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Amtsblatt |
DE Reihe L |
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2024/2171 |
21.8.2024 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2024/2171 DER KOMMISSION
vom 20. August 2024
zur Änderung der Anhänge V und XIV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 hinsichtlich der Einträge für die Vereinigten Staaten in den Listen der Drittländer, Gebiete oder Zonen derselben, aus denen der Eingang in die Union von Sendungen von Geflügel und Zuchtmaterial von Geflügel sowie frischem Fleisch von Geflügel und Federwild zulässig ist
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“) (1), insbesondere auf Artikel 230 Absatz 1 und Artikel 232 Absätze 1 und 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 dürfen Sendungen von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs nur dann in die Union verbracht werden, wenn sie aus einem Drittland oder Gebiet oder einer Zone oder einem Kompartiment desselben stammen, das bzw. die gemäß Artikel 230 Absatz 1 der genannten Verordnung gelistet ist. |
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(2) |
In der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission (2) sind Tiergesundheitsanforderungen festgelegt, die Sendungen bestimmter Arten und Kategorien von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs aus Drittländern oder Gebieten oder aus Zonen derselben bzw. — im Fall von Tieren aus Aquakultur — Kompartimenten derselben erfüllen müssen, damit sie in die Union verbracht werden dürfen. |
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(3) |
Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 der Kommission (3) enthält die Listen von Drittländern oder Gebieten oder Zonen derselben, aus denen der Eingang in die Union der in den Geltungsbereich der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 fallenden Arten und Kategorien von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs zulässig ist. Diese Listen und bestimmte allgemeine Vorschriften in Bezug auf diese Listen sind in den Anhängen I bis XXII der genannten Durchführungsverordnung enthalten. |
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(4) |
Insbesondere enthalten die Anhänge V und XIV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 die Listen der Drittländer oder Gebiete oder Zonen derselben, aus denen der Eingang in die Union von Sendungen von Geflügel und Zuchtmaterial von Geflügel sowie frischem Fleisch von Geflügel und Federwild zulässig ist. |
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(5) |
Die Vereinigten Staaten haben der Kommission einen Ausbruch der hochpathogenen Aviären Influenza (HPAI) bei Geflügel im Bundesstaat Florida gemeldet, der am 5. August 2024 durch Laboranalyse (RT-PCR) bestätigt wurde. |
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(6) |
Nach diesem jüngsten Ausbruch der HPAI hat die Veterinärbehörde der Vereinigten Staaten im Umkreis von mindestens 10 km eine Sperrzone um den betroffenen Betrieb eingerichtet sowie ein Tilgungsprogramm zur Bekämpfung der HPAI und zur Eindämmung der Ausbreitung dieser Seuche durchgeführt. |
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(7) |
Die Vereinigten Staaten haben der Kommission Informationen zur Seuchenlage in ihrem Hoheitsgebiet und zu den Maßnahmen vorgelegt, die sie zur Verhütung einer weiteren Ausbreitung der HPAI nach diesem jüngsten Ausbruch im Bundesstaat Florida ergriffen haben. |
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(8) |
Diese Informationen wurden von der Kommission bewertet. Die Kommission ist der Auffassung, dass angesichts der Tiergesundheitslage in der von der Veterinärbehörde der Vereinigten Staaten eingerichteten Sperrzone der Eingang von Sendungen von Geflügel und Zuchtmaterial von Geflügel sowie frischem Fleisch von Geflügel und Federwild aus dieser Sperrzone im Bundesstaat Florida in die Union ausgesetzt werden sollte, um den Tiergesundheitsstatus der Union zu schützen. |
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(9) |
Außerdem haben die Vereinigten Staaten der Kommission aktualisierte Informationen zur Seuchenlage in Bezug auf die HPAI in ihrem Hoheitsgebiet vorgelegt, die Anlass zur Aussetzung des Eingangs bestimmter Erzeugnisse in die Union gaben, wie aus den Anhängen V und XIV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 hervorgeht. Diese aktualisierten Informationen betrafen die Seuchenlage in Bezug auf neun Ausbrüche der HPAI bei Geflügel in den Bundesstaaten Iowa (1), Massachusetts (1), Michigan (1), Minnesota (5) und New York (1), die zwischen dem 7. März 2023 und dem 31. Mai 2024 durch Laboranalysen (RT-PCR) bestätigt wurden. |
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(10) |
Die Vereinigten Staaten haben auch Informationen über die Maßnahmen vorgelegt, die sie nach diesen neun Ausbrüchen zur Verhütung einer weiteren Ausbreitung der HPAI ergriffen haben. Insbesondere haben die Vereinigten Staaten nach den Ausbrüchen der HPAI Tilgungsprogramme durchgeführt, um diese Seuche zu bekämpfen und ihre Ausbreitung einzudämmen sowie auch die erforderliche Reinigung und Desinfektion nach der Durchführung der Tilgungsprogramme in den infizierten Geflügelhaltungsbetrieben in ihrem Hoheitsgebiet abgeschlossen. |
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(11) |
Die Kommission hat die von den Vereinigten Staaten vorgelegten Informationen bewertet und ist der Auffassung, dass sie angemessene Garantien dafür geboten haben, dass die Tiergesundheitslage, die zur Aussetzung des Eingangs in die Union von Sendungen bestimmter Erzeugnisse aus den betroffenen Zonen dieses Drittlandes gemäß den Anhängen V und XIV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 geführt hat, keine Gefahr mehr für die Gesundheit von Mensch oder Tier in der Union darstellt und dass folglich der Eingang in die Union dieser Sendungen aus den betroffenen Zonen der Vereinigten Staaten, aus der der Eingang in die Union ausgesetzt worden war, wieder zulässig sein sollte. |
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(12) |
Daher sollten die Anhänge V und XIV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 geändert werden, um der derzeitigen Seuchenlage in Bezug auf die HPAI in den Vereinigten Staaten Rechnung zu tragen. |
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(13) |
Außerdem wurden mit der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2028 der Kommission (4) die Tabelle in Anhang V Teil 1 Abschnitt B und die Tabelle in Anhang XIV Teil 1 Abschnitt B der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 dahin gehend geändert, dass „Anfangsdaten“ für 18 zuvor geschlossene Zonen in den Vereinigten Staaten aufgenommen wurden. Im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2028 wurden nun jedoch Fehler in Bezug auf die „Schlussdaten“ in Spalte 6 dieser Tabellen für diese 18 Zonen festgestellt. Darüber hinaus wurden in diesem Anhang Fehler in Bezug auf die „Anfangsdaten“ in Spalte 7 dieser Tabellen für die Zonen US-2.634 und US-2.635 festgestellt. Daher sollten die betreffenden Daten berichtigt werden. Die Anhänge V und XIV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 sollten daher entsprechend geändert werden. |
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(14) |
Unter Berücksichtigung der derzeitigen Seuchenlage in den Vereinigten Staaten in Bezug auf die HPAI und um unnötige Störungen des Handels zu vermeiden, sollten die mit der vorliegenden Verordnung an den Anhängen V und XIV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 vorzunehmenden Änderungen unverzüglich wirksam werden. |
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(15) |
Darüber hinaus sollte die Berichtigung der Fehler in den Schlussdaten für die 18 Zonen in den Vereinigten Staaten und der Fehler in den Anfangsdaten für die Zonen US-2.634 und US-2.635 in Anhang V Teil 1 Abschnitt B und Anhang XIV Teil 1 Abschnitt B der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 ab dem Datum des Inkrafttretens der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2028 gelten. |
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(16) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404
Die Anhänge V und XIV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 werden gemäß Teil I des Anhangs der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 2
Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404
Die Anhänge V und XIV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 werden gemäß Teil II des Anhangs der vorliegenden Verordnung berichtigt.
Artikel 3
Inkrafttreten und Anwendbarkeit
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 2 gilt jedoch ab dem 24. Juli 2024.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 20. August 2024
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) ABl. L 84 vom 31.3.2016, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/429/oj.
(2) Delegierte Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission vom 30. Januar 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für den Eingang von Sendungen von bestimmten Tieren, bestimmtem Zuchtmaterial und bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union und für deren anschließende Verbringung und Handhabung (ABl. L 174 vom 3.6.2020, S. 379, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2020/692/oj).
(3) Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 der Kommission vom 24. März 2021 zur Festlegung der Listen von Drittländern, Gebieten und Zonen derselben, aus denen der Eingang in die Union von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates zulässig ist (ABl. L 114 vom 31.3.2021, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2021/404/oj).
(4) Durchführungsverordnung (EU) 2024/2028 der Kommission vom 22. Juli 2024 zur Änderung der Anhänge V und XIV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 hinsichtlich der Einträge für Kanada und die Vereinigten Staaten in den Listen der Drittländer, Gebiete oder Zonen derselben, aus denen der Eingang von Sendungen von Geflügel und Zuchtmaterial von Geflügel sowie frischem Fleisch von Geflügel und Federwild in die Union zulässig ist (ABl. L, 2024/2028, 23.7.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2024/2028/oj).
ANHANG
TEIL I
Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404
Die Anhänge V und XIV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 werden wie folgt geändert:
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1. |
Anhang V wird wie folgt geändert:
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2. |
In Anhang XIV Teil 1 Abschnitt B wird der Eintrag für die Vereinigten Staaten wie folgt geändert:
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TEIL II
Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404
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1. |
In Anhang V Teil 1 Abschnitt B wird der Eintrag für die Vereinigten Staaten wie folgt berichtigt:
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2. |
In Anhang XIV Teil 1 Abschnitt B wird der Eintrag für die Vereinigten Staaten wie folgt berichtigt:
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ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2024/2171/oj
ISSN 1977-0642 (electronic edition)