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Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Reihe L


2025/405

26.2.2025

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2025/405 DER KOMMISSION

vom 13. Dezember 2024

zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf önologische Verfahren

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 18 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EU) 2021/2117 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) wurde die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) geändert. Im Rahmen dieser Änderung wurden die in Anhang I Teil XII der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 aufgeführten Erzeugnisse des Weinsektors um entalkoholisierten Wein ergänzt, und den önologischen Verfahren in Anhang VIII Teil I der genannten Verordnung wurde ein neuer Abschnitt E über Entalkoholisierungsprozesse hinzugefügt.

(2)

Da entalkoholisierter Wein nunmehr ein Erzeugnis des Weinsektors ist, sollten für die Herstellung von entalkoholisiertem ökologischem/biologischem Wein die in Anhang II Teil VI der Verordnung (EU) 2018/848 aufgeführten spezifischen Produktionsvorschriften für den Weinsektor gelten.

(3)

Gemäß der Verordnung (EU) 2018/848 kann entalkoholisierter Wein nicht ökologisch/biologisch erzeugt werden. Gemäß Anhang II Teil VI der Verordnung (EU) 2018/848 ist keiner der für den Weinsektor in Anhang VIII Teil I Abschnitt E der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 aufgeführten Entalkoholisierungsprozesse für die ökologische/biologische Erzeugung zulässig. Gemäß Anhang II Teil VI Nummer 3.4 der Verordnung (EU) 2018/848 dürfen Änderungen in Bezug auf die önologischen Verfahren, Prozesse und Behandlungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 bei der ökologischen/biologischen Herstellung von Wein erst nach Aufnahme dieser Maßnahmen als erlaubte Maßnahmen gemäß Anhang II Teil VI der Verordnung (EU) 2018/848 und, falls erforderlich, einem Bewertungsprozess gemäß Artikel 24 der Verordnung (EU) 2018/848 angewendet werden.

(4)

Im Einklang mit dem Verfahren gemäß Artikel 24 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2018/848 hat ein Mitgliedstaat den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission im Hinblick auf die Zulassung und Aufnahme in Anhang II Teil VI Nummer 3.3 der Verordnung (EU) 2018/848 ein Dossier über die Verwendung der Vakuumdestillation zur Herstellung entalkoholisierter ökologischer/biologischer Weine übermittelt. Dieses Dossier wurde von der Sachverständigengruppe für technische Beratung bezüglich der ökologischen/biologischen Produktion (EGTOP) (4) und von der Kommission geprüft.

(5)

Die EGTOP empfahl, Anhang II Teil VI Nummer 3.3 der Verordnung (EU) 2018/848 dahin gehend zu ändern, dass — ausschließlich für die Herstellung von vollständig entalkoholisiertem ökologischem/biologischem Wein — Vakuumverdampfungsverfahren als zulässige Verfahren aufgeführt werden, sofern die Begrenzungen in Bezug auf die Temperatur (75 °C) und die Filterporengröße (nicht kleiner als 0,2 Mikrometer) eingehalten werden.

(6)

Diese Vakuumverdampfungsverfahren entsprechen den Entalkoholisierungsprozessen „teilweise Vakuumverdampfung“ und „Destillation“ gemäß Anhang VIII Teil I Abschnitt E Buchstaben a und c der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, unabhängig davon, ob sie einzeln oder in Kombination verwendet werden.

(7)

Auf dieser Grundlage ist es angezeigt, die Verwendung der teilweisen Vakuumverdampfung und der Destillation in Anhang II Teil VI Nummer 3.3 der Verordnung (EU) 2018/848 aufzunehmen, um diese Verfahren bei der Herstellung von entalkoholisiertem ökologischem/biologischem Wein zuzulassen, sofern der erzeugte Wein einen Alkoholgehalt von höchstens 0,5 % vol aufweist, die verwendete Temperatur 75 °C nicht überschreitet, die Größe der Filterporen 0,2 Mikrometer nicht unterschreitet und die Destillation unter Vakuum erfolgt.

(8)

Anhang II Teil VI der Verordnung (EU) 2018/848 bezieht sich auf die Verordnungen (EG) Nr. 606/2009 (5) und (EG) Nr. 607/2009 (6) der Kommission. Diese Verordnungen wurden durch die Delegierten Verordnungen (EU) 2019/934 (7) bzw. (EU) 2019/33 der Kommission (8) aufgehoben. Im Sinne der Klarheit sollten die Verweise auf diese Rechtsakte aktualisiert werden.

(9)

Die Verordnung (EU) 2018/848 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang II der Verordnung (EU) 2018/848 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 13. Dezember 2024

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)   ABl. L 150 vom 14.6.2018, S. 1. ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2018/848/oj.

(2)  Verordnung (EU) 2021/2117 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1308/2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse, (EU) Nr. 1151/2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel, (EU) Nr. 251/2014 über die Begriffsbestimmung, Beschreibung, Aufmachung und Etikettierung von aromatisierten Weinerzeugnissen sowie den Schutz geografischer Angaben für aromatisierte Weinerzeugnisse und (EU) Nr. 228/2013 über Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der Regionen in äußerster Randlage der Union (ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 262. ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2021/2117/oj).

(3)  Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671. ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2013/1308/oj).

(4)  EGTOP-Abschlussbericht über Wein II: https://agriculture.ec.europa.eu/farming/organic-farming/co-operation-and-expert-advice/egtop-reports_de.

(5)  Verordnung (EG) Nr. 606/2009 der Kommission vom 10. Juli 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates hinsichtlich der Weinbauerzeugniskategorien, der önologischen Verfahren und der diesbezüglichen Einschränkungen (ABl. L 193 vom 24.7.2009, S. 1. ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2009/606/oj).

(6)  Verordnung (EG) Nr. 607/2009 der Kommission vom 14. Juli 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates hinsichtlich der geschützten Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben, der traditionellen Begriffe sowie der Kennzeichnung und Aufmachung bestimmter Weinbauerzeugnisse (ABl. L 193 vom 24.7.2009, S. 60. ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2009/607/oj).

(7)  Delegierte Verordnung (EU) 2019/934 der Kommission vom 12. März 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anbauflächen, auf denen der Alkoholgehalt der Weine erhöht werden darf, der zugelassenen önologischen Verfahren und der Einschränkungen für die Erzeugung und Haltbarmachung von Weinbauerzeugnissen, des Mindestalkoholgehalts von Nebenerzeugnissen und deren Beseitigung sowie der Veröffentlichung von OIV-Dossiers (ABl. L 149 vom 7.6.2019, S. 1. ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2019/934/oj).

(8)  Delegierte Verordnung (EU) 2019/33 der Kommission vom 17. Oktober 2018 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Anträge auf Schutz von Ursprungsbezeichnungen, geografischen Angaben und traditionellen Begriffen im Weinsektor, das Einspruchsverfahren, Einschränkungen der Verwendung, Änderungen der Produktspezifikationen, die Löschung des Schutzes sowie die Kennzeichnung und Aufmachung (ABl. L 9 vom 11.1.2019, S. 2. ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2019/33/oj).


ANHANG

Anhang II Teil VI der Verordnung (EU) 2018/848 wird wie folgt geändert:

(1)

Abschnitt 1.2. erhält folgende Fassung:

„1.2.

Sofern in diesem Teil nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, finden die Delegierten Verordnungen (EU) 2019/934* und (EU) 2019/33** der Kommission Anwendung.

*

Delegierte Verordnung (EU) 2019/934 der Kommission vom 12. März 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anbauflächen, auf denen der Alkoholgehalt der Weine erhöht werden darf, der zugelassenen önologischen Verfahren und der Einschränkungen für die Erzeugung und Haltbarmachung von Weinbauerzeugnissen, des Mindestalkoholgehalts von Nebenerzeugnissen und deren Beseitigung sowie der Veröffentlichung von OIV-Dossiers (ABl. L 149 vom 7.6.2019, S. 1. ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2019/934/oj).

**

Delegierte Verordnung (EU) 2019/33 der Kommission vom 17. Oktober 2018 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Anträge auf Schutz von Ursprungsbezeichnungen, geografischen Angaben und traditionellen Begriffen im Weinsektor, das Einspruchsverfahren, Einschränkungen der Verwendung, Änderungen der Produktspezifikationen, die Löschung des Schutzes sowie die Kennzeichnung und Aufmachung (ABl. L 9 vom 11.1.2019, S. 2. ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2019/33/oj).“

(2)

Abschnitt 2.2. erhält folgende Fassung:

„2.2.

Bei der Herstellung von Erzeugnissen des Weinsektors, einschließlich während der önologischen Verfahren, Prozesse und Behandlungen nach Maßgabe der Bedingungen und Einschränkungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und der Delegierten Verordnung (EU) 2019/934 und insbesondere Anhang I Teil A der genannten Delegierten Verordnung, dürfen nur Erzeugnisse und Stoffe verwendet werden, die gemäß Artikel 24 für die Verwendung in der ökologischen/biologischen Produktion zugelassen sind.“

(3)

Abschnitt 3.1. erhält folgende Fassung:

„3.1.

Unbeschadet der Abschnitte 1 und 2 dieses Teils und der in den Abschnitten 3.2., 3.3. und 3.4. vorgesehenen besonderen Verbote und Einschränkungen sind nur solche önologischen Verfahren, Prozesse und Behandlungen, einschließlich der Einschränkungen gemäß Artikel 80 und Artikel 83 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und gemäß Artikel 3, den Artikeln 5 bis 9 sowie 11 bis 13 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/934 sowie gemäß den Anhängen dieser Verordnungen, zugelassen, die vor dem 1. August 2010 angewendet wurden.“

(4)

Abschnitt 3.2. Buchstaben b, c, d und e erhalten folgende Fassung:

„b)

Entschwefelung durch physikalische Verfahren gemäß Anhang I Teil A Tabelle 1 Eintrag 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/934;

c)

Behandlung durch Elektrodialyse zur Weinsteinstabilisierung des Weins gemäß Anhang I Teil A Tabelle 1 Eintrag 10 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/934;

d)

Korrektur des Alkoholgehalts von Wein gemäß Anhang I Teil A Tabelle 1 Eintrag 12 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/934;

e)

Behandlung mit Kationenaustauschern zur Weinsteinstabilisierung gemäß Anhang I Teil A Tabelle 1 Eintrag 13 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/934.“

(5)

Abschnitt 3.3. erhält folgende Fassung:

„3.3.

Die Anwendung der folgenden önologischen Verfahren, Prozesse und Behandlungen ist unter folgenden Bedingungen erlaubt:

a)

Bei thermischen Behandlungen gemäß Anhang I Teil A Tabelle 1 Eintrag 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/934 darf die Temperatur 75 °C nicht übersteigen;

b)

bei der Zentrifugierung und Filtrierung mit oder ohne inerte Filtrierhilfsstoffe gemäß Anhang I Teil A Tabelle 1 Eintrag 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/934 darf die Porengröße nicht unter 0,2 Mikrometern liegen;

c)

die teilweise Vakuumverdampfung gemäß Anhang VIII Teil I Abschnitt E Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, entweder einzeln oder kombiniert mit der Destillation gemäß Buchstabe d dieses Abschnitts, darf nur für die Herstellung von entalkoholisiertem Wein mit einem Alkoholgehalt von höchstens 0,5 % vol verwendet werden, wobei die verwendete Temperatur 75 °C nicht übersteigen und die Größe der Filterporen nicht unter 0,2 Mikrometern liegen darf;

d)

die Destillation gemäß Anhang VIII Teil I Abschnitt E Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, entweder einzeln oder kombiniert mit der teilweisen Vakuumverdampfung gemäß Buchstabe c dieses Abschnitts, darf nur für die Herstellung von entalkoholisiertem Wein mit einem Alkoholgehalt von höchstens 0,5 % vol verwendet werden, wobei die Destillation unter Vakuum erfolgen muss und die verwendete Temperatur 75 °C nicht übersteigen und die Größe der Filterporen nicht unter 0,2 Mikrometern liegen darf.“

(6)

Abschnitt 3.4. erhält folgende Fassung:

„3.4.

Nach dem 1. August 2010 eingeführte Änderungen in Bezug auf die in der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 oder in der Delegierten Verordnung (EU) 2019/934 vorgesehenen önologischen Verfahren, Prozesse und Behandlungen dürfen bei der ökologischen/biologischen Herstellung von Wein erst nach Aufnahme dieser Maßnahmen als erlaubte Maßnahmen in diesen Abschnitt und, falls erforderlich, einem Bewertungsprozess gemäß Artikel 24 der vorliegenden Verordnung angewendet werden.“

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2025/405/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)