European flag

Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Serie L


2023/2858

15.12.2023

BESCHLUSS (EU) 2023/2858 DES RATES

vom 12. Dezember 2023

zur Festlegung des im Namen der Europäischen Union im Ministerrat der Energiegemeinschaft am 14. Dezember 2023 in Wien (Österreich) zu vertretenden Standpunkt

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 194 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Vertrag zur Gründung der Energiegemeinschaft wurde von der Union mit dem Beschluss 2006/500/EG des Rates (1) geschlossen und trat am 1. Juli 2006 in Kraft.

(2)

Gemäß den Artikeln 47 und 76 des Vertrags über die Energiegemeinschaft trifft der Ministerrat Maßnahmen, die gemäß Artikel 76 dieses Vertrags in Form eines Beschlusses oder einer Empfehlung erfolgen können.

(3)

Es ist vorgesehen, dass der Ministerrat auf seiner 21. Tagung am 14. Dezember 2023 eine Reihe von Rechtsakten annehmen wird, die diesem Beschluss beigefügt sind und in den Anwendungsbereich des Artikels 218 Absatz 9 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union fallen und über die die Vertreter der Union abstimmen werden.

(4)

Zweck der vorgesehenen Akte ist es, die Verwirklichung der Ziele des Vertrags über die Energiegemeinschaft zu erleichtern.

(5)

Es ist angebracht, den Standpunkt festzulegen, der im Namen der Union im Ministerrat in Bezug auf die diesem Beschluss beigefügten Rechtsakte zu vertreten ist, da diese Rechtsakte für die Union rechtswirksam sein werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Der Standpunkt, der im Namen der Union auf der 21. Tagung des Ministerrates am 14. Dezember 2023 in Wien (Österreich) in Bezug auf die Angelegenheiten, die in den Anwendungsbereich des Artikels 218 Absatz 9 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union fallen, zu vertreten ist, ist, der Annahme der diesem Beschluss beigefügten Rechtsakte zuzustimmen.

(2)   Geringfügige Änderungen der diesem Beschluss beigeführten Rechtsakte können unter Berücksichtigung der Anmerkungen der Vertragsparteien der Energiegemeinschaft von der Kommission vor oder während der Sitzung des Ministerrates, ohne einen weiteren Beschluss des Rates vereinbart werden.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 12. Dezember 2023.

Im Namen des Rates

Der Präsident

P. NAVARRO RÍOS


(1)  Beschluss 2006/500 des Rates vom 29. Mai 2006 über den Abschluss des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft durch die Europäische Gemeinschaft (ABl. L 198 vom 20.7.2006, S. 15).


ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2023/2858/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)