datum der Durchsetzung des Verfütterungsverbots geboren wurde.]

(1) Oder:

[b)

i)

Das Herkunftsland oder Gebiet davon der Tiere ist gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet davon mit kontrolliertem BSE-Risiko eingestuft.

ii)

Die Tiere wurden nach dem Datum der tatsächlichen Durchsetzung des Verbots, aus Wiederkäuern gewonnene Tiermehle oder Grieben gemäß der Definition im Gesundheitskodex für Landtiere der Weltorganisation für Tiergesundheit an Wiederkäuer zu verfüttern, geboren oder nach dem Datum der Geburt des letzten einheimischen BSE-infizierten Tieres, wenn dieses nach dem Datum der Durchsetzung des Verfütterungsverbots geboren wurde.]

(1) Oder:

[b)

i)

Das Herkunftsland oder Gebiet davon der Tiere ist gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit unbestimmtem BSE-Risiko eingestuft.

ii)

Die Verfütterung aus Wiederkäuern gewonnener Tiermehle und Grieben gemäß der Definition im Gesundheitskodex für Landtiere der Weltorganisation für Tiergesundheit an Wiederkäuer ist im Herkunftsland oder Gebiet davon verboten, und das Verbot wurde tatsächlich durchgesetzt.

iii)

Die Tiere wurden mindestens 2 Jahre nach dem Datum der tatsächlichen Durchsetzung des Verbots, aus Wiederkäuern gewonnene Tiermehle oder Grieben gemäß der Definition im Gesundheitskodex für Landtiere der Weltorganisation für Tiergesundheit an Wiederkäuer zu verfüttern, geboren oder nach dem Datum der Geburt des letzten einheimischen BSE-infizierten Tieres, wenn dieses nach dem Datum der Durchsetzung des Verfütterungsverbots geboren wurde.]

(1) (13)[II.1a.

Attestierung in Bezug auf die Delegierte Verordnung (EU) 2023/905 der Kommission

Der/Die unterzeichnete amtliche Tierarzt/Tierärztin bescheinigt, dass den in Teil I bezeichneten Tieren weder antimikrobielle Arzneimittel zur Wachstumsförderung oder Erhöhung der Ertragsleistung noch antimikrobielle Arzneimittel verabreicht wurden, die einen antimikrobiellen Wirkstoff enthalten, der in der Liste der antimikrobiellen Wirkstoffe, die der Behandlung bestimmter Infektionen beim Menschen vorbehalten bleiben müssen, in der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1255 der Kommission aufgeführt ist, wie in Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/905 der Kommission vorgesehen, und sie stammen aus einem im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2598 der Kommission gelisteten Drittland oder Drittlandsgebiet.]

II.2.

Tiergesundheitsbescheinigung

Der/Die unterzeichnete amtliche Tierarzt/Tierärztin bescheinigt, dass die in Teil I bezeichneten Tiere folgende Anforderungen erfüllen:

II.2.1.

Sie kommen aus der Zone mit dem Code __ - __ (2)‚ aus der am Datum der Ausstellung dieser Veterinär-/amtlichen Bescheinigung der Eingang von zur Schlachtung bestimmten Rindern in die Union zulässig ist, und die in Anhang II Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 der Kommission gelistet ist.

II.2.2.

Sie sind zur Schlachtung in der Union bestimmt.

II.2.3.

Sie sind ununterbrochen:

a)

seit ihrer Geburt oder mindestens 3 Monate vor dem Datum ihres Versands in die Union in der in Nummer II.2.1. genannten Zone verblieben sowie

b)

seit ihrer Geburt oder mindestens 40 Tage vor dem Datum ihres Versands in die Union in ihrem Herkunftsbetrieb verblieben, und in diesem Zeitraum wurden keine Rinder und keine Tiere von Arten, die für dieselben Seuchen wie Rinder gelistet sind, dort eingestallt.

II.2.4.

Sie sind seit ihrer Geburt oder mindestens 30 Tage vor dem Datum ihres Versands in die Union nicht mit Tieren mit einem niedrigeren Gesundheitsstatus in Berührung gekommen.

II.2.5.

Sie sind nicht zur Tötung nach einem nationalen Tilgungsprogramm für Seuchen vorgesehen, einschließlich der in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission genannten, für die Art(en) relevanten gelisteten Seuchen und neu auftretender Seuchen.

(1) Entweder:

[II.2.6.

Sie wurden von ihrem Herkunftsbetrieb auf direktem Weg in die Union versandt, ohne einen anderen Betrieb zu durchlaufen.]

(1) Oder:

[II.2.6.

Sie haben in der Herkunftszone einen einzigen Auftrieb durchlaufen, der folgende Anforderungen erfüllte:

a)

Der Auftrieb wurde in einem Betrieb durchgeführt, für den Folgendes gilt:

i)

Er ist im Einklang mit Artikel 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 der Kommission von der zuständigen Behörde des Drittlands oder Gebiets für die Durchführung von Auftrieben von Huftieren zugelassen.

ii)

Er verfügt über eine individuelle Zulassungsnummer, die von der zuständigen Behörde des Drittlands oder Gebiets zugewiesen wurde.

iii)

Er ist von der zuständigen Behörde des Versanddrittlands oder Versandgebiets für diesen Zweck gelistet, einschließlich der Informationen gemäß Artikel 21 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035.

iv)

Er erfüllt die Anforderungen von Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission.

b)

Der Auftrieb an der Sammelstelle dauerte nicht länger als 6 Tage.]

II.2.7.

Sie wurden vom Datum ihres Versands aus ihrem Herkunftsbetrieb bis zum Datum der Verladung für den Versand in die Union an keinem Ort ausgeladen, der die in Nummer II.2.12. genannten Anforderungen nicht erfüllte, und in diesem Zeitraum sind sie nicht mit Tieren mit einem niedrigeren Gesundheitsstatus in Berührung gekommen.

II.2.8.

Sie werden am ___ ___ ____ (TT.MM.JJJJ) (3) für den Versand in die Union in ein Transportmittel verladen, das vor der Verladung mit einem von der zuständigen Behörde des Drittlands oder Gebiets zugelassenen Desinfektionsmittel gereinigt und desinfiziert wurde, und das so gebaut ist, dass:

a)

keine Tiere entweichen oder herausfallen können;

b)

visuelle Kontrollen des Haltungsbereichs der Tiere möglich sind;

c)

das Austreten von Tierexkrementen, Einstreu oder Tierfutter vermieden oder minimiert wird.

II.2.9.

Sie wurden innerhalb der letzten 24 Stunden vor dem Zeitpunkt der Verladung für den Versand in die Union einer klinischen Inspektion unterzogen, die durch eine(n) amtliche(n) Tierarzt/Tierärztin in dem Herkunftsdrittland oder Herkunftsgebiet oder der Zone derselben durchgeführt wurde, der/die keine Hinweise auf das Auftreten von Seuchen fand, einschließlich der für die Art(en) relevanten gelisteten Seuchen gemäß Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 und neu auftretender Seuchen.

II.2.10.

Die Tiere wurden nicht gegen folgende Seuchen geimpft:

a)

Maul- und Klauenseuche, Infektion mit dem Rifttal-Fieber-Virus, Infektion mit Mycoplasma mycoides subsp. mycoides SC (Lungenseuche der Rinder), Infektion mit dem Mycobacterium-tuberculosis-Komplex (M. bovis, M. caprae und M. tuberculosis) und Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis. Und:

b)

Infektion mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24) mit Lebendimpfstoff in den letzten 60 Tagen vor dem Datum ihres Versands in die Union.

II.2.11.

Sie kommen aus einer Zone,

II.2.11.1.

in der:

a)

keine Maul- und Klauenseuche gemeldet wurde:

(1) Entweder:

[mindestens 24 Monate vor dem Datum des Versands der Tiere in die Union;]

(1) (4) Oder:

[seit dem __ __ ____ (TT.MM.JJJJ);]

b)

mindestens 12 Monate vor dem Datum des Versands der Tiere in die Union nicht gegen Maul- und Klauenseuche geimpft wurde, und während dieses Zeitraums wurden keine gegen Maul- und Klauenseuche geimpften Tiere eingestallt.

II.2.11.2.

in der mindestens 12 Monate vor dem Datum des Versands der Tiere in die Union keine Infektion mit dem Virus der Lumpy-skin-Krankheit gemeldet wurde.

II.2.11.3.

in der mindestens 12 Monate vor dem Datum des Versands der Tiere in die Union keine Infektion mit dem Rinderpest-Virus, Infektion mit dem Rifttal-Fieber-Virus und keine Infektion mit Mycoplasma mycoides subsp. mycoides SC (Lungenseuche der Rinder) gemeldet wurde, und in diesem Zeitraum:

a)

wurde gegen diese Seuchen nicht geimpft und

b)

wurden keine gegen diese Seuchen geimpften Tiere eingestallt.

(1) (5) Entweder:

[II.2.11.4.

die frei von einer Infektion mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24) ist.]

(1) Oder:

[II.2.11.4.

die saisonal frei von einer Infektion mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24) ist:

(1) (6) Entweder:

[mindestens 60 Tage vor dem Datum des Versands der Tiere in die Union.]

(1) (6) Oder:

[mindestens 28 Tage vor dem Datum des Versands der Tiere in die Union, und die Tiere wurden einem serologischen Test in Übereinstimmung mit Artikel 9 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 mit Negativbefund unterzogen, der anhand von Proben durchgeführt wurde, die mindestens 28 Tage nach dem Datum der Verbringung der Tiere in die saisonal freie Zone genommen wurden.]

(1) (6) Oder:

[mindestens 14 Tage vor dem Datum des Versands der Tiere in die Union, und sie wurden mit Negativbefund einem PCR-Test unterzogen, der anhand von mindestens 14 Tage nach dem Datum der Verbringung der Tiere in die saisonal freie Zone entnommenen Proben durchgeführt wurde.]

(1) Oder:

[II.2.11.4.

die nicht frei von einer Infektion mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24) ist, und die Tiere wurden gegen alle in den letzten 2 Jahren vor dem Datum ihres Versands in die Union in dieser Zone gemeldeten Serotypen (1-24) des Virus der Blauzungenkrankheit geimpft und befinden sich noch innerhalb des in den Spezifikationen des Impfstoffs garantierten Immunitätszeitraums. Und:

(1) Entweder:

[Sie wurden mehr als 60 Tage vor dem Datum des Versands der Tiere in die Union geimpft.]]

(1) Oder:

[Sie wurden mit einem inaktivierten Impfstoff geimpft und mit Negativbefund einem PCR-Test unterzogen, der an mindestens 14 Tage nach dem Datum des Einsetzens der Immunität, wie in den Spezifikationen des Impfstoffs angegeben, entnommenen Proben durchgeführt wurde.]]

(1) Oder:

[II.2.11.4.

die nicht frei von einer Infektion mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24) ist, und die Tiere wurden mit Positivbefund einem serologischen Test unterzogen, mit dem spezifische Antikörper gegen alle in dieser Zone in den letzten 2 Jahren vor dem Datum des Versands der Tiere in die Union gemeldeten Serotypen (1-24) des Virus der Blauzungenkrankheit nachgewiesen werden können. Und:

(1) Entweder:

[Der serologische Test wurde an mindestens 60 Tage vor dem Datum des Versands der Tiere in die Union entnommenen Proben durchgeführt.]]

(1) Oder:

[Der serologische Test wurde an mindestens 30 Tage vor dem Datum des Versands der Tiere in die Union entnommenen Proben durchgeführt, und die Tiere wurden anhand von frühestens 14 Tage vor dem Datum des Versands der Tiere in die Union entnommenen Proben mit Negativbefund einem PCR-Test unterzogen.]]

(1) (7) Entweder:

[II.2.11.5.

die frei von der Enzootischen Leukose der Rinder ist.]

(1) Oder:

[II.2.11.5.

die nicht frei von der Enzootischen Leukose der Rinder ist, und die Seuche wurde mindestens 24 Monate vor dem Datum des Versands der Tiere in die Union nicht in dem Herkunftsbetrieb gemeldet. Und:

[II.2.11.5.1.

Die über 24 Monate alten Tiere der Sendung

(1) Entweder:

[wurden vor dem Datum ihres Versands in die Union von den anderen Rindern desselben Betriebs isoliert gehalten und in dem Zeitraum der Isolierung mittels einer der Diagnosemethoden gemäß Artikel 9 Buchstabe b Ziffer i der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 mit Negativbefund einer Laboruntersuchung auf die Enzootische Leukose der Rinder unterzogen, die anhand von zwei Proben durchgeführt wurde, die im Abstand von mindestens 4 Monaten entnommen wurden.]]

(1) Oder:

[wurden mittels einer der Diagnosemethoden gemäß Artikel 9 Buchstabe b Ziffer i der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 mit Negativbefund einer Laboruntersuchung auf die Enzootische Leukose der Rinder unterzogen, die anhand einer in den letzten 30 Tagen vor dem Datum ihres Versands in die Union entnommenen Probe durchgeführt wurde, und alle im Herkunftsbetrieb gehaltenen, über 24 Monate alten Rinder wurden mittels einer der Diagnosemethoden gemäß Artikel 9 Buchstabe b Ziffer i der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 mit Negativbefund einer Laboruntersuchung auf die Enzootische Leukose der Rinder unterzogen, die anhand von 2 Proben durchgeführt wurde, die im Abstand von mindestens 4 Monaten in den letzten 12 Monaten vor dem Datum des Versands der Tiere in die Union entnommen wurden.]]

(1)[II.2.11.5.2.

Die Tiere der Sendung, die jünger als 24 Monate sind, stammen von Muttertieren, die mittels einer der Diagnosemethoden gemäß Artikel 9 Buchstabe b Ziffer i der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 mit Negativbefund einer Laboruntersuchung auf die Enzootische Leukose der Rinder unterzogen wurden, die anhand von 2 Proben durchgeführt wurde, die im Abstand von mindestens 4 Monaten in den letzten 12 Monaten vor dem Datum des Versands der Tiere in die Union entnommen wurden.]]

II.2.12.

Sie kommen aus einem Betrieb,

II.2.12.1.

der von der zuständigen Behörde des Herkunftsdrittlands oder Herkunftsgebiets registriert wurde und unter deren Aufsicht steht und über ein System verfügt, mit dem mindestens 3 Jahre nach dem Datum des Versands der Tiere in die Union aktuelle Aufzeichnungen mit folgenden Angaben aufbewahrt werden:

a)

Art(en), Kategorien, Anzahl und gegebenenfalls Identifikation der Tiere, die in dem Betrieb gehalten werden;

b)

Verbringungen von Tieren in den und aus dem betreffenden Betrieb;

c)

Mortalität in dem Betrieb.

II.2.12.2.

der mit einer Häufigkeit, die im Verhältnis zu dem Risiko steht, das der Betrieb birgt, regelmäßig von einem/einer Tierarzt/Tierärztin besucht wird, um Anzeichen für das Auftreten von Seuchen, einschließlich der für die Art(en) relevanten gelisteten Seuchen gemäß Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 und neu auftretender Seuchen, festzustellen und darüber zu informieren.

II.2.12.3.

der am Datum des Versands der Tiere in die Union keinen nationalen Beschränkungen aus tierseuchenrechtlichen Gründen unterlag, einschließlich aufgrund der für die Art(en) relevanten gelisteten Seuchen gemäß Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 und neu auftretender Seuchen.

II.2.12.4.

in dem und um den in einem Radius von 10 km, der das Hoheitsgebiet eines Nachbarlands einschließen kann, mindestens 30 Tage vor dem Datum des Versands der Tiere in die Union keine der folgenden gelisteten Seuchen gemeldet wurde: Maul- und Klauenseuche, Infektion mit dem Rinderpest-Virus, Infektion mit dem Rifttal-Fieber-Virus, Infektion mit Mycoplasma mycoides subsp. mycoides SC (Lungenseuche der Rinder) und Infektion mit dem Virus der Lumpy-skin-Krankheit.

(1) Entweder:

[II.2.12.5.

in dem und um den in einem Radius von 150 km, der das Hoheitsgebiet eines Nachbarlands einschließen kann, mindestens 2 Jahre vor dem Datum des Versands der Tiere in die Union keine Epizootische Hämorrhagie gemeldet wurde.]

(1) (8) Oder:

[II.2.12.5.

der in einer von der Epizootischen Hämorrhagie saisonal freien Zone liegt.]

(1) (9)[II.2.12.6.

der in Bezug auf Rinder frei von einer Infektion mit dem Mycobacterium-tuberculosis-Komplex (M. bovis, M. caprae und M. tuberculosis) ist.]

(1) (9)[II.2.12.7.

der in Bezug auf Rinder frei von einer Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis ist.]

II.2.12.8.

in dem mindestens 30 Tage vor dem Datum des Versands der Tiere in die Union keine Infektion mit dem Tollwut-Virus gemeldet wurde.

II.2.12.9.

in dem mindestens 15 Tage vor dem Datum des Versands der Tiere in die Union kein Milzbrand gemeldet wurde.

(1) Entweder:

[II.2.12.10.

in dem mindestens 2 Jahre vor dem Datum des Versands der Tiere in die Union keine Surra (Trypanosoma evansi) gemeldet wurde.]

(1) Oder:

[II.2.12.10.

in dem mindestens 30 Tage vor dem Datum des Versands der Tiere in die Union keine Surra (Trypanosoma evansi) gemeldet wurde, und wenn die Seuche in den letzten 2 Jahren vor dem Datum des Versands der Tiere in die Union in dem Herkunftsbetrieb gemeldet wurde, unterlag der betroffene Betrieb Beschränkungen bis zu dem Datum, an dem die infizierten Tiere aus dem Betrieb entfernt wurden, und dem Datum, an dem die im Betrieb verbleibenden Tiere mit Negativbefund einem Test auf Surra gemäß Artikel 9 Buchstabe b Ziffer i der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 unterzogen wurden, der anhand von Proben durchgeführt wurde, die mindestens 6 Monate nach dem Datum der Entfernung der infizierten Tiere aus dem Betrieb entnommen wurden.]

(1) (10)[II.2.13.

Sie wurden nicht gegen die infektiöse bovine Rhinotracheitis/infektiöse pustulöse Vulvovaginitis geimpft. Und:

(1) (11) Entweder:

[Sie stammen aus einem Drittland oder Gebiet oder einer Zone derselben, das/die frei von infektiöser boviner Rhinotracheitis/infektiöser pustulöser Vulvovaginitis ist.]]

(1) Oder:

[Sie waren mindestens 30 Tage vor dem Datum ihres Versands in die Union unter Quarantäne gestellt und wurden mittels einer der in Artikel 9 Buchstabe b Ziffer i der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 genannten Diagnosemethoden einer serologischen Untersuchung zum Nachweis von Antikörpern gegen das BoHV-1-Vollvirus (bovines Herpesvirus Typ 1) mit Negativbefund unterzogen, die anhand einer innerhalb der letzten 15 Tage vor dem Datum des Versands der Tiere in die Union entnommenen Probe durchgeführt wurde.]]

(1) (10)[II.2.14.

Sie wurden nicht gegen die Bovine Virus Diarrhoe geimpft. Und:

(1) (12) Entweder:

[Sie stammen aus einem Drittland oder Gebiet oder einer Zone derselben, das/die frei von Boviner Virus Diarrhoe ist.]]

(1) Oder:

[Sie wurden mittels einer der Diagnosemethoden gemäß Anhang I Teil 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 der Kommission mit Negativbefund auf Antigene gegen das Virus der Bovinen Virus Diarrhoe oder sein Genom getestet. Und:

(1) Entweder:

[Sie wurden mindestens 21 Tage vor dem Datum ihres Versands in die Union in einem Quarantänebetrieb gehalten.]]]

(1) Oder:

[Es handelt sich um trächtige Muttertiere, und sie wurden mindestens 21 Tage vor dem Datum ihres Versands in die Union in einem Quarantänebetrieb gehalten und mittels einer der Diagnosemethoden gemäß Anhang I Teil 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 mit Negativbefund einem serologischen Test zum Nachweis von Antikörpern gegen das Virus der Bovinen Virus Diarrhoe anhand von frühestens 21 Tage nach dem Datum des Beginns der Quarantäne entnommenen Proben unterzogen.]]]

(1) Oder:

[Sie wurden mittels einer der in Anhang I Teil 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 vorgesehenen Diagnosemethoden einem serologischen Test zum Nachweis von Antikörpern gegen die Bovine Virus Diarrhoe unterzogen, der anhand von Proben, die vor dem Datum ihres Versands in die Union entnommen wurden, mit Positivbefund durchgeführt wurde.]]]

(1) Oder:

[Es handelt sich um trächtige Muttertiere, und sie wurden mittels einer der in Anhang I Teil 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 vorgesehenen Diagnosemethoden einem serologischen Test zum Nachweis von Antikörpern gegen die Bovine Virus Diarrhoe unterzogen, der anhand von Proben, die vor dem Datum der der aktuellen Trächtigkeit vorausgehenden Besamung entnommen wurden, mit Positivbefund durchgeführt wurde.]]

Erläuterungen

Diese Veterinär-/amtliche Bescheinigung ist bestimmt für den Eingang von Rindern, die zur Schlachtung in der Union bestimmt sind.

Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Windsor-Rahmens (siehe die Gemeinsame Erklärung Nr. 1/2023 der Union und des Vereinigten Königreichs im mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft eingesetzten gemeinsamen Ausschuss vom 24. März 2023 (ABl. L 102 vom 17.4.2023, S. 87)) in Verbindung mit Anhang 2 dieses Rahmens schließen Bezugnahmen auf die Union in dieser Veterinär-/amtlichen Bescheinigung das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland ein.

Diese Veterinär-/amtliche Bescheinigung ist gemäß den Hinweisen zum Ausfüllen der Bescheinigungen nach Anhang I Kapitel 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 der Kommission auszufüllen.

Teil I:

Feld I.27.

:

„Identifizierungssystem und Identifikationsnummer”: Geben Sie das Mittel zur Identifizierung und die individuellen Identifizierungscodes der Tiere in Einklang mit Artikel 21 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 an, oder machen Sie für die Zonen mit dem Eintrag „ID“ in Spalte 6 der Tabelle in Anhang II Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 die Angabe im Einklang mit Artikel 21 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692.

Teil II:

(1)

Nichtzutreffendes streichen.

(2)

Den Code der Zone gemäß Spalte 2 der Tabelle in Anhang II Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 angeben.

(3)

Das Verladedatum darf nicht vor dem Datum der Zulassung der in Nummer II.2.1. genannten Zone für den Eingang in die Union oder in einem Zeitraum liegen, für den die Union Beschränkungen in Bezug auf den Eingang dieser Tiere aus dieser Zone in die Union erlassen hat.

(4)

Nur für die Zonen mit einem Anfangsdatum in Spalte 9 der Tabelle in Anhang II Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404.

(5)

Für die Zonen mit dem Eintrag „BTV“ in Spalte 7 der Tabelle in Anhang I Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404.

(6)

Für die Zonen mit dem Eintrag „SF-BTV“ in Spalte 7 der Tabelle in Anhang II Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404.

(7)

Für die Zonen mit dem Eintrag „EBL“ in Spalte 7 der Tabelle in Anhang II Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404.

(8)

Für die Zonen mit dem Eintrag „SF-EHD“ in Spalte 7 der Tabelle in Anhang II Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404.

(9)

In Einklang mit Artikel 10 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692.

(10)

Nur anwendbar, wenn der Bestimmungsmitgliedstaat oder die Schweiz in Übereinstimmung mit dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen (ABl. L 114 vom 30.4.2002, S. 132) entweder den Status „seuchenfrei“ oder ein genehmigtes Tilgungsprogramm für die in den Nummern II.2.12. und II.2.13. genannten Seuchen hat (infektiöse bovine Rhinotracheitis/infektiöse pustulöse Vulvovaginitis und Bovine Virus Diarrhoe).

(11)

Für die Zonen mit dem Eintrag „IBR“ in Spalte 7 der Tabelle in Anhang II Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404.

(12)

Für die Zonen mit dem Eintrag „BVD“ in Spalte 7 der Tabelle in Anhang II Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404.

(13)

Gilt für Sendungen, die ab dem 3. September 2026 in die Union verbracht werden.

Amtlicher Tierarzt/Amtliche Tierärztin

Name (in Großbuchstaben)

 

Datum

Qualifikation und Amtsbezeichnung

Stempel

Unterschrift

KAPITEL 3

MUSTER DER VETERINÄRBESCHEINIGUNG FÜR DEN EINGANG IN DIE UNION VON RINDERN FÜR DIE DURCHFUHR AUS DER REGION KALININGRAD IN ANDERE REGIONEN RUSSLANDS DURCH DAS HOHEITSGEBIET LITAUENS (MUSTER „BOV-X-TRANSIT-RU“)

Teil I:   Beschreibung der Sendung

LAND

Veterinärbescheinigung für die EU


I.1.

Versender/ Ausführer

 

I.2.

Bezugsnummer der Bescheinigung

I.2a.

IMSOC-Bezugsnummer

 

Name

 

 

 

 

Anschrift

 

I.3.

Zuständige oberste Behörde

 

QR-Code

 

 

 

Land

ISO-Ländercode

I.4.

Zuständige örtliche Behörde

 

 

I.5.

Empfänger/ Einführer

 

I.6.

Für die Sendung verantwortlicher Unternehmer

 

 

Name

 

 

Name

 

 

Anschrift

 

 

Anschrift

 

 

Land

ISO-Ländercode

 

Land

ISO-Ländercode

I.7.

Herkunftsland

ISO-Ländercode

I.9.

Bestimmungsland

ISO-Ländercode

I.8.

Herkunftsregion

Code

I.10.

Bestimmungsregion

Code

I.11.

Versandort

 

I.12.

Bestimmungsort

 

 

Name

Registrierungs-/ Zulassungsnr.

 

Name

Registrierungs-/ Zulassungsnr.

 

Anschrift

 

 

Anschrift

 

 

Land

ISO-Ländercode

 

Land

ISO-Ländercode

I.13.

Verladeort

I.14.

Datum und Uhrzeit des Abtransports


I.15.

Transportmittel

 

I.16.

Eingangsgrenzkontrollstelle

 

☐ Flugzeug

☐ Schiff

I.17.

Begleitdokumente

 

☐ Eisenbahn

☐ Straßenfahrzeug

 

Art

Code

 

Kennzeichen

 

Land

ISO-Ländercode

 

Bezugsnummer des Handelspapiers

 


I.18.

 

 

 

 

I.19.

Transportbehälter-/Containernummer /Plombennummer

 

Transportbehälter-/Container-Nr.

Plombennummer

 

I.20.

Zertifiziert als/für

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


I.21.

☐ Zur Durchfuhr

I.22.

 

 

Drittland

ISO-Ländercode

I.23.

 


I.24.

 

I.25.

Gesamtmenge

I.26.

 


I.27.

Beschreibung der Sendung

KN-Code

Tierart

Unterart/Kategorie

Geschlecht

Identifizierungssystem

Identifikationsnummer

Alter

Menge

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Teil II:   Bescheinigung

LAND

Muster der Bescheinigung BOV-X-TRANSIT-RU

 

II.

Gesundheitsinformationen

II.a

Bezugsnummer der Bescheinigung

II.b.

IMSOC-Bezugsnummer

II.1.

Tiergesundheitsbescheinigung

Der/Die unterzeichnete amtliche Tierarzt/Tierärztin bescheinigt, dass die in Teil I bezeichneten Tiere folgende Anforderungen erfüllen:

II.1.1.

Sie kommen aus der Zone mit dem Code RU-2 (2)‚ die am Datum der Ausstellung dieser Veterinärbescheinigung in Anhang XXII Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 der Kommission für den Eingang von Rindern in die Union im Rahmen spezifischer Bedingungen gelistet ist.

(1) Entweder:

[II.1.2.

Sie stammen aus der Union und wurden am ___ ___ ____ (TT.MM.JJJJ) aus der Union in die Zone mit dem Code RU-2 verbracht, und sie wurden seit diesem Datum in Einrichtungen gehalten, in denen nur Tiere gehalten werden, die aus der Union stammen.]

(1) Oder:

[II.1.2.

Sie sind seit ihrer Geburt oder mindestens 6 Monate vor dem Datum des Versands durch die Union nach Russland in der Zone mit dem Code RU-2 verblieben und in den letzten 30 Tagen vor dem Datum ihres Versands durch die Union nach Russland nicht in Berührung mit eingeführten Tieren gekommen.]

II.1.3.

Sie sind nicht mit Tieren in Berührung gekommen, die die in dieser Veterinärbescheinigung beschriebenen Tiergesundheitsanforderungen nicht erfüllten.

II.1.4.

Sie sind nicht zur Tötung nach einem nationalen Tilgungsprogramm für Seuchen vorgesehen, einschließlich der in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission genannten, für die Art(en) relevanten gelisteten Seuchen und neu auftretender Seuchen.

II.1.5.

Sie wurden vom Datum ihres Versands aus ihrem Herkunftsbetrieb bis zum Datum ihres Versands durch die Union nach Russland an keinem Ort ausgeladen, der die in Nummer II.1.10. genannten Anforderungen nicht erfüllte, und in diesem Zeitraum sind sie nicht mit Tieren mit einem niedrigeren Gesundheitsstatus in Berührung gekommen.

II.1.6.

Sie werden für den Versand durch die Union nach Russland am ___ ___ ____ (TT.MM.JJJJ) (3) in ein Transportmittel verladen, das vor der Verladung mit einem von der zuständigen Behörde des Drittlands oder Gebiets zugelassenen Desinfektionsmittel gereinigt und desinfiziert wurde, und das so gebaut ist, dass:

a)

keine Tiere entweichen oder herausfallen können;

b)

visuelle Kontrollen des Haltungsbereichs der Tiere möglich sind;

c)

das Austreten von Tierexkrementen, Einstreu oder Futtermitteln vermieden oder minimiert wird.

II.1.7.

Sie wurden innerhalb der letzten 24 Stunden vor dem Zeitpunkt der Verladung für den Versand durch die Union nach Russland einer klinischen Inspektion unterzogen, die durch eine(n) amtliche(n) Tierarzt/Tierärztin durchgeführt wurde, der/die keine Hinweise auf das Auftreten von Seuchen fand, einschließlich der für die Art(en) relevanten gelisteten Seuchen gemäß Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 und neu auftretender Seuchen.

II.1.8.

Die Tiere wurden nicht gegen folgende Seuchen geimpft:

a)

Maul- und Klauenseuche, Infektion mit dem Rifttal-Fieber-Virus, Infektion mit Mycoplasma mycoides subsp. mycoides SC (Lungenseuche der Rinder) und

b)

Infektion mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24) mit Lebendimpfstoff in den 60 Tagen vor dem Datum ihres Versands durch die Union nach Russland.

II.1.9.

Sie kommen aus der in Nummer II.1.1. bezeichneten Zone,

II.1.9.1.

in der:

a)

keine Maul- und Klauenseuche gemeldet wurde:

(1) Entweder:

[mindestens 24 Monate vor dem Datum des Versands durch die Union nach Russland;]

(1) (4) Oder:

[seit dem __ __ ____ (TT.MM.JJJJ);]

b)

mindestens 12 Monate vor dem Datum des Versands der Tiere durch die Union nach Russland nicht gegen Maul- und Klauenseuche geimpft wurde und in diesem Zeitraum keine gegen Maul- und Klauenseuche geimpften Tiere eingestallt wurden.

II.1.9.2.

in der mindestens 12 Monate vor dem Datum des Versands der Tiere durch die Union nach Russland keine Infektion mit dem Virus der Lumpy-skin-Krankheit gemeldet wurde.

II.1.9.3.

in der mindestens 12 Monate vor dem Datum des Versands durch die Union nach Russland keine Infektion mit dem Rinderpest-Virus, Infektion mit dem Rifttal-Fieber-Virus und keine Infektion mit Mycoplasma mycoides subsp. mycoides SC (Lungenseuche der Rinder) gemeldet wurde, und während dieses Zeitraums:

a)

wurde gegen diese Seuchen nicht geimpft und

b)

wurden keine gegen diese Seuchen geimpften Tiere eingestallt.

(1) (5) Entweder:

[II.1.9.4.

die frei von einer Infektion mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24) ist.]

(1) Oder:

[II.1.9.4.

die nicht frei von einer Infektion mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24) ist, und die Tiere wurden gegen alle in den letzten 2 Jahren vor dem Datum des Versands durch die Union nach Russland in dieser Zone gemeldeten Serotypen (1-24) des Virus der Blauzungenkrankheit geimpft und befinden sich noch innerhalb des in den Spezifikationen des Impfstoffs garantierten Immunitätszeitraums, und sie wurden mehr als 60 Tage vor dem Datum des Versands der Tiere durch die Union nach Russland geimpft.]

II.1.10.

Sie kommen aus dem in Feld I.11. bezeichneten Betrieb, [in dem sie seit ihrer Geburt oder mindestens 40 Tage vor dem Datum ihres Versands durch die Union nach Russland verblieben sind, und] (6)

II.1.10.1.

der am Datum des Versands der Tiere durch die Union nach Russland keinen nationalen Beschränkungen aus tierseuchenrechtlichen Gründen unterlag, einschließlich aufgrund der für die Art(en) relevanten gelisteten Seuchen gemäß Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 und neu auftretender Seuchen.

II.1.10.2.

in dem und um den in einem Radius von 10 km mindestens 30 Tage vor dem Datum des Versands der Tiere durch die Union nach Russland keine der folgenden gelisteten Seuchen gemeldet wurde: Maul- und Klauenseuche, Infektion mit dem Rinderpest-Virus, Infektion mit dem Rifttal-Fieber-Virus, Infektion mit Mycoplasma mycoides subsp. mycoides SC (Lungenseuche der Rinder) und Infektion mit dem Virus der Lumpy-skin-Krankheit.

II.1.10.3.

in dem und um den in einem Radius von 150 km, der das Hoheitsgebiet eines Nachbarlands einschließen kann, mindestens 60 Tage vor dem Datum des Versands der Tiere durch die Union nach Russland keine Epizootische Hämorrhagie gemeldet wurde.

Erläuterungen

Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Windsor-Rahmens (siehe die Gemeinsame Erklärung Nr. 1/2023 der Union und des Vereinigten Königreichs im mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft eingesetzten gemeinsamen Ausschuss vom 24. März 2023 (ABl. L 102 vom 17.4.2023, S. 87)) in Verbindung mit Anhang 2 dieses Rahmens schließen Bezugnahmen auf die Union in dieser Veterinärbescheinigung das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland ein.

Diese Veterinärbescheinigung ist gemäß den Hinweisen zum Ausfüllen der Bescheinigungen nach Anhang I Kapitel 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 der Kommission auszufüllen.

Teil I:

Feld I.27.

:

„Identifizierungssystem und Identifikationsnummer”: Geben Sie das Mittel zur Identifizierung und die individuellen Identifizierungscodes der Tiere in Einklang mit Artikel 21 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 an, oder machen Sie für die Zonen mit dem Eintrag „ID“ in Spalte 6 der Tabelle in Anhang II Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 die Angabe im Einklang mit Artikel 21 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692.

Teil II:

(1)

Nichtzutreffendes streichen.

(2)

Den Code der Zone gemäß Spalte 2 der Tabelle in Anhang XXII Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 angeben.

(3)

Das Verladedatum darf nicht vor dem Datum der Zulassung der in Nummer II.1.1. genannten Zone für die Durchfuhr durch die Union nach Russland oder in einem Zeitraum liegen, für den die Union Beschränkungen in Bezug auf eine solche Durchfuhr dieser Tiere aus dieser Zone erlassen hat.

(4)

Nur für die Zonen mit einem Anfangsdatum in Spalte 8 der Tabelle in Anhang XXII Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404.

(5)

Für die Zonen mit dem Eintrag „BTV“ in Spalte 7 der Tabelle in Anhang XXII Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404.

(6)

Text in eckigen Klammern streichen, wenn die zweite Option für Nummer II.1.2. gestrichen wird.

Amtlicher Tierarzt/Amtliche Tierärztin

Name (in Großbuchstaben)

 

Datum

Qualifikation und Amtsbezeichnung

Stempel

Unterschrift

KAPITEL 4

MUSTER DER VETERINÄR-/AMTLICHEN BESCHEINIGUNG FÜR DEN EINGANG IN DIE UNION VON SCHAFEN UND ZIEGEN (MUSTER „OV/CAP-X“)

Teil I:   Beschreibung der Sendung

LAND

Veterinär-/amtliche Bescheinigung für den Eingang in die EU


I.1.

Versender/ Ausführer

 

I.2.

Bezugsnummer der Bescheinigung

I.2a.

IMSOC-Bezugsnummer

 

Name

 

 

 

 

Anschrift

 

I.3.

Zuständige oberste Behörde

 

QR-Code

 

 

 

Land

ISO-Ländercode

I.4.

Zuständige örtliche Behörde

 

 

I.5.

Empfänger/ Einführer

 

I.6.

Für die Sendung verantwortlicher Unternehmer

 

 

Name

 

 

Name

 

 

Anschrift

 

 

Anschrift

 

 

Land

ISO-Ländercode

 

Land

ISO-Ländercode

I.7.

Herkunftsland

ISO-Ländercode

I.9.

Bestimmungsland

ISO-Ländercode

I.8.

Herkunftsregion

Code

I.10.

Bestimmungsregion

Code

I.11.

Versandort

 

I.12.

Bestimmungsort

 

 

Name

Registrierungs-/ Zulassungsnr.

 

Name

Registrierungs-/ Zulassungsnr.

 

Anschrift

 

 

Anschrift

 

 

Land

ISO-Ländercode

 

Land

ISO-Ländercode

I.13.

Verladeort

I.14.

Datum und Uhrzeit des Abtransports


I.15.

Transportmittel

 

I.16.

Eingangsgrenzkontrollstelle

 

☐ Flugzeug

☐ Schiff

I.17.

Begleitdokumente

 

☐ Eisenbahn

☐ Straßenfahrzeug

 

Art

Code

 

Kennzeichen

 

Land

ISO-Ländercode

 

Bezugsnummer des Handelspapiers

 


I.18.

 

 

 

 

I.19.

Transportbehälter-/Containernummer /Plombennummer

 

Transportbehälter-/Container-Nr.

Plombennummer

 

I.20.

Zertifiziert als/für

 

☐ Weitere Haltung

 

 

 

 

 

 

 

☐ Wanderzirkus/ Dressurnummern

 

 

☐ Quarantänebetrieb

☐ Ausstellung

 


I.21.

☐ Zur Durchfuhr

I.22.

☐ Für den Binnenmarkt

 

Drittland

ISO-Ländercode

I.23.

 


I.24.

Gesamtzahl der Packstücke

I.25.

Gesamtmenge

I.26.

Gesamtnettogewicht/ Gesamtbruttogewicht (kg)


I.27.

Beschreibung der Sendung

KN-Code

Tierart

Unterart/Kategorie

Geschlecht

Identifizierungssystem

Identifikationsnummer

Alter

Menge

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Teil II:   Bescheinigung

LAND

Muster der Bescheinigung OV/CAP-X

 

II.

Gesundheitsinformationen

II.a

Bezugsnummer der Bescheinigung

II.b.

IMSOC-Bezugsnummer

(1)[II.1.

Unbedenklichkeitsbescheinigung (zu streichen, wenn die Union nicht der endgültige Bestimmungsort der Tiere ist)

Der/Die unterzeichnete amtliche Tierarzt/Tierärztin bescheinigt, dass die in Teil I bezeichneten Tiere folgende Anforderungen erfüllen:

II.1.1.

Sie erhielten keine

a)

Stilbene oder Stoffe mit thyreostatischer Wirkung;

b)

Stoffe mit östrogener, androgener bzw. gestagener Wirkung oder β-Agonisten, die zu anderen als therapeutischen oder tierzüchterischen Zwecken (im Sinne der Begriffsbestimmung der Richtlinie 96/22/EG des Rates) verabreicht wurden.

II.1.2.

Sie erfüllen die von dem gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2292 der Kommission vorgelegten Kontrollplan vorgesehenen Garantien, und die Kategorie „Schafe/Ziegen“ ist in Anhang -I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/405 der Kommission für das Herkunftsdrittland oder Herkunftsdrittlandsgebiet mit einem Eintrag „X“ gelistet.]

(1) (12)[II.1.a.

Attestierung in Bezug auf die Delegierte Verordnung (EU) 2023/905 der Kommission (zu streichen, wenn die Union nicht der endgültige Bestimmungsort der Tiere ist)

Der/Die unterzeichnete amtliche Tierarzt/Tierärztin bescheinigt, dass den in Teil I bezeichneten Tieren weder antimikrobielle Arzneimittel zur Wachstumsförderung oder Erhöhung der Ertragsleistung noch antimikrobielle Arzneimittel verabreicht wurden, die einen antimikrobiellen Wirkstoff enthalten, der in der Liste der antimikrobiellen Wirkstoffe, die der Behandlung bestimmter Infektionen beim Menschen vorbehalten bleiben müssen, in der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1255 der Kommission aufgeführt ist, wie in Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/905 der Kommission vorgesehen, und sie stammen aus einem im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2598 der Kommission gelisteten Drittland oder Drittlandsgebiet.]

II.2.

Tiergesundheitsbescheinigung

Der/Die unterzeichnete amtliche Tierarzt/Tierärztin bescheinigt, dass die in Teil I bezeichneten Tiere folgende Anforderungen erfüllen:

II.2.1.

Sie kommen aus der Zone mit dem Code __ - __ (2)‚ aus der am Datum der Ausstellung dieser Veterinär-/amtlichen Bescheinigung der Eingang von Schafen/Ziegen in die Union zulässig ist, und die in Anhang I Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 der Kommission gelistet ist.

II.2.2.

Sie sind ununterbrochen:

a)

seit ihrer Geburt oder mindestens 6 Monate vor dem Datum ihres Versands in die Union in der in Nummer II.2.1. genannten Zone verblieben sowie

b)

seit ihrer Geburt oder mindestens 40 Tage vor dem Datum ihres Versands in die Union in ihrem Herkunftsbetrieb verblieben, und während dieses Zeitraums wurden weder Schafe und Ziegen noch Tiere von anderen Arten, die für dieselben Seuchen wie Schafe und Ziegen gelistet sind, dort eingestallt.

II.2.3.

Sie sind seit ihrer Geburt oder mindestens 30 Tage vor dem Datum ihres Versands in die Union nicht mit Tieren mit einem niedrigeren Gesundheitsstatus in Berührung gekommen.

II.2.4.

Sie sind nicht zur Tötung nach einem nationalen Tilgungsprogramm für Seuchen vorgesehen, einschließlich der in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission genannten, für die Art(en) relevanten gelisteten Seuchen und neu auftretender Seuchen.

(1) Entweder:

[II.2.5.

Sie wurden von ihrem Herkunftsbetrieb auf direktem Weg in die Union versandt, ohne einen anderen Betrieb zu durchlaufen.]

(1) Oder:

[II.2.5.

Sie haben in der Herkunftszone einen einzigen Auftrieb durchlaufen, der folgende Anforderungen erfüllte:

a)

Der Auftrieb wurde in einem Betrieb durchgeführt, für den Folgendes gilt:

i)

Er ist im Einklang mit Artikel 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 der Kommission von der zuständigen Behörde des Drittlands oder Gebiets für die Durchführung von Auftrieben von Huftieren zugelassen.

ii)

Er verfügt über eine individuelle Zulassungsnummer, die von der zuständigen Behörde des Drittlands oder Gebiets zugewiesen wurde.

iii)

Er ist von der zuständigen Behörde des Versanddrittlands oder Versandgebiets für diesen Zweck gelistet, einschließlich der Informationen gemäß Artikel 21 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035.

iv)

Er erfüllt die Anforderungen von Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692.

b)

Der Auftrieb an der Sammelstelle dauerte nicht länger als 6 Tage.]

II.2.6.

Sie wurden vom Datum des Versands aus ihrem Herkunftsbetrieb bis zum Datum der Verladung für den Versand in die Union an keinem Ort ausgeladen, der die in Nummer II.2.11. genannten Anforderungen nicht erfüllte, und in diesem Zeitraum sind sie nicht mit Tieren mit einem niedrigeren Gesundheitsstatus in Berührung gekommen.

II.2.7.

Sie werden am ___ ___ ____ (TT.MM.JJJJ) (3) für den Versand in die Union in ein Transportmittel verladen, das vor der Verladung mit einem von der zuständigen Behörde des Drittlands oder Gebiets zugelassenen Desinfektionsmittel gereinigt und desinfiziert wurde, und das so gebaut ist, dass:

a)

keine Tiere entweichen oder herausfallen können;

b)

visuelle Kontrollen des Haltungsbereichs der Tiere möglich sind;

c)

das Austreten von Tierexkrementen, Einstreu oder Tierfutter vermieden oder minimiert wird.

II.2.8.

Sie wurden innerhalb der letzten 24 Stunden vor dem Zeitpunkt der Verladung für den Versand in die Union einer klinischen Inspektion unterzogen, die durch eine(n) amtliche(n) Tierarzt/Tierärztin in dem Herkunftsdrittland oder Herkunftsgebiet oder der Zone derselben durchgeführt wurde, der/die keine Hinweise auf das Auftreten von Seuchen fand, einschließlich der für die Art(en) relevanten gelisteten Seuchen gemäß Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 und neu auftretender Seuchen.

II.2.9.

Die Tiere wurden nicht gegen folgende Seuchen geimpft:

a)

Maul- und Klauenseuche, Infektion mit dem Rifttal-Fieber-Virus, Infektion mit dem Virus der Pest der kleinen Wiederkäuer, Pockenseuche der Schafe und Ziegen, Lungenseuche der Ziegen, Infektion mit dem Mycobacterium-tuberculosis-Komplex (M. bovis, M. caprae und M. tuberculosis) und Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis und

b)

Infektion mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24) mit Lebendimpfstoff in den letzten 60 Tagen vor dem Datum ihres Versands in die Union.

II.2.10.

Sie kommen aus einer Zone,

II.2.10.1.

in der:

a)

keine Maul- und Klauenseuche gemeldet wurde:

(1) Entweder:

[mindestens 24 Monate vor dem Datum des Versands in die Union.]

(1) (4) Oder:

[seit dem __ __ ____ (TT.MM.JJJJ);]

b)

mindestens 12 Monate vor dem Datum des Versands der Tiere in die Union nicht gegen Maul- und Klauenseuche geimpft wurde, und während dieses Zeitraums wurden keine gegen Maul- und Klauenseuche geimpften Tiere eingestallt.

II.2.10.2.

in der mindestens 12 Monate vor dem Datum des Versands der Tiere in die Union keine Infektion mit dem Rinderpest-Virus, Infektion mit dem Rifttal-Fieber-Virus, Infektion mit dem Virus der Pest der kleinen Wiederkäuer, Pockenseuche der Schafe und Ziegen und Lungenseuche der Ziegen gemeldet wurde, und während dieses Zeitraums:

a)

wurde gegen diese Seuchen nicht geimpft und

b)

wurden keine gegen diese Seuchen geimpften Tiere eingestallt.

(1) (5) Entweder:

[II.2.10.3.

die frei von einer Infektion mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24) ist.]

(1) Oder:

[II.2.10.3.

die saisonal frei von einer Infektion mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24) ist:

(1) (6) Entweder:

[mindestens 60 Tage vor dem Datum des Versands der Tiere in die Union.]]

(1) (6) Oder:

[mindestens 28 Tage vor dem Datum des Versands der Tiere in die Union, und die Tiere wurden einem serologischen Test in Übereinstimmung mit Artikel 9 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission mit Negativbefund unterzogen, der anhand von Proben durchgeführt wurde, die mindestens 28 Tage nach dem Datum der Verbringung des Tieres in die saisonal freie Zone genommen wurden.]]

(1) (6) Oder:

[mindestens 14 Tage vor dem Datum des Versands der Tiere in die Union, und sie wurden mit Negativbefund einem PCR-Test unterzogen, der anhand von mindestens 14 Tage nach dem Datum der Verbringung der Tiere in die saisonal freie Zone entnommenen Proben durchgeführt wurde.]]

(1) Oder:

[II.2.10.3.

die nicht frei von einer Infektion mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24) ist, und die Tiere wurden gegen alle in den letzten 2 Jahren vor dem Datum des Versands der Tiere in die Union in dieser Zone gemeldeten Serotypen (1-24) des Virus der Blauzungenkrankheit geimpft und befinden sich noch innerhalb des in den Spezifikationen des Impfstoffs garantierten Immunitätszeitraums. Und:

(1) Entweder:

[Sie wurden mehr als 60 Tage vor dem Datum des Versands der Tiere in die Union geimpft.]]

(1) Oder:

[Sie wurden mit einem inaktivierten Impfstoff geimpft und mit Negativbefund einem PCR-Test unterzogen, der an mindestens 14 Tage nach dem Datum des Einsetzens der Immunität, wie in den Spezifikationen des Impfstoffs angegeben, entnommenen Proben durchgeführt wurde.]]

(1) Oder:

[II.2.10.3.

die nicht frei von einer Infektion mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24) ist, und die Tiere wurden mit Positivbefund einem serologischen Test unterzogen, mit dem spezifische Antikörper gegen alle in dieser Zone in den letzten 2 Jahren vor dem Datum des Versands der Tiere in die Union gemeldeten Serotypen (1-24) des Virus der Blauzungenkrankheit nachgewiesen werden können. Und:

(1) Entweder:

[Der serologische Test wurde an mindestens 60 Tage vor dem Datum des Versands der Tiere in die Union entnommenen Proben durchgeführt.]]

(1) Oder:

[Der serologische Test wurde an mindestens 30 Tage vor dem Datum des Versands der Tiere in die Union entnommenen Proben durchgeführt, und die Tiere wurden anhand von frühestens 14 Tage vor dem Datum des Versands der Tiere in die Union entnommenen Proben mit Negativbefund einem PCR-Test unterzogen.]]

II.2.11.

Sie kommen aus einem Betrieb,

II.2.11.1.

der von der zuständigen Behörde des Herkunftsdrittlands oder Herkunftsgebiets registriert wurde und unter deren Aufsicht steht und über ein System verfügt, mit dem mindestens 3 Jahre nach dem Datum des Versands der Tiere in die Union aktuelle Aufzeichnungen mit folgenden Angaben aufbewahrt werden:

a)

Art(en), Kategorien, Anzahl und gegebenenfalls Identifikation der Tiere, die in dem Betrieb gehalten werden;

b)

Verbringungen von Tieren in den und aus dem betreffenden Betrieb;

c)

Mortalität in dem Betrieb.

II.2.11.2.

der mit einer Häufigkeit, die im Verhältnis zu dem Risiko steht, das der Betrieb birgt, regelmäßig von einem/einer Tierarzt/Tierärztin besucht wird, um Anzeichen für das Auftreten von Seuchen, einschließlich der für die Art(en) relevanten gelisteten Seuchen gemäß Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 und neu auftretender Seuchen, festzustellen und darüber zu informieren.

II.2.11.3.

der am Datum des Versands der Tiere in die Union keinen nationalen Beschränkungen aus tierseuchenrechtlichen Gründen unterlag, einschließlich aufgrund der für die Art(en) relevanten gelisteten Seuchen gemäß Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 und neu auftretender Seuchen.

II.2.11.4.

in dem und um den in einem Radius von 10 km, der das Hoheitsgebiet eines Nachbarlands einschließen kann, mindestens 30 Tage vor dem Datum des Versands der Tiere in die Union keine der folgenden gelisteten Seuchen gemeldet wurde: Maul- und Klauenseuche, Infektion mit dem Rinderpest-Virus, Infektion mit dem Rifttal-Fieber-Virus, Infektion mit dem Virus der Pest der kleinen Wiederkäuer, Pockenseuche der Schafe und Ziegen und Lungenseuche der Ziegen.

(1) Entweder:

[II.2.11.5.

in dem und um den in einem Radius von 150 km, der das Hoheitsgebiet eines Nachbarlands einschließen kann, mindestens 2 Jahre vor dem Datum des Versands der Tiere in die Union keine Epizootische Hämorrhagie gemeldet wurde.]

(1) (7) Oder:

[II.2.11.5.

der in einer von der Epizootischen Hämorrhagie saisonal freien Zone liegt.]

(1) (8) Entweder:

[II.2.11.6.

in dem mindestens 42 Tage vor dem Datum des Versands der Tiere in die Union keine Infektion mit dem Mycobacterium-tuberculosis-Komplex (M. bovis, M. caprae und M. tuberculosis) gemeldet wurde.]

(1) (9) Oder:

[II.2.11.6.

der mindestens 12 Monate vor dem Datum des Versands der in Teil I bezeichneten Tiere in die Union Überwachungsmaßnahmen zum Nachweis einer Infektion mit dem Mycobacterium-tuberculosis-Komplex (M. bovis, M. caprae und M. tuberculosis) bei Ziegen in Übereinstimmung mit den Verfahren gemäß Anhang II Teil 1 Nummern 1 und 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 der Kommission unterlag, und in diesem Zeitraum gilt:

a)

Dort wurden nur Ziegen aus Betrieben aufgenommen, die eine solche Überwachung durchführen.

(1) Entweder:

[b)

Bei dort gehaltenen Ziegen wurde keine Infektion mit dem Mycobacterium-tuberculosis-Komplex (M. bovis, M. caprae und M. tuberculosis) gemeldet.]]

(1) Oder:

[b)

Es wurden Infektionen mit dem Mycobacterium-tuberculosis-Komplex (M. bovis, M. caprae und M. tuberculosis) bei dort gehaltenen Ziegen gemeldet, und es wurden Maßnahmen gemäß Anhang II Teil 1 Nummer 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 ergriffen.]]

(10)II.2.11.7.

der in Bezug auf Schafe und Ziegen frei von einer Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis ist. Und:

(1) (11) Entweder:

[Er liegt in einer von dieser Seuche in Bezug auf Schafe und Ziegen freien Zone, in der nicht gegen diese Seuche geimpft wird.]

(1) Oder:

[Die Tiere wurden anhand einer in den letzten 30 Tagen vor dem Datum ihres Versands in die Union entnommenen Probe bzw. im Falle von Muttertieren nach einer Geburt anhand einer mindestens 30 Tage post partum entnommenen Probe mittels einer der Diagnosemethoden gemäß Artikel 9 Buchstabe b Ziffer i der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 mit Negativbefund auf eine Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis getestet.]

(1) Oder:

[Die Tiere sind unter 6 Monate alt.]

(1) Oder:

[Die Tiere sind kastriert.]

II.2.11.8.

in dem mindestens 30 Tage vor dem Datum des Versands der Tiere in die Union keine Tollwut gemeldet wurde.

II.2.11.9.

in dem mindestens 15 Tage vor dem Datum des Versands der Tiere in die Union kein Milzbrand gemeldet wurde.

(1) Entweder:

[II.2.11.10.

in dem mindestens 2 Jahre vor dem Datum des Versands der Tiere in die Union keine Surra (Trypanosoma evansi) gemeldet wurde.]

(1) Oder:

[II.2.11.10.

in dem mindestens 30 Tage vor dem Datum des Versands der Tiere in die Union keine Surra (Trypanosoma evansi) gemeldet wurde, und wenn die Seuche in den letzten 2 Jahren vor dem Datum des Versands der Tiere in die Union in dem Herkunftsbetrieb gemeldet wurde, unterlag der betroffene Betrieb Beschränkungen bis zu dem Datum, an dem die infizierten Tiere aus dem Betrieb entfernt wurden, und dem Datum, an dem die im Betrieb verbleibenden Tiere mit Negativbefund einem Test auf Surra gemäß Artikel 9 Buchstabe b Ziffer i der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 unterzogen wurden, der anhand von Proben durchgeführt wurde, die mindestens 6 Monate nach dem Datum der Entfernung der infizierten Tiere aus dem Betrieb entnommen wurden.]

(1) (9)[II.2.11.11.

in dem mindestens 6 Monate vor dem Datum des Versands der Tiere in die Union keine Burkholderia mallei (Rotz) gemeldet wurde.]

II.2.12.

Sie genügen in Bezug auf die klassische Scrapie folgenden Bedingungen:

II.2.12.1.

Sie wurden von Geburt an ununterbrochen in einem Land gehalten, in dem folgende Voraussetzungen gegeben sind:

a)

Für klassische Scrapie besteht Meldepflicht.

b)

Es gibt ein System zur Sensibilisierung, Überwachung und Beaufsichtigung.

c)

An klassischer Scrapie erkrankte Schafe und Ziegen werden getötet und vollständig vernichtet.

d)

Die Verfütterung von Fleisch- und Knochenmehlen oder Grieben, die aus Wiederkäuern gewonnen wurden, wie im Gesundheitskodex für Landtiere der Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE) definiert, an Schafe und Ziegen ist im gesamten Land seit mindestens 7 Jahren vor dem Datum der Ausstellung dieser Veterinär-/amtlichen Bescheinigung verboten, und das Verbot wird seitdem effektiv durchgesetzt.

(1) Entweder:

[II.2.12.2.

Es handelt sich um Tiere für Nutzzwecke, die für einen Mitgliedstaat bestimmt sind, dem nicht gemäß Anhang VIII Kapitel A Teil A Nummer 2.2 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 bezüglich klassischer Scrapie der Status „vernachlässigbares Risiko“ zuerkannt wurde oder der nicht in Anhang VIII Kapitel A Teil A Nummer 3.2 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 unter den Mitgliedstaaten aufgeführt ist, deren nationales Programm zur Bekämpfung von Scrapie genehmigt wurde.]

(1) Oder:

[II.2.12.2.

Es handelt sich um Tiere für Zuchtzwecke, die für einen Mitgliedstaat bestimmt sind, dem nicht gemäß Anhang VIII Kapitel A Teil A Nummer 2.2 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 bezüglich klassischer Scrapie der Status „vernachlässigbares Risiko“ zuerkannt wurde oder der nicht in Anhang VIII Kapitel A Teil A Nummer 3.2 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 unter den Mitgliedstaaten aufgeführt ist, deren nationales Programm zur Bekämpfung von Scrapie genehmigt wurde. Und:

(1) Entweder:

[Sie kommen aus einem Betrieb oder aus Betrieben, der/die die Voraussetzungen in Anhang VIII Kapitel A Teil A Nummer 1.3 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 erfüllt/erfüllen.]]

(1) Oder:

[Es handelt sich um Schafe des Prionprotein-Genotyps ARR/ARR oder Ziegen mit mindestens einem K222-, D146- oder S146-Allel, und sie kommen aus einem Betrieb oder Betrieben, für den/die in den letzten 2 Jahren vor dem Datum der Ausstellung dieser Veterinär-/amtlichen Bescheinigung keine amtliche Verbringungsbeschränkung aufgrund von BSE oder klassischer Scrapie verhängt worden ist.]]

(1) Oder:

[II.2.12.2.

Sie sind für einen Mitgliedstaat bestimmt, dem nicht gemäß Anhang VIII Kapitel A Teil A Nummer 2.2 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 bezüglich klassischer Scrapie der Status „vernachlässigbares Risiko“ zuerkannt wurde oder der nicht in Anhang VIII Kapitel A Teil A Nummer 3.2 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 unter den Mitgliedstaaten aufgeführt ist, deren nationales Programm zur Bekämpfung von Scrapie genehmigt wurde. Und:

(1) Entweder:

[Sie kommen aus einem Betrieb oder aus Betrieben, der/die die Voraussetzungen in Anhang VIII Kapitel A Teil A Nummer 1.2 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 erfüllt/erfüllen.]]

(1) Oder:

[Es handelt sich um Schafe des Prionprotein-Genotyps ARR/ARR oder Ziegen mit mindestens einem K222-, D146- oder S146-Allel, und sie kommen aus einem Betrieb oder Betrieben, für den/die in den letzten 2 Jahren vor dem Datum der Ausstellung dieser Veterinär-/amtlichen Bescheinigung keine amtliche Verbringungsbeschränkung aufgrund von BSE oder klassischer Scrapie verhängt worden ist.]]

(1)[II.2.13.

Sie umfassen unkastrierte männliche Schafe, die während eines Zeitraums von mindestens 30 Tagen vor dem Datum ihres Versands in die Union in einem Betrieb verblieben sind, in dem in den letzten 12 Monaten vor dem Datum ihres Versands in die Union keine Infektion mit Infektiöser Epididymitis (Brucella ovis) gemeldet wurde und die in den letzten 30 Tagen vor dem Datum ihres Versands in die Union einer serologischen Untersuchung zum Nachweis von Infektiöser Epididymitis (Brucella ovis) mit Negativbefund unterzogen wurden.]

Erläuterungen

Diese Veterinär-/amtliche Bescheinigung ist für den Eingang in die Union von Schafen und Ziegen bestimmt, auch wenn die Union nicht der endgültige Bestimmungsort der Tiere ist.

Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Windsor-Rahmens (siehe die Gemeinsame Erklärung Nr. 1/2023 der Union und des Vereinigten Königreichs im mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft eingesetzten gemeinsamen Ausschuss vom 24. März 2023 (ABl. L 102 vom 17.4.2023, S. 87)) in Verbindung mit Anhang 2 dieses Rahmens schließen Bezugnahmen auf die Union in dieser Veterinär-/amtlichen Bescheinigung das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland ein.

Diese Veterinär-/amtliche Bescheinigung ist gemäß den Hinweisen zum Ausfüllen der Bescheinigungen nach Anhang I Kapitel 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 der Kommission auszufüllen.

Teil I:

Feld I.27.

:

„Identifizierungssystem und Identifikationsnummer”: Geben Sie das Mittel zur Identifizierung und die individuellen Identifizierungscodes der Tiere in Einklang mit Artikel 21 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 an, oder machen Sie für die Zonen mit dem Eintrag „ID“ in Spalte 6 der Tabelle in Anhang II Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 die Angabe im Einklang mit Artikel 21 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692.

Teil II:

(1)

Nichtzutreffendes streichen.

(2)

Den Code der Zone gemäß Spalte 2 der Tabelle in Anhang II Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 angeben.

(3)

Das Verladedatum darf nicht vor dem Datum der Zulassung der in Nummer II.2.1. genannten Zone für den Eingang in die Union oder in einem Zeitraum liegen, für den die Union Beschränkungen in Bezug auf den Eingang dieser Tiere aus dieser Zone in die Union erlassen hat.

(4)

Nur für die Zonen mit einem Anfangsdatum in Spalte 9 der Tabelle in Anhang II Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404.

(5)

Für die Zonen mit dem Eintrag „BTV“ in Spalte 7 der Tabelle in Anhang II Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404.

(6)

Für die Zonen mit dem Eintrag „SF-BTV“ in Spalte 7 der Tabelle in Anhang II Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404.

(7)

Für die Zonen mit dem Eintrag „SF-EHD“ in Spalte 7 der Tabelle in Anhang II Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404.

(8)

Nur für Schafe.

(9)

Nur für Ziegen.

(10)

In Einklang mit Artikel 10 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692.

(11)

Für die Zonen mit dem Eintrag „BRU“ für Schafe und Ziegen in Spalte 7 der Tabelle in Anhang II Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404.

(12)

Gilt für Sendungen, die ab dem 3. September 2026 in die Union verbracht werden.

Amtlicher Tierarzt/Amtliche Tierärztin

Name (in Großbuchstaben)

 

Datum

Qualifikation und Amtsbezeichnung

Stempel

Unterschrift

KAPITEL 5

MUSTER DER VETERINÄR-/AMTLICHEN BESCHEINIGUNG FÜR DEN EINGANG IN DIE UNION VON ZUR SCHLACHTUNG BESTIMMTEN SCHAFEN UND ZIEGEN (MUSTER „OV-CAP-Y“)

Teil I:   Beschreibung der Sendung

LAND

Veterinär-/amtliche Bescheinigung für den Eingang in die EU


I.1.

Versender/ Ausführer

 

I.2.

Bezugsnummer der Bescheinigung

I.2a.

IMSOC-Bezugsnummer

 

Name

 

 

 

 

Anschrift

 

I.3.

Zuständige oberste Behörde

 

QR-Code

 

 

 

Land

ISO-Ländercode

I.4.

Zuständige örtliche Behörde

 

 

I.5.

Empfänger/ Einführer

 

I.6.

Für die Sendung verantwortlicher Unternehmer

 

 

Name

 

 

Name

 

 

Anschrift

 

 

Anschrift

 

 

Land

ISO-Ländercode

 

Land

ISO-Ländercode

I.7.

Herkunftsland

ISO-Ländercode

I.9.

Bestimmungsland

ISO-Ländercode

I.8.

Herkunftsregion

Code

I.10.

Bestimmungsregion

Code

I.11.

Versandort

 

I.12.

Bestimmungsort

 

 

Name

Registrierungs-/ Zulassungsnr.

 

Name

Registrierungs-/ Zulassungsnr.

 

Anschrift

 

 

Anschrift

 

 

Land

ISO-Ländercode

 

Land

ISO-Ländercode

I.13.

Verladeort

I.14.

Datum und Uhrzeit des Abtransports


I.15.

Transportmittel

 

I.16.

Eingangsgrenzkontrollstelle

 

☐ Flugzeug

☐ Schiff

I.17.

Begleitdokumente

 

☐ Eisenbahn

☐ Straßenfahrzeug

 

Art

Code

 

Kennzeichen

 

Land

ISO-Ländercode

 

Bezugsnummer des Handelspapiers

 


I.18.

 

 

 

 

I.19.

Transportbehälter-/Containernummer /Plombennummer

 

Transportbehälter-/Container-Nr.

Plombennummer

 

I.20.

Zertifiziert als/für

 

 

 

 

 

 

☐ Schlachtung

 

 

 

 

 

 

 

 


I.21.

 

I.22.

☐ Für den Binnenmarkt

 

 

 

I.23.

 


I.24.

 

I.25.

Gesamtmenge

I.26.

 


I.27.

Beschreibung der Sendung

KN-Code

Tierart

Unterart/Kategorie

Geschlecht

Identifizierungssystem

Identifikationsnummer

Alter

Menge

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Teil II:   Bescheinigung

LAND

Muster der Bescheinigung OV/CAP-Y

 

II.

Gesundheitsinformationen

II.a

Bezugsnummer der Bescheinigung

II.b.

IMSOC-Bezugsnummer

II.1.

Genusstauglichkeitsbescheinigung

Der/Die unterzeichnete amtliche Tierarzt/Tierärztin bescheinigt, dass die in Teil I bezeichneten Tiere folgende Anforderungen erfüllen:

II.1.1.

Sie erhielten keine

a)

Stilbene oder Stoffe mit thyreostatischer Wirkung;

b)

Stoffe mit östrogener, androgener bzw. gestagener Wirkung oder β-Agonisten, die zu anderen als therapeutischen oder tierzüchterischen Zwecken (im Sinne der Begriffsbestimmung der Richtlinie 96/22/EG des Rates) verabreicht wurden.

II.1.2.

Sie erfüllen die von dem gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2292 der Kommission vorgelegten Kontrollplan vorgesehenen Garantien, und die Kategorie „Schafe/Ziegen“ ist in Anhang -I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/405 der Kommission für das Herkunftsdrittland oder Herkunftsdrittlandsgebiet mit einem Eintrag „X“ gelistet.

(1) (11)[II.1a.

Attestierung in Bezug auf die Delegierte Verordnung (EU) 2023/905 der Kommission

Der/Die unterzeichnete amtliche Tierarzt/Tierärztin bescheinigt, dass den in Teil I bezeichneten Tieren weder antimikrobielle Arzneimittel zur Wachstumsförderung oder Erhöhung der Ertragsleistung noch antimikrobielle Arzneimittel verabreicht wurden, die einen antimikrobiellen Wirkstoff enthalten, der in der Liste der antimikrobiellen Wirkstoffe, die der Behandlung bestimmter Infektionen beim Menschen vorbehalten bleiben müssen, in der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1255 der Kommission aufgeführt ist, wie in Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/905 der Kommission vorgesehen, und sie stammen aus einem im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2598 der Kommission gelisteten Drittland oder Drittlandsgebiet.]

II.2.

Tiergesundheitsbescheinigung

Der/Die unterzeichnete amtliche Tierarzt/Tierärztin bescheinigt, dass die in Teil I bezeichneten Tiere folgende Anforderungen erfüllen:

II.2.1.

Sie kommen aus der Zone mit dem Code __ - __ (2)‚ aus der am Datum der Ausstellung dieser Veterinär-/amtlichen Bescheinigung der Eingang von Schafen/Ziegen in die Union zulässig ist, und die in Anhang I Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 der Kommission gelistet ist.

II.2.2.

Sie sind zur Schlachtung in der Union bestimmt.

II.2.3.

Sie sind ununterbrochen:

a)

seit ihrer Geburt oder mindestens 3 Monate vor dem Datum ihres Versands in die Union in der in Nummer II.2.1. genannten Zone verblieben sowie

b)

seit ihrer Geburt oder mindestens 40 Tage vor dem Datum ihres Versands in die Union in ihrem Herkunftsbetrieb verblieben, und während dieses Zeitraums wurden weder Schafe und Ziegen noch Tiere von anderen Arten, die für dieselben Seuchen wie Schafe und Ziegen gelistet sind, dort eingestallt.

II.2.4.

Sie sind seit ihrer Geburt oder mindestens 30 Tage vor dem Datum ihres Versands in die Union nicht mit Tieren mit einem niedrigeren Gesundheitsstatus in Berührung gekommen.

II.2.5.

Sie sind nicht zur Tötung nach einem nationalen Tilgungsprogramm für Seuchen vorgesehen, einschließlich der in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission genannten, für die Art(en) relevanten gelisteten Seuchen und neu auftretender Seuchen.

(1) Entweder:

[II.2.6.

Sie wurden von ihrem Herkunftsbetrieb auf direktem Weg in die Union versandt, ohne einen anderen Betrieb zu durchlaufen.]

(1) Oder:

[II.2.6.

Sie haben in der Herkunftszone einen einzigen Auftrieb durchlaufen, der folgende Anforderungen erfüllte:

a)

Der Auftrieb wurde in einem Betrieb durchgeführt, für den Folgendes gilt:

i)

Er ist im Einklang mit Artikel 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 der Kommission von der zuständigen Behörde des Drittlands oder Gebiets für die Durchführung von Auftrieben von Huftieren zugelassen.

ii)

Er verfügt über eine individuelle Zulassungsnummer, die von der zuständigen Behörde des Drittlands oder Gebiets zugewiesen wurde.

iii)

Er ist von der zuständigen Behörde des Versanddrittlands oder Versandgebiets für diesen Zweck gelistet, einschließlich der Informationen gemäß Artikel 21 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035.

iv)

Er erfüllt die Anforderungen von Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692.

b)

Der Auftrieb an der Sammelstelle dauerte nicht länger als 6 Tage.]

II.2.7.

Sie wurden vom Datum des Versands aus ihrem Herkunftsbetrieb bis zum Datum ihrer Verladung für den Versand in die Union an keinem Ort ausgeladen, der die in Nummer II.2.12. genannten Anforderungen nicht erfüllte, und in diesem Zeitraum sind sie nicht mit Tieren mit einem niedrigeren Gesundheitsstatus in Berührung gekommen.

II.2.8.

Sie werden am ___ ___ ____ (TT.MM.JJJJ) (3) für den Versand in die Union in ein Transportmittel verladen, das vor der Verladung mit einem von der zuständigen Behörde des Drittlands oder Gebiets zugelassenen Desinfektionsmittel gereinigt und desinfiziert wurde, und das so gebaut ist, dass:

a)

keine Tiere entweichen oder herausfallen können;

b)

visuelle Kontrollen des Haltungsbereichs der Tiere möglich sind;

c)

das Austreten von Tierexkrementen, Einstreu oder Tierfutter vermieden oder minimiert wird.

II.2.9.

Sie wurden innerhalb der letzten 24 Stunden vor dem Zeitpunkt der Verladung für den Versand in die Union einer klinischen Inspektion unterzogen, die durch eine(n) amtliche(n) Tierarzt/Tierärztin in dem Herkunftsdrittland oder Herkunftsgebiet oder der Zone derselben durchgeführt wurde, der/die keine Hinweise auf das Auftreten von Seuchen fand, einschließlich der für die Art(en) relevanten gelisteten Seuchen gemäß Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 und neu auftretender Seuchen.

II.2.10.

Die Tiere wurden nicht gegen folgende Seuchen geimpft:

i)

Maul- und Klauenseuche, Infektion mit dem Rifttal-Fieber-Virus, Infektion mit dem Virus der Pest der kleinen Wiederkäuer, Pockenseuche der Schafe und Ziegen, Lungenseuche der Ziegen, Infektion mit dem Mycobacterium-tuberculosis-Komplex (M. bovis, M. caprae und M. tuberculosis) und Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis und

ii)

Infektion mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24) mit Lebendimpfstoff in den letzten 60 Tagen vor dem Datum ihres Versands in die Union.

II.2.11.

Sie kommen aus einer Zone,

II.2.11.1.

in der:

a)

keine Maul- und Klauenseuche gemeldet wurde:

(1) Entweder:

[mindestens 24 Monate vor dem Datum ihres Versands in die Union.]

(1)(4) Oder:

[seit dem __ __ ____ (TT.MM.JJJJ);]

b)

mindestens 12 Monate vor dem Datum des Versands der Tiere in die Union nicht gegen Maul- und Klauenseuche geimpft wurde, und während dieses Zeitraums wurden keine gegen Maul- und Klauenseuche geimpften Tiere eingestallt.

II.2.11.2.

in der mindestens 12 Monate vor dem Datum des Versands der Tiere in die Union keine Infektion mit dem Rinderpest-Virus, Infektion mit dem Rifttal-Fieber-Virus, Infektion mit dem Virus der Pest der kleinen Wiederkäuer, Pockenseuche der Schafe und Ziegen und Lungenseuche der Ziegen gemeldet wurde, und während dieses Zeitraums:

a)

wurde gegen diese Seuchen nicht geimpft und

b)

wurden keine gegen diese Seuchen geimpften Tiere eingestallt.

(1)(5) Entweder:

[II.2.11.3.

die frei von einer Infektion mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24) ist.]

(1) Oder:

[II.2.11.3.

die saisonal frei von einer Infektion mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24) ist:

(1) (6) Entweder:

[mindestens 60 Tage vor dem Datum des Versands der Tiere in die Union.]]

(1) (6) Oder:

[mindestens 28 Tage vor dem Datum des Versands der Tiere in die Union, und die Tiere wurden einem serologischen Test in Übereinstimmung mit Artikel 9 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 mit Negativbefund unterzogen, der anhand von Proben durchgeführt wurde, die mindestens 28 Tage nach dem Datum der Verbringung der Tiere in die saisonal freie Zone genommen wurden.]]

(1) (6) Oder:

[mindestens 14 Tage vor dem Datum des Versands der Tiere in die Union, und sie wurden mit Negativbefund einem PCR-Test unterzogen, der anhand von mindestens 14 Tage nach dem Datum der Verbringung der Tiere in die saisonal freie Zone entnommenen Proben durchgeführt wurde.]]

(1) Oder:

[II.2.11.3.

die nicht frei von einer Infektion mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24) ist, und die Tiere wurden gegen alle in den letzten 2 Jahren vor dem Datum des Versands der Tiere in die Union in dieser Zone gemeldeten Serotypen (1-24) des Virus der Blauzungenkrankheit geimpft und befinden sich noch innerhalb des in den Spezifikationen des Impfstoffs garantierten Immunitätszeitraums. Und:

(1) Entweder:

[Sie wurden mehr als 60 Tage vor dem Datum des Versands der Tiere in die Union geimpft.]]

(1) Oder:

[Sie wurden mit einem inaktivierten Impfstoff geimpft und mit Negativbefund einem PCR-Test unterzogen, der an mindestens 14 Tage nach dem Datum des Einsetzens der Immunität, wie in den Spezifikationen des Impfstoffs angegeben, entnommenen Proben durchgeführt wurde.]]

(1) Oder:

[II.2.11.3.

die nicht frei von einer Infektion mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24) ist, und die Tiere wurden mit Positivbefund einem serologischen Test unterzogen, mit dem spezifische Antikörper gegen alle in dieser Zone in den letzten 2 Jahren vor dem Datum des Versands der Tiere in die Union gemeldeten Serotypen (1-24) des Virus der Blauzungenkrankheit nachgewiesen werden können. Und:

(1) Entweder:

[Der serologische Test wurde an mindestens 60 Tage vor dem Datum des Versands der Tiere in die Union entnommenen Proben durchgeführt.]]

(1) Oder:

[Der serologische Test wurde an mindestens 30 Tage vor dem Datum des Versands der Tiere in die Union entnommenen Proben durchgeführt, und die Tiere wurden anhand von frühestens 14 Tage vor dem Datum des Versands der Tiere in die Union entnommenen Proben mit Negativbefund einem PCR-Test unterzogen.]]

II.2.12.

Sie kommen aus einem Betrieb,

II.2.12.1.

der von der zuständigen Behörde des Herkunftsdrittlands oder Herkunftsgebiets registriert wurde und unter deren Aufsicht steht und über ein System verfügt, mit dem mindestens 3 Jahre nach dem Datum des Versands der Tiere in die Union aktuelle Aufzeichnungen mit folgenden Angaben aufbewahrt werden:

a)

Art(en), Kategorien, Anzahl und gegebenenfalls Identifikation der Tiere, die in dem Betrieb gehalten werden;

b)

Verbringungen von Tieren in den und aus dem betreffenden Betrieb;

c)

Mortalität in dem Betrieb.

II.2.12.2.

der mit einer Häufigkeit, die im Verhältnis zu dem Risiko steht, das der Betrieb birgt, regelmäßig von einem/einer Tierarzt/Tierärztin besucht wird, um Anzeichen für das Auftreten von Seuchen, einschließlich der für die Art(en) relevanten gelisteten Seuchen gemäß Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 und neu auftretender Seuchen, festzustellen und darüber zu informieren.

II.2.12.3.

der am Datum des Versands der Tiere in die Union keinen nationalen Beschränkungen aus tierseuchenrechtlichen Gründen unterlag, einschließlich aufgrund der für die Art(en) relevanten gelisteten Seuchen gemäß Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 und neu auftretender Seuchen.

II.2.12.4.

in dem und um den in einem Radius von 10 km, der das Hoheitsgebiet eines Nachbarlands einschließen kann, mindestens 30 Tage vor dem Datum des Versands der Tiere in die Union keine der folgenden gelisteten Seuchen gemeldet wurde: Maul- und Klauenseuche, Infektion mit dem Rinderpest-Virus, Infektion mit dem Rifttal-Fieber-Virus, Infektion mit dem Virus der Pest der kleinen Wiederkäuer, Pockenseuche der Schafe und Ziegen und Lungenseuche der Ziegen.

(1) Entweder:

[II.2.12.5.

in dem und um den in einem Radius von 150 km, der das Hoheitsgebiet eines Nachbarlands einschließen kann, mindestens 2 Jahre vor dem Datum des Versands der Tiere in die Union keine Epizootische Hämorrhagie gemeldet wurde.]

(1) (7) Oder:

[II.2.12.5.

der in einer von der Epizootischen Hämorrhagie saisonal freien Zone liegt.]

(1) (8) Entweder:

[II.2.12.6.

in dem in den letzten 42 Tagen vor dem Datum des Versands der Tiere in die Union keine Infektion mit dem Mycobacterium-tuberculosis-Komplex (M. bovis, M. caprae und M. tuberculosis) gemeldet wurde.]

(1) (9) Oder:

[II.2.12.6.

der gemäß den Verfahren in Anhang II Teil 1 Nummern 1 und 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 der Kommission mindestens 12 Monate vor dem Datum des Versands der in Teil I bezeichneten Tiere in die Union einer Überwachung zum Nachweis einer Infektion mit dem Mycobacterium-tuberculosis-Komplex (M. bovis, M. caprae und M. tuberculosis) bei Ziegen unterzogen wird, und in diesem Zeitraum gilt:

a)

Dort wurden nur Ziegen aus Betrieben aufgenommen, die eine solche Überwachung durchführen;

(1) Entweder:

[b)

bei dort gehaltenen Ziegen wurde keine Infektion mit dem Mycobacterium-tuberculosis-Komplex (M. bovis, M. caprae und M. tuberculosis) gemeldet.]]

(1) Oder:

[b)

es wurden Infektionen mit dem Mycobacterium-tuberculosis-Komplex (M. bovis, M. caprae und M. tuberculosis) bei dort gehaltenen Ziegen gemeldet, und es wurden Maßnahmen gemäß Anhang II Teil 1 Nummer 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 ergriffen.]]

II.2.12.7.

der in Bezug auf Schafe und Ziegen frei von einer Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis ist.(10)

II.2.12.8.

in dem mindestens 30 Tage vor dem Versand der Tiere in die Union keine Tollwut gemeldet wurde.

II.2.12.9.

in dem mindestens 15 Tage vor dem Datum des Versands der Tiere in die Union kein Milzbrand gemeldet wurde.

(1) Entweder:

[II.2.12.10.

in dem mindestens 2 Jahre vor dem Datum des Versands der Tiere in die Union keine Surra (Trypanosoma evansi) gemeldet wurde.]

(1) Oder:

[II.2.12.10.

in dem mindestens 30 Tage vor dem Datum des Versands der Tiere in die Union keine Surra (Trypanosoma evansi) gemeldet wurde, und wenn die Seuche in den letzten 2 Jahren vor dem Datum des Versands der Tiere in die Union in dem Herkunftsbetrieb gemeldet wurde, unterlag der betroffene Betrieb Beschränkungen bis zu dem Datum, an dem die infizierten Tiere aus dem Betrieb entfernt wurden, und dem Datum, an dem die im Betrieb verbleibenden Tiere mit Negativbefund einem Test auf Surra gemäß Artikel 9 Buchstabe b Ziffer i der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 unterzogen wurden, der anhand von Proben durchgeführt wurde, die mindestens 6 Monate nach dem Datum der Entfernung der infizierten Tiere aus dem Betrieb entnommen wurden.]

(1) (9)[II.2.12.11.

in dem mindestens 6 Monate vor dem Datum des Versands der Tiere in die Union keine Burkholderia mallei (Rotz) gemeldet wurde.]

II.2.13.

Sie wurden von Geburt an ununterbrochen in einem Land gehalten, in dem in Bezug auf klassische Scrapie folgende Voraussetzungen gegeben sind:

a)

Für klassische Scrapie besteht Meldepflicht.

b)

Es gibt ein System zur Sensibilisierung, Überwachung und Beaufsichtigung.

c)

An klassischer Scrapie erkrankte Schafe und Ziegen werden getötet und vollständig vernichtet.

d)

Die Verfütterung von Fleisch- und Knochenmehlen oder Grieben, die aus Wiederkäuern gewonnen wurden, wie im Gesundheitskodex für Landtiere der Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE) definiert, an Schafe und Ziegen ist im gesamten Land seit mindestens 7 Jahren vor dem Datum der Ausstellung dieser Veterinär-/amtlichen Bescheinigung verboten, und das Verbot wird seitdem effektiv durchgesetzt.

(1)[II.2.14.

Sie umfassen unkastrierte männliche Schafe, die während eines Zeitraums von mindestens 30 Tagen vor ihrem Versand in die Union in einem Betrieb verblieben sind, in dem in den letzten 12 Monaten vor dem Datum ihres Versands in die Union keine Infektion mit Infektiöser Epididymitis (Brucella ovis) gemeldet wurde und die in einem Zeitraum von 30 Tagen vor dem Datum ihres Versands in die Union einer serologischen Untersuchung zum Nachweis von Infektiöser Epididymitis (Brucella ovis) mit Negativbefund unterzogen wurden.]

Erläuterungen

Diese Veterinär-/amtliche Bescheinigung ist bestimmt für den Eingang von Schafen und Ziegen, die zur Schlachtung in der Union bestimmt sind.

Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Windsor-Rahmens (siehe die Gemeinsame Erklärung Nr. 1/2023 der Union und des Vereinigten Königreichs im mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft eingesetzten gemeinsamen Ausschuss vom 24. März 2023 (ABl. L 102 vom 17.4.2023, S. 87)) in Verbindung mit Anhang 2 dieses Rahmens schließen Bezugnahmen auf die Union in dieser Veterinär-/amtlichen Bescheinigung das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland ein.

Diese Veterinär-/amtliche Bescheinigung ist gemäß den Hinweisen zum Ausfüllen der Bescheinigungen nach Anhang I Kapitel 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 der Kommission auszufüllen.

Teil I:

Feld I.27.

:

„Identifizierungssystem und Identifikationsnummer”: Geben Sie das Mittel zur Identifizierung und die individuellen Identifizierungscodes der Tiere in Einklang mit Artikel 21 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 an, oder machen Sie für die Zonen mit dem Eintrag „ID“ in Spalte 6 der Tabelle in Anhang II Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 die Angabe im Einklang mit Artikel 21 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692.

Teil II:

(1)

Nichtzutreffendes streichen.

(2)

Den Code der Zone gemäß Spalte 2 der Tabelle in Anhang II Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 angeben.

(3)

Das Verladedatum darf nicht vor dem Datum der Zulassung der in Nummer II.2.1. genannten Zone für den Eingang in die Union oder in einem Zeitraum liegen, für den die Union Beschränkungen in Bezug auf den Eingang dieser Tiere aus dieser Zone in die Union erlassen hat.

(4)

Nur für die Zonen mit einem Anfangsdatum in Spalte 9 der Tabelle in Anhang II Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404.

(5)

Für die Zonen mit dem Eintrag „BTV“ in Spalte 7 der Tabelle in Anhang II Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404.

(6)

Für die Zonen mit dem Eintrag „SF-BTV“ in Spalte 7 der Tabelle in Anhang II Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404.

(7)

Für die Zonen mit dem Eintrag „SF-EHD“ in Spalte 7 der Tabelle in Anhang II Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404.

(8)

Nur für Schafe.

(9)

Nur für Ziegen.

(10)

In Einklang mit Artikel 10 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692.

(11)

Gilt für Sendungen, die ab dem 3. September 2026 in die Union verbracht werden.

Amtlicher Tierarzt/Amtliche Tierärztin

Name (in Großbuchstaben)

 

Datum

Qualifikation und Amtsbezeichnung

Stempel

Unterschrift

KAPITEL 6

MUSTER DER VETERINÄRBESCHEINIGUNG FÜR DEN EINGANG IN DIE UNION VON BESTIMMTEN HUFTIEREN, DIE AUS DER UNION STAMMEN UND ZUR TEILNAHME AN VERANSTALTUNGEN, AUSSTELLUNGEN, VORFÜHRUNGEN UND SHOWS IN EIN DRITTLAND ODER GEBIET UND ANSCHLIESSEND WIEDER ZURÜCK IN DIE UNION VERBRACHT WERDEN (MUSTER „ENTRY-EVENTS“)

Teil I:   Beschreibung der Sendung

LAND

Veterinärbescheinigung für die EU


I.1.

Versender/ Ausführer

 

I.2.

Bezugsnummer der Bescheinigung

I.2a.

IMSOC-Bezugsnummer

 

Name

 

 

 

 

Anschrift

 

I.3.

Zuständige oberste Behörde

 

QR-Code

 

 

 

Land

ISO-Ländercode

I.4.

Zuständige örtliche Behörde

 

 

I.5.

Empfänger/ Einführer

 

I.6.

Für die Sendung verantwortlicher Unternehmer

 

 

Name

 

 

Name

 

 

Anschrift

 

 

Anschrift

 

 

Land

ISO-Ländercode

 

Land

ISO-Ländercode

I.7.

Herkunftsland

ISO-Ländercode

I.9.

Bestimmungsland

ISO-Ländercode

I.8.

Herkunftsregion

Code

I.10.

Bestimmungsregion

Code

I.11.

Versandort

 

I.12.

Bestimmungsort

 

 

Name

Registrierungs-/ Zulassungsnr.

 

Name

Registrierungs-/ Zulassungsnr.

 

Anschrift

 

 

Anschrift

 

 

Land

ISO-Ländercode

 

Land

ISO-Ländercode

I.13.

Verladeort

I.14.

Datum und Uhrzeit des Abtransports


I.15.

Transportmittel

 

I.16.

Eingangsgrenzkontrollstelle

 

☐ Flugzeug

☐ Schiff

I.17.

Begleitdokumente

 

☐ Eisenbahn

☐ Straßenfahrzeug

 

Art

Code

 

Kennzeichen

 

Land

ISO-Ländercode

 

Bezugsnummer des Handelspapiers

 


I.18.

 

 

 

 

I.19.

Transportbehälter-/Containernummer /Plombennummer

 

Transportbehälter-/Container-Nr.

Plombennummer

 

I.20.

Zertifiziert als/für

 

☐ Weitere Haltung

 

 

 


I.21.

 

I.22.

☐ Für den Binnenmarkt

 

I.23.

 


I.24.

 

I.25.

Gesamtmenge

I.26.

 


I.27.

Beschreibung der Sendung

KN-Code

Tierart

Unterart/Kategorie

Geschlecht

Identifizierungssystem

Identifikationsnummer

Alter

Menge

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Teil II:   Bescheinigung

LAND

Muster der Bescheinigung ENTRY-EVENTS

 

II.

Gesundheitsinformationen

II.a

Bezugsnummer der Bescheinigung

II.b.

IMSOC-Bezugsnummer

II.1.

Tiergesundheitsbescheinigung

Der/Die unterzeichnete amtliche Tierarzt/Tierärztin bescheinigt, dass die in Teil I bezeichneten Huftiere folgende Anforderungen erfüllen:

II.2.1.

Es handelt sich um [Rinder,] (1) [Schafe,] (1) [Ziegen,] (1) die aus der Union stammen und am ___ ___ ____ (TT.MM.JJJJ) (2) zur Teilnahme an einer Veranstaltung, Ausstellung, Vorführung oder Show verbracht wurden, die in einem Betrieb stattgefunden hat,

a)

der sich in der Zone mit dem Code __ - __ (3) (4) befindet, die am Datum des Versands der Tiere aus der Union für den Eingang der in Anhang II Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 der Kommission aufgeführten Art(en) dieser Sendung in die Union zugelassen war;

b)

der die Anforderungen erfüllt, die für Auftriebe von Huftieren gemäß Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe b der Delegierten Verordnung der Kommission (EU) 2020/692 gelten;

c)

in dem während der gesamten Dauer der Veranstaltung nur Rinder, Schafe oder Ziegen gehalten wurden, die am Datum der Ankunft im Betrieb alle einschlägigen Anforderungen bezüglich des Eingangs in die Union gemäß den Rechtsvorschriften der Union erfüllten.

II.2.2.

Sie wurden aus ihrem Herkunftsbetrieb in der Union auf direktem Weg in den Betrieb gemäß Nummer II.2.1 versandt, ohne durch einen anderen Betrieb oder ein anderes Drittland oder Gebiet geführt zu werden.

II.2.3.

Sie werden am ___ ___ ____ (TT.MM.JJJJ) (5) für den unmittelbaren Versand in die Union in ein Transportmittel verladen, das vor der Verladung mit einem von der zuständigen Behörde des Drittlands oder Gebiets zugelassenen Desinfektionsmittel gereinigt und desinfiziert wurde, und das so gebaut ist, dass:

a)

keine Tiere entweichen oder herausfallen können;

b)

visuelle Kontrollen des Haltungsbereichs der Tiere möglich sind;

c)

das Austreten von Tierexkrementen, Einstreu oder Tierfutter vermieden oder minimiert wird.

II.2.4.

Sie wurden innerhalb der letzten 24 Stunden vor dem Zeitpunkt der Verladung für den Versand in die Union einer klinischen Inspektion unterzogen, die durch eine(n) amtliche(n) Tierarzt/Tierärztin in dem Herkunftsdrittland oder Herkunftsgebiet oder der Zone derselben durchgeführt wurde, der/die keine Hinweise auf das Auftreten von Seuchen fand, einschließlich der für die Art(en) relevanten gelisteten Seuchen gemäß Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 und neu auftretender Seuchen.

II.2.5.

Sie kamen ab dem Zeitpunkt der Verladung für den Versand aus der Union in den Betrieb gemäß Nummer II.2.1 und während der gesamten Dauer der Veranstaltung bis zum Datum ihrer Verladung für den Versand in die Union nicht mit anderen Tieren mit niedrigerem Gesundheitsstatus in Berührung.

Erläuterungen

Diese Veterinärbescheinigung ist bestimmt für den Eingang in die Union von bestimmten Huftieren, die aus der Union stammen, zur Teilnahme an Veranstaltungen, Ausstellungen, Vorführungen und Shows in ein Drittland oder Gebiet und anschließend wieder zurück in die Union verbracht werden. Diese Veterinärbescheinigung ist nur für Drittländer oder Gebiete oder Zonen derselben mit dem Eintrag „EVENTS“ in Spalte 7 der Tabelle in Anhang II Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 bestimmt.

Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Windsor-Rahmens (siehe die Gemeinsame Erklärung Nr. 1/2023 der Union und des Vereinigten Königreichs im mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft eingesetzten gemeinsamen Ausschuss vom 24. März 2023 (ABl. L 102 vom 17.4.2023, S. 87)) in Verbindung mit Anhang 2 dieses Rahmens schließen Bezugnahmen auf die Union in dieser Veterinärbescheinigung das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland ein.

Diese Veterinärbescheinigung ist gemäß den Hinweisen zum Ausfüllen der Bescheinigungen nach Anhang I Kapitel 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 der Kommission auszufüllen.

Teil I:

Feld I.27.

:

„Identifizierungssystem und Identifikationsnummer“: Geben Sie das Mittel zur Identifizierung und die individuellen Identifizierungscodes der Tiere in Einklang mit Artikel 21 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 an, oder machen Sie für die Zonen mit dem Eintrag „ID“ in Spalte 6 der Tabelle in Anhang II Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 die Angabe im Einklang mit Artikel 21 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692.

Teil II:

(1)

Nichtzutreffendes streichen.

(2)

Das Datum des Versands aus der Union darf nicht vor dem Datum der Zulassung der Zone für den Eingang in die Union oder in einem Zeitraum liegen, für den die Union Beschränkungen in Bezug auf den Eingang dieser Tiere aus dieser Zone in die Union erlassen hat. Es darf nicht vor dem Datum der Genehmigung der Veranstaltung liegen, zu der das Huftier transportiert wird.

(3)

Den Code der Zone gemäß Spalte 2 der Tabelle in Anhang II Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 angeben.

(4)

Nur für die Zonen mit dem Eintrag „EVENTS“ in Spalte 7 der Tabelle in Anhang II Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404.

(5)

Datum des Versands bei Rückkehr in die Union: Der Zeitraum zwischen diesem Datum und dem Datum der Verladung für den Versand aus der Union darf 15 Tage nicht überschreiten.

Amtlicher Tierarzt/Amtliche Tierärztin

Name (in Großbuchstaben)

 

Datum

Qualifikation und Amtsbezeichnung

Stempel

Unterschrift

KAPITEL 7

MUSTER DER VETERINÄR-/AMTLICHEN BESCHEINIGUNG FÜR DEN EINGANG IN DIE UNION VON SCHWEINEN UND TIEREN DER FAMILIE TAYASSUIDAE (MUSTER „SUI-X“)

Teil I:   Beschreibung der Sendung

LAND

Veterinär-/amtliche Bescheinigung für den Eingang in die EU


I.1.

Versender/ Ausführer

 

I.2.

Bezugsnummer der Bescheinigung

I.2a.

IMSOC-Bezugsnummer

 

Name

 

 

 

 

Anschrift

 

I.3.

Zuständige oberste Behörde

 

QR-Code

 

 

 

Land

ISO-Ländercode

I.4.

Zuständige örtliche Behörde

 

 

I.5.

Empfänger/ Einführer

 

I.6.

Für die Sendung verantwortlicher Unternehmer

 

 

Name

 

 

Name

 

 

Anschrift

 

 

Anschrift

 

 

Land

ISO-Ländercode

 

Land

ISO-Ländercode

I.7.

Herkunftsland

ISO-Ländercode

I.9.

Bestimmungsland

ISO-Ländercode

I.8.

Herkunftsregion

Code

I.10.

Bestimmungsregion

Code

I.11.

Versandort

 

I.12.

Bestimmungsort

 

 

Name

Registrierungs-/ Zulassungsnr.

 

Name

Registrierungs-/ Zulassungsnr.

 

Anschrift

 

 

Anschrift

 

 

Land

ISO-Ländercode

 

Land

ISO-Ländercode

I.13.

Verladeort

I.14.

Datum und Uhrzeit des Abtransports


I.15.

Transportmittel

 

I.16.

Eingangsgrenzkontrollstelle

 

☐ Flugzeug

☐ Schiff

I.17.

Begleitdokumente

 

☐ Eisenbahn

☐ Straßenfahrzeug

 

Art

Code

 

Kennzeichen

 

Land

ISO-Ländercode

 

Bezugsnummer des Handelspapiers

 


I.18.

 

 

 

 

I.19.

Transportbehälter-/Containernummer /Plombennummer

 

Transportbehälter-/Container-Nr.

Plombennummer

 

I.20.

Zertifiziert als/für

 

☐ Weitere Haltung

 

 

 

 

 

 

 

☐ Wanderzirkus/ Dressurnummern

 

 

☐ Quarantänebetrieb

☐ Ausstellung

 

 

 

 

 

 


I.21.

☐ Zur Durchfuhr

I.22.

☐ Für den Binnenmarkt

 

Drittland

ISO-Ländercode

I.23.

 


I.24.

 

I.25.

Gesamtmenge

I.26.

 


I.27.

Beschreibung der Sendung

KN-Code

Tierart

Unterart/Kategorie

Geschlecht

Identifizierungssystem

Identifikationsnummer

Alter

Menge

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Teil II:   Bescheinigung

LAND

Muster der Bescheinigung SUI-X

 

II.

Gesundheitsinformationen

II.a

Bezugsnummer der Bescheinigung

II.b.

IMSOC-Bezugsnummer

(1)[II.1.

Unbedenklichkeitsbescheinigung (zu streichen, wenn die Union nicht der endgültige Bestimmungsort der Tiere ist)

Der/Die unterzeichnete amtliche Tierarzt/Tierärztin bescheinigt, dass die in Teil I bezeichneten Tiere folgende Anforderungen erfüllen:

II.1.1.

Sie erhielten keine

a)

Stilbene oder Stoffe mit thyreostatischer Wirkung;

b)

Stoffe mit östrogener, androgener bzw. gestagener Wirkung oder β-Agonisten, die zu anderen als therapeutischen oder tierzüchterischen Zwecken (im Sinne der Begriffsbestimmung der Richtlinie 96/22/EG des Rates) verabreicht wurden.

II.1.2.

Sie erfüllen die von dem gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2292 der Kommission vorgelegten Kontrollplan vorgesehenen Garantien, und die Kategorie „Schweine“ ist in Anhang -I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/405 der Kommission für das Herkunftsdrittland oder Herkunftsdrittlandsgebiet mit einem Eintrag „X“ gelistet.

(1) (2) (10)[II.1.3.

Es handelt sich um Hausschweine, die entweder aus einem Betrieb kommen, der amtlich anerkannt kontrollierte Haltungsbedingungen gemäß Artikel 8 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1375 der Kommission anwendet, oder die nicht abgesetzt und unter 5 Wochen alt sind.]]

(1) (11)[II.1.a.

Attestierung in Bezug auf die Delegierte Verordnung (EU) 2023/905 der Kommission (zu streichen, wenn die Union nicht der endgültige Bestimmungsort der Tiere ist)

Der/Die unterzeichnete amtliche Tierarzt/Tierärztin bescheinigt, dass den in Teil I bezeichneten Tieren weder antimikrobielle Arzneimittel zur Wachstumsförderung oder Erhöhung der Ertragsleistung noch antimikrobielle Arzneimittel verabreicht wurden, die einen antimikrobiellen Wirkstoff enthalten, der in der Liste der antimikrobiellen Wirkstoffe, die der Behandlung bestimmter Infektionen beim Menschen vorbehalten bleiben müssen, in der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1255 der Kommission aufgeführt ist, wie in Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/905 der Kommission vorgesehen, und sie stammen aus einem im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2598 der Kommission gelisteten Drittland oder Drittlandsgebiet.]

II.2.

Tiergesundheitsbescheinigung

Der/Die unterzeichnete amtliche Tierarzt/Tierärztin bescheinigt, dass die in Teil I bezeichneten Tiere folgende Anforderungen erfüllen:

II.2.1.

Sie kommen aus der Zone mit dem Code __ - __ (2)‚ aus der am Datum der Ausstellung dieser Veterinär-/amtlichen Bescheinigung der Eingang von Tieren der Familien Suidae und Tayassuidae in die Union zulässig ist, und die in Anhang II Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 der Kommission gelistet ist.

II.2.2.

Sie sind ununterbrochen:

a)

seit ihrer Geburt oder mindestens 6 Monate unmittelbar vor dem Datum ihres Versands in die Union in der in Nummer II.2.1. genannten Zone verblieben sowie

b)

seit ihrer Geburt oder mindestens 40 Tage vor dem Datum ihres Versands in die Union in ihrem Herkunftsbetrieb verblieben, und in diesem Zeitraum wurden keine Tiere der Familien Suidae und Tayassuidae und keine Tiere von Arten, die für dieselben Seuchen wie die Familien Suidae und Tayassuidae gelistet sind, dort eingestallt.

II.2.3.

Sie sind seit ihrer Geburt oder mindestens 30 Tage vor dem Datum ihres Versands in die Union nicht mit Tieren mit einem niedrigeren Gesundheitsstatus in Berührung gekommen.

II.2.4.

Sie sind nicht zur Tötung nach einem nationalen Tilgungsprogramm für Seuchen vorgesehen, einschließlich der in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission genannten, für die Art(en) relevanten gelisteten Seuchen und neu auftretender Seuchen.

(1) Entweder:

[II.2.5.

Sie wurden von ihrem Herkunftsbetrieb auf direktem Weg in die Union versandt, ohne einen anderen Betrieb zu durchlaufen.]

(1) (3) Oder:

[II.2.5.

Sie haben in der Herkunftszone einen einzigen Auftrieb durchlaufen, der folgende Anforderungen erfüllte:

a)

Der Auftrieb wurde in einem Betrieb durchgeführt, für den Folgendes gilt:

i)

Er ist im Einklang mit Artikel 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 der Kommission von der zuständigen Behörde des Drittlands oder Gebiets für die Durchführung von Auftrieben von Huftieren zugelassen.

ii)

Er verfügt über eine individuelle Zulassungsnummer, die von der zuständigen Behörde des Drittlands oder Gebiets zugewiesen wurde.

iii)

Er ist von der zuständigen Behörde des Versanddrittlands oder Versandgebiets für diesen Zweck gelistet, einschließlich der Informationen gemäß Artikel 21 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035.

iv)

Er erfüllt die Anforderungen von Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692.

b)

Der Auftrieb an der Sammelstelle dauerte nicht länger als 6 Tage.]

II.2.6.

Sie wurden vom Datum ihres Versands aus ihrem Herkunftsbetrieb bis zum Datum ihres Versands in die Union an keinem Ort ausgeladen, der die in Nummer II.2.11. genannten Anforderungen nicht erfüllte, und in diesem Zeitraum sind sie nicht mit Tieren mit einem niedrigeren Gesundheitsstatus in Berührung gekommen.

II.2.7.

Sie werden am ___ ___ ____ (TT.MM.JJJJ) (4) für den Versand in die Union in ein Transportmittel verladen, das vor der Verladung mit einem von der zuständigen Behörde des Drittlands oder Gebiets zugelassenen Desinfektionsmittel gereinigt und desinfiziert wurde, und das so gebaut ist, dass:

a)

keine Tiere entweichen oder herausfallen können;

b)

visuelle Kontrollen des Haltungsbereichs der Tiere möglich sind;

c)

das Austreten von Tierexkrementen, Einstreu oder Tierfutter vermieden oder minimiert wird.

II.2.8.

Sie wurden innerhalb der letzten 24 Stunden vor dem Zeitpunkt der Verladung für den Versand in die Union einer klinischen Inspektion unterzogen, die durch eine(n) amtliche(n) Tierarzt/Tierärztin in dem Herkunftsdrittland oder Herkunftsgebiet oder der Zone derselben durchgeführt wurde, der/die keine Hinweise auf das Auftreten von Seuchen fand, einschließlich der für die Art(en) relevanten gelisteten Seuchen gemäß Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 und neu auftretender Seuchen.

II.2.9.

Sie wurden nicht gegen Maul- und Klauenseuche und klassische Schweinepest geimpft.

II.2.10.

Sie kommen aus einer Zone, in der

II.2.10.1.

keine Maul- und Klauenseuche gemeldet wurde:

(1) Entweder:

[mindestens 24 Monate vor dem Datum ihres Versands in die Union.]

(1) (5) Oder:

[seit dem ___ ___ ____ (TT.MM.JJJJ);]

und in der mindestens 12 Monate vor dem Datum des Versands der Tiere in die Union nicht gegen Maul- und Klauenseuche geimpft wurde und in diesem Zeitraum keine gegen die Seuche geimpften Tiere eingestallt wurden.

II.2.10.2.

mindestens 12 Monate vor dem Datum des Versands der Tiere in die Union keine Infektion mit dem Rinderpest-Virus gemeldet wurde, und mindestens 12 Monate vor dem Datum des Versands der Tiere in die Union wurde gegen die Seuche nicht geimpft und es wurden keine gegen die Seuche geimpften Tiere in diesem Zeitraum eingestallt.

II.2.10.3.

keine klassische Schweinepest gemeldet wurde:

(1) Entweder:

[mindestens 24 Monate vor dem Datum des Versands der Tiere in die Union;]

(1) (6) Oder:

[seit dem ___ ___ ____ (TT.MM.JJJJ), und die Tiere der Sendung wurden innerhalb der letzten 30 Tage vor dem Datum des Versands der Tiere in die Union mit Negativbefund einem Test zum Nachweis der klassischen Schweinepest unterzogen;]

und in der mindestens 12 Monate vor dem Datum des Versands der Tiere in die Union nicht gegen die klassische Schweinepest geimpft wurde und in diesem Zeitraum keine gegen die Seuche geimpften Tiere eingestallt wurden.

(1) (7)[II.2.10.4.

mindestens 12 Monate vor dem Datum des Versands der Tiere in die Union keine Afrikanische Schweinepest gemeldet wurde.]

II.2.11.

Sie kommen aus einem Betrieb,

II.2.11.1.

der von der zuständigen Behörde des Herkunftsdrittlands oder Herkunftsgebiets registriert wurde und unter deren Aufsicht steht und über ein System verfügt, mit dem mindestens 3 Jahre nach dem Datum des Versands der Tiere in die Union aktuelle Aufzeichnungen mit folgenden Angaben aufbewahrt werden:

a)

Art(en), Kategorien, Anzahl und gegebenenfalls Identifikation der Tiere, die in dem Betrieb gehalten werden;

b)

Verbringungen von Tieren in den und aus dem betreffenden Betrieb;

c)

Mortalität in dem Betrieb.

II.2.11.2.

der mit einer Häufigkeit, die im Verhältnis zu dem Risiko steht, das der Betrieb birgt, regelmäßig von einem/einer Tierarzt/Tierärztin besucht wird, um Anzeichen für das Auftreten von Seuchen, einschließlich der für die Art(en) relevanten gelisteten Seuchen gemäß Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 und neu auftretender Seuchen, festzustellen und darüber zu informieren.

II.2.11.3.

der am Datum des Versands der Tiere in die Union keinen nationalen Beschränkungen aus tierseuchenrechtlichen Gründen unterlag, einschließlich aufgrund der für die Art(en) relevanten gelisteten Seuchen gemäß Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 und neu auftretender Seuchen.

II.2.11.4.

in dem und um den in einem Radius von 10 km, der das Hoheitsgebiet eines Nachbarlands einschließen kann, mindestens 30 Tage vor dem Datum des Versands der Tiere in die Union keine der folgenden gelisteten Seuchen gemeldet wurde: Maul- und Klauenseuche, Infektion mit dem Rinderpest-Virus, klassische Schweinepest und Afrikanische Schweinepest.

II.2.11.5.

[in dem mindestens 42 Tage vor dem Datum des Versands der Tiere in die Union keine Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis gemeldet wurde, und in den letzten 12 Monaten vor dem Datum ihres Versands in die Union:

(1) Entweder:

[wurden Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren und zur Risikominderung, einschließlich hinsichtlich Haltungsbedingungen und Fütterungssystemen, durchgeführt, um erforderlichenfalls die Übertragung einer Infektion mit Brucella abortus, B melitensis und B. suis von wild lebenden Tieren gelisteter Arten auf die in dem Betrieb gehaltenen Schweine zu verhindern, und nur Schweine aus Betrieben mit gleichwertigen Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren wurden eingestallt.]]

(1) Oder:

[wurden bei den in den Betrieben gehaltenen Schweinen Überwachungsmaßnahmen auf Infektionen mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis gemäß Anhang III der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 der Kommission durchgeführt, und in diesem Zeitraum:

a)

wurden ausschließlich Schweine aus Betrieben eingestallt, die derartige Überwachungsmaßnahmen oder Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren, einschließlich hinsichtlich Haltungsbedingungen und Fütterungssystemen, durchführen, die erforderlich sind, um die Übertragung einer Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis von wild lebenden Tieren gelisteter Arten auf die in dem Betrieb gehaltenen Schweine zu verhindern, und

b)

wurden im Falle einer gemeldeten Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis bei den im Betrieb gehaltenen Schweinen Maßnahmen gemäß Anhang II Teil 1 Nummer 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 ergriffen.]]

II.2.11.6.

in dem mindestens 30 Tage vor dem Datum des Versands der Tiere in die Union keine Infektion mit dem Virus der Aujeszkyschen Krankheit gemeldet wurde.

II.2.11.7.

in dem mindestens 15 Tage vor dem Datum des Versands der Tiere in die Union kein Milzbrand gemeldet wurde.

(1) (7) [II.2.11.8.

in dem mindestens 30 Tage vor dem Datum des Versands der Tiere in die Union keine Tollwut gemeldet wurde.]

(1) (8) [II.2.12.

(1)(9) Entweder:

[Sie stammen aus einem Drittland oder Gebiet oder einer Zone derselben, das/die frei von einer Infektion mit dem Virus der Aujeszkyschen Krankheit ist.]]

(1) (7) Oder:

[Sie erfüllen die folgenden Anforderungen:

a)

Sie wurden nicht gegen eine Infektion mit dem Virus der Aujeszkyschen Krankheit geimpft.

b)

Sie wurden mindestens 30 Tage in einem zugelassenen Quarantänebetrieb gehalten.

c)

Sie wurden mittels einer der in Anhang I Teil 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 vorgesehenen Diagnosemethoden einer serologischen Untersuchung zum Nachweis von Antikörpern gegen das Vollvirus der Aujeszkyschen Krankheit unterzogen, die anhand von 2 im Abstand von mindestens 30 Tagen entnommenen Proben mit Negativbefund durchgeführt wurde, wobei die letzte Probe innerhalb von 15 Tagen vor dem Datum des Versands in die Union entnommen wurde.]]

Erläuterungen

Diese Veterinär-/amtliche Bescheinigung ist für den Eingang in die Union von Schweinen und Tieren der Familie Tayassuidae bestimmt, auch wenn die Union nicht der endgültige Bestimmungsort der Tiere ist.

Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Windsor-Rahmens (siehe die Gemeinsame Erklärung Nr. 1/2023 der Union und des Vereinigten Königreichs im mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft eingesetzten gemeinsamen Ausschuss vom 24. März 2023 (ABl. L 102 vom 17.4.2023, S. 87)) in Verbindung mit Anhang 2 dieses Rahmens schließen Bezugnahmen auf die Union in dieser Veterinär-/amtlichen Bescheinigung das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland ein.

Diese Veterinär-/amtliche Bescheinigung ist gemäß den Hinweisen zum Ausfüllen der Bescheinigungen nach Anhang I Kapitel 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 der Kommission auszufüllen.

Teil I:

Feld I.27.

:

„Identifizierungssystem und Identifikationsnummer”: Geben Sie das Mittel zur Identifizierung und die individuellen Identifizierungscodes der Tiere in Einklang mit Artikel 21 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 an, oder machen Sie für die Zonen mit dem Eintrag „ID“ in Spalte 6 der Tabelle in Anhang II Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 die Angabe im Einklang mit Artikel 21 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692.

Teil II:

(1)

Nichtzutreffendes streichen.

(2)

Den Code der Zone gemäß Spalte 2 der Tabelle in Anhang II Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 angeben.

(3)

Nur für Schweine.

(4)

Das Verladedatum darf nicht vor dem Datum der Zulassung der in Nummer II.2.1. genannten Zone für den Eingang in die Union oder in einem Zeitraum liegen, für den die Union Beschränkungen in Bezug auf den Eingang dieser Tiere aus dieser Zone in die Union erlassen hat.

(5)

Nur für die Zonen mit einem Anfangsdatum in Spalte 9 der Tabelle in Anhang II Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404.

(6)

Für die Zonen mit dem Eintrag „CSF“ in Spalte 6 der Tabelle in Anhang II Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404.

(7)

Nur für Huftiere der Familie Suidae.

(8)

Nur anwendbar, wenn der Bestimmungsmitgliedstaat oder die Schweiz in Übereinstimmung mit dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen (ABl. L 114 vom 30.4.2002, S. 132) entweder den Status „seuchenfrei“ oder ein genehmigtes Tilgungsprogramm für die in Nummer II.2.12. genannte Seuche hat (Infektion mit dem Virus der Aujeszkyschen Krankheit).

(9)

Für die Zonen mit dem Eintrag „ADV“ in Spalte 7 in Anhang II Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404, die als frei von einer Infektion mit dem Virus der Aujeszkyschen Krankheit anerkannt sind und die Anforderungen der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 erfüllen.

(10)

Nur für Drittländer oder Gebiete, die in Artikel 13 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1375 gelistet sind.

(11)

Gilt für Sendungen, die ab dem 3. September 2026 in die Union verbracht werden.

Amtlicher Tierarzt/Amtliche Tierärztin

Name (in Großbuchstaben)

 

Datum

Qualifikation und Amtsbezeichnung

Stempel

Unterschrift

KAPITEL 8

MUSTER DER VETERINÄR-/AMTLICHEN BESCHEINIGUNG FÜR DEN EINGANG IN DIE UNION VON ZUR SCHLACHTUNG BESTIMMTEN SCHWEINEN (MUSTER „SUI-Y”)

Teil I:   Beschreibung der Sendung

LAND

Veterinär-/amtliche Bescheinigung für den Eingang in die EU


I.1.

Versender/ Ausführer

 

I.2.

Bezugsnummer der Bescheinigung

I.2a.

IMSOC-Bezugsnummer

 

Name

 

 

 

 

Anschrift

 

I.3.

Zuständige oberste Behörde

 

QR-Code

 

 

 

Land

ISO-Ländercode

I.4.

Zuständige örtliche Behörde

 

 

I.5.

Empfänger/ Einführer

 

I.6.

Für die Sendung verantwortlicher Unternehmer

 

 

Name

 

 

Name

 

 

Anschrift

 

 

Anschrift

 

 

Land

ISO-Ländercode

 

Land

ISO-Ländercode

I.7.

Herkunftsland

ISO-Ländercode

I.9.

Bestimmungsland

ISO-Ländercode

I.8.

Herkunftsregion

Code

I.10.

Bestimmungsregion

Code

I.11.

Versandort

 

I.12.

Bestimmungsort

 

 

Name

Registrierungs-/ Zulassungsnr.

 

Name

Registrierungs-/ Zulassungsnr.

 

Anschrift

 

 

Anschrift

 

 

Land

ISO-Ländercode

 

Land

ISO-Ländercode

I.13.

Verladeort

I.14.

Datum und Uhrzeit des Abtransports


I.15.

Transportmittel

 

I.16.

Eingangsgrenzkontrollstelle

 

☐ Flugzeug

☐ Schiff

I.17.

Begleitdokumente

 

☐ Eisenbahn

☐ Straßenfahrzeug

 

Art

Code

 

Kennzeichen

 

Land

ISO-Ländercode

 

Bezugsnummer des Handelspapiers

 


I.18.

 

 

 

 

I.19.

Transportbehälter-/Containernummer /Plombennummer

 

Transportbehälter-/Container-Nr.

Plombennummer

 

I.20.

Zertifiziert als/für

 

 

 

 

 

 

☐ Schlachtung

 

 

 

 

 

 

 

 


I.21.

 

I.22.

☐ Für den Binnenmarkt

 

 

 

I.23.

 


I.24.

 

I.25.

Gesamtmenge

I.26.

 


I.27.

Beschreibung der Sendung

KN-Code

Tierart

Unterart/Kategorie

Geschlecht

Identifizierungssystem

Identifikationsnummer

Alter

Menge

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Teil II:   Bescheinigung

LAND

Muster der Bescheinigung SUI-Y

 

II.

Gesundheitsinformationen

II.a

Bezugsnummer der Bescheinigung

II.b.

IMSOC-Bezugsnummer

II.1.

Genusstauglichkeitsbescheinigung

Der/Die unterzeichnete amtliche Tierarzt/Tierärztin bescheinigt, dass die in Teil I bezeichneten Tiere folgende Anforderungen erfüllen:

II.1.1.

Sie erhielten keine

a)

Stilbene oder Stoffe mit thyreostatischer Wirkung;

b)

Stoffe mit östrogener, androgener bzw. gestagener Wirkung oder β-Agonisten, die zu anderen als therapeutischen oder tierzüchterischen Zwecken (im Sinne der Begriffsbestimmung der Richtlinie 96/22/EG des Rates) verabreicht wurden.

II.1.2.

Sie erfüllen die von dem gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2292 der Kommission vorgelegten Kontrollplan vorgesehenen Garantien, und die Kategorie „Schweine“ ist in Anhang -I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/405 der Kommission für das Herkunftsdrittland oder Herkunftsdrittlandsgebiet mit einem Eintrag „X“ gelistet.

(1)(2)(10)[II.1.3.

Es handelt sich um Hausschweine, die entweder aus einem Betrieb kommen, der amtlich anerkannt kontrollierte Haltungsbedingungen gemäß Artikel 8 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1375 der Kommission anwendet, oder die nicht abgesetzt und unter 5 Wochen alt sind.]

(1) (11)[II.1a.

Attestierung in Bezug auf die Delegierte Verordnung (EU) 2023/905 der Kommission

Der/Die unterzeichnete amtliche Tierarzt/Tierärztin bescheinigt, dass den in Teil I bezeichneten Tieren weder antimikrobielle Arzneimittel zur Wachstumsförderung oder Erhöhung der Ertragsleistung noch antimikrobielle Arzneimittel verabreicht wurden, die einen antimikrobiellen Wirkstoff enthalten, der in der Liste der antimikrobiellen Wirkstoffe, die der Behandlung bestimmter Infektionen beim Menschen vorbehalten bleiben müssen, in der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1255 der Kommission aufgeführt ist, wie in Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/905 der Kommission vorgesehen, und sie stammen aus einem im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2598 der Kommission gelisteten Drittland oder Drittlandsgebiet.]

II.2.

Tiergesundheitsbescheinigung

Der/Die unterzeichnete amtliche Tierarzt/Tierärztin bescheinigt, dass die in Teil I bezeichneten Tiere folgende Anforderungen erfüllen:

II.2.1.

Sie kommen aus der Zone mit dem Code __ - __ (2)‚ aus der am Datum der Ausstellung dieser Veterinär-/amtlichen Bescheinigung der Eingang von zur Schlachtung bestimmten Schweinen in die Union zulässig ist, und die in Anhang II Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 der Kommission gelistet ist.

II.2.2.

Sie sind zur Schlachtung in der Union bestimmt.

II.2.3.

Sie sind ununterbrochen:

a)

seit ihrer Geburt oder mindestens 3 Monate vor dem Datum ihres Versands in die Union in der in Nummer II.2.1. genannten Zone verblieben sowie

b)

seit ihrer Geburt oder mindestens 40 Tage vor dem Datum ihres Versands in die Union in ihrem Herkunftsbetrieb verblieben, und in diesem Zeitraum wurden keine Schweine und keine Tiere von Arten, die für dieselben Seuchen wie Schweine gelistet sind, dort eingestallt.

II.2.4.

Sie sind seit ihrer Geburt oder mindestens 30 Tage vor dem Datum ihres Versands in die Union nicht mit Tieren mit einem niedrigeren Gesundheitsstatus in Berührung gekommen.

II.2.5.

Sie sind nicht zur Tötung nach einem nationalen Tilgungsprogramm für Seuchen vorgesehen, einschließlich der in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission genannten, für die Art(en) relevanten gelisteten Seuchen und neu auftretender Seuchen.

(1) Entweder:

[II.2.6.

Sie wurden von ihrem Herkunftsbetrieb auf direktem Weg in die Union versandt, ohne einen anderen Betrieb zu durchlaufen.]

(1) (3) Oder:

[II.2.6.

Sie haben in der Herkunftszone einen einzigen Auftrieb durchlaufen, der folgende Anforderungen erfüllte:

a)

Der Auftrieb wurde in einem Betrieb durchgeführt, für den Folgendes gilt:

i)

Er ist im Einklang mit Artikel 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 der Kommission von der zuständigen Behörde des Drittlands oder Gebiets für die Durchführung von Auftrieben von Huftieren zugelassen.

ii)

Er verfügt über eine individuelle Zulassungsnummer, die von der zuständigen Behörde des Drittlands oder Gebiets zugewiesen wurde.

iii)

Er ist von der zuständigen Behörde des Versanddrittlands oder Versandgebiets für diesen Zweck gelistet, einschließlich der Informationen gemäß Artikel 21 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035.

iv)

Er erfüllt die Anforderungen von Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692.

b)

Der Auftrieb an der Sammelstelle dauerte nicht länger als 6 Tage.]

II.2.7.

Sie wurden vom Datum des Versands aus ihrem Herkunftsbetrieb bis zum Datum des Versands in die Union an keinem Ort ausgeladen, der die in Nummer II.2.12. genannten Anforderungen nicht erfüllte, und in diesem Zeitraum sind sie nicht mit Tieren mit einem niedrigeren Gesundheitsstatus in Berührung gekommen.

II.2.8.

Sie werden am ___ ___ ____ (TT.MM.JJJJ) (4) für den Versand in die Union in ein Transportmittel verladen, das vor der Verladung mit einem von der zuständigen Behörde des Drittlands oder Gebiets zugelassenen Desinfektionsmittel gereinigt und desinfiziert wurde, und das so gebaut ist, dass:

a)

keine Tiere entweichen oder herausfallen können;

b)

visuelle Kontrollen des Haltungsbereichs der Tiere möglich sind;

c)

das Austreten von Tierexkrementen, Einstreu oder Tierfutter vermieden oder minimiert wird.

II.2.9.

Sie wurden innerhalb der letzten 24 Stunden vor dem Zeitpunkt der Verladung für den Versand in die Union einer klinischen Inspektion unterzogen, die durch eine(n) amtliche(n) Tierarzt/Tierärztin in dem Herkunftsdrittland oder Herkunftsgebiet oder der Zone derselben durchgeführt wurde, der/die keine Hinweise auf das Auftreten von Seuchen fand, einschließlich der für die Art(en) relevanten gelisteten Seuchen gemäß Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 und neu auftretender Seuchen.

II.2.10.

Sie wurden nicht gegen Maul- und Klauenseuche und klassische Schweinepest geimpft.

II.2.11.

Sie kommen aus einer Zone, in der

II.2.11.1.

keine Maul- und Klauenseuche gemeldet wurde:

(1) Entweder:

[mindestens 24 Monate vor dem Datum des Versands der Tiere in die Union;]

(1) (5) Oder:

[seit dem ___ ___ ____ (TT.MM.JJJJ);]

und in der mindestens 12 Monate vor dem Datum des Versands der Tiere in die Union nicht gegen Maul- und Klauenseuche geimpft wurde und in diesem Zeitraum keine gegen die Seuche geimpften Tiere eingestallt wurden.

II.2.11.2.

mindestens 12 Monate vor dem Datum des Versands der Tiere in die Union keine Infektion mit dem Rinderpest-Virus gemeldet wurde, und mindestens 12 Monate vor dem Datum des Versands der Tiere in die Union wurde gegen die Seuche nicht geimpft und es wurden keine gegen die Seuche geimpften Tiere in diesem Zeitraum eingestallt.

II.2.11.3.

keine klassische Schweinepest gemeldet wurde:

(1) Entweder:

[mindestens 24 Monate vor dem Datum des Versands der Tiere in die Union;]

(1) (6) Oder:

[seit dem ___ ___ ____ (TT.MM.JJJJ), und die Tiere wurden innerhalb der letzten 30 Tage vor dem Datum ihres Versands in die Union mit Negativbefund einem Test zum Nachweis der klassischen Schweinepest unterzogen;]

und in der mindestens 12 Monate vor dem Datum des Versands der Tiere in die Union nicht gegen die klassische Schweinepest geimpft wurde und in diesem Zeitraum keine gegen die Seuche geimpften Tiere eingestallt wurden.

(1) (7)[II.2.11.4.

mindestens 12 Monate vor dem Datum des Versands der Tiere in die Union keine Afrikanische Schweinepest gemeldet wurde.]

II.2.12.

Sie kommen aus einem Betrieb,

II.2.12.1.

der von der zuständigen Behörde des Herkunftsdrittlands oder Herkunftsgebiets registriert wurde und unter deren Aufsicht steht und über ein System verfügt, mit dem mindestens 3 Jahre nach dem Datum des Versands der Tiere in die Union aktuelle Aufzeichnungen mit folgenden Angaben aufbewahrt werden:

a)

Art(en), Kategorien, Anzahl und gegebenenfalls Identifikation der Tiere, die in dem Betrieb gehalten werden;

b)

Verbringungen von Tieren in den und aus dem betreffenden Betrieb;

c)

Mortalität in dem Betrieb.

II.2.12.2.

der mit einer Häufigkeit, die im Verhältnis zu dem Risiko steht, das der Betrieb birgt, regelmäßig von einem/einer Tierarzt/Tierärztin besucht wird, um Anzeichen für das Auftreten von Seuchen, einschließlich der für die Art(en) relevanten gelisteten Seuchen gemäß Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 und neu auftretender Seuchen, festzustellen und darüber zu informieren.

II.2.12.3.

der am Datum des Versands der Tiere in die Union keinen nationalen Beschränkungen aus tierseuchenrechtlichen Gründen unterlag, einschließlich aufgrund der für die Art(en) relevanten gelisteten Seuchen gemäß Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 und neu auftretender Seuchen.

II.2.12.4.

in dem und um den in einem Radius von 10 km, der das Hoheitsgebiet eines Nachbarlands einschließen kann, mindestens 30 Tage vor dem Datum des Versands der Tiere in die Union keine der folgenden gelisteten Seuchen gemeldet wurde: Maul- und Klauenseuche, Infektion mit dem Rinderpest-Virus, klassische Schweinepest und Afrikanische Schweinepest.

(1) Entweder:

[II.2.12.5.

in dem mindestens 42 Tage vor dem Versand der Tiere in die Union keine Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis gemeldet wurde und in den letzten 12 Monaten vor dem Datum des Versands der Tiere in die Union Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren und zur Risikominderung, einschließlich hinsichtlich Haltungsbedingungen und Fütterungssystemen, durchgeführt wurden, um erforderlichenfalls die Übertragung einer Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis von wild lebenden Tieren gelisteter Arten auf die in dem Betrieb gehaltenen Schweine zu verhindern, und nur Schweine aus Betrieben mit gleichwertigen Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren wurden eingestallt.]

(1) Oder:

[II.2.12.5.

in dem mindestens 42 Tage vor dem Versand der Tiere in die Union keine Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis gemeldet wurde und in dem in den letzten 12 Monaten vor dem Datum des Versands der Tiere in die Union bei den in dem Betrieb gehaltenen Schweinen eine Überwachung auf Infektionen mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis gemäß Anhang III der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 der Kommission durchgeführt wurde, und in diesem Zeitraum:

a)

wurden ausschließlich Schweine aus Betrieben eingestallt, die derartige Überwachungsmaßnahmen oder Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren, einschließlich hinsichtlich Haltungsbedingungen und Fütterungssystemen, durchführen, die erforderlich sind, um die Übertragung einer Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis von wild lebenden Tieren gelisteter Arten auf die in den Betrieben gehaltenen Schweine zu verhindern, und

b)

wurden im Falle einer gemeldeten Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis bei den im Betrieb gehaltenen Schweinen Maßnahmen gemäß Anhang II Teil 1 Nummer 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 ergriffen.]

II.2.12.6.

in dem mindestens 30 Tage vor dem Datum des Versands der Tiere in die Union keine Infektion mit dem Virus der Aujeszkyschen Krankheit gemeldet wurde.

II.2.12.7.

in dem mindestens 15 Tage vor dem Datum des Versands der Tiere in die Union kein Milzbrand gemeldet wurde.

(1) (7)[II.2.12.8.

in dem mindestens 30 Tage vor dem Datum des Versands der Tiere in die Union keine Tollwut gemeldet wurde.]

(1) (8) [(1) (9) Entweder:

[II.2.13.

Sie stammen aus einem Drittland oder Gebiet oder einer Zone derselben, das/die frei von einer Infektion mit dem Virus der Aujeszkyschen Krankheit ist.]

(1) (7) Oder:

[II.2.13.

Sie erfüllen die folgenden Anforderungen:

a)

Sie wurden nicht gegen eine Infektion mit dem Virus der Aujeszkyschen Krankheit geimpft.

b)

Sie wurden mindestens 30 Tage in einem zugelassenen Quarantänebetrieb gehalten.

c)

Sie wurden mittels einer der in Anhang I Teil 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 vorgesehenen Diagnosemethoden einer serologischen Untersuchung zum Nachweis von Antikörpern gegen das Vollvirus der Aujeszkyschen Krankheit unterzogen, die anhand von 2 im Abstand von mindestens 30 Tagen entnommenen Proben mit Negativbefund durchgeführt wurde, wobei die letzte Probe innerhalb von 15 Tagen vor dem Datum des Versands in die Union entnommen wurde.]]

Erläuterungen

Diese Veterinär-/amtliche Bescheinigung ist bestimmt für den Eingang von Schweinen und Tieren der Familie Tayassuidae, die zur Schlachtung in der Union bestimmt sind.

Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Windsor-Rahmens (siehe die Gemeinsame Erklärung Nr. 1/2023 der Union und des Vereinigten Königreichs im mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft eingesetzten gemeinsamen Ausschuss vom 24. März 2023 (ABl. L 102 vom 17.4.2023, S. 87)) in Verbindung mit Anhang 2 dieses Rahmens schließen Bezugnahmen auf die Union in dieser Veterinär-/amtlichen Bescheinigung das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland ein.

Diese Veterinär-/amtliche Bescheinigung ist gemäß den Hinweisen zum Ausfüllen der Bescheinigungen nach Anhang I Kapitel 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 der Kommission auszufüllen.

Teil I:

Feld I.27.

:

„Identifizierungssystem und Identifikationsnummer”: Geben Sie das Mittel zur Identifizierung und die individuellen Identifizierungscodes der Tiere in Einklang mit Artikel 21 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 an, oder machen Sie für die Zonen mit dem Eintrag „ID“ in Spalte 6 der Tabelle in Anhang II Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 die Angabe im Einklang mit Artikel 21 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692.

Teil II:

(1)

Nichtzutreffendes streichen.

(2)

Den Code der Zone gemäß Spalte 2 der Tabelle in Anhang II Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 der Kommission angeben.

(3)

Nur für Schweine.

(4)

Das Verladedatum darf nicht vor dem Datum der Zulassung der in Nummer II.2.1. genannten Zone für den Eingang in die Union oder in einem Zeitraum liegen, für den die Union Beschränkungen in Bezug auf den Eingang dieser Tiere aus dieser Zone in die Union erlassen hat.

(5)

Nur für die Zonen mit einem Anfangsdatum in Spalte 9 der Tabelle in Anhang II Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404.

(6)

Für die Zonen mit dem Eintrag „CSF“ in Spalte 6 der Tabelle in Anhang II Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404.

(7)

Nur für Huftiere der Familie Suidae.

(8)

Nur anwendbar, wenn der Bestimmungsmitgliedstaat oder die Schweiz in Übereinstimmung mit dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen (ABl. L 114 vom 30.4.2002, S. 132) entweder den Status „seuchenfrei“ oder ein genehmigtes Tilgungsprogramm für die in Nummer II.2.13. genannte Seuche hat (Infektion mit dem Virus der Aujeszkyschen Krankheit).

(9)

Für die Zonen mit dem Eintrag „ADV“ in Spalte 7 in Anhang II Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404, die als frei von einer Infektion mit dem Virus der Aujeszkyschen Krankheit anerkannt sind und die Anforderungen der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 erfüllen.

(10)

Nur für Drittländer oder Gebiete, die in Artikel 13 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1375 gelistet sind.

(11)

Gilt für Sendungen, die ab dem 3. September 2026 in die Union verbracht werden.

Amtlicher Tierarzt/Amtliche Tierärztin

Name (in Großbuchstaben)

 

Datum

Qualifikation und Amtsbezeichnung

Stempel

Unterschrift

KAPITEL 9

MUSTER DER VETERINÄR-/AMTLICHEN BESCHEINIGUNG FÜR DEN EINGANG IN DIE UNION VON TIEREN DER FAMILIEN ANTILOCAPRIDAE, BOVIDAE (AUSGENOMMEN RINDER, SCHAFE UND ZIEGEN), GIRAFFIDAE, MOSCHIDAE UND TRAGULIDAE (MUSTER „RUM“)

Teil I:   Beschreibung der Sendung

LAND

Veterinär-/amtliche Bescheinigung für den Eingang in die EU


I.1.

Versender/ Ausführer

 

I.2.

Bezugsnummer der Bescheinigung

I.2a.

IMSOC-Bezugsnummer

 

Name

 

 

 

 

Anschrift

 

I.3.

Zuständige oberste Behörde

 

QR-Code

 

 

 

Land

ISO-Ländercode

I.4.

Zuständige örtliche Behörde

 

 

I.5.

Empfänger/ Einführer

 

I.6.

Für die Sendung verantwortlicher Unternehmer

 

 

Name

 

 

Name

 

 

Anschrift

 

 

Anschrift

 

 

Land

ISO-Ländercode

 

Land

ISO-Ländercode

I.7.

Herkunftsland

ISO-Ländercode

I.9.

Bestimmungsland

ISO-Ländercode

I.8.

Herkunftsregion

Code

I.10.

Bestimmungsregion

Code

I.11.

Versandort

 

I.12.

Bestimmungsort

 

 

Name

Registrierungs-/ Zulassungsnr.

 

Name

Registrierungs-/ Zulassungsnr.

 

Anschrift

 

 

Anschrift

 

 

Land

ISO-Ländercode

 

Land

ISO-Ländercode

I.13.

Verladeort

I.14.

Datum und Uhrzeit des Abtransports


I.15.

Transportmittel

 

I.16.

Eingangsgrenzkontrollstelle

 

☐ Flugzeug

☐ Schiff

I.17.

Begleitdokumente

 

☐ Eisenbahn

☐ Straßenfahrzeug

 

Art

Code

 

Kennzeichen

 

Land

ISO-Ländercode

 

Bezugsnummer des Handelspapiers

 


I.18.

 

 

 

 

I.19.

Transportbehälter-/Containernummer /Plombennummer

 

Transportbehälter-/Container-Nr.

Plombennummer

 

I.20.

Zertifiziert als/für

 

☐ Weitere Haltung

 

 

 

 

 

 

 

☐ Wanderzirkus/ Dressurnummern

 

 

☐ Quarantänebetrieb

☐ Ausstellung

 

 

 

 

 

 


I.21.

☐ Zur Durchfuhr

I.22.

☐ Für den Binnenmarkt

 

Drittland

ISO-Ländercode

I.23.

 


I.24.

 

I.25.

Gesamtmenge

I.26.

 


I.27.

Beschreibung der Sendung

KN-Code

Tierart

Unterart/Kategorie

Geschlecht

Identifizierungssystem

Identifikationsnummer

Alter

Menge

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Teil II:   Bescheinigung

LAND

Muster der Bescheinigung RUM

 

II.

Gesundheitsinformationen

II.a

Bezugsnummer der Bescheinigung

II.b.

IMSOC-Bezugsnummer

(1)[II.1.

Unbedenklichkeitsbescheinigung (zu streichen, wenn die Union nicht der endgültige Bestimmungsort der Tiere ist)

Der/Die unterzeichnete amtliche Tierarzt/Tierärztin bescheinigt, dass die in Teil I bezeichneten Tiere folgende Anforderungen erfüllen:

II.1.1.

Sie erhielten keine

a)

Stilbene oder Stoffe mit thyreostatischer Wirkung;

b)

Stoffe mit östrogener, androgener bzw. gestagener Wirkung oder β-Agonisten, die zu anderen als therapeutischen oder tierzüchterischen Zwecken (im Sinne der Begriffsbestimmung der Richtlinie 96/22/EG des Rates) verabreicht wurden.

II.1.2.

Sie erfüllen die von dem gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2292 der Kommission vorgelegten Kontrollplan vorgesehenen Garantien, und die Kategorie „frei lebendes Wild“ ist in Anhang -I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/405 der Kommission für das Herkunftsdrittland oder Herkunftsdrittlandsgebiet mit einem Eintrag „X“ gelistet.]

II.2.

Tiergesundheitsbescheinigung

Der/Die unterzeichnete amtliche Tierarzt/Tierärztin bescheinigt, dass die in Teil I bezeichneten Tiere folgende Anforderungen erfüllen:

II.2.1.

Sie kommen aus der Zone mit dem Code __ - __ (2)‚ aus der am Datum der Ausstellung dieser Veterinär-/amtlichen Bescheinigung der Eingang von Huftieren der Familien Antilocapridae, Bovidae, Giraffidae, Moschidae, Tragulidae in die Union zulässig ist, und die in Anhang II Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 der Kommission gelistet ist.

II.2.2.

Sie sind ununterbrochen:

a)

seit ihrer Geburt oder mindestens 6 Monate vor dem Datum ihres Versands in die Union in der in Nummer II.2.1. genannten Zone verblieben sowie

b)

seit ihrer Geburt oder mindestens 40 Tage vor dem Datum ihres Versands in die Union in ihrem Herkunftsbetrieb verblieben, und in diesem Zeitraum wurden keine Huftiere der Familien Antilocapridae, Bovidae, Giraffidae, Moschidae, Tragulidae und keine Tiere von anderen Arten, die für dieselben Seuchen wie Huftiere der Familien Antilocapridae, Bovidae, Giraffidae, Moschidae, Tragulidae gelistet sind, dort eingestallt.

II.2.3.

Sie sind seit ihrer Geburt oder mindestens 6 Monate vor dem Datum ihres Versands in die Union nicht mit Tieren mit einem niedrigeren Gesundheitsstatus in Berührung gekommen.

II.2.4.

Sie sind nicht zur Tötung nach einem nationalen Tilgungsprogramm für Seuchen vorgesehen, einschließlich der in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission genannten, für die Art(en) relevanten gelisteten Seuchen und neu auftretender Seuchen.

II.2.5.

Sie wurden von ihrem Herkunftsbetrieb auf direktem Weg in die Union versandt, ohne einen anderen Betrieb zu durchlaufen.

II.2.6.

Sie wurden vom Datum ihres Versands aus ihrem Herkunftsbetrieb bis zum Datum ihres Versands in die Union an keinem Ort ausgeladen, der die in Nummer II.2.11. genannten Anforderungen nicht erfüllte, und in diesem Zeitraum sind sie nicht mit Tieren mit einem niedrigeren Gesundheitsstatus in Berührung gekommen.

II.2.7.

Sie werden am ___ ___ ____ (TT.MM.JJJJ) (3) für den Versand in die Union in ein Transportmittel verladen, das vor der Verladung mit einem von der zuständigen Behörde des Drittlands oder Gebiets zugelassenen Desinfektionsmittel gereinigt und desinfiziert wurde, und das so gebaut ist, dass:

a)

keine Tiere entweichen oder herausfallen können;

b)

visuelle Kontrollen des Haltungsbereichs der Tiere möglich sind;

c)

das Austreten von Tierexkrementen, Einstreu oder Tierfutter vermieden oder minimiert wird.

II.2.8.

Sie wurden innerhalb der letzten 24 Stunden vor dem Zeitpunkt der Verladung für den Versand in die Union einer klinischen Inspektion unterzogen, die durch eine(n) amtliche(n) Tierarzt/Tierärztin in dem Herkunftsdrittland oder Herkunftsgebiet oder der Zone derselben durchgeführt wurde, der/die keine Hinweise auf das Auftreten von Seuchen fand, einschließlich der für die Art(en) relevanten gelisteten Seuchen gemäß Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 und neu auftretender Seuchen.

II.2.9.

Die Tiere wurden nicht gegen folgende Seuchen geimpft:

a)

Maul- und Klauenseuche, Infektion mit dem Rinderpest-Virus, Infektion mit dem Rifttal-Fieber-Virus, Infektion mit Mycoplasma mycoides subsp. mycoides SC (Lungenseuche der Rinder), Lungenseuche der Ziegen, Infektion mit dem Mycobacterium-tuberculosis-Komplex (M. bovis, M. caprae und M. tuberculosis) sowie Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis und

b)

Infektion mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24) mit Lebendimpfstoff in den letzten 60 Tagen vor dem Datum ihres Versands in die Union.

II.2.10.

Sie kommen aus einer Zone,

II.2.10.1.

in der:

a)

keine Maul- und Klauenseuche gemeldet wurde:

(1) Entweder:

[mindestens 24 Monate vor dem Datum ihres Versands in die Union.]

(1) (4) Oder:

[seit dem __ __ ____ (TT.MM.JJJJ);]

b)

mindestens 12 Monate vor dem Datum ihres Versands in die Union nicht gegen Maul- und Klauenseuche geimpft wurde und in diesem Zeitraum keine gegen Maul- und Klauenseuche geimpften Tiere eingestallt wurden.

II.2.10.2.

in der in den letzten 12 Monaten vor dem Datum ihres Versands in die Union keine Infektion mit dem Rinderpest-Virus, [Infektion mit dem Rifttal-Fieber-Virus] (1) (5), [Infektion mit Mycoplasma mycoides subsp. mycoides SC (Lungenseuche der Rinder)] (1) (6), [und Lungenseuche der Ziegen] (1) (7) gemeldet wurde und in diesem Zeitraum:

a)

wurde gegen diese Seuchen nicht geimpft und

b)

wurden keine gegen diese Seuchen geimpften Tiere eingestallt.

(1)(8) Entweder:

[II.2.10.3.

die frei von einer Infektion mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24) ist.]

(1) Oder:

[II.2.10.3.

die saisonal frei von einer Infektion mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24) ist:

(1) (9) Entweder:

[mindestens 60 Tage vor dem Datum ihres Versands in die Union.]

(1) (9) Oder:

[mindestens 28 Tage vor dem Datum ihres Versands in die Union, und die Tiere wurden einem serologischen Test in Übereinstimmung mit Artikel 9 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 mit Negativbefund unterzogen, der anhand von Proben durchgeführt wurde, die mindestens 28 Tage nach der Verbringung der Tiere in die saisonal freie Zone genommen wurden.]

(1) (9) Oder:

[mindestens 14 Tage vor dem Datum ihres Versands in die Union, und sie wurden mit Negativbefund einem PCR-Test unterzogen, der anhand von mindestens 14 Tage nach dem Datum der Verbringung der Tiere in die saisonal freie Zone entnommenen Proben durchgeführt wurde.]

(1) Oder:

[II.2.10.3.

die nicht frei von einer Infektion mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24) ist, und die Tiere wurden gegen alle in den letzten 2 Jahren vor dem Datum des Versands der Tiere in die Union in dieser Zone gemeldeten Serotypen (1-24) des Virus der Blauzungenkrankheit geimpft und befinden sich noch innerhalb des in den Spezifikationen des Impfstoffs garantierten Immunitätszeitraums. Und:

(1) Entweder:

[Sie wurden mehr als 60 Tage vor dem Datum des Versands der Tiere in die Union geimpft.]]

(1) Oder:

[Sie wurden mit einem inaktivierten Impfstoff geimpft und mit Negativbefund einem PCR-Test unterzogen, der an mindestens 14 Tage nach dem Datum des Einsetzens der Immunität, wie in den Spezifikationen des Impfstoffs angegeben, entnommenen Proben durchgeführt wurde.]]

(1) Oder:

[II.2.10.3.

die nicht frei von einer Infektion mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24) ist, und die Tiere wurden mit Positivbefund einem serologischen Test unterzogen, mit dem spezifische Antikörper gegen alle in dieser Zone in den letzten 2 Jahren vor dem Datum des Versands der Tiere in die Union gemeldeten Serotypen (1-24) des Virus der Blauzungenkrankheit nachgewiesen werden können. Und:

(1) Entweder:

[Der serologische Test wurde an mindestens 60 Tage vor dem Datum ihres Versands in die Union entnommenen Proben durchgeführt.]]

(1) Oder:

[Der serologische Test wurde an mindestens 30 Tage vor dem Datum des Versands der Tiere in die Union entnommenen Proben durchgeführt, und die Tiere wurden anhand von frühestens 14 Tage vor dem Datum ihres Versands in die Union entnommenen Proben mit Negativbefund einem PCR-Test unterzogen.]

II.2.11.

Sie kommen aus einem Betrieb,

II.2.11.1.

der von der zuständigen Behörde des Herkunftsdrittlands oder Herkunftsgebiets registriert wurde und unter deren Aufsicht steht und über ein System verfügt, mit dem mindestens 3 Jahre nach dem Datum des Versands der Tiere in die Union aktuelle Aufzeichnungen mit folgenden Angaben aufbewahrt werden:

a)

Art(en), Kategorien, Anzahl und gegebenenfalls Identifikation der Tiere, die in dem Betrieb gehalten werden;

b)

Verbringungen von Tieren in den und aus dem betreffenden Betrieb;

c)

Mortalität in dem Betrieb.

II.2.11.2.

der mit einer Häufigkeit, die im Verhältnis zu dem Risiko steht, das der Betrieb birgt, regelmäßig von einem/einer Tierarzt/Tierärztin besucht wird, um Anzeichen für das Auftreten von Seuchen, einschließlich der für die Art relevanten gelisteten Seuchen gemäß Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 und neu auftretender Seuchen, festzustellen und darüber zu informieren.

II.2.11.3.

der am Datum ihres Versands in die Union keinen nationalen Beschränkungen aus tierseuchenrechtlichen Gründen unterlag, einschließlich aufgrund der für die Art(en) relevanten gelisteten Seuchen gemäß Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 und neu auftretender Seuchen.

II.2.11.4.

in dem und um den in einem Radius von 10 km, der das Hoheitsgebiet eines Nachbarlands einschließen kann, mindestens 30 Tage vor dem Datum des Versands der Tiere in die Union keine der folgenden gelisteten Seuchen gemeldet wurde: Maul- und Klauenseuche, Infektion mit dem Rinderpest-Virus [, Infektion mit dem Rifttal-Fieber-Virus] (1) (5) [, Infektion mit Mycoplasma mycoides subsp. mycoides SC (Lungenseuche der Rinder)] (1) (6) [, Lungenseuche der Ziegen] (1) (7).

(1) Entweder:

[II.2.11.5.

in dem und um den in einem Radius von 150 km, der das Hoheitsgebiet eines Nachbarlands einschließen kann, mindestens 2 Jahre vor dem Datum des Versands der Tiere in die Union keine Epizootische Hämorrhagie gemeldet wurde.]

(1) (10) Oder:

[II.2.11.5.

der in einer von der Epizootischen Hämorrhagie saisonal freien Zone liegt.]

II.2.11.6.

in dem mindestens 42 Tage vor dem Datum des Versands der Tiere in die Union keine Infektion mit dem Mycobacterium-tuberculosis-Komplex (M. bovis, M. caprae und M. tuberculosis) bei gehaltenen Tieren gelisteter Arten gemeldet wurde.

II.2.11.7.

in dem mindestens 42 Tage vor dem Datum des Versands der Tiere in die Union keine Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis bei gehaltenen Tieren gelisteter Arten gemeldet wurde.

II.2.11.8.

in dem mindestens 15 Tage vor dem Datum des Versands der Tiere in die Union kein Milzbrand gemeldet wurde.

II.2.11.9.

in dem mindestens 30 Tage vor dem Datum des Versands der Tiere in die Union keine Surra (Trypanosoma evansi) gemeldet wurde, und wenn die Seuche in den letzten 2 Jahren vor dem Datum des Versands der Tiere in die Union in dem Herkunftsbetrieb gemeldet wurde, unterlag der betroffene Betrieb Beschränkungen bis zu dem Datum, an dem die infizierten Tiere aus dem Betrieb entfernt wurden und die im Betrieb verbleibenden Tiere mit Negativbefund einem Test auf Surra gemäß Anhang I Teil 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 der Kommission unterzogen wurden, der anhand von Proben durchgeführt wurde, die mindestens 6 Monate nach dem Datum der Entfernung der infizierten Tiere aus dem Betrieb entnommen wurden.

(1) (11)[II.2.11.10.

in dem mindestens 30 Tage vor dem Datum des Versands der Tiere in die Union keine Tollwut gemeldet wurde.]

Erläuterungen

Diese Veterinär-/amtliche Bescheinigung ist für den Eingang in die Union von Tieren der Familien Antilocapridae, Bovidae (ausgenommen Rinder, Schafe und Ziegen), Giraffidae, Moschidae und Tragulidae bestimmt, auch wenn die Union nicht der endgültige Bestimmungsort dieser Tiere ist.

Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Windsor-Rahmens (siehe die Gemeinsame Erklärung Nr. 1/2023 der Union und des Vereinigten Königreichs im mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft eingesetzten gemeinsamen Ausschuss vom 24. März 2023 (ABl. L 102 vom 17.4.2023, S. 87)) in Verbindung mit Anhang 2 dieses Rahmens schließen Bezugnahmen auf die Union in dieser Veterinär-/amtlichen Bescheinigung das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland ein.

Diese Veterinär-/amtliche Bescheinigung ist gemäß den Hinweisen zum Ausfüllen der Bescheinigungen nach Anhang I Kapitel 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 der Kommission auszufüllen.

Teil I:

Feld I.27.

:

„Identifizierungssystem und Identifikationsnummer”: Geben Sie das Mittel zur Identifizierung und die individuellen Identifizierungscodes der Tiere in Einklang mit Artikel 21 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 an, oder machen Sie für die Zonen mit dem Eintrag „ID“ in Spalte 6 der Tabelle in Anhang II Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 die Angabe im Einklang mit Artikel 21 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692.

Teil II:

(1)

Nichtzutreffendes streichen.

(2)

Den Code der Zone gemäß Spalte 2 der Tabelle in Anhang II Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 angeben.

(3)

Das Verladedatum darf nicht vor dem Datum der Zulassung der in Nummer II.2.1. genannten Zone für den Eingang in die Union oder in einem Zeitraum liegen, für den die Union Beschränkungen in Bezug auf den Eingang dieser Tiere aus dieser Zone in die Union erlassen hat.

(4)

Nur für die Zonen mit einem Anfangsdatum in Spalte 9 der Tabelle in Anhang II Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404.

(5)

Nicht für Huftiere der Familie Tragulidae.

(6)

Nur für Huftiere der Familie Syncerus cafer.

(7)

Nur für Huftiere der Familie Gazella spp.

(8)

Für die Zonen mit dem Eintrag „BTV“ in Spalte 7 der Tabelle in Anhang II Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404.

(9)

Für die Zonen mit dem Eintrag „SF-BTV“ in Spalte 7 der Tabelle in Anhang II Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404.

(10)

Für die Zonen mit dem Eintrag „SF-EHD“ in Spalte 7 der Tabelle in Anhang II Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404.

(11)

Nur für Huftiere der Familie Bovidae.

Amtlicher Tierarzt/Amtliche Tierärztin

Name (in Großbuchstaben)

 

Datum

Qualifikation und Amtsbezeichnung

Stempel

Unterschrift

KAPITEL 10

MUSTER DER VETERINÄRBESCHEINIGUNG FÜR DEN EINGANG IN DIE UNION VON TIEREN DER FAMILIEN TAPIRIDAE, RHINOCEROTIDAE UND ELEPHANTIDAE (MUSTER „RHINO“)

Teil I:   Beschreibung der Sendung

LAND

Veterinärbescheinigung für die EU


I.1.

Versender/ Ausführer

 

I.2.

Bezugsnummer der Bescheinigung

I.2a.

IMSOC-Bezugsnummer

 

Name

 

 

 

 

Anschrift

 

I.3.

Zuständige oberste Behörde

 

QR-Code

 

 

 

Land

ISO-Ländercode

I.4.

Zuständige örtliche Behörde

 

 

I.5.

Empfänger/ Einführer

 

I.6.

Für die Sendung verantwortlicher Unternehmer

 

 

Name

 

 

Name

 

 

Anschrift

 

 

Anschrift

 

 

Land

ISO-Ländercode

 

Land

ISO-Ländercode

I.7.

Herkunftsland

ISO-Ländercode

I.9.

Bestimmungsland

ISO-Ländercode

I.8.

Herkunftsregion

Code

I.10.

Bestimmungsregion

Code

I.11.

Versandort

 

I.12.

Bestimmungsort

 

 

Name

Registrierungs-/ Zulassungsnr.

 

Name

Registrierungs-/ Zulassungsnr.

 

Anschrift

 

 

Anschrift

 

 

Land

ISO-Ländercode

 

Land

ISO-Ländercode

I.13.

Verladeort

I.14.

Datum und Uhrzeit des Abtransports


I.15.

Transportmittel

 

I.16.

Eingangsgrenzkontrollstelle

 

☐ Flugzeug

☐ Schiff

I.17.

Begleitdokumente

 

☐ Eisenbahn

☐ Straßenfahrzeug

 

Art

Code

 

Kennzeichen

 

Land

ISO-Ländercode

 

Bezugsnummer des Handelspapiers

 


I.18.

 

 

 

 

I.19.

Transportbehälter-/Containernummer /Plombennummer

 

Transportbehälter-/Container-Nr.

Plombennummer

 

I.20.

Zertifiziert als/für

 

☐ Weitere Haltung

 

 

 

 

 

 

 

☐ Wanderzirkus/ Dressurnummern

 

 

☐ Quarantänebetrieb

☐ Ausstellung

 

 

 

 

 

 


I.21.

☐ Zur Durchfuhr

I.22.

☐ Für den Binnenmarkt

 

Drittland

ISO-Ländercode

I.23.

 


I.24.

 

I.25.

Gesamtmenge

I.26.

 


I.27.

Beschreibung der Sendung

KN-Code

Tierart

Unterart/Kategorie

Geschlecht

Identifizierungssystem

Identifikationsnummer

Alter

Menge

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Teil II:   Bescheinigung

LAND

Muster der Bescheinigung RHINO

 

II.

Gesundheitsinformationen

II.a

Bezugsnummer der Bescheinigung

II.b.

IMSOC-Bezugsnummer

II.1.

Tiergesundheitsbescheinigung

Der/Die unterzeichnete amtliche Tierarzt/Tierärztin bescheinigt, dass die in Teil I bezeichneten Tiere folgende Anforderungen erfüllen:

II.1.1.

Sie kommen aus der Zone mit dem Code __ - __ (2)‚ aus der am Datum der Ausstellung dieser Bescheinigung der Eingang von Tieren der Familien Tapiridae, Rhinocerotidae und Elephantidae in die Union zulässig ist, und die in Anhang II Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 der Kommission gelistet ist.

II.1.2.

Sie sind ununterbrochen:

a)

seit ihrer Geburt oder mindestens 6 Monate vor dem Datum ihres Versands in die Union in der in Nummer II.1.1. genannten Zone verblieben sowie

b)

seit ihrer Geburt oder mindestens 40 Tage vor dem Datum ihres Versands in die Union in ihrem Herkunftsbetrieb verblieben, und in diesem Zeitraum wurden keine Tiere dort eingestallt.

II.1.3.

Sie sind seit ihrer Geburt oder mindestens 6 Monate vor dem Datum ihres Versands in die Union nicht mit Tieren mit einem niedrigeren Gesundheitsstatus in Berührung gekommen.

II.1.4.

Sie sind nicht zur Tötung nach einem nationalen Tilgungsprogramm für Seuchen vorgesehen, einschließlich gelisteter und neu auftretender Seuchen.

II.1.5.

Sie wurden von ihrem Herkunftsbetrieb auf direktem Weg in die Union versandt, ohne einen anderen Betrieb zu durchlaufen.

II.1.6.

Sie wurden vom Datum ihres Versands aus ihrem Herkunftsbetrieb bis zum Datum ihres Versands in die Union an keinem Ort ausgeladen, der die in Nummer II.1.11. genannten Anforderungen nicht erfüllte, und in diesem Zeitraum sind sie nicht mit Tieren mit einem niedrigeren Gesundheitsstatus in Berührung gekommen.

II.1.7.

Sie werden am ___ ___ ____ (TT.MM.JJJJ) (3) für den Versand in die Union in ein Transportmittel verladen, das vor der Verladung mit einem von der zuständigen Behörde des Drittlands oder Gebiets zugelassenen Desinfektionsmittel gereinigt und desinfiziert wurde, und das so gebaut ist, dass:

a)

keine Tiere entweichen oder herausfallen können;

b)

visuelle Kontrollen des Haltungsbereichs der Tiere möglich sind;

c)

das Austreten von Tierexkrementen, Einstreu oder Tierfutter vermieden oder minimiert wird.

II.1.8.

Sie wurden mit Negativbefund einer klinischen Inspektion zur Feststellung von Anzeichen für das Auftreten von Seuchen, einschließlich der für die Art relevanten gelisteten Seuchen gemäß Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission und neu auftretender Seuchen, unterzogen, die durch eine(n) amtlichen Tierarzt/Tierärztin im Herkunftsdrittland oder Herkunftsgebiet oder einer Zone derselben innerhalb der letzten 24 Stunden vor dem Zeitpunkt der Verladung für den Versand in die Union durchgeführt wurde.

II.1.9.

Sie wurden nicht gegen [Maul und Klauenseuche und] (1) (4) die Infektion mit dem Rifttal-Fieber-Virus geimpft.

II.1.10.

Sie kommen aus einer Zone,

[II.1.10.1.

in der:

a)

keine Maul- und Klauenseuche gemeldet wurde:

(1) Entweder:

[mindestens 24 Monate vor dem Datum ihres Versands in die Union.]

(1)(5) Oder:

[seit dem __ __ ____ (TT.MM.JJJJ);]

b)

mindestens 12 Monate vor dem Datum ihres Versands in die Union nicht gegen Maul- und Klauenseuche geimpft wurde und in diesem Zeitraum keine gegen Maul- und Klauenseuche geimpften Tiere eingestallt wurden.] (1)(4)

II.1.10.2.

in der mindestens 12 Monate vor dem Datum ihres Versands in die Union keine Infektion mit dem Rifttal-Fieber-Virus gemeldet wurde, und in diesem Zeitraum:

a)

wurde gegen diese Seuchen nicht geimpft und

b)

wurden keine gegen diese Seuchen geimpften Tiere eingestallt.

II.1.11.

Sie kommen aus einem Betrieb,

II.1.11.1.

der von der zuständigen Behörde des Herkunftsdrittlands oder Herkunftsgebiets registriert wurde und unter deren Aufsicht steht und über ein System verfügt, mit dem mindestens 3 Jahre nach dem Datum des Versands der Tiere in die Union aktuelle Aufzeichnungen mit folgenden Angaben aufbewahrt werden:

a)

Art(en), Kategorien, Anzahl und gegebenenfalls Identifikation der Tiere, die in dem Betrieb gehalten werden;

b)

Verbringungen von Tieren in den und aus dem betreffenden Betrieb;

c)

Mortalität in dem Betrieb.

II.1.11.2.

der mit einer Häufigkeit, die im Verhältnis zu dem Risiko steht, das der Betrieb birgt, regelmäßig von einem/einer Tierarzt/Tierärztin besucht wird, um Anzeichen für das Auftreten von Seuchen, einschließlich der für die Art(en) relevanten gelisteten Seuchen gemäß Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 und neu auftretender Seuchen, festzustellen und darüber zu informieren.

II.1.11.3.

der am Datum des Versands der Tiere in die Union keinen nationalen Beschränkungen aus tierseuchenrechtlichen Gründen unterlag, einschließlich aufgrund der für die Art(en) relevanten gelisteten Seuchen gemäß Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 und neu auftretender Seuchen.

II.1.11.4.

in dem und um den in einem Radius von 10 km, der das Hoheitsgebiet eines Nachbarlands einschließen kann, mindestens 30 Tage vor dem Datum des Versands der Tiere in die Union keine der folgenden gelisteten Seuchen gemeldet wurde: [Maul und Klauenseuche und] (1) (4) Infektion mit dem Rifttal-Fieber-Virus.

II.1.11.5.

in dem mindestens 15 Tage vor dem Datum des Versands der Tiere in die Union kein Milzbrand gemeldet wurde.

Erläuterungen

Diese Veterinärbescheinigung ist für den Eingang in die Union von Tieren der Familie Tapiridae, Rhinocerotidae und Elephantidae bestimmt, auch wenn die Union nicht der endgültige Bestimmungsort der Tiere ist.

Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Windsor-Rahmens (siehe die Gemeinsame Erklärung Nr. 1/2023 der Union und des Vereinigten Königreichs im mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft eingesetzten gemeinsamen Ausschuss vom 24. März 2023 (ABl. L 102 vom 17.4.2023, S. 87)) in Verbindung mit Anhang 2 dieses Rahmens schließen Bezugnahmen auf die Union in dieser Veterinärbescheinigung das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland ein.

Diese Veterinärbescheinigung ist gemäß den Hinweisen zum Ausfüllen der Bescheinigungen nach Anhang I Kapitel 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 der Kommission auszufüllen.

Teil I:

Feld I.27.

:

„Identifizierungssystem und Identifikationsnummer”: Geben Sie das Mittel zur Identifizierung und die individuellen Identifizierungscodes der Tiere in Einklang mit Artikel 21 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 an, oder machen Sie für die Zonen mit dem Eintrag „ID“ in Spalte 6 der Tabelle in Anhang II Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 die Angabe im Einklang mit Artikel 21 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692.

Teil II:

(1)

Nichtzutreffendes streichen.

(2)

Den Code der Zone gemäß Spalte 2 der Tabelle in Anhang II Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 angeben.

(3)

Das Verladedatum darf nicht vor dem Datum der Zulassung der in Nummer II.1.1. genannten Zone für den Eingang in die Union oder in einem Zeitraum liegen, für den die Union Beschränkungen in Bezug auf den Eingang dieser Tiere aus dieser Zone in die Union erlassen hat.

(4)

Nur für Tiere der Familie Elephantidae.

(5)

Nur für die Zonen mit einem Anfangsdatum in Spalte 9 der Tabelle in Anhang II Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404.

Amtlicher Tierarzt/Amtliche Tierärztin

Name (in Großbuchstaben)

 

Datum

Qualifikation und Amtsbezeichnung

Stempel

Unterschrift

KAPITEL 11

MUSTER DER VETERINÄRBESCHEINIGUNG FÜR DEN EINGANG IN DIE UNION VON TIEREN DER FAMILIE HIPPOPOTAMIDAE (MUSTER „HIPPO“)

Teil I:   Beschreibung der Sendung

LAND

Veterinärbescheinigung für die EU


I.1.

Versender/ Ausführer

 

I.2.

Bezugsnummer der Bescheinigung

I.2a.

IMSOC-Bezugsnummer

 

Name

 

 

 

 

Anschrift

 

I.3.

Zuständige oberste Behörde

 

QR-Code

 

 

 

Land

ISO-Ländercode

I.4.

Zuständige örtliche Behörde

 

 

I.5.

Empfänger/ Einführer

 

I.6.

Für die Sendung verantwortlicher Unternehmer

 

 

Name

 

 

Name

 

 

Anschrift

 

 

Anschrift

 

 

Land

ISO-Ländercode

 

Land

ISO-Ländercode

I.7.

Herkunftsland

ISO-Ländercode

I.9.

Bestimmungsland

ISO-Ländercode

I.8.

Herkunftsregion

Code

I.10.

Bestimmungsregion

Code

I.11.

Versandort

 

I.12.

Bestimmungsort

 

 

Name

Registrierungs-/ Zulassungsnr.

 

Name

Registrierungs-/ Zulassungsnr.

 

Anschrift

 

 

Anschrift

 

 

Land

ISO-Ländercode

 

Land

ISO-Ländercode

I.13.

Verladeort

I.14.

Datum und Uhrzeit des Abtransports


I.15.

Transportmittel

 

I.16.

Eingangsgrenzkontrollstelle

 

☐ Flugzeug

☐ Schiff

I.17.

Begleitdokumente

 

☐ Eisenbahn

☐ Straßenfahrzeug

 

Art

Code

 

Kennzeichen

 

Land

ISO-Ländercode

 

Bezugsnummer des Handelspapiers

 


I.18.

 

 

 

 

I.19.

Transportbehälter-/Containernummer /Plombennummer

 

Transportbehälter-/Container-Nr.

Plombennummer

 

I.20.

Zertifiziert als/für

 

☐ Weitere Haltung

 

 

 

 

 

 

 

☐ Wanderzirkus/ Dressurnummern

 

 

☐ Quarantänebetrieb

☐ Ausstellung

 

 

 

 

 

 


I.21.

☐ Zur Durchfuhr

I.22.

☐ Für den Binnenmarkt

 

Drittland

ISO-Ländercode

I.23.

 


I.24.

 

I.25.

Gesamtmenge

I.26.

 


I.27.

Beschreibung der Sendung

KN-Code

Tierart

Unterart/Kategorie

Geschlecht

Identifizierungssystem

Identifikationsnummer

Alter

Menge

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Teil II:   Bescheinigung

LAND

Muster der Bescheinigung HIPPO

 

II.

Gesundheitsinformationen

II.a

Bezugsnummer der Bescheinigung

II.b.

IMSOC-Bezugsnummer

II.1.

Tiergesundheitsbescheinigung

Der/Die unterzeichnete amtliche Tierarzt/Tierärztin bescheinigt, dass die in Teil I bezeichneten Tiere folgende Anforderungen erfüllen:

II.1.1.

Sie kommen aus der Zone mit dem Code __ - __ (2)‚ aus der am Datum der Ausstellung dieser Veterinärbescheinigung der Eingang von Tieren der Familie Hippopotamidae in die Union zulässig ist, und die in Anhang II Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 der Kommission gelistet ist.

II.1.2.

Sie sind ununterbrochen:

a)

seit ihrer Geburt oder mindestens 6 Monate vor dem Datum ihres Versands in die Union in der in Nummer II.1.1. genannten Zone verblieben und

b)

seit ihrer Geburt oder mindestens 40 Tage vor dem Datum ihres Versands in die Union in ihrem Herkunftsbetrieb verblieben, und in diesem Zeitraum wurden keine Tiere der Familie Hippopotamidae und keine Tiere von Arten, die für dieselben Seuchen wie die Familie Hippopotamidae gelistet sind, dort eingestallt.

II.1.3.

Sie sind seit ihrer Geburt oder mindestens 6 Monate vor dem Datum ihres Versands in die Union nicht mit Tieren mit einem niedrigeren Gesundheitsstatus in Berührung gekommen.

II.1.4.

Sie sind nicht zur Tötung nach einem nationalen Tilgungsprogramm für Seuchen vorgesehen, einschließlich der in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission genannten, für die Art(en) relevanten gelisteten Seuchen und neu auftretender Seuchen.

II.1.5.

Sie wurden von ihrem Herkunftsbetrieb auf direktem Weg in die Union versandt, ohne einen anderen Betrieb zu durchlaufen.

II.1.6.

Sie wurden vom Datum ihres Versands aus ihrem Herkunftsbetrieb bis zum Datum ihres Versands in die Union an keinem Ort ausgeladen, der die in Nummer II.1.11. genannten Anforderungen nicht erfüllte, und in diesem Zeitraum sind sie nicht mit Tieren mit einem niedrigeren Gesundheitsstatus in Berührung gekommen.

II.1.7.

Sie werden am ___ ___ ____ (TT.MM.JJJJ) (3) für den Versand in die Union in ein Transportmittel verladen, das vor der Verladung mit einem von der zuständigen Behörde des Drittlands oder Gebiets zugelassenen Desinfektionsmittel gereinigt und desinfiziert wurde, und das so gebaut ist, dass:

a)

keine Tiere entweichen oder herausfallen können;

b)

visuelle Kontrollen des Haltungsbereichs der Tiere möglich sind;

c)

das Austreten von Tierexkrementen, Einstreu oder Tierfutter vermieden oder minimiert wird.

II.1.8.

Sie wurden innerhalb der letzten 24 Stunden vor dem Zeitpunkt der Verladung für den Versand in die Union einer klinischen Inspektion unterzogen, die durch eine(n) amtliche(n) Tierarzt/Tierärztin in dem Herkunftsdrittland oder Herkunftsgebiet oder der Zone derselben durchgeführt wurde, der/die keine Hinweise auf das Auftreten von Seuchen fand, einschließlich der für die Art(en) relevanten gelisteten Seuchen gemäß Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 und neu auftretender Seuchen.

II.1.9.

Sie wurden nicht gegen Maul und Klauenseuche, Infektion mit dem Rinderpest-Virus, Infektion mit dem Rifttal-Fieber-Virus, Infektion mit dem Mycobacterium-tuberculosis-Komplex (M. bovis, M. caprae und M. tuberculosis) und Infektion Brucella abortus, B. melitensis und B. suis geimpft.

II.1.10.

Sie kommen aus einer Zone,

II.1.10.1.

in der:

a)

keine Maul- und Klauenseuche gemeldet wurde:

(1) Entweder:

[mindestens 24 Monate vor dem Datum des Versands der Tiere in die Union;]

(1) (4) Oder:

[seit dem __ __ ____ (TT.MM.JJJJ);]

b)

mindestens 12 Monate vor dem Datum des Versands der Tiere in die Union nicht gegen Maul- und Klauenseuche geimpft wurde, und während dieses Zeitraums wurden keine gegen Maul- und Klauenseuche geimpften Tiere eingestallt.

II.1.10.2.

in der mindestens 12 Monate vor dem Datum des Versands der Tiere in die Union keine Infektion mit dem Rinderpest-Virus und keine Infektion mit dem Rifttal-Fieber-Virus gemeldet wurde, und in diesem Zeitraum:

a)

wurde gegen diese Seuchen nicht geimpft; Und:

b)

wurden keine gegen diese Seuchen geimpften Tiere eingestallt.

II.1.11.

Sie kommen aus einem Betrieb,

II.1.11.1.

der von der zuständigen Behörde des Herkunftsdrittlands oder Herkunftsgebiets registriert wurde und unter deren Aufsicht steht und über ein System verfügt, mit dem mindestens 3 Jahre nach dem Datum des Versands der Tiere in die Union aktuelle Aufzeichnungen mit folgenden Angaben aufbewahrt werden:

a)

Art(en), Kategorien, Anzahl und gegebenenfalls Identifikation der Tiere, die in dem Betrieb gehalten werden;

b)

Verbringungen von Tieren in den und aus dem betreffenden Betrieb;

c)

Mortalität in dem Betrieb.

II.1.11.2.

der mit einer Häufigkeit, die im Verhältnis zu dem Risiko steht, das der Betrieb birgt, regelmäßig von einem/einer Tierarzt/Tierärztin besucht wird, um Anzeichen für das Auftreten von Seuchen, einschließlich der für die Art(en) relevanten gelisteten Seuchen gemäß Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 und neu auftretender Seuchen, festzustellen und darüber zu informieren.

II.1.11.3.

der am Datum des Versands der Tiere in die Union keinen nationalen Beschränkungen aus tierseuchenrechtlichen Gründen unterlag, einschließlich aufgrund der für die Art(en) relevanten gelisteten Seuchen gemäß Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 und neu auftretender Seuchen.

II.1.11.4.

in dem und um den in einem Radius von 10 km, der das Hoheitsgebiet eines Nachbarlands einschließen kann, mindestens 30 Tage vor dem Datum des Versands der Tiere in die Union keine der folgenden gelisteten Seuchen gemeldet wurde: Maul und Klauenseuche, Infektion mit dem Rinderpest-Virus und Infektion mit dem Rifttal-Fieber-Virus.

II.1.11.5.

in dem mindestens 42 Tage vor dem Datum des Versands der Tiere in die Union keine Infektion mit dem Mycobacterium-tuberculosis-Komplex (M. bovis, M. caprae und M. tuberculosis) bei gehaltenen Tieren gelisteter Arten gemeldet wurde.

II.1.11.6.

in dem mindestens 42 Tage vor dem Datum des Versands der Tiere in die Union keine Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis bei gehaltenen Tieren gelisteter Arten gemeldet wurde.

II.1.11.7.

in dem mindestens 15 Tage vor dem Datum des Versands der Tiere in die Union kein Milzbrand gemeldet wurde.

(1) Entweder:

[II.1.11.8.

in dem mindestens 2 Jahre vor dem Datum des Versands der Tiere in die Union keine Surra (Trypanosoma evansi) gemeldet wurde.]

(1) Oder:

[II.1.11.8.

in dem mindestens 30 Tage vor dem Datum des Versands der Tiere in die Union keine Surra (Trypanosoma evansi) gemeldet wurde, und wenn die Seuche in den letzten 2 Jahren vor dem Datum des Versands der Tiere in die Union in dem Herkunftsbetrieb gemeldet wurde, unterlag der betroffene Betrieb Beschränkungen bis zu dem Datum, an dem die infizierten Tiere aus dem Betrieb entfernt wurden und die im Betrieb verbleibenden Tiere mit Negativbefund einem Test auf Surra gemäß Artikel 9 Buchstabe b Ziffer i der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 unterzogen wurden, der anhand von Proben durchgeführt wurde, die mindestens 6 Monate nach dem Datum der Entfernung der infizierten Tiere aus dem Betrieb entnommen wurden.]

Erläuterungen

Diese Veterinärbescheinigung ist für den Eingang in die Union von Tieren der Familie Hippopotamidae bestimmt, auch wenn die Union nicht der endgültige Bestimmungsort der Tiere ist.

Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Windsor-Rahmens (siehe die Gemeinsame Erklärung Nr. 1/2023 der Union und des Vereinigten Königreichs im mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft eingesetzten gemeinsamen Ausschuss vom 24. März 2023 (ABl. L 102 vom 17.4.2023, S. 87)) in Verbindung mit Anhang 2 dieses Rahmens schließen Bezugnahmen auf die Union in dieser Veterinärbescheinigung das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland ein.

Diese Veterinärbescheinigung ist gemäß den Hinweisen zum Ausfüllen der Bescheinigungen nach Anhang I Kapitel 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 der Kommission auszufüllen.

Teil I:

Feld I.27.

:

„Identifizierungssystem und Identifikationsnummer”: Geben Sie das Mittel zur Identifizierung und die individuellen Identifizierungscodes der Tiere in Einklang mit Artikel 21 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 an, oder machen Sie für die Zonen mit dem Eintrag „ID“ in Spalte 6 der Tabelle in Anhang II Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 die Angabe im Einklang mit Artikel 21 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692.

Teil II:

(1)

Nichtzutreffendes streichen.

(2)

Den Code der Zone gemäß Spalte 2 der Tabelle in Anhang II Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 angeben.

(3)

Das Verladedatum darf nicht vor dem Datum der Zulassung der in Nummer II.1.1. genannten Zone für den Eingang in die Union oder in einem Zeitraum liegen, für den die Union Beschränkungen in Bezug auf den Eingang dieser Tiere aus dieser Zone in die Union erlassen hat.

(4)

Nur für die Zonen mit einem Anfangsdatum in Spalte 9 der Tabelle in Anhang II Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404.

Amtlicher Tierarzt/Amtliche Tierärztin

Name (in Großbuchstaben)

 

Datum

Qualifikation und Amtsbezeichnung

Stempel

Unterschrift

KAPITEL 12

MUSTER DER VETERINÄR-/AMTLICHEN BESCHEINIGUNG FÜR DEN EINGANG IN DIE UNION VON CAMELIDAE UND CERVIDAE (MUSTER „CAM-CER“)

Teil I:   Beschreibung der Sendung

LAND

Veterinär-/amtliche Bescheinigung für den Eingang in die EU


I.1.

Versender/ Ausführer

 

I.2.

Bezugsnummer der Bescheinigung

I.2a.

IMSOC-Bezugsnummer

 

Name

 

 

 

 

Anschrift

 

I.3.

Zuständige oberste Behörde

 

QR-Code

 

 

 

Land

ISO-Ländercode

I.4.

Zuständige örtliche Behörde

 

 

I.5.

Empfänger/ Einführer

 

I.6.

Für die Sendung verantwortlicher Unternehmer

 

 

Name

 

 

Name

 

 

Anschrift

 

 

Anschrift

 

 

Land

ISO-Ländercode

 

Land

ISO-Ländercode

I.7.

Herkunftsland

ISO-Ländercode

I.9.

Bestimmungsland

ISO-Ländercode

I.8.

Herkunftsregion

Code

I.10.

Bestimmungsregion

Code

I.11.

Versandort

 

I.12.

Bestimmungsort

 

 

Name

Registrierungs-/ Zulassungsnr.

 

Name

Registrierungs-/ Zulassungsnr.

 

Anschrift

 

 

Anschrift

 

 

Land

ISO-Ländercode

 

Land

ISO-Ländercode

I.13.

Verladeort

I.14.

Datum und Uhrzeit des Abtransports


I.15.

Transportmittel

 

I.16.

Eingangsgrenzkontrollstelle

 

☐ Flugzeug

☐ Schiff

I.17.

Begleitdokumente

 

☐ Eisenbahn

☐ Straßenfahrzeug

 

Art

Code

 

Kennzeichen

 

Land

ISO-Ländercode

 

Bezugsnummer des Handelspapiers

 


I.18.

 

 

 

 

I.19.

Transportbehälter-/Containernummer /Plombennummer

 

Transportbehälter-/Container-Nr.

Plombennummer

 

I.20.

Zertifiziert als/für

 

☐ Weitere Haltung

 

 

 

 

 

 

 

☐ Wanderzirkus/ Dressurnummern

 

 

☐ Quarantänebetrieb

☐ Ausstellung

 

 

 

 

 

 


I.21.

☐ Zur Durchfuhr

I.22.

☐ Für den Binnenmarkt

 

Drittland

ISO-Ländercode

I.23.

 


I.24.

 

I.25.

Gesamtmenge

I.26.

 


I.27.

Beschreibung der Sendung

KN-Code

Tierart

Unterart/Kategorie

Geschlecht

Identifizierungssystem

Identifikationsnummer

Alter

Menge

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Teil II:   Bescheinigung

LAND

Muster der Bescheinigung CAM-CER

 

II.

Gesundheitsinformationen

II.a

Bezugsnummer der Bescheinigung

II.b.

IMSOC-Bezugsnummer

(1)[II.1.

Unbedenklichkeitsbescheinigung (zu streichen, wenn die Union nicht der endgültige Bestimmungsort der Tiere ist)

Der/Die unterzeichnete amtliche Tierarzt/Tierärztin bescheinigt, dass die in Teil I bezeichneten Tiere folgende Anforderungen erfüllen:

II.1.1.

Sie erhielten keine

a)

Stilbene oder Stoffe mit thyreostatischer Wirkung;

b)

Stoffe mit östrogener, androgener bzw. gestagener Wirkung oder β-Agonisten, die zu anderen als therapeutischen oder tierzüchterischen Zwecken (im Sinne der Begriffsbestimmung der Richtlinie 96/22/EG des Rates) verabreicht wurden.

II.1.2.

Sie erfüllen die von dem gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2292 der Kommission vorgelegten Kontrollplan vorgesehenen Garantien, und die Kategorie „Farmwild“ ist in Anhang -I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/405 der Kommission für das Herkunftsdrittland oder Herkunftsdrittlandsgebiet mit einem Eintrag „X“ gelistet.]

(1) (10)[II.1a.

Attestierung in Bezug auf die Delegierte Verordnung (EU) 2023/905 der Kommission (zu streichen, wenn die Union nicht der endgültige Bestimmungsort der Tiere ist)

Der/Die unterzeichnete amtliche Tierarzt/Tierärztin bescheinigt, dass den in Teil I bezeichneten Tieren weder antimikrobielle Arzneimittel zur Wachstumsförderung oder Erhöhung der Ertragsleistung noch antimikrobielle Arzneimittel verabreicht wurden, die einen antimikrobiellen Wirkstoff enthalten, der in der Liste der antimikrobiellen Wirkstoffe, die der Behandlung bestimmter Infektionen beim Menschen vorbehalten bleiben müssen, in der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1255 der Kommission aufgeführt ist, wie in Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/905 vorgesehen, und sie stammen aus einem im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2598 der Kommission gelisteten Drittland oder Drittlandsgebiet.]

II.2.

Tiergesundheitsbescheinigung

Der/Die unterzeichnete amtliche Tierarzt/Tierärztin bescheinigt, dass die in Teil I bezeichneten Tiere folgende Anforderungen erfüllen:

II.2.1.

Sie kommen aus der Zone mit dem Code __ - __ (2)‚ aus der am Datum der Ausstellung dieser Veterinär-/amtlichen Bescheinigung der Eingang von Camelidae und in die Union zulässig ist, und die in Anhang II Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 der Kommission gelistet ist.

II.2.2.

Sie sind ununterbrochen:

a)

seit ihrer Geburt oder mindestens 6 Monate vor dem Datum ihres Versands in die Union in der in Nummer II.2.1. genannten Zone verblieben sowie

b)

seit ihrer Geburt oder mindestens 40 Tage vor dem Datum ihres Versands in die Union in ihrem Herkunftsbetrieb verblieben, und in diesem Zeitraum wurden keine Tiere dort eingestallt.

II.2.3.

Sie sind seit ihrer Geburt oder mindestens 6 Monate vor dem Datum ihres Versands in die Union nicht mit Tieren mit einem niedrigeren Gesundheitsstatus in Berührung gekommen.

II.2.4.

Sie sind nicht zur Tötung nach einem nationalen Tilgungsprogramm für Seuchen vorgesehen, einschließlich der für die Art(en) relevanten gelisteten Seuchen gemäß Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission und neu auftretender Seuchen.

II.2.5.

Sie wurden von ihrem Herkunftsbetrieb auf direktem Weg in die Union versandt, ohne einen anderen Betrieb zu durchlaufen.

II.2.6.

Sie wurden vom Datum ihres Versands aus ihrem Herkunftsbetrieb bis zum Datum ihres Versands in die Union an keinem Ort ausgeladen, der die in Nummer II.2.11. genannten Anforderungen nicht erfüllte, und in diesem Zeitraum sind sie nicht mit Tieren mit einem niedrigeren Gesundheitsstatus in Berührung gekommen.

II.2.7.

Sie werden am ___ ___ ____ (TT.MM.JJJJ) (3) für den Versand in die Union in ein Transportmittel verladen, das vor der Verladung mit einem von der zuständigen Behörde des Drittlands oder Gebiets zugelassenen Desinfektionsmittel gereinigt und desinfiziert wurde, und das so gebaut ist, dass:

a)

keine Tiere entweichen oder herausfallen können;

b)

visuelle Kontrollen des Haltungsbereichs der Tiere möglich sind;

c)

das Austreten von Tierexkrementen, Einstreu oder Tierfutter vermieden oder minimiert wird.

II.2.8.

Sie wurden innerhalb der letzten 24 Stunden vor dem Zeitpunkt der Verladung für den Versand in die Union einer klinischen Inspektion unterzogen, die durch eine(n) amtliche(n) Tierarzt/Tierärztin in dem Herkunftsdrittland oder Herkunftsgebiet oder der Zone derselben durchgeführt wurde, der/die keine Hinweise auf das Auftreten von Seuchen fand, einschließlich der für die Art(en) relevanten gelisteten Seuchen gemäß Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 und neu auftretender Seuchen.

II.2.9.

Die Tiere wurden nicht gegen folgende Seuchen geimpft:

a)

Maul- und Klauenseuche, Infektion mit dem Rinderpest-Virus, Infektion mit dem Rifttal-Fieber-Virus, Infektion mit dem Virus der Pest der kleinen Wiederkäuer, Infektion mit dem Mycobacterium-tuberculosis-Komplex (M. bovis, M. caprae und M. tuberculosis) sowie Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis und

b)

Infektion mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24) mit Lebendimpfstoff innerhalb der letzten 60 Tage vor ihrem Versand in die Union.

II.2.10.

Sie kommen aus einer Zone,

II.2.10.1.

in der:

a)

keine Maul- und Klauenseuche gemeldet wurde:

(1) Entweder:

[mindestens 24 Monate vor dem Datum ihres Versands in die Union.]

(1) (4) Oder:

[seit dem __ __ ____ (TT.MM.JJJJ);]

b)

mindestens 12 Monate vor dem Datum des Versands in die Union nicht gegen Maul- und Klauenseuche geimpft wurde und in diesem Zeitraum keine gegen Maul- und Klauenseuche geimpften Tiere eingestallt wurden.

II.2.10.2.

in der mindestens 12 Monate vor dem Datum des Versands der Tiere in die Union keine Infektion mit dem Rinderpest-Virus, Infektion mit dem Rifttal-Fieber-Virus oder Infektion mit dem Virus der Pest der kleinen Wiederkäuer gemeldet wurde, und in diesem Zeitraum:

a)

wurde gegen diese Seuchen nicht geimpft und

b)

wurden keine gegen diese Seuchen geimpften Tiere eingestallt.

(1) (5)

Entweder:[II.2.10.3.

die frei von einer Infektion mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24) ist.]

(1) Oder:

[II.2.10.3.

die saisonal frei von einer Infektion mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24) ist:

(1) (6) Entweder:

[mindestens 60 Tage vor dem Datum des Versands der Tiere in die Union.]

(1) (6) Oder:

[mindestens 28 Tage vor dem Datum des Versands der Tiere in die Union, und die Tiere wurden einem serologischen Test in Übereinstimmung mit Artikel 9 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 mit Negativbefund unterzogen, der anhand von Proben durchgeführt wurde, die mindestens 28 Tage nach dem Datum der Verbringung der Tiere in die saisonal freie Zone genommen wurden.]]

(1) (6) Oder:

[mindestens 14 Tage vor dem Datum des Versands der Tiere in die Union, und sie wurden mit Negativbefund einem PCR-Test unterzogen, der anhand von mindestens 14 Tage nach dem Datum der Verbringung der Tiere in die saisonal freie Zone entnommenen Proben durchgeführt wurde.]]

(1) Oder:

[II.2.10.3.

die nicht frei von einer Infektion mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24) ist, und die Tiere wurden gegen alle mindestens 2 Jahre vor dem Datum des Versands der Tiere in die Union in dieser Zone gemeldeten Serotypen (1-24) des Virus der Blauzungenkrankheit geimpft und befinden sich noch innerhalb des in den Spezifikationen des Impfstoffs garantierten Immunitätszeitraums. Und:

(1) Entweder:

[Sie wurden mehr als 60 Tage vor dem Datum des Versands der Tiere in die Union geimpft.]]

(1) Oder:

[Sie wurden mit einem inaktivierten Impfstoff geimpft und mit Negativbefund einem PCR-Test unterzogen, der an mindestens 14 Tage nach dem Datum des Einsetzens der Immunität, wie in den Spezifikationen des Impfstoffs angegeben, entnommenen Proben durchgeführt wurde.]]

(1) Oder:

[II.2.10.3.

die nicht frei von einer Infektion mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24) ist, und die Tiere wurden mit Positivbefund einem serologischen Test unterzogen, mit dem spezifische Antikörper gegen alle in dieser Zone in den letzten 2 Jahren vor dem Datum des Versands der Tiere in die Union gemeldeten Serotypen (1-24) des Virus der Blauzungenkrankheit nachgewiesen werden können. Und:

(1) Entweder:

[Der serologische Test wurde an mindestens 60 Tage vor dem Datum des Versands der Tiere in die Union entnommenen Proben durchgeführt.]]

(1) Oder:

[Der serologische Test wurde an mindestens 30 Tage vor dem Datum des Versands der Tiere in die Union entnommenen Proben durchgeführt, und die Tiere wurden anhand von frühestens 14 Tage vor dem Datum des Versands der Tiere in die Union entnommenen Proben mit Negativbefund einem PCR-Test unterzogen.]]

II.2.11.

Sie kommen aus einem Betrieb,

II.2.11.1.

der von der zuständigen Behörde des Herkunftsdrittlands oder Herkunftsgebiets registriert wurde und unter deren Aufsicht steht und über ein System verfügt, mit dem mindestens 3 Jahre nach dem Datum des Versands der Tiere in die Union aktuelle Aufzeichnungen mit folgenden Angaben aufbewahrt werden:

a)

Art(en), Kategorien, Anzahl und gegebenenfalls Identifikation der Tiere, die in dem Betrieb gehalten werden;

b)

Verbringungen von Tieren in den und aus dem betreffenden Betrieb;

c)

Mortalität in dem Betrieb.

II.2.11.2.

der mit einer Häufigkeit, die im Verhältnis zu dem Risiko steht, das der Betrieb birgt, regelmäßig von einem/einer Tierarzt/Tierärztin besucht wird, um Anzeichen für das Auftreten von Seuchen, einschließlich der für die Art(en) relevanten gelisteten Seuchen gemäß Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 und neu auftretender Seuchen, festzustellen und darüber zu informieren.

II.2.11.3.

der am Datum des Versands der Tiere in die Union keinen nationalen Beschränkungen aus tierseuchenrechtlichen Gründen unterlag, einschließlich aufgrund der für die Art(en) relevanten gelisteten Seuchen gemäß Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 und neu auftretender Seuchen.

II.2.11.4.

in dem und um den in einem Radius von 10 km, der das Hoheitsgebiet eines Nachbarlands einschließen kann, mindestens 30 Tage vor dem Datum des Versands der Tiere in die Union keine der folgenden gelisteten Seuchen gemeldet wurde: Maul- und Klauenseuche, Infektion mit dem Rifttal-Fieber-Virus und Infektion mit dem Virus der Pest der kleinen Wiederkäuer.

(1) Entweder:

[II.2.11.5.

in dem und um den in einem Radius von 150 km, der das Hoheitsgebiet eines Nachbarlands einschließen kann, mindestens 2 Jahre vor dem Datum des Versands der Tiere in die Union keine Epizootische Hämorrhagie gemeldet wurde.]

(1) (7) Oder:

[II.2.11.5.

der in einer von der Epizootischen Hämorrhagie saisonal freien Zone liegt.]

II.2.11.6.

der gemäß den Verfahren in Anhang II Teil 2 Nummern 1 und 2 oder Teil 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 der Kommission mindestens 12 Monate vor dem Datum des Versands der in Teil I bezeichneten Tiere in die Union einer Überwachung zum Nachweis einer Infektion mit dem Mycobacterium-tuberculosis-Komplex (M. bovis, M. caprae und M. tuberculosis) bei Tieren derselben Arten wie in Teil I bezeichnet unterzogen wird, und in diesem Zeitraum gilt:

a)

Dort wurden nur Tiere aus Betrieben aufgenommen, die eine solche Überwachung durchführen;

(1) Entweder:

[b)

bei dort gehaltenen Tieren derselben Art(en) wurde keine Infektion mit dem Mycobacterium-tuberculosis-Komplex (M. bovis, M. caprae und M. tuberculosis) gemeldet.]

(1) Oder:

[b)

es wurden Infektionen mit dem Mycobacterium-tuberculosis-Komplex (M. bovis, M. caprae und M. tuberculosis) bei dort gehaltenen Tieren der in Teil I bezeichneten Art(en) gemeldet, und es wurden Maßnahmen gemäß Anhang II Teil 2 Nummer 3 oder Teil 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 ergriffen.]

II.2.11.7.

in dem mindestens 42 Tage vor dem Datum des Versands der Tiere in die Union keine Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis bei Tieren der in Teil I bezeichneten Art(en) gemeldet wurde, und die in Teil I bezeichneten Tiere wurden mittels einer der Diagnosemethoden gemäß Anhang I Teil 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 mit Negativbefund einem Test zum Nachweis einer Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis unterzogen, der anhand einer in den letzten 30 Tagen vor dem Datum ihres Versands in die Union und – im Fall von weiblichen Tieren nach der Geburt – mindestens 30 Tage post partum entnommenen Probe durchgeführt wurde.

II.2.11.8.

in dem mindestens 30 Tage vor dem Datum des Versands der Tiere in die Union keine Tollwut gemeldet wurde.

II.2.11.9.

in dem mindestens 15 Tage vor dem Datum des Versands der Tiere in die Union kein Milzbrand gemeldet wurde.

II.2.11.10.

in dem mindestens 30 Tage vor dem Datum des Versands der Tiere in die Union keine Surra (Trypanosoma evansi) gemeldet wurde, und wenn die Seuche in den letzten 2 Jahren vor dem Datum des Versands der Tiere in die Union in dem Herkunftsbetrieb gemeldet wurde, unterlag der betroffene Betrieb Beschränkungen bis zu dem Datum, an dem die infizierten Tiere aus dem Betrieb entfernt wurden und die im Betrieb verbleibenden Tiere mit Negativbefund einem Test auf Surra gemäß Anhang I Teil 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 unterzogen wurden, der anhand von Proben durchgeführt wurde, die mindestens 6 Monate nach dem Datum der Entfernung der infizierten Tiere aus dem Betrieb entnommen wurden.

(1) (8)[II.2.11.11.

für den – falls in den letzten 3 Jahren vor dem Datum des Versands der Tiere in die Union eine Infektion mit Burkholderia mallei (Rotz) gemeldet wurde – nach dem Datum des letzten Ausbruchs so lange von der zuständigen Behörde verhängte Verbringungsbeschränkungen galten, bis

a)

zu dem Datum, an dem die infizierten Tiere getötet und beseitigt wurden und

b)

zu dem Datum, an dem die verbleibenden Tiere mit Negativbefund einem Test gemäß Kapitel 3.5.11 Nummer 3.1. des WOAH-Handbuchs für Landtiere (Fassung 2015) unterzogen wurden, der anhand von Proben durchgeführt wurde, die mindestens 6 Monate nach dem Datum der Tötung und Beseitigung der infizierten Tiere und der Reinigung und Desinfektion des Betriebs entnommen wurden.]

(1) (9)[II.2.12.

Sie stammen aus einem Betrieb, in dem mindestens 30 Tage vor dem Datum des Versands der Tiere in die Union bei Camelidae keine Infektiöse bovine Rhinotracheitis/infektiöse pustulöse Vulvovaginitis gemeldet wurde.]

Erläuterungen

Diese Veterinär-/amtliche Bescheinigung ist für den Eingang in die Union von Camelidae und Cervidae bestimmt, auch wenn die Union nicht der endgültige Bestimmungsort der Tiere ist.

Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Windsor-Rahmens (siehe die Gemeinsame Erklärung Nr. 1/2023 der Union und des Vereinigten Königreichs im mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft eingesetzten gemeinsamen Ausschuss vom 24. März 2023 (ABl. L 102 vom 17.4.2023, S. 87)) in Verbindung mit Anhang 2 dieses Rahmens schließen Bezugnahmen auf die Union in dieser Veterinär-/amtlichen Bescheinigung das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland ein.

Diese Veterinär-/amtliche Bescheinigung ist gemäß den Hinweisen zum Ausfüllen der Bescheinigungen nach Anhang I Kapitel 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 der Kommission auszufüllen.

Teil I:

Feld I.27.

:

„Identifizierungssystem und Identifikationsnummer”: Geben Sie das Mittel zur Identifizierung und die individuellen Identifizierungscodes der Tiere in Einklang mit Artikel 21 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 an, oder machen Sie für die Zonen mit dem Eintrag „ID“ in Spalte 6 der Tabelle in Anhang II Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 die Angabe im Einklang mit Artikel 21 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692.

Teil II:

(1)

Nichtzutreffendes streichen.

(2)

Den Code der Zone gemäß Spalte 2 der Tabelle in Anhang II Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 angeben.

(3)

Das Verladedatum darf nicht vor dem Datum der Zulassung der in Nummer II.2.1. genannten Zone für den Eingang in die Union oder in einem Zeitraum liegen, für den die Union Beschränkungen in Bezug auf den Eingang dieser Tiere aus dieser Zone in die Union erlassen hat.

(4)

Nur für die Zonen mit einem Anfangsdatum in Spalte 9 der Tabelle in Anhang II Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404.

(5)

Für die Zonen mit dem Eintrag „BTV“ in Spalte 7 der Tabelle in Anhang II Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404.

(6)

Für die Zonen mit dem Eintrag „SF-BTV“ in Spalte 7 der Tabelle in Anhang II Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404.

(7)

Für die Zonen mit dem Eintrag „SF-EHD“ in Spalte 7 der Tabelle in Anhang II Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404.

(8)

Nur für Huftiere der Familie Camelidae.

(9)

Nur anwendbar, wenn der Bestimmungsmitgliedstaat oder die Schweiz, in Übereinstimmung mit dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen (ABl. L 114 vom 30.4.2002, S. 132), entweder den Status „seuchenfrei“ oder ein genehmigtes Tilgungsprogramm für die Infektiöse bovine Rhinotracheitis/infektiöse pustulöse Vulvovaginitis hat.

(10)

Gilt für Sendungen, die ab dem 3. September 2026 in die Union verbracht werden.

Amtlicher Tierarzt/Amtliche Tierärztin

Name (in Großbuchstaben)

 

Datum

Qualifikation und Amtsbezeichnung

Stempel

Unterschrift

KAPITEL 13

MUSTER DER VETERINÄR-/AMTLICHEN BESCHEINIGUNG UND MUSTER DER ERKLÄRUNG FÜR DEN EINGANG IN DIE UNION EINES EQUIDEN (MUSTER „EQUI-X“)

Teil I:   Beschreibung der Sendung

LAND

Veterinär-/amtliche Bescheinigung für den Eingang in die EU


I.1.

Versender/ Ausführer

 

I.2.

Bezugsnummer der Bescheinigung

I.2a.

IMSOC-Bezugsnummer

 

Name

 

 

 

 

Anschrift

 

I.3.

Zuständige oberste Behörde

 

QR-Code

 

 

 

Land

ISO-Ländercode

I.4.

Zuständige örtliche Behörde

 

 

I.5.

Empfänger/ Einführer

 

I.6.

Für die Sendung verantwortlicher Unternehmer

 

 

Name

 

 

Name

 

 

Anschrift

 

 

Anschrift

 

 

Land

ISO-Ländercode

 

Land

ISO-Ländercode

I.7.

Herkunftsland

ISO-Ländercode

I.9.

Bestimmungsland

ISO-Ländercode

I.8.

Herkunftsregion

Code

I.10.

Bestimmungsregion

Code

I.11.

Versandort

 

I.12.

Bestimmungsort

 

 

Name

Registrierungs-/ Zulassungsnr.

 

Name

Registrierungs-/ Zulassungsnr.

 

Anschrift

 

 

Anschrift

 

 

Land

ISO-Ländercode

 

Land

ISO-Ländercode

I.13.

Verladeort

I.14.

Datum und Uhrzeit des Abtransports


I.15.

Transportmittel

 

I.16.

Eingangsgrenzkontrollstelle

 

☐ Flugzeug

☐ Schiff

I.17.

Begleitdokumente

 

☐ Eisenbahn

☐ Straßenfahrzeug

 

Art

Code

 

Kennzeichen

 

Land

ISO-Ländercode

 

Bezugsnummer des Handelspapiers

 


I.18.

 

 

 

 

I.19.

Transportbehälter-/Containernummer / Plombennummer

 

Transportbehälter-/ Containernummer

Plombennummer

 

I.20.

Zertifiziert als/für

 

 

 

 

 

 

☐ Weitere Haltung

☐ Registrierter Equide

☐ Registriertes Pferd

 

 

 

 

 

 


I.21.

Zur Durchfuhr

I.22.

☐ Für den Binnenmarkt

 

Drittland

ISO-Ländercode

I.23.

 


I.24.

 

I.25.

Gesamtmenge

I.26.

 


I.27.

Beschreibung der Sendung

KN-Code

Tierart

Unterart / Kategorie

Geschlecht

Identifizierungssystem

Identifikationsnummer

Alter

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Teil II   Bescheinigung

LAND

Muster der Bescheinigung EQUI-X

 

II.

Gesundheitsinformationen

II.a.

Bezugsnummer der Bescheinigung

II.b.

IMSOC-Bezugsnummer

II.   Tiergesundheitsbescheinigung

Der/Die unterzeichnete amtliche Tierarzt/Tierärztin bescheinigt hiermit Folgendes:

II.1.

Der in Teil I bezeichnete Equide erfüllt folgende Anforderungen:

II.1.1.

Er ist weder zur Schlachtung für den menschlichen Verzehr noch zur Schlachtung im Rahmen der Tilgung einer auf Equiden übertragbaren infektiösen oder ansteckenden Tierseuche bestimmt. Und:

(1) Entweder:

[Es handelt sich um einen registrierten Equiden im Sinne der Begriffsbestimmung nach Artikel 2 Nummer 12 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission.]

(1) Oder:

[Es handelt sich um ein registriertes Pferd im Sinne der Begriffsbestimmung nach Artikel 2 Nummer 12 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692.]

(1) Oder:

[Es handelt sich um einen anderen Equiden als einen registrierten Equiden oder ein registriertes Pferd.]

II.1.2.

Er hat keine Anzeichen oder Symptome von für Equiden in der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission gelisteten Seuchen bei der klinischen Untersuchung gezeigt, die am ___ ___ ____ (TT.MM.JJJJ(2) durchgeführt wurde, d. h. innerhalb der letzten 24 Stunden bzw. im Fall eines registrierten Equiden innerhalb der letzten 48 Stunden oder am letzten Werktag vor dem Datum des Versands des Tieres aus dem registrierten Betrieb in die Union.

II.1.3.

Er erfüllt die Anforderungen gemäß den Nummern II.2. bis II.5. sowie, falls anwendbar, gemäß Nummer II.6. dieser Veterinär-/amtlichen Bescheinigung.

II.1.4.

Er ist von einer schriftlichen, von dem für das Tier verantwortlichen Unternehmer unterzeichneten Erklärung begleitet, die Bestandteil dieser Veterinär-/amtlichen Bescheinigung ist.

II.2.

Bescheinigung über das Versanddrittland oder Versandgebiet oder die Zone derselben und den Versandbetrieb

II.2.1.

Der in Teil I bezeichnete Equide wird versandt aus … (Name des Drittlands oder Gebiets oder der Zone derselben einfügen), einem Drittland oder Gebiet oder einer Zone derselben, das/die am Datum der Ausstellung dieser Veterinär-/amtlichen Bescheinigung den Code __-__ (3) hat und der Statusgruppe … (3) zugeordnet ist.

II.2.2.

Der in Teil I bezeichnete Equide kommt aus einem Drittland oder Gebiet oder einer Zone derselben, in dem/der in den letzten 24 Monaten vor dem Datum des Versands des Tieres in die Union kein klinischer, serologischer (bei ungeimpften Equiden) oder epidemiologischer Nachweis der Afrikanischen Pferdepest erbracht wurde und in den letzten 12 Monaten vor dem Datum des Versands des Tieres in die Union nicht gegen die Afrikanische Pferdepest geimpft wurde.

II.2.3.

Der in Teil I bezeichnete Equide kommt aus einem Betrieb, der in einem Drittland oder Gebiet oder einer Zone derselben liegt, in dem/der:

(1) Entweder:

[in den letzten 36 Monaten vor dem Datum des Versands des Tieres in die Union keine Infektion mit Burkholderia mallei (Rotz) gemeldet wurde.]

(1) Oder:

[in den letzten 36 Monaten vor dem Datum des Versands des Tieres in die Union ein von der Union (2) anerkanntes Überwachungsprogramm für die Infektion mit Burkholderia mallei (Rotz) durchgeführt wurde und:

(1) Entweder:

[in den letzten 36 Monaten vor dem Datum des Versands des Tieres in die Union im Versandbetrieb keine Infektion mit Burkholderia mallei (Rotz) gemeldet wurde.]]

(1) Oder:

[in den letzten 36 Monaten vor dem Datum des Versands des Tieres in die Union eine Infektion mit Burkholderia mallei (Rotz) in dem Betrieb gemeldet wurde, und nach dem Datum des letzten Ausbruchs unterlag der Betrieb Verbringungsbeschränkungen:

(1) Entweder:

[bis die in dem Betrieb verbleibenden Equiden einem Komplementbindungstest auf Infektion mit Burkholderia mallei (Rotz) (4) unterzogen wurden, der mit Negativbefund bei einer Serumverdünnung von 1:5 anhand von Proben durchgeführt wurde, die mindestens 6 Monate nach dem Datum der Tötung und Beseitigung der infizierten Tiere entnommen wurden.]]]

(1) Oder:

[mindestens 30 Tage nach dem Datum, an dem das letzte Tier einer gelisteten Art in dem Betrieb getötet und beseitigt wurde und der Betrieb gereinigt und desinfiziert wurde.]]]

II.2.4.

Der in Teil I bezeichnete Equide kommt aus einem Betrieb, der in einem Drittland oder Gebiet oder einer Zone derselben liegt, in dem/der:

(1) Entweder:

[in den letzten 24 Monaten vor dem Datum des Versands des Tieres in die Union keine Surra gemeldet wurde.]

(1) Oder:

[in den letzten 24 Monaten vor dem Datum des Versands des Tieres in die Union ein von der Union (2) anerkanntes Überwachungsprogramm für Surra durchgeführt wurde und:

(1) Entweder:

[in den letzten 24 Monaten vor dem Datum des Versands des Tieres in die Union in dem Betrieb keine Surra gemeldet wurde.]]

(1) Oder:

[in den letzten 24 Monaten vor dem Datum des Versands des Tieres in die Union ein Fall/Fälle von Surra in dem Betrieb gemeldet wurde(n), und nach dem letzten Ausbruch unterlag der Betrieb Verbringungsbeschränkungen:

(1) Entweder:

[bis zu dem Datum, an dem die in dem Betrieb verbliebenen Tiere einem enzymgebundenen Immunoassay (ELISA) auf Trypanosomiasis oder einem Card-Agglutinationstest auf Trypanosomiasis (CATT) bei einer Serumverdünnung von 1:4 (4) unterzogen wurden, der anhand von Proben, die mindestens 6 Monate nach dem Datum der Entfernung des letzten infizierten Tieres aus dem Betrieb entnommen wurden, mit Negativbefund durchgeführt wurde.]]]

(1) Oder:

[mindestens 30 Tage nach dem Datum, an dem das letzte Tier einer gelisteten Art in dem Betrieb getötet und beseitigt oder geschlachtet wurde und der Betrieb gereinigt und desinfiziert wurde.]]]

II.2.5.

Der in Teil I bezeichnete Equide kommt aus einem Betrieb, der in einem Drittland oder Gebiet oder einer Zone derselben liegt, in dem/der:

(1) Entweder:

[in den letzten 24 Monaten vor dem Datum des Versands des Tieres in die Union keine Beschälseuche gemeldet wurde.]

(1) Oder:

[in den letzten 24 Monaten vor dem Datum des Versands des Tieres in die Union ein von der Union (2) anerkanntes Überwachungsprogramm für die Beschälseuche durchgeführt wurde und:

(1) Entweder:

[in den letzten 24 Monaten vor dem Datum des Versands des Tieres in die Union in dem Betrieb keine Beschälseuche gemeldet wurde.]]

(1) Oder:

[in den letzten 24 Monaten vor dem Datum des Versands des Tieres in die Union ein Fall/Fälle von Beschälseuche in dem Betrieb gemeldet wurde(n), und nach dem letzten Ausbruch unterlag der Betrieb Verbringungsbeschränkungen:

(1) Entweder:

[bis zu dem Datum, an dem die in dem Betrieb verbliebenen Equiden, ausgenommen kastrierte männliche Equiden, einem Komplementbindungstest auf Beschälseuche bei einer Serumverdünnung von mindestens 1:5 (4) unterzogen wurden, der anhand von Proben, die mindestens 6 Monate nach dem Datum der Tötung und Beseitigung oder Schlachtung der infizierten Tiere oder nach dem Datum der Kastration der infizierten unkastrierten Equiden entnommen wurden, mit Negativbefund durchgeführt wurde.]]]

(1) Oder:

[mindestens 30 Tage nach dem Datum, an dem das letzte Tier einer gelisteten Art in dem Betrieb getötet und beseitigt oder geschlachtet wurde und der Betrieb gereinigt und desinfiziert wurde.]]]

II.2.6.

Der in Teil I bezeichnete Equide kommt aus einem Betrieb, in dem:

(1) Entweder:

[in den letzten 12 Monaten vor dem Datum des Versands des Tieres in die Union keine Ansteckende Blutarmut der Einhufer gemeldet wurde.]

(1) Oder:

[in den letzten 12 Monaten vor dem Datum des Versands des Tieres in die Union ein Fall/Fälle von Ansteckender Blutarmut der Einhufer in dem Betrieb gemeldet wurde(n), und nach dem letzten Ausbruch unterlag der Betrieb Verbringungsbeschränkungen:

(1) Entweder:

[bis zu dem Datum, an dem die in dem Betrieb verbleibenden Equiden einem Agargel-Immundiffusionstest (AGID oder Coggins-Test) oder einem ELISA (4) auf die Ansteckende Blutarmut der Einhufer mit Negativbefund anhand von 2 Proben unterzogen wurden, die im Abstand von mindestens 90 Tagen nach dem Datum der Tötung und Beseitigung oder der Schlachtung der infizierten Tiere und der Reinigung und Desinfektion des Betriebs entnommen wurden.]]

(1) Oder:

[mindestens 30 Tage nach dem Datum, an dem das letzte Tier einer gelisteten Art in dem Betrieb getötet und beseitigt oder geschlachtet wurde und der Betrieb gereinigt und desinfiziert wurde.]]

II.2.7.

Der in Teil I bezeichnete Equide kommt aus einem Betrieb, in dem:

II.2.7.1.

in den letzten 30 Tagen vor dem Datum des Versands des Tieres in die Union keine Infektion mit dem Tollwut-Virus bei gehaltenen Landtieren gemeldet wurde;

II.2.7.2.

in den letzten 15 Tagen vor dem Datum des Versands des Tieres in die Union kein Milzbrand bei Huftieren gemeldet wurde.

II.2.8.

Soweit dem/der Unterzeichneten bekannt sowie gemäß den Angaben des Unternehmers ist der in Teil I bezeichnete Equide in den letzten 30 Tagen vor dem Datum des Versands des Tieres in die Union nicht mit gehaltenen Tieren gelisteter Arten in Berührung gekommen, die die in den Nummern II.2.2. bis II.2.7.1. genannten Anforderungen nicht erfüllten, bzw. in den letzten 15 Tagen vor dem Datum des Versands des Tieres in die Union nicht mit gehaltenen Tieren gelisteter Arten in Berührung gekommen, die die in Nummer II.2.7.2. genannte Anforderung nicht erfüllten.

II.3.

Erklärung zum Aufenthalt und zur Isolierung vor dem Versand in die Union

(1) Entweder:

[II.3.1.

In den letzten 40 Tagen vor dem Datum seines Versands in die Union oder, falls er jünger als 40 Tage ist, seit seiner Geburt, hat sich der in Teil I bezeichnete Equide ununterbrochen im Versanddrittland oder Versandgebiet oder der Zone derselben aufgehalten, oder er wurde aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder aus Norwegen in das Versanddrittland oder Versandgebiet oder die Zone derselben verbracht.]

(1) Oder:

[II.3.1.

In den letzten 40 Tagen vor dem Datum seines Versands in die Union oder, falls es jünger als 40 Tage ist, seit seiner Geburt, gilt für das in Teil I bezeichnete registrierte Pferd Folgendes:

(1) Entweder:

[Es hat sich ununterbrochen im Versanddrittland oder Versandgebiet oder der Zone derselben aufgehalten.]

(1) Oder:

[Es wurde einmal oder mehrmals in das Versanddrittland oder Versandgebiet oder die Zone derselben aus folgenden Ländern verbracht:

(1) Entweder:

[einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Norwegen;]]]

(1) Und/Oder:

[einem Drittland oder Gebiet oder einer Zone derselben, aus dem/der der Eingang registrierter Pferde in die Union zulässig ist, und aus dem/der es in das Versanddrittland oder Versandgebiet oder die Zone derselben unter Bedingungen verbracht wurde, die mindestens so streng sind wie diejenigen, die im Einklang mit den Rechtsvorschriften der Union für den Eingang registrierter Pferde aus diesem Drittland oder Gebiet oder der Zone derselben auf direktem Weg in die Union gefordert werden, und:

(1) Entweder:

[das/die derselben Statusgruppe … (3) zugeordnet ist wie das Versanddrittland oder Versandgebiet oder die Zone derselben;]]]]

(1) Und/Oder:

[das/die der Statusgruppe A, B oder C zugeordnet ist;]]]]

(1) Und/Oder:

[bei dem/der es sich handelt um Bahrain, China (5) (6), Hongkong, Japan, Macau, Singapur, Südkorea oder die Vereinigten Arabischen Emirate.]]]]

(1) Entweder:

[II.3.2.

Der in Teil I bezeichnete Equide wird aus einem Drittland oder Gebiet oder einer Zone derselben versandt, das/die der Statusgruppe A, B, C, D oder G zugeordnet ist. Und:

(1) Entweder:

[In den letzten 30 Tagen vor dem Datum seines Versands in die Union oder, falls er jünger als 30 Tage ist, seit seiner Geburt oder seit seinem Eingang aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Norwegen:

(1) Entweder:

[wurde er, abgesehen von einem Muttertier mit Fohlen bei Fuß, von anderen Equiden in einem Betrieb getrennt gehalten, der in einem Drittland oder Gebiet oder einer Zone derselben liegt, das/die der Statusgruppe A zugeordnet ist.]]]

(1) Oder:

[wurde er, abgesehen von einem Muttertier mit Fohlen bei Fuß, vor der Ausfuhr von anderen Equiden isoliert in einem Betrieb gehalten, der in einem Drittland oder Gebiet oder einer Zone derselben liegt, das/die der Statusgruppe B, C, D oder G zugeordnet ist.]]]

(1) Oder:

[Es handelt sich um ein registriertes Pferd, das in den letzten 30 Tagen vor dem Datum seines Versands in die Union oder, falls es jünger als 30 Tage ist, seit seiner Geburt oder seit seinem Eingang im Einklang mit Nummer II.3.1. aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Norwegen oder einem Drittland oder Gebiet oder einer Zone derselben, das/die der Statusgruppe A, B, C, D, E oder G zugeordnet ist, in Betrieben unter amtstierärztlicher Aufsicht gehalten wurde.]]

(1) (7) Oder:

[II.3.2.

Der in Teil I bezeichnete Equide wird aus einem Drittland oder Gebiet oder einer Zone derselben versandt, das/die der Statusgruppe E zugeordnet ist. Und:

(1) Entweder:

[In den letzten 40 Tagen vor dem Datum seines Versands in die Union oder, falls er jünger als 40 Tage ist, seit seiner Geburt oder seit dem Datum seines Eingangs im Einklang mit Nummer II.3.1. aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Norwegen oder einem Drittland oder Gebiet oder einer Zone derselben, das/die der Statusgruppe A, B, C, D, E oder G zugeordnet ist, wurde er:

(1) Entweder:

[in einem vektorgeschützten Betrieb in Isolierung gehalten.]]]

(1) Oder:

[in einem Betrieb unter amtstierärztlicher Aufsicht gehalten, und das Versandland oder Versandgebiet oder die Zone derselben ist von der Weltorganisation für Tiergesundheit (WOAH) amtlich als frei von der Afrikanischen Pferdepest anerkannt.]]]

(1) Oder:

[Es handelt sich um ein registriertes Pferd, das in den letzten 30 Tagen vor dem Datum seines Versands oder, falls es jünger als 30 Tage ist, seit seiner Geburt oder seit dem Datum seines Eingangs im Einklang mit Nummer II.3.1. aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Norwegen oder einem Drittland oder Gebiet oder einer Zone derselben, das/die der Statusgruppe A, B, C, D, E oder G zugeordnet ist, in Betrieben unter amtstierärztlicher Aufsicht gehalten wurde, und das Drittland oder Gebiet des Versands in die Union oder die Zone derselben ist von der WOAH amtlich als frei von der Afrikanischen Pferdepest anerkannt.]]

(1) (7) Oder:

[II.3.2.

Das in Teil I bezeichnete registrierte Pferd wird aus einem Drittland oder Gebiet oder einer Zone derselben versandt, das/die der Statusgruppe F zugeordnet ist. Und:

(1) Entweder:

[Es wurde in den letzten 40 Tagen vor dem Datum des Versands in einem zugelassenen vektorgeschützten Betrieb isoliert gehalten.]]

(1) Oder:

[Es wurde in den letzten 14 Tagen vor dem Datum des Versands in die Union in einem vektorgeschützten Betrieb isoliert gehalten, und durch ständige Überwachung des Vektorschutzes wurde nachgewiesen, dass die Vektorinsekten nicht in dem vektorgeschützten Betrieb auftreten.]]

II.4.

Erklärung zu den Impfungen und medizinischen Untersuchungen

(1) Entweder:

[II.4.1.

Der in Teil I bezeichnete Equide wurde im Versanddrittland, Versandgebiet oder der Zone derselben nicht gegen die Afrikanische Pferdepest geimpft, und es liegen keine Hinweise darüber vor, dass sie vorher geimpft wurden.]

(1) Oder:

[II.4.1.

Der in Teil I bezeichnete Equide wurde mehr als 12 Monate vor dem Datum des Versands in die Union gegen die Afrikanische Pferdepest geimpft.]

(1) (7) Oder:

[II.4.1.

Das in Teil I bezeichnete registrierte Pferd wurde nicht mehr als 24 Monate und mindestens 40 Tage vor dem Datum der Verbringung in den vektorgeschützten Betrieb in einem Drittland oder Gebiet oder einer Zone derselben, das/die der Statusgruppe F zugeordnet ist, gegen die Afrikanische Pferdepest geimpft, und diese Impfung bestand aus einer vollständigen Erstimpfung gegen die Afrikanische Pferdepest oder einer Auffrischungsimpfung innerhalb des Gültigkeitszeitraums der vorhergehenden Impfung durch Verabreichung eines registrierten Impfstoffs, der gegen die zirkulierenden Serotypen des Virus der Afrikanischen Pferdepest schützt, in Übereinstimmung mit den Anweisungen des Herstellers, und die letzte Impfung wurde am ___ ___ ____ (TT.MM.JJJJ) verabreicht.]

II.4.2.

Der in Teil I bezeichnete Equide wurde in den letzten 60 Tagen vor dem Datum seines Versands in die Union nicht gegen die Venezolanische Pferdeenzephalomyelitis geimpft. Und:

(1) Entweder:

[Er kommt aus einem Betrieb, der in einem Drittland oder Gebiet liegt, in dem in den letzten 24 Monaten vor dem Datum seines Versands in die Union keine Venezolanische Pferdeenzephalomyelitis gemeldet wurde.]

(1) Oder:

[Er kommt aus einem Betrieb, in dem in den letzten 6 Monaten vor dem Datum seines Versands in die Union keine Venezolanische Pferdeenzephalomyelitis gemeldet wurde, und in den letzten 21 Tagen vor dem Datum des Versands des in Teil I bezeichneten Tieres in die Union waren alle Equiden in dem Betrieb klinisch gesund, und:

(1) Entweder:

[Der in Teil I bezeichnete Equide wurde in einem vektorgeschützten Betrieb vor Vektorangriffen geschützt gehalten, in dem jeder Equide, der einen Anstieg der täglich gemessenen Körpertemperatur aufwies, mit Negativbefund einem Virusisolationstest auf die Venezolanische Pferdeenzephalomyelitis unterzogen wurde (4), und der in Teil I bezeichnete Equide erfüllt folgende Anforderungen:

(1) Entweder:

[Er wurde frühestens 60 Tage und höchstens 12 Monate vor dem Datum des Versands des Tieres in die Union mit einer vollständigen Erstimpfung und einer Auffrischungsimpfung gemäß den Herstellerangaben gegen die Venezolanische Pferdeenzephalomyelitis geimpft.]]]

(1) Oder:

[Er wurde einem Hämagglutinationshemmtest auf die Venezolanische Pferdeenzephalomyelitis (4) unterzogen, der anhand einer Probe, die nicht weniger als 14 Tage nach dem Datum des Beginns seiner Isolation im vektorgeschützten Betrieb entnommen wurde, mit Negativbefund durchgeführt wurde.]]]

(1) Oder:

[Die Körpertemperatur des in Teil I bezeichneten Equiden wurde täglich gemessen, und sie wies entweder keinen Anstieg auf oder das Tier wurde mit Negativbefund einem Virusisolationstest auf die Venezolanische Pferdeenzephalomyelitis unterzogen, und der in Teil I bezeichnete Equide wurde:

a)

einem Hämagglutinationshemmtest auf die Venezolanische Pferdeenzephalomyelitis (4) unterzogen, der anhand von zwei gepaarten Proben, die im Abstand von 21 Tagen entnommen wurden, ohne Antikörpertiteranstieg durchgeführt wurde, wobei die zweite Probenahme in den letzten 10 Tagen vor dem Datum seines Versands in die Union erfolgte, und

b)

mit Negativbefund einer Reverse-Transkriptase-Polymerase-Kettenreaktion (RT-PCR) zum Nachweis des Virus-Genoms der Venezolanischen Pferdeenzephalomyelitis (4) mit Negativbefund unterzogen, die anhand einer innerhalb der letzten 48 Stunden vor seinem Versand in die Union entnommenen Probe durchgeführt wurde, und

c)

während des Zeitraums nach dem Datum der Probenahme bis zur Verladung für den Versand in die Union durch eine Kombination aus der Anwendung zugelassener Insektenvertreibungsmittel und Insektizide auf dem Tier und Desinsektisation der Stallung und des Transportmittels vor Vektorangriffen geschützt.]]

(1) (7) Entweder:

[II.4.3.

Der in Teil I bezeichnete Equide wird aus Island, das amtlich bescheinigt frei von Ansteckender Blutarmut der Einhufer ist und wo er seit seiner Geburt dauerhaft gehalten wurde und nicht mit Equiden in Berührung gekommen ist, die aus anderen Drittländern oder Gebieten nach Island verbracht wurden, in die Union versandt.]

(1) Oder:

[II.4.3.

Der in Teil I bezeichnete Equide wurde mit Negativbefund einem Agargel-Immundiffusionstest (AGID- oder Coggins-Test) oder einem ELISA-Test auf Ansteckende Blutarmut der Einhufer (4) anhand einer Blutprobe unterzogen, die am ___ ___ ____ (TT.MM.JJJJ) entnommen wurde, wobei dieses Datum innerhalb:

(1) Entweder:

[der letzten 30 Tage vor dem Datum seines Versands in die Union liegt.]]

(1) (7) Oder:

[der letzten 90 Tage vor dem Datum seines Versands in die Union aus einem Drittland oder Gebiet oder einer Zone derselben liegt, das/die der Statusgruppe A zugeordnet ist.]]

(1)[II.4.4.

Der in Teil I bezeichnete Equide wird aus einem Drittland oder Gebiet oder einer Zone derselben, das/die der Statusgruppe B, D oder E zugeordnet ist, oder aus China versandt, oder aus einem Drittland oder Gebiet, in dem in den letzten 36 Monaten vor dem Datum seines Versands in die Union eine Infektion mit Burkholderia mallei (Rotz) gemeldet wurde, und der Equide wurde einem Komplementbindungstest auf Infektion mit Burkholderia mallei (Rotz) (4) unterzogen, der mit Negativbefund bei einer Serumverdünnung von 1:5 anhand einer am ___ ___ ____ (TT.MM.JJJJ), d. h. innerhalb eines Zeitraums von 30 Tagen vor dem Datum seines Versands in die Union, entnommenen Blutprobe durchgeführt wurde.]

(1)[II.4.5.

Bei dem in Teil I bezeichneten Equiden handelt es sich um einen unkastrierten männlichen oder um einen weiblichen Equiden, der älter als 270 Tage ist; er wurde aus einem der Statusgruppe B, D, E oder F zugeordneten Drittland oder Gebiet oder einer Zone derselben oder aus China versandt, oder aus einem Drittland oder Gebiet, in dem in den letzten 24 Monaten vor dem Datum seines Versands in die Union ein Fall/Fälle von Beschälseuche gemeldet wurde(n), und der Equide wurde mit Negativbefund einem Komplementbindungstest auf Beschälseuche (4) bei einer Serumverdünnung von 1:5 unterzogen, der anhand einer am ___ ___ ____ (TT.MM.JJJJ), d. h. innerhalb der letzten 30 Tage vor dem Datum seines Versands in die Union, entnommenen Blutprobe durchgeführt wurde, und der in Teil I bezeichnete Equide wurde während 30 Tagen vor und nach dem Datum der Probennahme nicht zur Zucht eingesetzt.]

(1)[II.4.6.

Der in Teil I bezeichnete Equide wird aus einem Drittland oder Gebiet oder einer Zone derselben, das/die der Statusgruppe E zugeordnet ist, oder aus Bolivien, Brasilien, Uruguay oder aus einem Drittland oder Gebiet in die Union versandt, in dem in den letzten 24 Monaten vor dem Datum seines Versands in die Union ein Fall/Fälle von Surra gemeldet wurde(n), und der Equide wurde einem Card-Agglutinationstest auf Trypanosomiasis (CATT) (4) unterzogen, der bei einer Serumverdünnung von 1:4 mit Negativbefund anhand einer am ___ ___ ____ (TT.MM.JJJJ), d. h. innerhalb der letzten 30 Tage vor dem Datum seines Versands in die Union, entnommenen Blutprobe durchgeführt wurde.]

(1) (7)[II.4.7.

Der in Teil I bezeichnete Equide wird aus einem Drittland oder Gebiet oder einer Zone derselben in die Union versandt, das/die der Statusgruppe E zugeordnet ist. Und:

(3) Entweder:

[Er wurde einem indirekten ELISA oder einem blockierenden ELISA auf Afrikanische Pferdepest (8) unterzogen, der durch dasselbe Labor an demselben Tag anhand von Blutproben durchgeführt wurde, die an zwei Terminen mit einem Abstand von 21 bis 30 Tagen am ___ ___ ____ (TT.MM.JJJJ) und am ___ ___ ____ (TT.MM.JJJJ) entnommen wurden, von denen die zweite innerhalb der letzten 10 Tage vor dem Datum seines Versands in die Union entnommen wurde,

(3) Entweder:

[jeweils mit negativem Befund.]]]

(3) Oder:

[mit einem positiven Befund bei der ersten Probe, und:

(3) Entweder:

[die zweite Probe wurde nachfolgend mit Negativbefund in einer Echtzeit-RT-PCR (8) getestet.]]]]

(3) Oder:

[beide Proben wurden in einem Virusneutralisationstest gemäß der jüngsten Ausgabe des WOAH-Handbuchs mit Normenempfehlungen zu Diagnosemethoden und Vakzinen für Landtiere getestet, wobei der Antikörpertiter nicht mehr als zweifach anstieg.]]]]

(1) Oder:

[Er wurde einem indirekten ELISA oder einem blockierenden ELISA auf Afrikanische Pferdepest (8) unterzogen, der mit Negativbefund anhand einer am ___ ___ ____ (TT.MM.JJJJ), d. h. innerhalb der letzten 21 Tage vor dem Datum seines Versands in die Union, entnommenen Blutprobe durchgeführt wurde, und das Versanddrittland oder Versandgebiet ist von der WOAH als amtlich frei von Afrikanischer Pferdepest anerkannt.]]

(1) Oder:

[Es handelt sich um ein registriertes Pferd, das nicht gegen Afrikanische Pferdepest geimpft ist und aus einem Drittland oder Gebiet oder einer Zone derselben in die Union versandt wird, das/die von der WOAH als amtlich frei von Afrikanischer Pferdepest anerkannt ist.]]

(1) (7)[II.4.8.

Der in Teil I bezeichnete Equide wird aus einem Drittland oder Gebiet oder einer Zone derselben in die Union versandt, das/die der Statusgruppe F zugeordnet ist. Und:

(1) Entweder:

[Er wurde einem indirekten ELISA oder einem blockierenden ELISA auf Afrikanische Pferdepest (8) unterzogen, der durch dasselbe Labor an demselben Tag anhand von Blutproben durchgeführt wurde, die an zwei Terminen mit einem Abstand von 21 bis 30 Tagen am ___ ___ ____ (TT.MM.JJJJ) und am ___ ___ ____ (TT.MM.JJJJ) entnommen wurden, von denen die erste nicht weniger als 7 Tage nach der Verbringung in den vektorgeschützten Betrieb, die zweite innerhalb der letzten 10 Tage vor dem Datum seines Versands in die Union entnommen wurde,

(1) Entweder:

[jeweils mit negativem Befund.]]]

(1) Oder:

[mit einem positiven Befund bei der ersten Probe, und:

(1) Entweder:

[die zweite Probe wurde nachfolgend mit Negativbefund in einer Echtzeit-RT-PCR (8) getestet.]]]]

(1) Oder:

[beide Proben wurden in einem Virusneutralisationstest gemäß der jüngsten Ausgabe des WOAH-Handbuchs mit Normenempfehlungen zu Diagnosemethoden und Vakzinen für Landtiere getestet, wobei der Antikörpertiter nicht mehr als zweifach anstieg.]]]]

(1) Oder:

[Er wurde einem indirekten ELISA oder einem blockierenden ELISA und einer Echtzeit-RT-PCR auf Afrikanische Pferdepest (8) unterzogen, der/die jeweils mit Negativbefund anhand einer am ___ ___ ____ (TT.MM.JJJJ) entnommenen Blutprobe durchgeführt wurde(n), d. h. nicht weniger als 28 Tage nach dem Datum der Verbringung in den vektorgeschützten Betrieb und innerhalb der letzten 10 Tage vor dem Datum seines Versands in die Union.]]

(1) Oder:

[Er wurde einer Echtzeit-RT-PCR auf Afrikanische Pferdepest (8) unterzogen, die mit Negativbefund anhand einer am ___ ___ ____ (TT.MM.JJJJ) entnommenen Blutprobe durchgeführt wurde(n), d. h. nicht weniger als 14 Tage nach dem Datum der Verbringung in den vektorgeschützten Betrieb und in den letzten 72 Tagen vor seinem Versand in die Union.]]

II.5.

Erklärung zu den Transportbedingungen

(1) (7) Entweder:

[II.5.1.

Der in Teil I bezeichnete Equide wird aus einem der Statusgruppe A, B, C, D, E oder G zugeordneten Drittland oder Gebiet oder einer Zone derselben versandt, und es wurden Vorkehrungen getroffen, um ihn direkt in die Union zu befördern, ohne ihn dabei einem Auftrieb zu unterziehen, und ohne dass er mit anderen Equiden, die nicht mindestens den Gesundheitsanforderungen entsprechen, die in dieser Veterinär-/amtlichen Bescheinigung dargelegt sind, in Berührung kommt.]

(1) (7) Oder:

[II.5.1.

Das Tier wird aus einem der Statusgruppe F zugeordneten Drittland oder Gebiet oder einer Zone derselben in die Union versandt, und es wurden Vorkehrungen getroffen, um es auf direktem Weg aus dem vektorgeschützten oder vektorsicheren Betrieb zu befördern, ohne dass es mit anderen Equiden, die nicht mindestens den Gesundheitsanforderungen entsprechen, die in dieser Veterinär-/amtlichen Bescheinigung dargelegt sind, in Berührung kommt:

(1) Entweder:

[unter vektorgeschützten Bedingungen zum Flughafen, wobei Vorkehrungen getroffen wurden, dass das Flugzeug zuvor mit einem im Versanddrittland oder Versandgebiet amtlich zugelassenen Mittel gereinigt und desinfiziert wurde.]]

(1) Oder:

[unter vektorgeschützten Bedingungen zu einem Seehafen in diesem Land oder Gebiet oder einer Zone derselben, wobei Vorkehrungen getroffen wurden, um es in einem Schiff zu befördern, das direkt für einen Hafen in der Union bestimmt ist, ohne in einem Hafen in einem Drittland oder Gebiet oder einer Zone derselben anzulegen, das/die nicht für den Eingang von Equiden in die Union zugelassen ist, und in Boxen, die zuvor mit einem im Versanddrittland oder Versandgebiet amtlich zugelassenen Desinfektionsmittel gereinigt und desinfiziert wurden.]]

II.5.2.

Es wurden Vorkehrungen getroffen und überprüft, um jegliche Berührung mit anderen Equiden zu verhindern, die während des Zeitraums zwischen dem Datum der Bescheinigung und dem Datum des Versands des Tieres in die Union nicht mindestens den Gesundheitsanforderungen entsprechen, die in dieser Veterinär-/amtlichen Bescheinigung dargelegt sind.

II.5.3.

Die Transportmittel oder Transportbehälter/Container, in die das Tier verladen wird, wurden vor der Verladung des Tieres für den Versand in die Union mit einem im Versanddrittland oder Versandgebiet amtlich zugelassenen Desinfektionsmittel gereinigt und desinfiziert und sie sind derart beschaffen, dass Exkremente, Urin, Einstreu und Futter während des Transports nicht nach außen gelangen können.

(1) (9)[II.6.

Unbedenklichkeitsbescheinigung (zu streichen, wenn die Union nicht der endgültige Bestimmungsort der Tiere ist)

Der/Die unterzeichnete amtliche Tierarzt/Tierärztin bescheinigt, dass der in Teil I bezeichnete Equide folgende Anforderungen erfüllt:

II.6.1.

Er erhielt im Drittland oder Gebiet des Versands der Sendung in die Union keine:

a)

in Tabelle 2 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 der Kommission gelisteten verbotenen Stoffe;

b)

Stilbene oder Stoffe mit thyreostatischer Wirkung;

c)

Stoffe mit östrogener, androgener bzw. gestagener Wirkung oder β-Agonisten, die zu anderen als therapeutischen oder tierzüchterischen Zwecken (im Sinne der Begriffsbestimmung der Richtlinie 96/22/EG des Rates) verabreicht wurden.

II.6.2.

Er erfüllt die von dem gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2292 der Kommission vorgelegten Kontrollplan vorgesehenen Garantien, und er wurde aus einem Drittland oder Drittlandsgebiet versandt, das für die Kategorie „Equiden“ in Anhang -I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/405 der Kommission mit einem Eintrag „X“ gelistet ist.]

(1) (10)[II.6a.

Attestierung in Bezug auf die Delegierte Verordnung (EU) 2023/905 der Kommission (zu streichen, wenn die Union nicht der endgültige Bestimmungsort der Tiere ist)

Der/Die unterzeichnete amtliche Tierarzt/Tierärztin bescheinigt, dass dem in Teil I bezeichneten Tier weder antimikrobielle Arzneimittel zur Wachstumsförderung oder Erhöhung der Ertragsleistung noch antimikrobielle Arzneimittel verabreicht wurden, die einen antimikrobiellen Wirkstoff enthalten, der in der Liste der antimikrobiellen Wirkstoffe, die der Behandlung bestimmter Infektionen beim Menschen vorbehalten bleiben müssen, in der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1255 der Kommission aufgeführt ist, wie in Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/905 vorgesehen, und es stammt aus einem im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2598 der Kommission gelisteten Drittland oder Drittlandsgebiet.]

Erläuterungen

Diese Veterinär-/amtliche Bescheinigung ist für den Eingang in die Union eines Equiden bestimmt, auch wenn die Union nicht der endgültige Bestimmungsort des Tieres ist.

Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Windsor-Rahmens (siehe die Gemeinsame Erklärung Nr. 1/2023 der Union und des Vereinigten Königreichs im mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft eingesetzten gemeinsamen Ausschuss vom 24. März 2023 (ABl. L 102 vom 17.4.2023, S. 87)) in Verbindung mit Anhang 2 dieses Rahmens schließen Bezugnahmen auf die Union in dieser Veterinär-/amtlichen Bescheinigung das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland ein.

Diese Veterinär-/amtliche Bescheinigung ist gemäß den Hinweisen zum Ausfüllen der Bescheinigungen nach Anhang I Kapitel 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 der Kommission auszufüllen.

Teil I:

Feld I.6.

:

Geben Sie den für das Tier verantwortlichen Unternehmer an.

Feld I.8.

:

Geben Sie den Code des Drittlands oder Gebiets des Versands in die Union oder der Zone derselben gemäß Spalte 2 der Tabelle in Anhang IV Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 der Kommission an.

Feld I.27.

:

„Identifizierungssystem“: Das Tier muss individuell mit einer der Identifizierungsmethoden gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 gekennzeichnet sein oder es muss durch eine alternative Methode identifiziert werden, sofern diese im Identifizierungsdokument (Pass) des Tieres gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer i der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 eingetragen ist. Das Identifizierungssystem und die Anbringungsstelle am Tier sind anzugeben. Wenn das Tier von einem Tierpass begleitet ist, ist dessen Nummer sowie der Name der beglaubigenden zuständigen Behörde anzugeben.

Teil II:

(1)

Nichtzutreffendes streichen.

(2)

Die Veterinär-/amtliche Bescheinigung ist innerhalb der letzten 10 Tage vor dem Datum des Eintreffens der Sendung an der Grenzkontrollstelle auszustellen; im Fall einer Beförderung auf dem Seeweg kann dieser Zeitraum entsprechend der Dauer der Seereise verlängert werden.

Der Eingang in die Union wird nicht gestattet, wenn das Tier entweder vor dem Datum der Zulassung für den Eingang in die Union aus dem/der in Nummer II.2.1. bezeichneten betreffenden Drittland oder Gebiet oder Zone derselben oder während eines Zeitraums verladen wurde, in dem von der Union Beschränkungen für den Eingang in die Union von Equiden aus dem genannten Drittland oder Gebiet oder der Zone derselben verhängt waren. Zu überprüfen anhand der Spalten 8 und 9 der Tabelle in Anhang IV Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404.

(3)

Code des Drittlands oder Gebiets oder der Zone derselben sowie Statusgruppe gemäß Spalte 2 bzw. Spalte 3 der Tabelle in Anhang IV Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404.

(4)

Vom Referenzlabor der Europäischen Union für Equidenseuchen, ausgenommen Afrikanische Pferdepest, beschriebene Tests auf Rotz, Surra, Beschälseuche, Ansteckende Blutarmut der Einhufer und Venezolanische Pferdeenzephalomyelitis: https://sitesv2.anses.fr/en/minisite/equine-diseases/sop.

(5)

Für den Eingang in die Union zugelassene Zone des Drittlands oder Gebiets gemäß Spalte 2 bzw. 5 der Tabelle in Anhang IV Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404.

(6)

Nur zulässig, wenn das Versanddrittland oder das Versandgebiet der Statusgruppe G zugeordnet ist.

(7)

Angaben, die sich gänzlich und ausschließlich auf eine Statusgruppe beziehen, die nicht die Statusgruppe ist, der das Drittland oder Gebiet des Versands in die Union oder die Zone derselben zugeordnet ist, können ausgelassen werden, sofern die Nummerierung der nachfolgenden Angaben beibehalten wird.

(8)

Vom Referenzlabor der Europäischen Union für die Afrikanische Pferdepest beschriebene Tests auf Afrikanische Pferdepest: https://www.mapa.gob.es/en/ganaderia/temas/laboratorios-sanidad-genetica/referencia-ue/ .

(9)

Wenn dieser Punkt gestrichen wird, wird der Equide, sofern er für den zollrechtlich freien Verkehr in Übereinstimmung mit den Zollverfahren gemäß der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates bestimmt ist, in dem gemäß den Tiergesundheitsvorschriften der Union ausgestellten Identifizierungsdokument von der Schlachtung für den menschlichen Verzehr ausgeschlossen.

(10)

Für Sendungen, die ab dem 3. September 2026 in die Union verbracht werden.

Amtlicher Tierarzt/Amtliche Tierärztin

Name (in Großbuchstaben)

 

Datum

Qualifikation und Amtsbezeichnung

Stempel

Unterschrift


Erklärung des Unternehmers, der für den Eingang der Sendung eines Equiden in die Union verantwortlich ist

Identifizierung des Tieres (1)

Art (wissenschaftliche Bezeichnung)

Identifizierungssystem

Identifikationsnummer

Alter

Geschlecht

Der unterzeichnete Unternehmer, der den oben bezeichneten Equiden hält, erklärt hiermit Folgendes:

a)

Der Equide:

(2) Entweder:

[ist während mindestens 40 Tagen vor dem Datum des Versands in die Union oder seit seiner Geburt oder seit seinem Eingang aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder aus Norwegen in … (Name des Drittlands oder Gebiets des Versands in die Union oder der Zone derselben einfügen) verblieben.]

(2) Oder:

[wurde während des erforderlichen Haltungszeitraums von mindestens 40 Tagen vor dem Datum des Versands in die Union in/nach … (Name des Drittlands oder Gebiets des Versands in die Union oder der Zone derselben einfügen) verbracht:

i)

am ___.___.____ (TT.MM.JJJJ) aus … (Name des Drittlands oder Gebiets einfügen, aus dem der Equide in das Drittland oder Gebiet des Versands in die Union oder die Zone derselben verbracht wurde);

ii)

am ___.___.____ (TT.MM.JJJJ) aus … (Name des Drittlands oder Gebiets einfügen, aus dem der Equide in das Drittland oder Gebiet des Versands in die Union oder die Zone derselben verbracht wurde);

iii)

am ___.___.____ (TT.MM.JJJJ) aus … (Name des Drittlands oder Gebiets einfügen, aus dem der Equide in das Drittland oder Gebiet des Versands in die Union oder die Zone derselben verbracht wurde);]

b)

Das Tier ist in den letzten 15 Tagen vor dem Datum des Versands in die Union nicht mit Tieren in Berührung gekommen, die an einer auf Equiden übertragbaren infektiösen oder kontagiösen Seuche litten.

c)

Die Bedingungen für den Aufenthalt und die Isolierung vor dem Versand in die Union gemäß Nummer II.3. der begleitenden Veterinär-/amtlichen Bescheinigung für das Drittland oder Gebiet des Versands in die Union oder die Zone derselben sind erfüllt.

d)

Die Bedingungen für den Transport gemäß Nummer II.5. der das Tier begleitenden Veterinär-/amtlichen Bescheinigung für das Drittland oder Gebiet des Versands in die Union oder die Zone derselben sind erfüllt.

e)

Ich bin mit den Veterinärbedingungen und Veterinärbescheinigungsanforderungen für die Verbringung von Equiden von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union in einen anderen gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 der Kommission vertraut.

f)

Der Equide soll die Europäische Union am ___.___.____ (TT.MM.JJJJ) über die Grenzstation … (Name und Ort der Ausgangskontrollstelle einfügen) verlassen, andernfalls unterliegt er den Vorschriften für die Identifizierung und Registrierung, die gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 der Kommission anwendbar sind.

Name und Anschrift des Unternehmers: …

Datum: … (TT.MM.JJJJ)

(Unterschrift)

(1)

Identifizierungssystem: Das Tier muss einzeln mit einer der Identifizierungsmethoden gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission gekennzeichnet sein oder es muss durch eine alternative Methode identifiziert werden, sofern diese im Identifizierungsdokument (Pass) des Tieres gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer i der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 eingetragen ist. Das Identifizierungssystem (z. B. Ohrmarke, Transponder) und die Anbringungsstelle am Tier sind anzugeben.

Wenn das Tier von einem Tierpass begleitet ist, ist dessen Nummer sowie der Name der beglaubigenden zuständigen Behörde anzugeben.

Alter: Geburtsdatum (TT.MM.JJJJ) angeben.

Geschlecht: M = männlich, W = weiblich, K = kastriert.

(2)

Nichtzutreffendes streichen.

KAPITEL 14

MUSTER DER VETERINÄR-/AMTLICHEN BESCHEINIGUNG UND MUSTER DER ERKLÄRUNG FÜR DEN EINGANG IN DIE UNION VON ZUR SCHLACHTUNG BESTIMMTEN EQUIDEN (MUSTER „EQUI-Y“)

Teil I:   Beschreibung der Sendung

LAND

Veterinär-/amtliche Bescheinigung für den Eingang in die EU


I.1.

Versender/ Ausführer

 

I.2.

Bezugsnummer der Bescheinigung

I.2a.

IMSOC-Bezugsnummer

 

Name

 

 

 

 

Anschrift

 

I.3.

Zuständige oberste Behörde

 

QR-Code

 

 

 

Land

ISO-Ländercode

I.4.

Zuständige örtliche Behörde

 

 

I.5.

Empfänger/ Einführer

 

I.6.

Für die Sendung verantwortlicher Unternehmer

 

 

Name

 

 

Name

 

 

Anschrift

 

 

Anschrift

 

 

Land

ISO-Ländercode

 

Land

ISO-Ländercode

I.7.

Herkunftsland

ISO-Ländercode

I.9.

Bestimmungsland

ISO-Ländercode

I.8.

Herkunftsregion

Code

I.10.

Bestimmungsregion

Code

I.11.

Versandort

 

I.12.

Bestimmungsort

 

 

Name

Registrierungs-/ Zulassungsnr.

 

Name

Registrierungs-/ Zulassungsnr.

 

Anschrift

 

 

Anschrift

 

 

Land

ISO-Ländercode

 

Land

ISO-Ländercode

I.13.

Verladeort

I.14.

Datum und Uhrzeit des Abtransports


I.15.

Transportmittel

 

I.16.

Eingangsgrenzkontrollstelle

 

☐ Flugzeug

☐ Schiff

I.17.

Begleitdokumente

 

☐ Eisenbahn

☐ Straßenfahrzeug

 

Art

Code

 

Kennzeichen

 

Land

ISO-Ländercode

 

Bezugsnummer des Handelspapiers

 


I.18.

 

 

 

 

I.19.

Transportbehälter-/Containernummer / Plombennummer

 

Transportbehälter-/ Containernummer

Plombennummer

 

I.20.

Zertifiziert als/für

 

 

 

 

 

 

☐ Schlachtung

 

 

 

 

 

 

 

 


I.21.

 

I.22.

☐ Für den Binnenmarkt

 

 

 

I.23.

 


I.24.

 

I.25.

Gesamtmenge

I.26.

 


I.27.

Beschreibung der Sendung

KN-Code

Tierart

Unterart / Kategorie

Identifizierungssystem

Identifikationsnummer

Menge

Schlachtbetrieb

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Teil II:   Bescheinigung

LAND

EQUI-Y

ENTRY - zur Schlachtung bestimmte Equiden

 

 

II.a.

Bezugsnummer der Bescheinigung

II.b.

IMSOC-Bezugsnummer

II.   Tiergesundheitsbescheinigung

Der/Die unterzeichnete amtliche Tierarzt/Tierärztin bescheinigt hiermit Folgendes:

II.1.

Die Equiden (1) der in Teil I bezeichneten Sendung:

II.1.1.

sind zur Schlachtung für den menschlichen Verzehr und nicht zur Schlachtung im Rahmen der Tilgung einer auf Equiden übertragbaren infektiösen oder ansteckenden Tierseuche bestimmt.

II.1.2.

Sie haben keine Anzeichen oder Symptome der für Equiden in der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission gelisteten Seuchen bei der klinischen Untersuchung gezeigt, die am ___.___.____ (TT.MM.JJJJ(2) durchgeführt wurde, d. h. innerhalb der letzten 24 Stunden vor dem Versand in die Union:

(3) Entweder:

[aus dem registrierten Herkunftsbetrieb in dem Versanddrittland oder Versandgebiet oder einer Zone derselben;]

(3) Oder:

[aus dem Betrieb, der von der zuständigen Behörde im Versanddrittland oder Versandgebiet für die Durchführung von Auftrieben von Equiden in Übereinstimmung mit Anforderungen zugelassen wurde, die mindestens so streng sind wie die in Artikel 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 der Kommission festgelegten Anforderungen.]

II.1.3.

Sie erfüllen die Anforderungen der Nummern II.2. bis II.6. dieser Veterinär-/amtlichen Bescheinigung, einschließlich des Falles, dass sie aus einem für Auftriebe zugelassenen Betrieb versandt werden.

II.1.4.

Sie werden von einer schriftlichen, von dem für die Sendung von Tieren verantwortlichen Unternehmer unterzeichneten Erklärung begleitet, die Bestandteil dieser Veterinär-/amtlichen Bescheinigung ist.

II.2.

Bescheinigung über das Versanddrittland oder Versandgebiet oder die Zone derselben und den Versandbetrieb

II.2.1.

Die in Teil I bezeichneten Equiden werden versandt aus … (Name des Drittlands oder Gebiets oder der Zone derselben einfügen), einem Drittland oder Gebiet oder einer Zone derselben, das/die am Datum der Ausstellung dieser Veterinär-/amtlichen Bescheinigung den Code __-__ (4) hat und der Statusgruppe … (4) zugeordnet ist.

II.2.2.

Die in Teil I bezeichneten Equiden werden aus einem Drittland oder Gebiet oder einer Zone derselben versandt, in dem/der in den letzten 24 Monaten vor dem Datum des Versands der Sendung in die Union kein klinischer, serologischer (bei ungeimpften Equiden) oder epidemiologischer Nachweis der Afrikanischen Pferdepest erbracht wurde und on den letzten 12 Monaten vor dem Datum des Versands der Sendung in die Union nicht gegen die Afrikanische Pferdepest geimpft wurde.

II.2.3.

Die in Teil I bezeichneten Equiden kommen aus einem Herkunftsbetrieb, der in einem Drittland oder Gebiet oder einer Zone derselben liegt, in dem/der:

(3) Entweder:

[in den letzten 36 Monaten vor dem Datum des Versands der Sendung in die Union keine Infektion mit Burkholderia mallei (Rotz) gemeldet wurde.]

(3) Oder:

[in den letzten 36 Monaten vor dem Datum des Versands der Sendung in die Union ein von der Union (2) anerkanntes Überwachungsprogramm für die Infektion mit Burkholderia mallei (Rotz) durchgeführt wurde und:

(3) Entweder:

[in den letzten 36 Monaten vor dem Datum des Versands der Sendung in die Union im Herkunftsbetrieb keine Infektion mit Burkholderia mallei (Rotz) gemeldet wurde.]

(3) Oder:

[in den letzten 36 Monaten vor dem Datum des Versands der Sendung in die Union eine Infektion mit Burkholderia mallei (Rotz) im Herkunftsbetrieb gemeldet wurde, und nach dem letzten Ausbruch unterlag der Betrieb Verbringungsbeschränkungen:

(3) Entweder:

[bis die in dem Betrieb verbleibenden Equiden einem Komplementbindungstest auf Infektion mit Burkholderia mallei (Rotz) (5) unterzogen wurden, der mit Negativbefund bei einer Serumverdünnung von 1:5 anhand von Proben durchgeführt wurde, die mindestens 6 Monate nach dem Datum der Tötung und Beseitigung der infizierten Tiere entnommen wurden.]]]

(3) Oder:

[mindestens 30 Tage nach dem Datum, an dem der letzte Equide in dem Betrieb getötet und beseitigt wurde und der Betrieb gereinigt und desinfiziert wurde.]]]

II.2.4.

Die in Teil I bezeichneten Equiden kommen aus einem Herkunftsbetrieb, der in einem Land oder Gebiet oder einer Zone derselben liegt, in dem/der:

(3) Entweder:

[in den letzten 24 Monaten vor dem Datum des Versands der Sendung in die Union keine Surra gemeldet wurde.]

(3) Oder:

[in den letzten 24 Monaten vor dem Datum des Versands der Sendung in die Union ein von der Union (2) anerkanntes Überwachungsprogramm für Surra durchgeführt wurde und:

(3) Entweder:

[in den letzten 24 Monaten vor dem Datum des Versands der Sendung in die Union keine Surra im Herkunftsbetrieb gemeldet wurde.]

(3) Oder:

[in den letzten 24 Monaten vor dem Datum des Versands der Sendung in die Union ein Fall/Fälle von Surra in dem Herkunftsbetrieb gemeldet wurde(n), und nach dem letzten Ausbruch unterlag der Betrieb Verbringungsbeschränkungen:

(3) Entweder:

[bis zu dem Datum, an dem die in dem Betrieb verbliebenen Tiere einem enzymgebundenen Immunoassay (ELISA) auf Trypanosomiasis oder einem Card-Agglutinationstest auf Trypanosomiasis (CATT) bei einer Serumverdünnung von 1:4 (5) unterzogen wurden, der anhand von Proben, die mindestens 6 Monate nach dem Datum der Entfernung des letzten infizierten Tieres aus dem Betrieb entnommen wurden, mit Negativbefund durchgeführt wurde.]]]

(3) Oder:

[mindestens 30 Tage nach dem Datum, an dem das letzte Tier einer gelisteten Art in dem Betrieb getötet und beseitigt oder geschlachtet wurde und der Betrieb gereinigt und desinfiziert wurde.]]]

II.2.5.

Die in Teil I bezeichneten Equiden kommen aus einem Herkunftsbetrieb, der in einem Drittland oder Gebiet oder einer Zone derselben liegt, in dem/der:

(3) Entweder:

[in den letzten 24 Monaten vor dem Datum des Versands der Sendung in die Union keine Beschälseuche gemeldet wurde.]

(3) Oder:

[in den letzten 24 Monaten vor dem Datum des Versands der Sendung in die Union ein von der Union (2) anerkanntes Überwachungsprogramm für die Beschälseuche durchgeführt wurde und:

(3) Entweder:

[in den letzten 24 Monaten vor dem Datum des Versands der Sendung in die Union keine Beschälseuche im Herkunftsbetrieb gemeldet wurde.]

(3) Oder:

[in den letzten 24 Monaten vor dem Datum des Versands der Sendung in die Union ein Fall/Fälle von Beschälseuche in dem Herkunftsbetrieb gemeldet wurde(n), und nach dem letzten Ausbruch unterlag der Betrieb Verbringungsbeschränkungen:

(3) Entweder:

[bis zu dem Datum, an dem die in dem Betrieb verbliebenen Equiden, ausgenommen kastrierte männliche Equiden, einem Komplementbindungstest auf Beschälseuche bei einer Serumverdünnung von mindestens 1:5 (5) unterzogen wurden, der anhand von Proben, die mindestens 6 Monate nach dem Datum der Tötung und Beseitigung oder Schlachtung der infizierten Tiere oder nach dem Datum der Kastration der infizierten unkastrierten Equiden entnommen wurden, mit Negativbefund durchgeführt wurde.]]]

(3) Oder:

[mindestens 30 Tage nach dem Datum der Reinigung und Desinfektion des Betriebs und nach dem Datum, an dem der letzte Equide in dem Betrieb entweder getötet und beseitigt oder geschlachtet wurde.]]]

II.2.6.

Die in Teil I bezeichneten Equiden kommen aus einem Herkunftsbetrieb, in dem:

(3) Entweder:

[in den letzten 12 Monaten vor dem Datum des Versands der Sendung in die Union keine Ansteckende Blutarmut der Einhufer gemeldet wurde.]

(3) Oder:

[in den letzten 12 Monaten vor dem Datum des Versands der Sendung in die Union ein Fall/Fälle von Ansteckender Blutarmut der Einhufer in dem Betrieb gemeldet wurde(n), und nach dem letzten Ausbruch unterlag der Betrieb Verbringungsbeschränkungen:

(3) Entweder:

[bis zu dem Datum, an dem die in dem Betrieb verbleibenden Equiden einem Agargel-Immundiffusionstest (AGID oder Coggins-Test) oder einem ELISA (5) auf die Ansteckende Blutarmut der Einhufer mit Negativbefund anhand von 2 Proben unterzogen wurden, die im Abstand von mindestens 90 Tagen nach dem Datum der Tötung und Beseitigung oder der Schlachtung der infizierten Tiere und der Reinigung und Desinfektion des Betriebs entnommen wurden.]]

(3) Oder:

[mindestens 30 Tage nach dem Datum, an dem der letzte Equide in dem Betrieb entweder getötet und beseitigt oder geschlachtet wurde und der Betrieb gereinigt und desinfiziert wurde.]]

II.2.7.

Die in Teil I bezeichneten Equiden kommen aus einem Herkunftsbetrieb, in dem:

II.2.7.1.

in den letzten 30 Tagen vor dem Datum des Versands der Sendung in die Union keine Infektion mit dem Tollwut-Virus bei gehaltenen Landtieren gemeldet wurde;

II.2.7.2.

in den letzten 15 Tagen vor dem Datum des Versands der Sendung in die Union kein Milzbrand bei Huftieren gemeldet wurde.

II.2.8.

Soweit dem/der Unterzeichneten bekannt sowie gemäß den Angaben des für die Sendung verantwortlichen Unternehmers sind die in Teil I bezeichneten Equiden in den letzten 30 Tagen vor dem Datum des Versands der Sendung nicht mit gehaltenen Tieren gelisteter Arten in Berührung gekommen, die die in den Nummern II.2.2. bis II.2.7.1. genannten Anforderungen nicht erfüllten, bzw. in den letzten 15 Tagen vor dem Versand der Sendung in die Union nicht mit gehaltenen Tieren gelisteter Arten in Berührung gekommen, die die in Nummer II.2.7.2. genannte Anforderung nicht erfüllten.

II.3.

Erklärung zum Aufenthalt und zur Isolierung vor dem Versand in die Union

II.3.1.

Die in Teil I bezeichneten Equiden haben sich in den letzten 90 Tagen vor dem Datum des Versands der Sendung in die Union in dem Versanddrittland oder Versandgebiet oder der Zone derselben aufgehalten.

(3) Entweder:

[II.3.2.

Die in Teil I bezeichneten Equiden werden aus einem Drittland oder Gebiet oder einer Zone derselben versandt, das/die der Statusgruppe A, B, C, D oder G zugeordnet ist, und sie wurden in den letzten 30 Tagen vor dem Datum des Versands aus dem Herkunftsbetrieb vor der Ausfuhr in Isolierung gehalten.]

(3) (6) Oder:

[II.3.2.

Die in Teil I bezeichneten Equiden werden aus einem Drittland oder Gebiet oder einer Zone derselben versandt, das/die der Statusgruppe E zugeordnet ist, und sie wurden in den letzten 40 Tagen vor dem Datum des Versands aus dem Herkunftsbetrieb:

(3) Entweder:

[in einem vektorgeschützten Betrieb in Isolierung gehalten.]]

(3) Oder:

[in einem Herkunftsbetrieb unter amtstierärztlicher Aufsicht gehalten, und das Versanddrittland oder Versandgebiet oder die Zone derselben ist von der Weltorganisation für Tiergesundheit (WOAH) amtlich als frei von der Afrikanischen Pferdepest anerkannt.]]

(3)[II.3.3.

Unmittelbar vor ihrem Versand aus dem Versanddrittland oder Versandgebiet oder der Zone derselben wurden die Equiden der in Teil I bezeichneten Sendung in dem in Nummer II.1.2. genannten, für Auftriebe zugelassenen Betrieb nicht länger als 6 Tage nach dem Datum des Versands aus ihren jeweiligen Herkunftsbetrieben verlassen hatten, gehalten. In dem zugelassenen Betrieb, der die Anforderungen nach Nummer II.2. an Betriebe erfüllt, wurden die Tiere unter Bedingungen gehalten, die ihren Gesundheitsstatus wirksam schützen, ohne mit Equiden in Berührung zu kommen, die die Anforderungen der Nummern II.2., II.3.1., II.3.2. und II.4. dieser Veterinär-/amtlichen Bescheinigung nicht erfüllten.]

II.4.

Erklärung zu den Impfungen und medizinischen Untersuchungen

II.4.1.

Die in Teil I bezeichneten Equiden wurden im Versandland, Versandgebiet oder der Zone derselben nicht gegen die Afrikanische Pferdepest geimpft, und es liegen keine Hinweise darüber vor, dass sie vorher geimpft wurden.

II.4.2.

Die in Teil I bezeichneten Equiden wurden in den letzten 60 Tagen vor dem Datum des Versands der Sendung in die Union nicht gegen die Venezolanische Pferdeenzephalomyelitis geimpft, und sie kommen aus einem Betrieb, der in einem Drittland oder Gebiet oder einer Zone derselben liegt, in dem/der in den letzten 24 Monaten vor dem Datum des Versands der Sendung in die Union keine Venezolanische Pferdeenzephalomyelitis gemeldet wurde.

(3) Entweder:

[II.4.3.

Die in Teil I bezeichneten Equiden werden aus Island versandt, das amtlich bescheinigt frei von Ansteckender Blutarmut der Einhufer ist und wo sie seit ihrer Geburt dauerhaft gehalten wurden und nicht mit Equiden in Berührung gekommen sind, die aus anderen Drittländern oder Gebieten nach Island verbracht wurden.]

(3) Oder:

[II.4.3.

Die in Teil I bezeichneten Equiden wurden mit Negativbefund jeweils einem Agargel-Immundiffusionstest (ADIG- oder Coggins-Test) oder einem ELISA-Test auf Ansteckende Blutarmut der Einhufer (5) anhand einer Blutprobe unterzogen, die innerhalb der letzten 30 Tage vor dem Datum des Versands der Sendung in die Union am ___ ___ ____ (TT.MM.JJJJ) entnommen wurde.]

(3)[II.4.4.

Die in Teil I bezeichneten Equiden werden aus einem Drittland oder Gebiet oder einer Zone derselben, das/die der Statusgruppe B, D oder E zugeordnet ist, oder aus einem Drittland oder Gebiet versandt, in dem in den letzten 36 Monaten vor dem Datum des Versands der Sendung in die Union (eine) Infektion(en) mit Burkholderia mallei (Rotz) gemeldet wurde(n), und die Equiden wurden einem Komplementbindungstest auf Infektion mit Burkholderia mallei (Rotz) (5) unterzogen, der mit Negativbefund bei einer Serumverdünnung von 1:5 anhand einer am ___ ___ ____ (TT.MM.JJJJ), d. h. innerhalb der letzten 30 Tage vor dem Datum des Versands der Sendung in die Union, entnommenen Blutprobe durchgeführt wurde.]

(3)[II.4.5.

Bei den in Teil I bezeichneten Equiden handelt es sich um unkastrierte männliche oder um weibliche Equiden, die älter als 270 Tage sind; sie wurden aus einem der Statusgruppe B, D oder E zugeordneten Drittland oder Gebiet oder einer Zone derselben versandt, in dem in den letzten 24 Monaten vor dem Datum des Versands der Sendung in die Union ein Fall/Fälle von Beschälseuche gemeldet wurde(n), und sie wurden mit Negativbefund in jedem Fall einem Komplementbindungstest auf Beschälseuche (5) bei einer Serumverdünnung von 1:5 unterzogen, der anhand einer am ___ ___ ____ (TT.MM.JJJJ), d. h. innerhalb der letzten 30 Tage vor dem Datum des Versands der Sendung in die Union, entnommenen Blutprobe durchgeführt wurde.]

(3)[II.4.6.

Die in Teil I bezeichneten Equiden werden aus einem Drittland oder Gebiet oder einer Zone derselben, das/die der Statusgruppe E zugeordnet ist, oder aus Bolivien, Brasilien oder Uruguay oder aus einem Drittland oder Gebiet versandt, in dem in den letzten 24 Monaten vor dem Datum des Versands der Sendung in die Union ein Fall/Fälle von Surra gemeldet wurde(n), und die Equiden wurden einem Card-Agglutinationstest auf Trypanosomiasis (CATT) (5) unterzogen, der bei einer Serumverdünnung von 1:4 mit Negativbefund anhand einer am ___ ___ ____ (TT.MM.JJJJ), d. h. innerhalb der letzten 30 Tage vor dem Datum des Versands der Sendung in die Union, entnommenen Blutprobe durchgeführt wurde.]

(3) (6)[II.4.7.

Die in Teil I bezeichneten Equiden werden aus einem Drittland oder Gebiet oder einer Zone derselben in die Union versandt, das/die der Statusgruppe E zugeordnet ist. Und:

(3) Entweder:

[Sie wurden jeweils mit Negativbefund einem indirekten ELISA oder einem blockierenden ELISA auf Afrikanische Pferdepest (7) unterzogen, der durch dasselbe Labor an demselben Tag anhand von Blutproben durchgeführt wurde, die an zwei Terminen mit einem Abstand von 21 bis 30 Tagen am ___ ___ ____ (TT.MM.JJJJ) und am ___ ___ ____ (TT.MM.JJJJ) entnommen wurden, von denen die zweite innerhalb der letzten 10 Tage vor dem Datum des Versands der Sendung in die Union entnommen wurde.]]

(3) Oder:

[Sie wurden einem indirekten ELISA oder einem blockierenden ELISA auf Afrikanische Pferdepest (7) unterzogen, der mit Negativbefund anhand einer am ___ ___ ____ (TT.MM.JJJJ), d. h. innerhalb der letzten 21 Tage vor dem Datum des Versands der Sendung in die Union, entnommenen Blutprobe durchgeführt wurde, und das Versanddrittland bzw. Versandgebiet ist von der WOAH als amtlich frei von Afrikanischer Pferdepest anerkannt.]]

II.5.

Erklärung zu den Transportbedingungen

II.5.1.

Es wurden Vorkehrungen getroffen, damit diese Sendung von Tieren auf direktem Weg in die Union transportiert wird, ohne dass die Tiere nach dem Datum der Bescheinigung weiteren Auftrieben außerhalb der Union unterzogen werden und ohne dass sie mit anderen Equiden in Berührung kommen, die nicht mindestens denselben Gesundheitsanforderungen wie den in dieser Veterinär-/amtlichen Bescheinigung bezeichneten Anforderungen genügen.

II.5.2.

Es wurden Vorkehrungen getroffen und überprüft, um jegliche Berührung mit anderen Equiden zu verhindern, die während des Zeitraums zwischen dem Datum der Ausstellung der Bescheinigung und dem Datum des Versands in die Union nicht mindestens den Gesundheitsanforderungen entsprechen, die in dieser Veterinär-/amtlichen Bescheinigung dargelegt sind.

II.5.3.

Die Transportmittel oder Transportbehälter/Container, in die die Tiere verladen werden, wurden vor der Verladung mit einem im Drittland oder Gebiet des Versands der Sendung in die Union amtlich zugelassenen Desinfektionsmittel gereinigt und desinfiziert und sie sind derart beschaffen, dass Exkremente, Urin, Einstreu und Futter während des Transports nicht nach außen gelangen können.

II.6.

Unbedenklichkeitsbescheinigung

Der/Die unterzeichnete amtliche Tierarzt/Tierärztin bescheinigt, dass die in Teil I bezeichneten Equiden folgende Anforderungen erfüllen:

II.6.1.

Sie erhielten im Drittland oder Gebiet des Versands der Sendung in die Union keine:

a)

in Tabelle 2 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 der Kommission gelisteten verbotenen Stoffe;

b)

Stilbene oder Stoffe mit thyreostatischer Wirkung;

c)

Stoffe mit östrogener, androgener bzw. gestagener Wirkung oder β-Agonisten, die zu anderen als therapeutischen oder tierzüchterischen Zwecken (im Sinne der Begriffsbestimmung der Richtlinie 96/22/EG des Rates) verabreicht wurden.

II.6.2.

Sie erfüllen die von dem gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2292 der Kommission vorgelegten Kontrollplan vorgesehenen Garantien, und sie wurden aus einem Drittland oder Drittlandsgebiet versandt, das für die Kategorie „Equiden“ in Anhang -I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/405 der Kommission mit einem Eintrag „X“ gelistet ist.

(3) (8)[II.6a.

Attestierung in Bezug auf die Delegierte Verordnung (EU) 2023/905 der Kommission

Der/Die unterzeichnete amtliche Tierarzt/Tierärztin bescheinigt, dass den in Teil I bezeichneten Tieren weder antimikrobielle Arzneimittel zur Wachstumsförderung oder Erhöhung der Ertragsleistung noch antimikrobielle Arzneimittel verabreicht wurden, die einen antimikrobiellen Wirkstoff enthalten, der in der Liste der antimikrobiellen Wirkstoffe, die der Behandlung bestimmter Infektionen beim Menschen vorbehalten bleiben müssen, in der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1255 der Kommission aufgeführt ist, wie in Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/905 vorgesehen, und sie stammen aus einem im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2598 der Kommission gelisteten Drittland oder Drittlandsgebiet.]

Erläuterungen

Diese Veterinär-/amtliche Bescheinigung ist bestimmt für den Eingang von Equiden, die zur Schlachtung in der Union bestimmt sind.

Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Windsor-Rahmens (siehe die Gemeinsame Erklärung Nr. 1/2023 der Union und des Vereinigten Königreichs im mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft eingesetzten gemeinsamen Ausschuss vom 24. März 2023 (ABl. L 102 vom 17.4.2023, S. 87)) in Verbindung mit Anhang 2 dieses Rahmens schließen Bezugnahmen auf die Union in dieser Veterinär-/amtlichen Bescheinigung das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland ein.

Diese Veterinär-/amtliche Bescheinigung ist gemäß den Hinweisen zum Ausfüllen der Bescheinigungen nach Anhang I Kapitel 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 der Kommission auszufüllen.

Teil I:

Feld I.6.

:

Machen Sie die Angaben zum für die Sendung verantwortlichen Unternehmer.

Feld I.8.

:

Geben Sie den Code des Versanddrittlands oder Versandgebiets oder der Zone derselben gemäß Spalte 2 der Tabelle in Anhang IV Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 der Kommission an.

Feld I.27.

:

„Identifizierungssystem“: Die Tiere müssen einzeln mit einer der Identifizierungsmethoden gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 gekennzeichnet sein, die es ermöglicht, die Tiere mit der Veterinär-/amtlichen Bescheinigung zu verbinden. Das Identifizierungssystem und die Anbringungsstelle am Tier sind anzugeben.

Teil II:

(1)

Die Sendung kann einen oder mehrere Equiden umfassen.

(2)

Die Veterinär-/amtliche Bescheinigung ist innerhalb der letzten 10 Tage vor dem Datum des Eintreffens der Sendung an der Grenzkontrollstelle auszustellen; im Fall einer Beförderung auf dem Seeweg kann dieser Zeitraum entsprechend der Dauer der Seereise verlängert werden.

Der Eingang in die Union wird nicht gestattet, wenn die Tiere entweder vor dem Datum der Zulassung für den Eingang in die Union aus dem/der in Nummer II.2.1. bezeichneten betreffenden Drittland oder Gebiet oder Zone derselben oder während eines Zeitraums verladen wurden, in dem von der Union Beschränkungen für den Eingang in die Union von Equiden aus dem genannten Drittland oder Gebiet oder der Zone derselben verhängt waren. Zu überprüfen anhand der Spalten 8 und 9 der Tabelle in Anhang IV Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404.

(3)

Nichtzutreffendes streichen.

(4)

Code des Drittlands oder Gebiets oder der Zone derselben sowie Statusgruppe gemäß Spalte 2 bzw. Spalte 3 der Tabelle in Anhang IV Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404.

(5)

Vom Referenzlabor der Europäischen Union für Equidenseuchen, ausgenommen Afrikanische Pferdepest, beschriebene Tests auf Rotz, Surra, Beschälseuche, Ansteckende Blutarmut der Einhufer und Venezolanische Pferdeenzephalomyelitis: https://sitesv2.anses.fr/en/minisite/equine-diseases/sop.

(6)

Angaben, die sich gänzlich und ausschließlich auf eine Statusgruppe beziehen, die nicht die Statusgruppe ist, der das Versanddrittland oder Versandgebiet oder die Zone derselben zugeordnet ist, können ausgelassen werden, sofern die Nummerierung der nachfolgenden Angaben beibehalten wird.

(7)

Vom Referenzlabor der Europäischen Union für die Afrikanische Pferdepest beschriebene Tests auf Afrikanische Pferdepest: https://www.mapa.gob.es/en/ganaderia/temas/laboratorios-sanidad-genetica/referencia-ue/ .

(8)

Für Sendungen, die ab dem 3. September 2026 in die Union verbracht werden.

Amtlicher Tierarzt/Amtliche Tierärztin

Name (in Großbuchstaben)

Qualifikation und Amtsbezeichnung

Datum

Unterschrift

Stempel

 


Erklärung des Unternehmers, der für den Eingang der Sendung von zur Schlachtung bestimmten Equiden in die Union verantwortlich ist

Identifizierung der Tiere (1)

Gesamtanzahl

Art (wissenschaftliche Bezeichnung)

Identifizierungssystem

Kennnummer(n):

Menge

Der unterzeichnete Unternehmer der oben bezeichneten Sendung von zur Schlachtung bestimmten Equiden erklärt hiermit Folgendes:

a)

Die Tiere haben sich mindestens 90 Tage vor dem Datum ihres Versand in die Union in dem Versanddrittland oder Versandgebiet oder der Zone derselben aufgehalten.

b)

Die Tiere sind in den letzten 15 Tagen vor dem Datum ihres Versands in die Union nicht mit Tieren in Berührung gekommen, die an einer auf Equiden übertragbaren infektiösen oder kontagiösen Seuche litten.

c)

Die Bedingungen für den Aufenthalt und die Isolierung vor dem Versand in die Union gemäß Nummer II.3. der begleitenden Veterinär-/amtlichen Bescheinigung für das Drittland oder Gebiet des Versands in die Union oder die Zone derselben sind erfüllt.

d)

Die Bedingungen für den Transport gemäß Nummer II.5. der das Tier begleitenden Veterinär-/amtlichen Bescheinigung für das Drittland oder Gebiet des Versands in die Union oder die Zone derselben sind erfüllt.

e)

Die Tiere werden:

(2) Entweder:

[auf direktem Weg aus dem Herkunftsbetrieb an den Bestimmungsschlachtbetrieb versandt, ohne mit anderen Equiden mit unterschiedlichem Gesundheitsstatus in Berührung zu kommen.]

(2) Oder:

[auf direktem Weg aus dem für Auftriebe zugelassenen Betrieb an den Bestimmungsschlachtbetrieb versandt, ohne mit anderen Equiden mit unterschiedlichem Gesundheitsstatus in Berührung zu kommen.]

Name und Anschrift des Unternehmers: …

Datum: … (TT.MM.JJJJ)

(Unterschrift)

(1)

Identifizierungssystem: Die Tiere müssen einzeln mit einer der Identifizierungsmethoden gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission gekennzeichnet sein, die es ermöglicht, die Tiere mit der Veterinär-/amtlichen Bescheinigung zu verbinden. Das Identifizierungssystem (z. B. Ohrmarke, Transponder) und die Anbringungsstelle an den Tieren sind anzugeben.

(2)

Nichtzutreffendes streichen.

KAPITEL 15

MUSTER DER VETERINÄRBESCHEINIGUNG UND MUSTER DER ERKLÄRUNG FÜR DIE WIEDEREINFUHR EINES REGISTRIERTEN PFERDES IN DIE UNION NACH VORÜBERGEHENDER AUSFUHR FÜR EINEN ZEITRAUM VON HÖCHSTENS 30 TAGE FÜR RENNEN, TURNIERE UND KULTURELLE VERANSTALTUNGEN (MUSTER EQUI-RE-ENTRY-30)

Teil I:   Beschreibung der Sendung

LAND

Veterinärbescheinigung für die EU


I.1.

Versender/ Ausführer

 

I.2.

Bezugsnummer der Bescheinigung

I.2a.

IMSOC-Bezugsnummer

 

Name

 

 

 

 

Anschrift

 

I.3.

Zuständige oberste Behörde

 

QR-Code

 

 

 

Land

ISO-Ländercode

I.4.

Zuständige örtliche Behörde

 

 

I.5.

Empfänger/ Einführer

 

I.6.

Für die Sendung verantwortlicher Unternehmer

 

 

Name

 

 

Name

 

 

Anschrift

 

 

Anschrift

 

 

Land

ISO-Ländercode

 

Land

ISO-Ländercode

I.7.

Herkunftsland

ISO-Ländercode

I.9.

Bestimmungsland

ISO-Ländercode

I.8.

Herkunftsregion

Code

I.10.

Bestimmungsregion

Code

I.11.

Versandort

 

I.12.

Bestimmungsort

 

 

Name

Registrierungs-/ Zulassungsnr.

 

Name

Registrierungs-/ Zulassungsnr.

 

Anschrift

 

 

Anschrift

 

 

Land

ISO-Ländercode

 

Land

ISO-Ländercode

I.13.

Verladeort

I.14.

Datum und Uhrzeit des Abtransports


I.15.

Transportmittel

 

I.16.

Eingangsgrenzkontrollstelle

 

☐ Flugzeug

☐ Schiff

I.17.

Begleitdokumente

 

☐ Eisenbahn

☐ Straßenfahrzeug

 

Art

Code

 

Kennzeichen

 

Land

ISO-Ländercode

 

Bezugsnummer des Handelspapiers

 


I.18.

 

 

 

 

I.19.

Transportbehälter-/Containernummer / Plombennummer

 

Transportbehälter-/ Containernummer

Plombennummer

 

I.20.

Zertifiziert als/für

 

 

 

 

 

 

 

 

☐ Registriertes Pferd

 

 

 

 

 

 


I.21.

 

I.22.

 

 

 

 

I.23.

☐ Zur Wiedereinfuhr


I.24.

 

I.25.

Gesamtmenge

I.26.

 


I.27.

Beschreibung der Sendung

KN-Code

Tierart

Unterart / Kategorie

Geschlecht

Identifizierungssystem

Identifikationsnummer

Alter

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Teil II:   Bescheinigung

 

LAND

Muster der Bescheinigung EQUI-RE-ENTRY-30

 

II.

Gesundheitsinformationen

II.a.

Bezugsnummer der Bescheinigung

II.b.

IMSOC-Bezugsnummer

II.   Tiergesundheitsbescheinigung

Der/Die unterzeichnete amtliche Tierarzt/Tierärztin bescheinigt hiermit Folgendes:

II.1.

Der in Teil I bezeichnete Equide erfüllt folgende Anforderungen:

II.1.1.

Es handelt sich um ein registriertes Pferd im Sinne der Begriffsbestimmung nach Artikel 2 Nummer 30 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 der Kommission, das nicht zur Schlachtung im Rahmen der Tilgung einer auf Equiden übertragbaren Seuche bestimmt ist.

II.1.2.

Er hat keine Anzeichen oder Symptome von für Equiden in der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission gelisteten Seuchen bei der klinischen Untersuchung gezeigt, die am ___ ___ ____ (TT.MM.JJJJ(1) durchgeführt wurde, d. h. innerhalb der letzten 48 Stunden oder am letzten Werktag vor dem Datum seines Versands aus dem registrierten Betrieb in die Union.

II.1.3.

Er erfüllt die Anforderungen gemäß den Nummern II.2. bis II.3. dieser Veterinärbescheinigung.

II.1.4.

Er ist von einer schriftlichen, von dem für das Tier verantwortlichen Unternehmer unterzeichneten Erklärung begleitet, die Bestandteil dieser Veterinärbescheinigung ist.

II.2.

Bescheinigung über das Versanddrittland, das Versandgebiet oder die Zone derselben und den Versandbetrieb

II.2.1.

Der Equide wurde versandt aus … (Name des Drittlands oder Gebiets oder der Zone derselben einfügen), einem Drittland oder Gebiet oder einer Zone derselben, das/die am Datum der Ausstellung dieser Veterinärbescheinigung den Code __-__ (2) hat und der Statusgruppe … (2) zugeordnet ist.

II.2.2.

Der in Teil I bezeichnete Equide kommt aus einem Drittland oder Gebiet oder einer Zone derselben, in dem/der in den letzten 24 Monaten vor dem Datum des Versands des Tieres in die Union kein klinischer, serologischer (bei ungeimpften Equiden) oder epidemiologischer Nachweis der Afrikanischen Pferdepest erbracht wurde und in den letzten 12 Monaten vor dem Datum seines Versands in die Union nicht gegen die Afrikanische Pferdepest geimpft wurde.

II.2.3.

Der in Teil I bezeichnete Equide kommt aus einem Betrieb, der in einem Drittland oder Gebiet oder einer Zone derselben liegt, in dem/der:

(3) Entweder:

[in den letzten 36 Monaten vor dem Datum des Versands des Tieres in die Union keine Infektion mit Burkholderia mallei (Rotz) gemeldet wurde.]

(3) Oder:

[in den letzten 36 Monaten vor dem Datum des Versands des Tieres in die Union ein von der Union (1) anerkanntes Überwachungsprogramm für die Infektion mit Burkholderia mallei (Rotz) durchgeführt wurde und:

(3) Entweder:

[in den letzten 36 Monaten vor dem Datum des Versands des Tieres in die Union im Versandbetrieb keine Infektion mit Burkholderia mallei (Rotz) gemeldet wurde.]]

(3) Oder:

[in den letzten 36 Monaten vor dem Datum des Versands des Tieres in die Union eine Infektion mit Burkholderia mallei (Rotz) in dem Betrieb gemeldet wurde, und nach dem letzten Ausbruch unterlag der Betrieb Verbringungsbeschränkungen:

(3) Entweder:

[bis die in dem Betrieb verbleibenden Equiden einem Komplementbindungstest auf Infektion mit Burkholderia mallei (Rotz) (4) unterzogen wurden, der mit Negativbefund bei einer Serumverdünnung von 1:5 anhand von Proben durchgeführt wurde, die mindestens 6 Monate nach dem Datum der Tötung und Beseitigung der infizierten Tiere entnommen wurden.]]]

(3) Oder:

[mindestens 30 Tage nach dem Datum, an dem der letzte Equide in dem Betrieb getötet und beseitigt wurde und der Betrieb gereinigt und desinfiziert wurde.]]]

II.2.4.

Der in Teil I bezeichnete Equide kommt aus einem Betrieb, der in einem Drittland oder Gebiet oder einer Zone derselben liegt, in dem/der:

(3) Entweder:

[in den letzten 24 Monaten vor dem Datum des Versands des Tieres in die Union keine Surra gemeldet wurde.]

(3) Oder:

[in den letzten 24 Monaten vor dem Datum des Versands des Tieres in die Union ein von der Union (1) anerkanntes Überwachungsprogramm für Surra durchgeführt wurde und:

(3) Entweder:

[in den letzten 24 Monaten vor dem Datum des Versands des Tieres in die Union in dem Betrieb keine Surra gemeldet wurde.]]

(3) Oder:

[in den letzten 24 Monaten vor dem Datum des Versands des Tieres in die Union ein Fall/Fälle von Surra in dem Betrieb gemeldet wurde(n), und nach dem letzten Ausbruch unterlag der Betrieb Verbringungsbeschränkungen:

(3) Entweder:

[bis zu dem Datum, an dem die in dem Betrieb verbliebenen Tiere einem enzymgebundenen Immunoassay (ELISA) auf Trypanosomiasis oder einem Card-Agglutinationstest auf Trypanosomiasis (CATT) bei einer Serumverdünnung von 1:4 (4) unterzogen wurden, der anhand von Proben, die mindestens 6 Monate nach dem Datum der Entfernung des letzten infizierten Tieres aus dem Betrieb entnommen wurden, mit Negativbefund durchgeführt wurde.]]]

(3) Oder:

[mindestens 30 Tage nach dem Datum, an dem das letzte Tier einer gelisteten Art in dem Betrieb getötet und beseitigt oder geschlachtet wurde und der Betrieb gereinigt und desinfiziert wurde.]]]

II.2.5.

Der in Teil I bezeichnete Equide kommt aus einem Betrieb, der in einem Drittland oder Gebiet oder einer Zone derselben liegt, in dem/der:

(3) Entweder:

[in den letzten 24 Monaten vor dem Datum des Versands des Tieres in die Union keine Beschälseuche gemeldet wurde.]

(3) Oder:

[in den letzten 24 Monaten vor dem Datum des Versands des Tieres ein von der Union (1) anerkanntes Überwachungsprogramm für die Beschälseuche durchgeführt wurde und:

(3) Entweder:

[in den letzten 24 Monaten vor dem Datum des Versands des Tieres in die Union in dem Betrieb keine Beschälseuche gemeldet wurde.]]

(3) Oder:

[in den letzten 24 Monaten vor dem Datum des Versands des Tieres in die Union ein Fall/Fälle von Beschälseuche in dem Betrieb gemeldet wurde(n), und nach dem letzten Ausbruch unterlag der Betrieb Verbringungsbeschränkungen:

(3) Entweder:

[bis zu dem Datum, an dem die in dem Betrieb verbliebenen Equiden, ausgenommen kastrierte männliche Equiden, einem Komplementbindungstest auf Beschälseuche bei einer Serumverdünnung von mindestens 1:5 (4) unterzogen wurden, der anhand von Proben, die mindestens 6 Monate nach dem Datum der Tötung und Beseitigung oder Schlachtung der infizierten Tiere oder nach dem Datum der Kastration der infizierten unkastrierten Equiden entnommen wurden, mit Negativbefund durchgeführt wurde.]]]

(3) Oder:

[mindestens 30 Tage nach dem Datum, an dem der letzte Equide in dem Betrieb entweder getötet und beseitigt oder geschlachtet wurde und der Betrieb gereinigt und desinfiziert wurde.]]]

II.2.6.

Der in Teil I bezeichnete Equide wurde in den letzten 60 Tagen vor dem Datum seines Versands in die Union nicht gegen die Venezolanische Pferdeenzephalomyelitis geimpft. Und:

(3) Entweder:

[Er kommt aus einem Betrieb, der in einem Drittland oder Gebiet liegt, in dem in den letzten 24 Monaten vor dem Datum seines Versands in die Union keine Venezolanische Pferdeenzephalomyelitis gemeldet wurde.]

(3) Oder:

[Er kommt aus einem Betrieb, in dem in den letzten 6 Monaten vor dem Datum seines Versands in die Union keine Venezolanische Pferdeenzephalomyelitis gemeldet wurde, und in den letzten 21 Tagen vor dem Datum des Versands des in Teil I bezeichneten Tieres in die Union waren alle Equiden in dem Betrieb klinisch gesund, und:

(3) Entweder:

[Der in Teil I bezeichnete Equide wurde in einem vektorgeschützten Betrieb vor Vektorangriffen geschützt gehalten, in dem jeder Equide, der einen Anstieg der täglich gemessenen Körpertemperatur aufwies, mit Negativbefund einem Virusisolationstest auf die Venezolanische Pferdeenzephalomyelitis unterzogen wurde (4), und der in Teil I bezeichnete Equide erfüllt folgende Anforderungen:

(3) Entweder:

[Er wurde frühestens 60 Tage und höchstens 12 Monate vor dem Datum des Versands des Tieres in die Union mit einer vollständigen Erstimpfung und einer Auffrischungsimpfung gemäß den Herstellerangaben gegen die Venezolanische Pferdeenzephalomyelitis geimpft.]]]

(3) Oder:

[Er wurde einem Hämagglutinationshemmtest auf die Venezolanische Pferdeenzephalomyelitis (4) unterzogen, der anhand einer Probe, die nicht weniger als 14 Tage nach dem Datum des Beginns seiner Isolation im vektorgeschützten Betrieb entnommen wurde, mit Negativbefund durchgeführt wurde.]]]

(3) Oder:

[Die Körpertemperatur des in Teil I bezeichneten Equiden wurde täglich gemessen, und sie wies entweder keinen Anstieg auf oder das Tier wurde mit Negativbefund einem Virusisolationstest auf die Venezolanische Pferdeenzephalomyelitis unterzogen, und der in Teil I bezeichnete Equide wurde:

a)

einem Hämagglutinationshemmtest auf die Venezolanische Pferdeenzephalomyelitis (4) unterzogen, der anhand von zwei gepaarten Proben, die im Abstand von 21 Tagen entnommen wurden, ohne Antikörpertiteranstieg durchgeführt wurde, wobei die zweite Probenahme in den letzten 10 Tagen vor dem Datum seines Versands in die Union erfolgte, und

b)

mit Negativbefund einer Reverse-Transkriptase-Polymerase-Kettenreaktion (RT-PCR) zum Nachweis des Virus-Genoms der Venezolanischen Pferdeenzephalomyelitis (4) mit Negativbefund unterzogen, die anhand einer innerhalb der letzten 48 Stunden vor seinem Versand in die Union entnommenen Probe durchgeführt wurde, und

c)

während des Zeitraums nach dem Datum der Probenahme bis zur Verladung für den Versand in die Union durch eine Kombination aus der Anwendung zugelassener Insektenvertreibungsmittel und Insektizide auf dem Tier und Desinsektisation der Stallung und des Transportmittels vor Vektorangriffen geschützt.]]

II.2.7.

Der in Teil I bezeichnete Equide kommt aus einem Betrieb, in dem:

(3) Entweder:

[in den letzten 12 Monaten vor dem Datum des Versands des Tieres in die Union keine Ansteckende Blutarmut der Einhufer gemeldet wurde.]

(3) Oder:

[in den letzten 12 Monaten vor dem Datum des Versands des Tieres in die Union ein Fall/Fälle von Ansteckender Blutarmut der Einhufer in dem Betrieb gemeldet wurde(n), und nach dem letzten Ausbruch unterlag der Betrieb Verbringungsbeschränkungen:

(3) Entweder:

[bis zu dem Datum, an dem die in dem Betrieb verbleibenden Equiden einem Agargel-Immundiffusionstest (AGID oder Coggins-Test) oder einem ELISA (4) auf die Ansteckende Blutarmut der Einhufer mit Negativbefund anhand von 2 Proben unterzogen wurden, die im Abstand von mindestens 90 Tagen nach dem Datum der Tötung und Beseitigung oder der Schlachtung der infizierten Tiere und der Reinigung und Desinfektion des Betriebs entnommen wurden.]]

(3) Oder:

[mindestens 30 Tage nach dem Datum, an dem der letzte Equide in dem Betrieb entweder getötet und beseitigt oder geschlachtet wurde und der Betrieb gereinigt und desinfiziert wurde.]]

II.2.8.

Der in Teil I bezeichnete Equide kommt aus einem Betrieb, in dem:

II.2.8.1.

in den letzten 30 Tagen vor dem Datum des Versands des Tieres in die Union keine Infektion mit dem Tollwut-Virus bei gehaltenen Landtieren gemeldet wurde;

II.2.8.2.

in den letzten 15 Tagen vor dem Datum des Versands des Tieres in die Union kein Milzbrand bei Huftieren gemeldet wurde.

II.2.9.

Soweit dem/der Unterzeichneten bekannt sowie gemäß den Angaben des Unternehmers ist der in Teil I bezeichnete Equide in den letzten 30 Tagen vor dem Datum des Versands des Tieres in die Union nicht mit gehaltenen Tieren gelisteter Arten in Berührung gekommen, die die in den Nummern II.2.2. bis II.2.8.1. genannten Anforderungen nicht erfüllten, bzw. in den letzten 15 Tagen vor dem Datum des Versands des Tieres in die Union nicht mit gehaltenen Tieren gelisteter Arten in Berührung gekommen, die die in Nummer II.2.8.2. genannte Anforderung nicht erfüllten.

II.3.

Erklärung zum Aufenthalt und zur Isolierung vor dem Versand in die Union

II.3.1.

Der in Teil I bezeichnete Equide wurde am ___ ___ ____ (TT.MM.JJJJ) in das Versanddrittland oder Versandgebiet oder die Zone derselben verbracht:

(3) Entweder:

[auf direktem Weg aus dem Mitgliedstaat der Europäischen Union … (Name des Mitgliedstaats einfügen).]

(3) Oder:

[aus dem/der Drittland oder Gebiet oder Zone derselben … (Name des Drittlands oder Gebiets oder der Zone derselben einfügen), das/die für den Eingang registrierter Pferde in die Union unter Bedingungen, die mindestens so streng sind wie die in dieser Veterinärbescheinigung angegebenen, zugelassen ist.]

II.3.2.

Der in Teil I bezeichnete Equide hat die Union vor weniger als 30 Tagen verlassen und sich seit dem Datum des Verlassens der Union nie in einem Drittland oder Gebiet oder einer Zone (2) derselben aufgehalten, das/die einer anderen Statusgruppe zugeordnet war als das Versanddrittland oder Versandgebiet oder die Zone derselben, und er befand sich in Betrieben unter amtstierärztlicher Aufsicht und war in getrennten Ställen untergebracht und kam nicht mit Equiden mit einem niedrigeren Gesundheitsstatus in Berührung, außer während Rennen, Turnieren oder der kulturellen Veranstaltung.

Erläuterungen

Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Windsor-Rahmens (siehe die Gemeinsame Erklärung Nr. 1/2023 der Union und des Vereinigten Königreichs im mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft eingesetzten gemeinsamen Ausschuss vom 24. März 2023 (ABl. L 102 vom 17.4.2023, S. 87)) in Verbindung mit Anhang 2 dieses Rahmens schließen Bezugnahmen auf die Union in dieser Veterinärbescheinigung das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland ein.

Diese Veterinärbescheinigung ist gemäß den Hinweisen zum Ausfüllen der Bescheinigungen nach Anhang I Kapitel 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 der Kommission auszufüllen.

Teil I:

Feld I.6.

:

Geben Sie den für das Tier verantwortlichen Unternehmer an.

Feld I.8.

:

Geben Sie den Code des Versanddrittlands oder Versandgebiets oder der Zone derselben gemäß Spalte 2 der Tabelle in Anhang IV Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 der Kommission an.

Feld I.27.

:

„Identifizierungssystem“: Das Tier muss individuell mit einer der Identifizierungsmethoden gemäß Anhang III Buchstaben a, c, e oder g der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 gekennzeichnet sein, oder es muss durch eine alternative Methode gemäß Artikel 62 der genannten Delegierten Verordnung (z. B. Brandzeichen) identifiziert sein, sofern diese in seinem Identifizierungsdokument (Pass) verzeichnet ist. Das Identifizierungssystem und die Anbringungsstelle am Tier sind anzugeben. Die Nummer des mitgeführten Tierpasses oder der einmalige Code, falls keine Tierpassnummer verfügbar ist, sowie der Name der beglaubigenden zuständigen Behörde sind anzugeben.

„Alter“: Geburtsdatum (TT.MM.JJJJ) angeben.

„Geschlecht“: M = männlich, W = weiblich, K = kastriert.

Teil II:

(1)

Die Veterinärbescheinigung ist innerhalb der letzten 10 Tage vor dem Datum des Eintreffens der Sendung an der Grenzkontrollstelle auszustellen; im Fall einer Beförderung auf dem Seeweg kann dieser Zeitraum entsprechend der Dauer der Seereise verlängert werden.

Der Eingang in die Union wird nicht gestattet, wenn das Tier entweder vor dem Datum der Zulassung für den Eingang in die Union aus dem/der in Nummer II.2.1. bezeichneten betreffenden Drittland oder Gebiet oder Zone derselben oder während eines Zeitraums verladen wurde, in dem von der Union Beschränkungen für den Eingang in die Union von Equiden aus dem genannten Drittland oder Gebiet oder der Zone derselben verhängt waren. Zu überprüfen anhand der Spalten 8 und 9 der Tabelle in Anhang IV Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404.

(2)

Code des Drittlands oder Gebiets oder der Zone derselben sowie Statusgruppe gemäß Spalte 2 bzw. Spalte 3 der Tabelle in Anhang IV Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404.

(3)

Nichtzutreffendes streichen.

(4)

Vom Referenzlabor der Europäischen Union für Equidenseuchen, ausgenommen Afrikanische Pferdepest, beschriebene Tests auf Rotz, Surra, Beschälseuche, Ansteckende Blutarmut der Einhufer und Venezolanische Pferdeenzephalomyelitis: https://sitesv2.anses.fr/en/minisite/equine-diseases/sop.

Amtlicher Tierarzt/Amtliche Tierärztin

Name (in Großbuchstaben)

 

Datum

Qualifikation und Amtsbezeichnung

Stempel

Unterschrift


Erklärung des Unternehmers, der für die Wiedereinfuhr eines registrierten Pferdes in die Union nach seiner vorübergehenden Ausfuhr für Rennen, Turniere oder kulturelle Ereignisse verantwortlich ist

Identifizierung des Tieres (1)

Art (wissenschaftliche Bezeichnung)

Equus caballus

Identifizierungssystem

Identifikationsnummer

Alter

Geschlecht

Der unterzeichnete Unternehmer, der das oben bezeichnete registrierte Pferd hält, erklärt hiermit Folgendes:

a)

Das registrierte Pferd

(2) Entweder:

[wurde am ___ ___ ____ (TT.MM.JJJJ) vorübergehend aus der Union in das Drittland oder Gebiet des Versands in die Union oder die Zone derselben ausgeführt, d. h. weniger als 30 Tage vor dem Datum der Ausstellung dieser Erklärung.]

(2) Oder:

[wurde aus … (Name des Drittlands oder Gebiets oder der Zone derselben einfügen, aus dem das registrierte Pferd in das Versanddrittland oder Versandgebiet oder die Zone derselben verbracht wurde) am ___ ___ ____ (TT/MM/JJJJ) in das Versanddrittland oder Versandgebiet oder die Zone derselben verbracht.]

b)

Das registrierte Pferd ist in den letzten 15 Tagen vor dem Datum des Versands in die Union nicht mit Tieren in Berührung gekommen, die an einer auf Equiden übertragbaren infektiösen oder kontagiösen Seuche litten.

c)

Die Beförderung erfolgt derart, dass Gesundheit und Wohlbefinden des registrierten Pferdes auf allen Etappen der Reise wirksam geschützt werden können.

d)

Die Bedingungen für den Aufenthalt und die Isolierung vor der Ausfuhr gemäß Nummer II.3. der begleitenden Veterinärbescheinigung für das Versanddrittland oder Versandgebiet oder die Zone derselben sind erfüllt.

Name und Anschrift des Unternehmers: …

Datum: … (TT.MM.JJJJ)

(Unterschrift)

(1)

Identifizierungssystem: Das Tier muss individuell mit einer der Identifizierungsmethoden gemäß Anhang III Buchstaben a, c, e oder g der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 der Kommission gekennzeichnet sein, oder es muss durch eine alternative Methode gemäß Artikel 62 der genannten Delegierten Verordnung identifiziert sein, sofern diese in seinem Identifizierungsdokument (Pass) verzeichnet ist. Das Identifizierungssystem (z. B. Tätowierung, Brandzeichen, Transponder) und die Anbringungsstelle am Tier sind anzugeben.

Die Nummer des mitgeführten Tierpasses oder der einmalige Code, falls keine Tierpassnummer verfügbar ist, sowie der Name der den Pass beglaubigenden zuständigen Behörde sind anzugeben.

Alter: Geburtsdatum (TT.MM.JJJJ) angeben.

Geschlecht: M = männlich, W = weiblich, K = kastriert.

(2)

Nichtzutreffendes streichen.

KAPITEL 16

MUSTER DER VETERINÄRBESCHEINIGUNG UND MUSTER DER ERKLÄRUNG FÜR DIE WIEDEREINFUHR EINES REGISTRIERTEN TURNIERPFERDES IN DIE UNION NACH VORÜBERGEHENDER AUSFUHR VON HÖCHSTENS 90 TAGEN ZUR TEILNAHME AN UNTER DER SCHIRMHERRSCHAFT DER INTERNATIONALEN REITERLICHEN VEREINIGUNG (FEI) VERANSTALTETEN PFERDESPORTVERANSTALTUNGEN (MUSTER „EQUI-RE-ENTRY-90-COMP“)

(Probeveranstaltung in Vorbereitung auf die Olympischen Spiele, Paralympischen Spiele, Weltreiterspiele/Weltmeisterschaft, Asienspiele, Amerikaspiele (einschließlich der Panamerikanischen Spiele, Südamerikaspiele sowie der Zentralamerika- und Karibikspiele), Concours de Saut International 5* in Mexiko, den Vereinigten Staaten und China, Jumping and Dressage Show in den Vereinigten Arabischen Emiraten)

Teil I:   Beschreibung der Sendung

LAND

Veterinärbescheinigung für die EU


I.1.

Versender/ Ausführer

 

I.2.

Bezugsnummer der Bescheinigung

I.2a.

IMSOC-Bezugsnummer

 

Name

 

 

 

 

Anschrift

 

I.3.

Zuständige oberste Behörde

 

QR-Code

 

 

 

Land

ISO-Ländercode

I.4.

Zuständige örtliche Behörde

 

 

I.5.

Empfänger /Einführer

 

I.6.

Für die Sendung verantwortlicher Unternehmer

 

 

Name

 

 

Name

 

 

Anschrift

 

 

Anschrift

 

 

Land

ISO-Ländercode

 

Land

ISO-Ländercode

I.7.

Herkunftsland

ISO-Ländercode

I.9.

Bestimmungsland

ISO-Ländercode

I.8.

Herkunftsregion

Code

I.10.

Bestimmungsregion

Code

I.11.

Versandort

 

I.12.

Bestimmungsort

 

 

Name

Registrierungs-/ Zulassungsnr.

 

Name

Registrierungs-/ Zulassungsnr.

 

Anschrift

 

 

Anschrift

 

 

Land

ISO-Ländercode

 

Land

ISO-Ländercode

I.13.

Verladeort

I.14.

Datum und Uhrzeit des Abtransports


I.15.

Transportmittel

 

I.16.

Eingangsgrenzkontrollstelle

 

☐ Flugzeug

☐ Schiff

I.17.

Begleitdokumente

 

☐ Eisenbahn

☐ Straßenfahrzeug

 

Art

Code

 

Kennzeichen

 

Land

ISO-Ländercode

 

Bezugsnummer des Handelspapiers

 


I.18.

 

 

 

 

I.19.

Transportbehälter-/Containernummer / Plombennummer

 

Transportbehälter-/ Containernummer

Plombennummer

 

I.20.

Zertifiziert als/für

 

 

 

☐ Registriertes Pferd

 


I.21.

 

I.22.

 

 

 

 

I.23.

☐ Zur Wiedereinfuhr


I.24.

 

I.25.

Gesamtmenge

I.26.

 


I.27.

Beschreibung der Sendung

KN-Code

Tierart

Unterart / Kategorie

Geschlecht

Identifizierungssystem

Identifikationsnummer

Alter

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Teil II   Bescheinigung

 

LAND

Muster der Bescheinigung EQUI-RE-ENTRY-90-COMP

 

II.

Gesundheitsinformationen

II.a.

Bezugsnummer der Bescheinigung

II.b.

IMSOC-Bezugsnummer

II.   Tiergesundheitsbescheinigung

Der/Die unterzeichnete amtliche Tierarzt/Tierärztin bescheinigt hiermit Folgendes:

II.1.

Der in Teil I bezeichnete Equide erfüllt folgende Anforderungen:

II.1.1.

Es handelt sich um ein registriertes Pferd im Sinne der Begriffsbestimmung nach Artikel 2 Nummer 30 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 der Kommission, das nicht zur Schlachtung im Rahmen der Tilgung einer auf Equiden übertragbaren Seuche bestimmt ist.

II.1.2.

Er hat keine Anzeichen oder Symptome von für Equiden in der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission gelisteten Seuchen bei der klinischen Untersuchung gezeigt, die am ___ ___ ____ (TT.MM.JJJJ(1) durchgeführt wurde, d. h. innerhalb der letzten 48 Stunden oder am letzten Werktag vor dem Datum seines Versands aus dem registrierten Betrieb.

II.1.3.

Er erfüllt die Anforderungen gemäß den Nummern II.2. bis II.3. dieser Veterinärbescheinigung.

II.1.4.

Er ist von einer schriftlichen, von dem für das Tier verantwortlichen Unternehmer unterzeichneten Erklärung begleitet, die Bestandteil dieser Veterinärbescheinigung ist.

II.2.

Bescheinigung über das Versanddrittland oder Versandgebiet oder die Zone derselben und den Versandbetrieb

II.2.1.

Der Equide wurde versandt aus … (Name des Drittlands oder Gebiets oder der Zone derselben einfügen), einem Drittland oder Gebiet oder einer Zone derselben, das/die am Datum der Ausstellung dieser Veterinärbescheinigung den Code __-__ (2) hat und der Statusgruppe …… (2) zugeordnet ist.

II.2.2.

Der in Teil I bezeichnete Equide kommt aus einem Drittland oder Gebiet oder einer Zone derselben, in dem/der in den letzten 24 Monaten vor dem Datum des Versands des Tieres in die Union kein klinischer, serologischer (bei ungeimpften Equiden) oder epidemiologischer Nachweis der Afrikanischen Pferdepest erbracht wurde und in den letzten 12 Monaten vor dem Datum seines Versands in die Union nicht gegen die Afrikanische Pferdepest geimpft wurde.

II.2.3.

Der in Teil I bezeichnete Equide kommt aus einem Betrieb, der in einem Drittland oder Gebiet oder einer Zone derselben liegt, in dem/der:

(3) Entweder:

[in den letzten 36 Monaten vor dem Datum des Versands des Tieres in die Union keine Infektion mit Burkholderia mallei (Rotz) gemeldet wurde.]

(3) Oder:

[in den letzten 36 Monaten vor dem Datum des Versands des Tieres in die Union ein von der Union (1) anerkanntes Überwachungsprogramm für die Infektion mit Burkholderia mallei (Rotz) durchgeführt wurde und:

(3) Entweder:

[in den letzten 36 Monaten vor dem Datum des Versands des Tieres in die Union im Versandbetrieb keine Infektion mit Burkholderia mallei (Rotz) gemeldet wurde.]]

(3) Oder:

[in den letzten 36 Monaten vor dem Datum des Versands des Tieres in die Union eine Infektion mit Burkholderia mallei (Rotz) in dem Betrieb gemeldet wurde, und nach dem letzten Ausbruch unterlag der Betrieb Verbringungsbeschränkungen:

(3) Entweder:

[bis die in dem Betrieb verbleibenden Equiden einem Komplementbindungstest auf Infektion mit Burkholderia mallei (Rotz) (4) unterzogen wurden, der mit Negativbefund bei einer Serumverdünnung von 1:5 anhand von Proben durchgeführt wurde, die mindestens 6 Monate nach dem Datum der Tötung und Beseitigung der infizierten Tiere entnommen wurden.]]]

(3) Oder:

[mindestens 30 Tage nach dem Datum, an dem der letzte Equide in dem Betrieb getötet und beseitigt wurde und der Betrieb gereinigt und desinfiziert wurde.]]]

II.2.4.

Der in Teil I bezeichnete Equide kommt aus einem Betrieb, der in einem Drittland oder Gebiet oder einer Zone derselben liegt, in dem/der:

(3) Entweder:

[in den letzten 24 Monaten vor dem Datum des Versands des Tieres in die Union keine Surra gemeldet wurde.]

(3) Oder:

[in den letzten 24 Monaten vor dem Datum des Versands des Tieres in die Union ein von der Union (1) anerkanntes Überwachungsprogramm für Surra durchgeführt wurde und:

(3) Entweder:

[in den letzten 24 Monaten vor dem Datum des Versands des Tieres in die Union in dem Betrieb keine Surra gemeldet wurde.]]

(3) Oder:

[in den letzten 24 Monaten vor dem Datum des Versands des Tieres in die Union ein Fall/Fälle von Surra in dem Betrieb gemeldet wurde(n), und nach dem letzten Ausbruch unterlag der Betrieb Verbringungsbeschränkungen:

(3) Entweder:

[bis zu dem Datum, an dem die in dem Betrieb verbliebenen Tiere einem enzymgebundenen Immunoassay (ELISA) auf Trypanosomiasis oder einem Card-Agglutinationstest auf Trypanosomiasis (CATT) bei einer Serumverdünnung von 1:4 (4) unterzogen wurden, der anhand von Proben, die mindestens 6 Monate nach dem Datum der Entfernung des letzten infizierten Tieres aus dem Betrieb entnommen wurden, mit Negativbefund durchgeführt wurde.]]]

(3) Oder:

[mindestens 30 Tage nach dem Datum, an dem das letzte Tier einer gelisteten Art in dem Betrieb getötet und beseitigt oder geschlachtet wurde und der Betrieb gereinigt und desinfiziert wurde.]]]

II.2.5.

Der in Teil I bezeichnete Equide kommt aus einem Betrieb, der in einem Drittland oder Gebiet oder einer Zone derselben liegt, in dem/der:

(3) Entweder:

[in den letzten 24 Monaten vor dem Datum des Versands des Tieres in die Union keine Beschälseuche gemeldet wurde.]

(3) Oder:

[in den letzten 24 Monaten vor dem Datum des Versands des Tieres in die Union ein von der Union (1) anerkanntes Überwachungsprogramm für die Beschälseuche durchgeführt wurde und:

(3) Entweder:

[in den letzten 24 Monaten vor dem Datum des Versands des Tieres in die Union in dem Betrieb keine Beschälseuche gemeldet wurde.]]

(3) Oder:

[in den letzten 24 Monaten vor dem Datum des Versands des Tieres in die Union ein Fall/Fälle von Beschälseuche in dem Betrieb gemeldet wurde(n), und nach dem letzten Ausbruch unterlag der Betrieb Verbringungsbeschränkungen:

(3) Entweder:

[bis zu dem Datum, an dem die in dem Betrieb verbliebenen Equiden, ausgenommen kastrierte männliche Equiden, einem Komplementbindungstest auf Beschälseuche bei einer Serumverdünnung von mindestens 1:5 (4) unterzogen wurden, der anhand von Proben, die mindestens 6 Monate nach dem Datum der Tötung und Beseitigung oder Schlachtung der infizierten Tiere oder nach dem Datum der Kastration der infizierten unkastrierten Equiden entnommen wurden, mit Negativbefund durchgeführt wurde.]]]

(3) Oder:

[mindestens 30 Tage nach dem Datum, an dem der letzte Equide in dem Betrieb entweder getötet und beseitigt oder geschlachtet wurde und der Betrieb gereinigt und desinfiziert wurde.]]]

II.2.6.

Der in Teil I bezeichnete Equide wurde in den letzten 60 Tagen vor dem Datum seines Versands in die Union nicht gegen die Venezolanische Pferdeenzephalomyelitis geimpft. Und:

(3) Entweder:

[Er kommt aus einem Betrieb, der in einem Drittland oder Gebiet liegt, in dem in den letzten 24 Monaten vor dem Datum seines Versands in die Union keine Venezolanische Pferdeenzephalomyelitis gemeldet wurde.]

(3) Oder:

[Er kommt aus einem Betrieb, in dem in den letzten 6 Monaten vor dem Datum seines Versands in die Union keine Venezolanische Pferdeenzephalomyelitis gemeldet wurde, und in den letzten 21 Tagen vor dem Datum des Versands des in Teil I bezeichneten Tieres in die Union waren alle Equiden in dem Betrieb klinisch gesund, und:

(3) Entweder:

[Der in Teil I bezeichnete Equide wurde in einem vektorgeschützten Betrieb vor Vektorangriffen geschützt gehalten, in dem jeder Equide, der einen Anstieg der täglich gemessenen Körpertemperatur aufwies, mit Negativbefund einem Virusisolationstest auf die Venezolanische Pferdeenzephalomyelitis unterzogen wurde (4), und der in Teil I bezeichnete Equide erfüllt folgende Anforderungen:

(3) Entweder:

[Er wurde frühestens 60 Tage und höchstens 12 Monate vor dem Datum des Versands des Tieres in die Union mit einer vollständigen Erstimpfung und einer Auffrischungsimpfung gemäß den Herstellerangaben gegen die Venezolanische Pferdeenzephalomyelitis geimpft.]]]

(3) Oder:

[Er wurde einem Hämagglutinationshemmtest auf die Venezolanische Pferdeenzephalomyelitis (4) unterzogen, der anhand einer Probe, die nicht weniger als 14 Tage nach dem Datum des Beginns seiner Isolation im vektorgeschützten Betrieb entnommen wurde, mit Negativbefund durchgeführt wurde.]]]

(3) Oder:

[Die Körpertemperatur des in Teil I bezeichneten Equiden wurde täglich gemessen, und sie wies entweder keinen Anstieg auf oder das Tier wurde mit Negativbefund einem Virusisolationstest auf die Venezolanische Pferdeenzephalomyelitis unterzogen, und der in Teil I bezeichnete Equide wurde:

a)

einem Hämagglutinationshemmtest auf die Venezolanische Pferdeenzephalomyelitis (4) unterzogen, der anhand von zwei gepaarten Proben, die im Abstand von 21 Tagen entnommen wurden, ohne Antikörpertiteranstieg durchgeführt wurde, wobei die zweite Probenahme in den letzten 10 Tagen vor dem Datum seines Versands in die Union erfolgte, und

b)

mit Negativbefund einer Reverse-Transkriptase-Polymerase-Kettenreaktion (RT-PCR) zum Nachweis des Virus-Genoms der Venezolanischen Pferdeenzephalomyelitis (4) mit Negativbefund unterzogen, die anhand einer innerhalb der letzten 48 Stunden vor seinem Versand in die Union entnommenen Probe durchgeführt wurde, und

c)

während des Zeitraums nach dem Datum der Probenahme bis zur Verladung für den Versand in die Union durch eine Kombination aus der Anwendung zugelassener Insektenvertreibungsmittel und Insektizide auf dem Tier und Desinsektisation der Stallung und des Transportmittels vor Vektorangriffen geschützt.]]

II.2.7.

Der in Teil I bezeichnete Equide kommt aus einem Betrieb, in dem:

(3) Entweder:

[in den letzten 12 Monaten vor dem Datum des Versands des Tieres in die Union keine Ansteckende Blutarmut der Einhufer gemeldet wurde.]

(3) Oder:

[in den letzten 12 Monaten vor dem Datum des Versands des Tieres in die Union ein Fall/Fälle von Ansteckender Blutarmut der Einhufer in dem Betrieb gemeldet wurde(n), und nach dem letzten Ausbruch unterlag der Betrieb Verbringungsbeschränkungen:

(3) Entweder:

[bis zu dem Datum, an dem die in dem Betrieb verbleibenden Equiden einem Agargel-Immundiffusionstest (AGID oder Coggins-Test) oder einem ELISA (4) auf die Ansteckende Blutarmut der Einhufer mit Negativbefund anhand von 2 Proben unterzogen wurden, die im Abstand von mindestens 90 Tagen nach dem Datum der Tötung und Beseitigung oder der Schlachtung der infizierten Tiere und der Reinigung und Desinfektion des Betriebs entnommen wurden.]]

(3) Oder:

[mindestens 30 Tage nach dem Datum, an dem der letzte Equide in dem Betrieb entweder getötet und beseitigt oder geschlachtet wurde und der Betrieb gereinigt und desinfiziert wurde.]]

II.2.8.

Der in Teil I bezeichnete Equide kommt aus einem Betrieb, in dem:

II.2.8.1.

in den letzten 30 Tagen vor dem Datum des Versands des Tieres in die Union keine Infektion mit dem Tollwut-Virus bei gehaltenen Landtieren gemeldet wurde;

II.2.8.2.

in den letzten 15 Tagen vor dem Datum des Versands des Tieres in die Union kein Milzbrand bei Huftieren gemeldet wurde.

II.2.9.

Soweit dem/der Unterzeichneten bekannt sowie gemäß den Angaben des Unternehmers ist der in Teil I bezeichnete Equide in den letzten 30 Tagen vor dem Datum des Versands des Tieres in die Union nicht mit gehaltenen Tieren gelisteter Arten in Berührung gekommen, die die in den Nummern II.2.2. bis II.2.8.1. genannten Anforderungen nicht erfüllten, bzw. in den letzten 15 Tagen vor dem Datum des Versands des Tieres in die Union nicht mit gehaltenen Tieren gelisteter Arten in Berührung gekommen, die die in Nummer II.2.8.2. genannte Anforderung nicht erfüllten.

II.3.

Erklärung zum Aufenthalt und zur Isolierung vor dem Versand in die Union

II.3.1.

Der in Teil I bezeichnete Equide wurde am ___ ___ ____ (TT.MM.JJJJ) in das Versanddrittland oder Versandgebiet oder die Zone derselben verbracht:

(3) Entweder:

[auf direktem Weg aus dem Mitgliedstaat der Europäischen Union … (Name des Mitgliedstaats einfügen).]

(3) Oder:

[aus einem Drittland oder Gebiet oder einer Zone derselben … (Name des Drittlands oder Gebiets oder der Zone derselben einfügen), das/die für den Eingang von Equiden in die Union unter Bedingungen, die mindestens so streng sind wie die in dieser Veterinärbescheinigung angegebenen, zugelassen ist.]

II.3.2.

Der Equide verließ die Europäische Union:

(3) Entweder:

[vor weniger als 30 Tagen und war seit dem Datum des Verlassens der Europäischen Union nie in einem Drittland oder Gebiet oder einer Zone derselben (1), das/die einer anderen Statusgruppe zugeordnet war als das Drittland oder Gebiet des Versands in die Europäische Union oder die Zone derselben, und es wurde unter amtstierärztlicher Aufsicht in Betrieben gehalten und in getrennten Stallungen untergebracht, ohne mit Equiden mit einem niedrigeren Gesundheitsstatus in Berührung zu kommen, außer bei Turnieren, und es hat teilgenommen an oder war zusammen mit Pferden in einem Stall untergebracht, die teilnahmen am Concours de Saut International 5*:

(3) Entweder:

[in der Großstadtregion Mexiko-Stadt, Mexiko]

(3) Und/Oder:

[in den Vereinigten Staaten]

(3) Oder:

[in Shanghai, China]]

(3) Oder:

[vor weniger als 60 Tagen und war seit dem Datum des Verlassens der Europäischen Union nie in einem Drittland oder Gebiet oder einer Zone derselben (1), das/die einer anderen Statusgruppe zugeordnet war als das Versanddrittland oder Versandgebiet oder die Zone derselben, und es wurde unter amtstierärztlicher Aufsicht in Betrieben gehalten und in getrennten Stallungen untergebracht, ohne mit Equiden mit einem niedrigeren Gesundheitsstatus in Berührung zu kommen, außer bei Turnieren, und es hat teilgenommen an oder war zusammen mit Pferden in einem Stall untergebracht, die teilnahmen an:

(3) Entweder:

[den Asienspielen in … (Ort einfügen)]]

(3) Oder:

[den Amerikaspielen (5) in … (Ort einfügen)]]

(3) Oder:

[vor weniger als 90 Tagen und war seit dem Datum des Verlassens der Europäischen Union nie in einem Drittland oder Gebiet oder einer Zone derselben (1), das/die einer anderen Statusgruppe zugeordnet war als das Drittland oder Gebiet des Versands in die Europäische Union oder die Zone derselben, und es wurde unter amtstierärztlicher Aufsicht in Betrieben gehalten und in getrennten Stallungen untergebracht, ohne mit Equiden mit einem niedrigeren Gesundheitsstatus in Berührung zu kommen, außer bei Turnieren, und es hat teilgenommen an oder war zusammen mit Pferden in einem Stall untergebracht, die teilnahmen an:

(3) Entweder:

[der Probeveranstaltung für die Olympischen Spiele in … (Ort einfügen)]]

(3) Oder:

[den Olympischen Spielen in … (Ort einfügen)]]

(3) Oder:

[den Paralympischen Spielen in … (Ort einfügen)]]

(3) Oder:

[den Weltreiterspielen/Weltmeisterschaften in … (Ort einfügen)]]

(3) Oder:

[dem Springreitturnier (Concours de Saut International) oder dem Dressurturnier (Concours de Dressage International) in den Vereinigten Arabischen Emiraten]]

Erläuterungen

Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Windsor-Rahmens (siehe die Gemeinsame Erklärung Nr. 1/2023 der Union und des Vereinigten Königreichs im mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft eingesetzten gemeinsamen Ausschuss vom 24. März 2023 (ABl. L 102 vom 17.4.2023, S. 87)) in Verbindung mit Anhang 2 dieses Rahmens schließen Bezugnahmen auf die Union in dieser Veterinärbescheinigung das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland ein.

Diese Veterinärbescheinigung ist gemäß den Hinweisen zum Ausfüllen der Bescheinigungen nach Anhang I Kapitel 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 der Kommission auszufüllen.

Teil I:

Feld I.6.

:

Geben Sie den für das Tier verantwortlichen Unternehmer an.

Feld I.8.

:

Geben Sie den Code des Versanddrittlands oder Versandgebiets oder der Zone derselben gemäß Spalte 2 der Tabelle in Anhang IV Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 der Kommission an.

Feld I.27.

:

„Identifizierungssystem“: Das Tier muss individuell mit einer der Identifizierungsmethoden gemäß Anhang III Buchstaben a, c, e oder g der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 gekennzeichnet sein, oder es muss durch eine alternative Methode gemäß Artikel 62 der genannten Verordnung (z. B. Brandzeichen) identifiziert sein, sofern diese in seinem Identifizierungsdokument (Pass) verzeichnet ist. Das Identifizierungssystem und die Anbringungsstelle am Tier sind anzugeben. Die Nummer des mitgeführten Tierpasses oder der einmalige Code, falls keine Tierpassnummer verfügbar ist, sowie der Name der beglaubigenden zuständigen Behörde sind anzugeben.

„Alter“: Geburtsdatum (TT.MM.JJJJ) angeben.

„Geschlecht“: M = männlich, W = weiblich, K = kastriert.

Teil II:

(1)

Die Veterinärbescheinigung ist innerhalb der letzten 10 Tage vor dem Datum des Eintreffens der Sendung an der Grenzkontrollstelle auszustellen; im Fall einer Beförderung auf dem Seeweg kann dieser Zeitraum entsprechend der Dauer der Seereise verlängert werden.

Der Eingang in die Union wird nicht gestattet, wenn das Tier entweder vor dem Datum der Zulassung für den Eingang in die Union aus dem/der in Nummer II.2.1. bezeichneten betreffenden Drittland oder Gebiet oder Zone derselben oder während eines Zeitraums verladen wurde, in dem von der Union Beschränkungen für den Eingang in die Union von Equiden aus dem genannten Drittland oder Gebiet oder der Zone derselben verhängt waren. Zu überprüfen anhand der Spalten 8 und 9 der Tabelle in Anhang IV Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404.

(2)

Code des Drittlands oder Gebiets oder der Zone derselben sowie Statusgruppe gemäß Spalte 2 bzw. Spalte 3 der Tabelle in Anhang IV Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404.

(3)

Nichtzutreffendes streichen.

(4)

Vom Referenzlabor der Europäischen Union für Equidenseuchen, ausgenommen Afrikanische Pferdepest, beschriebene Tests auf Rotz, Surra, Beschälseuche, Ansteckende Blutarmut der Einhufer und Venezolanische Pferdeenzephalomyelitis: https://sitesv2.anses.fr/en/minisite/equine-diseases/sop.

(5)

Einschließlich der Panamerikanischen Spiele, der Südamerikaspiele sowie der Zentralamerika- und Karibikspiele.

Amtlicher Tierarzt/Amtliche Tierärztin

Name (in Großbuchstaben)

 

Datum

Qualifikation und Amtsbezeichnung

Stempel

Unterschrift


Erklärung des Unternehmers, der für die Wiedereinfuhr eines registrierten Pferdes in die Union nach seiner vorübergehenden Ausfuhr für Rennen, Turniere oder kulturelle Ereignisse verantwortlich ist

Identifizierung des Tieres (1)

Art (wissenschaftliche Bezeichnung)

Equus caballus

Identifizierungssystem

Identifikationsnummer

Alter

Geschlecht

Der unterzeichnete Unternehmer, der das oben bezeichnete registrierte Pferd hält, erklärt hiermit Folgendes:

a)

Das registrierte Pferd

(2) Entweder:

[wurde am ___ ___ ____ (TT.MM.JJJJ) vorübergehend aus der Union in das Drittland oder Gebiet des Versands in die Union oder die Zone derselben ausgeführt, d. h. weniger als 90 Tage vor dem Datum der Ausstellung dieser Erklärung.]

(2) Oder:

[wurde aus … (Name des Drittlands oder Gebiets oder der Zone derselben einfügen, aus dem das registrierte Pferd in das Versanddrittland oder Versandgebiet oder die Zone derselben verbracht wurde) am ___ ___ ____ (TT/MM/JJJJ) in das Versanddrittland oder Versandgebiet oder die Zone derselben in die Union verbracht.]

b)

Das registrierte Pferd wurde vorübergehend aus der Union ausgeführt für die Teilnahme an folgenden Veranstaltungen:

(2) Entweder:

[den Asienspielen in … (Ort einfügen)]

(2) Oder:

[den Amerikaspielen in … (Ort einfügen)]

(2) Oder:

[der Probeveranstaltung für die Olympischen Spiele in … (Ort einfügen)]

(2) Oder:

[den Olympischen Spielen in … (Ort einfügen)]

(2) Oder:

[den Paralympischen Spielen in … (Ort einfügen)]

(2) Oder:

[den Weltreiterspielen/Weltmeisterschaften in … (Ort einfügen)]

(2) Oder:

[dem Springreitturnier Concours de Saut International 5*:

(2) Entweder:

[in der Großstadtregion Mexiko-Stadt, Mexiko]]

(2) Und/Oder:

[in den Vereinigten Staaten]]

(2) Oder:

[in Shanghai, China]]

(2) Oder:

[dem Springreitturnier (Concours de Saut International) oder dem Dressurturnier (Concours de Dressage International) in den Vereinigten Arabischen Emiraten]

c)

Das registrierte Pferd ist in den letzten 15 Tagen vor dem Datum des Versands in die Union nicht mit Tieren in Berührung gekommen, die an einer auf Equiden übertragbaren infektiösen oder kontagiösen Seuche litten.

d)

Die Beförderung erfolgt derart, dass Gesundheit und Wohlbefinden des registrierten Pferdes auf allen Etappen der Reise wirksam geschützt werden können.

e)

Die Bedingungen für den Aufenthalt und die Isolierung vor der Ausfuhr gemäß Nummer II.3. der begleitenden Veterinärbescheinigung für das Drittland oder Gebiet des Versands in die Union oder die Zone derselben sind erfüllt.

Name und Anschrift des Unternehmers: …

Datum: … (TT.MM.JJJJ)

(Unterschrift)

(1)

Identifizierungssystem: Das Tier muss individuell mit einer der Identifizierungsmethoden gemäß Anhang III Buchstaben a, c, e oder g der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 der Kommission gekennzeichnet sein, oder es muss durch eine alternative Methode gemäß Artikel 62 der genannten Delegierten Verordnung identifiziert sein, sofern diese in seinem Identifizierungsdokument (Pass) verzeichnet ist. Das Identifizierungssystem (z. B. Tätowierung, Brandzeichen, Transponder) und die Anbringungsstelle am Tier sind anzugeben.

Die Nummer des mitgeführten Tierpasses oder der einmalige Code, falls keine Tierpassnummer verfügbar ist, sowie der Name der den Pass beglaubigenden zuständigen Behörde sind anzugeben.

Alter: Geburtsdatum (TT.MM.JJJJ) angeben.

Geschlecht: M = männlich, W = weiblich, K = kastriert.

(2)

Nichtzutreffendes streichen.

KAPITEL 17

MUSTER DER VETERINÄRBESCHEINIGUNG UND MUSTER DER ERKLÄRUNG FÜR DIE WIEDEREINFUHR EINES REGISTRIERTEN RENNPFERDES IN DIE UNION NACH VORÜBERGEHENDER AUSFUHR FÜR EINEN ZEITRAUM VON HÖCHSTENS 90 TAGEN ZUR TEILNAHME AN BESTIMMTEN RENNVERANSTALTUNGEN IN AUSTRALIEN, BAHRAIN, HONGKONG, JAPAN, KANADA, KATAR, SAUDI-ARABIEN, SINGAPUR, DEN VEREINIGTEN ARABISCHEN EMIRATEN ODER DEN VEREINIGTEN STAATEN VON AMERIKA (MUSTER „EQUI-RE-ENTRY-90-RACE“)

(Internationale Gruppen-/Klassenrennen, Dubai Racing World-Cup, Melbourne Cup, Bahrain Turf Series, Hong Kong International Races, Japan Cup und Saudi Cup)

Teil I:   Beschreibung der Sendung

LAND

Veterinärbescheinigung für die EU


I.1.

Versender/ Ausführer

 

I.2.

Bezugsnummer der Bescheinigung

I.2a.

IMSOC-Bezugsnummer

 

Name

 

 

 

 

Anschrift

 

I.3.

Zuständige oberste Behörde

 

QR-Code

 

 

 

Land

ISO-Ländercode

I.4.

Zuständige örtliche Behörde

 

 

I.5.

Empfänger/ Einführer

 

I.6.

Für die Sendung verantwortlicher Unternehmer

 

 

Name

 

 

Name

 

 

Anschrift

 

 

Anschrift

 

 

Land

ISO-Ländercode

 

Land

ISO-Ländercode

I.7.

Herkunftsland

ISO-Ländercode

I.9.

Bestimmungsland

ISO-Ländercode

I.8.

Herkunftsregion

Code

I.10.

Bestimmungsregion

Code

I.11.

Versandort

 

I.12.

Bestimmungsort

 

 

Name

Registrierungs-/ Zulassungsnr.

 

Name

Registrierungs-/ Zulassungsnr.

 

Anschrift

 

 

Anschrift

 

 

Land

ISO-Ländercode

 

Land

ISO-Ländercode

I.13.

Verladeort

I.14.

Datum und Uhrzeit des Abtransports


I.15.

Transportmittel

 

I.16.

Eingangsgrenzkontrollstelle

 

☐ Flugzeug

☐ Schiff

I.17.

Begleitdokumente

 

☐ Eisenbahn

☐ Straßenfahrzeug

 

Art

Code

 

Kennzeichen

 

Land

ISO-Ländercode

 

Bezugsnummer des Handelspapiers

 


I.18.

 

 

 

 

I.19.

Transportbehälter-/Containernummer / Plombennummer

 

Transportbehälter-/ Containernummer

Plombennummer

 

I.20.

Zertifiziert als/für

 

 

 

☐ Registriertes Pferd

 


I.21.

 

I.22.

 

 

 

 

I.23.

☐ Zur Wiedereinfuhr


I.24.

 

I.25.

Gesamtmenge

I.26.

 


I.27.

Beschreibung der Sendung

KN-Code

Tierart

Unterart / Kategorie

Geschlecht

Identifizierungssystem

Identifikationsnummer

Alter

 

 

 

 

 

 

 

Teil II:   Bescheinigung

 

LAND

Muster der Bescheinigung EQUI-RE-ENTRY-90-RACE

 

II.

Gesundheitsinformationen

II.a.

Bezugsnummer der Bescheinigung

II.b.

IMSOC-Bezugsnummer

II.   Tiergesundheitsbescheinigung

Der/Die unterzeichnete amtliche Tierarzt/Tierärztin bescheinigt hiermit Folgendes:

II.1.

Der in Teil I bezeichnete Equide erfüllt folgende Anforderungen:

II.1.1.

Es handelt sich um ein registriertes Pferd im Sinne der Begriffsbestimmung nach Artikel 2 Nummer 30 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 der Kommission, das nicht zur Schlachtung im Rahmen der Tilgung einer auf Equiden übertragbaren Seuche bestimmt ist.

II.1.2.

Er hat keine Anzeichen oder Symptome von für Equiden in der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission gelisteten Seuchen bei der klinischen Untersuchung gezeigt, die am ___ ___ ____ (TT.MM.JJJJ(1) durchgeführt wurde, d. h. innerhalb der letzten 48 Stunden oder am letzten Werktag vor dem Datum seines Versands aus dem registrierten Betrieb in die Union.

II.1.3.

Er erfüllt die Anforderungen gemäß den Nummern II.2. bis II.3. dieser Veterinärbescheinigung.

II.1.4.

Er ist von einer schriftlichen, von dem für das Tier verantwortlichen Unternehmer unterzeichneten Erklärung begleitet, die Bestandteil dieser Veterinärbescheinigung ist.

II.2.

Bescheinigung über das Versanddrittland oder Versandgebiet oder die Zone derselben und den Versandbetrieb

II.2.1.

Der Equide wurde versandt aus … (Name des Drittlands oder Gebiets oder der Zone derselben einfügen), einem Drittland oder Gebiet oder einer Zone derselben, das/die am Datum der Ausstellung dieser Veterinärbescheinigung den Code __-__ (2) hat und der Statusgruppe … (2) zugeordnet ist.

II.2.2.

Der in Teil I bezeichnete Equide kommt aus einem Drittland oder Gebiet oder einer Zone derselben, in dem/der in den letzten 24 Monaten vor dem Datum des Versands des Tieres in die Union kein klinischer, serologischer (bei ungeimpften Equiden) oder epidemiologischer Nachweis der Afrikanischen Pferdepest erbracht wurde und in den letzten 12 Monaten vor dem Datum seines Versands in die Union nicht gegen die Afrikanische Pferdepest geimpft wurde.

II.2.3.

Der in Teil I bezeichnete Equide kommt aus einem Betrieb, der in einem Drittland oder Gebiet oder einer Zone derselben liegt, in dem/der:

(3) Entweder:

[in den letzten 36 Monaten vor dem Datum des Versands des Tieres in die Union keine Infektion mit Burkholderia mallei (Rotz) gemeldet wurde.]

(3) Oder:

[in den letzten 36 Monaten vor dem Datum seines Versands in die Union ein von der Union (1) anerkanntes Überwachungsprogramm für die Infektion mit Burkholderia mallei (Rotz) durchgeführt wurde und:

(3) Entweder:

[in den letzten 36 Monaten vor dem Datum des Versands des Tieres in die Union im Versandbetrieb keine Infektion mit Burkholderia mallei (Rotz) gemeldet wurde.]]

(3) Oder:

[in den letzten 36 Monaten vor dem Datum des Versands des Tieres eine Infektion mit Burkholderia mallei (Rotz) in dem Betrieb gemeldet wurde, und nach dem letzten Ausbruch unterlag der Betrieb Verbringungsbeschränkungen:

(3) Entweder:

[bis die in dem Betrieb verbleibenden Equiden einem Komplementbindungstest auf Infektion mit Burkholderia mallei (Rotz) (4) unterzogen wurden, der mit Negativbefund bei einer Serumverdünnung von 1:5 anhand von Proben durchgeführt wurde, die mindestens 6 Monate nach dem Datum der Tötung und Beseitigung der infizierten Tiere entnommen wurden.]]]

(3) Oder:

[mindestens 30 Tage nach dem Datum, an dem der letzte Equide in dem Betrieb getötet und beseitigt wurde und der Betrieb gereinigt und desinfiziert wurde.]]]

II.2.4.

Der in Teil I bezeichnete Equide kommt aus einem Betrieb, der in einem Drittland oder Gebiet oder einer Zone derselben liegt, in dem/der:

(3) Entweder:

[in den letzten 24 Monaten vor dem Datum des Versands des Tieres in die Union keine Surra gemeldet wurde.]

(3) Oder:

[in den letzten 24 Monaten vor dem Datum des Versands des Tieres in die Union ein von der Union (1) anerkanntes Überwachungsprogramm für Surra durchgeführt wurde und:

(3) Entweder:

[in den letzten 24 Monaten vor dem Datum des Versands des Tieres in die Union in dem Betrieb keine Surra gemeldet wurde.]]

(3) Oder:

[in den letzten 24 Monaten vor dem Datum des Versands des Tieres in die Union ein Fall/Fälle von Surra in dem Betrieb gemeldet wurde(n), und nach dem letzten Ausbruch unterlag der Betrieb Verbringungsbeschränkungen:

(3) Entweder:

[bis zu dem Datum, an dem die in dem Betrieb verbliebenen Tiere einem enzymgebundenen Immunoassay (ELISA) auf Trypanosomiasis oder einem Card-Agglutinationstest auf Trypanosomiasis (CATT) bei einer Serumverdünnung von 1:4 (4) unterzogen wurden, der anhand von Proben, die mindestens 6 Monate nach dem Datum der Entfernung des letzten infizierten Tieres aus dem Betrieb entnommen wurden, mit Negativbefund durchgeführt wurde.]]]

(3) Oder:

[mindestens 30 Tage nach dem Datum, an dem das letzte Tier einer gelisteten Art in dem Betrieb getötet und beseitigt oder geschlachtet wurde und der Betrieb gereinigt und desinfiziert wurde.]]]

II.2.5.

Der in Teil I bezeichnete Equide kommt aus einem Betrieb, der in einem Drittland oder Gebiet oder einer Zone derselben liegt, in dem/der:

(3) Entweder:

[in den letzten 24 Monaten vor dem Datum des Versands des Tieres in die Union keine Beschälseuche gemeldet wurde.]

(3) Oder:

[in den letzten 24 Monaten vor dem Datum des Versands des Tieres in die Union ein von der Union (1) anerkanntes Überwachungsprogramm für die Beschälseuche durchgeführt wurde und:

(3) Entweder:

[in den letzten 24 Monaten vor dem Datum des Versands des Tieres in die Union in dem Betrieb keine Beschälseuche gemeldet wurde.]]

(3) Oder:

[in den letzten 24 Monaten vor dem Datum des Versands des Tieres in die Union ein Fall/Fälle von Beschälseuche in dem Betrieb gemeldet wurde(n), und nach dem letzten Ausbruch unterlag der Betrieb Verbringungsbeschränkungen:

(3) Entweder:

[bis zu dem Datum, an dem die in dem Betrieb verbliebenen Equiden, ausgenommen kastrierte männliche Equiden, einem Komplementbindungstest auf Beschälseuche bei einer Serumverdünnung von mindestens 1:5 (4) unterzogen wurden, der anhand von Proben, die mindestens 6 Monate nach dem Datum der Tötung und Beseitigung oder Schlachtung der infizierten Tiere oder nach dem Datum der Kastration der infizierten unkastrierten Equiden entnommen wurden, mit Negativbefund durchgeführt wurde.]]]

(3) Oder:

[mindestens 30 Tage nach dem Datum, an dem der letzte Equide in dem Betrieb entweder getötet und beseitigt oder geschlachtet wurde und der Betrieb gereinigt und desinfiziert wurde.]]]

II.2.6.

Der in Teil I bezeichnete Equide wurde in den letzten 60 Tagen vor dem Datum seines Versands in die Union nicht gegen die Venezolanische Pferdeenzephalomyelitis geimpft. Und:

(3) Entweder:

[Er kommt aus einem Betrieb, der in einem Drittland oder Gebiet liegt, in dem in den letzten 24 Monaten vor dem Datum seines Versands in die Union keine Venezolanische Pferdeenzephalomyelitis gemeldet wurde.]

(3) Oder:

[Er kommt aus einem Betrieb, in dem in den letzten 6 Monaten vor dem Datum seines Versands in die Union keine Venezolanische Pferdeenzephalomyelitis gemeldet wurde, und in den letzten 21 Tagen vor dem Datum des Versands des in Teil I bezeichneten Tieres in die Union waren alle Equiden in dem Betrieb klinisch gesund, und:

(3) Entweder:

[Der in Teil I bezeichnete Equide wurde in einem vektorgeschützten Betrieb vor Vektorangriffen geschützt gehalten, in dem jeder Equide, der einen Anstieg der täglich gemessenen Körpertemperatur aufwies, mit Negativbefund einem Virusisolationstest auf die Venezolanische Pferdeenzephalomyelitis unterzogen wurde (4), und der in Teil I bezeichnete Equide erfüllt folgende Anforderungen:

(3) Entweder:

[Er wurde frühestens 60 Tage und höchstens 12 Monate vor dem Datum des Versands des Tieres in die Union mit einer vollständigen Erstimpfung und einer Auffrischungsimpfung gemäß den Herstellerangaben gegen die Venezolanische Pferdeenzephalomyelitis geimpft.]]]

(3) Oder:

[Er wurde einem Hämagglutinationshemmtest auf die Venezolanische Pferdeenzephalomyelitis (4) unterzogen, der anhand einer Probe, die nicht weniger als 14 Tage nach dem Datum des Beginns seiner Isolation im vektorgeschützten Betrieb entnommen wurde, mit Negativbefund durchgeführt wurde.]]]

(3) Oder:

[Die Körpertemperatur des in Teil I bezeichneten Equiden wurde täglich gemessen, und sie wies entweder keinen Anstieg auf oder das Tier wurde mit Negativbefund einem Virusisolationstest auf die Venezolanische Pferdeenzephalomyelitis unterzogen, und der in Teil I bezeichnete Equide wurde:

a)

einem Hämagglutinationshemmtest auf die Venezolanische Pferdeenzephalomyelitis (4) unterzogen, der anhand von zwei gepaarten Proben, die im Abstand von 21 Tagen entnommen wurden, ohne Antikörpertiteranstieg durchgeführt wurde, wobei die zweite Probenahme in den letzten 10 Tagen vor dem Datum seines Versands in die Union erfolgte, und

b)

mit Negativbefund einer Reverse-Transkriptase-Polymerase-Kettenreaktion (RT-PCR) zum Nachweis des Virus-Genoms der Venezolanischen Pferdeenzephalomyelitis (4) mit Negativbefund unterzogen, die anhand einer innerhalb der letzten 48 Stunden vor seinem Versand in die Union entnommenen Probe durchgeführt wurde, und

c)

während des Zeitraums nach dem Datum der Probenahme bis zur Verladung für den Versand in die Union durch eine Kombination aus der Anwendung zugelassener Insektenvertreibungsmittel und Insektizide auf dem Tier und Desinsektisation der Stallung und des Transportmittels vor Vektorangriffen geschützt.]]

II.2.7.

Der in Teil I bezeichnete Equide kommt aus einem Betrieb, in dem:

(3) Entweder:

[in den letzten 12 Monaten vor dem Datum des Versands des Tieres in die Union keine Ansteckende Blutarmut der Einhufer gemeldet wurde.]

(3) Oder:

[in den letzten 12 Monaten vor dem Datum des Versands des Tieres in die Union ein Fall/Fälle von Ansteckender Blutarmut der Einhufer in dem Betrieb gemeldet wurde(n), und nach dem letzten Ausbruch unterlag der Betrieb Verbringungsbeschränkungen:

(3) Entweder:

[bis zu dem Datum, an dem die in dem Betrieb verbleibenden Equiden einem Agargel-Immundiffusionstest (AGID oder Coggins-Test) oder einem ELISA (4) auf die Ansteckende Blutarmut der Einhufer mit Negativbefund anhand von 2 Proben unterzogen wurden, die im Abstand von mindestens 90 Tagen nach dem Datum der Tötung und Beseitigung oder der Schlachtung der infizierten Tiere und der Reinigung und Desinfektion des Betriebs entnommen wurden.]]

(3) Oder:

[mindestens 30 Tage nach dem Datum, an dem der letzte Equide in dem Betrieb entweder getötet und beseitigt oder geschlachtet wurde und der Betrieb gereinigt und desinfiziert wurde.]]

II.2.8.

Der in Teil I bezeichnete Equide kommt aus einem Betrieb, in dem:

II.2.8.1.

in den letzten 30 Tagen vor dem Datum des Versands des Tieres in die Union keine Infektion mit dem Tollwut-Virus bei gehaltenen Landtieren gemeldet wurde;

II.2.8.2.

in den letzten 15 Tagen vor dem Datum des Versands des Tieres in die Union kein Milzbrand bei Huftieren gemeldet wurde.

II.2.9.

Soweit dem/der Unterzeichneten bekannt sowie gemäß den Angaben des Unternehmers ist der in Teil I bezeichnete Equide in den letzten 30 Tagen vor dem Datum des Versands des Tieres in die Union nicht mit gehaltenen Tieren gelisteter Arten in Berührung gekommen, die die in den Nummern II.2.2. bis II.2.8.1. genannten Anforderungen nicht erfüllten, bzw. in den letzten 15 Tagen vor dem Datum des Versands des Tieres in die Union nicht mit gehaltenen Tieren gelisteter Arten in Berührung gekommen, die die in Nummer II.2.8.2. genannte Anforderung nicht erfüllten.

II.3.

Erklärung zum Aufenthalt und zur Isolierung vor dem Versand in die Union

II.3.1.

Der in Teil I bezeichnete Equide wurde am ___ ___ ____ (TT.MM.JJJJ) in das Drittland oder Gebiet des Versands in die Europäische Union oder die Zone derselben verbracht:

(3) Entweder:

[auf direktem Weg aus dem Mitgliedstaat der Europäischen Union … (Name des Mitgliedstaats einfügen) zur Teilnahme an folgenden Veranstaltungen:

(3) Entweder:

[Racing World Cup in Dubai]]

(3) Oder:

[The Melbourne Cup]]

(3) Oder:

[The Bahrain Turf Series]]

(3) Oder:

[The Hong Kong International Races]]

(3) Oder:

[The Japan Cup]]

(3) Oder:

[The Saudi Cup]]

(3) Oder:

[internationale Gruppen-/Klassenrennen in Australien (3), Bahrain (3), Hongkong (3), Japan (3), Kanada (3), Katar (3), Singapur (3), den Vereinigten Arabischen Emiraten (3), den Vereinigten Staaten (3)]]

(3) Oder:

[aus Australien (3), Bahrain (3), Hongkong (3), Japan (3), Kanada (3), Katar (3), Singapur (3), den Vereinigten Arabischen Emiraten (3) oder den Vereinigten Staaten von Amerika (3) zur Teilnahme an internationalen Gruppen-/Klassenrennen im Versanddrittland oder Versandgebiet, oder aus Australien (3) zur Teilnahme am Melbourne Cup]

II.3.2.

Soweit feststellbar und gemäß der dieser Veterinärbescheinigung beigefügten Erklärung des Unternehmers, der das Pferd hält, war der Equide:

a)

nicht für mehr als 90 Tage – das in dieser Veterinärbescheinigung vorgesehene Datum der Rückkehr inbegriffen – ununterbrochen außerhalb der Europäischen Union;

b)

nicht außerhalb des Drittlands oder des Gebiets des Versands in die Europäische Union oder im Falle internationaler Gruppen-/Klassenrennen oder des Melbourne Cup nicht außerhalb Australiens, Bahrains, Hongkongs, Japans, Kanadas, Katars, Singapurs, der Vereinigten Arabischen Emirate oder der Vereinigten Staaten von Amerika;

c)

unter amtstierärztlicher Aufsicht in Haltungsbetrieben und dabei in getrennten Stallungen untergebracht, ohne, außer bei den Rennen, in Berührung mit Equiden mit einem niedrigeren Gesundheitsstatus zu kommen.

II.3.3.

Der Equide wurde unter Tiergesundheitsbedingungen in das Drittland oder Gebiet des Versands in die Europäische Union verbracht, die den in dieser Veterinärbescheinigung festgelegten Anforderungen mindestens gleichwertig sind.

Erläuterungen

Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Windsor-Rahmens (siehe die Gemeinsame Erklärung Nr. 1/2023 der Union und des Vereinigten Königreichs im mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft eingesetzten gemeinsamen Ausschuss vom 24. März 2023 (ABl. L 102 vom 17.4.2023, S. 87)) in Verbindung mit Anhang 2 dieses Rahmens schließen Bezugnahmen auf die Union in dieser Veterinärbescheinigung das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland ein.

Diese Veterinärbescheinigung ist gemäß den Hinweisen zum Ausfüllen der Bescheinigungen nach Anhang I Kapitel 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 der Kommission auszufüllen.

Teil I:

Feld I.6.

:

Geben Sie den für das Tier verantwortlichen Unternehmer an.

Feld I.8.

:

Geben Sie den Code des Drittlands oder Gebiets des Versands in die Union oder der Zone derselben gemäß Spalte 2 der Tabelle in Anhang IV Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 der Kommission an.

Feld I.27.

:

„Identifizierungssystem“: Das Tier muss individuell mit einer der Identifizierungsmethoden gemäß Anhang III Buchstaben a, c, e oder g der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 gekennzeichnet sein, oder es muss durch eine alternative Methode gemäß Artikel 62 der genannten Verordnung (z. B. Brandzeichen) identifiziert sein, sofern diese in seinem Identifizierungsdokument (Pass) verzeichnet ist. Das Identifizierungssystem und die Anbringungsstelle am Tier sind anzugeben. Die Nummer des mitgeführten Tierpasses oder der einmalige Code, falls keine Tierpassnummer verfügbar ist, sowie der Name der beglaubigenden zuständigen Behörde sind anzugeben.

„Alter“: Geburtsdatum (TT.MM.JJJJ) angeben.

„Geschlecht“: M = männlich, W = weiblich, K = kastriert.

Teil II:

(1)

Die Veterinärbescheinigung ist innerhalb der letzten 10 Tage vor dem Datum des Eintreffens der Sendung an der Grenzkontrollstelle auszustellen; im Fall einer Beförderung auf dem Seeweg kann dieser Zeitraum entsprechend der Dauer der Seereise verlängert werden.

Der Eingang in die Union wird nicht gestattet, wenn das Tier entweder vor dem Datum der Zulassung für den Eingang in die Union aus dem/der in Nummer II.2.1. bezeichneten betreffenden Drittland oder Gebiet oder Zone derselben oder während eines Zeitraums verladen wurde, in dem von der Union Beschränkungen für den Eingang in die Union von Equiden aus dem genannten Drittland oder Gebiet oder der Zone derselben verhängt waren. Zu überprüfen anhand der Spalten 8 und 9 der Tabelle in Anhang IV Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404.

(2)

Code des Drittlands oder Gebiets oder der Zone derselben sowie Statusgruppe gemäß Spalte 2 bzw. Spalte 3 der Tabelle in Anhang IV Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404.

(3)

Nichtzutreffendes streichen.

(4)

Vom Referenzlabor der Europäischen Union für Equidenseuchen, ausgenommen Afrikanische Pferdepest, beschriebene Tests auf Rotz, Surra, Beschälseuche, Ansteckende Blutarmut der Einhufer und Venezolanische Pferdeenzephalomyelitis: https://sitesv2.anses.fr/en/minisite/equine-diseases/sop.

Amtlicher Tierarzt/Amtliche Tierärztin

Name (in Großbuchstaben)

 

Datum

Qualifikation und Amtsbezeichnung

Stempel

Unterschrift


Erklärung des Unternehmers, der für die Wiedereinfuhr eines registrierten Pferdes in die Union nach seiner vorübergehenden Ausfuhr für Rennen verantwortlich ist

Identifizierung des Tieres (1)

Art (wissenschaftliche Bezeichnung)

Equus caballus

Identifizierungssystem

Identifikationsnummer

Alter

Geschlecht

Der unterzeichnete Unternehmer, der das oben bezeichnete registrierte Pferd hält, erklärt hiermit Folgendes:

a)

Das registrierte Pferd

(2) Entweder:

[wurde am ___ ___ ____ (TT.MM.JJJJ) vorübergehend aus der Union in das Drittland oder Gebiet des Versands in die Union oder die Zone derselben ausgeführt, d. h. weniger als 90 Tage vor dem Datum der Ausstellung dieser Erklärung.]

(2) Oder:

[wurde aus … (Name des Drittlands oder Gebiets oder der Zone derselben einfügen, aus dem das registrierte Pferd in das Versanddrittland oder Versandgebiet oder die Zone derselben verbracht wurde) am ___ ___ ____ (TT/MM/JJJJ) in das Versanddrittland oder Versandgebiet oder die Zone derselben in die Union verbracht.]

b)

Das registrierte Pferd wurde vorübergehend aus der Union ausgeführt für die Teilnahme an folgenden Veranstaltungen:

(2) Entweder:

[Racing World Cup in Dubai]

(2) Oder:

[The Bahrain Turf Series]

(2) Oder:

[The Melbourne Cup]

(2) Oder:

[The Hong Kong International Races]

(2) Oder:

[The Japan Cup]

(2) Oder:

[The Saudi Cup]

(2) Oder:

[internationale Gruppen-/Klassenrennen in Australien (2), Bahrain (2), Hongkong (2), Japan (2), Kanada (2), Katar (2), Singapur (2), den Vereinigten Arabischen Emiraten (2), den Vereinigten Staaten (2) oder The Melbourne Cup in Australien (2)]

c)

Das registrierte Pferd ist in den letzten 15 Tagen vor dem Datum des Versands in die Union nicht mit Tieren in Berührung gekommen, die an einer auf Equiden übertragbaren infektiösen oder kontagiösen Seuche litten.

d)

Die Beförderung erfolgt derart, dass Gesundheit und Wohlbefinden des registrierten Pferdes auf allen Etappen der Reise wirksam geschützt werden können.

e)

Die Bedingungen für den Aufenthalt und die Isolierung vor der Ausfuhr gemäß Nummer II.3. der begleitenden Veterinärbescheinigung für das Drittland oder Gebiet des Versands in die Union oder die Zone derselben sind erfüllt.

Name und Anschrift des Unternehmers: …

Datum: … (TT.MM.JJJJ)

(Unterschrift)

(1)

Identifizierungssystem: Das Tier muss individuell mit einer der Identifizierungsmethoden gemäß Anhang III Buchstaben a, c, e oder g der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 der Kommission gekennzeichnet sein, oder es muss durch eine alternative Methode gemäß Artikel 62 der genannten Delegierten Verordnung identifiziert sein, sofern diese in seinem Identifizierungsdokument (Pass) verzeichnet ist. Das Identifizierungssystem (z. B. Tätowierung, Brandzeichen, Transponder) und die Anbringungsstelle am Tier sind anzugeben.

Die Nummer des mitgeführten Tierpasses oder der einmalige Code, falls keine Tierpassnummer verfügbar ist, sowie der Name der den Pass beglaubigenden zuständigen Behörde sind anzugeben.

Alter: Geburtsdatum (TT.MM.JJJJ) angeben.

Geschlecht: M = männlich, W = weiblich, K = kastriert.

(2)

Nichtzutreffendes streichen.

KAPITEL 18

(MUSTER „CONFINED-RUM“)

Abschnitt 1

Liste von aus einem geschlossenen Betrieb stammenden und für einen geschlossenen Betrieb bestimmten Tieren, die von dem Muster „CONFINED-RUM“ gemäß Abschnitt 2 abgedeckt sind

Ordnung

Familie

Gattungen/Arten

Artiodactyla

Antilocapridae

Antilocapra ssp.

Bovidae

Addax ssp., Aepyceros ssp., Alcelaphus ssp., Ammodorcas ssp., Ammotragus ssp., Antidorcas ssp., Antilope ssp., Bison ssp., Bos ssp. (einschließlich Bibos, Novibos, Poephagus), Boselaphus ssp., Bubalus ssp. (einschließlich anoa), Budorcas ssp., Capra ssp., Cephalophus ssp., Connochaetes ssp., Damaliscus ssp. (einschließlich Beatragus), Dorcatragus ssp., Gazella ssp., Hemitragus ssp., Hippotragus ssp., Kobus ssp., Litocranius ssp., Madoqua ssp., Naemorhedus ssp. (einschließlich Nemorhaedus und Capricornis), Neotragus ssp., Oreamnos ssp., Oreotragus ssp., Oryx ssp., Ourebia ssp., Ovibos ssp., Ovis ssp., Patholops ssp., Pelea ssp., Procapra ssp., Pseudois ssp., Pseudoryx ssp., Raphicerus ssp., Redunca ssp., Rupicapra ssp., Saiga ssp., Sigmoceros- Alcelaphus ssp., Sylvicapra ssp., Syncerus ssp., Taurotragus ssp., Tetracerus ssp., Tragelaphus ssp. (einschließlich Boocerus)

Camelidae

Camelus ssp., Lama ssp., Vicugna ssp.

Cervidae

Alces ssp., Axis-Hyelaphus ssp., Blastocerus ssp., Capreolus ssp., Cervus-Rucervus ssp., Dama ssp., Elaphurus ssp., Hippocamelus ssp., Hydropotes ssp., Mazama ssp., Megamuntiacus ssp., Muntiacus ssp., Odocoileus ssp., Ozotoceros ssp., Pudu ssp., Rangifer ssp.

Giraffidae

Giraffa ssp., Okapia ssp.

Moschidae

Moschus ssp.

Tragulidae

Hyemoschus ssp., Tragulus-Moschiola ssp.

Abschnitt 2

MUSTER DER VETERINÄRBESCHEINIGUNG FÜR DEN EINGANG IN DIE UNION DER IN ANHANG II KAPITEL 18 ABSCHNITT 1 DER DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2021/403 DER KOMMISSION GELISTETEN TIERE, DIE AUS EINEM GESCHLOSSENEN BETRIEB STAMMEN UND FÜR EINEN SOLCHEN BESTIMMT SIND (MUSTER „CONFINED-RUM“)

Teil I:   Beschreibung der Sendung

LAND

Veterinärbescheinigung für die EU


I.1.

Versender/ Ausführer

 

I.2.

Bezugsnummer der Bescheinigung

I.2a.

IMSOC-Bezugsnummer

 

Name

 

 

 

 

Anschrift

 

I.3.

Zuständige oberste Behörde

 

QR-Code

 

 

 

Land

ISO-Ländercode

I.4.

Zuständige örtliche Behörde

 

 

I.5.

Empfänger/ Einführer

 

I.6.

Für die Sendung verantwortlicher Unternehmer

 

 

Name

 

 

Name

 

 

Anschrift

 

 

Anschrift

 

 

Land

ISO-Ländercode

 

Land

ISO-Ländercode

I.7.

Herkunftsland

ISO-Ländercode

I.9.

Bestimmungsland

ISO-Ländercode

I.8.

Herkunftsregion

Code

I.10.

Bestimmungsregion

Code

I.11.

Versandort

 

I.12.

Bestimmungsort

 

 

Name

Registrierungs-/ Zulassungsnr.

 

Name

Registrierungs-/ Zulassungsnr.

 

Anschrift

 

 

Anschrift

 

 

Land

ISO-Ländercode

 

Land

ISO-Ländercode

I.13.

Verladeort

I.14.

Datum und Uhrzeit des Abtransports


I.15.

Transportmittel

 

I.16.

Eingangsgrenzkontrollstelle

 

☐ Flugzeug

☐ Schiff

I.17.

Begleitdokumente

 

☐ Eisenbahn

☐ Straßenfahrzeug

 

Art

Code

 

Kennzeichen

 

Land

ISO-Ländercode

 

Bezugsnummer des Handelspapiers

 


I.18.

 

 

 

 

I.19.

Transportbehälter-/Containernummer /Plombennummer

 

Transportbehälter-/Container-Nr.

Plombennummer

 

I.20.

Zertifiziert als/für

 

 

☐ Geschlossener Betrieb

 

 


I.21.

 

I.22.

☐ Für den Binnenmarkt

 

 

 

I.23.

 


I.24.

 

I.25.

Gesamtmenge

I.26.

 


I.27.

Beschreibung der Sendung

KN-Code

Tierart

Unterart/Kategorie

Geschlecht

Identifizierungssystem

Identifikationsnummer

Alter

Menge

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Registrierungs-/ Zulassungsnummer der Anlage / Station / des Betriebs / Depots

 

 

Teil II:   Bescheinigung

LAND

Muster der Bescheinigung CONFINED-RUM

 

II.

Gesundheitsinformationen

II.a

Bezugsnummer der Bescheinigung

II.b.

IMSOC-Bezugsnummer

Der/Die unterzeichnete amtliche Tierarzt/Tierärztin bescheinigt, dass die in Teil I bezeichneten Tiere folgende Anforderungen erfüllen:

II.1.1.

Sie kommen aus der Zone mit dem Code __-__ (2)‚ aus der am Datum der Ausstellung dieser Veterinärbescheinigung der Eingang von für geschlossene Betriebe bestimmten Tieren der Familien Antilocapridae, Bovidae, Camelidae, Cervidae, Giraffidae, Moschidae, Tragulidae in die Union zulässig ist, und die in Anhang III Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 der Kommission gelistet ist.

II.1.2.

Sie sind seit ihrer Geburt oder in den letzten 6 Monaten vor dem Datum ihres Versands in die Union im Herkunftsbetrieb verblieben.

II.1.3.

Sie sind in den letzten 30 Tagen vor dem Datum ihres Versands in die Union oder, falls die Tiere jünger als 30 Tage sind, von Geburt an sowie während ihres Transports vom geschlossenen Herkunftsbetrieb zum Ort des Versands in die Union nicht mit Tieren mit einem niedrigeren Gesundheitsstatus in Berührung gekommen.

II.1.4.

Sie sind nicht zur Tötung nach einem nationalen Tilgungsprogramm für Seuchen vorgesehen, einschließlich der in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission genannten, für die Art(en) relevanten gelisteten Seuchen und neu auftretender Seuchen.

II.1.5.

Sie wurden von ihrem Herkunftsbetrieb auf direktem Weg in die Union versandt, ohne einen anderen Betrieb zu durchlaufen.

II.1.6.

Sie wurden vom Datum des Versands aus ihrem Herkunftsbetrieb bis zum Datum ihres Versands in die Union an keinem Ort ausgeladen, der die in Nummer II.1.11. genannten Anforderungen nicht erfüllte, und in diesem Zeitraum sind sie nicht mit Tieren mit einem niedrigeren Gesundheitsstatus in Berührung gekommen.

II.1.7.

Sie werden am ___.___.____ (TT.MM.JJJJ) (3) für den Versand in die Union in ein Transportmittel verladen, das vor der Verladung mit einem von der zuständigen Behörde des Drittlands oder Gebiets zugelassenen Desinfektionsmittel gereinigt und desinfiziert wurde, und das so gebaut ist, dass:

a)

keine Tiere entweichen oder herausfallen können;

b)

visuelle Kontrollen des Haltungsbereichs der Tiere möglich sind;

c)

das Austreten von Tierexkrementen, Einstreu oder Futtermittel vermieden oder minimiert wird.

II.1.8.

Sie wurden innerhalb der letzten 24 Stunden vor dem Zeitpunkt der Verladung für ihren Versand in die Union einer klinischen Inspektion unterzogen, die durch eine(n) amtliche(n) Tierarzt/Tierärztin in dem Herkunftsdrittland oder Herkunftsgebiet durchgeführt wurde, der/die keine Hinweise auf das Auftreten von Seuchen fand, einschließlich der für die Art(en) relevanten gelisteten Seuchen gemäß Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 und neu auftretender Seuchen.

II.1.9.

Sie wurden nicht gegen die Maul- und Klauenseuche und die Infektion mit dem Rinderpest-Virus geimpft.

(1) [II.1.10.

Sie wurden geimpft gegen:

(1)

[Milzbrand am ___.___.____ (TT.MM.JJJJ) mit dem Impfstoff/den Impfstoffen …

… (Bezeichnung des/der verwendeten Impfstoffs/Impfstoffe)]]

(1)

[Tollwut am ___.___.____ (TT.MM.JJJJ) mit dem Impfstoff/den Impfstoffen …

… (Bezeichnung des/der verwendeten Impfstoffs/Impfstoffe)]]

II.1.11.

Sie kommen aus einem geschlossenen Betrieb,

II.1.11.1.

der von der zuständigen Behörde in Übereinstimmung mit den in Artikel 30 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 festgelegten Bedingungen zugelassen ist.

II.1.11.2.

der am Datum des Versands der Tiere in die Union keinen nationalen Beschränkungen aus tierseuchenrechtlichen Gründen unterlag, einschließlich aufgrund der für die Art(en) relevanten gelisteten Seuchen gemäß Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 und neu auftretender Seuchen.

II.1.11.3.

in dem am Datum der Ausstellung dieser Veterinärbescheinigung in den letzten 6 Monaten die folgenden Seuchen nicht gemeldet wurden: Maul- und Klauenseuche, Infektion mit dem Rinderpest-Virus, Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis, Infektion mit dem Mycobacterium-tuberculosis-Komplex (M. bovis, M. caprae und M. tuberculosis), Infektion mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24), [Infektion mit dem Rifttal-Fieber-Virus,] (1) (4) [Infektion mit Mycoplasma mycoides subsp. mycoides SC (Lungenseuche der Rinder),] (1) (5) [Infektion mit dem Virus der Pest der kleinen Wiederkäuer,] (1) (6) [Pockenseuche der Schafe und Ziegen,] (1) (7) [Lungenseuche der Ziegen,] (1) (8) [Infektion mit dem Virus der Lumpy-skin-Krankheit,] (1) (9) [Infektion mit Burkholderia mallei (Rotz),] (1) (10) [Tollwut] (1) (11);

II.1.11.4.

in dem am Datum der Ausstellung dieser Veterinärbescheinigung in den letzten [30 Tagen] (1) (12) [180 Tagen] (1) (13) keine Surra (Trypanosoma evansi) und kein Milzbrand gemeldet wurde.

II.1.11.5.

um den in einem Radius von 10 km, der das Hoheitsgebiet eines Nachbarlands einschließen kann, mindestens 30 Tage vor dem Datum des Versands der Tiere in die Union keine der folgenden gelisteten Seuchen gemeldet wurde: Maul- und Klauenseuche, Infektion mit dem Rinderpest-Virus, [Infektion mit Mycoplasma mycoides subsp. mycoides SC (Lungenseuche der Rinder),] (1) (5) [Infektion mit dem Virus der Pest der kleinen Wiederkäuer,] (1) (6) [Pockenseuche der Schafe und Ziegen,] (1) (7) [Lungenseuche der Ziegen,] (1) (8) [Infektion mit Burkholderia mallei (Rotz),] (1) (10) [Tollwut] (1) (11);

II.1.11.6.

um den in einem Radius von 150 km, der das Hoheitsgebiet eines Nachbarlands einschließen kann, mindestens 30 Tage vor dem Datum des Versands der Tiere in die Union keine der folgenden gelisteten Seuchen gemeldet wurde: Infektion mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24), Infektion mit dem Virus der Epizootischen Hämorrhagie, [Infektion mit dem Rifttal-Fieber-Virus,] (1) (4) [Infektion mit dem Virus der Lumpy-skin-Krankheit] (1) (9);

(1) Entweder:

[II.1.12.

Sie kommen aus einer Zone, in der am Datum der Ausstellung dieser Veterinärbescheinigung in den letzten 12 Monaten keine Maul- und Klauenseuche gemeldet wurde.]

(1) Oder:

[II.1.12.

Sie wurden einem virologischen und einem serologischen Test zum Nachweis einer Infektion mit dem Maul- und Klauenseuche-Virus entsprechend einem der für den internationalen Handel vorgeschriebenen, im Handbuch mit Normenempfehlungen zu Diagnosemethoden und Vakzinen für Landtiere der Weltorganisation für Tiergesundheit (WOAH) (im Folgenden: WOAH-Handbuch für Landtiere) festgelegten Tests unterzogen, der anhand von innerhalb der letzten 10 Tage vor dem Datum des Versands der Tiere in die Union genommenen Proben mit Negativbefund durchgeführt wurde.]

(1) Entweder:

[II.1.13.

Sie kommen aus einer Zone, in der am Datum der Ausstellung dieser Veterinärbescheinigung in den letzten 48 Monaten keine Infektion mit dem Rifttal-Fieber-Virus gemeldet wurde.]

(1) Oder:

[II.1.13.

Für die Tiere gilt:

a)

Sie wurden mindestens 30 Tage vor dem Datum ihres Versands in die Union in vektorgeschützten Räumlichkeiten in dem geschlossenen Betrieb in Quarantäne gehalten.

b)

Sie zeigten mindestens 30 Tage vor dem Datum ihres Versands in die Union keine Krankheitssymptome einer Infektion mit dem Rifttal-Fieber-Virus.

c)

Sie wurden beim Transport zwischen den unter Buchstabe a genannten vektorgeschützten Räumlichkeiten und dem Ort der Verladung für den Versand in die Union vor Vektoren geschützt.

d)

Sie wurden mit Negativbefund einem Virusneutralisationstest zum Nachweis einer Infektion mit dem Rifttal-Fieber-Virus gemäß dem WOAH-Handbuch für Landtiere unterzogen, der zum ersten Mal an am Datum des Beginns des Quarantänezeitraums entnommenen und zum zweiten Mal an mindestens 42 Tage nach diesem Datum und in den letzten 10 Tagen vor dem Datum des Versands in die Union entnommenen Proben durchgeführt wurde.]

(1) Entweder:

[II.1.14.

Sie wurden nicht gegen eine Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis geimpft und sie kommen aus einer Zone, in der am Datum der Ausstellung dieser Veterinärbescheinigung in den letzten 12 Monaten kein Fall dieser Seuche gemeldet wurde.]

(1) Oder:

[II.1.14.

Sie wurden einem im WOAH-Handbuch für Landtiere festgelegten und für den internationalen Handel vorgeschriebenen Test unterzogen, der anhand von in den letzten 30 Tagen vor dem Datum des Versands in die Union entnommenen Proben durchgeführt wurde.]

(1) Oder:

[II.1.14.

Es handelt sich um kastrierte männliche Tiere jeden Alters.]

(1) Entweder:

[II.1.15.

Sie kommen aus einer Zone, in der am Datum der Ausstellung dieser Veterinärbescheinigung in den letzten 24 Monaten keine Infektion mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24) gemeldet wurde.]

(1) Oder:

[II.1.15.

Sie wurden mindestens 30 Tage vor dem Datum ihres Versands in die Union in dem geschlossenen Betrieb in vektorgeschützten Räumlichkeiten in Quarantäne gehalten und wurden mit Negativbefund einem serologischen Test auf eine Infektion mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (1-24) und auf eine Infektion mit dem Virus der Epizootischen Hämorrhagie gemäß dem WOAH-Handbuch für Landtiere unterzogen, der mindestens 28 Tage nach dem Datum der Einstallung der Tiere in den geschlossenen Betrieb durchgeführt wurde.]

(1) Oder:

[II.1.15.

Sie wurden mindestens 30 Tage vor dem Datum ihres Versands in die Union in dem geschlossenen Betrieb in vektorgeschützten Räumlichkeiten in Quarantäne gehalten und wurden mit Negativbefund einem PCR-Test auf eine Infektion mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (1-24) und auf eine Infektion mit dem Virus der Epizootischen Hämorrhagie gemäß dem WOAH-Handbuch für Landtiere unterzogen, der mindestens 14 Tage nach dem Datum der Einstallung der Tiere in den geschlossenen Betrieb durchgeführt wurde.]

(1) Oder:

[II.1.15.

Sie kommen aus einem saisonal seuchenfreien Gebiet und wurden in diesem seuchenfreien Zeitraum mit Negativbefund einem serologischen Test auf eine Infektion mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (1-24) und auf eine Infektion mit dem Virus der Epizootischen Hämorrhagie gemäß dem WOAH-Handbuch für Landtiere unterzogen, der an mindestens 28 Tage nach dem Datum der Einstallung der Tiere in den geschlossenen Betrieb entnommenen Proben durchgeführt wurde.]

(1) Oder:

[II.1.15.

Sie kommen aus einem saisonal seuchenfreien Gebiet und wurden in diesem seuchenfreien Zeitraum mit Negativbefund einem PCR-Test auf eine Infektion mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (1-24) und auf eine Infektion mit dem Virus der Epizootischen Hämorrhagie gemäß dem WOAH-Handbuch für Landtiere unterzogen, der an mindestens 14 Tage nach dem Datum der Einstallung der Tiere in den geschlossenen Betrieb entnommenen Proben durchgeführt wurde.]

II.1.16.

Sie wurden in den letzten 40 Tagen vor dem Datum ihres Versands in die Union mindestens zweimal gegen innere und äußere Parasiten behandelt, und zwar mit dem/den Mittel(n):…

… Geben Sie die Wirkstoffe und die Dosierung der angewandten Mittel an: …

Erläuterungen:

Diese Veterinärbescheinigung ist für den Eingang in die Union von Tieren, die aus einem geschlossenen Betrieb stammen und für einen solchen bestimmt sind, aus den in Anhang III Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 gelisteten Drittländern bestimmt.

Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Windsor-Rahmens (siehe die Gemeinsame Erklärung Nr. 1/2023 der Union und des Vereinigten Königreichs im mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft eingesetzten gemeinsamen Ausschuss vom 24. März 2023 (ABl. L 102 vom 17.4.2023, S. 87)) in Verbindung mit Anhang 2 dieses Rahmens schließen Bezugnahmen auf die Union in dieser Veterinärbescheinigung das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland ein.

Diese Veterinärbescheinigung ist gemäß den Hinweisen zum Ausfüllen der Bescheinigungen nach Anhang I Kapitel 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 der Kommission auszufüllen.

Teil I:

Feld I.27.

:

„Identifizierungssystem und Identifikationsnummer”: Geben Sie das Mittel zur Identifizierung und die individuellen Identifizierungscodes der Tiere in Einklang mit Artikel 21 Absatz 1 oder Artikel 21 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 an, oder machen Sie für die Zonen mit dem Eintrag „ID“ in Spalte 6 der Tabelle in Anhang II Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 die Angabe im Einklang mit Artikel 21 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692.

Teil II:

(1)

Nichtzutreffendes streichen.

(2)

Code der Zone gemäß Spalte 2 der Tabelle in Anhang III Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404.

(3)

Das Verladedatum darf nicht vor dem Datum der Zulassung der in Nummer II.1.1. genannten Zone für den Eingang in die Union oder in einem Zeitraum liegen, für den die Union Beschränkungen in Bezug auf den Eingang dieser Tiere aus dieser Zone in die Union erlassen hat.

(4)

Nicht für Tiere der Familie Tragulidae.

(5)

Nur für Rinder und Syncerus caffer.

(6)

Nur für Schafe, Ziegen, Camelidae und Cervidae.

(7)

Nur für Schafe und Ziegen.

(8)

Nur für Ziegen und Gazella spp.

(9)

Nur für Rinder.

(10)

Nur für Ziegen und Camelidae.

(11)

Nur für Tiere der Familien Bovidae, Camelidae und Cervidae.

(12)

Nicht für Camelidae.

(13)

Nur für Camelidae.

Amtlicher Tierarzt/Amtliche Tierärztin

Name (in Großbuchstaben)

 

Datum

Qualifikation und Amtsbezeichnung

Stempel

Unterschrift

KAPITEL 19

(MUSTER „CONFINED-SUI“)

Abschnitt 1

Liste von aus einem geschlossenen Betrieb stammenden und für einen geschlossenen Betrieb bestimmten Tieren, die von dem Muster „CONFINED-SUI“ gemäß Abschnitt 2 abgedeckt sind

Ordnung

Familie

Gattungen/Arten

Artiodactyla

Suidae

Babyrousa ssp., Hylochoerus ssp., Phacochoerus ssp., Potamochoerus ssp., Sus ssp.

Tayassuidae

Catagonus ssp., Pecari-Tayassu ssp.

Abschnitt 2

MUSTER DER VETERINÄRBESCHEINIGUNG FÜR DEN EINGANG IN DIE UNION VON IN ANHANG II KAPITEL 19 ABSCHNITT 1 DER DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2021/403 DER KOMMISSION GELISTETEN TIEREN, DIE AUS EINEM GESCHLOSSENEN BETRIEB STAMMEN UND FÜR EINEN SOLCHEN BESTIMMT SIND (MUSTER „CONFINED-SUI“)

Teil I:   Beschreibung der Sendung

LAND

Veterinärbescheinigung für die EU


I.1.

Versender/ Ausführer

 

I.2.

Bezugsnummer der Bescheinigung

I.2a.

IMSOC-Bezugsnummer

 

Name

 

 

 

 

Anschrift

 

I.3.

Zuständige oberste Behörde

 

QR-Code

 

 

 

Land

ISO-Ländercode

I.4.

Zuständige örtliche Behörde

 

 

I.5.

Empfänger/ Einführer

 

I.6.

Für die Sendung verantwortlicher Unternehmer

 

 

Name

 

 

Name

 

 

Anschrift

 

 

Anschrift

 

 

Land

ISO-Ländercode

 

Land

ISO-Ländercode

I.7.

Herkunftsland

ISO-Ländercode

I.9.

Bestimmungsland

ISO-Ländercode

I.8.

Herkunftsregion

Code

I.10.

Bestimmungsregion

Code

I.11.

Versandort

 

I.12.

Bestimmungsort

 

 

Name

Registrierungs-/ Zulassungsnr.

 

Name

Registrierungs-/ Zulassungsnr.

 

Anschrift

 

 

Anschrift

 

 

Land

ISO-Ländercode

 

Land

ISO-Ländercode

I.13.

Verladeort

I.14.

Datum und Uhrzeit des Abtransports


I.15.

Transportmittel

 

I.16.

Eingangsgrenzkontrollstelle

 

☐ Flugzeug

☐ Schiff

I.17.

Begleitdokumente

 

☐ Eisenbahn

☐ Straßenfahrzeug

 

Art

Code

 

Kennzeichen

 

Land

ISO-Ländercode

 

Bezugsnummer des Handelspapiers

 


I.18.

 

 

 

 

I.19.

Transportbehälter-/Containernummer /Plombennummer

 

Transportbehälter-/Container-Nr.

Plombennummer

 

I.20.

Zertifiziert als/für

 

 

☐ Geschlossener Betrieb

 

 


I.21.

 

I.22.

☐ Für den Binnenmarkt

 

 

 

I.23.

 


I.24.

 

I.25.

Gesamtmenge

I.26.

 


I.27.

Beschreibung der Sendung

KN-Code

Tierart

Unterart/Kategorie

Geschlecht

Identifizierungssystem

Identifikationsnummer

Alter

Menge

 

 

 

 

 

Registrierungs-/ Zulassungsnummer der Anlage / Station / des Betriebs / Depots

 

 

Teil II:   Bescheinigung

LAND

Muster der Bescheinigung CONFINED-SUI

 

II.

Gesundheitsinformationen

II.a

Bezugsnummer der Bescheinigung

II.b.

IMSOC-Bezugsnummer

Der/Die unterzeichnete amtliche Tierarzt/Tierärztin bescheinigt, dass die in Teil I bezeichneten Tiere folgende Anforderungen erfüllen:

II.1.1.

Sie kommen aus der Zone mit dem Code __-__ (2)‚ aus der am Datum der Ausstellung dieser Veterinärbescheinigung der Eingang von für geschlossene Betriebe bestimmten Tieren der Familien Suidae und Tayassuidae in die Union zulässig ist und die in Anhang III Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 der Kommission gelistet ist.

II.1.2.

Sie sind seit ihrer Geburt oder mindestens 6 Monate vor dem Datum ihres Versands in die Union im Herkunftsbetrieb verblieben.

II.1.3.

Sie sind in den letzten 30 Tagen vor dem Datum ihres Versands in die Union oder, falls die Tiere jünger als 30 Tage sind, von Geburt an sowie während ihres Transports vom geschlossenen Herkunftsbetrieb zum Ort des Versands in die Union nicht mit Tieren mit einem niedrigeren Gesundheitsstatus in Berührung gekommen.

II.1.4.

Sie sind nicht zur Tötung nach einem nationalen Tilgungsprogramm für Seuchen vorgesehen, einschließlich der in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission genannten, für die Art(en) relevanten gelisteten Seuchen und neu auftretender Seuchen.

II.1.5.

Sie wurden von ihrem Herkunftsbetrieb auf direktem Weg in die Union versandt, ohne einen anderen Betrieb zu durchlaufen.

II.1.6.

Sie wurden vom Datum des Versands aus ihrem Herkunftsbetrieb bis zum Datum ihres Versands in die Union an keinem Ort ausgeladen, der die in Nummer II.1.11. genannten Anforderungen nicht erfüllte, und in diesem Zeitraum sind sie nicht mit Tieren mit einem niedrigeren Gesundheitsstatus in Berührung gekommen.

II.1.7.

Sie werden am ___.___.____ (TT.MM.JJJJ) (3) für den Versand in die Union in ein Transportmittel verladen, das vor der Verladung mit einem von der zuständigen Behörde des Drittlands oder Gebiets zugelassenen Desinfektionsmittel gereinigt und desinfiziert wurde, und das so gebaut ist, dass:

a)

keine Tiere entweichen oder herausfallen können;

b)

visuelle Kontrollen des Haltungsbereichs der Tiere möglich sind;

c)

das Austreten von Tierexkrementen, Einstreu oder Futtermittel vermieden oder minimiert wird.

II.1.8.

Sie wurden innerhalb der letzten 24 Stunden vor dem Zeitpunkt ihrer Verladung für den Versand in die Union einer klinischen Inspektion unterzogen, die durch eine(n) amtliche(n) Tierarzt/Tierärztin in dem Herkunftsdrittland oder Herkunftsgebiet oder der Zone derselben durchgeführt wurde, der/die keine Hinweise auf das Auftreten von Seuchen fand, einschließlich der für die Art(en) relevanten gelisteten Seuchen gemäß Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 und neu auftretender Seuchen.

II.1.9.

Sie wurden nicht gegen die Maul- und Klauenseuche und die Infektion mit dem Rinderpest-Virus geimpft.

(1) [II.1.10.

Sie wurden geimpft gegen:

(1)

[Milzbrand am ___.___.____ (TT.MM.JJJJ) mit dem Impfstoff/den Impfstoffen …

… (Bezeichnung des/der verwendeten Impfstoffs/Impfstoffe)]

(1)

[Tollwut am ___.___.____ (TT.MM.JJJJ) mit dem Impfstoff/den Impfstoffen …

… (Bezeichnung des/der verwendeten Impfstoffs/Impfstoffe)]]

II.1.11.

Sie kommen aus einem geschlossenen Betrieb,

II.1.11.1.

der von der zuständigen Behörde in Übereinstimmung mit den in Artikel 30 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 festgelegten Bedingungen zugelassen ist.

II.1.11.2.

der am Datum des Versands der Tiere in die Union keinen nationalen Beschränkungen aus tierseuchenrechtlichen Gründen unterlag, einschließlich aufgrund der für die Art(en) relevanten gelisteten Seuchen gemäß Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 und neu auftretender Seuchen.

II.1.11.3.

in dem am Datum der Ausstellung dieser Veterinärbescheinigung in den letzten 6 Monaten die folgenden Seuchen nicht gemeldet wurden: Maul- und Klauenseuche, Infektion mit dem Rinderpest-Virus, klassische Schweinepest, Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis, Tollwut [, Afrikanische Schweinepest] (1) (4);

II.1.11.4.

in dem am Datum der Ausstellung dieser Veterinärbescheinigung in den letzten 30 Tagen keine Surra (Trypanosoma evansi) und kein Milzbrand gemeldet wurden.

II.1.11.5.

um den in einem Radius von 10 km, der das Hoheitsgebiet eines Nachbarlands einschließen kann, in den letzten 12 Monaten vor dem Datum des Versands der Tiere in die Union keine der folgenden gelisteten Seuchen gemeldet wurde: Maul- und Klauenseuche, Infektion mit dem Rinderpest-Virus, klassische Schweinepest, Tollwut [, Afrikanische Schweinepest] (1) (4)

(1) Entweder:

[II.1.12.

Sie kommen aus einer Zone, in der am Datum der Ausstellung dieser Veterinärbescheinigung in den letzten 12 Monaten keine Maul- und Klauenseuche gemeldet wurde.]

(1) Oder:

[II.1.12.

Sie wurden einem virologischen und einem serologischen Test zum Nachweis einer Infektion mit dem Maul- und Klauenseuche-Virus entsprechend einem der für den internationalen Handel vorgeschriebenen, im WOAH-Handbuch mit Normenempfehlungen zu Diagnosemethoden und Vakzinen für Landtiere (im Folgenden: WOAH-Handbuch für Landtiere) festgelegten Tests unterzogen, der anhand von innerhalb der letzten 10 Tage vor dem Datum des Versands der Tiere in die Union genommenen Proben mit Negativbefund durchgeführt wurde.]

(1) Entweder:

[II.1.13.

Sie kommen aus einer Zone, in der am Datum der Ausstellung dieser Veterinärbescheinigung in den letzten 12 Monaten keine klassische Schweinepest gemeldet wurde.]

(1) Oder:

[II.1.13.

Sie wurden einem virologischen und einem serologischen Test zum Nachweis der klassischen Schweinepest gemäß den im WOAH-Handbuch für Landtiere für den internationalen Handel vorgeschriebenen Tests unterzogen, die anhand von in den letzten 30 Tagen vor dem Datum des Versands der Tiere in die Union entnommenen Proben durchgeführt wurden.]

(1) (4) [(1) Entweder:

[II.1.14.

Sie kommen aus einer Zone, in der am Datum der Ausstellung dieser Veterinärbescheinigung in den letzten 12 Monaten keine Afrikanische Schweinepest gemeldet wurde.]]

(1) Oder:

[II.1.14.

Sie wurden einem virologischen und einem serologischen Test zum Nachweis der Afrikanischen Schweinepest gemäß den im WOAH-Handbuch für Landtiere für den internationalen Handel vorgeschriebenen Tests unterzogen, die anhand von in den letzten 30 Tagen vor dem Datum des Versands der Tiere in die Union entnommenen Proben durchgeführt wurden.]]

(1) Entweder:

[II.1.15.

Sie wurden nicht gegen eine Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis geimpft und sie kommen aus einer Zone, in der am Datum der Ausstellung dieser Veterinärbescheinigung in den letzten 12 Monaten kein Fall dieser Seuche gemeldet wurde.]

(1) Oder:

[II.1.15.

Sie wurden einem im WOAH-Handbuch für Landtiere festgelegten und für den internationalen Handel vorgeschriebenen Test unterzogen, der anhand von in den letzten 30 Tagen vor dem Datum des Versands in die Union entnommenen Proben durchgeführt wurde.]

(1) Oder:

[II.1.15.

Es handelt sich um kastrierte männliche Tiere jeden Alters.]

II.1.16.

Sie wurden in den letzten 40 Tagen vor dem Datum ihres Versands in die Union mindestens zweimal gegen innere und äußere Parasiten behandelt, und zwar mit dem/den Mittel(n): …. Geben Sie die Wirkstoffe und die Dosierung der angewandten Mittel an: ….

Erläuterungen

Diese Veterinärbescheinigung ist für den Eingang in die Union von Tieren, die aus einem geschlossenen Betrieb stammen und für einen solchen bestimmt sind, aus den in Anhang III Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 der Kommission gelisteten Drittländern bestimmt.

Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Windsor-Rahmens (siehe die Gemeinsame Erklärung Nr. 1/2023 der Union und des Vereinigten Königreichs im mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft eingesetzten gemeinsamen Ausschuss vom 24. März 2023 (ABl. L 102 vom 17.4.2023, S. 87)) in Verbindung mit Anhang 2 dieses Rahmens schließen Bezugnahmen auf die Union in dieser Veterinärbescheinigung das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland ein.

Diese Veterinärbescheinigung ist gemäß den Hinweisen zum Ausfüllen der Bescheinigungen nach Anhang I Kapitel 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 der Kommission auszufüllen.

Teil I:

Feld I.27.

:

„Identifizierungssystem und Identifikationsnummer”: Geben Sie das Mittel zur Identifizierung und den individuellen Identifizierungscode der Tiere in Einklang mit Artikel 21 Absatz 1 oder Artikel 21 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 an, oder machen Sie für die Zonen mit dem Eintrag „ID“ in Spalte 6 der Tabelle in Anhang II Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 die Angabe im Einklang mit Artikel 21 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692.

Teil II:

(1)

Nichtzutreffendes streichen.

(2)

Code der Zone gemäß Spalte 2 der Tabelle in Anhang III Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404.

(3)

Das Verladedatum darf nicht vor dem Datum der Zulassung der in Nummer II.1.1. genannten Zone für den Eingang in die Union oder in einem Zeitraum liegen, für den die Union Beschränkungen in Bezug auf den Eingang dieser Tiere aus dieser Zone in die Union erlassen hat.

(4)

Nicht für Tiere der Familie Tayassuidae.

Amtlicher Tierarzt/Amtliche Tierärztin

Name (in Großbuchstaben)

 

Datum

Qualifikation und Amtsbezeichnung

Stempel

Unterschrift

KAPITEL 20

(MUSTER „CONFINED-TRE“)

Abschnitt 1

Liste von aus einem geschlossenen Betrieb stammenden und für einen geschlossenen Betrieb bestimmten Tieren, die von dem Muster „CONFINED-TRE“ gemäß Abschnitt 2 abgedeckt sind

Ordnung

Familie

Gattungen/Arten

Perissodactyla

Tapiridae

Tapirus ssp.

Perissodactyla

Rhinocerotidae

Ceratotherium ssp., Dicerorhinus ssp., Diceros ssp., Rhinoceros ssp.

Proboscidea

Elephantidae

Elephas ssp., Loxodonta ssp.

Abschnitt 2

MUSTER DER VETERINÄRBESCHEINIGUNG FÜR DEN EINGANG IN DIE UNION VON IN ANHANG II KAPITEL 20 ABSCHNITT 1 DER DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2021/403 DER KOMMISSION GELISTETEN TIEREN, DIE AUS EINEM GESCHLOSSENEN BETRIEB STAMMEN UND FÜR EINEN SOLCHEN BESTIMMT SIND (MUSTER „CONFINED-TRE“)

Teil I:   Beschreibung der Sendung

LAND

Veterinärbescheinigung für die EU


I.1.

Versender/ Ausführer

 

I.2.

Bezugsnummer der Bescheinigung

I.2a.

IMSOC-Bezugsnummer

 

Name

 

 

 

 

Anschrift

 

I.3.

Zuständige oberste Behörde

 

QR-Code

 

 

 

Land

ISO-Ländercode

I.4.

Zuständige örtliche Behörde

 

 

I.5.

Empfänger/ Einführer

 

I.6.

Für die Sendung verantwortlicher Unternehmer

 

 

Name

 

 

Name

 

 

Anschrift

 

 

Anschrift

 

 

Land

ISO-Ländercode

 

Land

ISO-Ländercode

I.7.

Herkunftsland

ISO-Ländercode

I.9.

Bestimmungsland

ISO-Ländercode

I.8.

Herkunftsregion

Code

I.10.

Bestimmungsregion

Code

I.11.

Versandort

 

I.12.

Bestimmungsort

 

 

Name

Registrierungs-/ Zulassungsnr.

 

Name

Registrierungs-/ Zulassungsnr.

 

Anschrift

 

 

Anschrift

 

 

Land

ISO-Ländercode

 

Land

ISO-Ländercode

I.13.

Verladeort

I.14.

Datum und Uhrzeit des Abtransports


I.15.

Transportmittel

 

I.16.

Eingangsgrenzkontrollstelle

 

☐ Flugzeug

☐ Schiff

I.17.

Begleitdokumente

 

☐ Eisenbahn

☐ Straßenfahrzeug

 

Art

Code

 

Kennzeichen

 

Land

ISO-Ländercode

 

Bezugsnummer des Handelspapiers

 


I.18.

 

 

 

 

I.19.

Transportbehälter-/Containernummer /Plombennummer

 

Transportbehälter-/Container-Nr.

Plombennummer

 

I.20.

Zertifiziert als/für

 

 

☐ Geschlossener Betrieb

 

 


I.21.

 

I.22.

☐ Für den Binnenmarkt

 

 

 

I.23.

 


I.24.

 

I.25.

Gesamtmenge

I.26.

 


I.27.

Beschreibung der Sendung

KN-Code

Tierart

Unterart/Kategorie

Geschlecht

Identifizierungssystem

Identifikationsnummer

Alter

Menge

 

 

 

 

 

Registrierungs-/ Zulassungsnummer der Anlage / Station / des Betriebs / Depots

 

 

Teil II:   Bescheinigung

LAND

Muster der Bescheinigung CONFINED-TRE

 

II.

Gesundheitsinformationen

II.a

Bezugsnummer der Bescheinigung

II.b.

IMSOC-Bezugsnummer

Der/Die unterzeichnete amtliche Tierarzt/Tierärztin bescheinigt, dass die in Teil I bezeichneten Tiere folgende Anforderungen erfüllen:

II.1.1.

Sie kommen aus der Zone mit dem Code __ - __ (2)‚ aus der am Datum der Ausstellung dieser Veterinärbescheinigung der Eingang von für geschlossene Betriebe bestimmten Tieren der Familien Tapiridae, Rhinocerotidae und Elephantidae in die Union zulässig ist und die in Anhang III Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 der Kommission gelistet ist.

II.1.2.

Sie sind seit ihrer Geburt oder mindestens 6 Monate vor dem Datum ihres Versands in die Union im Herkunftsbetrieb verblieben.

II.1.3.

Sie sind in den letzten 30 Tagen vor dem Datum ihres Versands in die Union oder, falls die Tiere jünger als 30 Tage sind, von Geburt an sowie während ihres Transports vom geschlossenen Herkunftsbetrieb zum Ort des Versands in die Union nicht mit Tieren mit einem niedrigeren Gesundheitsstatus in Berührung gekommen.

II.1.4.

Sie sind nicht zur Tötung nach einem nationalen Tilgungsprogramm für Seuchen vorgesehen, einschließlich der in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission genannten, für die Art(en) relevanten gelisteten Seuchen und neu auftretender Seuchen.

II.1.5.

Sie wurden von ihrem Herkunftsbetrieb auf direktem Weg in die Union versandt, ohne einen anderen Betrieb zu durchlaufen.

II.1.6.

Sie wurden vom Datum des Versands aus ihrem Herkunftsbetrieb bis zum Datum ihres Versands in die Union an keinem Ort ausgeladen, der die in Nummer II.1.11. genannten Anforderungen nicht erfüllte, und in diesem Zeitraum sind sie nicht mit Tieren mit einem niedrigeren Gesundheitsstatus in Berührung gekommen.

II.1.7.

Sie werden am ___.___.____ (TT.MM.JJJJ) (3) für den Versand in die Union in ein Transportmittel verladen, das vor der Verladung mit einem von der zuständigen Behörde des Drittlands oder Gebiets zugelassenen Desinfektionsmittel gereinigt und desinfiziert wurde, und das so gebaut ist, dass:

a)

keine Tiere entweichen oder herausfallen können;

b)

visuelle Kontrollen des Haltungsbereichs der Tiere möglich sind;

c)

das Austreten von Tierexkrementen, Einstreu oder Futtermittel vermieden oder minimiert wird.

II.1.8.

Sie wurden innerhalb der letzten 24 Stunden vor dem Zeitpunkt der Verladung für den Versand in die Union einer klinischen Inspektion unterzogen, die durch eine(n) amtliche(n) Tierarzt/Tierärztin in dem Herkunftsdrittland oder Herkunftsgebiet oder der Zone derselben durchgeführt wurde, der/die keine Hinweise auf das Auftreten von Seuchen fand, einschließlich der für die Art(en) relevanten gelisteten Seuchen gemäß Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 und neu auftretender Seuchen.

II.1.9.

Sie wurden nicht gegen die Maul- und Klauenseuche und die Infektion mit dem Rinderpest-Virus geimpft.

(1) [II.1.10.

Sie wurden geimpft gegen:

(1)

[Milzbrand am ___.___.____ (TT.MM.JJJJ) mit dem Impfstoff/den Impfstoffen …

… (Bezeichnung des/der verwendeten Impfstoffs/Impfstoffe)]]

(1)

[Tollwut am ___.___.____ (TT.MM.JJJJ) mit dem Impfstoff/den Impfstoffen …

… (Bezeichnung des/der verwendeten Impfstoffs/Impfstoffe)]]

II.1.11.

Sie kommen aus einem geschlossenen Betrieb,

II.1.11.1.

der von der zuständigen Behörde in Übereinstimmung mit den in Artikel 30 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 festgelegten Bedingungen zugelassen ist.

II.1.11.2.

der am Datum des Versands der Tiere in die Union keinen nationalen Beschränkungen aus tierseuchenrechtlichen Gründen unterlag, einschließlich aufgrund der für die Art(en) relevanten gelisteten Seuchen gemäß Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 und neu auftretender Seuchen.

II.1.11.3.

in dem am Datum der Ausstellung dieser Veterinärbescheinigung in den letzten 6 Monaten die folgenden Seuchen nicht gemeldet wurden: Infektion mit dem Rinderpest-Virus, Infektion mit dem Rifttal-Fieber-Virusvirus [, Maul- und Klauenseuche] (1) (4).

II.1.11.4.

in dem am Datum der Ausstellung dieser Veterinärbescheinigung in den letzten 30 Tagen kein Milzbrand gemeldet wurde.

(1) (4)[II.1.11.5.

um den in einem Radius von 10 km, der das Hoheitsgebiet eines Nachbarlands einschließen kann, in den letzten 30 Tagen vor dem Datum des Versands der Tiere in die Union keine Maul- und Klauenseuche gemeldet wurde.]

II.1.11.6.

um den in einem Radius von 150 km, der das Hoheitsgebiet eines Nachbarlands einschließen kann, in den letzten 30 Tagen vor dem Datum des Versands der Tiere in die Union keine Infektion mit dem Rifttal-Fieber-Virus gemeldet wurde.

(1) (4) [(1) Entweder:

[II.1.12.

Sie kommen aus einer Zone, in der am Datum der Ausstellung dieser Veterinärbescheinigung in den letzten 12 Monaten keine Maul- und Klauenseuche gemeldet wurde.]]

(1) Oder:

[II.1.12.

Sie wurden einem virologischen und einem serologischen Test zum Nachweis einer Infektion mit dem Maul- und Klauenseuche-Virus entsprechend einem der für den internationalen Handel vorgeschriebenen, im WOAH-Handbuch mit Normenempfehlungen zu Diagnosemethoden und Vakzinen für Landtiere (im Folgenden: WOAH-Handbuch für Landtiere) festgelegten Tests unterzogen, der anhand von innerhalb der letzten 10 Tage vor dem Datum des Versands der Tiere in die Union genommenen Proben mit Negativbefund durchgeführt wurde.]]

(1) Entweder:

[II.1.13.

Sie kommen aus einer Zone, in der am Datum der Ausstellung dieser Veterinärbescheinigung in den letzten 48 Monaten keine Infektion mit dem Rifttal-Fieber-Virus gemeldet wurde.]

(1) Oder:

[II.1.13.

Für die Tiere gilt:

a)

Sie wurden mindestens 30 Tage vor dem Datum des Versands der Tiere in die Union in vektorgeschützten Räumlichkeiten in dem geschlossenen Betrieb in Quarantäne gehalten.

b)

Sie zeigten mindestens 30 Tage vor dem Datum des Versands der Tiere in die Union keine Krankheitssymptome einer Infektion mit dem Rifttal-Fieber-Virus.

c)

Sie wurden beim Transport zwischen den unter Buchstabe a genannten vektorgeschützten Räumlichkeiten und dem Ort ihrer Verladung für den Versand in die Union vor Vektoren geschützt.

d)

Sie wurden mit Negativbefund einem Virusneutralisationstest zum Nachweis einer Infektion mit dem Rifttal-Fieber-Virus gemäß dem WOAH-Handbuch für Landtiere unterzogen, der zum ersten Mal an am Datum des Beginns des Quarantänezeitraums entnommenen und zum zweiten Mal an mindestens 42 Tage nach diesem Datum und in den letzten 10 Tagen vor dem Datum des Versands in die Union entnommenen Proben durchgeführt wurde.

II.1.14.

Sie wurden in den letzten 40 Tagen vor dem Datum ihres Versands in die Union mindestens zweimal gegen innere und äußere Parasiten behandelt, und zwar mit dem/den Mittel(n): …

… . Geben Sie die Wirkstoffe und die Dosierung der angewandten Mittel an: ….

Erläuterungen:

Diese Veterinärbescheinigung ist für den Eingang in die Union von Tieren, die aus einem geschlossenen Betrieb stammen und für einen solchen bestimmt sind, aus den in Anhang III Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 gelisteten Drittländern bestimmt.

Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Windsor-Rahmens (siehe die Gemeinsame Erklärung Nr. 1/2023 der Union und des Vereinigten Königreichs im mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft eingesetzten gemeinsamen Ausschuss vom 24. März 2023 (ABl. L 102 vom 17.4.2023, S. 87)) in Verbindung mit Anhang 2 dieses Rahmens schließen Bezugnahmen auf die Union in dieser Veterinärbescheinigung das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland ein.

Diese Veterinärbescheinigung ist gemäß den Hinweisen zum Ausfüllen der Bescheinigungen nach Anhang I Kapitel 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 der Kommission auszufüllen.

Teil I:

Feld I.27.

:

„Identifizierungssystem und Identifikationsnummer”: Geben Sie das Mittel zur Identifizierung und den individuellen Identifizierungscode der Tiere in Einklang mit Artikel 21 Absatz 1 oder Artikel 21 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 an, oder machen Sie für die Zonen mit dem Eintrag „ID“ in Spalte 6 der Tabelle in Anhang II Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 die Angabe im Einklang mit Artikel 21 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692.

Teil II:

(1)

Nichtzutreffendes streichen.

(2)

Code der Zone gemäß Spalte 2 der Tabelle in Anhang III Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404.

(3)

Das Verladedatum darf nicht vor dem Datum der Zulassung der in Nummer II.1.1. genannten Zone für den Eingang in die Union oder in einem Zeitraum liegen, für den die Union Beschränkungen in Bezug auf den Eingang dieser Tiere aus dieser Zone in die Union erlassen hat.

(4)

Nur für Tiere der Familie Elephantidae.

Amtlicher Tierarzt/Amtliche Tierärztin

Name (in Großbuchstaben)

 

Datum

Qualifikation und Amtsbezeichnung

Stempel

Unterschrift

KAPITEL 21

MUSTER DER VETERINÄRBESCHEINIGUNG FÜR DEN EINGANG IN DIE UNION VON TIEREN DER FAMILIE HIPPOPOTAMIDAE, DIE AUS EINEM GESCHLOSSENEN BETRIEB STAMMEN UND FÜR EINEN SOLCHEN BESTIMMT SIND (MUSTER „CONFINED-HIPPO“)

Teil I:   Beschreibung der Sendung

LAND

Veterinärbescheinigung für die EU


I.1.

Versender/ Ausführer

 

I.2.

Bezugsnummer der Bescheinigung

I.2a.

IMSOC-Bezugsnummer

 

Name

 

 

 

 

Anschrift

 

I.3.

Zuständige oberste Behörde

 

QR-Code

 

 

 

Land

ISO-Ländercode

I.4.

Zuständige örtliche Behörde

 

 

I.5.

Empfänger/ Einführer

 

I.6.

Für die Sendung verantwortlicher Unternehmer

 

 

Name

 

 

Name

 

 

Anschrift

 

 

Anschrift

 

 

Land

ISO-Ländercode

 

Land

ISO-Ländercode

I.7.

Herkunftsland

ISO-Ländercode

I.9.

Bestimmungsland

ISO-Ländercode

I.8.

Herkunftsregion

Code

I.10.

Bestimmungsregion

Code

I.11.

Versandort

 

I.12.

Bestimmungsort

 

 

Name

Registrierungs-/ Zulassungsnr.

 

Name

Registrierungs-/ Zulassungsnr.

 

Anschrift

 

 

Anschrift

 

 

Land

ISO-Ländercode

 

Land

ISO-Ländercode

I.13.

Verladeort

I.14.

Datum und Uhrzeit des Abtransports


I.15.

Transportmittel

 

I.16.

Eingangsgrenzkontrollstelle

 

☐ Flugzeug

☐ Schiff

I.17.

Begleitdokumente

 

☐ Eisenbahn

☐ Straßenfahrzeug

 

Art

Code

 

Kennzeichen

 

Land

ISO-Ländercode

 

Bezugsnummer des Handelspapiers

 


I.18.

 

 

 

 

I.19.

Transportbehälter-/Containernummer /Plombennummer

 

Transportbehälter-/Container-Nr.

Plombennummer

 

I.20.

Zertifiziert als/für

 

 

☐ Geschlossener Betrieb

 

 


I.21.

 

I.22.

☐ Für den Binnenmarkt

 

 

 

I.23.

 


I.24.

 

I.25.

Gesamtmenge

I.26.

 


I.27.

Beschreibung der Sendung

KN-Code

Tierart

Unterart/Kategorie

Geschlecht

Identifizierungssystem

Identifikationsnummer

Alter

Menge

 

 

 

 

 

Registrierungs-/ Zulassungsnummer der Anlage / Station / des Betriebs / Depots

 

 

Teil II:   Bescheinigung

LAND

Muster der Bescheinigung CONFINED-HIPPO

 

II.

Gesundheitsinformationen

II.a

Bezugsnummer der Bescheinigung

II.b.

IMSOC-Bezugsnummer

Der/Die unterzeichnete amtliche Tierarzt/Tierärztin bescheinigt, dass die in Teil I bezeichneten Tiere folgende Anforderungen erfüllen:

II.1.1.

Sie kommen aus der Zone mit dem Code __-__ (2)‚ aus der am Datum der Ausstellung dieser Veterinärbescheinigung der Eingang von für geschlossene Betriebe bestimmten Tieren der Familie Hippopotamidae in die Union zulässig ist und die in Anhang III Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 der Kommission gelistet ist.

II.1.2.

Sie sind seit ihrer Geburt oder mindestens 6 Monate vor dem Datum ihres Versands in die Union im Herkunftsbetrieb verblieben.

II.1.3.

Sie sind in den letzten 30 Tagen vor dem Datum ihres Versands in die Union oder, falls die Tiere jünger als 30 Tage sind, von Geburt an sowie während ihres Transports vom geschlossenen Herkunftsbetrieb zum Ort des Versands in die Union nicht mit Tieren mit einem niedrigeren Gesundheitsstatus in Berührung gekommen.

II.1.4.

Sie sind nicht zur Tötung nach einem nationalen Tilgungsprogramm für Seuchen vorgesehen, einschließlich der in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission genannten, für die Art(en) relevanten gelisteten Seuchen und neu auftretender Seuchen.

II.1.5.

Sie wurden von ihrem Herkunftsbetrieb auf direktem Weg in die Union versandt, ohne einen anderen Betrieb zu durchlaufen.

II.1.6.

Sie wurden vom Datum des Versands aus ihrem Herkunftsbetrieb bis zum Datum ihres Versands in die Union an keinem Ort ausgeladen, der die in Nummer II.1.11. genannten Anforderungen nicht erfüllte, und in diesem Zeitraum sind sie nicht mit Tieren mit einem niedrigeren Gesundheitsstatus in Berührung gekommen.

II.1.7.

Sie werden am ___.___.____ (TT.MM.JJJJ) (3) für den Versand in die Union in ein Transportmittel verladen, das vor der Verladung mit einem von der zuständigen Behörde des Drittlands oder Gebiets zugelassenen Desinfektionsmittel gereinigt und desinfiziert wurde, und das so gebaut ist, dass:

a)

keine Tiere entweichen oder herausfallen können;

b)

visuelle Kontrollen des Haltungsbereichs der Tiere möglich sind;

c)

das Austreten von Tierexkrementen, Einstreu oder Futtermittel vermieden oder minimiert wird.

II.1.8.

Sie wurden innerhalb der letzten 24 Stunden vor dem Zeitpunkt ihrer Verladung für den Versand in die Union einer klinischen Inspektion unterzogen, die durch eine(n) amtliche(n) Tierarzt/Tierärztin in dem Herkunftsdrittland oder Herkunftsgebiet oder der Zone derselben durchgeführt wurde, der/die keine Hinweise auf das Auftreten von Seuchen fand, einschließlich der für die Art(en) relevanten gelisteten Seuchen gemäß Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 und neu auftretender Seuchen.

II.1.9.

Sie wurden nicht gegen die Maul- und Klauenseuche und die Infektion mit dem Rinderpest-Virus geimpft.

(1) [II.1.10.

Sie wurden geimpft gegen:

(1)

[Milzbrand am ___.___.____ (TT.MM.JJJJ) mit dem Impfstoff/den Impfstoffen …

… (Bezeichnung des/der verwendeten Impfstoffs/Impfstoffe)]]

(1)

[Tollwut am ___.___.____ (TT.MM.JJJJ) mit dem Impfstoff/den Impfstoffen …

… (Bezeichnung des/der verwendeten Impfstoffs/Impfstoffe)]]

II.1.11.

Sie kommen aus einem geschlossenen Betrieb,

II.1.11.1.

der von der zuständigen Behörde in Übereinstimmung mit den in Artikel 30 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 festgelegten Bedingungen zugelassen ist.

II.1.11.2.

der am Datum des Versands der Tiere in die Union keinen nationalen Beschränkungen aus tierseuchenrechtlichen Gründen unterlag, einschließlich aufgrund der für die Art(en) relevanten gelisteten Seuchen gemäß Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 und neu auftretender Seuchen.

II.1.11.3.

in dem am Datum der Ausstellung dieser Veterinärbescheinigung in den letzten 6 Monaten die folgenden Seuchen nicht gemeldet wurden:

a)

Maul- und Klauenseuche

b)

Infektion mit dem Rinderpest-Virus

c)

Infektion mit dem Rifttal-Fieber-Virus

d)

Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis

e)

Infektion mit dem Mycobacterium-tuberculosis-Komplex (M. bovis, M. caprae, M. tuberculosis)

II.1.11.4.

in dem am Datum der Ausstellung dieser Veterinärbescheinigung in den letzten 30 Tagen vor dem Datum des Versands der Tiere in die Union keine Surra (Trypanosoma evansi) und kein Milzbrand gemeldet wurden.

II.1.11.5.

um den in einem Radius von 10 km, der das Hoheitsgebiet eines Nachbarlands einschließen kann, in den letzten 30 Tagen vor dem Datum des Versands der Tiere in die Union keine der folgenden gelisteten Seuchen gemeldet wurde:

a)

Maul- und Klauenseuche

b)

Infektion mit dem Rinderpest-Virus

II.1.11.6.

um den in einem Radius von 150 km, der das Hoheitsgebiet eines Nachbarlands einschließen kann, in den letzten 30 Tagen vor dem Datum des Versands der Tiere in die Union keine Infektion mit dem Rifttal-Fieber-Virus gemeldet wurde.

(1) Entweder:

[II.1.12.

Sie kommen aus einer Zone, in der am Datum der Ausstellung dieser Veterinärbescheinigung in den letzten 12 Monaten keine Maul- und Klauenseuche gemeldet wurde.]

(1) Oder:

[II.1.12.

Sie wurden einem virologischen und einem serologischen Test zum Nachweis einer Infektion mit dem Maul- und Klauenseuche-Virus entsprechend einem der für den internationalen Handel vorgeschriebenen, im WOAH-Handbuch mit Normenempfehlungen zu Diagnosemethoden und Vakzinen für Landtiere (im Folgenden: WOAH-Handbuch für Landtiere) festgelegten Tests unterzogen, der anhand von innerhalb der letzten 10 Tage vor dem Datum des Versands der Tiere in die Union genommenen Proben mit Negativbefund durchgeführt wurde.]

(1) Entweder:

[II.1.13.

Sie kommen aus einer Zone, in der am Datum der Ausstellung dieser Veterinärbescheinigung in den letzten 48 Monaten keine Infektion mit dem Rifttal-Fieber-Virus gemeldet wurde.]

(1) Oder:

[II.1.13.

Für die Tiere gilt:

a)

Sie wurden mindestens 30 Tage vor dem Datum ihres Versands in die Union in vektorgeschützten Räumlichkeiten in dem geschlossenen Betrieb in Quarantäne gehalten.

b)

Sie zeigten mindestens 30 Tage vor dem Datum ihres Versands in die Union keine Krankheitssymptome einer Infektion mit dem Rifttal-Fieber-Virus.

c)

Sie wurden beim Transport zwischen den unter Buchstabe a genannten vektorgeschützten Räumlichkeiten und dem Ort der Verladung für den Versand in die Union vor Vektoren geschützt.

d)

Sie wurden mit Negativbefund einem Virusneutralisationstest zum Nachweis einer Infektion mit dem Rifttal-Fieber-Virus gemäß dem WOAH-Handbuch für Landtiere unterzogen, der zum ersten Mal an am Datum des Beginns des Quarantänezeitraums entnommenen und zum zweiten Mal an mindestens 42 Tage nach diesem Datum und in den letzten 10 Tagen vor dem Datum des Versands in die Union entnommenen Proben durchgeführt wurde.]

(1) Entweder:

[II.1.14.

Sie wurden nicht gegen eine Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis geimpft und sie kommen aus einer Zone, in der am Datum der Ausstellung dieser Veterinärbescheinigung in den letzten 12 Monaten kein Fall dieser Seuche gemeldet wurde.]

(1) Oder:

[II.1.14.

Sie wurden einem im WOAH-Handbuch für Landtiere festgelegten und für den internationalen Handel vorgeschriebenen Test unterzogen, der anhand von in den letzten 30 Tagen vor dem Datum ihres Versands in die Union entnommenen Proben durchgeführt wurde.]

(1) Oder:

[II.1.14.

Es handelt sich um kastrierte männliche Tiere jeden Alters.]

II.1.15.

Sie wurden in den letzten 40 Tagen vor dem Datum ihres Versands in die Union mindestens zweimal gegen innere und äußere Parasiten behandelt, und zwar mit dem/den Mittel(n): …

… . Geben Sie die Wirkstoffe und die Dosierung der angewandten Mittel an: ….

Erläuterungen

Diese Veterinärbescheinigung ist für den Eingang in die Union von Tieren der Familie Hippopotamidae, die aus einem geschlossenen Betrieb stammen und für einen solchen bestimmt sind, bestimmt.

Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Windsor-Rahmens (siehe die Gemeinsame Erklärung Nr. 1/2023 der Union und des Vereinigten Königreichs im mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft eingesetzten gemeinsamen Ausschuss vom 24. März 2023 (ABl. L 102 vom 17.4.2023, S. 87)) in Verbindung mit Anhang 2 dieses Rahmens schließen Bezugnahmen auf die Union in dieser Veterinärbescheinigung das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland ein.

Diese Veterinärbescheinigung ist gemäß den Hinweisen zum Ausfüllen der Bescheinigungen nach Anhang I Kapitel 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 der Kommission auszufüllen.

Teil I:

Feld I.27.

:

„Identifizierungssystem und Identifikationsnummer”: Geben Sie das Mittel zur Identifizierung und den individuellen Identifizierungscode der Tiere in Einklang mit Artikel 21 Absatz 1 oder Artikel 21 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 an, oder machen Sie für die Zonen mit dem Eintrag „ID“ in Spalte 6 der Tabelle in Anhang II Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 die Angabe im Einklang mit Artikel 21 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692.

Teil II:

(1)

Nichtzutreffendes streichen.

(2)

Code der Zone gemäß Spalte 2 der Tabelle in Anhang III Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404.

(3)

Das Verladedatum darf nicht vor dem Datum der Zulassung der in Nummer II.1.1. genannten Zone für den Eingang in die Union oder in einem Zeitraum liegen, für den die Union Beschränkungen in Bezug auf den Eingang dieser Tiere aus dieser Zone in die Union erlassen hat.

Amtlicher Tierarzt/Amtliche Tierärztin

Name (in Großbuchstaben)

 

Datum

Qualifikation und Amtsbezeichnung

Stempel

Unterschrift

KAPITEL 22

MUSTER DER VETERINÄR-/AMTLICHEN BESCHEINIGUNG FÜR DEN EINGANG IN DIE UNION VON ZUCHTGEFLÜGEL, AUSGENOMMEN LAUFVÖGEL, UND NUTZGEFLÜGEL, AUSGENOMMEN LAUFVÖGEL (MUSTER „BPP“)

Teil I:   Beschreibung der Sendung

LAND

Veterinär-/amtliche Bescheinigung für den Eingang in die EU


I.1.

Versender/ Ausführer

 

I.2.

Bezugsnummer der Bescheinigung

I.2a.

IMSOC-Bezugsnummer

 

Name

 

 

 

 

Anschrift

 

I.3.

Zuständige oberste Behörde

 

QR-Code

 

 

 

Land

ISO-Ländercode

I.4.

Zuständige örtliche Behörde

 

 

I.5.

Empfänger/ Einführer

 

I.6.

Für die Sendung verantwortlicher Unternehmer

 

 

Name

 

 

Name

 

 

Anschrift

 

 

Anschrift

 

 

Land

ISO-Ländercode

 

Land

ISO-Ländercode

I.7.

Herkunftsland

ISO-Ländercode

I.9.

Bestimmungsland

ISO-Ländercode

I.8.

Herkunftsregion

Code

I.10.

Bestimmungsregion

Code

I.11.

Versandort

 

I.12.

Bestimmungsort

 

 

Name

Registrierungs-/ Zulassungsnr.

 

Name

Registrierungs-/ Zulassungsnr.

 

Anschrift

 

 

Anschrift

 

 

Land

ISO-Ländercode

 

Land

ISO-Ländercode

I.13.

Verladeort

I.14.

Datum und Uhrzeit des Abtransports


I.15.

Transportmittel

 

I.16.

Eingangsgrenzkontrollstelle

 

☐ Flugzeug

☐ Schiff

I.17.

Begleitdokumente

 

☐ Eisenbahn

☐ Straßenfahrzeug

 

Art

Code

 

Kennzeichen

 

Land

ISO-Ländercode

 

Bezugsnummer des Handelspapiers

 


I.18.

 

 

 

 

I.19.

Transportbehälter-/Containernummer /Plombennummer

 

Transportbehälter-/Container-Nr.

Plombennummer

 

I.20.

Zertifiziert als/für

 

☐ Weitere Haltung

 

 

 


I.21.

☐ Zur Durchfuhr

I.22.

☐ Für den Binnenmarkt

 

Drittland

ISO-Ländercode

I.23.

 


I.24.

Gesamtzahl der Packstücke

I.25.

Gesamtmenge

I.26.

Gesamtnettogewicht/ Gesamtbruttogewicht (kg)


I.27.

Beschreibung der Sendung

KN-Code

Tierart

Unterart/Kategorie

 

 

Menge

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Teil II:   Bescheinigung

LAND

Muster der Bescheinigung BPP

 

II.

Gesundheitsinformationen

II.a

Bezugsnummer der Bescheinigung

II.b.

IMSOC-Bezugsnummer

(3)[II.1.

Unbedenklichkeitsbescheinigung (zu streichen, wenn die Union nicht der endgültige Bestimmungsort der Tiere ist)

Der/Die unterzeichnete amtliche Tierarzt/Tierärztin bescheinigt, dass das [Zuchtgeflügel (6), ausgenommen Laufvögel] (3) [Nutzgeflügel (7), ausgenommen Laufvögel] (3), der in Teil I bezeichneten Sendung folgende Anforderungen erfüllt:

(1) (3) [II.1.1.

Das Programm zur Salmonellenbekämpfung gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates und die besonderen Vorschriften über die Verwendung von antimikrobiellen Mitteln und Impfstoffen der Verordnung (EG) Nr. 1177/2006 der Kommission wurden auf diesen Herkunftsbestand angewandt; dieser wurde auf Salmonellen-Serotypen getestet, die für die Gesundheit der Bevölkerung von Belang sind:

Bezeichnung des Bestands

Alter der Vögel

Datum der letzten Probenahme im Bestand mit bekanntem Untersuchungsergebnis [TT.MM.JJJJ]

Ergebnis aller Untersuchungen im Bestand (2)

Positiv

Negativ

 

 

 

 

 

Aus anderen Gründen als für die Zwecke des Programms zur Salmonellenbekämpfung wurden innerhalb der letzten 3 Wochen vor dem Datum des Eingangs in die Union:

(3) Entweder:

[dem Zucht- und Nutzgeflügel, ausgenommen Laufvögel, keine antimikrobiellen Mittel verabreicht.]]]

(3) (4) Oder:

[dem Zucht- und Nutzgeflügel, ausgenommen Laufvögel, folgende antimikrobielle Mittel verabreicht: _____________________________________________________________________ ;]]]

(1) (3)[II.1.2.

Sofern es sich um Zuchtgeflügel handelt, wurden im Rahmen des Bekämpfungsprogramms gemäß Nummer II.1.1. weder Salmonella Enteritidis noch Salmonella Typhimurium nachgewiesen.]]

(3) (5)[II.1.3.

Ist Finnland oder Schweden der Bestimmungsmitgliedstaat, so gilt Folgendes:

(3) Entweder:

[Das Zuchtgeflügel wurde gemäß den Vorschriften der Entscheidung 2003/644/EG der Kommission mit Negativbefund auf Salmonellen untersucht.]]]

(3) Oder:

[Die Legehennen (zur Konsumeiererzeugung aufgezogenes Nutzgeflügel) wurden gemäß der Entscheidung 2004/235/EG der Kommission mit Negativbefund untersucht.]]]

(3) (19)[II.1.a.

Attestierung in Bezug auf die Delegierte Verordnung (EU) 2023/905 der Kommission (zu streichen, wenn die Union nicht der endgültige Bestimmungsort der Tiere ist)

Der/Die unterzeichnete amtliche Tierarzt/Tierärztin bescheinigt, dass den in Teil I bezeichneten Tieren weder antimikrobielle Arzneimittel zur Wachstumsförderung oder Erhöhung der Ertragsleistung noch antimikrobielle Arzneimittel verabreicht wurden, die einen antimikrobiellen Wirkstoff enthalten, der in der Liste der antimikrobiellen Wirkstoffe, die der Behandlung bestimmter Infektionen beim Menschen vorbehalten bleiben müssen, in der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1255 der Kommission aufgeführt ist, wie in Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/905 vorgesehen, und sie stammen aus einem im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2598 der Kommission gelisteten Drittland oder Drittlandsgebiet.]

II.2.

Tiergesundheitsbescheinigung

Der/Die unterzeichnete amtliche Tierarzt/Tierärztin bescheinigt, dass das [Zuchtgeflügel (6), ausgenommen Laufvögel] (3) [Nutzgeflügel (7), ausgenommen Laufvögel] (3), der in Teil I bezeichneten Sendung folgende Anforderungen erfüllt:

II.2.1.

Es kommt aus der Zone mit dem Code __-__ (8), für die am Datum der Ausstellung dieser Veterinär-/ amtlichen Bescheinigung Folgendes gilt:

a)

Sie ist für den Eingang von Zuchtgeflügel, ausgenommen Laufvögel, und von Nutzgeflügel, ausgenommen Laufvögel, in die Union zugelassen und in Anhang V Teil 1 Abschnitt B der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 der Kommission gelistet.

b)

Sie führt ein Seuchenüberwachungsprogramm für die hochpathogene Aviäre Influenza gemäß Artikel 37 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission durch.

c)

Sie gilt gemäß Artikel 38 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 als frei von der hochpathogenen Aviären Influenza.

(3) Entweder:

[d)

[Sie gilt gemäß Artikel 39 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 als frei von einer Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit.]

(3) (9) Oder:

[d)

[Sie gilt nicht gemäß Artikel 39 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 als frei von einer Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit, und es stammt aus (einem) Betrieb(en) in einem Gebiet innerhalb dieser Zone, das keinen amtlichen Beschränkungen aufgrund eines Ausbruchs dieser Seuche unterliegt.]

II.2.2.

Es kommt aus der in Nummer II.2.1. genannten Zone, die folgende Anforderungen erfüllt:

(3) Entweder:

[a)

In ihr wird nicht gegen die hochpathogene Aviäre Influenza geimpft.]

(3) (10) Oder:

[a)

In ihr wird im Einklang mit einem Impfprogramm gegen die hochpathogene Aviäre Influenza geimpft, das die Anforderungen in Anhang XIII der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 erfüllt.]

(3) Entweder:

[b)

In ihr ist die Impfung gegen eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit mit Impfstoffen, die nicht sowohl die allgemeinen als auch die spezifischen Kriterien des Anhangs XV der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 erfüllen, verboten.]

(3) (11) Oder:

[b)

In ihr ist die Impfung gegen eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit mit Impfstoffen, die lediglich die allgemeinen Kriterien des Anhangs XV der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 erfüllen, nicht verboten, und für die Vögel gilt Folgendes:

i)

Sie wurden mindestens 12 Monate vor dem Datum der Verladung der Sendung für den Versand in die Union nicht mit solchen Impfstoffen geimpft.

ii)

Sie kommen aus einem Bestand oder Beständen, der/die einem Virusisolationstest (12) auf eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit unterzogen wurde(n), der anhand einer Zufallsstichprobe von Kloakenabstrichen von mindestens 60 Vögeln aus jedem Bestand nicht früher als 2 Wochen vor dem Datum der Verladung der Sendung für den Versand in die Union durchgeführt wurde, wobei keine aviären Paramyxoviren nachgewiesen wurden, die einen ICPI von über 0,4 ergaben.

iii)

Sie wurden in den 2 Wochen gemäß Ziffer ii im Herkunftsbetrieb unter amtlicher Überwachung isoliert gehalten.

iv)

In den letzten 60 Tagen vor dem Datum der Verladung der Sendung für den Versand in die Union kamen sie nicht mit Vögeln in Berührung, die die Bedingungen der Ziffern i und ii nicht erfüllten.]

II.2.3.

Es ist mindestens während eines ununterbrochenen Zeitraums der folgenden Dauer in der in Nummer II.2.1. bezeichneten Zone verblieben:

(3) (13) Entweder:

[3 Monate unmittelbar vor dem Datum der Verladung der Sendung für den Versand in die Union oder seit dem Datum des Schlupfes, wenn es unter 3 Monate alt ist.]

(3) (14) Oder:

[6 Wochen unmittelbar vor dem Datum der Verladung der Sendung für den Versand in die Union oder seit dem Datum des Schlupfes, wenn es unter 6 Wochen alt ist,]

und sofern es in die in Nummer II.2.1. bezeichnete Zone verbracht wurde, fand dies unter Tiergesundheitsanforderungen statt, die mindestens so streng sind wie die Anforderungen der Verordnung (EU) 2016/429 und der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 des Europäischen Parlaments und des Rates für den Eingang in die Union von Zuchtgeflügel, ausgenommen Laufvögel, und Nutzgeflügel, ausgenommen Laufvögel, und die Verbringung erfolgte aus einem Drittland oder Gebiet oder einer Zone derselben, das/die in Anhang V Teil 1 Abschnitt B der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 gelistet ist, oder aus einem Mitgliedstaat.

II.2.4.

Es kommt aus dem in Feld I.11. bezeichneten Betrieb, der von der zuständigen Behörde des Herkunftsdrittlands oder Herkunftsgebiets in Übereinstimmung mit Anforderungen zugelassen ist, die mindestens so streng sind wie die Anforderungen gemäß Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 der Kommission. Und:

a)

Seine Zulassung wurde weder ausgesetzt noch entzogen.

b)

Er steht unter der Aufsicht der zuständigen Behörde des Herkunftsdrittlands oder Herkunftsgebiets und verfügt über ein System, das es ermöglicht, Aufzeichnungen gemäß Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 zu erstellen und zu führen.

c)

Er wird mit einer Häufigkeit, die im Verhältnis zu dem Risiko steht, das der Betrieb birgt, regelmäßig von einem/einer Tierarzt/Tierärztin besucht, um Anzeichen für das Auftreten von Seuchen, einschließlich der für die Art(en) relevanten gelisteten Seuchen gemäß Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 und neu auftretender Seuchen, festzustellen und darüber zu informieren.

d)

Er unterlag am Datum der Verladung der Sendung für den Versand in die Union keinen nationalen Beschränkungen aus tierseuchenrechtlichen Gründen, einschließlich der für die Art(en) relevanten gelisteten Seuchen gemäß Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 und neu auftretender Seuchen.

e)

In seinem Radius von 10 km, der auch das Hoheitsgebiet eines Nachbarlands einschließen kann, ist mindestens 30 Tage vor dem Datum der Verladung der Sendung für den Versand in die Union weder ein Ausbruch der hochpathogenen Aviären Influenza noch eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit aufgetreten.

f)

In ihm wurde mindestens 21 Tage vor dem Datum der Verladung der Sendung für den Versand in die Union kein Fall einer Infektion mit den niedrigpathogenen Viren der Aviären Influenza bestätigt.

g)

Folgendes traf auf den Betrieb zu:

(3) Entweder:

[In den letzten 12 Monaten vor dem Datum der Verladung der Sendung für den Versand in die Union wurde keine Infektion mit Salmonella Pullorum, S. Gallinarum oder S. arizonae bestätigt.]

(3) Oder:

[In den letzten 12 Monaten vor dem Datum der Verladung der Sendung für den Versand in die Union wurde eine Infektion mit Salmonella Pullorum, S. Gallinarum oder S. arizonae bestätigt, und die Maßnahmen gemäß Artikel 44 Buchstabe d der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 wurden angewandt.]

h)

Folgendes traf auf den Betrieb zu:

(3) Entweder:

[In den letzten 12 Monaten vor dem Datum der Verladung der Sendung für den Versand in die Union wurde keine Mykoplasmose des Geflügels (Mycoplasma gallisepticum und M. meleagridis) bestätigt.]

(3) Oder:

[In den letzten 12 Monaten vor dem Datum der Verladung der Sendung für den Versand in die Union wurde(n) ein Fall/Fälle von Mykoplasmose des Geflügels (Mycoplasma gallisepticum und M. meleagridis) bestätigt, und die Maßnahmen gemäß Artikel 44 Buchstabe e der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 wurden angewandt.]

II.2.5.

Es kommt von einem Bestand, der folgende Anforderungen erfüllt:

a)

Er wurde nicht gegen die hochpathogene Aviäre Influenza geimpft.

(3) Entweder:

[b)

Er wurde innerhalb der letzten 12 Monate vor dem Datum der Verladung der Sendung für den Versand in die Union nicht gegen eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit geimpft.]

(3) Oder:

[b)

Er wurde innerhalb der letzten 12 Monate vor dem Datum der Verladung der Sendung für den Versand in die Union gegen eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit mit Impfstoffen geimpft, die sowohl die allgemeinen als auch die spezifischen Kriterien des Anhangs XV der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 erfüllen.

(15)

Bezeichnung des Bestands

Alter der Vögel

Datum der Impfung

Name und Typ des verwendeten Virusstamms

Chargennummer des Impfstoffs

Name des Impfstoffs

Hersteller des Impfstoffs

 

 

 

 

 

 

 

]

c)

Er wurde einem Seuchenüberwachungsprogramm unterzogen, das den Anforderungen nach Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 entspricht, und es wurde festgestellt, dass er nicht mit den nachstehenden Erregern infiziert ist und dass keine Anhaltspunkte für einen Verdacht auf eine Infektion mit den nachstehenden Erregern bestehen:

(3) Entweder:

[(im Falle der Art Gallus gallus) Salmonella Pullorum, Salmonella Gallinarum und Mycoplasma gallisepticum]

(3) Oder:

[(im Falle der Art Meleagris gallopavo) Salmonella arizonae (Serogruppe O:18(k)), Salmonella Pullorum und Salmonella Gallinarum, Mycoplasma meleagridis und Mycoplasma gallisepticum]

(3) Oder:

[(im Falle der Arten Numida meleagris, Coturnix coturnix, Phasianus colchicus, Perdix perdix und Anas spp.) Salmonella Pullorum und Salmonella Gallinarum]

d)

Er wurde innerhalb der letzten 24 Stunden vor dem Zeitpunkt der Verladung der Sendung für den Versand in die Union einer klinischen Inspektion (16) unterzogen, und er wies keine Hinweise auf das Auftreten von Seuchen auf, einschließlich der in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 genannten, für die Art(en) relevanten gelisteten Seuchen und neu auftretender Seuchen.

II.2.6.

Es ist seit dem Datum des Schlupfes oder mindestens während eines ununterbrochenen Zeitraums der folgenden Dauer in dem in Feld I.11. bezeichneten Betrieb verblieben:

(3) (13) Entweder:

[6 Wochen unmittelbar vor dem Datum der Verladung für den Versand der Sendung in die Union.]

(3) (14) Oder:

[30 Tage unmittelbar vor dem Datum der Verladung der Sendung für den Versand in die Union.]

II.2.7.

Es kam nicht mit anderen Vögeln in Berührung, die einen niedrigeren Gesundheitsstatus aufwiesen: seit dem Datum des Schlupfes oder während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens:

(3) (13) Entweder:

[6 Wochen unmittelbar vor dem Datum der Verladung für den Versand der Sendung in die Union.]

(3) (14) Oder:

[30 Tage unmittelbar vor dem Datum der Verladung der Sendung für den Versand in die Union.]

II.2.8.

Es ist nicht zur Tötung nach einem nationalen Tilgungsprogramm für Seuchen vorgesehen, einschließlich der in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 genannten, für die Art(en) relevanten gelisteten Seuchen und neu auftretender Seuchen.

II.2.9.

Es wurde am ___.___.____ (TT.MM.JJJJ) innerhalb der letzten 24 Stunden vor dem Zeitpunkt der Verladung der Sendung für den Versand in die Union einer klinischen Inspektion (16) unterzogen und wies keine Hinweise auf das Auftreten von Seuchen auf, einschließlich der in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 genannten, für die Art(en) relevanten gelisteten Seuchen und neu auftretender Seuchen.

II.2.10.

Es wird für den Versand in die Union in Transportbehälter/Container verladen, die folgende Anforderungen erfüllen:

a)

Sie sind so gebaut, dass:

i)

keine Vögel entweichen oder herausfallen können;

ii)

visuelle Kontrollen des Haltungsbereichs der Vögel möglich sind;

iii)

das Austreten von Tierexkrementen, Einstreu, Futtermittel oder Federn vermieden oder minimiert wird.

b)

Sie enthalten ausschließlich Vögel derselben Art und Kategorie, die aus demselben Betrieb kommen.

c)

Für sie gilt:

(3) Entweder:

[Es handelt sich um unbenutzte und zweckmäßige Einwegbehälter, die nach der ersten Verwendung vernichtet werden.]

(3) Oder:

[Sie werden vor der Verladung der Sendung gereinigt und desinfiziert und getrocknet oder trocknen gelassen.]

d)

Sie werden nach den Anweisungen der zuständigen Behörde des Herkunftsdrittlands oder Herkunftsgebiets so verschlossen, dass ein Austausch des Inhalts ausgeschlossen ist.

e)

Sie tragen die in Anhang XVI Nummer 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 festgelegten, für Zuchtgeflügel und Nutzgeflügel relevanten Informationen.

II.2.11.

Es wird am ___.___.____ (TT.MM.JJJJ) (17) in ein Transportmittel für den Versand in die Union verladen, das entsprechend Nummer II.2.10. Buchstabe a gebaut ist und das vor der Verladung der Sendung mit einem von der zuständigen Behörde des Drittlands oder Gebiets zugelassenen Desinfektionsmittel gereinigt und desinfiziert wurde.

(3)(18)[II.2.12.

Es ist für einen Mitgliedstaat bestimmt, der den Status „frei von einer Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit ohne Impfung“ im Einklang mit Artikel 66 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 der Kommission erhalten hat, und für die Vögel gilt Folgendes:

a)

Sie wurden nicht gegen eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit geimpft.

b)

Sie wurden mindestens 14 Tage vor dem Datum der Verladung der Sendung für den Versand in die Union unter der Überwachung eines/einer amtlichen Tierarztes/Tierärztin in dem Herkunftsbetrieb oder einem Quarantänebetrieb isoliert gehalten, auf den Folgendes zutraf:

i)

Keiner der Vögel wurde mindestens 21 Tage vor dem Datum der Verladung der Sendung für den Versand in die Union gegen eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit geimpft.

ii)

In diesem Zeitraum wurden keine anderen Vögel in den Betrieb verbracht.

iii)

Es wurde keinerlei Impfung vorgenommen.

c)

Sie wurden serologischen Tests zum Nachweis von Antikörpern gegen das Virus der Newcastle-Krankheit mit Negativbefund unterzogen (12), die anhand von mindestens 14 Tage vor dem Datum der Verladung der Sendung für den Versand in die Union entnommenen Blutproben, bei denen eine mögliche Infektion bei einer Infektionsprävalenz von 5 % mit einem Konfidenzniveau von 95 % festgestellt werden konnte, durchgeführt wurden.]

Erläuterungen

Diese Veterinär-/amtliche Bescheinigung ist für den Eingang in die Union von Zuchtgeflügel, ausgenommen Laufvögel, und Nutzgeflügel, ausgenommen Laufvögel, bestimmt, auch wenn die Union nicht der endgültige Bestimmungsort dieser Tiere ist.

Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Windsor-Rahmens (siehe die Gemeinsame Erklärung Nr. 1/2023 der Union und des Vereinigten Königreichs im mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft eingesetzten gemeinsamen Ausschuss vom 24. März 2023 (ABl. L 102 vom 17.4.2023, S. 87)) in Verbindung mit Anhang 2 dieses Rahmens schließen Bezugnahmen auf die Union in dieser Veterinär-/amtlichen Bescheinigung das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland ein.

Diese Veterinär-/amtliche Bescheinigung ist gemäß den Hinweisen zum Ausfüllen der Bescheinigungen nach Anhang I Kapitel 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 der Kommission auszufüllen.

Teil I:

Feld I.8.

:

Geben Sie den Code der Zone gemäß Spalte 2 der Tabelle in Anhang V Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 an.

Feld I.27.

:

Beschreibung der Sendung:

„KN-Code“: Geben Sie den/die zutreffenden Code(s) des Harmonisierten Systems (HS) der Weltzollorganisation unter folgenden Positionen an: 0105 oder 0106 39 .

„Kategorie“: Wählen Sie eine der folgenden Kategorien aus: Reine Linie / Großeltern / Eltern / Junglegehennen / Sonstige.

Teil II:

(1)

Diese Garantie gilt nur für Geflügel der Art Gallus gallus und für Putengeflügel.

(2)

War ein Ergebnis der Untersuchung auf die nachstehend genannten Serotypen während der Lebensdauer des Bestands positiv, so ist „Positiv“ anzugeben:

a)

Zuchtgeflügelbestände: Salmonella Hadar, Salmonella Virchow und Salmonella Infantis

b)

Nutzgeflügelbestände: Salmonella Enteritidis und Salmonella Typhimurium.

(3)

Nichtzutreffendes streichen.

(4)

Ausfüllen, falls zutreffend: Geben Sie die verwendeten antimikrobiellen Mittel und ihre Wirkstoffe an.

(5)

Streichen, falls die Sendung nicht für Finnland oder Schweden bestimmt ist.

(6)

„Zuchtgeflügel“ bezeichnet mindestens 72 Stunden altes Geflügel, das zur Erzeugung von Bruteiern bestimmt ist, im Sinne der Begriffsbestimmung nach Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692.

(7)

„Nutzgeflügel“ bezeichnet mindestens 72 Stunden altes Geflügel, das zur Erzeugung von Fleisch, Konsumeiern oder anderen Erzeugnissen oder zur Wiederaufstockung von Wildgeflügelbeständen aufgezogen wird, im Sinne der Begriffsbestimmung nach Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692.

(8)

Code der Zone gemäß Spalte 2 der Tabelle in Anhang V Teil 1 Abschnitt B der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404.

(9)

Nur für die Zonen mit dem Eintrag „N“ in Spalte 4 der Tabelle in Anhang V Teil 1 Abschnitt B der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404.

(10)

Nur für die Zonen, in denen im Einklang mit einem Impfprogramm gegen die hochpathogene Aviäre Influenza geimpft wird, das die Anforderungen in Anhang XIII der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 erfüllt, und die in Anhang V Teil 1 Abschnitt B der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 mit dem Eintrag „A“ in Spalte 5 der Tabelle gelistet sind.

(11)

Diese Garantie ist nur für Geflügel erforderlich, das aus Zonen kommt, in denen die Verwendung von Impfstoffen gegen eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit, die nur den allgemeinen Kriterien des Anhangs XV der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 entsprechen, in Übereinstimmung mit ihrem Artikel 37 Buchstabe e Ziffer ii nicht verboten ist, und die in der Tabelle in Anhang V Teil 1 Abschnitt B der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 mit dem Eintrag „B“ in Spalte 5 der genannten Tabelle gelistet sind.

(12)

Es waren Proben zu untersuchen, die von der zuständigen Behörde des Herkunftsdrittlands oder Herkunftsgebiets oder unter ihrer Aufsicht genommen wurden, und die Untersuchung war in einem in Übereinstimmung mit Artikel 37 der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates benannten amtlichen Labor durchzuführen.

(13)

Für Zuchtgeflügel und Nutzgeflügel zur Erzeugung von Fleisch oder Konsumeiern oder sonstigen Erzeugnissen.

(14)

Für Nutzgeflügel zur Wiederaufstockung von Wildgeflügelbeständen.

(15)

Auszufüllen, wenn die Vögel gegen eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit geimpft wurden.

(16)

Die klinische Inspektion muss von einem/einer amtlichen Tierarzt/Tierärztin des Herkunftsdrittlands oder Herkunftsgebiets durchgeführt worden sein.

(17)

Das Verladedatum darf nicht vor dem Datum der Zulassung der in Nummer II.2.1. genannten Zone für den Eingang in die Union oder in einem Zeitraum liegen, für den die Union Beschränkungen in Bezug auf den Eingang dieses Geflügels aus dieser Zone in die Union erlassen hat.

(18)

Diese Garantie ist nur für Sendungen erforderlich, die für einen Mitgliedstaat oder eine Zone desselben bestimmt sind, der/die den Status „frei von einer Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit ohne Impfung“ im Einklang mit Artikel 66 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 erhalten hat.

(19)

Für Sendungen, die ab dem 3. September 2026 in die Union verbracht werden.

Amtlicher Tierarzt/Amtliche Tierärztin

Name (in Großbuchstaben)

 

Datum

Qualifikation und Amtsbezeichnung

Stempel

Unterschrift

KAPITEL 23

MUSTER DER VETERINÄRBESCHEINIGUNG FÜR DEN EINGANG IN DIE UNION VON ZUCHTLAUFVÖGELN UND NUTZLAUFVÖGELN (MUSTER „BPR“)

Teil I:   Beschreibung der Sendung

LAND

Veterinär-/amtliche Bescheinigung für den Eingang in die EU


I.1.

Versender/ Ausführer

 

I.2.

Bezugsnummer der Bescheinigung

I.2a.

IMSOC-Bezugsnummer

 

Name

 

 

 

 

Anschrift

 

I.3.

Zuständige oberste Behörde

 

QR-Code

 

 

 

Land

ISO-Ländercode

I.4.

Zuständige örtliche Behörde

 

 

I.5.

Empfänger/ Einführer

 

I.6.

Für die Sendung verantwortlicher Unternehmer

 

 

Name

 

 

Name

 

 

Anschrift

 

 

Anschrift

 

 

Land

ISO-Ländercode

 

Land

ISO-Ländercode

I.7.

Herkunftsland

ISO-Ländercode

I.9.

Bestimmungsland

ISO-Ländercode

I.8.

Herkunftsregion

Code

I.10.

Bestimmungsregion

Code

I.11.

Versandort

 

I.12.

Bestimmungsort

 

 

Name

Registrierungs-/ Zulassungsnr.

 

Name

Registrierungs-/ Zulassungsnr.

 

Anschrift

 

 

Anschrift

 

 

Land

ISO-Ländercode

 

Land

ISO-Ländercode

I.13.

Verladeort

I.14.

Datum und Uhrzeit des Abtransports


I.15.

Transportmittel

 

I.16.

Eingangsgrenzkontrollstelle

 

☐ Flugzeug

☐ Schiff

I.17.

Begleitdokumente

 

☐ Eisenbahn

☐ Straßenfahrzeug

 

Art

Code

 

Kennzeichen

 

Land

ISO-Ländercode

 

Bezugsnummer des Handelspapiers

 


I.18.

 

 

 

 

I.19.

Transportbehälter-/Containernummer /Plombennummer

 

Transportbehälter-/Container-Nr.

Plombennummer

 

I.20.

Zertifiziert als/für

 

☐ Weitere Haltung

 

 

 


I.21.

☐ Zur Durchfuhr

I.22.

☐ Für den Binnenmarkt

 

Drittland

ISO-Ländercode

I.23.

☐ Zur Wiedereinfuhr


I.24.

Gesamtzahl der Packstücke

I.25.

Gesamtmenge

I.26.

Gesamtnettogewicht/ Gesamtbruttogewicht (kg)


I.27.

Beschreibung der Sendung

KN-Code

Tierart

Unterart/Kategorie

Identifizierungssystem

Identifikationsnummer

Menge

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Teil II:   Bescheinigung

LAND

Muster der Bescheinigung BPR

 

II.

Gesundheitsinformationen

II.a

Bezugsnummer der Bescheinigung

II.b.

IMSOC-Bezugsnummer

II.1.

Tiergesundheitsbescheinigung

Der/Die unterzeichnete amtliche Tierarzt/Tierärztin bescheinigt, dass die [Zuchtlaufvögel (1)(2) [Nutzlaufvögel (3)(2) der in Teil I bezeichneten Sendung folgende Anforderungen erfüllen:

II.1.1.

Sie kommen aus der Zone mit dem Code __-__ (4), für die am Datum der Ausstellung dieser Veterinär-/ amtlichen Bescheinigung Folgendes gilt:

a)

Sie ist für den Eingang von Zuchtlaufvögeln und Nutzlaufvögeln in die Union zugelassen und in Anhang V Teil 1 Abschnitt B der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 der Kommission gelistet.

b)

Sie führt ein Seuchenüberwachungsprogramm für die hochpathogene Aviäre Influenza gemäß Artikel 37 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission durch.

c)

Sie gilt gemäß Artikel 38 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 als frei von der hochpathogenen Aviären Influenza.

II.1.2.

Sie kommen aus der in Nummer II.1.1. bezeichneten Zone, für die zum Datum der Ausstellung dieser Veterinär-/amtlichen Bescheinigung Folgendes gilt:

(2) Entweder:

[Sie gilt gemäß Artikel 39 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 als frei von einer Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit.]

(2) (5) Oder:

[Sie gilt nicht gemäß Artikel 39 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 als frei von einer Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit, und sie stammen aus einem Betrieb(en) in einem Gebiet innerhalb dieser Zone, das keinen amtlichen Beschränkungen aufgrund eines Ausbruchs dieser Seuche unterliegt.]

(2) (6) Oder:

[Sie gilt nicht gemäß Artikel 39 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 als frei von einer Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit, und für die Vögel gilt Folgendes:

a)

Sie wurden mindestens 21 Tage vor dem Datum der Verladung der Sendung für den Versand in die Union unter amtliche Überwachung gestellt.

b)

Sie wurden in dem unter Buchstabe a genannten Zeitraum in vollständiger Isolierung und ohne direkt oder indirekt mit anderen Vögeln in Berührung zu kommen in von der zuständigen Behörde des Herkunftsdrittlands oder Herkunftsgebiets zu diesem Zweck zugelassenen Einrichtungen gehalten.

c)

Sie wurden einem Viruserkennungstest (7) auf eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit wie folgt unterzogen:

i)

Der Test wurde anhand von Kloakenabstrichen oder Kotproben durchgeführt, die von jedem Laufvogel innerhalb von 7 bis 10 Tagen ab dem Datum, an dem die Laufvögel unter die in Buchstabe a genannte amtliche Überwachung gestellt wurden, genommen wurden.

ii)

Bei dem Test wurden keine aviären Paramyxoviren des Typs 1 mit einem intrazerebralen Pathogenitätsindex (ICPI) von über 0,4 nachgewiesen.

iii)

Für alle Vögel der Sendung lag vor dem Datum, an dem sie die unter Buchstabe b genannten Einrichtungen für den Versand in die Union verließen, ein Negativbefund vor.

d)

Sie kommen aus Beständen, in denen mindestens 6 Monate unmittelbar vor der Verladung der Sendung für den Versand in die Union anhand eines statistisch fundierten Probenahmeplans eine Überwachung auf eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit mit Negativbefund durchgeführt wurde.]

II.1.3.

Sie kommen aus der in Nummer II.1.1. genannten Zone, die folgende Anforderungen erfüllt:

(2) Entweder:

[a)

In ihr wird nicht gegen die hochpathogene Aviäre Influenza geimpft.]

(2) (8) Oder:

[a)

In ihr wird im Einklang mit einem Impfprogramm gegen die hochpathogene Aviäre Influenza geimpft, das die Anforderungen in Anhang XIII der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 erfüllt.]

(2) Entweder:

[b)

In ihr ist die Impfung gegen eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit mit Impfstoffen, die nicht sowohl die allgemeinen als auch die spezifischen Kriterien des Anhangs XV der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 erfüllen, verboten.]

(2) (9) Oder:

[b)

In ihr ist die Impfung gegen eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit mit Impfstoffen, die lediglich die allgemeinen Kriterien des Anhangs XV der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 erfüllen, nicht verboten, und für die Vögel gilt Folgendes:

i)

Sie wurden mindestens 12 Monate vor dem Datum der Verladung der Sendung für den Versand in die Union nicht mit solchen Impfstoffen geimpft.

ii)

Sie kommen aus einem Bestand oder Beständen, der/die einem Virusisolationstest (7) auf eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit unterzogen wurde(n), der anhand einer Zufallsstichprobe von Kloakenabstrichen von mindestens 60 Vögeln aus jedem Bestand nicht früher als 2 Wochen vor dem Datum der Verladung der Sendung für den Versand in die Union durchgeführt wurde, wobei keine aviären Paramyxoviren nachgewiesen wurden, die einen ICPI von über 0,4 ergaben.

iii)

Sie wurden in den 2 Wochen gemäß Ziffer ii im Herkunftsbetrieb unter amtlicher Überwachung isoliert gehalten.

iv)

In den letzten 60 Tagen vor dem Datum der Verladung der Sendung für den Versand in die Union kamen sie nicht mit Geflügel in Berührung, das die Bedingungen der Ziffern i und ii nicht erfüllte.]

II.1.4.

Sie sind während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens 3 Monaten unmittelbar vor dem Datum der Verladung der Sendung für den Versand in die Union oder seit dem Datum des Schlupfes, wenn sie unter 3 Monate alt sind, in der in Nummer II.1.1. bezeichneten Zone verblieben, und sofern sie in die in Nummer II.1.1. bezeichnete Zone verbracht wurden, fand dies unter Tiergesundheitsanforderungen statt, die mindestens so streng sind wie die Anforderungen der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlament und des Rates und der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 für den Eingang in die Union von Zuchtlaufvögeln und Nutzlaufvögeln, und die Verbringung erfolgte aus einem Drittland oder Gebiet oder einer Zone derselben, das/die in Anhang V Teil 1 Abschnitt B der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 gelistet ist, oder aus einem Mitgliedstaat.

II.1.5.

Sie kommen aus dem in Feld I.11. bezeichneten Betrieb, der von der zuständigen Behörde des Herkunftsdrittlands oder Herkunftsgebiets in Übereinstimmung mit Anforderungen zugelassen ist, die mindestens so streng sind wie die Anforderungen gemäß Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 der Kommission. Und:

a)

Seine Zulassung wurde weder ausgesetzt noch entzogen.

b)

Er steht unter der Aufsicht der zuständigen Behörde des Herkunftsdrittlands oder Herkunftsgebiets und verfügt über ein System, das es ermöglicht, Aufzeichnungen gemäß Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 zu erstellen und zu führen.

c)

Er wird mit einer Häufigkeit, die im Verhältnis zu dem Risiko steht, das der Betrieb birgt, regelmäßig von einem/einer Tierarzt/Tierärztin besucht, um Anzeichen für das Auftreten von Seuchen, einschließlich der für die Art(en) relevanten gelisteten Seuchen gemäß Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 und neu auftretender Seuchen, festzustellen und darüber zu informieren.

d)

Er unterlag am Datum der Verladung der Sendung für den Versand in die Union keinen nationalen Beschränkungen aus tierseuchenrechtlichen Gründen, einschließlich der für die Art(en) relevanten gelisteten Seuchen gemäß Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 und neu auftretender Seuchen.

e)

In seinem Radius von 10 km, der auch das Hoheitsgebiet eines Nachbarlands einschließen kann, ist mindestens 30 Tage vor dem Datum der Verladung der Sendung für den Versand in die Union weder ein Ausbruch der hochpathogenen Aviären Influenza noch eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit aufgetreten.

f)

In ihm wurde mindestens 21 Tage vor dem Datum der Verladung der Sendung für den Versand in die Union kein Fall einer Infektion mit den niedrigpathogenen Viren der Aviären Influenza bestätigt.

II.1.6.

Sie kommen aus einem Bestand, der folgende Anforderungen erfüllt:

a)

Er wurde nicht gegen die hochpathogene Aviäre Influenza geimpft.

(2) Entweder:

[b)

Er wurde innerhalb der letzten 12 Monate vor dem Datum der Verladung der Sendung für den Versand in die Union nicht gegen eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit geimpft.]

(2) Oder:

[b)

Er wurde innerhalb der letzten 12 Monate vor dem Datum der Verladung der Sendung für den Versand in die Union gegen eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit mit Impfstoffen geimpft, die sowohl die allgemeinen als auch die spezifischen Kriterien des Anhangs XV der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 erfüllen.

(10)

Bezeichnung des Bestands

Alter der Vögel

Datum der Impfung

Name und Typ des verwendeten Virusstamms

Chargennummer des Impfstoffs

Name des Impfstoffs

Hersteller des Impfstoffs

 

 

 

 

 

 

 

]

c)

Er wurde innerhalb der letzten 24 Stunden vor dem Zeitpunkt der Verladung der Sendung für den Versand in die Union einer klinischen Inspektion (11) unterzogen, und er wies keine Hinweise auf das Auftreten von Seuchen auf, einschließlich der in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 genannten, für die Art(en) relevanten gelisteten Seuchen und neu auftretender Seuchen.

II.1.7.

Sie sind seit dem Datum des Schlupfes oder während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens 6 Wochen unmittelbar vor dem Datum der Verladung der Sendung für den Versand in die Union in dem in Feld I.11. bezeichneten Betrieb verblieben.

II.1.8.

Sie sind seit dem Datum des Schlupfes oder während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens 6 Wochen unmittelbar vor dem Datum der Verladung der Sendung für den Versand in die Union nicht mit anderen Vögeln mit einem niedrigeren Gesundheitsstatus in Berührung gekommen.

II.1.9.

Sie sind nicht zur Tötung nach einem nationalen Tilgungsprogramm für Seuchen vorgesehen, einschließlich der in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 genannten, für die Art(en) relevanten gelisteten Seuchen und neu auftretender Seuchen.

II.1.10.

Sie wurden am ___.___.____ (TT.MM.JJJJ) innerhalb der letzten 24 Stunden vor dem Zeitpunkt der Verladung der Sendung für den Versand in die Union einer klinischen Inspektion (11) unterzogen und wiesen keine Hinweise auf das Auftreten von Seuchen auf, einschließlich der in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 genannten, für die Art(en) relevanten gelisteten Seuchen und neu auftretender Seuchen.

II.1.11.

Sie werden für den Versand in die Union in Transportbehälter/Container verladen, die folgende Anforderungen erfüllen:

a)

Sie sind so gebaut, dass:

i)

keine Vögel entweichen oder herausfallen können;

ii)

visuelle Kontrollen des Haltungsbereichs der Vögel möglich sind;

iii)

das Austreten von Tierexkrementen, Einstreu, Futtermittel oder Federn vermieden oder minimiert wird.

b)

Sie enthalten ausschließlich Vögel derselben Art und Kategorie, die aus demselben Betrieb kommen.

c)

Für sie gilt:

(2) Entweder:

[Es handelt sich um unbenutzte und zweckmäßige Einwegbehälter, die nach der ersten Verwendung vernichtet werden.]

(2) Oder:

[Sie werden vor der Verladung der Sendung für den Versand in die Union gereinigt und desinfiziert und getrocknet oder trocknen gelassen.]

d)

Sie werden nach den Anweisungen der zuständigen Behörde des Herkunftsdrittlands oder Herkunftsgebiets so verschlossen, dass ein Austausch des Inhalts ausgeschlossen ist.

e)

Sie tragen die in Anhang XVI Nummer 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 festgelegten, für Zuchtgeflügel und Nutzgeflügel relevanten Informationen.

II.1.12.

Sie werden am ___.___.____ (TT.MM.JJJJ) (12) in ein Transportmittel für den Versand in die Union verladen, das entsprechend Nummer II.1.11. Buchstabe a gebaut ist und das vor der Verladung der Sendung für den Versand in die Union mit einem von der zuständigen Behörde des Herkunftsdrittlands oder Herkunftsgebiets zugelassenen Desinfektionsmittel gereinigt und desinfiziert wurde.

(2) (13)[II.1.13.

Sie sind für einen Mitgliedstaat oder eine Zone desselben bestimmt, der/die den Status „frei von einer Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit ohne Impfung“ im Einklang mit Artikel 66 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 der Kommission erhalten hat, und für sie gilt Folgendes:

a)

Sie wurden nicht gegen eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit geimpft.

b)

Sie wurden mindestens 14 Tage vor dem Datum der Verladung der Sendung für den Versand in die Union unter der Überwachung eines/einer amtlichen Tierarztes/Tierärztin in dem Herkunftsbetrieb oder einem Quarantänebetrieb isoliert gehalten, auf den Folgendes zutraf:

i)

Keiner der Vögel wurde in den letzten 21 Tagen vor dem Datum der Verladung der Sendung für den Versand in die Union gegen eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit geimpft.

ii)

In diesem Zeitraum wurden keine anderen Vögel in den Betrieb verbracht.

iii)

Es wurde keinerlei Impfung vorgenommen.

c)

Sie wurden serologischen Tests zum Nachweis von Antikörpern gegen das Virus der Newcastle-Krankheit mit Negativbefund unterzogen (7), die anhand von mindestens 14 Tage vor dem Datum der Verladung der Sendung für den Versand in die Union entnommenen Blutproben, bei denen eine mögliche Infektion bei einer Infektionsprävalenz von 5 % mit einem Konfidenzniveau von 95 % festgestellt werden konnte, durchgeführt wurden.]

(2) (14)[II.2.

Attestierung in Bezug auf die Delegierte Verordnung (EU) 2023/905 der Kommission (zu streichen, wenn die Union nicht der endgültige Bestimmungsort der Tiere ist)

Der/Die unterzeichnete amtliche Tierarzt/Tierärztin bescheinigt, dass den in Teil I bezeichneten [Zuchtlaufvögeln] (2) [Nutzlaufvögeln] (2) weder antimikrobielle Arzneimittel zur Wachstumsförderung oder Erhöhung der Ertragsleistung noch antimikrobielle Arzneimittel verabreicht wurden, die einen antimikrobiellen Wirkstoff enthalten, der in der Liste der antimikrobiellen Wirkstoffe, die der Behandlung bestimmter Infektionen beim Menschen vorbehalten bleiben müssen, in der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1255 der Kommission aufgeführt ist, wie in Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/905 vorgesehen, und sie stammen aus einem im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2598 der Kommission gelisteten Drittland oder Drittlandsgebiet.]

Erläuterungen

Diese Veterinär-/amtliche Bescheinigung ist für den Eingang in die Union von Zuchtlaufvögeln und Nutzlaufvögeln bestimmt, auch wenn die Union nicht der endgültige Bestimmungsort dieser Tiere ist.

Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Windsor-Rahmens (siehe die Gemeinsame Erklärung Nr. 1/2023 der Union und des Vereinigten Königreichs im mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft eingesetzten gemeinsamen Ausschuss vom 24. März 2023 (ABl. L 102 vom 17.4.2023, S. 87)) in Verbindung mit Anhang 2 dieses Rahmens schließen Bezugnahmen auf die Union in dieser Veterinär-/amtlichen Bescheinigung das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland ein.

Diese Veterinär-/amtliche Bescheinigung ist gemäß den Hinweisen zum Ausfüllen der Bescheinigungen nach Anhang I Kapitel 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 der Kommission auszufüllen.

Teil I:

Feld I.8.

:

Geben Sie den Code der Zone gemäß Spalte 2 der Tabelle in Anhang V Teil 1 Abschnitt B der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 an.

Feld I.27.

:

Beschreibung der Sendung:

„KN-Code“: Geben Sie den/die zutreffenden Code(s) des Harmonisierten Systems (HS) der Weltzollorganisation unter folgenden Positionen an: 0106 39 .

„Identifizierungssystem“: Die Tiere müssen entsprechend Artikel 43 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 individuell durch Halsmarken oder einen injizierbaren Transponder gekennzeichnet sein.

„Kategorie“: Wählen Sie eine der folgenden Kategorien aus: Reine Linie / Großeltern / Eltern / Junglegehennen / Sonstige.

„Identifikationsnummer“: Geben Sie die Identifikationsnummer an, die gemäß Artikel 43 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 den Code des Herkunftsdrittlands oder Herkunftsgebiets enthalten und den ISO-Standards entsprechen muss.

Teil II:

(1)

„Zuchtlaufvögel“ bezeichnet mindestens 72 Stunden alte Laufvögel, die zur Erzeugung von Bruteiern bestimmt sind, im Sinne der Begriffsbestimmung der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692.

(2)

Nichtzutreffendes streichen.

(3)

„Nutzlaufvögel“ bezeichnet mindestens 72 Stunden alte Laufvögel, die zur Erzeugung von Fleisch, Konsumeiern oder anderen Erzeugnissen aufgezogen werden, im Sinne der Begriffsbestimmung der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692.

(4)

Code der Zone gemäß Spalte 2 der Tabelle in Anhang V Teil 1 Abschnitt B der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404.

(5)

Nur für die Zonen mit dem Eintrag „N“ in Spalte 4 der Tabelle in Anhang V Teil 1 Abschnitt B der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404.

(6)

Diese Garantie ist nur für Sendungen aus Zonen erforderlich, die nicht gemäß Artikel 39 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 als frei von einer Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit gelten und die in der Tabelle in Anhang V Teil 1 Abschnitt B der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 mit dem Eintrag „C“ in Spalte 5 der genannten Tabelle gelistet sind.

(7)

Es waren Proben zu untersuchen, die von der zuständigen Behörde des Herkunftsdrittlands oder Herkunftsgebiets oder unter ihrer Aufsicht genommen wurden, und die Untersuchung war in einem in Übereinstimmung mit Artikel 37 der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates benannten amtlichen Labor durchzuführen.

(8)

Nur für die Zonen, in denen im Einklang mit einem Impfprogramm gegen die hochpathogene Aviäre Influenza geimpft wird, das die Anforderungen in Anhang XIII der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 erfüllt, und die in der Tabelle in Anhang V Teil 1 Abschnitt B der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 mit dem Eintrag „A“ in Spalte 5 der genannten Tabelle gelistet sind.

(9)

Diese Garantie ist nur für Geflügel erforderlich, das aus den Zonen kommt, in denen die Verwendung von Impfstoffen gegen eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit, die nur den allgemeinen Kriterien des Anhangs XV der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 entsprechen, in Übereinstimmung mit ihrem Artikel 37 Buchstabe e Ziffer ii nicht verboten ist, und die in der Tabelle in Anhang V Teil 1 Abschnitt B der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 mit dem Eintrag „B“ in Spalte 6 der genannten Tabelle gelistet sind.

(10)

Auszufüllen, wenn die Vögel gegen eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit geimpft wurden.

(11)

Die klinische Inspektion muss von einem/einer amtlichen Tierarzt/Tierärztin des Herkunftsdrittlands oder Herkunftsgebiets durchgeführt worden sein.

(12)

Das Verladedatum darf nicht vor dem Datum der Zulassung der in Nummer II.1.1. genannten Zone für den Eingang in die Union oder in einem Zeitraum liegen, für den die Union Beschränkungen in Bezug auf den Eingang dieser Laufvögel aus dieser Zone in die Union erlassen hat.

(13)

Diese Garantie ist nur für die Sendungen erforderlich, die für einen Mitgliedstaat oder eine Zone desselben bestimmt sind, der/die den Status „frei von einer Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit ohne Impfung“ im Einklang mit Artikel 66 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 erhalten hat.

(14)

Für Sendungen, die ab dem 3. September 2026 in die Union verbracht werden.

Amtlicher Tierarzt/Amtliche Tierärztin

Name (in Großbuchstaben)

 

Datum

Qualifikation und Amtsbezeichnung

Stempel

Unterschrift

KAPITEL 24

MUSTER DER VETERINÄR-/AMTLICHEN BESCHEINIGUNG FÜR DEN EINGANG IN DIE UNION VON EINTAGSKÜKEN, AUSGENOMMEN LAUFVÖGEL (MUSTER „DOC“)

Teil I:   Beschreibung der Sendung

LAND

Veterinär-/amtliche Bescheinigung für den Eingang in die EU


I.1.

Versender/ Ausführer

 

I.2.

Bezugsnummer der Bescheinigung

I.2a.

IMSOC-Bezugsnummer

 

Name

 

 

 

 

Anschrift

 

I.3.

Zuständige oberste Behörde

 

QR-Code

 

 

 

Land

ISO-Ländercode

I.4.

Zuständige örtliche Behörde

 

 

I.5.

Empfänger/ Einführer

 

I.6.

Für die Sendung verantwortlicher Unternehmer

 

 

Name

 

 

Name

 

 

Anschrift

 

 

Anschrift

 

 

Land

ISO-Ländercode

 

Land

ISO-Ländercode

I.7.

Herkunftsland

ISO-Ländercode

I.9.

Bestimmungsland

ISO-Ländercode

I.8.

Herkunftsregion

Code

I.10.

Bestimmungsregion

Code

I.11.

Versandort

 

I.12.

Bestimmungsort

 

 

Name

Registrierungs-/ Zulassungsnr.

 

Name

Registrierungs-/ Zulassungsnr.

 

Anschrift

 

 

Anschrift

 

 

Land

ISO-Ländercode

 

Land

ISO-Ländercode

I.13.

Verladeort

I.14.

Datum und Uhrzeit des Abtransports


I.15.

Transportmittel

 

I.16.

Eingangsgrenzkontrollstelle

 

☐ Flugzeug

☐ Schiff

I.17.

Begleitdokumente

 

☐ Eisenbahn

☐ Straßenfahrzeug

 

Art

Code

 

Kennzeichen

 

Land

ISO-Ländercode

 

Bezugsnummer des Handelspapiers

 


I.18.

 

 

 

 

I.19.

Transportbehälter-/Containernummer /Plombennummer

 

Transportbehälter-/Container-Nr.

Plombennummer

 

I.20.

Zertifiziert als/für

 

☐ Weitere Haltung

 

 

 


I.21.

☐ Zur Durchfuhr

I.22.

☐ Für den Binnenmarkt

 

Drittland

ISO-Ländercode

I.23.

 


I.24.

Gesamtzahl der Packstücke

I.25.

Gesamtmenge

I.26.

Gesamtnettogewicht/ Gesamtbruttogewicht (kg)


I.27.

Beschreibung der Sendung

KN-Code

Tierart

Unterart/Kategorie

 

 

Menge

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Teil II:   Bescheinigung

LAND

Muster der Bescheinigung DOC

 

II.

Gesundheitsinformationen

II.a

Bezugsnummer der Bescheinigung

II.b.

IMSOC-Bezugsnummer

(3)[II.1.

Unbedenklichkeitsbescheinigung (zu streichen, wenn die Union nicht der endgültige Bestimmungsort der Tiere ist)

Der/Die unterzeichnete amtliche Tierarzt/Tierärztin bescheinigt, dass die Eintagsküken (6), ausgenommen Laufvögel, der in Teil I bezeichneten Sendung folgende Anforderungen erfüllen:

(1) (3)[II.1.1.

Das Programm zur Salmonellenbekämpfung gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 und die besonderen Vorschriften über die Verwendung von antimikrobiellen Mitteln und Impfstoffen der Verordnung (EG) Nr. 1177/2006 der Kommission wurden auf diesen Herkunftsbestand angewandt; dieser wurde auf Salmonellen-Serotypen getestet, die für die Gesundheit der Bevölkerung von Belang sind:

Bezeichnung des Bestands

Alter der Vögel

Datum der letzten Probenahme im Bestand mit bekanntem Untersuchungsergebnis [TT.MM.JJJJ]

Ergebnis aller Untersuchungen im Bestand (2)

Positiv

Negativ

 

 

 

 

 

Die besonderen Vorschriften über die Verwendung von antimikrobiellen Mitteln und Impfstoffen der Verordnung (EG) Nr. 1177/2006 wurden auf die Eintagsküken angewandt.

Es wurden aus anderen Gründen als für die Zwecke des Programms zur Salmonellenbekämpfung:

(3) Entweder:

[den Eintagsküken keine antimikrobiellen Mittel, auch nicht durch In-ovo-Injektion, verabreicht;]]]

(3) (4) Oder:

[den Eintagsküken, ggf. auch durch In-ovo-Injektion, folgende antimikrobielle Mittel verabreicht: _______________________________________________________________________________ .]]]

(1) (3)[II.1.2.

Sofern es sich um Eintagsküken handelt, die für die Zucht bestimmt sind, wurden im Rahmen des Bekämpfungsprogramms gemäß Nummer II.1.1. weder Salmonella Enteritidis noch Salmonella Typhimurium nachgewiesen.]]

(3) (5)[II.1.3.

Ist Finnland oder Schweden der Bestimmungsmitgliedstaat, so kommen die zur Einstallung in Zucht- oder Nutzgeflügelbestände bestimmten Eintagsküken aus Beständen, die gemäß den Vorschriften der Entscheidung 2003/644/EG der Kommission mit Negativbefund auf Salmonellen untersucht wurden.]]

II.2.

Tiergesundheitsbescheinigung

Der/Die unterzeichnete amtliche Tierarzt/Tierärztin bescheinigt, dass die Eintagsküken (6), ausgenommen Laufvögel, der in Teil I bezeichneten Sendung folgende Anforderungen erfüllen:

II.2.1.

Sie sind in der Zone mit dem Code __-__ (7) geschlüpft, die am Datum der Ausstellung dieser Veterinär-/amtlichen Bescheinigung folgende Anforderungen erfüllt:

a)

Sie ist für den Eingang von Eintagsküken, ausgenommen Laufvögel, in die Union zugelassen und in Anhang V Teil 1 Abschnitt B der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 der Kommission gelistet.

b)

Sie führt ein Seuchenüberwachungsprogramm für die hochpathogene Aviäre Influenza gemäß Artikel 37 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission durch.

c)

Sie gilt gemäß Artikel 38 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 als frei von der hochpathogenen Aviären Influenza.

(3) Entweder:

[d)

[Sie gilt gemäß Artikel 39 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 als frei von einer Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit.]

(3) (8) Oder:

[d)

[Sie gilt nicht gemäß Artikel 39 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 als frei von einer Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit, und es stammt aus (einem) Betrieb(en) in einem Gebiet innerhalb dieser Zone, das keinen amtlichen Beschränkungen aufgrund eines Ausbruchs dieser Seuche unterliegt.]

II.2.2.

Es kommt aus der in Nummer II.2.1. genannten Zone, die folgende Anforderungen erfüllt:

(3) Entweder:

[a)

In ihr wird nicht gegen die hochpathogene Aviäre Influenza geimpft.]

(3) (9) Oder:

[a)

In ihr wird im Einklang mit einem Impfprogramm gegen die hochpathogene Aviäre Influenza geimpft, das die Anforderungen in Anhang XIII der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 erfüllt.]

(3) Entweder:

[b)

In ihr ist die Impfung gegen eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit mit Impfstoffen, die nicht sowohl die allgemeinen als auch die spezifischen Kriterien des Anhangs XV der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 erfüllen, verboten.]

(3) (10) Oder:

[b)

In ihr ist die Impfung gegen eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit mit Impfstoffen, die lediglich die allgemeinen Kriterien des Anhangs XV der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 erfüllen, nicht verboten, und für die Vögel gilt Folgendes:

i)

Sie wurden nicht mit solchen Impfstoffen geimpft.

ii)

Sie kommen aus Beständen, für die Folgendes gilt:

1.

Sie wurden mindestens 12 Monate vor dem Datum der Verladung der Sendung für den Versand in die Union nicht mit solchen Impfstoffen geimpft.

2.

Sie wurden einem Virusisolationstest (11) auf eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit unterzogen, der anhand einer Zufallsstichprobe von Kloakenabstrichen von mindestens 60 Vögeln aus jedem Bestand nicht früher als 2 Wochen vor dem Datum der Verladung der Sendung für den Versand in die Union durchgeführt wurde, wobei keine aviären Paramyxoviren nachgewiesen wurden, die einen ICPI von über 0,4 ergaben.

3.

Sie wurden im Herkunftsbetrieb in den letzten 2 Wochen vor dem Datum der Verladung der Sendung für den Versand in die Union unter amtlicher Überwachung isoliert gehalten.

4.

In den letzten 60 Tagen vor dem Datum der Verladung der Sendung für den Versand in die Union kamen sie nicht mit Geflügel in Berührung, das die Bedingungen der Nummern 1. und 2. nicht erfüllte.

iii)

Sie kommen von Bruteiern, die in der Brüterei oder auf dem Transport dorthin nicht mit Geflügel oder Bruteiern in Berührung gekommen sind, die die Anforderungen in Ziffer ii nicht erfüllten.]

II.2.3.

Sie kommen aus der in Feld I.11. bezeichneten Brüterei, die von der zuständigen Behörde des Herkunftsdrittlands oder Herkunftsgebiets in Übereinstimmung mit Anforderungen zugelassen ist, die mindestens so streng sind wie die Anforderungen gemäß Artikel 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 der Kommission. Und:

a)

Ihre Zulassung wurde weder ausgesetzt noch entzogen.

b)

Sie steht unter der Aufsicht der zuständigen Behörde des Herkunftsdrittlands oder Herkunftsgebiets und verfügt über ein System, das es ermöglicht, Aufzeichnungen gemäß Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 zu erstellen und zu führen.

c)

Sie wird mit einer Häufigkeit, die im Verhältnis zu dem Risiko steht, das der Betrieb birgt, regelmäßig von einem/einer Tierarzt/Tierärztin besucht, um Anzeichen für das Auftreten von Seuchen, einschließlich der für die Art(en) relevanten gelisteten Seuchen gemäß Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 und neu auftretender Seuchen, festzustellen und darüber zu informieren.

d)

Sie unterlag zum Zeitpunkt der Verladung der Sendung für den Versand in die Union keinen nationalen Beschränkungen aus tierseuchenrechtlichen Gründen, einschließlich der für die Art(en) relevanten gelisteten Seuchen gemäß Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 und neu auftretender Seuchen.

e)

In ihrem Radius von 10 km, der auch das Hoheitsgebiet eines Nachbarlands einschließen kann, ist mindestens 30 Tage vor dem Datum der Verladung der Sendung für den Versand in die Union weder ein Ausbruch der hochpathogenen Aviären Influenza noch eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit aufgetreten.

II.2.4.

Sie kommen aus einem Bestand, der folgende Anforderungen erfüllt:

a)

Er ist während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens 3 Monaten unmittelbar vor dem Datum der Sammlung der Eier, aus denen die Eintagsküken geschlüpft sind, in der in Nummer II.2.1. bezeichneten Zone verblieben, und sofern der Bestand in die in Nummer II.2.1. bezeichnete Zone verbracht wurde, fand dies unter Tiergesundheitsanforderungen statt, die mindestens so streng sind wie die Anforderungen der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 für den Eingang in die Union von Zuchtgeflügel, ausgenommen Laufvögel, und Nutzgeflügel, ausgenommen Laufvögel, und die Verbringung erfolgte aus einem Drittland oder Gebiet oder einer Zone derselben, das/die in Anhang V Teil 1 Abschnitt B der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 gelistet ist, oder aus einem Mitgliedstaat.

b)

Er wurde während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens 6 Wochen unmittelbar vor dem Datum der Sammlung der Eier, aus denen die Eintagsküken geschlüpft sind, in einem Betrieb gehalten, für den Folgendes gilt:

i)

Er ist von der zuständigen Behörde des Herkunftsdrittlands oder Herkunftsgebiets gemäß Anforderungen zugelassen, die mindestens so streng sind wie die Anforderungen gemäß Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035.

(12)

Name des Betriebs

Anschrift

Zulassungsnummer

 

 

 

ii)

Seine Zulassung war am Datum des Versands der Bruteier, aus denen die Eintagsküken geschlüpft sind, in die Brüterei weder ausgesetzt noch entzogen.

iii)

In dem Betrieb wurde mindestens 21 Tage vor dem Datum der Sammlung der Bruteier, aus denen die Eintagsküken geschlüpft sind, kein Fall einer Infektion mit niedrigpathogenen Viren der Aviären Influenza bestätigt.

iv)

Folgendes traf auf den Betrieb zu:

(3) Entweder:

[In den letzten 12 Monaten vor dem Datum der Verladung der Sendung für den Versand in die Union wurde keine Infektion mit Salmonella Pullorum, S. Gallinarum oder S. arizonae bestätigt.]

(3) Oder:

[In den letzten 12 Monaten vor dem Datum der Verladung der Sendung für den Versand in die Union wurde eine Infektion mit Salmonella Pullorum, S. Gallinarum oder S. arizonae bestätigt, und die Maßnahmen gemäß Artikel 46 Buchstabe d der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 wurden angewandt.]

v)

Folgendes traf auf den Betrieb zu:

(3) Entweder:

[In den letzten 12 Monaten vor dem Datum der Verladung der Sendung für den Versand in die Union wurde keine Mykoplasmose des Geflügels (Mycoplasma gallisepticum und M. meleagridis) bestätigt.]

(3) Oder:

[In den letzten 12 Monaten vor dem Datum der Verladung der Sendung für den Versand in die Union wurde(n) ein Fall/Fälle von Mykoplasmose des Geflügels (Mycoplasma gallisepticum und M. meleagridis) bestätigt, und die Maßnahmen gemäß Artikel 46 Buchstabe e der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 wurden angewandt.]

(3) Entweder:

[c)

Er wurde nicht gegen die hochpathogene Aviäre Influenza geimpft.]

(3) (9) Oder:

[c)

Er wurde im Einklang mit einem Impfprogramm gegen die hochpathogene Aviäre Influenza geimpft, das die Anforderungen in Anhang XIII der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 erfüllt.]

(3) Entweder:

[d)

Er wurde innerhalb der letzten 12 Monate vor dem Datum der Verladung der Sendung für den Versand in die Union nicht gegen eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit geimpft.]

(3) Oder:

[d)

Er wurde innerhalb der letzten 12 Monate vor dem Datum der Verladung der Sendung für den Versand in die Union gegen eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit mit Impfstoffen geimpft, die sowohl die allgemeinen als auch die spezifischen Kriterien des Anhangs XV der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 erfüllen.

(13)

Bezeichnung des Bestands

Alter der Vögel

Datum der Impfung

Name und Typ des verwendeten Virusstamms

Chargennummer des Impfstoffs

Name des Impfstoffs

Hersteller des Impfstoffs

 

 

 

 

 

 

 

]

e)

Er wurde einem Seuchenüberwachungsprogramm unterzogen, das den Anforderungen nach Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 entspricht, und es wurde festgestellt, dass er nicht mit den nachstehenden Erregern infiziert ist und dass keine Anhaltspunkte für einen Verdacht auf eine Infektion mit den nachstehenden Erregern bestehen:

(3) Entweder:

[(im Falle der Art Gallus gallus) Salmonella Pullorum, Salmonella Gallinarum und Mycoplasma gallisepticum]

(3) Oder:

[(im Falle der Art Meleagris gallopavo) Salmonella arizonae (Serogruppe O:18(k)), Salmonella Pullorum und Salmonella Gallinarum, Mycoplasma meleagridis und Mycoplasma gallisepticum]

(3) Oder:

[(im Falle der Arten Numida meleagris, Coturnix coturnix, Phasianus colchicus, Perdix perdix und Anas spp.) Salmonella Pullorum und Salmonella Gallinarum]

II.2.5.

Sie kommen von Bruteiern, die:

a)

die Anforderungen für den Eingang in die Union gemäß Teil III Titel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 erfüllen;

b)

vor dem Datum ihres Versands an die Brüterei gemäß den Anweisungen der zuständigen Behörde des Herkunftsdrittlands oder Herkunftsgebiets gekennzeichnet wurden;

c)

gemäß den Anweisungen der zuständigen Behörde des Herkunftsdrittlands oder Herkunftsgebiets desinfiziert wurden;

d)

weder in der Brüterei noch auf dem Transport dorthin mit Geflügel oder Bruteiern mit niedrigerem Gesundheitsstatus, in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln oder Wildvögeln in Berührung gekommen sind.

II.2.6.

Für die Tiere gilt Folgendes:

a)

Sie sind seit dem Datum des Schlupfes in dem/der in Nummer II.2.1. genannten Drittland oder Gebiet oder Zone derselben verblieben.

b)

Sie sind seit dem Datum des Schlupfes in dem in Feld I.11. bezeichneten Betrieb verblieben.

(14)[II.2.7.

Sie sind seit dem Datum des Schlupfes nicht mit anderen Vögeln mit niedrigerem Gesundheitsstatus in Berührung gekommen.]

II.2.8.

Sie wurden nicht gegen hochpathogene Aviäre Influenza geimpft.

II.2.9.

Sie sind nicht zur Tötung nach einem nationalen Tilgungsprogramm für Seuchen vorgesehen, einschließlich der in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 genannten, für die Art(en) relevanten gelisteten Seuchen und neu auftretender Seuchen.

(14)[II.2.10.

Sie sind am ___.___.____ (TT/MM/JJJJ) geschlüpft.

(14)[II.2.11.

Sie wurden am ___.___.____ (TT.MM.JJJJ) innerhalb des Zeitraums von 24 Stunden vor dem Zeitpunkt der Verladung dieser Sendung für den Versand in die Union einer klinischen Inspektion (15) unterzogen und wiesen keine Hinweise auf das Auftreten von Seuchen auf, einschließlich der in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 genannten, für die Art(en) relevanten gelisteten Seuchen und neu auftretender Seuchen.

II.2.12.

Sie werden für den Versand in die Union in Transportbehälter/Container verladen, die folgende Anforderungen erfüllen:

a)

Sie sind so gebaut, dass:

i)

keine Vögel entweichen oder herausfallen können;

ii)

visuelle Kontrollen des Haltungsbereichs der Vögel möglich sind;

iii)

das Austreten von Vogelexkrementen, Einstreu, Tierfutter oder Federn vermieden oder minimiert wird.

b)

Sie enthalten ausschließlich Geflügel derselben Art und Kategorie, das aus demselben Betrieb kommt.

c)

Es handelt sich um zum ersten Mal verwendete, saubere Einwegbehälter.

d)

Sie werden nach den Anweisungen der zuständigen Behörde des Herkunftsdrittlands oder Herkunftsgebiets so verschlossen, dass ein Austausch des Inhalts ausgeschlossen ist.

e)

Sie tragen die in Anhang XVI Nummer 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 festgelegten, für Eintagsküken relevanten Informationen.

II.2.13.

Sie werden am ___.___.____ (TT.MM.JJJJ) (16) in ein Transportmittel für den Versand in die Union verladen, das entsprechend Nummer II.2.12. Buchstabe a gebaut ist und das vor der Verladung der Sendung für den Versand in die Union mit einem von der zuständigen Behörde des Herkunftsdrittlands oder Herkunftsgebiets zugelassenen Desinfektionsmittel gereinigt und desinfiziert wurde.

(3) (17)[II.2.14.

Sie sind für einen Mitgliedstaat oder eine Zone desselben bestimmt, der/die den Status „frei von einer Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit ohne Impfung“ im Einklang mit Artikel 66 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 der Kommission erhalten hat, und für sie gilt Folgendes:

a)

Sie wurden nicht gegen eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit geimpft.

b)

Sie kommen von Bruteiern, die von Beständen kommen, für die Folgendes gilt:

(3) Entweder:

[Sie wurden nicht gegen eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit geimpft.]

(3) Oder:

[Sie wurden mit einem inaktivierten Impfstoff gegen eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit geimpft.]

(3) Oder:

[Sie wurden spätestens innerhalb der letzten 60 Tage vor dem Datum der Sammlung der Eier mit einem Lebendimpfstoff gegen eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit geimpft.]

c)

Sie kommen aus einer Brüterei, durch deren Arbeitsmethoden sichergestellt ist, dass die Bruteier, aus denen die Eintagsküken geschlüpft sind, zeitlich und räumlich völlig getrennt von Eiern bebrütet wurden, die nicht die Anforderungen nach Buchstabe b erfüllen.]

Erläuterungen

Diese Veterinär-/amtliche Bescheinigung ist für den Eingang in die Union von Eintagsküken, ausgenommen Laufvögel, bestimmt, auch wenn die Union nicht der endgültige Bestimmungsort dieser Tiere ist.

Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Windsor-Rahmens (siehe die Gemeinsame Erklärung Nr. 1/2023 der Union und des Vereinigten Königreichs im mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft eingesetzten gemeinsamen Ausschuss vom 24. März 2023 (ABl. L 102 vom 17.4.2023, S. 87)) in Verbindung mit Anhang 2 dieses Rahmens schließen Bezugnahmen auf die Union in dieser Veterinär-/amtlichen Bescheinigung das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland ein.

Diese Veterinär-/amtliche Bescheinigung ist gemäß den Hinweisen zum Ausfüllen der Bescheinigungen nach Anhang I Kapitel 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 der Kommission auszufüllen.

Teil I:

Feld I.8.

:

Geben Sie den Code der Zone gemäß Spalte 2 der Tabelle in Anhang V Teil 1 Abschnitt B der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 an.

Feld I.27.

:

Beschreibung der Sendung:

„KN-Code“: Geben Sie den/die zutreffenden Code(s) des Harmonisierten Systems (HS) der Weltzollorganisation unter folgenden Positionen an: 0105 oder 0106 39 .

„Kategorie“: Wählen Sie eine der folgenden Kategorien aus: Reine Linie / Großeltern / Eltern / Junglegehennen / Sonstige.

Teil II:

(1)

Diese Garantie gilt nur für Eintagsküken der Art Gallus gallus und von Putengeflügel.

(2)

War ein Ergebnis der Untersuchung auf die nachstehend genannten Serotypen während der Lebensdauer des Bestands positiv, so ist „Positiv“ anzugeben:

a)

Zuchtgeflügelbestände: Salmonella Hadar, Salmonella Virchow und Salmonella Infantis

b)

Nutzgeflügelbestände: Salmonella Enteritidis und Salmonella Typhimurium.

(3)

Nichtzutreffendes streichen.

(4)

Nichtzutreffendes streichen. Geben Sie die verwendeten antimikrobiellen Mittel und ihre Wirkstoffe an.

(5)

Streichen, falls die Sendung nicht für Finnland oder Schweden bestimmt ist.

(6)

„Eintagsküken“ bezeichnet Geflügel, das nicht älter als 72 Stunden ist, im Sinne der Begriffsbestimmung nach Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692.

(7)

Code der Zone gemäß Spalte 2 der Tabelle in Anhang V Teil 1 Abschnitt B der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404.

(8)

Nur für die Zonen mit dem Eintrag „N“ in Spalte 4 der Tabelle in Anhang V Teil 1 Abschnitt B der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404.

(9)

Nur für die Zonen, in denen im Einklang mit einem Impfprogramm gegen die hochpathogene Aviäre Influenza geimpft wird, das die Anforderungen in Anhang XIII der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 erfüllt, und die in der Tabelle in Anhang V Teil 1 Abschnitt B der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 mit dem Eintrag „A“ in Spalte 5 der genannten Tabelle gelistet sind.

(10)

Diese Garantie ist nur für das Geflügel erforderlich, das aus den Zonen kommt, in denen die Verwendung von Impfstoffen gegen eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit, die nur den allgemeinen Kriterien des Anhangs XV der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 entsprechen, in Übereinstimmung mit ihrem Artikel 37 Buchstabe e Ziffer ii nicht verboten ist, und die in der Tabelle in Anhang V Teil 1 Abschnitt B der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 mit dem Eintrag „B“ in Spalte 5 der genannten Tabelle gelistet sind.

(11)

Es waren Proben zu untersuchen, die von der zuständigen Behörde des Herkunftsdrittlands oder Herkunftsgebiets oder unter ihrer Aufsicht genommen wurden, und die Untersuchung war in einem in Übereinstimmung mit Artikel 37 der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates benannten amtlichen Labor durchzuführen.

(12)

Geben Sie den Namen, die Anschrift und Zulassungsnummer des Betriebs an, in dem der Herkunftsbestand der Eintagsküken in den 6 Wochen unmittelbar vor dem Datum der Sammlung der Eier, aus denen die Eintagsküken geschlüpft sind, gehalten wurde.

(13)

Auszufüllen, wenn die Vögel gegen eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit geimpft wurden.

(14)

Zu streichen, wenn Teil III „Zusätzliche Angaben zur Tiergesundheit“ ausgefüllt ist.

(15)

Die klinische Inspektion muss von einem/einer amtlichen Tierarzt/Tierärztin des Herkunftsdrittlands oder Herkunftsgebiets durchgeführt worden sein.

(16)

Das Verladedatum darf nicht vor dem Datum der Zulassung der in Nummer II.2.1. genannten Zone für den Eingang in die Union oder in einem Zeitraum liegen, für den die Union Beschränkungen in Bezug auf den Eingang dieser Eintagsküken aus dieser Zone in die Union erlassen hat.

(17)

Diese Garantie ist nur für die Sendungen erforderlich, die für einen Mitgliedstaat oder eine Zone desselben bestimmt sind, der/die den Status „frei von einer Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit ohne Impfung“ im Einklang mit Artikel 66 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 erhalten hat.

Amtlicher Tierarzt/Amtliche Tierärztin

Name (in Großbuchstaben)

 

Datum

Qualifikation und Amtsbezeichnung

Stempel

Unterschrift

(18) (19) III.

Zusätzliche Angaben zur Tiergesundheit hinsichtlich der Veterinär-/amtlichen Bescheinigung mit Bezugsnummer (Feld I.2.):

Der/Die unterzeichnete amtliche Tierarzt/Tierärztin bescheinigt hiermit Folgendes:

a)

Die in Teil II dieser Veterinär-/amtlichen Bescheinigung aufgeführten Tiergesundheitsbedingungen werden weiterhin erfüllt.

b)

Die in dieser Veterinär-/amtlichen Bescheinigung bezeichneten Eintagsküken:

i)

sind am ___.___.____ (TT.MM.JJJJ) geschlüpft;

ii)

wurden am ___.___.____ (TT.MM.JJJJ) innerhalb der letzten 24 Stunden vor dem Zeitpunkt der Verladung der Sendung für den Versand in die Union einer klinischen Inspektion (17) unterzogen und wiesen keine Hinweise auf das Auftreten von Seuchen auf, einschließlich der in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 genannten, für die Art(en) relevanten gelisteten Seuchen und neu auftretender Seuchen;

iii)

sind seit dem Datum des Schlupfes nicht mit anderen Vögeln mit niedrigerem Gesundheitsstatus in Berührung gekommen.

(18)

Dieser Teil ist nur bei Streichung der Nummern II.2.7., II.2.10. und II.2.11. zu verwenden.

(19)

Dieser Teil kann ein eigenes Blatt bilden, wenn es dem Teil II der Veterinär-/amtlichen Bescheinigung beigefügt wird.

(20)

Die klinische Inspektion muss von einem/einer amtlichen Tierarzt/Tierärztin des Herkunftsdrittlands oder Herkunftsgebiets durchgeführt worden sein.

Amtlicher Tierarzt/Amtliche Tierärztin

Name (in Großbuchstaben)

 

Datum

Qualifikation und Amtsbezeichnung

Stempel

Unterschrift

KAPITEL 25

MUSTER DER VETERINÄRBESCHEINIGUNG FÜR DEN EINGANG IN DIE UNION VON EINTAGSKÜKEN VON LAUFVÖGELN (MUSTER „DOR“)

Teil I:   Beschreibung der Sendung

LAND

Veterinärbescheinigung für die EU


I.1.

Versender/ Ausführer

 

I.2.

Bezugsnummer der Bescheinigung

I.2a.

IMSOC-Bezugsnummer

 

Name

 

 

 

 

Anschrift

 

I.3.

Zuständige oberste Behörde

 

QR-Code

 

 

 

Land

ISO-Ländercode

I.4.

Zuständige örtliche Behörde

 

 

I.5.

Empfänger/ Einführer

 

I.6.

Für die Sendung verantwortlicher Unternehmer

 

 

Name

 

 

Name

 

 

Anschrift

 

 

Anschrift

 

 

Land

ISO-Ländercode

 

Land

ISO-Ländercode

I.7.

Herkunftsland

ISO-Ländercode

I.9.

Bestimmungsland

ISO-Ländercode

I.8.

Herkunftsregion

Code

I.10.

Bestimmungsregion

Code

I.11.

Versandort

 

I.12.

Bestimmungsort

 

 

Name

Registrierungs-/ Zulassungsnr.

 

Name

Registrierungs-/ Zulassungsnr.

 

Anschrift

 

 

Anschrift

 

 

Land

ISO-Ländercode

 

Land

ISO-Ländercode

I.13.

Verladeort

I.14.

Datum und Uhrzeit des Abtransports


I.15.

Transportmittel

 

I.16.

Eingangsgrenzkontrollstelle

 

☐ Flugzeug

☐ Schiff

I.17.

Begleitdokumente

 

☐ Eisenbahn

☐ Straßenfahrzeug

 

Art

Code

 

Kennzeichen

 

Land

ISO-Ländercode

 

Bezugsnummer des Handelspapiers

 


I.18.

 

 

 

 

I.19.

Transportbehälter-/Containernummer /Plombennummer

 

Transportbehälter-/Container-Nr.

Plombennummer

 

I.20.

Zertifiziert als/für

 

☐ Weitere Haltung

 

 

 


I.21.

☐ Zur Durchfuhr

I.22.

☐ Für den Binnenmarkt

 

Drittland

ISO-Ländercode

I.23.

☐ Zur Wiedereinfuhr


I.24.

Gesamtzahl der Packstücke

I.25.

Gesamtmenge

I.26.

Gesamtnettogewicht/ Gesamtbruttogewicht (kg)


I.27.

Beschreibung der Sendung

KN-Code

Tierart

Unterart/Kategorie

 

 

Menge

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Teil II:   Bescheinigung

LAND

Muster der Bescheinigung DOR

 

II.

Gesundheitsinformationen

II.a

Bezugsnummer der Bescheinigung

II.b.

IMSOC-Bezugsnummer

II.1.

Tiergesundheitsbescheinigung

Der/Die unterzeichnete amtliche Tierarzt/Tierärztin bescheinigt, dass die Eintagsküken (1) von Laufvögeln der in dieser Veterinärbescheinigung bezeichneten Sendung folgende Anforderungen erfüllen:

II.1.1.

Sie sind in der Zone mit dem Code __-__ (2) geschlüpft, die am Datum der Ausstellung dieser Veterinärbescheinigung folgende Anforderungen erfüllt:

a)

Sie ist für den Eingang von Eintagsküken von Laufvögeln in die Union zugelassen und in Anhang V Teil 1 Abschnitt B der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 der Kommission gelistet.

b)

Sie führt ein Seuchenüberwachungsprogramm für die hochpathogene Aviäre Influenza gemäß Artikel 37 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission durch.

c)

Sie gilt gemäß Artikel 38 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 als frei von der hochpathogenen Aviären Influenza.

II.1.2.

Sie kommen aus der in Nummer II.1.1. bezeichneten Zone, für die am Datum der Ausstellung dieser Veterinärbescheinigung Folgendes gilt:

(3) Entweder:

[Sie gilt gemäß Artikel 39 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 als frei von einer Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit.]

(3) (4) Oder:

[Sie gilt nicht gemäß Artikel 39 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 als frei von einer Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit, und es stammt aus einem Betrieb(en) in einem Gebiet innerhalb dieser Zone, das keinen amtlichen Beschränkungen aufgrund eines Ausbruchs dieser Seuche unterliegt.]

(3) (5) Oder:

[Sie gilt nicht gemäß Artikel 39 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 als frei von einer Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit, und die Eintagsküken der Sendung kommen aus Beständen, für die gilt:

a)

Sie wurden mindestens 30 Tage vor dem Legedatum der Bruteier, aus denen die Eintagsküken dieser Sendung geschlüpft sind, unter amtlicher Überwachung isoliert gehalten.

b)

Sie wurden einem Viruserkennungstest (6) auf eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit unterzogen:

i)

Der Test wurde anhand von Kloakenabstrichen oder Kotproben durchgeführt, die von jedem Laufvogel innerhalb von 7 bis 10 Tagen ab dem Datum, an dem die Laufvögel unter die in Buchstabe a genannte amtliche Überwachung gestellt wurden, genommen wurden.

ii)

Bei dem Test wurden keine aviären Paramyxoviren des Typs 1 mit einem intrazerebralen Pathogenitätsindex (ICPI) von über 0,4 nachgewiesen.

iii)

Vor dem Datum, an dem die Eintagsküken dieser Sendung die Brüterei für den Versand in die Union verließen, lagen für alle Vögel zufriedenstellende Ergebnisse der Untersuchungen vor.

c)

In den Beständen wurde mindestens 6 Monate unmittelbar vor dem Datum der Verladung dieser Sendung für den Versand in die Union anhand eines statistisch fundierten Probenahmeplans eine Überwachung auf eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit mit Negativbefund durchgeführt.

d)

Sie sind in den letzten 30 Tagen vor dem Legedatum und während der Legeperiode der Bruteier, aus denen die Eintagsküken dieser Sendung geschlüpft sind, nicht mit Geflügel in Berührung gekommen, das nicht die Garantien gemäß den Buchstaben a, b und c erfüllt.]

II.1.3.

Sie kommen aus der in Nummer II.1.1. genannten Zone, die folgende Anforderungen erfüllt:

(3) Entweder:

[a)

In ihr wird nicht gegen die hochpathogene Aviäre Influenza geimpft.]

(3) (7) Oder:

[a)

In ihr wird im Einklang mit einem Impfprogramm gegen die hochpathogene Aviäre Influenza geimpft, das die Anforderungen in Anhang XIII der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 erfüllt.]

(3) Entweder:

[b)

In ihr ist die Impfung gegen eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit mit Impfstoffen, die nicht sowohl die allgemeinen als auch die spezifischen Kriterien des Anhangs XV der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 erfüllen, verboten.]

(3) (8) Oder:

[b)

In ihr ist die Impfung gegen eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit mit Impfstoffen, die lediglich die allgemeinen Kriterien des Anhangs XV der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 erfüllen, nicht verboten, und für die Vögel gilt Folgendes:

i)

Sie wurden nicht mit solchen Impfstoffen geimpft.

ii)

Sie kommen aus Beständen, für die Folgendes gilt:

1.

Sie wurden mindestens 12 Monate vor dem Datum der Verladung der Sendung für den Versand in die Union nicht mit solchen Impfstoffen geimpft.

2.

Sie wurden einem Virusisolationstest (6) auf eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit unterzogen, der anhand einer Zufallsstichprobe von Kloakenabstrichen von mindestens 60 Vögeln aus jedem Bestand nicht früher als 2 Wochen vor dem Datum der Verladung der Sendung für den Versand in die Union durchgeführt wurde, wobei keine aviären Paramyxoviren nachgewiesen wurden, die einen ICPI von über 0,4 ergaben.

3.

Sie wurden im Herkunftsbetrieb in den letzten 2 Wochen vor dem Datum der Verladung der Sendung für den Versand in die Union unter amtlicher Überwachung isoliert gehalten.

4.

In den letzten 60 Tagen vor dem Datum der Verladung der Sendung für den Versand in die Union kamen sie nicht mit anderen Vögeln in Berührung, die die Bedingungen der Nummern 1. und 2. nicht erfüllten.

iii)

Sie kommen von Bruteiern, die in der Brüterei oder auf dem Transport dorthin nicht mit Geflügel oder Bruteiern in Berührung gekommen sind, die die Anforderungen in Ziffer ii nicht erfüllten.]

II.1.4.

Sie kommen aus der in Feld I.11. bezeichneten Brüterei, die von der zuständigen Behörde des Herkunftsdrittlands oder Herkunftsgebiets in Übereinstimmung mit Anforderungen zugelassen ist, die mindestens so streng sind wie die Anforderungen gemäß Artikel 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 der Kommission. Und:

a)

Ihre Zulassung wurde weder ausgesetzt noch entzogen.

b)

Sie steht unter der Aufsicht der zuständigen Behörde des Herkunftsdrittlands oder Herkunftsgebiets und verfügt über ein System, das es ermöglicht, Aufzeichnungen gemäß Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 zu erstellen und zu führen.

c)

Sie wird mit einer Häufigkeit, die im Verhältnis zu dem Risiko steht, das der Betrieb birgt, regelmäßig von einem/einer Tierarzt/Tierärztin besucht, um Anzeichen für das Auftreten von Seuchen, einschließlich der für die Art(en) relevanten gelisteten Seuchen gemäß Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 und neu auftretender Seuchen, festzustellen und darüber zu informieren.

d)

Sie unterlag am Datum der Verladung der Sendung für den Versand in die Union keinen nationalen Beschränkungen aus tierseuchenrechtlichen Gründen, einschließlich der für die Art(en) relevanten gelisteten Seuchen gemäß Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 und neu auftretender Seuchen.

e)

In ihrem Radius von 10 km, der auch das Hoheitsgebiet eines Nachbarlands einschließen kann, ist mindestens 30 Tage vor dem Datum der Verladung der Sendung für den Versand in die Union weder ein Ausbruch der hochpathogenen Aviären Influenza noch eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit aufgetreten.

II.1.5.

Sie kommen aus einem Bestand, der folgende Anforderungen erfüllt:

a)

Er ist während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens 3 Monaten unmittelbar vor dem Datum der Sammlung der Eier, aus denen die Eintagsküken der Sendung geschlüpft sind, in der in Nummer II.1.1. bezeichneten Zone verblieben, und sofern der Bestand in die in Nummer II.1.1. bezeichnete Zone verbracht wurde, fand dies unter Tiergesundheitsanforderungen statt, die mindestens so streng sind wie die Anforderungen der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlament und des Rates und der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 für den Eingang in die Union von Zuchtlaufvögeln und Nutzlaufvögeln, und die Verbringung erfolgte aus einem Drittland oder Gebiet oder einer Zone derselben, das/die in Anhang V Teil 1 Abschnitt B der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 gelistet ist, oder aus einem Mitgliedstaat.

b)

Er wurde während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens 6 Wochen unmittelbar vor dem Datum der Sammlung der Eier, aus denen die Eintagsküken der Sendung geschlüpft sind, in Betrieben gehalten, für die Folgendes gilt:

i)

Sie sind von der zuständigen Behörde des Herkunftsdrittlands oder Herkunftsgebiets gemäß Anforderungen zugelassen, die mindestens so streng sind wie die Anforderungen gemäß Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 der Kommission.

(9)

Name des Betriebs

Anschrift

Zulassungsnummer

 

 

 

ii)

Die Zulassung war am Datum des Versands der Bruteier, aus denen die Eintagsküken geschlüpft sind, in die Brüterei weder ausgesetzt noch entzogen.

iii)

In den Betrieben wurde mindestens 21 Tage vor dem Datum der Sammlung der Bruteier, aus denen die Eintagsküken der Sendung geschlüpft sind, keine Infektion mit niedrigpathogenen Viren der Aviären Influenza bestätigt.

(3) Entweder:

[c)

Er wurde nicht gegen die hochpathogene Aviäre Influenza geimpft.]

(3) (7) Oder:

[c)

Er wurde im Einklang mit einem Impfprogramm gegen die hochpathogene Aviäre Influenza geimpft, das die Anforderungen in Anhang XIII der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 erfüllt.]

(3) Entweder:

[d)

Er wurde innerhalb der letzten 12 Monate vor dem Datum der Verladung der Sendung für den Versand in die Union nicht gegen eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit geimpft.]

(3) Oder:

[d)

Er wurde innerhalb der letzten 12 Monate vor dem Datum der Verladung der Sendung für den Versand in die Union gegen eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit mit Impfstoffen geimpft, die sowohl die allgemeinen als auch die spezifischen Kriterien des Anhangs XV der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 erfüllen.

(10)

Bezeichnung des Bestands

Alter der Vögel

Datum der Impfung

Name und Typ des verwendeten Virusstamms

Chargennummer des Impfstoffs

Name des Impfstoffs

Hersteller des Impfstoffs

 

 

 

 

 

 

 

]

II.1.6.

Sie kommen von Bruteiern, die:

a)

die Anforderungen für den Eingang in die Union gemäß Teil III Titel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 erfüllen;

b)

vor dem Datum ihres Versands an die Brüterei gemäß den Anweisungen der zuständigen Behörde des Herkunftsdrittlands oder Herkunftsgebiets gekennzeichnet wurden;

c)

gemäß den Anweisungen der zuständigen Behörde des Herkunftsdrittlands oder Herkunftsgebiets desinfiziert wurden;

d)

weder in der Brüterei noch auf dem Transport dorthin mit Geflügel oder Bruteiern mit niedrigerem Gesundheitsstatus, in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln oder Wildvögeln in Berührung gekommen sind.

II.1.7.

Für die Tiere gilt Folgendes:

a)

Sie sind seit dem Datum des Schlupfes in der in Nummer II.1.2. bezeichneten Zone verblieben.

b)

Sie sind seit dem Datum des Schlupfes in dem in Nummer I.11. bezeichneten Betrieb verblieben.

II.1.8.

Sie sind seit dem Datum des Schlupfes nicht mit anderen Vögeln mit niedrigerem Gesundheitsstatus in Berührung gekommen.

II.1.9.

Sie wurden nicht gegen hochpathogene Aviäre Influenza geimpft.

II.1.10.

Sie sind nicht zur Tötung nach einem nationalen Tilgungsprogramm für Seuchen vorgesehen, einschließlich der in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 genannten, für die Art(en) relevanten gelisteten Seuchen und neu auftretender Seuchen.

II.1.11.

Sie sind am ___.___.____ (TT/MM/JJJJ) geschlüpft.

II.1.12.

Sie wurden am ___.___.____ (TT.MM.JJJJ) innerhalb der letzten 24 Stunden vor dem Zeitpunkt der Verladung dieser Sendung für den Versand in die Union einer klinischen Inspektion (11) unterzogen und wiesen keine Hinweise auf das Auftreten von Seuchen auf, einschließlich der in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 genannten, für die Art(en) relevanten gelisteten Seuchen und neu auftretender Seuchen.

II.1.13.

Sie werden für den Versand in die Union in Transportbehälter/Container verladen, die folgende Anforderungen erfüllen:

a)

Sie sind so gebaut, dass:

i)

keine Vögel entweichen oder herausfallen können;

ii)

visuelle Kontrollen des Haltungsbereichs der Vögel möglich sind;

iii)

das Austreten von Tierexkrementen, Einstreu, Futtermittel oder Federn vermieden oder minimiert wird.

b)

Sie enthalten ausschließlich Vögel derselben Art und Kategorie, die aus demselben Betrieb kommen.

c)

Es handelt sich um zum ersten Mal verwendete, saubere Einwegbehälter.

d)

Sie werden nach den Anweisungen der zuständigen Behörde des Herkunftsdrittlands oder Herkunftsgebiets so verschlossen, dass ein Austausch des Inhalts ausgeschlossen ist.

e)

Sie tragen die in Anhang XVI Nummer 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 festgelegten, für Eintagsküken relevanten Informationen.

II.1.14.

Sie werden am ___.___.____ (TT.MM.JJJJ) (12) in ein Transportmittel für den Versand in die Union verladen, das entsprechend Nummer II.1.13. Buchstabe a gebaut ist und das vor der Verladung der Sendung für den Versand in die Union mit einem von der zuständigen Behörde des Herkunftsdrittlands oder Herkunftsgebiets zugelassenen Desinfektionsmittel gereinigt und desinfiziert wurde.

(3)(13)[II.1.15.

Sie sind für einen Mitgliedstaat oder eine Zone desselben bestimmt, der/die den Status „frei von einer Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit ohne Impfung“ im Einklang mit Artikel 66 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 der Kommission erhalten hat, und für sie gilt Folgendes:

a)

Sie wurden nicht gegen eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit geimpft.

b)

Sie kommen von Bruteiern, die von Beständen kommen, für die Folgendes gilt:

(3) Entweder:

[Sie wurden nicht gegen eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit geimpft.]

(3) Oder:

[Sie wurden mit einem inaktivierten Impfstoff gegen eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit geimpft.]

(3) Oder:

[Sie wurden spätestens 60 Tage vor dem Datum der Sammlung der Eier mit einem Lebendimpfstoff gegen eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit geimpft.]

c)

Sie kommen aus einer Brüterei, durch deren Arbeitsmethoden sichergestellt ist, dass die Bruteier, aus denen die Eintagsküken der Sendung geschlüpft sind, zeitlich und räumlich völlig getrennt von Eiern bebrütet wurden, die nicht die Anforderungen nach Buchstabe b erfüllen.]

Erläuterungen

Diese Veterinärbescheinigung ist für den Eingang in die Union von Eintagsküken von Laufvögeln bestimmt, auch wenn die Union nicht der endgültige Bestimmungsort dieser Tiere ist.

Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Windsor-Rahmens (siehe die Gemeinsame Erklärung Nr. 1/2023 der Union und des Vereinigten Königreichs im mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft eingesetzten gemeinsamen Ausschuss vom 24. März 2023 (ABl. L 102 vom 17.4.2023, S. 87)) in Verbindung mit Anhang 2 dieses Rahmens schließen Bezugnahmen auf die Union in dieser Veterinärbescheinigung das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland ein.

Diese Veterinärbescheinigung ist gemäß den Hinweisen zum Ausfüllen der Bescheinigungen nach Anhang I Kapitel 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 der Kommission auszufüllen.

Teil I:

Feld I.8.

:

Geben Sie den Code des Drittlands oder Gebiets oder der Zone derselben gemäß Spalte 2 der Tabelle in Anhang V Teil 1 Abschnitt B der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 an.

Feld I.27.

:

„KN-Code“: Geben Sie den/die zutreffenden Code(s) des Harmonisierten Systems (HS) der Weltzollorganisation unter folgenden Positionen an: 0106 39 .

„Kategorie“: Wählen Sie eine der folgenden Kategorien aus: Reine Linie / Großeltern / Eltern / Junglegehennen / Sonstige.

Teil II:

(1)

„Eintagsküken“ bezeichnet Geflügel, das nicht älter als 72 Stunden ist, im Sinne der Begriffsbestimmung nach Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692.

(2)

Code der Zone gemäß Spalte 2 der Tabelle in Anhang V Teil 1 Abschnitt B der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404.

(3)

Nichtzutreffendes streichen.

(4)

Nur für die Zonen mit dem Eintrag „N“ in Spalte 4 der Tabelle in Anhang V Teil 1 Abschnitt B der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404.

(5)

Diese Garantie ist nur für Sendungen aus den Zonen erforderlich, die nicht gemäß Artikel 39 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 als frei von einer Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit gelten und die in der Tabelle in Anhang V Teil 1 Abschnitt B der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 mit dem Eintrag „C“ in Spalte 5 der genannten Tabelle gelistet sind.

(6)

Es waren Proben zu untersuchen, die von der zuständigen Behörde des Herkunftsdrittlands oder Herkunftsgebiets oder unter ihrer Aufsicht genommen wurden, und die Untersuchung war in einem in Übereinstimmung mit Artikel 37 der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates benannten amtlichen Labor durchzuführen.

(7)

Nur für die Zonen, in denen im Einklang mit einem Impfprogramm gegen die hochpathogene Aviäre Influenza geimpft wird, das die Anforderungen in Anhang XIII der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 erfüllt, und die in der Tabelle in Anhang V Teil 1 Abschnitt B der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 mit dem Eintrag „A“ in Spalte 5 der genannten Tabelle gelistet sind.

(8)

Diese Garantie ist nur für die Eintagsküken erforderlich, die aus den Zonen kommen, in denen die Verwendung von Impfstoffen gegen eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit, die nur den allgemeinen Kriterien des Anhangs XV der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 entsprechen, in Übereinstimmung mit ihrem Artikel 37 Buchstabe e Ziffer ii nicht verboten ist, und die in Anhang V Teil 1 Abschnitt B der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 mit dem Eintrag „B“ in Spalte 5 der genannten Tabelle gelistet sind.

(9)

Geben Sie den Namen, die Anschrift und Zulassungsnummer des Betriebs an, in dem der Herkunftsbestand der Eintagsküken in den 6 Wochen unmittelbar vor dem Datum der Sammlung der Eier, aus denen die Eintagsküken geschlüpft sind, gehalten wurde.

(10)

Auszufüllen, wenn die Vögel gegen eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit geimpft wurden.

(11)

Die klinische Inspektion muss von einem/einer amtlichen Tierarzt/Tierärztin des Herkunftsdrittlands oder Herkunftsgebiets durchgeführt worden sein.

(12)

Das Verladedatum darf nicht vor dem Datum der Zulassung der in Nummer II.1.1. genannten Zone für den Eingang in die Union oder in einem Zeitraum liegen, für den die Union Beschränkungen in Bezug auf den Eingang dieser Eintagsküken aus dieser Zone in die Union erlassen hat.

(13)

Diese Garantie ist nur für die Sendungen erforderlich, die für einen Mitgliedstaat oder eine Zone desselben bestimmt sind, der/die den Status „frei von einer Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit ohne Impfung“ im Einklang mit Artikel 66 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 der Kommission erhalten hat.

Amtlicher Tierarzt/Amtliche Tierärztin

Name (in Großbuchstaben)

 

Datum

Qualifikation und Amtsbezeichnung

Stempel

Unterschrift

KAPITEL 26

MUSTER DER VETERINÄR-/AMTLICHEN BESCHEINIGUNG FÜR DEN EINGANG IN DIE UNION VON BRUTEIERN VON GEFLÜGEL, AUSGENOMMEN LAUFVÖGEL (MUSTER „HEP“)

Teil I:   Beschreibung der Sendung

LAND

Veterinär-/amtliche Bescheinigung für den Eingang in die EU


I.1.

Versender/ Ausführer

 

I.2.

Bezugsnummer der Bescheinigung

I.2a.

IMSOC-Bezugsnummer

 

Name

 

 

 

 

Anschrift

 

I.3.

Zuständige oberste Behörde

 

QR-Code

 

 

 

Land

ISO-Ländercode

I.4.

Zuständige örtliche Behörde

 

 

I.5.

Empfänger/ Einführer

 

I.6.

Für die Sendung verantwortlicher Unternehmer

 

 

Name

 

 

Name

 

 

Anschrift

 

 

Anschrift

 

 

Land

ISO-Ländercode

 

Land

ISO-Ländercode

I.7.

Herkunftsland

ISO-Ländercode

I.9.

Bestimmungsland

ISO-Ländercode

I.8.

Herkunftsregion

Code

I.10.

Bestimmungsregion

Code

I.11.

Versandort

 

I.12.

Bestimmungsort

 

 

Name

Registrierungs-/ Zulassungsnr.

 

Name

Registrierungs-/ Zulassungsnr.

 

Anschrift

 

 

Anschrift

 

 

Land

ISO-Ländercode

 

Land

ISO-Ländercode

I.13.

Verladeort

I.14.

Datum und Uhrzeit des Abtransports


I.15.

Transportmittel

 

I.16.

Eingangsgrenzkontrollstelle

 

☐ Flugzeug

☐ Schiff

I.17.

Begleitdokumente

 

☐ Eisenbahn

☐ Straßenfahrzeug

 

Art

Code

 

Kennzeichen

 

Land

ISO-Ländercode

 

Bezugsnummer des Handelspapiers

 


I.18.

 

 

 

 

I.19.

Transportbehälter-/Containernummer /Plombennummer

 

Transportbehälter-/Container-Nr.

Plombennummer

 

I.20.

Zertifiziert als/für

 

 

☐ Zuchtmaterial

 

 


I.21.

☐ Zur Durchfuhr

I.22.

☐ Für den Binnenmarkt

 

Drittland

ISO-Ländercode

I.23.

 


I.24.

Gesamtzahl der Packstücke

I.25.

Gesamtmenge

I.26.

Gesamtnettogewicht/ Gesamtbruttogewicht (kg)


I.27.

Beschreibung der Sendung

KN-Code

Tierart

Unterart/Kategorie

Identifizierungssystem

Identifikationsnummer

Menge

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Teil II:   Bescheinigung

LAND

Muster der Bescheinigung HEP

 

II.

Gesundheitsinformationen

II.a

Bezugsnummer der Bescheinigung

II.b.

IMSOC-Bezugsnummer

(3)[II.1.

Unbedenklichkeitsbescheinigung (zu streichen, wenn die Union nicht der endgültige Bestimmungsort der Bruteier ist)

Der/Die unterzeichnete amtliche Tierarzt/Tierärztin bescheinigt hiermit, dass die Bruteier (1) von Geflügel, ausgenommen Laufvögel, der in Teil I bezeichneten Sendung folgende Anforderungen erfüllen:

(3) (15)[II.1.1.

Das Programm zur Salmonellenbekämpfung gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 und die besonderen Vorschriften über die Verwendung von antimikrobiellen Mitteln und Impfstoffen der Verordnung (EG) Nr. 1177/2006 der Kommission wurden auf diesen Herkunftsbestand angewandt; dieser wurde auf Salmonellen-Serotypen getestet, die für die Gesundheit der Bevölkerung von Belang sind:

Bezeichnung des Bestands

Alter der Vögel

Datum der letzten Probenahme im Bestand mit bekanntem Untersuchungsergebnis [TT.MM.JJJJ]

Ergebnis aller Untersuchungen im Bestand (16)

Positiv

Negativ

 

 

 

 

 

]]

(3) (16)[II.1.2.

Im Rahmen des Bekämpfungsprogramms gemäß Nummer II.1.1. wurden weder Salmonella Enteritidis noch Salmonella Typhimurium nachgewiesen.]]

(3) (17)[II.1.3.

Ist Finnland oder Schweden der Bestimmungsmitgliedstaat, so kommen die Bruteier aus Beständen, die gemäß den Vorschriften der Entscheidung 2003/644/EG der Kommission mit Negativbefund auf Salmonellen untersucht wurden.]]

II.2.

Tiergesundheitsbescheinigung

Der/Die unterzeichnete amtliche Tierarzt/Tierärztin bescheinigt hiermit, dass die Bruteier (1) von Geflügel, ausgenommen Laufvögel, der in Teil I bezeichneten Sendung folgende Anforderungen erfüllen:

II.2.1.

Sie kommen aus der Zone mit dem Code __-__ (2), für die am Datum der Ausstellung dieser Veterinär-/amtlichen Bescheinigung Folgendes gilt:

a)

Sie ist für den Eingang von Bruteiern von Geflügel, ausgenommen Laufvögel, in die Union zugelassen und in Anhang IV Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 der Kommission gelistet.

b)

Sie führt ein Seuchenüberwachungsprogramm für die hochpathogene Aviäre Influenza gemäß Artikel 105 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission durch.

c)

Sie gilt gemäß Artikel 38 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 als frei von der hochpathogenen Aviären Influenza.

(3) Entweder:

[d)

[Sie gilt gemäß Artikel 39 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 als frei von einer Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit.]

(3) (4) Oder:

[d)

[Sie gilt nicht gemäß Artikel 39 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 als frei von einer Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit, und es stammt aus einem Betrieb(en) in einem Gebiet innerhalb dieser Zone, das keinen amtlichen Beschränkungen aufgrund eines Ausbruchs dieser Seuche unterliegt.]

II.2.2.

Es kommt aus der in Nummer II.2.1. genannten Zone, die folgende Anforderungen erfüllt:

(3) Entweder:

[a)

In ihr wird nicht gegen die hochpathogene Aviäre Influenza geimpft.]

(3) (5) Oder:

[a)

In ihr wird im Einklang mit einem Impfprogramm gegen die hochpathogene Aviäre Influenza geimpft, das die Anforderungen in Anhang XIII der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 erfüllt.]

(3) Entweder:

[b)

In ihr ist die Impfung gegen eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit mit Impfstoffen, die nicht sowohl die allgemeinen als auch die spezifischen Kriterien des Anhangs XV der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 erfüllen, verboten.]

(3) (6) Oder:

[b)

In ihr ist die Impfung gegen eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit mit Impfstoffen, die lediglich die allgemeinen Kriterien des Anhangs XV der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 erfüllen, nicht verboten, und für die Bruteier gilt:

i)

Sie kommen aus Beständen, für die Folgendes gilt:

1.

Sie wurden mindestens 12 Monate vor dem Datum der Verladung der Sendung für den Versand in die Union nicht mit solchen Impfstoffen geimpft.

2.

Sie wurden einem Virusisolationstest (7) auf eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit unterzogen, der anhand einer Zufallsstichprobe von Kloakenabstrichen von mindestens 60 Vögeln aus jedem Bestand nicht früher als 2 Wochen vor dem Datum der Verladung der Sendung für den Versand in die Union durchgeführt wurde, wobei keine aviären Paramyxoviren nachgewiesen wurden, die einen ICPI von über 0,4 ergaben.

3.

Sie wurden im Herkunftsbetrieb in den letzten 2 Wochen vor dem Datum der Verladung der Sendung für den Versand in die Union unter amtlicher Überwachung isoliert gehalten.

4.

In den letzten 60 Tagen vor dem Datum der Verladung der Sendung für den Versand in die Union kamen sie nicht mit Geflügel in Berührung, das die Bedingungen der Nummern 1. und 2. nicht erfüllte.

ii)

Sie sind in der Brüterei oder auf dem Transport nicht mit Geflügel oder Bruteiern in Berührung gekommen, die die Anforderungen in Ziffer i nicht erfüllten.]

II.2.3.

Sie kommen aus dem in Feld I.11. bezeichneten Betrieb, auf den Folgendes zutrifft:

(3) (8) Entweder:

[a)

Er ist von der zuständigen Behörde des Herkunftsdrittlands oder Herkunftsgebiets gemäß Anforderungen zugelassen, die mindestens so streng sind wie die Anforderungen gemäß Artikel 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 der Kommission, und seine Zulassung war am Datum der Sammlung der Bruteier nicht ausgesetzt.]

(3) (9) Oder:

[a)

Er ist von der zuständigen Behörde des Herkunftsdrittlands oder Herkunftsgebiets gemäß Anforderungen zugelassen, die mindestens so streng sind wie die Anforderungen gemäß Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035, und seine Zulassung war am Datum der Sammlung der Bruteier nicht ausgesetzt.]

b)

Er steht unter der Aufsicht der zuständigen Behörde des Herkunftsdrittlands oder Herkunftsgebiets und verfügt über ein System, das es ermöglicht, Aufzeichnungen gemäß Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 zu erstellen und zu führen.

c)

Er wird mit einer Häufigkeit, die im Verhältnis zu dem Risiko steht, das der Betrieb birgt, regelmäßig von einem/einer Tierarzt/Tierärztin besucht, um Anzeichen für das Auftreten von Seuchen, einschließlich der für die Art(en) relevanten gelisteten Seuchen gemäß Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 und neu auftretender Seuchen, festzustellen und darüber zu informieren.

d)

Er unterlag am Datum der Verladung der Sendung für den Versand in die Union keinen nationalen Beschränkungen aus tierseuchenrechtlichen Gründen, einschließlich der für die Art(en) relevanten gelisteten Seuchen gemäß Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 und neu auftretender Seuchen.

e)

In seinem Radius von 10 km, der auch das Hoheitsgebiet eines Nachbarlands einschließen kann, ist mindestens 30 Tage vor dem Datum der Verladung der Sendung für den Versand in die Union weder ein Ausbruch der hochpathogenen Aviären Influenza noch eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit aufgetreten.

II.2.4.

Sie kommen aus einem Bestand, der folgende Anforderungen erfüllt:

a)

Er ist während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens 3 Monaten unmittelbar vor dem Datum der Verladung der Sendung für den Versand in die Union in der in Nummer II.2.1. bezeichneten Zone verblieben; und sofern der Bestand in die in Nummer II.2.1. bezeichnete Zone verbracht wurde, fand dies unter Tiergesundheitsanforderungen statt, die mindestens so streng sind wie die Anforderungen der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 für den Eingang in die Union von Zuchtgeflügel, ausgenommen Laufvögel, und Nutzgeflügel, ausgenommen Laufvögel, und die Verbringung erfolgte aus einem Drittland oder Gebiet oder einer Zone derselben, das/die in Anhang V Teil 1 Abschnitt B der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 gelistet ist, oder aus einem Mitgliedstaat.

b)

Er wurde während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens 6 Wochen unmittelbar vor dem Datum der Verladung der Sendung für den Versand in die Union in einem Betrieb gehalten, für den Folgendes gilt:

i)

In ihm wurde mindestens 21 Tage vor dem Datum der Sammlung der Bruteier kein Fall einer Infektion mit niedrigpathogenen Viren der Aviären Influenza bestätigt.

ii)

Folgendes traf auf den Betrieb zu:

(3) Entweder:

[In den letzten 12 Monaten vor dem Datum der Sammlung der Bruteier für den Versand in die Union wurde keine Infektion mit Salmonella Pullorum, S. Gallinarum oder S. arizonae bestätigt.]

(3) Oder:

[In den letzten 12 Monaten vor dem Datum der Sammlung der Bruteier für den Versand in die Union wurde eine Infektion mit Salmonella Pullorum, S. Gallinarum oder S. arizonae bestätigt, und die Maßnahmen gemäß Artikel 107 Buchstabe d der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 wurden angewandt.]

iii)

Folgendes traf auf den Betrieb zu:

(3) Entweder:

[In den letzten 12 Monaten vor dem Datum der Sammlung der Bruteier für den Versand in die Union wurde keine Mykoplasmose des Geflügels (Mycoplasma gallisepticum und M. meleagridis) bestätigt.]

(3) Oder:

[In den letzten 12 Monaten vor dem Datum der Sammlung der Bruteier für den Versand in die Union wurde(n) ein Fall/Fälle von Mykoplasmose des Geflügels (Mycoplasma gallisepticum und M. meleagridis) bestätigt, und die Maßnahmen gemäß Artikel 107 Buchstabe e der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 wurden angewandt.]

(8)[iv)

Er ist von der zuständigen Behörde des Herkunftsdrittlands oder Herkunftsgebiets gemäß Anforderungen zugelassen, die mindestens so streng sind wie die Anforderungen gemäß Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035.

(10)

Name des Betriebs

Anschrift

Zulassungsnummer

 

 

 

v)

Seine Zulassung war am Datum der Sammlung der Bruteier weder ausgesetzt noch entzogen.

(vi)

In seinem Radius von 10 km, der auch das Hoheitsgebiet eines Nachbarlands einschließen kann, ist mindestens 30 Tage vor dem Datum der Verladung der Sendung für den Versand in die Union weder ein Ausbruch der hochpathogenen Aviären Influenza noch eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit aufgetreten.

vii)

Er steht unter der Aufsicht der zuständigen Behörde des Herkunftsdrittlands oder Herkunftsgebiets und verfügt über ein System, das es ermöglicht, Aufzeichnungen gemäß Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 zu erstellen und zu führen.

viii)

Er wird mit einer Häufigkeit, die im Verhältnis zu dem Risiko steht, das der Betrieb birgt, regelmäßig von einem/einer Tierarzt/Tierärztin besucht, um Anzeichen für das Auftreten von Seuchen, einschließlich der für die Art(en) relevanten gelisteten Seuchen gemäß Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 und neu auftretender Seuchen, festzustellen und darüber zu informieren.

(ix)

Er unterlag am Datum der Verladung der Sendung für den Versand in die Union keinen nationalen Beschränkungen aus tierseuchenrechtlichen Gründen, einschließlich der für die Art(en) relevanten gelisteten Seuchen gemäß Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 und neu auftretender Seuchen.]

(3) Entweder:

[c)

Er wurde nicht gegen die hochpathogene Aviäre Influenza geimpft.]

(3) (5) Oder:

[c)

Er wurde im Einklang mit einem Impfprogramm gegen die hochpathogene Aviäre Influenza geimpft, das die Anforderungen in Anhang XIII der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 erfüllt.]

(3) Entweder:

[d)

Er wurde innerhalb der letzten 12 Monate vor dem Datum der Verladung der Sendung für den Versand in die Union nicht gegen eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit geimpft.]

(3) Oder:

[d)

Er wurde innerhalb der letzten 12 Monate vor dem Datum der Verladung der Sendung für den Versand in die Union gegen eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit mit Impfstoffen geimpft, die sowohl die allgemeinen als auch die spezifischen Kriterien des Anhangs XV der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 erfüllen.

(11)

Bezeichnung des Bestands

Alter der Vögel

Datum der Impfung

Name und Typ des verwendeten Virusstamms

Chargennummer des Impfstoffs

Name des Impfstoffs

Hersteller des Impfstoffs

 

 

 

 

 

 

 

]

e)

Er wurde einem Seuchenüberwachungsprogramm unterzogen, das den Anforderungen nach Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 entspricht, und es wurde festgestellt, dass er nicht mit den nachstehenden Erregern infiziert ist und dass keine Anhaltspunkte für einen Verdacht auf eine Infektion mit den nachstehenden Erregern bestehen:

(3) Entweder:

[(im Falle der Art Gallus gallus) Salmonella Pullorum, Salmonella Gallinarum und Mycoplasma gallisepticum]

(3) Oder:

[(im Falle der Art Meleagris gallopavo) Salmonella arizonae (Serogruppe O:18(k)), Salmonella Pullorum und Salmonella Gallinarum, Mycoplasma meleagridis und Mycoplasma gallisepticum]

(3) Oder:

[(im Falle der Arten Numida meleagris, Coturnix coturnix, Phasianus colchicus, Perdix perdix und Anas spp.) Salmonella Pullorum und Salmonella Gallinarum]

f)

Er ist während des dem Datum der Verladung der Sendung für den Versand in die Union unmittelbar vorausgehenden ununterbrochenen Zeitraums von mindestens 6 Wochen nicht mit Geflügel oder Bruteiern mit einem niedrigeren Gesundheitsstatus oder mit in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln oder Wildvögeln in Berührung gekommen.

g)

Er zeigte am Datum der Sammlung der Bruteier keine Symptome einer übertragbaren Seuche.

h)

Für ihn gilt Folgendes:

(3) Entweder:

[Er wurde innerhalb der letzten 72 Stunden vor dem Zeitpunkt der Verladung der Sendung für den Versand in die Union einer klinischen Inspektion (12) unterzogen, und er wies keine Hinweise auf das Auftreten von Seuchen auf, einschließlich der in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 genannten, für die Art(en) relevanten gelisteten Seuchen und neu auftretender Seuchen.]

(3) Oder:

[Er wurde monatlichen klinischen Inspektionen (12) unterzogen, wobei die letzte davon in den letzten 31 Tagen vor dem Zeitpunkt des Verladens der Sendung für den Versand in die Union durchgeführt wurde, um Anzeichen für das Auftreten von Seuchen, einschließlich der für die Art(en) relevanten gelisteten Seuchen gemäß Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 und neu auftretender Seuchen, festzustellen; dabei zeigte der Bestand auf der Grundlage dieser klinischen Inspektionen und einer Bewertung seines derzeitigen Gesundheitsstatus durch eine(n) amtliche(n) Tierarzt/Tierärztin in dem Herkunftsdrittland oder Herkunftsgebiet oder einer Zone derselben innerhalb der letzten 72 Stunden vor dem Zeitpunkt des Verladens der Sendung für den Versand in die Union keine Krankheitssymptome oder Gründe für den Verdacht auf das Auftreten einer dieser Seuchen, und zwar anhand aktueller Informationen des Unternehmers und Dokumentenprüfungen der im Betrieb geführten Gesundheits- und Produktionsaufzeichnungen zum Zweck der Feststellung von Anzeichen für das Auftreten von Seuchen, einschließlich der gelisteten Seuchen gemäß Anhang I der Delegierten Verordnung 2020/692, die für die Art(en) relevant sind, und neu auftretender Seuchen.]

II.2.5.

Sie erfüllen folgende Anforderungen:

(3) Entweder:

[a)

Sie wurden nicht gegen hochpathogene Aviäre Influenza geimpft.]

(3) (5) Oder:

[a)

Sie wurden im Einklang mit einem Impfprogramm gegen die hochpathogene Aviäre Influenza geimpft, das die Anforderungen in Anhang XIII der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 erfüllt.]

(3) Entweder:

[b)

Sie wurden nicht gegen eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit geimpft.]

(3) Oder:

[b)

Sie wurden gegen eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit mit Impfstoffen geimpft, die sowohl den allgemeinen Kriterien als auch den spezifischen Kriterien des Anhangs XV der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 entsprechen.]

c)

Sie wurden mit Farbtinte mit der individuellen Zulassungsnummer des Herkunftsbetriebs gestempelt.

d)

Sie wurden gemäß den Anweisungen der zuständigen Behörde des Herkunftsdrittlands oder Herkunftsgebiets desinfiziert.

II.2.6.

Sie wurden [am ___.___.____ (TT.MM.JJJJ)] (3) [zwischen dem ___.___.____ (TT.MM.JJJJ) und dem ___.___.____ (TT.MM.JJJJ)] gesammelt. (3) (13)

II.2.7.

Sie werden für den Versand in die Union in Transportbehälter/Container verladen, die folgende Anforderungen erfüllen:

a)

Sie sind so gebaut, dass die Bruteier nicht herausfallen können.

b)

Sie sind so konzipiert, dass eine Reinigung und Desinfektion möglich ist.

c)

Sie enthalten nur Bruteier ein und derselben Art, Kategorie und Nutzungsrichtung aus ein und demselben Betrieb.

d)

Sie werden nach den Anweisungen der zuständigen Behörde des Herkunftsdrittlands oder Herkunftsgebiets so verschlossen, dass ein Austausch des Inhalts ausgeschlossen ist.

e)

Für sie gilt:

(3) Entweder:

[Es handelt sich um zum ersten Mal verwendete, saubere Einwegbehälter.]

(3) Oder:

[Sie wurden vor dem Datum der Verladung der Sendung für den Versand in die Union gemäß den Anweisungen der zuständigen Behörde des Herkunftsdrittlands oder Herkunftsgebiets gereinigt und desinfiziert.]

f)

Sie tragen die in Anhang XVI Nummer 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 festgelegten, für Bruteier von Geflügel relevanten Informationen.

II.2.8.

Sie werden für den Versand in die Union in ein Transportmittel verladen, das gemäß Nummer II.1.2.7. Buchstaben a und b gebaut ist und unmittelbar vor der Verladung der Sendung für den Versand in die Union mit einem von der zuständigen Behörde des Herkunftsdrittlands oder Herkunftsgebiets zugelassenen Desinfektionsmittel gereinigt und desinfiziert und getrocknet oder trocknen gelassen wurde.

(3)(14)[II.2.9.

Sie sind für einen Mitgliedstaat oder eine Zone desselben bestimmt, der/die den Status „frei von einer Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit ohne Impfung“ im Einklang mit Artikel 66 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 der Kommission erhalten hat, und für sie gilt Folgendes:

a)

Sie wurden nicht gegen eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit geimpft.

b)

Sie kommen aus Beständen, für die Folgendes gilt:

(3) Entweder:

[Sie wurden nicht gegen eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit geimpft.]]

(3) Oder:

[Sie wurden mit einem inaktivierten Impfstoff gegen eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit geimpft.]]

(3) Oder:

[Sie wurden spätestens 60 Tage vor dem Datum der Sammlung der Bruteier mit einem Lebendimpfstoff gegen eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit geimpft.]]

Erläuterungen

Diese Veterinär-/amtliche Bescheinigung ist für den Eingang in die Union von Bruteiern von Geflügel, ausgenommen Laufvögel, bestimmt, auch wenn die Union nicht der endgültige Bestimmungsort dieses Zuchtmaterials ist.

Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Windsor-Rahmens (siehe die Gemeinsame Erklärung Nr. 1/2023 der Union und des Vereinigten Königreichs im mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft eingesetzten gemeinsamen Ausschuss vom 24. März 2023 (ABl. L 102 vom 17.4.2023, S. 87)) in Verbindung mit Anhang 2 dieses Rahmens schließen Bezugnahmen auf die Union in dieser Veterinär-/amtlichen Bescheinigung das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland ein.

Diese Veterinär-/amtliche Bescheinigung ist gemäß den Hinweisen zum Ausfüllen der Bescheinigungen nach Anhang I Kapitel 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 der Kommission auszufüllen.

Teil I:

Feld I.8.

:

Geben Sie den Code der Zone gemäß Spalte 2 der Tabelle in Anhang V Teil 1 Abschnitt B der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 an.

Feld I.27.

:

„KN-Code“: Geben Sie den/die zutreffenden Code(s) des Harmonisierten Systems (HS) der Weltzollorganisation unter folgender Position an: 0407 .

„Kategorie“: Wählen Sie eine der folgenden Kategorien aus: Reine Linie / Großeltern / Eltern / Junglegehennen / Sonstige.

Teil II:

(1)

„Bruteier“ im Sinne der Begriffsbestimmung nach Artikel 4 der Verordnung (EU) 2016/429.

(2)

Code der Zone gemäß Spalte 2 der Tabelle in Anhang V Teil 1 Abschnitt B der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404.

(3)

Nichtzutreffendes streichen.

(4)

Nur für die Zonen mit dem Eintrag „N“ in Spalte 4 der Tabelle in Anhang V Teil 1 Abschnitt B der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404.

(5)

Nur für die Zonen, in denen im Einklang mit einem Impfprogramm gegen die hochpathogene Aviäre Influenza geimpft wird, das die Anforderungen in Anhang XIII der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 erfüllt, und die in der Tabelle in Anhang V Teil 1 Abschnitt B der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 mit dem Eintrag „A“ in Spalte 5 der genannten Tabelle gelistet sind.

(6)

Diese Garantie ist nur für die Bruteier erforderlich, die aus den Zonen kommen, in denen die Verwendung von Impfstoffen gegen eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit, die nur den allgemeinen Kriterien des Anhangs XV der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 entsprechen, in Übereinstimmung mit ihrem Artikel 37 Buchstabe e Ziffer ii nicht verboten ist, und die in der Tabelle in Anhang V Teil 1 Abschnitt B der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 mit dem Eintrag „B“ in Spalte 5 der genannten Tabelle gelistet sind.

(7)

Es waren Proben zu untersuchen, die von der zuständigen Behörde des Herkunftsdrittlands oder Herkunftsgebiets oder unter ihrer Aufsicht genommen wurden, und die Untersuchung war in einem in Übereinstimmung mit Artikel 37 der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates benannten amtlichen Labor durchzuführen.

(8)

Beibehalten, falls die Bruteier von einer Brüterei versandt werden.

(9)

Beibehalten, falls die Bruteier vom Betrieb des Herkunftsbestands versandt werden.

(10)

Geben Sie den Namen, die Anschrift und Zulassungsnummer des Betriebs an, in dem der Herkunftsbestand der Bruteier in den 6 Wochen unmittelbar vor dem Datum der Verladung der Bruteier für den Versand in die Union gehalten wurde.

(11)

Auszufüllen, wenn die Vögel gegen eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit geimpft wurden.

(12)

Die klinische Inspektion muss von einem/einer amtlichen Tierarzt/Tierärztin des Herkunftsdrittlands oder Herkunftsgebiets durchgeführt worden sein.

(13)

Das Datum der Sammlung darf nicht vor dem Datum der Zulassung der in Nummer II.2.1. genannten Zone für den Eingang in die Union oder in einem Zeitraum liegen, für den die Union Beschränkungen in Bezug auf den Eingang dieser Bruteier aus dieser Zone in die Union erlassen hat.

(14)

Diese Garantie ist nur für die Sendungen erforderlich, die für einen Mitgliedstaat oder eine Zone desselben bestimmt sind, der/die den Status „frei von einer Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit ohne Impfung“ im Einklang mit Artikel 66 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 erhalten hat.

(15)

Diese Garantie gilt nur für die Bruteier der Art Gallus gallus und von Putengeflügel.

(16)

War ein Ergebnis der Untersuchung auf die nachstehend genannten Serotypen während der Lebensdauer des Herkunftsbestands positiv, geben Sie ‚Positiv‘ an: Salmonella Hadar, Salmonella Virchow und Salmonella Infantis.

(17)

Streichen, falls die Sendung nicht für Finnland oder Schweden bestimmt ist.

Amtlicher Tierarzt/Amtliche Tierärztin

Name (in Großbuchstaben)

 

Datum

Qualifikation und Amtsbezeichnung

Stempel

Unterschrift

KAPITEL 27

MUSTER DER VETERINÄRBESCHEINIGUNG FÜR DEN EINGANG IN DIE UNION VON BRUTEIERN VON LAUFVÖGELN (MUSTER „HER“)

Teil I:   Beschreibung der Sendung

LAND

Veterinär-/amtliche Bescheinigung für den Eingang in die EU


I.1.

Versender/ Ausführer

 

I.2.

Bezugsnummer der Bescheinigung

I.2a.

IMSOC-Bezugsnummer

 

Name

 

 

 

 

Anschrift

 

I.3.

Zuständige oberste Behörde

 

QR-Code

 

 

 

Land

ISO-Ländercode

I.4.

Zuständige örtliche Behörde

 

 

I.5.

Empfänger/ Einführer

 

I.6.

Für die Sendung verantwortlicher Unternehmer

 

 

Name

 

 

Name

 

 

Anschrift

 

 

Anschrift

 

 

Land

ISO-Ländercode

 

Land

ISO-Ländercode

I.7.

Herkunftsland

ISO-Ländercode

I.9.

Bestimmungsland

ISO-Ländercode

I.8.

Herkunftsregion

Code

I.10.

Bestimmungsregion

Code

I.11.

Versandort

 

I.12.

Bestimmungsort

 

 

Name

Registrierungs-/ Zulassungsnr.

 

Name

Registrierungs-/ Zulassungsnr.

 

Anschrift

 

 

Anschrift

 

 

Land

ISO-Ländercode

 

Land

ISO-Ländercode

I.13.

Verladeort

I.14.

Datum und Uhrzeit des Abtransports


I.15.

Transportmittel

 

I.16.

Eingangsgrenzkontrollstelle

 

☐ Flugzeug

☐ Schiff

I.17.

Begleitdokumente

 

☐ Eisenbahn

☐ Straßenfahrzeug

 

Art

Code

 

Kennzeichen

 

Land

ISO-Ländercode

 

Bezugsnummer des Handelspapiers

 


I.18.

 

 

 

 

I.19.

Transportbehälter-/Containernummer /Plombennummer

 

Transportbehälter-/Container-Nr.

Plombennummer

 

I.20.

Zertifiziert als/für

 

 

 

 

 

 

 

☐ Zuchtmaterial

 

 


I.21.

☐ Zur Durchfuhr

I.22.

☐ Für den Binnenmarkt

 

Drittland

ISO-Ländercode

I.23.

 


I.24.

Gesamtzahl der Packstücke

I.25.

Gesamtmenge

I.26.

Gesamtnettogewicht/ Gesamtbruttogewicht (kg)


I.27.

Beschreibung der Sendung

KN-Code

Tierart

Unterart/Kategorie

Identifizierungssystem

Identifikationsnummer

Menge

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Teil II:   Bescheinigung

LAND

Muster der Bescheinigung HER

 

II.

Gesundheitsinformationen

II.a

Bezugsnummer der Bescheinigung

II.b.

IMSOC-Bezugsnummer

II.1.

Tiergesundheitsbescheinigung

Der/Die unterzeichnete amtliche Tierarzt/Tierärztin bescheinigt hiermit, dass die Bruteier (1) von Laufvögeln der in Teil I bezeichneten Sendung folgende Anforderungen erfüllen:

II.1.1.

Sie kommen aus der Zone mit dem Code __-__ (2), für die am Datum der Ausstellung dieser Veterinärbescheinigung Folgendes gilt:

a)

Sie ist für den Eingang von Bruteiern von Laufvögeln in die Union zugelassen und in Anhang IV Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 der Kommission gelistet.

b)

Sie führt ein Seuchenüberwachungsprogramm für die hochpathogene Aviäre Influenza gemäß Artikel 105 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission durch.

c)

Sie gilt gemäß Artikel 38 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 als frei von der hochpathogenen Aviären Influenza.

II.1.2.

Sie kommen aus der in Nummer II.1.1. bezeichneten Zone, für die am Datum der Ausstellung dieser Veterinärbescheinigung Folgendes gilt:

(3) Entweder:

[Sie gilt gemäß Artikel 39 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 als frei von einer Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit.]

(3) (4) Oder:

[Sie gilt nicht gemäß Artikel 39 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 als frei von einer Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit, und sie stammen aus (einem) Betrieb(en) in einem Gebiet innerhalb dieser Zone, das keinen amtlichen Beschränkungen aufgrund eines Ausbruchs dieser Seuche unterliegt.]

(3) (5) Oder:

[Sie gilt nicht gemäß Artikel 39 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 als frei von einer Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit, und die Bruteier kommen von Beständen, für die Folgendes gilt:

a)

Sie wurden mindestens 30 Tage vor dem Legedatum der Bruteier dieser Sendung unter amtlicher Überwachung isoliert gehalten.

b)

Sie wurden einem Viruserkennungstest (6) auf eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit unterzogen:

i)

Der Test wurde anhand von Kloakenabstrichen oder Kotproben durchgeführt, die von jedem Laufvogel innerhalb von 7 bis 10 Tagen ab dem Datum, an dem die Laufvögel unter die in Buchstabe a genannte amtliche Überwachung gestellt wurden, genommen wurden.

ii)

Bei dem Test wurden keine aviären Paramyxoviren des Typs 1 mit einem intrazerebralen Pathogenitätsindex (ICPI) von über 0,4 nachgewiesen.

iii)

Vor dem Datum, an dem die Bruteier für den Versand in die Union verladen wurden, lagen für alle Vögel zufriedenstellende Ergebnisse der Untersuchungen vor.

c)

In den Beständen wurde mindestens 6 Monate unmittelbar vor dem Datum der Verladung der Sendung für den Versand in die Union anhand eines statistisch fundierten Probenahmeplans eine Überwachung auf eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit mit Negativbefund durchgeführt.

d)

Sie sind in den letzten 30 Tagen vor dem Legedatum und während der Legeperiode der Bruteier dieser Sendung nicht mit Geflügel in Berührung gekommen, das nicht die Garantien gemäß den Buchstaben a, b und c erfüllt.]

II.1.3.

Sie kommen aus der in Nummer II.1.1. genannten Zone, die folgende Anforderungen erfüllt:

(3) Entweder:

[a)

In ihr wird nicht gegen die hochpathogene Aviäre Influenza geimpft.]

(3) (7) Oder:

[a)

In ihr wird im Einklang mit einem Impfprogramm gegen die hochpathogene Aviäre Influenza geimpft, das die Anforderungen in Anhang XIII der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 erfüllt.]

(3) Entweder:

[b)

In ihr ist die Impfung gegen eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit mit Impfstoffen, die nicht sowohl die allgemeinen als auch die spezifischen Kriterien des Anhangs XV der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 erfüllen, verboten.]

(3) (8) Oder:

[b)

In ihr ist die Impfung gegen eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit mit Impfstoffen, die lediglich die allgemeinen Kriterien des Anhangs XV der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 erfüllen, nicht verboten, und für die Bruteier gilt:

i)

Sie kommen aus Beständen, für die Folgendes gilt:

1.

Sie wurden mindestens 12 Monate vor dem Datum der Verladung der Sendung für den Versand in die Union nicht mit solchen Impfstoffen geimpft.

2.

Sie wurden einem Virusisolationstest (6) auf eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit unterzogen, der anhand einer Zufallsstichprobe von Kloakenabstrichen von mindestens 60 Vögeln aus jedem Bestand nicht früher als 2 Wochen vor dem Datum der Verladung der Sendung für den Versand in die Union durchgeführt wurde, wobei keine aviären Paramyxoviren nachgewiesen wurden, die einen ICPI von über 0,4 ergaben.

3.

Sie wurden im Herkunftsbetrieb in den letzten 2 Wochen vor dem Datum der Verladung der Sendung für den Versand in die Union unter amtlicher Überwachung isoliert gehalten.

4.

In den letzten 60 Tagen vor dem Datum der Verladung der Sendung für den Versand in die Union kamen sie nicht mit Geflügel in Berührung, das die Bedingungen der Nummern 1. und 2. nicht erfüllte.

ii)

Sie sind in der Brüterei oder auf dem Transport nicht mit Geflügel oder Bruteiern in Berührung gekommen, die die Anforderungen in Ziffer i nicht erfüllten.]

II.1.4.

Sie kommen aus dem in Feld I.11. bezeichneten Betrieb, auf den Folgendes zutrifft:

(3) (9) Entweder:

[a)

Er ist von der zuständigen Behörde des Herkunftsdrittlands oder Herkunftsgebiets gemäß Anforderungen zugelassen, die mindestens so streng sind wie die Anforderungen gemäß Artikel 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 der Kommission, und seine Zulassung war am Datum der Sammlung der Bruteier nicht ausgesetzt.]

(3) (10) Oder:

[a)

Er ist von der zuständigen Behörde des Herkunftsdrittlands oder Herkunftsgebiets gemäß Anforderungen zugelassen, die mindestens so streng sind wie die Anforderungen gemäß Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035, und seine Zulassung war am Datum der Sammlung der Bruteier weder ausgesetzt noch entzogen.]

b)

Er steht unter der Aufsicht der zuständigen Behörde des Herkunftsdrittlands oder Herkunftsgebiets und verfügt über ein System, das es ermöglicht, Aufzeichnungen gemäß Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 zu erstellen und zu führen.

c)

Er wird mit einer Häufigkeit, die im Verhältnis zu dem Risiko steht, das der Betrieb birgt, regelmäßig von einem/einer Tierarzt/Tierärztin besucht, um Anzeichen für das Auftreten von Seuchen, einschließlich der für die Art(en) relevanten gelisteten Seuchen gemäß Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 und neu auftretender Seuchen, festzustellen und darüber zu informieren.

d)

Sie unterlag am Datum der Verladung der Sendung für den Versand in die Union keinen nationalen Beschränkungen aus tierseuchenrechtlichen Gründen, einschließlich der für die Art(en) relevanten gelisteten Seuchen gemäß Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 und neu auftretender Seuchen.

e)

In seinem Radius von 10 km, der auch das Hoheitsgebiet eines Nachbarlands einschließen kann, ist mindestens 30 Tage vor dem Datum der Verladung der Sendung für den Versand in die Union weder ein Ausbruch der hochpathogenen Aviären Influenza noch eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit aufgetreten.

II.1.5.

Sie kommen aus einem Bestand, der folgende Anforderungen erfüllt:

a)

Er ist während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens 3 Monaten unmittelbar vor dem Datum der Verladung der Sendung für den Versand in die Union in der in Nummer II.1.1. bezeichneten Zone verblieben; und sofern der Bestand in die in Nummer II.1.1. bezeichnete Zone verbracht wurde, fand dies unter Tiergesundheitsanforderungen statt, die mindestens so streng sind wie die Anforderungen der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlament und des Rates und der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 für den Eingang in die Union von Zuchtlaufvögeln und Nutzlaufvögeln, und die Verbringung erfolgte aus einem Drittland oder Gebiet oder einer Zone derselben, das/die in Anhang V Teil 1 Abschnitt B der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 gelistet ist, oder aus einem Mitgliedstaat.

b)

Er wurde während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens 6 Wochen unmittelbar vor dem Datum der Verladung der Sendung für den Versand in die Union in einem Betrieb gehalten, für den Folgendes gilt:

i)

In ihm wurde mindestens 21 Tage vor dem Datum der Sammlung der Bruteier kein Fall einer Infektion mit niedrigpathogenen Viren der Aviären Influenza bestätigt.

(9)[ii)

Er ist von der zuständigen Behörde des Herkunftsdrittlands oder Herkunftsgebiets gemäß Anforderungen zugelassen, die mindestens so streng sind wie die Anforderungen gemäß Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 der Kommission.

(11)

Name des Betriebs

Anschrift

Zulassungsnummer

 

 

 

iii)

Seine Zulassung war am Datum der Sammlung der Bruteier weder ausgesetzt noch entzogen.

iv)

In seinem Radius von 10 km, der auch das Hoheitsgebiet eines Nachbarlands einschließen kann, ist mindestens 30 Tage vor dem Datum der Verladung der Sendung für den Versand in die Union weder ein Ausbruch der hochpathogenen Aviären Influenza noch eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit aufgetreten.

v)

Er steht unter der Aufsicht der zuständigen Behörde des Herkunftsdrittlands oder Herkunftsgebiets und verfügt über ein System, das es ermöglicht, Aufzeichnungen gemäß Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 zu erstellen und zu führen.

vi)

Er wird mit einer Häufigkeit, die im Verhältnis zu dem Risiko steht, das der Betrieb birgt, regelmäßig von einem/einer Tierarzt/Tierärztin besucht, um Anzeichen für das Auftreten von Seuchen, einschließlich der für die Art(en) relevanten gelisteten Seuchen gemäß Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 und neu auftretender Seuchen, festzustellen und darüber zu informieren.

vii)

Er unterlag am Datum der Verladung der Sendung für den Versand in die Union keinen nationalen Beschränkungen aus tierseuchenrechtlichen Gründen, einschließlich der für die Art(en) relevanten gelisteten Seuchen gemäß Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 und neu auftretender Seuchen.]

(3) Entweder:

[c)

Er wurde nicht gegen die hochpathogene Aviäre Influenza geimpft.]

(3) (6) Oder:

[c)

Er wurde im Einklang mit einem Impfprogramm gegen die hochpathogene Aviäre Influenza geimpft, das die Anforderungen in Anhang XIII der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 erfüllt.]

(3) Entweder:

[d)

Er wurde in den letzten 12 Monaten vor dem Datum der Verladung der Sendung für den Versand in die Union nicht gegen eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit geimpft.]

(3) Oder:

[d)

Er wurde in den letzten 12 Monaten vor dem Datum der Verladung der Sendung für den Versand in die Union gegen eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit mit Impfstoffen geimpft, die sowohl die allgemeinen als auch die spezifischen Kriterien des Anhangs XV der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 erfüllen.

(12)

Bezeichnung des Bestands

Alter der Vögel

Datum der Impfung

Name und Typ des verwendeten Virusstamms

Chargennummer des Impfstoffs

Name des Impfstoffs

Hersteller des Impfstoffs

 

 

 

 

 

 

 

]

e)

Er ist während des dem Datum der Verladung der Sendung für den Versand in die Union unmittelbar vorausgehenden ununterbrochenen Zeitraums von mindestens 6 Wochen nicht mit Geflügel oder Bruteiern mit einem niedrigeren Gesundheitsstatus oder mit in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln oder Wildvögeln in Berührung gekommen.

f)

Er zeigte zum Zeitpunkt der Sammlung der Bruteier keine Symptome einer übertragbaren Seuche.

g)

Für ihn gilt Folgendes:

(3) Entweder:

[Er wurde innerhalb der letzten 72 Stunden vor dem Zeitpunkt der Verladung der Sendung für den Versand in die Union einer klinischen Inspektion (13) unterzogen, und er wies keine Hinweise auf das Auftreten von Seuchen auf, einschließlich der in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 genannten, für die Art(en) relevanten gelisteten Seuchen und neu auftretender Seuchen.]

(3) Oder:

[Er wurde monatlichen klinischen Inspektionen (13) unterzogen, wobei die letzte davon in den letzten 31 Tagen vor dem Zeitpunkt des Verladens der Sendung für den Versand in die Union durchgeführt wurde, um Anzeichen für das Auftreten von Seuchen, einschließlich der für die Art(en) relevanten gelisteten Seuchen gemäß Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 und neu auftretender Seuchen, festzustellen; dabei zeigte der Bestand auf der Grundlage dieser klinischen Inspektionen und einer Bewertung seines derzeitigen Gesundheitsstatus durch eine(n) amtliche(n) Tierarzt/Tierärztin in dem Herkunftsdrittland oder Herkunftsgebiet oder einer Zone derselben innerhalb der letzten 72 Stunden vor dem Zeitpunkt des Verladens der Sendung für den Versand in die Union keine Krankheitssymptome oder Gründe für den Verdacht auf das Auftreten einer dieser Seuchen, und zwar anhand aktueller Informationen des Unternehmers und Dokumentenprüfungen der im Betrieb geführten Gesundheits- und Produktionsaufzeichnungen zum Zweck der Feststellung von Anzeichen für das Auftreten von Seuchen, einschließlich der gelisteten Seuchen gemäß Anhang I der Delegierten Verordnung 2020/692, die für die Art(en) relevant sind, und neu auftretender Seuchen.]

II.1.6.

Sie erfüllen folgende Anforderungen:

(3) Entweder:

[a)

Sie wurden nicht gegen hochpathogene Aviäre Influenza geimpft.]

(3) (7) Oder:

[a)

Sie wurden im Einklang mit einem Impfprogramm gegen die hochpathogene Aviäre Influenza geimpft, das die Anforderungen in Anhang XIII der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 erfüllt.]

(3) Entweder:

[b)

Sie wurden nicht gegen eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit geimpft.]

(3) Oder:

[b)

Sie wurden gegen eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit mit Impfstoffen geimpft, die sowohl den allgemeinen Kriterien als auch den spezifischen Kriterien des Anhangs XV der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 entsprechen.]

c)

Sie wurden mit Farbtinte unter Angabe des ISO-Codes des Herkunftsdrittlands oder Herkunftsgebiets und der individuellen Zulassungsnummer des Herkunftsbetriebs gestempelt.

d)

Sie wurden gemäß den Anweisungen der zuständigen Behörde des Herkunftsdrittlands oder Herkunftsgebiets desinfiziert.

II.1.7.

Sie wurden [am ___.___.____ (TT.MM.JJJJ)] (3) [zwischen dem ___.___.____ (TT.MM.JJJJ) und dem ___.___.____ (TT.MM.JJJJ)] (3) gesammelt. (14)

II.1.8.

Sie werden für den Versand in die Union in Transportbehälter/Container verladen, die folgende Anforderungen erfüllen:

a)

Sie sind so gebaut, dass die Bruteier nicht herausfallen können.

b)

Sie sind so konzipiert, dass eine Reinigung und Desinfektion möglich ist.

c)

Sie enthalten nur Bruteier ein und derselben Art, Kategorie und Nutzungsrichtung aus ein und demselben Betrieb.

d)

Sie werden nach den Anweisungen der zuständigen Behörde des Herkunftsdrittlands oder Herkunftsgebiets so verschlossen, dass ein Austausch des Inhalts ausgeschlossen ist.

e)

Für sie gilt:

(3) Entweder:

[Es handelt sich um zum ersten Mal verwendete, saubere Einwegbehälter.]

(3) Oder:

[Sie wurden vor der Verladung der Sendung für den Versand in die Union gemäß den Anweisungen der zuständigen Behörde des Herkunftslands oder Herkunftsgebiets gereinigt und desinfiziert.]

f)

Sie tragen die in Anhang XVI Nummer 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 festgelegten, für Bruteier von Geflügel relevanten Informationen.

II.1.9.

Sie werden für den Versand in die Union in ein Transportmittel verladen, das gemäß Nummer II.1.8. Buchstaben a und b gebaut ist und unmittelbar vor der Verladung der Sendung für den Versand in die Union mit einem von der zuständigen Behörde des Herkunftsdrittlands oder Herkunftsgebiets zugelassenen Desinfektionsmittel gereinigt und desinfiziert und getrocknet oder trocknen gelassen wurde.

(3) (15)[II.1.10.

Sie sind für einen Mitgliedstaat oder eine Zone desselben bestimmt, der/die den Status „frei von einer Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit ohne Impfung“ im Einklang mit Artikel 66 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 der Kommission erhalten hat, und für sie gilt Folgendes:

a)

Sie wurden nicht gegen eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit geimpft.

b)

Sie kommen aus Beständen, für die Folgendes gilt:

(3) Entweder:

[Sie wurden nicht gegen eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit geimpft.]]

(3) Oder:

[Sie wurden mit einem inaktivierten Impfstoff gegen eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit geimpft.]]

(3) Oder:

[Sie wurden spätestens 60 Tage vor dem Datum der Sammlung der Bruteier mit einem Lebendimpfstoff gegen eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit geimpft.]]

Erläuterungen

Diese Veterinärbescheinigung ist für den Eingang in die Union von Bruteiern von Geflügel, ausgenommen Laufvögel, bestimmt, auch wenn die Union nicht der endgültige Bestimmungsort dieses Zuchtmaterials ist.

Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Windsor-Rahmens (siehe die Gemeinsame Erklärung Nr. 1/2023 der Union und des Vereinigten Königreichs im mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft eingesetzten gemeinsamen Ausschuss vom 24. März 2023 (ABl. L 102 vom 17.4.2023, S. 87)) in Verbindung mit Anhang 2 dieses Rahmens schließen Bezugnahmen auf die Union in dieser Veterinärbescheinigung das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland ein.

Diese Veterinärbescheinigung ist gemäß den Hinweisen zum Ausfüllen der Bescheinigungen nach Anhang I Kapitel 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 der Kommission auszufüllen.

Teil I:

Feld I.8.

:

Geben Sie den Code der Zone gemäß Spalte 2 der Tabelle in Anhang V Teil 1 Abschnitt B der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 an.

Feld I.27.

:

Beschreibung der Sendung:

„KN-Code“: Geben Sie den/die zutreffenden Code(s) des Harmonisierten Systems (HS) der Weltzollorganisation unter folgender Position an: 0407 .

„Kategorie“: Wählen Sie eine der folgenden Kategorien aus: Reine Linie / Großeltern / Eltern / Junglegehennen / Sonstige.

Teil II:

(1)

„Bruteier“ im Sinne der Begriffsbestimmung nach Artikel 4 der Verordnung (EU) 2016/429.

(2)

Code der Zone gemäß Spalte 2 der Tabelle in Anhang V Teil 1 Abschnitt B der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404.

(3)

Nichtzutreffendes streichen.

(4)

Nur für die Zonen mit dem Eintrag „N“ in Spalte 4 der Tabelle in Anhang V Teil 1 Abschnitt B der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404.

(5)

Diese Garantie ist nur für Sendungen aus den Zonen erforderlich, die nicht gemäß Artikel 39 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 als frei von einer Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit gelten und die in der Tabelle in Anhang V Teil 1 Abschnitt B der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 mit dem Eintrag „C“ in Spalte 5 der genannten Tabelle gelistet sind.

(6)

Es waren Proben zu untersuchen, die von der zuständigen Behörde des Herkunftsdrittlands oder Herkunftsgebiets oder unter ihrer Aufsicht genommen wurden, und die Untersuchung war in einem in Übereinstimmung mit Artikel 37 der Verordnung (EU) 2017/625 benannten amtlichen Labor durchzuführen.

(7)

Nur für die Zonen, in denen im Einklang mit einem Impfprogramm gegen die hochpathogene Aviäre Influenza geimpft wird, das die Anforderungen in Anhang XIII der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 erfüllt, und die in der Tabelle in Anhang V Teil 1 Abschnitt B der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 mit dem Eintrag „A“ in Spalte 5 der genannten Tabelle gelistet sind.

(8)

Diese Garantie ist nur für Bruteier erforderlich, die aus den Zonen kommen, in denen die Verwendung von Impfstoffen gegen eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit, die nur den allgemeinen Kriterien des Anhangs XV der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 entsprechen, in Übereinstimmung mit ihrem Artikel 37 Buchstabe e Ziffer ii nicht verboten ist, und die in der Tabelle in Anhang V Teil 1 Abschnitt B der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 mit dem Eintrag „B“ in Spalte 5 der genannten Tabelle gelistet sind.

(9)

Beibehalten, falls die Bruteier von einer Brüterei versandt werden.

(10)

Beibehalten, falls die Bruteier vom Betrieb des Herkunftsbestands versandt werden.

(11)

Geben Sie den Namen, die Anschrift und Zulassungsnummer des Betriebs an, in dem der Herkunftsbestand der Bruteier in den 6 Wochen unmittelbar vor dem Datum der Verladung der Sendung für den Versand in die Union gehalten wurde.

(12)

Auszufüllen, wenn die Vögel gegen eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit geimpft wurden.

(13)

Die klinische Inspektion muss von einem/einer amtlichen Tierarzt/Tierärztin des Herkunftsdrittlands oder Herkunftsgebiets durchgeführt worden sein.

(14)

Das Datum der Sammlung darf nicht vor dem Datum der Zulassung der in Nummer II.1.1. genannten Zone für den Eingang in die Union oder in einem Zeitraum liegen, für den die Union Beschränkungen in Bezug auf den Eingang dieser Bruteier aus dieser Zone in die Union erlassen hat.

(15)

Diese Garantie ist nur für die Sendungen erforderlich, die für einen Mitgliedstaat oder eine Zone desselben bestimmt sind, der/die den Status „frei von einer Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit ohne Impfung“ im Einklang mit Artikel 66 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 erhalten hat.

Amtlicher Tierarzt/Amtliche Tierärztin

Name (in Großbuchstaben)

 

Datum

Qualifikation und Amtsbezeichnung

Stempel

Unterschrift

KAPITEL 28

MUSTER DER VETERINÄRBESCHEINIGUNG FÜR DEN EINGANG IN DIE UNION VON SPEZIFIZIERT PATHOGENFREIEN EIERN (MUSTER „SPF“)

Teil I:   Beschreibung der Sendung

LAND

Veterinärbescheinigung für die EU


I.1.

Versender/ Ausführer

 

I.2.

Bezugsnummer der Bescheinigung

I.2a.

IMSOC-Bezugsnummer

 

Name

 

 

 

 

Anschrift

 

I.3.

Zuständige oberste Behörde

 

QR-Code

 

 

 

Land

ISO-Ländercode

I.4.

Zuständige örtliche Behörde

 

 

I.5.

Empfänger/ Einführer

 

I.6.

Für die Sendung verantwortlicher Unternehmer

 

 

Name

 

 

Name

 

 

Anschrift

 

 

Anschrift

 

 

Land

ISO-Ländercode

 

Land

ISO-Ländercode

I.7.

Herkunftsland

ISO-Ländercode

I.9.

Bestimmungsland

ISO-Ländercode

I.8.

Herkunftsregion

Code

I.10.

Bestimmungsregion

Code

I.11.

Versandort

 

I.12.

Bestimmungsort

 

 

Name

Registrierungs-/ Zulassungsnr.

 

Name

Registrierungs-/ Zulassungsnr.

 

Anschrift

 

 

Anschrift

 

 

Land

ISO-Ländercode

 

Land

ISO-Ländercode

I.13.

Verladeort

I.14.

Datum und Uhrzeit des Abtransports


I.15.

Transportmittel

 

I.16.

Eingangsgrenzkontrollstelle

 

☐ Flugzeug

☐ Schiff

I.17.

Begleitdokumente

 

☐ Eisenbahn

☐ Straßenfahrzeug

 

Art

Code

 

Kennzeichen

 

Land

ISO-Ländercode

 

Bezugsnummer des Handelspapiers

 


I.18.

 

 

 

 

I.19.

Transportbehälter-/Containernummer /Plombennummer

 

Transportbehälter-/Container-Nr.

Plombennummer

 

I.20.

Zertifiziert als/für

 

 

 

 

 

 

 

☐ Zuchtmaterial

 

 

 

 

 

 

 


I.21.

☐ Zur Durchfuhr

I.22.

☐ Für den Binnenmarkt

 

Drittland

ISO-Ländercode

I.23.

 


I.24.

Gesamtzahl der Packstücke

I.25.

Gesamtmenge

I.26.

Gesamtnettogewicht/ Gesamtbruttogewicht (kg)


I.27.

Beschreibung der Sendung

KN-Code

Tierart

Unterart/Kategorie

Identifizierungssystem

Identifikationsnummer

Menge

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Teil II:   Bescheinigung

LAND

Muster der Bescheinigung SPF

 

II.

Gesundheitsinformationen

II.a

Bezugsnummer der Bescheinigung

II.b.

IMSOC-Bezugsnummer

II.   Tiergesundheitsbescheinigung

Der/Die unterzeichnete amtliche Tierarzt/Tierärztin bescheinigt hiermit, dass die spezifiziert pathogenfreien Eier (1) der in Teil I bezeichneten Sendung folgende Anforderungen erfüllen:

II.1.

Sie kommen aus der Zone mit dem Code __-__ (2)‚ aus der am Datum der Ausstellung dieser Veterinärbescheinigung der Eingang von spezifiziert pathogenfreien Eiern in die Union zulässig ist und die in Anhang IV Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 der Kommission gelistet ist.

II.2.

Sie kommen aus dem in Feld I.11. bezeichneten Betrieb, auf den Folgendes zutrifft:

a)

Er steht unter der Aufsicht der zuständigen Behörde des Herkunftsdrittlands oder Herkunftsgebiets und verfügt über ein System, das es ermöglicht, Aufzeichnungen gemäß Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission zu erstellen und zu führen.

b)

Er erfüllt die im Europäischen Arzneibuch genannten Bedingungen.

c)

Er ist von der zuständigen Behörde des Herkunftsdrittlands oder Herkunftsgebiets gemäß Anforderungen zugelassen, die mindestens genauso streng sind wie die Anforderungen des Artikels 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 der Kommission, und die Zulassung wurde weder ausgesetzt noch entzogen.

d)

Er wird mit einer Häufigkeit, die im Verhältnis zu dem Risiko steht, das der Betrieb birgt, regelmäßig von einem/einer Tierarzt/Tierärztin besucht, um Anzeichen für das Auftreten von Seuchen, einschließlich der für die Art(en) relevanten gelisteten Seuchen gemäß Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 und neu auftretender Seuchen, festzustellen und darüber zu informieren.

e)

Er unterlag am Datum der Verladung der Sendung für den Versand in die Union keinen nationalen Beschränkungen aus tierseuchenrechtlichen Gründen, einschließlich der für die Art(en) relevanten gelisteten Seuchen gemäß Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 und neu auftretender Seuchen.

II.3.

Sie kommen aus einem Bestand, der folgende Anforderungen erfüllt:

a)

Er wurde während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens 6 Wochen vor dem Datum der Sammlung der Eier für den Versand in die Union in dem in Nummer II.2. bezeichneten Betrieb gehalten.

b)

Er ist frei von spezifizierten Krankheitserregern gemäß dem Europäischen Arzneibuch, und die für diesen spezifischen Status erforderlichen klinischen Untersuchungen waren zufriedenstellend, einschließlich negativer Testergebnisse für hochpathogene Aviäre Influenza, Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit und Infektion mit niedrigpathogenen Viren der Aviären Influenza, die in den letzten 30 Tagen vor dem Datum der Sammlung der für den Versand in die Union bestimmten Eier durchgeführt wurden.

c)

Er wurde mindestens einmal pro Woche gemäß dem Europäischen Arzneibuch klinisch untersucht, und es wurden keine Krankheitssymptome oder Gründe für den Verdacht auf das Auftreten einer Seuche nachgewiesen.

d)

Er ist mindestens 6 Wochen vor dem Datum der Sammlung der Eier für den Versand in die Union nicht mit Geflügel mit einem niedrigeren Gesundheitsstatus oder mit anderen Vögeln in Berührung gekommen.

e)

Er zeigte am Datum der Sammlung der Eier für den Versand in die Union keine Symptome einer übertragbaren Seuche.

II.4.

Sie erfüllen folgende Anforderungen:

a)

Sie wurden mit Farbtinte unter Angabe des ISO-Codes des Herkunftsdrittlands oder Herkunftsgebiets und der individuellen Zulassungsnummer des Herkunftsbetriebs gestempelt.

b)

Sie wurden gemäß den Anweisungen der zuständigen Behörde des Herkunftsdrittlands oder Herkunftsgebiets desinfiziert.

II.5.

Sie wurden [am ___.___.____ (TT.MM.JJJJ)] (3) [zwischen dem ___.___.____ (TT.MM.JJJJ) und dem ___.___.____ (TT.MM.JJJJ)] gesammelt. (3) (4)

II.6.

Sie werden für den Versand in die Union in Transportbehälter/Container verladen, die folgende Anforderungen erfüllen:

a)

Sie sind so gebaut, dass die Eier nicht herausfallen können.

b)

Sie sind so konzipiert, dass eine Reinigung und Desinfektion möglich ist.

c)

Sie enthalten nur Eier ein und derselben Art, Kategorie und Nutzungsrichtung aus ein und demselben Betrieb.

d)

Sie werden nach den Anweisungen der zuständigen Behörde des Herkunftsdrittlands oder Herkunftsgebiets so verschlossen, dass ein Austausch des Inhalts ausgeschlossen ist.

e)

Für sie gilt:

(3) Entweder:

[Es handelt sich um zum ersten Mal verwendete, saubere Einwegbehälter.]

(3) Oder:

[Sie wurden vor der Verladung der Sendung für den Versand in die Union gemäß den Anweisungen der zuständigen Behörde des Herkunftsdrittlands oder Herkunftsgebiets gereinigt und desinfiziert.]

f)

Sie tragen die in Anhang XVI Nummer 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 festgelegten, für spezifiziert pathogenfreie Eier relevanten Informationen.

II.7.

Sie werden für den Versand in die Union in ein Transportmittel verladen, das gemäß Nummer II.1.6. Buchstaben a und b gebaut ist und unmittelbar vor dem Datum der Verladung der Sendung für den Versand in die Union mit einem von der zuständigen Behörde des Herkunftsdrittlands oder Herkunftsgebiets zugelassenen Desinfektionsmittel gereinigt und desinfiziert und getrocknet oder trocknen gelassen wurde.

Erläuterungen

Diese Veterinärbescheinigung ist für den Eingang von spezifiziert pathogenfreien Eiern in die Union bestimmt, auch wenn die Union nicht der endgültige Bestimmungsort dieser Erzeugnisse ist.

Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Windsor-Rahmens (siehe die Gemeinsame Erklärung Nr. 1/2023 der Union und des Vereinigten Königreichs im mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft eingesetzten gemeinsamen Ausschuss vom 24. März 2023 (ABl. L 102 vom 17.4.2023, S. 87)) in Verbindung mit Anhang 2 dieses Rahmens schließen Bezugnahmen auf die Union in dieser Veterinärbescheinigung das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland ein.

Diese Veterinärbescheinigung ist gemäß den Hinweisen zum Ausfüllen der Bescheinigungen nach Anhang I Kapitel 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 der Kommission auszufüllen.

Teil I:

Feld I.8.

:

Geben Sie den Code der Zone gemäß Spalte 2 der Tabelle in Anhang V Teil 1 Abschnitt B der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 an.

Feld I.27.

:

Beschreibung der Sendung:

„KN-Code“: Geben Sie den/die zutreffenden Code(s) des Harmonisierten Systems (HS) der Weltzollorganisation unter folgender Position an: 0407 .

Teil II:

(1)

Spezifiziert pathogenfreie Eier im Sinne der Begriffsbestimmung nach Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692.

(2)

Code der Zone gemäß Spalte 2 der Tabelle in Anhang V Teil 1 Abschnitt B der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404.

(3)

Nichtzutreffendes streichen.

(4)

Das Datum/Die Daten der Sammlung darf/dürfen nicht vor dem Datum der Zulassung der in Nummer II.1. genannten Zone für den Eingang in die Union oder in einem Zeitraum liegen, für den die Union Beschränkungen in Bezug auf den Eingang dieser Eier aus dieser Zone in die Union erlassen hat.

Amtlicher Tierarzt/Amtliche Tierärztin

Name (in Großbuchstaben)

 

Datum

Qualifikation und Amtsbezeichnung

Stempel

Unterschrift

KAPITEL 29

MUSTER DER VETERINÄR-/AMTLICHEN BESCHEINIGUNG FÜR DEN EINGANG IN DIE UNION VON ZUR SCHLACHTUNG BESTIMMTEM GEFLÜGEL, AUSGENOMMEN LAUFVÖGEL (MUSTER „SP“)

Teil I:   Beschreibung der Sendung

LAND

Veterinär-/amtliche Bescheinigung für den Eingang in die EU


I.1.

Versender/ Ausführer

 

I.2.

Bezugsnummer der Bescheinigung

I.2a.

IMSOC-Bezugsnummer

 

Name

 

 

 

 

Anschrift

 

I.3.

Zuständige oberste Behörde

 

QR-Code

 

 

 

Land

ISO-Ländercode

I.4.

Zuständige örtliche Behörde

 

 

I.5.

Empfänger/ Einführer

 

I.6.

Für die Sendung verantwortlicher Unternehmer

 

 

Name

 

 

Name

 

 

Anschrift

 

 

Anschrift

 

 

Land

ISO-Ländercode

 

Land

ISO-Ländercode

I.7.

Herkunftsland

ISO-Ländercode

I.9.

Bestimmungsland

ISO-Ländercode

I.8.

Herkunftsregion

Code

I.10.

Bestimmungsregion

Code

I.11.

Versandort

 

I.12.

Bestimmungsort

 

 

Name

Registrierungs-/ Zulassungsnr.

 

Name

Registrierungs-/ Zulassungsnr.

 

Anschrift

 

 

Anschrift

 

 

Land

ISO-Ländercode

 

Land

ISO-Ländercode

I.13.

Verladeort

I.14.

Datum und Uhrzeit des Abtransports


I.15.

Transportmittel

 

I.16.

Eingangsgrenzkontrollstelle

 

☐ Flugzeug

☐ Schiff

I.17.

Begleitdokumente

 

☐ Eisenbahn

☐ Straßenfahrzeug

 

Art

Code

 

Kennzeichen

 

Land

ISO-Ländercode

 

Bezugsnummer des Handelspapiers

 


I.18.

 

 

 

 

I.19.

Transportbehälter-/Containernummer /Plombennummer

 

Transportbehälter-/Container-Nr.

Plombennummer

 

I.20.

Zertifiziert als/für

 

☐ Schlachtung

 

 

 


I.21.

☐ Zur Durchfuhr

I.22.

☐ Für den Binnenmarkt

 

Drittland

ISO-Ländercode

I.23.

 


I.24.

Gesamtzahl der Packstücke

I.25.

Gesamtmenge

I.26.

Gesamtnettogewicht/ Gesamtbruttogewicht (kg)


I.27.

Beschreibung der Sendung

KN-Code

Tierart

 

 

 

Menge

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Teil II:   Bescheinigung

LAND

Muster der Bescheinigung SP

 

II.

Gesundheitsinformationen

II.a

Bezugsnummer der Bescheinigung

II.b.

IMSOC-Bezugsnummer

(3)[II.1.

Unbedenklichkeitsbescheinigung (zu streichen, wenn die Union nicht der endgültige Bestimmungsort der Tiere ist)

Der/Die unterzeichnete amtliche Tierarzt/Tierärztin bescheinigt, dass das zur Schlachtung bestimmte Geflügel, ausgenommen Laufvögel, (1) der in Teil I bezeichneten Sendung folgende Anforderungen erfüllt:

II.1.1.

Ihm wurde Folgendes nicht verabreicht:

a)

Stilbene oder Stoffe mit thyreostatischer Wirkung;

b)

Stoffe mit östrogener, androgener bzw. gestagener Wirkung oder β-Agonisten, die zu anderen als therapeutischen oder tierzüchterischen Zwecken (im Sinne der Begriffsbestimmung der Richtlinie 96/22/EG des Rates) verabreicht wurden.

II.1.2.

Es erfüllt die von dem gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2292 der Kommission vorgelegten Kontrollplan vorgesehenen Garantien, und die Kategorie „Geflügel“ ist in Anhang -I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/405 der Kommission für das Herkunftsdrittland oder Herkunftsdrittlandsgebiet mit einem Eintrag „X“ gelistet.]

(3) (12)[II.1.3.

Das Programm zur Salmonellenbekämpfung gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 und die besonderen Vorschriften über die Verwendung von antimikrobiellen Mitteln und Impfstoffen der Verordnung (EG) Nr. 1177/2006 der Kommission wurden auf diesen Herkunftsbestand angewandt; dieser wurde auf Salmonellen-Serotypen getestet, die für die Gesundheit der Bevölkerung von Belang sind:

Bezeichnung des Bestands

Alter der Vögel

Datum der letzten Probenahme im Bestand mit bekanntem Untersuchungsergebnis [TT.MM.JJJJ]

Ergebnis aller Untersuchungen im Bestand (13)

Positiv

Negativ

 

 

 

 

 

Es wurden aus anderen Gründen als für die Zwecke des Programms zur Salmonellenbekämpfung:

(3) Entweder:

[dem zur Schlachtung bestimmten Geflügel, ausgenommen Laufvögel, keine antimikrobiellen Mittel verabreicht.]]]

(3) (13) Oder:

[dem zur Schlachtung bestimmten Geflügel, ausgenommen Laufvögel, folgende antimikrobielle Mittel verabreicht: _________________________________________________.]]]

(3) (15)[II.1.4.

Ist Finnland oder Schweden der Bestimmungsmitgliedstaat, wurde das Geflügel einem mikrobiologischen Test durch Probenahme im Herkunftsbetrieb im Einklang mit den Verfahren der Entscheidung 95/410/EG und gemäß Artikel 9 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 mit Negativbefund auf Salmonellen unterzogen.]]

(3) (16)[II.1.a.

Attestierung in Bezug auf die Delegierte Verordnung (EU) 2023/905 der Kommission (zu streichen, wenn die Union nicht der endgültige Bestimmungsort der Tiere ist)

Der/Die unterzeichnete amtliche Tierarzt/Tierärztin bescheinigt, dass den in Teil I bezeichneten Tieren weder antimikrobielle Arzneimittel zur Wachstumsförderung oder Erhöhung der Ertragsleistung noch antimikrobielle Arzneimittel verabreicht wurden, die einen antimikrobiellen Wirkstoff enthalten, der in der Liste der antimikrobiellen Wirkstoffe, die der Behandlung bestimmter Infektionen beim Menschen vorbehalten bleiben müssen, in der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1255 der Kommission aufgeführt ist, wie in Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/905 der Kommission vorgesehen, und sie stammen aus einem im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2598 der Kommission gelisteten Drittland oder Drittlandsgebiet.]

II.2.

Tiergesundheitsbescheinigung

Der/Die unterzeichnete amtliche Tierarzt/Tierärztin bescheinigt, dass das zur Schlachtung bestimmte Geflügel (1), ausgenommen Laufvögel, der in Teil I bezeichneten Sendung folgende Anforderungen erfüllt:

II.2.1.

Es kommt aus der Zone mit dem Code __-__ (2), für die am Datum der Ausstellung dieser Veterinär-/amtlichen Bescheinigung Folgendes gilt:

a)

Sie ist für den Eingang von zur Schlachtung bestimmtem Geflügel, ausgenommen Laufvögel, in die Union zugelassen und in Anhang V Teil 1 Abschnitt B der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 der Kommission gelistet.

b)

Sie führt ein Seuchenüberwachungsprogramm für die hochpathogene Aviäre Influenza gemäß Artikel 37 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission durch.

c)

Sie gilt gemäß Artikel 38 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 als frei von der hochpathogenen Aviären Influenza.

(3) Entweder:

[d)

[Sie gilt gemäß Artikel 39 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 als frei von einer Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit.]

(3) (4) Oder:

[d)

[Sie gilt nicht gemäß Artikel 39 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 als frei von einer Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit, und es stammt aus (einem) Betrieb(en) in einem Gebiet innerhalb dieser Zone, das keinen amtlichen Beschränkungen aufgrund eines Ausbruchs dieser Seuche unterliegt.]

II.2.2.

Es kommt aus der in Nummer II.2.1. genannten Zone, die folgende Anforderungen erfüllt:

(3) Entweder:

[a)

In ihr wird nicht gegen die hochpathogene Aviäre Influenza geimpft.]

(3) (5) Oder:

[a)

In ihr wird im Einklang mit einem Impfprogramm gegen die hochpathogene Aviäre Influenza geimpft, das die Anforderungen in Anhang XIII der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 erfüllt.]

(3) Entweder:

[b)

In ihr ist die Impfung gegen eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit mit Impfstoffen, die nicht sowohl die allgemeinen als auch die spezifischen Kriterien des Anhangs XV der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 erfüllen, verboten.]

(3) (6) Oder:

[b)

In ihr ist die Impfung gegen eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit mit Impfstoffen, die lediglich die allgemeinen Kriterien des Anhangs XV der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 erfüllen, nicht verboten, und für die Tiere gilt:

i)

Sie wurden mindestens 12 Monate vor dem Datum der Verladung der Sendung für den Versand in die Union nicht mit solchen Impfstoffen geimpft.

ii)

Sie kommen aus einem Bestand oder Beständen, der/die einem Virusisolationstest (7) auf eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit unterzogen wurde(n), der anhand einer Zufallsstichprobe von Kloakenabstrichen von mindestens 60 Vögeln aus jedem Bestand nicht früher als 2 Wochen vor dem Datum der Verladung der Sendung für den Versand in die Union durchgeführt wurde, wobei keine aviären Paramyxoviren nachgewiesen wurden, die einen ICPI von über 0,4 ergaben.

iii)

Sie wurden in den letzten 2 Wochen gemäß Ziffer ii im Herkunftsbetrieb unter amtlicher Überwachung isoliert gehalten.

iv)

In den letzten 60 Tagen vor dem Datum der Verladung der Sendung für den Versand in die Union kamen sie nicht mit Geflügel in Berührung, das die Bedingungen der Ziffern i und ii nicht erfüllte.]

II.2.3.

Es ist während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens 6 Wochen unmittelbar vor dem Datum der Verladung der Sendung für den Versand in die Union oder seit dem Datum des Schlupfes, wenn die Tiere unter 6 Monate alt sind, in der in Nummer II.2.1. bezeichneten Zone verblieben, und sofern es in die in Nummer II.2.1. bezeichnete Zone verbracht wurde, fand dies unter Tiergesundheitsanforderungen statt, die mindestens so streng sind wie die Anforderungen der Verordnung (EU) 2016/429 und der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 für den Eingang in die Union von zur Schlachtung bestimmtem Geflügel, ausgenommen Laufvögel, und die Verbringung erfolgte aus einem Drittland oder Gebiet oder einer Zone derselben, das/die in Anhang V Teil 1 Abschnitt B der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 gelistet ist, oder aus einem Mitgliedstaat.

II.2.4.

Sie kommen aus dem in Feld I.11. bezeichneten Betrieb, auf den Folgendes zutrifft:

a)

Er ist von der zuständigen Behörde des Herkunftsdrittlands oder Herkunftsgebiets registriert und steht unter deren Aufsicht, und er verfügt über ein System, das es ermöglicht, Aufzeichnungen gemäß Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 zu erstellen und zu führen.

b)

Er wird mit einer Häufigkeit, die im Verhältnis zu dem Risiko steht, das der Betrieb birgt, regelmäßig von einem/einer Tierarzt/Tierärztin besucht, um Anzeichen für das Auftreten von Seuchen, einschließlich der für die Art(en) relevanten gelisteten Seuchen gemäß Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 und neu auftretender Seuchen, festzustellen und darüber zu informieren.

c)

Er unterlag am Datum der Verladung der Sendung für den Versand in die Union keinen nationalen Beschränkungen aus tierseuchenrechtlichen Gründen, einschließlich der für die Art(en) relevanten gelisteten Seuchen gemäß Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 und neu auftretender Seuchen.

d)

In seinem Radius von 10 km, der auch das Hoheitsgebiet eines Nachbarlands einschließen kann, ist mindestens 30 Tage vor dem Datum der Verladung der Sendung für den Versand in die Union weder ein Ausbruch der hochpathogenen Aviären Influenza noch eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit aufgetreten.

e)

In ihm wurde mindestens 21 Tage vor dem Datum der Verladung der Sendung für den Versand in die Union kein Fall einer Infektion mit den niedrigpathogenen Viren der Aviären Influenza bestätigt.

II.2.5.

Es kommt von einem Bestand, der folgende Anforderungen erfüllt:

a)

Er wurde nicht gegen die hochpathogene Aviäre Influenza geimpft.

(3) Entweder:

[b)

Er wurde innerhalb der letzten 12 Monate vor dem Datum der Verladung der Sendung für den Versand in die Union nicht gegen eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit geimpft.]

(3) Oder:

[b)

Er wurde innerhalb der letzten 12 Monate vor dem Datum der Verladung der Sendung für den Versand in die Union gegen eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit mit Impfstoffen geimpft, die sowohl die allgemeinen als auch die spezifischen Kriterien des Anhangs XV der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 erfüllen.

(8)

Bezeichnung des Bestands

Alter der Vögel

Datum der Impfung

Name und Typ des verwendeten Virusstamms

Chargennummer des Impfstoffs

Name des Impfstoffs

Hersteller des Impfstoffs

 

 

 

 

 

 

 

]

c)

Er wurde innerhalb der letzten 24 Stunden vor dem Zeitpunkt der Verladung der Sendung für den Versand in die Union einer klinischen Inspektion (9) unterzogen, und er wies keine Hinweise auf das Auftreten von Seuchen auf, einschließlich der in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 genannten, für die Art(en) relevanten gelisteten Seuchen und neu auftretender Seuchen.

II.2.6.

Es ist seit dem Datum des Schlupfes oder während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens 30 Tagen unmittelbar vor dem Datum der Verladung der Sendung für den Versand in die Union in dem in Feld I.11. bezeichneten Betrieb verblieben.

II.2.7.

Es ist seit dem Datum des Schlupfes oder während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens 30 Tagen unmittelbar vor dem Datum der Verladung der Sendung für den Versand in die Union nicht mit anderen Vögeln mit einem niedrigeren Gesundheitsstatus in Berührung gekommen.

II.2.8.

Es ist nicht zur Tötung nach einem nationalen Tilgungsprogramm für Seuchen vorgesehen, einschließlich der in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 genannten, für die Art(en) relevanten gelisteten Seuchen und neu auftretender Seuchen.

II.2.9.

Sie wurden am ___.___.____ (TT.MM.JJJJ) innerhalb der letzten 24 Stunden vor dem Zeitpunkt der Verladung der Sendung für den Versand in die Union einer klinischen Inspektion (9) unterzogen und wiesen keine Hinweise auf das Auftreten von Seuchen auf, einschließlich der in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 genannten, für die Art(en) relevanten gelisteten Seuchen und neu auftretender Seuchen.

II.2.10.

Es wird für den Versand in die Union in Transportbehälter/Container verladen, die folgende Anforderungen erfüllen:

a)

Sie sind so gebaut, dass:

i)

keine Vögel entweichen oder herausfallen können;

ii)

visuelle Kontrollen des Haltungsbereichs der Vögel möglich sind;

iii)

das Austreten von Vogelexkrementen, Einstreu, Tierfutter oder Federn vermieden oder minimiert wird.

b)

Sie enthalten ausschließlich Geflügel derselben Art und Kategorie, das aus demselben Betrieb kommt.

c)

Für sie gilt:

(3) Entweder:

[Es handelt sich um unbenutzte und zweckmäßige Einwegbehälter, die nach der ersten Verwendung vernichtet werden.]

(3) Oder:

[Sie werden vor der Verladung der Sendung für den Versand in die Union gereinigt und desinfiziert und getrocknet oder trocknen gelassen.]

d)

Sie werden nach den Anweisungen der zuständigen Behörde des Herkunftsdrittlands oder Herkunftsgebiets so verschlossen, dass ein Austausch des Inhalts ausgeschlossen ist.

e)

Sie tragen die in Anhang XVI Nummer 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 festgelegten, für zur Schlachtung bestimmtes Geflügel relevanten Informationen.

II.2.11.

Es wird am ___.___.____ (TT.MM.JJJJ) (10) in ein Transportmittel für den Versand in die Union verladen, das entsprechend Nummer II.2.10. Buchstabe a gebaut ist und das vor der Verladung der Sendung für den Versand in die Union mit einem von der zuständigen Behörde des Herkunftsdrittlands oder Herkunftsgebiets zugelassenen Desinfektionsmittel gereinigt und desinfiziert wurde.

(3) (11)[II.2.12.

Es ist für einen Mitgliedstaat oder eine Zone desselben bestimmt, der/die den Status „frei von einer Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit ohne Impfung“ im Einklang mit Artikel 66 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 der Kommission erhalten hat. Und:

(3) Entweder:

[Es wurde nicht gegen eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit geimpft und es wurde serologischen Tests zum Nachweis von Antikörpern gegen das Virus der Newcastle-Krankheit mit Negativbefund unterzogen (7), die anhand von mindestens 14 Tage vor dem Datum der Verladung der Sendung für den Versand in die Union entnommenen Blutproben, bei denen eine mögliche Infektion bei einer Infektionsprävalenz von 5 % mit einem Konfidenzniveau von 95 % festgestellt werden konnte, durchgeführt wurden.]]

(3) Oder:

[Es wurde in den letzten 30 Tagen vor dem Datum der Verladung der Sendung für den Versand in die Union gegen eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit geimpft, jedoch nicht mit einem Lebendimpfstoff, und anhand einer Zufallsstichprobe von Kloakenabstrichen oder Kotproben, die innerhalb der letzten 14 Tage vor dem Datum der Verladung der Sendung für den Versand in die Union von mindestens 60 Vögeln entnommen wurden, einem Virusisolationstest (7) auf eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit unterzogen.]]

Erläuterungen

Diese Veterinär-/amtliche Bescheinigung ist für den Eingang in die Union von zur Schlachtung bestimmtem Geflügel, ausgenommen Laufvögel, bestimmt, auch wenn die Union nicht der endgültige Bestimmungsort dieser Tiere ist.

Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Windsor-Rahmens (siehe die Gemeinsame Erklärung Nr. 1/2023 der Union und des Vereinigten Königreichs im mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft eingesetzten gemeinsamen Ausschuss vom 24. März 2023 (ABl. L 102 vom 17.4.2023, S. 87)) in Verbindung mit Anhang 2 dieses Rahmens schließen Bezugnahmen auf die Union in dieser Veterinär-/amtlichen Bescheinigung das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland ein.

Diese Veterinär-/amtliche Bescheinigung ist gemäß den Hinweisen zum Ausfüllen der Bescheinigungen nach Anhang I Kapitel 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 der Kommission auszufüllen.

Teil I:

Feld I.8.

:

Geben Sie den Code der Zone gemäß Spalte 2 der Tabelle in Anhang V Teil 1 Abschnitt B der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 der Kommission an.

Feld I.27.

:

„KN-Code“: Geben Sie den/die zutreffenden Code(s) des Harmonisierten Systems (HS) der Weltzollorganisation unter folgenden Positionen an: 0105 oder 0106 39 .

Teil II:

(1)

„Zur Schlachtung bestimmtes Geflügel“ bezeichnet direkt zu einem Schlachtbetrieb zu beförderndes Geflügel im Sinne der Begriffsbestimmung nach Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692.

(2)

Code der Zone gemäß Spalte 2 der Tabelle in Anhang V Teil 1 Abschnitt B der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404.

(3)

Nichtzutreffendes streichen.

(4)

Nur für die Zonen mit dem Eintrag „N“ in Spalte 4 der Tabelle in Anhang V Teil 1 Abschnitt B der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404.

(5)

Nur für die Zonen, in denen im Einklang mit einem Impfprogramm gegen die hochpathogene Aviäre Influenza geimpft wird, das die Anforderungen in Anhang XIII der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 erfüllt, und die in der Tabelle in Anhang V Teil 1 Abschnitt B der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 mit dem Eintrag „A“ in Spalte 5 der genannten Tabelle gelistet sind.

(6)

Diese Garantie ist nur für das Geflügel erforderlich, das aus den Zonen kommt, in denen die Verwendung von Impfstoffen gegen eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit, die nur den allgemeinen Kriterien des Anhangs XV der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 entsprechen, in Übereinstimmung mit ihrem Artikel 37 Buchstabe e Ziffer ii nicht verboten ist, und die in der Tabelle in Anhang V Teil 1 Abschnitt B der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 mit dem Eintrag „B“ in Spalte 5 der genannten Tabelle gelistet sind.

(7)

Es waren Proben zu untersuchen, die von der zuständigen Behörde des Herkunftsdrittlands oder Herkunftsgebiets oder unter ihrer Aufsicht genommen wurden, und die Untersuchung war in einem in Übereinstimmung mit Artikel 37 der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates benannten amtlichen Labor durchzuführen.

(8)

Auszufüllen, wenn die Vögel gegen eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit geimpft wurden.

(9)

Die klinische Inspektion muss von einem/einer amtlichen Tierarzt/Tierärztin des Herkunftsdrittlands oder Herkunftsgebiets durchgeführt worden sein.

(10)

Das Verladedatum darf nicht vor dem Datum der Zulassung der in Nummer II.2.1. genannten Zone für den Eingang in die Union oder in einem Zeitraum liegen, für den die Union Beschränkungen in Bezug auf den Eingang dieses Geflügels aus dieser Zone in die Union erlassen hat.

(11)

Diese Garantie ist nur für Sendungen erforderlich, die für einen Mitgliedstaat bestimmt sind, der den Status „frei von einer Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit ohne Impfung“ im Einklang mit Artikel 66 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 erhalten hat.

(12)

Diese Garantie gilt nur für das Geflügel der Art Gallus gallus und für Putengeflügel.

(13)

War ein Ergebnis der Untersuchung auf die nachstehend genannten Serotypen während der Lebensdauer des Bestands positiv, geben Sie ‚Positiv‘ an: Salmonella Enteritidis und Salmonella Typhimurium.

(14)

Ausfüllen, falls zutreffend: Geben Sie die verwendeten antimikrobiellen Mittel und ihre Wirkstoffe an.

(15)

Streichen, falls die Sendung nicht für Finnland oder Schweden bestimmt ist.

(16)

Für Sendungen, die ab dem 3. September 2026 in die Union verbracht werden.

Amtlicher Tierarzt/Amtliche Tierärztin

Name (in Großbuchstaben)

 

Datum

Qualifikation und Amtsbezeichnung

Stempel

Unterschrift

KAPITEL 30

MUSTER DER VETERINÄR-/AMTLICHEN BESCHEINIGUNG FÜR DEN EINGANG IN DIE UNION VON ZUR SCHLACHTUNG BESTIMMTEN LAUFVÖGELN (MUSTER „SR“)

Teil I:   Beschreibung der Sendung

LAND

Veterinär-/amtliche Bescheinigung für den Eingang in die EU


I.1.

Versender/ Ausführer

 

I.2.

Bezugsnummer der Bescheinigung

I.2a.

IMSOC-Bezugsnummer

 

Name

 

 

 

 

Anschrift

 

I.3.

Zuständige oberste Behörde

 

QR-Code

 

 

 

Land

ISO-Ländercode

I.4.

Zuständige örtliche Behörde

 

 

I.5.

Empfänger/ Einführer

 

I.6.

Für die Sendung verantwortlicher Unternehmer

 

 

Name

 

 

Name

 

 

Anschrift

 

 

Anschrift

 

 

Land

ISO-Ländercode

 

Land

ISO-Ländercode

I.7.

Herkunftsland

ISO-Ländercode

I.9.

Bestimmungsland

ISO-Ländercode

I.8.

Herkunftsregion

Code

I.10.

Bestimmungsregion

Code

I.11.

Versandort

 

I.12.

Bestimmungsort

 

 

Name

Registrierungs-/ Zulassungsnr.

 

Name

Registrierungs-/ Zulassungsnr.

 

Anschrift

 

 

Anschrift

 

 

Land

ISO-Ländercode

 

Land

ISO-Ländercode

I.13.

Verladeort

I.14.

Datum und Uhrzeit des Abtransports


I.15.

Transportmittel

 

I.16.

Eingangsgrenzkontrollstelle

 

☐ Flugzeug

☐ Schiff

I.17.

Begleitdokumente

 

☐ Eisenbahn

☐ Straßenfahrzeug

 

Art

Code

 

Kennzeichen

 

Land

ISO-Ländercode

 

Bezugsnummer des Handelspapiers

 


I.18.

 

 

 

 

I.19.

Transportbehälter-/Containernummer /Plombennummer

 

Transportbehälter-/Container-Nr.

Plombennummer

 

I.20.

Zertifiziert als/für

 

 

 

 

 

 

☐ Schlachtung

 

 

 


I.21.

☐ Zur Durchfuhr

I.22.

☐ Für den Binnenmarkt

 

Drittland

ISO-Ländercode

I.23.

 


I.24.

Gesamtzahl der Packstücke

I.25.

Gesamtmenge

I.26.

Gesamtnettogewicht/ Gesamtbruttogewicht (kg)


I.27.

Beschreibung der Sendung

KN-Code

Tierart

 

 

 

Menge

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Teil II:   Bescheinigung

LAND

Muster der Bescheinigung SR

 

II.

Gesundheitsinformationen

II.a

Bezugsnummer der Bescheinigung

II.b.

IMSOC-Bezugsnummer

(3)[II.1.

Unbedenklichkeitsbescheinigung (zu streichen, wenn die Union nicht der endgültige Bestimmungsort der Tiere ist)

Der/Die unterzeichnete amtliche Tierarzt/Tierärztin bescheinigt hiermit, dass die zur Schlachtung bestimmten Laufvögel (1) der in Teil I bezeichneten Sendung folgende Anforderungen erfüllen:

II.1.1.

Sie erhielten keine

a)

Stilbene oder Stoffe mit thyreostatischer Wirkung;

b)

Stoffe mit östrogener, androgener bzw. gestagener Wirkung oder β-Agonisten, die zu anderen als therapeutischen oder tierzüchterischen Zwecken (im Sinne der Begriffsbestimmung der Richtlinie 96/22/EG des Rates) verabreicht wurden.

II.1.2.

Sie erfüllen die von dem gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2292 der Kommission vorgelegten Kontrollplan vorgesehenen Garantien, und die Kategorie „Farmwild“ ist in Anhang -I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/405 der Kommission für das Herkunftsdrittland oder Herkunftsdrittlandsgebiet mit einem Eintrag „X“ gelistet.]

(3) (13)[II.1.a.

Attestierung in Bezug auf die Delegierte Verordnung (EU) 2023/905 der Kommission (zu streichen, wenn die Union nicht der endgültige Bestimmungsort der Tiere ist)

Der/Die unterzeichnete amtliche Tierarzt/Tierärztin bescheinigt, dass den in Teil I bezeichneten Tieren weder antimikrobielle Arzneimittel zur Wachstumsförderung oder Erhöhung der Ertragsleistung noch antimikrobielle Arzneimittel verabreicht wurden, die einen antimikrobiellen Wirkstoff enthalten, der in der Liste der antimikrobiellen Wirkstoffe, die der Behandlung bestimmter Infektionen beim Menschen vorbehalten bleiben müssen, in der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1255 der Kommission aufgeführt ist, wie in Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/905 vorgesehen, und sie stammen aus einem im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2598 der Kommission gelisteten Drittland oder Drittlandsgebiet.]

II.2.

Tiergesundheitsbescheinigung

Der/Die unterzeichnete amtliche Tierarzt/Tierärztin bescheinigt hiermit, dass die zur Schlachtung bestimmten Laufvögel (1) der in Teil I bezeichneten Sendung folgende Anforderungen erfüllen:

II.2.1.

Sie kommen aus der Zone mit dem Code __-__ (2), für die am Datum der Ausstellung dieser Veterinär-/amtlichen Bescheinigung Folgendes gilt:

a)

Sie ist für den Eingang von zur Schlachtung bestimmten Laufvögeln in die Union zugelassen und in Anhang V Teil 1 Abschnitt B der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 der Kommission gelistet.

b)

Sie führt ein Seuchenüberwachungsprogramm für die hochpathogene Aviäre Influenza gemäß Artikel 37 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission durch.

c)

Sie gilt gemäß Artikel 38 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 als frei von der hochpathogenen Aviären Influenza.

II.2.2.

Sie kommen aus der in Nummer II.2.1. bezeichneten Zone, für die zum Datum der Ausstellung dieser Veterinär-/amtlichen Bescheinigung Folgendes gilt:

(3) Entweder:

[Sie gilt gemäß Artikel 39 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 als frei von einer Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit.]

(3) (4) Oder:

[Sie gilt nicht gemäß Artikel 39 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 als frei von einer Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit, und sie stammen aus einem Betrieb(en) in einem Gebiet innerhalb dieser Zone, das keinen amtlichen Beschränkungen aufgrund eines Ausbruchs dieser Seuche unterliegt.]

(3) (5) Oder:

[Sie gilt nicht gemäß Artikel 39 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 als frei von einer Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit und für die Vögel gilt Folgendes:

a)

Sie wurden mindestens 21 Tage vor dem Datum der Verladung der Sendung für den Versand in die Union unter amtliche Überwachung gestellt.

b)

Sie wurden in dem unter Buchstabe a genannten Zeitraum in vollständiger Isolierung und ohne direkt oder indirekt mit anderen Vögeln in Berührung zu kommen in von der zuständigen Behörde des Herkunftslands oder Herkunftsgebiets zu diesem Zweck zugelassenen Einrichtungen gehalten.

c)

Sie wurden einem Viruserkennungstest (6) auf eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit unterzogen:

i)

Der Test wurde innerhalb von 7 bis 10 Tagen ab dem Datum, an dem die Vögel unter die in Buchstabe a genannte amtliche Überwachung gestellt wurden, anhand von Kloakenabstrichen oder Kotproben durchgeführt, die von jedem Vogel genommen wurden.

ii)

Bei dem Test wurden keine aviären Paramyxoviren des Typs 1 mit einem intrazerebralen Pathogenitätsindex (ICPI) von über 0,4 nachgewiesen.

iii)

Für alle Vögel der Sendung lag vor dem Datum, an dem sie die unter Buchstabe b genannten Einrichtungen für den Versand in die Union verließen, ein Negativbefund vor.

d)

Sie kommen aus Beständen, in denen mindestens 6 Monate unmittelbar vor dem Datum der Verladung der Sendung für den Versand in die Union anhand eines statistisch fundierten Probenahmeplans eine Überwachung auf eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit mit Negativbefund durchgeführt wurde.]

II.2.3.

Sie kommen aus der in Nummer II.2.1. genannten Zone, die folgende Anforderungen erfüllt:

(3) Entweder:

[a)

In ihr wird nicht gegen die hochpathogene Aviäre Influenza geimpft.]

(3) (7) Oder:

[a)

In ihr wird im Einklang mit einem Impfprogramm gegen die hochpathogene Aviäre Influenza geimpft, das die Anforderungen in Anhang XIII der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 erfüllt.]

(3) Entweder:

[b)

In ihr ist die Impfung gegen eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit mit Impfstoffen, die nicht sowohl die allgemeinen als auch die spezifischen Kriterien des Anhangs XV der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 erfüllen, verboten.]

(3) (8) Oder:

[b)

In ihr ist die Impfung gegen eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit mit Impfstoffen, die lediglich die allgemeinen Kriterien des Anhangs XV der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 erfüllen, nicht verboten, und für die Vögel gilt Folgendes:

i)

Sie wurden mindestens 12 Monate vor dem Datum der Verladung der Sendung für den Versand in die Union nicht mit solchen Impfstoffen geimpft.

ii)

Sie kommen aus einem Bestand oder Beständen, der/die einem Virusisolationstest (6) auf eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit unterzogen wurde(n), der anhand einer Zufallsstichprobe von Kloakenabstrichen von mindestens 60 Vögeln aus jedem Bestand nicht früher als 2 Wochen vor dem Datum der Verladung der Sendung für den Versand in die Union durchgeführt wurde, wobei keine aviären Paramyxoviren nachgewiesen wurden, die einen ICPI von über 0,4 ergaben.

iii)

Sie wurden in den letzten 2 Wochen gemäß Ziffer ii im Herkunftsbetrieb unter amtlicher Überwachung isoliert gehalten.

iv)

In den letzten 60 Tagen vor dem Datum der Verladung der Sendung für den Versand in die Union kamen sie nicht mit Geflügel in Berührung, das die Bedingungen der Ziffern i und ii nicht erfüllte.]

II.2.4.

Sie sind während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens 6 Wochen unmittelbar vor dem Datum der Verladung der Sendung für den Versand in die Union oder seit dem Datum des Schlupfes, wenn die Tiere unter 6 Wochen alt sind, in der in Nummer II.2.1. bezeichneten Zone verblieben, und sofern sie in die in Nummer II.2.1. bezeichnete Zone verbracht wurden, fand dies unter Tiergesundheitsanforderungen statt, die mindestens so streng sind wie die Anforderungen der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 für den Eingang in die Union von zur Schlachtung bestimmten Laufvögeln, und die Verbringung erfolgte aus einem Drittland oder Gebiet oder einer Zone derselben, das/die in Anhang V Teil 1 Abschnitt B der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 gelistet ist, oder aus einem Mitgliedstaat.

II.2.5.

Sie kommen aus dem in Feld I.11. bezeichneten Betrieb, auf den Folgendes zutrifft:

a)

Er ist von der zuständigen Behörde des Herkunftsdrittlands oder Herkunftsgebiets registriert und steht unter deren Aufsicht, und er verfügt über ein System, das es ermöglicht, Aufzeichnungen gemäß Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 zu erstellen und zu führen.

b)

Er wird mit einer Häufigkeit, die im Verhältnis zu dem Risiko steht, das der Betrieb birgt, regelmäßig von einem/einer Tierarzt/Tierärztin besucht, um Anzeichen für das Auftreten von Seuchen, einschließlich der für die Art(en) relevanten gelisteten Seuchen gemäß Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 und neu auftretender Seuchen, festzustellen und darüber zu informieren.

c)

Er unterlag am Datum der Verladung der Sendung für den Versand in die Union keinen nationalen Beschränkungen aus tierseuchenrechtlichen Gründen, einschließlich der für die Art(en) relevanten gelisteten Seuchen gemäß Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 und neu auftretender Seuchen.

d)

In seinem Radius von 10 km, der auch das Hoheitsgebiet eines Nachbarlands einschließen kann, ist mindestens 30 Tage vor dem Datum der Verladung der Sendung für den Versand in die Union weder ein Ausbruch der hochpathogenen Aviären Influenza noch eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit aufgetreten.

e)

In ihm wurde mindestens 21 Tage vor dem Datum der Verladung der Sendung für den Versand in die Union kein Fall einer Infektion mit den niedrigpathogenen Viren der Aviären Influenza bestätigt.

II.2.6.

Sie kommen aus einem Bestand, der folgende Anforderungen erfüllt:

a)

Er wurde nicht gegen die hochpathogene Aviäre Influenza geimpft.

(3) Entweder:

[b)

Er wurde in den letzten 12 Monaten vor dem Datum der Verladung der Sendung für den Versand in die Union nicht gegen eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit geimpft.]

(3) Oder:

[b)

Er wurde in den letzten 12 Monaten vor dem Datum der Verladung der Sendung für den Versand in die Union gegen eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit mit Impfstoffen geimpft, die sowohl die allgemeinen als auch die spezifischen Kriterien des Anhangs XV der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 erfüllen.

(9)

Bezeichnung des Bestands

Alter der Vögel

Datum der Impfung

Name und Typ des verwendeten Virusstamms

Chargennummer des Impfstoffs

Name des Impfstoffs

Hersteller des Impfstoffs

 

 

 

 

 

 

 

]

c)

Er wurde innerhalb der letzten 24 Stunden vor dem Zeitpunkt der Verladung der Sendung für den Versand in die Union einer klinischen Inspektion (10) unterzogen, und er wies keine Hinweise auf das Auftreten von Seuchen auf, einschließlich der in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 genannten, für die Art(en) relevanten gelisteten Seuchen und neu auftretender Seuchen.

II.2.7.

Sie sind seit dem Datum des Schlupfes oder während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens 30 Tagen unmittelbar vor dem Datum der Verladung der Sendung für den Versand in die Union in dem in Feld I.11. bezeichneten Betrieb verblieben.

II.2.8.

Sie sind seit dem Datum des Schlupfes oder während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens 30 Tagen unmittelbar vor dem Datum der Verladung der Sendung für den Versand in die Union nicht mit anderen Vögeln mit einem niedrigeren Gesundheitsstatus in Berührung gekommen.

II.2.9.

Sie sind nicht zur Tötung nach einem nationalen Tilgungsprogramm für Seuchen vorgesehen, einschließlich der in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 genannten, für die Art(en) relevanten gelisteten Seuchen und neu auftretender Seuchen.

II.2.10.

Sie wurden am ___.___.____ (TT.MM.JJJJ) innerhalb der letzten 24 Stunden vor dem Zeitpunkt der Verladung der Sendung für den Versand in die Union einer klinischen Inspektion (10) unterzogen und wiesen keine Hinweise auf das Auftreten von Seuchen auf, einschließlich der in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 genannten, für die Art(en) relevanten gelisteten Seuchen und neu auftretender Seuchen.

II.2.11.

Sie werden für den Versand in die Union in Transportbehälter/Container verladen, die folgende Anforderungen erfüllen:

a)

Sie sind so gebaut, dass:

i)

keine Vögel entweichen oder herausfallen können;

ii)

visuelle Kontrollen des Haltungsbereichs der Vögel möglich sind;

iii)

das Austreten von Vogelexkrementen, Einstreu, Tierfutter oder Federn vermieden oder minimiert wird.

b)

Sie enthalten ausschließlich Geflügel derselben Art und Kategorie, das aus demselben Betrieb kommt.

c)

Für sie gilt:

(3) Entweder:

[Es handelt sich um unbenutzte und zweckmäßige Einwegbehälter, die nach der ersten Verwendung vernichtet werden.]

(3) Oder:

[Sie werden vor der Verladung der Sendung für den Versand in die Union gereinigt und desinfiziert und getrocknet oder trocknen gelassen.]

d)

Sie werden nach den Anweisungen der zuständigen Behörde des Herkunftsdrittlands oder Herkunftsgebiets so verschlossen, dass ein Austausch des Inhalts ausgeschlossen ist.

e)

Sie tragen die in Anhang XVI Nummer 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 festgelegten, für zur Schlachtung bestimmtes Geflügel relevanten Informationen.

II.2.12.

Sie werden am ___.___.____ (TT.MM.JJJJ) (11) in ein Transportmittel für den Versand in die Union verladen, das entsprechend Nummer II.2.11. Buchstabe a gebaut ist und das vor der Verladung der Sendung für den Versand in die Union mit einem von der zuständigen Behörde des Herkunftsdrittlands oder Herkunftsgebiets zugelassenen Desinfektionsmittel gereinigt und desinfiziert wurde.

(3) (12)[II.2.13.

Sie sind für einen Mitgliedstaat oder eine Zone desselben bestimmt, der/die den Status „frei von einer Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit ohne Impfung“ im Einklang mit Artikel 66 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 der Kommission erhalten hat. Und:

(3) Entweder:

[Sie wurden nicht gegen eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit geimpft und sie wurden serologischen Tests zum Nachweis von Antikörpern gegen das Virus der Newcastle-Krankheit mit Negativbefund unterzogen (6), die anhand von mindestens 14 Tage vor dem Datum der Verladung der Sendung für den Versand in die Union entnommenen Blutproben, bei denen eine mögliche Infektion bei einer Infektionsprävalenz von 5 % mit einem Konfidenzniveau von 95 % festgestellt werden konnte, durchgeführt wurden.]]

(3) Oder:

[Es wurde in den letzten 30 Tagen vor dem Datum der Verladung der Sendung für den Versand in die Union gegen eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit geimpft, jedoch nicht mit einem Lebendimpfstoff, und anhand einer Zufallsstichprobe von Kloakenabstrichen oder Kotproben, die innerhalb der letzten 14 Tage vor dem Datum der Verladung der Sendung für den Versand in die Union von mindestens 60 Vögeln entnommen wurden, einem Virusisolationstest (6) auf eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit unterzogen.]]

Erläuterungen

Diese Veterinär-/amtliche Bescheinigung ist für den Eingang in die Union von zur Schlachtung bestimmten Laufvögeln bestimmt, auch wenn die Union nicht der endgültige Bestimmungsort dieser Tiere ist.

Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Windsor-Rahmens (siehe die Gemeinsame Erklärung Nr. 1/2023 der Union und des Vereinigten Königreichs im mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft eingesetzten gemeinsamen Ausschuss vom 24. März 2023 (ABl. L 102 vom 17.4.2023, S. 87)) in Verbindung mit Anhang 2 dieses Rahmens schließen Bezugnahmen auf die Union in dieser Veterinär-/amtlichen Bescheinigung das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland ein.

Diese Veterinär-/amtliche Bescheinigung ist gemäß den Hinweisen zum Ausfüllen der Bescheinigungen nach Anhang I Kapitel 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 der Kommission auszufüllen.

Teil I:

Feld I.8.

:

Geben Sie den Code des Drittlands oder Gebiets oder der Zone derselben gemäß Spalte 2 der Tabelle in Anhang V Teil 1 Abschnitt B der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 an.

Feld I.27.

:

„KN-Code“: Geben Sie den/die zutreffenden Code(s) des Harmonisierten Systems (HS) der Weltzollorganisation unter folgender Position an: 0106 39 .

Teil II:

(1)

„Zur Schlachtung bestimmte Laufvögel“ bezeichnet direkt zu einem Schlachtbetrieb zu befördernde Laufvögel im Sinne der Begriffsbestimmung nach Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692.

(2)

Code der Zone gemäß Spalte 2 der Tabelle in Anhang V Teil 1 Abschnitt B der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404.

(3)

Nichtzutreffendes streichen.

(4)

Nur für die Zonen mit dem Eintrag „N“ in Spalte 4 der Tabelle in Anhang V Teil 1 Abschnitt B der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404.

(5)

Diese Garantie ist nur für Sendungen aus den Zonen erforderlich, die nicht gemäß Artikel 39 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 als frei von einer Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit gelten und die in der Tabelle in Anhang V Teil 1 Abschnitt B der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 mit dem Eintrag „C“ in Spalte 5 der genannten Tabelle gelistet sind.

(6)

Es waren Proben zu untersuchen, die von der zuständigen Behörde des Herkunftsdrittlands oder Herkunftsgebiets oder unter ihrer Aufsicht genommen wurden, und die Untersuchung war in einem in Übereinstimmung mit Artikel 37 der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates benannten amtlichen Labor durchzuführen.

(7)

Nur für die Zonen, in denen im Einklang mit einem Impfprogramm gegen die hochpathogene Aviäre Influenza geimpft wird, das die Anforderungen in Anhang XIII der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 erfüllt, und die in der Tabelle in Anhang V Teil 1 Abschnitt B der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 mit dem Eintrag „A“ in Spalte 5 der genannten Tabelle gelistet sind.

(8)

Diese Garantie ist nur für die Laufvögel erforderlich, die aus den Zonen kommen, in denen die Verwendung von Impfstoffen gegen eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit, die nur den allgemeinen Kriterien des Anhangs XV der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 entsprechen, in Übereinstimmung mit ihrem Artikel 37 Buchstabe e Ziffer ii nicht verboten ist, und die in der Tabelle in Anhang V Teil 1 Abschnitt B der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 mit dem Eintrag „B“ in Spalte 5 der genannten Tabelle gelistet sind.

(9)

Auszufüllen, wenn die Vögel gegen eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit geimpft wurden.

(10)

Die klinische Inspektion muss von einem/einer amtlichen Tierarzt/Tierärztin des Herkunftsdrittlands oder Herkunftsgebiets durchgeführt worden sein.

(11)

Das Verladedatum darf nicht vor dem Datum der Zulassung der in Nummer II.2.1. genannten Zone für den Eingang in die Union oder in einem Zeitraum liegen, für den die Union Beschränkungen in Bezug auf den Eingang dieser Laufvögel aus dieser Zone in die Union erlassen hat.

(12)

Diese Garantie ist nur für Sendungen erforderlich, die für einen Mitgliedstaat oder eine Zone desselben bestimmt sind, der/die den Status „frei von einer Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit ohne Impfung“ im Einklang mit Artikel 66 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 der Kommission erhalten hat.

(13)

Für Sendungen, die ab dem 3. September 2026 in die Union verbracht werden.

Amtlicher Tierarzt/Amtliche Tierärztin

Name (in Großbuchstaben)

 

Datum

Qualifikation und Amtsbezeichnung

Stempel

Unterschrift

KAPITEL 31

MUSTER DER VETERINÄR-/AMTLICHEN BESCHEINIGUNG FÜR DEN EINGANG IN DIE UNION VON WENIGER ALS 20 STÜCK GEFLÜGEL, AUSGENOMMEN LAUFVÖGEL (MUSTER „POU-LT20“)

Teil I:   Beschreibung der Sendung

LAND

Veterinär-/amtliche Bescheinigung für den Eingang in die EU


I.1.

Versender/ Ausführer

 

I.2.

Bezugsnummer der Bescheinigung

I.2a.

IMSOC-Bezugsnummer

 

Name

 

 

 

 

Anschrift

 

I.3.

Zuständige oberste Behörde

 

QR-Code

 

 

 

Land

ISO-Ländercode

I.4.

Zuständige örtliche Behörde

 

 

I.5.

Empfänger/ Einführer

 

I.6.

Für die Sendung verantwortlicher Unternehmer

 

 

Name

 

 

Name

 

 

Anschrift

 

 

Anschrift

 

 

Land

ISO-Ländercode

 

Land

ISO-Ländercode

I.7.

Herkunftsland

ISO-Ländercode

I.9.

Bestimmungsland

ISO-Ländercode

I.8.

Herkunftsregion

Code

I.10.

Bestimmungsregion

Code

I.11.

Versandort

 

I.12.

Bestimmungsort

 

 

Name

Registrierungs-/ Zulassungsnr.

 

Name

Registrierungs-/ Zulassungsnr.

 

Anschrift

 

 

Anschrift

 

 

Land

ISO-Ländercode

 

Land

ISO-Ländercode

I.13.

Verladeort

I.14.

Datum und Uhrzeit des Abtransports


I.15.

Transportmittel

 

I.16.

Eingangsgrenzkontrollstelle

 

☐ Flugzeug

☐ Schiff

I.17.

Begleitdokumente

 

☐ Eisenbahn

☐ Straßenfahrzeug

 

Art

Code

 

Kennzeichen

 

Land

ISO-Ländercode

 

Bezugsnummer des Handelspapiers

 


I.18.

 

 

 

 

I.19.

Transportbehälter-/Containernummer /Plombennummer

 

Transportbehälter-/Container-Nr.

Plombennummer

 

I.20.

Zertifiziert als/für

 

☐ Weitere Haltung

 

 

 

 

☐ Schlachtung

 

 

 


I.21.

☐ Zur Durchfuhr

I.22.

☐ Für den Binnenmarkt

 

Drittland

ISO-Ländercode

I.23.

 


I.24.

Gesamtzahl der Packstücke

I.25.

Gesamtmenge

I.26.

Gesamtnettogewicht/ Gesamtbruttogewicht (kg)


I.27.

Beschreibung der Sendung

KN-Code

Tierart

Unterart/Kategorie

 

 

Menge

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Teil II:   Bescheinigung

LAND

Muster der Bescheinigung POU-LT20

 

II.

Gesundheitsinformationen

II.a

Bezugsnummer der Bescheinigung

II.b.

IMSOC-Bezugsnummer

(2)[II.1.

Unbedenklichkeitsbescheinigung (zu streichen, wenn die Union nicht der endgültige Bestimmungsort der Tiere ist)

Der/Die unterzeichnete amtliche Tierarzt/Tierärztin bescheinigt, dass das/die [Zuchtgeflügel (1), ausgenommen Laufvögel] (2) [Nutzgeflügel (3), ausgenommen Laufvögel] (2) [zur Schlachtung bestimmte Geflügel (4), ausgenommen Laufvögel] (2) [Eintagsküken (5), ausgenommen Laufvögel] (2) der in Teil I bezeichneten Sendung folgende Anforderungen erfüllt/erfüllen:

II.1.1.

Ihm/Ihnen wurde Folgendes nicht verabreicht:

a)

Stilbene oder Stoffe mit thyreostatischer Wirkung;

b)

Stoffe mit östrogener, androgener bzw. gestagener Wirkung oder β-Agonisten, die zu anderen als therapeutischen oder tierzüchterischen Zwecken (im Sinne der Begriffsbestimmung der Richtlinie 96/22/EG des Rates) verabreicht wurden.

II.1.2.

Es/Sie erfüllt/erfüllen die von dem gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2292 der Kommission vorgelegten Kontrollplan vorgesehenen Garantien, und die Kategorie „Geflügel“ ist in Anhang -I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/405 der Kommission für das Herkunftsdrittland oder Herkunftsdrittlandsgebiet mit einem Eintrag „X“ gelistet.]

(2) (17)[II.1.3.

Das Programm zur Salmonellenbekämpfung gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 und die besonderen Vorschriften über die Verwendung von antimikrobiellen Mitteln und Impfstoffen der Verordnung (EG) Nr. 1177/2006 der Kommission wurden auf diesen Herkunftsbestand angewandt; dieser wurde auf Salmonellen-Serotypen getestet, die für die Gesundheit der Bevölkerung von Belang sind:

Bezeichnung des Bestands

Alter der Vögel

Datum der letzten Probenahme im Bestand mit bekanntem Untersuchungsergebnis [TT.MM.JJJJ]

Ergebnis aller Untersuchungen im Bestand (18)

Positiv

Negativ

 

 

 

 

 

Aus anderen Gründen als für die Zwecke des Programms zur Salmonellenbekämpfung wurden in den letzten 3 Wochen vor dem Datum der Verladung für den Versand in die Union:

(2) Entweder:

[dem Zucht- und Nutzgeflügel, ausgenommen Laufvögel, keine antimikrobiellen Mittel verabreicht.]]]

(2) (19) Oder:

[dem Zucht- und Nutzgeflügel, ausgenommen Laufvögel, folgende antimikrobielle Mittel verabreicht: _______________________________________________________________.]]]

(2) (17)[II.1.4.

Sofern es sich um Zuchtgeflügel handelt, wurden im Rahmen des Bekämpfungsprogramms gemäß Nummer II.1.3. weder Salmonella Enteritidis noch Salmonella Typhimurium nachgewiesen.]]

(2) (20)[II.1.5.

Ist Finnland oder Schweden der Bestimmungsmitgliedstaat, so gilt Folgendes:

(2) Entweder:

[Das Zuchtgeflügel wurde gemäß den Vorschriften der Entscheidung 2003/644/EG der Kommission mit Negativbefund auf Salmonellen untersucht.]]]

(2) Oder:

[Die Legehennen (zur Konsumeiererzeugung aufgezogenes Nutzgeflügel) wurden gemäß der Entscheidung 2004/235/EG der Kommission mit Negativbefund untersucht.]]]

(2) (21)[II.1.a.

Attestierung in Bezug auf die Delegierte Verordnung (EU) 2023/905 der Kommission (zu streichen, wenn die Union nicht der endgültige Bestimmungsort der Tiere ist)

Der/Die unterzeichnete amtliche Tierarzt/Tierärztin bescheinigt, dass den in Teil I bezeichneten Tieren weder antimikrobielle Arzneimittel zur Wachstumsförderung oder Erhöhung der Ertragsleistung noch antimikrobielle Arzneimittel verabreicht wurden, die einen antimikrobiellen Wirkstoff enthalten, der in der Liste der antimikrobiellen Wirkstoffe, die der Behandlung bestimmter Infektionen beim Menschen vorbehalten bleiben müssen, in der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1255 der Kommission aufgeführt ist, wie in Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/905 vorgesehen, und sie stammen aus einem im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2598 der Kommission gelisteten Drittland oder Drittlandsgebiet.]

II.2.

Tiergesundheitsbescheinigung

Der/Die unterzeichnete amtliche Tierarzt/Tierärztin bescheinigt, dass das/die [Zuchtgeflügel (1), ausgenommen Laufvögel] (2) [Nutzgeflügel (3), ausgenommen Laufvögel] (2) [zur Schlachtung bestimmte Geflügel (4), ausgenommen Laufvögel] (2) [Eintagsküken (5), ausgenommen Laufvögel] (2) der in Teil I bezeichneten Sendung folgende Anforderungen erfüllt/erfüllen:

II.2.1.

Sie stellen eine einzige Sendung von weniger als 20 Stück Geflügel dar.

II.2.2.

Sie kommen aus der Zone mit dem Code __-__ (6), für die am Datum der Ausstellung dieser Veterinär-/amtlichen Bescheinigung Folgendes gilt:

a)

Sie ist für den Eingang von weniger als 20 Stück Geflügel, ausgenommen Laufvögel, in die Union zugelassen und in Anhang IV Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 der Kommission gelistet.

b)

Sie führt ein Seuchenüberwachungsprogramm für die hochpathogene Aviäre Influenza gemäß Artikel 37 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission durch.

c)

Sie gilt gemäß Artikel 38 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 als frei von der hochpathogenen Aviären Influenza.

(2) Entweder:

[d)

[Sie gilt gemäß Artikel 39 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 als frei von einer Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit.]

(2) (7) Oder:

[d)

[Sie gilt nicht gemäß Artikel 39 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 als frei von einer Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit, und es stammt aus einem Betrieb(en) in einem Gebiet innerhalb dieser Zone, das keinen amtlichen Beschränkungen aufgrund eines Ausbruchs dieser Seuche unterliegt.]

II.2.3.

Sie kommen aus der in Nummer II.2.2. genannten Zone, die folgende Anforderungen erfüllt:

(2) Entweder:

[In ihr wird nicht gegen die hochpathogene Aviäre Influenza geimpft.]

(2) (8) Oder:

[In ihr wird im Einklang mit einem Impfprogramm gegen die hochpathogene Aviäre Influenza geimpft, das die Anforderungen in Anhang XIII der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 erfüllt.]

(2) Entweder:

[II.2.4.

Für das [Zuchtgeflügel, ausgenommen Laufvögel,] (2) [Nutzgeflügel, ausgenommen Laufvögel,] (2) [zur Schlachtung bestimmte Geflügel, ausgenommen Laufvögel] (2) gilt Folgendes:

II.2.4.1.

Es kommt aus der in Nummer II.2.2. genannten Zone, die folgende Anforderungen erfüllt:

(2) Entweder:

[In ihr ist die Impfung gegen eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit mit Impfstoffen, die nicht sowohl die allgemeinen als auch die spezifischen Kriterien des Anhangs XV der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission erfüllen, verboten.]

(2) (9) Oder:

[In ihr ist die Impfung gegen eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit mit Impfstoffen, die lediglich die allgemeinen Kriterien des Anhangs XV der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 erfüllen, nicht verboten, und für die Vögel gilt Folgendes:

a)

Sie wurden mindestens 12 Monate vor dem Datum der Verladung der Sendung für den Versand in die Union nicht mit solchen Impfstoffen geimpft.

b)

Sie kommen aus einem Bestand oder Beständen, der/die einem Virusisolationstest (12) auf eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit unterzogen wurde(n), der anhand einer Zufallsstichprobe von Kloakenabstrichen von mindestens 60 Vögeln aus jedem Bestand nicht früher als 2 Wochen vor dem Datum der Verladung der Sendung für den Versand in die Union durchgeführt wurde, wobei keine aviären Paramyxoviren nachgewiesen wurden, die einen ICPI von über 0,4 ergaben.

c)

Sie wurden in den letzten 2 Wochen gemäß Buchstabe b im Herkunftsbetrieb unter amtlicher Überwachung isoliert gehalten.

d)

In den letzten 60 Tagen vor dem Datum der Verladung der Sendung für den Versand in die Union kamen sie nicht mit Geflügel in Berührung, das die Bedingungen der Buchstaben a und b nicht erfüllte.]

II.2.4.2.

Für die Tiere gilt Folgendes:

a)

Sie sind während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens 3 Monaten unmittelbar vor dem Datum der Verladung der Sendung für den Versand in die Union oder seit dem Datum des Schlupfes, wenn sie unter 3 Monate alt sind, in der in Nummer II.2.2. bezeichneten Zone verblieben, und sofern sie in die in Nummer II.2.2. bezeichnete Zone verbracht wurden, fand dies unter Tiergesundheitsanforderungen statt, die mindestens so streng sind wie die Anforderungen der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 für den Eingang in die Union von weniger als 20 Stück Geflügel, ausgenommen Laufvögel, und die Verbringung erfolgte aus einem Drittland oder Gebiet oder einer Zone derselben, das/die in Anhang V Teil 1 Abschnitt B der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 gelistet ist, oder aus einem Mitgliedstaat.

b)

Sie sind während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens 3 Wochen unmittelbar vor dem Datum der Verladung der Sendung für den Versand in die Union oder seit dem Datum des Schlupfes, wenn sie unter 3 Wochen alt sind, in dem in Feld I.11. bezeichneten Betrieb verblieben.

c)

Dabei kamen sie während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens 3 Wochen unmittelbar vor dem Datum der Verladung der Sendung für den Versand in die Union oder seit dem Datum des Schlupfes, wenn sie unter 3 Wochen alt sind, nicht mit anderen Vögeln mit einem niedrigeren Gesundheitsstatus in Berührung.

II.2.4.3.

Sie kommen aus dem in Feld I.11. bezeichneten Betrieb, auf den Folgendes zutrifft:

a)

Er ist von der zuständigen Behörde des Herkunftsdrittlands oder Herkunftsgebiets registriert und steht unter deren Aufsicht, und er verfügt über ein System, das es ermöglicht, Aufzeichnungen gemäß Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 zu erstellen und zu führen.

b)

Er wird mit einer Häufigkeit, die im Verhältnis zu dem Risiko steht, das der Betrieb birgt, regelmäßig von einem/einer Tierarzt/Tierärztin besucht, um Anzeichen für das Auftreten von Seuchen, einschließlich der für die Art(en) relevanten gelisteten Seuchen gemäß Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 und neu auftretender Seuchen, festzustellen und darüber zu informieren.

c)

Er unterlag am Datum der Verladung der Sendung für den Versand in die Union keinen nationalen Beschränkungen aus tierseuchenrechtlichen Gründen, einschließlich der für die Art(en) relevanten gelisteten Seuchen gemäß Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 und neu auftretender Seuchen.

d)

In seinem Radius von 10 km, der auch das Hoheitsgebiet eines Nachbarlands einschließen kann, ist mindestens 30 Tage vor dem Datum der Verladung der Sendung für den Versand in die Union weder ein Ausbruch der hochpathogenen Aviären Influenza noch eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit aufgetreten.

e)

In ihm wurde mindestens 21 Tage vor dem Datum der Verladung der Sendung für den Versand in die Union kein Fall einer Infektion mit den niedrigpathogenen Viren der Aviären Influenza bestätigt.

II.2.4.4.

Es kommt aus einem Bestand, der folgende Anforderungen erfüllt:

a)

Er wurde nicht gegen die hochpathogene Aviäre Influenza geimpft.

(2) Entweder:

[b)

Er wurde in den letzten 12 Monaten vor dem Datum der Verladung der Sendung für den Versand in die Union nicht gegen eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit geimpft.]

(2) Oder:

[b)

Er wurde in den letzten 12 Monaten vor dem Datum der Verladung der Sendung für den Versand in die Union gegen eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit mit Impfstoffen geimpft, die sowohl die allgemeinen als auch die spezifischen Kriterien des Anhangs XV der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 erfüllen.

(10)

Bezeichnung des Bestands

Alter der Vögel

Datum der Impfung

Name und Typ des verwendeten Virusstamms

Chargennummer des Impfstoffs

Name des Impfstoffs

Hersteller des Impfstoffs

 

 

 

 

 

 

 

c)

Er wurde innerhalb der letzten 24 Stunden vor dem Zeitpunkt der Verladung der Sendung für den Versand in die Union einer klinischen Inspektion (11) unterzogen, und er wies keine Hinweise auf das Auftreten von Seuchen auf, einschließlich der in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 genannten, für die Art(en) relevanten gelisteten Seuchen und neu auftretender Seuchen.

II.2.4.5.

Für die Vögel gilt Folgendes:

a)

Sie wurden nicht gegen hochpathogene Aviäre Influenza geimpft.

b)

Sie sind nicht zur Tötung nach einem nationalen Tilgungsprogramm für Seuchen vorgesehen, einschließlich der in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 genannten, für die Art(en) relevanten gelisteten Seuchen und neu auftretender Seuchen.

c)

Sie wurden am ___.___.____ (TT.MM.JJJJ) innerhalb der letzten 24 Stunden vor dem Zeitpunkt der Verladung dieser Sendung für den Versand in die Union einer klinischen Inspektion (11) unterzogen und wiesen keine Hinweise auf das Auftreten von Seuchen auf, einschließlich der in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 genannten, für die Art(en) relevanten gelisteten Seuchen und neu auftretender Seuchen.

d)

Sie wurden innerhalb der letzten 30 Tage vor dem Datum der Verladung der Sendung für den Versand in die Union mit Negativbefund serologischen und/oder bakteriologischen Tests (12) unterzogen und wiesen weder eine Infektion auf noch zeigten sie Hinweise auf den Verdacht einer Infektion mit folgenden Seuchenerregern:

(2) Entweder:

[(im Falle der Art Gallus gallus) Salmonella Pullorum, Salmonella Gallinarum und Mycoplasma gallisepticum]

(2) Oder:

[(im Falle der Art Meleagris gallopavo) Salmonella arizonae (Serogruppe O:18(k)), Salmonella Pullorum und Salmonella Gallinarum, Mycoplasma meleagridis und Mycoplasma gallisepticum]

(2) Oder:

[(im Falle der Arten Numida meleagris, Coturnix coturnix, Phasianus colchicus, Perdix perdix und Anas spp.) Salmonella Pullorum und Salmonella Gallinarum]

II.2.4.6.

Es wird für den Versand in die Union in Transportbehälter/Container verladen, die folgende Anforderungen erfüllen:

a)

Sie sind so gebaut, dass:

i)

keine Vögel entweichen oder herausfallen können;

ii)

visuelle Kontrollen des Haltungsbereichs der Vögel möglich sind;

iii)

das Austreten von Vogelexkrementen, Einstreu, Tierfutter oder Federn vermieden oder minimiert wird.

b)

Sie enthalten ausschließlich Vögel derselben Art und Kategorie, die aus demselben Betrieb kommen.

c)

Für sie gilt:

(2) Entweder:

[Es handelt sich um unbenutzte und zweckmäßige Einwegbehälter, die nach der ersten Verwendung vernichtet werden.]

(2) Oder:

[Sie werden vor der Verladung der Sendung für den Versand in die Union gereinigt und desinfiziert und getrocknet oder trocknen gelassen.]

d)

Sie werden nach den Anweisungen der zuständigen Behörde des Herkunftsdrittlands oder Herkunftsgebiets so verschlossen, dass ein Austausch des Inhalts ausgeschlossen ist.

e)

Sie tragen die in Anhang XVI der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 festgelegten, für [Zuchtgeflügel und Nutzgeflügel] (2) [zur Schlachtung bestimmtes Geflügel] (2) relevanten Informationen.

II.2.4.7.

Es wird am ___.___.____ (TT.MM.JJJJ) (13) in ein Transportmittel für den Versand in die Union verladen, das entsprechend Nummer II.2.4.6. Buchstabe a gebaut ist und das vor der Verladung der Sendung mit einem von der zuständigen Behörde des Herkunftsdrittlands oder Herkunftsgebiets zugelassenen Desinfektionsmittel gereinigt und desinfiziert wurde.

(2) (14)[II.2.4.8.

Es ist für einen Mitgliedstaat oder eine Zone desselben bestimmt, der/die den Status „frei von einer Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit ohne Impfung“ im Einklang mit Artikel 66 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 der Kommission erhalten hat.

(2) (15) Entweder:

[Und:

a)

Die Tiere wurden nicht gegen eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit geimpft.

b)

Sie wurden mindestens 14 Tage vor dem Datum der Verladung der Sendung für den Versand in die Union unter der Überwachung eines/einer amtlichen Tierarztes/Tierärztin in dem Herkunftsbetrieb oder einem Quarantänebetrieb isoliert gehalten, auf den Folgendes zutraf:

i)

Keiner der Vögel wurde mindestens 21 Tage vor dem Datum der Verladung der Sendung für den Versand in die Union gegen eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit geimpft.

ii)

In diesem Zeitraum wurden keine anderen Vögel in den Betrieb verbracht.

iii)

Es wurde keinerlei Impfung vorgenommen.

c)

Sie wurden serologischen Tests zum Nachweis von Antikörpern gegen das Virus der Newcastle-Krankheit mit Negativbefund unterzogen (12), die anhand von mindestens 14 Tage vor dem Datum der Verladung der Sendung für den Versand in die Union entnommenen Blutproben, bei denen eine mögliche Infektion bei einer Infektionsprävalenz von 5 % mit einem Konfidenzniveau von 95 % festgestellt werden konnte, durchgeführt wurden.]]

(2) (16) Oder:

[Und:

(2) Entweder:

[Sie wurden nicht gegen eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit geimpft und sie wurden serologischen Tests zum Nachweis von Antikörpern gegen das Virus der Newcastle-Krankheit mit Negativbefund unterzogen (12), die anhand von mindestens 14 Tage vor dem Datum der Verladung der Sendung für den Versand in die Union entnommenen Blutproben, bei denen eine mögliche Infektion bei einer Infektionsprävalenz von 5 % mit einem Konfidenzniveau von 95 % festgestellt werden konnte, durchgeführt wurden.]]]

(2) Oder:

[Sie wurden in den letzten 30 Tagen vor dem Datum der Verladung der Sendung für den Versand in die Union gegen eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit geimpft, jedoch nicht mit einem Lebendimpfstoff, und anhand einer Zufallsstichprobe von Kloakenabstrichen oder Kotproben, die innerhalb der letzten 14 Tage vor dem Datum der Verladung der Sendung für den Versand in die Union von mindestens 60 Vögeln entnommen wurden, einem Virusisolationstest (12) auf eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit unterzogen.]]]

(2) Oder:

[II.2.4.

Für die Eintagsküken, ausgenommen Laufvögel, gilt Folgendes:

II.2.4.1.

Sie kommen aus der in Nummer II.2.2. genannten Zone, die folgende Anforderungen erfüllt:

(2) Entweder:

In ihr ist die Impfung gegen eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit mit Impfstoffen, die nicht sowohl die allgemeinen als auch die spezifischen Kriterien des Anhangs XV der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 erfüllen, verboten.]

(2) (9) Oder:

[In ihr ist die Impfung gegen eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit mit Impfstoffen, die lediglich die allgemeinen Kriterien des Anhangs XV der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 erfüllen, nicht verboten, und für die Vögel gilt Folgendes:

a)

Sie wurden nicht mit solchen Impfstoffen geimpft.

b)

Sie kommen aus Beständen, für die Folgendes gilt:

i)

Sie wurden mindestens 12 Monate vor dem Datum der Verladung der Sendung für den Versand in die Union nicht mit solchen Impfstoffen geimpft.

ii)

Sie wurden einem Virusisolationstest (12) auf eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit unterzogen, der anhand einer Zufallsstichprobe von Kloakenabstrichen von mindestens 60 Vögeln aus jedem Bestand nicht früher als 2 Wochen vor dem Datum der Verladung der Sendung für den Versand in die Union durchgeführt wurde, wobei keine aviären Paramyxoviren nachgewiesen wurden, die einen ICPI von über 0,4 ergaben.

iii)

Sie wurden im Herkunftsbetrieb in den letzten 2 Wochen vor dem Datum der Verladung der Sendung für den Versand in die Union unter amtlicher Überwachung isoliert gehalten.

iv)

In den letzten 60 Tagen vor dem Datum der Verladung der Sendung für den Versand in die Union kamen sie nicht mit Geflügel in Berührung, das die Bedingungen der Ziffern i und ii nicht erfüllte.

c)

Sie kommen von Bruteiern, die in der Brüterei oder auf dem Transport dorthin nicht mit Geflügel oder Bruteiern in Berührung gekommen sind, die die Anforderungen in Buchstabe b nicht erfüllten.]

II.2.4.2.

Für die Tiere gilt Folgendes:

a)

Sie sind seit dem Datum des Schlupfes in der in Nummer II.2.2. bezeichneten Zone verblieben.

b)

Sie sind seit dem Datum des Schlupfes in dem in Nummer I.11. bezeichneten Betrieb verblieben.

c)

Sie sind seit dem Datum des Schlupfes nicht mit Vögeln mit niedrigerem Gesundheitsstatus in Berührung gekommen.

II.2.4.3.

Sie kommen aus dem in Feld I.11. bezeichneten Betrieb, auf den Folgendes zutrifft:

a)

Er wurde von der der zuständigen Behörde des Herkunftslands oder Herkunftsgebiets registriert und steht unter ihrer Aufsicht, und er verfügt über ein System, das es ermöglicht, Aufzeichnungen gemäß Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 zu erstellen und zu führen.

b)

Er wird mit einer Häufigkeit, die im Verhältnis zu dem Risiko steht, das der Betrieb birgt, regelmäßig von einem/einer Tierarzt/Tierärztin besucht, um Anzeichen für das Auftreten von Seuchen, einschließlich der für die Art(en) relevanten gelisteten Seuchen gemäß Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 und neu auftretender Seuchen, festzustellen und darüber zu informieren.

c)

Er unterlag am Datum der Verladung der Sendung für den Versand in die Union keinen nationalen Beschränkungen aus tierseuchenrechtlichen Gründen, einschließlich der für die Art(en) relevanten gelisteten Seuchen gemäß Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 und neu auftretender Seuchen.

d)

In seinem Radius von 10 km, der auch das Hoheitsgebiet eines Nachbarlands einschließen kann, ist mindestens 30 Tage vor dem Datum der Verladung der Sendung für den Versand in die Union weder ein Ausbruch der hochpathogenen Aviären Influenza noch eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit aufgetreten.

e)

In ihm wurde mindestens 21 Tage vor dem Datum der Verladung der Sendung für den Versand in die Union kein Fall einer Infektion mit den niedrigpathogenen Viren der Aviären Influenza bestätigt.

II.2.4.4.

Sie kommen aus einem Bestand, der folgende Anforderungen erfüllt:

a)

Er ist während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens 3 Monaten unmittelbar vor dem Datum der Verladung der Sendung für den Versand in die Union in der in Nummer II.2.2. bezeichneten Zone verblieben, und sofern der Bestand in die in Nummer II.2.2. bezeichnete Zone verbracht wurde, fand dies unter Tiergesundheitsanforderungen statt, die mindestens so streng sind wie die Anforderungen der Verordnung (EU) 2016/429 und der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 für den Eingang in die Union von Zuchtgeflügel, ausgenommen Laufvögel, und Nutzgeflügel, ausgenommen Laufvögel, und die Verbringung erfolgte aus einem Drittland oder Gebiet oder einer Zone derselben, das/die in Anhang V Teil 1 Abschnitt B der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 gelistet ist, oder aus einem Mitgliedstaat.

b)

Er ist während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens 3 Wochen unmittelbar vor dem Datum der Verladung der Sendung für den Versand in die Union in einem Betrieb verblieben, für den Folgendes gilt:

i)

Er wurde von der zuständigen Behörde des Herkunftsdrittlands oder Herkunftsgebiets registriert und steht unter ihrer Aufsicht, und er verfügt über ein System, das es ermöglicht, Aufzeichnungen gemäß Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission zu erstellen und zu führen.

ii)

Er wird mit einer Häufigkeit, die im Verhältnis zu dem Risiko steht, das der Betrieb birgt, regelmäßig von einem/einer Tierarzt/Tierärztin besucht, um Anzeichen für das Auftreten von Seuchen, einschließlich der für die Art(en) relevanten gelisteten Seuchen gemäß Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 und neu auftretender Seuchen, festzustellen und darüber zu informieren.

iii)

Er unterlag am Datum des Versands der Sendung in die Union keinen nationalen Beschränkungen aus tierseuchenrechtlichen Gründen, einschließlich der für die Art(en) relevanten gelisteten Seuchen gemäß Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 und neu auftretender Seuchen.

iv)

In dem Betrieb wurde mindestens 21 Tage vor dem Datum der Sammlung der Bruteier, aus denen die Eintagsküken geschlüpft sind, kein Fall einer Infektion mit niedrigpathogenen Viren der Aviären Influenza bestätigt.

v)

In seinem Radius von 10 km, der auch das Hoheitsgebiet eines Nachbarlands einschließen kann, ist mindestens 30 Tage vor dem Datum der Verladung der Sendung für den Versand in die Union weder ein Ausbruch der hochpathogenen Aviären Influenza noch eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit aufgetreten.

(2) Entweder:

[c)

Er wurde nicht gegen die hochpathogene Aviäre Influenza geimpft.]

(2) (8) Oder:

[c)

Er wurde im Einklang mit einem Impfprogramm gegen die hochpathogene Aviäre Influenza geimpft, das die Anforderungen in Anhang XIII der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 erfüllt.]

(2) Entweder:

[d)

Er wurde innerhalb der letzten 12 Monate vor dem Datum der Verladung der Sendung für den Versand in die Union nicht gegen eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit geimpft.]

(2) Oder:

[d)

Er wurde innerhalb der letzten 12 Monate vor dem Datum der Verladung der Sendung für den Versand in die Union gegen eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit mit Impfstoffen geimpft, die sowohl die allgemeinen als auch die spezifischen Kriterien des Anhangs XV der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 erfüllen.

(10)

Bezeichnung des Bestands

Alter der Vögel

Datum der Impfung

Name und Typ des verwendeten Virusstamms

Chargennummer des Impfstoffs

Name des Impfstoffs

Hersteller des Impfstoffs

 

 

 

 

 

 

 

e)

Er wurde innerhalb der letzten 90 Tage vor dem Datum der Verladung der Sendung für den Versand in die Union mit Negativbefund serologischen und/oder bakteriologischen Tests (12), bei denen eine mögliche Infektion bei einer Infektionsprävalenz von 5 % mit einem Konfidenzniveau von 95 % festgestellt werden konnte, unterzogen und wies weder eine Infektion auf noch zeigte er Hinweise auf den Verdacht einer Infektion mit folgenden Seuchenerregern:

(2) Entweder:

[(im Falle der Art Gallus gallus) Salmonella Pullorum, Salmonella Gallinarum und Mycoplasma gallisepticum]

(2) Oder:

[(im Falle der Art Meleagris gallopavo) Salmonella arizonae (Serogruppe O:18(k)), Salmonella Pullorum und Salmonella Gallinarum, Mycoplasma meleagridis und Mycoplasma gallisepticum]

(2) Oder:

[(im Falle der Arten Numida meleagris, Coturnix coturnix, Phasianus colchicus, Perdix perdix und Anas spp.) Salmonella Pullorum und Salmonella Gallinarum]

f)

Er ist während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens 3 Wochen unmittelbar vor dem Datum der Sammlung der Bruteier, aus denen die Eintagsküken geschlüpft sind, nicht mit anderen Vögeln mit einem niedrigeren Gesundheitsstatus in Berührung gekommen.

g)

Er wurde innerhalb der letzten 24 Stunden vor dem Zeitpunkt der Verladung der Sendung für den Versand in die Union einer klinischen Inspektion (11) unterzogen, und er wies keine Hinweise auf das Auftreten von Seuchen auf, einschließlich der in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 genannten, für die Art(en) relevanten gelisteten Seuchen und neu auftretender Seuchen.]

II.2.4.5.

Sie wurden nicht gegen hochpathogene Aviäre Influenza geimpft.

II.2.4.6.

Sie sind nicht zur Tötung nach einem nationalen Tilgungsprogramm für Seuchen vorgesehen, einschließlich der in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 genannten, für die Art(en) relevanten gelisteten Seuchen und neu auftretender Seuchen.

II.2.4.7.

Sie wurden am ___.___.____ (TT.MM.JJJJ) innerhalb der letzten 24 Stunden vor dem Zeitpunkt der Verladung dieser Sendung für den Versand in die Union einer klinischen Inspektion (11) unterzogen und wiesen keine Hinweise auf das Auftreten von Seuchen auf, einschließlich der in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 genannten, für die Art(en) relevanten gelisteten Seuchen und neu auftretender Seuchen.

II.2.4.8.

Sie kommen von Bruteiern, die vor dem Datum der Bebrütung gemäß den Anweisungen der zuständigen Behörde des Herkunftsdrittlands oder Herkunftsgebiets desinfiziert wurden.

II.2.4.9.

Sie werden für den Versand in die Union in Transportbehälter/Container verladen, die folgende Anforderungen erfüllen:

a)

Sie sind so gebaut, dass:

i)

keine Vögel entweichen oder herausfallen können;

ii)

visuelle Kontrollen des Haltungsbereichs der Vögel möglich sind;

iii)

das Austreten von Vogelexkrementen, Einstreu, Tierfutter oder Federn vermieden oder minimiert wird.

b)

Sie enthalten ausschließlich Geflügel derselben Art und Kategorie, das aus demselben Betrieb kommt.

c)

Es handelt sich um unbenutzte und zweckmäßige Einwegbehälter, die nach der ersten Verwendung vernichtet werden.

d)

Sie werden nach den Anweisungen der zuständigen Behörde des Herkunftsdrittlands oder Herkunftsgebiets so verschlossen, dass ein Austausch des Inhalts ausgeschlossen ist.

e)

Sie tragen die in Anhang XVI Nummer 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 festgelegten, für Eintagsküken relevanten Informationen.

II.2.4.10.

Sie werden am ___.___.____ (TT.MM.JJJJ) (13) in ein Transportmittel für den Versand in die Union verladen, das entsprechend Nummer II.2.4.9. Buchstabe a gebaut ist und das vor der Verladung der Sendung für den Versand in die Union mit einem von der zuständigen Behörde des Herkunftsdrittlands oder Herkunftsgebiets zugelassenen Desinfektionsmittel gereinigt und desinfiziert wurde.]

(2) (14)[II.2.4.11.

Sie sind für einen Mitgliedstaat bestimmt, der den Status „frei von einer Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit ohne Impfung“ im Einklang mit Artikel 66 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 der Kommission erhalten hat, und für die Tiere gilt Folgendes:

a)

Sie wurden nicht gegen eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit geimpft.

b)

Sie kommen von Bruteiern, die von Beständen kommen, für die Folgendes gilt:

(2) Entweder:

[Sie wurden nicht gegen eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit geimpft.]

(2) Oder:

[Sie wurden mit einem inaktivierten Impfstoff gegen eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit geimpft.]

(2) Oder:

[Sie wurden spätestens 60 Tage vor dem Datum der Sammlung der Bruteier mit einem Lebendimpfstoff gegen eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit geimpft.]

c)

Sie kommen aus einer Brüterei, durch deren Arbeitsmethoden sichergestellt ist, dass die Bruteier, aus denen die Eintagsküken geschlüpft sind, zeitlich und räumlich völlig getrennt von Eiern bebrütet wurden, die nicht die Anforderungen nach Buchstabe b erfüllen.]

Erläuterungen

Diese Veterinär-/amtliche Bescheinigung ist für den Eingang in die Union von weniger als 20 Stück Geflügel, ausgenommen Laufvögel, bestimmt, auch wenn die Union nicht der endgültige Bestimmungsort dieser Tiere ist.

Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Windsor-Rahmens (siehe die Gemeinsame Erklärung Nr. 1/2023 der Union und des Vereinigten Königreichs im mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft eingesetzten gemeinsamen Ausschuss vom 24. März 2023 (ABl. L 102 vom 17.4.2023, S. 87)) in Verbindung mit Anhang 2 dieses Rahmens schließen Bezugnahmen auf die Union in dieser Veterinär-/amtlichen Bescheinigung das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland ein.

Diese Veterinär-/amtliche Bescheinigung ist gemäß den Hinweisen zum Ausfüllen der Bescheinigungen nach Anhang I Kapitel 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 der Kommission auszufüllen.

Teil I:

Feld I.8.

:

Geben Sie den Code der Zone gemäß Spalte 2 der Tabelle in Anhang V Teil 1 Abschnitt B der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 an.

Feld I.27.

:

Beschreibung der Sendung:

„KN-Code“: Geben Sie den/die zutreffenden Code(s) des Harmonisierten Systems (HS) der Weltzollorganisation unter folgenden Positionen an: 0105 oder 0106 39 .

Teil II:

(1)

„Zuchtgeflügel“ bezeichnet mindestens 72 Stunden altes Geflügel, das zur Erzeugung von Bruteiern bestimmt ist, im Sinne der Begriffsbestimmung nach Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692.

(2)

Nichtzutreffendes streichen.

(3)

„Nutzgeflügel“ bezeichnet mindestens 72 Stunden altes Geflügel, das zur Erzeugung von Fleisch, Konsumeiern oder anderen Erzeugnissen oder zur Wiederaufstockung von Wildgeflügelbeständen aufgezogen wird, im Sinne der Begriffsbestimmung nach Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692.

(4)

„Zur Schlachtung bestimmtes Geflügel“ bezeichnet direkt zu einem Schlachtbetrieb zu beförderndes Geflügel im Sinne der Begriffsbestimmung nach Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692.

(5)

„Eintagsküken“ bezeichnet Geflügel, das nicht älter als 72 Stunden ist, im Sinne der Begriffsbestimmung nach Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692.

(6)

Code der Zone gemäß Spalte 2 der Tabelle in Anhang V Teil 1 Abschnitt B der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404.

(7)

Nur für die Zonen mit dem Eintrag „N“ in Spalte 4 der Tabelle in Anhang V Teil 1 Abschnitt B der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404.

(8)

Nur für die Zonen, in denen im Einklang mit einem Impfprogramm gegen die hochpathogene Aviäre Influenza geimpft wird, das die Anforderungen in Anhang XIII der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 erfüllt, und die in der Tabelle in Anhang V Teil 1 Abschnitt B der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 mit dem Eintrag „A“ in Spalte 5 der genannten Tabelle gelistet sind.

(9)

Diese Garantie ist nur für das Geflügel erforderlich, das aus den Zonen kommt, in denen die Verwendung von Impfstoffen gegen eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit, die nur den allgemeinen Kriterien des Anhangs XV der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 entsprechen, in Übereinstimmung mit ihrem Artikel 37 Buchstabe e Ziffer ii nicht verboten ist, und die in der Tabelle in Anhang V Teil 1 Abschnitt B der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 mit dem Eintrag „B“ in Spalte 5 der genannten Tabelle gelistet sind.

(10)

Auszufüllen, wenn die Vögel gegen eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit geimpft wurden.

(11)

Die klinische Inspektion muss von einem/einer amtlichen Tierarzt/Tierärztin des Herkunftsdrittlands oder Herkunftsgebiets durchgeführt worden sein.

(12)

Es waren Proben zu untersuchen, die von der zuständigen Behörde des Herkunftsdrittlands oder Herkunftsgebiets oder unter ihrer Aufsicht genommen wurden, und die Untersuchung war in einem in Übereinstimmung mit Artikel 37 der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates benannten amtlichen Labor durchzuführen.

(13)

Das Verladedatum darf nicht vor dem Datum der Zulassung der in Nummer II.2.2. genannten Zone für den Eingang in die Union oder in einem Zeitraum liegen, für den die Union Beschränkungen in Bezug auf den Eingang dieses Geflügels aus dieser Zone in die Union erlassen hat.

(14)

Diese Garantie ist nur für Sendungen erforderlich, die für einen Mitgliedstaat oder eine Zone desselben bestimmt sind, der/die den Status „frei von einer Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit ohne Impfung“ im Einklang mit Artikel 66 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 erhalten hat.

(15)

Für Zuchtgeflügel und Nutzgeflügel.

(16)

Für zur Schlachtung bestimmtes Zuchtgeflügel und Nutzgeflügel.

(17)

Diese Garantie gilt nur für Geflügel der Art Gallus gallus und für Putengeflügel.

(18)

War ein Ergebnis der Untersuchung auf die nachstehend genannten Serotypen während der Lebensdauer des Bestands positiv, so ist „Positiv“ anzugeben:

a)

Zuchtgeflügelbestände: Salmonella Hadar, Salmonella Virchow und Salmonella Infantis

b)

Nutzgeflügelbestände: Salmonella Enteritidis und Salmonella Typhimurium.

(19)

Ausfüllen, falls zutreffend: Geben Sie die verwendeten antimikrobiellen Mittel und ihre Wirkstoffe an.

(20)

Streichen, falls die Sendung nicht für Finnland oder Schweden bestimmt ist.

(21)

Für Sendungen, die ab dem 3. September 2026 in die Union verbracht werden.

Amtlicher Tierarzt/Amtliche Tierärztin

Name (in Großbuchstaben)

 

Datum

Qualifikation und Amtsbezeichnung

Stempel

Unterschrift

KAPITEL 32

MUSTER DER VETERINÄR-/AMTLICHEN BESCHEINIGUNG FÜR DEN EINGANG IN DIE UNION VON WENIGER ALS 20 BRUTEIERN VON GEFLÜGEL, AUSGENOMMEN LAUFVÖGEL (MUSTER „HE-LT20“)

Teil I:   Beschreibung der Sendung

LAND

Veterinär-/amtliche Bescheinigung für den Eingang in die EU


I.1.

Versender/ Ausführer

 

I.2.

Bezugsnummer der Bescheinigung

I.2a.

IMSOC-Bezugsnummer

 

Name

 

 

 

 

Anschrift

 

I.3.

Zuständige oberste Behörde

 

QR-Code

 

 

 

Land

ISO-Ländercode

I.4.

Zuständige örtliche Behörde

 

 

I.5.

Empfänger/ Einführer

 

I.6.

Für die Sendung verantwortlicher Unternehmer

 

 

Name

 

 

Name

 

 

Anschrift

 

 

Anschrift

 

 

Land

ISO-Ländercode

 

Land

ISO-Ländercode

I.7.

Herkunftsland

ISO-Ländercode

I.9.

Bestimmungsland

ISO-Ländercode

I.8.

Herkunftsregion

Code

I.10.

Bestimmungsregion

Code

I.11.

Versandort

 

I.12.

Bestimmungsort

 

 

Name

Registrierungs-/ Zulassungsnr.

 

Name

Registrierungs-/ Zulassungsnr.

 

Anschrift

 

 

Anschrift

 

 

Land

ISO-Ländercode

 

Land

ISO-Ländercode

I.13.

Verladeort

I.14.

Datum und Uhrzeit des Abtransports


I.15.

Transportmittel

 

I.16.

Eingangsgrenzkontrollstelle

 

☐ Flugzeug

☐ Schiff

I.17.

Begleitdokumente

 

☐ Eisenbahn

☐ Straßenfahrzeug

 

Art

Code

 

Kennzeichen

 

Land

ISO-Ländercode

 

Bezugsnummer des Handelspapiers

 


I.18.

 

 

 

 

I.19.

Transportbehälter-/Containernummer /Plombennummer

 

Transportbehälter-/Container-Nr.

Plombennummer

 

I.20.

Zertifiziert als/für

 

 

☐ Zuchtmaterial

 

 


I.21.

☐ Zur Durchfuhr

I.22.

☐ Für den Binnenmarkt

 

Drittland

ISO-Ländercode

I.23.

 


I.24.

Gesamtzahl der Packstücke

I.25.

Gesamtmenge

I.26.

Gesamtnettogewicht/ Gesamtbruttogewicht (kg)


I.27.

Beschreibung der Sendung

KN-Code

Tierart

Unterart/Rasse/Kategorie

Identifizierungssystem

Identifikationsnummer

Menge

 

 

 

 

 

 

Teil II:   Bescheinigung

LAND

Muster der Bescheinigung HE-LT20

 

II.

Gesundheitsinformationen

II.a

Bezugsnummer der Bescheinigung

II.b.

IMSOC-Bezugsnummer

(3)[II.1.

Unbedenklichkeitsbescheinigung (zu streichen, wenn die Union nicht der endgültige Bestimmungsort der Bruteier ist)

Der/Die unterzeichnete amtliche Tierarzt/Tierärztin bescheinigt hiermit, dass die Bruteier (1) von Geflügel, ausgenommen Laufvögel, der in Teil I bezeichneten Sendung folgende Anforderungen erfüllen:

(3) (13)[II.1.1.

Das Programm zur Salmonellenbekämpfung gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 und die besonderen Vorschriften über die Verwendung von antimikrobiellen Mitteln und Impfstoffen der Verordnung (EG) Nr. 1177/2006 der Kommission wurden auf diesen Herkunftsbestand angewandt; dieser wurde auf Salmonellen-Serotypen getestet, die für die Gesundheit der Bevölkerung von Belang sind:

Bezeichnung des Bestands

Alter der Vögel

Datum der letzten Probenahme im Bestand mit bekanntem Untersuchungsergebnis [TT.MM.JJJJ]

Ergebnis aller Untersuchungen im Bestand (14)

Positiv

Negativ

 

 

 

 

 

]]

(3) (13)[II.1.2.

Im Rahmen des Bekämpfungsprogramms gemäß Nummer II.1.1. wurden weder Salmonella Enteritidis noch Salmonella Typhimurium nachgewiesen.]]

(3) (15)[II.1.3.

Ist Finnland oder Schweden der Bestimmungsmitgliedstaat, so kommen die Bruteier aus Beständen, die gemäß den Vorschriften der Entscheidung 2003/644/EG der Kommission mit Negativbefund auf Salmonellen untersucht wurden.]]

II.2.

Tiergesundheitsbescheinigung

Der/Die unterzeichnete amtliche Tierarzt/Tierärztin bescheinigt hiermit, dass die in Teil I bezeichneten Bruteier (1) von Geflügel, ausgenommen Laufvögel, folgende Anforderungen erfüllen:

II.2.1.

Sie stellen eine einzige Sendung von weniger als 20 Bruteiern dar.

II.2.2.

Sie kommen aus der Zone mit dem Code __-__ (2), für die am Datum der Ausstellung dieser Veterinär-/amtlichen Bescheinigung Folgendes gilt:

a)

Sie ist für den Eingang von weniger als 20 Bruteiern von Geflügel, ausgenommen Laufvögel, in die Union zugelassen und in Anhang V Teil 1 Abschnitt B der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 der Kommission gelistet.

b)

Sie führt ein Seuchenüberwachungsprogramm für die hochpathogene Aviäre Influenza gemäß Artikel 105 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission durch.

c)

Sie gilt gemäß Artikel 38 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 als frei von der hochpathogenen Aviären Influenza.

(3) Entweder:

[d)

[Sie gilt gemäß Artikel 39 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 als frei von einer Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit.]

(3) (4) Oder:

[d)

[Sie gilt nicht gemäß Artikel 39 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 als frei von einer Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit, und sie stammen aus (einem) Betrieb(en) in einem Gebiet innerhalb dieser Zone, das keinen amtlichen Beschränkungen aufgrund eines Ausbruchs dieser Seuche unterliegt.]

II.2.3.

Sie kommen aus der in Nummer II.2.2. genannten Zone, die folgende Anforderungen erfüllt:

(3) Entweder:

[a)

In ihr wird nicht gegen die hochpathogene Aviäre Influenza geimpft.]

(3) (5) Oder:

[a)

In ihr wird im Einklang mit einem Impfprogramm gegen die hochpathogene Aviäre Influenza geimpft, das die Anforderungen in Anhang XIII der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 erfüllt.]

(3) Entweder:

[b)

In ihr ist die Impfung gegen eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit mit Impfstoffen, die nicht sowohl die allgemeinen als auch die spezifischen Kriterien des Anhangs XV der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 erfüllen, verboten.]

(3) (6) Oder:

[b)

In ihr ist die Impfung gegen eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit mit Impfstoffen, die lediglich die allgemeinen Kriterien des Anhangs XV der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 erfüllen, nicht verboten, und für die Bruteier gilt:

i)

Sie kommen aus Beständen, für die Folgendes gilt:

1.

Sie wurden mindestens 12 Monate vor dem Datum der Verladung der Sendung für den Versand in die Union nicht mit solchen Impfstoffen geimpft.

2.

Sie wurden einem Virusisolationstest (7) auf eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit unterzogen, der anhand einer Zufallsstichprobe von Kloakenabstrichen von mindestens 60 Vögeln aus jedem Bestand nicht früher als 2 Wochen vor dem Datum der Verladung der Sendung für den Versand in die Union durchgeführt wurde, wobei keine aviären Paramyxoviren nachgewiesen wurden, die einen ICPI von über 0,4 ergaben.

3.

Sie wurden im Herkunftsbetrieb in den letzten 2 Wochen vor dem Datum der Verladung der Sendung für den Versand in die Union unter amtlicher Überwachung isoliert gehalten.

4.

In den letzten 60 Tagen vor dem Datum der Verladung der Sendung für den Versand in die Union kamen sie nicht mit Geflügel in Berührung, das die Bedingungen der Nummern 1. und 2. nicht erfüllte.

ii)

Sie sind in der Brüterei oder auf dem Transport nicht mit Geflügel oder Bruteiern in Berührung gekommen, die die Anforderungen in Ziffer i nicht erfüllten.]

II.2.4.

Sie kommen aus dem in Feld I.11. bezeichneten Betrieb, auf den Folgendes zutrifft:

a)

Er wurde von der zuständigen Behörde des Herkunftsdrittlands oder Herkunftsgebiets registriert und steht unter ihrer Aufsicht, und er verfügt über ein System, das es ermöglicht, Aufzeichnungen gemäß Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 zu erstellen und zu führen.

b)

Er wird mit einer Häufigkeit, die im Verhältnis zu dem Risiko steht, das der Betrieb birgt, regelmäßig von einem/einer Tierarzt/Tierärztin besucht, um Anzeichen für das Auftreten von Seuchen, einschließlich der für die Art(en) relevanten gelisteten Seuchen gemäß Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 und neu auftretender Seuchen, festzustellen und darüber zu informieren.

c)

Er unterlag am Datum der Verladung der Sendung für den Versand in die Union keinen nationalen Beschränkungen aus tierseuchenrechtlichen Gründen, einschließlich der für die Art(en) relevanten gelisteten Seuchen gemäß Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 und neu auftretender Seuchen.

d)

In seinem Radius von 10 km, der auch das Hoheitsgebiet eines Nachbarlands einschließen kann, ist mindestens 30 Tage vor dem Datum der Verladung der Sendung für den Versand in die Union weder ein Ausbruch der hochpathogenen Aviären