|
Amtsblatt |
DE Reihe L |
|
2024/3212 |
23.12.2024 |
BESCHLUSS (EU) 2024/3212 DES RATES
vom 12. Dezember 2024
zur Festlegung des Datums für die Aufhebung der Personenkontrollen an den Landbinnengrenzen zu und zwischen der Republik Bulgarien und Rumänien
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf die Beitrittsakte von 2005, insbesondere auf Artikel 4 Absatz 2,
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
Nach Artikel 4 Absatz 2 der Akte von 2005 über den Beitritt der Republik Bulgarien und Rumäniens gelten die nicht in Artikel 4 Absatz 1 dieser Akte genannten Bestimmungen des Schengen-Besitzstands in diesen Mitgliedstaaten erst nach einem entsprechenden Beschluss des Rates, der nach einer nach den geltenden Schengen-Evaluierungsverfahren durchgeführten Prüfung der Frage, ob die erforderlichen Voraussetzungen für die Anwendung aller Teile des Schengen-Besitzstands in diesen Mitgliedstaaten gegeben sind, gefasst wird. |
|
(2) |
Der Rat hat mit seinem Beschluss (EU) 2024/210 (2) nach Prüfung der Frage, ob die erforderlichen Voraussetzungen gegeben sind, die nicht in Artikel 4 Absatz 1 der Beitrittsakte von 2005 genannten Bestimmungen des Schengen-Besitzstands, die im Anhang dieses Beschlusses aufgeführt sind, für Bulgarien und Rumänien mit Wirkung vom 31. März 2024 in Kraft gesetzt und ab diesem Datum aus technischen und operativen Gründen als ersten Schritt Personenkontrollen an den Luft- und Seebinnengrenzen zu und zwischen Bulgarien und Rumänien aufgehoben. |
|
(3) |
Der Rat sollte ferner einen Beschluss gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Beitrittsakte von 2005 fassen, um ein Datum für die Aufhebung der Personenkontrollen an den Landbinnengrenzen zu und zwischen Bulgarien und Rumänien festzulegen. |
|
(4) |
Für Island und Norwegen stellt dieser Beschluss eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Übereinkommens zwischen dem Rat der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung der beiden letztgenannten Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (3) dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstaben B, C, D und F des Beschlusses 1999/437/EG des Rates (4) genannten Bereich gehören. |
|
(5) |
Für die Schweiz stellt dieser Beschluss eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (5) dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstaben B, C, D und F des Beschlusses 1999/437/EG des Rates in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2008/146/EG des Rates (6) genannten Bereich gehören. |
|
(6) |
Für Liechtenstein stellt dieser Beschluss eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (7) dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstaben B, C, D, und F des Beschlusses 1999/437/EG des Rates in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2011/350/EU des Rates (8) genannten Bereich gehören — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Ab dem 1. Januar 2025 werden die Personenkontrollen an den Landbinnengrenzen zu und zwischen Bulgarien und Rumänien aufgehoben.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 12. Dezember 2024.
Im Namen des Rates
Der Präsident
PINTÉR S.
(1) ABl. C 380 E vom 11.12.2012, S. 160.
(2) Beschluss (EU) 2024/210 des Rates vom 30. Dezember 2023 über die vollständige Anwendung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands in der Republik Bulgarien und in Rumänien (ABl. L, 2024/210, 4.1.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2024/210/oj).
(3) ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 36.
(4) Beschluss 1999/437/EG des Rates vom 17. Mai 1999 zum Erlass bestimmter Durchführungsvorschriften zu dem Übereinkommen zwischen dem Rat der Europäischen Union und der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung dieser beiden Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 31).
(5) ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 52.
(6) Beschluss 2008/146/EG des Rates vom 28. Januar 2008 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Gemeinschaft — des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 1).
(7) ABl. L 160 vom 18.6.2011, S. 21.
(8) Beschluss 2011/350/EU des Rates vom 7. März 2011 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Union — des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands in Bezug auf die Abschaffung der Kontrollen an den Binnengrenzen und den freien Personenverkehr (ABl. L 160 vom 18.6.2011, S. 19).
ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2024/3212/oj
ISSN 1977-0642 (electronic edition)