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Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Reihe L


2024/2494

25.9.2024

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2024/2494 DER KOMMISSION

vom 24. September 2024

zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Anwendung der Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Standardformulare, Muster und Verfahren für die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch zwischen zuständigen Behörden und der EBA und ESMA

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2023 über Märkte für Kryptowerte und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 sowie der Richtlinien 2013/36/EU und (EU) 2019/1937 (1), insbesondere auf Artikel 96 Absatz 3, Unterabsatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 96 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1114 arbeiten die zuständigen Behörden eng mit der durch die Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) errichteten Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) und mit der durch die Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) errichteten Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA) zusammen.

(2)

Nach Artikel 96 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/1114 sind die zuständigen Behörden verpflichtet, der ESMA und der EBA in Übereinstimmung mit Artikel 35 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates bzw. Artikel 35 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 alle zur Ausführung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen.

(3)

Informationen sollten normalerweise schriftlich ausgetauscht werden. Falls angemessen, sollte allerdings auch ein mündlicher Austausch möglich sein, und zwar insbesondere dann, wenn im Vorfeld eines schriftlichen Kooperations- oder Auskunftsersuchens Informationen zu diesem Ersuchen geliefert oder etwaige Aspekte, die die Umsetzung dieses Ersuchens erschweren könnten, erörtert werden müssen. In dringenden Fällen sollte auch eine mündliche Übermittlung des Ersuchens um Zusammenarbeit oder Informationsaustausch möglich sein, sofern diese Dringlichkeit nicht auf eine Verzögerung seitens der übermittelnden Partei zurückzuführen ist.

(4)

Informationen, die nicht Gegenstand eines spezifischen Ersuchens sind, sollten gemäß der Verordnung (EU) 2023/1114 auch ohne vorheriges Ersuchen auf freiwilliger Basis übermittelt werden, wenn die übermittelnde Stelle der Auffassung ist, dass die in ihrem Besitz befindlichen Informationen für eine andere zuständige Behörde von Nutzen sein können. Bei der unaufgeforderten Übermittlung von Informationen muss die übermittelnde Stelle anhand des Formulars im entsprechenden Anhang die Bestimmung der Verordnung (EU) 2023/1114 angeben, auf deren Grundlage die Übermittlung der Informationen beruht.

(5)

Ein solches Ersuchen sollte ausreichende Angaben zum Gegenstand der Zusammenarbeit oder des Informationsaustauschs enthalten, wobei u. a. die Gründe für das Ersuchen und dessen Kontext darzulegen sind, damit die empfangende Stelle das Ersuchen problemlos und effizient bearbeiten kann. Die übermittelnde Stelle sollte nicht verpflichtet sein, den Sachverhalt darzulegen, aus dem sich der Verdacht eines Verstoßes gegen die Verordnung (EU) 2023/1114 ergibt, der dem Ersuchen zugrunde liegt, wenn sie die angeforderten Informationen zur Erfüllung ihrer Pflichten benötigt.

(6)

Das Verfahren sowie die Formulare und Muster für Informationsaustausch und Zusammenarbeit sollten die vertrauliche Behandlung aller ausgetauschten oder übermittelten Informationen und die Einhaltung der Vorschriften zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr sicherstellen.

(7)

Diese Verordnung stützt sich auf den Entwurf technischer Durchführungsstandards, der von der ESMA in enger Zusammenarbeit mit der EBA ausgearbeitet und der Kommission vorgelegt wurde.

(8)

Die ESMA hat die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 eingesetzten Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte eingeholt.

(9)

Da sich diese Verordnung nur an die entsprechenden Behörden und Unternehmen, nicht aber an die Marktteilnehmer richtet, hat die ESMA weder offene öffentliche Konsultationen zu dem Entwurf technischer Durchführungsstandards, auf den sich diese Verordnung stützt, durchgeführt noch die mit der Einführung solcher Standards verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert, da dies mit Blick auf den Anwendungsbereich und die Auswirkungen der Standards unverhältnismäßig gewesen wäre —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

(1)

„elektronische Mittel“ elektronische Geräte für die Verarbeitung (einschließlich der digitalen Kompression), Speicherung und Übertragung von Daten über Kabel, Funk, optische Technologien oder sonstige elektromagnetische Verfahren, die gewährleisten, dass die Vollständigkeit, Integrität und Vertraulichkeit der Informationen während der Übermittlung erhalten bleiben;

(2)

„übermittelnde Stelle“ die Stelle, die eine Mitteilung, ein Ersuchen um Informationen oder Zusammenarbeit übermittelt oder unaufgefordert Informationen bereitstellt;

(3)

„empfangende Stelle“ die Stelle, die eine Mitteilung, ein Ersuchen um Informationen oder Zusammenarbeit erhält oder unaufgefordert Informationen empfängt.

Artikel 2

Kontaktstellen

(1)   Jede zuständige Behörde benennt eine Kontaktstelle für die Zwecke der Zusammenarbeit und den Informationsaustausch gemäß Artikel 96 der Verordnung (EU) 2023/1114.

(2)   Die zuständigen Behörden übermitteln der ESMA und der EBA bis zum 27. November 2024 Angaben zu ihren Kontaktstellen und teilen ihnen jegliche Änderungen bei diesen Angaben mit.

(3)   Die ESMA und die EBA führen ein Verzeichnis der gemäß Absatz 1 benannten Kontaktstellen und aktualisieren dieses regelmäßig.

Artikel 3

Kommunikationsmittel

(1)   Sofern in der vorliegenden Verordnung nichts anderes vorgesehen ist, erfolgt die Kommunikation zwischen zuständigen Behörden sowie der ESMA und der EBA für die Zwecke der Zusammenarbeit und des Informationsaustauschs gemäß Artikel 96 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1114 schriftlich — entweder auf dem Postweg oder über elektronische Mittel.

(2)   Bei der Bestimmung des für den jeweiligen Fall geeignetsten Kommunikationsmittels müssen die zuständigen Behörden, die ESMA und die EBA Folgendes berücksichtigen:

a)

Vertraulichkeitserfordernisse;

b)

die für den Schriftverkehr erforderliche Zeit;

c)

den Umfang des zu übermittelnden Materials;

d)

die Zugänglichkeit der ausgetauschten Informationen.

(3)   Die in Absatz 1 aufgeführten Kommunikationsmittel müssen die Vollständigkeit, Integrität und Vertraulichkeit der Informationen während ihrer Übermittlung gewährleisten.

Artikel 4

Mitteilungen und Ersuchen um Informationen oder Zusammenarbeit

(1)   Mitteilungen und Ersuchen um Informationen oder Zusammenarbeit erfolgen anhand des Formulars in Anhang I schriftlich — entweder auf dem Postweg oder über elektronische Mittel. Die jeweils zuständige Behörde, die ESMA oder die EBA verwenden bei der Übermittlung eines Ersuchens um Informationen oder um Zusammenarbeit gemäß Artikel 96 der Verordnung (EU) 2023/1114 das Standardformular in Anhang I der vorliegenden Verordnung. Die übermittelnde Stelle sendet ihre Mitteilung oder ihr Ersuchen an die gemäß Artikel 2 benannte Kontaktstelle.

(2)   Bei einem Ersuchen um Informationen oder Zusammenarbeit kann die übermittelnde Stelle

a)

ihrem Ersuchen alle Unterlagen oder Hintergrundinformationen beifügen, die sie zur Untermauerung desselben für notwendig hält;

b)

das Ersuchen in dringenden Fällen mündlich stellen; sie muss dieses anschließend jedoch schnellstmöglich schriftlich bestätigen.

Artikel 5

Bestätigung des Eingangs von Mitteilungen und Ersuchen

(1)   Die empfangende Stelle sendet der übermittelnden Stelle so bald wie möglich, jedoch spätestens innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Eingang einer Mitteilung oder eines Ersuchens nach Artikel 4, unter Verwendung des Formulars in Anhang II eine Empfangsbestätigung und gibt nach Möglichkeit ein voraussichtliches Antwortdatum an.

(2)   Ist es nicht möglich, ein voraussichtliches Antwortdatum zu nennen, so gibt die empfangende Stelle an, in welchen zeitlichen Abständen sie die übermittelnde Stelle über den aktuellen Stand informieren wird.

Artikel 6

Verfahren zur Übermittlung, Bearbeitung und Beantwortung von Ersuchen um Zusammenarbeit und Informationsaustausch

(1)   Die übermittelnde und die empfangende Stelle sorgen dafür, dass Ersuchen um Zusammenarbeit oder Informationsaustausch so zügig wie möglich bearbeitet werden. Sie bemühen sich gemeinsam um die Lösung etwaiger Probleme, die sich beim Ausführen eines Ersuchens ergeben.

(2)   Legt die übermittelnde Stelle dem Ersuchen um Zusammenarbeit und Informationsaustausch Unterlagen oder Hintergrundinformationen gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a bei und sind diese nicht in einer Amtssprache des Mitgliedstaats der empfangenden Stelle abgefasst, so legt die übermittelnde Stelle auch eine Übersetzung oder Zusammenfassung dieser Unterlagen oder Hintergrundinformationen in einer in internationalen Finanzkreisen gebräuchlichen Sprache vor.

(3)   Ersucht die empfangende Stelle um Klärung von nach Artikel 4 übermittelten Mitteilungen oder Ersuchen, so fordert sie weitere Klarstellungen unverzüglich und auf beliebigem Wege an.

(4)   Die übermittelnde Stelle beantwortet umgehend jede Bitte um Klarstellung der empfangenden Stelle.

(5)   Bei der Beantwortung eines nach Artikel 4 gestellten Ersuchens muss die empfangende Stelle

a)

hierfür das Formular in Anhang III nutzen,

b)

alle zumutbaren Schritte unternehmen, um die gewünschte Zusammenarbeit zu leisten oder die gewünschten Informationen bereitzustellen,

c)

unverzüglich in einer Weise tätig werden, die sicherstellt, dass alle erforderlichen regulatorischen Maßnahmen zügig erfolgen können, und dabei die Komplexität des betreffenden Ersuchens und die etwaige Notwendigkeit einer Einbeziehung Dritter berücksichtigen.

(6)   Falls angemessen, hält die empfangende Stelle die übermittelnde Stelle regelmäßig über den Fortgang des Ersuchens auf dem Laufenden und teilt dieser Änderungen des voraussichtlichen Antwortdatums mit.

(7)   Stellt die empfangende Stelle fest, dass sie die in Artikel 5 Absatz 1 vorgesehene Frist oder den dort genannten voraussichtlichen Zeitrahmen für die Antwort aufgrund besonderer Umstände möglicherweise um mehr als zehn Arbeitstage überschreiten wird, teilt sie dies der übermittelnden Stelle umgehend mit.

(8)   Rechtfertigt das Ersuchen eine engere Zusammenarbeit zwischen der übermittelnden und der empfangenden Stelle oder wurde das Ersuchen als dringend eingestuft, so vereinbaren die beiden Stellen, wie häufig und in welchem Rahmen diese engere Zusammenarbeit stattfinden soll.

Artikel 7

Unaufgeforderte Zusammenarbeit und unaufgeforderte Übermittlung von Informationen

Für die Zwecke der Zusammenarbeit und des Informationsaustauschs, die nicht Gegenstand eines spezifischen Ersuchens sind, einschließlich aller weiteren diesbezüglichen Mitteilungen, verwendet die übermittelnde Stelle das Formular in Anhang IV.

Artikel 8

Verfahren für die Zusammenarbeit

(1)   Werden die ESMA oder die EBA gemäß Artikel 95 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2023/1114 um Koordinierung einer grenzüberschreitenden Untersuchung oder Überprüfung ersucht, so können sie auf Ad-hoc-Basis eine zeitlich befristete Gruppe einsetzen, der die zuständigen Behörden der von dieser Untersuchung oder Überprüfung betroffenen Mitgliedstaaten angehören.

(2)   Während der Mitarbeit in den in Absatz 1 erwähnten zeitlich befristeten Gruppen konsultieren die ESMA und die EBA einander regelmäßig.

Artikel 9

Verweisung an die ESMA oder EBA

Die im Falle einer Rückweisung oder des Ausbleibens einer Reaktion innerhalb einer angemessenen Frist nach Artikel 95 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2023/1114 vorgesehene Verweisung an die ESMA bzw. gemäß Artikel 95 Absatz 7 der genannten Verordnung an die EBA erfolgt schriftlich unter Verwendung des Formulars in Anhang I und sollte folgende Informationen beinhalten:

a)

eine Kopie des Kooperations- und Auskunftsersuchens sowie jede empfangene Antwort;

b)

die Gründe, warum die ESMA oder die EBA mit der Angelegenheit befasst werden sollen.

Artikel 10

Beschränkungen und zulässige Verwendungszwecke der erhaltenen Informationen

(1)   Die empfangende Stelle macht ein nach Artikel 96 der Verordnung (EU) 2023/1114 gestelltes Ersuchen um Zusammenarbeit oder Informationsaustausch nicht bekannt, es sei denn, die übermittelnde Stelle hat ausdrücklich ihr Einverständnis für diese Offenlegung gegeben. Wurde dieses Einverständnis nicht erteilt und kann dem Ersuchen nach vernünftigem Ermessen nicht entsprochen werden, ohne dessen Existenz und Inhalt zu enthüllen, zieht die übermittelnde Stelle ihr Ersuchen zurück oder setzt es aus, bis sie sich mit der Bekanntgabe einverstanden erklären kann.

(2)   Die im Rahmen dieser Verordnung von der übermittelnden Stelle erhaltenen Informationen dürfen von dieser ausschließlich für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben und die Ausübung ihrer Funktionen oder zur Sicherstellung der Einhaltung oder Durchsetzung der Verordnung (EU) 2023/1114 verwendet werden, wozu u. a. die Einleitung oder die Durchführung strafrechtlicher, administrativer, zivilrechtlicher oder disziplinärer Verfahren, die auf einen Verstoß gegen diese Verordnung zurückgehen, oder die Unterstützung bei solchen Verfahren zählen.

Artikel 11

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 24. September 2024

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)   ABl. L 150 vom 9.6.2023, S. 40, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/1114/oj.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2010/1095/oj).

(3)  Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission ( ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2010/1093/oj).


ANHANG I

Formular für Ersuchen um Zusammenarbeit oder Informationsaustausch

Ersuchen um Zusammenarbeit und Informationsaustausch

Referenznummer:

Datum:

Allgemeine Angaben

VON:

Mitgliedstaat:

Übermittelnde Stelle:

Adresse:

(Kontaktdaten der gemäß Artikel 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2494 benannten Kontaktstelle)

Name:

Tel.:

E-Mail:

AN:

Mitgliedstaat:

Empfangende Stelle:

Adresse:

(Kontaktdaten der gemäß Artikel 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2494 benannten Kontaktstelle)

Name:

Tel.:

E-Mail:

Sehr geehrte(r) [Anrede einfügen],

nach Artikel 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2494 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Anwendung der Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Standardformulare, Muster und Verfahren für die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch zwischen zuständigen Behörden und der EBA und der ESMA werden Sie um Zusammenarbeit bei den nachstehend aufgeführten Angelegenheiten gebeten.

Art des Ersuchens oder der Mitteilung

Zutreffendes bitte ankreuzen.

Unterrichtung der ESMA und der EBA über Amtshilfeersuchen zwischen zuständigen nationalen Behörden bei Prüfungen oder Untersuchungen vor Ort nach Artikel 95 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2023/1114;

Ersuchen an die ESMA und die EBA zur Koordinierung einer Untersuchung oder Prüfung gemäß Artikel 95 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2023/1114;

Unterrichtung der ESMA über die Zurückweisung eines Ersuchens um Zusammenarbeit oder Informationsaustausch oder die fehlende Reaktion darauf nach Artikel 95 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2023/1114;

Unterrichtung der EBA über die Zurückweisung eines Ersuchens um Zusammenarbeit oder Informationsaustausch oder die fehlende Reaktion darauf nach Artikel 95 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2023/1114;

Mitteilung an die ESMA oder die EBA über vorsorgliche Maßnahmen nach Artikel 102 der Verordnung (EU) 2023/1114;

Mitteilung an die ESMA über Produktinterventionsmaßnahmen nach Artikel 105 Absätze 3 und 4 der Verordnung (EU) 2023/1114 in Bezug auf Kryptowerte;

Mitteilung an die EBA über Produktinterventionsmaßnahmen nach Artikel 105 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2023/1114 in Bezug auf vermögenswertereferenzierte Token oder E-Geld-Token;

Unterrichtung der ESMA und der EBA über Informationen zu Verfahren zur Bearbeitung von Beschwerden nach Artikel 108 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/1114;

Übermittlung von Daten und Informationen an die ESMA zur Erstellung des Registers von Kryptowerte-Whitepapers, Emittenten von vermögenswertereferenzierten Token und E-Geld-Token und Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen nach Artikel 109 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1114;

Mitteilung an die ESMA zu den in Artikel 94 Absatz 1 Buchstaben b, c, f, l, m, n, o oder t aufgeführten Maßnahmen und zu allen nach Artikel 102 und Artikel 109 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2023/1114 ergriffenen öffentlichen Vorsichtsmaßnahmen;

Mitteilung an die ESMA zur Einrichtung des ESMA-Registers der nicht konformen Unternehmen, die Kryptowerte-Dienstleistungen erbringen, nach Artikel 110 der Verordnung (EU) 2023/1114;

Berichterstattung über verwaltungsrechtliche Sanktionen und sonstige verwaltungsrechtliche Maßnahmen an die ESMA und die EBA durch zuständige Behörden nach Artikel 115 der Verordnung (EU) 2023/1114;

Jede sonstige Mitteilung, Bereitstellung von Informationen oder Ersuchen um Informationen, die nach Artikel 96 der Verordnung (EU) 2023/1114 relevant sind.

Informationen zur Mitteilung oder zu den Gründen für das Ersuchen

Die Mitteilung/das Ersuchen betrifft [Je nach der oben getroffenen Auswahl „Mitteilung“ oder „Ersuchen“ wählen.]

[Beschreibung des Gegenstands der Mitteilung oder des Ersuchens, des Zwecks der angeforderten Zusammenarbeit oder des Informationsaustauschs, der dem Ersuchen um Zusammenarbeit oder Untersuchung zugrunde liegenden Tatsachen sowie eine Erklärung der Notwendigkeit einfügen.]

Im Anschluss an

[Bitte machen Sie hier gegebenenfalls nähere Angaben zu der vorangegangenen Mitteilung bzw. dem vorangegangenen Ersuchen, damit diese(s) ermittelt werden kann.]

Die in dieser Mitteilung/diesem Ersuchen enthaltenen Informationen [bitte korrekte Option auswählen] werden gemäß Artikel 10 der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2494 vertraulich behandelt und unterliegen der Wahrung des Berufsgeheimnisses nach Artikel 100 der Verordnung (EU) 2023/1114.

Alle übermittelten personenbezogenen Daten werden von der ESMA oder der EBA gemäß der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates und von den jeweils zuständigen Behörden gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates verarbeitet. Insbesondere tragen die ESMA, die EBA und die jeweils zuständigen Behörden dafür Sorge, dass den betroffenen Personen alle einschlägigen Informationen über die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten zur Verfügung gestellt werden, wie es in Kapitel III „Rechte der betroffenen Person“ Abschnitt 2 „Informationspflicht und Recht auf Auskunft über personenbezogene Daten“ der vorgenannten Verordnungen vorgesehen ist.

Mit freundlichen Grüßen

[Unterschrift]


ANHANG II

Formular für die Eingangsbestätigung einer Mitteilung oder eines Ersuchens um Zusammenarbeit oder Informationsaustausch

Eingangsbestätigung einer Mitteilung oder eines Ersuchens um Zusammenarbeit oder Informationsaustausch

Referenznummer:

Datum:

VON:

Empfangende Stelle:

Adresse:

(Kontaktdaten der gemäß Artikel 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2494 benannten Kontaktstelle)

Name:

Tel.:

E-Mail:

AN:

Mitgliedstaat:

Übermittelnde Stelle:

Adresse:

(Kontaktdaten der gemäß Artikel 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2494 benannten Kontaktstelle)

Name:

Tel.:

E-Mail:

Sehr geehrte(r) [Anrede einfügen],

Ihrer Mitteilung/Ihrem Ersuchen [Referenz der Mitteilung/des Ersuchens einfügen] entsprechend bestätigen wir hiermit den Eingang Ihrer Mitteilung/Ihres Ersuchens um Zusammenarbeit bzw. Informationen [richtige Option auswählen] am [Datum einfügen].

□ Der/Die/Das [empfangende Stelle] beabsichtigt, am/innerhalb von [voraussichtliches Datum oder Zeitrahmen für die Übermittlung einer Antwort] zu antworten.

□ Der/Die/Das [empfangende Stelle] beabsichtigt, über den Fortgang des Ersuchens zu berichten [bitte angeben, wie häufig über den Fortschritt berichtet wird].

[Ist es der empfangenden Stelle nicht möglich ist, ein voraussichtliches Datum oder einen voraussichtlichen Zeitrahmen für die Antwort anzugeben, teilen Sie mit, wie häufig die empfangende Stelle die übermittelnde Stelle über den Fortschritt informieren wird.]

□ Dem/Der [empfangenden Stelle] ist es aus den folgenden Gründen nicht möglich, innerhalb der von dem/der [übermittelnden Stelle] festgelegten Frist eine Antwort zu übermitteln [bitte angeben, welche Ausnahme(en) auf Ihre Situation Anwendung findet/finden]:

[Ist es der empfangenden Stelle nicht möglich, innerhalb der in Artikel 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2494 vorgesehenen Fristen zu antworten, nennen Sie bitte die Gründe und das voraussichtliche Datum, an dem die Antwort zugehen wird.]

Alle übermittelten personenbezogenen Daten werden von der ESMA oder der EBA gemäß der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates und von den jeweils zuständigen Behörden gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates verarbeitet. Insbesondere tragen die ESMA, die EBA und die jeweils zuständigen Behörden dafür Sorge, dass den betroffenen Personen alle einschlägigen Informationen über die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten zur Verfügung gestellt werden, wie es in Kapitel III „Rechte der betroffenen Person“ Abschnitt 2 „Informationspflicht und Recht auf Auskunft über personenbezogene Daten“ der vorgenannten Verordnungen vorgesehen ist.

Mit freundlichen Grüßen

[Unterschrift]


ANHANG III

Formular für die Antwort auf Ersuchen um Zusammenarbeit oder Informationsaustausch

Antwort auf Ersuchen um Zusammenarbeit oder Informationsaustausch

Referenznummer:

Datum:

VON:

Mitgliedstaat:

Empfangende Stelle:

Adresse:

(Kontaktdaten der gemäß Artikel 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2494 benannten Kontaktstelle)

Name:

Tel.:

E-Mail:

AN:

Mitgliedstaat:

Übermittelnde Stelle:

Adresse:

(Kontaktdaten der gemäß Artikel 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2494 benannten Kontaktstelle)

Name:

Tel.:

E-Mail:

Sehr geehrte(r) [Anrede einfügen],

Ihrem Ersuchen [Referenz des Ersuchens einfügen] entsprechend bestätigen wir hiermit den Eingang Ihres Ersuchens um Zusammenarbeit oder Informationen am [Datum einfügen].

Erlangte Informationen

[Konnten die Informationen erlangt werden, führen Sie sie bitte hier auf oder erläutern Sie, wie sie bereitgestellt werden.]

Die bereitgestellten Informationen sind vertraulich und werden nach [Bestimmung der anwendbaren sektoralen Rechtsvorschrift einfügen] und unter der Voraussetzung, dass sie nach Artikel 10 der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2494 und Artikel 100 der Verordnung (EU) 2023/1114 vertraulich bleiben, an [Namen der übermittelnden Stelle einfügen] weitergeleitet.

Der/Die/Das [Namen der übermittelnden Stelle einfügen] muss hinsichtlich der zulässigen Verwendung dieser Informationen die Anforderungen des Artikels 10 der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2494 erfüllen.

Beabsichtigt der/die/das [Namen der übermittelnden Stelle einfügen], die in dieser Antwort erhaltenen Informationen zu einem anderen als zu dem im Ersuchen angegebenen Zweck zu verwenden oder offenzulegen, der jedoch im Zusammenhang mit ihren Aufgaben gemäß der Verordnung (EU) 2023/1114 steht, so unterrichtet er/sie/es den/die/das [Namen der empfangenden Stelle einfügen] hiervon und räumt ihm/ihr eine Frist von zehn Arbeitstagen ein, innerhalb derer er/sie/es einer solchen Verwendung oder Offenlegung widersprechen oder eine genaue Frist zur Bereitstellung einer entsprechenden Rückmeldung angeben kann.

Beabsichtigt der/die/das [Namen der übermittelnden Stelle einfügen], die in Beantwortung dieses Amtshilfeersuchens erhaltenen Informationen zu einem anderen, nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2023/1114 fallenden Zweck zu verwenden oder offenzulegen, so unterrichtet er/sie/es den/die/das [Namen empfangenen Stelle einfügen] hiervon und holt, sofern er/sie/es keine Ausnahme nach Artikel 100 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/1114 geltend macht, die vorherige Zustimmung von dem/der [Namen der empfangenden Stelle einfügen] ein. Willigt der/die/das [Namen der empfangenden Stelle einfügen] in eine solche Verwendung oder Offenlegung ein, kann er/sie/es diese von der Erfüllung bestimmter Auflagen abhängig machen.

Alle übermittelten personenbezogenen Daten werden von der ESMA und der EBA gemäß der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates und von den jeweils zuständigen Behörden gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates verarbeitet. Insbesondere tragen die ESMA, die EBA und die jeweils zuständigen Behörden dafür Sorge, dass den betroffenen Personen alle einschlägigen Informationen über die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten zur Verfügung gestellt werden, wie es in Kapitel III „Rechte der betroffenen Person“ Abschnitt 2 „Informationspflicht und Recht auf Auskunft über personenbezogene Daten“ der vorgenannten Verordnungen vorgesehen ist.

Mit freundlichen Grüßen

[Unterschrift]


ANHANG IV

Formular für unaufgeforderten Informationsaustausch

Unaufgeforderter Informationsaustausch

Referenznummer:

Datum:

VON:

Übermittelnde Stelle:

Adresse:

(Kontaktdaten der gemäß Artikel 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2494 benannten Kontaktstelle)

Name:

Tel.:

E-Mail:

AN:

Mitgliedstaat:

Empfangende Stelle:

Adresse:

(Kontaktdaten der gemäß Artikel 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2494 benannten Kontaktstelle)

Name:

Tel.:

E-Mail:

Sehr geehrte(r) [Anrede einfügen],

hiermit übermitteln wir Ihnen gemäß Artikel 9 der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2494 die nachstehenden Informationen, von denen wir annehmen, dass sie für die Wahrnehmung Ihrer Aufgaben hilfreich sein könnten.

Übermittelte Informationen

[Bitte führen Sie hier die Informationen im Einzelnen auf und beschreiben Sie gegebenenfalls alle beigefügten Nachweise oder Unterlagen.]

Die bereitgestellten Informationen sind vertraulich und werden nach [Bestimmung der anwendbaren sektoralen Rechtsvorschrift einfügen] und unter der Voraussetzung, dass sie nach Artikel 10 der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2494 und Artikel 100 der Verordnung (EU) 2023/1114 vertraulich bleiben, an [Namen der übermittelnden Stelle einfügen] weitergeleitet.

Der/Die/Das [Namen der empfangenden Stelle einfügen] muss hinsichtlich der zulässigen Verwendungszwecke dieser Informationen die Anforderungen des Artikels 10 der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2494 und hinsichtlich der Verarbeitung und der Übermittlung personenbezogener Daten die Anforderungen des Artikels 101 der Verordnung (EU) 2023/1114 beachten.

Mit freundlichen Grüßen

[Unterschrift]


ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2024/2494/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)