Amtsblatt |
DE Reihe L |
2024/2636 |
9.10.2024 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2024/2636 DER KOMMISSION
vom 8. Oktober 2024
zur Änderung der Durchführungsverordnung: (EU) 2022/1194 betreffend die Zuständigkeiten von Unternehmern und das Muster für die Meldung von Ergebnissen von Erhebungen zu Clavibacter sepedonicus (Spieckermann & Kotthoff 1914) Nouioui et al. 2018
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG, 2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 28 Absatz 1 Buchstaben a bis h,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1194 der Kommission (2) werden Maßnahmen zur Tilgung und zur Verhinderung der Ausbreitung von Clavibacter sepedonicus (Spieckermann & Kotthoff 1914) Nouioui et al. 2018 im Gebiet der Union festgelegt. |
(2) |
Gemäß Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1194 dürfen spezifizierte Pflanzen, die als von dem spezifizierten Schädling befallen erklärt wurden, nicht angepflanzt werden. Die zuständige Behörde hat sicherzustellen, dass die befallenen spezifizierten Pflanzen vernichtet oder auf andere Weise so entsorgt werden, dass kein erkennbares Risiko einer Ausbreitung des spezifizierten Schädlings besteht. |
(3) |
Da die zuständigen Behörden nicht ohne Weiteres Zugang zu allen fraglichen Orten haben, können diese Maßnahmen – statt von den zuständigen Behörden selbst – effizienter von Unternehmern durchgeführt werden. |
(4) |
Im Einklang mit Artikel 3 Absatz 3 der genannten Verordnung haben die Mitgliedstaaten jährliche, risikobasierte Erhebungen zum Auftreten des spezifizierten Schädlings durchzuführen und der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten jährlich die Ergebnisse dieser Erhebungen zu melden. Für diese Meldung haben die Mitgliedstaaten ein in Anhang II der genannten Verordnung festgelegtes Muster zu verwenden. |
(5) |
Bei der Anwendung der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1194 hat sich herausgestellt, dass dieses Muster geändert werden sollte, um seinen praktischen Nutzen und seine Wirksamkeit zu verbessern. |
(6) |
Insbesondere die Meldung von Daten betreffend die Probenahme von Knollen, die nicht zum Anpflanzen bestimmt sind, und von Speisekartoffeln und Wirtschaftskartoffeln liefert keine nennenswerten Informationen für die Zwecke der Erhebung. |
(7) |
Es ist außerdem erforderlich, zu vermerken, ob die Labortestergebnisse von Probenahmen bei eingelagerten Knollen oder bei visuellen Inspektionen der im Wachstum befindlichen Anbaukulturen entnommenen Knollen stammen. |
(8) |
Die Anzahl der positiv ausgefallenen visuellen Inspektionen kann erst nach Erhalt der Labortestergebnisse eingetragen werden. Die entsprechende Spalte sollte daher unter die Abschnitte über Labortests eingefügt werden. |
(9) |
Während der visuellen Inspektionen werden symptomatische und asymptomatische Proben entnommen. Latente Infektionen werden anhand asymptomatischer Proben entdeckt. Da für das Erkennen einer möglichen Verbreitung der Seuche und die Ermittlung der dazu erforderlichen Gegenmaßnahmen der Nachweis einer latenten Infektion von Bedeutung ist, sollten symptomatische und asymptomatische Proben im Muster voneinander unterschieden werden. |
(10) |
Die Erfahrung hat gezeigt, dass die Meldung von Daten über den Zeitraum der Probenahmen für Labortests keine nennenswerten zweckdienlichen Informationen für die Erhebung liefert. |
(11) |
Die Anforderungen an die Stichprobengröße sind in Anhang I Nummer 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1194 festgelegt. Deshalb ist es nicht mehr erforderlich, im Muster Daten über die Größe der Lose in Tonnen einzutragen; dies würde lediglich zusätzlichen Verwaltungsaufwand verursachen. |
(12) |
Damit bei den zuständigen Behörden keine Unsicherheiten bezüglich des zu behandelnden Erhebungsjahres entstehen und um eine kohärente Übermittlung der Ergebnisse der Erhebungen durch die verschiedenen zuständigen Behörden zu gewährleisten, ist es überdies erforderlich, im ersten Satz von Anhang II darauf hinzuweisen, dass die im Muster dargestellten Ergebnisse der Erhebungen das Kalenderjahr, das dem Berichtsjahr vorangeht, betreffen. |
(13) |
Die Durchführungsverordnung (EU) 2022/1194 sollte daher entsprechend geändert werden. |
(14) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1194
Die Durchführungsverordnung (EU) 2022/1194 wird wie folgt geändert:
1. |
Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung: „Spezifizierte Pflanzen, die gemäß Artikel 5 Absatz 5 Buchstabe a als von dem spezifizierten Schädling befallen erklärt wurden, dürfen nicht angepflanzt werden. Die Unternehmer stellen unter amtlicher Überwachung durch die zuständige Behörde sicher, dass die befallenen spezifizierten Pflanzen gemäß Anhang V Nummer 1 vernichtet oder auf andere Weise so entsorgt werden, dass kein erkennbares Risiko einer Ausbreitung des spezifizierten Schädlings besteht.“ |
2. |
Anhang II erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung. |
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 8. Oktober 2024
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) ABl. L 317 vom 23.11.2016, S. 4, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/2031/oj.
(2) Durchführungsverordnung (EU) 2022/1194 der Kommission vom 11. Juli 2022 mit Maßnahmen zur Tilgung und zur Verhinderung der Ausbreitung von Clavibacter sepedonicus (Spieckermann & Kotthoff 1914) Nouioui et al. 2018 (ABl. L 185 vom 12.7.2022, S. 47, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2022/1194/oj).
ANHANG
„„ANHANG II
Muster für die Erhebungen nach Artikel 3 Absatz 3
Muster zur Darstellung der Ergebnisse der Ringfäule-Erhebungen für das Kalenderjahr, das dem Berichtsjahr vorangeht.
Mitgliedstaat |
Kategorie |
Anbaugebiet (ha) |
visuelle Inspektionen der im Wachstum befindlichen Anbaukulturen |
visuelle Inspektionen von eingelagerten Knollenpartien (1) |
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visuell inspizierte Gebiete (ha) |
Anzahl der visuellen Inspektionen (3) |
Anzahl der visuellen Inspektionen, bei denen Symptome beobachtet wurden (4) |
Anzahl der entnommenen symptomatischen Proben (5) |
Anzahl der entnommenen asymptomatischen Proben (5) |
Anzahl der visuellen Inspektionen (3) |
Anzahl der visuellen Inspektionen, bei denen Symptome beobachtet wurden (6) |
Anzahl der entnommenen symptomatischen Proben (5) |
Anzahl der entnommenen asymptomatischen Proben (5) |
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zum Anpflanzen bestimmte Kartoffelknollen (2) |
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zum Anpflanzen an ihrem Erzeugungsort bestimmte Kartoffelknollen |
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Kartoffelknollen, die nicht zum Anpflanzen bestimmt sind |
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Mitgliedstaat |
Kategorie |
Labortests im Zusammenhang mit visuellen Inspektionen im Wachstum befindlicher Anbaukulturen |
Labortests im Zusammenhang mit Inspektionen von Knollenpartien |
Meldenummer(n) der gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1715 gemeldeten Ausbrüche, sofern zutreffend |
sonstige Angaben |
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Anzahl der entnommenen symptomatischen Proben — positiv getestet |
Anzahl der entnommenen asymptomatischen Proben — positiv getestet |
Anzahl der visuellen Inspektionen mit positivem Ergebnis (7) |
Anzahl der entnommenen symptomatischen Proben — positiv getestet |
Anzahl der entnommenen asymptomatischen Proben — positiv getestet |
Anzahl der positiv getesteten Partien |
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zum Anpflanzen bestimmte Kartoffelknollen (b) |
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zum Anpflanzen an ihrem Erzeugungsort bestimmte Kartoffelknollen |
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Kartoffelknollen, die nicht zum Anpflanzen bestimmt sind |
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(1) Nur für die Erhebungsergebnisse bezüglich der in Ihrem Land angepflanzten und geernteten spezifizierten Pflanzen zu verwenden.
(2) Ausgenommen zum Anpflanzen an ihrem Erzeugungsort bestimmte Kartoffelknollen.
(3) Gegebenenfalls einschließlich der Anzahl mehrfacher visueller Inspektionen, die für dasselbe Feld oder dieselbe Partie durchgeführt wurden.
(4) Auf Schnittknollen oder Pflanzen wurden Symptome festgestellt, und es wurden Proben für die Laboruntersuchung entnommen.
(5) Die Probenaufbereitung ist in Anhang I Punkt 4 beschrieben.
(6) Auf Schnittknollen wurden Symptome festgestellt, und für die Laboruntersuchung wurden Proben entnommen.
(7) Gesamtzahl der visuellen Inspektionen, bei denen Proben positiv auf das Auftreten von C. sepedonicus getestet wurden.
ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2024/2636/oj
ISSN 1977-0642 (electronic edition)