European flag

Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Serie L


2023/2497

16.11.2023

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2023/2497 DER KOMMISSION

vom 15. November 2023

zur Änderung der Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Schwellenwerte für Konzessionen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Konzessionsvergabe (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4 Unterabsatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit dem Beschluss 2014/115/EU (2) genehmigte der Rat das im Rahmen der Welthandelsorganisation abgeschlossene Protokoll zur Änderung des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (3). Bei dem geänderten Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen (im Folgenden „Übereinkommen“) handelt es sich um ein plurilaterales Rechtsinstrument, mit dem die gegenseitige Öffnung der öffentlichen Beschaffungsmärkte der Vertragsparteien bezweckt wird. Das Übereinkommen gilt für alle Beschaffungsaufträge, deren Wert die darin festgelegten, in Sonderziehungsrechten ausgedrückten Beträge (im Folgenden „Schwellenwerte“) erreicht oder übersteigt.

(2)

Die Richtlinie 2014/23/EU soll es den Auftraggebern und den öffentlichen Auftraggebern unter anderem ermöglichen, bei der Anwendung dieser Richtlinie gleichzeitig die Vorgaben des Übereinkommens zu erfüllen. Um sicherzustellen, dass der in Artikel 8 Absatz 1 der Richtlinie 2014/23/EU festgelegte Schwellenwert für Konzessionen dem im Übereinkommen festgelegten Schwellenwert für Konzessionen entspricht, muss der in der Richtlinie festgelegte Schwellenwert neu festgesetzt werden.

(3)

Gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie 2014/23/EU legt die Kommission alle zwei Jahre die Schwellenwerte mit Wirkung zum 1. Januar neu fest. Daher sollten die Schwellenwerte für die Jahre 2024-2025 ab dem 1. Januar 2024 gelten.

(4)

Die Berechnung der Schwellenwerte kann aufgrund der Datenverfügbarkeit nicht vor dem 1. September beginnen. Gemäß Artikel 9 Absatz 3 der Richtlinie veröffentlicht die Kommission die neu festgesetzten Schwellenwerte (in Euro) und ihren jeweiligen Gegenwert in den nationalen Währungen der EU-Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist zu Beginn des Monats November im Amtsblatt der Europäischen Union. Im Lichte dieser Feststellungen und zwecks Einhaltung der oben genannten Frist greift die Kommission für den Erlass der vorliegenden Verordnung auf das Dringlichkeitsverfahren zurück.

(5)

Die Richtlinie 2014/23/EU sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In Artikel 8 Absatz 1 der Richtlinie 2014/23/EU wird der Betrag „5 382 000 EUR“ durch den Betrag „5 538 000 EUR“ ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2024.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 15. November 2023

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)   ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 1.

(2)  Beschluss 2014/115/EU des Rates vom 2. Dezember 2013 über den Abschluss des Protokolls zur Änderung des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (ABl. L 68 vom 7.3.2014, S. 1).

(3)   ABl. L 68 vom 7.3.2014, S. 2.


ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2023/2497/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)