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Amtsblatt |
DE Serie L |
2023/2308 |
19.10.2023 |
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 20/2023
vom 3. Februar 2023
zur Änderung von Anhang IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens [2023/2308]
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Auf die Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer sowie zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG und 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 (1), die in den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 18/2019 vom 8. Februar 2019 (2) in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde, wird in Anhang IX Nummer 31bf des EWR-Abkommens Bezug genommen. |
(2) |
Die Voraussetzungen für die Erbringung von Dienstleistungen im Europäischen Wirtschaftsraum durch Zentralverwahrer mit Sitz in einem Drittland sind in Artikel 25 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 geregelt. |
(3) |
Mit Anhang IX Nummer 31bf Anpassung c des EWR-Abkommens wird Liechtenstein eine Ausnahmeregelung gewährt, nach der Drittland-Zentralverwahrern, die bereits Dienstleistungen im Sinne des Artikels 25 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 für Finanzmittler in Liechtenstein erbringen oder bereits eine Zweigniederlassung in Liechtenstein errichtet haben, gestattet werden kann, diese Dienstleistungen weiter für einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren nach Inkrafttreten des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 18/2019 vom 8. Februar 2019 zu erbringen. |
(4) |
Anhang IX Nummer 31bf Anpassung c sollte dahin gehend geändert werden, dass Drittland-Zentralverwahrern, die bereits Dienstleistungen im Sinne des Artikels 25 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 für Finanzmittler in Liechtenstein erbringen oder bereits eine Zweigniederlassung in Liechtenstein errichtet haben, gestattet wird, diese Dienstleistungen weiter für einen Zeitraum von höchstens sieben Jahren nach Inkrafttreten dieses Beschlusses zu erbringen. Falls jedoch Artikel 25 oder 69 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 während dieses Zeitraums geändert wird, sollte Anpassung c entsprechend überprüft werden. |
(5) |
Anhang IX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
In Anhang IX des EWR-Abkommens erhält unter Nummer 31bf der Text von Anpassung c folgende Fassung:
„Liechtenstein kann Drittland-Zentralverwahrern, die bereits Dienstleistungen im Sinne des Artikel 25 Absatz 2 für Finanzmittler in Liechtenstein erbringen oder bereits eine Zweigniederlassung in Liechtenstein errichtet haben, gestatten, die in Artikel 25 Absatz 2 genannten Dienstleistungen weiter für einen Zeitraum von höchstens sieben Jahren nach Inkrafttreten des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 20/2023 vom 3. Februar 2023 zu erbringen.“
Artikel 2
Die Vertragsparteien überprüfen Anhang IX Nummer 31bf Anpassung c, wenn sie Rechtsakte zur Änderung oder Ersetzung des Artikels 25 oder des Artikels 69 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 in das EWR-Abkommen aufnehmen.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am 4. Februar 2023 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*1).
Artikel 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 3. Februar 2023.
Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss
Der Präsident
Nicolas VON LINGEN
(1) ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 1.
(2) ABl. L 60 vom 28.2.2019, S. 31.
(*1) Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2023/2308/oj
ISSN 1977-0642 (electronic edition)