Amtsblatt |
DE Reihe L |
2024/2215 |
9.9.2024 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2024/2215 DER KOMMISSION
vom 6. September 2024
zur Festlegung — gemäß der Verordnung (EU) 2024/573 des Europäischen Parlaments und des Rates — der Mindestanforderungen an die Ausstellung von Zertifikaten für natürliche und juristische Personen sowie der Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung dieser Zertifikate in Bezug auf ortsfeste Kälteanlagen, Klimaanlagen und Wärmepumpen, Organic-Rankine-Kreisläufe sowie Kälteanlagen in Kühllastkraftfahrzeugen, Kühlanhängern, leichten Kühlfahrzeugen, intermodalen Containern und Eisenbahnwaggons, die fluorierte Treibhausgase oder Alternativen zu fluorierten Treibhausgasen enthalten, und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2067 der Kommission
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2024/573 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Februar 2024 über fluorierte Treibhausgase, zur Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1937 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 (1), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 8,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Verordnung (EU) 2024/573 enthält Verpflichtungen in Bezug auf die Zertifizierung natürlicher und juristischer Personen für die Ausübung bestimmter Tätigkeiten im Zusammenhang mit fluorierten Treibhausgasen oder relevanten Alternativen zu fluorierten Treibhausgasen, einschließlich natürlicher Kältemittel. |
(2) |
Darüber hinaus enthält die Verordnung (EU) 2024/573 zusätzliche Verpflichtungen in Bezug auf die Zertifizierung juristischer Personen für Tätigkeiten im Zusammenhang mit Kälteanlagen in Kühllastkraftfahrzeugen und Kühlanhängern sowie in Bezug auf die Zertifizierung natürlicher und juristischer Personen für Tätigkeiten im Zusammenhang mit Kälteanlagen in leichten Kühlfahrzeugen, intermodalen Containern und Eisenbahnwaggons sowie im Zusammenhang mit Organic-Rankine-Kreisläufen. |
(3) |
Die Zertifizierungspflichten gemäß der Verordnung (EU) 2024/573 gelten für eine erweiterte Liste von Stoffen, die in den relevanten Einrichtungen enthalten sind, einschließlich Alternativen zu fluorierten Treibhausgasen. Die Anforderungen an den Inhalt der Zertifizierungsprogramme sollten eine sichere Handhabung der Einrichtungen, die entzündliche oder giftige Gase enthalten oder mit hohem Druck betrieben werden, gewährleisten. |
(4) |
Eine Verbesserung der Qualität der Installation, Instandhaltung oder Wartung von Einrichtungen ist für die Optimierung und Aufrechterhaltung ihrer Energieeffizienz von wesentlicher Bedeutung, was ebenfalls ein Ziel der Zertifizierungspflichten ist. |
(5) |
Es ist daher gemäß Artikel 10 der Verordnung (EU) 2024/573 erforderlich, die Mindestanforderungen an die Zertifizierung natürlicher und juristischer Personen in Bezug auf den Umfang der Tätigkeiten und die relevanten Einrichtungen sowie in Bezug auf die abzudeckenden Fertigkeiten und Kenntnisse zu aktualisieren und die Vorschriften für die Zertifizierung und die Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung von Zertifikaten festzulegen. |
(6) |
Die Durchführungsverordnung (EU) 2015/2067 der Kommission (2) sollte daher aufgehoben werden. |
(7) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des nach Artikel 34 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/573 eingerichteten Ausschusses für fluorierte Treibhausgase — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Gegenstand
Mit dieser Verordnung werden Mindestanforderungen an die Zertifizierung natürlicher und juristischer Personen, die die in Artikel 2 genannten Tätigkeiten ausüben, sowie die Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung der relevanten Zertifikate in Bezug auf folgende Einrichtungen festgelegt:
a) |
ortsfeste Kälteanlagen, |
b) |
ortsfeste Klimaanlagen und Wärmepumpen, |
c) |
ortsfeste Organic-Rankine-Kreisläufe, |
d) |
Kälteanlagen in Kühllastkraftfahrzeugen und Kühlanhängern, |
e) |
Kälteanlagen in leichten Kühlfahrzeugen, intermodalen Containern und Eisenbahnwaggons. |
Artikel 2
Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für natürliche Personen, die folgende Tätigkeiten ausüben:
a) |
Dichtheitskontrollen der in Artikel 1 aufgeführten Einrichtungen, wenn diese fluorierte Treibhausgase gemäß Anhang I und Anhang II Abschnitt 1 der Verordnung (EU) 2024/573 enthalten; |
b) |
Installation der in Artikel 1 aufgeführten Einrichtungen, wenn diese fluorierte Treibhausgase gemäß Anhang I und Anhang II Abschnitt 1 der Verordnung (EU) 2024/573 oder die alternativen Stoffe Ammoniak (NH3), Kohlendioxid (CO2) oder Kohlenwasserstoffe enthalten; |
c) |
Reparatur, Instandhaltung oder Wartung sowie Außerbetriebnahme der in Artikel 1 aufgeführten Einrichtungen, wenn diese fluorierte Treibhausgase gemäß Anhang I und Anhang II Abschnitt 1 der Verordnung (EU) 2024/573 oder die alternativen Stoffe Ammoniak (NH3), Kohlendioxid (CO2) oder Kohlenwasserstoffe enthalten; |
d) |
Rückgewinnung fluorierter Treibhausgase aus Kühlkreisläufen ortsfester Kälteanlagen, Klimaanlagen und Wärmepumpen sowie von Kälteanlagen von Kühllastkraftfahrzeugen und Kühlanhängern. |
(2) Zudem gilt diese Verordnung für juristische Personen, die für Dritte die Installation, Reparatur, Instandhaltung, Wartung oder Außerbetriebnahme der in Artikel 1 aufgeführten Einrichtungen vornehmen, wenn diese in Anhang I und Anhang II Abschnitt 1 der Verordnung (EU) 2024/573 aufgeführte fluorierte Treibhausgase und die alternativen Stoffe Ammoniak (NH3), Kohlendioxid (CO2) oder Kohlenwasserstoffe enthalten.
(3) Diese Verordnung gilt nicht für Herstellungstätigkeiten, die am Standort des Herstellers für die in Artikel 1 genannten Einrichtungen durchgeführt werden.
Artikel 3
Zertifikate für natürliche Personen
(1) Natürliche Personen, die Tätigkeiten gemäß Artikel 2 Absatz 1 ausüben, müssen im Besitz eines in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Zertifikats sein. Die Mitgliedstaaten können die Ausstellung unterschiedlicher Arten von Zertifikaten oder eines Zertifikats, das mehrere Arten von Zertifikaten umfasst, zulassen, wobei die von dem Zertifikat erfassten Tätigkeiten anzugeben sind.
(2) Folgende Arten von Zertifikaten bescheinigen, dass ihr Inhaber die Anforderungen an die Ausübung der Tätigkeiten gemäß Artikel 2 Absatz 1 erfüllt:
a) |
ein Zertifikat A1 bescheinigt, dass der Inhaber alle in Artikel 2 Absatz 1 genannten Tätigkeiten in Bezug auf fluorierte Treibhausgase und Kohlenwasserstoffe ausüben darf; |
b) |
ein Zertifikat A2 bescheinigt, dass der Inhaber alle in Artikel 2 Absatz 1 genannten Tätigkeiten in Bezug auf fluorierte Treibhausgase und Kohlenwasserstoffe ausüben darf, wobei dies auf Einrichtungen mit einer Füllmenge von unter 3 kg oder bei hermetisch geschlossenen Systemen, die als solche gekennzeichnet sind, auf Einrichtungen mit einer Füllmenge von unter 6 kg beschränkt ist; |
c) |
ein Zertifikat B bescheinigt, dass der Inhaber alle in Artikel 2 Absatz 1 genannten Tätigkeiten in Bezug auf Kohlendioxid (CO2) ausüben darf; |
d) |
ein Zertifikat C bescheinigt, dass der Inhaber alle in Artikel 2 Absatz 1 genannten Tätigkeiten in Bezug auf Ammoniak (NH3) ausüben darf; |
e) |
ein Zertifikat D bescheinigt, dass der Inhaber die in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d genannte Tätigkeit für Einrichtungen ausüben darf, die weniger als 3 kg fluorierte Treibhausgase oder bei hermetisch geschlossenen Systemen, die als solche gekennzeichnet sind, weniger als 6 kg fluorierte Treibhausgase enthalten; |
f) |
ein Zertifikat E bescheinigt, dass der Inhaber die in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a genannte Tätigkeit ausüben darf, sofern mit dieser Tätigkeit nicht in einen Kältekreislauf eingegriffen wird, der in Anhang I und Anhang II Abschnitt 1 der Verordnung (EU) 2024/573 aufgeführte fluorierte Treibhausgase enthält. |
(3) Absatz 1 gilt nicht für natürliche Personen, die
a) |
im Rahmen einer der Tätigkeiten gemäß Artikel 2 Absatz 1 Teile eines Systems oder einer Einrichtung hartlöten, weichlöten oder schweißen und die zur Ausübung der betreffenden Tätigkeiten nach nationalem Recht vorgeschriebene Ausbildung absolviert haben, vorausgesetzt, sie werden von einer Person überwacht, die Inhaber eines Zertifikats für die betreffende Tätigkeit ist und die volle Verantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung der Tätigkeit trägt; |
b) |
in Betrieben, die Inhaber einer Genehmigung gemäß Artikel 9 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 2012/19/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (3) sind, die Rückgewinnung von fluorierten Treibhausgasen aus unter die genannte Richtlinie fallenden Einrichtungen mit einer Füllmenge von weniger als 3 kg fluorierten Treibhausgasen und weniger als 5 t CO2-Äquivalent durchführen, vorausgesetzt, sie sind bei dem Unternehmen, das Inhaber der Genehmigung ist, angestellt, haben zum Erwerb der in Anhang I dieser Verordnung für Zertifikate D vorgegebenen Mindestfertigkeiten und -kenntnisse eine entsprechende Ausbildung absolviert und sind im Besitz eines vom Inhaber der Genehmigung ausgestellten Befähigungsnachweises. |
(4) Die Anforderung in Absatz 1 gilt nicht für natürliche Personen, die eine der Tätigkeiten gemäß Artikel 2 Absatz 1 ausüben, wenn sie die folgenden Bedingungen erfüllen:
a) |
Sie nehmen an einem Ausbildungskurs teil, um ein Zertifikat für die betreffende Tätigkeit zu erhalten, und |
b) |
sie üben die Tätigkeit unter der Aufsicht einer Person aus, die Inhaber eines Zertifikats für diese Tätigkeit ist und die volle Verantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung der Tätigkeit trägt. |
Die in Unterabsatz 1 vorgesehene Ausnahme gilt für die Dauer der Zeiträume, in denen die Tätigkeiten gemäß Artikel 2 Absatz 1 durchgeführt werden, höchstens jedoch für insgesamt 24 Monate.
Artikel 4
Zertifizierung natürlicher Personen
(1) Eine Zertifizierungsstelle gemäß Artikel 7 stellt natürlichen Personen, die eine theoretische und praktische Prüfung für das betreffende Zertifikat bestanden haben, die von einer Prüfstelle im Sinne von Artikel 8 organisiert wurde und die in Anhang I vorgegebenen Mindestfertigkeiten und -kenntnisse für das entsprechende Zertifikat betraf, ein Zertifikat gemäß Artikel 3 Absatz 2 aus.
(2) Das Zertifikat muss mindestens folgende Angaben enthalten:
a) |
den Namen der Zertifizierungsstelle, den vollständigen Namen des Inhabers, die Nummer des Zertifikats sowie gegebenenfalls das Ablaufdatum; |
b) |
die Art des Zertifikats für natürliche Personen gemäß Artikel 3 Absatz 2 und die Angabe der Tätigkeiten, zu denen der Inhaber dieser Art von Zertifikaten berechtigt ist, sowie die Angabe der betreffenden Art von Einrichtung; |
c) |
das Ausstellungsdatum und die Unterschrift des Ausstellungsbefugten. |
(3) Die Mitgliedstaaten können den Zertifizierungsstellen gestatten, Antragsteller von der in Absatz 1 genannten Prüfpflicht auszunehmen, wenn sie zuvor Qualifikationen, Fertigkeiten und Kenntnisse erworben haben, die den in Anhang I aufgeführten Qualifikationen, Fertigkeiten und Kenntnissen gleichwertig sind, oder von den Antragstellern nur das Bestehen einer zusätzlichen Prüfung zu verlangen, wenn die zuvor erworbenen Qualifikationen, Fertigkeiten und Kenntnisse teilweise die in Anhang I aufgeführten Qualifikationen, Fertigkeiten und Kenntnisse abdecken.
Artikel 5
Zertifizierung juristischer Personen
Juristische Personen gemäß Artikel 2 Absatz 2 müssen im Besitz eines Zertifikats gemäß Artikel 6 sein.
Artikel 6
Zertifikate für juristische Personen
(1) Eine Zertifizierungsstelle gemäß Artikel 7 stellt einer juristischen Person für eine oder mehrere der Tätigkeiten gemäß Artikel 2 Absatz 2 ein Zertifikat aus, wenn die folgenden Anforderungen erfüllt sind:
a) |
Die juristische Person beschäftigt eine zur Deckung des erwarteten Tätigkeitsvolumens ausreichende Zahl an natürlichen Personen, die in Bezug auf die zertifizierungspflichtigen Tätigkeiten Inhaber eines Zertifikats gemäß Artikel 3 sind; |
b) |
sie erbringt den Nachweis, dass Personen, die zertifizierungspflichtige Tätigkeiten ausüben, über alle erforderlichen Werkzeuge und Verfahren verfügen. |
(2) Das Zertifikat muss mindestens folgende Angaben enthalten:
a) |
den Namen der Zertifizierungsstelle, den vollständigen Namen des Inhabers, die Nummer des Zertifikats sowie gegebenenfalls das Ablaufdatum; |
b) |
die Tätigkeiten, zu deren Ausübung der Inhaber des Zertifikats befugt ist, gegebenenfalls unter Angabe der Obergrenze für die Füllmenge der betreffenden Einrichtung in kg; |
c) |
das Ausstellungsdatum und die Unterschrift des Ausstellungsbefugten. |
Artikel 7
Zertifizierungsstelle
(1) Die Mitgliedstaaten benennen in ihrem nationalen Recht eine Zertifizierungsstelle, die befugt ist, natürlichen oder juristischen Personen, die an einer oder mehreren der in Artikel 2 dieser Verordnung genannten Tätigkeiten beteiligt sind, Zertifikate auszustellen, oder bestimmen die für die Benennung zuständige(n) Behörde(n).
Die Zertifizierungsstelle nimmt ihre Funktionen auf unabhängige und unparteiische Weise wahr.
(2) Die Zertifizierungsstelle legt Verfahrensvorschriften für die Ausstellung, die Aussetzung und den Entzug von Zertifikaten fest und wendet diese Vorschriften an.
(3) Die Zertifizierungsstelle führt Aufzeichnungen, auf deren Grundlage der Status einer zertifizierten natürlichen oder juristischen Person überprüft werden kann. Aus diesen Aufzeichnungen muss hervorgehen, dass der Zertifizierungsprozess ordnungsgemäß durchgeführt wurde. Die Aufzeichnungen werden mindestens fünf Jahre lang aufbewahrt.
Artikel 8
Prüfstelle
(1) In jedem Mitgliedstaat wird eine Prüfstelle benannt, die die Prüfungen von natürlichen Personen gemäß Artikel 2 Absatz 1 organisiert. Zertifizierungsstellen gemäß Artikel 7 können ebenfalls als Prüfstellen fungieren. Die Prüfstelle nimmt ihre Funktionen auf unabhängige und unparteiische Weise wahr.
(2) Die Prüfungen werden so geplant und strukturiert, dass die in Anhang I vorgegebenen Mindestfertigkeiten und -kenntnisse abgedeckt sind. Die Prüfstelle stellt einen Ort für Prüfungen bereit, an dem die Sicherheit der Antragsteller gewährleistet ist, wenn sie Tätigkeiten mit giftigen, entzündlichen oder unter hohem Druck stehenden Kältemitteln durchführen.
(3) Die Prüfstelle legt Berichterstattungsverfahren fest und führt Aufzeichnungen über die Einzel- und Gesamtergebnisse der Prüfung.
(4) Die Prüfstelle stellt sicher, dass die mit der Durchführung einer Prüfung beauftragten Prüfer mit den maßgeblichen Prüfmethoden und Prüfungsunterlagen vertraut sind und die entsprechende Kompetenz im jeweiligen Prüfbereich besitzen. Sie stellt zudem sicher, dass die für die praktischen Prüfungen erforderlichen Geräte, Werkzeuge und Materialien zur Verfügung stehen.
Artikel 9
Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung
(1) Die gegenseitige Anerkennung von in anderen Mitgliedstaaten ausgestellten Zertifikaten gilt nur für Zertifikate, die gemäß Artikel 4 (natürliche Personen) und gemäß Artikel 6 (juristische Personen) ausgestellt wurden, und nur für die in diesen Zertifikaten angegebenen Tätigkeiten.
(2) Die Mitgliedstaaten dürfen die Inhaber von Zertifikaten, die in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellt wurden, nicht dazu verpflichten, für die Anerkennung dieser Zertifikate oder für eine Beschäftigung im Zusammenhang mit den darin genannten Tätigkeiten Bewertungs- oder andere Arten von Beurteilungsverfahren zu durchlaufen, oder ihnen unverhältnismäßige Verwaltungsanforderungen auferlegen.
(3) Die Mitgliedstaaten können Inhaber von Zertifikaten, die in anderen Mitgliedstaaten ausgestellt wurden, dazu verpflichten, eine Übersetzung des Zertifikats in einer anderen Amtssprache der Union vorzulegen.
Artikel 10
Bestehende Zertifikate, Auffrischungskurse oder Bewertungsverfahren
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Auffrischungskurse oder Bewertungsverfahren gemäß Artikel 10 Absatz 9 der Verordnung (EU) 2024/573 die in Anhang I der vorliegenden Verordnung aufgeführten praktischen Fertigkeiten und theoretischen Kenntnisse der zertifizierten natürlichen Personen belegen. Zu diesem Zweck stellen sie sicher,
a) |
dass Inhaber von Zertifikaten der Kategorien I und II gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2067 diese Zertifikate nur dann weiter verwenden dürfen, wenn sie ihre Kenntnisse und Fertigkeiten auf das Niveau der Kenntnisse und Fertigkeiten bringen, die für die Zertifikate A1 bzw. A2 gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstaben a und b der vorliegenden Verordnung erforderlich und in Anhang I der vorliegenden Verordnung aufgeführt sind; |
b) |
dass Inhaber von Zertifikaten der Kategorie III gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2067 diese Zertifikate nur dann weiter verwenden dürfen, wenn sie ihre Kenntnisse und Fertigkeiten auf das Niveau der Kenntnisse und Fertigkeiten bringen, die für ein Zertifikat D gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe e der vorliegenden Verordnung erforderlich und in Anhang I der vorliegenden Verordnung aufgeführt sind; |
c) |
dass Inhaber von Zertifikaten der Kategorie IV gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2067 diese Zertifikate nur dann weiter verwenden dürfen, wenn sie ihre Kenntnisse und Fertigkeiten auf das Niveau der Kenntnisse und Fertigkeiten bringen, die für ein Zertifikat E gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe f der vorliegenden Verordnung erforderlich und in Anhang I der vorliegenden Verordnung aufgeführt sind. |
Artikel 11
Die Durchführungsverordnung (EU) 2015/2067 wird aufgehoben.
Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind gemäß der Entsprechungstabelle in Anhang II zu lesen.
Artikel 12
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 6. September 2024
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) ABl. L, 2024/573, 20.2.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/573/oj.
(2) Durchführungsverordnung (EU) 2015/2067 der Kommission vom 17. November 2015 zur Festlegung — gemäß der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates — der Mindestanforderungen und der Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung im Hinblick auf die Zertifizierung von natürlichen Personen in Bezug auf fluorierte Treibhausgase enthaltende ortsfeste Kälteanlagen, Klimaanlagen und Wärmepumpen sowie Kühlaggregate in Kühlkraftfahrzeugen und -anhängern und auf die Zertifizierung von Unternehmen in Bezug auf fluorierte Treibhausgase enthaltende ortsfeste Kälteanlagen, Klimaanlagen und Wärmepumpen (ABl. L 301 vom 18.11.2015, S. 28, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2015/2067/oj).
(3) Richtlinie 2012/19/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über Elektro- und Elektronik-Altgeräte (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 38, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2012/19/oj).
ANHANG I
Mindestanforderungen in Bezug auf die von den Prüfstellen zu prüfenden Fertigkeiten und Kenntnisse
1. |
Für jedes der Zertifikate gemäß Artikel 3 Absatz 2 umfasst die Prüfung
|
2. |
Die Prüfung umfasst jede der unter den Rubriken 1, 2, 3, 4, 5, 10 und 11 der nachstehenden Tabelle angegebenen Gruppen von Fertigkeiten und Kenntnissen. Darüber hinaus umfasst sie für die Zertifikate A1 und A2 die unter der Rubrik 12 dieser Tabelle angegebene Gruppe von Fertigkeiten und Kenntnissen, für ein Zertifikat B die unter der Rubrik 13 dieser Tabelle aufgeführte Gruppe von Fertigkeiten und Kenntnissen und für ein Zertifikat C die unter der Rubrik 14 der Tabelle aufgeführte Gruppe von Fertigkeiten und Kenntnissen. |
3. |
Die Prüfung umfasst mindestens eine der unter den Rubriken 6, 7, 8 oder 9 der nachstehenden Tabelle aufgeführten Gruppen von Fertigkeiten und Kenntnissen. Der Prüfling darf vor der Prüfung nicht erfahren, welche dieser vier Bereiche abgefragt werden. |
4. |
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ihre Zertifizierungs- und Ausbildungsprogramme den geltenden Normen entsprechen.
|
(1) Verordnung (EG) Nr. 1516/2007 der Kommission vom 19. Dezember 2007 zur Festlegung der Standardanforderungen an die Kontrolle auf Dichtheit von ortsfesten Kälte- und Klimaanlagen sowie von Wärmepumpen, die bestimmte fluorierte Treibhausgase enthalten, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 335 vom 20.12.2007, S. 10, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2007/1516/oj).
ANHANG II
Entsprechungstabelle
Durchführungsverordnung (EU) 2015/2067 |
Vorliegende Verordnung |
Artikel 1 |
Artikel 1 |
Artikel 2 |
Artikel 2 |
Artikel 3 |
Artikel 3 |
Artikel 4 |
Artikel 4 |
Artikel 5 |
Artikel 5 |
Artikel 6 |
Artikel 6 |
Artikel 7 |
Artikel 7 |
Artikel 8 |
Artikel 8 |
Artikel 9 |
— |
Artikel 10 |
Artikel 9 |
— |
Artikel 10 |
Artikel 11 |
Artikel 11 |
Artikel 12 |
Artikel 12 |
Anhang I |
Anhang I |
Anhang II |
Anhang II |
ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2024/2215/oj
ISSN 1977-0642 (electronic edition)