European flag

Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Reihe L


2024/1760

5.7.2024

RICHTLINIE (EU) 2024/1760 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 13. Juni 2024

über die Sorgfaltspflichten von Unternehmen im Hinblick auf Nachhaltigkeit und zur Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1937 und der Verordnung (EU) 2023/2859

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 50 Absatz 1, Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe g und Artikel 114,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 2 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) gründet sich die Union auf die Werte der Achtung der Menschenwürde, Freiheit, Demokratie, Gleichheit, Rechtsstaatlichkeit und der Wahrung der Menschenrechte, wie sie in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden „Charta“) verankert sind. Diese grundlegenden Werte der Union, die für ihre eigene Entstehung maßgebend waren, sowie die universelle Gültigkeit und Unteilbarkeit der Menschenrechte und Grundfreiheiten und die Achtung der Grundsätze der Charta der Vereinten Nationen und des Völkerrechts sollten das Handeln der Union auf internationaler Ebene leiten. Zu einem solchen Handeln gehört auch die Förderung einer nachhaltigen wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Entwicklung der Entwicklungsländer.

(2)

Im Einklang mit Artikel 191 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) zählen ein hohes Maß an Umweltschutz und Verbesserung der Umweltqualität sowie die Förderung europäischer Grundwerte zu den Prioritäten der Union, wie in der Mitteilung der Kommission vom 11. Dezember 2019 mit dem Titel „Der europäische Grüne Deal“ dargelegt. Diese Ziele erfordern eine Mitwirkung nicht nur der Behörden, sondern auch der privaten Akteure, insbesondere der Unternehmen.

(3)

In ihrer Mitteilung vom 14. Januar 2020 mit dem Titel „Ein starkes soziales Europa für einen gerechten Übergang“ verpflichtete sich die Kommission zur Modernisierung der sozialen Marktwirtschaft in Europa, um einen gerechten Übergang zur Nachhaltigkeit zu erreichen und sicherzustellen, dass niemand zurückgelassen wird. Die vorliegende Richtlinie wird auch zur Europäischen Säule sozialer Rechte beitragen, die Rechte wie faire Arbeitsbedingungen fördert. Sie ist Teil der politischen Maßnahmen und Strategien der Union zur Förderung menschenwürdiger Arbeit weltweit, auch in globalen Wertschöpfungsketten, wie dies in der Mitteilung der Kommission vom 23. Februar 2022 über menschenwürdige Arbeit weltweit deutlich gemacht wird.

(4)

Das Verhalten von Unternehmen in allen Wirtschaftszweigen ist von entscheidender Bedeutung im Hinblick auf die erfolgreiche Umsetzung der Nachhaltigkeitsziele der Union, da Unternehmen in der Union, insbesondere große, auf globale Wertschöpfungsketten angewiesen sind. Angesichts der Tatsache, dass diese Themen Verbraucher und Anleger mehr und mehr beschäftigen, liegt es auch im Interesse der Unternehmen, die Menschenrechte und die Umwelt zu schützen. Es gibt bereits mehrere Initiativen zur Förderung von Unternehmen, die einen wertorientierten Wandel unterstützen, sowohl auf Ebene der Union als auch auf nationaler Ebene.

(5)

Bestehende internationale Standards für verantwortungsvolles unternehmerisches Handeln legen fest, dass Unternehmen die Menschenrechte schützen sollten, und legen dar, wie sie den Schutz der Umwelt in allen ihren Tätigkeiten und Wertschöpfungsketten berücksichtigen sollten. In den Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte (im Folgenden „Leitprinzipien der Vereinten Nationen“) wird die Verantwortung von Unternehmen für die Erfüllung der Sorgfaltspflicht in Bezug auf die Menschenrechte anerkannt, indem sie die negativen Auswirkungen der menschenrechtsbezogenen Risiken ihrer Tätigkeit ermitteln, verhindern und mindern sowie Rechenschaft darüber ablegen, wie sie diesen Auswirkungen begegnen. In den Leitprinzipien der Vereinten Nationen heißt es, dass Unternehmen vermeiden sollten, gegen Menschenrechte zu verstoßen und dass sie negativen Auswirkungen auf die Menschenrechte, die sie im Rahmen ihrer eigenen Geschäftstätigkeit, der ihrer Tochterunternehmen und durch ihre direkten und indirekten Geschäftsbeziehungen verursacht haben, zu denen sie beigetragen haben oder die in Verbindung mit ihnen stehen, begegnen sollten.

(6)

Das Konzept der menschenrechtlichen Sorgfaltspflicht wurde in den Leitsätzen für multinationale Unternehmen (Guidelines for Multinational Enterprises, im Folgenden „MNE-Leitsätze“) der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) spezifiziert und weiterentwickelt, mit denen die Anwendung der Sorgfaltspflicht auf Themen der Umwelt und der Unternehmensführung ausgeweitet wurde. Der OECD-Leitfaden für die Erfüllung der Sorgfaltspflicht für verantwortungsvolles unternehmerisches Handeln (im Folgenden „Leitfaden für verantwortungsvolles unternehmerisches Handeln“) und branchenspezifische Leitfäden sind international anerkannte Rahmenvorgaben, in denen praktische Schritte zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht festgelegt sind, um Unternehmen dabei zu unterstützen, tatsächliche und potenzielle Auswirkungen im Zusammenhang mit ihrer Geschäftstätigkeit, ihren Lieferketten und sonstigen Geschäftsbeziehungen zu ermitteln, zu verhindern, zu mindern und darüber Rechenschaft abzulegen. Das Konzept der Sorgfaltspflicht ist auch in den Empfehlungen der Dreigliedrigen Grundsatzerklärung der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) über multinationale Unternehmen und Sozialpolitik verankert.

(7)

Alle Unternehmen tragen die Verantwortung für die Achtung der Menschenrechte, die universell gültig, unteilbar und miteinander verknüpft sind und einander bedingen.

(8)

Die Ziele der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung, die 2015 von allen Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen angenommen wurden, umfassen die Förderung eines dauerhaften, inklusiven und nachhaltigen Wirtschaftswachstums. Die Union hat sich selbst das Ziel gesetzt, die Ziele der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung umzusetzen. Der Privatsektor trägt zu diesen Zielen bei.

(9)

Die globalen Wertschöpfungsketten, insbesondere die der kritischen Rohstoffe, sind von den negativen Auswirkungen natürlicher oder von Menschen verursachter Gefahren betroffen. Die Häufigkeit und die Auswirkungen der Schocks, die Risiken für kritische Wertschöpfungsketten mit sich bringen, werden in Zukunft wahrscheinlich zunehmen. Der Privatsektor könnte eine wichtige Rolle dabei spielen, wenn es gilt, ein dauerhaftes, inklusives und nachhaltiges Wirtschaftswachstum zu fördern und gleichzeitig der Entstehung von Ungleichgewichten auf dem Binnenmarkt vorzubeugen. Dadurch wird deutlich, dass es wichtig ist, die Resilienz von Unternehmen gegenüber negativen Szenarien im Zusammenhang mit ihren Wertschöpfungsketten zu stärken, wobei externe Effekte sowie Umwelt-, Sozial- und Unternehmensführungsrisiken zu berücksichtigen sind.

(10)

In internationalen Übereinkommen auf der Grundlage des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen, denen die Union und ihre Mitgliedstaaten beigetreten sind, wie dem am 12. Dezember 2015 im Rahmen des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen angenommenen Pariser Klimaschutzübereinkommen (im Folgenden „Übereinkommen von Paris“) (3) und dem vor Kurzem verabschiedeten Klimapakt von Glasgow, sind konkrete Wege zur Bekämpfung des Klimawandels und zur Begrenzung der Erderwärmung auf 1,5 oC dargelegt. Neben spezifischen Maßnahmen, die von allen Unterzeichnerparteien erwartet werden, wird auch die Rolle, die der Privatsektor übernimmt, insbesondere seine Anlagestrategien, als entscheidend für die Verwirklichung dieser Ziele betrachtet.

(11)

Mit der Verordnung (EU) 2021/1119 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) hat sich die Union zudem rechtlich verpflichtet, bis 2050 klimaneutral zu werden und die Emissionen bis 2030 um mindestens 55 % zu senken. Für die Erfüllung beider Verpflichtungen ist eine Änderung der Art und Weise erforderlich, in der Unternehmen produzieren und beschaffen. In der Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen, die der Mitteilung der Kommission vom 17. September 2020 mit dem Titel „Mehr Ehrgeiz für das Klimaziel Europas bis 2030 — In eine klimaneutrale Zukunft zum Wohl der Menschen investieren“ (Klimazielplan 2030) beigefügt ist, werden unterschiedliche Grade der Verringerung von Emissionen modelliert, die von verschiedenen Wirtschaftssektoren gefordert werden, wenngleich in allen Szenarien erhebliche Verringerungen von allen Seiten erforderlich sind, damit die Union ihre Klimaziele erreichen kann. In dem Plan wird ferner betont, dass Änderungen der Regeln und Praktiken der Unternehmensführung, auch im Bereich des nachhaltigen Finanzwesens, Eigentümer und Manager von Unternehmen dazu bringen werden, Nachhaltigkeitszielen bei ihren Maßnahmen und Strategien Vorrang einzuräumen. In der Mitteilung der Kommission über den europäischen Grünen Deal wird dargelegt, dass alle Maßnahmen und Strategien der Union auf dasselbe Ziel ausgerichtet sein sollten, damit der Union ein gerechter Übergang zu einer nachhaltigen Zukunft gelingen kann. Ferner wird darin dargelegt, dass Nachhaltigkeit stärker in den Corporate-Governance-Rahmen integriert werden sollte. Ferner wird darin dargelegt, dass Nachhaltigkeit stärker in den Corporate-Governance-Rahmen integriert werden sollte. Mit dem Rahmen für Maßnahmen der Union im Bereich Umwelt und Klima, der in dem Beschluss (EU) 2022/591 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) festgelegt wurde, wird darauf abgezielt, den grünen Wandel zu einer klimaneutralen, nachhaltigen, schadstofffreien, ressourceneffizienten, auf Energie aus erneuerbaren Quellen beruhenden, resilienten und wettbewerbsfähigen Kreislaufwirtschaft auf faire, ausgewogene und inklusive Weise zu beschleunigen und den Zustand der Umwelt zu schützen, wiederherzustellen und zu verbessern, indem unter anderem der Rückgang der biologischen Vielfalt aufgehalten und diese Tendenz umgekehrt wird.

(12)

Gemäß der Mitteilung der Kommission vom 24. Februar 2021 mit dem Titel „Ein klimaresilientes Europa aufbauen“, in der die Strategie der Union für die Anpassung an den Klimawandel vorgestellt wird, sollten alle neuen Entscheidungen sowohl über Investitionen als auch strategischer Art klimabewusst und zukunftsfähig sein, auch die größerer Unternehmen, die Wertschöpfungsketten verwalten. Die vorliegende Richtlinie sollte mit jener Strategie im Einklang stehen. Desgleichen sollte sie im Einklang mit der Richtlinie (EU) 2024/1619 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) stehen, in der klare Anforderungen an die Unternehmensführungsvorschriften von Banken festgelegt sind, die auch beinhalten, dass auf Ebene des Verwaltungsrats Kenntnis von den Umwelt-, Sozial- und Unternehmensführungsrisiken besteht.

(13)

Die Mitteilung der Kommission vom 11. März 2020 mit dem Titel „Ein neuer Aktionsplan für die Kreislaufwirtschaft — Für ein saubereres und wettbewerbsfähigeres Europa“ (Aktionsplan für die Kreislaufwirtschaft), die Mitteilung der Kommission vom 20. März 2020 mit dem Titel „EU-Biodiversitätsstrategie für 2030: Mehr Raum für die Natur in unserem Leben“ (Biodiversitätsstrategie), die Mitteilung der Kommission vom 20. März 2020 mit dem Titel „Vom Hof auf den Tisch — eine Strategie für ein faires, gesundes und umweltfreundliches Lebensmittelsystem“ (Strategie „Vom Hof auf den Tisch“) und die Mitteilung der Kommission vom 14. Oktober 2020 mit dem Titel „Chemikalienstrategie für Nachhaltigkeit — Für eine schadstofffreie Umwelt“ (Chemikalienstrategie), die Mitteilung der Kommission vom 12. Mai 2021 über den EU-Aktionsplan: „Schadstofffreiheit von Luft, Wasser und Boden“, die Mitteilung der Kommission vom 5. Mai 2021 mit dem Titel „Aktualisierung der neuen Industriestrategie von 2020: einen stärkeren Binnenmarkt für die Erholung Europas aufbauen“, der Ansatz der Kommission mit der Bezeichnung „Industrie 5.0“, die Mitteilung der Kommission vom 4. März 2021 über den Aktionsplan zur europäischen Säule sozialer Rechte und die Mitteilung der Kommission vom 18. Februar 2021 mit dem Titel „Überprüfung der Handelspolitik: Eine offene, nachhaltige und entschlossene Handelspolitik“ enthalten eine Initiative zur nachhaltigen Unternehmensführung als einen ihrer Bestandteile. Zudem sollten die in der vorliegenden Richtlinie vorgesehenen Sorgfaltspflichten zur Verwirklichung der Ziele des EU-Aktionsplans mit dem Titel „Schadstofffreiheit von Luft, Wasser und Boden“ beitragen, nämlich der Schaffung einer schadstofffreien Umwelt und des Schutzes der Gesundheit und des Wohlergehens von Menschen, Tieren und Ökosystemen vor Umweltrisiken und negativen Auswirkungen.

(14)

Die vorliegende Richtlinie steht im Einklang mit der gemeinsamen Mitteilung der Kommission mit dem Titel „EU-Aktionsplan für Menschenrechte und Demokratie 2020-2024“. Eine der Prioritäten dieses Aktionsplans ist die Stärkung des Engagements der Union zur aktiven Förderung der weltweiten Umsetzung der Leitprinzipien der Vereinten Nationen und anderer einschlägiger internationaler Leitlinien wie der MNE-Leitsätze, unter anderem durch die Förderung einschlägiger Sorgfaltspflichtstandards.

(15)

In seiner Entschließung vom 10. März 2021 mit Empfehlungen an die Kommission zur Sorgfaltspflicht und Rechenschaftspflicht von Unternehmen forderte das Europäische Parlament die Kommission auf, Unionsvorschriften für umfassende Sorgfaltspflichten von Unternehmen vorzuschlagen, in denen Konsequenzen bis hin zur zivilrechtlichen Haftung für diejenigen Unternehmen vorgesehen sind, die einzeln oder gemeinsam einen Schaden verursachen, indem sie die Sorgfaltspflicht nicht erfüllen. In den Schlussfolgerungen des Rates vom 1. Dezember 2020 zu Menschenrechten und menschenwürdiger Arbeit in globalen Lieferketten wurde die Kommission aufgefordert, einen Vorschlag für einen Rechtsrahmen der Union für eine nachhaltige Unternehmensführung, einschließlich branchenübergreifender Sorgfaltspflichten von Unternehmen entlang der globalen Lieferketten, vorzulegen. Darüber hinaus fordert das Europäische Parlament in seinem Initiativbericht vom 2. Dezember 2020 über nachhaltige Unternehmensführung eine Klarstellung der Pflichten von Mitgliedern der Unternehmensleitung. In ihrer Gemeinsamen Erklärung vom 21. Dezember 2021 über die legislativen Prioritäten der EU für 2022 haben sich das Europäische Parlament, der Rat der Europäischen Union und die Kommission verpflichtet, eine Wirtschaft im Dienste der Menschen zu verwirklichen und den Rechtsrahmen für eine nachhaltige Unternehmensführung zu verbessern.

(16)

Mit der vorliegenden Richtlinie soll sichergestellt werden, dass im Binnenmarkt tätige Unternehmen zur nachhaltigen Entwicklung und zur Nachhaltigkeitswende der Volkswirtschaften und Gesellschaften beitragen, indem sie potenzielle oder tatsächliche negative Auswirkungen auf die Menschenrechte und die Umwelt im Zusammenhang mit der eigenen Geschäftstätigkeit, der Geschäftstätigkeit ihrer Tochterunternehmen und ihrer Geschäftspartner in den Aktivitätsketten der Unternehmen ermitteln und erforderlichenfalls priorisieren, vermeiden, abschwächen, beheben, minimieren und diesbezügliche Abhilfe leisten sowie sicherstellen, dass diejenigen, die von der Nichteinhaltung dieser Pflicht betroffen sind, Zugang zu Justiz und Rechtsmitteln haben. Die vorliegende Richtlinie berührt nicht die Verantwortung der Mitgliedstaaten für die Achtung und den Schutz der Menschenrechte und der Umwelt gemäß dem Völkerrecht.

(17)

Die vorliegende Richtlinie berührt nicht die Verpflichtungen in den Bereichen Menschenrechte, Beschäftigung und soziale Rechte, Umweltschutz und Klimawandel im Rahmen anderer Rechtsakte der Union. Stehen die Bestimmungen der vorliegenden Richtlinie im Widerspruch zu Bestimmungen eines anderen Rechtsakts der Union, mit dem dieselben Ziele verfolgt und weitergehende oder spezifischere Verpflichtungen vorgesehen werden, so sollten die Bestimmungen des anderen Rechtsakts der Union maßgebend sein und auf die genannten spezifischen Verpflichtungen Anwendung finden. Beispiele für derlei Verpflichtungen in Rechtsakten der Union sind Verpflichtungen im Rahmen der Verordnung (EU) 2017/821 des Europäischen Parlaments und des Rates (7), der Verordnung (EU) 2023/1542 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) und der Verordnung (EU) 2023/1115 des Europäischen Parlaments und des Rates (9).

(18)

Die vorliegende Richtlinie gilt nicht für Altersversorgungseinrichtungen, die nach dem Unionsrecht Systeme der sozialen Sicherheit betreiben. Hat sich ein Mitgliedstaat dafür entschieden, die Richtlinie (EU) 2016/2341 des Europäischen Parlaments und des Rates (10) gemäß Artikel 5 der genannten Richtlinie ganz oder teilweise nicht auf eine Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung anzuwenden, so gilt die vorliegende Richtlinie nicht für diese Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung.

(19)

Unternehmen sollten geeignete Schritte unternehmen, um in Bezug auf ihre eigene Geschäftstätigkeit, die ihrer Tochterunternehmen sowie ihrer direkten oder indirekten Geschäftspartner entlang ihrer Aktivitätsketten gemäß dieser Richtlinie Maßnahmen zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht einzuführen und durchzuführen. Mit dieser Richtlinie sollten die Unternehmen nicht dazu verpflichtet werden, unter allen Umständen zu gewährleisten, dass überhaupt keine negativen Auswirkungen auftreten oder dass diese gestoppt werden. So kann beispielsweise ein Unternehmen in Bezug auf Geschäftspartner, bei denen die negativen Auswirkungen auf staatliche Eingriffe zurückzuführen sind, möglicherweise nicht in der Lage sein, solche Ergebnisse zu erreichen. Daher sollten die wichtigsten Verpflichtungen in dieser Richtlinie „Mittelverpflichtungen“ sein. Das Unternehmen sollte geeignete Maßnahmen ergreifen, mit denen die Ziele der Sorgfaltspflicht erreicht werden können, indem die negativen Auswirkungen in einer Weise angegangen werden, die dem Schweregrad und der Wahrscheinlichkeit der negativen Auswirkungen angemessen ist. Dabei sollten die Umstände des Einzelfalls, die Art und der Umfang der negativen Auswirkungen und relevanten Risikofaktoren — auch bei der Verhinderung und Minimierung der negativen Auswirkungen —, die Besonderheiten der Geschäftstätigkeit des Unternehmens und seiner Aktivitätskette, des Wirtschaftszweigs oder des geografischen Gebiets des Unternehmens, in dem seine Geschäftspartner tätig sind, die Fähigkeit des Unternehmens, seine direkten und indirekten Geschäftspartner zu beeinflussen, sowie die Frage berücksichtigt werden, ob das Unternehmen seine Einflussmöglichkeiten erhöhen könnte.

(20)

Das in dieser Richtlinie festgelegte Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht sollte die sechs im Leitfaden für verantwortungsvolles unternehmerisches Handeln festgelegten Schritte umfassen, zu denen Maßnahmen zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht für Unternehmen gehören, um negative Auswirkungen auf die Menschenrechte und die Umwelt zu ermitteln und zu bekämpfen. Hierbei handelt es sich um die folgenden Schritte: 1) Einbeziehung der Sorgfaltspflicht in die Unternehmenspolitik und die Managementsysteme, 2) Ermittlung und Bewertung negativer Auswirkungen auf die Menschenrechte und die Umwelt, 3) Verhinderung, Abstellung oder Minimierung tatsächlicher und potenzieller negativer Auswirkungen auf die Menschenrechte und die Umwelt, 4) Überwachung und Bewertung der Wirksamkeit von Maßnahmen, 5) Kommunikation und 6) Bereitstellung von Abhilfemaßnahmen.

(21)

Um die Wirksamkeit der Sorgfaltspflicht zu erhöhen und den Aufwand für Unternehmen zu verringern, sollten die Unternehmen befugt sein, Ressourcen und Informationen innerhalb ihrer jeweiligen Unternehmensgruppe und mit anderen juristischen Personen auszutauschen. Den Muttergesellschaften, die in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen, sollte es gestattet sein, auch einige der Sorgfaltspflichten im Namen ihrer Tochterunternehmen, die in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen, zu erfüllen, wenn so eine wirksame Einhaltung sichergestellt wird. Dies sollte unbeschadet des Umstands gelten, dass die Tochterunternehmen den von der Aufsichtsbehörde ausgeübten Befugnissen und der zivilrechtlichen Haftung gemäß der vorliegenden Richtlinie unterliegen. Erfüllt eine Muttergesellschaft die Verpflichtungen im Hinblick auf die Bekämpfung des Klimawandels im Namen des Tochterunternehmens, so sollte das Tochterunternehmen diese Verpflichtungen im Einklang mit dem Klimaschutzplan der Muttergesellschaft, der an ihr Geschäftsmodell und ihre Geschäftsstrategie angepasst ist, erfüllen. Fällt das Tochterunternehmen nicht in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie, da es nicht zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht verpflichtet ist, so sollte die Muttergesellschaft die Geschäftstätigkeit des Tochterunternehmens im Rahmen ihrer eigenen Sorgfaltspflichten abdecken. Wenn die Tochterunternehmen in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen, nicht aber die Muttergesellschaft, so sollte es ihnen dennoch gestattet sein, Ressourcen und Informationen innerhalb der Unternehmensgruppe auszutauschen. Ungeachtet dessen sollten die Tochterunternehmen für die Erfüllung der in dieser Richtlinie vorgesehenen Sorgfaltspflichten verantwortlich sein.

(22)

Die Erfüllung einiger der Sorgfaltspflichten auf Gruppenebene sollte die zivilrechtliche Haftung von Tochterunternehmen im Rahmen der vorliegenden Richtlinie gegenüber Opfern, denen der Schaden entstanden ist, unberührt lassen. Sind die Voraussetzungen für die zivilrechtliche Haftung erfüllt, so könnte das Tochterunternehmen für den eingetretenen Schaden haftbar gemacht werden, und zwar unabhängig davon, ob die Sorgfaltspflichten von dem Tochterunternehmen oder von der Muttergesellschaft im Namen des Tochterunternehmens erfüllt wurden.

(23)

Geschäftspartner sollten nicht verpflichtet sein, einem Unternehmen, das den sich aus der vorliegenden Richtlinie ergebenden Verpflichtungen nachkommt, Informationen offenzulegen, bei denen es sich um ein Geschäftsgeheimnis im Sinne der Richtlinie (EU) 2016/943 des Europäischen Parlaments und des Rates (11) handelt, unbeschadet der Offenlegung der Identität der direkten oder indirekten Geschäftspartner, oder wesentliche Informationen offenzulegen, die zur Ermittlung tatsächlicher oder möglicher negativer Auswirkungen notwendig sind, wenn dies mit Blick auf die Einhaltung der Sorgfaltspflichten des Unternehmens erforderlich und hinreichend begründet ist. Dies sollte die Möglichkeit der Geschäftspartner unberührt lassen, ihre Geschäftsgeheimnisse durch die in der Richtlinie (EU) 2016/943 festgelegten Mechanismen zu schützen. Geschäftspartner sollten niemals dazu verpflichtet werden, Verschlusssachen oder andere Informationen offenzulegen, deren Offenlegung wesentliche Sicherheitsinteressen eines Staates gefährden würde.

(24)

Negative Auswirkungen auf die Menschenrechte und die Umwelt könnten bei der eigenen Geschäftstätigkeit der Unternehmen, der Geschäftstätigkeit ihrer Tochterunternehmen und ihrer Geschäftspartner in den Aktivitätsketten der Unternehmen auftreten, insbesondere auf der Ebene der Rohstoffbeschaffung oder der Herstellung. Damit die Sorgfaltspflicht zu sinnvollen Ergebnissen führt, sollte sie negative Auswirkungen auf die Menschenrechte und die Umwelt abdecken, die während eines Großteils des Lebenszyklus der Produktion, des Vertriebs, der Beförderung und der Lagerung eines Produkts oder der Erbringung von Dienstleistungen auf der Ebene der eigenen Geschäftstätigkeit der Unternehmen, der Geschäftstätigkeit ihrer Tochterunternehmen und ihrer Geschäftspartner in ihren Aktivitätsketten verursacht werden.

(25)

Die Aktivitätskette sollte Tätigkeiten der vorgelagerten Geschäftspartner eines Unternehmens im Zusammenhang mit der Herstellung von Waren oder der Erbringung von Dienstleistungen durch das Unternehmen, einschließlich der Gestaltung, der Gewinnung, der Beschaffung, der Herstellung, der Beförderung, der Lagerung und der Lieferung von Rohstoffen, Produkten oder Teilen von Produkten sowie der Entwicklung des Produkts oder der Dienstleistung, und Tätigkeiten der nachgelagerten Geschäftspartner eines Unternehmens im Zusammenhang mit dem Vertrieb, der Beförderung und der Lagerung des Produkts, sofern die Geschäftspartner diese Tätigkeiten für das Unternehmen oder im Namen des Unternehmens ausüben, umfassen. Die vorliegende Richtlinie sollte nicht für die Entsorgung des Produkts gelten. Darüber hinaus sollte die Aktivitätskette gemäß der vorliegenden Richtlinie nicht den Vertrieb, die Beförderung, die Lagerung und die Entsorgung eines Produkts umfassen, das der Ausfuhrkontrolle durch einen Mitgliedstaat unterliegt, d. h. entweder der Ausfuhrkontrolle im Rahmen der Verordnung (EU) 2021/821 des Europäischen Parlaments und des Rates (12) oder der Ausfuhrkontrolle in Bezug auf Waffen, Munition oder Kriegsmaterial im Rahmen nationaler Ausfuhrkontrollregelungen, nachdem die Ausfuhr des Produkts genehmigt wurde. Die vorliegende Richtlinie wird durch weitere Rechtsakte ergänzt, die sich ebenfalls mit negativen und nachteiligen Auswirkungen im Bereich der Menschenrechte oder des Umweltschutzes befassen. Insbesondere wird mit der Verordnung (EU) 2021/821 eine Regelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Vermittlung, der technischen Unterstützung der Durchfuhr und der Verbringung betreffend Güter mit doppeltem Verwendungszweck eingeführt, die unter anderem Software und Technologien abdeckt, die für die Zwecke der digitalen Überwachung eingesetzt werden können. Nach dieser Regelung sollten die Mitgliedstaaten insbesondere das Risiko berücksichtigen, dass diese Güter im Zusammenhang mit interner Repression oder der Begehung schwerwiegender Verstöße gegen die Menschenrechte und das humanitäre Völkerrecht verwendet werden. Darüber hinaus wird in der Verordnung (EU) 2019/125 des Europäischen Parlaments und des Rates (13) die Ausfuhr von Gütern wie chemischen Substanzen, die zur Vollstreckung der Todesstrafe oder zum Zwecke der Folter oder anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe verwendet werden oder verwendet werden könnten, je nach Einzelfall verboten oder reguliert. Darüber hinaus wird mit mehreren anderen Gesetzgebungsinitiativen darauf abgezielt, die Umweltauswirkungen von Produkten während ihres gesamten Lebenszyklus abzumildern, auch indem Ökodesign-Anforderungen auf der Grundlage von Aspekten der Nachhaltigkeit und der Kreislauffähigkeit der Produkte festgelegt werden. Die Einhaltung der vorliegenden Richtlinie sollte die Einhaltung der Bestimmungen und Ziele dieser anderen Rechtsakte und der Bedingungen der im Rahmen dieser Rechtsakte erteilten anwendbaren Genehmigungen erleichtern. Ausführer sollten bei der Einhaltung dieser anderen Rechtsakte den Ergebnissen ihrer Erkenntnisse Rechnung tragen, die sie im Rahmen der Sorgfaltspflicht gemäß der vorliegenden Richtlinie erlangt haben. Die Bestimmung des Begriffs „Aktivitätskette“ gemäß der vorliegenden Richtlinie lässt die Bestimmung der Begriffe „Wertschöpfungskette“ oder „Lieferkette“ gemäß den bzw. im Sinne der anderen EU-Rechtsvorschriften unberührt.

(26)

Die Bestimmung des Begriffs „Aktivitätskette“ sollte nicht die Tätigkeiten der nachgelagerten Geschäftspartner eines Unternehmens im Zusammenhang mit den Dienstleistungen des Unternehmens umfassen. Bei beaufsichtigten Finanzunternehmen sollte die Bestimmung des Begriffs „Aktivitätskette“ keine nachgelagerten Geschäftspartner umfassen, die ihre Dienstleistungen und Produkte erhalten. Was beaufsichtigte Finanzunternehmen betrifft, sollte daher nur der vorgelagerte Teil, nicht aber der nachgelagerte Teil ihrer Aktivitätskette unter die vorliegende Richtlinie fallen.

(27)

Gemäß dieser Richtlinie sollten Unternehmen, die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats gegründet wurden, Sorgfaltspflichten unterliegen, wenn sie bestimmte Bedingungen, einschließlich Schwellenwerte für den Umsatz und in bestimmten Fällen für die Zahl der Beschäftigten, erfüllen. Zwar beziehen sich diese Bedingungen auf einzelne Geschäftsjahre, doch sollte die vorliegende Richtlinie nur gelten, wenn das Unternehmen diese Bedingungen in jedem der beiden letzten aufeinanderfolgenden Geschäftsjahre erfüllt hat, und nicht mehr gelten, wenn sie in jedem der beiden letzten relevanten Geschäftsjahre nicht mehr erfüllt wurden. Dies gilt auch für Unternehmen, die nach den Rechtsvorschriften eines Drittlandes gegründet wurden und das einschlägige Umsatzkriterium der Union für jedes der letzten beiden Geschäftsjahre erfüllen sollten. Aus Gründen der Klarheit und unter Berücksichtigung der stufenweisen Anwendung der Richtlinie müssen sowohl Unternehmen aus der Union als auch Unternehmen aus Drittländern die Kriterien des Anwendungsbereichs für zwei aufeinanderfolgende Geschäftsjahre vor den entsprechenden Daten des Geltungsbeginns, die nach den Vorschriften für die Umsetzung der vorliegenden Richtlinie festgelegt wurden, erfüllen. Was die Schwellenwerte für die Zahl der Beschäftigten betrifft, sollten Leiharbeitnehmer und Arbeitnehmer, die gemäß Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe c der Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (14) entsandt wurden, in die Berechnung der Zahl der Beschäftigten des entleihenden Unternehmens einbezogen werden. Entsandte Arbeitnehmer gemäß Artikel 1 Absatz 3 Buchstaben a und b der Richtlinie 96/71/EG sollten nur in die Berechnung der Zahl der Beschäftigten des entsendenden Unternehmens einbezogen werden. Andere Arbeitnehmer in atypischen Beschäftigungsverhältnissen sollten auch in die Berechnung der Zahl der Beschäftigten einbezogen werden, sofern sie die vom Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) aufgestellten Kriterien für die Feststellung des Status eines Arbeitnehmers erfüllen. Saisonarbeitnehmer sollten bei der Berechnung der Zahl der Beschäftigten proportional zur Zahl der Monate, für die sie beschäftigt sind, einbezogen werden. Bei der Berechnung dieser Werte gemäß der vorliegenden Richtlinie sollten die Zahl der Beschäftigten und der Umsatz der Tochterunternehmen eines Unternehmens einbezogen werden, bei denen es sich um andere Geschäftsstellen als den Hauptfirmensitz handelt, die rechtlich von diesem abhängig sind und daher gemäß den Rechtsvorschriften der Union und den nationalen Rechtsvorschriften als Teil des Unternehmens betrachtet werden. Dies sollte auch für Unternehmensgruppen gelten, wenn die Schwellenwerte auf konsolidierter Basis berechnet werden. Sofern nicht anders angegeben, sollten die Schwellenwerte, die erreicht werden müssen, damit ein Unternehmen unter die vorliegende Richtlinie fällt, als Schwellenwerte verstanden werden, die auf Einzelbasis berechnet werden.

(28)

In der Union niedergelassene Unternehmen, die im letzten Geschäftsjahr, für das ein Jahresabschluss angenommen wurde oder hätte angenommen werden müssen, im Durchschnitt mehr als 1 000 Beschäftigte hatten und einen weltweiten Nettoumsatz von mehr als 450 000 000 EUR erzielt haben, sollten verpflichtet sein, die in der vorliegenden Richtlinie festgelegten Sorgfaltspflichten zu erfüllen. Unternehmen, die in der Union Franchise- oder Lizenzvereinbarungen gegen Lizenzgebühren mit unabhängigen Drittunternehmen geschlossen haben, sofern durch diese Vereinbarungen eine gemeinsame Identität, ein gemeinsames Geschäftskonzept und die Anwendung einheitlicher Geschäftsmethoden sichergestellt werden und sich diese Lizenzgebühren im letzten Geschäftsjahr, für das ein Jahresabschluss angenommen wurde oder hätte angenommen werden müssen, auf mehr als 22 500 000 EUR beliefen, und sofern das Unternehmen im letzten Geschäftsjahr, für das ein Jahresabschluss angenommen wurde oder hätte angenommen werden müssen, einen weltweiten Nettoumsatz von über 80 000 000 EUR erzielt hat, sollten ebenfalls verpflichtet sein, die in der vorliegenden Richtlinie festgelegten Sorgfaltspflichten zu erfüllen. Dasselbe gilt für die obersten Muttergesellschaften von Unternehmensgruppen, die zusammengenommen diese Voraussetzungen erfüllen. Bei diesen obersten Muttergesellschaften sollten die Verpflichtungen aus der vorliegenden Richtlinie von der obersten Muttergesellschaft oder — falls deren Haupttätigkeit im Halten von Anteilen an operativen Tochterunternehmen besteht und sie sich nicht an managementspezifischen, betrieblichen oder finanziellen Entscheidungen mit Auswirkungen auf die Gruppe oder eines oder mehrere ihrer Tochterunternehmen beteiligt — statt von der obersten Muttergesellschaft von einem in der Union niedergelassenen operativen Tochterunternehmen unter den in dieser Richtlinie festgelegten Bedingungen erfüllt werden.

(29)

Damit die Ziele dieser Richtlinie in Bezug auf die negativen Auswirkungen auf die Menschenrechte und die Umwelt durch die Geschäftstätigkeit von Unternehmen, die Geschäftstätigkeit ihrer Tochterunternehmen und ihrer Geschäftspartner in den Aktivitätsketten der Unternehmen in vollem Umfang erreicht werden, sollten auch Unternehmen aus Drittländern, die in erheblichem Umfang in der Union tätig sind, einbezogen werden. Genauer gesagt sollte die Richtlinie für Unternehmen aus Drittländern gelten, die in dem Geschäftsjahr, das dem letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr vorangeht, in der Union einen Nettoumsatz von über 450 000 000 EUR erzielt haben. Unternehmen, die in der Union Franchise- oder Lizenzvereinbarungen gegen Lizenzgebühren mit unabhängigen Drittunternehmen geschlossen haben, sofern durch diese Vereinbarungen eine gemeinsame Identität, ein gemeinsames Geschäftskonzept und die Anwendung einheitlicher Geschäftsmethoden sichergestellt werden und sich diese Lizenzgebühren im Geschäftsjahr vor dem letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr auf mehr als 22 500 000 EUR beliefen, und sofern das Unternehmen im Geschäftsjahr vor dem letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr einen Nettoumsatz von über 80 000 000 EUR erzielt hat, sollten ebenfalls verpflichtet sein, die in der vorliegenden Richtlinie festgelegten Sorgfaltspflichten zu erfüllen. Dasselbe gilt für die obersten Muttergesellschaften von Unternehmensgruppen, die zusammengenommen diese Voraussetzungen erfüllen. Bei diesen obersten Muttergesellschaften sollten die Verpflichtungen aus der vorliegenden Richtlinie von der obersten Muttergesellschaft oder — falls deren Haupttätigkeit im Halten von Anteilen an operativen Tochterunternehmen besteht und sie sich nicht an managementspezifischen, betrieblichen oder finanziellen Entscheidungen mit Auswirkungen auf die Gruppe oder eines oder mehrere ihrer Tochterunternehmen beteiligt — statt von der obersten Muttergesellschaft von einem in der Union niedergelassenen operativen Tochterunternehmen unter den in dieser Richtlinie festgelegten Bedingungen erfüllt werden.

(30)

Um die Unternehmen aus Drittländern festzustellen, die in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen, sollte das beschriebene Umsatzkriterium gewählt werden, da es eine territoriale Verbindung zwischen den Drittlandunternehmen und dem Gebiet der Union herstellt. Der Umsatz ist ein Anhaltspunkt für die Auswirkungen, die die Tätigkeiten dieser Unternehmen auf den Binnenmarkt haben könnten. Solche Auswirkungen rechtfertigen im Einklang mit dem Völkerrecht die Anwendung des Unionsrechts auf Unternehmen aus Drittländern. Um sicherzustellen, dass der relevante Umsatz der betreffenden Unternehmen ermittelt wird, sollten die Methoden zur Berechnung des Nettoumsatzes für Unternehmen aus Drittländern gemäß der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (15) angewandt werden. Im Interesse einer wirksamen Durchsetzung dieser Richtlinie sollte bei der Ermittlung der Unternehmen aus Drittländern, die unter diese Richtlinie fallen, jedoch kein Schwellenwert für die Anzahl der Beschäftigten angewandt werden, da der für die Zwecke dieser Richtlinie genutzte Begriff „Beschäftigte“ auf dem Unionsrecht beruht und nicht ohne Weiteres außerhalb der Union umgesetzt werden könnte. Da es — auch in den Rechnungslegungsrahmen — keine klare und kohärente Methodik zur Ermittlung der Beschäftigten von Unternehmen aus Drittländern gibt, würde ein solcher Schwellenwert zu Rechtsunsicherheit führen und für Aufsichtsbehörden nur schwer anwendbar sein. Der Begriff „Umsatz“ sollte auf der Grundlage der Richtlinie 2013/34/EU definiert werden, in der die Methoden zur Berechnung des Nettoumsatzes für Unternehmen aus Drittländern bereits festgelegt sind, da die Definitionen von Umsatz und Umsatzerlöse in den internationalen Rechnungslegungsrahmen ähnlich sind. Um sicherzustellen, dass die Aufsichtsbehörde weiß, welche Unternehmen aus Drittländern in der Union den Umsatz erzielen, der dazu führt, dass sie in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen, sollte in dieser Richtlinie vorgeschrieben werden, dass der Bevollmächtigte des Drittlandsunternehmens oder das Unternehmen selbst eine Aufsichtsbehörde des Mitgliedstaats, in dem der Bevollmächtigte des Drittlandunternehmens seinen Wohnsitz oder Sitz hat, und — sofern es sich um unterschiedliche Mitgliedstaaten handelt — eine Aufsichtsbehörde des Mitgliedstaats, in dem das Unternehmen den größten Teil seines Nettoumsatzes in der Union im Geschäftsjahr vor dem letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr erzielt hat, darüber informiert, dass es sich bei dem Unternehmen um ein Unternehmen handelt, das in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fällt. Der Mitgliedstaat sollte die Kommission ersuchen können, ihn über den in der Union erzielten Nettoumsatz des Drittlandsunternehmens zu unterrichten, falls dies notwendig ist, um zu ermitteln, in welchem Mitgliedstaat das Drittlandsunternehmen den größten Teil seines Nettoumsatzes in der Union erzielt hat. Die Kommission sollte ein System einrichten, mit dem ein solcher Informationsaustausch sichergestellt werden kann.

(31)

Angesichts der wichtigen Rolle, die Unternehmen als Säule für den Aufbau einer nachhaltigen Gesellschaft und Wirtschaft zukommt, ist es von entscheidender Bedeutung, einen Unionsrahmen für einen verantwortungsvollen und nachhaltigen Ansatz in Bezug auf globale Wertschöpfungsketten zu schaffen. Die Einführung verbindlicher Rechtsvorschriften in mehreren Mitgliedstaaten hat dazu geführt, dass gleiche Wettbewerbsbedingungen für Unternehmen geschaffen werden müssen, um eine Fragmentierung zu vermeiden und Rechtssicherheit für auf dem Binnenmarkt tätige Unternehmen zu schaffen. Dennoch sollte die vorliegende Richtlinie die Mitgliedstaaten nicht daran hindern, strengere nationale Bestimmungen einzuführen, die von den in anderen Artikeln als Artikel 8 Absätze 1 und 2, Artikel 10 Absatz 1 und Artikel 11 Absatz 1 festgelegten Bestimmungen abweichen, auch wenn durch diese Bestimmungen möglicherweise indirekt das Schutzniveau der Artikel 8 Absätze 1 und 2, Artikel 10 Absatz 1 und Artikel 11 Absatz 1 erhöht wird, etwa die Bestimmungen betreffend den Geltungsbereich, die Begriffsbestimmungen, angemessene Abhilfemaßnahmen für tatsächliche negative Auswirkungen, die sinnvolle Einbeziehung von Interessenträgern und die zivilrechtliche Haftung, oder nationale Bestimmungen einzuführen, die hinsichtlich ihres Ziels oder des abgedeckten Bereichs spezifischer sind, etwa nationale Bestimmungen zur Regelung spezifischer negativer Auswirkungen oder spezifischer Wirtschaftszweige, um ein anderes Schutzniveau in den Bereichen Menschenrechte, Beschäftigung und soziale Rechte, Umwelt oder Klimaschutz zu erreichen.

(32)

Mit dieser Richtlinie sollen die Menschenrechte umfassend abgedeckt werden, einschließlich aller fünf grundlegenden Prinzipien und Rechte bei der Arbeit im Sinne der Erklärung der IAO von 1998 über grundlegende Prinzipien und Rechte bei der Arbeit. Bei der Erfüllung der Sorgfaltspflicht im Rahmen dieser Richtlinie sollten negative Auswirkungen auf die Menschenrechte hinsichtlich Personen einbezogen werden, die sich aus der Verletzung eines der Rechte ergeben, die in den in Teil I Abschnitt 1 des Anhangs dieser Richtlinie aufgeführten internationalen Instrumenten verankert sind, damit ein sinnvoller Beitrag zur Nachhaltigkeitswende geleistet wird. Der Begriff „Verletzung“ sollte im Einklang mit den internationalen Menschenrechtsnormen ausgelegt werden. Um sicherzustellen, dass die Menschenrechte umfassend abgedeckt werden, sollte auch eine Verletzung eines in Teil I Abschnitt 1 des Anhangs dieser Richtlinie nicht ausdrücklich aufgeführten Menschenrechts, die von einem Unternehmen oder einer juristischen Person verübt werden kann und die zu einer unmittelbaren Beeinträchtigung eines durch die in Teil I Abschnitt 2 des Anhangs dieser Richtlinie aufgeführten Menschenrechtsinstrumente geschützten rechtlichen Interesses führt, als negative Auswirkung auf die Menschenrechte im Sinne dieser Richtlinie betrachtet werden; Voraussetzung ist, dass das betreffende Unternehmen die Gefahr einer solchen Menschenrechtsverletzung nach vernünftigem Ermessen hätte vorhersehen können, wobei alle relevanten Umstände des Einzelfalls, einschließlich der Art und des Umfangs der Geschäftstätigkeit des Unternehmens und seiner Aktivitätskette, des Wirtschaftszweigs und der geografischen und operativen Rahmenbedingungen, zu berücksichtigen sind. Die Sorgfaltspflicht sollte darüber hinaus negative Auswirkungen auf die Umwelt umfassen, die sich aus einem Verstoß gegen Verbote und Verpflichtungen die in Teil II des Anhangs dieser Richtlinie aufgeführt sind ergeben, sowie negative Auswirkungen, die sich aus einem Verstoß gegen eines der Verbote, die im Anhang Teil I Nummern 15 und 16 dieser Richtlinie aufgeführt sind, umfassen, wobei die nationalen Rechtsvorschriften, die mit den Bestimmungen der im Anhang aufgeführten Instrumente zusammenhängen, zu berücksichtigen sind. Diese Verbote und Verpflichtungen sollten im Einklang mit dem Völkerrecht und den allgemeinen Grundsätzen des Umweltrechts der Union gemäß Artikel 191 AEUV ausgelegt und angewandt werden. Zu diesen Verboten gehört das Verbot, messbare Umweltschädigungen wie schädliche Bodenveränderung, Wasser- oder Luftverschmutzung, schädliche Emissionen, übermäßigen Wasserverbrauch, Landschädigung oder andere Auswirkungen auf natürliche Ressourcen wie Entwaldung zu verursachen, die natürliche Grundlagen für die Erhaltung und Erzeugung von Lebensmitteln maßgeblich beeinträchtigen, die einer Person den Zugang zu sicherem und sauberem Trinkwasser verwehren, die den Zugang zu sanitären Einrichtungen für eine Person erschweren oder solche Einrichtungen zerstören, die die Gesundheit einer Person, die Sicherheit oder die normale Nutzung von Land und rechtmäßig erworbenem Eigentum beeinträchtigen oder die Ökosystemleistungen, durch die ein Ökosystem direkt oder indirekt zum Wohlergehen der Menschen beiträgt, erheblich beeinträchtigen. Bei der Beurteilung, ob der Schaden an den Ökosystemleistungen erheblich ist, sollten, soweit zutreffend, die folgenden Elemente berücksichtigt werden: der Ausgangszustand der betroffenen Umwelt, die Frage, ob es sich um einen lang anhaltenden, mittelfristigen oder kurzfristigen Schaden handelt, die Ausdehnung des Schadens und die Umkehrbarkeit des Schadens. Die Sorgfaltspflichten im Rahmen dieser Richtlinie sollten daher zur Erhaltung und Wiederherstellung der biologischen Vielfalt und zur Verbesserung des Zustands der Umwelt, insbesondere der Luft, des Wassers und des Bodens, beitragen, auch um die Menschenrechte besser zu schützen. Der Kommission sollte die Befugnis übertragen werden, delegierte Rechtsakte zur Änderung des Anhangs I der vorliegenden Richtlinie für die in Artikel 3 Absatz 2 genannten Zwecke zu erlassen, auch indem ein Verweis auf das IAO-Übereinkommen von 1981 über Arbeitsschutz und Arbeitsumwelt (Nr. 155) und das IAO-Übereinkommen von 2006 über den Förderungsrahmen für den Arbeitsschutz (Nr. 187), die zu den grundlegenden IAO-Instrumenten gehören, hinzugefügt wird, sobald diese von allen Mitgliedstaaten ratifiziert wurden.

(33)

Je nach den Umständen müssen Unternehmen möglicherweise zusätzliche Standards in Erwägung ziehen. Unter Berücksichtigung spezifischer Kontexte oder sich überschneidender Faktoren wie Geschlecht, Alter, Rasse, ethnische Herkunft, Klasse, Kastenzugehörigkeit, Bildung, Migrationsstatus, Behinderung sowie sozialer und wirtschaftlicher Status sollten Unternehmen so im Rahmen eines geschlechter- und kulturgerechten Ansatzes für die Sorgfaltspflicht ein besonderes Augenmerk auf etwaige negative Auswirkungen auf Personen legen, die aufgrund von Marginalisierung, Schutzbedürftigkeit oder anderen Umständen einzeln oder als Teil bestimmter Gruppen oder Gemeinschaften — einschließlich indigener Völker, die gemäß der Erklärung der Vereinten Nationen über die Rechte der indigenen Völker, auch in Bezug auf die freiwillige, vorherige und in Kenntnis der Sachlage erteilte Zustimmung, geschützt sind — einem erhöhten Risiko ausgesetzt sind. Dabei müssen Unternehmen gegebenenfalls internationalen Instrumenten wie dem Internationalen Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung, dem Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau oder dem Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen Rechnung tragen.

(34)

Unternehmen sollten dafür verantwortlich sein, ihren Einfluss geltend zu machen, um zu einem angemessenen Lebensstandard in den Aktivitätsketten beizutragen. Darunter wird unter anderem ein existenzsichernder Lohn für Beschäftigte und ein existenzsicherndes Einkommen für Selbstständige und Kleinlandwirte, den bzw. das sie durch ihre Arbeit und Produktion verdienen, verstanden.

(35)

In dieser Richtlinie wird das Konzept „Eine Gesundheit“ der Weltgesundheitsorganisation als ein integrierter und übergreifender Ansatz anerkannt, mit dem darauf abgezielt wird, die Gesundheit von Menschen, Tieren und Ökosystemen auf nachhaltige Weise in ein ausgewogenes Verhältnis zu bringen und zu optimieren. Mit dem Konzept „Eine Gesundheit“ wird anerkannt, dass die Gesundheit von Menschen, Haus- und Wildtieren und Pflanzen sowie die Umwelt im weiteren Sinne, einschließlich der Ökosysteme, eng miteinander verknüpft und voneinander abhängig sind. Es ist daher angemessen, festzulegen, dass es zur Sorgfaltspflicht der Unternehmen gehören sollte, Umweltzerstörung, die zu Gesundheitsschäden wie Epidemien führt, zu vermeiden und das Recht auf eine saubere, gesunde und nachhaltige Umwelt zu wahren.

(36)

Negative Auswirkungen auf die Menschenrechte und die Umwelt können eng miteinander verbunden oder durch Faktoren wie Korruption und Bestechung gestützt werden. Es kann daher erforderlich sein, dass Unternehmen diese Faktoren berücksichtigen, wenn sie ihre Sorgfaltspflicht in Bezug auf Menschenrechte und die Umwelt erfüllen, und zwar in einer Weise, die mit dem Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Korruption im Einklang steht.

(37)

Zur Bewertung der negativen Auswirkungen auf die Menschenrechte stehen den Unternehmen Leitlinien zur Verfügung, die veranschaulichen, wie sich ihre Tätigkeit auf die Menschenrechte auswirken kann und welches Verhalten von Unternehmen gemäß international anerkannten Menschenrechten verboten ist. Solche Leitlinien sind beispielsweise im Berichtsrahmen für die Leitprinzipien der Vereinten Nationen und im Auslegungsleitfaden „The corporate responsibility to respect human rights“ (Die Verantwortung von Unternehmen zur Achtung der Menschenrechte) enthalten.

(38)

Um eine angemessene Sorgfaltspflicht im Zusammenhang mit Menschenrechten und Umweltschutz hinsichtlich ihrer Geschäftstätigkeit, der Geschäftstätigkeit ihrer Tochterunternehmen und der Geschäftstätigkeit ihrer Geschäftspartner in den Aktivitätsketten der Unternehmen zu erfüllen, sollten die unter diese Richtlinie fallenden Unternehmen die Sorgfaltspflicht zum integralen Bestandteil ihrer Unternehmenspolitik und ihrer Risikomanagementsysteme machen, tatsächliche und potenzielle negative Auswirkungen auf die Menschenrechte und die Umwelt ermitteln und bewerten, erforderlichenfalls priorisieren, vermeiden, abschwächen und beheben sowie das Ausmaß potenzieller und tatsächlicher negativer Auswirkungen auf die Menschenrechte und die Umwelt minimieren, Abhilfemaßnahmen im Zusammenhang mit tatsächlichen negativen Auswirkungen bereitstellen, Interessenträger sinnvoll einbeziehen, ein Melde- und Beschwerdeverfahren einrichten und aufrechterhalten, die Wirksamkeit der ergriffenen Maßnahmen im Einklang mit den in dieser Richtlinie festgelegten Anforderungen überwachen und öffentlich über die Wahrnehmung ihrer Sorgfaltspflicht kommunizieren. Zur Schaffung von Klarheit für die Unternehmen sollten insbesondere die Schritte zur Verhinderung und Minderung potenzieller negativer Auswirkungen und zur Abstellung oder, wenn dies nicht möglich ist, Minimierung des Ausmaßes der tatsächlichen negativen Auswirkungen in dieser Richtlinie klar voneinander unterschieden werden.

(39)

Damit sichergestellt ist, dass die Sorgfaltspflicht Bestandteil der Unternehmenspolitik und ihrer Risikomanagementsysteme ist und im Einklang mit dem einschlägigen internationalen Rahmen steht, sollten Unternehmen die Sorgfaltspflicht in ihre jeweilige Unternehmenspolitik und ihre jeweiligen Risikomanagementsysteme und auf allen einschlägigen Ebenen ihrer Geschäftstätigkeit integrieren und über eine Strategie zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht verfügen. Die Strategie zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht sollte nach vorheriger Konsultation der Beschäftigten des Unternehmens und ihrer Vertreter ausgearbeitet werden und eine Beschreibung des Ansatzes enthalten, den das Unternehmen — auch langfristig — in Bezug auf die Sorgfaltspflicht verfolgt; ein Verhaltenskodex sollte in die Strategie aufgenommen werden, in dem die innerhalb des gesamten Unternehmens und seiner Tochterunternehmen sowie gegebenenfalls von direkten oder indirekten Geschäftspartnern des Unternehmens einzuhaltenden Regeln und Grundsätze beschrieben sind; in der Strategie sollten die Verfahren zur Einbeziehung der Sorgfaltspflicht in alle einschlägigen Bereiche der Unternehmenspolitik und zur Umsetzung der Sorgfaltspflicht beschrieben sein, einschließlich der Maßnahmen zur Überprüfung der Einhaltung des Verhaltenskodex und zur Ausweitung seiner Anwendung auf Geschäftspartner. Mit der Strategie zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht sollte eine risikobasierte Sorgfaltspflicht sichergestellt werden. Der Verhaltenskodex sollte für alle relevanten Unternehmensfunktionen und Geschäftstätigkeiten gelten, auch für Entscheidungen des Beschaffungs-, Beschäftigungs- und des Auftragswesens. Für die Zwecke der vorliegenden Richtlinie sollte der Begriff „Arbeitnehmer“ auch Leiharbeitnehmer und andere Arbeitnehmer in atypischen Beschäftigungsverhältnissen umfassen, sofern sie die vom EuGH aufgestellten Kriterien für die Feststellung des Status eines Arbeitnehmers erfüllen.

(40)

Um ihren Sorgfaltspflichten nachzukommen, müssen Unternehmen geeignete Maßnahmen ergreifen, um negative Auswirkungen zu ermitteln, zu verhindern und abzustellen, zu minimieren und diesbezüglich Abhilfe zu leisten, und Interessenträger sinnvoll in das gesamte Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht einbeziehen. Unter dem Begriff „geeignete Maßnahmen“ sollten Maßnahmen verstanden werden, mit denen die Ziele der Sorgfaltspflicht erreicht werden können, indem die negativen Auswirkungen in einer Weise wirksam angegangen werden, die dem Schweregrad und der Wahrscheinlichkeit der negativen Auswirkungen entspricht und die dem Unternehmen nach vernünftigem Ermessen zur Verfügung steht, wobei den Umständen des Einzelfalls, einschließlich der Art und des Umfangs der negativen Auswirkungen und einschlägigen Risikofaktoren, Rechnung getragen wird. Wenn die erforderlichen Informationen, einschließlich Informationen, die als Geschäftsgeheimnis gelten, aufgrund tatsächlicher oder rechtlicher Hindernisse unter angemessenem Aufwand nicht eingeholt werden können, etwa weil ein Geschäftspartner die Bereitstellung der Informationen verweigert und es keine rechtliche Grundlage gibt, um diese durchzusetzen, können solche Umstände dem Unternehmen nicht zur Last gelegt werden; diese sollten jedoch erläutern können, warum derartige Informationen nicht eingeholt werden konnten, und erforderliche und angemessene Maßnahmen ergreifen, um sie so bald wie möglich einzuholen.

(41)

Im Rahmen der in dieser Richtlinie festgelegten Sorgfaltspflichten sollte ein Unternehmen tatsächliche oder potenzielle negative Auswirkungen auf die Menschenrechte und die Umwelt ermitteln und bewerten. Für eine umfassende Ermittlung und Bewertung der negativen Auswirkungen sollten quantitative und qualitative Informationen, einschließlich relevanter aufgeschlüsselter Daten, die unter angemessenem Aufwand von einem Unternehmen eingeholt werden können, herangezogen werden. Unternehmen sollten angemessene Methoden und Ressourcen nutzen, einschließlich öffentlicher Berichte. Beispielsweise sollte das Unternehmen in Bezug auf negative Auswirkungen auf die Umwelt Informationen über den Ausgangszustand an Standorten oder in Anlagen mit höherem Risiko in seinen Aktivitätsketten einholen. Im Rahmen der Verpflichtung, negative Auswirkungen zu ermitteln, sollten die Unternehmen geeignete Maßnahmen ergreifen, um ihre eigene Geschäftstätigkeit sowie die ihrer Tochterunternehmen und — sofern sie mit ihren Aktivitätsketten in Verbindung stehen — die ihrer Geschäftspartner zu erfassen, um allgemeine Bereiche zu ermitteln, in denen negative Auswirkungen am wahrscheinlichsten oder am schwerwiegendsten sind. Auf der Grundlage der Ergebnisse dieser Erfassung sollten Unternehmen eine eingehende Bewertung ihrer eigenen Geschäftstätigkeit sowie der ihrer Tochterunternehmen und — sofern sie mit ihren Aktivitätsketten in Verbindung stehen — der ihrer Geschäftspartner in den Gebieten vornehmen, in denen die negativen Auswirkungen als am wahrscheinlichsten oder am schwerwiegendsten eingestuft wurden. Bei der Ermittlung und Bewertung der negativen Auswirkungen sollten Unternehmen auf der Grundlage einer allgemeinen Bewertung mögliche relevante Risikofaktoren berücksichtigen, darunter Risikofaktoren auf Unternehmensebene — etwa ob es sich bei dem Geschäftspartner um ein Unternehmen handelt, das nicht unter die vorliegende Richtlinie fällt —, Risikofaktoren der Geschäftstätigkeiten, geografische und kontextbezogene Risikofaktoren — wie das Niveau der Strafverfolgung in Bezug auf die Art der negativen Auswirkungen —, Risikofaktoren der Produkte und Dienstleistungen sowie branchenspezifische Risikofaktoren. Im Zuge der Ermittlung und Bewertung negativer Auswirkungen sollten Unternehmen auch die Auswirkungen des Geschäftsmodells und der Strategien von Geschäftspartnern, einschließlich Handels-, Beschaffungs- und Preisbildungspraktiken, ermitteln und bewerten. Zur Verringerung der Belastung kleinerer Unternehmen aufgrund von Informationsersuchen sollten Unternehmen, wenn Informationen, die für die Ermittlung negativer Auswirkungen erforderlich sind, von Geschäftspartnern auf verschiedenen Ebenen der Aktivitätsketten eingeholt werden können, Zurückhaltung gegenüber Geschäftspartnern üben, die selbst keine Risiken für negative Auswirkungen bergen, und eine direkte Kontaktaufnahme vorziehen, sofern angemessen, um detailliertere Informationen von den Geschäftspartnern auf Ebenen der Aktivitätsketten zu erhalten, auf denen auf der Grundlage der Erfassung tatsächliche oder mögliche negative Auswirkungen am wahrscheinlichsten auftreten werden. Zur Ermittlung negativer Auswirkungen sollte eine in regelmäßigen Abständen durchgeführte dynamische Bewertung der Gegebenheiten in Bezug auf die Menschenrechte und die Umwelt gehören, die unverzüglich nach Eintreten einer wesentlichen Änderung, mindestens jedoch alle zwölf Monate, während der gesamten Dauer einer Tätigkeit oder Geschäftsbeziehung durchgeführt werden sollte und wenn hinreichende Gründe für die Annahme bestehen, dass neue Risiken auftreten könnten. Unter einer wesentlichen Änderung sollte eine Änderung des Status quo der eigenen Geschäftstätigkeit des Unternehmens, der Geschäftstätigkeit seiner Tochterunternehmen oder Geschäftspartner, des rechtlichen Umfelds oder des Unternehmensumfelds oder jede andere wesentliche Änderung der Lage des Unternehmens oder seiner operativen Rahmenbedingungen verstanden werden. Beispiele für eine wesentliche Änderung könnten Fälle sein, in denen das Unternehmen in einem neuen Wirtschaftszweig oder einem neuen geografischen Gebiet tätig wird, mit der Herstellung neuer Produkte beginnt oder die Art und Weise der Herstellung bestehender Produkte verändert und dabei eine Technologie mit potenziell stärkeren negativen Auswirkungen verwendet oder seine Unternehmensstruktur durch Umstrukturierung, Fusionen oder Übernahmen verändert. Hinreichende Gründe für die Annahme, dass neue Risiken bestehen, können sich auf unterschiedliche Weise ergeben, unter anderem aufgrund öffentlich zugänglicher Informationen, in denen über die negativen Auswirkungen berichtet wird, durch die Einbeziehung von Interessenträgern oder durch entsprechende Meldungen. Haben die Unternehmen geeignete Maßnahmen für die Ermittlung negativer Auswirkungen ergriffen und verfügen dennoch nicht über alle erforderlichen Informationen in Bezug auf ihre Aktivitätsketten, so sollten sie erläutern können, warum diese Informationen nicht eingeholt werden konnten, und erforderliche und angemessene Maßnahmen ergreifen, um sie so bald wie möglich einzuholen.

(42)

In Konflikt- und Hochrisikogebieten im Sinne der Verordnung (EU) 2017/821 treten Menschenrechtsverletzungen mit größerer Wahrscheinlichkeit auf und fallen schwerwiegender aus. Unternehmen sollten dies bei der Einbeziehung der Sorgfaltspflicht in ihre Unternehmenspolitik und Risikomanagementsysteme berücksichtigen, um sicherzustellen, dass Verhaltenskodizes und Verfahren zur Umsetzung der Sorgfaltspflicht auf eine Weise, die mit dem humanitären Völkerrecht gemäß den Genfer Abkommen von 1949 und deren Zusatzprotokollen vereinbar ist, an Konflikt- und Hochrisikogebiete angepasst werden. Ferner sollten Unternehmen dem Umstand Rechnung tragen, dass diese Situationen besondere geografische und kontextbezogene Risikofaktoren darstellen, wenn sie eingehende Bewertungen als Teil des Ermittlungs- und Bewertungsverfahrens durchführen, wenn sie geeignete Maßnahmen ergreifen, um ermittelte negative Auswirkungen zu verhindern, zu mindern, abzustellen und zu minimieren, und wenn sie Interessenträger einbeziehen. Zu diesem Zweck können sich Unternehmen auf die Leitlinien der Kommission zur Bewertung von Risikofaktoren im Zusammenhang mit Konflikt- und Hochrisikogebieten stützen, in denen die Leitlinien des Entwicklungsprogramms der Vereinten Nationen mit dem Titel „Heightened Human Rights Due Diligence for Business in Conflict Affected Contexts. A Guide“ (Verstärkte Sorgfaltspflichten im Bereich der Menschenrechte für Geschäftstätigkeiten in konfliktbehafteten Kontexten. Ein Leitfaden) berücksichtigt werden sollten.

(43)

Die vorliegende Richtlinie sollte die Vorschriften zur Wahrung des Berufsgeheimnisses, das für Rechtsanwälte oder andere zertifizierte Fachleute, die nach Unionsrecht oder nationalem Recht befugt sind, ihre Mandanten in Gerichtsverfahren zu vertreten, unberührt lassen.

(44)

Wenn ein Unternehmen nicht das Ausmaß aller ermittelten tatsächlichen und potenziellen negativen Auswirkungen gleichzeitig in vollem Umfang verhindern, mindern, abstellen oder minimieren kann, sollte es die negativen Auswirkungen auf der Grundlage ihrer Schwere und Wahrscheinlichkeit priorisieren. Der Schweregrad einer negativen Auswirkung sollte auf der Grundlage des Ausmaßes, der Tragweite oder des irreversiblen Charakters der negativen Auswirkung unter Berücksichtigung der Schwere der Auswirkung bewertet werden, einschließlich der Anzahl der Personen, die betroffen sind oder betroffen sein werden, des Ausmaßes, in dem die Umwelt geschädigt wird oder werden kann, der Unumkehrbarkeit der Auswirkung und der Grenzen der Möglichkeiten, die betroffenen Personen oder die Umwelt innerhalb eines angemessenen Zeitraums in eine Situation oder einen Zustand zu versetzen, die bzw. der der Situation oder dem Zustand vor der Auswirkung entspricht. Sobald die schwerwiegendsten und wahrscheinlichsten negativen Auswirkungen innerhalb einer angemessenen Frist angegangen wurden, sollte das Unternehmen die weniger schwerwiegenden und weniger wahrscheinlichen negativen Auswirkungen angehen. Andererseits sollten der tatsächliche oder potenzielle Einfluss des Unternehmens auf seine Geschäftspartner, der Grad der Beteiligung des Unternehmens an den negativen Auswirkungen, die Nähe zu dem Tochterunternehmen oder dem Geschäftspartner oder seine potenzielle Haftung nicht als maßgebliche Faktoren für die Priorisierung negativer Auswirkungen betrachtet werden.

(45)

Gemäß den in dieser Richtlinie festgelegten Sorgfaltspflichten sollte ein Unternehmen, das potenzielle negative Auswirkungen auf die Menschenrechte oder die Umwelt feststellt, geeignete Maßnahmen ergreifen, um diese zu verhindern oder angemessen zu mindern. Um Rechtsklarheit und Rechtssicherheit für Unternehmen zu schaffen, sollte in dieser Richtlinie festgelegt werden, welche Maßnahmen von den Unternehmen gegebenenfalls zur Verhinderung und Minderung möglicher negativer Auswirkungen je nach den Umständen zu ergreifen sind. Bei der Bewertung der geeigneten Maßnahmen, mit denen negative Auswirkungen verhindert oder angemessen gemindert werden sollen, sollten der „Grad der Beteiligung des Unternehmens an den negativen Auswirkungen“ im Einklang mit den internationalen Rahmenwerken und die Fähigkeit des Unternehmens, Einfluss auf den Geschäftspartner zu nehmen, der die tatsächlichen negativen Auswirkungen allein oder gemeinsam mit anderen verursacht, gebührend berücksichtigt werden. Unternehmen sollten angemessene Maßnahmen ergreifen, um die negativen Auswirkungen, die sie selbst verursachen (negative Auswirkungen „verursachen“ im Sinne des internationalen Rahmens) oder gemeinsam mit ihren Tochterunternehmen oder Geschäftspartnern verursachen (zu den negativen Auswirkungen „beitragen“ im Sinne des internationalen Rahmens), zu verhindern oder zu mindern. Dies gilt unabhängig davon, ob auch Dritte außerhalb der Aktivitätskette des Unternehmens die negativen Auswirkungen verursachen. Die gemeinsame Verursachung der negativen Auswirkungen beschränkt sich nicht auf den Fall, dass das Unternehmen, sein Tochterunternehmen oder sein Geschäftspartner in gleichem Maße daran beteiligt sind, sondern sollte sich auf alle Fälle erstrecken, in denen die negativen Auswirkungen durch Handlungen oder Unterlassungen des Unternehmens in Verbindung mit den Handlungen und Unterlassungen der Tochterunternehmen oder Geschäftspartner verursacht werden; dies schließt auch Fälle ein, in denen das Unternehmen in erheblichem Maße erleichtert oder fördert, dass ein Geschäftspartner negative Auswirkungen verursacht, d. h. geringfügige oder unerhebliche Beiträge werden nicht berücksichtigt. Wenn Unternehmen die negativen Auswirkungen in ihren Aktivitätsketten nicht selbst oder gemeinsam mit anderen juristischen Personen verursachen, sondern die negativen Auswirkungen ausschließlich von ihren Geschäftspartnern in den Aktivitätsketten der Unternehmen verursacht werden („in direktem Zusammenhang stehen“ mit den negativen Auswirkungen im Sinne des internationalen Rahmens), sollten sie dennoch bestrebt sein, ihren Einfluss geltend zu machen, um die von ihren Geschäftspartnern verursachten negativen Auswirkungen zu verhindern oder zu mindern, oder ihren Einfluss in diesem Sinne zu erhöhen. Indem anstelle der oben angeführten in den internationalen Rahmenwerken verwendeten Begriffe lediglich der Ausdruck negative Auswirkungen „verursachen“ verwendet wird, wird eine Verwechslung mit bestehenden Rechtsbegriffen in den nationalen Rechtssystemen vermieden, zugleich aber derselbe kausale Zusammenhang erfasst, wie in diesen Rahmenwerken beschrieben. In diesem Zusammenhang sollte unter dem Einfluss des Unternehmens auf einen Geschäftspartner im Einklang mit den internationalen Rahmenwerken zum einen seine Fähigkeit verstanden werden, den Geschäftspartner von der Verhinderung negativer Auswirkungen zu überzeugen (z. B. über Marktmacht, Präqualifikationsanforderungen oder die Verknüpfung von Geschäftsanreizen mit der Leistung in den Bereichen Menschenrechte und Umwelt), und zum anderen der Grad des Einflusses oder Drucks, den das Unternehmen nach vernünftigem Ermessen ausüben könnte, etwa durch Zusammenarbeit mit dem betreffenden Geschäftspartner oder im Zusammenwirken mit einem anderen Unternehmen, das ein direkter Geschäftspartner des mit den negativen Auswirkungen verbundenen Geschäftspartners ist.

(46)

Die Unternehmen sollten verpflichtet werden, gegebenenfalls die folgenden angemessenen Maßnahmen zu ergreifen, um ihren Vermeidungs- und Abschwächungspflichten gemäß dieser Richtlinie nachzukommen. Wenn dies aufgrund der Komplexität der Vermeidungsmaßnahmen erforderlich ist, sollten die Unternehmen einen Präventionsaktionsplan ausarbeiten und umsetzen. Unternehmen sollten anstreben, dass ein direkter Geschäftspartner die Einhaltung des Verhaltenskodex und erforderlichenfalls des Präventionsaktionsplans vertraglich zusichert und unter anderem von seinen Partnern entsprechende vertragliche Zusicherungen verlangt, soweit deren Tätigkeiten Teil der Aktivitätsketten der Unternehmen sind. Vertragliche Zusicherungen sollten so gestaltet sein, dass eine angemessene Aufteilung der Verantwortung zwischen dem Unternehmen und den Geschäftspartnern sichergestellt ist. Die vertraglichen Zusicherungen sollten von geeigneten Maßnahmen zur Überprüfung der Einhaltung begleitet werden. Das Unternehmen sollte jedoch lediglich verpflichtet sein, die vertraglichen Zusicherungen zu verlangen, da der Erhalt solcher Zusicherungen von verschiedenen Faktoren abhängen kann. Um eine umfassende Vermeidung potenzieller negativer Auswirkungen zu gewährleisten, sollten Unternehmen auch finanzielle oder nichtfinanzielle Investitionen, Anpassungen oder Verbesserungen tätigen, die darauf abzielen, negative Auswirkungen zu verhindern, und dabei im Einklang mit dem Unionsrecht mit anderen Unternehmen zusammenarbeiten. Unternehmen sollten gegebenenfalls die Geschäftspläne, die Gesamtstrategien und die Geschäftstätigkeit, einschließlich Beschaffungsverfahren, anpassen und eine Beschaffungspolitik entwickeln und verfolgen, mit der zu existenzsichernden Löhnen und Einkommen für ihre Lieferanten beigetragen wird und mögliche negative Auswirkungen auf Menschenrechte oder die Umwelt nicht gefördert werden. Um ihren Sorgfaltspflichten wirksam und effizient nachzukommen, sollten Unternehmen ferner notwendige Änderungen oder Verbesserungen an ihren Entwurfs- und Vertriebsverfahren vornehmen, um negative Auswirkungen, die sich sowohl im vorgelagerten als auch im nachgelagerten Teil ihrer Aktivitätsketten ergeben, vor und nach der Herstellung des Produkts anzugehen. Die Einführung und die Anpassung, falls erforderlich, dieser Verfahren könnte für das Unternehmen von besonderer Bedeutung sein, um negative Auswirkungen von Beginn an zu vermeiden. Diese Maßnahmen könnten auch für die Beseitigung negativer Auswirkungen relevant sein, die von dem Unternehmen und seinen Geschäftspartnern gemeinsam verursacht werden, etwa aufgrund von Fristen oder Spezifikationen, die letzteren vom Unternehmen auferlegt werden. Darüber hinaus tragen verantwortungsvolle Beschaffungs- oder Vertriebsverfahren durch eine bessere Verteilung der Wertschöpfung entlang der Aktivitätskette zur Bekämpfung der Kinderarbeit bei, die häufig in Ländern oder Gebieten mit hohem Armutsniveau auftritt. Darüber hinaus sollten Unternehmen gezielte und angemessene Unterstützung für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) leisten, die Geschäftspartner des Unternehmens sind, indem unter anderem der Zugang zu Kapazitätsaufbau, Schulungen oder die Modernisierung von Managementsystemen bereitgestellt bzw. ermöglicht werden, sofern dies angesichts der Ressourcen, des Wissens und der Beschränkungen des KMU erforderlich ist, und indem gezielte und angemessene finanzielle Unterstützung geleistet wird, beispielsweise durch direkte Finanzierung, zinsgünstige Darlehen, Garantien für die fortgesetzte Beschaffung und Mitwirkung bei der Sicherstellung von Finanzierung, sofern die Einhaltung des Verhaltenskodexes oder des Präventionsaktionsplans die Tragfähigkeit des KMU gefährden würde. Der Begriff der „Gefährdung der Tragfähigkeit eines KMU“ sollte so verstanden werden, dass möglicherweise eine Insolvenz des KMU verursacht wird oder das KMU in eine Lage gebracht wird, in der unmittelbar eine Insolvenz droht.

(47)

Die Bekämpfung schädlicher Beschaffungsmethoden und des Preisdrucks auf die Erzeuger, insbesondere auf kleinere Wirtschaftsteilnehmer, ist im Zusammenhang mit dem Verkauf von landwirtschaftlichen Erzeugnissen sowie Nahrungs- und Futtermitteln besonders wichtig. Um die Machtungleichgewichte im Agrarsektor zu beheben, faire Preise für alle Glieder der Lebensmittelkette sicherzustellen und die Position der Landwirte zu stärken, sollten große Lebensmittelverarbeiter und Einzelhändler ihre Beschaffungsmethoden anpassen und eine Beschaffungspolitik entwickeln und verfolgen, mit der zu existenzsichernden Löhnen und Einkommen für ihre Lieferanten beigetragen wird. Die vorliegende Richtlinie findet nur auf das Geschäftsgebaren der größten Wirtschaftsteilnehmer, d. h. derjenigen mit einem weltweiten Nettoumsatz von mehr als 450 000 000 EUR, Anwendung und sollte somit landwirtschaftlichen Erzeugern mit einer geringeren Verhandlungsmacht zugutekommen. Da Unternehmen, die nach dem Recht eines Drittlandes gegründet wurden, gleichermaßen unter diese Richtlinie fallen, würde dies darüber hinaus die landwirtschaftlichen Erzeuger in der Union vor unlauterem Wettbewerb und vor schädlichen Methoden von Wirtschaftsteilnehmern, die nicht nur innerhalb, sondern auch außerhalb der Union niedergelassen sind, schützen.

(48)

In dieser Richtlinie sollte des Weiteren auf die Möglichkeit verwiesen werden, dass das Unternehmen vertragliche Zusicherungen von dem indirekten Geschäftspartner einholen kann, um die Einhaltung des Verhaltenskodexes des Unternehmens oder eines Präventionsaktionsplans zu erreichen, und auch geeignete Maßnahmen ergreifen kann, um zu überprüfen, ob der indirekte Geschäftspartner den vertraglichen Zusicherungen nachkommt, damit das gesamte Spektrum an Optionen für das Unternehmen in Fällen erfasst wird, in denen potenzielle negative Auswirkungen durch die beschriebenen Präventions- oder Minderungsmaßnahmen nicht bewältigt werden könnten.

(49)

Es ist möglich, dass zur Verhinderung potenzieller negativer Auswirkungen eine Zusammenarbeit mit einem anderen Unternehmen erforderlich wäre, z. B. auf der Ebene indirekter Geschäftspartner eines Unternehmens, das eine direkte vertragliche Beziehung zu dem betreffenden indirekten Geschäftspartner unterhält. In einigen Fällen könnte eine Zusammenarbeit mit anderen Einrichtungen die einzige realistische Möglichkeit sein, um potenzielle negative Auswirkungen zu verhindern, sogar wenn diese durch direkte Geschäftspartner verursacht werden, wenn der Einfluss des Unternehmens nicht ausreicht. Das Unternehmen sollte mit derjenigen Einrichtung zusammenarbeiten, die potenzielle negative Auswirkungen allein oder gemeinsam mit dem Unternehmen oder anderen juristischen Personen am wirksamsten verhindern oder mindern kann, wobei das geltende Recht, insbesondere das Wettbewerbsrecht, einzuhalten ist.

(50)

Um sicherzustellen, dass die geeigneten Maßnahmen zur Verhinderung und Minderung potenzieller negativer Auswirkungen wirksam sind, sollten die Unternehmen vorrangig aktiv mit den Geschäftspartnern in ihren Aktivitätsketten zusammenarbeiten, anstatt die Geschäftsbeziehungen zu beenden, was ein letztes Mittel bleiben sollte, nachdem der Versuch, negative Auswirkungen zu verhindern und zu mindern, erfolglos geblieben ist. In der vorliegenden Richtlinie sollte jedoch auch für die Fälle, in denen mit solchen geeigneten Maßnahmen potenzielle negative Auswirkungen nicht angegangen werden konnten, auf die Verpflichtung der Unternehmen verwiesen werden, als letztes Mittel keine neuen Beziehungen mit dem betreffenden Geschäftspartner einzugehen und bestehende Beziehungen zu diesem Partner nicht zu verlängern, und, wenn es keine realistische Aussicht auf eine Veränderung — etwa durch Nutzung oder Erhöhung des Drucks seitens des Unternehmens, indem die Geschäftsbeziehungen in Bezug auf die betreffenden Tätigkeiten vorübergehend ausgesetzt werden — gibt, unverzüglich einen verstärkten Präventionsaktionsplan für die spezifischen negativen Auswirkungen anzunehmen und umzusetzen, einschließlich eines spezifischen und angemessenen Zeitplans für die Annahme und Umsetzung aller darin vorgesehenen Maßnahmen, innerhalb dessen das Unternehmen auch alternative Geschäftspartner suchen kann. Zu den Faktoren, anhand derer die Angemessenheit des Zeitplans für die Annahme und Umsetzung solcher Maßnahmen festgestellt werden kann, könnten die Schwere der negativen Auswirkungen, das Erfordernis, zur Verhinderung oder Minderung etwaiger zusätzlicher negativer Auswirkungen — einschließlich der Auswirkungen auf KMU oder Kleinlandwirte — Maßnahmen zu ermitteln und zu ergreifen, zählen. Die Unternehmen sollten ihre Geschäftsbeziehungen zu dem Geschäftspartner aussetzen, wodurch der Druck seitens des Unternehmens und die Wahrscheinlichkeit, dass die Auswirkungen angegangen werden, erhöht werden. Wenn berechtigterweise nicht davon auszugehen ist, dass solche Bemühungen erfolgreich sein werden, etwa in Situationen mit vom Staat auferlegter Zwangsarbeit, oder wenn die negativen Auswirkungen durch die Umsetzung des verstärkten Präventionsaktionsplans nicht verhindern oder gemindert wurden, sollte das Unternehmen verpflichtet werden, die Geschäftsbeziehungen in Bezug auf die betreffenden Tätigkeiten zu beenden, wenn die potenziellen negativen Auswirkungen schwerwiegend sind. Damit Unternehmen dieser Verpflichtung nachkommen können, sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit vorsehen, dass die Geschäftsbeziehungen in Verträgen, die ihrem Recht unterliegen, beendet werden können. Bei der Entscheidung, eine Geschäftsbeziehung zu beenden oder auszusetzen, sollte das Unternehmen bewerten, ob davon auszugehen ist, dass die dadurch verursachten negativen Auswirkungen offensichtlich schwerwiegender ausfallen werden als die negativen Auswirkungen, die nicht verhindert oder angemessen gemindert werden konnten. Entscheiden Unternehmen, die Geschäftsbeziehungen vorübergehend auszusetzen oder zu beenden, so sollten sie Maßnahmen ergreifen, um die Auswirkungen der Aussetzung oder Beendigung zu verhindern, zu mindern oder abzustellen, den Geschäftspartner in angemessener Weise informieren und diese Entscheidung fortlaufend überprüfen. Möglicherweise erfordert die Verhinderung negativer Auswirkungen auf der Ebene indirekter Geschäftsbeziehungen eine Zusammenarbeit mit einem anderen Unternehmen. In einigen Fällen könnte die Zusammenarbeit mit einem anderen Unternehmen die einzige realistische Möglichkeit sein, negative Auswirkungen auf der Ebene indirekter Geschäftsbeziehungen zu verhindern, insbesondere wenn der indirekte Geschäftspartner nicht bereit ist, einen Vertrag mit dem Unternehmen zu schließen.

(51)

Obwohl beaufsichtigte Finanzunternehmen nur Sorgfaltspflichten in Bezug auf den vorgelagerten Teil ihrer Aktivitätsketten unterliegen, werden mit den Besonderheiten von Finanzdienstleistungen und den MNE-Leitsätzen Anhaltspunkte für Arten von angemessenen und wirksamen Maßnahmen gegeben, die Finanzunternehmen im Rahmen ihrer Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht ergreifen können. Wie in den MNE-Leitsätzen herausgestellt, müssen die Besonderheiten von Finanzdienstleistungen anerkannt werden. Von beaufsichtigten Finanzunternehmen wird erwartet, dass sie negativen Auswirkungen Rechnung tragen und ihren sogenannten „Druck“ nutzen, um Unternehmen zu beeinflussen. Eine Möglichkeit, diesen Druck auszunutzen, ist die Ausübung von Aktionärsrechten.

(52)

Was direkte und indirekte Geschäftspartner betrifft, so kann mit Industrie- und Multi-Stakeholder-Initiativen zur Erzeugung von zusätzlichem Druck beigetragen werden, um negative Auswirkungen zu ermitteln, zu mindern und zu verhindern. Unternehmen sollten sich daher an solchen Initiativen beteiligen können, um die Erfüllung der Verpflichtungen gemäß den Artikeln 7 bis 16 der vorliegenden Richtlinie zu unterstützen, insoweit solche Initiativen geeignet sind, die Erfüllung dieser Verpflichtungen zu unterstützen. Der Begriff „Initiativen“ ist weit gefasst und umfasst eine Kombination von freiwilligen Verfahren, Instrumenten und Mechanismen zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten, die von Regierungen, Industrieverbänden, interessierten Organisationen, einschließlich Organisationen der Zivilgesellschaft, oder Gruppierungen bzw. Kombinationen davon, an denen sich Unternehmen beteiligen könnten, um die Erfüllung der Sorgfaltspflichten zu unterstützen, entwickelt und überwacht werden. Unternehmen könnten nach Bewertung ihrer Angemessenheit einschlägige Risikoanalysen, die im Rahmen von Industrieinitiativen bzw. Multi-Stakeholder-Initiativen oder von Mitgliedern dieser Initiativen durchgeführt wurden, nutzen oder sich daran beteiligen und über diese Initiativen wirksame geeignete Maßnahmen ergreifen oder sich daran beteiligen. Dabei sollten die Unternehmen die Wirksamkeit dieser Maßnahmen überwachen und gegebenenfalls weiterhin geeignete Maßnahmen ergreifen, um die Erfüllung ihrer Verpflichtungen sicherzustellen. In dieser Richtlinie sollte auch darauf hingewiesen werden, dass die Kommission und die Mitgliedstaaten die Verbreitung von Informationen über solche Initiativen und ihre Ergebnisse erleichtern können, um so vollständige Informationen über solche Initiativen sicherzustellen. Die Kommission sollte in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten Leitlinien zur Festlegung von Eignungskriterien und einer Methode, mit der Unternehmen die Eignung von Industrie- und Multi-Stakeholder-Initiativen bewerten sollen, herausgeben. Unternehmen könnten auch Überprüfungen durch unabhängige Dritte von Unternehmen in ihren Aktivitätsketten, die von diesen Unternehmen vorgelegt werden, verwenden, um die Erfüllung der Sorgfaltspflichten zu unterstützen, soweit diese Überprüfung geeignet ist, um die Erfüllung der einschlägigen Verpflichtungen zu unterstützen. Die Überprüfung durch unabhängige Dritte könnte auch von anderen Unternehmen oder einer Industrieinitiative bzw. Multi-Stakeholder-Initiative durchgeführt werden. Mit der unabhängigen Überprüfung betraute Dritte sollten objektiv und völlig unabhängig vom Unternehmen handeln, frei von jeglichen Interessenkonflikten sein, frei von jedweder direkten oder indirekten äußeren Einflussnahme sein und jede Handlung unterlassen, die mit ihrer Unabhängigkeit unvereinbar ist. Je nach Art der negativen Auswirkungen sollten sie über Erfahrung und Kompetenz in Umwelt- oder Menschenrechtsfragen verfügen, und sie sollten für die Qualität und Zuverlässigkeit der Überprüfung verantwortlich sein. Die Kommission sollte in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten Leitlinien zur Festlegung von Eignungskriterien und einer Methode, mit der Unternehmen die Eignung von mit der unabhängigen Überprüfung betrauten Dritten bewerten sollen, und Leitlinien für die Überwachung der Richtigkeit, der Wirksamkeit und der Integrität der von Dritten durchgeführten Überprüfung herausgeben. Diese Leitlinien sind von wesentlicher Bedeutung, um Mängel von unwirksamen Prüfungen zu beheben. Unternehmen, die an Industrieinitiativen bzw. Multi-Stakeholder-Initiativen teilnehmen oder die Überprüfung durch Dritte oder Vertragsklauseln in Anspruch nehmen, um die Erfüllung der Sorgfaltspflichten zu unterstützen, sollten dennoch bestraft oder für Verstöße gegen die vorliegende Richtlinie sowie für Schäden, die Betroffene aufgrund des Verstoßes erlitten haben, haftbar gemacht werden können.

(53)

Gemäß den in dieser Richtlinie vorgesehenen Sorgfaltspflichten sollte ein Unternehmen, das tatsächliche negative Auswirkungen auf die Menschenrechte oder die Umwelt ermittelt, geeignete Maßnahmen ergreifen, um diese abzustellen. Es ist davon auszugehen, dass ein Unternehmen in der Lage ist, tatsächliche negative Auswirkungen in seiner eigenen Geschäftstätigkeit und in der seiner Tochterunternehmen abzustellen. Allerdings sollte klargestellt werden, dass die Unternehmen, bei denen negative Auswirkungen nicht abgestellt werden können, das Ausmaß dieser Auswirkungen minimieren sollten. Bei einer Minimierung des Ausmaßes negativer Auswirkungen sollte ein Ergebnis verlangt werden, das dem Abstellen der negativen Auswirkungen möglichst nahe kommt. Daher sollte das Unternehmen regelmäßig die Umstände, aufgrund deren es die negativen Auswirkungen nicht abstellen konnte, und die Frage, ob die Abstellung der negativen Auswirkungen möglich ist, neu bewerten. Um Rechtsklarheit und Rechtssicherheit für Unternehmen zu schaffen, sollte in dieser Richtlinie festgelegt werden, welche Maßnahmen die Unternehmen ergreifen müssen, um die tatsächlichen negativen Auswirkungen auf die Menschenrechte und die Umwelt abzustellen oder je nach den Umständen deren Ausmaß gegebenenfalls zu minimieren. Bei der Bewertung der geeigneten Maßnahmen, um negative Auswirkungen abzustellen oder ihr Ausmaß zu minimieren, sollte der „Grad der Beteiligung des Unternehmens an den negativen Auswirkungen“ im Einklang mit den internationalen Rahmenwerken und die Fähigkeit des Unternehmens, Einfluss auf den Geschäftspartner zu nehmen, der die tatsächlichen negativen Auswirkungen allein oder gemeinsam mit anderen verursacht, gebührend berücksichtigt werden. Unternehmen sollten geeignete Maßnahmen ergreifen, um negative Auswirkungen, die sie selbst verursachen (negative Auswirkungen „verursachen“ im Sinne des internationalen Rahmens) oder gemeinsam mit ihren Tochterunternehmen oder Geschäftspartnern verursachen (zu den negativen Auswirkungen „beitragen“ im Sinne des internationalen Rahmens), abzustellen oder ihr Ausmaß zu minimieren. Dies gilt unabhängig davon, ob auch Dritte außerhalb der Aktivitätskette des Unternehmens die negativen Auswirkungen verursachen. Die gemeinsame Verursachung der negativen Auswirkungen beschränkt sich nicht auf den Fall, dass das Unternehmen, sein Tochterunternehmen oder sein Geschäftspartner in gleichem Maße daran beteiligt sind, sondern sollte sich auf alle Fälle erstrecken, in denen die negativen Auswirkungen durch Handlungen oder Unterlassungen des Unternehmens in Verbindung mit den Handlungen und Unterlassungen der Tochterunternehmen oder Geschäftspartner verursacht werden; dies schließt auch Fälle ein, in denen das Unternehmen in erheblichem Maße erleichtert oder fördert, dass ein Geschäftspartner negative Auswirkungen verursacht, d. h. geringfügige oder unerhebliche Beiträge werden nicht berücksichtigt. Wenn Unternehmen die negativen Auswirkungen in ihren Aktivitätsketten nicht selbst oder gemeinsam mit anderen juristischen Personen verursachen, sondern die negativen Auswirkungen ausschließlich von ihrem Geschäftspartner in den Aktivitätsketten der Unternehmen verursacht werden („in direktem Zusammenhang stehen“ mit den negativen Auswirkungen im Sinne des internationalen Rahmens), sollten sie dennoch bestrebt sein, ihren Einfluss geltend zu machen, um die von ihren Geschäftspartnern verursachten negativen Auswirkungen abzustellen oder zu minimieren, oder ihren Einfluss in diesem Sinne zu erhöhen. Indem anstelle der oben angeführten in den internationalen Rahmenwerken verwendeten Begriffe lediglich der Ausdruck negative Auswirkungen „verursachen“ verwendet wird, wird eine Verwechslung mit bestehenden Rechtsbegriffen in den nationalen Rechtssystemen vermieden, zugleich aber derselbe kausale Zusammenhang erfasst, wie in diesen Rahmenwerken beschrieben. In diesem Zusammenhang sollte unter dem Einfluss des Unternehmens auf einen Geschäftspartner im Einklang mit den internationalen Rahmenwerken zum einen seine Fähigkeit verstanden werden, den Geschäftspartner von der Abstellung negativer Auswirkungen oder der Minimierung ihres Ausmaßes zu überzeugen (z. B. über Marktmacht, Präqualifikationsanforderungen, die Verknüpfung von Geschäftsanreizen mit der Leistung in den Bereichen Menschenrechte und Umwelt), und zum anderen der Grad des Einflusses oder Drucks, den das Unternehmen nach vernünftigem Ermessen ausüben könnte, etwa durch Zusammenarbeit mit dem betreffenden Geschäftspartner oder im Zusammenwirken mit einem anderen Unternehmen, das ein direkter Geschäftspartner des mit den negativen Auswirkungen verbundenen Geschäftspartners ist.

(54)

Um den in dieser Richtlinie vorgesehenen Pflichten, die tatsächlichen negativen Auswirkungen auf die Menschenrechte und die Umwelt abzustellen oder je nach den Umständen deren Ausmaß gegebenenfalls zu minimieren, sollten die Unternehmen verpflichtet werden, die folgenden geeigneten Maßnahmen zu ergreifen. Falls dies aufgrund der Tatsache, dass die negativen Auswirkungen nicht unmittelbar abgestellt werden können, notwendig ist, sollten die Unternehmen einen Korrekturmaßnahmenplan entwickeln und umsetzen. Unternehmen sollten anstreben, dass ein direkter Geschäftspartner die Einhaltung des Verhaltenskodexes und erforderlichenfalls des Korrekturmaßnahmenplans vertraglich zusichert und unter anderem von seinen Partnern entsprechende vertragliche Zusicherungen verlangt, soweit deren Tätigkeiten Teil der Aktivitätskette des Unternehmens sind. Vertragliche Zusicherungen sollten so gestaltet sein, dass eine angemessene Aufteilung der Verantwortung zwischen dem Unternehmen und den Geschäftspartnern sichergestellt ist. Die vertraglichen Zusicherungen sollten von geeigneten Maßnahmen zur Überprüfung der Einhaltung begleitet werden. Das Unternehmen sollte jedoch lediglich verpflichtet sein, die vertraglichen Zusicherungen zu verlangen, da der Erhalt solcher Zusicherungen von verschiedenen Faktoren abhängen kann. Ferner sollten die Unternehmen finanzielle oder nichtfinanzielle Investitionen, Anpassungen oder Verbesserungen tätigen, die darauf abzielen, negative Auswirkungen abzustellen oder ihr Ausmaß zu minimieren, und dabei im Einklang mit dem Unionsrecht mit anderen Unternehmen zusammenarbeiten. Unternehmen sollten gegebenenfalls die Geschäftspläne, die Gesamtstrategien und die Geschäftstätigkeit, einschließlich Beschaffungsverfahren, anpassen und eine Beschaffungspolitik entwickeln und verfolgen, mit der zu existenzsichernden Löhnen und Einkommen für ihre Lieferanten beigetragen wird und tatsächliche negative Auswirkungen auf Menschenrechte oder die Umwelt nicht gefördert werden. Um ihren Sorgfaltspflichten wirksam und effizient nachzukommen, sollten Unternehmen ferner notwendige Änderungen oder Verbesserungen an ihren Entwurfs- und Vertriebsverfahren vornehmen, um negative Auswirkungen, die sich sowohl im vorgelagerten als auch im nachgelagerten Teil ihrer Aktivitätsketten ergeben, vor und nach der Herstellung des Produkts anzugehen. Die Einführung und die Anpassung, falls erforderlich, dieser Verfahren könnte für das Unternehmen von besonderer Bedeutung sein, um negative Auswirkungen zu Beginn zu vermeiden. Diese Maßnahmen könnten auch für die Beseitigung negativer Auswirkungen relevant sein, die von dem Unternehmen und seinen Geschäftspartnern gemeinsam verursacht werden, etwa aufgrund der letzteren vom Unternehmen auferlegten Fristen oder Spezifikationen. Darüber hinaus tragen verantwortungsvolle Beschaffungs- oder Vertriebsverfahren durch eine bessere Verteilung der Wertschöpfung entlang der Aktivitätskette zur Bekämpfung der Kinderarbeit bei, die häufig in Ländern oder Gebieten mit hohem Armutsniveau auftritt. Darüber hinaus sollten Unternehmen gezielte und angemessene Unterstützung für ein KMU leisten, das ein Geschäftspartner des Unternehmens ist, indem unter anderem der Zugang zu Kapazitätsaufbau, Schulungen oder die Modernisierung von Managementsystemen bereitgestellt bzw. ermöglicht werden, sofern dies angesichts der Ressourcen, des Wissens und der Beschränkungen des KMU erforderlich ist, und indem gezielte und angemessene finanzielle Unterstützung geleistet wird, beispielsweise durch direkte Finanzierung, zinsgünstige Darlehen, Garantien für die fortgesetzte Beschaffung und Mitwirkung bei der Sicherstellung von Finanzierung, sofern die Einhaltung des Verhaltenskodexes oder des Präventionsaktionsplans die Tragfähigkeit des KMU gefährden würde. Der Begriff der „Gefährdung der Tragfähigkeit eines KMU“ sollte verstanden werden, dass möglicherweise eine Insolvenz des KMU verursacht wird oder das KMU in eine Lage gebracht wird, in der unmittelbar eine Insolvenz droht.

(55)

In dieser Richtlinie sollte des Weiteren auf die Möglichkeit verwiesen werden, dass das Unternehmen vertragliche Zusicherungen von dem indirekten Geschäftspartner einholen kann, um die Einhaltung des Verhaltenskodexes des Unternehmens oder eines Korrekturmaßnahmenplans zu erreichen, und auch geeignete Maßnahmen ergreifen kann, um zu überprüfen, ob der indirekte Geschäftspartner den vertraglichen Zusicherungen nachkommt, damit das gesamte Spektrum an Optionen für das Unternehmen in Fällen erfasst wird, in denen tatsächliche negative Auswirkungen durch die beschriebenen Maßnahmen nicht bewältigt werden könnten.

(56)

Werden vertragliche Zusicherungen von einem KMU eingeholt, das ein indirekter Geschäftspartner ist, so sollten die Unternehmen bewerten, ob die vertraglichen Zusicherungen mit geeigneten Maßnahmen für KMU einhergehen sollten. Wenn das KMU um Übernahme eines Teils der Kosten ersucht oder wenn das Unternehmen dem zustimmt, sollte das KMU die Ergebnisse der Überprüfung mit anderen Unternehmen teilen können.

(57)

Um sicherzustellen, dass die geeigneten Maßnahmen zur Abstellung oder Minimierung tatsächlicher negativer Auswirkungen wirksam sind, sollten die Unternehmen vorrangig aktiv mit den Geschäftspartnern in ihren Aktivitätsketten zusammenarbeiten, anstatt die Geschäftsbeziehungen zu beenden, was ein letztes Mittel bleiben sollte, nachdem der Versuch, tatsächliche negative Auswirkungen abzustellen oder ihr Ausmaß zu minimieren, erfolglos geblieben ist. In dieser Richtlinie sollte jedoch auch für die Fälle, in denen mit solchen geeigneten Maßnahmen tatsächliche negative Auswirkungen nicht abgestellt konnten oder ihr Ausmaß nicht angemessen minimiert werden konnte, auf die Verpflichtung der Unternehmen verwiesen werden, als letztes Mittel keine neuen Beziehungen mit dem betreffenden Geschäftspartner einzugehen und bestehende Beziehungen zu diesem Partner nicht zu verlängern, und, wenn es eine realistische Aussicht auf eine Veränderung — etwa durch Nutzung oder Erhöhung des Drucks seitens des Unternehmens, indem die Geschäftsbeziehungen in Bezug auf die betreffenden Tätigkeiten vorübergehend ausgesetzt werden — gibt, unverzüglich einen verstärkten Korrekturmaßnahmenplan für die spezifischen negativen Auswirkungen anzunehmen und umzusetzen, einschließlich eines spezifischen und angemessenen Zeitplans für die Annahme und Umsetzung aller darin vorgesehenen Maßnahmen, innerhalb dessen das Unternehmen auch alternative Geschäftspartner suchen kann. Zu den Faktoren, anhand derer die Angemessenheit des Zeitplans für die Annahme und Umsetzung dieser Maßnahmen festgestellt werden kann, könnten die Schwere der negativen Auswirkungen, das Erfordernis, zur Abstellung zusätzlicher negativer Auswirkungen oder zur Minimierung ihres Ausmaßes Maßnahmen zu ermitteln und zu ergreifen, und die Auswirkungen auf KMU oder Kleinlandwirte zählen. Die Unternehmen sollten ihre Geschäftsbeziehungen zu dem Geschäftspartner aussetzen, wodurch der Druck seitens des Unternehmens und die Wahrscheinlichkeit, dass die Auswirkungen angegangen werden, erhöht werden. Wenn berechtigterweise nicht davon auszugehen ist, dass solche Bemühungen erfolgreich sein werden, etwa in Situationen mit vom Staat auferlegter Zwangsarbeit, oder wenn die negativen Auswirkungen durch die Umsetzung des verstärkten Korrekturmaßnahmenplans nicht abgestellt wurden oder ihr Ausmaß nicht minimiert wurde, sollte das Unternehmen verpflichtet werden, die Geschäftsbeziehungen in Bezug auf die betreffenden Tätigkeiten zu beenden, wenn die tatsächlichen negativen Auswirkungen schwerwiegend sind. Damit Unternehmen dieser Verpflichtung nachkommen können, sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit vorsehen, dass die Geschäftsbeziehungen in Verträgen, die ihrem Recht unterliegen, beendet werden können. Bei der Entscheidung, eine Geschäftsbeziehung zu beenden oder auszusetzen, sollte das Unternehmen bewerten, ob davon auszugehen ist, dass die dadurch verursachten negativen Auswirkungen offensichtlich schwerwiegender ausfallen werden als die negativen Auswirkungen, die nicht abgestellt werden konnten oder deren Ausmaß nicht angemessen minimiert werden konnte. Entscheiden Unternehmen, die Geschäftsbeziehungen vorübergehend auszusetzen oder zu beenden, so sollten sie Maßnahmen ergreifen, um die Auswirkungen der Aussetzung oder Beendigung zu verhindern, zu mindern oder abzustellen, den Geschäftspartner in angemessener Weise informieren und diese Entscheidung fortlaufend überprüfen. Möglicherweise erfordert die Abstellung negativer Auswirkungen auf der Ebene indirekter Geschäftsbeziehungen eine Zusammenarbeit mit einem anderen Unternehmen. In einigen Fällen könnte die Zusammenarbeit mit einem anderen Unternehmen die einzige realistische Möglichkeit sein, tatsächliche negative Auswirkungen auf der Ebene indirekter Geschäftsbeziehungen abzustellen, insbesondere wenn der indirekte Geschäftspartner nicht bereit ist, einen Vertrag mit dem Unternehmen zu schließen.

(58)

Wurde eine tatsächliche negative Auswirkung von einem Unternehmen allein oder gemeinsam mit anderen verursacht, so sollte das Unternehmen Abhilfe leisten. Der Begriff „Abhilfe“ bezeichnet die Wiederherstellung der Situation oder des Zustands, in der/dem sich die betroffene Person/die betroffenen Personen, die Gemeinschaften oder die Umwelt ohne die eingetretenen tatsächlichen negativen Auswirkungen befinden würden, und die in einem angemessenen Verhältnis zur Beteiligung des Unternehmens an den negativen Auswirkungen stehen muss, unter anderem durch eine finanzielle oder nichtfinanzielle Entschädigung, die das Unternehmen einer oder mehreren von den tatsächlichen negativen Auswirkungen betroffenen Personen bereitstellt, und soweit zutreffend die Erstattung jeglicher den Behörden durch die Abhilfemaßnahmen entstandenen Kosten. Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass die von negativen Auswirkungen betroffenen Interessenträger nicht verpflichtet sind, sich um Abhilfe zu bemühen, bevor sie ihre Ansprüche vor Gericht geltend machen. Für den Fall, dass es das Unternehmen versäumt, bei einer von ihm allein oder gemeinsam verursachten tatsächlichen negativen Auswirkung Abhilfe zu leisten, sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die zuständige Aufsichtsbehörde von Amts wegen oder infolge begründeter Bedenken, die ihr gemäß dieser Richtlinie mitgeteilt wurden, befugt ist, das Unternehmen anzuweisen, angemessene Abhilfe zu leisten. In einem solchen Fall gilt dies unbeschadet der Verhängung von Sanktionen für Verstöße gegen einzelstaatliche Vorschriften, die gemäß dieser Richtlinie erlassen wurden, und der zivilrechtlichen Haftung, die vor einem nationalen Gericht geltend gemacht wird. Werden die tatsächlichen negativen Auswirkungen lediglich vom Geschäftspartner des Unternehmens verursacht, so kann das Unternehmen freiwillig Abhilfe leisten. Das Unternehmen kann auch seine Fähigkeit nutzen, Einfluss auf den Geschäftspartner zu nehmen, der die negativen Auswirkungen allein oder gemeinsam verursacht, um so Abhilfe zu ermöglichen.

(59)

Unternehmen sollten Personen und Organisationen die Möglichkeit einräumen, Beschwerden direkt an sie richten zu können, wenn berechtigte Bedenken hinsichtlich tatsächlicher oder potenzieller negativer Auswirkungen auf die Menschenrechte und die Umwelt bestehen. Zu den Personen und Organisationen, die solche Beschwerden vorbringen könnten, sollten Personen gehören, die betroffen sind oder hinreichend Grund zu der Annahme haben, dass sie betroffen sein könnten, sowie die rechtmäßigen Vertreter dieser Personen, die in ihrem Namen handeln, wie etwa Organisationen der Zivilgesellschaft und Menschenrechtsverteidiger, Gewerkschaften und andere Arbeitnehmervertreter, die in der betreffenden Aktivitätskette tätige Personen vertreten, und Organisationen der Zivilgesellschaft, die in den Bereichen tätig sind, die mit den negativen Auswirkungen auf die Umwelt, die Gegenstand der Beschwerde sind, verbunden sind, und über Erfahrung in diesen Bereichen verfügen. Die Unternehmen sollten ein gerechtes, öffentlich verfügbares, zugängliches, berechenbares und transparentes Verfahren für die Bearbeitung dieser Beschwerden einrichten und die einschlägigen Arbeitnehmer, Gewerkschaften und andere Arbeitnehmervertreter über solche Verfahren informieren. Die Unternehmen sollten auch einen zugänglichen Mechanismus für die Übermittlung von Meldungen durch Personen und Organisationen einrichten, wenn letztere Informationen oder Bedenken hinsichtlich tatsächlicher oder potenzieller negativer Auswirkungen haben. Um den Aufwand für die Unternehmen zu verringern, sollten sie sich an gemeinsamen Beschwerdeverfahren und Meldemechanismen beteiligen können, etwa an Verfahren, die von Unternehmen (z. B. von einer Unternehmensgruppe) über Industrieverbände, Multi-Stakeholder-Initiativen oder globale Rahmenvereinbarungen gemeinsam eingerichtet werden. Die Geltendmachung einer Meldung oder Beschwerde sollte weder eine Voraussetzung sein, noch ausschließen, dass die sie geltend machende Person Zugang zu dem Verfahren bei begründeten Bedenken oder zu gerichtlichen oder anderen außergerichtlichen Verfahren hat, etwa zu nationalen Kontaktstellen der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD), sofern solche bestehen. Mit den Bestimmungen über das Beschwerdeverfahren und dem Meldemechanismus im Rahmen dieser Richtlinie sollte verhindert werden, dass der Zugang zu Vertretern eines Unternehmens zu einer unangemessenen Kontaktaufnahme führt. Im Einklang mit internationalen Standards sollten Personen, die Beschwerden einreichen — sofern sie diese nicht anonym einreichen — berechtigt sein, von dem Unternehmen eine zügige und angemessene Nachverfolgung der Beschwerde zu verlangen und auf geeigneter Ebene mit Vertretern des Unternehmens zusammenzutreffen, um tatsächliche oder potenzielle schwerwiegende negative Auswirkungen, die Gegenstand der Beschwerde sind, zu erörtern ebenso wie potenzielle Abhilfemaßnahmen, die zusammen mit der Begründung, warum eine Beschwerde als begründet oder unbegründet erachtet wurde und — sofern sie als begründet erachtet wurde — mit Informationen über die Schritte und Maßnahmen, die von dem Unternehmen unternommen wurden oder werden sollen, vorzulegen sind. Unternehmen sollten auch die nach vernünftigem Ermessen zur Verfügung stehenden Maßnahmen ergreifen, um jegliche Form von Vergeltung zu verhindern, indem sie im Einklang mit dem nationalen Recht gewährleisten, dass die Identität der Person oder Organisation, die die Beschwerde oder Meldung einreicht, vertraulich behandelt wird. Die Formulierung „gerecht, öffentlich verfügbar, zugänglich, berechenbar und transparent“ sollte im Sinne des Grundsatzes 31 der Leitprinzipien der Vereinten Nationen verstanden werden, wonach die Verfahren rechtmäßig, zugänglich, berechenbar, gerecht, transparent, mit den Menschenrechten vereinbar und eine Quelle für kontinuierliches Lernen sein müssen, wie dies auch in der Allgemeinen Bemerkung Nr. 16 des Ausschusses der Vereinten Nationen für die Rechte des Kindes niedergelegt ist. Arbeitnehmer sowie ihre Vertreter sollten außerdem ausreichend geschützt werden, und alle außergerichtlichen Abhilfemaßnahmen sollten unbeschadet der Förderung von Tarifverhandlungen und der Anerkennung von Gewerkschaften erfolgen und durch sie sollte keinesfalls die Rolle legitimer Gewerkschaften oder Arbeitnehmervertreter bei der Beilegung arbeitsrechtlicher Streitigkeiten untergraben werden. Die Unternehmen sollten sicherstellen, dass die Interessenträger Zugang zu den Meldemechanismen und Beschwerdeverfahren haben, wobei die einschlägigen Hindernisse gebührend zu berücksichtigen sind.

(60)

Aufgrund der größeren Anzahl von Personen oder Organisationen, die zur Einreichung einer Beschwerde berechtigt sind, und des breiteren Spektrums an Beschwerdegegenständen sollte das Beschwerdeverfahren im Rahmen dieser Richtlinie rechtlich als ein gesonderter Mechanismus gegenüber dem Verfahren für interne Meldungen verstanden werden, das die Unternehmen gemäß der Richtlinie (EU) 2019/1937 des Europäischen Parlaments und des Rates (16) eingerichtet haben. Kann ein Verstoß gegen das Unionsrecht oder das nationale Recht, der in den sachlichen Anwendungsbereich jener Richtlinie fällt, als negative Auswirkungen betrachtet werden und handelt es sich bei dem Hinweisgeber um einen Beschäftigten eines Unternehmens, der unmittelbar von den negativen Auswirkungen betroffen ist, so könnte diese Person beide Verfahren — also das Beschwerdeverfahren gemäß der vorliegenden Richtlinie und ein Verfahren für interne Meldungen gemäß der Richtlinie (EU) 2019/1937 — in Anspruch nehmen. Ist eine der oben genannten Bedingungen jedoch nicht erfüllt, so sollte die Person nur eines der Verfahren in Anspruch nehmen können.

(61)

Unternehmen sollten die Umsetzung und Wirksamkeit ihrer Maßnahmen zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht überwachen. Sie sollten regelmäßig Bewertungen ihrer eigenen Geschäftstätigkeit, der ihrer Tochterunternehmen und — soweit mit der Aktivitätskette des Unternehmens verbunden — der Tätigkeiten ihrer Geschäftspartner vornehmen, um die Umsetzung zu bewerten und die Angemessenheit und die Wirksamkeit der Ermittlung, Verhinderung, Minimierung, Abstellung und Minderung von negativen Auswirkungen zu überwachen. Im Rahmen dieser Bewertungen sollte überprüft werden, ob negative Auswirkungen ordnungsgemäß ermittelt werden, ob Maßnahmen zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht getroffen worden sind und ob negative Auswirkungen tatsächlich verhindert oder abgestellt wurden. Um sicherzustellen, dass diese Bewertungen aktuell sind, sollten sie unverzüglich nach Eintreten einer wesentlichen Änderung, mindestens jedoch alle 12 Monate, durchgeführt werden, und es sollten zusätzliche Überprüfungen in einem kürzeren Abstand erfolgen, wenn hinreichende Gründe für die Annahme bestehen, dass neue Risiken negativer Auswirkungen entstanden sein könnten. Unter einer wesentlichen Änderung sollte eine Veränderung des Status quo der eigenen Geschäftstätigkeit des Unternehmens, der Geschäftstätigkeit seiner Tochterunternehmen oder Geschäftspartner, des rechtlichen oder des Unternehmensumfelds oder jede andere wesentliche Änderung bezüglich der Lage des Unternehmens oder seiner operativen Rahmenbedingungen verstanden werden. Beispiele für eine wesentliche Änderung könnten Fälle sein, in denen das Unternehmen in einem neuen Wirtschaftszweig oder einem neuen geografischen Gebiet tätig wird, mit der Herstellung neuer Produkte beginnt oder die Art und Weise der Herstellung bestehender Produkte verändert und dabei eine Technologie mit potenziell stärkeren negativen Auswirkungen verwendet oder seine Unternehmensstruktur durch Umstrukturierung, Fusionen oder Übernahmen verändert. Hinreichende Gründe für die Annahme, dass neue Risiken bestehen, können sich auf unterschiedliche Weise ergeben, unter anderem aufgrund öffentlich zugänglicher Informationen, in denen über die negativen Auswirkungen berichtet wird, durch die Einbeziehung von Interessenträgern oder durch entsprechende Meldungen. Unternehmen sollten die Unterlagen, die belegen, dass sie diese Anforderung einhalten, mindestens fünf Jahre lang aufbewahren. Diese Unterlagen sollten — sofern relevant — mindestens die ermittelten Auswirkungen und eingehenden Bewertungen gemäß Artikel 8, den Präventions- und/oder Korrekturmaßnahmenplan gemäß Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a und Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe b, die gemäß Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe b, Artikel 10 Absatz 4, Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe c und Artikel 11 Absatz 5 erhaltenen vertraglichen Bestimmungen oder geschlossenen Verträge, die Überprüfungen gemäß Artikel 10 Absatz 5 und Artikel 11 Absatz 6, Abhilfemaßnahmen, regelmäßige Bewertungen im Rahmen der Überwachungspflicht des Unternehmens sowie Mitteilungen und Beschwerden umfassen. Finanzunternehmen sollten lediglich ihre eigene Geschäftstätigkeit sowie die ihrer Tochterunternehmen und ihrer vorgelagerten Geschäftspartner regelmäßig bewerten.

(62)

Wie in den bestehenden internationalen Standards, die in den Leitprinzipien der Vereinten Nationen und im OECD-Rahmen festgelegt sind, ist es Teil der Anforderungen in Bezug auf die Sorgfaltspflicht, extern relevante Informationen zu Strategien, Verfahren und Tätigkeiten zur Wahrnehmung der Sorgfaltspflicht, die der Ermittlung und Bewältigung tatsächlicher oder potenzieller negativer Auswirkungen dienen, zu kommunizieren, wozu auch die Erkenntnisse und Ergebnisse dieser Tätigkeiten zählen. In der Richtlinie 2013/34/EU sind die einschlägigen Berichtspflichten von Unternehmen, die unter diese Richtlinie fallen, festgelegt. Darüber hinaus werden in der Verordnung (EU) 2019/2088 des Europäischen Parlaments und des Rates (17) weitere Berichtspflichten betreffend die nachhaltigkeitsbezogenen Offenlegungspflichten in der Finanzdienstleistungsbranche für Finanzunternehmen festgelegt. Um Überschneidungen bei den Berichtspflichten zu vermeiden, sollten mit der vorliegenden Richtlinie daher für die unter die Richtlinie 2013/34/EU fallenden Unternehmen keine neuen Berichtspflichten eingeführt werden, die über die in der genannten Richtlinie festgelegten Berichtspflichten sowie über die in deren Rahmen zu entwickelnden Standards für die Berichterstattung hinausgehen. Um ihrer Verpflichtung, über die Wahrnehmung ihrer Sorgfaltspflicht im Rahmen der vorliegenden Richtlinie zu informieren, nachzukommen, sollten die Unternehmen eine jährliche Erklärung in mindestens einer der Amtssprachen der Union abgeben, die sie innerhalb eines angemessenen Zeitraums spätestens aber zwölf Monate nach dem Bilanzstichtag des Geschäftsjahres, auf das sich die Erklärung bezieht, auf ihrer Website veröffentlichen, es sei denn das entsprechende Unternehmen unterliegt den in der Richtlinie 2013/34/EU vorgesehenen Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung. Ist ein Unternehmen nicht zur Berichterstattung gemäß Artikel 19a oder Artikel 29a der Richtlinie 2013/34/EU verpflichtet, so sollte die Erklärung spätestens am Tag der Offenlegung des Jahresabschlusses veröffentlicht werden. Die jährliche Erklärung sollte der benannten Sammelstelle vorgelegt werden, damit sie über das mit der Verordnung (EU) 2023/2859 des Europäischen Parlaments und des Rates (18) eingerichtete zentrale europäische Zugangsportal (ESAP) zugänglich gemacht werden kann. Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der Vorschriften über die Zugänglichkeit von Informationen über das ESAP sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Um die Rechtssicherheit zu erhöhen, sollte der Anhang der Verordnung (EU) 2023/2859 geändert werden, indem ein Verweis auf die vorliegende Richtlinie aufgenommen wird.

(63)

Anforderungen an Unternehmen, die in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen und gleichzeitig den Berichtspflichten gemäß den Artikeln 19a, 29a und 40a der Richtlinie 2013/34/EU unterliegen und gemäß den Artikeln 19a, 29a und 40a der Richtlinie 2013/34/EU über ihre Sorgfaltspflichtverfahren berichten müssen, sollten als Verpflichtungen für Unternehmen gelten, gemäß denen diese beschreiben müssen, wie sie die in dieser Richtlinie vorgesehene Sorgfaltspflicht umsetzen.

(64)

Es ist nicht das Ziel dieser Richtlinie, Unternehmen dazu zu verpflichten, intellektuelles Kapital, geistiges Eigentum, Know-how oder die Ergebnisse von Innovationen, die gemäß der Richtlinie (EU) 2016/943 als Geschäftsgeheimnisse gelten, öffentlich preiszugeben. Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Berichtspflichten sollten daher unbeschadet der Richtlinie (EU) 2016/943 gelten. Diese Richtlinie sollte ebenfalls unbeschadet der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (19) gelten.

(65)

Um eine sinnvolle Sorgfaltspflicht in den Bereichen Menschenrechte und Umweltschutz erfüllen zu können, sollten Unternehmen im Interesse des Prozesses der Durchführung der Sorgfaltspflichten geeignete Maßnahmen für eine wirksame Einbeziehung der Interessenträger ergreifen. Unbeschadet der Richtlinie (EU) 2016/943 sollte eine wirksame Einbeziehung die Bereitstellung sachdienlicher und umfassender Informationen für die konsultierten Interessenträger sowie fortlaufende Konsultationen umfassen, die eine echte Interaktion und einen echten Dialog auf geeigneter Ebene, z. B. auf Projekt- oder Standortebene, ermöglichen und es sollte ein angemessener Turnus vorgesehen werden. Eine sinnvolle Einbeziehung der konsultierten Interessenträger sollte den Hindernissen für ihre Einbeziehung gebührend Rechnung tragen und sicherstellen, dass die Interessenträger nicht Opfer von Vergeltungsmaßnahmen oder Revanche sind, unter anderem durch die Aufrechterhaltung der Vertraulichkeit und Anonymität, und besondere Aufmerksamkeit sollte auf die Bedürfnisse von gefährdeten Interessenträgern sowie auf sich überschneidende Schwachstellen und Faktoren gerichtet werden, unter anderem durch die Berücksichtigung potenziell gefährdeter Gruppierungen oder Gemeinschaften, beispielsweise geschützte indigene Völker im Sinne der Erklärung der Vereinten Nationen über die Rechte der indigenen Völker und jene, die unter die Erklärung der Vereinten Nationen über die Menschenrechtsverteidiger fallen. Es kann Situationen geben, in denen es nicht möglich ist, betroffene Interessenträger sinnvoll einzubeziehen, oder in denen die Einholung von zusätzlichen Expertenmeinungen sinnvoll ist, um es dem Unternehmen zu ermöglichen, die Verpflichtungen dieser Richtlinie uneingeschränkt zu erfüllen. In solchen Fällen sollten Unternehmen zusätzlich Sachverständige konsultieren, wie zivilgesellschaftliche Organisationen oder natürliche oder juristische Personen, die sich für die Menschenrechte und die Umwelt einsetzen, um glaubwürdige Erkenntnisse über tatsächliche oder potenzielle negative Auswirkungen zu erhalten. Die Anhörung der Arbeitnehmer und ihrer Vertreter sollte im Einklang mit dem einschlägigen Unionsrecht erfolgen und gegebenenfalls dem nationalen Recht und den Tarifverträgen sowie unbeschadet ihrer bestehenden Rechte auf Unterrichtung, Anhörung und Beteiligung, insbesondere jener gemäß den einschlägigen Rechtsvorschriften der Union im Bereich Beschäftigung und soziale Rechte, einschließlich der Richtlinie 2001/86/EG des Rates (20) sowie der Richtlinien 2002/14/EG (21) und 2009/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (22). Für die Zwecke der vorliegenden Richtlinie sollte der Begriff „Arbeitnehmer“ auch Leiharbeitnehmer und andere Arbeitnehmer in atypischen Beschäftigungsverhältnissen umfassen, sofern sie die vom EuGH aufgestellten Kriterien für die Feststellung des Status eines Arbeitnehmers erfüllen. Bei der Durchführung von Konsultationen sollte es Unternehmen möglich sein, sich auf Industrieinitiativen zu stützen, soweit diese geeignet sind, eine wirksame Einbeziehung zu fördern. Der Rückgriff auf Industrieinitiativen bzw. Multi-Stakeholder-Initiativen allein reicht nicht aus, um der Pflicht zur Anhörung der Arbeitnehmer und ihrer Vertreter nachzukommen.

(66)

Um den Unternehmen Instrumente an die Hand zu geben, die sie bei der Erfüllung ihrer Sorgfaltspflichten entlang ihrer Aktivitätsketten unterstützen, sollte die Kommission in Abstimmung mit den Mitgliedstaaten und Interessenträgern Leitlinien für Mustervertragsklauseln bereitstellen, die von den Unternehmen freiwillig als Instrument zur Unterstützung bei der Erfüllung ihrer Pflichten gemäß den Artikeln 10 und 11 verwendet werden können. Die Leitlinien sollten darauf abzielen, eine klare Aufgabenverteilung zwischen den Vertragsparteien und die laufende Zusammenarbeit in einer Weise zu ermöglichen, dass die in dieser Richtlinie vorgesehenen Verpflichtungen nicht auf einen Geschäftspartner übertragen werden können, womit der Vertrag im Falle eines Verstoßes automatisch nichtig würde. Die Leitlinien sollten den Grundsatz widerspiegeln, dass die in dieser Richtlinie vorgesehenen Sorgfaltspflichtstandards durch die bloße Abgabe vertraglicher Zusicherungen nicht erfüllt werden können.

(67)

Die Kommission sollte ferner unter Heranziehung einschlägiger internationaler Leitlinien und Standards und in Abstimmung mit den Mitgliedstaaten und Interessenträgern, der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte, der Europäischen Umweltagentur, der Europäischen Arbeitsbehörde und gegebenenfalls internationaler Organisationen und anderer Gremien, die über Fachwissen im Bereich der Sorgfaltspflicht verfügen, Leitlinien — einschließlich allgemeiner Leitlinien und Leitlinien für bestimmte Branchen oder in Bezug auf spezifische negative Auswirkungen und zum Zusammenspiel zwischen dieser Richtlinie und anderen Gesetzgebungsakten der Union, mit denen dieselben Ziele verfolgt werden und die umfassendere oder spezifischere Pflichten vorsehen — herausgeben, um die Unternehmen bei der Erfüllung ihrer Sorgfaltspflichten oder die Behörden der Mitgliedstaaten bei der Bewertung, wie Unternehmen ihre Sorgfaltspflichten erfüllen, in der Praxis zu unterstützen und ihnen praktische Instrumente an die Hand zu geben und um die Interessenträger zu unterstützen.

(68)

Digitale Instrumente und Technologien, etwa solche, die zur Verfolgung, Überwachung oder Rückverfolgung von Rohstoffen, Waren und Produkten über Wertschöpfungsketten hinweg eingesetzt werden — z. B. Satelliten, Drohnen, Radare oder plattformbasierte Lösungen —, könnten die Datenerhebung für das Management von Wertschöpfungsketten unterstützen und die diesbezüglichen Kosten senken; dies könnte die Ermittlung und Bewertung negativer Auswirkungen, deren Vermeidung und Minderung sowie die Überwachung der Wirksamkeit von Maßnahmen zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht einschließen. Um Unternehmen bei der Erfüllung ihrer Sorgfaltspflichten entlang ihrer Wertschöpfungskette zu unterstützen, sollte der Einsatz solcher Instrumente und Technologien unterstützt und gefördert werden. Zu diesem Zweck sollte die Kommission Leitlinien mit nützlichen Informationen und Referenzen bezüglich angemessener Ressourcen herausgeben. Beim Einsatz digitaler Werkzeuge und Technologien sollten Unternehmen etwaige damit verbundene Risiken berücksichtigen und diese angemessen angehen sowie Mechanismen einrichten, um die Angemessenheit der erhaltenen Informationen zu überprüfen.

(69)

Obwohl KMU nicht in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen, könnten sich ihre Bestimmungen auf KMU als Auftragnehmer oder Unterauftragnehmer der in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallenden Unternehmen auswirken. Ziel ist es jedoch, den finanziellen oder administrativen Aufwand für KMU zu verringern, von denen viele bereits vor dem Hintergrund der weltweiten Wirtschafts- und Gesundheitskrise zu kämpfen haben. Zur Unterstützung von KMU sollten die Mitgliedstaaten mit der Hilfe der Kommission einzeln oder gemeinsam spezielle benutzerfreundliche Websites, Portale oder Plattformen einrichten und betreiben, um Informationen und Unterstützung für die Unternehmen bereitzustellen; die Mitgliedstaaten könnten KMU auch finanziell unterstützen und ihnen beim Aufbau von Kapazitäten helfen. Eine solche Unterstützung könnte auch vorgelagerten Wirtschaftsbeteiligten in Drittländern zugänglich gemacht und erforderlichenfalls angepasst und ausgeweitet werden. Unternehmen, deren Geschäftspartner KMU sind, werden auch ermutigt, diese bei der Erfüllung der Sorgfaltspflichten zu unterstützen, und faire, angemessene, diskriminierungsfreie und verhältnismäßige Anforderungen gegenüber den KMU anzuwenden.

(70)

Die Kommission sollte einen zentralen Helpdesk zur Sorgfaltspflicht von Unternehmen im Hinblick auf Nachhaltigkeit einrichten. Dieser zentrale Helpdesk sollte in der Lage sein, mit den zuständigen nationalen Behörden in jedem Mitgliedstaat zusammenzuarbeiten und Informationen von ihnen anzufordern, sofern vorhanden unter Einbeziehung nationaler Helpdesks, um beispielsweise bei der gezielten Anpassung der Informationen und Leitlinien an den jeweiligen nationalen Kontext und bei deren Verbreitung zu helfen und dies unbeschadet der Aufteilung von Zuständigkeiten und Befugnissen zwischen Behörden innerhalb der nationalen Systeme. Der zentrale Helpdesk und die zuständigen nationalen Behörden sollten sich auch untereinander abstimmen, um die grenzüberschreitende Zusammenarbeit sicherzustellen.

(71)

Um die von den Mitgliedstaaten an Unternehmen einschließlich KMU geleistete Unterstützung bei der Umsetzung der Sorgfaltspflichten zu ergänzen, kann die Kommission sich auf bestehende Unionsinstrumente, Projekte und andere Maßnahmen stützen, die bei der Umsetzung der Sorgfaltspflicht in der Union und in Drittländern helfen. Außerdem kann die Kommission neue Unterstützungsmaßnahmen einführen, die Unternehmen, einschließlich KMU, bei der Erfüllung der Sorgfaltspflichten unterstützen, einschließlich einer Beobachtungsstelle für die Transparenz von Aktivitätsketten und der Erleichterung von Brancheninitiativen oder gemeinsamer Initiativen von Interessenträgern.

(72)

Die Kommission könnte die Unterstützungsmaßnahmen der Mitgliedstaaten aufbauend auf den bestehenden Maßnahmen der Union ergänzen, um so vorgelagerte Wirtschaftsbeteiligte beim Aufbau von Kapazitäten zu unterstützen, mit denen negative Auswirkungen ihrer Tätigkeiten und Geschäftsbeziehungen auf die Menschenrechte und die Umwelt wirksam verhindert und verringert werden, wobei den Herausforderungen, mit denen Kleinbetriebe konfrontiert sind, besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden sollte. Die Union und ihre Mitgliedstaaten werden ermutigt, im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten ihre Instrumente für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit, einschließlich Handelsabkommen, zu nutzen, um Regierungen von Drittländern und vorgelagerte Wirtschaftsbeteiligte in Drittländern bei der Bewältigung der negativen Auswirkungen ihrer Tätigkeiten und vorgelagerter Geschäftsbeziehungen auf die Menschenrechte und die Umwelt zu unterstützen. Dazu könnte die Zusammenarbeit mit den Regierungen der Partnerländer, der lokalen Privatwirtschaft und Interessenträgern bei der Bekämpfung der Ursachen für negative Auswirkungen auf die Menschenrechte und die Umwelt gehören.

(73)

Diese Richtlinie ist ein wichtiges Rechtsinstrument, um den Übergang von Unternehmen zu einer nachhaltigen Wirtschaft sicherzustellen, unter anderem um die existenzbedrohenden Schäden und Kosten des Klimawandels zu mindern, die Angleichung an das globale Ziel der Klimaneutralität bis 2050 sicherzustellen, irreführende Aussagen in Bezug auf eine solche Angleichung zu verhindern und der Grünfärberei, der Desinformation und dem Ausbau fossiler Brennstoffe weltweit Einhalt zu gebieten, um die internationalen und europäischen Klimaziele zu erreichen. Um sicherzustellen, dass diese Richtlinie wirksam zur Bekämpfung des Klimawandels beiträgt, sollten die Unternehmen einen Plan zur Minderung der Folgen des Klimawandels annehmen und umsetzen, mit dem sichergestellt werden soll, dass sie alles in ihrer Macht stehende tun, um ihr Geschäftsmodell und ihre Strategie mit dem Übergang zu einer nachhaltigen Wirtschaft und der Begrenzung der Erderwärmung auf 1,5 oC, wie im Übereinkommen von Paris festgeschrieben, sowie mit dem Ziel, Klimaneutralität zu erreichen, wie in der Verordnung (EU) 2021/1119 einschließlich ihrer Zwischenziele und des Ziels der Klimaneutralität bis 2050 vorgesehen, in Einklang zu bringen. Der Plan sollte gegebenenfalls auch die Beteiligung des Unternehmens an Tätigkeiten in Verbindung mit Kohle, Öl und Gas angehen. Diese Anforderungen sollten als Handlungspflicht und nicht als Erfolgspflicht verstanden werden. Da es sich um eine Handlungspflicht handelt, sollten die Fortschritte der Unternehmen sowie die Komplexität dieses Übergangs und die diesbezügliche weitere Entwicklung gebührend berücksichtigt werden. Zwar sollten sich die Unternehmen bemühen, die in ihren Plänen enthaltenen Ziele hinsichtlich der Verringerung der Treibhausgasemissionen zu erreichen, jedoch können besondere Umstände — nämlich wenn dies nicht mehr sinnvoll ist — dazu führen, dass Unternehmen diese Ziele nicht mehr erreichen können. Der Plan sollte auf schlüssigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende zeitgebundene Zielvorgaben im Zusammenhang mit dem Klimawandel für das Jahr 2030 und in Fünfjahresschritten bis 2050 und — sofern zweckmäßig — absolute Zielvorgaben für die Verringerung der Treibhausgasemissionen für Scope-1-, Scope-2- und Scope-3-Treibhausgasemissionen enthalten. In dem Plan sollten die Durchführungsmaßnahmen dargelegt werden, mit denen die Unternehmen ihre Klimaziele erreichen wollen; sie sollten auf schlüssigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhen, d. h. auf Erkenntnissen mit unabhängiger wissenschaftlicher Validierung, die mit der Begrenzung der globalen Erwärmung auf 1,5 oC gemäß der Definition des Zwischenstaatlichen Ausschusses für Klimaänderungen (Weltklimarat) übereinstimmen und den Empfehlungen des Europäischen Wissenschaftlichen Beirats für Klimaänderungen Rechnung tragen. Die Aufsichtsbehörden sollten verpflichtet sein, zumindest die Annahme und Gestaltung des Plans und dessen Aktualisierungen im Einklang mit den in dieser Richtlinie festgelegten Anforderungen zu überwachen. Da der Inhalt des Plans zur Minderung der Folgen des Klimawandels mit den Berichterstattungsanforderungen der Richtlinie 2013/34/EU hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen im Einklang stehen sollte, sollte davon ausgegangen werden, dass Unternehmen, die einen solchen Plan gemäß der Richtlinie 2013/34/EU melden, die spezifische Pflicht zur Annahme eines Plans gemäß dieser Richtlinie erfüllt haben. Auch wenn die Pflicht zur Annahme des Plans als erfüllt gilt, sollten die Unternehmen noch ihrer Verpflichtung nachkommen, diesen Plan umzusetzen und ihn jährlich zu aktualisieren, um die Fortschritte bei der Verwirklichung der Ziele zu bewerten.

(74)

Drittlandsunternehmen sollten einen mit einem hinreichenden Mandat ausgestatteten Bevollmächtigten in der Union benennen und Informationen über ihre Bevollmächtigten zur Verfügung stellen, damit eine wirksame Beaufsichtigung und erforderlichenfalls Durchsetzung dieser Richtlinie in Bezug auf diese Unternehmen ermöglicht wird. Die Bevollmächtigten sollten auch als eine Kontaktstelle fungieren können, sofern die einschlägigen Anforderungen dieser Richtlinie eingehalten werden. Benennt das Drittlandsunternehmen keinen Bevollmächtigten, so sollten alle Mitgliedstaaten, in denen dieses Unternehmen tätig ist, dafür zuständig sein, die Erfüllung dieser Verpflichtung — insbesondere zur Benennung einer natürlichen oder juristischen Person in einem der Mitgliedstaaten, in dem es tätig ist — im Einklang mit dem im nationalen Recht festgelegten Durchsetzungsrahmen durchzusetzen. Die Mitgliedstaaten, die eine solche Durchsetzung einleiten, sollten die Aufsichtsbehörden der anderen Mitgliedstaaten über ein Europäisches Netz der Aufsichtsbehörden hiervon in Kenntnis setzen, damit die Durchsetzung nicht durch andere Mitgliedstaaten erfolgt.

(75)

Um die Überwachung der ordnungsgemäßen Umsetzung der Sorgfaltspflichten der Unternehmen und die ordnungsgemäße Durchsetzung dieser Richtlinie sicherzustellen, sollten die Mitgliedstaaten eine oder mehrere nationale Aufsichtsbehörden benennen. Bei diesen Aufsichtsbehörden sollte es sich um staatliche Stellen handeln, die unabhängig von den in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallenden Unternehmen oder anderen Marktinteressen sind und bei denen keine Interessenkonflikte oder direkte oder indirekte externe Einflussnahme vorliegen. Um ihre Befugnisse unparteiisch ausüben zu können, sollten diese Aufsichtsbehörden weder Weisungen einholen noch entgegennehmen. Die Mitgliedstaaten sollten im Einklang mit ihrem nationalen Recht gewährleisten, dass jede Aufsichtsbehörde mit den personellen und finanziellen Ressourcen ausgestattet ist, die sie benötigt, um ihre Aufgaben und Befugnisse wirksam wahrnehmen zu können. Sie sollten über die Befugnis verfügen, von sich aus oder aufgrund von begründeten Bedenken, die gemäß dieser Richtlinie vorgebracht werden, Untersuchungen durchzuführen. Diese Untersuchungen könnten gegebenenfalls Untersuchungen vor Ort und die Anhörung betroffener Interessenträger umfassen. Falls Behörden mit einer Zuständigkeit gemäß sektoralen Rechtsvorschriften bestehen, könnten die Mitgliedstaaten festlegen, dass diese Behörden in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich für die Anwendung dieser Richtlinie verantwortlich sind. Die Aufsichtsbehörden sollten auf einer Website einen jährlichen Bericht über ihre bisherigen Tätigkeiten, einschließlich der schwerwiegendsten festgestellten Verstöße, veröffentlichen und zugänglich machen. Die Mitgliedstaaten sollten einen zugänglichen Mechanismus für die Entgegennahme begründeter Bedenken — entweder kostenlos oder gegen Entrichtung einer ausschließlich auf die Verwaltungskosten beschränkten Gebühr — einrichten und sicherstellen, dass der Öffentlichkeit praktische Informationen über die Ausübung dieses Rechts zur Verfügung gestellt werden.

(76)

Um die wirksame Durchsetzung der nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie zu gewährleisten, sollten die Mitgliedstaaten abschreckende, verhältnismäßige und wirksame Sanktionen für Verstöße gegen diese Maßnahmen vorsehen. Damit eine solche Sanktionsregelung wirksam ist, sollten die von den nationalen Aufsichtsbehörden zu verhängenden Sanktionen Zwangsgelder und eine öffentliche Erklärung umfassen, in der das verantwortliche Unternehmen und die Art des Verstoßes angegeben werden, falls das Unternehmen es versäumt, einem Beschluss, mit dem ein Zwangsgeld verhängt wird, innerhalb der geltenden Frist nachzukommen. Diese Sanktionsregelung berührt nicht die Befugnis, das Inverkehrbringen und die Bereitstellung von Produkten auf dem Unionsmarkt sowie die Ausfuhr von Produkten aus der Union im Rahmen anderer Gesetzgebungsakte der Union, die umfassendere oder spezifischere Sorgfaltspflichten vorsehen, wie etwa die Verordnung (EU) 2023/1115, zurückzunehmen und zu verbieten. Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass das Zwangsgeld dem weltweiten Nettoumsatz des Unternehmens zum Zeitpunkt der Verhängung angemessen ist. Dies sollte die Mitgliedstaaten jedoch nicht dazu verpflichten, das Zwangsgeld in jedem Einzelfall ausschließlich am Nettoumsatz des Unternehmens auszurichten. Die Mitgliedstaaten sollten im Einklang mit dem nationalen Recht entscheiden, ob die Sanktionen direkt von den Aufsichtsbehörden in Zusammenarbeit mit anderen Behörden verhängt werden sollten oder ob dies bei den zuständigen Justizbehörden beantragt werden sollte. Um sicherzustellen, dass die Anwendung der Vorschriften dieser Richtlinie der öffentlichen Aufsicht unterliegt, sollten Beschlüsse der Aufsichtsbehörden, mit denen Sanktionen gegen Unternehmen aufgrund der Nichteinhaltung der nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie verhängt werden, veröffentlicht und dem europäischen Netz der Aufsichtsbehörden übermittelt werden sowie mindestens drei Jahre lang öffentlich zugänglich bleiben. Der veröffentlichte Beschluss darf keine personenbezogenen Daten im Sinne der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates (23) enthalten. Die Veröffentlichung des Namens des Unternehmens sollte auch dann zulässig sein, wenn er den Namen einer natürlichen Person enthält.

(77)

Um eine künstliche Reduzierung potenzieller Geldbußen zu verhindern, sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass bei der Verhängung einer Geldbuße gegen ein Unternehmen, das einer Gruppe angehört, solche Geldbußen unter Berücksichtigung des konsolidierten Umsatzes berechnet werden, der auf der Ebene der obersten Muttergesellschaft berechnet wurde.

(78)

Um die einheitliche Anwendung und Durchsetzung der gemäß dieser Richtlinie erlassenen Bestimmungen des nationalen Rechts zu gewährleisten, sollten die nationalen Aufsichtsbehörden zusammenarbeiten und ihre Maßnahmen abstimmen. Zu diesem Zweck sollte die Kommission ein Europäisches Netz der Aufsichtsbehörden einrichten, und die Aufsichtsbehörden sollten einander bei der Erfüllung ihrer Aufgaben unterstützen und einander Amtshilfe leisten.

(79)

Um zu gewährleisten, dass Opfer negativer Auswirkungen wirksamen Zugang zur Justiz und zu Entschädigung haben, sollten die Mitgliedstaaten verpflichtet sein, Vorschriften über die zivilrechtliche Haftung von Unternehmen für Schäden festzulegen, die einer natürlichen oder juristischen Person zugefügt wurden, vorausgesetzt das Unternehmen hat es vorsätzlich oder fahrlässig versäumt, potenzielle negative Auswirkungen zu verhindern oder zu mindern oder tatsächliche Auswirkungen abzustellen oder ihr Ausmaß zu minimieren, und eine natürliche oder juristische Person ist infolge eines solchen Versäumnisses zu Schaden gekommen. Ein Schaden an den geschützten rechtlichen Interessen einer Person sollte nach Maßgabe des nationalen Rechts ausgelegt werden, beispielsweise Tod, körperliche oder seelische Verletzung, Entzug der persönlichen Freiheit, Verlust der Menschenwürde oder Beschädigung des Eigentums einer Person. Die Voraussetzung, dass der Schaden einer Person dadurch entstanden sein muss, dass das Unternehmen seiner Verpflichtung, die negativen Auswirkungen anzugehen, nicht nachgekommen ist — wenn die im Anhang dieser Richtlinie aufgeführten Rechte, Verbote oder Pflichten, deren Verletzung oder Missachtung zu den negativen Auswirkungen, die hätten angegangen werden müssen, geführt haben, dem Schutz der natürlichen oder juristischen Person, der der Schaden entstanden ist, dienen sollen —, sollte so verstanden werden, dass ein abgeleiteter Schaden (der indirekt anderen Personen entstanden ist, die nicht Opfer negativer Auswirkungen sind und nicht durch die im Anhang dieser Richtlinie aufgeführten Rechte, Verbote oder Pflichten geschützt sind) nicht abgedeckt ist. Wenn beispielsweise ein Beschäftigter eines Unternehmens einen Schaden erlitten hat, weil das Unternehmen vorgeschriebene Sicherheitsstandards am Arbeitsplatz nicht eingehalten hat, sollte es dem Vermieter eines solchen Beschäftigten nicht gestattet sein, gegenüber dem Unternehmen einen wirtschaftlichen Schaden geltend zu machen, der dadurch entstanden ist, dass der Beschäftigte nicht in der Lage ist, die Miete zu zahlen. Die Kausalität im Sinne der zivilrechtlichen Haftung wird in dieser Richtlinie nicht geregelt, mit der Ausnahme, dass die Unternehmen nicht im Rahmen dieser Richtlinie haftbar gemacht werden sollten, wenn der Schaden lediglich von den Geschäftspartnern in den Aktivitätsketten der Unternehmen verursacht wird („in direktem Zusammenhang stehen“ im Sinne des internationalen Rahmens). Die Opfer sollten ein Recht auf vollständige Entschädigung für den entstandenen Schaden nach Maßgabe des nationalen Rechts und im Einklang mit diesem gemeinsamen Grundsatz haben. Die Abschreckung durch Schadensersatz (Schadensersatz mit Strafwirkung) oder jede andere Form der Überkompensierung sollte verboten werden.

(80)

Da die negativen Auswirkungen entsprechend ihrer Schwere und Wahrscheinlichkeit prioritär und schrittweise angegangen werden sollten, falls es nicht möglich ist, gleichzeitig alle ermittelten negativen Auswirkungen in vollem Umfang anzugehen, sollte ein Unternehmen gemäß dieser Richtlinie auch nicht für Schäden haften, die auf weniger gravierende negative Auswirkungen zurückzuführen sind, die noch nicht angegangen wurden. Bei der Feststellung, ob die Voraussetzungen für die Haftung des Unternehmens erfüllt sind, sollte jedoch bewertet werden, ob die von dem Unternehmen vorgenommene Priorisierung der negativen Auswirkungen korrekt ist, und zwar im Rahmen der Bewertung, ob das Unternehmen gegen seine Verpflichtung verstoßen hat, die von ihm ermittelten negativen Auswirkungen angemessen anzugehen.

(81)

Die Haftungsregelung enthält keine Bestimmungen dazu, wer nachweisen muss, ob die Voraussetzungen für die Haftung unter den Umständen des Einzelfalls gegeben sind oder unter welchen Voraussetzungen das Zivilverfahren eingeleitet werden kann; daher bleiben diese Fragen dem nationalen Recht überlassen.

(82)

Um das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf gemäß Artikel 2 Absatz 3 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte, Artikel 8 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte und Artikel 9 Absatz 3 des Übereinkommens über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten (Übereinkommen von Aarhus) sicherzustellen, werden mit dieser Richtlinie bestimmte praktische und verfahrensrechtliche Hindernisse für den Zugang zur Justiz, die sich für Opfer negativer Auswirkungen stellen, angegangen, darunter Schwierigkeiten beim Zugang zu Beweismitteln, begrenzte Verjährungsfristen, das Fehlen angemessener Verbandsklageverfahren und die übermäßig hohen Kosten von zivilrechtlichen Verfahren.

(83)

Wenn ein Kläger eine hinreichende Begründung vorlegt, die mit zumutbarem Aufwand zugängliche Tatsachen und Beweismittel enthält, die ausreichen, um die Plausibilität seines Schadensersatzanspruchs zu belegen, und er angibt, dass zusätzliche Beweise in der Verfügungsgewalt des Unternehmens liegen, so sollten die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass die Gerichte anordnen können, dass diese Beweise von dem Unternehmen im Einklang mit dem nationalen Verfahrensrecht offengelegt werden, wobei diese Offenlegung auf das notwendige und verhältnismäßige Maß beschränkt ist. Zu diesem Zweck sollten die nationalen Gerichte prüfen, inwieweit die Klage oder die Klageerwiderung durch zugängliche Tatsachen und Beweismittel gestützt wird, die den Antrag auf Offenlegung rechtfertigen, und den Umfang und die Kosten der Offenlegung sowie die berechtigten Interessen aller Parteien einschließlich zur Verhinderung nicht gezielter Suchen nach Informationen, die für die Verfahrensbeteiligten wahrscheinlich nicht relevant sind, berücksichtigen. Enthalten solche Beweismittel vertrauliche Informationen, so sollten die nationalen Gerichte deren Offenlegung nur anordnen können, wenn sie dies als für die Schadensersatzklage relevant erachten, und sollten wirksame Maßnahmen zum Schutz dieser Informationen ergreifen.

(84)

Die Mitgliedstaaten sollten angemessene Bedingungen vorsehen, unter denen ein mutmaßlich Geschädigter in der Lage sein sollte, eine Gewerkschaft, eine nichtstaatliche Menschenrechts- oder Umweltorganisation oder eine sonstige Nichtregierungsorganisation und — im Einklang mit dem nationalen Recht — nationale Menschenrechtsinstitutionen mit Sitz in einem Mitgliedstaat zu ermächtigen, zivilrechtliche Haftungsklagen zur Durchsetzung der Rechte von Opfern zu erheben, wenn diese Einrichtungen den Anforderungen des nationalen Rechts genügen, beispielsweise wenn sie eine eigene ständige Vertretung aufrechterhalten und im Einklang mit ihrer Satzung nicht kommerziell und nicht nur vorübergehend an der Durchsetzung der durch diese Richtlinie geschützten Rechte oder der entsprechenden Rechte im nationalen Recht beteiligt sind. Dies könnte durch Bestimmungen der nationalen Zivilverfahrensordnung über die Ermächtigung zur Vertretung des Opfers im Rahmen einer Intervention Dritter erreicht werden, die auf der ausdrücklichen Zustimmung des mutmaßlichen Geschädigten beruht, und sollte nicht so ausgelegt werden, dass für die Mitgliedstaaten eine Verpflichtung entsteht, ihre Bestimmungen des nationalen Rechts über Verbandsklagen im Sinne der Richtlinie (EU) 2020/1828 des Europäischen Parlaments und des Rates (24) auszuweiten.

(85)

Die Verjährungsfristen für die Erhebung von zivilrechtlichen Schadensersatzansprüchen sollten mindestens fünf Jahre betragen und keinesfalls kürzer sein als die Verjährungsfrist, die in allgemeinen nationalen Regelungen der zivilrechtlichen Haftung vorgesehen ist. Nationale Vorschriften über den Beginn, die Dauer, die Aussetzung oder die Unterbrechung von Verjährungsfristen sollten die Erhebung von Schadensersatzklagen nicht unangemessen behindern und sollten in jedem Fall nicht weniger streng als die allgemeinen nationalen Regelungen der zivilrechtlichen Haftung sein.

(86)

Um entsprechende Rechtsbehelfe sicherzustellen, sollten Kläger darüber hinaus Unterlassungsmaßnahmen in Form einer endgültigen oder vorläufigen Maßnahme beantragen können, um Verstöße gegen die gemäß dieser Richtlinie erlassenen Bestimmungen des nationalen Rechts durch Vornahme oder Einstellung einer Handlung abzustellen.

(87)

Hinsichtlich der Vorschriften über die zivilrechtliche Haftung gilt, dass die zivilrechtliche Haftung eines Unternehmens für Schäden, die dadurch entstehen, dass das Unternehmen keine angemessene Sorgfaltsprüfung durchgeführt hat, die zivilrechtliche Haftung seiner Tochterunternehmen oder die entsprechende zivilrechtliche Haftung direkter und indirekter Geschäftspartner in seiner Aktivitätskette unberührt lässt. Wenn das Unternehmen den Schaden gemeinsam mit seinem Tochterunternehmen oder seinem Geschäftspartner verursacht hat, so sollte es mit diesem Tochterunternehmen oder diesem Geschäftspartner gesamtschuldnerisch haften. Dies sollte im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften über die Voraussetzungen für eine gesamtschuldnerische Haftung erfolgen und die Vorschriften der Union oder der Mitgliedstaaten über die gesamtschuldnerische Haftung und über Regressansprüche für die gesamte Entschädigung, die von einer gesamtschuldnerisch haftenden Partei gezahlt wird, nicht berühren.

(88)

Die zivilrechtliche Haftung nach dieser Richtlinie sollte die Vorschriften der Union oder der Mitgliedstaaten über die zivilrechtliche Haftung im Zusammenhang mit negativen Auswirkungen auf die Menschenrechte oder die Umwelt unberührt lassen, die eine Haftung in Situationen, die nicht unter diese Richtlinie fallen, oder eine strengere Haftung vorsehen als diese Richtlinie. Eine strengere Haftungsregelung sollte auch als zivilrechtliche Haftungsregelung verstanden werden, die eine Haftung auch in Fällen vorsieht, in denen die Anwendung der Haftungsvorschriften gemäß dieser Richtlinie keine Haftung des Unternehmens bewirken würde.

(89)

Hinsichtlich der zivilrechtlichen Haftung aufgrund negativer Auswirkungen auf die Umwelt gilt, dass Geschädigte auch dann Schadenersatz gemäß dieser Richtlinie geltend machen können, wenn sich derartige Ansprüche mit Ansprüchen aus der Verletzung von Menschenrechten überschneiden.

(90)

Um sicherzustellen, dass Opfer von Menschenrechtsverletzungen und Umweltschäden auch für Schäden Schadenersatzklagen erheben und Schadenersatzansprüche geltend machen können, die das Unternehmen infolge der vorsätzlichen oder fahrlässigen Nichteinhaltung der sich aus dieser Richtlinie ergebenden Sorgfaltspflichten verursacht hat, sollte diese Richtlinie die Mitgliedstaaten verpflichten, dafür zu sorgen, dass ihre nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Regelung der zivilrechtlichen Haftung gemäß dieser Richtlinie zwingend in Fällen anwendbar sind, in denen das auf derartige Ansprüche anzuwendende Recht nicht das nationale Recht eines Mitgliedstaats ist — was beispielsweise gemäß den Regeln des internationalen Privatrechts der Fall sein könnte, wenn der Schaden in einem Drittland eintritt. Dies bedeutet, dass die Mitgliedstaaten auch dafür sorgen sollten, dass die Anforderungen an die Geltendmachung von Ansprüchen durch natürliche oder juristische Personen, die Verjährung und die Offenlegung von Beweisen zwingend anwendbar sind. Bei der Umsetzung der in dieser Richtlinie vorgesehenen Regelung der zivilrechtlichen Haftung und bei der Wahl der hierzu notwendigen Methoden sollten die Mitgliedstaaten auch alle einschlägigen nationalen Vorschriften berücksichtigen können, soweit diese für den Schutz der Opfer erforderlich und für den Schutz der öffentlichen Interessen der Mitgliedstaaten — wie ihre jeweilige politische, soziale oder wirtschaftliche Organisation — von entscheidender Bedeutung sind.

(91)

Die in der vorliegenden Richtlinie vorgesehene Regelung der zivilrechtlichen Haftung sollte die Richtlinie 2004/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (25) unberührt lassen. Die vorliegende Richtlinie sollte die Mitgliedstaaten nicht daran hindern, Unternehmen weitere, strengere Pflichten aufzuerlegen oder auf andere Weise weitere Maßnahmen zu ergreifen, die dieselben Ziele wie die Richtlinie 2004/35/EG verfolgen.

(92)

Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass die Einhaltung der Verpflichtungen, die sich aus den nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie ergeben, oder deren freiwillige Umsetzung als umweltrelevanter und/oder sozialer Aspekt oder Element gilt, den die öffentlichen Auftraggeber im Einklang mit der Richtlinie 2014/23/EU (26), der Richtlinie 2014/24/EU (27) und der Richtlinie 2014/25/EU (28) des Europäischen Parlaments und des Rates als Teil der Vergabekriterien für öffentliche Aufträge und Konzessionsverträge berücksichtigen oder in Bezug auf die Ausführung solcher Aufträge und Verträge festlegen können. Öffentliche Auftraggeber und sonstige Auftraggeber können jeden Wirtschaftsbeteiligten von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren einschließlich eines Verfahrens zur Vergabe einer Konzession ausschließen oder von den Mitgliedstaaten hierzu verpflichtet werden, wenn sie mit geeigneten Mitteln nachweisen können, dass gegen geltende umwelt-, sozial- und arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen wurde, einschließlich derjenigen, die sich aus bestimmten von allen Mitgliedstaaten ratifizierten und in den genannten Richtlinien aufgeführten internationalen Übereinkünften ergeben, oder dass der Wirtschaftsbeteiligte im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit eine schwere Verfehlung begangen hat, die seine Integrität in Frage stellt. Um die Kohärenz der Unionsvorschriften sicherzustellen und die Umsetzung zu unterstützen, sollte die Kommission prüfen, ob eine dieser Richtlinien aktualisiert werden sollte, insbesondere im Hinblick auf die Anforderungen und Maßnahmen, die die Mitgliedstaaten ergreifen müssen, um die Einhaltung der Nachhaltigkeits- und Sorgfaltspflichten während des gesamten Auftragsvergabe- und Konzessionsverfahrens sicherzustellen.

(93)

Personen, die für den Sorgfaltspflichten gemäß dieser Richtlinie unterliegende Unternehmen arbeiten oder die im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit mit solchen Unternehmen in Kontakt stehen, können eine Schlüsselrolle bei der Aufdeckung von Verstößen gegen die nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie spielen. Sie können somit zur Verhinderung und Abschreckung solcher Verstöße und zur Verbesserung der Durchsetzung dieser Richtlinie beitragen. Für die Meldung von Verstößen gegen die nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie und den Schutz von Personen, die solche Verstöße melden, sollte die Richtlinie (EU) 2019/1937 gelten.

(94)

Um die Rechtssicherheit zu erhöhen, sollte sich die Anwendbarkeit der Richtlinie (EU) 2019/1937 im Sinne der vorliegenden Richtlinie auf Meldungen von Verstößen gegen die nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der vorliegenden Richtlinie und auf den Schutz von Personen, die solche Verstöße melden, in der Richtlinie (EU) 2019/1937 widerspiegeln. Der Anhang der Richtlinie (EU) 2019/1937 sollte daher entsprechend geändert werden. Es ist Sache der Mitgliedstaaten, sicherzustellen, dass diese Änderung in ihren gemäß der Richtlinie (EU) 2019/1937 erlassenen Umsetzungsmaßnahmen berücksichtigt wird.

(95)

Um festzulegen, welche Informationen Unternehmen, die keinen Berichtspflichten nach den Bestimmungen über die Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen gemäß der Richtlinie 2013/34/EU unterliegen, zu den unter diese Richtlinie fallenden Angelegenheiten übermitteln sollten, sollte der Kommission die Befugnis zum Erlass von Rechtsakten gemäß Artikel 290 AEUV übertragen werden, um zusätzliche Vorschriften über den Inhalt und die Kriterien einer solchen Berichterstattung festzulegen, in denen die Informationen zur Beschreibung der Sorgfaltspflicht, zu tatsächlichen und potenziellen Auswirkungen und zu diesbezüglich ergriffenen Maßnahmen verankert sind. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung (29) niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.

(96)

Bei der Anwendung dieser Richtlinie sollten die Rechtsvorschriften der Union zum Datenschutz eingehalten sowie das Recht auf Schutz des Privatlebens und personenbezogener Daten gemäß Artikel 7 und 8 der Charta gewahrt werden. Jede Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen dieser Richtlinie erfolgt im Einklang mit der Verordnung (EU) 2016/679, einschließlich der Anforderungen an Zweckbindung, Datenminimierung und Speicherbegrenzung.

(97)

Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 28 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates (30) angehört und hat am 17. März 2022 eine Stellungnahme abgegeben.

(98)

Die Kommission sollte dem Europäischen Parlament und dem Rat regelmäßig über die Umsetzung dieser Richtlinie und ihre Wirksamkeit bezüglich der Erreichung der darin festgelegten Ziele, insbesondere bei der Bekämpfung negativer Auswirkungen, Bericht erstatten. Der erste Bericht sollte sich unter anderem auf die Auswirkungen dieser Richtlinie auf KMU und auf ihren Geltungsbereich hinsichtlich der unter diese Richtlinie fallenden Unternehmen erstrecken, ob die Begriffsbestimmung der „Aktivitätskette“ überarbeitet werden muss, ob der Anhang dieser Richtlinie geändert werden muss und die Liste der einschlägigen internationalen Übereinkommen, auf die in dieser Richtlinie Bezug genommen wird, geändert werden sollte, insbesondere angesichts internationaler Entwicklungen, ob die Vorschriften über die Bekämpfung des Klimawandels und über die Befugnisse der Aufsichtsbehörden in Bezug auf diese Vorschriften überarbeitet werden müssen, wie wirksam die auf nationaler Ebene eingerichteten Durchsetzungsmechanismen, die Sanktionen und die Vorschriften über die zivilrechtliche Haftung sind und ob Änderungen des Harmonisierungsgrads dieser Richtlinie erforderlich sind, um gleiche Wettbewerbsbedingungen für Unternehmen im Binnenmarkt sicherzustellen. Die Kommission sollte dem Europäischen Parlament und dem Rat zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Inkrafttreten dieser Richtlinie, spätestens jedoch zwei Jahre nach diesem Datum, auch einen Bericht dazu vorlegen, ob zusätzliche, auf beaufsichtigte Finanzunternehmen zugeschnittene Sorgfaltspflichten im Bereich der Nachhaltigkeit in Bezug auf die Erbringung von Finanzdienstleistungen und Anlagetätigkeiten notwendig sind, und die Optionen für solche Sorgfaltspflichten und ihre Auswirkungen im Einklang mit den Zielen dieser Richtlinie aufzeigen, wobei andere Gesetzgebungsakte der Union, die für beaufsichtigte Finanzunternehmen gelten, zu berücksichtigen sind. Diesem Bericht sollte gegebenenfalls ein Gesetzgebungsvorschlag beigefügt werden.

(99)

Da die Ziele dieser Richtlinie, nämlich das Potenzial des Binnenmarkts besser auszuschöpfen, um zum Übergang zu einer nachhaltigen Wirtschaft beizutragen, und die nachhaltige Entwicklung durch Verhinderung und Minderung tatsächlicher oder potenzieller negativer Auswirkungen auf die Menschenrechte und die Umwelt in den Aktivitätsketten von Unternehmen zu unterstützen, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen des Umfangs und der Wirkungen der Maßnahme, insbesondere der Tatsache, dass die Probleme und Ursachen dieser Probleme, die Gegenstand dieser Richtlinie sind, eine transnationale Dimension haben, da viele Unternehmen unionsweit oder weltweit tätig sind und sich ihre Wertschöpfungsketten auf andere Mitgliedstaaten und Drittländer erstrecken und die Maßnahmen einzelner Mitgliedstaaten möglicherweise unwirksam sind und zu einer Fragmentierung des Binnenmarkts führen, auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 EUV verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus —

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand

(1)   Diese Richtlinie enthält Vorschriften über

a)

die Verpflichtungen von Unternehmen in Bezug auf tatsächliche und potenzielle negative Auswirkungen auf die Menschenrechte und die Umwelt im Zusammenhang mit ihrer eigenen Geschäftstätigkeit, der Geschäftstätigkeit ihrer Tochterunternehmen und der Geschäftstätigkeit, die von ihren Geschäftspartnern in den Aktivitätsketten dieser Unternehmen ausgeführt wird,

b)

die Haftung für Verstöße gegen die unter Buchstabe a genannten Pflichten und

c)

die Verpflichtung für Unternehmen zur Annahme und Umsetzung eines Übergangsplans zur Minderung der Folgen des Klimawandels, mit dem die Vereinbarkeit des Geschäftsmodells und der Strategie des Unternehmens mit dem Übergang zu einer nachhaltigen Wirtschaft und mit der Begrenzung der Erderwärmung auf 1,5 oC gemäß dem Übereinkommen von Paris nach besten Kräften gewährleistet werden soll.

(2)   Diese Richtlinie darf nicht als Rechtfertigung für eine Senkung des in den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten oder in zum Zeitpunkt der Annahme dieser Richtlinie geltenden Tarifverträgen vorgesehenen Niveaus des Schutzes der Menschenrechte, Beschäftigungs- und sozialen Rechte oder des Umwelt- oder Klimaschutzes dienen.

(3)   Diese Richtlinie berührt nicht die Verpflichtungen in den Bereichen Menschenrechte, Beschäftigungs- und soziale Rechte, Umweltschutz und Klimawandel, die sich aus anderen Rechtsakten der Union ergeben. Steht eine Bestimmung dieser Richtlinie im Widerspruch zu einer Bestimmung eines anderen Gesetzgebungsakts der Union, mit dem dieselben Ziele verfolgt und weitergehende oder spezifischere Verpflichtungen vorgesehen werden, so ist die Bestimmung dieses anderen Gesetzgebungsakts der Union maßgebend und finden auf diese spezifischen Verpflichtungen Anwendung.

Artikel 2

Geltungsbereich

(1)   Diese Richtlinie gilt für Unternehmen, die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats gegründet wurden und eine der folgenden Bedingungen erfüllen:

a)

Das Unternehmen hatte im letzten Geschäftsjahr, für das ein Jahresabschluss angenommen wurde oder hätte angenommen werden müssen, im Durchschnitt mehr als 1 000 Beschäftigte und erzielte einen weltweiten Nettoumsatz von mehr als 450 000 000 EUR;

b)

das Unternehmen erreichte die unter Buchstabe a genannten Schwellenwerte nicht, ist jedoch die oberste Muttergesellschaft einer Gruppe, die die Schwellenwerte im letzten Geschäftsjahr, für das ein konsolidierter Jahresabschluss angenommen wurde oder hätte angenommen werden müssen, erreicht hat;

c)

das Unternehmen hat in der Union Franchise- oder Lizenzvereinbarungen gegen Lizenzgebühren mit unabhängigen Drittunternehmen geschlossen oder ist die oberste Muttergesellschaft einer Gruppe, die solche Vereinbarungen geschlossen hat, sofern diese Vereinbarungen eine gemeinsame Identität, ein gemeinsames Geschäftskonzept und die Anwendung einheitlicher Geschäftsmethoden gewährleisten und sich diese Lizenzgebühren im letzten Geschäftsjahr, für das ein Jahresabschluss angenommen wurde oder hätte angenommen werden müssen, auf mehr als 22 500 000 EUR beliefen, und sofern das Unternehmen im letzten Geschäftsjahr, für das ein Jahresabschluss angenommen wurde oder hätte angenommen werden müssen, einen weltweiten Nettoumsatz von mehr als 80 000 000 EUR erzielt hat oder die oberste Muttergesellschaft einer Gruppe ist, die im letzten Geschäftsjahr, für das ein Jahresabschluss angenommen wurde oder hätte angenommen werden müssen, einen weltweiten Nettoumsatz von mehr als 80 000 000 EUR erzielt hat;

(2)   Diese Richtlinie gilt zudem für Unternehmen, die nach den Rechtsvorschriften eines Drittlandes gegründet wurden und eine der folgenden Bedingungen erfüllen:

a)

Das Unternehmen erzielte im Geschäftsjahr vor dem letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr einen Nettoumsatz von mehr als 450 000 000 EUR in der Union;

b)

das Unternehmen erreichte den unter Buchstabe a genannten Schwellenwert nicht, ist jedoch die oberste Muttergesellschaft einer Gruppe, die im Geschäftsjahr vor dem letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr diesen Schwellenwert auf konsolidierter Basis erreicht hat;

c)

das Unternehmen ist die oberste Muttergesellschaft einer Gruppe, die in der Union Franchise- oder Lizenzvereinbarungen gegen Lizenzgebühren mit unabhängigen Drittunternehmen geschlossen hat, sofern diese Vereinbarungen eine gemeinsame Identität, ein gemeinsames Geschäftskonzept und die Anwendung einheitlicher Geschäftsmethoden gewährleisten und sich diese Lizenzgebühren in der Union im Geschäftsjahr vor dem letzten Geschäftsjahr auf mehr als 22 500 000 EUR beliefen und sofern das Unternehmen im Geschäftsjahr vor dem letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr einen Nettoumsatz von mehr als 80 000 000 EUR in der Union erzielt hat oder die oberste Muttergesellschaft einer Gruppe ist, die im Geschäftsjahr vor dem letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr einen Nettoumsatz von mehr als 80 000 000 EUR in der Union erzielt hat;

(3)   Besteht die Haupttätigkeit der obersten Muttergesellschaft im Halten von Anteilen an operativen Tochterunternehmen und beteiligt sie sich nicht an managementspezifischen, betrieblichen oder finanziellen Entscheidungen mit Auswirkungen auf die Gruppe oder eines oder mehrere ihrer Tochterunternehmen, so kann sie von der Erfüllung der Verpflichtungen gemäß dieser Richtlinie befreit werden. Diese Ausnahme gilt unter der Bedingung, dass eines der in der Union niedergelassenen Tochterunternehmen der obersten Muttergesellschaft zur Erfüllung der Verpflichtungen nach den Artikeln 6 bis 16 und Artikel 22 im Namen der obersten Muttergesellschaft, einschließlich der Verpflichtungen der obersten Muttergesellschaft in Bezug auf die Tätigkeiten ihrer Tochterunternehmen, benannt ist. In einem solchen Fall werden dem benannten Tochterunternehmen alle erforderlichen Mittel zur Verfügung gestellt und alle rechtlichen Befugnisse erteilt, um diesen Verpflichtungen wirksam nachzukommen, insbesondere zur Gewährleistung, dass das benannte Tochterunternehmen von den Unternehmen der Gruppe die relevanten Informationen und Unterlagen erhält, um den Verpflichtungen der obersten Muttergesellschaft gemäß dieser Richtlinie nachzukommen.

Die oberste Muttergesellschaft beantragt die in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannte Ausnahme bei der zuständigen Aufsichtsbehörde im Einklang mit Artikel 24, damit beurteilt wird, ob die in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Sind die Voraussetzungen erfüllt, so gewährt die zuständige Aufsichtsbehörde die Ausnahme. Gegebenenfalls unterrichtet diese Behörde die zuständige Aufsichtsbehörde des Mitgliedstaats, in dem das benannte Tochterunternehmen niedergelassen ist, ordnungsgemäß über den Antrag und anschließend über ihre Entscheidung.

Die oberste Muttergesellschaft haftet weiterhin gemeinsam mit dem benannten Tochterunternehmen für die Nichterfüllung seiner Verpflichtungen gemäß Unterabsatz 1 dieses Absatzes.

(4)   Für die Zwecke des Absatzes 1 wird die Zahl der Teilzeitbeschäftigten in Vollzeitäquivalenten berechnet. Leiharbeitnehmer und andere Arbeitnehmer in atypischen Beschäftigungsverhältnissen werden — sofern sie die vom Gerichtshof der Europäischen Union aufgestellten Kriterien für die Feststellung der Arbeitnehmereigenschaft erfüllen — werden bei der Berechnung der Zahl der Beschäftigten so behandelt, als ob sie im Bezugszeitraum direkt vom Unternehmen eingestellte Mitarbeiter wären.

(5)   Die vorliegende Richtlinie gilt nur für Unternehmen, die die in den Absätzen 1 und 2 genannten Bedingungen in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren erfüllen. Die vorliegende Richtlinie gilt nicht mehr für Unternehmen im Sinne von Absatz 1 oder 2, wenn die in Absatz 1 oder 2 festgelegten Bedingungen nicht mehr in jedem der beiden letzten relevanten Geschäftsjahre erfüllt wurden.

(6)   In Bezug auf die in Absatz 1 genannten Unternehmen ist der Mitgliedstaat, in dem das Unternehmen seinen Sitz hat, für die Regelung der unter diese Richtlinie fallenden Angelegenheiten zuständig.

(7)   In Bezug auf ein Unternehmen gemäß Absatz 2 ist der Mitgliedstaat, in dem dieses Unternehmen eine Zweigstelle hat, für die Regelung der unter diese Richtlinie fallenden Angelegenheiten zuständig. Hat ein Unternehmen keine Zweigstelle in einem Mitgliedstaat oder hat es Zweigstellen in verschiedenen Mitgliedstaaten, so ist für die Regelung der unter diese Richtlinie fallenden Angelegenheiten der Mitgliedstaat zuständig, in dem dieses Unternehmen in dem Geschäftsjahr, das dem letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr vorausgeht, den höchsten Nettoumsatz in der Union erzielt hat.

(8)   Diese Richtlinie gilt nicht für AIF im Sinne von Artikel 4 Nummer 1 Buchstabe a der Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (31) oder für Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (32).

Artikel 3

Begriffsbestimmungen

(1)   Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

a)

„Unternehmen“ Folgendes:

i)

eine juristische Person, die als eine der in den Anhängen I und II der Richtlinie 2013/34/EU aufgeführten Rechtsformen gegründet wurde;

ii)

eine juristische Person, die nach dem Recht eines Drittlandes als eine Rechtsform gegründet wurde, die mit den in den Anhängen I und II der Richtlinie 2013/34/EU aufgeführten Rechtsformen vergleichbar ist;

iii)

ein beaufsichtigtes Finanzunternehmen, bei dem es sich unabhängig von seiner Rechtsform um Folgendes handelt:

ein Kreditinstitut im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (33);

eine Wertpapierfirma im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 1 der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (34);

ein Verwalter alternativer Investmentfonds im Sinne von Artikel 4 Nummer 1 Buchstabe b der Richtlinie 2011/61/EU, einschließlich Verwalter von Europäischen Risikokapitalfonds (EuVECA) gemäß der Verordnung (EU) Nr. 345/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (35), Verwalter von Europäischen Fonds für soziales Unternehmertum (EuSEF) gemäß der Verordnung (EU) Nr. 346/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (36) und Verwalter Europäischer langfristiger Investmentfonds (ELTIF) gemäß der Verordnung (EU) 2015/760 des Europäischen Parlaments und des Rates (37);

eine Verwaltungsgesellschaft im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe b der Richtlinie 2009/65/EG;

ein Versicherungsunternehmen im Sinne von Artikel 13 Nummer 1 der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (38);

ein Rückversicherungsunternehmen im Sinne von Artikel 13 Nummer 4 der Richtlinie 2009/138/EG;

eine Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung, die nach Artikel 2 der Richtlinie (EU) 2016/2341 in deren Anwendungsbereich fällt, es sei denn, ein Mitgliedstaat hat nach Artikel 5 der genannten Richtlinie beschlossen, diese auf die betreffenden Einrichtungen nicht oder nur teilweise anzuwenden;

eine zentrale Gegenpartei im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (39);

einen Zentralverwahrer im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (40);

eine Zweckgesellschaft für Versicherungen oder Rückversicherungen, die gemäß Artikel 211 der Richtlinie 2009/138/EG zugelassen wurde;

eine „Verbriefungszweckgesellschaft“ im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2017/2402 des Europäischen Parlaments und des Rates (41);

eine Finanzholdinggesellschaft im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 20 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, eine Versicherungsholdinggesellschaft im Sinne von Artikel 212 Absatz 1 Buchstabe f der Richtlinie 2009/138/EG oder eine gemischte Finanzholdinggesellschaft im Sinne von Artikel 212 Absatz 1 Buchstabe h der Richtlinie 2009/138/EG, die Teil einer Versicherungsgruppe ist, die der Gruppenaufsicht gemäß Artikel 213 der genannten Richtlinie unterliegt, und die nicht gemäß Artikel 214 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG von der Gruppenaufsicht ausgenommen ist;

ein Zahlungsinstitut im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe d der Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates (42);

ein E-Geld-Institut im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 der Richtlinie 2009/110/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (43);

einen „Schwarmfinanzierungsdienstleister“ im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2020/1503 des Europäischen Parlaments und des Rates (44);

einen Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Nummer 15 der Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates (45), der eine oder mehrere Kryptowerte-Dienstleistungen im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Nummer 16 der genannten Verordnung erbringt;

b)

„negative Auswirkungen auf die Umwelt“ nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt, die sich aus einem Verstoß gegen die Verbote und Verpflichtungen nach Teil I Abschnitt 1 Nummern 15 und 16 und Teil II des Anhangs dieser Richtlinie ergeben, wobei die nationalen Rechtsvorschriften, die mit den Bestimmungen der darin aufgeführten Instrumente zusammenhängen, zu berücksichtigen sind;

c)

„negative Auswirkungen auf die Menschenrechte“ Auswirkungen auf Personen, die sich aus Folgendem ergeben:

i)

einer Verletzung eines der in Teil I Abschnitt 1 des Anhangs dieser Richtlinie aufgeführten Menschenrechte, da diese Menschenrechte in den in Teil I Abschnitt 2 des Anhangs dieser Richtlinie genannten internationalen Instrumenten verankert sind;

ii)

einer Verletzung eines Menschenrechts, das nicht in Teil I Abschnitt 1 des Anhangs dieser Richtlinie aufgeführt, aber in den in Teil I Abschnitt 2 des Anhangs dieser Richtlinie verankert ist, sofern

das Menschenrecht durch ein Unternehmen oder eine juristische Person verletzt werden kann,

die Menschenrechtsverletzung unmittelbar ein rechtliches Interesse, das durch die in Teil I Abschnitt 2 des Anhangs dieser Richtlinie aufgeführten Menschenrechtsinstrumente geschützt ist, beeinträchtigt und

das Unternehmen das Risiko einer Beeinträchtigung des Menschenrechts — unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls, einschließlich der Art und des Umfangs der Geschäftstätigkeit des Unternehmens und seiner Aktivitätskette, der Besonderheiten des Wirtschaftszweigs sowie der geografischen und operativen Rahmenbedingungen — nach vernünftigem Ermessen hätte vorhersehen können;

d)

„negative Auswirkungen“ nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt oder die Menschenrechte;

e)

„Tochterunternehmen“ eine juristische Person im Sinne von Artikel 2 Nummer 10 der Richtlinie 2013/34/EU und eine juristische Person, über die die Tätigkeit eines „kontrollierten Unternehmens“ im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe f der Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (46) ausgeübt wird;

f)

„Geschäftspartner“ eine Einrichtung,

i)

mit der das Unternehmen eine Geschäftsvereinbarung über die Tätigkeiten, Produkte oder Dienstleistungen des Unternehmens geschlossen hat oder für die das Unternehmen im Einklang mit Buchstabe g Dienstleistungen erbringt („direkter Geschäftspartner“), oder

ii)

die kein direkter Geschäftspartner ist, die jedoch mit den Tätigkeiten, Produkten oder Dienstleistungen des Unternehmens zusammenhängende Geschäftstätigkeiten ausübt („indirekter Geschäftspartner“);

g)

„Aktivitätskette“

i)

Tätigkeiten der vorgelagerten Geschäftspartner eines Unternehmens im Zusammenhang mit der Produktion von Waren oder der Erbringung von Dienstleistungen durch dieses Unternehmen, einschließlich der Entwicklung, Gewinnung, Beschaffung, Herstellung, Beförderung, Lagerung und Lieferung von Rohstoffen, Produkten oder Teilen von Produkten und der Entwicklung des Produkts oder der Dienstleistung, und

ii)

die Tätigkeiten der nachgelagerten Geschäftspartner eines Unternehmens im Zusammenhang mit dem Vertrieb, der Beförderung und der Lagerung eines Produkts dieses Unternehmens, sofern die Geschäftspartner diese Tätigkeiten für das Unternehmen oder im Namen des Unternehmens ausüben; davon ausgenommen ist der Vertrieb, die Beförderung, die Lagerung des Produkts, das Ausfuhrkontrollen gemäß der Verordnung (EU) 2021/821 oder Ausfuhrkontrollen in Bezug auf Waffen, Munition oder Kriegsmaterial unterliegt, sobald die Ausfuhr des Produkts genehmigt wurde;

h)

„Überprüfung durch unabhängige Dritte“ die Überprüfung der Einhaltung der sich aus dieser Richtlinie ergebenden Menschenrechts- und Umweltanforderungen seitens eines Unternehmens oder Teilen seiner Aktivitätskette durch einen objektiven und von dem Unternehmen völlig unabhängigen Sachverständigen, der frei von Interessenkonflikten und externer Einflussnahme ist, je nach Art der negativen Auswirkungen Erfahrung und Kompetenz in Umwelt- oder Menschenrechtsfragen besitzt und hinsichtlich der Qualität und Zuverlässigkeit der Überprüfung rechenschaftspflichtig ist;

i)

„KMU“ Kleinstunternehmen, kleine oder mittlere Unternehmen unabhängig von ihrer Rechtsform, die nicht Teil einer großen Gruppe sind, gemäß den Definitionen in Artikel 3 Absätze 1, 2, 3 und 7 der Richtlinie 2013/34/EU;

j)

„Industrieinitiative bzw. Multi-Stakeholder-Initiative“ eine Kombination von freiwilligen Verfahren, Instrumenten und Mechanismen zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten, die von Regierungen, Industrieverbänden, interessierten Organisationen, einschließlich Organisationen der Zivilgesellschaft, oder Gruppierungen bzw. Kombinationen davon, an denen sich Unternehmen beteiligen können, um die Erfüllung der Sorgfaltspflichten zu unterstützen, entwickelt und überwacht werden;

k)

„Bevollmächtigter“ eine in der Union ansässige oder niedergelassene natürliche oder juristische Person, die von einem Unternehmen im Sinne von Buchstabe a Ziffer ii beauftragt ist, in Bezug auf die Erfüllung der aus dieser Richtlinie resultierenden Verpflichtungen dieses Unternehmens in dessen Namen zu handeln;

l)

„schwerwiegende negative Auswirkungen“ negative Auswirkungen, die aufgrund ihrer Art, wie etwa Auswirkungen, die das Leben, die Gesundheit oder die Freiheit von Menschen schädigen, oder aufgrund ihrer Größe, ihrer Tragweite oder ihres irreversiblen Charakters unter Berücksichtigung ihrer Schwere, einschließlich der Anzahl von Personen, die betroffen sind oder sein können, des Ausmaßes, in dem die Umwelt geschädigt oder anderweitig beeinträchtigt wird oder werden kann, ihrer Unumkehrbarkeit und der Grenzen der Möglichkeiten, die betroffenen Personen oder die Umwelt innerhalb eines angemessenen Zeitraums wieder in eine Situation oder einen Zustand zu versetzen, die der Situation bzw. der dem Zustand vor den Auswirkungen entspricht, besonders gravierend sind;

m)

„Nettoumsatz“

i)

die „Nettoumsatzerlöse“ im Sinne von Artikel 2 Nummer 5 der Richtlinie 2013/34/EU oder

ii)

Umsatzerlöse gemäß der Definition durch die bzw. im Sinne der Rechnungslegungsgrundsätze, auf deren Grundlage die Abschlüsse des Unternehmens erstellt werden, wenn das Unternehmen auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (47) angenommene internationale Rechnungslegungsstandards anwendet oder ein Unternehmen im Sinne von Buchstabe a Ziffer ii ist;

n)

„Interessenträger“ die Beschäftigten des Unternehmens, die Beschäftigten seiner Tochterunternehmen, Gewerkschaften und Arbeitnehmervertreter, Verbraucher sowie andere Einzelpersonen, Gruppen, Gemeinschaften oder Einrichtungen, deren Rechte oder Interessen durch die Produkte, Dienstleistungen und Geschäftstätigkeiten dieses Unternehmens, seiner Tochterunternehmen und seiner Geschäftspartner beeinträchtigt werden oder beeinträchtigt werden könnten, einschließlich der Beschäftigten, Gewerkschaften und Arbeitnehmervertreter der Geschäftspartner des Unternehmens, nationaler Menschenrechts- und Umweltorganisationen, Organisationen der Zivilgesellschaft, deren Zwecke den Schutz der Umwelt umfassen, und der rechtmäßigen Vertreter dieser Personen, Gruppen, Gemeinschaften oder Einrichtungen;

o)

„geeignete Maßnahmen“ Maßnahmen, mit denen die Ziele der Sorgfaltspflicht erreicht werden können, indem die negativen Auswirkungen in einer Weise angegangen werden, die angemessen ist und dem Schweregrad und der Wahrscheinlichkeit der negativen Auswirkungen entspricht, und die dem Unternehmen nach vernünftigem Ermessen zur Verfügung stehen, wobei den Umständen des Einzelfalls, einschließlich der Art und des Umfangs der negativen Auswirkungen und relevanten Risikofaktoren, Rechnung getragen wird;

p)

„Geschäftsbeziehung“ die Beziehung eines Unternehmens zu einem Geschäftspartner;

q)

„Muttergesellschaft“ ein Unternehmen, das eines oder mehrere Tochterunternehmen kontrolliert;

r)

„oberste Muttergesellschaft“ eine Muttergesellschaft, die gemäß den in Artikel 22 Absätze 1 bis 5 der Richtlinie 2013/34/EU genannten Kriterien direkt oder indirekt eines oder mehrere Tochterunternehmen kontrolliert und nicht von einem anderen Unternehmen kontrolliert wird;

s)

„Unternehmensgruppe“ oder „Gruppe“ eine Muttergesellschaft und alle ihre Tochterunternehmen;

t)

„Abhilfe“ die Wiederherstellung der Situation oder des Zustands, in der/dem sich die betroffene Person/die betroffenen Personen, die Gemeinschaften oder die Umwelt ohne eingetretene tatsächliche negative Auswirkungen befunden hätten, und die bzw. der in einem angemessenen Verhältnis zur Beteiligung des Unternehmens an den negativen Auswirkungen stehen muss, einschließlich einer finanziellen oder nichtfinanziellen Entschädigung, die das Unternehmen einer oder mehreren von den tatsächlichen negativen Auswirkungen betroffenen Personen bereitstellt, und soweit zutreffend die Erstattung jeglicher den Behörden durch die notwendigen Abhilfemaßnahmen entstandenen Kosten;

u)

„Risikofaktoren“ Tatsachen, Situationen oder Umstände, die den Schweregrad und die Wahrscheinlichkeit nachteiliger Auswirkungen betreffen, darunter Tatsachen, Situationen oder Umstände auf Unternehmensebene, die Geschäftstätigkeiten betreffende, geografische und kontextbezogene, auf die Produkte und Dienstleistungen bezogene sowie branchenspezifische Tatsachen, Situationen oder Umstände;

v)

„Schweregrad negativer Auswirkungen“ das Ausmaß, die Tragweite oder den irreversiblen Charakter negativer Auswirkungen unter Berücksichtigung der Schwere negativer Auswirkungen, einschließlich der Anzahl der Personen, die betroffen sind oder betroffen sein können, des Ausmaßes, in dem die Umwelt geschädigt wird oder werden kann, der Unumkehrbarkeit der Auswirkungen und der Grenzen der Möglichkeiten, die betroffenen Personen oder die Umwelt innerhalb eines angemessenen Zeitraums in eine Situation oder einen Zustand zu versetzen, die bzw. der der Situation oder dem Zustand vor der Auswirkung entspricht.

(2)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 34 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um den Anhang der vorliegenden Richtlinie dahin gehend zu ändern,

a)

dass Bezugnahmen auf Artikel von im Anhang dieser Richtlinie aufgeführten internationalen Instrumenten aufgenommen werden, die von allen Mitgliedstaaten ratifiziert wurden und in den Anwendungsbereich eines spezifischen Rechts, Verbots oder einer spezifischen Verpflichtung im Zusammenhang mit dem Schutz der Menschenrechte, der Grundfreiheiten und der Umwelt fallen;

b)

dass erforderlichenfalls Bezugnahmen auf im Anhang dieser Richtlinie aufgeführte internationale Instrumente im Hinblick auf ihre Änderung, Verdrängung oder Aufhebung geändert werden;

c)

entsprechend den Entwicklungen in den einschlägigen internationalen Foren in Bezug auf die in Teil 1 Abschnitt 2 des Anhangs dieser Richtlinie aufgeführten Instrumente:

i)

dass Bezugnahmen auf die aufgeführten Instrumente durch Bezugnahmen auf neue Instrumente, die denselben Gegenstand abdecken und von allen Mitgliedstaaten ratifiziert wurden, ersetzt werden oder

ii)

dass Bezugnahmen auf neue Instrumente, die denselben Gegenstand wie die aufgeführten und von allen Mitgliedstaaten ratifizierten Instrumente abdecken, hinzugefügt werden.

Artikel 4

Grad der Harmonisierung

(1)   Unbeschadet des Artikels 1 Absätze 2 und 3 erlassen die Mitgliedstaaten in ihrem nationalen Recht auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet keine von Artikel 8 Absätze 1 und 2, Artikel 10 Absatz 1 und Artikel 11 Absatz 1 abweichenden Bestimmungen zur Festlegung von Sorgfaltspflichten in den Bereichen Menschenrechte und Umweltschutz.

(2)   Ungeachtet des Absatzes 1 werden die Mitgliedstaaten durch die vorliegende Richtlinie nicht daran gehindert, in ihrem nationalen Recht strengere Bestimmungen einzuführen, die von den in anderen Bestimmungen als Artikel 8 Absätze 1 und 2, Artikel 10 Absatz 1 und Artikel 11 Absatz 1 festgelegten Bestimmungen abweichen, oder Bestimmungen einzuführen, die hinsichtlich ihres Ziels oder des abgedeckten Bereichs spezifischer sind, um ein anderes Niveau des Schutzes der Menschenrechte, Beschäftigungs- und sozialen Rechte, des Umwelt- oder des Klimaschutzes zu erreichen.

Artikel 5

Sorgfaltspflicht

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Unternehmen die in den Artikeln 7 bis 16 festgelegte risikobasierte Sorgfaltspflicht in den Bereichen Menschenrechte und Umwelt („Sorgfaltspflicht“) durch folgende Maßnahmen erfüllen:

a)

Einbeziehung der Sorgfaltspflicht in ihre Unternehmenspolitik und Risikomanagementsysteme nach Artikel 7;

b)

Ermittlung und Bewertung tatsächlicher oder potenzieller negativer Auswirkungen nach Artikel 8 und erforderlichenfalls Priorisierung tatsächlicher oder potenzieller negativer Auswirkungen nach Artikel 9;

c)

Verhinderung und Minderung potenzieller negativer Auswirkungen, Abstellung tatsächlicher negativer Auswirkungen und Minimierung ihres Ausmaßes nach den Artikeln 10 und 11;

d)

Leistung von Abhilfe für tatsächliche negative Auswirkungen nach Artikel 12;

e)

sinnvolle Einbeziehung von Interessenträgern nach Artikel 13;

f)

Einrichtung und Aufrechterhaltung eines Meldemechanismus und Beschwerdeverfahrens nach Artikel 14;

g)

Überwachung der Wirksamkeit ihrer Strategien und Maßnahmen zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht nach Artikel 15;

h)

öffentliche Kommunikation über die Sorgfaltspflicht nach Artikel 16.

(2)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Unternehmen zum Zwecke der Sorgfaltspflicht berechtigt sind, Ressourcen und Informationen innerhalb ihrer jeweiligen Unternehmensgruppen sowie mit anderen juristischen Personen auszutauschen.

(3)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Geschäftspartner nicht verpflichtet sind, einem Unternehmen, das den sich aus der vorliegenden Richtlinie ergebenden Verpflichtungen nachkommt, Informationen offenzulegen, bei denen es sich um ein Geschäftsgeheimnis im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 der Richtlinie (EU) 2016/943 handelt, unbeschadet der Offenlegung der Identität der direkten oder indirekten Geschäftspartner oder wesentlicher Informationen, die zur Ermittlung tatsächlicher oder potenzieller negativer Auswirkungen notwendig sind, wenn diese Informationen erforderlich und mit Blick auf die Einhaltung der Sorgfaltspflichten des Unternehmens hinreichend begründet sind. Dies lässt die Möglichkeit der Geschäftspartner unberührt, ihre Geschäftsgeheimnisse durch die in der Richtlinie (EU) 2016/943 festgelegten Mechanismen zu schützen. Geschäftspartner können nicht dazu verpflichtet werden, Verschlusssachen oder andere Informationen offenzulegen, durch deren Offenlegung wesentliche Sicherheitsinteressen eines Staates gefährdet würden.

(4)   Die Mitgliedstaaten schreiben den Unternehmen vor, die Unterlagen über die Maßnahmen, die sie zur Erfüllung ihrer Sorgfaltspflichten ergriffen haben, einschließlich einschlägiger Belege, zum Nachweis der Einhaltung der Sorgfaltspflichten mindestens fünf Jahre lang ab dem Zeitpunkt aufzubewahren, zu dem diese Unterlagen vorgelegt oder eingeholt wurden.

Ist bei Ablauf der in Unterabsatz 1 genannten Aufbewahrungsfrist ein Gerichts- oder Verwaltungsverfahren nach der vorliegenden Richtlinie anhängig, so verlängert sich die Aufbewahrungsfrist bis zum Abschluss der Angelegenheit.

Artikel 6

Unterstützung auf Gruppenebene bei der Erfüllung der Sorgfaltspflicht

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Muttergesellschaften, die in den Anwendungsbereich der vorliegenden Richtlinie fallen, die in den Artikeln 7 bis 11 und Artikel 22 genannten Verpflichtungen im Namen von Unternehmen, bei denen es sich um Tochterunternehmen dieser Muttergesellschaften handelt und die in den Anwendungsbereich der vorliegenden Richtlinie fallen, erfüllen können, wenn so eine wirksame Einhaltung sichergestellt wird. Dies gilt unbeschadet der Tatsache, dass die Tochterunternehmen der Ausübung der Befugnisse der Aufsichtsbehörde nach Artikel 25 und der zivilrechtlichen Haftung nach Artikel 29 unterliegen.

(2)   Für die Erfüllung der in den Artikeln 7 bis 16 festgelegten Sorgfaltspflichten durch eine Muttergesellschaft gemäß Absatz 1 gelten alle folgenden Voraussetzungen:

a)

Das Tochterunternehmen und die Muttergesellschaft stellen einander alle erforderlichen Informationen zur Verfügung und arbeiten zusammen, um die sich aus der vorliegenden Richtlinie ergebenden Verpflichtungen zu erfüllen;

b)

das Tochterunternehmen hält sich an die entsprechend angepasste Strategie seiner Muttergesellschaft zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht, damit die in Artikel 7 Absatz 1 festgelegten Verpflichtungen in Bezug auf das Tochterunternehmen erfüllt werden;

c)

das Tochterunternehmen nimmt die Sorgfaltspflicht im Einklang mit Artikel 7 in alle Bereiche seiner Unternehmenspolitik und Risikomanagementsysteme auf, wobei klar beschrieben wird, welche Verpflichtungen die Muttergesellschaft erfüllen muss, und teilt dies erforderlichenfalls den betroffenen Interessenträgern mit;

d)

das Tochterunternehmen ergreift erforderlichenfalls weiterhin geeignete Maßnahmen gemäß den Artikeln 10 und 11 und erfüllt weiterhin seine Verpflichtungen gemäß den Artikeln 12 und 13;

e)

erforderlichenfalls holt das Tochterunternehmen vertragliche Zusicherungen von einem direkten Geschäftspartner gemäß Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe b oder Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe c bzw. von einem indirekten Geschäftspartner gemäß Artikel 10 Absatz 4 oder Artikel 11 Absatz 5 ein und setzt die Geschäftsbeziehung gemäß Artikel 10 Absatz 6 oder Artikel 11 Absatz 7 vorübergehend aus oder beendet diese Geschäftsbeziehung.

(3)   Erfüllt die Muttergesellschaft im Einklang mit Artikel 1 des vorliegenden Artikels die Verpflichtungen nach Artikel 22 im Namen des Tochterunternehmens, so muss das Tochterunternehmen die in Artikel 22 festgelegten Verpflichtungen im Einklang mit dem Plan der Muttergesellschaft zur Minderung der Folgen des Klimawandels erfüllen, der entsprechend an sein Geschäftsmodell und seine Geschäftsstrategie angepasst wird.

Artikel 7

Einbeziehung der Sorgfaltspflicht in die Unternehmenspolitik und die Risikomanagementsysteme des Unternehmens

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Unternehmen die Sorgfaltspflicht in alle einschlägigen Bereiche ihrer Unternehmenspolitik und Risikomanagementsysteme einbeziehen und über eine Strategie zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht verfügen, mit der eine risikobasierte Sorgfaltspflicht sichergestellt wird.

(2)   Die in Absatz 1 genannte Strategie zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht wird nach vorheriger Konsultation der Beschäftigten des Unternehmens und ihrer Vertreter ausgearbeitet und umfasst alle folgenden Elemente:

a)

eine Beschreibung des Ansatzes, den das Unternehmen — auch langfristig — hinsichtlich der Sorgfaltspflicht verfolgt,

b)

einen Verhaltenskodex, in dem die Regeln und Grundsätze beschrieben werden, die im gesamten Unternehmen und seinen Tochterunternehmen sowie seinen direkten oder indirekten Geschäftspartnern gemäß Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe b, Artikel 10 Absatz 4, Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe c oder Artikel 11 Absatz 5 einzuhalten sind, und

c)

eine Beschreibung der Verfahren zur Einbeziehung der Sorgfaltspflicht in alle einschlägigen Bereiche der Unternehmenspolitik und zur Umsetzung der Sorgfaltspflicht, einschließlich der Maßnahmen zur Überprüfung der Einhaltung des in Buchstabe b genannten Verhaltenskodexes und zur Ausweitung der Anwendung dieses Kodexes auf Geschäftspartner.

(3)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Unternehmen ihre Strategien zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht unverzüglich aktualisieren, sobald eine wesentliche Änderung eintritt, und diese Strategien mindestens alle 24 Monate überprüfen und erforderlichenfalls aktualisieren.

Zu den in Unterabsatz 1 genannten Zwecken berücksichtigen die Unternehmen die bereits gemäß Artikel 8 ermittelten negativen Auswirkungen sowie die geeigneten Maßnahmen, die gemäß den Artikeln 10 und 11 ergriffen wurden, um diese negativen Auswirkungen anzugehen, und die Ergebnisse der gemäß Artikel 15 durchgeführten Bewertungen.

Artikel 8

Ermittlung und Bewertung tatsächlicher und potenzieller negativer Auswirkungen

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Unternehmen geeignete Maßnahmen ergreifen, um gemäß dem vorliegenden Artikel tatsächliche und potenzielle negative Auswirkungen zu ermitteln und zu bewerten, die sich aus ihrer eigenen Geschäftstätigkeit und der ihrer Tochterunternehmen und — sofern sie mit ihren Aktivitätsketten in Verbindung stehen — der ihrer Geschäftspartner ergeben.

(2)   Im Rahmen der in Absatz 1 niedergelegten Verpflichtung ergreifen die Unternehmen unter Berücksichtigung relevanter Risikofaktoren geeignete Maßnahmen, um

a)

ihre eigene Geschäftstätigkeit und der ihrer Tochterunternehmen und — sofern sie mit ihren Aktivitätsketten in Verbindung stehen — der ihrer Geschäftspartner zu erfassen, um allgemeine Bereiche zu ermitteln, in denen negative Auswirkungen am wahrscheinlichsten oder am schwerwiegendsten sind;

b)

auf der Grundlage der Ergebnisse der unter Buchstabe a genannten Erfassung eine eingehende Bewertung ihrer eigenen Geschäftstätigkeit und der ihrer Tochterunternehmen und — sofern sie mit ihren Aktivitätsketten in Verbindung stehen — der ihrer Geschäftspartner in den Gebieten vorzunehmen, in denen die negativen Auswirkungen als am wahrscheinlichsten oder am schwerwiegendsten eingestuft wurden.

(3)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Unternehmen für die Zwecke der Ermittlung und Bewertung der in Absatz 1 genannten negativen Auswirkungen, soweit erforderlich auf der Grundlage quantitativer und qualitativer Informationen, berechtigt sind, auf angemessene Ressourcen zurückzugreifen, einschließlich unabhängiger Berichte und Informationen, die im Rahmen des Meldemechanismus und des Beschwerdeverfahrens nach Artikel 14 gesammelt werden.

(4)   Können die für die in Absatz 2 Buchstabe b genannte eingehende Bewertung erforderlichen Informationen von Geschäftspartnern auf verschiedenen Ebenen der Aktivitätskette eingeholt werden, so muss das Unternehmen diese Informationen, sofern angemessen, vorrangig direkt von den Geschäftspartnern anfordern, bei denen die negativen Auswirkungen am wahrscheinlichsten auftreten.

Artikel 9

Priorisierung der ermittelten tatsächlichen und potenziellen negativen Auswirkungen

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Unternehmen bei der Erfüllung der in Artikel 10 oder 11 festgelegten Verpflichtungen den gemäß Artikel 8 ermittelten negativen Auswirkungen Priorität einräumen, wenn es nicht möglich ist, alle ermittelten negativen Auswirkungen gleichzeitig in vollem Umfang zu verhindern, zu mindern, abzustellen oder zu minimieren.

(2)   Die in Absatz 1 genannte Priorisierung erfolgt auf der Grundlage ihrer Schwere und Wahrscheinlichkeit.

(3)   Sobald die schwerwiegendsten und wahrscheinlichsten negativen Auswirkungen gemäß den Artikeln 10 und 11 innerhalb einer angemessenen Frist angegangen wurden, muss das Unternehmen die weniger schwerwiegenden und weniger wahrscheinlichen negativen Auswirkungen angehen.

Artikel 10

Verhinderung potenzieller negativer Auswirkungen

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Unternehmen geeignete Maßnahmen ergreifen, um potenzielle negative Auswirkungen, die nach Artikel 8 ermittelt wurden oder hätten ermittelt werden müssen, im Einklang mit Artikel 9 und dem vorliegenden Artikel zu verhindern oder, falls sie nicht oder nicht unmittelbar verhindert werden können, angemessen zu mindern.

Bei der Festlegung der in Unterabsatz 1 genannten geeigneten Maßnahmen wird Folgendes gebührend berücksichtigt:

a)

ob die potenziellen negativen Auswirkungen lediglich vom Unternehmen verursacht werden können, ob sie vom Unternehmen gemeinsam mit einem Tochterunternehmen oder einem Geschäftspartner durch Handlungen oder Unterlassungen verursacht werden können oder ob sie lediglich von einem Geschäftspartner des Unternehmens in der Aktivitätskette verursacht werden können;

b)

ob die potenziellen negativen Auswirkungen im Zuge der Geschäftstätigkeit eines Tochterunternehmens, eines direkten Geschäftspartners oder eines indirekten Geschäftspartners eintreten können; und

c)

ob das Unternehmen in der Lage ist, Einfluss auf den Geschäftspartner zu nehmen, der die potenziellen negativen Auswirkungen allein oder gemeinsam mit anderen verursachen kann.

(2)   Die Unternehmen sind verpflichtet, erforderlichenfalls die folgenden geeigneten Maßnahmen zu ergreifen:

a)

unverzügliche Entwicklung und Umsetzung eines Präventionsaktionsplans mit angemessenen und klar festgelegten Zeitplänen für die Umsetzung geeigneter Maßnahmen und mit qualitativen wie quantitativen Indikatoren für die Messung der Verbesserung, falls dies aufgrund der Art oder Komplexität der für die Verhinderung erforderlichen Maßnahmen notwendig ist; die Unternehmen können ihre Aktionspläne in Zusammenarbeit mit Industrieinitiativen bzw. Multi-Stakeholder-Initiativen entwickeln; der Präventionsaktionsplan wird an die Geschäftstätigkeit und die Aktivitätskette der Unternehmen angepasst;

b)

Einholung vertraglicher Zusicherungen eines direkten Geschäftspartners, dass er die Einhaltung des Verhaltenskodexes des Unternehmens und erforderlichenfalls eines Präventionsaktionsplans sicherstellt, auch durch Einholung entsprechender vertraglicher Zusicherungen von dessen Partnern, soweit deren Tätigkeiten Teil der Aktivitätskette des Unternehmens sind; werden solche vertraglichen Zusicherungen gemacht, so findet Absatz 5 Anwendung;

c)

Tätigung der erforderlichen finanziellen oder nichtfinanziellen Investitionen bzw. Vornahme der erforderlichen Anpassungen oder Verbesserungen, etwa bei den Einrichtungen, Produktionsprozessen oder anderen operativen Prozessen und bei der Infrastruktur;

d)

Vornahme der erforderlichen Anpassungen oder Verbesserungen des eigenen Geschäftsplans, der Gesamtstrategien und Geschäftstätigkeit des Unternehmens, einschließlich der Beschaffungs-, Entwurfs- und Vertriebspraxis;

e)

Leistung gezielter und angemessener Unterstützung für ein KMU, das ein Geschäftspartner des Unternehmens ist, indem unter anderem der Zugang zu Kapazitätsaufbau, Schulungen oder die Modernisierung von Managementsystemen bereitgestellt bzw. ermöglicht werden, sofern dies angesichts der Ressourcen, des Wissens und der Beschränkungen des KMU erforderlich ist, und indem gezielte und angemessene finanzielle Unterstützung geleistet wird, beispielsweise durch direkte Finanzierung, zinsgünstige Darlehen, Garantien für die fortgesetzte Beschaffung und Mitwirkung bei der Sicherstellung von Finanzierung, sofern durch die Einhaltung des Verhaltenskodexes oder des Präventionsaktionsplans die Tragfähigkeit des KMU gefährdet würde;

f)

Zusammenarbeit mit anderen Unternehmen im Einklang mit dem Unionsrecht, einschließlich des Wettbewerbsrechts, auch um erforderlichenfalls die Fähigkeit des Unternehmens zu verbessern, die negativen Auswirkungen zu verhindern oder zu mindern, insbesondere wenn keine andere Maßnahme geeignet oder wirksam ist.

(3)   Unternehmen können erforderlichenfalls neben den in Absatz 2 aufgeführten Maßnahmen zusätzliche geeignete Maßnahmen ergreifen, etwa die Verständigung mit einem Geschäftspartner hinsichtlich der Erwartungen des Unternehmens in Bezug auf die Verhinderung und Minderung der potenziellen negativen Auswirkungen oder die Bereitstellung oder Ermöglichung des Zugangs zu Kapazitätsaufbau, Beratung, administrativer und finanzieller Unterstützung, etwa Darlehen oder Finanzierung, wobei die Ressourcen, das Wissen und die Beschränkungen des Geschäftspartners zu berücksichtigen sind.

(4)   Im Hinblick auf potenzielle negative Auswirkungen, die durch die in Absatz 2 aufgeführten geeigneten Maßnahmen nicht verhindert oder angemessen gemindert werden konnten, kann das Unternehmen vertragliche Zusicherungen von einem indirekten Geschäftspartner einholen, um die Einhaltung des Verhaltenskodexes des Unternehmens oder eines Präventionsaktionsplans zu erreichen. Werden solche vertraglichen Zusicherungen gemacht, so findet Absatz 5 Anwendung;

(5)   Die in Absatz 2 Buchstabe b und in Absatz 4 genannten vertraglichen Zusicherungen oder der Vertrag müssen von geeigneten Maßnahmen zur Überprüfung der Einhaltung flankiert werden. Zur Überprüfung der Einhaltung kann das Unternehmen eine Überprüfung durch unabhängige Dritte, einschließlich im Rahmen von Industrieinitiativen bzw. Multi-Stakeholder-Initiativen, in Anspruch nehmen.

Erteilt ein KMU vertragliche Zusicherungen oder wird ein Vertrag mit einem KMU geschlossen, so müssen die angewandten Bedingungen fair, angemessen und diskriminierungsfrei sein. Das Unternehmen muss ferner bewerten, ob die von einem KMU erteilten vertraglichen Zusicherungen von in Absatz 2 Buchstabe e genannten geeigneten Maßnahmen für KMU begleitet werden sollten. Werden Maßnahmen zur Überprüfung der Einhaltung in Bezug auf KMU durchgeführt, so trägt das Unternehmen die Kosten für die Überprüfung durch unabhängige Dritte. Wenn das KMU um Übernahme zumindest eines Teils der Kosten der Überprüfung durch unabhängige Dritte ersucht oder wenn das Unternehmen dem zustimmt, kann das KMU anderen Unternehmen die Ergebnisse einer solchen Überprüfung weitergeben.

(6)   Im Hinblick auf die in Absatz 1 genannten potenziellen negativen Auswirkungen, die durch in den Absätzen 2, 4 und 5 festgelegte Maßnahmen nicht verhindert oder angemessen gemindert werden konnten, ist das Unternehmen verpflichtet, als letztes Mittel mit einem Geschäftspartner, von dem bzw. von dessen Aktivitätskette die Auswirkungen ausgehen, keine neuen Beziehungen mehr einzugehen bzw. bestehende Beziehungen nicht mehr auszubauen, und hat — wenn das für ihre Beziehungen maßgebende Recht dies vorsieht — als letztes Mittel folgende Maßnahmen zu ergreifen:

a)

Es nimmt unverzüglich einen verstärkten Präventionsaktionsplan für die spezifischen negativen Auswirkungen an und setzt ihn um, indem die Geschäftsbeziehungen in Bezug auf die betreffenden Tätigkeiten vorübergehend ausgesetzt werden und so der Druck seitens des Unternehmens genutzt oder erhöht wird, sofern berechtigterweise davon auszugehen ist, dass diese Bemühungen kurzfristig erfolgreich sein werden; der Aktionsplan enthält für die Annahme und Umsetzung aller darin enthaltenen Maßnahmen einen spezifischen und angemessenen Zeitplan, innerhalb dessen das Unternehmen auch alternative Geschäftspartner suchen kann;

b)

wenn berechtigterweise nicht davon auszugehen ist, dass diese Bemühungen erfolgreich sein würden, oder wenn die negativen Auswirkungen durch die Umsetzung des verstärkten Präventionsaktionsplans nicht verhindert oder gemindert wurden, beendet es die Geschäftsbeziehung in Bezug auf die betreffenden Tätigkeiten, wenn die potenziellen negativen Auswirkungen schwerwiegend sind.

Vor der vorübergehenden Aussetzung oder Beendigung der Geschäftsbeziehung bewertet das Unternehmen, ob berechtigterweise davon ausgegangen werden kann, dass die dadurch verursachten negativen Auswirkungen offensichtlich schwerwiegender ausfallen als die negativen Auswirkungen, die nicht verhindert oder angemessen gemindert werden konnten. Sollte dies der Fall sein, ist das Unternehmen nicht verpflichtet, die Geschäftsbeziehung auszusetzen oder zu beenden, und muss in der Lage sein, der zuständigen Aufsichtsbehörde eine hinreichende Begründung für diese Entscheidung vorzulegen.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die ihrem Recht unterliegenden Verträge im Einklang mit Unterabsatz 1 die Möglichkeit der vorübergehenden Aussetzung oder der Beendigung der Geschäftsbeziehung vorsehen, es sei denn, es handelt sich um Verträge, zu deren Abschluss die Parteien gesetzlich verpflichtet sind.

Entscheidet das Unternehmen, die Geschäftsbeziehung vorübergehend auszusetzen oder zu beenden, so ergreift es Maßnahmen, um die Auswirkungen der Aussetzung oder Beendigung zu verhindern, zu mindern oder abzustellen, informiert den betroffenen Geschäftspartner in angemessener Weise und überprüft diese Entscheidung fortlaufend.

Entscheidet das Unternehmen im Einklang mit dem vorliegenden Artikel, die Geschäftsbeziehung nicht vorübergehend auszusetzen bzw. nicht zu beenden, so überwacht das Unternehmen die potenziellen negativen Auswirkungen und überprüft regelmäßig seine Entscheidung und ob weitere geeignete Maßnahmen zur Verfügung stehen.

Artikel 11

Behebung tatsächlicher negativer Auswirkungen

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Unternehmen geeignete Maßnahmen ergreifen, um tatsächliche negative Auswirkungen, die nach Artikel 8 ermittelt wurden oder hätten ermittelt werden müssen, im Einklang mit Artikel 9 und dem vorliegenden Artikel abzustellen.

Bei der Festlegung der in Unterabsatz 1 genannten geeigneten Maßnahmen wird Folgendes gebührend berücksichtigt:

a)

ob die tatsächlichen negativen Auswirkungen lediglich vom Unternehmen verursacht werden, ob sie vom Unternehmen gemeinsam mit einem Tochterunternehmen oder einem Geschäftspartner durch Handlungen oder Unterlassungen verursacht werden oder ob sie lediglich von einem Geschäftspartner des Unternehmens in der Aktivitätskette verursacht werden;

b)

ob die tatsächlichen negativen Auswirkungen im Zuge der Geschäftstätigkeit eines Tochterunternehmens, eines direkten Geschäftspartners oder eines indirekten Geschäftspartners eingetreten sind, und

c)

ob das Unternehmen in der Lage ist, Einfluss auf den Geschäftspartner zu nehmen, der die tatsächlichen negativen Auswirkungen allein oder gemeinsam mit anderen verursacht hat.

(2)   Können die negativen Auswirkungen nicht sofort abgestellt werden, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Unternehmen das Ausmaß dieser Auswirkungen minimieren.

(3)   Die Unternehmen sind verpflichtet, erforderlichenfalls die folgenden geeigneten Maßnahmen zu ergreifen:

a)

Neutralisierung oder Minimierung des Ausmaßes der negativen Auswirkungen; diese Maßnahmen haben in einem angemessenen Verhältnis zum Schweregrad der negativen Auswirkungen und zur Beteiligung des Unternehmens an den negativen Auswirkungen zu erfolgen;

b)

unverzügliche Entwicklung und Umsetzung eines Korrekturmaßnahmenplans mit angemessenen und klar festgelegten Zeitplänen für die Umsetzung geeigneter Maßnahmen und qualitativen wie quantitativen Indikatoren für die Messung der Verbesserung, falls dies, weil die negativen Auswirkungen nicht unmittelbar abgestellt werden können, notwendig ist. die Unternehmen können ihre Aktionspläne in Zusammenarbeit mit Industrieinitiativen bzw. Multi-Stakeholder-Initiativen entwickeln; der Korrekturmaßnahmenplan wird an die Geschäftstätigkeit und die Aktivitätskette der Unternehmen angepasst;

c)

Einholung vertraglicher Zusicherungen eines direkten Geschäftspartners, dass er die Einhaltung des Verhaltenskodexes des Unternehmens und erforderlichenfalls eines Korrekturmaßnahmenplans sicherstellt, auch durch Einholung entsprechender vertraglicher Zusicherungen von dessen Partnern, soweit deren Tätigkeiten Teil der Aktivitätskette des Unternehmens sind; werden solche vertraglichen Zusicherungen erteilt, so findet Absatz 6 Anwendung;

d)

Tätigung der erforderlichen finanziellen oder nichtfinanziellen Investitionen bzw. Vornahme der erforderlichen Anpassungen oder Verbesserungen, etwa bei den Einrichtungen, Produktionsprozessen oder anderen operativen Prozessen und bei der Infrastruktur;

e)

Vornahme der erforderlichen Anpassungen oder Verbesserungen des eigenen Geschäftsplans, der Gesamtstrategien und Geschäftstätigkeit des Unternehmens, einschließlich der Beschaffungs-, Entwurfs- und Vertriebspraxis;

f)

Leistung gezielter und angemessener Unterstützung für ein KMU, das ein Geschäftspartner des Unternehmens ist, indem unter anderem der Zugang zu Kapazitätsaufbau, Schulungen oder die Modernisierung von Managementsystemen bereitgestellt bzw. ermöglicht werden, sofern dies angesichts der Ressourcen, des Wissens und der Beschränkungen des KMU erforderlich ist, und indem gezielte und angemessene finanzielle Unterstützung geleistet wird, beispielsweise durch direkte Finanzierung, zinsgünstige Darlehen, Garantien für die fortgesetzte Beschaffung und Mitwirkung bei der Sicherstellung von Finanzierung, sofern durch die Einhaltung des Verhaltenskodexes oder des Korrekturmaßnahmenplans die Tragfähigkeit des KMU gefährdet würde;

g)

Zusammenarbeit mit anderen Unternehmen im Einklang mit dem Unionsrecht, einschließlich des Wettbewerbsrechts, auch um erforderlichenfalls die Fähigkeit des Unternehmens zu verbessern, die negativen Auswirkungen abzustellen oder ihr Ausmaß zu minimieren, insbesondere wenn keine anderen Maßnahmen geeignet oder wirksam sind;

h)

Leistung von Abhilfe nach Artikel 12.

(4)   Unternehmen können erforderlichenfalls neben den in Absatz 3 aufgeführten Maßnahmen zusätzliche geeignete Maßnahmen ergreifen, etwa die Verständigung mit einem Geschäftspartner hinsichtlich der Erwartungen des Unternehmens in Bezug auf die Abstellung der tatsächlichen negativen Auswirkungen oder der Minimierung ihres Ausmaßes oder die Bereitstellung oder Ermöglichung des Zugangs zu Kapazitätsaufbau, Beratung, administrativer und finanzieller Unterstützung, etwa Darlehen oder Finanzierung, wobei die Ressourcen, das Wissen und die Beschränkungen des Geschäftspartners zu berücksichtigen sind.

(5)   Im Hinblick auf tatsächliche negative Auswirkungen, die durch die in Absatz 3 aufgeführten geeigneten Maßnahmen nicht abgestellt oder in ihrem Ausmaß angemessen minimiert werden konnten, kann das Unternehmen vertragliche Zusicherungen von einem indirekten Geschäftspartner einholen, um die Einhaltung des Verhaltenskodexes des Unternehmens oder eines Korrekturmaßnahmenplans zu erreichen. Werden solche vertraglichen Zusicherungen erteilt, so findet Absatz 6 Anwendung;

(6)   Die in Absatz 3 Buchstabe c und in Absatz 5 genannten vertraglichen Zusicherungen müssen von geeigneten Maßnahmen zur Überprüfung der Einhaltung flankiert werden. Zur Überprüfung der Einhaltung kann das Unternehmen eine Überprüfung durch unabhängige Dritte, einschließlich im Rahmen von Industrieinitiativen bzw. Multi-Stakeholder-Initiativen, in Anspruch nehmen.

Erteilt ein KMU vertragliche Zusicherungen oder wird ein Vertrag mit einem KMU geschlossen, so müssen die angewandten Bedingungen fair, angemessen und diskriminierungsfrei sein. Das Unternehmen muss ferner bewerten, ob die von einem KMU erteilten vertraglichen Zusicherungen von in Absatz 3 Buchstabe f genannten geeigneten Maßnahmen für KMU begleitet werden sollten. Werden Maßnahmen zur Überprüfung der Einhaltung in Bezug auf KMU durchgeführt, so trägt das Unternehmen die Kosten für die Überprüfung durch unabhängige Dritte. Wenn das KMU um Übernahme zumindest eines Teils der Kosten der Überprüfung durch unabhängige Dritte ersucht oder wenn das Unternehmen dem zustimmt, kann das KMU anderen Unternehmen die Ergebnisse einer solchen Überprüfung weitergeben.

(7)   Im Hinblick auf die in Absatz 1 genannten tatsächlichen negativen Auswirkungen, die durch in den Absätzen 3, 5 und 6 festgelegte Maßnahmen nicht abgestellt oder in ihrem Ausmaß minimiert werden konnten, ist das Unternehmen verpflichtet, als letztes Mittel mit dem Geschäftspartner, von dem bzw. von dessen Aktivitätskette die Auswirkungen ausgehen, keine neuen Beziehungen mehr einzugehen bzw. bestehende Beziehungen nicht mehr auszubauen, und — wenn das für ihre Beziehungen maßgebende Recht dies vorsieht — als letztes Mittel folgende Maßnahmen zu ergreifen:

a)

Es nimmt unverzüglich einen verstärkten Korrekturmaßnahmenplan für die spezifischen negativen Auswirkungen an und setzt ihn um, etwa indem die Geschäftsbeziehungen in Bezug auf die betreffenden Tätigkeiten vorübergehend ausgesetzt werden und so der Druck seitens des Unternehmens genutzt oder erhöht wird, sofern berechtigterweise davon auszugehen ist, dass diese Bemühungen kurzfristig erfolgreich sein werden; der Aktionsplan enthält für die Annahme und Umsetzung aller darin enthaltenen Maßnahmen einen spezifischen und angemessenen Zeitplan, innerhalb dessen das Unternehmen auch alternative Geschäftspartner suchen kann;

b)

wenn berechtigterweise nicht davon auszugehen ist, dass die unter Buchstabe a genannten Bemühungen erfolgreich sein werden, oder wenn die negativen Auswirkungen durch die Umsetzung des verstärkten Korrekturmaßnahmenplans nicht abgestellt werden oder ihr Ausmaß nicht gemindert wird, beendet es die Geschäftsbeziehung in Bezug auf die betreffenden Tätigkeiten, wenn die tatsächlichen negativen Auswirkungen schwerwiegend sind.

Vor der vorübergehenden Aussetzung oder Beendigung einer Geschäftsbeziehung bewertet das Unternehmen, ob berechtigterweise davon ausgegangen werden kann, dass die dadurch verursachten negativen Auswirkungen offensichtlich schwerwiegender ausfallen werden als die negativen Auswirkungen, die nicht abgestellt werden konnten oder deren Ausmaß nicht angemessen minimiert werden konnte. Sollte dies der Fall sein, ist das Unternehmen nicht verpflichtet, die Geschäftsbeziehung auszusetzen oder zu beenden, und muss in der Lage sein, der zuständigen Aufsichtsbehörde eine hinreichende Begründung für diese Entscheidung vorzulegen.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die ihrem Recht unterliegenden Verträge im Einklang mit Unterabsatz 1 die Möglichkeit der vorübergehenden Aussetzung oder der Beendigung der Geschäftsbeziehung vorsehen, es sei denn, es handelt sich um Verträge, zu deren Abschluss die Parteien gesetzlich verpflichtet sind.

Entscheidet das Unternehmen, die Geschäftsbeziehung vorübergehend auszusetzen oder zu beenden, so ergreift es Maßnahmen, um die Auswirkungen der Aussetzung oder Beendigung zu verhindern, zu mindern oder abzustellen, informiert den Geschäftspartner in angemessener Weise und überprüft diese Entscheidung fortlaufend.

Entscheidet das Unternehmen im Einklang mit dem vorliegenden Artikel, die Geschäftsbeziehung nicht vorübergehend auszusetzen bzw. nicht zu beenden, so überwacht das Unternehmen die tatsächlichen negativen Auswirkungen und überprüft regelmäßig seine Entscheidung und ob weitere geeignete Maßnahmen zur Verfügung stehen.

Artikel 12

Abhilfe für tatsächliche negative Auswirkungen

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein Unternehmen Abhilfe leistet, wenn es eine tatsächliche negative Auswirkung allein oder gemeinsam mit anderen verursacht hat.

(2)   Werden die tatsächlichen negativen Auswirkungen lediglich vom Geschäftspartner des Unternehmens verursacht, so kann das Unternehmen freiwillig Abhilfe leisten. Das Unternehmen kann auch seine Fähigkeit nutzen, Einfluss auf den Geschäftspartner zu nehmen, der die negativen Auswirkungen verursacht, um so Abhilfe zu schaffen.

Artikel 13

Sinnvolle Einbeziehung von Interessenträgern

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Unternehmen geeignete Maßnahmen ergreifen, um die Interessenträger im Einklang mit dem vorliegenden Artikel wirksam einzubeziehen.

(2)   Um die Konsultationen mit Interessenträgern wirksam und transparent zu gestalten, stellen Unternehmen den konsultierten Interessenträgern unbeschadet der Richtlinie (EU) 2016/943 erforderlichenfalls sachdienliche und umfassende Informationen zur Verfügung. Unbeschadet der Richtlinie (EU) 2016/943 ist es den konsultierten Interessenträgern gestattet, ein begründetes Ersuchen um relevante zusätzliche Informationen zu stellen, die das Unternehmen innerhalb einer angemessenen Frist und in einem geeigneten und verständlichen Format zur Verfügung stellt. Lehnt das Unternehmen ein Ersuchen um zusätzliche Informationen ab, so haben die konsultierten Interessenträger Anspruch auf eine schriftliche Begründung für diese Ablehnung.

(3)   Die Konsultation der Interessenträger erfolgt in folgenden Schritten im Rahmen des Verfahrens zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht:

a)

Sammlung der erforderlichen Informationen über tatsächliche oder potenzielle negative Auswirkungen, um negative Auswirkungen gemäß den Artikeln 8 und 9 zu ermitteln, zu bewerten und zu priorisieren;

b)

Entwicklung von Präventions- und Korrekturmaßnahmenplänen gemäß Artikel 10 Absatz 2 und Artikel 11 Absatz 3 und Entwicklung verstärkter Präventions- und Korrekturmaßnahmenpläne gemäß Artikel 10 Absatz 6 und Artikel 11 Absatz 7;

c)

Entscheidung, eine Geschäftsbeziehung gemäß Artikel 10 Absatz 6 und Artikel 11 Absatz 7 zu beenden oder auszusetzen;

d)

Annahme geeigneter Abhilfemaßnahmen für negative Auswirkungen gemäß Artikel 12;

e)

gegebenenfalls die Entwicklung qualitativer und quantitativer Indikatoren für die gemäß Artikel 15 erforderliche Überwachung.

(4)   Ist es nach vernünftigem Ermessen nicht möglich, die Interessenträger wirksam einzubeziehen, soweit dies zur Erfüllung der Anforderungen der vorliegenden Richtlinie erforderlich ist, so konsultieren die Unternehmen zusätzlich Sachverständige, die glaubwürdige Erkenntnisse über tatsächliche oder potenzielle negative Auswirkungen geben können.

(5)   Bei der Konsultation von Interessenträgern ermitteln die Unternehmen Hindernisse für ihre Einbeziehung, beseitigen diese und stellen sicher, dass die Teilnehmer nicht Opfer von Repressalien oder Revanche sind, unter anderem durch Wahrung der Vertraulichkeit und Anonymität.

(6)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass es den Unternehmen gestattet ist, die in dem vorliegenden Artikel festgelegten Verpflichtungen erforderlichenfalls im Rahmen von Industrieinitiativen bzw. Multi-Stakeholder-Initiativen zu erfüllen, sofern die Konsultationsverfahren die in dem vorliegenden Artikel festgelegten Anforderungen erfüllen. Der Rückgriff auf Industrieinitiativen bzw. Multi-Stakeholder-Initiativen allein reicht nicht aus, um der Verpflichtung zur Konsultation der Beschäftigten des Unternehmens und ihrer Vertreter nachzukommen.

(7)   Die Einbeziehung Beschäftigter und ihrer Vertreter lässt die einschlägigen Rechtsvorschriften der Union und der Mitgliedstaaten im Bereich Beschäftigung und soziale Rechte sowie geltende Tarifverträge unberührt.

Artikel 14

Meldemechanismus und Beschwerdeverfahren

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Unternehmen den in Absatz 2 aufgeführten Personen und Stellen die Möglichkeit einräumen, Beschwerden an die jeweiligen Unternehmen zu richten, wenn diese Personen oder Stellen berechtigte Bedenken hinsichtlich tatsächlicher oder potenzieller negativer Auswirkungen der Geschäftstätigkeit des Unternehmens selbst, der Geschäftstätigkeit seiner Tochterunternehmen oder der Geschäftstätigkeit seiner Geschäftspartner in der Aktivitätskette der Unternehmen haben.

(2)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Beschwerden eingereicht werden können von

a)

natürlichen oder juristischen Personen, die betroffen sind oder berechtigten Grund zu der Annahme haben, dass sie von negativen Auswirkungen betroffen sein könnten, sowie den rechtmäßigen Vertretern dieser Personen, die in ihrem Namen handeln, wie etwa Organisationen der Zivilgesellschaft und Menschenrechtsverteidiger,

b)

Gewerkschaften und anderen Arbeitnehmervertretern, die in der betreffenden Aktivitätskette tätige natürliche Personen vertreten, und

c)

Organisationen der Zivilgesellschaft, die in verwandten Bereichen tätig sind und über Erfahrung in diesen Bereichen verfügen, wenn negative Auswirkungen auf die Umwelt Gegenstand der Beschwerde sind.

(3)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Unternehmen ein gerechtes, öffentlich verfügbares, zugängliches, berechenbares und transparentes Verfahren für die Bearbeitung von Beschwerden nach Absatz 1 einrichten, einschließlich eines Verfahrens, wenn das Unternehmen die Beschwerde für unbegründet erachtet, und sie unterrichten die Vertreter und Gewerkschaften der betroffenen Arbeitnehmer über dieses Verfahren. Unternehmen ergreifen die nach vernünftigem Ermessen zur Verfügung stehenden Maßnahmen, um jegliche Form von Repressalien zu verhindern, indem sie im Einklang mit dem nationalen Recht gewährleisten, dass die Identität der Person oder Organisation, die die Beschwerde einreicht, vertraulich behandelt wird. Wenn Informationen weitergegeben werden müssen, hat dies auf eine Weise zu geschehen, die die Sicherheit des Beschwerdeführers nicht gefährdet, auch durch die Nichtoffenlegung seiner Identität.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass bei einer begründeten Beschwerde die negativen Auswirkungen, die Gegenstand der Beschwerde sind, als im Sinne von Artikel 8 ermittelt gelten, und dass das Unternehmen geeignete Maßnahmen nach den Artikeln 10, 11 und 12 ergreift.

(4)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Beschwerdeführer berechtigt sind,

a)

angemessene Folgemaßnahmen zu der Beschwerde von dem Unternehmen, bei dem sie eine Beschwerde gemäß Absatz 1 eingereicht haben, zu fordern;

b)

Vertreter des Unternehmens auf geeigneter Ebene zu treffen, um tatsächliche oder potenzielle schwerwiegende negative Auswirkungen, die Gegenstand der Beschwerde sind, und potenzielle Abhilfemaßnahmen im Einklang mit Artikel 12 zu erörtern;

c)

vom Unternehmen die Begründung, warum eine Beschwerde als begründet oder unbegründet erachtet wurde, und — sofern sie als begründet erachtet wurde — Informationen über die Schritte und Maßnahmen, die unternommen wurden oder werden sollen, zu erhalten.

(5)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Unternehmen einen zugänglichen Mechanismus für die Übermittlung von Meldungen durch Personen und Stellen einrichten, wenn Letztere Informationen oder Bedenken hinsichtlich tatsächlicher oder potenzieller negativer Auswirkungen der Geschäftstätigkeit des Unternehmens, der Geschäftstätigkeit seiner Tochterunternehmen und der Geschäftstätigkeit seiner Geschäftspartner in der Aktivitätskette der Unternehmen haben.

Mit dem Mechanismus wird sichergestellt, dass Meldungen entweder anonym oder vertraulich im Einklang mit nationalem Recht erfolgen können. Unternehmen ergreifen die nach vernünftigem Ermessen zur Verfügung stehenden Maßnahmen, um jegliche Form von Repressalien zu verhindern, indem sie im Einklang mit dem nationalen Recht gewährleisten, dass die Identität der Person oder Stelle, die die Meldung vornimmt, vertraulich behandelt wird. Das Unternehmen kann die Personen oder Stellen, die Meldungen vornehmen, erforderlichenfalls über die ergriffenen oder zu ergreifenden Schritte und Maßnahmen informieren.

(6)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Unternehmen die in Absatz 1, Absatz 3 Unterabsatz 1 und Absatz 5 festgelegten Verpflichtungen erfüllen können, indem sie sich an gemeinsamen Beschwerdeverfahren und Meldemechanismen beteiligen, einschließlich solcher, die von Unternehmen über Industrieverbände, Multi-Stakeholder-Initiativen oder globale Rahmenvereinbarungen gemeinsam eingerichtet werden, sofern solche gemeinsamen Verfahren und Mechanismen die in diesem Artikel festgelegten Anforderungen erfüllen.

(7)   Die Einreichung einer Mitteilung oder Beschwerde nach dem vorliegenden Artikel ist keine Voraussetzung dafür und schließt nicht aus, dass die sie einreichenden Personen Zugang zu den Verfahren nach den Artikeln 26 und 29 oder zu anderen außergerichtlichen Verfahren haben.

Artikel 15

Überwachung

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Unternehmen regelmäßig Bewertungen ihrer eigenen Geschäftstätigkeit und Maßnahmen sowie jener ihrer Tochterunternehmen und — sofern sie mit den Aktivitätsketten des Unternehmens in Verbindung stehen — jener ihrer Geschäftspartner durchführen, um die Umsetzung zu bewerten und die Angemessenheit und Wirksamkeit der Ermittlung, Verhinderung, Minderung, Abstellung und Minimierung des Ausmaßes der negativen Auswirkungen zu überwachen. Diese Bewertungen stützen sich, sofern angemessen, auf qualitative und quantitative Indikatoren und werden unverzüglich nach Eintreten einer wesentlichen Änderung, mindestens jedoch alle 12 Monate, durchgeführt; sie werden auch dann durchgeführt, wenn die begründete Annahme besteht, dass neue Risiken des Eintretens dieser negativen Auswirkungen entstehen können. Sofern angemessen, werden die Strategie zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht, die ermittelten negativen Auswirkungen und die daraus abgeleiteten geeigneten Maßnahmen nach Maßgabe der Ergebnisse dieser Bewertungen und unter gebührender Berücksichtigung einschlägiger Informationen von Interessenträgern aktualisiert.

Artikel 16

Kommunikation

(1)   Unbeschadet der Ausnahme nach Absatz 2 des vorliegenden Artikels stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass Unternehmen zu den unter diese Richtlinie fallenden Angelegenheiten Bericht erstatten, indem sie auf ihrer Website jährlich eine Erklärung veröffentlichen. Diese jährliche Erklärung wird wie folgt veröffentlicht:

a)

in mindestens einer der Amtssprachen der Union, die im Mitgliedstaat der gemäß Artikel 24 benannten Aufsichtsbehörde verwendet wird, und, sofern es sich bei keiner davon um eine in der internationalen Geschäftswelt gebräuchliche Verkehrssprache handelt, in einer solchen Sprache;

b)

innerhalb eines angemessenen Zeitraums, spätestens jedoch 12 Monate nach dem Bilanzstichtag des Geschäftsjahres, auf das sich die Erklärung bezieht, oder im Falle von Unternehmen, die freiwillig gemäß der Richtlinie 2013/34/EU Bericht erstatten, spätestens bis zum Tag der Offenlegung des Jahresabschlusses.

Im Falle eines Unternehmens, das nach den Rechtsvorschriften eines Drittlandes gegründet wurde, muss die Erklärung auch die Angaben nach Artikel 23 Absatz 2 über den Bevollmächtigten des Unternehmens enthalten.

(2)   Absatz 1 des vorliegenden Artikels gilt nicht für Unternehmen, die den Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung gemäß den Artikeln 19a, 29a oder 40a der Richtlinie 2013/34/EU unterliegen, einschließlich Unternehmen, die gemäß Artikel 19a Absatz 9 oder Artikel 29a Absatz 8 der genannten Richtlinie ausgenommen sind.

(3)   Die Kommission nimmt bis zum 31. März 2027 delegierte Rechtsakte im Einklang mit Artikel 34 zur Ergänzung dieser Richtlinie an, wobei sie den Inhalt und die Kriterien für die Berichterstattung gemäß Absatz 1 und insbesondere festlegt, welche hinreichend detaillierten Angaben zur Beschreibung der Sorgfaltspflicht, zu ermittelten tatsächlichen und potenziellen negativen Auswirkungen und zu den in Bezug auf diese Auswirkungen ergriffenen geeigneten Maßnahmen zu machen sind. Bei der Ausarbeitung dieser delegierten Rechtsakte trägt die Kommission den gemäß den Artikeln 29b und 40b der Richtlinie 2013/34/EU angenommenen Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung gebührend Rechnung und passt sie gegebenenfalls an sie an.

Bei der Annahme der in Unterabsatz 1 genannten delegierten Rechtsakte stellt die Kommission sicher, dass es bei den Berichtspflichten für die in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii genannten Unternehmen, die Berichtspflichten gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) 2019/2088 unterliegen, nicht zu Überschneidungen kommt, wobei sie die in dieser Richtlinie festgelegten Mindestverpflichtungen in vollem Umfang aufrechterhält.

Artikel 17

Zugänglichkeit von Informationen im zentralen europäischen Zugangsportal

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen ab dem 1. Januar 2029 sicher, dass die Unternehmen die in Artikel 16 Absatz 1 dieser Richtlinie genannte jährliche Erklärung gleichzeitig mit ihrer Veröffentlichung an die in Absatz 3 des vorliegenden Artikels genannte Sammelstelle übermitteln, damit diese Informationen im zentralen europäischen Zugangsportal (European Single Access Point, ESAP), das gemäß der Verordnung (EU) 2023/2859 eingerichtet wird, zugänglich gemacht werden.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in der jährlichen Erklärung gemäß Unterabsatz 1 enthaltenen Informationen die folgenden Anforderungen erfüllen:

a)

Sie werden in einem datenextrahierbaren Format im Sinne von Artikel 2 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2023/2859 oder, sofern nach Unionsrecht oder nationalem Recht vorgeschrieben, in einem maschinenlesbaren Format gemäß Artikel 2 Nummer 4 der genannten Verordnung übermittelt;

b)

sie enthalten die folgenden Metadaten:

i)

alle Namen des Unternehmens, auf das sich die Informationen beziehen;

ii)

die Rechtsträgerkennung des Unternehmens gemäß Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/2859;

iii)

die Größenklasse des Unternehmens gemäß Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2023/2859;

iv)

den Wirtschaftszweig bzw. die Wirtschaftszweige der wirtschaftlichen Tätigkeiten des Unternehmens gemäß Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2023/2859;

v)

die Art der Informationen gemäß Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2023/2859;

vi)

eine Angabe, ob die Informationen personenbezogene Daten enthalten.

(2)   Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass sich Unternehmen eine Rechtsträgerkennung ausstellen lassen.

(3)   Damit die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Informationen im ESAP zugänglich gemacht werden, benennen die Mitgliedstaaten bis zum 31. Dezember 2028 mindestens eine Sammelstelle im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2023/2859 und teilen dies der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde mit.

(4)   Um die effiziente Sammlung und Verwaltung der gemäß Absatz 1 übermittelten Informationen sicherzustellen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, Durchführungsmaßnahmen zu erlassen, um Folgendes festzulegen:

a)

etwaige sonstige Metadaten, die den Informationen beizufügen sind,

b)

die Strukturierung der Daten in den Informationen und

c)

für welche Informationen ein maschinenlesbares Format erforderlich und welches maschinenlesbare Format in diesen Fällen zu verwenden ist.

Artikel 18

Mustervertragsklauseln

Um die Unternehmen bei der Einhaltung von Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe c zu unterstützen, nimmt die Kommission in Abstimmung mit den Mitgliedstaaten und Interessenträgern bis zum 26. Januar 2027 Leitlinien zu freiwilligen Mustervertragsklauseln an.

Artikel 19

Leitlinien

(1)   Die Kommission gibt in Abstimmung mit den Mitgliedstaaten und Interessenträgern, der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte, der Europäischen Umweltagentur, der Europäischen Arbeitsagentur und erforderlichenfalls mit internationalen Organisationen und anderen Gremien, die über Fachwissen im Bereich der Sorgfaltspflicht verfügen, Leitlinien — einschließlich allgemeiner Leitlinien und Leitlinien für bestimmte Branchen oder in Bezug auf spezifische negative Auswirkungen — heraus, um die Unternehmen bei der Erfüllung ihrer Sorgfaltspflichten oder die Behörden der Mitgliedstaaten bei der Bewertung, wie Unternehmen ihre Sorgfaltspflichten erfüllen, in der Praxis zu unterstützen und um die Interessenträger zu unterstützen.

(2)   Die nach Absatz 1 herauszugebenden Leitlinien haben Folgendes zu umfassen:

a)

Leitlinien und bewährte Verfahren für die Erfüllung der Sorgfaltspflicht im Einklang mit den Verpflichtungen nach den Artikeln 5 bis 16, insbesondere das Ermittlungsverfahren nach Artikel 8, die Priorisierung der Auswirkungen nach Artikel 9, geeignete Maßnahmen zur Anpassung der Beschaffungspraktiken nach Artikel 10 Absatz 2 und Artikel 11 Absatz 3, einen verantwortungsvollen Rückzug nach Artikel 10 Absatz 6 und Artikel 11 Absatz 7, geeignete Abhilfemaßnahmen gemäß Artikel 12, und hinsichtlich der Ermittlung und Einbeziehung von Interessenträgern gemäß Artikel 13, auch über den Meldemechanismus bzw. das Beschwerdeverfahren nach Artikel 14;

b)

praktische Leitlinien für den Übergangsplan gemäß Artikel 22;

c)

sektorspezifische Leitlinien;

d)

Leitlinien für die Bewertung von Risikofaktoren auf Unternehmensebene, Risikofaktoren der Geschäftstätigkeiten, geografischen und kontextbezogenen Risikofaktoren, Risikofaktoren der Produkte und Dienstleistungen sowie branchenspezifischen Risikofaktoren, einschließlich der Risikofaktoren im Zusammenhang mit Konflikt- und Hochrisikogebieten;

e)

Verweise auf Daten und Informationsquellen, die für die Einhaltung der Verpflichtungen aus der vorliegenden Richtlinie zur Verfügung stehen, sowie auf digitale Instrumente und Technologien, die die Einhaltung erleichtern und unterstützen könnten;

f)

Informationen darüber, wie im Einklang mit dem Schutz von Geschäftsgeheimnissen gemäß Artikel 5 Absatz 3 und dem Schutz vor möglichen Repressalien und Revanche gemäß Artikel 13 Absatz 5 Ressourcen und Informationen zwischen Unternehmen und anderen juristischen Personen zum Zwecke der Einhaltung der gemäß der vorliegenden Richtlinie erlassenen nationalen Rechtsvorschriften ausgetauscht werden können;

g)

Informationen für Interessenträger und ihre Vertreter darüber, wie sie sich während des gesamten Verfahrens zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht einbringen können.

(3)   Die Leitlinien nach Absatz 2 Buchstaben a, d und e werden bis zum 26. Januar 2027 zur Verfügung gestellt. Die Leitlinien nach Absatz 2 Buchstaben b, f und g werden bis zum 26. Juli 2027 zur Verfügung gestellt.

(4)   Die im vorliegenden Artikel genannten Leitlinien werden in allen Amtssprachen der Union zur Verfügung gestellt. Die Kommission überprüft die Leitlinien regelmäßig und passt sie erforderlichenfalls an.

Artikel 20

Begleitmaßnahmen

(1)   Die Mitgliedstaaten richten einzeln oder gemeinsam spezielle Websites, Plattformen oder Portale ein und betreiben diese, um Unternehmen, deren Geschäftspartner und Interessenträger zu informieren und zu unterstützen. In diesem Zusammenhang sind KMU, die den Aktivitätsketten von Unternehmen angehören, besonders zu berücksichtigen. Diese Websites, Plattformen oder Portale bieten insbesondere Zugang zu

a)

dem Inhalt und den Kriterien für die Berichterstattung, wie sie von der Kommission in den gemäß Artikel 16 Absatz 3 erlassenen delegierten Rechtsakten festgelegt sind,

b)

den Leitlinien der Kommission zu freiwilligen Mustervertragsklauseln nach Artikel 18 und den Leitlinien, die sie gemäß Artikel 19 herausgibt,

c)

dem zentralen Helpdesk gemäß Artikel 21 und

d)

Informationen für Interessenträger und ihre Vertreter darüber, wie sie sich während des gesamten Verfahrens zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht einbringen können.

(2)   Unbeschadet der Vorschriften für staatliche Beihilfen können die Mitgliedstaaten KMU finanziell unterstützen. Die Mitgliedstaaten können auch Interessenträger unterstützen, um ihnen die Ausübung der in der vorliegenden Richtlinie festgelegten Rechte zu erleichtern.

(3)   Die Kommission kann auf der Grundlage bestehender Maßnahmen der Union zur Unterstützung der Sorgfaltspflicht in der Union und in Drittländern die Unterstützungsmaßnahmen der Mitgliedstaaten ergänzen und neue Maßnahmen ausarbeiten, darunter zur Erleichterung von Industrieinitiativen bzw. Multi-Stakeholder-Initiativen, um die Unternehmen bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen zu unterstützen.

(4)   Unternehmen können sich unbeschadet der Artikel 25, 26 und 29 an Industrieinitiativen bzw. Multi-Stakeholder-Initiativen beteiligen, um die Erfüllung der Verpflichtungen nach den Artikeln 7 bis 16 zu unterstützen, insofern diese Initiativen geeignet sind, die Erfüllung dieser Verpflichtungen zu unterstützen. Insbesondere können Unternehmen nach Bewertung ihrer Angemessenheit einschlägige Risikoanalysen, die im Rahmen von Industrieinitiativen bzw. Multi-Stakeholder-Initiativen oder von Mitgliedern dieser Initiativen durchgeführt wurden, nutzen oder sich daran beteiligen und über diese Initiativen wirksame angemessene Maßnahmen ergreifen oder sich daran beteiligen. Dabei überwachen die Unternehmen die Wirksamkeit dieser Maßnahmen und ergreifen erforderlichenfalls weiterhin geeignete Maßnahmen, um die Erfüllung ihrer Verpflichtungen sicherzustellen.

Die Kommission und die Mitgliedstaaten können die Verbreitung von Informationen über solche Initiativen und deren Ergebnis erleichtern. Die Kommission gibt in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten Leitlinien zur Festlegung von Eignungskriterien und einer Methode, mit der Unternehmen die Eignung von Industrieinitiativen bzw. Multi-Stakeholder-Initiativen bewerten sollen, heraus.

(5)   Unternehmen können unbeschadet der Artikel 25, 26 und 29 Überprüfungen durch unabhängige Dritte von Unternehmen in ihrer Aktivitätskette in Anspruch nehmen, um die Erfüllung der Sorgfaltspflichten zu unterstützen, soweit diese Überprüfung geeignet ist, um die Erfüllung der einschlägigen Verpflichtungen zu unterstützen. Die Überprüfung durch unabhängige Dritte kann auch von anderen Unternehmen oder einer Industrieinitiative bzw. Multi-Stakeholder-Initiative durchgeführt werden. Mit der unabhängigen Überprüfung betraute Dritte müssen objektiv und völlig unabhängig vom Unternehmen handeln, frei von jeglichen Interessenkonflikten sein, frei von jedweder direkten oder indirekten äußeren Einflussnahme sein und jede Handlung unterlassen, die mit ihrer Unabhängigkeit unvereinbar ist. Je nach Art der negativen Auswirkungen müssen sie über Erfahrung und Kompetenz in Umwelt- oder Menschenrechtsfragen verfügen, und sie müssen für die Qualität und Zuverlässigkeit ihrer Überprüfung verantwortlich sein.

Die Kommission gibt in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten Leitlinien zur Festlegung von Eignungskriterien und einer Methode, mit der Unternehmen die Eignung von mit der unabhängigen Überprüfung betrauten Dritten bewerten sollen, und Leitlinien für die Überwachung der Richtigkeit, der Wirksamkeit und der Integrität der von Dritten durchgeführten Überprüfung heraus.

Artikel 21

Zentraler Helpdesk

(1)   Die Kommission richtet einen zentralen Helpdesk ein, über den Unternehmen Informationen, Leitlinien und Unterstützung mit Blick auf die Erfüllung ihrer in dieser Richtlinie festgelegten Verpflichtungen anfordern können.

(2)   Die zuständigen nationalen Behörden in jedem Mitgliedstaat arbeiten mit dem zentralen Helpdesk zusammen, um bei der gezielten Anpassung der Informationen und Leitlinien an den jeweiligen nationalen Kontext und bei der Verbreitung dieser Informationen und Leitlinien zu helfen.

Artikel 22

Eindämmung des Klimawandels

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a, b und c und in Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben a, b und c genannten Unternehmen einen Plan zur Minderung der Folgen des Klimawandels annehmen und umsetzen, mit dem gewährleistet werden soll, dass sie alles in ihrer Macht stehende tun, um ihr Geschäftsmodell und ihre Strategie mit dem Übergang zu einer nachhaltigen Wirtschaft und der Begrenzung der Erderwärmung auf 1,5 oC, wie im Übereinkommen von Paris festgeschrieben, sowie mit dem Ziel, Klimaneutralität zu erreichen, wie in der Verordnung (EU) 2021/1119 vorgesehen, in Einklang zu bringen, und darin ihre Klimazwischenziele und das Ziel der Klimaneutralität bis 2050 sowie erforderlichenfalls die Beteiligung des Unternehmens an Tätigkeiten in Verbindung mit Kohle, Öl und Gas angeben.

Die Gestaltung des Plans zur Minderung der Folgen des Klimawandels nach Unterabsatz 1 muss Folgendes enthalten:

a)

auf schlüssigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende zeitgebundene Zielvorgaben im Zusammenhang mit dem Klimawandel für das Jahr 2030 und in Fünfjahresschritten bis 2050 und — sofern zweckmäßig — absolute Zielvorgaben für die Verringerung der Treibhausgasemissionen für Scope-1-, Scope-2- und Scope-3-Treibhausgasemissionen für jede erhebliche Kategorie;

b)

eine Beschreibung der ermittelten Dekarbonisierungsfaktoren und der geplanten wichtigsten Maßnahmen zur Erreichung der in Buchstabe a genannten Ziele, erforderlichenfalls einschließlich der Änderungen des Produkt- und Dienstleistungsportfolios des Unternehmens und der Einführung neuer Technologien;

c)

eine Erläuterung und Quantifizierung der Investitionen und Finanzmittel zur Unterstützung der Umsetzung des Plans zur Minderung der Folgen des Klimawandels und

d)

eine Beschreibung der Rolle der Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane im Zusammenhang mit dem Plan zur Minderung der Folgen des Klimawandels.

(2)   Bei Unternehmen, die einen Plan zur Minderung der Folgen des Klimawandels im Einklang mit den Artikeln 19a, 29a bzw. 40a der Richtlinie 2013/34/EU vorlegen, wird davon ausgegangen, dass sie die Verpflichtung zur Annahme eines Plans zur Minderung der Folgen des Klimawandels gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels erfüllt haben.

Bei Unternehmen, die in dem im Einklang mit Artikel 29a bzw. Artikel 40a der Richtlinie 2013/34/EU vorgelegten Plan zur Minderung der Folgen des Klimawandels ihres Mutterunternehmens enthalten sind, wird davon ausgegangen, dass sie die Anforderung zur Annahme eines Plans zur Minderung der Folgen des Klimawandels gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels erfüllt haben.

(3)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der in Absatz 1 genannte Plan zur Minderung der Folgen des Klimawandels alle 12 Monate aktualisiert wird und eine Beschreibung der Fortschritte enthält, die das Unternehmen bei der Erreichung der in Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe a genannten Zielvorgaben erzielt hat.

Artikel 23

Bevollmächtigter

(1)   Die Mitgliedstaaten fordern, dass ein in Artikel 2 Absatz 2 genanntes Unternehmen, das in einem Mitgliedstaat tätig ist, als seinen Bevollmächtigten eine natürliche oder juristische Person benennt, die in einem der Mitgliedstaaten, in dem das Unternehmen tätig ist, niedergelassen oder ansässig ist. Die Benennung ist gültig, wenn sie vom Bevollmächtigten angenommen wird.

(2)   Die Mitgliedstaaten fordern, dass der Bevollmächtigte oder das Unternehmen den Namen, die Anschrift, die E-Mail-Adresse und die Telefonnummer des Bevollmächtigten einer Aufsichtsbehörde in dem Mitgliedstaat, in dem der Bevollmächtigte ansässig oder niedergelassen ist, und — sofern es sich um unterschiedliche Mitgliedstaaten handelt — der zuständigen Aufsichtsbehörde gemäß Artikel 24 Absatz 3 meldet. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass der Bevollmächtigte verpflichtet ist, einer Aufsichtsbehörde auf Ersuchen eine Abschrift der Benennung in einer Amtssprache eines Mitgliedstaats vorzulegen.

(3)   Die Mitgliedstaaten fordern, dass der Bevollmächtigte oder das Unternehmen einer Aufsichtsbehörde des Mitgliedstaats, in dem der Bevollmächtigte niedergelassen oder ansässig ist, und — sofern es sich um unterschiedliche Mitgliedstaaten handelt — der zuständigen Aufsichtsbehörde gemäß Artikel 24 Absatz 3 mitteilt, dass es sich bei dem Unternehmen um ein Unternehmen im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 handelt.

(4)   Die Mitgliedstaaten fordern, dass jedes Unternehmen seinen Bevollmächtigten ermächtigt, Mitteilungen von den Aufsichtsbehörden in allen Belangen zu empfangen, die für die Einhaltung und Durchsetzung der nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie notwendig sind. Die Unternehmen sind verpflichtet, ihren Bevollmächtigten mit den erforderlichen Befugnissen und Ressourcen für die Zusammenarbeit mit den Aufsichtsbehörden auszustatten.

(5)   Kommt das in Artikel 2 Absatz 2 genannte Unternehmen den im vorliegenden Artikel festgelegten Verpflichtungen nicht nach, so sind alle Mitgliedstaaten, in denen dieses Unternehmen tätig ist, dafür zuständig, die Erfüllung dieser Verpflichtungen im Einklang mit ihrem nationalen Recht durchzusetzen. Ein Mitgliedstaat, der beabsichtigt, die in diesem Artikel festgelegten Verpflichtungen durchzusetzen, teilt dies den Aufsichtsbehörden über das gemäß Artikel 28 eingerichtete europäische Netz der Aufsichtsbehörden mit, damit die Durchsetzung nicht durch andere Mitgliedstaaten erfolgt.

Artikel 24

Aufsichtsbehörden

(1)   Jeder Mitgliedstaat benennt eine oder mehrere Aufsichtsbehörde(n), die für die Überwachung der Einhaltung der Verpflichtungen aus den nach Artikel 7 bis 16 und Artikel 22 angenommenen nationalen Rechtsvorschriften zuständig ist bzw. sind.

(2)   Für das in Artikel 2 Absatz 1 genannte Unternehmen ist die zuständige Aufsichtsbehörde die Aufsichtsbehörde des Mitgliedstaats, in dem das Unternehmen seinen eingetragenen Sitz hat.

(3)   Für das in Artikel 2 Absatz 2 genannte Unternehmen ist die zuständige Aufsichtsbehörde die Aufsichtsbehörde des Mitgliedstaats, in dem das Unternehmen eine Zweigstelle hat. Hat das Unternehmen keine Zweigstelle in einem Mitgliedstaat oder hat es Zweigstellen in verschiedenen Mitgliedstaaten, so ist die zuständige Aufsichtsbehörde die Aufsichtsbehörde des Mitgliedstaats, in dem das Unternehmen in dem Geschäftsjahr vor dem letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr, das dem in Artikel 37 genannten Zeitpunkt oder dem Zeitpunkt, zu dem das Unternehmen erstmals die Kriterien nach Artikel 2 Absatz 2 erfüllt, vorausgeht, je nachdem welcher Zeitpunkt der spätere ist, den größten Teil seines Nettoumsatzes in der Union erzielt hat.

Ein Unternehmen nach Artikel 2 Absatz 2 kann auf der Grundlage einer Änderung der Umstände, die dazu führt, dass der größte Teil des Umsatzes in der Union in einem anderen Mitgliedstaat erzielt wird, einen hinreichend begründeten Antrag auf einen Wechsel der Aufsichtsbehörde, die in Bezug auf dieses Unternehmen für die Regulierung der unter diese Richtlinie fallenden Angelegenheiten zuständig ist, stellen.

(4)   Erfüllt ein Mutterunternehmen die sich aus der vorliegenden Richtlinie ergebenden Verpflichtungen gemäß Artikel 6 im Namen seiner Tochterunternehmen, so arbeitet die für die Muttergesellschaft zuständige Aufsichtsbehörde mit der für das Tochterunternehmen zuständigen Aufsichtsbehörde zusammen, die weiterhin dafür zuständig ist, sicherzustellen, dass das Tochterunternehmen der Ausübung der Befugnisse nach Artikel 25 unterliegt. In diesem Zusammenhang erleichtert das nach Artikel 28 eingerichtete europäische Netz der Aufsichtsbehörden die erforderliche Zusammenarbeit, Koordinierung und Leistung von Amtshilfe gemäß Artikel 28.

(5)   Benennt ein Mitgliedstaat mehr als eine Aufsichtsbehörde, so stellt er sicher, dass die jeweiligen Zuständigkeiten dieser Aufsichtsbehörden klar geregelt sind und dass sie eng und wirksam zusammenarbeiten.

(6)   Die Mitgliedstaaten können die für die Überwachung beaufsichtigter Finanzunternehmen benannten Behörden auch als Aufsichtsbehörden für die Zwecke dieser Richtlinie benennen.

(7)   Bis zum 26. Juli 2026 teilen die Mitgliedstaaten der Kommission die Namen und Kontaktdaten der nach diesem Artikel benannten Aufsichtsbehörden sowie deren jeweilige Zuständigkeiten mit, sofern mehrere Aufsichtsbehörden benannt wurden. Sie unterrichten die Kommission über jede diesbezügliche Änderung.

(8)   Die Kommission veröffentlicht unter anderem auf ihrer Website ein Verzeichnis der Aufsichtsbehörden und, wenn es in einem Mitgliedstaat mehrere Aufsichtsbehörden gibt, die jeweiligen Zuständigkeiten dieser Behörden im Zusammenhang mit der vorliegenden Richtlinie. Die Kommission aktualisiert das Verzeichnis regelmäßig auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen.

(9)   Die Mitgliedstaaten gewährleisten die Unabhängigkeit der Aufsichtsbehörden und sorgen dafür, dass sie und alle Personen, die für sie arbeiten bzw. für sie gearbeitet haben, sowie von ihr beauftragte Wirtschaftsprüfer, Sachverständige und alle anderen von ihr beauftragten Personen, ihre Befugnisse unparteiisch, transparent und unter Wahrung des Berufsgeheimnisses ausüben. Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die Aufsichtsbehörden rechtlich und funktional unabhängig und frei von jedweder direkten oder indirekten äußeren Einflussnahme sind, einschließlich der in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallenden Unternehmen oder anderer Marktinteressen, d. h., dass ihr Personal und die für die Leitung zuständigen Personen keinen Interessenkonflikten ausgesetzt sind, dass sie Vertraulichkeitsanforderungen unterliegen und sich jeder Handlung enthalten, die nicht mit ihren Aufgaben vereinbar ist.

(10)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Aufsichtsbehörden jährlich einen Bericht über ihre Tätigkeiten im Rahmen der vorliegenden Richtlinie veröffentlichen und online zugänglich machen.

Artikel 25

Befugnisse der Aufsichtsbehörden

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Aufsichtsbehörden über angemessene Befugnisse und Ressourcen verfügen, um die ihnen durch diese Richtlinie übertragenen Aufgaben wahrzunehmen, einschließlich der Befugnis, Unternehmen zu verpflichten, Informationen bereitzustellen und Untersuchungen im Zusammenhang mit der Einhaltung der in den Artikeln 7 bis 16 festgelegten Verpflichtungen durchzuführen. Die Mitgliedstaaten verpflichten die Aufsichtsbehörden, die Annahme und Gestaltung des Plans zur Minderung der Folgen des Klimawandels im Einklang mit den in Artikel 22 Absatz 1 genannten Anforderungen zu überwachen.

(2)   Eine Aufsichtsbehörde kann auf eigene Initiative oder aufgrund ihr nach Artikel 26 übermittelter begründeter Bedenken eine Untersuchung einleiten, wenn sie der Auffassung ist, dass ihr ausreichend Informationen vorliegen, die auf einen möglichen Verstoß eines Unternehmens gegen die Verpflichtungen aus den nach dieser Richtlinie erlassenen nationalen Rechtsvorschriften hindeuten.

(3)   Untersuchungen werden im Einklang mit dem nationalen Recht des Mitgliedstaats, in dem die Untersuchung stattfindet, und nach vorheriger Warnung des Unternehmens durchgeführt, es sei denn, die vorherige Warnung würde die Wirksamkeit der Untersuchung beeinträchtigen. Wenn eine Aufsichtsbehörde im Rahmen ihrer Untersuchung im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats eine Untersuchung durchführen möchte, so ersucht sie die Aufsichtsbehörde in diesem Mitgliedstaat nach Artikel 28 Absatz 3 um Amtshilfe.

(4)   Ermittelt eine Aufsichtsbehörde als Ergebnis der Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 einen Verstoß gegen die nach dieser Richtlinie erlassenen nationalen Rechtsvorschriften, so gewährt sie dem betreffenden Unternehmen eine angemessene Frist, um Abhilfe zu schaffen, sofern dies möglich ist.

Im Einklang mit Artikel 27 bzw. 29 schließen Abhilfemaßnahmen die Verhängung von Sanktionen oder das Eintreten der zivilrechtlichen Haftung nicht aus.

(5)   Zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben verfügen die Aufsichtsbehörden mindestens über die Befugnis

a)

das Unternehmen anzuweisen,

i)

Verstöße gegen die nach dieser Richtlinie erlassenen nationalen Rechtsvorschriften durch das Ergreifen einer Maßnahme oder das Einstellen des Verhaltens abzustellen,

ii)

jegliche Wiederholung des betreffenden Verhaltens zu unterlassen und

iii)

gegebenenfalls Abhilfemaßnahmen zu ergreifen, die dem Verstoß angemessen und erforderlich sind, um ihn zu beenden;

b)

Sanktionen im Einklang mit Artikel 27 zu verhängen und

c)

wenn das unmittelbare Risiko eines schweren und nicht wiedergutzumachenden Schadens besteht, vorläufige Maßnahmen zu verhängen.

(6)   Die Aufsichtsbehörden üben die in diesem Artikel genannten Befugnisse im Einklang mit dem nationalen Recht aus, und zwar

a)

unmittelbar;

b)

in Zusammenarbeit mit anderen Behörden oder

c)

durch Antragstellung bei den zuständigen Justizbehörden, wodurch sichergestellt wird, dass Rechtsbehelfe wirksam sind und die gleiche Wirkung wie direkt von Aufsichtsbehörden verhängte Sanktionen haben.

(7)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass jede natürliche oder juristische Person im Einklang mit dem nationalen Recht das Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf gegen einen sie betreffenden rechtsverbindlichen Beschluss einer Aufsichtsbehörde hat.

(8)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Aufsichtsbehörden Aufzeichnungen über die in Absatz 1 genannten Untersuchungen führen, in denen insbesondere die Art und das Ergebnis der Untersuchungen festgehalten werden, sowie Aufzeichnungen über etwaige gemäß Absatz 5 ergriffene Durchsetzungsmaßnahmen.

(9)   Beschlüsse der Aufsichtsbehörden betreffend die Einhaltung der gemäß dieser Richtlinie erlassenen nationalen Rechtsvorschriften durch ein Unternehmen lassen die zivilrechtliche Haftung des Unternehmens nach Artikel 29 unberührt.

Artikel 26

Begründete Bedenken

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass natürliche und juristische Personen berechtigt sind, über leicht zugängliche Kanäle vor jeder Aufsichtsbehörde begründete Bedenken geltend zu machen, sollten sie anhand objektiver Umstände Grund zu der Annahme haben, dass ein Unternehmen gegen die nach dieser Richtlinie erlassenen nationalen Rechtsvorschriften verstößt.

(2)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Aufsichtsbehörde — in den Fällen, in denen Personen, die begründete Bedenken geltend machen, darum ersuchen — die erforderlichen Maßnahmen zum angemessenen Schutz der Identität dieser Person und zum angemessenen Schutz ihrer personenbezogenen Informationen, deren Offenlegung der betreffenden Person schaden würde, ergreift.

(3)   Fallen begründete Bedenken in die Zuständigkeit einer anderen Aufsichtsbehörde, so übermittelt die Behörde, vor der die begründeten Bedenken geltend gemacht wurden, diese der anderen Behörde.

(4)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Aufsichtsbehörden begründete Bedenken innerhalb eines angemessenen Zeitraums prüfen und erforderlichenfalls ihre Befugnisse nach Artikel 25 ausüben.

(5)   Die Aufsichtsbehörde informiert die in Absatz 1 genannten Personen so bald als möglich und im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen des nationalen Rechts sowie des Unionsrechts über das Ergebnis der Prüfung dieser begründeten Bedenken und begründet dieses Ergebnis. Die Aufsichtsbehörde informiert ferner die Personen, die solche begründeten Bedenken geltend machen und die im Einklang mit dem nationalen Recht ein berechtigtes Interesse an dieser Angelegenheit haben, über ihre Entscheidung, der Aufforderung zum Tätigwerden stattzugeben oder sie abzulehnen, und legt eine Beschreibung ihrer zukünftigen Schritte und Maßnahmen und praktische Informationen über den Zugang zu verwaltungsbehördlichen und gerichtlichen Überprüfungsverfahren vor.

(6)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Personen, die begründete Bedenken gemäß diesem Artikel geltend machen und die im Einklang mit dem nationalen Recht ein berechtigtes Interesse an dieser Angelegenheit haben, Zugang zu einem Gericht oder einer anderen unabhängigen und unparteiischen öffentlichen Stelle erhalten, die dafür zuständig ist, die verfahrensrechtliche und materielle Rechtmäßigkeit der Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen der Aufsichtsbehörde zu überprüfen.

Artikel 27

Sanktionen

(1)   Die Mitgliedstaaten erlassen Vorschriften über Sanktionen, einschließlich Zwangsgeldern, die bei Verstößen gegen die gemäß dieser Richtlinie erlassenen nationalen Rechtsvorschriften zu verhängen sind, und treffen alle für die Anwendung der Sanktionen erforderlichen Maßnahmen. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

(2)   Bei der Entscheidung über die Verhängung von Sanktionen und bei der Festlegung ihrer Art und ihrer angemessenen Höhe ist folgenden Aspekten gebührend Rechnung zu tragen:

a)

der Art, Schwere und Dauer des Verstoßes und dem Schweregrad der Auswirkungen, die sich aus diesem Verstoß ergeben;

b)

etwaigen getätigten Investitionen und einer gemäß den Artikeln 10 und 11 geleisteten gezielten Unterstützung;

c)

etwaiger Zusammenarbeit mit anderen Unternehmen, um die betreffenden Auswirkungen anzugehen;

d)

gegebenenfalls dem Ausmaß der im Einklang mit Artikel 9 getroffenen Entscheidungen zur Festlegung von Prioritäten;

e)

etwaigen einschlägigen früheren Verstößen des Unternehmens gegen die nach dieser Richtlinie erlassenen nationalen Rechtsvorschriften, die in einer bestandskräftigen Entscheidung festgestellt wurden;

f)

dem Umfang, in dem das Unternehmen Abhilfemaßnahmen hinsichtlich des betreffenden Gegenstands ergriffen hat;

g)

vom Unternehmen aufgrund des Verstoßes erlangten finanziellen Vorteilen oder vermiedenen Verlusten;

h)

allen sonstigen erschwerenden oder mildernden Umständen im jeweiligen Fall.

(3)   Die Mitgliedstaaten sehen mindestens folgende Sanktionen vor:

a)

Zwangsgelder;

b)

wenn ein Unternehmen einem Beschluss, mit dem ein Zwangsgeld verhängt wird, nicht innerhalb der geltenden Frist nachkommt, eine öffentliche Erklärung, in der das für den Verstoß verantwortliche Unternehmen und die Art des Verstoßes dargelegt werden.

(4)   Werden Zwangsgelder verhängt, so müssen sich diese nach dem weltweiten Nettoumsatz des Unternehmens richten. Das Höchstmaß der Zwangsgelder beläuft sich auf mindestens 5 % des weltweiten Nettoumsatzes des Unternehmens im Geschäftsjahr vor der Entscheidung über die Verhängung des Zwangsgelds.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Zwangsgelder mit Hinblick auf Unternehmen nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b unter Berücksichtigung des von der obersten Muttergesellschaft gemeldeten konsolidierten Umsatzes berechnet werden.

(5)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass jegliche Beschlüsse der Aufsichtsbehörden, die Sanktionen im Zusammenhang mit Verstößen gegen die gemäß dieser Richtlinie erlassenen nationalen Rechtsvorschriften betreffen, veröffentlicht werden, mindestens fünf Jahre lang öffentlich zugänglich bleiben und dem gemäß Artikel 28 eingerichteten europäischen Netz der Aufsichtsbehörden übermittelt werden. Der veröffentlichte Beschluss darf keine personenbezogenen Daten im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 enthalten.

Artikel 28

Europäisches Netz der Aufsichtsbehörden

(1)   Die Kommission richtet ein aus Vertretern der Aufsichtsbehörden bestehendes europäisches Netz der Aufsichtsbehörden ein. Das europäische Netz der Aufsichtsbehörden erleichtert die Zusammenarbeit mit den Aufsichtsbehörden und die Koordinierung und Konvergenz der Regulierungs-, Untersuchungs-, Sanktions- und Aufsichtsverfahren sowie den Informationsaustausch zwischen diesen Aufsichtsbehörden.

Die Kommission kann Agenturen der Union mit einschlägigem Fachwissen in den unter diese Richtlinie fallenden Bereichen ersuchen, sich dem europäischen Netz der Aufsichtsbehörden anzuschließen.

(2)   Die Mitgliedstaaten arbeiten mit dem europäischen Netz der Aufsichtsbehörden zusammen, um alle unter diese Richtlinie fallenden Unternehmen aus Drittländern zu ermitteln, insbesondere durch die Bereitstellung aller erforderlichen Informationen, um beurteilen zu können, ob ein Unternehmen aus einem Drittland die in Artikel 2 festgelegten Kriterien erfüllt. Die Kommission richtet ein gesichertes System für den Austausch von Informationen über den in der Union erzielten Nettoumsatz von Unternehmen im Sinne von Artikel 2 Absatz 2, die keine Zweigstelle in einem Mitgliedstaat haben oder die Zweigstellen in verschiedenen Mitgliedstaaten haben, ein, über das die Mitgliedstaaten regelmäßig die ihnen vorliegenden Informationen über den von solchen Unternehmen erzielten Nettoumsatz übermitteln. Die Kommission analysiert diese Informationen innerhalb eines angemessenen Zeitraums und teilt dem Mitgliedstaat, in dem das Unternehmen in dem Geschäftsjahr, das dem letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr vorausgeht, den größten Teil seines Nettoumsatzes in der Union erzielt hat, mit, dass es sich bei dem betreffenden Unternehmen um ein Unternehmen gemäß Artikel 2 Absatz 2 handelt und somit gemäß Artikel 24 Absatz 3 die Aufsichtsbehörde des Mitgliedstaats zuständig ist.

(3)   Die Aufsichtsbehörden übermitteln sich gegenseitig einschlägige Informationen, gewähren einander Amtshilfe und erlassen Maßnahmen für eine wirksame Zusammenarbeit. Gegenseitige Amtshilfe umfasst die Zusammenarbeit bei der Ausübung der Befugnisse nach Artikel 25, unter anderem in Bezug auf Untersuchungen und Auskunftsersuchen.

(4)   Die Aufsichtsbehörden ergreifen alle geeigneten Schritte, um einem Ersuchen einer anderen Aufsichtsbehörde unverzüglich und spätestens innerhalb eines Monats nach Eingang des Ersuchens nachzukommen. Wenn aufgrund der Umstände des Einzelfalls erforderlich, kann die Frist auf der Grundlage einer angemessenen Begründung um höchstens zwei Monate verlängert werden. Zu den genannten Schritten kann insbesondere auch die Übermittlung relevanter Informationen über die Durchführung einer Untersuchung gehören.

(5)   Amtshilfeersuchen enthalten alle erforderlichen Informationen, einschließlich des Zwecks und der Gründe des Ersuchens. Die Aufsichtsbehörden dürfen die im Rahmen eines Amtshilfeersuchens erhaltene Informationen ausschließlich zu dem Zweck verwenden, für den sie angefordert wurden.

(6)   Die ersuchte Aufsichtsbehörde informiert die ersuchende Aufsichtsbehörde über die Ergebnisse oder, je nach Einzelfall, über den Fortgang der Maßnahmen, die getroffen wurden, um dem Amtshilfeersuchen nachzukommen.

(7)   Aufsichtsbehörden verlangen für Tätigkeiten und Maßnahmen aufgrund eines Amtshilfeersuchens keine Gebühren.

Die Aufsichtsbehörden können jedoch untereinander Regeln vereinbaren, um einander in Ausnahmefällen besondere, aufgrund der Amtshilfe entstandene Ausgaben zu erstatten.

(8)   Die nach Artikel 24 Absatz 3 zuständige Aufsichtsbehörde unterrichtet das europäische Netz der Aufsichtsbehörden über diesen Umstand und über jeden Antrag auf einen Wechsel der zuständigen Aufsichtsbehörde.

(9)   Bestehen Zweifel an der Zuständigkeitszuweisung, so werden die Informationen, auf denen diese Zuweisung gründet, dem europäischen Netz der Aufsichtsbehörden mitgeteilt, das Bemühungen um eine Lösung koordinieren kann.

(10)   Das europäische Netz der Aufsichtsbehörden veröffentlicht

a)

die Beschlüsse der Aufsichtsbehörden, die Sanktionen gemäß Artikel 27 Absatz 5 enthalten, und

b)

eine indikative Liste von Unternehmen aus Drittländern, die der vorliegenden Richtlinie unterliegen.

Artikel 29

Zivilrechtliche Haftung von Unternehmen und Anspruch auf vollständige Entschädigung

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein Unternehmen für Schaden haftbar gemacht werden kann, der einer natürlichen oder juristischen Person entstanden ist, sofern

a)

das Unternehmen es vorsätzlich oder fahrlässig versäumt hat, den Pflichten gemäß den Artikeln 10 und 11 nachzukommen, wenn die im Anhang aufgeführten Rechte, Verbote oder Pflichten dem Schutz der natürlichen oder juristischen Person dienen, und

b)

durch das Versäumnis nach Buchstabe a die nach nationalem Recht geschützten rechtlichen Interessen der natürlichen oder juristischen Person beschädigt wurden.

Ein Unternehmen kann nicht haftbar gemacht werden, wenn der Schaden nur von seinen Geschäftspartnern in seiner Aktivitätskette verursacht wurde.

(2)   Wird ein Unternehmen im Einklang mit Absatz 1 haftbar gemacht, so hat eine natürliche oder juristische Person ein Recht auf vollständige Entschädigung für den Schaden nach Maßgabe des nationalen Rechts. Die vollständige Entschädigung im Rahmen dieser Richtlinie darf nicht zu Überkompensierung führen, unabhängig davon, ob es sich dabei um Strafschadensersatz, Mehrfachentschädigung oder andere Arten von Schadensersatz handelt.

(3)   Die Mitgliedstaaten stellen Folgendes sicher:

a)

nationale Vorschriften über den Beginn, die Dauer, die Aussetzung oder die Unterbrechung von Verjährungsfristen behindern die Erhebung von Schadensersatzklagen nicht unangemessen und sind in jedem Fall nicht weniger streng als die allgemeinen nationalen Regelungen zur zivilrechtlichen Haftung;

die Verjährungsfristen für die Erhebung von Schadensersatzklagen nach dieser Richtlinie beträgt mindestens fünf Jahre und ist keinesfalls kürzer als die Verjährungsfrist, die in den allgemeinen nationalen Regelungen zur zivilrechtlichen Haftung vorgesehen ist;

die Verjährungsfrist beginnt nicht, bevor der Verstoß beendet wurde und der Kläger von Folgendem Kenntnis erlangt hat oder diese Kenntnis vernünftigerweise erwartet werden kann:

i)

dem Verhalten und der Tatsache, dass es einen Verstoß darstellt,

ii)

der Tatsache, dass ihm durch den Verstoß ein Schaden entstanden ist, und

iii)

der Identität des Rechtsverletzers;

b)

die Verfahrenskosten sind für Kläger, die ihre Rechte geltend machen, nicht unverhältnismäßig hoch;

c)

Kläger können Unterlassungsmaßnahmen, auch im Rahmen von Eilverfahren, beantragen; dabei handelt es sich um endgültige oder vorläufige Unterlassungsmaßnahmen, zum Abstellen von Verstößen gegen die gemäß dieser Richtlinie erlassenen Bestimmungen des nationalen Rechts durch das Ergreifen einer Maßnahme oder das Einstellen eines Verhaltens;

d)

unbeschadet der nationalen Zivilverfahrensordnungen werden angemessene Bedingungen vorgesehen, unter denen ein mutmaßlich Geschädigter eine Gewerkschaft, eine nichtstaatliche Menschenrechts- oder Umweltorganisation oder eine sonstige Nichtregierungsorganisation und — im Einklang mit dem nationalen Recht — nationale Menschenrechtsinstitutionen mit Sitz in einem Mitgliedstaat ermächtigen kann, Klagen zur Durchsetzung der Rechte des mutmaßlich Geschädigten zu erheben;

eine Gewerkschaft oder nichtstaatliche Organisation kann nach Unterabsatz 1 ermächtigt werden, wenn diese den Anforderungen des nationalen Rechts genügt; zu diesen Anforderungen kann gehören, dass eine eigene ständige Vertretung aufrechterhalten wird und die Gewerkschaft oder nichtstaatliche Organisation im Einklang mit ihrer Satzung nicht kommerziell und nicht nur vorübergehend an der Durchsetzung der durch diese Richtlinie geschützten Rechte oder der entsprechenden Rechte im nationalen Recht beteiligt ist;

e)

Wenn eine Klage erhoben wird und ein Kläger eine hinreichende Begründung vorlegt, die mit zumutbarem Aufwand zugängliche Tatsachen und Beweismittel enthält, die ausreichen, um die Plausibilität des Schadensersatzanspruchs zu belegen, und angegeben hat, dass zusätzliche Beweismittel in der Verfügungsgewalt des Unternehmens liegen, so können die Gerichte anordnen, dass diese Beweismittel von dem Unternehmen im Einklang mit dem nationalen Verfahrensrecht offengelegt werden;

die nationalen Gerichte beschränken die Offenlegung der geforderten Beweismittel und die Maßnahmen zur Beweissicherung auf das Maß, das erforderlich und verhältnismäßig ist, um einen Schadensersatzanspruch eines Klägers oder potenziellen Klägers zu stützen; bei der Feststellung, ob eine Anordnung zur Offenlegung oder Sicherung von Beweismitteln verhältnismäßig ist, prüfen die nationalen Gerichte, inwieweit die Klage oder die Klageerwiderung durch zugängliche Tatsachen und Beweismittel gestützt wird, die den Antrag auf Offenlegung von Beweismitteln rechtfertigen; den Umfang und die Kosten der Offenlegung sowie die berechtigten Interessen aller Parteien, einschließlich etwaige betroffene Dritte, einschließlich zur Verhinderung nicht gezielter Suchen nach Informationen, die für die Verfahrensbeteiligten wahrscheinlich nicht relevant sind; ob die offenzulegenden Beweismittel vertrauliche Informationen — insbesondere Dritte betreffende Informationen — enthalten und welche Vorkehrungen zum Schutz dieser vertraulichen Informationen bestehen.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die nationalen Gerichte befugt sind, die Offenlegung von Beweismitteln, die vertrauliche Informationen enthalten, anzuordnen, wenn sie diese als sachdienlich für die Schadensersatzklage erachten. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die nationalen Gerichte bei der Anordnung der Offenlegung solcher Informationen über wirksame Maßnahmen für deren Schutz verfügen.

(4)   Unternehmen, die an Industrie- oder Multi-Stakeholder-Initiativen teilgenommen haben oder die unabhängige Überprüfung durch Dritte oder Vertragsklauseln in Anspruch nehmen, um die Erfüllung der Sorgfaltspflichten zu unterstützen, können dennoch gemäß diesem Artikel haftbar gemacht werden.

(5)   Die zivilrechtliche Haftung eines Unternehmens aus dieser Bestimmung berührt nicht die zivilrechtliche Haftung ihrer Tochterunternehmen oder direkter indirekter Geschäftspartner in der Aktivitätskette des Unternehmens.

Wurde der Schaden von dem Unternehmen und seinem Tochterunternehmen oder direkten oder indirekten Geschäftspartner gemeinsam verursacht, so haften sie gesamtschuldnerisch, unbeschadet der nationalen Rechtsvorschriften über die Voraussetzungen für eine gesamtschuldnerische Haftung und über Regressansprüche.

(6)   Die zivilrechtliche Haftung nach dieser Richtlinie schränkt die Haftung der Unternehmen gemäß den nationalen Rechtssystemen oder denen der Union nicht ein und lässt Vorschriften der Union oder der Mitgliedstaaten über die zivilrechtliche Haftung im Zusammenhang mit negativen Auswirkungen auf die Menschenrechte oder die Umwelt unberührt, in denen für Situationen, die nicht unter diese Richtlinie fallen, eine Haftung oder eine strengere Haftung als in der vorliegenden Richtlinie vorgesehen ist.

(7)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung dieses Artikels zwingend Anwendung finden und Vorrang haben in Fällen, in denen das auf entsprechende Ansprüche anzuwendende Recht nicht das nationale Recht eines Mitgliedstaats ist.

Artikel 30

Meldung von Verstößen und Schutz von Hinweisgebern

Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Richtlinie (EU) 2019/1937 für die Meldung von Verstößen gegen die nationalen Maßnahmen zur Umsetzung dieser Richtlinie und den Schutz von Personen, die solche Verstöße melden, gilt.

Artikel 31

Öffentliche Unterstützung, öffentliche Auftragsvergabe und öffentliche Konzessionen

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Einhaltung der Verpflichtungen, die sich aus den Bestimmungen des nationalen Rechts zur Umsetzung dieser Richtlinie ergeben, oder deren freiwillige Umsetzung als ein umweltrelevanter oder sozialer Aspekt gilt, den die öffentlichen Auftraggeber im Einklang mit den Richtlinien 2014/23/EU, 2014/24/EU und 2014/25/EU als Teil der Vergabekriterien für öffentliche Aufträge und Konzessionsverträge sowie als umweltrelevante oder soziale Bedingung berücksichtigen können, die die öffentlichen Auftraggeber im Einklang mit den genannten Richtlinien in Bezug auf die Ausführung von öffentlichen Aufträgen und Konzessionsverträgen festlegen können.

Artikel 32

Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1937

In Teil I Nummer E.2 des Anhangs der Richtlinie (EU) 2019/1937 wird folgende Ziffer angefügt:

„vii)

Richtlinie (EU) 2024/1760 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Mai 2024 über die Sorgfaltspflichten von Unternehmen im Hinblick auf Nachhaltigkeit und zur Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1937 und Verordnung (EU) 2023/2859 (ABl. L, 2024/1760, 5.7.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2024/1760/oj).“

Artikel 33

Änderung der Verordnung (EU) 2023/2859

In Teil B des Anhangs der Verordnung (EU) 2023/2859 wird folgende Ziffer angefügt:

„17.

Richtlinie (EU) 2024/1760 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Mai 2024 über die Sorgfaltspflichten von Unternehmen im Hinblick auf Nachhaltigkeit und zur Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1937 und Verordnung (EU) 2023/2859 (ABl. L, 2024/1760, 5.7.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2024/1760/oj).“

Artikel 34

Ausübung der Befugnisübertragung

(1)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 3 Absatz 2 und Artikel 16 wird der Kommission auf unbestimmte Zeit ab dem 25. Juli 2024 übertragen.

(3)   Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 3 Absatz 2 und Artikel 16 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(4)   Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen.

(5)   Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(6)   Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 3 Absatz 2 oder Artikel 16 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

Artikel 35

Ausschussverfahren

(1)   Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (48).

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Artikel 36

Überprüfung und Berichterstattung

(1)   Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht dazu vor, ob zusätzliche, auf beaufsichtigte Finanzunternehmen zugeschnittene Sorgfaltspflichten im Bereich der Nachhaltigkeit in Bezug auf die Erbringung von Finanzdienstleistungen und Anlagetätigkeiten notwendig sind, und zeigt die Optionen für solche Sorgfaltspflichten und ihre Auswirkungen im Einklang mit den Zielen dieser Richtlinie auf.

In dem Bericht werden andere Gesetzgebungsakte der Union, die für beaufsichtigte Finanzunternehmen gelten, berücksichtigt. Er wird zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem 25. Juli 2024, spätestens jedoch zum 26. Juli 2026, veröffentlicht. Dem Bericht wird gegebenenfalls ein Gesetzgebungsvorschlag beigefügt.

(2)   Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 26. Juli 2030 und danach alle drei Jahre einen Bericht über die Umsetzung dieser Richtlinie und deren Wirksamkeit bezüglich der Erreichung der darin festgelegten Ziele — insbesondere bei der Bekämpfung negativer Auswirkungen — vor. Dem Bericht wird gegebenenfalls ein Gesetzgebungsvorschlag beigefügt. In dem ersten Bericht wird unter anderem Folgendes bewertet:

a)

die Auswirkungen dieser Richtlinie auf KMU, zusammen mit einer Bewertung der Wirksamkeit der verschiedenen Maßnahmen und Instrumente zur Unterstützung der KMU durch die Kommission und die Mitgliedstaaten;

b)

der Geltungsbereich dieser Richtlinie hinsichtlich der unter diese Richtlinie fallenden Unternehmen, ob durch ihn sichergestellt wird, dass diese Richtlinie im Lichte ihrer Ziele wirksam ist, gleiche Wettbewerbsbedingungen zwischen den erfassten Unternehmen herrschen und Unternehmen die Anwendung dieser Richtlinie nicht umgehen können, einschließlich der Fragen,

ob Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a dahingehend überarbeitet werden muss, dass auch Unternehmen, die als eine andere Rechtsform als die in Anhang I oder Anhang II der Richtlinie 2013/34/EU aufgeführten Rechtsformen gegründet wurden, von dieser Richtlinie erfasst werden;

ob Geschäftsmodelle oder Formen der wirtschaftlichen Zusammenarbeit mit Drittunternehmen, die nicht unter Artikel 2 fallen, in den Geltungsbereich dieser Richtlinie einbezogen werden müssen;

ob die in Artikel 2 festgelegten Schwellenwerte für die Beschäftigtenzahl und den Nettoumsatz überarbeitet werden müssen und ob in Sektoren mit hohem Risiko ein sektorspezifischer Ansatz eingeführt werden muss;

ob das in Artikel 2 Absatz 2 festgelegte Kriterium des in der Union erzielten Nettoumsatzes überarbeitet werden muss;

c)

ob die Definition des Begriffs „Aktivitätskette“ überarbeitet werden muss;

d)

ob der Anhang geändert werden muss, auch vor dem Hintergrund internationaler Entwicklungen, und ob er ausgeweitet werden sollte, um zusätzliche negative Auswirkungen zu umfassen, insbesondere negative Auswirkungen auf die verantwortungsvolle Staatsführung;

e)

ob die in dieser Richtlinie vorgesehenen Vorschriften zur Bekämpfung des Klimawandels, insbesondere in Bezug auf die Gestaltung von Übergangsplänen zur Eindämmung des Klimawandels, deren Annahme und die Umsetzung dieser Pläne durch die Unternehmen, sowie die Befugnisse der Aufsichtsbehörden im Zusammenhang mit diesen Vorschriften überarbeitet werden müssen;

f)

die Wirksamkeit der auf nationaler Ebene eingerichteten Durchsetzungsmechanismen, der Sanktionen und der Vorschriften über die zivilrechtliche Haftung;

g)

ob Änderungen des in dieser Richtlinie vorgesehenen Harmonisierungsgrads erforderlich sind, um gleiche Wettbewerbsbedingungen für Unternehmen auf dem Binnenmarkt sicherzustellen, auch in Bezug auf die Annäherung und Abweichung zwischen nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie.

Artikel 37

Umsetzung

(1)   Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen spätestens am 26. Juli 2026 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.

Sie wenden diese Maßnahmen ab dem

a)

26. Juli 2027 auf in Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a und b genannte Unternehmen, die nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats gegründet wurden und im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr vor dem 26. Juli 2027, für das ein Jahresabschluss angenommen wurde oder hätte angenommen werden müssen, im Durchschnitt mehr als 5 000 Beschäftigte hatten und einen weltweiten Nettoumsatz von mehr als 1 500 000 000 EUR erzielt haben, mit Ausnahme der Maßnahmen, die erforderlich sind, um Artikel 16 nachzukommen; diese wenden die Mitgliedstaaten auf die genannten Unternehmen für am oder nach dem 1. Januar 2028 beginnende Geschäftsjahre an;

b)

26. Juli 2028 auf in Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a und b genannte Unternehmen, die nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats gegründet wurden und im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr vor dem 26. Juli 2028, für das ein Jahresabschluss angenommen wurde oder hätte angenommen werden müssen, im Durchschnitt mehr als 3 000 Beschäftigte hatten und einen weltweiten Nettoumsatz von mehr als 900 000 000 EUR erzielt haben, mit Ausnahme der Maßnahmen, die erforderlich sind, um Artikel 16 nachzukommen; diese wenden die Mitgliedstaaten auf die genannten Unternehmen für am oder nach dem 1. Januar 2029 beginnende Geschäftsjahre an;

c)

26. Juli 2027 auf in Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben a und b genannte Unternehmen, die nach den Rechtsvorschriften eines Drittlandes gegründet wurden und im Geschäftsjahr vor dem letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr vor dem 26. Juli 2027 einen Nettoumsatz von mehr als 1 500 000 000 EUR in der Union erzielt haben, mit Ausnahme der Maßnahmen, die erforderlich sind, um Artikel 16 nachzukommen; diese wenden die Mitgliedstaaten auf die genannten Unternehmen für am oder nach dem 1. Januar 2028 beginnende Geschäftsjahre an;

d)

26. Juli 2028 auf in Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben a und b genannte Unternehmen, die nach den Rechtsvorschriften eines Drittlandes gegründet wurden und im Geschäftsjahr vor dem letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr vor dem 26. Juli 2028 einen Nettoumsatz von mehr als 900 000 000 EUR in der Union erzielt haben, mit Ausnahme der Maßnahmen, die erforderlich sind, um Artikel 16 nachzukommen; diese wenden die Mitgliedstaaten auf die genannten Unternehmen für am oder nach dem 1. Januar 2029 beginnende Geschäftsjahre an;

e)

26. Juli 2029 auf alle anderen in Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a und b, und in Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben a und b genannten Unternehmen sowie in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c und in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe c genannten Unternehmen, mit Ausnahme der Maßnahmen, die erforderlich sind, um Artikel 16 nachzukommen; diese wenden die Mitgliedstaaten auf die genannten Unternehmen für am oder nach dem 1. Januar 2029 beginnende Geschäftsjahre an;

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf die vorliegende Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Vorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 38

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 39

Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 13. Juni 2024.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Die Präsidentin

R. METSOLA

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. MICHEL


(1)   ABl. C 443 vom 22.11.2022, S. 81.

(2)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 24. April 2024 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 24. Mai 2024.

(3)   ABl. L 282 vom 19.10.2016, S. 4.

(4)  Verordnung (EU) 2021/1119 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 2021 zur Schaffung des Rahmens für die Verwirklichung der Klimaneutralität und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 401/2009 und (EU) 2018/1999 („Europäisches Klimagesetz“) (ABl. L 243 vom 9.7.2021, S. 1).

(5)  Beschluss (EU) 2022/591 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. April 2022 über ein allgemeines Umweltaktionsprogramm der Union für die Zeit bis 2030 (ABl. L 114 vom 12.4.2022, S. 22).

(6)  Richtlinie (EU) 2024/1619 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2024 zur Änderung der Richtlinie 2013/36/EU im Hinblick auf Aufsichtsbefugnisse, Sanktionen, Zweigstellen aus Drittländern sowie Umwelt-, Sozial- und Unternehmensführungsrisiken (Eigenkapitalrichtlinie) (ABl. L, 2024/1619, 19.6.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2024/1619/oj).

(7)  Verordnung (EU) 2017/821 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2017 zur Festlegung von Pflichten zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten in der Lieferkette für Unionseinführer von Zinn, Tantal, Wolfram, deren Erzen und Gold aus Konflikt- und Hochrisikogebieten (ABl. L 130 vom 19.5.2017, S. 1).

(8)  Verordnung (EU) 2023/1542 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2023 über Batterien und Altbatterien, zur Änderung der Richtlinie 2008/98/EG und der Verordnung (EU) 2019/1020 und zur Aufhebung der Richtlinie 2006/66/EG (ABl. L 191 vom 28.7.2023, S. 1).

(9)  Verordnung (EU) 2023/1115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2023 über die Bereitstellung bestimmter Rohstoffe und Erzeugnisse, die mit Entwaldung und Waldschädigung in Verbindung stehen, auf dem Unionsmarkt und ihre Ausfuhr aus der Union sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 (ABl. L 150 vom 9.6.2023, S. 206).

(10)  Richtlinie (EU) 2016/2341 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2016 über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (EbAV) (ABl. L 354 vom 23.12.2016, S. 37).

(11)  Richtlinie (EU) 2016/943 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz vertraulichen Know-hows und vertraulicher Geschäftsinformationen (Geschäftsgeheimnisse) vor rechtswidrigem Erwerb sowie rechtswidriger Nutzung und Offenlegung (ABl. L 157 vom 15.6.2016, S. 1).

(12)  Verordnung (EU) 2021/821 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 über eine Unionsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Vermittlung, der technischen Unterstützung der Durchfuhr und der Verbringung betreffend Güter mit doppeltem Verwendungszweck (ABl. L 206 vom 11.6.2021, S. 1).

(13)  Verordnung (EU) 2019/125 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Januar 2019 über den Handel mit bestimmten Gütern, die zur Vollstreckung der Todesstrafe, zu Folter oder zu anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe verwendet werden könnten (ABl. L 30 vom 31.1.2019, S. 1).

(14)  Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1996 über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen (ABl. L 18 vom 21.1.1997, S. 1).

(15)  Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (ABl. L 182 vom 29.6.2013, S. 19).

(16)  Richtlinie (EU) 2019/1937 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2019 zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden (ABl. L 305 vom 26.11.2019, S. 17).

(17)  Verordnung (EU) 2019/2088 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor (ABl. L 317 vom 9.12.2019, S. 1).

(18)  Verordnung (EU) 2023/2859 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2023 zur Einrichtung eines zentralen europäischen Zugangsportals für den zentralisierten Zugriff auf öffentlich verfügbare, für Finanzdienstleistungen, Kapitalmärkte und Nachhaltigkeit relevante Informationen (ABl. L, 2023/2859, 20.12.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/2859/oj).

(19)  Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung) und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinien 2003/124/EG, 2003/125/EG und 2004/72/EG der Kommission (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 1).

(20)  Richtlinie 2001/86/EG des Rates vom 8. Oktober 2001 zur Ergänzung des Statuts der Europäischen Gesellschaft hinsichtlich der Beteiligung der Arbeitnehmer (ABl. L 294 vom 10.11.2001, S. 22).

(21)  Richtlinie 2002/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2002 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in der Europäischen Gemeinschaft — Gemeinsame Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission zur Vertretung der Arbeitnehmer (ABl. L 80 vom 23.3.2002, S. 29).

(22)  Richtlinie 2009/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über die Einsetzung eines Europäischen Betriebsrats oder die Schaffung eines Verfahrens zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in gemeinschaftsweit operierenden Unternehmen und Unternehmensgruppen (ABl. L 122 vom 16.5.2009, S. 28).

(23)  Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).

(24)  Richtlinie (EU) 2020/1828 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2020 über Verbandsklagen zum Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/22/EG (ABl. L 409 vom 4.12.2020, S. 1).

(25)  Richtlinie 2004/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden (ABl. L 143 vom 30.4.2004, S. 56).

(26)  Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Konzessionsvergabe (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 1).

(27)  Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 65).

(28)  Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 243).

(29)   ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.

(30)  Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).

(31)  Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 über die Verwalter alternativer Investmentfonds und zur Änderung der Richtlinien 2003/41/EG und 2009/65/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 1095/2010 (ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 1).

(32)  Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 32).

(33)  Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1).

(34)  Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349).

(35)  Verordnung (EU) Nr. 345/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2013 über Europäische Risikokapitalfonds (ABl. L 115 vom 25.4.2013, S. 1).

(36)  Verordnung (EU) Nr. 346/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2013 über Europäische Fonds für soziales Unternehmertum (ABl. L 115 vom 25.4.2013, S. 18).

(37)  Verordnung (EU) 2015/760 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über europäische langfristige Investmentfonds (ABl. L 123 vom 19.5.2015, S. 98).

(38)  Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (ABl. L 335 vom 17.12.2009, S. 1).

(39)  Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1).

(40)  Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer sowie zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG und 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 1).

(41)  Verordnung (EU) 2017/2402 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für Verbriefungen und zur Schaffung eines europäischen spezifischen Rahmens für eine einfache, transparente und standardisierte Verbriefung und zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG, 2009/138/EG, 2011/61/EU und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 347 vom 28.12.2017, S. 35).

(42)  Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 2002/65/EG, 2009/110/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2007/64/EG (ABl. L 337 vom 23.12.2015, S. 35).

(43)  Richtlinie 2009/110/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geld-Instituten, zur Änderung der Richtlinien 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2000/46/EG (ABl. L 267 vom 10.10.2009, S. 7).

(44)  Verordnung (EU) 2020/1503 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Oktober 2020 über Europäische Schwarmfinanzierungsdienstleister für Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1129 und der Richtlinie (EU) 2019/1937 (ABl. L 347 vom 20.10.2020, S. 1).

(45)  Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2023 über Märkte für Kryptowerte und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 sowie der Richtlinien 2013/36/EU und (EU) 2019/1937 (ABl. L 150 vom 9.6.2023, S. 40).

(46)  Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG (ABl. L 390 vom 31.12.2004, S. 38).

(47)  Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards (ABl. L 243 vom 11.9.2002, S. 1).

(48)  Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).


ANHANG

Teil I

1.   IN INTERNATIONALEN MENSCHENRECHTSINSTRUMENTEN ENTHALTENE RECHTE UND VERBOTE

1.

das Recht auf Leben in der Auslegung nach Artikel 6 Absatz 1 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte; Die missbräuchliche Nutzung dieses Rechts schließt unter anderem das private oder öffentliche Sicherheitspersonal zum Schutz der Ressourcen, der Einrichtungen oder des Personals des Unternehmens ein, das aufgrund mangelnder Anweisungen oder Kontrolle durch das Unternehmen den Tod einer Person verursacht;

2.

das Verbot von Folter, grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung in der Auslegung nach Artikel 7 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte. dies schließt unter anderem das private oder öffentliche Sicherheitspersonal zum Schutz der Ressourcen, der Einrichtungen oder des Personals des Unternehmens ein, das aufgrund mangelnder Anweisungen oder Kontrolle durch das Unternehmen eine Person der Folter oder grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung aussetzt;

3.

das Recht auf Freiheit und Sicherheit in der Auslegung nach Artikel 9 Absatz 1 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte;

4.

das Verbot willkürlicher oder rechtswidriger Eingriffe in das Privatleben, die Familie, die Wohnung oder den Schriftverkehr einer Person und rechtswidriger Beeinträchtigungen ihrer Ehre oder ihres Rufes in der Auslegung nach Artikel 17 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte;

5.

das Verbot der Beeinträchtigung der Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit in der Auslegung nach Artikel 18 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte;

6.

das Recht auf gerechte und günstige Arbeitsbedingungen, einschließlich eines gerechten und eines angemessenen existenzsichernden Lohns für Beschäftigte und eines angemessenen existenzsichernden Einkommens für Selbstständige und Kleinlandwirte, den bzw. das sie durch ihre Arbeit und Produktion verdienen, angemessener Lebensstandards, sicherer und gesunder Arbeitsbedingungen und einer angemessenen Begrenzung der Arbeitszeit, in der Auslegung nach Artikel 7 und 11 des Internationalen Pakts über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte;

7.

das Verbot, den Zugang der Beschäftigten zu angemessener Unterbringung zu beschränken, wenn die Arbeitskräfte in einer vom Unternehmen bereitgestellten Unterkunft untergebracht sind, und den Zugang der Beschäftigten zu angemessener Ernährung, Bekleidung sowie Wasser- und Sanitärversorgung am Arbeitsplatz zu beschränken, in der Auslegung nach Artikel 11 des Internationalen Pakts über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte;

8.

das Recht des Kindes auf das erreichbare Höchstmaß an Gesundheit in der Auslegung nach Artikel 24 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes; das Recht auf Bildung in der Auslegung nach Artikel 28 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes; das Recht auf einen angemessenen Lebensstandard in der Auslegung nach Artikel 27 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes; das Recht des Kindes, vor wirtschaftlicher Ausbeutung geschützt und nicht zu einer Arbeit herangezogen zu werden, die Gefahren mit sich bringen, die Erziehung des Kindes behindern oder die Gesundheit des Kindes oder seine körperliche, geistige, seelische, sittliche oder soziale Entwicklung schädigen könnte, in der Auslegung nach Artikel 32 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes; das Recht des Kindes auf Schutz vor allen Formen sexueller Ausbeutung und sexuellen Missbrauchs sowie auf Schutz vor Entführung, Verkauf oder rechtswidriger Verbringung an einen anderen Ort innerhalb oder außerhalb ihres Landes zum Zwecke der Ausbeutung, in der Auslegung nach den Artikeln 34 und 35 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes;

9.

das Verbot der Beschäftigung von Kindern vor Erreichung des Alters, an dem die Schulpflicht endet, und das auf keinen Fall unter 15 Jahren liegen darf, ausgenommen dort, wo das Recht des Beschäftigungsorts dies im Einklang mit Artikel 2 Absatz 4 des Übereinkommens der Internationalen Arbeitsorganisation über das Mindestalter für die Zulassung zur Beschäftigung von 1973 (Nr. 138) vorsieht, in der Auslegung nach den Artikeln 4 bis 8 des Übereinkommens der Internationalen Arbeitsorganisation über das Mindestalter für die Zulassung zur Beschäftigung von 1973 (Nr. 138);

10.

das Verbot der schlimmsten Formen der Kinderarbeit (Personen unter 18 Jahren), in der Auslegung nach Artikel 3 des Übereinkommens der Internationalen Arbeitsorganisation zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit von 1999 (Nr. 182). Unter anderem gilt es, Folgendes zu beachten:

a)

alle Formen der Sklaverei oder alle sklavereiähnlichen Praktiken wie den Verkauf von Kindern und den Kinderhandel, Schuldknechtschaft und Leibeigenschaft sowie Zwangs- oder Pflichtarbeit, einschließlich der Zwangs- oder Pflichtrekrutierung von Kindern für den Einsatz in bewaffneten Konflikten;

b)

das Heranziehen, Vermitteln oder Anbieten eines Kindes zur Prostitution, zur Herstellung von Pornografie oder zu pornografischen Darbietungen;

c)

das Heranziehen, Vermitteln oder Anbieten eines Kindes zu unerlaubten Tätigkeiten, insbesondere zur Gewinnung von oder zum Handel mit Drogen, und

d)

Arbeit, die ihrer Natur nach oder aufgrund der Umstände, unter denen sie verrichtet wird, voraussichtlich für die Gesundheit, die Sicherheit oder die Sittlichkeit von Kindern schädlich ist;

11.

das Verbot der Zwangs- oder Pflichtarbeit, d. h. jede Art von Arbeit oder Dienstleistung, die von einer Person unter Androhung irgendeiner Strafe verlangt wird und für die sie sich nicht freiwillig zur Verfügung gestellt hat, beispielsweise infolge von Schuldknechtschaft oder Menschenhandel, in der Auslegung nach Artikel 2 Absatz 1 des Übereinkommens der Internationalen Arbeitsorganisation über Zwangsarbeit von 1930 (Nr. 29). Unter Zwangs- oder Pflichtarbeit sind keine Arbeiten oder Dienstleistungen zu verstehen, die im Einklang mit Artikel 2 Absatz 2 des Übereinkommens der Internationalen Arbeitsorganisation über Zwangsarbeit von 1930 (Nr. 29) oder mit Artikel 8 Absatz 3 Buchstaben b und c des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte stehen;

12.

das Verbot aller Formen der Sklaverei und des Sklavenhandels, einschließlich sklavereiähnlicher Praktiken, Leibeigenschaft oder anderer Formen der Beherrschung oder Unterdrückung am Arbeitsplatz, wie extreme wirtschaftliche oder sexuelle Ausbeutung und Erniedrigung oder Menschenhandel in der Auslegung nach Artikel 8 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte;

13.

das Recht auf Vereinigungsfreiheit, Versammlungsfreiheit, das Vereinigungsrecht und das Recht zu Kollektivverhandlungen in der Auslegung nach den Artikeln 21 und 22 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte, nach Artikel 8 des Internationalen Pakts über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte, dem Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation über die Vereinigungsfreiheit und den Schutz des Vereinigungsrechts von 1948 (Nr. 87) und dem Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation über die Anwendung der Grundsätze des Vereinigungsrechts und des Rechtes zu Kollektivverhandlungen von 1949 (Nr. 98). Diese Rechte sind unter anderem die Folgenden:

a)

Arbeitnehmern steht es frei, Gewerkschaften zu bilden oder ihnen beizutreten;

b)

die Bildung, der Beitritt zu und die Mitgliedschaft in einer Gewerkschaft dürfen nicht als Grund für ungerechtfertigte Diskriminierung oder Vergeltungsmaßnahmen herangezogen werden;

c)

den Gewerkschaften steht es frei, im Einklang mit ihren Verfassungen und Regeln ohne Einmischung der Behörden tätig zu werden, und

d)

das Streikrecht und das Recht zu Kollektivverhandlungen;

14.

das Verbot der Ungleichbehandlung in der Beschäftigung, es sei denn, dies ist durch die Erfordernisse der Beschäftigung in der Auslegung nach den Artikeln 2 und 3 des Übereinkommens der Internationalen Arbeitsorganisation über die Gleichheit des Entgelts von 1951 (Nr. 100), den Artikeln 1 und 2 des Übereinkommens der Internationalen Arbeitsorganisation über die Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf von 1958 (Nr. 111) und Artikel 7 des Internationalen Pakts über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte gerechtfertigt. Dies umfasst insbesondere

a)

die Zahlung eines ungleichen Entgelts für gleichwertige Arbeit und

b)

die Diskriminierung aus Gründen der nationalen Abstammung oder der sozialen Herkunft, der Rasse, der Hautfarbe, des Geschlechts, des Glaubensbekenntnisses oder der politischen Meinung;

15.

das Verbot, messbare Umweltschädigungen wie schädliche Bodenveränderung, Wasser- oder Luftverschmutzung, schädliche Emissionen, übermäßigen Wasserverbrauch, Landschädigung oder andere Auswirkungen auf natürliche Ressourcen wie Entwaldung zu verursachen, die

a)

die natürlichen Grundlagen für die Erhaltung und Erzeugung von Lebensmitteln maßgeblich beeinträchtigen;

b)

einer Person den Zugang zu sicherem und sauberem Trinkwasser verwehren;

c)

den Zugang zu sanitären Einrichtungen für eine Person erschweren oder solche Einrichtungen zerstören;

d)

die Gesundheit, Sicherheit, normale Nutzung von Land oder rechtmäßig erworbenem Eigentum einer Person beeinträchtigen;

e)

die Ökosystemleistungen, durch die ein Ökosystem direkt oder indirekt zum Wohlergehen der Menschen beiträgt, erheblich beeinträchtigen;

in der Auslegung nach Artikel 6 Absatz 1 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte sowie den Artikeln 11 und 12 des Internationalen Pakts über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte;

16.

Das Recht von Einzelpersonen, Gruppierungen und Gemeinschaften auf Land und Ressourcen sowie darauf, nicht ihrer Existenzmittel beraubt zu werden, was das Verbot der widerrechtlichen Vertreibung oder der widerrechtlichen Inbesitznahme von Land, Wäldern und Gewässern beim Erwerb, bei der Entwicklung oder bei einer anderweitigen Nutzung von Land, Wäldern und Gewässern (einschließlich durch Entwaldung), deren Nutzung die Lebensgrundlage einer Person in der Auslegung nach Artikel 1 und Artikel 27 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte sowie Artikel 1, 2 und 11 des Internationalen Pakts über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte sichert, umfasst.

2.   INSTRUMENTE ZU MENSCHENRECHTEN UND GRUNDFREIHEITEN

Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte

Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte

Übereinkommen über die Rechte des Kindes

Kern-/Grundübereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation:

Übereinkommen über die Vereinigungsfreiheit und den Schutz des Vereinigungsrechts, 1948 (Nr. 87);

Übereinkommen über das Vereinigungsrecht und das Recht zu Kollektivverhandlungen, 1949 (Nr. 98),

Übereinkommen über Zwangsarbeit, 1930 (Nr. 29) und das Protokoll von 2014 zum Übereinkommen über Zwangsarbeit;

Übereinkommen über die Abschaffung der Zwangsarbeit, 1957 (Nr. 105);

Übereinkommen über das Mindestalter, 1973 (Nr. 138);

Übereinkommen über die schlimmsten Formen der Kinderarbeit, 1999 (Nr. 182);

Übereinkommen über die Gleichheit des Entgelts, 1951 (Nr. 100);

Übereinkommen über die Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf, 1958 (Nr. 111);

Teil II

In Instrumenten im Bereich der Umwelt enthaltene Verbote und Verpflichtungen

1.

Die Verpflichtung, negative Auswirkungen auf die biologische Vielfalt zu vermeiden oder zu minimieren, in der Auslegung nach Artikel 10 Buchstabe b des Übereinkommens von 1992 über die biologische Vielfalt und des in dem betreffenden Hoheitsgebiet anwendbaren Rechts, einschließlich der Verpflichtungen des Protokolls von Cartagena über die Entwicklung, Handhabung, Beförderung, Nutzung, Weitergabe und Freisetzung lebender veränderter Organismen und des Protokolls von Nagoya vom 12. Oktober 2014 über den Zugang zu genetischen Ressourcen und die ausgewogene und gerechte Aufteilung der sich aus ihrer Nutzung ergebenden Vorteile zum Übereinkommen über die biologische Vielfalt.

2.

das Verbot der Einfuhr, Ausfuhr, Wiederausfuhr oder das Einbringen aus dem Meer von Exemplaren einer in den Anhängen I bis III des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten frei lebender Tiere und Pflanzen (CITES) vom 3. März 1973 aufgeführten Art ohne Genehmigung in der Auslegung nach den Artikeln III, IV und V des Übereinkommens;

3.

das Verbot der Herstellung, Einfuhr und Ausfuhr von mit Quecksilber versetzten Produkten, die in Anlage A Teil I des Übereinkommens von Minamata über Quecksilber vom 10. Oktober 2013 (Übereinkommen von Minamata) aufgeführt sind, in der Auslegung nach Artikel 4 Absatz 1 des Übereinkommens;

4.

das Verbot der Verwendung von Quecksilber oder Quecksilberverbindungen in den in Anlage B Teil I des Übereinkommens von Minamata aufgeführten Herstellungsprozessen nach dem im Übereinkommen für die jeweiligen Prozesse festgelegten Ausstiegsdatum in der Auslegung nach Artikel 5 Absatz 2 des Übereinkommens;

5.

das Verbot der unrechtmäßigen Behandlung von Quecksilberabfällen in der Auslegung nach Artikel 11 Absatz 3 des Übereinkommens von Minamata und Artikel 13 der Verordnung (EU) 2017/852 des Europäischen Parlaments und des Rates (1);

6.

das Verbot der Produktion und Verwendung von Chemikalien, die in Anlage A zum Stockholmer Übereinkommen vom 22. Mai 2001 über persistente organische Schadstoffe (POP-Übereinkommen) aufgeführt sind, in der Auslegung nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i des Übereinkommens und der Verordnung (EU) 2019/1021 des Europäischen Parlaments und des Rates (2);

7.

das Verbot der unrechtmäßigen Handhabung, Sammlung, Lagerung und Entsorgung von Abfällen in der Auslegung nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe d Ziffern i und ii des POP-Übereinkommens und Artikel 7 der Verordnung (EU) 2019/1021;

8.

das Verbot der Einfuhr oder Ausfuhr von Chemikalien, die in Anlage III zum Rotterdamer Übereinkommen über das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung für bestimmte gefährliche Chemikalien sowie Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel im internationalen Handel (UNEP/FAO) vom 10. September 1998 aufgeführt sind, in der Auslegung nach Artikel 10 Absatz 1, Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 11 Absatz 2 des Übereinkommens und entsprechend den Angaben der einführenden oder ausführenden Vertragspartei des Übereinkommens im Einklang mit dem Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung (PIC-Verfahren);

9.

das Verbot der unrechtmäßigen Produktion, des unrechtmäßigen Verbrauchs sowie der unrechtmäßigen Einfuhr und Ausfuhr geregelter Stoffe, die in den Anlagen A, B, C und E des der Wiener Konvention zum Schutz der Ozonschicht beigefügten Montrealer Protokolls über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen, aufgeführt sind, in der Auslegung nach Artikel 4b des Montrealer Protokolls und den Genehmigungsvorschriften des in dem betreffenden Hoheitsgebiet anwendbaren Rechts;

10.

das Verbot der Ausfuhr gefährlicher oder anderer Abfälle in der Auslegung nach Artikel 1 Absätze 1 und 2 des Basler Übereinkommens über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung vom 22. März 1989 (Basler Übereinkommen) und der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (3):

a)

in eine Vertragspartei des Übereinkommens, die die Einfuhr solcher gefährlicher und anderer Abfälle verboten hat, in der Auslegung nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b des Basler Übereinkommens;

b)

in einen Einfuhrstaat, der nicht seine schriftliche Einwilligung zu der bestimmten Einfuhr erteilt hat, für den Fall, dass dieser Einfuhrstaat die Einfuhr dieser Abfälle nicht verboten hat, in der Auslegung nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c des Basler Übereinkommens;

c)

in eine Nichtvertragspartei des Basler Übereinkommens in der Auslegung nach Artikel 4 Absatz 5 des Basler Übereinkommens;

d)

in einen Einfuhrstaat, wenn diese gefährlichen oder anderen Abfälle im Einfuhrstaat oder anderswo nicht umweltgerecht behandelt werden, in der Auslegung nach Artikel 4 Absatz 8 Satz 1 des Basler Übereinkommens;

11.

das Verbot der Ausfuhr gefährlicher Abfälle aus Staaten, die in Anlage VII des Basler Übereinkommens aufgeführt sind, in Staaten, die nicht in Anlage VII aufgeführt sind, für die in Anlage IV des Basler Übereinkommens aufgeführten Verfahren in der Auslegung nach Artikel 4a des Basler Übereinkommens sowie den Artikeln 34 und 36 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006;

12.

das Verbot der Einfuhr gefährlicher Abfälle und anderer Abfälle aus Nichtvertragsparteien, die das Basler Übereinkommen nicht ratifiziert haben, in der Auslegung nach Artikel 4 Absatz 5 des Basler Übereinkommens;

13.

die Verpflichtung, negative Auswirkungen auf als Naturerbe abgegrenzte Grundstücke im Sinne des Artikels 2 des Übereinkommens zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt vom 16. November 1972 („Welterbeübereinkommen“) zu verhindern oder zu minimieren, in der Auslegung nach Artikel 5 Buchstabe d des Welterbeübereinkommens und des in dem betreffenden Hoheitsgebiet anwendbaren Rechts;

14.

die Verpflichtung, negative Auswirkungen auf Feuchtgebiete im Sinne von Artikel 1 des Übereinkommens über Feuchtgebiete, insbesondere als Lebensraum für Wasser- und Watvögel, von internationaler Bedeutung vom 2. Februar 1971 (Übereinkommen von Ramsar), zu vermeiden oder zu minimieren, in der Auslegung nach Artikel 4 Absatz 1 des Übereinkommens von Ramsar und des in dem betreffenden Hoheitsgebiet anwendbaren Rechts;

15.

die Verpflichtung, die Verschmutzung durch Schiffe zu verhindern, in der Auslegung nach dem Internationalen Übereinkommen zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe vom 2. November 1973 in der Fassung des Protokolls von 1978 (MARPOL 73/78). Dies umfasst Folgendes:

a)

das Verbot der Einleitung des Folgenden ins Meer:

i)

Öl oder ölhaltiger Gemische im Sinne der Regel 1 der Anlage I zu MARPOL 73/78, in der Auslegung nach den Regeln 9 bis 11 der Anlage I zu MARPOL 73/78;

ii)

schädlicher flüssiger Stoffe im Sinne der Regel 1 Nummer 6 der Anlage II zu MARPOL 73/78, in der Auslegung nach den Regeln 5 und 6 der Anlage II zu MARPOL 73/78, und

iii)

von Schiffsabwasser im Sinne der Regel 1 Nummer 3 der Anlage IV zu MARPOL 73/78, in der Auslegung nach den Regeln 8 und 9 der Anlage IV zu MARPOL 73/78;

b)

das Verbot der Meeresverschmutzung durch Schadstoffe, die in verpackter Form befördert werden, im Sinne der Regel 1 der Anlage III zu MARPOL 73/78, in der Auslegung nach den Regeln 1 bis 7 der Anlage III zu MARPOL 73/78, und

c)

das Verbot der Meeresverschmutzung durch Schiffsmüll im Sinne der Regel 1 der Anlage V zu MARPOL 73/78, in der Auslegung nach den Regeln 3 bis 6 der Anlage V zu MARPOL 73/78;

16.

die Verpflichtung, die Verschmutzung der Meeresumwelt durch Einbringen in der Auslegung nach Artikel 210 des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 (SRÜ) und des in dem betreffenden Hoheitsgebiet anwendbaren Rechts zu verhindern, zu verringern und zu überwachen.

(1)  Verordnung (EU) 2017/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2017 über Quecksilber und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1102/2008 (ABl. L 137 vom 24.5.2017, S. 1).

(2)  Verordnung (EU) 2019/1021 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über persistente organische Schadstoffe (ABl. L 169 vom 25.6.2019, S. 45).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (ABl. L 190 vom 12.7.2006, S. 1).


ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2024/1760/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)