|
Amtsblatt |
DE Reihe L |
|
2024/2096 |
12.8.2024 |
BESCHLUSS DES GERICHTS
vom 10. Juli 2024
über die Einreichung und die Zustellung von Verfahrensschriftstücken im Wege der Anwendung e-Curia
[2024/2096]
DAS GERICHT —
gestützt auf die Verfahrensordnung des Gerichts, insbesondere Artikel 56a Absätze 2 und 5,
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
Um der Entwicklung der Kommunikationstechnologien Rechnung zu tragen, ist eine Informatikanwendung geschaffen worden, die es ermöglicht, Verfahrensschriftstücke auf elektronischem Weg einzureichen und zuzustellen. |
|
(2) |
Diese Anwendung, die auf einer elektronischen Authentifizierung unter Rückgriff auf eine Benutzerkennung in Verbindung mit einem Passwort beruht, entspricht den Anforderungen an die Authentizität, Unversehrtheit und Vertraulichkeit der ausgetauschten Dokumente. |
|
(3) |
In Anbetracht der Vorteile, die sich aus der Unmittelbarkeit der durch diese Anwendung ermöglichten papierlosen Kommunikation ergeben, wurde ihre Verwendung für die Einreichung und die Zustellung von Verfahrensschriftstücken in den Klageverfahren vor dem Gericht verbindlich gemacht. |
|
(4) |
Die nationalen Gerichte haben die Möglichkeit, im Rahmen der Bearbeitung der Vorabentscheidungsersuchen durch das Gericht Verfahrensschriftstücke über diese Anwendung einzureichen und zu erhalten. |
|
(5) |
In Vorabentscheidungssachen haben auch die in Artikel 23 der Satzung bezeichneten Beteiligten die Möglichkeit, die Anwendung zu nutzen. |
|
(6) |
Im Interesse einer geordneten Rechtspflege – und ausschließlich für Zwecke der Bearbeitung von Vorabentscheidungssachen – ist diese Möglichkeit auch Personen eingeräumt, die nach den nationalen Verfahrensvorschriften berechtigt sind, sich selbst oder eine Partei vor den nationalen Gerichten vertreten — |
BESCHLIESST:
Artikel 1
Gegenstand und Definitionen
Eine Informatikanwendung mit der Bezeichnung „e-Curia“, die den Gerichten, aus denen sich der Gerichtshof der Europäischen Union zusammensetzt, gemeinsam ist, ermöglicht es, Verfahrensschriftstücke unter den in diesem Beschluss vorgesehenen Voraussetzungen auf elektronischem Weg einzureichen und zuzustellen.
Die in Artikel 1 der Verfahrensordnung enthaltenen Definitionen gelten für diesen Beschluss.
Artikel 2
Zugang zur Anwendung
Die Nutzung der Anwendung e-Curia setzt die Eröffnung eines Zugangskontos voraus und erfordert den Rückgriff auf eine persönliche Benutzerkennung und ein persönliches Passwort.
Sie steht den Vertretern der Parteien bzw., im Rahmen von Vorabentscheidungsersuchen, der in Artikel 23 der Satzung bezeichneten Beteiligten (Konto „Vertreter“), den Personen, die für ein nationales Gericht handeln (Konto „Gericht“), sowie den Personen, die nach den nationalen Verfahrensvorschriften berechtigt sind, sich selbst oder eine Partei vor den nationalen Gerichten zu vertreten (Konto „Berechtigter“), offen.
Ergänzend steht sie auch Assistenten offen, die vom Inhaber eines dieser Konten namentlich benannt worden sind (Konto „Assistent“).
Artikel 3
Einreichung eines Verfahrensschriftstücks
Ein Verfahrensschriftstück ist über e-Curia eingereicht, wenn für die Vornahme der Einreichung die Benutzerkennung und das persönliche Passwort des Vertreters einer Partei bzw. eines in Artikel 23 der Satzung bezeichneten Beteiligten, einer Person, die berechtigt ist, sich selbst oder eine Partei des Ausgangsrechtsstreits zu vertreten, oder einer Person, die für ein nationales Gericht handelt, verwendet worden sind. Die Verwendung dieser Benutzerkennung und dieses Passworts gilt als Unterzeichnung des betreffenden Schriftstücks.
Artikel 4
Anlagen
Dem über e-Curia eingereichten Verfahrensschriftstück sind die darin erwähnten Anlagen und deren Verzeichnis beizufügen.
Artikel 5
Datum und Uhrzeit der Einreichung
Ein Verfahrensschriftstück gilt zu dem Zeitpunkt als eingegangen im Sinne von Artikel 72 Absatz 2 und Artikel 205 Absatz 3 der Verfahrensordnung, zu dem die Einreichung dieses Schriftstücks durch den Vertreter einer Partei bzw. eines in Artikel 23 der Satzung bezeichneten Beteiligten, durch die Person, die berechtigt ist, sich selbst oder eine Partei des Ausgangsrechtsstreits zu vertreten, oder durch die Person, die für das betreffende Gericht handelt, validiert wird.
Maßgebend ist die Ortszeit des Großherzogtums Luxemburg.
Artikel 6
Zustellung von Verfahrensschriftstücken
Die Verfahrensschriftstücke einschließlich der Urteile und Beschlüsse werden den Inhabern eines e-Curia-Kontos, die in einem Verfahren eine Partei bzw. einen in Artikel 23 der Satzung bezeichneten Beteiligten vertreten oder die für sich selbst, für eine Partei des Ausgangsrechtsstreits oder für ein nationales Gericht handeln, über e-Curia zugestellt. Die Inhaber eines Assistentenkontos sind ebenfalls Adressaten dieser Zustellungen.
In den in der Satzung und in der Verfahrensordnung vorgesehenen Fällen werden Zustellungen an die Mitgliedstaaten, an die übrigen Vertragsstaaten des EWR-Abkommens, an Drittstaaten, an die Organe und an die EFTA-Überwachungsbehörde per e-Curia vorgenommen, wenn sich der Adressat mit dieser Art der Zustellung einverstanden erklärt hat.
Die Verfahrensschriftstücke können auch auf eine andere in der Verfahrensordnung vorgesehene Übermittlungsart zugestellt werden, wenn dies aufgrund des Umfangs oder der Art des Schriftstücks geboten ist oder wenn sich die Nutzung von e-Curia als technisch unmöglich erweist.
Erweist sich die Verwendung von e-Curia als technisch unmöglich und ist es aus Gründen der Dringlichkeit geboten, so übermittelt der Kanzler die Verfahrensschriftstücke in geeigneter Weise. Dieser Übermittlung muss eine Zustellung über e-Curia folgen, sobald die Nutzung der Anwendung technisch wieder möglich ist.
Artikel 7
Datum und Uhrzeit der Zustellung
Die Adressaten der im vorstehenden Artikel genannten Zustellungen werden per E-Mail von jeder Zustellung benachrichtigt, die über e-Curia an sie gerichtet wird.
Das Verfahrensschriftstück ist zu dem Zeitpunkt zugestellt, zu dem der Benutzer auf dieses Schriftstück zugreift. Wird nicht auf das Schriftstück zugegriffen, gilt es mit Ablauf des siebten Tages nach Übersendung der Benachrichtigungs-E-Mail als zugestellt.
Wird eine Partei oder ein in Artikel 23 der Satzung bezeichneter Beteiligter von mehreren Personen vertreten oder sind mehrere Personen berechtigt, für eine Partei des Ausgangsrechtsstreits oder für ein nationales Gericht zu handeln, oder hat der Inhaber eines Kontos „Vertreter“, eines Kontos „Gericht“ oder eines Kontos „Berechtigter“ die Eröffnung eines Kontos für einen oder mehrere Assistenten erwirkt, so wird für die Berechnung der Fristen auf den Zeitpunkt des ersten Zugriffs abgestellt.
Maßgebend ist die Ortszeit des Großherzogtums Luxemburg.
Artikel 8
Technische Unmöglichkeit der Nutzung von e-Curia für Einreichungen in Klageverfahren
Erweist sich in Klageverfahren die Einreichung eines Verfahrensschriftstücks über e-Curia als technisch unmöglich, so hat der Vertreter einer Partei umgehend die Kanzlei des Gerichts per E-Mail (GC.Registry@curia.europa.eu) oder über ein vom Gericht verwendetes Mittel zur elektronischen Übertragung darüber zu informieren und dabei anzugeben:
|
— |
die Art des Schriftstücks, dessen Einreichung erfolgen soll; |
|
— |
gegebenenfalls die für die Einreichung dieses Schriftstücks bestimmte Frist; |
|
— |
die Art der festgestellten technischen Unmöglichkeit, damit die Dienststellen des Organs prüfen können, ob sie auf einer Nichtverfügbarkeit von e-Curia beruht. |
Ist der Vertreter an eine Frist gebunden, so übermittelt er der Kanzlei des Gerichts in geeigneter Weise (Einreichung einer Papierfassung oder Übermittlung per Post, per E-Mail oder über jedes andere vom Gericht verwendete Mittel zur elektronischen Übertragung) eine Kopie des Schriftstücks. Dieser Übermittlung muss die Einreichung des Schriftstücks über e-Curia folgen, sobald die Nutzung der Anwendung technisch wieder möglich ist.
Je nach Fall entscheidet das Gericht oder der Präsident über die Annahme des nach Ablauf der bestimmten Frist über e-Curia eingereichten Schriftstücks unter Berücksichtigung der Gesichtspunkte, die der Einreicher vorbringt, um darzutun, dass es technisch unmöglich war, dieses Schriftstück innerhalb dieser Frist einzureichen.
Artikel 9
Technische Unmöglichkeit der Nutzung von e-Curia für Einreichungen in Vorabentscheidungssachen
In Vorabentscheidungssachen ist, wenn der Vertreter eines in Artikel 23 der Satzung bezeichneten Beteiligten, die Person, die berechtigt ist, sich selbst oder eine Partei des Ausgangsrechtsstreits zu vertreten, bzw. die Person, die für ein nationales Gericht handelt, über ein Zugangskonto verfügt und sich die Einreichung eines Verfahrensschriftstücks über e-Curia als technisch unmöglich erweist, der Vertreter bzw. die betreffende Person aufgefordert, umgehend die Kanzlei des Gerichts per E-Mail (GC.Registry@curia.europa.eu) oder über ein vom Gericht verwendetes Mittel zur elektronischen Übertragung darüber zu informieren.
Ist der Vertreter oder die betreffende Person an eine Frist gebunden, so übermittelt er bzw. sie der Kanzlei des Gerichts in geeigneter Weise (Einreichung einer Papierfassung oder Übermittlung per Post, per E-Mail oder über jedes andere vom Gericht verwendete Mittel zur elektronischen Übertragung) eine Kopie des Schriftstücks. Er bzw. sie ist aufgefordert, den Schriftsatz per e-Curia einzureichen, sobald die Nutzung der Anwendung technisch wieder möglich ist.
Artikel 10
Voraussetzungen für die Nutzung der Anwendung
Der Kanzler legt die Voraussetzungen für die Nutzung von e-Curia fest und wacht über ihre Einhaltung. Eine mit diesen Voraussetzungen nicht im Einklang stehende Nutzung von e-Curia kann zur Deaktivierung des betreffenden Zugangskontos führen.
Das Gericht trifft die zum Schutz von e-Curia vor Missbrauch oder böswilliger Benutzung erforderlichen Maßnahmen.
Der Benutzer wird per E-Mail von jeder aufgrund dieses Artikels getroffenen Maßnahme benachrichtigt, die ihn an der Nutzung seines Zugangskontos hindert.
Artikel 11
Aufhebung
Durch diesen Beschluss wird der Beschluss des Gerichts vom 11. Juli 2018 über die Einreichung und die Zustellung von Verfahrensschriftstücken im Wege der Anwendung e-Curia (1) aufgehoben und ersetzt.
Artikel 12
Inkrafttreten
Dieser Beschluss tritt am 1. September 2024 in Kraft.
Geschehen zu Luxemburg am 10. Juli 2024.
Der Kanzler
V. DI BUCCI
Der Präsident
M. VAN DER WOUDE
ELI: http://data.europa.eu/eli/proc_internal/2024/2096/oj
ISSN 1977-0642 (electronic edition)