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Amtsblatt |
DE Reihe L |
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2025/332 |
25.2.2025 |
BESCHLUSS (GASP) 2025/332 DES RATES
vom 24. Februar 2025
zur Verlängerung des Mandats des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für die Golfregion und zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2023/963
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 33 in Verbindung mit Artikel 31 Absatz 2,
auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Der Rat ist am 15. Mai 2023 übereingekommen, einen Sonderbeauftragten der Europäischen Union (im Folgenden „Sonderbeauftragter“) für die Golfregion zu ernennen. |
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(2) |
Der Rat hat am 15. Mai 2023 den Beschluss (GASP) 2023/963 (1) angenommen, mit dem Herr Luigi DI MAIO zum Sonderbeauftragten für die Golfregion ernannt wurde. Das Mandat des Sonderbeauftragten läuft am 28. Februar 2025 aus. |
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(3) |
Das Mandat des Sonderbeauftragten sollte um einen Zeitraum von 24 Monaten verlängert werden, und für den Zeitraum vom 1. März 2025 bis zum 28. Februar 2027 sollte ein neuer als finanzieller Bezugsrahmen dienender Betrag festgelegt werden. |
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(4) |
Der Sonderbeauftragte wird das Mandat in einer Situation ausüben, die sich möglicherweise verschlechtern wird und die Verwirklichung der Ziele des auswärtigen Handelns der Union nach Artikel 21 des Vertrags behindern könnte — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der Sonderbeauftragte der Europäischen Union
Der Beschluss (GASP) 2023/963 wird wie folgt geändert:
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1. |
Artikel 1 erhält folgende Fassung: „Artikel 1 Sonderbeauftragter der Europäischen Union Herr Luigi DI MAIO wird für den Zeitraum vom 1. Juni 2023 bis zum 28. Februar 2025 zum Sonderbeauftragten der Europäischen Union (EUSR) für die Golfregion ernannt. Das Mandat von Herrn Luigi DI MAIO als Sonderbeauftragter für die Golfregion wird bis zum 28. Februar 2027 verlängert. Der Rat kann auf der Grundlage einer Bewertung des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees (im Folgenden ‚PSK‘) und auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden ‚Hoher Vertreter‘) beschließen, dass das Mandat des Sonderbeauftragten (im Folgenden ‚Mandat‘) früher endet.“ |
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2. |
In Artikel 3 erhält Buchstabe b folgende Fassung:
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3. |
In Artikel 5 Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt: „Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Ausgaben in Verbindung mit dem Mandat des Sonderbeauftragten für den Zeitraum vom 1. März 2025 bis zum 28. Februar 2027 beläuft sich auf 2 612 386,42 EUR.“ |
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4. |
Artikel 13 Satz 2 erhält folgende Fassung: „Der Sonderbeauftragte unterbreitet dem Rat, dem Hohen Vertreter und der Kommission regelmäßig Zwischenberichte und bis zum 30. November 2026 einen abschließenden umfassenden Bericht über die Ausführung des Mandats.“ |
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5. |
Folgender Artikel wird eingefügt: „Artikel 13a Zugang zu Dokumenten und Datenschutz (1) Der Sonderbeauftragte wendet die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (*1) an. Der Hohe Vertreter erlässt die Durchführungsbestimmungen für den Sonderbeauftragten. (2) Der Sonderbeauftragte schützt natürliche Personen im Hinblick auf die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten gemäß den in der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates (*2) festgelegten Vorschriften. Der Hohe Vertreter erlässt die Durchführungsbestimmungen für den Sonderbeauftragten. (*1) Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2001/1049/oj)." (*2) Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2018/1725/oj).“ " |
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 24. Februar 2025.
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
K. KALLAS
(1) Beschluss (GASP) 2023/963 des Rates vom 15. Mai 2023 zur Ernennung des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für die Golfregion (ABl. L 129 vom 16.5.2023, S. 12, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2023/963/oj).
ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2025/332/oj
ISSN 1977-0642 (electronic edition)