European flag

Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Reihe L


2024/1831

19.7.2024

ÜBERSETZUNG

Übereinkommen im Rahmen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse

PRÄAMBEL

Die Vertragsparteien dieses Übereinkommens —

unter Hinweis auf die einschlägigen Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982, einschließlich der Verpflichtung, die Meeresumwelt zu schützen und zu bewahren,

unter Betonung der Notwendigkeit, das im Seerechtsübereinkommen vorgesehene Gleichgewicht der Rechte, Pflichten und Interessen zu wahren,

in Anerkennung der Notwendigkeit, in kohärenter und kooperativer Weise den Verlust an biologischer Vielfalt und die Verschlechterung des Zustands der Ökosysteme der Ozeane zu verhindern, die insbesondere auf die Auswirkungen der Klimaänderungen auf die Meeresökosysteme, etwa Erwärmung und Sauerstoffmangel im Meer, sowie auf die Versauerung der Meere, Verschmutzung einschließlich Plastikverschmutzung und eine nicht nachhaltige Nutzung zurückzuführen sind,

im Bewusstsein der Notwendigkeit, dem nach dem Seerechtsübereinkommen eingerichteten umfassenden globalen Regime der Erhaltung und nachhaltigen Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse besser Rechnung zu tragen,

in der Erkenntnis, wie wichtig es ist, zur Verwirklichung einer gerechten und ausgewogenen internationalen Wirtschaftsordnung beizutragen, welche die Interessen und Bedürfnisse der gesamten Menschheit und vor allem die besonderen Interessen und Bedürfnisse der Entwicklungsstaaten, ob Küsten- oder Binnenstaaten, berücksichtigt,

sowie in der Erkenntnis, dass die Unterstützung der Entwicklungsstaaten, die Vertragsparteien sind, durch Kapazitätsaufbau und die Entwicklung und Weitergabe von Meerestechnologie wesentliche Elemente für die Erreichung der Ziele der Erhaltung und nachhaltigen Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse sind,

unter Hinweis auf die Erklärung der Vereinten Nationen über die Rechte der indigenen Völker,

in Bekräftigung dessen, dass dieses Übereinkommen nicht so auszulegen ist, als schmälere es die bestehenden Rechte der indigenen Völker, einschließlich der in der Erklärung der Vereinten Nationen über die Rechte der indigenen Völker dargelegten Rechte, oder gegebenenfalls die bestehenden Rechte der ortsansässigen Gemeinschaften oder hebe diese auf,

in Anerkennung der im Seerechtsübereinkommen dargelegten Verpflichtung, die möglichen Auswirkungen der den Hoheitsbefugnissen oder der Kontrolle eines Staates unterstehenden Tätigkeiten auf die Meeresumwelt soweit durchführbar zu beurteilen, wenn der Staat begründeten Anlass zu der Annahme hat, dass diese Tätigkeiten eine wesentliche Verschmutzung oder beträchtliche und schädliche Veränderungen der Meeresumwelt zur Folge haben können,

eingedenk der im Seerechtsübereinkommen dargelegten Verpflichtung, alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, damit eine Verschmutzung als Folge von Ereignissen oder Tätigkeiten sich nicht über die Gebiete hinaus ausbreitet, in denen in Übereinstimmung mit dem Seerechtsübereinkommen souveräne Rechte ausgeübt werden,

in dem Wunsch, in Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse im Namen heutiger und künftiger Generationen als Sachwalter der Meere zu agieren und so die Meeresumwelt zu schützen, zu bewahren und ihre verantwortungsvolle Nutzung sicherzustellen, die Integrität der Meeresökosysteme zu wahren und den Eigenwert der biologischen Vielfalt von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse zu erhalten,

in der Erkenntnis, dass die Gewinnung von, der Zugang zu und die Nutzung von digitalen Sequenzinformationen über maringenetische Ressourcen von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse, zusammen mit der ausgewogenen und gerechten Aufteilung der sich aus ihrer Nutzung ergebenden Vorteile zu Forschung und Innovation und zum allgemeinen Ziel dieses Übereinkommens beitragen,

unter Achtung der Souveränität, territorialen Unversehrtheit und politischen Unabhängigkeit aller Staaten,

unter Hinweis darauf, dass die Rechtsstellung von Nichtvertragsparteien des Seerechtsübereinkommens oder anderer damit zusammenhängender Übereinkünfte von den Regeln des Rechts der Verträge bestimmt wird,

sowie unter Hinweis darauf, dass die Staaten entsprechend dem Seerechtsübereinkommen für die Erfüllung ihrer internationalen Verpflichtungen betreffend den Schutz und die Bewahrung der Meeresumwelt verantwortlich sind und in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht haftbar gemacht werden können,

entschlossen, eine nachhaltige Entwicklung zu erreichen,

in dem Bestreben, universelle Beteiligung zu erreichen –

sind wie folgt übereingekommen:

TEIL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Übereinkommens

1.

bedeutet „gebietsbezogenes Managementinstrument“ ein Instrument einschließlich eines Meeresschutzgebiets für ein geografisch festgelegtes Gebiet, mittels dessen ein oder mehrere Sektoren oder Tätigkeiten mit dem Ziel verwaltet werden, bestimmte Ziele zur Erhaltung und nachhaltigen Nutzung im Einklang mit diesem Übereinkommen zu verwirklichen,

2.

bedeutet „Gebiete außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse“ die Hohe See und das Gebiet,

3.

bedeutet „Biotechnologie“ jede technologische Anwendung, die biologische Systeme, lebende Organismen oder Derivate daraus benutzt, um Erzeugnisse oder Verfahren für eine bestimmte Nutzung herzustellen oder zu verändern,

4.

bedeutet „In-situ-Sammlung“ im Zusammenhang mit maringenetischen Ressourcen die Sammlung oder Probenahme maringenetischer Ressourcen von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse,

5.

bedeutet „Seerechtsübereinkommen“ das Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982,

6.

bedeutet „kumulative Auswirkungen“ die kombinierten und zunehmenden Auswirkungen, die sich aus verschiedenen Tätigkeiten, darunter bekannten vergangenen und gegenwärtigen sowie hinreichend vorhersehbaren Tätigkeiten, oder aus der Wiederholung ähnlicher Tätigkeiten im Zeitverlauf ergeben, sowie die Folgen des Klimawandels, der Versauerung der Meere und damit zusammenhängender Auswirkungen,

7.

bedeutet „Umweltverträglichkeitsprüfung“ ein Verfahren zur Ermittlung und Bewertung der möglichen Auswirkungen einer Tätigkeit als Grundlage für die Beschlussfassung,

8.

bedeutet „maringenetische Ressourcen“ jedes Material marinen pflanzlichen, tierischen, mikrobiellen oder sonstigen Ursprungs, das funktionale Erbeinheiten von tatsächlichem oder potenziellem Wert enthält,

9.

bedeutet „Meeresschutzgebiet“ ein geografisch festgelegtes Meeresgebiet, das im Hinblick auf die Verwirklichung bestimmter Ziele zur langfristigen Erhaltung der biologischen Vielfalt ausgewiesen ist und verwaltet wird und gegebenenfalls eine nachhaltige Nutzung zulässt, sofern diese mit den Erhaltungszielen vereinbar ist,

10.

umfasst „Meerestechnologie“ unter anderem in einem benutzerfreundlichen Format bereitgestellte Informationen und Daten über Meereswissenschaften und damit zusammenhängende maritime Tätigkeiten und Dienstleistungen; Handbücher, Richtlinien, Kriterien, Normen und Referenzmaterialien; Ausrüstung für Probenahme und Methodik; Beobachtungseinrichtungen und Ausrüstung für Beobachtungen, Analysen und Experimente in situ und im Labor; Computer und Computersoftware, darunter Modelle und Modellierungstechniken; damit zusammenhängende Biotechnologie sowie Fachwissen, Kenntnisse, Fertigkeiten, technische, wissenschaftliche und rechtliche Fachkenntnisse und Analysemethoden im Zusammenhang mit der Erhaltung und nachhaltigen Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere,

11.

bedeutet „Vertragspartei“ einen Staat oder eine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration, der beziehungsweise die zugestimmt hat, durch dieses Übereinkommen gebunden zu sein, und für den beziehungsweise die es in Kraft ist,

12.

bedeutet „Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration“ eine von souveränen Staaten einer bestimmten Region gebildete Organisation, der ihre Mitgliedstaaten die Zuständigkeit für die durch dieses Übereinkommen erfassten Angelegenheiten übertragen haben und die im Einklang mit ihren internen Verfahren ordnungsgemäß ermächtigt ist, dieses Übereinkommen zu unterzeichnen, zu ratifizieren, zu genehmigen, anzunehmen oder ihm beizutreten,

13.

bedeutet „nachhaltige Nutzung“ die Nutzung von Bestandteilen der biologischen Vielfalt in einer Weise und in einem Ausmaß, die nicht zum langfristigen Rückgang der biologischen Vielfalt führen, wodurch ihr Potenzial erhalten bleibt, die Bedürfnisse und Bestrebungen heutiger und künftiger Generationen zu erfüllen,

14.

bedeutet „Nutzung der maringenetischen Ressourcen“ das Durchführen von Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten an der genetischen und/oder biochemischen Zusammensetzung maringenetischer Ressourcen, einschließlich durch die Anwendung von Biotechnologie im Sinne der Nummer 3.

Artikel 2

Allgemeines Ziel

Ziel dieses Übereinkommens ist es, die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse gegenwärtig und langfristig durch die wirksame Durchführung der einschlägigen Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens und durch die Stärkung der internationalen Zusammenarbeit und Koordinierung sicherzustellen.

Artikel 3

Geltungsbereich

Dieses Übereinkommen gilt für Gebiete außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse.

Artikel 4

Ausnahmen

Dieses Übereinkommen findet keine Anwendung auf Kriegsschiffe, Militärluftfahrzeuge oder Flottenhilfsschiffe. Mit Ausnahme des Teiles II findet dieses Übereinkommen keine Anwendung auf sonstige Schiffe oder Luftfahrzeuge, die einer Vertragspartei gehören oder von ihr eingesetzt sind und die zum gegebenen Zeitpunkt im Staatsdienst ausschließlich für andere als Handelszwecke genutzt werden. Jedoch stellt jede Vertragspartei durch geeignete Maßnahmen, die den Einsatz oder die Einsatzfähigkeit solcher ihr gehörender oder von ihr eingesetzter Schiffe oder Luftfahrzeuge nicht beeinträchtigen, sicher, dass diese, soweit zumutbar und durchführbar, in einer Weise betrieben werden, die mit dem Übereinkommen vereinbar ist.

Artikel 5

Verhältnis zwischen diesem Übereinkommen und dem Seerechtsübereinkommen sowie den einschlägigen Rechtsinstrumenten und rechtlichen Rahmen sowie den zuständigen weltweiten, regionalen, subregionalen und sektoralen Organen

(1)   Dieses Übereinkommen wird im Zusammenhang und in Übereinstimmung mit dem Seerechtsübereinkommen ausgelegt und angewendet. Das Übereinkommen lässt die Rechte, Hoheitsbefugnisse und Pflichten der Staaten aus dem Seerechtsübereinkommen, auch in Bezug auf die ausschließliche Wirtschaftszone und den Festlandsockel innerhalb und außerhalb von 200 Seemeilen, unberührt.

(2)   Dieses Übereinkommen wird in einer Weise ausgelegt und angewendet, die die einschlägigen Rechtsinstrumente und rechtlichen Rahmen sowie die zuständigen weltweiten, regionalen, subregionalen und sektoralen Organe nicht untergräbt und die Kohärenz und Koordinierung mit diesen Instrumenten, Rahmen und Organen fördert.

(3)   Die Rechtsstellung von Nichtvertragsparteien des Seerechtsübereinkommens oder anderer damit zusammenhängender Übereinkünfte in Bezug auf diese Instrumente wird durch dieses Übereinkommen nicht berührt.

Artikel 6

Unberührtheit

Dieses Übereinkommen, einschließlich aller Beschlüsse oder Empfehlungen der Konferenz der Vertragsparteien oder eines ihrer Nebenorgane, sowie alle darauf beruhenden Handlungen, Maßnahmen oder Tätigkeiten berühren weder Souveränität, souveräne Rechte oder Hoheitsbefugnisse, noch dürfen sie als Grundlage für die Geltendmachung oder Verweigerung von Ansprüchen auf diese, auch in Bezug auf diesbezügliche Streitigkeiten, herangezogen werden.

Artikel 7

Allgemeine Grundsätze und Ansätze

Um die Ziele dieses Übereinkommens zu erreichen, lassen sich die Vertragsparteien von den folgenden Grundsätzen und Ansätzen leiten:

a)

dem Grundsatz, dass der Verursacher der Verschmutzung dafür aufkommt;

b)

dem im Seerechtsübereinkommen verankerten Grundsatz des gemeinsamen Erbes der Menschheit;

c)

der Freiheit der wissenschaftlichen Meeresforschung sowie anderen Freiheiten der Hohen See;

d)

dem Grundsatz der Gerechtigkeit und der ausgewogenen und gerechten Aufteilung der Vorteile;

e)

dem Vorsorgeprinzip beziehungsweise dem Vorsorgeansatz;

f)

einem Ökosystemansatz;

g)

einem integrierten Ansatz für die Meeresbewirtschaftung;

h)

einem Ansatz, der die Widerstandsfähigkeit der Ökosysteme, auch gegenüber den nachteiligen Auswirkungen der Klimaänderungen und der Versauerung der Meere, stärkt und zudem die Integrität der Ökosysteme erhält und wiederherstellt, einschließlich der Leistungen des Kohlenstoffkreislaufs, auf denen sich die Rolle der Meere für das Klima begründet;

i)

der Nutzung der besten verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnisse und Informationen;

j)

der Nutzung des einschlägigen traditionellen Wissens indigener Völker und ortsansässiger Gemeinschaften, sofern solches verfügbar ist;

k)

der Achtung, Förderung und Berücksichtigung ihrer gegebenenfalls bestehenden jeweiligen Verpflichtungen in Bezug auf die Rechte der indigenen Völker oder gegebenenfalls der ortsansässigen Gemeinschaften, wenn sie Maßnahmen zur Erhaltung und nachhaltigen Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse durchführen;

l)

beim Ergreifen von Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und Überwachung der Verschmutzung der Meeresumwelt Schäden oder Gefahren weder unmittelbar noch mittelbar von einem Gebiet in ein anderes zu verlagern oder eine Art der Verschmutzung in eine andere umzuwandeln;

m)

der vollen Anerkennung der besonderen Umstände der kleinen Inselstaaten, die Entwicklungsstaaten sind, und der am wenigsten entwickelten Länder;

n)

der Anerkennung der besonderen Interessen und Bedürfnisse der Binnenentwicklungsländer.

Artikel 8

Internationale Zusammenarbeit

(1)   Die Vertragsparteien arbeiten im Rahmen dieses Übereinkommens bei der Erhaltung und nachhaltigen Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse zusammen, unter anderem indem sie bei der Erreichung der Ziele des Übereinkommens verstärkt und vertieft mit den einschlägigen Rechtsinstrumenten und rechtlichen Rahmen sowie den zuständigen weltweiten, regionalen, subregionalen und sektoralen Organen zusammenarbeiten und die Zusammenarbeit zwischen diesen Instrumenten, Rahmen und Organen fördern.

(2)   Die Vertragsparteien bemühen sich, sofern angezeigt, die Ziele dieses Übereinkommens zu fördern, wenn sie sich an der Beschlussfassung innerhalb anderer einschlägiger Rechtsinstrumente oder rechtlicher Rahmen oder zuständiger weltweiter, regionaler, subregionaler oder sektoraler Organe beteiligen.

(3)   Die Vertragsparteien fördern die internationale Zusammenarbeit in der wissenschaftlichen Meeresforschung und bei der Entwicklung und Weitergabe von Meerestechnologie in Übereinstimmung mit dem Seerechtsübereinkommen zur Unterstützung der Ziele dieses Übereinkommens.

TEIL II

MARINGENETISCHE RESSOURCEN EINSCHLIEẞLICH DER AUSGEWOGENEN UND GERECHTEN AUFTEILUNG DER VORTEILE

Artikel 9

Ziele

Die Ziele dieses Teiles bestehen in

a)

der gerechten und ausgewogenen Aufteilung der sich aus Tätigkeiten im Zusammenhang mit maringenetischen Ressourcen und digitalen Sequenzinformationen über maringenetische Ressourcen von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse ergebenden Vorteile für die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse;

b)

dem Aufbau und der Weiterentwicklung der Kapazitäten der Vertragsparteien, insbesondere der Entwicklungsstaaten, die Vertragsparteien sind, vor allem der am wenigsten entwickelten Länder, der Binnenentwicklungsländer, der geografisch benachteiligten Staaten, der kleinen Inselstaaten, die Entwicklungsstaaten sind, der afrikanischen Küstenstaaten, der Archipelstaaten und der Entwicklungsländer mit mittlerem Einkommen, für die Durchführung von Tätigkeiten im Zusammenhang mit maringenetischen Ressourcen und digitalen Sequenzinformationen über maringenetische Ressourcen von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse;

c)

der Gewinnung von Wissen, wissenschaftlichem Verständnis und technologischen Innovationen, unter anderem durch die Entwicklung und das Betreiben wissenschaftlicher Meeresforschung, als grundlegende Beiträge zur Durchführung dieses Übereinkommens;

d)

der Entwicklung und Weitergabe von Meerestechnologie im Einklang mit diesem Übereinkommen.

Artikel 10

Anwendung

(1)   Dieses Übereinkommen findet Anwendung auf Tätigkeiten im Zusammenhang mit maringenetischen Ressourcen und digitalen Sequenzinformationen über maringenetische Ressourcen von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse, die nach Inkrafttreten des Übereinkommens für die jeweilige Vertragspartei gesammelt und generiert werden. Die Anwendung des Übereinkommens erstreckt sich auf die Nutzung maringenetischer Ressourcen und digitaler Sequenzinformationen über maringenetische Ressourcen von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse, die vor dem Inkrafttreten gesammelt oder generiert wurden, sofern eine Vertragspartei bei der Unterzeichnung, Ratifikation, Genehmigung oder Annahme des Übereinkommens oder dem Beitritt dazu nicht schriftlich eine Ausnahme nach Artikel 70 geltend macht.

(2)   Dieser Teil findet keine Anwendung auf

a)

die nach dem einschlägigen Völkerrecht geregelte Fischerei und fischereibezogene Tätigkeiten;

b)

Fische oder sonstige lebende Meeresressourcen, die bekanntermaßen im Rahmen der Fischerei und von fischereibezogenen Tätigkeiten Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse entnommen wurden, es sei denn, diese Fische oder sonstigen lebenden Meeresressourcen fallen unter die in diesem Teil aufgeführten Nutzungsregelungen.

(3)   Die in diesem Teil dargelegten Verpflichtungen finden keine Anwendung auf militärische Handlungen einer Vertragspartei, einschließlich militärischer Handlungen von Staatsschiffen und staatlichen Luftfahrzeugen, die anderen als Handelszwecken dienen. Die in diesem Teil dargelegten Verpflichtungen in Bezug auf die Nutzung maringenetischer Ressourcen und digitaler Sequenzinformationen über maringenetische Ressourcen von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse finden Anwendung auf die nichtmilitärischen Tätigkeiten einer Vertragspartei.

Artikel 11

Tätigkeiten im Zusammenhang mit maringenetischen Ressourcen von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse

(1)   Tätigkeiten im Zusammenhang mit maringenetischen Ressourcen und digitalen Sequenzinformationen über maringenetische Ressourcen von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse dürfen von allen Vertragsparteien ungeachtet ihrer geografischen Lage und von der Gerichtsbarkeit der Vertragsparteien unterstehenden natürlichen oder juristischen Personen ausgeübt werden. Derartige Tätigkeiten werden im Einklang mit diesem Übereinkommen ausgeübt.

(2)   Die Vertragsparteien fördern die Zusammenarbeit bei allen Tätigkeiten im Zusammenhang mit maringenetischen Ressourcen und digitalen Sequenzinformationen über maringenetische Ressourcen von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse.

(3)   Die In-situ-Sammlung maringenetischer Ressourcen von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse wird im Einklang mit dem Seerechtsübereinkommen unter gebührender Berücksichtigung der Rechte und berechtigten Interessen der Küstenstaaten in Gebieten innerhalb deren nationaler Hoheitsbefugnisse und unter gebührender Berücksichtigung der Interessen anderer Staaten in Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse durchgeführt. Zu diesem Zweck bemühen sich die Vertragsparteien, soweit angezeigt, zusammenzuarbeiten, unter anderem durch spezifische Modalitäten für die Arbeit des Vermittlungsmechanismus nach Artikel 51, um die Durchführung dieses Übereinkommens sicherzustellen.

(4)   Kein Staat darf über maringenetische Ressourcen von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse Souveränität oder souveräne Rechte beanspruchen oder ausüben. Eine solche Beanspruchung oder Ausübung von Souveränität oder souveränen Rechten wird nicht anerkannt.

(5)   Die In-situ-Sammlung maringenetischer Ressourcen von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse bildet keine Rechtsgrundlage für einen Anspruch auf irgendeinen Teil der Meeresumwelt oder ihrer Ressourcen.

(6)   Tätigkeiten im Zusammenhang mit maringenetischen Ressourcen und digitalen Sequenzinformationen über maringenetische Ressourcen von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse erfolgen im Interesse aller Staaten und zum Nutzen der gesamten Menschheit, insbesondere zur Verbesserung der wissenschaftlichen Kenntnisse der Menschheit und zur Förderung der Erhaltung und nachhaltigen Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere, wobei die Interessen und Bedürfnisse der Entwicklungsstaaten besonders berücksichtigt werden.

(7)   Tätigkeiten im Zusammenhang mit maringenetischen Ressourcen und digitalen Sequenzinformationen über maringenetische Ressourcen von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse werden für ausschließlich friedliche Zwecke ausgeübt.

Artikel 12

Mitteilung über Tätigkeiten im Zusammenhang mit maringenetischen Ressourcen und digitalen Sequenzinformationen über maringenetische Ressourcen von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse

(1)   Die Vertragsparteien ergreifen die erforderlichen Gesetzgebungs-, Verwaltungs- oder politischen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass dem Vermittlungsmechanismus die Informationen nach diesem Teil mitgeteilt werden.

(2)   Die folgenden Informationen werden dem Vermittlungsmechanismus sechs Monate oder zum frühestmöglichen Zeitpunkt vor der In-situ-Sammlung maringenetischer Ressourcen von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse mitgeteilt:

a)

die Art der Sammlung und die Ziele, denen sie dient, einschließlich etwaiger Programme, unter die sie fällt;

b)

der Forschungsgegenstand oder, sofern bekannt, die maringenetischen Ressourcen, die anvisiert oder gesammelt werden sollen, sowie die Zwecke, für die sie gesammelt werden;

c)

die geografischen Gebiete, in denen die Sammlung vorgenommen werden soll;

d)

eine Zusammenfassung der Methode und der Mittel, die für die Sammlung angewendet werden sollen, einschließlich des Namens, des Raumgehalts, des Typs und der Klasse der Schiffe und der wissenschaftlichen Ausrüstung beziehungsweise angewendeten Untersuchungsmethoden;

e)

Informationen über sonstige Beiträge zu geplanten größeren Programmen;

f)

das vorgesehene Datum des ersten Eintreffens und der endgültigen Abfahrt der Forschungsschiffe beziehungsweise der Installation und der Entfernung der Ausrüstung, soweit angemessen;

g)

den beziehungsweise die Namen der das Vorhaben befürwortenden Institution beziehungsweise Institutionen und der für das Vorhaben verantwortlichen Person;

h)

Möglichkeiten für Wissenschaftler aller Staaten, insbesondere für Wissenschaftler aus Entwicklungsstaaten, an dem Vorhaben mitzuwirken oder damit in Verbindung zu stehen;

i)

das Ausmaß, in dem sich Staaten, die möglicherweise technische Hilfe benötigen und darum ersuchen, insbesondere Entwicklungsstaaten, voraussichtlich an dem Vorhaben beteiligen oder dabei vertreten lassen können;

j)

ein Datenverwaltungsplan, der im Einklang mit einer offenen und verantwortungsvollen Daten-Governance und unter Berücksichtigung der aktuellen internationalen Praxis erstellt wurde.

(3)   Nach der in Absatz 2 genannten Mitteilung erstellt der Vermittlungsmechanismus automatisch eine standardisierte „BBNJ“-Chargenkennung.

(4)   Kommt es zu einer wesentlichen Änderung der dem Vermittlungsmechanismus vor der geplanten Sammlung zur Verfügung gestellten Informationen, so werden dem Vermittlungsmechanismus innerhalb eines angemessenen Zeitraums, spätestens jedoch zu Beginn der In-situ-Sammlung, aktualisierte Informationen mitgeteilt, soweit dies möglich ist.

(5)   Die Vertragsparteien stellen sicher, dass dem Vermittlungsmechanismus unter Angabe der standardisierten „BBNJ“-Chargenkennung die folgenden Informationen, sobald sie verfügbar sind, spätestens jedoch ein Jahr nach der In-situ-Sammlung maringenetischer Ressourcen von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse, mitgeteilt werden:

a)

das Repositorium oder die Datenbank, in dem beziehungsweise der digitale Sequenzinformationen über maringenetische Ressourcen hinterlegt sind oder werden;

b)

der Ort, an dem alle in situ gesammelten maringenetischen Ressourcen hinterlegt oder aufbewahrt sind oder werden;

c)

ein Bericht, in dem das geografische Gebiet, in dem die maringenetischen Ressourcen gesammelt wurden, einschließlich Informationen über die Breiten- und Längengrade sowie die Tiefe der Sammlung und, soweit verfügbar, der Ergebnisse der durchgeführten Tätigkeit, aufgeführt sind;

d)

alle erforderlichen Aktualisierungen des Datenverwaltungsplans nach Absatz 2 Buchstabe j.

(6)   Die Vertragsparteien stellen sicher, dass Proben maringenetischer Ressourcen und digitale Sequenzinformationen über maringenetische Ressourcen von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse, die sich in ihren Hoheitsbefugnissen unterstehenden Repositorien oder Datenbanken befinden, im Einklang mit der aktuellen internationalen Praxis und, soweit durchführbar, als von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse stammend identifiziert werden können.

(7)   Die Vertragsparteien stellen sicher, dass die ihren Hoheitsbefugnissen unterstehenden Repositorien, soweit durchführbar, und die ihren Hoheitsbefugnissen unterstehenden Datenbanken alle zwei Jahre einen zusammenfassenden Bericht über den Zugang zu maringenetischen Ressourcen und digitalen Sequenzinformationen in Verbindung mit ihrer standardisierten „BBNJ“-Chargenkennung erstellen und ihn dem nach Artikel 15 eingesetzten Ausschuss für den Zugang und die Aufteilung der Vorteile zur Verfügung stellen.

(8)   Sind maringenetische Ressourcen von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse und, wo möglich, die digitalen Sequenzinformationen über diese Ressourcen Gegenstand der Nutzung einschließlich der Vermarktung durch ihrer Gerichtsbarkeit unterstehende natürliche oder juristische Personen, so stellen die Vertragsparteien sicher, dass dem Vermittlungsmechanismus die folgenden Informationen, einschließlich der standardisierten „BBNJ“-Chargenkennung, sofern vorhanden, mitgeteilt werden, sobald sie verfügbar werden:

a)

der Ort, an dem die Ergebnisse der Nutzung, etwa Veröffentlichungen, erteilte Patente, sofern vorhanden und soweit möglich, und die entwickelten Produkte, zu finden sind;

b)

sofern verfügbar, Angaben zu der Mitteilung an den Vermittlungsmechanismus im Anschluss an die Sammlung in Bezug auf die maringenetischen Ressourcen, die Gegenstand der Nutzung waren;

c)

der Ort, an dem die Originalprobe, die Gegenstand der Nutzung ist, aufbewahrt wird;

d)

die geplanten Modalitäten für den Zugang zu den genutzten maringenetischen Ressourcen und digitalen Sequenzinformationen über maringenetische Ressourcen sowie ein diesbezüglicher Datenverwaltungsplan;

e)

nach Vermarktung, sofern verfügbar, Informationen über Verkaufszahlen der betreffenden Produkte und weitere Entwicklungen.

Artikel 13

Traditionelles Wissen indigener Völker und ortsansässiger Gemeinschaften, das sich auf maringenetische Ressourcen von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse bezieht

Die Vertragsparteien ergreifen, soweit relevant und angezeigt, Gesetzgebungs-, Verwaltungs- oder politische Maßnahmen mit dem Ziel, sicherzustellen, dass auf traditionelles Wissen indigener Völker und ortsansässiger Gemeinschaften, das sich auf maringenetische Ressourcen von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse bezieht, nur mit der freiwilligen und auf Kenntnis der Sachlage gegründeten vorherigen Zustimmung oder mit Billigung und unter Beteiligung dieser indigenen Völker und ortsansässigen Gemeinschaften zugegriffen wird. Der Zugang zu solchem traditionellen Wissen kann durch den Vermittlungsmechanismus erleichtert werden. Der Zugang zu solchem traditionellen Wissen und dessen Nutzung erfolgt zu einvernehmlich festgelegten Bedingungen.

Artikel 14

Ausgewogene und gerechte Aufteilung der Vorteile

(1)   Die Vorteile, die sich aus Tätigkeiten im Zusammenhang mit maringenetischen Ressourcen und digitalen Sequenzinformationen über maringenetische Ressourcen von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse ergeben, werden im Einklang mit diesem Teil ausgewogen und gerecht aufgeteilt und tragen zur Erhaltung und nachhaltigen Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse bei.

(2)   Die nicht finanziellen Vorteile werden im Einklang mit diesem Übereinkommen aufgeteilt, unter anderem in folgender Form:

a)

Zugang zu Proben und Probensammlungen entsprechend der aktuellen internationalen Praxis;

b)

Zugang zu digitalen Sequenzinformationen entsprechend der aktuellen internationalen Praxis;

c)

offener Zugang zu auffindbaren, zugänglichen, interoperablen und wiederverwendbaren wissenschaftlichen Daten (FAIR-Daten) entsprechend der aktuellen internationalen Praxis und einer offenen und verantwortungsvollen Daten-Governance;

d)

in den Mitteilungen nach Artikel 12 enthaltene Informationen unter Angabe der standardisierten „BBNJ“-Chargenkennung in öffentlich durchsuchbarer und zugänglicher Form;

e)

Weitergabe von Meerestechnologie in Übereinstimmung mit den in Teil V vorgesehenen einschlägigen Modalitäten;

f)

Kapazitätsaufbau, auch durch die Finanzierung von Forschungsprogrammen, und Partnerschaftsmöglichkeiten, insbesondere solche mit unmittelbarer Relevanz und wesentlichem Bezug, für Wissenschaftler und Forscher, die an Forschungsvorhaben beteiligt sind, sowie gezielte Initiativen, insbesondere für Entwicklungsstaaten, unter Berücksichtigung der besonderen Umstände der kleinen Inselstaaten, die Entwicklungsstaaten sind, und der am wenigsten entwickelten Länder;

g)

verstärkte technische und wissenschaftliche Zusammenarbeit, insbesondere mit Wissenschaftlern und wissenschaftlichen Einrichtungen in Entwicklungsstaaten;

h)

andere Formen von Vorteilen, die von der Konferenz der Vertragsparteien unter Berücksichtigung der Empfehlungen des nach Artikel 15 eingesetzten Ausschusses für den Zugang und die Aufteilung von Vorteilen festgelegt werden.

(3)   Die Vertragsparteien ergreifen die erforderlichen Gesetzgebungs-, Verwaltungs- oder politischen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass maringenetische Ressourcen und digitale Sequenzinformationen über maringenetische Ressourcen von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse unter Angabe ihrer standardisierten „BBNJ“-Chargenkennung, die Gegenstand einer Nutzung durch ihrer Gerichtsbarkeit unterstehende natürliche oder juristische Personen sind, spätestens drei Jahre nach Beginn einer solchen Nutzung, oder sobald sie verfügbar werden, unter Berücksichtigung der aktuellen internationalen Praxis in öffentlich zugänglichen, entweder auf nationaler oder auf internationaler Ebene unterhaltenen Repositorien und Datenbanken hinterlegt werden.

(4)   Der Zugang zu maringenetischen Ressourcen und digitalen Sequenzinformationen über maringenetische Ressourcen von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse, die in den der Gerichtsbarkeit einer Vertragspartei unterstehenden Repositorien und Datenbanken hinterlegt sind, kann an folgende angemessene Bedingungen geknüpft sein:

a)

die Notwendigkeit, die physische Unversehrtheit der maringenetischen Ressourcen zu bewahren;

b)

die angemessenen Kosten, die mit der Unterhaltung der Genbank, des Biorepositoriums oder der Datenbank, in der beziehungsweise dem die Probe, die Daten oder die Informationen aufbewahrt werden, verbunden sind;

c)

die angemessenen Kosten, die mit der Gewährung des Zugangs zu den maringenetischen Ressourcen, Daten oder Informationen verbunden sind;

d)

andere angemessene Bedingungen in Übereinstimmung mit den Zielen dieses Übereinkommens;

zudem können Forschern und Forschungseinrichtungen aus Entwicklungsstaaten Möglichkeiten für einen solchen Zugang zu ausgewogenen und günstigsten Bedingungen, darunter auch zu Konzessions- und Vorzugsbedingungen, gewährt werden.

(5)   Die finanziellen Vorteile, die sich aus der Nutzung maringenetischer Ressourcen und digitalen Sequenzinformationen über maringenetische Ressourcen von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse einschließlich der Vermarktung ergeben, werden über den nach Artikel 52 eingerichteten Finanzierungsmechanismus ausgewogen und gerecht zum Zweck der Erhaltung und nachhaltigen Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse aufgeteilt.

(6)   Nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens leisten die Vertragsparteien, die entwickelte Länder sind, jährliche Beiträge zu dem in Artikel 52 genannten Sonderfonds. Der Beitragssatz einer Vertragspartei beträgt 50 Prozent des Pflichtbeitrags dieser Vertragspartei zu dem von der Konferenz der Vertragsparteien nach Artikel 47 Absatz 6 Buchstabe e angenommenen Haushalt. Diese Zahlung erfolgt so lange, bis die Konferenz der Vertragsparteien einen Beschluss nach Absatz 7 fasst.

(7)   Die Konferenz der Vertragsparteien beschließt unter Berücksichtigung der Empfehlungen des nach Artikel 15 eingesetzten Ausschusses für den Zugang und die Aufteilung der Vorteile die Modalitäten für die Aufteilung der finanziellen Vorteile aus der Nutzung maringenetischer Ressourcen und digitaler Sequenzinformationen über maringenetische Ressourcen von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse. Sind alle Bemühungen um einen Konsens erschöpft, so wird ein Beschluss mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien angenommen. Die Zahlungen werden über den nach Artikel 52 eingerichteten Sonderfonds geleistet. Die Modalitäten können Folgendes umfassen:

a)

Meilensteinzahlungen;

b)

Zahlungen oder Beiträge im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten, einschließlich der Zahlung eines prozentualen Anteils der Verkaufseinnahmen;

c)

eine gestaffelte, in regelmäßigen Abständen zu entrichtende Gebühr, die auf der Grundlage eines breit gefächerten Katalogs von Indikatoren zur Messung des Gesamtumfangs der Tätigkeiten einer Vertragspartei berechnet wird;

d)

andere Modalitäten, die von der Konferenz der Vertragsparteien unter Berücksichtigung der Empfehlungen des Ausschusses für den Zugang und die Aufteilung von Vorteilen beschlossen werden.

(8)   Eine Vertragspartei kann zum Zeitpunkt der Annahme der Modalitäten durch die Konferenz der Vertragsparteien eine Erklärung abgeben, wonach diese Modalitäten für die betreffende Vertragspartei für einen Zeitraum von bis zu vier Jahren nicht wirksam werden, um Zeit für die erforderliche Durchführung zu lassen. Eine Vertragspartei, die eine solche Erklärung abgibt, leistet weiterhin die in Absatz 6 genannte Zahlung, bis die neuen Modalitäten wirksam werden.

(9)   Wenn sie die Modalitäten für die Aufteilung der finanziellen Vorteile aus der Nutzung digitaler Sequenzinformationen über maringenetische Ressourcen von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse nach Absatz 7 beschließt, berücksichtigt die Konferenz der Vertragsparteien die Empfehlungen des Ausschusses für den Zugang und die Aufteilung der Vorteile, wobei sie anerkennt, dass diese Modalitäten andere Instrumente für den Zugang und die Aufteilung der Vorteile wechselseitig unterstützen und an diese anpassbar sein sollen.

(10)   Die Konferenz der Vertragsparteien überprüft und beurteilt unter Berücksichtigung der Empfehlungen des nach Artikel 15 eingesetzten Ausschusses für den Zugang und die Aufteilung der Vorteile alle zwei Jahre die finanziellen Vorteile, die sich aus der Nutzung maringenetischer Ressourcen und digitaler Sequenzinformationen über maringenetische Ressourcen von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse ergeben. Die erste Überprüfung findet spätestens fünf Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens statt. Die Überprüfung umfasst die in Absatz 6 genannten jährlichen Beiträge.

(11)   Die Vertragsparteien ergreifen die gegebenenfalls erforderlichen Gesetzgebungs-, Verwaltungs- oder politischen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Vorteile, die sich aus Tätigkeiten ihrer Gerichtsbarkeit unterstehender natürlicher oder juristischer Personen im Zusammenhang mit maringenetischen Ressourcen und digitalen Sequenzinformationen über maringenetische Ressourcen von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse ergeben, im Einklang mit diesem Übereinkommen aufgeteilt werden.

Artikel 15

Ausschuss für den Zugang und die Aufteilung der Vorteile

(1)   Hiermit wird ein Ausschuss für den Zugang und die Aufteilung der Vorteile eingesetzt. Er dient unter anderem dazu, Richtlinien für die Aufteilung der Vorteile im Einklang mit Artikel 14 festzulegen, für Transparenz zu sorgen und eine ausgewogene und gerechte Aufteilung der finanziellen wie nicht finanziellen Vorteile zu gewährleisten.

(2)   Der Ausschuss für den Zugang und die Aufteilung der Vorteile setzt sich aus 15 Mitgliedern zusammen, die geeignete Fähigkeiten auf den entsprechenden Gebieten besitzen, um die wirksame Wahrnehmung der Aufgaben des Ausschusses zu gewährleisten. Die Mitglieder werden von den Vertragsparteien benannt und von der Konferenz der Vertragsparteien gewählt, unter Berücksichtigung eines ausgewogenen Geschlechterverhältnisses und einer gerechten geografischen Verteilung sowie mit der Maßgabe, dass Entwicklungsstaaten, einschließlich die am wenigsten entwickelten Länder, kleine Inselstaaten, die Entwicklungsstaaten sind, und Binnenentwicklungsländer, im Ausschuss vertreten sind. Das Mandat und die Arbeitsmodalitäten des Ausschusses werden von der Konferenz der Vertragsparteien festgelegt.

(3)   Der Ausschuss kann Empfehlungen zu Angelegenheiten im Zusammenhang mit diesem Teil an die Konferenz der Vertragsparteien richten, unter anderem in Bezug auf folgende Angelegenheiten:

a)

Richtlinien oder einen Verhaltenskodex für Tätigkeiten im Zusammenhang mit maringenetischen Ressourcen und digitalen Sequenzinformationen über maringenetische Ressourcen von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse im Einklang mit diesem Teil;

b)

Maßnahmen zur Durchführung der im Einklang mit diesem Teil gefassten Beschlüsse;

c)

Sätze oder Mechanismen für die Aufteilung der finanziellen Vorteile im Einklang mit Artikel 14;

d)

Angelegenheiten im Zusammenhang mit diesem Teil, die den Vermittlungsmechanismus betreffen;

e)

Angelegenheiten im Zusammenhang mit diesem Teil, die den nach Artikel 52 eingerichteten Finanzierungsmechanismus betreffen;

f)

sonstige Angelegenheiten im Zusammenhang mit diesem Teil, mit denen sich der Ausschuss für den Zugang und die Aufteilung der Vorteile auf Ersuchen der Konferenz der Vertragsparteien befasst.

(4)   Jede Vertragspartei stellt dem Ausschuss für den Zugang und die Aufteilung der Vorteile über den Vermittlungsmechanismus die nach diesem Übereinkommen geforderten Informationen zur Verfügung, die unter anderem Folgendes umfassen:

a)

den Zugang und die Aufteilung der Vorteile betreffende Gesetzgebungs-, Verwaltungs- und politische Maßnahmen;

b)

Kontaktdaten und sonstige zweckdienliche Informationen zu nationalen Anlaufstellen;

c)

sonstige entsprechend den Beschlüssen der Konferenz der Vertragsparteien erforderliche Informationen.

(5)   Der Ausschuss für den Zugang und die Aufteilung der Vorteile kann die einschlägigen Rechtsinstrumente und rechtlichen Rahmen sowie die zuständigen weltweiten, regionalen, subregionalen und sektoralen Organe zu den unter sein Mandat fallenden Tätigkeiten, einschließlich der Aufteilung der Vorteile, der Nutzung digitaler Sequenzinformationen über maringenetische Ressourcen, bewährter Praktiken, Instrumente und Methoden, Daten-Governance und gewonnener Erkenntnisse, konsultieren und den diesbezüglichen Informationsaustausch mit ihnen erleichtern.

(6)   Der Ausschuss für den Zugang und die Aufteilung der Vorteile kann Empfehlungen zu den nach Absatz 5 erlangten Informationen an die Konferenz der Vertragsparteien richten.

Artikel 16

Überwachung und Transparenz

(1)   Die Überwachung und Transparenz von Tätigkeiten im Zusammenhang mit maringenetischen Ressourcen und digitalen Sequenzinformationen über maringenetische Ressourcen von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse erfolgt durch Mitteilung an den Vermittlungsmechanismus, durch Verwendung der standardisierten „BBNJ“-Chargenkennungen nach diesem Teil und entsprechend den von der Konferenz der Vertragsparteien auf Empfehlung des Ausschusses für den Zugang und die Aufteilung der Vorteile angenommenen Verfahren.

(2)   Die Vertragsparteien legen dem Ausschuss für den Zugang und die Aufteilung der Vorteile in regelmäßigen Abständen Berichte vor über ihre Durchführung der Bestimmungen dieses Teiles über Tätigkeiten im Zusammenhang mit maringenetischen Ressourcen und digitalen Sequenzinformationen über maringenetische Ressourcen von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse sowie über die Aufteilung der sich daraus ergebenden Vorteile im Einklang mit diesem Teil.

(3)   Der Ausschuss für den Zugang und die Aufteilung der Vorteile erstellt einen Bericht auf der Grundlage der über den Vermittlungsmechanismus bezogenen Informationen und stellt ihn den Vertragsparteien zur Verfügung, die Stellungnahmen abgeben können. Der Ausschuss für den Zugang und die Aufteilung der Vorteile legt den Bericht, einschließlich der eingegangenen Stellungnahmen, der Konferenz der Vertragsparteien zur Prüfung vor. Die Konferenz der Vertragsparteien kann unter Berücksichtigung der Empfehlung des Ausschusses für den Zugang und die Aufteilung der Vorteile geeignete Richtlinien für die Durchführung dieses Artikels festlegen, die den nationalen Fähigkeiten und Gegebenheiten der Vertragsparteien Rechnung tragen.

TEIL III

MAẞNAHMEN WIE GEBIETSBEZOGENE MANAGEMENTINSTRUMENTE EINSCHLIEẞLICH MEERESSCHUTZGEBIETE

Artikel 17

Ziele

Die Ziele dieses Teiles bestehen darin,

a)

schutzbedürftige Gebiete zu erhalten und nachhaltig zu nutzen, unter anderem durch die Einrichtung eines umfassenden Systems gebietsbezogener Managementinstrumente mit ökologisch repräsentativen und gut vernetzten Meeresschutzgebieten;

b)

die Zusammenarbeit und Koordinierung zwischen Staaten, den einschlägigen Rechtsinstrumenten und rechtlichen Rahmen sowie den zuständigen weltweiten, regionalen, subregionalen und sektoralen Organen bei der Nutzung gebietsbezogener Managementinstrumente einschließlich Meeresschutzgebiete zu stärken;

c)

die biologische Vielfalt und die Ökosysteme auch im Hinblick auf die Verbesserung ihrer Produktivität und Gesundheit zu schützen, zu bewahren, wiederherzustellen und zu erhalten und die Widerstandsfähigkeit gegenüber Stressfaktoren einschließlich derjenigen, die mit dem Klimawandel, der Versauerung der Meere und der Meeresverschmutzung zusammenhängen, zu stärken;

d)

die Ernährungssicherheit und andere sozioökonomische Ziele einschließlich des Schutzes kultureller Werte zu unterstützen;

e)

die Entwicklungsstaaten, die Vertragsparteien sind, vor allem die am wenigsten entwickelten Länder, die Binnenentwicklungsländer, die geografisch benachteiligten Staaten, die kleinen Inselstaaten, die Entwicklungsstaaten sind, die afrikanischen Küstenstaaten, die Archipelstaaten und die Entwicklungsländer mit mittlerem Einkommen, unter Berücksichtigung der besonderen Umstände der kleinen Inselstaaten, die Entwicklungsstaaten sind, durch Kapazitätsaufbau und die Entwicklung und Weitergabe von Meerestechnologie bei der Entwicklung, Durchführung, Überwachung, Verwaltung und Durchsetzung gebietsbezogener Managementinstrumente einschließlich Meeresschutzgebiete zu unterstützen.

Artikel 18

Anwendungsbereich

Die Einrichtung gebietsbezogener Managementinstrumente einschließlich Meeresschutzgebiete umfasst keine Gebiete innerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse und darf nicht als Grundlage für die Geltendmachung oder Verweigerung von Ansprüchen auf Souveränität, souveräne Rechte oder Hoheitsbefugnisse, auch in Bezug auf diesbezügliche Streitigkeiten, herangezogen werden. Die Konferenz der Vertragsparteien prüft im Rahmen ihrer Beschlussfassung Vorschläge für die Einrichtung derartiger gebietsbezogener Managementinstrumente einschließlich Meeresschutzgebiete nicht und derartige Vorschläge dürfen nicht als Anerkennung oder Nichtanerkennung von Ansprüchen auf Souveränität, souveräne Rechte oder Hoheitsbefugnisse ausgelegt werden.

Artikel 19

Vorschläge

(1)   Vorschläge für die Einrichtung gebietsbezogener Managementinstrumente einschließlich Meeresschutzgebiete nach diesem Teil werden von den Vertragsparteien einzeln oder gemeinsam beim Sekretariat vorgelegt.

(2)   Die Vertragsparteien arbeiten bei der Erstellung von Vorschlägen entsprechend diesem Teil je nach Bedarf mit maßgeblichen Interessenträgern, einschließlich Staaten und weltweiter, regionaler, subregionaler und sektoraler Organe, sowie der Zivilgesellschaft, der Wissenschaftsgemeinschaft, dem privaten Sektor, indigenen Völkern und ortsansässigen Gemeinschaften zusammen und konsultieren sie.

(3)   Die Vorschläge werden auf der Grundlage der besten verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnisse und Informationen und, sofern dieses verfügbar ist, einschlägigen traditionellen Wissens indigener Völker und ortsansässiger Gemeinschaften unter Berücksichtigung des Vorsorgeansatzes und eines Ökosystemansatzes ausgearbeitet.

(4)   Vorschläge zu identifizierten Gebieten enthalten die folgenden wesentlichen Elemente:

a)

eine geografische oder räumliche Beschreibung des Gebiets, das Gegenstand des Vorschlags ist, unter Bezugnahme auf die in Anlage I aufgeführten als Anhalt dienenden Kriterien;

b)

Angaben zu den in Anlage I genannten Kriterien sowie zu den bei der Identifizierung des Gebiets angewendeten Kriterien, die im Einklang mit Absatz 5 weiterentwickelt und überarbeitet werden können;

c)

Angaben zu menschlichen Tätigkeiten in dem Gebiet, darunter Nutzungen durch indigene Völker und ortsansässige Gemeinschaften, und gegebenenfalls deren mögliche Auswirkungen;

d)

eine Beschreibung des Zustands der Meeresumwelt und der biologischen Vielfalt in dem identifizierten Gebiet;

e)

eine Beschreibung der die Erhaltung und gegebenenfalls die nachhaltige Nutzung betreffenden Ziele, die für das Gebiet gelten sollen;

f)

den Entwurf eines Bewirtschaftungsplans, in dem die vorgeschlagenen Maßnahmen aufgeführt und die vorgeschlagenen Überwachungs-, Forschungs- und Überprüfungstätigkeiten zur Erreichung der festgelegten Ziele beschrieben werden;

g)

gegebenenfalls die Dauer des vorgeschlagenen Gebiets und der vorgeschlagenen Maßnahmen;

h)

gegebenenfalls Angaben zu etwaigen Konsultationen mit Staaten einschließlich angrenzender Küstenstaaten beziehungsweise zuständiger weltweiter, regionaler, subregionaler und sektoraler Organe;

i)

Angaben zu gebietsbezogenen Managementinstrumenten einschließlich Meeresschutzgebiete, die nach den einschlägigen Rechtsinstrumenten und rechtlichen Rahmen sowie von den zuständigen weltweiten, regionalen, subregionalen und sektoralen Organen umgesetzt werden;

j)

zweckdienliche wissenschaftliche Beiträge und, sofern dieses verfügbar ist, einschlägiges traditionelles Wissen indigener Völker und ortsansässiger Gemeinschaften.

(5)   Die als Anhalt dienenden Kriterien für die Identifizierung solcher Gebiete umfassen, sofern angezeigt, die in Anlage I aufgeführten Kriterien und können bei Bedarf vom wissenschaftlich-technischen Organ zur Prüfung und Annahme durch die Konferenz der Vertragsparteien weiterentwickelt und überarbeitet werden.

(6)   Weitere Anforderungen hinsichtlich des Inhalts der Vorschläge, einschließlich der Modalitäten für die Anwendung der in Absatz 5 genannten als Anhalt dienenden Kriterien, sowie Leitlinien zu den in Absatz 4 Buchstabe b genannten Vorschlägen werden bei Bedarf vom wissenschaftlich-technischen Organ zur Prüfung und Annahme durch die Konferenz der Vertragsparteien ausgearbeitet.

Artikel 20

Bekanntmachung und vorläufige Überprüfung der Vorschläge

Nach Eingang eines schriftlichen Vorschlags macht das Sekretariat den Vorschlag öffentlich zugänglich und leitet ihn zur vorläufigen Überprüfung an das wissenschaftlich-technische Organ weiter. Zweck dieser Überprüfung ist es, sicherzustellen, dass der Vorschlag die nach Artikel 19 erforderlichen Angaben enthält, einschließlich der in diesem Teil und in Anlage I beschriebenen als Anhalt dienenden Kriterien. Das Ergebnis der Überprüfung wird öffentlich zugänglich gemacht und dem Verfasser des Vorschlags durch das Sekretariat mitgeteilt. Nach Berücksichtigung der vorläufigen Überprüfung durch das wissenschaftlich-technische Organ übermittelt der Verfasser den Vorschlag erneut an das Sekretariat. Das Sekretariat unterrichtet die Vertragsparteien, macht den erneut übermittelten Vorschlag öffentlich zugänglich und führt die Konsultationen nach Artikel 21 durch.

Artikel 21

Konsultationen zu den Vorschlägen und Beurteilung der Vorschläge

(1)   Die Konsultationen zu den nach Artikel 19 vorgelegten Vorschlägen sind inklusiv und transparent und stehen allen maßgeblichen Interessenträgern, einschließlich Staaten und weltweiter, regionaler, subregionaler und sektoraler Organe, sowie der Zivilgesellschaft, der Wissenschaftsgemeinschaft, indigenen Völkern und ortsansässigen Gemeinschaften offen.

(2)   Das Sekretariat führt die Konsultationen durch und sammelt Beiträge wie folgt:

a)

Die Staaten, insbesondere die angrenzenden Küstenstaaten, werden benachrichtigt und aufgefordert, unter anderem Folgendes vorzulegen:

i)

ihre Auffassungen zur Substanz und zum geografischen Geltungsbereich des Vorschlags;

ii)

sonstige zweckdienliche wissenschaftliche Beiträge;

iii)

Angaben zu etwaigen bestehenden Maßnahmen oder Tätigkeiten in angrenzenden oder damit verbundenen Gebieten innerhalb und außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse;

iv)

ihre Auffassungen zu den möglichen Auswirkungen des Vorschlags auf Gebiete innerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse;

v)

sonstige zweckdienliche Informationen.

b)

Die nach den einschlägigen Rechtsinstrumenten und rechtlichen Rahmen eingesetzten Organe sowie die zuständigen weltweiten, regionalen, subregionalen und sektoralen Organe werden benachrichtigt und aufgefordert, unter anderem Folgendes vorzulegen:

i)

ihre Auffassungen zur Substanz des Vorschlags;

ii)

sonstige zweckdienliche wissenschaftliche Beiträge;

iii)

Angaben zu etwaigen bestehenden Maßnahmen, die von dem betreffenden Instrument, Rahmen oder Organ für das betreffende Gebiet oder für angrenzende Gebiete angenommen wurden;

iv)

ihre Auffassungen zu allen Aspekten der im Vorschlag genannten Maßnahmen und sonstigen Elemente des Entwurfs des Bewirtschaftungsplans, die in die Zuständigkeit des betreffenden Organs fallen;

v)

ihre Auffassungen zu weiteren einschlägigen Maßnahmen, die in die Zuständigkeit des betreffenden Instruments, Rahmens oder Organs fallen;

vi)

sonstige zweckdienliche Informationen.

c)

Indigene Völker und ortsansässige Gemeinschaften mit einschlägigem traditionellem Wissen, die Wissenschaftsgemeinschaft, die Zivilgesellschaft und sonstige maßgebliche Interessenträger werden aufgefordert, unter anderem Folgendes vorzulegen:

i)

ihre Auffassungen zur Substanz des Vorschlags;

ii)

sonstige zweckdienliche wissenschaftliche Beiträge;

iii)

einschlägiges traditionelles Wissen indigener Völker und ortsansässiger Gemeinschaften;

iv)

sonstige zweckdienliche Informationen.

(3)   Die nach Absatz 2 eingegangenen Beiträge werden vom Sekretariat öffentlich zugänglich gemacht.

(4)   In Fällen, in denen die vorgeschlagene Maßnahme Gebiete betrifft, die vollständig von den ausschließlichen Wirtschaftszonen von Staaten umgeben sind,

a)

führt der Verfasser des Vorschlags gezielte und proaktive Konsultationen, einschließlich vorheriger Benachrichtigungen, mit diesen Staaten durch;

b)

prüft der Verfasser des Vorschlags die Auffassungen und Stellungnahmen dieser Staaten zu der vorgeschlagenen Maßnahme, gibt schriftliche Antworten, die ausdrücklich auf diese Auffassungen und Stellungnahmen eingehen, und überarbeitet gegebenenfalls die vorgeschlagene Maßnahme entsprechend.

(5)   Der Verfasser des Vorschlags prüft die während des Konsultationszeitraums eingegangenen Beiträge sowie die Auffassungen und Informationen des wissenschaftlich-technischen Organs und überarbeitet den Vorschlag gegebenenfalls entsprechend oder geht auf inhaltliche Beiträge ein, die im Vorschlag nicht berücksichtigt wurden.

(6)   Der Konsultationszeitraum ist zeitlich befristet.

(7)   Der überarbeitete Vorschlag wird dem wissenschaftlich-technischen Organ vorgelegt, das den Vorschlag beurteilt und Empfehlungen an die Konferenz der Vertragsparteien richtet.

(8)   Die Modalitäten des Konsultations- und Beurteilungsprozesses einschließlich seiner Dauer werden vom wissenschaftlich-technischen Organ bei Bedarf auf seiner ersten Tagung zur Prüfung und Annahme durch die Konferenz der Vertragsparteien weiter ausgearbeitet, unter Berücksichtigung der besonderen Umstände der kleinen Inselstaaten, die Entwicklungsstaaten sind.

Artikel 22

Einrichtung gebietsbezogener Managementinstrumente einschließlich Meeresschutzgebiete

(1)   Auf der Grundlage des endgültigen Vorschlags und des Entwurfs des Bewirtschaftungsplans, wobei die während des Konsultationsprozesses nach diesem Teil eingegangenen wissenschaftlichen und sonstigen Beiträge berücksichtigt werden, sowie des wissenschaftlichen Rates und der Empfehlungen des wissenschaftlich-technischen Organs

a)

fasst die Konferenz der Vertragsparteien Beschlüsse zur Einrichtung gebietsbezogener Managementinstrumente einschließlich Meeresschutzgebiete und zu damit zusammenhängenden Maßnahmen;

b)

kann die Konferenz der Vertragsparteien Beschlüsse zu Maßnahmen fassen, die mit den von den einschlägigen Rechtsinstrumenten und rechtlichen Rahmen sowie den zuständigen weltweiten, regionalen, subregionalen und sektoralen Organen angenommenen Maßnahmen vereinbar sind, und zwar in Zusammenarbeit und Koordinierung mit diesen Instrumenten, Rahmen und Organen;

c)

kann die Konferenz der Vertragsparteien in Fällen, in denen vorgeschlagene Maßnahmen in die Zuständigkeit anderer weltweiter, regionaler, subregionaler oder sektoraler Organe fallen, Empfehlungen an die Vertragsparteien dieses Übereinkommens und an die weltweiten, regionalen, subregionalen und sektoralen Organe richten, um die Annahme einschlägiger Maßnahmen durch diese Instrumente, Rahmen und Organe im Einklang mit ihrem jeweiligen Mandat zu fördern.

(2)   Bei der Beschlussfassung nach diesem Artikel achtet die Konferenz der Vertragsparteien die Zuständigkeiten der einschlägigen Rechtsinstrumente und rechtlichen Rahmen sowie der zuständigen weltweiten, regionalen, subregionalen und sektoralen Organe und untergräbt sie nicht.

(3)   Die Konferenz der Vertragsparteien trifft Vorkehrungen für regelmäßige Konsultationen mit dem Ziel, die Zusammenarbeit und Koordinierung mit und zwischen den einschlägigen Rechtsinstrumenten und rechtlichen Rahmen sowie den zuständigen weltweiten, regionalen, subregionalen und sektoralen Organen in Bezug auf gebietsbezogene Managementinstrumente einschließlich Meeresschutzgebiete sowie die Koordinierung in Bezug auf damit zusammenhängende Maßnahmen, die nach diesen Instrumenten und Rahmen und von diesen Organen angenommen werden, zu verbessern.

(4)   Sofern dies für die Erreichung der Ziele und die Durchführung dieses Teiles erforderlich ist, kann die Konferenz der Vertragsparteien zur Förderung der internationalen Zusammenarbeit und Koordinierung in Bezug auf die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse erwägen und vorbehaltlich der Absätze 1 und 2 gegebenenfalls beschließen, einen Mechanismus für bestehende gebietsbezogene Managementinstrumente einschließlich Meeresschutzgebiete zu entwickeln, die nach den einschlägigen Rechtsinstrumenten und rechtlichen Rahmen oder von den zuständigen weltweiten, regionalen, subregionalen oder sektoralen Organen angenommen wurden.

(5)   Die von der Konferenz der Vertragsparteien im Einklang mit diesem Teil angenommenen Beschlüsse und Empfehlungen dürfen die Wirksamkeit von Maßnahmen, die in Bezug auf Gebiete innerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse angenommen wurden, nicht beeinträchtigen und erfolgen unter gebührender Berücksichtigung der Rechte und Pflichten aller Staaten nach dem Seerechtsübereinkommen. In Fällen, in denen nach diesem Teil vorgeschlagene Maßnahmen die Gewässer über dem Meeresboden und dem Meeresuntergrund von Unterwassergebieten, über die ein Küstenstaat im Einklang mit dem Seerechtsübereinkommen souveräne Rechte ausübt, berühren würden oder bei denen dies vernünftigerweise zu erwarten wäre, tragen diese Maßnahmen den souveränen Rechten der betreffenden Küstenstaaten gebührend Rechnung. Zu diesem Zweck werden Konsultationen im Einklang mit diesem Teil durchgeführt.

(6)   In Fällen, in denen ein nach diesem Teil eingerichtetes gebietsbezogenes Managementinstrument einschließlich eines Meeresschutzgebiets später entweder ganz oder teilweise in die nationalen Hoheitsbefugnisse eines Küstenstaats übergeht, tritt der in die nationalen Hoheitsbefugnisse fallende Teil unverzüglich außer Kraft. Der Teil, der in Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse verbleibt, bleibt so lange in Kraft, bis die Konferenz der Vertragsparteien auf ihrer nächsten Tagung das gebietsbezogene Managementinstrument einschließlich eines Meeresschutzgebiets überprüft und gegebenenfalls dessen Änderung oder Aufhebung beschließt.

(7)   Bei der Schaffung oder bei der Änderung der Zuständigkeit eines einschlägigen Rechtsinstruments oder rechtlichen Rahmens oder eines zuständigen weltweiten, regionalen, subregionalen oder sektoralen Organs bleiben von der Konferenz der Vertragsparteien nach diesem Teil angenommene gebietsbezogene Managementinstrumente einschließlich Meeresschutzgebiete oder damit zusammenhängende Maßnahmen, die später entweder ganz oder teilweise in die Zuständigkeit eines solchen Instruments, Rahmens oder Organs übergehen, in Kraft, bis die Konferenz der Vertragsparteien die gebietsbezogenen Managementinstrumente einschließlich Meeresschutzgebiete und die damit zusammenhängenden Maßnahmen überprüft und in enger Zusammenarbeit und Koordinierung mit dem betreffenden Instrument, Rahmen oder Organ je nach Fall die Beibehaltung, Änderung oder Aufhebung beschließt.

Artikel 23

Beschlussfassung

(1)   Im Allgemeinen werden die Beschlüsse und Empfehlungen nach diesem Teil durch Konsens angenommen.

(2)   Wird kein Konsens erreicht, so werden die Beschlüsse und Empfehlungen nach diesem Teil mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien angenommen, nachdem die Konferenz der Vertragsparteien mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien beschlossen hat, dass alle Bemühungen um einen Konsens erschöpft sind.

(3)   Die nach diesem Teil gefassten Beschlüsse treten 120 Tage nach der Tagung der Konferenz der Vertragsparteien, auf der sie gefasst wurden, in Kraft und sind für alle Vertragsparteien bindend.

(4)   Während der in Absatz 3 vorgesehenen Frist von 120 Tagen kann jede Vertragspartei durch schriftliche Notifikation an das Sekretariat Einspruch gegen einen nach diesem Teil angenommenen Beschluss erheben, und dieser Beschluss ist für die betreffende Vertragspartei nicht bindend. Ein Einspruch gegen einen Beschluss kann jederzeit durch schriftliche Notifikation an das Sekretariat zurückgenommen werden, woraufhin der Beschluss für die betreffende Vertragspartei 90 Tage nach dem Tag der Notifikation der Rücknahme des Einspruchs bindend wird.

(5)   Eine Vertragspartei, die einen Einspruch nach Absatz 4 erhebt, legt dem Sekretariat zum Zeitpunkt der Erhebung ihres Einspruchs eine schriftliche Erläuterung der Gründe für ihren Einspruch vor, der auf einem oder mehreren der folgenden Gründe beruht:

a)

Der Beschluss ist mit diesem Übereinkommen oder den Rechten und Pflichten der Einspruch erhebenden Vertragspartei nach dem Seerechtsübereinkommen unvereinbar;

b)

der Beschluss stellt eine ungerechtfertigte formelle oder materielle Diskriminierung der Einspruch erhebenden Vertragspartei dar;

c)

die Vertragspartei kann dem Beschluss zum Zeitpunkt des Einspruchs in der Praxis nicht nachkommen, nachdem sie alle zumutbaren Anstrengungen in dieser Hinsicht unternommen hat.

(6)   Eine Vertragspartei, die einen Einspruch nach Absatz 4 erhebt, ergreift, soweit durchführbar, alternative Maßnahmen oder Ansätze, die in ihrer Wirkung dem Beschluss, gegen den sie Einspruch erhoben hat, gleichwertig sind, und ergreift keine Maßnahmen oder unternimmt keine Handlungen, die die Wirksamkeit des Beschlusses, gegen den sie Einspruch erhoben hat, beeinträchtigen würden, es sei denn, diese Maßnahmen oder Handlungen sind für die Ausübung der Rechte und Pflichten der Einspruch erhebenden Vertragspartei nach dem Seerechtsübereinkommen unerlässlich.

(7)   Über ihre Durchführung des Absatzes 6 erstattet die Einspruch erhebende Vertragspartei der Konferenz der Vertragsparteien auf der nächsten, ihrer Notifikation nach Absatz 4 folgenden ordentlichen Tagung und danach in regelmäßigen Abständen Bericht zum Zweck der Überwachung und Überprüfung nach Artikel 26.

(8)   Ein nach Absatz 4 erhobener Einspruch gegen einen Beschluss kann nur erneuert werden, wenn die Einspruch erhebende Vertragspartei ihn weiterhin für erforderlich hält, und zwar durch schriftliche Notifikation an das Sekretariat alle drei Jahre nach Inkrafttreten des Beschlusses. In dieser schriftlichen Notifikation erläutert sie die Gründe für ihren ursprünglichen Einspruch.

(9)   Geht keine Notifikation über eine Erneuerung nach Absatz 8 ein, so gilt der Einspruch als automatisch zurückgenommen, und der Beschluss wird daraufhin für die betreffende Vertragspartei 120 Tage nach der automatischen Rücknahme des Einspruchs bindend. Das Sekretariat unterrichtet die Vertragspartei 60 Tage vor dem Tag, an dem der Einspruch automatisch zurückgenommen wird.

(10)   Die nach diesem Teil angenommenen Beschlüsse der Konferenz der Vertragsparteien und die Einwände gegen diese Beschlüsse werden vom Sekretariat öffentlich zugänglich gemacht und allen Staaten sowie den einschlägigen Rechtsinstrumenten und rechtlichen Rahmen sowie den zuständigen weltweiten, regionalen, subregionalen und sektoralen Organen übermittelt.

Artikel 24

Notmaßnahmen

(1)   Die Konferenz der Vertragsparteien fasst Beschlüsse zur Annahme von Maßnahmen in Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse, die erforderlichenfalls in Notfällen anzuwenden sind, wenn ein Naturereignis oder eine vom Menschen verursachte Katastrophe die biologische Vielfalt der Meere von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse schwer oder unumkehrbar geschädigt hat oder voraussichtlich schädigen wird, um sicherzustellen, dass die schweren oder unumkehrbaren Schäden nicht noch verschärft werden.

(2)   Nach diesem Artikel angenommene Maßnahmen werden nur dann als notwendig erachtet, wenn nach Konsultationen mit den einschlägigen Rechtsinstrumenten oder rechtlichen Rahmen oder den zuständigen weltweiten, regionalen, subregionalen oder sektoralen Organen die schweren oder unumkehrbaren Schäden nicht rechtzeitig durch die Anwendung der anderen Artikel dieses Übereinkommens oder von einem einschlägigen Rechtsinstrument oder rechtlichen Rahmen oder einem zuständigen weltweiten, regionalen, subregionalen oder sektoralen Organ bewältigt werden können.

(3)   Die in Notfällen angenommenen Maßnahmen stützen sich auf die besten verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnisse und Informationen und, sofern verfügbar, einschlägiges traditionelles Wissen indigener Völker und ortsansässiger Gemeinschaften und berücksichtigen den Vorsorgeansatz. Diese Maßnahmen können von den Vertragsparteien vorgeschlagen oder vom wissenschaftlich-technischen Organ empfohlen und zwischen den Tagungen angenommen werden. Die Maßnahmen sind vorübergehender Art und müssen auf der nächsten, auf ihre Annahme folgenden Tagung der Konferenz der Vertragsparteien erneut zur Beschlussfassung vorgelegt werden.

(4)   Die Maßnahmen enden zwei Jahre nach ihrem Inkrafttreten oder werden von der Konferenz der Vertragsparteien früher beendet, wenn sie durch im Einklang mit diesem Teil eingerichtete gebietsbezogene Managementinstrumente einschließlich Meeresschutzgebiete und damit zusammenhängende Maßnahmen oder durch Maßnahmen, die von einem einschlägigen Rechtsinstrument oder rechtlichen Rahmen oder einem zuständigen weltweiten, regionalen, subregionalen oder sektoralen Organ angenommen wurden, oder durch einen Beschluss der Konferenz der Vertragsparteien, wenn die Umstände, die die Maßnahme erforderlich machten, nicht mehr vorliegen, ersetzt werden.

(5)   Verfahren und Leitlinien für die Festlegung von Notmaßnahmen einschließlich Konsultationsverfahren werden bei Bedarf vom wissenschaftlich-technischen Organ zur frühestmöglichen Prüfung und Annahme durch die Konferenz der Vertragsparteien ausgearbeitet. Diese Verfahren sind inklusiv und transparent.

Artikel 25

Durchführung

(1)   Die Vertragsparteien stellen sicher, dass ihren Hoheitsbefugnissen oder ihrer Kontrolle unterstehende Tätigkeiten, die in Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse stattfinden, im Einklang mit den nach diesem Teil angenommenen Beschlüssen durchgeführt werden.

(2)   Dieses Übereinkommen hindert eine Vertragspartei nicht daran, im Einklang mit dem Völkerrecht und zur Unterstützung der Ziele des Übereinkommens zusätzlich zu den nach diesem Teil angenommenen Maßnahmen strengere Maßnahmen in Bezug auf ihre Staatsangehörigen und Schiffe oder in Bezug auf ihren Hoheitsbefugnissen oder ihrer Kontrolle unterstehende Tätigkeiten zu anzunehmen.

(3)   Die Durchführung der nach diesem Teil angenommenen Maßnahmen soll für Vertragsparteien, die zu den kleinen Inselstaaten, die Entwicklungsstaaten sind, oder zu den am wenigsten entwickelten Ländern gehören, weder unmittelbar noch mittelbar eine unverhältnismäßige Last darstellen.

(4)   Die Vertragsparteien fördern gegebenenfalls die Annahme von Maßnahmen innerhalb der einschlägigen Rechtsinstrumente und rechtlichen Rahmen sowie den zuständigen weltweiten, regionalen, subregionalen und sektoralen Organen, deren Mitglied sie sind, zur Unterstützung der Durchführung der von der Konferenz der Vertragsparteien nach diesem Teil angenommenen Beschlüsse und Empfehlungen.

(5)   Die Vertragsparteien ermutigen die Staaten, die berechtigt sind, Vertragsparteien dieses Übereinkommens zu werden, insbesondere diejenigen, deren Tätigkeiten, Schiffe oder Staatsangehörige in einem Gebiet erfolgen beziehungsweise aktiv sind, das von einem gebietsbezogenen Managementinstrument einschließlich eines Meeresschutzgebiets erfasst wird, Maßnahmen zur Unterstützung der Beschlüsse und Empfehlungen der Konferenz der Vertragsparteien zu nach diesem Teil eingerichteten gebietsbezogenen Managementinstrumenten einschließlich Meeresschutzgebiete anzunehmen.

(6)   Eine Vertragspartei, die weder Vertragspartei eines einschlägigen Rechtsinstruments oder rechtlichen Rahmens ist noch daran teilnimmt noch Mitglied eines zuständigen weltweiten, regionalen, subregionalen oder sektoralen Organs ist und sich nicht anderweitig bereit erklärt, die nach diesen Instrumenten und Rahmen und von diesen Organen festgelegten Maßnahmen anzuwenden, ist nicht von der Verpflichtung entbunden, im Einklang mit dem Seerechtsübereinkommen und diesem Übereinkommen bei der Erhaltung und nachhaltigen Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse zusammenzuarbeiten.

Artikel 26

Überwachung und Überprüfung

(1)   Die Vertragsparteien erstatten der Konferenz der Vertragsparteien einzeln oder gemeinsam Bericht über die Durchführung der nach diesem Teil eingerichteten gebietsbezogenen Managementinstrumente einschließlich Meeresschutzgebiete und der damit verbundenen Maßnahmen. Diese Berichte sowie die in den Absätzen 2 und 3 genannten Informationen und Überprüfungen werden vom Sekretariat öffentlich zugänglich gemacht.

(2)   Die einschlägigen Rechtsinstrumente und rechtlichen Rahmen sowie die zuständigen weltweiten, regionalen, subregionalen und sektoralen Organe werden aufgefordert, der Konferenz der Vertragsparteien Informationen über die Durchführung der Maßnahmen zu übermitteln, die sie zur Erreichung der Ziele der nach diesem Teil eingerichteten gebietsbezogenen Managementinstrumente einschließlich Meeresschutzgebiete angenommen haben.

(3)   Die nach diesem Teil eingerichteten gebietsbezogenen Managementinstrumente einschließlich Meeresschutzgebiete sowie die damit verbundenen Maßnahmen werden vom wissenschaftlich-technischen Organ überwacht und regelmäßig überprüft, wobei es die jeweils in den Absätzen 1 und 2 genannten Berichte und Informationen berücksichtigt.

(4)   Bei der in Absatz 3 genannten Überprüfung beurteilt das wissenschaftlich-technische Organ die Wirksamkeit der nach diesem Teil eingerichteten gebietsbezogenen Managementinstrumente einschließlich Meeresschutzgebiete sowie die damit zusammenhängenden Maßnahmen und die bei der Erreichung ihrer Ziele verzeichneten Fortschritte und erteilt der Konferenz der Vertragsparteien Rat und richtet Empfehlungen an sie.

(5)   Im Anschluss an die Überprüfung nimmt die Konferenz der Vertragsparteien bei Bedarf Beschlüsse an und gibt Empfehlungen ab zur Änderung, Ausweitung oder Aufhebung von gebietsbezogenen Managementinstrumenten einschließlich Meeresschutzgebiete und damit zusammenhängender Maßnahmen, die von der Konferenz der Vertragsparteien angenommen wurden, wobei sie sich auf die besten verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnisse und Informationen und, sofern verfügbar, einschlägiges traditionelles Wissen indigener Völker und ortsansässiger Gemeinschaften stützt sowie den Vorsorgeansatz und einen Ökosystemansatz berücksichtigt.

TEIL IV

UMWELTVERTRÄGLICHKEITSPRÜFUNGEN

Artikel 27

Ziele

Die Ziele dieses Teiles bestehen darin,

a)

die Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens, die Umweltverträglichkeitsprüfungen in Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse betreffen, zur Anwendung zu bringen, indem Prozesse, Schwellenwerte und sonstige Anforderungen für die Durchführung dieser Prüfungen durch die Vertragsparteien und für ihre diesbezügliche Berichterstattung festgelegt werden;

b)

sicherzustellen, dass die von diesem Teil erfassten Tätigkeiten so geprüft und durchgeführt werden, dass erhebliche nachteilige Auswirkungen zum Zweck des Schutzes und der Bewahrung der Meeresumwelt vermieden, verringert und bewältigt werden;

c)

die Prüfung der kumulativen Auswirkungen und der Auswirkungen in Gebieten innerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse zu unterstützen;

d)

strategische Umweltprüfungen vorzusehen;

e)

einen kohärenten Rahmen für Umweltverträglichkeitsprüfungen für Tätigkeiten in Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse zu schaffen;

f)

die Kapazitäten der Vertragsparteien, insbesondere der Entwicklungsstaaten, die Vertragsparteien sind, vor allem der am wenigsten entwickelten Länder, der Binnenentwicklungsländer, der geografisch benachteiligten Staaten, der kleinen Inselstaaten, die Entwicklungsstaaten sind, der afrikanischen Küstenstaaten, der Archipelstaaten und der Entwicklungsländer mit mittlerem Einkommen, zur Vorbereitung, Durchführung und Bewertung von Umweltverträglichkeitsprüfungen und strategischen Umweltprüfungen zugunsten der Ziele dieses Übereinkommens aufzubauen und zu stärken.

Artikel 28

Verpflichtung zur Durchführung von Umweltverträglichkeitsprüfungen

(1)   Die Vertragsparteien stellen sicher, dass die Auswirkungen auf die Meeresumwelt, die geplante, ihren Hoheitsbefugnissen oder ihrer Kontrolle unterstehende Tätigkeiten in Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse möglicherweise haben werden, vor der Genehmigung der Tätigkeiten entsprechend diesem Teil geprüft werden.

(2)   Stellt eine Vertragspartei mit Hoheitsbefugnissen oder Kontrolle über eine geplante Tätigkeit, die in Meeresgebieten innerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse durchgeführt werden soll, fest, dass diese Tätigkeit eine wesentliche Verschmutzung oder beträchtliche und schädliche Veränderungen der Meeresumwelt in Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse verursachen kann, so stellt die betreffende Vertragspartei sicher, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung dieser Tätigkeit im Einklang mit diesem Teil oder entsprechend dem innerstaatlichen Verfahren der Vertragspartei durchgeführt wird. Eine Vertragspartei, die eine solche Prüfung im Rahmen ihres innerstaatlichen Verfahrens durchführt,

a)

macht während des innerstaatlichen Verfahrens rechtzeitig zweckdienliche Informationen über den Vermittlungsmechanismus zugänglich;

b)

stellt sicher, dass die Tätigkeit in einer mit den Anforderungen ihres innerstaatlichen Verfahrens im Einklang stehenden Weise überwacht wird;

c)

stellt sicher, dass die Berichte über die Umweltverträglichkeitsprüfung und alle einschlägigen Überwachungsberichte über den Vermittlungsmechanismus entsprechend diesem Übereinkommen zugänglich gemacht werden.

(3)   Nach Eingang der in Absatz 2 Buchstabe a genannten Informationen kann das wissenschaftlich-technische Organ der Vertragspartei mit Hoheitsbefugnissen oder Kontrolle über die geplante Tätigkeit Stellungnahmen übermitteln.

Artikel 29

Verhältnis zwischen diesem Übereinkommen und den nach den einschlägigen Rechtsinstrumenten und rechtlichen Rahmen sowie bei den zuständigen weltweiten, regionalen, subregionalen und sektoralen Organen vorgesehenen Verfahren für Umweltverträglichkeitsprüfungen

(1)   Die Vertragsparteien fördern die Nutzung von Umweltverträglichkeitsprüfungen und die Annahme und Durchführung der nach Artikel 38 entwickelten Normen beziehungsweise Richtlinien in den einschlägigen Rechtsinstrumenten und rechtlichen Rahmen sowie bei den zuständigen weltweiten, regionalen, subregionalen und sektoralen Organen, deren Mitglied sie sind.

(2)   Die Konferenz der Vertragsparteien richtet nach diesem Teil Mechanismen für die Zusammenarbeit des wissenschaftlich-technischen Organs mit den einschlägigen Rechtsinstrumenten und rechtlichen Rahmen sowie den zuständigen weltweiten, regionalen, subregionalen und sektoralen Organen ein, die Tätigkeiten in Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse regeln oder die Meeresumwelt schützen.

(3)   Bei der Entwicklung oder Aktualisierung von Normen oder Richtlinien für die Durchführung von Umweltverträglichkeitsprüfungen von Tätigkeiten in Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse durch Vertragsparteien dieses Übereinkommens nach Artikel 38 arbeitet das wissenschaftlich-technische Organ gegebenenfalls mit den einschlägigen Rechtsinstrumenten und rechtlichen Rahmen sowie den zuständigen weltweiten, regionalen, subregionalen und sektoralen Organen zusammen.

(4)   Es ist nicht erforderlich, eine Vorprüfung (Screening) oder eine Umweltverträglichkeitsprüfung einer geplanten Tätigkeit in Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse durchzuführen, sofern die Vertragspartei mit Hoheitsbefugnissen oder Kontrolle über die geplante Tätigkeit feststellt,

a)

dass die möglichen Auswirkungen der geplanten Tätigkeit oder Art von Tätigkeiten entsprechend den Anforderungen anderer einschlägiger Rechtsinstrumente oder rechtlicher Rahmen oder von zuständigen weltweiten, regionalen, subregionalen oder sektoralen Organen geprüft wurden;

b)

dass

i)

die für die geplante Tätigkeit bereits vorgenommene Prüfung der nach diesem Teil geforderten Prüfung gleichwertig ist und ihre Ergebnisse berücksichtigt werden oder

ii)

die Regeln oder Normen der einschlägigen Rechtsinstrumente oder rechtlichen Rahmen oder der zuständigen weltweiten, regionalen, subregionalen oder sektoralen Organe, die sich aus der Prüfung ergeben, dazu gedacht sind, mögliche Auswirkungen soweit zu vermeiden, zu verringern oder zu bewältigen, dass sie unterhalb des Schwellenwerts für Umweltverträglichkeitsprüfungen nach diesem Teil bleiben, und diese eingehalten wurden.

(5)   Wurde eine Umweltverträglichkeitsprüfung einer geplanten Tätigkeit in Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse nach einem einschlägigen Rechtsinstrument oder rechtlichen Rahmen oder von einem zuständigen weltweiten, regionalen, subregionalen oder sektoralen Organ durchgeführt, so stellt die betreffende Vertragspartei sicher, dass der die Umweltverträglichkeitsprüfung betreffende Bericht über den Vermittlungsmechanismus veröffentlicht wird.

(6)   Unterliegen die geplanten Tätigkeiten, die die in Absatz 4 Buchstabe b Ziffer i genannten Kriterien erfüllen, nicht der Überwachung und Überprüfung nach einem einschlägigen Rechtsinstrument oder rechtlichen Rahmen oder durch ein zuständiges weltweites, regionales, subregionales oder sektorales Organ, so überwachen und überprüfen die Vertragsparteien die Tätigkeiten und stellen sicher, dass die Überwachungs- und Überprüfungsberichte über den Vermittlungsmechanismus veröffentlicht werden.

Artikel 30

Schwellenwerte und Faktoren für die Durchführung von Umweltverträglichkeitsprüfungen

(1)   Hat eine geplante Tätigkeit möglicherweise mehr als nur geringfügige oder vorübergehende Auswirkungen auf die Meeresumwelt oder sind die Auswirkungen der Tätigkeit nicht bekannt oder werden sie nur unzureichend verstanden, so führt die Vertragspartei mit Hoheitsbefugnissen oder Kontrolle über die Tätigkeit eine Vorprüfung (Screening) der Tätigkeit nach Artikel 31 mithilfe der in Absatz 2 genannten Faktoren durch, wobei Folgendes gilt:

a)

Die Vorprüfung (Screening) ist detailliert genug, damit die Vertragspartei beurteilen kann, ob sie begründeten Anlass zu der Annahme hat, dass die geplante Tätigkeit eine wesentliche Verschmutzung oder beträchtliche und schädliche Veränderungen der Meeresumwelt verursachen kann, und umfasst Folgendes:

i)

eine Beschreibung der geplanten Tätigkeit einschließlich ihres Zweckes, ihres Ortes, ihrer Dauer und ihrer Intensität und

ii)

eine erste Analyse der möglichen Auswirkungen einschließlich der Prüfung kumulativer Auswirkungen und gegebenenfalls von Alternativen zur geplanten Tätigkeit;

b)

wird auf der Grundlage der Vorprüfung (Screening) festgestellt, dass die Vertragspartei begründeten Anlass zu der Annahme hat, dass die Tätigkeit eine wesentliche Verschmutzung oder beträchtliche und schädliche Veränderungen der Meeresumwelt verursachen kann, so wird eine Umweltverträglichkeitsprüfung im Einklang mit diesem Teil durchgeführt.

(2)   Bei der Feststellung, ob geplante, ihren Hoheitsbefugnissen oder ihrer Kontrolle unterstehende Tätigkeiten den in Absatz 1 genannten Schwellenwert erreichen, prüfen die Vertragsparteien die folgende nicht erschöpfende Liste von Faktoren:

a)

die Art der Tätigkeit, die dafür verwendete Technologie und die Form, in der sie durchgeführt werden soll;

b)

die Dauer der Tätigkeit;

c)

den Ort der Tätigkeit;

d)

die Merkmale und das Ökosystem des Standorts (einschließlich Gebiete von ökologisch oder biologisch besonderer Bedeutung oder Anfälligkeit);

e)

die möglichen Auswirkungen der Tätigkeit einschließlich der möglichen kumulativen Auswirkungen und der möglichen Auswirkungen in Gebieten innerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse;

f)

die Frage, inwieweit die Auswirkungen der Tätigkeit nicht bekannt sind oder nur unzureichend verstanden werden;

g)

andere einschlägige ökologische oder biologische Kriterien.

Artikel 31

Verfahren für Umweltverträglichkeitsprüfungen

(1)   Die Vertragsparteien stellen sicher, dass das Verfahren für die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Teil die folgenden Schritte umfasst:

a)

Vorprüfung (Screening). Die Vertragsparteien nehmen rechtzeitig eine Vorprüfung (Screening) vor, um festzustellen, ob für eine geplante, ihren Hoheitsbefugnissen oder ihrer Kontrolle unterstehende Tätigkeit eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach Artikel 30 erforderlich ist, und machen ihre Feststellung öffentlich zugänglich:

i)

Stellt eine Vertragspartei fest, dass für eine geplante, ihren Hoheitsbefugnissen oder ihrer Kontrolle unterstehende Tätigkeit keine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich ist, so macht sie die einschlägigen Informationen, einschließlich der Informationen nach Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe a, über den nach diesem Übereinkommen eingerichteten Vermittlungsmechanismus öffentlich zugänglich.

ii)

Auf der Grundlage der besten verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnisse und Informationen und, sofern verfügbar, einschlägigen traditionellen Wissens indigener Völker und ortsansässiger Gemeinschaften kann eine Vertragspartei ihre Ansichten über die möglichen Auswirkungen einer geplanten Tätigkeit, zu denen eine Feststellung nach Buchstabe a Ziffer i getroffen wurde, gegenüber der Vertragspartei, die die Feststellung getroffen hat, und dem wissenschaftlich-technischen Organ innerhalb von 40 Tagen nach deren Veröffentlichung vorbringen.

iii)

Äußert die Vertragspartei, die ihre Ansichten vorgebracht hat, Bedenken hinsichtlich der möglichen Auswirkungen einer geplanten Tätigkeit, zu denen die Feststellung getroffen wurde, so prüft die Vertragspartei, die die Feststellung getroffen hat, diese Bedenken und kann ihre Feststellung überprüfen.

iv)

Nach Prüfung der von einer Vertragspartei nach Buchstabe a Ziffer ii vorgebrachten Bedenken prüft das wissenschaftlich-technische Organ die möglichen Auswirkungen der geplanten Tätigkeit und kann sie auf der Grundlage der besten verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnisse und Informationen und, sofern verfügbar, einschlägigen traditionellen Wissens indigener Völker und ortsansässiger Gemeinschaften bewerten und gegebenenfalls Empfehlungen an die Vertragspartei richten, die die Feststellung getroffen hat, nachdem es dieser Vertragspartei Gelegenheit zur Stellungnahme zu den vorgebrachten Bedenken gegeben und diese Stellungnahme berücksichtigt hat.

v)

Die Vertragspartei, die die Feststellung nach Buchstabe a Ziffer i getroffen hat, prüft etwaige Empfehlungen des wissenschaftlich-technischen Organs.

vi)

Die vorgebrachten Ansichten und die Empfehlungen des wissenschaftlich-technischen Organs werden öffentlich zugänglich gemacht, unter anderem über den Vermittlungsmechanismus.

b)

Festlegung des Umfangs des Untersuchungsrahmens (Scoping). Die Vertragsparteien stellen sicher, dass die wichtigsten umweltbezogenen und damit verbundenen Auswirkungen, etwa die wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und die menschliche Gesundheit betreffenden Auswirkungen, einschließlich der möglichen kumulativen Auswirkungen und der Auswirkungen in Gebieten innerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse, sowie etwaige Alternativen zu der geplanten Tätigkeit, die in die nach diesem Teil durchzuführenden Umweltverträglichkeitsprüfungen einzubeziehen sind, ermittelt werden. Der Umfang des Untersuchungsrahmens wird unter Verwendung der besten verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnisse und Informationen und, sofern verfügbar, einschlägigen traditionellen Wissens indigener Völker und ortsansässiger Gemeinschaften festgelegt.

c)

Verträglichkeitsprüfung und Bewertung. Die Vertragsparteien stellen sicher, dass die Auswirkungen geplanter Tätigkeiten, einschließlich der kumulativen Auswirkungen und der Auswirkungen in Gebieten innerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse, unter Verwendung der besten verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnisse und Informationen und, sofern verfügbar, einschlägigen traditionellen Wissens indigener Völker und ortsansässiger Gemeinschaften geprüft und bewertet werden.

d)

Vermeidung, Verringerung und Bewältigung möglicher nachteiliger Auswirkungen. Die Vertragsparteien stellen sicher, dass

i)

Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und Bewältigung möglicher nachteiliger Auswirkungen der geplanten, ihren Hoheitsbefugnissen oder ihrer Kontrolle unterstehenden Tätigkeiten ermittelt und analysiert werden, um erhebliche nachteilige Auswirkungen zu vermeiden. Zu diesen Maßnahmen kann die Prüfung von Alternativen zu der geplanten, ihren Hoheitsbefugnissen oder ihrer Kontrolle unterstehenden Tätigkeit gehören;

ii)

diese Maßnahmen gegebenenfalls in einen Umweltmanagementplan aufgenommen werden.

e)

Die Vertragsparteien stellen sicher, dass eine öffentliche Bekanntmachung und Konsultation im Einklang mit Artikel 32 stattfindet.

f)

Die Vertragsparteien stellen sicher, dass ein Bericht über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Einklang mit Artikel 33 erstellt und veröffentlicht wird.

(2)   Die Vertragsparteien können gemeinsame Umweltverträglichkeitsprüfungen durchführen, insbesondere für geplante Tätigkeiten, die den Hoheitsbefugnissen oder der Kontrolle kleiner Inselstaaten, die Entwicklungsstaaten sind, unterstehen.

(3)   Im Rahmen des wissenschaftlich-technischen Organs wird eine Liste von Sachverständigen erstellt. Vertragsparteien mit begrenzten Kapazitäten können diese Sachverständigen um Beratung und Unterstützung bei der Durchführung und Bewertung von Vorprüfungen und Umweltverträglichkeitsprüfungen einer geplanten, ihren Hoheitsbefugnissen oder ihrer Kontrolle unterstehenden Tätigkeit ersuchen. Die Sachverständigen können nicht für einen anderen Teil des Verfahrens der Umweltverträglichkeitsprüfung derselben Tätigkeit benannt werden. Die Vertragspartei, die um Beratung und Unterstützung ersucht hat, stellt sicher, dass ihr diese Umweltverträglichkeitsprüfungen zur Überprüfung und Beschlussfassung vorgelegt werden.

Artikel 32

Öffentliche Bekanntmachung und Konsultation

(1)   Die Vertragsparteien stellen sicher, dass eine geplante Tätigkeit rechtzeitig öffentlich bekanntgemacht wird, auch durch Veröffentlichung über den Vermittlungsmechanismus und über das Sekretariat, und dass alle Staaten, insbesondere angrenzende Küstenstaaten und andere an die Tätigkeit angrenzende Staaten, sofern diese möglicherweise am stärksten betroffene Staaten sind, sowie Interessenträger am Verfahren für die Umweltverträglichkeitsprüfung, soweit praktikabel, geplante und wirksame zeitlich befristete Möglichkeiten zur Beteiligung erhalten. Die Bekanntmachung und die Möglichkeiten zur Beteiligung, darunter auch die Abgabe von Stellungnahmen, erfolgen gegebenenfalls während des gesamten Verfahrens der Umweltverträglichkeitsprüfung, unter anderem auch bei der Festlegung des Umfangs ihres Untersuchungsrahmens nach Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe b, und im Anschluss an die Ausarbeitung des Entwurfs eines Berichts über die Umweltverträglichkeitsprüfung nach Artikel 33, bevor ein Beschluss über die Genehmigung der Tätigkeit gefasst wird.

(2)   Die möglicherweise am stärksten betroffenen Staaten werden unter Berücksichtigung der Art und der möglichen Auswirkungen der geplanten Tätigkeit auf die Meeresumwelt bestimmt und umfassen

a)

Küstenstaaten, bei denen möglicherweise begründeter Anlass zu der Annahme besteht, dass die Ausübung ihrer souveränen Rechte zum Zweck der Erforschung, Ausbeutung, Erhaltung oder Bewirtschaftung natürlicher Ressourcen von der Tätigkeit betroffen ist;

b)

Staaten, die in dem Gebiet der geplanten Tätigkeit menschliche Tätigkeiten, einschließlich wirtschaftlicher Tätigkeiten, ausüben, bei denen möglicherweise begründeter Anlass zu der Annahme besteht, dass sie betroffen sind.

(3)   Die an diesem Verfahren beteiligten Interessenträger schließen indigene Völker und ortsansässige Gemeinschaften mit einschlägigem traditionellem Wissen, die zuständigen weltweiten, regionalen, subregionalen und sektoralen Organe, die Zivilgesellschaft, die Wissenschaftsgemeinschaft und die Öffentlichkeit ein.

(4)   Die öffentliche Bekanntmachung und Konsultation ist im Einklang mit Artikel 48 Absatz 3 inklusiv und transparent, erfolgt rechtzeitig und ist gezielt und proaktiv, wenn kleine Inselstaaten, die Entwicklungsstaaten sind, einbezogen werden.

(5)   Während des Konsultationsprozesses eingegangene sachbezogene Stellungnahmen, einschließlich der Stellungnahmen angrenzender Küstenstaaten und anderer an die geplante Tätigkeit angrenzender Staaten, sofern diese möglicherweise am stärksten betroffene Staaten sind, werden von den Vertragsparteien geprüft und beantwortet oder berücksichtigt. Die Vertragsparteien berücksichtigen insbesondere Stellungnahmen zu möglichen Auswirkungen in Gebieten innerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse und geben gegebenenfalls schriftliche Antworten, die ausdrücklich auf diese Stellungnahmen eingehen, auch in Bezug auf etwaige zusätzliche Maßnahmen, um diese möglichen Auswirkungen anzugehen. Die Vertragsparteien veröffentlichen die eingegangenen Stellungnahmen und die Antworten oder die Beschreibungen der Art und Weise, in der sie berücksichtigt wurden.

(6)   Betrifft eine geplante Tätigkeit Gebiete der Hohen See, die vollständig von den ausschließlichen Wirtschaftszonen von Staaten umgeben sind, so

a)

führen die Vertragsparteien gezielte und proaktive Konsultationen, einschließlich vorheriger Benachrichtigungen, mit diesen umgebenden Staaten durch;

b)

prüfen die Vertragsparteien die Ansichten und Stellungnahmen dieser umgebenden Staaten zu der geplanten Tätigkeit, geben schriftliche Antworten, die ausdrücklich auf diese Ansichten und Stellungnahmen eingehen, und überarbeiten gegebenenfalls die geplante Tätigkeit entsprechend.

(7)   Die Vertragsparteien gewährleisten den Zugang zu Informationen im Zusammenhang mit dem in diesem Übereinkommen vorgesehenen Verfahren für Umweltverträglichkeitsprüfungen. Dessen ungeachtet sind die Vertragsparteien nicht verpflichtet, vertrauliche oder rechtlich geschützte Informationen offenzulegen. Wurden vertrauliche oder rechtlich geschützte Informationen unkenntlich gemacht, ist dies in öffentlichen Dokumenten anzugeben.

Artikel 33

Berichte über die Umweltverträglichkeitsprüfung

(1)   Die Vertragsparteien stellen sicher, dass für jede nach diesem Teil durchgeführte Umweltverträglichkeitsprüfung ein entsprechender Bericht erstellt wird.

(2)   Der Bericht über die Umweltverträglichkeitsprüfung enthält mindestens folgende Angaben: eine Beschreibung der geplanten Tätigkeit, einschließlich ihres Ortes, eine Beschreibung der Ergebnisse der Arbeiten zur Festlegung des Umfangs des Untersuchungsrahmens (Scoping), eine Bestandsaufnahme der wahrscheinlich betroffenen Meeresumwelt, eine Beschreibung der möglichen Auswirkungen, einschließlich der möglichen kumulativen Auswirkungen und der Auswirkungen in Gebieten innerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse, eine Beschreibung möglicher Vermeidungs-, Verringerungs- und Bewältigungsmaßnahmen, eine Beschreibung von Ungewissheiten und Wissenslücken, Informationen über das Verfahren der öffentlichen Konsultation, eine Beschreibung der Prüfung zumutbarer Alternativen zu der geplanten Tätigkeit, eine Beschreibung von Folgemaßnahmen, einschließlich eines Umweltmanagementplans, und eine nichttechnische Zusammenfassung.

(3)   Die Vertragspartei macht den Entwurf des Berichts über die Umweltverträglichkeitsprüfung während des Verfahrens der öffentlichen Konsultation über den Vermittlungsmechanismus zugänglich, um dem wissenschaftlich-technischen Organ Gelegenheit zu geben, den Bericht zu prüfen und zu bewerten.

(4)   Das wissenschaftlich-technische Organ kann der Vertragspartei gegebenenfalls und rechtzeitig Stellungnahmen zum Entwurf des Berichts über die Umweltverträglichkeitsprüfung übermitteln. Die Vertragspartei prüft etwaige Stellungnahmen des wissenschaftlich-technischen Organs.

(5)   Die Vertragsparteien veröffentlichen die Berichte über die Umweltverträglichkeitsprüfung, auch über den Vermittlungsmechanismus. Das Sekretariat stellt sicher, dass alle Vertragsparteien rechtzeitig benachrichtigt werden, wenn Berichte über den Vermittlungsmechanismus veröffentlicht werden.

(6)   Die abschließenden Berichte über die Umweltverträglichkeitsprüfung werden vom wissenschaftlich-technischen Organ auf der Grundlage der nach diesem Übereinkommen bestehenden einschlägigen Praktiken, Verfahren und Kenntnisse geprüft, um Richtlinien zu entwickeln und dabei auch bewährte Praktiken zu ermitteln.

(7)   Eine Auswahl der veröffentlichten Informationen, die bei der Vorprüfung (Screening) verwendet werden, um Beschlüsse über die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach den Artikeln 30 und 31 zu fassen, werden vom wissenschaftlich-technischen Organ auf der Grundlage der nach diesem Übereinkommen bestehenden einschlägigen Praktiken, Verfahren und Kenntnisse geprüft und bewertet, um Richtlinien zu entwickeln und dabei auch bewährte Praktiken zu ermitteln.

Artikel 34

Entscheidung

(1)   Eine Vertragspartei, deren Hoheitsbefugnissen oder Kontrolle eine geplante Tätigkeit untersteht, ist verantwortlich für die Entscheidung, ob die Tätigkeit durchgeführt werden darf.

(2)   Bei der Entscheidung, ob die geplante Tätigkeit nach diesem Teil durchgeführt werden darf, wird einer nach diesem Teil durchgeführten Umweltverträglichkeitsprüfung voll Rechnung getragen. Eine Entscheidung, die geplante, den Hoheitsbefugnissen oder der Kontrolle einer Vertragspartei unterstehende Tätigkeit zu genehmigen, wird erst dann getroffen, wenn die Vertragspartei unter Berücksichtigung von Verringerungs- und Bewältigungsmaßnahmen festgestellt hat, dass sie alle angemessenen Anstrengungen unternommen hat, um sicherzustellen, dass die Tätigkeit in einer mit der Vermeidung erheblicher nachteiliger Auswirkungen auf die Meeresumwelt vereinbaren Weise durchgeführt werden kann.

(3)   Aus den Entscheidungsunterlagen müssen alle Bedingungen für die Genehmigung in Bezug auf Verringerungsmaßnahmen und erforderliche Folgemaßnahmen deutlich hervorgehen. Die Entscheidungsunterlagen werden öffentlich zugänglich gemacht, auch über den Vermittlungsmechanismus.

(4)   Die Konferenz der Vertragsparteien kann einer Vertragspartei bei der Entscheidung, ob eine geplante, ihren Hoheitsbefugnissen oder ihrer Kontrolle unterstehende Tätigkeit durchgeführt werden darf, auf deren Ersuchen Beratung und Unterstützung gewähren.

Artikel 35

Überwachung der Auswirkungen genehmigter Tätigkeiten

Die Vertragsparteien überwachen unter Verwendung der besten verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnisse und Informationen und, sofern verfügbar, einschlägigen traditionellen Wissens indigener Völker und ortsansässiger Gemeinschaften ständig die Auswirkungen aller Tätigkeiten in Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse, die sie genehmigen oder an denen sie sich beteiligen, um festzustellen, ob diese Tätigkeiten die Meeresumwelt verschmutzen oder nachteilige Auswirkungen auf sie haben können. Insbesondere überwacht jede Vertragspartei die umweltbezogenen und damit verbundene Auswirkungen, etwa die wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und die menschliche Gesundheit betreffenden Auswirkungen, einer genehmigten, ihren Hoheitsbefugnissen oder ihrer Kontrolle unterstehenden Tätigkeit anhand der bei der Genehmigung der Tätigkeit festgelegten Bedingungen.

Artikel 36

Berichterstattung über die Auswirkungen genehmigter Tätigkeiten

(1)   Die einzeln oder gemeinsam handelnden Vertragsparteien erstatten regelmäßig Bericht über die Auswirkungen der genehmigten Tätigkeit und die Ergebnisse der nach Artikel 35 erforderlichen Überwachung.

(2)   Die Überwachungsberichte werden öffentlich zugänglich gemacht, auch über den Vermittlungsmechanismus, und das wissenschaftlich-technische Organ kann die Überwachungsberichte prüfen und bewerten.

(3)   Die Überwachungsberichte werden vom wissenschaftlich-technischen Organ auf der Grundlage der nach diesem Übereinkommen bestehenden einschlägigen Praktiken, Verfahren und Kenntnisse geprüft, um Richtlinien für die Überwachung der Auswirkungen genehmigter Tätigkeiten zu entwickeln und dabei auch bewährte Praktiken zu ermitteln.

Artikel 37

Überprüfung genehmigter Tätigkeiten und ihrer Auswirkungen

(1)   Die Vertragsparteien stellen sicher, dass die Auswirkungen der nach Artikel 35 überwachten genehmigten Tätigkeit überprüft werden.

(2)   Stellt die Vertragspartei mit Hoheitsbefugnissen oder Kontrolle über die Tätigkeit erhebliche nachteilige Auswirkungen fest, die entweder in der Umweltverträglichkeitsprüfung in dieser Art oder Schwere nicht vorhergesehen wurden oder die sich aus einer Verletzung der bei der Genehmigung der Tätigkeit festgelegten Bedingungen ergeben, so überprüft die Vertragspartei ihren Beschluss zur Genehmigung der Tätigkeit, benachrichtigt die Konferenz der Vertragsparteien, die anderen Vertragsparteien und die Öffentlichkeit, auch über den Vermittlungsmechanismus, und

a)

verlangt, dass Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung beziehungsweise Bewältigung dieser Auswirkungen vorgeschlagen und durchgeführt werden, oder unternimmt andere notwendige Schritte beziehungsweise lässt die Tätigkeit gegebenenfalls einstellen;

b)

bewertet rechtzeitig alle nach Buchstabe a durchgeführten Maßnahmen oder unternommenen Schritte.

(3)   Auf der Grundlage der nach Artikel 36 eingegangenen Berichte kann das wissenschaftlich-technische Organ die Vertragspartei, die die Tätigkeit genehmigt hat, benachrichtigen, wenn es der Auffassung ist, dass die Tätigkeit möglicherweise erhebliche nachteilige Auswirkungen hat, die entweder in der Umweltverträglichkeitsprüfung nicht vorhergesehen wurden oder sich aus einer Verletzung der bei der Genehmigung der Tätigkeit festgelegten Bedingungen ergeben, und kann gegebenenfalls Empfehlungen an die Vertragspartei richten.

(4)

a)

Auf der Grundlage der besten verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnisse und Informationen und, sofern verfügbar, einschlägigen traditionellen Wissens indigener Völker und ortsansässiger Gemeinschaften kann eine Vertragspartei gegenüber der Vertragspartei, die die Tätigkeit genehmigt hat, und dem wissenschaftlich-technischen Organ ihre Bedenken dahin gehend vorbringen, dass die genehmigte Tätigkeit möglicherweise erhebliche nachteilige Auswirkungen hat, die entweder in der Umweltverträglichkeitsprüfung in dieser Art oder Schwere nicht vorhergesehen wurden oder die sich aus einer Verletzung der bei der Genehmigung der Tätigkeit festgelegten Bedingungen ergeben.

b)

Die Vertragspartei, die die Tätigkeit genehmigt hat, prüft diese Bedenken.

c)

Nach Prüfung der von einer Vertragspartei vorgebrachten Bedenken nimmt das wissenschaftlich-technische Organ eine Prüfung und möglicherweise eine Bewertung der Angelegenheit auf der Grundlage der besten verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnisse und Informationen und, soweit verfügbar, einschlägigen traditionellen Wissens indigener Völker und ortsansässiger Gemeinschaften vor und kann die Vertragspartei, die die Tätigkeit genehmigt hat, benachrichtigen, wenn es der Auffassung ist, dass eine solche Tätigkeit möglicherweise erhebliche nachteilige Auswirkungen hat, die entweder in der Umweltverträglichkeitsprüfung nicht vorhergesehen wurden oder die sich aus einer Verletzung der bei der Genehmigung der Tätigkeit festgelegten Bedingungen ergeben, und kann, nachdem es dieser Vertragspartei Gelegenheit zur Stellungnahme zu den vorgebrachten Bedenken gegeben und diese Stellungnahmen berücksichtigt hat, gegebenenfalls Empfehlungen an die Vertragspartei richten, die die Tätigkeit genehmigt hat.

d)

Die vorgebrachten Bedenken, die ausgestellten Benachrichtigungen und etwaige vom wissenschaftlich-technischen Organ abgegebene Empfehlungen werden öffentlich zugänglich gemacht, unter anderem über den Vermittlungsmechanismus.

e)

Die Vertragspartei, die die Tätigkeit genehmigt hat, prüft alle ausgestellten Benachrichtigungen und etwaige vom wissenschaftlich-technischen Organ abgegebenen Empfehlungen.

(5)   Alle Staaten, insbesondere die angrenzenden Küstenstaaten und alle anderen an die Tätigkeit angrenzenden Staaten, sofern diese möglicherweise am stärksten betroffene Staaten sind, sowie die Interessenträger werden über den Vermittlungsmechanismus ständig unterrichtet und können in den Verfahren zur Überwachung, Berichterstattung und Überprüfung im Zusammenhang mit einer nach diesem Übereinkommen genehmigten Tätigkeit konsultiert werden.

(6)   Die Vertragsparteien veröffentlichen, auch über den Vermittlungsmechanismus,

a)

Berichte über die Überprüfung der Auswirkungen der genehmigten Tätigkeit;

b)

Entscheidungsunterlagen, einschließlich einer Aufstellung der Gründe für die Entscheidung der Vertragspartei, wenn eine Vertragspartei ihre Entscheidung zur Genehmigung der Tätigkeit geändert hat.

Artikel 38

Vom wissenschaftlich-technischen Organ zu entwickelnde Normen beziehungsweise Richtlinien für Umweltverträglichkeitsprüfungen

(1)   Das wissenschaftlich-technische Organ entwickelt von der Konferenz der Vertragsparteien zu prüfende und anzunehmende Normen und Richtlinien, die Folgendes betreffen:

a)

die Feststellung, ob die Schwellenwerte für die Durchführung einer Vorprüfung (Screening) oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Artikel 30 für geplante Tätigkeiten erreicht oder überschritten wurden, und zwar auch auf der Grundlage der nicht erschöpfenden Liste von Faktoren in Absatz 2 des genannten Artikels;

b)

die Beurteilung der kumulativen Auswirkungen in Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse und die Frage, wie diese Auswirkungen im Verfahren der Umweltverträglichkeitsprüfung berücksichtigt werden sollen;

c)

die Beurteilung der Auswirkungen geplanter Tätigkeiten in Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse auf Gebiete innerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse und die Frage, wie diese Auswirkungen im Verfahren der Umweltverträglichkeitsprüfung berücksichtigt werden sollen;

d)

das Verfahren für die öffentliche Bekanntmachung und Konsultation nach Artikel 32 einschließlich der Festlegung, welche Informationen als vertraulich oder rechtlich geschützt gelten;

e)

den erforderlichen Inhalt der Berichte über die Umweltverträglichkeitsprüfung und der veröffentlichten Informationen, die bei der Vorprüfung (Screening) nach Artikel 33 verwendet werden, einschließlich bewährter Praktiken;

f)

die Überwachung der Auswirkungen der genehmigten Tätigkeiten und die diesbezügliche Berichterstattung entsprechend den Artikeln 35 und 36, einschließlich der Ermittlung bewährter Praktiken;

g)

die Durchführung strategischer Umweltprüfungen.

(2)   Außerdem kann das wissenschaftlich-technische Organ von der Konferenz der Vertragsparteien zu prüfende und anzunehmende Normen und Richtlinien entwickeln, die unter anderem Folgendes betreffen:

a)

eine als Anhalt dienende, nicht erschöpfende Liste von Tätigkeiten, für die eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich beziehungsweise nicht erforderlich ist, sowie etwaiger Kriterien für diese Tätigkeiten, die regelmäßig aktualisiert wird;

b)

die Durchführung von Umweltverträglichkeitsprüfungen durch die Vertragsparteien dieses Übereinkommens in Gebieten, die als schutzbedürftige oder besondere Aufmerksamkeit erfordernde Gebiete ausgewiesen sind.

(3)   Alle Normen werden im Einklang mit Artikel 74 in einer Anlage dieses Übereinkommens aufgeführt.

Artikel 39

Strategische Umweltprüfungen

(1)   Die Vertragsparteien prüfen einzeln oder in Zusammenarbeit mit anderen Vertragsparteien die Durchführung strategischer Umweltprüfungen für Pläne und Programme im Zusammenhang mit ihren Hoheitsbefugnissen oder ihrer Kontrolle unterstehenden Tätigkeiten, die in Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse durchgeführt werden sollen, um die möglichen Auswirkungen solcher Pläne oder Programme sowie entsprechender Alternativen auf die Meeresumwelt zu beurteilen.

(2)   Die Konferenz der Vertragsparteien kann eine strategische Umweltprüfung für ein Gebiet oder eine Region durchführen, um die besten verfügbaren Informationen über das Gebiet oder die Region zusammenzutragen und zusammenzuführen, aktuelle und mögliche künftige Auswirkungen zu beurteilen sowie Datenlücken und Forschungsprioritäten zu ermitteln.

(3)   Bei der Durchführung von Umweltverträglichkeitsprüfungen nach diesem Teil berücksichtigen die Vertragsparteien die Ergebnisse der nach den Absätzen 1 und 2 durchgeführten einschlägigen strategischen Umweltprüfungen, sofern diese vorliegen.

(4)   Die Konferenz der Vertragsparteien erarbeitet Leitlinien für die Durchführung der einzelnen in diesem Artikel beschriebenen Arten strategischer Umweltprüfungen.

TEIL V

KAPAZITÄTSAUFBAU UND WEITERGABE VON MEERESTECHNOLOGIE

Artikel 40

Ziele

Die Ziele dieses Teiles bestehen darin,

a)

die Vertragsparteien, insbesondere die Entwicklungsstaaten, die Vertragsparteien sind, bei der Durchführung dieses Übereinkommens mit Blick auf die Erreichung seiner Ziele zu unterstützen;

b)

eine inklusive, gerechte und wirksame Zusammenarbeit und Beteiligung an den nach diesem Übereinkommen durchgeführten Tätigkeiten zu ermöglichen;

c)

die meereswissenschaftliche und -technologische Leistungsfähigkeit der Vertragsparteien, insbesondere der Entwicklungsstaaten, die Vertragsparteien sind, auch im Bereich Forschung, im Hinblick auf die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse zu entwickeln, und zwar unter anderem durch den Zugang der Entwicklungsstaaten, die Vertragsparteien sind, zu Meerestechnologie und die Weitergabe dieser Meerestechnologie an diese Entwicklungsstaaten;

d)

das Wissen über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse zu erweitern, zu verbreiten und auszutauschen;

e)

konkret die Entwicklungsstaaten, die Vertragsparteien sind, insbesondere die am wenigsten entwickelten Länder, die Binnenentwicklungsländer, die geografisch benachteiligten Staaten, die kleinen Inselstaaten, die Entwicklungsstaaten sind, die afrikanischen Küstenstaaten, die Archipelstaaten und die Entwicklungsländer mit mittlerem Einkommen, durch Kapazitätsaufbau und die Entwicklung und Weitergabe von Meerestechnologie nach diesem Übereinkommen bei der Erreichung der Ziele im Hinblick auf Folgendes zu unterstützen:

i)

maringenetische Ressourcen einschließlich der Aufteilung der Vorteile nach Artikel 9;

ii)

Maßnahmen wie gebietsbezogene Managementinstrumente einschließlich Meeresschutzgebiete nach Artikel 17;

iii)

Umweltverträglichkeitsprüfungen nach Artikel 27.

Artikel 41

Zusammenarbeit beim Kapazitätsaufbau und bei der Weitergabe von Meerestechnologie

(1)   Die Vertragsparteien arbeiten unmittelbar oder über die einschlägigen Rechtsinstrumente und rechtlichen Rahmen sowie die zuständigen weltweiten, regionalen, subregionalen und sektoralen Organe zusammen, um die Vertragsparteien, insbesondere die Entwicklungsstaaten, die Vertragsparteien sind, bei der Erreichung der Ziele dieses Übereinkommens durch Kapazitätsaufbau und die Entwicklung und Weitergabe von meereswissenschaftlichen Kenntnissen und Meerestechnologie zu unterstützen.

(2)   Beim Kapazitätsaufbau und bei der Weitergabe von Meerestechnologie nach diesem Übereinkommen arbeiten die Vertragsparteien auf allen Ebenen und in jeder Form zusammen, und zwar auch durch Partnerschaften mit und die Einbeziehung von allen maßgeblichen Interessenträgern, wie gegebenenfalls dem Privatsektor, der Zivilgesellschaft und indigenen Völkern und ortsansässigen Gemeinschaften als Trägern traditionellen Wissens, sowie durch die Stärkung der Zusammenarbeit und Koordinierung zwischen den einschlägigen Rechtsinstrumenten und rechtlichen Rahmen sowie den zuständigen weltweiten, regionalen, subregionalen und sektoralen Organen.

(3)   Bei der Durchführung dieses Teiles erkennen die Vertragsparteien die besonderen Bedürfnisse der Entwicklungsstaaten, die Vertragsparteien sind, insbesondere der am wenigsten entwickelten Länder, der Binnenentwicklungsländer, der geografisch benachteiligten Staaten, der kleinen Inselstaaten, die Entwicklungsstaaten sind, der afrikanischen Küstenstaaten, der Archipelstaaten und der Entwicklungsländer mit mittlerem Einkommen, in vollem Umfang an. Die Vertragsparteien stellen sicher, dass der Kapazitätsaufbau und die Weitergabe von Meerestechnologie nicht von belastenden Berichtspflichten abhängig gemacht werden.

Artikel 42

Modalitäten für den Kapazitätsaufbau und die Weitergabe von Meerestechnologie

(1)   Im Rahmen ihrer Möglichkeiten und im Einklang mit diesem Übereinkommen gewährleisten die Vertragsparteien den Kapazitätsaufbau für die Entwicklungsstaaten, die Vertragsparteien sind, und arbeiten zusammen, um die Weitergabe von Meerestechnologie zu ermöglichen, insbesondere an Entwicklungsstaaten, die Vertragsparteien sind und sie benötigen und darum ersuchen, unter Berücksichtigung der besonderen Umstände der kleinen Inselstaaten, die Entwicklungsstaaten sind, und der am wenigsten entwickelten Länder.

(2)   Im Rahmen ihrer Möglichkeiten stellen die Vertragsparteien Mittel zur Unterstützung dieses Kapazitätsaufbaus und der Entwicklung und Weitergabe von Meerestechnologie und zur Erleichterung des Zugangs zu anderen Quellen der Unterstützung unter Berücksichtigung ihrer nationalen Politik, Prioritäten, Pläne und Programme bereit.

(3)   Der Kapazitätsaufbau und die Weitergabe von Meerestechnologie sollen ein von den Ländern ausgehender, transparenter, wirksamer und schrittweiser Prozess sein, der partizipatorisch, bereichsübergreifend und geschlechtergerecht ist. Dieser Prozess baut gegebenenfalls auf bestehenden Programmen auf, ohne diese zu duplizieren, und stützt sich auf die Erkenntnisse, die unter anderem beim Kapazitätsaufbau und bei der Weitergabe von Meerestechnologie entsprechend den einschlägigen Rechtsinstrumenten und rechtlichen Rahmen sowie bei den zuständigen weltweiten, regionalen, subregionalen und sektoralen Organen gewonnen wurden. Soweit dies möglich ist, trägt er diesen Tätigkeiten im Hinblick auf optimale Effizienz und Ergebnisse Rechnung.

(4)   Der Kapazitätsaufbau und die Weitergabe von Meerestechnologie beruhen auf den im Rahmen von Bedarfsprüfungen auf Einzelfall-, subregionaler oder regionaler Basis ermittelten Bedürfnissen und Prioritäten der Entwicklungsstaaten, die Vertragsparteien sind, unter Berücksichtigung der besonderen Umstände der kleinen Inselstaaten, die Entwicklungsstaaten sind, und der am wenigsten entwickelten Länder, und gehen auf diese Bedürfnisse und Prioritäten ein. Diese Bedürfnisse und Prioritäten können durch Selbstbeurteilungen oder über den Ausschuss für den Kapazitätsaufbau und die Weitergabe von Meerestechnologie sowie über den Vermittlungsmechanismus ermittelt werden.

Artikel 43

Zusätzliche Modalitäten für die Weitergabe von Meerestechnologie

(1)   Die Vertragsparteien haben eine gemeinsame langfristige Vision von der Bedeutung einer uneingeschränkten Verwirklichung der Entwicklung und Weitergabe von Technologie für eine inklusive, gerechte und wirksame Zusammenarbeit und Beteiligung an den nach diesem Übereinkommen durchgeführten Tätigkeiten und für die vollständige Erreichung seiner Ziele.

(2)   Die Weitergabe von Meerestechnologie nach diesem Übereinkommen erfolgt zu ausgewogenen und günstigsten Bedingungen, darunter auch zu Konzessions- und Vorzugsbedingungen, und im Einklang mit einvernehmlich festgelegten Bedingungen sowie den Zielen dieses Übereinkommens.

(3)   Die Vertragsparteien fördern und begünstigen wirtschaftliche und rechtliche Bedingungen für die Weitergabe von Meerestechnologie an Entwicklungsstaaten, die Vertragsparteien sind, unter Berücksichtigung der besonderen Umstände der kleinen Inselstaaten, die Entwicklungsstaaten sind, und der am wenigsten entwickelten Länder, was auch Anreize für Unternehmen und Einrichtungen umfassen kann.

(4)   Die Weitergabe von Meerestechnologie erfolgt unter Berücksichtigung aller Rechte an diesen Technologien und unter gebührender Rücksicht auf alle berechtigten Interessen, insbesondere auf die Rechte und Pflichten der Inhaber, Lieferanten und Empfänger von Meerestechnologie sowie unter besonderer Berücksichtigung der Interessen und Bedürfnisse der Entwicklungsstaaten im Hinblick auf die Erreichung der Ziele dieses Übereinkommens.

(5)   Die nach diesem Teil weitergegebene Meerestechnologie ist angemessen, zweckdienlich und, soweit möglich, zuverlässig, erschwinglich, aktuell, umweltverträglich und in einer für die Entwicklungsstaaten, die Vertragsparteien sind, zugänglichen Form verfügbar, unter Berücksichtigung der besonderen Umstände der kleinen Inselstaaten, die Entwicklungsstaaten sind, und der am wenigsten entwickelten Länder.

Artikel 44

Formen des Kapazitätsaufbaus und der Weitergabe von Meerestechnologie

(1)   Zur Unterstützung der in Artikel 40 genannten Ziele können der Kapazitätsaufbau und die Weitergabe von Meerestechnologie in verschiedener Form, unter anderem in Form von Unterstützung bei der Schaffung oder Stärkung der personellen, mit der Verwaltung der Finanzen verbundenen, wissenschaftlichen, technologischen, organisatorischen, institutionellen und sonstigen Ressourcen der Vertragsparteien, erfolgen, etwa durch

a)

den Austausch und die Nutzung einschlägiger Daten, Informationen, Kenntnisse und Forschungsergebnisse;

b)

die Verbreitung von Informationen und Bewusstseinsschärfung, auch in Bezug auf einschlägiges traditionelles Wissen indigener Völker und ortsansässiger Gemeinschaften unter Achtung des Grundsatzes der freiwilligen und auf Kenntnis der Sachlage gegründeten vorherigen Zustimmung dieser indigenen Völker und gegebenenfalls ortsansässigen Gemeinschaften;

c)

die Entwicklung und Stärkung der einschlägigen Infrastruktur, einschließlich der Ausrüstung und der Befähigung des Personals für deren Nutzung und Wartung;

d)

die Entwicklung und Stärkung der institutionellen Kapazitäten und innerstaatlichen Regulierungsrahmen oder -mechanismen;

e)

die Entwicklung und Stärkung der personellen und mit der Verwaltung der Finanzen verbundenen Ressourcen und des technischen Sachverstands durch Austausch, Forschungszusammenarbeit, technische Unterstützung, Ausbildung und Schulung und Weitergabe von Meerestechnologie;

f)

die Entwicklung und den Austausch von Handbüchern, Richtlinien und Normen;

g)

die Entwicklung von Programmen in den Bereichen Technik, Wissenschaft sowie Forschung und Entwicklung;

h)

die Entwicklung und Stärkung von Kapazitäten und technologischen Instrumenten für eine wirksame Überwachung, Kontrolle und Aufsicht in Bezug auf Tätigkeiten im Geltungsbereich dieses Übereinkommens.

(2)   Weitere Einzelheiten zu den in diesem Artikel genannten Formen des Kapazitätsaufbaus und der Weitergabe von Meerestechnologie sind in Anlage II aufgeführt.

(3)   Die Konferenz der Vertragsparteien überprüft und bewertet unter Berücksichtigung der Empfehlungen des Ausschusses für den Kapazitätsaufbau und die Weitergabe von Meerestechnologie bei Bedarf in regelmäßigen Abständen die in Anlage II enthaltene als Anhalt dienende und nicht erschöpfende Liste der Formen des Kapazitätsaufbaus und der Weitergabe von Meerestechnologie, entwickelt sie weiter und gibt in dieser Hinsicht Leitlinien mit dem Ziel vor, technologischen Fortschritten und Innovationen Rechnung zu tragen sowie auf die sich wandelnden Bedürfnisse der Staaten, Subregionen und Regionen einzugehen und entsprechende Anpassungen vorzunehmen.

Artikel 45

Überwachung und Überprüfung

(1)   Der Kapazitätsaufbau und die Weitergabe von Meerestechnologie, die im Einklang mit diesem Teil stattfinden, werden regelmäßig überwacht und überprüft.

(2)   Die in Absatz 1 genannte Überwachung und Überprüfung wird vom Ausschuss für den Kapazitätsaufbau und die Weitergabe von Meerestechnologie unter der Aufsicht der Konferenz der Vertragsparteien mit folgenden Zielen durchgeführt:

a)

Prüfung und Überprüfung des Bedarfs und der Prioritäten der Entwicklungsstaaten, die Vertragsparteien sind, in Bezug auf den Kapazitätsaufbau und die Weitergabe von Meerestechnologie, unter besonderer Beachtung der besonderen Bedürfnisse der Entwicklungsstaaten, die Vertragsparteien sind, und der besonderen Umstände der kleinen Inselstaaten, die Entwicklungsstaaten sind, und der am wenigsten entwickelten Länder, im Einklang mit Artikel 42 Absatz 4;

b)

Überprüfung der benötigten, geleisteten und zugesagten Unterstützung sowie der Lücken bei der Erfüllung des ermittelten Bedarfs der Entwicklungsstaaten, die Vertragsparteien sind, im Zusammenhang mit diesem Übereinkommen;

c)

Erschließung und Aufbringung von Mitteln im Rahmen des nach Artikel 52 eingerichteten Finanzierungsmechanismus zur Planung und Durchführung des Kapazitätsaufbaus und der Weitergabe von Meerestechnologie, auch für die Durchführung von Bedarfsprüfungen;

d)

Leistungsmessung auf der Grundlage vereinbarter Indikatoren und Überprüfung ergebnisorientierter Analysen, auch zu der Leistung, den Ergebnissen, den Fortschritten und der Wirksamkeit des Kapazitätsaufbaus und der Weitergabe von Meerestechnologie nach diesem Übereinkommen sowie den diesbezüglichen Erfolgen und Herausforderungen;

e)

Formulierung von Empfehlungen für Folgetätigkeiten, so auch zu der Frage, wie der Kapazitätsaufbau und die Weitergabe von Meerestechnologie weiter verbessert werden könnten, damit Entwicklungsstaaten, die Vertragsparteien sind, unter Berücksichtigung der besonderen Umstände der kleinen Inselstaaten, die Entwicklungsstaaten sind, und der am wenigsten entwickelten Länder, das Übereinkommen verstärkt durchführen und so seine Ziele erreichen können.

(3)   Zur Unterstützung der Überwachung und Überprüfung des Kapazitätsaufbaus und der Weitergabe von Meerestechnologie legen die Vertragsparteien dem Ausschuss für den Kapazitätsaufbau und die Weitergabe von Meerestechnologie Berichte vor. Diese Berichte sind in einem Format und in Abständen zu erstellen, die von der Konferenz der Vertragsparteien unter Berücksichtigung der Empfehlungen des Ausschusses für den Kapazitätsaufbau und die Weitergabe von Meerestechnologie festzulegen sind. Bei der Vorlage ihrer Berichte berücksichtigen die Vertragsparteien gegebenenfalls die Beiträge regionaler und subregionaler Organe für den Kapazitätsaufbau und die Weitergabe von Meerestechnologie. Die von den Vertragsparteien vorgelegten Berichte sowie alle Beiträge regionaler und subregionaler Organe für den Kapazitätsaufbau und die Weitergabe von Meerestechnologie sollen öffentlich zugänglich gemacht werden. Die Konferenz der Vertragsparteien stellt sicher, dass die Berichtspflichten gestrafft werden und nicht belastend sind, insbesondere für Entwicklungsstaaten, die Vertragsparteien sind, auch in Bezug auf Kosten und Zeitaufwand.

Artikel 46

Ausschuss für den Kapazitätsaufbau und die Weitergabe von Meerestechnologie

(1)   Hiermit wird ein Ausschuss für den Kapazitätsaufbau und die Weitergabe von Meerestechnologie eingesetzt.

(2)   Der Ausschuss setzt sich aus Mitgliedern zusammen, die geeignete Fähigkeiten und angemessenen Sachverstand besitzen, um objektiv im Interesse des Übereinkommens zu handeln, und von den Vertragsparteien benannt und von der Konferenz der Vertragsparteien gewählt werden, unter Berücksichtigung eines ausgewogenen Geschlechterverhältnisses und einer gerechten geografischen Verteilung und mit der Maßgabe, dass die am wenigsten entwickelten Länder, die kleinen Inselstaaten, die Entwicklungsstaaten sind, und die Binnenentwicklungsländer im Ausschuss vertreten sind. Das Mandat und die Arbeitsmodalitäten des Ausschusses werden von der Konferenz der Vertragsparteien auf ihrer ersten Tagung beschlossen.

(3)   Der Ausschuss legt der Konferenz der Vertragsparteien Berichte und Empfehlungen zur Prüfung und gegebenenfalls zum Ergreifen von Maßnahmen vor.

TEIL VI

INSTITUTIONELLE REGELUNGEN

Artikel 47

Konferenz der Vertragsparteien

(1)   Hiermit wird eine Konferenz der Vertragsparteien eingesetzt.

(2)   Die erste Tagung der Konferenz der Vertragsparteien wird vom Generalsekretär der Vereinten Nationen spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens einberufen. Danach finden ordentliche Tagungen der Konferenz der Vertragsparteien in regelmäßigen Abständen statt, die von der Konferenz der Vertragsparteien festgelegt werden. Außerordentliche Tagungen der Konferenz der Vertragsparteien können nach Maßgabe der Geschäftsordnung auch zu anderen Zeitpunkten stattfinden.

(3)   Die Konferenz der Vertragsparteien tritt in der Regel am Sitz des Sekretariats oder am Sitz der Vereinten Nationen zusammen.

(4)   Die Konferenz der Vertragsparteien nimmt auf ihrer ersten Tagung durch Konsens eine Geschäftsordnung für sich selbst und ihre Nebenorgane, eine Finanzordnung für ihre Finanzierung sowie die Finanzierung des Sekretariats und etwaiger Nebenorgane und danach eine Geschäftsordnung und eine Finanzordnung für jedes weitere gegebenenfalls von ihr eingesetzte Nebenorgan an. Bis zur Annahme der Geschäftsordnung findet die Geschäftsordnung der zwischenstaatlichen Konferenz über eine völkerrechtlich verbindliche Übereinkunft im Rahmen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse Anwendung.

(5)   Die Konferenz der Vertragsparteien bemüht sich nach Kräften, Beschlüsse und Empfehlungen durch Konsens anzunehmen. Sofern in diesem Übereinkommen nichts anderes vorgesehen ist und sind alle Bemühungen um einen Konsens erschöpft, so werden Beschlüsse und Empfehlungen der Konferenz der Vertragsparteien zu Sachfragen mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien und Beschlüsse zu Verfahrensfragen mit der Mehrheit der anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien angenommen.

(6)   Die Konferenz der Vertragsparteien überprüft und bewertet laufend die Durchführung dieses Übereinkommens; zu diesem Zweck

a)

nimmt sie Beschlüsse und Empfehlungen im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Übereinkommens an;

b)

überprüft und erleichtert sie den Austausch von für die Durchführung dieses Übereinkommens relevanten Informationen zwischen den Vertragsparteien;

c)

fördert sie, auch durch die Einrichtung geeigneter Prozesse, die Zusammenarbeit und Koordinierung mit und zwischen den einschlägigen Rechtsinstrumenten und rechtlichen Rahmen sowie den zuständigen weltweiten, regionalen, subregionalen und sektoralen Organen, mit dem Ziel, die Kohärenz der Bemühungen um die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse zu fördern;

d)

setzt sie die zur Unterstützung der Durchführung dieses Übereinkommens für notwendig erachteten Nebenorgane ein;

e)

nimmt sie, sind alle Bemühungen um einen Konsens erschöpft, mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien einen Haushalt mit der Häufigkeit und für die Finanzperiode an, die sie festlegt;

f)

nimmt sie sonstige in diesem Übereinkommen genannte oder für seine Durchführung erforderliche Aufgaben wahr.

(7)   Die Konferenz der Vertragsparteien kann beschließen, den Internationalen Seegerichtshof um ein Gutachten zu einer Rechtsfrage darüber zu ersuchen, ob ein ihr vorliegender Vorschlag zu einer in ihre Zuständigkeit fallenden Angelegenheit mit diesem Übereinkommen vereinbar ist. Es darf nicht um ein Gutachten ersucht werden zu einer Angelegenheit, die in die Zuständigkeit anderer weltweiter, regionaler, subregionaler oder sektoraler Organe fällt, oder zu einer Angelegenheit, die notwendigerweise die gleichzeitige Prüfung einer Streitigkeit betreffend die Souveränität oder andere Rechte über ein Festland- oder Inselgebiet oder einen Anspruch darauf oder des rechtlichen Status eines Gebiets als Gebiets innerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse umfasst. In dem Ersuchen ist der Gegenstand der Rechtsfrage anzugeben, zu der das Gutachten eingeholt wird. Die Konferenz der Vertragsparteien kann darum ersuchen, dass dieses Gutachten so schnell wie möglich abgegeben wird.

(8)   Die Konferenz der Vertragsparteien beurteilt und überprüft innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens und danach in von ihr festzulegenden Zeitabständen die Angemessenheit und Wirksamkeit der Bestimmungen dieses Übereinkommens und schlägt erforderlichenfalls Mittel zur Stärkung der Durchführung dieser Bestimmungen vor, um der Erhaltung und nachhaltigen Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse besser Rechnung zu tragen.

Artikel 48

Transparenz

(1)   Die Konferenz der Vertragsparteien fördert Transparenz bei der Beschlussfassung und anderen nach diesem Übereinkommen durchgeführten Tätigkeiten.

(2)   Alle Tagungen der Konferenz der Vertragsparteien und ihrer Nebenorgane stehen Beobachtern offen, die nach Maßgabe der Geschäftsordnung teilnehmen, sofern die Konferenz der Vertragsparteien nicht etwas anderes beschließt. Die Konferenz der Vertragsparteien veröffentlicht ihre Beschlüsse und führt ein der Öffentlichkeit zugängliches Verzeichnis darüber.

(3)   Die Konferenz der Vertragsparteien fördert Transparenz bei der Durchführung dieses Übereinkommens, unter anderem durch die öffentliche Verbreitung von Informationen und durch die Erleichterung der Beteiligung zuständiger weltweiter, regionaler, subregionaler und sektoraler Organe, indigener Völker und ortsansässiger Gemeinschaften mit einschlägigem traditionellem Wissen, der Wissenschaftsgemeinschaft, der Zivilgesellschaft und sonstiger maßgeblicher Interessenträger und der Konsultation mit diesen, soweit dies angemessen ist und im Einklang mit diesem Übereinkommens steht.

(4)   Vertreter von Staaten, die nicht Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind, sowie zuständiger weltweiter, regionaler, subregionaler und sektoraler Organe, indigener Völker und ortsansässiger Gemeinschaften mit einschlägigem traditionellem Wissen, der Wissenschaftsgemeinschaft, der Zivilgesellschaft und sonstiger maßgeblicher Interessenträger, die ein Interesse an Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Konferenz der Vertragsparteien haben, können darum ersuchen, als Beobachter an den Tagungen der Konferenz der Vertragsparteien und ihrer Nebenorgane teilzunehmen. Die Modalitäten einer solchen Teilnahme werden in der Geschäftsordnung der Konferenz der Vertragsparteien festgelegt und dürfen in dieser Hinsicht nicht ungebührlich restriktiv sein. In der Geschäftsordnung wird außerdem festgelegt, dass diese Vertreter rechtzeitig Zugang zu allen zweckdienlichen Informationen erhalten.

Artikel 49

Wissenschaftlich-technisches Organ

(1)   Hiermit wird ein wissenschaftlich-technisches Organ eingesetzt.

(2)   Das wissenschaftlich-technische Organ setzt sich aus Mitgliedern zusammen, die in ihrer Eigenschaft als Sachverständige und im Interesse des Übereinkommens handeln, von den Vertragsparteien benannt und von der Konferenz der Vertragsparteien gewählt werden und geeignete Fähigkeiten besitzen, wobei dem Bedarf an fachübergreifendem Sachverstand, so auch an einschlägigem wissenschaftlichen und technischen Sachverstand und Sachverstand in Bezug auf einschlägiges traditionelles Wissen indigener Völker und ortsansässiger Gemeinschaften, sowie einem ausgewogenen Geschlechterverhältnis und einer gerechten geografischen Vertretung Rechnung getragen wird. Das Mandat und die Arbeitsmodalitäten des wissenschaftlich-technischen Organs, einschließlich seines Auswahlverfahrens und der Dauer der Amtszeit der Mitglieder, werden von der Konferenz der Vertragsparteien auf ihrer ersten Tagung festgelegt.

(3)   Das wissenschaftlich-technische Organ kann nach Bedarf geeigneten Rat bei den einschlägigen Rechtsinstrumenten und rechtlichen Rahmen sowie den zuständigen weltweiten, regionalen, subregionalen und sektoralen Organen sowie bei anderen Wissenschaftlern und Sachverständigen einholen.

(4)   Unter der Aufsicht und Leitung der Konferenz der Vertragsparteien sowie unter Berücksichtigung des in Absatz 2 genannten fachübergreifenden Sachverstands berät das wissenschaftlich-technische Organ die Konferenz der Vertragsparteien in wissenschaftlich-technischen Fragen, nimmt die ihm aufgrund dieses Übereinkommens übertragenen Aufgaben sowie weitere von der Konferenz der Vertragsparteien festgelegte Aufgaben wahr und legt der Konferenz der Vertragsparteien Berichte über seine Arbeit vor.

Artikel 50

Sekretariat

(1)   Hiermit wird ein Sekretariat eingerichtet. Die Konferenz der Vertragsparteien trifft auf ihrer ersten Tagung Vorkehrungen für die Wahrnehmung der Aufgaben des Sekretariats, einschließlich eines Beschlusses über seinen Sitz.

(2)   Bis das Sekretariat seine Aufgaben wahrnimmt, werden die Sekretariatsaufgaben nach diesem Übereinkommen vom Generalsekretär der Vereinten Nationen über die Abteilung Meeresangelegenheiten und Seerecht des Bereichs Rechtsangelegenheiten des Sekretariats der Vereinten Nationen wahrgenommen.

(3)   Das Sekretariat und der Gaststaat können ein Sitzabkommen schließen. Das Sekretariat besitzt im Hoheitsgebiet des Gaststaats Rechts- und Geschäftsfähigkeit und erhält vom Gaststaat die zur Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlichen Vorrechte und Immunitäten.

(4)   Das Sekretariat

a)

gewährt der Konferenz der Vertragsparteien und ihren Nebenorganen verwaltungsmäßige und logistische Unterstützung zum Zweck der Durchführung dieses Übereinkommens;

b)

veranstaltet die Tagungen der Konferenz der Vertragsparteien und aller anderen nach diesem Übereinkommen oder von der Konferenz der Vertragsparteien eingesetzten Organe und stellt die entsprechenden Dienste bereit;

c)

leitet rechtzeitig Informationen über die Durchführung dieses Übereinkommens weiter, so auch indem es die Beschlüsse der Konferenz der Vertragsparteien öffentlich zugänglich macht und allen Vertragsparteien sowie den einschlägigen Rechtsinstrumenten und rechtlichen Rahmen sowie den zuständigen weltweiten, regionalen, subregionalen und sektoralen Organen übermittelt;

d)

erleichtert gegebenenfalls die Zusammenarbeit und Koordinierung mit den Sekretariaten anderer einschlägiger internationaler Organe und trifft insbesondere die zu diesem Zweck und für die wirksame Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen verwaltungsmäßigen und vertraglichen Vorkehrungen, vorbehaltlich der Genehmigung durch die Konferenz der Vertragsparteien;

e)

erstellt Berichte über die Ausführung seiner Aufgaben nach diesem Übereinkommen und legt sie der Konferenz der Vertragsparteien vor;

f)

leistet bei der Durchführung dieses Übereinkommens Unterstützung und nimmt andere von der Konferenz der Vertragsparteien festgelegte oder ihm nach diesem Übereinkommen übertragene Aufgaben wahr.

Artikel 51

Vermittlungsmechanismus

(1)   Hiermit wird ein Vermittlungsmechanismus eingerichtet.

(2)   Der Vermittlungsmechanismus besteht hauptsächlich aus einer offen zugänglichen Plattform. Die konkreten Arbeitsmodalitäten des Vermittlungsmechanismus werden von der Konferenz der Vertragsparteien festgelegt.

(3)   Der Vermittlungsmechanismus

a)

dient als zentrale Plattform, über die die Vertragsparteien Informationen in Bezug auf die entsprechend diesem Übereinkommen stattfindenden Tätigkeiten beziehen, bereitstellen und verbreiten können, darunter Informationen in Bezug auf

i)

maringenetische Ressourcen von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse nach Teil II dieses Übereinkommens;

ii)

die Einrichtung und Durchführung gebietsbezogener Managementinstrumente einschließlich Meeresschutzgebiete;

iii)

Umweltverträglichkeitsprüfungen;

iv)

Ersuchen um Kapazitätsaufbau und die Weitergabe von Meerestechnologie sowie diesbezügliche Möglichkeiten, darunter Möglichkeiten für Forschungszusammenarbeit und Schulungen, Informationen über Quellen und Verfügbarkeit technologischer Informationen und Daten für die Weitergabe von Meerestechnologie, Möglichkeiten für einen erleichterten Zugang zu Meerestechnologie und die Verfügbarkeit von Finanzmitteln;

b)

erleichtert die Abstimmung zwischen dem Bedarf an Kapazitätsaufbau und der verfügbaren Unterstützung sowie den Anbietern für die Weitergabe von Meerestechnologie, einschließlich staatlicher, nichtstaatlicher oder privater Rechtsträger, die daran interessiert sind, sich an der Weitergabe von Meerestechnologie als Geber zu beteiligen, und erleichtert den Zugang zu entsprechenden Fachkenntnissen und Sachverstand;

c)

stellt Verbindungen zu einschlägigen weltweiten, regionalen, subregionalen, nationalen und sektoralen Vermittlungsmechanismen und anderen Genbanken, Repositorien und Datenbanken einschließlich derjenigen zu einschlägigem traditionellem Wissen indigener Völker und ortsansässiger Gemeinschaften her und fördert, soweit möglich, Verbindungen zu öffentlich zugänglichen privaten und nichtstaatlichen Plattformen für den Informationsaustausch;

d)

stützt sich bei der Einrichtung regionaler und subregionaler Mechanismen im Rahmen des weltweiten Mechanismus gegebenenfalls auf weltweite, regionale und subregionale Vermittlungseinrichtungen;

e)

fördert verstärkte Transparenz, unter anderem indem er den Austausch von umweltbezogenen Ausgangsdaten und -informationen über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse zwischen den Vertragsparteien und anderen maßgeblichen Interessenträgern erleichtert;

f)

erleichtert die internationale Zusammenarbeit und Kooperation einschließlich der wissenschaftlichen und technischen Zusammenarbeit und Kooperation;

g)

nimmt andere von der Konferenz der Vertragsparteien festgelegte oder ihm nach diesem Übereinkommen übertragene Aufgaben wahr.

(4)   Der Vermittlungsmechanismus wird vom Sekretariat verwaltet, unbeschadet einer möglichen, von der Konferenz der Vertragsparteien bestimmten Zusammenarbeit mit anderen einschlägigen Rechtsinstrumenten und rechtlichen Rahmen sowie zuständigen weltweiten, regionalen, subregionalen und sektoralen Organen, einschließlich der Zwischenstaatlichen Ozeanographischen Kommission der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur, der Internationalen Meeresbodenbehörde, der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation und der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen.

(5)   Bei der Verwaltung des Vermittlungsmechanismus werden die besonderen Bedürfnisse der Entwicklungsstaaten, die Vertragsparteien sind, sowie die besonderen Umstände der kleinen Inselstaaten, die Entwicklungsstaaten sind, in vollem Umfang anerkannt und ihr Zugang zum Mechanismus erleichtert, damit sie ihn ohne ungebührliche Hindernisse oder Verwaltungslasten nutzen können. Dabei werden auch Informationen über Tätigkeiten zur Förderung des Informationsaustauschs, der Bewusstseinsschärfung und der Informationsverbreitung in und mit diesen Staaten sowie zur Auflegung spezifischer Programme für diese Staaten bereitgestellt.

(6)   Die Vertraulichkeit der im Rahmen dieses Übereinkommens bereitgestellten Informationen und die damit verbundenen Rechte werden gewahrt. Dieses Übereinkommen ist nicht so auszulegen, dass es zum Austausch von Informationen verpflichtet, die nach dem innerstaatlichen Recht einer Vertragspartei oder anderem anwendbarem Recht vor Offenlegung geschützt sind.

TEIL VII

FINANZIELLE MITTEL UND FINANZIERUNGSMECHANISMUS

Artikel 52

Finanzmittel

(1)   Jede Vertragspartei stellt im Rahmen ihrer Möglichkeiten und unter Berücksichtigung ihrer nationalen Politik, Prioritäten, Pläne und Programme Mittel für die Tätigkeiten bereit, die zur Erreichung der Ziele dieses Übereinkommens bestimmt sind.

(2)   Die nach diesem Übereinkommen geschaffenen Einrichtungen werden durch Pflichtbeiträge der Vertragsparteien finanziert.

(3)   Hiermit wird ein Mechanismus für die Bereitstellung angemessener, zugänglicher, neuer und zusätzlicher sowie berechenbarer finanzieller Mittel nach diesem Übereinkommen eingerichtet. Der Mechanismus unterstützt Entwicklungsstaaten, die Vertragsparteien sind, bei der Durchführung dieses Übereinkommens, unter anderem durch Finanzmittel für die Unterstützung des Kapazitätsaufbaus und der Weitergabe von Meerestechnologie, und nimmt andere Aufgaben nach diesem Artikel zur Erhaltung und nachhaltigen Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere wahr.

(4)   Der Mechanismus umfasst

a)

einen freiwilligen Treuhandfonds, der von der Konferenz der Vertragsparteien eingerichtet wird, um die Teilnahme von Vertretern der Entwicklungsstaaten, die Vertragsparteien sind, insbesondere der am wenigsten entwickelten Länder, der Binnenentwicklungsländer und der kleinen Inselstaaten, die Entwicklungsstaaten sind, an den Tagungen der nach diesem Übereinkommen eingesetzten Organe zu erleichtern;

b)

einen Sonderfonds, der aus folgenden Quellen finanziert wird:

i)

jährlichen Beiträgen im Einklang mit Artikel 14 Absatz 6;

ii)

Zahlungen im Einklang mit Artikel 14 Absatz 7;

iii)

zusätzlichen Beiträgen von Vertragsparteien und privaten Rechtsträgern, die finanzielle Mittel zur Unterstützung der Erhaltung und nachhaltigen Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse bereitstellen wollen;

c)

den Treuhandfonds der Globalen Umweltfazilität.

(5)   Die Konferenz der Vertragsparteien kann die Möglichkeit prüfen, zusätzliche Fonds zur Unterstützung der Erhaltung und nachhaltigen Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse als Teil des Finanzierungsmechanismus einzurichten, um die Sanierung und ökologische Wiederherstellung der biologischen Vielfalt der Meere von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse zu finanzieren.

(6)   Der Sonderfonds und der Treuhandfonds der Globalen Umweltfazilität werden dafür verwendet,

a)

Kapazitätsaufbauprojekte nach diesem Übereinkommen, darunter wirksame Projekte zur Erhaltung und nachhaltigen Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere sowie Tätigkeiten und Programme, einschließlich Schulungen im Zusammenhang mit der Weitergabe von Meerestechnologie, zu finanzieren;

b)

die Entwicklungsstaaten, die Vertragsparteien sind, bei der Durchführung dieses Übereinkommens zu unterstützen;

c)

von indigenen Völkern und ortsansässigen Gemeinschaften als Trägern traditionellen Wissens durchgeführte Programme zur Erhaltung und nachhaltigen Nutzung zu unterstützen;

d)

öffentliche Konsultationen auf nationaler, subregionaler und regionaler Ebene zu unterstützen;

e)

die Durchführung sonstiger von der Konferenz der Vertragsparteien beschlossener Tätigkeiten zu finanzieren.

(7)   Der Finanzierungsmechanismus soll darauf hinwirken, dass bei der Verwendung der Mittel Dopplungen vermieden sowie Komplementarität und Kohärenz gefördert werden.

(8)   Die zur Unterstützung der Durchführung dieses Übereinkommens aufgebrachten finanziellen Mittel können Finanzmittel umfassen, die über öffentliche und private Quellen auf nationaler wie internationaler Ebene, darunter Beiträge von Staaten, internationalen Finanzinstitutionen, Finanzierungsmechanismen, die im Rahmen weltweiter und regionaler Instrumente bestehen, Geberorganisationen, zwischenstaatlichen Organisationen, nichtstaatlichen Organisationen und natürlichen und juristischen Personen, sowie über öffentlich-private Partnerschaften bereitgestellt werden.

(9)   Für die Zwecke des Übereinkommens arbeitet der Mechanismus unter Aufsicht, sofern angezeigt, und Leitung der Konferenz der Vertragsparteien und ist dieser gegenüber verantwortlich. Die Konferenz der Vertragsparteien gibt Leitlinien für allgemeine Strategien, Politiken, Programmprioritäten und die Voraussetzungen für den Zugang zu finanziellen Mitteln und deren Verwendung vor.

(10)   Die Konferenz der Vertragsparteien und die Globale Umweltfazilität vereinbaren auf der ersten Tagung der Konferenz der Vertragsparteien Vorkehrungen zur Durchführung der vorstehenden Absätze.

(11)   In Anerkennung dessen, wie dringlich es ist, die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse anzugehen, legt die Konferenz der Vertragsparteien ein erstes Ziel für die Aufbringung von Mitteln aus allen Quellen für den Sonderfonds bis 2030 fest, wobei sie unter anderem die institutionellen Modalitäten des Sonderfonds und die über den Ausschuss für den Kapazitätsaufbau und die Weitergabe von Meerestechnologie bereitgestellten Informationen berücksichtigt.

(12)   Der Zugang zu Finanzmitteln nach diesem Übereinkommen steht Entwicklungsstaaten, die Vertragsparteien sind, nach Maßgabe ihres Bedarfs offen. Die Finanzmittel im Rahmen des Sonderfonds werden nach gerechten Verteilungsmaßstäben verteilt, wobei der Unterstützungsbedarf der Vertragsparteien mit besonderen Bedürfnissen, insbesondere der am wenigsten entwickelten Länder, der Binnenentwicklungsländer, der geografisch benachteiligten Staaten, der kleinen Inselstaaten, die Entwicklungsstaaten sind, und der afrikanischen Küstenstaaten, der Archipelstaaten und der Entwicklungsländer mit mittlerem Einkommen, sowie die besonderen Umstände der kleinen Inselstaaten, die Entwicklungsstaaten sind, und der am wenigsten entwickelten Länder berücksichtigt werden. Ziel des Sonderfonds ist es, durch vereinfachte Antrags- und Genehmigungsverfahren und eine verstärkte Bereitschaft zur Unterstützung solcher Entwicklungsstaaten, die Vertragsparteien sind, einen effizienten Zugang zu Finanzmitteln zu gewährleisten.

(13)   In Anbetracht begrenzter Kapazitäten legen die Vertragsparteien den internationalen Organisationen nahe, den Entwicklungsstaaten, die Vertragsparteien sind, insbesondere den am wenigsten entwickelten Ländern, den Binnenentwicklungsländern und den kleinen Inselstaaten, die Entwicklungsstaaten sind, bei der Zuweisung entsprechender Mittel und technischer Hilfe und bei der Inanspruchnahme ihrer Sonderdienste für die Zwecke der Erhaltung und nachhaltigen Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse eine Vorzugsbehandlung zu gewähren und den spezifischen Bedarf und die besonderen Bedürfnisse dieser Entwicklungsstaaten, die Vertragsparteien sind, zu berücksichtigen.

(14)   Die Konferenz der Vertragsparteien setzt einen Finanzausschuss für finanzielle Mittel ein. Der Ausschuss setzt sich aus Mitgliedern zusammen, die geeignete Fähigkeiten und angemessenen Sachverstand besitzen, unter Berücksichtigung eines ausgewogenen Geschlechterverhältnisses und einer gerechten geografischen Verteilung. Das Mandat und die Arbeitsmodalitäten des Ausschusses werden von der Konferenz der Vertragsparteien beschlossen. Der Ausschuss erstattet regelmäßig Bericht und gibt Empfehlungen zur Erschließung und Aufbringung von Mitteln im Rahmen des Mechanismus ab. Außerdem sammelt er Informationen und erstattet Bericht über Finanzmittel im Rahmen anderer Mechanismen und Instrumente, die unmittelbar oder mittelbar zur Erreichung der Ziele dieses Übereinkommens beitragen. Zusätzlich zu den in diesem Artikel dargelegten Punkten befasst sich der Ausschuss unter anderem mit

a)

der Beurteilung der Bedürfnisse der Vertragsparteien, insbesondere der Entwicklungsstaaten, die Vertragsparteien sind;

b)

der Verfügbarkeit und rechtzeitigen Auszahlung der Mittel;

c)

der Transparenz der die Mittelbeschaffung und -zuweisung betreffenden Beschlussfassungs- und Verwaltungsprozesse;

d)

der Rechenschaftspflicht der die Mittel empfangenden Entwicklungsstaaten, die Vertragsparteien sind, in Bezug auf die vereinbarte Verwendung der Mittel.

(15)   Die Konferenz der Vertragsparteien prüft die Berichte und Empfehlungen des Finanzausschusses und ergreift geeignete Maßnahmen.

(16)   Die Konferenz der Vertragsparteien nimmt darüber hinaus eine regelmäßige Überprüfung des Finanzierungsmechanismus vor, um die Angemessenheit, Wirksamkeit und Zugänglichkeit der finanziellen Mittel zu beurteilen, auch für die Bereitstellung von Kapazitätsaufbau und die Weitergabe von Meerestechnologie, insbesondere für Entwicklungsstaaten, die Vertragsparteien sind.

TEIL VIII

DURCHFÜHRUNG UND EINHALTUNG

Artikel 53

Durchführung

Die Vertragsparteien ergreifen die erforderlichen Gesetzgebungs-, Verwaltungs- oder politischen Maßnahmen, wie jeweils angebracht, um die Durchführung dieses Übereinkommens zu gewährleisten.

Artikel 54

Überwachung der Durchführung

Jede Vertragspartei überwacht die Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen und erstattet der Konferenz der Vertragsparteien in einem Format und in Zeitabständen, die von dieser festzulegen sind, über die Maßnahmen, die sie zur Durchführung dieses Übereinkommens ergriffen hat, Bericht.

Artikel 55

Ausschuss für die Durchführung und Einhaltung

(1)   Hiermit wird ein Ausschuss für die Durchführung und Einhaltung zur Erleichterung und Prüfung der Durchführung dieses Übereinkommens und zur Förderung dessen Einhaltung eingesetzt. Der Ausschuss für die Durchführung und Einhaltung hat einen vermittelnden Charakter und handelt in einer transparenten, als nicht streitig angelegten und nicht auf Strafen ausgerichteten Weise.

(2)   Der Ausschuss für die Durchführung und Einhaltung setzt sich aus Mitgliedern zusammen, die geeignete Fähigkeiten und Erfahrungen besitzen und von den Vertragsparteien benannt und von der Konferenz der Vertragsparteien gewählt werden, unter gebührender Berücksichtigung eines ausgewogenen Geschlechterverhältnisses und einer gerechten geografischen Vertretung.

(3)   Der Ausschuss für die Durchführung und Einhaltung arbeitet nach den von der Konferenz der Vertragsparteien auf ihrer ersten Tagung angenommen Modalitäten und der dort angenommenen Geschäftsordnung. Er prüft unter anderem Fragen der Durchführung und Einhaltung auf individueller und systemischer Ebene, erstattet der Konferenz der Vertragsparteien regelmäßig Bericht und richtet eingedenk der jeweiligen nationalen Umstände gegebenenfalls Empfehlungen an sie.

(4)   Im Lauf seiner Arbeit kann der Ausschuss für die Durchführung und Einhaltung je nach Bedarf geeignete Informationen bei den nach diesem Übereinkommen eingesetzten Organen sowie bei den einschlägigen Rechtsinstrumenten und rechtlichen Rahmen sowie den zuständigen weltweiten, regionalen, subregionalen und sektoralen Organen einholen.

TEIL IX

BEILEGUNG VON STREITIGKEITEN

Artikel 56

Verhütung von Streitigkeiten

Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um Streitigkeiten zu verhüten.

Artikel 57

Verpflichtung zur Beilegung von Streitigkeiten durch friedliche Mittel

Die Vertragsparteien haben die Verpflichtung, ihre Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens durch Verhandlung, Untersuchung, Vermittlung, Vergleich, Schiedsverfahren, gerichtliche Entscheidung, Inanspruchnahme regionaler Organisationen oder Vereinbarungen oder durch andere friedliche Mittel eigener Wahl beizulegen.

Artikel 58

Beilegung von Streitigkeiten durch die von den Vertragsparteien gewählten friedlichen Mittel

Dieser Teil beeinträchtigt nicht das Recht der Vertragsparteien dieses Übereinkommens, jederzeit zu vereinbaren, eine zwischen ihnen entstehende Streitigkeit über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens durch friedliche Mittel eigener Wahl beizulegen.

Artikel 59

Streitigkeiten technischer Art

Bei einer Streitigkeit über eine technische Angelegenheit können die beteiligten Vertragsparteien die Streitigkeit an ein von ihnen eingesetztes Ad-hoc-Sachverständigengremium verweisen. Das Gremium berät sich mit den beteiligten Vertragsparteien und bemüht sich um eine zügige Beilegung der Streitigkeit, ohne die bindenden Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten nach Artikel 60 in Anspruch zu nehmen.

Artikel 60

Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten

(1)   Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens werden in Übereinstimmung mit den in Teil XV des Seerechtsübereinkommens vorgesehenen Bestimmungen über die Beilegung von Streitigkeiten beigelegt.

(2)   Die Bestimmungen des Teiles XV und der Anlagen V, VI, VII und VIII des Seerechtsübereinkommens gelten für die Zwecke der Beilegung von Streitigkeiten mit einer Vertragspartei dieses Übereinkommens, die nicht Vertragspartei des Seerechtsübereinkommens ist, als übernommen.

(3)   Jedes Verfahren, das von einer Vertragspartei dieses Übereinkommens, die auch Vertragspartei des Seerechtsübereinkommens ist, nach Artikel 287 des Seerechtsübereinkommens angenommen wurde, gilt für die Beilegung von Streitigkeiten nach dem vorliegenden Teil, sofern die betreffende Vertragspartei nicht bei der Unterzeichnung, Ratifikation, Genehmigung oder Annahme dieses Übereinkommens oder dem Beitritt dazu oder jederzeit danach ein anderes Verfahren gemäß Artikel 287 des Seerechtsübereinkommens zur Beilegung von Streitigkeiten nach dem vorliegenden Teil angenommen hat.

(4)   Jede Erklärung, die von einer Vertragspartei dieses Übereinkommens, die auch Vertragspartei des Seerechtsübereinkommens ist, nach Artikel 298 des Seerechtsübereinkommens abgegeben wurde, gilt für die Beilegung von Streitigkeiten nach dem vorliegenden Teil, sofern die betreffende Vertragspartei nicht bei der Unterzeichnung, Ratifikation, Genehmigung oder Annahme dieses Übereinkommens oder dem Beitritt dazu oder jederzeit danach eine andere Erklärung gemäß Artikel 298 des Seerechtsübereinkommens zur Beilegung von Streitigkeiten nach diesem Teil abgegeben hat.

(5)   Nach Absatz 2 steht es einer Vertragspartei dieses Übereinkommens, die nicht Vertragspartei des Seerechtsübereinkommens ist, frei, bei der Unterzeichnung, Ratifikation, Genehmigung oder Annahme dieses Übereinkommens oder dem Beitritt dazu oder jederzeit danach durch eine dem Verwahrer vorgelegte schriftliche Erklärung eines oder mehrere der folgenden Mittel zur Beilegung von Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens zu wählen:

a)

den Internationalen Seegerichtshof;

b)

den Internationalen Gerichtshof;

c)

ein in Übereinstimmung mit Anlage VII des Seerechtsübereinkommens gebildetes Schiedsgericht;

d)

ein in Übereinstimmung mit Anlage VIII des Seerechtsübereinkommens für eine oder mehrere der in der betreffenden Anlage aufgeführten Arten von Streitigkeiten gebildetes besonderes Schiedsgericht.

(6)   Hat eine Vertragspartei dieses Übereinkommens, die nicht Vertragspartei des Seerechtsübereinkommens ist, keine Erklärung abgegeben, so wird angenommen, dass sie der Option in Absatz 5 Buchstabe c zugestimmt hat. Haben die Streitparteien demselben Verfahren zur Beilegung der Streitigkeit zugestimmt, so kann sie nur diesem Verfahren unterworfen werden, sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren. Haben die Streitparteien nicht demselben Verfahren zur Beilegung der Streitigkeit zugestimmt, so kann sie nur einem Schiedsverfahren nach Anlage VII des Seerechtsübereinkommens unterworfen werden, sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren. Für nach Absatz 5 abgegebene Erklärungen gilt Artikel 287 Absätze 6 bis 8 des Seerechtsübereinkommens.

(7)   Eine Vertragspartei dieses Übereinkommens, die nicht Vertragspartei des Seerechtsübereinkommens ist, kann unbeschadet der Verpflichtungen aus diesem Teil bei der Unterzeichnung, Ratifikation, Genehmigung oder Annahme dieses Übereinkommens oder dem Beitritt dazu oder jederzeit danach schriftlich erklären, dass sie einem oder mehreren der in Teil XV Abschnitt 2 des Seerechtsübereinkommens vorgesehenen Verfahren in Bezug auf eine oder mehrere der in Artikel 298 des Seerechtsübereinkommens genannten Arten von Streitigkeiten für die Beilegung von Streitigkeiten nach diesem Teil nicht zustimmt. Für eine solche Erklärung gilt Artikel 298 des Seerechtsübereinkommens.

(8)   Dieser Artikel berührt nicht die Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten, die die Vertragsparteien als Teilnehmer an einem einschlägigen Rechtsinstrument oder rechtlichen Rahmen oder als Mitglied in einem zuständigen weltweiten, regionalen, subregionalen oder sektoralen Organ in Bezug auf die Auslegung oder Anwendung dieser Instrumente und Rahmen vereinbart haben.

(9)   Dieses Übereinkommen ist nicht so auszulegen, dass es einem Gerichtshof oder Gericht die Zuständigkeit für eine Streitigkeit, die die gleichzeitige Prüfung des rechtlichen Status eines Gebiets als Gebiet innerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse betrifft oder notwendigerweise umfasst, oder für eine Streitigkeit betreffend die Souveränität oder andere Rechte einer Vertragspartei dieses Übereinkommens über ein Festland- oder Inselgebiet oder einen Anspruch dieser darauf überträgt, wobei dieser Absatz nicht so auszulegen ist, dass er die Zuständigkeit eines Gerichts oder Gerichtshofs nach Teil XV Abschnitt 2 des Seerechtsübereinkommens beschränkt.

(10)   Hiermit wird zweifelsfrei festgehalten, dass dieses Übereinkommen nicht als Grundlage für die Geltendmachung oder Verweigerung von Ansprüchen auf Souveränität, souveräne Rechte oder Hoheitsbefugnisse über Land- oder Seegebiete, auch in Bezug auf diesbezügliche Streitigkeiten, herangezogen werden darf.

Artikel 61

Vorläufige Vereinbarungen

Bis zur Beilegung einer Streitigkeit in Übereinstimmung mit diesem Teil bemühen sich die Streitparteien nach besten Kräften, vorläufige Vereinbarungen praktischer Art zu treffen.

TEIL X

NICHTVERTRAGSPARTEIEN DIESES ÜBEREINKOMMENS

Artikel 62

Nichtvertragsparteien dieses Übereinkommens

Die Vertragsparteien ermutigen die Nichtvertragsparteien dieses Übereinkommens, Vertragsparteien zu werden und die mit seinen Bestimmungen im Einklang stehenden Gesetze und sonstigen Vorschriften anzunehmen.

TEIL XI

TREU UND GLAUBEN UND RECHTSMISSBRAUCH

Artikel 63

Treu und Glauben und Rechtsmissbrauch

Die Vertragsparteien erfüllen die aufgrund dieses Übereinkommens übernommenen Verpflichtungen nach Treu und Glauben und üben die darin anerkannten Rechte in einer Weise aus, die keinen Rechtsmissbrauch darstellt.

TEIL XII

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 64

Stimmrecht

(1)   Jede Vertragspartei dieses Übereinkommens hat eine Stimme, sofern in Absatz 2 nichts anderes vorgesehen ist.

(2)   Eine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration, die Vertragspartei dieses Übereinkommens ist, übt in Angelegenheiten ihrer Zuständigkeit ihr Stimmrecht mit der Anzahl von Stimmen aus, die der Anzahl ihrer Mitgliedstaaten entspricht, die Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind. Eine solche Organisation übt ihr Stimmrecht nicht aus, wenn einer ihrer Mitgliedstaaten sein Stimmrecht ausübt, und umgekehrt.

Artikel 65

Unterzeichnung

Dieses Übereinkommen wird ab dem 20. September 2023 für alle Staaten und Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration zur Unterzeichnung aufgelegt und liegt bis zum 20. September 2025 am Sitz der Vereinten Nationen in New York zur Unterzeichnung auf.

Artikel 66

Ratifikation, Genehmigung, Annahme und Beitritt

Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation, Genehmigung oder Annahme durch die Staaten und die Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration. Es steht den Staaten und den Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration von dem Tag an, ab dem es nicht mehr zur Unterzeichnung aufliegt, zum Beitritt offen. Die Ratifikations-, Genehmigungs-, Annahme- und Beitrittsurkunden werden beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.

Artikel 67

Aufteilung der Zuständigkeit der Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration und ihrer Mitgliedstaaten in Bezug auf die in diesem Übereinkommen geregelten Angelegenheiten

(1)   Jede Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration, die Vertragspartei dieses Übereinkommens wird, ohne dass einer ihrer Mitgliedstaaten Vertragspartei ist, ist durch alle Verpflichtungen aus dem Übereinkommen gebunden. Sind ein oder mehrere Mitgliedstaaten einer solchen Organisation Vertragspartei des Übereinkommens, so entscheiden die Organisation und ihre Mitgliedstaaten über ihre jeweiligen Verantwortlichkeiten hinsichtlich der Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem Übereinkommen. In diesen Fällen sind die Organisation und die Mitgliedstaaten nicht berechtigt, die Rechte aufgrund des Übereinkommens gleichzeitig auszuüben.

(2)   In ihrer Ratifikations-, Genehmigungs-, Annahme- oder Beitrittsurkunde erklärt eine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration den Umfang ihrer Zuständigkeit in Bezug auf die durch dieses Übereinkommen erfassten Angelegenheiten. Diese Organisation teilt auch jede maßgebliche Änderung des Umfangs ihrer Zuständigkeit dem Verwahrer mit, der seinerseits die Vertragsparteien unterrichtet.

Artikel 68

Inkrafttreten

(1)   Dieses Übereinkommen tritt 120 Tage nach Hinterlegung der sechzigsten Ratifikations-, Genehmigungs-, Annahme- oder Beitrittsurkunde in Kraft.

(2)   Für jeden Staat oder für jede Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration, der beziehungsweise die dieses Übereinkommen nach Hinterlegung der sechzigsten Ratifikations-, Genehmigungs-, Annahme- oder Beitrittsurkunde ratifiziert, genehmigt, annimmt oder ihm beitritt, tritt das Übereinkommen vorbehaltlich des Absatzes 1 am dreißigsten Tag nach Hinterlegung seiner beziehungsweise ihrer Ratifikations-, Genehmigungs-, Annahme- oder Beitrittsurkunde in Kraft.

(3)   Für die Zwecke der Absätze 1 und 2 zählt eine von einer Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration hinterlegte Urkunde nicht als zusätzliche Urkunde zu den von den Mitgliedstaaten dieser Organisation hinterlegten Urkunden.

Artikel 69

Vorläufige Anwendung

(1)   Dieses Übereinkommen kann von einem Staat oder einer Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration vorläufig angewendet werden, der beziehungsweise die seiner vorläufigen Anwendung durch schriftliche Notifikation an den Verwahrer zum Zeitpunkt der Unterzeichnung oder Hinterlegung seiner beziehungsweise ihrer Ratifikations-, Genehmigungs-, Annahme- oder Beitrittsurkunde zustimmt. Die vorläufige Anwendung wird mit dem Eingang der Notifikation beim Verwahrer wirksam.

(2)   Die vorläufige Anwendung durch einen Staat oder eine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration endet mit dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens für diesen Staat oder diese Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration oder sobald dieser Staat oder diese Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration dem Verwahrer seine beziehungsweise ihre Absicht schriftlich notifiziert, die vorläufige Anwendung zu beenden.

Artikel 70

Vorbehalte und Ausnahmen

Vorbehalte oder Ausnahmen zu diesem Übereinkommen sind nur zulässig, wenn sie ausdrücklich in anderen Artikeln des Übereinkommens vorgesehen sind.

Artikel 71

Erklärungen

Artikel 70 schließt nicht aus, dass ein Staat oder eine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration bei der Unterzeichnung, Ratifikation, Genehmigung oder Annahme dieses Übereinkommens oder dem Beitritt dazu Erklärungen gleich welchen Wortlauts oder welcher Bezeichnung abgibt, um unter anderem seine beziehungsweise ihre Gesetze und sonstigen Vorschriften mit den Bestimmungen des Übereinkommens in Einklang zu bringen, vorausgesetzt, dass diese Erklärungen nicht darauf abzielen, die Rechtswirkung der Bestimmungen des Übereinkommens in ihrer Anwendung auf diesen Staat oder diese Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration auszuschließen oder zu ändern.

Artikel 72

Änderung

(1)   Eine Vertragspartei kann durch eine an das Sekretariat gerichtete schriftliche Mitteilung Änderungen dieses Übereinkommens vorschlagen. Das Sekretariat leitet diese Mitteilung an alle Vertragsparteien weiter. Befürwortet innerhalb von sechs Monaten nach Weiterleitung der Mitteilung mindestens die Hälfte der Vertragsparteien das Ersuchen, so wird die vorgeschlagene Änderung auf der nächsten Tagung der Konferenz der Vertragsparteien geprüft.

(2)   Eine nach Artikel 47 beschlossene Änderung dieses Übereinkommens wird allen Vertragsparteien vom Verwahrer zur Ratifikation, Genehmigung oder Annahme weitergeleitet.

(3)   Änderungen dieses Übereinkommens treten für die Vertragsparteien, die sie ratifizieren, genehmigen oder annehmen, am dreißigsten Tag nach Hinterlegung der Ratifikations-, Genehmigungs- oder Annahmeurkunden durch zwei Drittel der Anzahl der Vertragsparteien dieses Übereinkommens zu dem Zeitpunkt, zu dem die Änderung beschlossen wurde, in Kraft. Danach tritt die Änderung für jede Vertragspartei, die ihre Ratifikations-, Genehmigungs- oder Annahmeurkunde zu einer Änderung nach Hinterlegung der erforderlichen Anzahl solcher Urkunden hinterlegt, am dreißigsten Tag nach Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Genehmigungs- oder Annahmeurkunde in Kraft.

(4)   Eine Änderung kann zu dem Zeitpunkt, zu dem sie beschlossen wurde, für ihr Inkrafttreten eine kleinere oder größere als die nach diesem Artikel erforderliche Anzahl von Ratifikationen, Genehmigungen oder Annahmen vorsehen.

(5)   Für die Zwecke der Absätze 3 und 4 zählt eine von einer Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration hinterlegte Urkunde nicht als zusätzliche Urkunde zu den von den Mitgliedstaaten dieser Organisation hinterlegten Urkunden.

(6)   Ein Staat oder eine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration, der beziehungsweise die nach dem Inkrafttreten von Änderungen in Übereinstimmung mit Absatz 3 Vertragspartei dieses Übereinkommens wird, gilt, sofern er beziehungsweise sie keine abweichende Absicht äußert,

a)

als Vertragspartei des so geänderten Übereinkommens;

b)

als Vertragspartei des nicht geänderten Übereinkommens gegenüber jeder Vertragspartei, die durch die Änderung nicht gebunden ist.

Artikel 73

Kündigung

(1)   Eine Vertragspartei kann durch eine an den Generalsekretär der Vereinten Nationen gerichtete schriftliche Notifikation dieses Übereinkommen kündigen; sie kann die Kündigung begründen. Das Fehlen einer Begründung berührt nicht die Gültigkeit der Kündigung. Die Kündigung wird ein Jahr nach Eingang der Notifikation wirksam, sofern in der Notifikation nicht ein späterer Zeitpunkt angegeben ist.

(2)   Die Kündigung berührt nicht die Pflicht einer Vertragspartei, eine in diesem Übereinkommen enthaltene Verpflichtung zu erfüllen, der sie nach dem Völkerrecht unabhängig von dem Übereinkommen unterworfen ist.

Artikel 74

Anlagen

(1)   Die Anlagen sind Bestandteil dieses Übereinkommens; sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vorgesehen ist, schließt eine Bezugnahme auf das Übereinkommen oder auf einen seiner Teile auch eine Bezugnahme auf die betreffenden Anlagen ein.

(2)   Artikel 72 über die Änderung dieses Übereinkommens gilt auch für den Vorschlag einer neuen Anlage dieses Übereinkommens, die Beschlussfassung darüber und das Inkrafttreten derselben.

(3)   Jede Vertragspartei kann eine Änderung jeder der Anlagen dieses Übereinkommens zur Prüfung auf der nächsten Tagung der Konferenz der Vertragsparteien vorschlagen. Die Anlagen können von der Konferenz der Vertragsparteien geändert werden. Ungeachtet des Artikels 72 gelten für Änderungen der Anlagen dieses Übereinkommens folgende Bestimmungen:

a)

Der Wortlaut der vorgeschlagenen Änderung wird dem Sekretariat mindestens 150 Tage vor der Tagung übermittelt. Das Sekretariat übermittelt den Wortlaut des Änderungsvorschlags nach Erhalt den Vertragsparteien. Das Sekretariat konsultiert erforderlichenfalls zuständige Nebenorgane und übermittelt allen Vertragsparteien die Antworten spätestens 30 Tage vor der Tagung;

b)

die auf einer Tagung beschlossenen Änderungen treten 180 Tage nach dem Abschluss dieser Tagung für alle Vertragsparteien mit Ausnahme derjenigen in Kraft, die einen Einspruch nach Absatz 4 erheben.

(4)   Während der in Absatz 3 Buchstabe b vorgesehenen Frist von 180 Tagen kann jede Vertragspartei durch schriftliche Notifikation an den Verwahrer Einspruch gegen die Änderung erheben. Ein solcher Einspruch kann jederzeit durch schriftliche Notifikation an den Verwahrer zurückgenommen werden, und die Änderung der Anlage tritt daraufhin für die betreffende Vertragspartei am dreißigsten Tag nach der Rücknahme des Einspruchs in Kraft.

Artikel 75

Verwahrer

Der Generalsekretär der Vereinten Nationen ist Verwahrer dieses Übereinkommens und aller seiner Änderungen oder Revisionen.

Artikel 76

Verbindliche Wortlaute

Der arabische, chinesische, englische, französische, russische und spanische Wortlaut dieses Übereinkommens ist gleichermaßen verbindlich.


ANLAGE I

Als Anhalt dienende Kriterien für die Identifizierung von Gebieten

a)

Einzigartigkeit;

b)

Seltenheit;

c)

besondere Bedeutung für Lebensstadien von Arten;

d)

besondere Bedeutung der dort vorkommenden Arten;

e)

Bedeutung für bedrohte, gefährdete oder im Rückgang befindliche Arten oder Lebensräume;

f)

Anfälligkeit, auch gegenüber dem Klimawandel und der Versauerung der Meere;

g)

Zerbrechlichkeit;

h)

Empfindlichkeit;

i)

biologische Vielfalt und Produktivität;

j)

Repräsentativität;

k)

Abhängigkeit;

l)

Naturbelassenheit;

m)

ökologische Konnektivität;

n)

wichtige darin ablaufende ökologische Prozesse;

o)

wirtschaftliche und soziale Faktoren;

p)

kulturelle Faktoren;

q)

kumulative und grenzüberschreitende Auswirkungen;

r)

langsame Erholung und geringe Widerstandsfähigkeit;

s)

Angemessenheit und Durchführbarkeit;

t)

Replikation;

u)

Nachhaltigkeit der Reproduktion;

v)

Vorhandensein von Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen.


ANLAGE II

Formen des Kapazitätsaufbaus und der Weitergabe von Meerestechnologie

Nach diesem Übereinkommen können Initiativen zum Kapazitätsaufbau und zur Weitergabe von Meerestechnologie unter anderem Folgendes umfassen:

a)

den Austausch einschlägiger Daten, Informationen, Kenntnisse und Forschungsergebnisse in benutzerfreundlichen Formaten, darunter

i)

den Austausch meereswissenschaftlicher und -technologischer Kenntnisse;

ii)

den Austausch von Informationen über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse;

iii)

den Austausch von Forschungs- und Entwicklungsergebnissen;

b)

die Verbreitung von Informationen und Bewusstseinsschärfung, auch in Bezug auf

i)

wissenschaftliche Meeresforschung, Meereswissenschaften und damit zusammenhängende maritime Tätigkeiten und Dienstleistungen;

ii)

umweltbezogene und biologische Informationen, die im Rahmen von Forschungsarbeiten in Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse erhoben wurden;

iii)

einschlägiges traditionelles Wissen entsprechend der freiwilligen und auf Kenntnis der Sachlage gegründeten vorherigen Zustimmung der Träger dieses Wissens;

iv)

Stressfaktoren für die Meere, die die biologische Vielfalt der Meere von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse beeinträchtigen, einschließlich der nachteiligen Auswirkungen des Klimawandels, etwa Erwärmung und Sauerstoffmangel im Meer, sowie der Versauerung der Meere;

v)

Maßnahmen wie gebietsbezogene Managementinstrumente einschließlich Meeresschutzgebiete;

vi)

Umweltverträglichkeitsprüfungen;

c)

die Entwicklung und Stärkung der einschlägigen Infrastruktur, einschließlich der Ausrüstung, etwa

i)

die Entwicklung und Einrichtung der erforderlichen Infrastruktur;

ii)

die Bereitstellung von Technologie, einschließlich Ausrüstung für Probenahme und Methodik (zum Beispiel für Wasser-, geologische, biologische oder chemische Proben);

iii)

den Erwerb der erforderlichen Ausrüstung zur Unterstützung und Weiterentwicklung der Kapazitäten für Forschung und Entwicklung, auch im Bereich der Datenverwaltung, im Kontext von Tätigkeiten im Zusammenhang mit maringenetischen Ressourcen und digitalen Sequenzinformationen über maringenetische Ressourcen von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse, von Maßnahmen wie gebietsbezogenen Managementinstrumenten einschließlich Meeresschutzgebieten und der Durchführung von Umweltverträglichkeitsprüfungen;

d)

die Entwicklung und Stärkung der institutionellen Kapazitäten und innerstaatlichen Regulierungsrahmen oder -mechanismen, darunter

i)

Steuerungs-, Politik- und rechtliche Rahmen und -mechanismen;

ii)

Unterstützung bei der Entwicklung, Durchführung und Durchsetzung nationaler Gesetzgebungs-, Verwaltungs- oder politischer Maßnahmen, einschließlich der damit verbundenen ordnungspolitischen, wissenschaftlichen und technischen Anforderungen auf nationaler, subregionaler oder regionaler Ebene;

iii)

technische Unterstützung bei der Durchführung dieses Übereinkommens, auch in Bezug auf Datenüberwachung und Berichterstattung;

iv)

Kapazitäten zur Umsetzung von Informationen und Daten in eine wirksame und effiziente Politik, unter anderem durch Erleichterung des Zugangs zu den Kenntnissen, die Entscheidungsträger in Entwicklungsstaaten, die Vertragsparteien sind, als Informationsgrundlage benötigen, und des Erwerbs solcher Kenntnisse;

v)

die Schaffung oder Stärkung der institutionellen Kapazitäten der zuständigen nationalen und regionalen Organisationen und Einrichtungen;

vi)

die Einrichtung nationaler und regionaler wissenschaftlicher Zentren, auch als Datenrepositorien;

vii)

die Entwicklung regionaler Kompetenzzentren;

viii)

die Entwicklung regionaler Zentren für Qualifizierung;

ix)

die Verstärkung der Kooperationsbeziehungen zwischen regionalen Institutionen, zum Beispiel Nord-Süd- und Süd-Süd-Zusammenarbeit und Zusammenarbeit zwischen regionalen Meeresorganisationen und regionalen Fischereiorganisationen;

e)

die Entwicklung und Stärkung der personellen und mit der Verwaltung der Finanzen verbundenen Ressourcen und des technischen Sachverstands durch Austausch, Forschungszusammenarbeit, technische Unterstützung, Ausbildung und Schulung und Weitergabe von Meerestechnologie, etwa

i)

die Zusammenarbeit und Kooperation in der Meereswissenschaft, auch durch Datenerhebung, fachlichen Austausch, wissenschaftliche Forschungsprojekte und -programme sowie die Entwicklung gemeinsamer wissenschaftlicher Forschungsprojekte in Zusammenarbeit mit Einrichtungen in Entwicklungsstaaten;

ii)

Ausbildung und Schulung in Bezug auf

a.

Natur- und Sozialwissenschaften, sowohl Grundlagen- als auch angewandte Wissenschaften, zur Entwicklung von Wissenschafts- und Forschungskapazitäten;

b.

Technologie und Anwendung von Meereswissenschaft und -technologie zur Entwicklung von Wissenschafts- und Forschungskapazitäten;

c.

Politik und Steuerung;

d.

Relevanz und Anwendung von traditionellem Wissen;

iii)

den Austausch von Sachverständigen, einschließlich Sachverständigen für traditionelles Wissen;

iv)

die Bereitstellung von Finanzmitteln für die Erschließung von personellen Ressourcen und die Entwicklung von technischem Sachverstand, unter anderem durch

a.

die Bereitstellung von Stipendien oder sonstigen Beihilfen für Vertreter von kleinen Inselstaaten, die Entwicklungsstaaten sind, für Workshops, Ausbildungsprogramme oder andere einschlägige Programme zur Entwicklung ihrer spezifischen Fähigkeiten;

b.

die Bereitstellung von finanziellem und technischem Sachverstand und entsprechenden Ressourcen, insbesondere für kleine Inselstaaten, die Entwicklungsstaaten sind, in Bezug auf Umweltverträglichkeitsprüfungen;

v)

die Einrichtung eines Mechanismus zur Vernetzung zwischen geschulten Fachkräften;

f)

die Entwicklung und den Austausch von Handbüchern, Richtlinien und Normen, darunter

i)

Kriterien und Referenzmaterial;

ii)

technische Normen und Vorschriften;

iii)

ein Repositorium für Handbücher und einschlägige Informationen zum Austausch von Kenntnissen und Kapazitäten in Bezug auf die Durchführung von Umweltverträglichkeitsprüfungen, von gewonnenen Erkenntnissen und von bewährten Praktiken;

g)

die Entwicklung von Programmen in den Bereichen Technik, Wissenschaft sowie Forschung und Entwicklung, einschließlich biotechnologischer Forschungsarbeiten.


ELI: http://data.europa.eu/eli/agree/2024/1831/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)