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Amtsblatt
der Europäischen Union

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Serie L


2024/884

19.3.2024

RICHTLINIE (EU) 2024/884 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 13. März 2024

zur Änderung der Richtlinie 2012/19/EU über Elektro- und Elektronik-Altgeräte

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 192 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinie 2012/19/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (3), die die Richtlinie 2002/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (4) ersetzt hat, ist am 13. August 2012 in Kraft getreten.

(2)

Photovoltaikmodule, die nicht in den Geltungsbereich der Richtlinie 2002/96/EG fielen, wurden zum 13. August 2012 in den Geltungsbereich der Richtlinie 2012/19/EU einbezogen, indem sie in Kategorie 4 der Anhänge I und II aufgenommen wurden, auf die in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2012/19/EU Bezug genommen wird.

(3)

Gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Richtlinie 2012/19/EU haben die Mitgliedstaaten sicherzustellen, dass die Kosten für die Sammlung, Behandlung, Verwertung und umweltgerechte Beseitigung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten anderer Nutzer als privater Haushalte aus Produkten, die nach dem 13. August 2005 in Verkehr gebracht werden, von den Herstellern finanziert werden.

(4)

Am 25. Januar 2022 hat der Gerichtshof der Europäischen Union („Gerichtshof“) in seinem Urteil in der Rechtssache C-181/20 (5) Artikel 13 Absatz 1 der Richtlinie 2012/19/EU wegen nicht gerechtfertigter Rückwirkung für ungültig erklärt, soweit er Photovoltaikmodule betrifft, die zwischen dem 13. August 2005 und dem 13. August 2012 in Verkehr gebracht wurden. Der Gerichtshof hat befunden, dass der Unionsgesetzgeber vor dem Erlass der Richtlinie 2012/19/EU den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 14 der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (6) die Wahl ließ, die Kosten der Bewirtschaftung von Abfällen aus Photovoltaikmodulen entweder dem derzeitigen oder früheren Abfallbesitzer oder dem Hersteller oder Vertreiber der Photovoltaikmodule aufzuerlegen. Im Folgenden hat der Unionsgesetzgeber in Artikel 13 Absatz 1 der Richtlinie 2012/19/EU eine Vorschrift eingeführt, nach der diese Kosten in allen Mitgliedstaaten von den Herstellern zu tragen sind, und zwar auch in Bezug auf Produkte, die sie bereits zu einem Zeitpunkt in Verkehr gebracht hatten, zu dem die Richtlinie 2008/98/EG in Kraft war. Der Gerichtshof hat befunden, dass diese Vorschrift als rückwirkend anwendbar anzusehen ist und daher gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit verstoßen kann und dass sie aufgrund dieser Rückwirkung für Photovoltaikmodule, die vor dem Inkrafttreten der Richtlinie 2012/19/EU in Verkehr gebracht wurden, ungültig ist.

(5)

Der Gerichtshof hat in seinem Urteil befunden, dass der Umstand, dass ein Mitgliedstaat vor dem Erlass einer Richtlinie der Union eine Regelung erlassen hat, die im Widerspruch zu dieser Richtlinie steht, als solcher keinen Verstoß gegen das Unionsrecht darstellt, da die Erreichung des in der Richtlinie vorgeschriebenen Ziels nicht als ernsthaft beeinträchtigt angesehen werden kann, bevor sie Teil der Unionsrechtsordnung ist.

(6)

Aus dem Urteil des Gerichtshofs ergibt sich unmittelbar, dass Artikel 13 Absatz 1 der Richtlinie 2012/19/EU dahin gehend geändert werden sollte, dass er nicht für Abfälle aus zwischen dem 13. August 2005 und dem 13. August 2012 in Verkehr gebrachten Photovoltaikmodulen anderer Nutzer als privater Haushalte gilt. Darüber hinaus ist es aus den im Urteil des Gerichtshofs dargelegten Erwägungen erforderlich, die Richtlinie 2012/19/EU auch in Bezug auf die Finanzierung der Bewirtschaftung von Abfällen aus Photovoltaikmodulen privater Haushalte, auf die Artikel 12 der Richtlinie 2012/19/EU Anwendung findet, sowie in Bezug auf andere Elektro- und Elektronikgeräte — sowohl für Altgeräte privater Haushalte als auch für Altgeräte anderer Nutzer als privater Haushalte — zu ändern, bei denen ein vergleichbarer Sachverhalt vorliegt wie bei Photovoltaikmodulen.

(7)

Mit Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2012/19/EU wurde der Geltungsbereich der Richtlinie zum 15. August 2018 auf alle Elektro- und Elektronikgeräte ausgeweitet. Wie Photovoltaikmodule waren auch Elektro- und Elektronikgeräte, die nicht gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2012/19/EU in deren Geltungsbereich fielen, aber gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie zum 15. August 2018 in deren Geltungsbereich aufgenommen wurden („Elektro- und Elektronikgeräte aus dem offenen Anwendungsbereich“), zuvor auch nicht in den Geltungsbereich der Richtlinie 2002/96/EG einbezogen. Vor dem Erlass der Richtlinie 2012/19/EU hatten die Mitgliedstaaten daher gemäß Artikel 14 der Richtlinie 2008/98/EG die Wahl, die Kosten der Bewirtschaftung von Altgeräten von solchen Elektro- und Elektronikgeräten entweder dem derzeitigen oder früheren Abfallbesitzer oder dem Hersteller oder Vertreiber dieser Geräte aufzuerlegen. Daher würde die Anwendung von Artikel 13 Absatz 1 der Richtlinie 2012/19/EU auf Elektro- und Elektronikgeräte aus dem offenen Anwendungsbereich aus den im Urteil des Gerichtshofs dargelegten Gründen gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit verstoßen. Da die Richtlinie 2012/19/EU zudem erst seit dem 15. August 2018 Elektro- und Elektronikgeräte aus dem offenen Anwendungsbereich einschließt, sollte Artikel 13 Absatz 1 dahin gehend geändert werden, dass er nicht für Elektro- und Elektronikgeräte aus dem offenen Anwendungsbereich gilt, die zwischen dem 13. August 2005 und dem 15. August 2018 in Verkehr gebracht wurden.

(8)

Als Parallelbestimmung zu Artikel 13 Absatz 1 der Richtlinie 2012/19/EU, der für andere Nutzer als private Haushalte gilt, wird den Herstellern mit Artikel 12 Absatz 1 der genannten Richtlinie in Verbindung mit Artikel 12 Absatz 3 der genannten Richtlinie die Finanzierung der Kosten für die Sammlung, Behandlung, Verwertung und umweltgerechte Beseitigung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten aus privaten Haushalten in Bezug auf nach dem 13. August 2005 in Verkehr gebrachte Produkte auferlegt. Aus den im Urteil des Gerichtshofs dargelegten Gründen wären diese Bestimmungen, soweit sie für die Finanzierung dieser Abfallbewirtschaftungskosten für zwischen dem 13. August 2005 und dem 13. August 2012 in Verkehr gebrachte Photovoltaikmodule sowie für zwischen dem 13. August 2005 und dem 15. August 2018 in Verkehr gebrachte Elektro- und Elektronikgeräte aus dem offenen Anwendungsbereich gelten, ebenfalls in einer Weise rückwirkend anwendbar, die dem Grundsatz der Rechtssicherheit zuwiderläuft. Artikel 12 der Richtlinie 2012/19/EU sollte daher dahin gehend geändert werden, dass er weder für Photovoltaikmodule, die zwischen dem 13. August 2005 und dem 13. August 2012 in Verkehr gebracht wurden, noch für Elektro- und Elektronikgeräte aus dem offenen Anwendungsbereich gilt, die zwischen dem 13. August 2005 und dem 15. August 2018 in Verkehr gebracht wurden.

(9)

Die Richtlinie 2012/19/EU ergänzt die Richtlinie 2008/98/EG, einen der allgemeinen Gesetzgebungsakte zur Abfallbewirtschaftung in der Union. Die Artikel 8 und 14 der Richtlinie 2008/98/EG gelten daher für die Bewirtschaftung von Abfällen aus Photovoltaikmodulen und von Abfällen aus Elektro- und Elektronikgeräten aus dem offenen Anwendungsbereich für den Zeitraum, in dem Photovoltaikmodule sowie Elektro- und Elektronikgeräte aus dem offenen Anwendungsbereich aufgrund der Änderungen der Artikel 12 und 13 der Richtlinie 2012/19/EU durch die vorliegende Richtlinie nicht in den Anwendungsbereich jener Richtlinie fallen.

(10)

Gemäß Artikel 14 Absatz 4 und Artikel 15 Absatz 2 der Richtlinie 2012/19/EU werden in Verkehr gebrachte Elektro- und Elektronikgeräte gekennzeichnet, und zwar vorzugsweise im Einklang mit der europäischen Norm EN 50419, die vom Cenelec im März 2006 angenommen wurde. Diese Norm wurde überarbeitet, um die in ihr enthaltenen Bezugnahmen auf die Richtlinie 2012/19/EU zu aktualisieren. Die Bezugnahme auf die Norm in diesen Artikeln sollte daher dahin gehend überarbeitet werden, dass auf die aktualisierte, vom Cenelec im Juli 2022 angenommene Fassung der europäischen Norm EN 50419 Bezug genommen wird.

(11)

Damit der Zeitpunkt, zu dem das Elektro- oder Elektronikgerät in Verkehr gebracht wurde, eindeutig festgestellt werden kann, stellen die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Richtlinie 2012/19/EU sicher, dass ein Hinweis auf dem Elektro- oder Elektronikgerät angebracht wird, mit dem angegeben wird, dass das Gerät nach dem 13. August 2005 in Verkehr gebracht wurde. Aufgrund der Änderungen der Artikel 12 und 13 sollte Artikel 15 Absatz 2 in Bezug auf Photovoltaikmodule und Elektro- und Elektronikgeräte aus dem offenen Anwendungsbereich dahingehend geändert werden, dass klargestellt ist, dass die Kennzeichnungspflicht für Photovoltaikmodule erst ab dem 13. August 2012 und für Elektro- und Elektronikgeräte aus dem offenen Anwendungsbereich erst ab dem 15. August 2018 gilt.

(12)

Zur Wahrung des Grundsatzes der Rechtssicherheit bei künftigen Überarbeitungen der Richtlinie 2012/19/EU sollte besonders darauf geachtet werden, dass keine Bestimmungen aufgenommen werden, die unter Umständen eine ungerechtfertigte Rückwirkung haben könnten. Zudem ist es notwendig, für Klarheit und Berechenbarkeit für die Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten in Bezug auf die Betriebsbedingungen zu sorgen, die zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens ihrer Produkte galten. Mit dieser Herangehensweise wird dazu beigetragen, dass keine Risiken in Bezug auf unvorhersehbare Kosten im Zusammenhang mit der künftigen Entsorgung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten entstehen. Darüber hinaus ist es wichtig, bei derlei Überarbeitungen die Abfallhierarchie gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2008/98/EG einzuhalten.

(13)

Gemäß der Gemeinsamen Politischen Erklärung der Mitgliedstaaten und der Kommission vom 28. September 2011 zu erläuternden Dokumenten (7) haben sich die Mitgliedstaaten verpflichtet, in begründeten Fällen zusätzlich zur Mitteilung ihrer Umsetzungsmaßnahmen ein oder mehrere Dokumente zu übermitteln, in denen der Zusammenhang zwischen den Bestandteilen einer Richtlinie und den entsprechenden Teilen nationaler Umsetzungsinstrumente erläutert wird. Bei dieser Richtlinie hält der Gesetzgeber die Übermittlung derartiger Dokumente für gerechtfertigt.

(14)

Eine unsachgemäße Behandlung von Abfällen aus Photovoltaikmodulen und Elektro- und Elektronikgeräten aus dem offenen Anwendungsbereich führt zu erheblichen negativen Auswirkungen auf die Gesundheit und die Umwelt. Daher ist es wichtig sicherzustellen, dass Abfälle aus Photovoltaikmodulen sachgemäß behandelt und im größtmöglichen Umfang verwertet werden. Unbeschadet der sich aus dieser Richtlinie ergebenden erforderlichen Änderungen der finanziellen Verpflichtungen in Bezug auf die Sammlung und Behandlung von Abfällen aus vor dem 13. August 2012 in Verkehr gebrachten Photovoltaikmodulen und allen vor dem 15. August 2018 in Verkehr gebrachten Elektro- und Elektronikgeräten aus dem offenen Anwendungsbereich ist es wichtig, dass die Mitgliedstaaten die umweltgerechte Bewirtschaftung entsprechender Elektro- und Elektronik-Altgeräte sicherstellen. Die Mitgliedstaaten könnten die Hersteller durch ihre individuellen oder kollektiven Systeme der erweiterten Herstellerverantwortung dazu anhalten, die entsprechenden älteren Altgeräte aus Photovoltaikmodulen und Elektro- und Elektronikgeräten aus dem offenen Anwendungsbereich ordnungsgemäß zu sammeln und zu behandeln.

(15)

Bei der Überarbeitung der Richtlinie 2012/19/EU und der Behebung ihrer Mängel sollte unbedingt sichergestellt werden, dass die Kosten der Bewirtschaftung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten nicht in unverhältnismäßigem Maße auf die Verbraucher oder Bürger abgewälzt werden. Dies schließt auch die Berücksichtigung des Verursacherprinzips, die Befassung mit möglichen Bestimmungen in Bezug auf Sammelziele für Elektro- und Elektronik-Altgeräte und die Einhaltung der Abfallhierarchie gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2008/98/EG ein.

(16)

Da die Ziele dieser Richtlinie von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen ihres Umfangs und ihrer Wirkungen auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus —

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Änderung der Richtlinie 2012/19/EU

Die Richtlinie 2012/19/EU wird wie folgt geändert:

1.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 24a

Überprüfung

(1)   Spätestens am 31. Dezember 2026 legt die Kommission eine Bewertung vor, ob eine Überarbeitung dieser Richtlinie erforderlich ist, sowie gegebenenfalls einen entsprechenden Gesetzgebungsvorschlag, dem eine gründliche Abschätzung der sozioökonomischen Folgen und eine Umweltverträglichkeitsprüfung beigefügt sind.

(2)   In der in Absatz 1 genannten Folgenabschätzung berücksichtigt die Kommission insbesondere die Notwendigkeit für:

a)

Bestimmungen, mit denen ausdrücklich sichergestellt wird, dass der Grundsatz der Rechtssicherheit gewahrt wird und keine ungerechtfertigte Rückwirkung in einem Mitgliedstaat besteht,

b)

Bestimmungen, mit denen die Umsetzung der in Artikel 4 der Richtlinie 2008/98/EG niedergelegten Abfallhierarchie sichergestellt wird,

c)

Bestimmungen, mit denen im Einklang mit dem Verursacherprinzip sichergestellt wird, dass Bürger und Verbraucher nicht in unverhältnismäßigem Maße mit Kosten belastet werden,

d)

Bestimmungen, mit denen insbesondere im Hinblick auf angemessene Sammelziele sowie die Verhinderung des illegalen Handels mit Elektro- und Elektronik-Altgeräten die vollständige Umsetzung und Durchsetzung dieser Richtlinie sichergestellt wird,

e)

die Schaffung einer neuen Kategorie von Elektro- und Elektronikgeräten mit der Benennung ‚Photovoltaikmodule‘ im Zuge dieser Richtlinie mit dem Ziel, Photovoltaikmodule aus der bestehenden, in den Anhängen III und IV aufgeführten Kategorie 4 von Elektro- und Elektronikgeräten (‚Großgeräte‘) herauszunehmen, und die Berechnung der Sammelziele auf der Grundlage der für die Sammlung verfügbaren Abfälle aus Photovoltaikmodulen auf der Grundlage ihrer erwarteten Lebensdauer und nicht anhand der Menge der in Verkehr gebrachten Produkte,

f)

die Einrichtung einer Regelung, mit der sichergestellt wird, dass im Fall eines Konkurses oder einer Liquidation des Herstellers die künftigen Kosten der Sammlung, Behandlung, Verwertung und umweltgerechten Beseitigung von Abfällen aus Photovoltaikmodulen sowohl von privaten Haushalten als auch von anderen Nutzern als privaten Haushalten gedeckt werden.“

2.

Artikel 12 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Hersteller mindestens die Sammlung, Behandlung, Verwertung und umweltgerechte Beseitigung von bei gemäß Artikel 5 Absatz 2 eingerichteten Rücknahmestellen abgegebenen Elektro- und Elektronik-Altgeräten aus privaten Haushalten wie folgt finanzieren:

a)

für Altgeräte von in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a genannten Elektro- und Elektronikgeräten mit Ausnahme von Photovoltaikmodulen, wenn diese Elektro- und Elektronikgeräte nach dem 13. August 2005 in Verkehr gebracht wurden,

b)

für Altgeräte von Photovoltaikmodulen, wenn diese Photovoltaikmodule ab dem 13. August 2012 in Verkehr gebracht wurden, und

c)

für Altgeräte von in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b genannten Elektro- und Elektronikgeräten, die nicht in den Geltungsbereich von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a fallen, wenn diese Elektro- und Elektronikgeräte ab dem 15. August 2018 in Verkehr gebracht wurden.“

b)

Absatz 3 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„(3)   Jeder Hersteller ist für die Finanzierung der in Absatz 1 genannten Tätigkeiten in Bezug auf den durch seine eigenen Produkte anfallenden Abfall verantwortlich. Der Hersteller kann diese Verpflichtung wahlweise individuell oder durch die Beteiligung an einem kollektiven System erfüllen.“

c)

Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   Die Verantwortung für die Finanzierung der Kosten der Entsorgung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten aus in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a genannten Produkten (ausgenommen Photovoltaikmodule), die am oder vor dem 13. August 2005 in Verkehr gebracht wurden (‚historische Altgeräte‘), wird von einem oder mehreren Systemen getragen, zu dem bzw. denen alle Hersteller, die sich zum Zeitpunkt der Kostenentstehung am Markt befinden, anteilsmäßig beitragen, z. B. im Verhältnis zu ihrem jeweiligen Marktanteil für den betreffenden Gerätetyp.“

3.

Artikel 13 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Kosten der Sammlung, Behandlung, Verwertung und umweltgerechten Beseitigung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten anderer Nutzer als privater Haushalte von den Herstellern wie folgt finanziert werden:

a)

für Altgeräte von in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a genannten Elektro- und Elektronikgeräten mit Ausnahme von Photovoltaikmodulen, wenn diese Elektro- und Elektronikgeräte nach dem 13. August 2005 in Verkehr gebracht wurden,

b)

für Altgeräte von Photovoltaikmodulen, wenn diese Photovoltaikmodule ab dem 13. August 2012 in Verkehr gebracht wurden, und

c)

für Altgeräte von in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b genannten Elektro- und Elektronikgeräten, die nicht in den Geltungsbereich von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a fallen, wenn diese Elektro- und Elektronikgeräte ab dem 15. August 2018 in Verkehr gebracht wurden.

Bei historischen Altgeräten von in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a genannten Elektro- und Elektronikgeräten mit Ausnahme von Photovoltaikmodulen, wenn diese historischen Altgeräte durch neue gleichwertige Produkte oder durch neue Produkte ersetzt werden, die dieselben Funktionen erfüllen, werden die Kosten von den Herstellern dieser Produkte zum Zeitpunkt ihrer Lieferung finanziert. Als Alternative können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass auch andere Nutzer als private Haushalte teilweise oder vollständig zur Finanzierung dieser Kosten herangezogen werden.

Bei anderen historischen Altgeräten von in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a genannten Elektro- und Elektronikgeräten mit Ausnahme von Photovoltaikmodulen werden die Kosten von den Nutzern finanziert, sofern es sich nicht um private Haushalte handelt.“

4.

Artikel 14 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   Um die Beseitigung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten als unsortierten Siedlungsabfall möglichst gering zu halten und um ihre getrennte Sammlung zu erleichtern, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Hersteller in Verkehr gebrachte Elektro- und Elektronikgeräte vorzugsweise im Einklang mit der europäischen Norm EN 50419:2022 mit dem Symbol nach Anhang IX angemessen kennzeichnen. Sofern dies aufgrund der Größe oder der Funktion des Produkts erforderlich ist, ist das Symbol in Ausnahmefällen auf die Verpackung, die Gebrauchsanweisung und den Garantieschein für das Elektro- oder Elektronikgerät aufzudrucken.“

5.

Artikel 15 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Damit der Zeitpunkt, zu dem das Elektro- oder Elektronikgerät in Verkehr gebracht wurde, eindeutig festgestellt werden kann, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass ein Hinweis auf dem Elektro- oder Elektronikgerät angebracht wird, in dem angegeben wird, dass das Gerät nach dem 13. August 2005 in Verkehr gebracht wurde. Für diesen Zweck ist vorzugsweise die europäische Norm EN 50419:2022 anzuwenden.

In Bezug auf Photovoltaikmodule gilt die in Unterabsatz 1 genannte Verpflichtung nur für ab dem 13. August 2012 in Verkehr gebrachte Photovoltaikmodule.

In Bezug auf in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b genannte Elektro- und Elektronikgeräte, die nicht in den Geltungsbereich von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a fallen, gilt die in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes genannte Verpflichtung nur für ab dem 15. August 2018 in Verkehr gebrachte Elektro- und Elektronikgeräte.“

Artikel 2

Umsetzung

(1)   Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie bis zum 9. Oktober 2025 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf die vorliegende Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Vorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4

Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Straßburg am 13. März 2024.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Die Präsidentin

R. METSOLA

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

H. LAHBIB


(1)   ABl. C 184 vom 25.5.2023, S. 102.

(2)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 6. Februar 2024 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 4. März 2024.

(3)  Richtlinie 2012/19/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über Elektro- und Elektronik-Altgeräte (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 38).

(4)  Richtlinie 2002/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 2003 über Elektro- und Elektronik-Altgeräte (ABl. L 37 vom 13.2.2003, S. 24).

(5)  Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 25. Januar 2022, VYSOČINA WIND a.s./Česká republika — Ministerstvo životního prostředí (C-181/20, ECLI:EU:C:2022:51).

(6)  Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (ABl. L 312 vom 22.11.2008, S. 3).

(7)   ABl. C 369 vom 17.12.2011, S. 14.


ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2024/884/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)