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Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Reihe L


2024/90275

2.5.2024

Berichtigung der Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2023 über Märkte für Kryptowerte und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 sowie der Richtlinien 2013/36/EU und (EU) 2019/1937

( Amtsblatt der Europäischen Union L 150 vom 9. Juni 2023 )

1.

Seite 104, Artikel 45 Absatz 4 Unterabsatz 1

Anstatt:

„(4)   Emittenten signifikanter vermögenswertereferenzierter Token führen regelmäßig Liquiditätsstresstests durch. Je nach Ergebnis dieser Tests kann die EBA beschließen, die in Absatz 7 Unterabsatz 1 Buchstabe b des vorliegenden Artikels und in Artikel 36 Absatz 6 genannten Liquiditätsanforderungen zu verschärfen.“

muss es heißen:

„(4)   Emittenten signifikanter vermögenswertereferenzierter Token führen regelmäßig Liquiditätsstresstests durch. Je nach Ergebnis dieser Tests kann die EBA beschließen, die in Absatz 7 Unterabsatz 1 Buchstabe b des vorliegenden Artikels und in Artikel 36 Absatz 4 genannten Liquiditätsanforderungen zu verschärfen.“

2.

Seite 137, Artikel 81 Absatz 15 Buchstabe a

Anstatt:

„a)

die Kriterien für die Bewertung der Kenntnisse und Kompetenzen des Kunden gemäß Absatz 2,“

muss es heißen:

„a)

die Kriterien für die Bewertung der Kenntnisse und Kompetenzen gemäß Absatz 7,“

3.

Seite 144, Artikel 92 Absatz 2

Anstatt:

„(2)   Die ESMA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen Folgendes präzisiert wird:

a)

geeignete Vorkehrungen, Systeme und Verfahren mittels derer Personen die Anforderungen des Absatzes 1 einhalten können;

b)

der Mustertext, der von Personen zur Einhaltung des Absatzes 1 zu verwenden ist;

c)

für Fälle von grenzüberschreitendem Marktmissbrauch Verfahren für die Abstimmung zwischen den jeweils zuständigen Behörden bei der Aufdeckung von Marktmissbrauch und dessen Belegung mit Sanktionen.

Die ESMA übermittelt der Kommission die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer Regulierungsstandards spätestens am 30. Dezember 2024.“

muss es heißen:

„(2)   Die ESMA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen Folgendes präzisiert wird:

a)

geeignete Vorkehrungen, Systeme und Verfahren mittels derer Personen die Anforderungen des Absatzes 1 einhalten können;

b)

der Mustertext, der von Personen zur Einhaltung des Absatzes 1 zu verwenden ist;

c)

für Fälle von grenzüberschreitendem Marktmissbrauch Verfahren für die Abstimmung zwischen den jeweils zuständigen Behörden bei der Aufdeckung von Marktmissbrauch und dessen Belegung mit Sanktionen.

Die ESMA übermittelt der Kommission die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer Regulierungsstandards spätestens am 30. Dezember 2024.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Verordnung durch die Annahme der in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu ergänzen.“

4.

Seite 158, Artikel 111 Absatz 1 Unterabsatz 3

Anstatt:

„Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission, der EBA und der ESMA die in den Unterabsätzen 1 und 2 genannten Regelungen im Detail bis zum 30. Juni 2024 mit. Außerdem teilen sie der Kommission, der ESMA und der EBA jede spätere Änderung dieser Regelungen unverzüglich mit.“

muss es heißen:

„Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission, der EBA und der ESMA die in den Unterabsätzen 1 und 2 genannten Regelungen im Detail bis zum 30. Juni 2025 mit. Außerdem teilen sie der Kommission, der ESMA und der EBA jede spätere Änderung dieser Regelungen unverzüglich mit.“


ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/1114/corrigendum/2024-05-02/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)