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Amtsblatt
der Europäischen Union

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Serie L


2024/785

6.3.2024

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2024/785 DER KOMMISSION

vom 5. März 2024

zur zollamtlichen Erfassung der Einfuhren neuer batteriebetriebener Elektrofahrzeuge für die Personenbeförderung mit Ursprung in der Volksrepublik China

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1037 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (1) (im Folgenden „Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 24 Absatz 5,

nach Unterrichtung der Mitgliedstaaten,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 4. Oktober 2023 veröffentlichte die Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union eine Bekanntmachung (2) (im Folgenden „Einleitungsbekanntmachung“) der von Amts wegen vorgenommenen Einleitung einer Antisubventionsuntersuchung (im Folgenden „Antisubventionsuntersuchung“) betreffend die Einfuhren neuer batteriebetriebener Elektrofahrzeuge für die Personenbeförderung mit Ursprung in der Volksrepublik China (im Folgenden „VR China“) in die Union.

1.   ZOLLAMTLICH ZU ERFASSENDE WARE

(2)

Bei der zollamtlich zu erfassenden Ware (im Folgenden „betroffene Ware“) handelt es sich um neue batteriebetriebene Elektrofahrzeuge, die hauptsächlich für die Beförderung von neun oder weniger Personen, einschließlich des Fahrzeugführers, bestimmt sind und ausschließlich von einem oder mehreren Elektromotoren angetrieben (3) werden. Motorräder sind von der Untersuchung ausgenommen. Die betroffene Ware wird derzeit unter dem KN-Code 8703 80 10 eingereiht.

2.   GRÜNDE FÜR DIE ZOLLAMTLICHE ERFASSUNG

(3)

Nach Artikel 24 Absatz 5 der Grundverordnung kann die Kommission die Zollbehörden von sich aus anweisen, geeignete Schritte zu unternehmen, um die Einfuhren zollamtlich zu erfassen, sodass in der Folge gemäß Artikel 16 Absatz 4 der Grundverordnung Maßnahmen gegenüber diesen Einfuhren vom Zeitpunkt dieser zollamtlichen Erfassung an angewendet werden können.

2.1.   Kritische Umstände, unter denen eine schwer wieder auszugleichende Schädigung durch massive, in einem verhältnismäßig kurzen Zeitraum getätigte Einfuhren einer subventionierten Ware verursacht wird

(4)

Der Kommission liegen hinreichende Beweise vor, die tendenziell darauf hindeuten, dass die Einfuhren der betroffenen Ware aus der VR China subventioniert werden. Bei den mutmaßlichen Subventionen handelt es sich unter anderem um Folgendes:

i)

direkte Transfers von Geldern sowie potenzielle direkte Transfers von Geldern oder Verbindlichkeiten,

ii)

den Verzicht auf Einnahmen oder die Nichterhebung von Abgaben durch die Regierung und

iii)

die Bereitstellung von Waren oder Dienstleistungen durch die Regierung zu einem geringeren als dem angemessenen Entgelt.

(5)

Die Beweise für die Subventionierung wurden im Vermerk über die Hinlänglichkeit der Beweise zugänglich gemacht.

(6)

Es wurde vorgebracht, bei den in Erwägungsgrund 4 beschriebenen Maßnahmen handele es sich um Subventionen, da sie eine finanzielle Beihilfe der Regierung der VR China oder anderer, regionaler Regierungen (einschließlich öffentlicher Körperschaften) oder privater Einrichtungen, die von der VR China angewiesen oder beauftragt wurden, beinhalteten und den ausführenden Herstellern der betroffenen Ware einen Vorteil verschafften. Sie scheinen spezifisch und somit anfechtbar zu sein, unter anderem da sie auf bestimmte Sektoren, Waren und/oder Regionen beschränkt sind.

(7)

Die in diesem Stadium verfügbaren Beweise deuten somit tendenziell darauf hin, dass die Ausfuhren der betroffenen Ware in den Genuss anfechtbarer Subventionen kommen.

(8)

Die Beweise belegen zudem kritische Umstände in Form massiver, in einem verhältnismäßig kurzen Zeitraum getätigter Einfuhren sowie in Form eines beträchtlichen Anstiegs der Einfuhren unter dem KN-Code 8703 80 10 im Zeitraum von Oktober 2023 bis Januar 2024. Konkret geht aus den vorliegenden Beweisen hervor, dass sich die Einfuhrmenge von Oktober 2023 bis Januar 2024 auf 177 839 Stück belief. Dies entspricht einem Anstieg um 11 % gegenüber dem Untersuchungszeitraum (Oktober 2022-September 2023), gemessen am Monatsdurchschnitt (siehe Tabelle 1), und um 14 % gegenüber dem entsprechenden Vorjahreszeitraum von Oktober 2022 bis Januar 2023 (siehe Tabelle 2).

Tabelle 1

Einfuhren aus der VR China im UZ und nach der Untersuchung

 

Untersuchungszeitraum

Monatlicher Durchschnitt im UZ

Oktober 2023-Januar 2024

Monatlicher Durchschnitt Oktober 2023-Januar 2024

Veränderung

Einfuhren aus der VR China in die Union (in Stück)

479 720

39 977

177 839

44 460

+11  %

Quelle:

Datenbank Surveillance.

Tabelle 2

Einfuhren aus der VR China von Oktober bis Januar im Vergleich zum Vorjahr

 

Oktober 2022-Januar 2023

Oktober 2023-Januar 2024

Veränderung

Einfuhren aus der VR China in die Union (in Stück)

155 873

177 839

+14  %

Quelle:

Datenbank Surveillance.

(9)

Auf der Grundlage der bei der Untersuchung erhobenen Daten ist es zum gegenwärtigen Zeitpunkt möglich, dass sich die schwer wieder auszugleichende Schädigung bereits vor dem Ende der Untersuchung zu zeigen begann.

(10)

Darüber hinaus besteht die Gefahr, dass eine zunehmende Zahl von Unionsherstellern rückläufige Verkäufe und geringere Produktionsniveaus wird hinnehmen müssen, wenn weiter so hohe Mengen zu mutmaßlich subventionierten Preisen aus der VR China eingeführt werden wie den Beweisen zufolge nach der Einleitung der Untersuchung bisher. Es liegt auf der Hand, dass diese Gefahr negative Auswirkungen auf die Beschäftigung und die Gesamtergebnisse der Unionshersteller haben wird. Dies würde eine schwer wieder auszugleichende Schädigung darstellen.

2.2.   Ausschluss einer Wiederholung der Schädigung

(11)

Angesichts der Angaben und Ausführungen in den Erwägungsgründen 8 bis 10 gelangte die Kommission zu der Einschätzung, dass es erforderlich ist, durch zollamtliche Erfassung die mögliche rückwirkende Einführung von Maßnahmen vorzubereiten, um die Wiederholung einer solchen Schädigung auszuschließen. Sollte die Kommission somit am Ende der jetzigen Untersuchung zu dem Schluss kommen, dass der heimische Wirtschaftszweig eine bedeutende Schädigung erleidet, so kann es angemessen erscheinen, Ausgleichszölle auf die zollamtlich erfassten Einfuhren zu erheben, um die Wiederholung einer solchen Schädigung auszuschließen.

2.3.   Schlussfolgerung

(12)

Die Kommission gelangte zu dem Schluss, dass genügend Beweise vorliegen, um die zollamtliche Erfassung der Einfuhren der betroffenen Ware nach Artikel 24 Absatz 5 der Grundverordnung zu rechtfertigen.

3.   VERFAHREN

(13)

Alle interessierten Parteien sind gebeten, unter Vorlage sachdienlicher Beweise schriftlich Stellung zu nehmen. Die Kommission kann die interessierten Parteien anhören, sofern die Parteien dies schriftlich beantragen und nachweisen, dass besondere Gründe für ihre Anhörung sprechen.

4.   ZOLLAMTLICHE ERFASSUNG

(14)

Nach Artikel 24 Absatz 5 der Grundverordnung sollten die Einfuhren der betroffenen Ware zollamtlich erfasst werden, damit, falls die Untersuchungsergebnisse zur Einführung von Ausgleichszöllen führen, diese Zölle bei Erfüllung der nötigen Voraussetzungen nach Maßgabe der geltenden Rechtsvorschriften rückwirkend auf die zollamtlich erfassten Einfuhren erhoben werden können.

(15)

Eine etwaige künftige Zollschuld ergibt sich aus den Feststellungen der Untersuchung.

(16)

In dieser Phase der Untersuchung ist es noch nicht möglich, die Höhe der Subventionen genau abzuschätzen. Daher hält es die Kommission nicht für angemessen, einen geschätzten Betrag einer zukünftigen Zollschuld anzugeben.

5.   VERARBEITUNG PERSONENBEZOGENER DATEN

(17)

Alle im Rahmen dieser zollamtlichen Erfassung erhobenen personenbezogenen Daten werden nach der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) verarbeitet —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Die Zollbehörden werden nach Artikel 24 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2016/1037 angewiesen, geeignete Schritte zu unternehmen, um die in die Union getätigten Einfuhren neuer batteriebetriebener Elektrofahrzeuge, die hauptsächlich für die Beförderung von neun oder weniger Personen, einschließlich des Fahrzeugführers, bestimmt sind, (unabhängig von der Anzahl der in Bewegung gebrachten Räder) ausschließlich von einem oder mehreren Elektromotoren angetrieben werden und derzeit unter dem KN-Code 8703 80 10 eingereiht werden und ihren Ursprung in der Volksrepublik China haben, zollamtlich zu erfassen. Motorräder sind von dieser Untersuchung ausgenommen.

(2)   Die zollamtliche Erfassung endet neun Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung.

(3)   Alle interessierten Parteien können innerhalb von 21 Tagen nach Veröffentlichung dieser Verordnung schriftlich Stellung nehmen, sachdienliche Beweise vorlegen oder eine Anhörung beantragen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 5. März 2024

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)   ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 55.

(2)   ABl. C, C/2023/160, 4.10.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2023/160/oj.

(3)  Unabhängig von der Anzahl der in Bewegung gebrachten Räder.

(4)  Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).


ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2024/785/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)